VB.2023.00170
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00170
23. Oktober 2025Deutsch41 min
(URT.2025.26666)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00170
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
RA A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Rechtsanwalt A
besitzt seit 2018 ein Anwaltspatent des Kantons Zürich, ist im kantonalen
Anwaltsregister eingetragen und bei der Anwaltskanzlei C AG tätig.
B. Mit
Eingabe vom 1. Februar 2022 erstattete Rechtsanwalt D im Namen seiner
Mandantin, E (nachfolgend: Verzeigerin), aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die C AG,
eventuell gegen Rechtsanwalt A, eventuell gegen weitere Anwälte der C AG.
Die Verzeigerin machte einerseits geltend, A habe sie in seiner Funktion als
Willensvollstrecker im Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns direkt kontaktiert,
obwohl er gewusst habe, dass sie anwaltlich vertreten gewesen sei. Andererseits
warf sie ihm bzw. der C AG vor, das Mandat als Willensvollstrecker
übernommen zu haben, obwohl im Todeszeitpunkt des Erblassers der Zivilprozess
über eine Aberkennungsklage desselben gegen die C AG über deren
Honorarforderungen von über Fr. 100'000.- hängig war, womit sich die C AG
bzw. A in einen Interessenkonflikt begeben habe. Die Verzeigerin beantragte die
Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.
C. Mit
Beschluss vom 5. Mai 2022 eröffnete die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission)
gegen A ein Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 15. August 2022 liess
dieser zu den Vorwürfen Stellung nehmen.
D. Mit
Beschluss vom 2. Februar 2023 sanktionierte die Aufsichtskommission A
wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und
lit. c des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA;
SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 3'000.-. Ferner auferlegte
sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.- und sprach keine
Entschädigungen zu.
Erwägungen
II.
A. Hiergegen
liess A am 27. März 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Feststellung, dass ihm
keine Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und
lit. c BGFA vorzuwerfen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und die Einvernahme mehrerer Personen als Zeugen.
B. Die
Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2023 unter
Einreichung ihrer Verfahrensakten auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach § 38 des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in
Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe
der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Nach ständiger Praxis fallen Beschwerden gegen Disziplinarbussen nicht in die
einzelrichterliche Zuständigkeit für vermögensrechtliche Angelegenheiten nach
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; die Beschwerde ist somit von der Kammer
zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG
e contrario; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00007,
E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2
Die
Behandlung eines Feststellungsbegehrens setzt ein spezifisches schutzwürdiges
Interesse voraus. Ein solches ist zu verneinen, wenn die beschwerdeführende
Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs-
oder Gestaltungsverfügung wahren könnte (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19
N. 25; VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 1.2; 2. Juni
2022, VB.2022.00626, E. 1.2).
Der Entscheid über die in der Hauptsache beantragte
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beinhaltet zwangsläufig eine
Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen eine anwaltliche
Berufsregel verstossen hat. Auf sein darüber hinausgehendes
Feststellungsbegehren betreffend Fehlen einer Berufspflichtverletzung im Sinn
von Art. 12 lit. a und c BGFA ist daher mangels schutzwürdigen
Interesses nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt unter Verweis auf § 59 VRG die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung, in welcher nebst dem Beschwerdeführer auch
mehrere von ihm namentlich benannte Personen als Zeugen zu befragen seien.
Anschliessend sei ihm zu den Ausführungen der Zeugen das rechtliche Gehör zu
gewähren. Zur Begründung macht er geltend, für diverse sich stellende
Sachverhaltsfragen seien die Aussagen des Beschwerdeführers und der persönliche
Eindruck von Bedeutung. Die Zeugen könnten zur Frage des Hintergrunds der
Mandatierung der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers und später von
Rechtsanwalt F durch G Auskunft geben.
2.2
§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern
die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor
(VGr, 9. November 2023, VB.2023.00033, E. 2.2; 16. September
2021, VB.2021.00079, E. 1.4.1; BGE 147 I 259 E. 1.3.2; Anja
Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich,
Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 817; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59
N. 5; Marco Zollinger, Der Anspruch
auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen
Verwaltungsverfahren, in: ZSR 142/2023 I S. 161 ff.,
S. 166; BGr, 6. August 2025, 2C_390/2024, E. 4.2.3).
2.3
Vorliegend
lässt sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen und vermag der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer die
Entscheidfindung der Kammer nicht zu beeinflussen. Namentlich konnte der
Beschwerdeführer seine Sachdarstellung bereits in seiner Stellungnahme an die
Aufsichtskommission sowie in seiner Beschwerde schriftlich wirksam zur Geltung
bringen. Seinem Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher
nicht stattzugeben.
2.4
Wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ergäbe sich keine zugunsten des
Beschwerdeführers abweichende Beurteilung, wenn das Gericht in Bezug auf den
Hintergrund der Mandatierung der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers und
später von Rechtsanwalt F durch G von der Sachdarstellung des
Beschwerdeführers ausgehen würde. Diese Umstände sind, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen (vgl. insb. E. 6.5.7) ergibt, nicht relevant für
die Beurteilung der infrage stehenden Vorwürfe. Somit ist die Erhebung des
Zeugenbeweises über diese Tatsachen nicht erforderlich.
3.
Der angefochtenen Disziplinierung liegt zusammengefasst
folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer ist im kantonalen
Anwaltsregister eingetragen. Er ist als Rechtsanwalt bei der C AG tätig.
Diese ist Willensvollstreckerin im Nachlass von G (nachfolgend: Erblasser), des
am 26. Dezember 2021 in Zürich verstorbenen Ehemanns der Verzeigerin. Das entsprechende
Willensvollstreckerzeugnis wurde vom Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich am
14.
Januar 2022 ausgestellt.
Dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli
2022.
betreffend Aufhebung des Willensvollstreckermandats ist zu entnehmen, dass
die C AG den Erblasser vor dessen Tod in verschiedenen Angelegenheiten
vertrat. Insbesondere vertrat sie ihn im Zeitraum vom März 2019 bis Februar
2020.
in einem "äusserst emotional geführten" Eheschutzverfahren gegen
die Verzeigerin. Der Erblasser wurde damals durch die heute nicht mehr bei der C AG
tätige Rechtsanwältin H vertreten. Die Verzeigerin wurde durch
Rechtsanwalt D vertreten. Nach diversen Massnahmeentscheiden, die im
Zusammenhang mit der heftig umstrittenen Wohnungszuteilung standen, wurde mit
Urteil vom 24. Februar 2020 das Getrenntleben der Ehegatten seit 11. März
2019.
vorgemerkt, die eheliche Wohnung dem Erblasser zur Nutzung zugewiesen und
die Verzeigerin zu Unterhaltsbeiträgen an ihren Ehemann verpflichtet.
Aus diesen Verfahren resultierten offene
Honorarforderungen der C AG gegenüber dem Erblasser über insgesamt mehr
als Fr. 100'000.-. Im Zusammenhang mit diesen hat der Erblasser diverse
Schuldanerkennungen unterzeichnet, so je am 1. und am 30. Juli 2019.
Unbestritten ist sodann die Darstellung der
Beschwerdegegnerin, dass die Verzeigerin und ihr Ehemann nach Abschluss des
Eheschutzverfahrens im April 2020 das Zusammenleben wieder aufnahmen und eine
Vereinbarung über die hälftige Teilung ihres Vermögens schlossen.
Am 11. Dezember 2020 teilte Rechtsanwalt F
Rechtsanwältin H mit, dass er nun den Erblasser vertrete und dass ihr
Mandat für diesen beendet sei.
Für die vorgenannten Schuldanerkennungen wurde mit Urteil
des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juni 2021
provisorische Rechtsöffnung erteilt. Am 15. Juli 2021 erhob Rechtsanwalt F
namens des Erblassers Aberkennungsklage gegen die C AG. Das Verfahren wurde,
nachdem der Erblasser am 26. Dezember 2021 verstorben war, mit Verfügung
vom 17. Januar 2022 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft
sistiert.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 sandte der
Beschwerdeführer namens der C AG in deren Funktion als
Willensvollstreckerin der Verzeigerin das Willensvollstreckerzeugnis und teilte
ihr u. a. Folgendes
mit: "(…) Nachdem wir Sie gestern und heute in Ihrer Wohnung nicht
angetroffen haben, werden wir am nächsten Dienstag, 25. Januar 2022, 08.30 Uhr
die dem Erblasser gehörenden Gegenstände für ein Nachlassverzeichnis aufnehmen.
Hierzu wird uns (…) als unabhängige Person begleiten. Allfällige
ausschliesslich dem Erblasser gehörende Wertgegenstände werden wir in Gewahrsam
nehmen und anschliessend den Erben aushändigen. (…) Zur Feststellung der
Nachlasshöhe bitten wir Sie zudem, uns bis zum 28. Januar 2022 allfällige
Guthaben und Verbindlichkeiten von G sel. gegenüber Ihnen unter Vorlage
allfälliger Nachweise mitzuteilen. (...)".
Nachdem die Verzeigerin offenbar tags darauf den Beschwerdeführer
per Textnachricht angewiesen hatte, sich ausschliesslich an ihren Anwalt zu
wenden, schrieb der Beschwerdeführer diesem gleichentags: "Anbei finden
Sie unser Schreiben an Fr. E, gemäss welcher wir uns an Sie wenden sollen.
Am nächsten Dienstag, 25. Januar 2022, 08.30 Uhr, werden wir in der
Wohnung des Verstorbenen das Nachlassinventar aufnehmen. Gerne können Sie dabei
sein, falls Sie dies für notwendig erachten. (...)".
4.
4.1
Das BGFA
und damit die Berufsregeln des Art. 12 BGFA gelten nur für Anwältinnen und
Anwälte, die im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden
vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Sie gelten jedoch für ihre gesamte
anwaltliche Berufstätigkeit, also nicht bloss für die Monopoltätigkeit (BGE 131 I 223
E. 3.4). Ihre Erwerbstätigkeit fällt jedenfalls unter das
anwaltsrechtliche Disziplinarrecht, wenn sie mit einer bestimmten Tätigkeit im
Hinblick auf ihre besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Anwältinnen bzw. Anwälte
betraut werden (vgl. BGr, 25. März 2024, 2C_164/2023, in BGE 150 II 308
nicht enthaltene E. 4.1). Anwältinnen und Anwälte haben insofern die
Berufspflichten des Art. 12 BGFA auch bei ihrer beratenden Anwaltstätigkeit
sowie bei der Erfüllung anderer Aufgaben, wie etwa der Führung von
Treuhandgeschäften, der Ausübung eines Willensvollstreckermandats, der
Verwaltung von Vermögen, bei Inkassomandaten oder bei der Tätigkeit als
Verwaltungsrat, zu beachten (BGr, 4. Dezember 2017, 2C_280/2017,
E. 3.1; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00128, E. 2.2; Benoît
Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d’avocat, Zürich
2021, Rz. 163; Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel
[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011,
Art. 12 N. 6; in Bezug auf die Tätigkeit als Willensvollstrecker
zudem auch BGr, 25. März 2024, 2C_164/2023, in BGE 150 II 308
nicht enthaltene E. 4.1; 29. November 2021, 2C_356/2021, E. 6.2;
10.
Mai 2017, 2C_1086/2016, E. 2.1; Hans Rainer Künzle, Berner
Kommentar, Die Willensvollstrecker, Bern 2011, Art. 517–518 ZGB N. 1).
4.2
Die für
Willensvollstrecker in analoger Anwendung von Art. 595 Abs. 3 ZGB bestehende
Behördenaufsicht, welche nebst präventiven auch disziplinarische Massregeln
umfasst, schliesst nicht aus, dass die in dieser Funktion tätigen Anwältinnen
und Anwälte zusätzlich den Berufsregeln und der berufsrechtlichen
Disziplinaraufsicht nach BGFA unterstehen (BGr, 3. September 2001,
2P.139/2001, E. 3; Daniel Leu, Basler Kommentar, ZGB II, 7. A.,
Basel 2023 [nachfolgend: BSK ZGB II], Art. 518 N. 97).
4.3
Demzufolge
sind die Berufsregeln und das Disziplinarrecht nach BGFA auf den vorliegenden
Sachverhalt anwendbar, was auch vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt
wird.
5.
5.1
Die
Aufsichtskommission hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der
Beschwerdeführer durch die direkte Kontaktaufnahme mit der Verzeigerin seine
Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA klarerweise verletzt habe.
Er habe zweimal versucht, sie ohne ihren Anwalt zu treffen, und sie danach per Brief
direkt angeschrieben, ebenfalls ohne den Gegenanwalt einzukopieren.
Die Verzeigerin sei in den Jahren 2019 bis 2021 zunächst
im Eheschutzverfahren und nach dessen Abschluss im Jahr 2020 insbesondere
betreffend eine güterrechtliche Regelung und den Verkauf einer Liegenschaft
jeweils durch Rechtsanwalt D vertreten worden. Die C AG sei in diesen
Jahren zunächst durch die im Eheschutzverfahren aktive Anwältin und nachfolgend
durch den Beschwerdeführer mit der Verzeigerin über deren Anwalt D in
regem Kontakt gestanden. Somit seien sich die C AG und die durch
Rechtsanwalt D vertretene Verzeigerin nicht nur in einer einzelnen Sache
gegenübergestanden. Die frühere Vertretung habe namentlich das
Eheschutzverfahren, die güterrechtliche Regelung sowie den Verkauf einer
Liegenschaft betroffen. Unter diesen Umständen könne sich der Beschwerdeführer
nicht auf den Standpunkt stellen, er habe nicht darauf schliessen müssen, dass
auch in Bezug auf den Erbgang ein Mandat bestehe. Vielmehr habe es unter diesen
Umständen nahegelegen, dass Rechtsanwalt D die Verzeigerin auch in diesen
Belangen vertrete, zumal dabei die aus den früher geführten Mandaten erworbenen
Kenntnisse auch bei Fragen der Erbteilung eine Rolle gespielt hätten. Auch habe
keine Dringlichkeit bestanden, die eine direkte Kontaktnahme gerechtfertigt
hätte.
5.2
Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Feststellung der
Beschwerdegegnerin, wonach die C AG noch
im Jahr 2021 im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf in regem Kontakt mit
Rechtsanwalt D als Vertreter der Verzeigerin gestanden habe, unzutreffend
sei. Zwar habe für die C AG Rechtsanwältin H das Ehepaar E/G
beim Verkauf ihrer Liegenschaft unterstützt, um die während des Eheschutzes
vereinbarte Gütertrennung zu vollziehen. Dabei sei sie in E-Mail-Kontakt mit
Rechtsanwalt D gestanden. Nachdem ihr Rechtsanwalt F am 11. Dezember
2020.
angezeigt habe, dass er neu den Erblasser vertrete und dass ihr Mandat
beendet sei, sei die C AG bis zur Willensvollstreckung nicht mehr für den
Erblasser tätig gewesen und habe seit dem 23. Dezember 2020 auch keinen
Kontakt mehr zu Rechtsanwalt D gehabt. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme
des Beschwerdeführers mit der Verzeigerin am 20. Januar 2022 sei der
letzte Kontakt zwischen der C AG und der Verzeigerin beziehungsweise deren
Rechtsvertreter daher über ein Jahr zurückgelegen und habe zudem eine ehe- und
güterrechtliche Angelegenheit betroffen. Unter diesen Umständen habe der
Beschwerdeführer klarerweise nicht ohne Weiteres davon ausgehen müssen, dass die
Verzeigerin betreffend den Erbgang durch Rechtsanwalt D vertreten gewesen
sei. Vielmehr wäre in einer solchen Situation eine Mitteilung an Rechtsanwalt D
nach derart langer Zeit und in einer anderen Angelegenheit mit Blick auf das
Anwaltsgeheimnis sogar als problematisch zu qualifizieren.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der
Umstände habe eine gewisse Dringlichkeit bestanden. Ausserdem sei Rechtsanwalt D
von der Verzeigerin für die Erbschaftssache erst mit Vollmacht vom
20.
Januar 2022 mandatiert worden. Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme habe
das Mandat somit noch gar nicht bestanden. Bei der Vollmacht handle es sich
entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht nur um die formelle
Bestätigung eines bereits bestehenden Mandatsverhältnisses. Da der Erblasser
erst am 26. Dezember 2021 verstorben sei, könne ein Mandat für die
Erbschaftssache nicht vorher bestanden haben.
5.3
5.3.1
Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 12
lit. a BGFA gehört auch, dass Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich nicht
mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei Kontakt aufnehmen, sondern sich an
die Gegenanwältin bzw. den Gegenanwalt wenden (BGr, 19. Oktober 2007, 2C_177/2007,
E. 5.1; 8. November 2006, 2P.156/2006, 2A.355/2006, E. 4.1).
Diese Pflicht ergab sich auch aus Art. 28 der vom Schweizerischen
Anwaltsverband erlassenen Schweizerischen Standesregeln vom 10. Juni 2005 (nachfolgend:
Standesregeln SAV 2005), welche im Januar 2020 in Kraft standen, wobei diese
Pflicht in Art. 30 Abs. 1 der am 1. Juli 2023 in Kraft
getretenen Schweizerischen Standesregeln vom 9. Juni 2023 (nachfolgend:
Standesregeln SAV 2023) weitergeführt wird. Die Standesregeln können für die
Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA beigezogen werden (BGr,
19.
Oktober 2007, 2C_177/2007, E. 5.2; vgl. auch Botschaft zum
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
28.
April 1999, BBl 1999 6013, 6053 f.). Das Verbot, die anwaltlich
vertretene Gegenpartei unter Umgehung ihrer Rechtsvertretung direkt zu
kontaktieren, dient dem Schutz der Gegenpartei; es soll verhindern, dass ein
Anwalt die Gegenpartei in Abwesenheit bzw. hinter dem Rücken ihres Anwalts
ungebührlich beeinflusst oder einschüchtert, und wahrt insoweit das
Kräftegleichgewicht zwischen den Konfliktparteien. Es dient sodann dem Interesse
des rechtssuchenden Publikums und dem Vertrauen in die Anwaltschaft insgesamt. Indem
es das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient stärkt, dient es
auch dem geordneten Gang der Rechtspflege (BGr, 8. November 2006,
2P.156/2006, 2A.355/2006, E. 4.1; Aufsichtskommission, Beschluss vom
7.
November 2024, ZR 2025 Nr. 65 E. 3.1; Beschluss vom
6.
Dezember 2007, ZR 2008 Nr. 65, E. 5.3; Fellmann, Art. 12
N. 51).
5.3.2
Das Verbot des Direktkontakts mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei
gilt indessen nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu
handhaben. Zulässig ist die direkte Kontaktnahme zunächst, wenn der Gegenanwalt
dazu sein Einverständnis gibt. Sodann kann die direkte Kontaktnahme in gewissen
Ausnahmefällen zulässig sein, wenn dafür triftige Gründe bestehen, so
namentlich, wenn eine zeitliche Dringlichkeit besteht oder wenn die Gegenpartei
selbst an den Rechtsanwalt herantritt (Aufsichtskommission, 6. Dezember
2007, ZR 2008 Nr. 65, E. 5.4; BGr, 19. Oktober 2007, 2C_177/2007,
E. 5.1; 8. November 2006, 2P.156/2006, 2A.355/2006, E. 4.2;
Aufsichtskommission, 6. Dezember 2007, ZR 2008 Nr. 65,
E. 5.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 116; Fellmann, Art. 12
N. 51 und 51b). Art. 28 Abs. 1 der Standesregeln SAV 2005
schrieb vor, dass Anwältinnen und Anwälte mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei
nur mit Einwilligung der (diese vertretenden) Kollegin bzw. des Kollegen oder
in begründeten Ausnahmefällen direkt verkehren (entsprechend auch Art. 30
Abs. 1 der Standesregeln SAV 2023). Um einen Ausnahmefall zu begründen,
darf nach der Rechtsprechung keine Absicht der Anwältin bzw. des Anwalts
bestanden haben, den Direktkontakt mit der Gegenpartei zum Vorteil der eigenen
Klientschaft auszunutzen (Aufsichtskommission, 7. November 2024, ZR 2025
Nr. 10, E. 3.1; 6. Dezember 2007, ZR 2008 Nr. 65, E. 5.4).
In solchen Fällen hat die Anwältin oder der Anwalt grosse Vorsicht walten zu
lassen (Vincenzo Amberg et al., Die Schweizerischen Standesregeln, Kommentar zu
den am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Schweizerischen Standesregeln [SSR],
hrsg. vom Schweizerischen Anwaltsverband SAV-FSA, Bern 2025 [einsehbar unter https://www.sav-fsa.ch
> Anwaltsrecht > Standesrecht (SSR), besucht am 23. Oktober 2025],
Art. 30 N. 2). Deshalb ist insbesondere grösste Zurückhaltung zu
üben, wenn die Gegenpartei beispielsweise aufgrund ihres Gesundheitszustandes
einer erhöhten Gefahr der Beeinflussung ausgesetzt ist (vgl.
Aufsichtskommission, 6. April 2013, ZR 2013 Nr. 25 E. 4).
5.3.3
Der einmalige Direktkontakt mit der vertretenen Gegenpartei führt in der
Regel noch nicht zu einer Disziplinierung, insbesondere dann nicht, wenn dem
Anwalt nicht bekannt ist, dass die Gegenpartei einen Vertreter mandatiert hat.
Spätestens nach einem entsprechenden Hinweis durch die Gegenseite ist die
erneute direkte Kontaktaufnahme aber verpönt (Aufsichtskommission,
7.
November 2024, ZR 2025 Nr. 10, E. 3.1; Brunner/Henn/Kriesi,
S. 116). So disziplinierte die Aufsichtskommission in einem anderen Fall
einen Anwalt, der im Zusammenhang mit dem Inkasso der aus einem umfangreichen
Verfahren zwischen zwei Eheleuten herrührenden Schulden, ohne dafür einen
genügenden Rechtfertigungsgrund zu haben, wiederholt via E-Mail direkten
Kontakt zur Gegenseite aufnahm, diese unter Zahlungsdruck setzte und sogar die
Betreibung androhte und sich abermals direkt an die Gegenseite wandte, nachdem
ihn der Rechtsvertreter der Gegenseite mehrmals auf das Vertretungsverhältnis
hingewiesen hatte (Aufsichtskommission, Beschluss vom 7. November 2024,
ZR 2025 Nr. 10).
5.4
5.4.1
Vorliegend ist einerseits entscheidend, ob das Verbot des Direktkontakts
unter den gegebenen Umständen auch für die direkte Kontaktnahme mit der
Verzeigerin durch den Beschwerdeführer in der Funktion als Willensvollstrecker
galt, und andererseits, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner mit
Schreiben vom 20. Januar 2022 erfolgten direkten Kontaktierung der
Verzeigerin (bzw. der erfolglos versuchten direkten persönlichen Kontaktierung)
davon ausgehen musste, dass diese auch in den Erbschaftsangelegenheiten durch
Rechtsanwalt D vertreten war.
5.4.2
Es trifft zu, dass die C AG, als der Beschwerdeführer am 20. Januar
2022.
den direkten Kontakt zur Verzeigerin aufnahm, seit etwas mehr als einem
Jahr nicht mehr durch den Erblasser mandatiert gewesen war. Dazu kommt, dass
der Beschwerdeführer der Verzeigerin nun nicht mehr in seiner früheren Funktion
als Rechtsvertreter des Erblassers gegenüberstand, sondern in seiner neuen
Funktion als Vertreter der Willensvollstreckerin. Indes ist der Aufsichtskommission
zuzustimmen, dass zwischen den ehe- und güterrechtlichen Angelegenheiten, in
denen Rechtsanwalt D die Verzeigerin gegenüber dem Erblasser vertreten
hatte, und den erbrechtlichen Fragen, um die es bei der Kontaktaufnahme im
Januar 2022 ging, ein relevanter Zusammenhang bestand und die aus den früher
geführten Mandaten erworbenen Kenntnisse auch bei Fragen der Erbteilung eine
Rolle gespielt haben dürften. Gerade die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
im Zusammenhang mit der geltend gemachten Dringlichkeit der Inventaraufnahme
zeigen, dass auch der Beschwerdeführer die Aufgaben der C AG als
Willensvollstreckerin in einem engen Zusammenhang mit der früheren
Auseinandersetzung sieht, in welcher die C AG den Erblasser gegen die
Verzeigerin vertreten hatte. So führt der Beschwerdeführer aus, der Erblasser
habe bei der Mandatierung der C AG im März 2019 unmissverständlich klargestellt,
dass es sein Ziel sei, sich schnellstmöglich scheiden zu lassen sowie
sicherzustellen, dass seine Ehefrau im Erbfall nichts erhalte und seine beiden
Töchter voll berücksichtigt würden. Auch habe der Erblasser strafrechtlich
gegen seine Ehefrau vorgehen wollen. Weiter verweist der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang darauf, dass Rechtsanwältin H berichtet habe, dass ihr
im Eheschutzverfahren mutmassliche Vermögensverschiebungen auf nicht
Dispositiv
offengelegte Konten der Verzeigerin aufgefallen seien. Aus diesen Gründen habe für
die Aufnahme eines Nachlassinventars eine gewisse Dringlichkeit bestanden. Dazu
kommt, dass das Eheschutzverfahren gegen die Verzeigerin "äusserst
emotional geführt" worden war (vorn E. 3). Unter diesen Umständen
bestand zwischen dem Konflikt, in welchem eine Anwältin der C AG den
Erblasser gegen die Verzeigerin vertreten hatte, und der Funktion der
Willensvollstreckerin, welche die C AG 2022 wahrnahm, ein derart enger
Zusammenhang, dass das aus der Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a
BGFA abgeleitete Verbot des Direktkontakts für den Beschwerdeführer auch in
Bezug auf die Kontaktnahme mit der Verzeigerin in Vertretung der C AG als
Willensvollstreckerin galt.
5.4.3
Ebenso war es in dieser Konstellation naheliegend, dass sich das
Vertretungsverhältnis von Rechtsanwalt D auch auf die erbrechtlichen
Angelegenheiten bezog. Auch der durch die Beendigung des Mandats für den
Erblasser bedingte einjährige Unterbruch im Kontakt des Beschwerdeführers zur
Gegenseite ändert dies nicht.
5.4.4
Dass die Verzeigerin ihrem Anwalt erst am 20. Januar 2022 eine
schriftliche Vollmacht für erbrechtliche Angelegenheiten ausgestellt hat,
ändert daran nichts; das Verbot der direkten Kontaktnahme gilt nicht erst, wenn
dem betreffenden Anwalt das Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche
Vollmacht angezeigt wurde (Fellmann, Art. 12 N. 51a).
5.4.5
War der Beschwerdeführer in dieser Situation im Zweifel darüber, ob sich
die Verzeigerin tatsächlich auch in erbrechtlichen Belangen von Rechtsanwalt D
vertreten liess, und erschien es ihm fraglich, ob er überhaupt an diesen
gelangen durfte, um sie zu kontaktieren, so durfte er sich nicht leichtfertig
über das Verbot der direkten Kontaktaufnahme hinwegsetzen. So wurde zum
früheren Anwaltsgesetz des Kantons Zürich, das durch das BGFA abgelöst wurde,
gefordert, dass ein Anwalt davon ausgehen müsse, dass die Gegenpartei in allen
zwischen den Parteien streitigen Belangen vom Gegenanwalt vertreten werde,
solange er sich nicht vom Gegenteil überzeugt habe (Handbuch über die
Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, hrsg. vom Verein
Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschienen Dissertation
von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 177, mit Verweis auf einen
Entscheid der Aufsichtskommission über die zürcherischen Rechtsanwälte vom
29. September 1964, ZR 1967 Nr. 84a). Da vorliegend aufgrund der
Vorgeschichte ein solches Vertretungsverhältnis immerhin naheliegend war, war
der Beschwerdeführer verpflichtet, diese Frage in einer Weise zu klären, die
vermeidet, dass er die Gegenpartei in Abwesenheit ihres Anwalts ungebührlich
beeinflusst, unter Druck setzt oder einschüchtert. Es wäre ihm namentlich
unbenommen gewesen, sich vorab direkt bei der Verzeigerin nach einem
Vertretungsverhältnis zu erkundigen. Ein solches Vorgehen hätte nicht gegen die
anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen. Einer in diesem Sinn gebotenen
zurückhaltenden Klärung entsprach aber der Brief nicht, mit welchem der
Beschwerdeführer der damals immerhin 77-jährigen Verzeigerin (geboren 1944)
autoritativ eine in wenigen Tagen stattfindende Inventaraufnahme in ihrer
Wohnung sowie die Mitnahme von Wertgegenständen des Erblassers ankündigte.
5.5 Demzufolge
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die geschilderte direkte
Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Verzeigerin als Verstoss gegen
das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12
lit. a BGFA qualifizierte.
6.
6.1
6.1.1
Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass das Interesse der C AG,
ihr bestrittenes Honorar aus früherer Tätigkeit erhältlich zu machen, mit ihrer
Aufgabe als Willensvollstreckerin kollidiere. Anwälte innerhalb derselben
Kanzlei würden als Einheit betrachtet und dürften keine Mandate annehmen, mit
denen sie sich in Konflikt zu Klienten ihrer Kanzleipartner begeben würden. Dasselbe
müsse gelten, wenn die Anwaltskörperschaft als solche Mandatsträgerin sei. Die
verschiedenen Interessenlagen seien auf jeden Fall allen in der Kanzlei tätigen
Anwälten zuzuordnen.
6.1.2
Die Kollision der eigenen Interessen des Beschwerdeführers sei auch konkret
im Sinn von Lehre und Rechtsprechung zu Art. 12 lit. c BGFA: Konkret
sei der Interessenkonflikt dann, wenn der Anwalt die Klienteninteressen nicht
objektiv und uneingeschränkt vertreten könne, weil er gleichzeitig
entgegengesetzte Ziele berücksichtigen müsse. Dies sei der Fall, wenn sich zwei
Parteien direkt in einem Verfahren gegenüberstünden, aber auch schon dann, wenn
zwischen den jeweiligen Interessen ein sachlicher Konnex bestehe.
Auch wenn im Aberkennungsprozess ein anderer Rechtsanwalt
den Nachlass vertrete, werde dieser Konflikt nicht vermieden. Denn seit dem Tod
des Erblassers sei nur die Willensvollstreckerin (Anmerkung: die C AG) befugt,
dem auf Seiten des Nachlasses handelnden Anwalt Weisungen zu erteilen – und diesem
sogar das Mandat zu entziehen. Ob dieser Konflikt Konsequenzen habe, könne
offen bleiben, denn die Konfliktsituation als solche sei unzulässig. Keine
Rolle könne spielen, ob sich der Erblasser zu seinen Lebzeiten der künftigen
Doppelrolle der Willensvollstreckerin bewusst gewesen sei. Abgesehen davon,
dass ein solches Bewusstsein aus den Akten nicht hervorgehe, sei im Kontext von
Art. 12 lit. c BGFA bei Prozessmandaten eine Einwilligung des
Klienten in einen Interessenkonflikt nicht zulässig.
6.1.3
Der Konflikt könne auch nicht dadurch vermieden werden, dass der
Beschwerdeführer verspreche, im Aberkennungsverfahren das weitere Vorgehen
bezüglich der hängigen Forderung mit den Erben abzustimmen und eine
prozesserledigende Handlung nicht ohne Zustimmung der Erben oder eines Urteils
vorzunehmen. Die Eigeninteressen des Beschwerdeführers würden damit nicht
ausgeräumt. Wenn der Aberkennungsprozess nur durch Urteil erledigt werden
solle, bedeute dies vielmehr, dass sich der Konflikt bei jeder Prozesshandlung
manifestieren könne. Auch die Ankündigung des Beschwerdeführers, bei allfällig
sich ergebenden Differenzen umgehend einen Ersatzwillensvollstrecker oder
Beistand zur Abwicklung der Streitigkeit einzusetzen, sei unbehilflich,
insbesondere weil der Beschwerdeführer nicht angebe, ob im Testament des
Erblassers ein Ersatzwillensvollstrecker vorgesehen sei. Wenn dem nicht so sei,
könne die Willensvollstreckerin keinen Ersatzwillensvollstrecker ernennen. Im
Übrigen käme ein Ersatzwillensvollstrecker nur zum Zug, wenn der
Willensvollstrecker sein Amt nicht annehme oder niederlege. Nicht ersichtlich
sei, wie in der fraglichen Situation ein Beistand die Prozessführung übernehmen
könnte. Eine solche Beistandschaft sei im Zivilrecht nicht vorgesehen (vgl.
Art. 390 ff. ZGB), und ein privat bestellter Beistand würde wiederum
der Weisungsbefugnis der Willensvollstreckerin unterstehen.
6.1.4
Den Einwand des Beschwerdeführers, Art. 12 lit. c BGFA könne sich
im Kontext von Willensvollstreckermandaten nur auf solche Interessenkonflikte beziehen,
die der Übernahme eines Mandats entgegenstünden bzw. zur Absetzung des
Willensvollstreckers führten, verwarf die Beschwerdegegnerin. Die Verfahren der
behördlichen Aufsicht über den Willensvollstrecker nach Art. 518 in
Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB und der Disziplinaraufsicht der
Beschwerdegegnerin bestünden unabhängig voneinander. Sie verwies hierfür auf
das Urteil des Bundesgerichts 2P.139/2001 vom 3. September 2001, E. 3,
wonach zwischen dem Willensvollstreckermandat und der Anwaltstätigkeit ein
enger Zusammenhang bestand, weshalb die Tätigkeit als Willensvollstrecker den
Anwalt nicht von der Einhaltung des öffentlichen Anwaltsstandesrechts und der
entsprechenden Kontrolle zu befreien vermochte.
Zwar sei bei der Beurteilung eines Interessenkonflikts
unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. c BGFA den konkreten
Verhältnissen Rechnung zu tragen, insbesondere auch der speziellen
Konstellation bzw. Stellung eines Willensvollstreckers. Diszipliniert würden
indessen nicht nur Interessenkonflikte, die im Beschwerdeverfahren gegen den
Willensvollstrecker zu dessen Absetzung führten. Die Aufsichtskommission
beurteile den Interessenkonflikt gemäss der Praxis zu Art. 12 lit. c
BGFA. Diese Beurteilung führe im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der
Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinn
von Art. 12 lit. c BGFA nicht nachgekommen sei.
Auch dass jeder Willensvollstrecker zwangsläufig Gläubiger
des Nachlasses sei bzw. werde, weil in der Regel ein Willensvollstreckerhonorar
zu entrichten sei, ändere nichts an dieser Beurteilung, denn im vorliegenden
Fall werde der Interessenkonflikt nicht allein dadurch begründet, dass der
Beschwerdeführer bzw. die C AG Nachlassgläubigerin sei. Vielmehr gehe es
um eine umstrittene und auch nicht unwesentliche Forderung, über die
prozessiert werde.
6.2
6.2.1
Der Beschwerdeführer macht – wie schon im Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin – geltend, die Verzeigerin habe am 20. Januar 2022
beim Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstreckerin
Beschwerde eingereicht und um Aufhebung des Willensvollstreckermandats ersucht.
Das Bezirksgericht habe in seinem Urteil vom 14. Juli 2022 eine Absetzung
der C AG als Willensvollstreckerin nicht als angezeigt betrachtet und festgestellt,
dass die Doppelstellung der C AG als Nachlassgläubigerin und
Willensvollstreckerin der objektiven Ausübung des Willensvollstreckermandats
nicht entgegenstehe. Ebenso habe es festgestellt, dass im Rahmen von
Willensvollstreckermandaten Interessenkonflikte so lange hinzunehmen seien, als
sie eine gehörige Erfüllung wesentlicher Aufgaben der Willensvollstreckung
nicht verunmöglichten. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass ein
Willensvollstreckermandat auf Wunsch des Erblassers übernommen werden dürfe,
selbst wenn eine Doppelstellung und damit ein potenzieller Interessenkonflikt
absehbar sei. Darin bestehe ein Unterschied zur klassischen anwaltlichen
Parteivertretung.
Zwar treffe es
zu, dass die Verfahren vor den jeweiligen Aufsichtsbehörden für
Willensvollstrecker bzw. Anwältinnen und Anwälte unabhängig voneinander seien
und dass Anwälte, die als Willensvollstrecker tätig seien, zusätzlich den
Berufsregeln des BGFA unterstünden. Allerdings könne dies nicht absolut gelten
und in Bezug auf Interessenkonflikte sei auch bei Anwälten der spezifischen
Konstellation eines Willensvollstreckermandats Rechnung zu tragen.
Doppelstellungen bei Willensvollstreckern seien erst dann problematisch, wenn
weitere Elemente hinzuträten, die zur Absetzung des Willensvollstreckers
führten. Eine solche Konstellation sei vorliegend aber von der Aufsichtsbehörde
(über die Willensvollstrecker) explizit verneint worden. Anwälte und
Anwältinnen in Bezug auf Willensvollstreckungen einem strengeren Massstab zu
unterstellen als sonstige Personen, würde zu einer unsachlichen
Ungleichbehandlung führen.
6.2.2
Neu macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zudem geltend, es sei
nicht davon auszugehen, dass der Erblasser die Honorarforderung habe bestreiten
wollen. Die Bestreitung sei durch Rechtsanwalt F erfolgt, wobei davon
ausgegangen werden müsse, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der vermeintlichen
Mandatierung von Rechtsanwalt F nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Die
Gründe, die zu dieser Annahme führen sollen, legt er in der Beschwerde näher
dar und offeriert dafür als Beweismittel nebst diversen Beilagen auch
verschiedene Zeugenaussagen. Hieraus folgert er, bei einer Gesamtbetrachtung
sei evident, dass die Forderung der C AG, aufgrund derer die
Beschwerdegegnerin einen Interessenkonflikt bejaht habe, gar nicht vom
Erblasser oder von dessen Erben bestritten worden sei, sondern nur von der
enterbten Verzeigerin, die dazu nicht legitimiert gewesen sei. Die Führung
eines Prozesses hätte von der KESB bewilligt werden müssen. Somit habe die
Forderung bei korrekter Betrachtung als unbestritten zu gelten, womit kein
Interessenkonflikt vorliegen könne.
6.3
6.3.1 Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden
Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer
Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung
stehen. Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts gerichtlich zu
vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Es steht im
Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach
Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, mit
Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet, sowie
mit Art. 13 BGFA betreffend das Berufsgeheimnis
(BGE 145 IV 218 [= Pra
2019 Nr. 123] E. 2.1). Diese Bestimmungen sollen
sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Tätigkeit als unabhängige
Vertreter und Berater ausschliesslich im Interesse ihrer Klientschaft ausüben,
ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen eingeschränkt zu sein (VGr,
10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 4.1; Brunner/Henn/Kriesi, S. 124 Rz. 145; Kaspar
Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009,
Rz. 774 ff.). Damit und indem verhindert wird, dass ein Anwalt die
Kenntnisse, die er in einem früheren Mandat erworben hat, später zum Nachteil der
Klientschaft nutzen kann, dienen diese Bestimmungen in erster Linie dem
Schutz der Klientschaft und darüber hinaus dem guten Ablauf des Prozesses (BGE 145 IV 218 E. 2.1).
6.3.2
Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender
Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses (BGE 134 II 108 E. 3). Entsprechend seiner offenen Formulierung ist Art. 12
lit. c BGFA weit auszulegen (VGr, 20. Dezember 2024, VB.2024.00523,
E. 3.1.1; 10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 4.2).
6.3.3 Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt
sich insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein
und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil
er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll
einsetzen könnte. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das
gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende
Nebenverfahren betreffen. Besteht
zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so verstösst
der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen
Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist
grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang
betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die
anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3). Ein Interessenkonflikt im Sinn von
Art. 12 lit. c BGFA besteht auch, sobald die Möglichkeit auftritt,
dass der Anwalt durch das Berufsgeheimnis geschützte Kenntnisse, die er in
einem früheren Mandat erworben hat, bewusst oder unbewusst in einem neuen
Mandat verwerten könnte (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGr,
2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4). Ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen,
lässt sich anhand folgender Kriterien bestimmen: der Zeitablauf zwischen zwei
Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche) Zusammenhang zwischen diesen, die
Tragweite des ersten Mandats (nämlich seine Bedeutung und seine Dauer), die vom
Anwalt erworbenen Kenntnisse bei der Ausübung des ersten Mandats sowie das
Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit dem ehemaligen Klienten
(BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGr, 2. November 2022,
2C_867/2021, E. 4.2).
6.3.4 Eine berufsregelwidrige
Interessenkollision kann sich nicht nur aus der anwaltlichen Monopoltätigkeit
für unterschiedliche Klienten, sondern auch aus einer persönlichen Situation
oder einer anderen beruflichen Tätigkeit eines Anwalts ergeben, namentlich aus
der Tätigkeit als Notar, Treuhänder, Vermögensverwalter oder Organ einer
juristischen Person (VGr, 10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 4.3;
vgl. BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.4 ff.; 23. Oktober
2008, 2C_407/2008, E. 3.3; Fellmann,
Art. 12 N. 84a) sowie namentlich auch aus der Tätigkeit als
Willensvollstrecker (BGr, 10. Oktober 2023, 2C_679/2021, E. 5, SJ
2024, S. 531 ff.; VGr, 23. August 2018, VB.2017.00552,
E. 5). Dabei ist ausschlaggebend, ob zwischen den zu wahrenden
Klienteninteressen und den persönlichen oder anderen zu wahrenden Interessen
der Anwältin oder des Anwalts ein genügender sachlicher Zusammenhang besteht
und ob diese als nicht gleichgerichtet erscheinen, sodass die vorbehaltlose
Wahrung der Klienteninteressen beeinträchtigt scheint (VGr, 10. Dezember
2024, VB.2023.00712, E. 4.3; ZR
2010 Nr. 54, S. 213 f.).
6.3.5
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und einhelliger Lehre beschlägt
die aus einem Interessenkonflikt eines Anwalts herrührende Unfähigkeit,
jemanden zu vertreten, auch die übrigen Anwältinnen und Anwälte, die in
derselben Kanzlei tätig sind (BGE 145 IV 218 E. 2.2; BGE 135 II 145 E. 9.1; VGr, 10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 6.1;
Schiller, Rz. 906; Fellmann, Art. 12 N. 88; ders., Anwaltsrecht,
2. A., Bern 2017, Rz. 356; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; so auch
Art. 23 Abs. 1 der Standesregeln SAV 2023 und Art. 14 der
Standesregeln SAV 2005). Ist eine Anwaltskanzlei in einer Sache in ihren
eigenen Interessen betroffen, so können dementsprechend die für sie tätigen
Anwältinnen und Anwälte keine Personen mit gegenläufigen Interessen in dieser
Sache vertreten, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hingewiesen hat.
6.3.6
Die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher
Interessenlagen reicht nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige
Vertretung im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Eine solche
liegt nur vor, wenn sich aus den gesamten Umständen ein konkretes Risiko
eines Interessenkonflikts ergibt. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich,
dass sich das konkrete Risiko bereits realisiert hat und der Anwalt sein Mandat
schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218
E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2; BGr,
2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; VGr, 10. Dezember 2024, VB.2023.00712,
E. 4.4). Somit muss jeweils konkret und fallbezogen geprüft werden, ob bei
objektiver Betrachtungsweise von einem tatsächlichen Interessenkonflikt
ausgegangen werden kann (Patricia
Reichmuth, Die Anwältin als Verwaltungsrätin, Anwaltsrevue 2021,
S. 251 ff., 252).
6.4 Vorliegend
muss sich der Beschwerdeführer die Interessen seiner Anwaltskanzlei, C AG,
als Gläubigerin einer namens des Erblassers bestrittenen Honorarforderung
ebenso anrechnen lassen wie das durch die C AG übernommene
Willensvollstreckermandat, in dessen Ausübung er tätig wurde. Da sich die C AG
und der Nachlass im Aberkennungsverfahren als Gegenparteien gegenüberstanden,
bestand ein konkreter Interessenkonflikt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend
ausführte, konnte auf Seiten des Erblassers einzig die C AG als Willensvollstreckerin
den Prozess weiterführen; diese war befugt, Rechtsanwalt F, der in diesem
Verfahren den Nachlass vertreten hatte, Weisungen zu erteilen oder ihm gar das
Mandat zu entziehen. Die Unzulässigkeit des Interessenkonflikts ergibt sich
bereits aus dieser Konstellation und setzt nicht zusätzlich voraus, dass der
Beschwerdeführer zum Nachteil des Nachlasses gehandelt hätte.
6.5 Soweit der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die gleichen Einwände gegen das
Bestehen eines unzulässigen Interessenkonflikts vorträgt wie schon im Verfahren
vor der Beschwerdegegnerin, kann gestützt auf § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid (vgl. vorn E. 6.1) verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes:
6.5.1
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden häufig als Willensvollstrecker
eingesetzt (Künzle, Art. 517–518 ZGB N. 1). Ist ein Anwalt als
Willensvollstrecker tätig, so untersteht er auch für diese Tätigkeit den
anwaltsrechtlichen Berufsregeln und der damit verbunden Disziplinaraufsicht
durch die kantonale Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte (vorn
E. 4.1). Allerdings ist, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält,
bei der Beurteilung eines Interessenkonflikts unter dem Gesichtspunkt von
Art. 12 lit. c BGFA den konkreten Verhältnissen Rechnung zu tragen,
insbesondere auch der speziellen Konstellation bzw. Stellung eines
Willensvollstreckers. Dies hat zwar nicht – wie der Beschwerdeführer geltend
macht – zur Folge, dass generell nur Interessenkonflikte diszipliniert würden,
die im Beschwerdeverfahren gegen den Willensvollstrecker zu dessen Absetzung
führen. Aber die für Anwälte geltenden Berufsregeln sind im Licht der
gesetzlichen Vorschriften über die Willensvollstreckung auszulegen und
anzuwenden. Dabei fällt einerseits in Betracht, dass der Gesetzgeber mit der
Ausgestaltung des Instituts des Willensvollstreckers durchaus ein gewisses Mass
an Interessenkollisionen in Kauf genommen hat, etwa indem er zulässt, dass auch
ein Erbe als Willensvollstrecker eingesetzt werden kann (Riccardo Brazerol, Der
Erbe als Willensvollstrecker, Bern 2018, Rz. 264 ff.; Bernhard
Christ/Mark Eichner, Praxiskommentar Erbrecht, 5. A., Basel 2023,
Art. 517 N. 13; Leu, BSK ZGB II, Art. 518 N. 8, 10; ZR 1971
Nr. 72) oder dass der Willensvollstrecker zufolge seines Anspruchs auf
Vergütung (Art. 517 Abs. 3 ZGB) in der Regel Gläubiger des Nachlasses
wird (Christ/Eichner, Art. 518 N. 99). Andererseits ist zu
berücksichtigen, dass für den Willensvollstrecker eine behördliche Aufsicht
nach Art. 518 in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB besteht,
welche gerade auch solchen Interessenkollisionen in einem gewissen Mass
begegnen und sie entschärfen kann. Diesen Umständen ist bei der Beurteilung der
Pflicht des Anwalts, Interessenkonflikte zu meiden, Rechnung zu tragen. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, ob die Interessenkollision dem Erblasser bekannt
war und er sie also in Kauf genommen hat (Brazerol, Rz. 265; ZR 1971
Nr. 72).
6.5.2
Zivilrechtlich stehen somit die Doppelstellung als Willensvollstrecker und
Nachlassgläubiger sowie der damit einhergehende potenzielle Interessenkonflikt
für sich allein der Ausübung eines Willensvollstreckermandats nicht entgegen.
Es müssen vielmehr weitere Elemente hinzutreten, die dazu führen, dass dem
Willensvollstrecker die notwendige Objektivität fehlt und eine gehörige
Erfüllung wesentlicher Aufgaben der Willensvollstreckung nicht möglich ist.
Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass wesentliche
Interessen der Erben bei einer Abwicklung dieser Forderung durch den
Willensvollstrecker verletzt würden (Christ/Eichner, Art. 518 N. 99;
vgl. Brazerol, Rz. 267). Eine Interessenkollision des Willensvollstreckers
wird dann als untragbar betrachtet, wenn dadurch die Willensvollstreckung
wesentlich beeinträchtigt wird und ihm die notwendige Objektivität für die
Ausübung seines Amtes fehlt (Stephan Wolf/Gian Sandro Genna, Erbrecht,
Teil 1, Schweizerisches Privatrecht IV/1, Basel 2012, S. 347) oder,
mit anderen Worten, wenn eine schwere bzw. nicht behebbare (strukturelle)
Interessenkollision vorliegt (Künzle, Art. 517–518 N. 8). Eigene
persönliche Interessen des Willensvollstreckers begründen einen unzulässigen
Interessenkonflikt, wenn er zugleich ein wichtiger Erbschaftsgläubiger
ist und seine Forderungen von den Erben bestritten sind (vgl.
Wolf/Genna, S. 347; Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt über das
Erbschaftsamt, Entscheid vom 20. April 1989, in BJM 1990, S. 83 ff.,
87).
6.5.3
Bei einer bereits vorbestehenden Mandatsbeziehung eines Anwalts ist
regelmässig damit zu rechnen, dass im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers
nicht alle Honorarforderungen des zukünftigen Willensvollstreckers aus seinem
früheren Mandat beglichen sind. Dies kann nicht dazu führen, dass jemand, der
bis zum Tod des Erblassers mit diesem eine Geschäftsbeziehung führte, von
vornherein als dessen Willensvollstrecker bzw. dessen Erbschaftsverwalter
ausgeschlossen ist, zumal der Erblasser mit der Bezeichnung des Willensvollstreckers
bewusst eine solche Person wählt (Obergericht des Kantons Zürich,
17. April 2013, LF120069, E. II.7). Auf dieses Urteil hat sich
vorliegend das Bezirksgericht Zürich in seinem Entscheid vom 14. Juli 2022
gestützt, mit welchem es den Antrag auf Abberufung des Willensvollstreckers
abgewiesen hat. Das Bezirksgericht Zürich hat sich dabei von der Überlegung
leiten lassen, dass es für eine Disqualifikation des Willensvollstreckers und
dessen Absetzung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich sei, dass ein
Interessenkonflikt aufgrund fehlender Objektivität des Willensvollstreckers
nicht beherrscht werden könne und aufgrund eines Interessenkonflikts die
gehörige Erfüllung wesentlicher Aufgaben der Willensvollstreckung verunmöglicht
werde bzw. ohne Massnahmen die Gefährdung der ordnungsgemässen Abwicklung des
Nachlasses drohe. Die Unmöglichkeit gehöriger Erfüllung müsse sich dabei in
anderen bzw. weiteren Umständen als einem blossen Interessenkonflikt manifestieren,
welcher bei einer Einsetzung eines Erben oder Nachlassgläubigers immanent sei.
Es nahm sodann an, dass sich die C AG an ihre schriftliche Zusicherung
halten werde, im fraglichen Aberkennungsprozess das weitere Vorgehen bezüglich
der hängigen Forderung mit den Erben abzustimmen und das hängige Verfahren
nicht ohne deren Einwilligung zu beenden bzw. die Forderung erst zu bezahlen,
wenn ein Urteil vorliege.
6.5.4
Den zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für Interessenkollisionen des
Willensvollstreckers ist auch vorliegend so weit Rechnung zu tragen, als die
Vorschriften über die Willensvollstreckung ein genügendes Korrektiv bilden, das
es erlaubt, die anwaltsrechtlichen Berufsregeln zu lockern, ohne dass die durch
diese geschützten (primär öffentlichen) Interessen (zu den geschützten
Interessen vgl. Fellmann, Art. 12 N. 2 f.) wesentlich gefährdet
wären.
6.5.5
Zwar trat im Aberkennungsprozess die C AG nicht als Parteivertreterin
auf, doch übernahm sie mit der Annahme des Willensvollstreckermandats die
Vertretungsmacht, welche die Möglichkeit mitumfasste, den hängigen Prozess im
eigenen Interesse zu beenden, Rechtsanwalt F Weisungen zu erteilen oder
ihm das Mandat zu entziehen. Das Bundesgericht hat die prozessuale
Rechtsstellung des Willensvollstreckers in einem kürzlich ergangen Urteil (BGr,
16. Dezember 2024, 9C_273/2024, E. 4.1) wie folgt zusammengefasst: "Das
Gesetz regelt diese nur indirekt durch die Verweisung in Art. 518 Abs. 1
ZGB auf die für den amtlichen Erbschaftsverwalter geltenden Rechte und
Pflichten. Nach Art. 596 Abs. 1 ZGB obliegt Letzterem unter anderem,
im Rahmen der ordentlichen Liquidation die Rechte und Pflichten des Erblassers,
soweit nötig, gerichtlich festzustellen. Die Prozesslegitimation des
Willensvollstreckers für Aktiv- und Passivprozesse ergibt sich auch aus seiner
Aufgabe und selbstständigen Stellung […]. Nach der Rechtsprechung ist der
Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei,
soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden
Erbschaftswerte zusteht. […] Auf Grund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518
i. V. m. Art. 596 Abs. 1
ZGB) hat er in eigenem Namen die Nachlassrechte zu wahren. Er führt den Prozess
an Stelle der materiell berechtigten oder verpflichteten Person in eigenem
Namen und als Partei […]. Es handelt sich dabei um eine Prozessstandschaft oder
Befugnis der Prozessführung als Partei, welche dem Willensvollstrecker kraft
Bundesprivatrechts zusteht (BGE 129 V 113 E. 4.2; 94 II 141 E. 1;
je mit Hinweisen). […] Der vom Willensvollstrecker für den Nachlass geführte
Prozess wirkt formell nur für oder gegen ihn persönlich. Weil er den Prozess
aber für fremde Rechnung geführt hat, gehen Nutzen und Schaden zu Gunsten oder
zu Lasten des Nachlasses (BGE 129 V 113 E. 4.2 mit Hinweis)."
6.5.6
Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation liegt darin, dass nicht nur
eine relativ hohe Honorarforderung aus der früheren Mandatsbeziehung des
Erblassers zum späteren Willensvollstrecker bestand, sondern dass diese noch zu
Lebzeiten des Erblassers in dessen Namen bestritten und diesbezüglich in dessen
Namen eine Aberkennungsklage erhoben wurde, die bei Annahme des
Willensvollstreckermandats hängig war. Unbestrittenermassen standen sich der
Nachlass und die Anwaltskanzlei in einem Aberkennungsprozess vor Zivilgericht
als Kläger und Beklagte gegenüber. Nachdem eine betragsmässig erhebliche
Forderung der Anwaltskanzlei bereits vor dem Erbgang Gegenstand dieser
Aberkennungsklage des Erblassers gegen die Anwaltskanzlei bildete, begab sich
der Beschwerdeführer mit der Übernahme des Willensvollstreckermandats durch die
Anwaltskanzlei in eine Situation, in welcher seine Kanzlei im gleichen
Verfahren Beklagte war und von Gesetzes wegen den Kläger vertrat. Bereits
aufgrund der in der Vertretungsmacht des Willensvollstreckers begründeten
Möglichkeit, den hängigen Prozess im eigenen Interesse zu beenden oder
Rechtsanwalt F das Mandat zu entziehen, liegt eine unzulässige
Doppelvertretung vor, die gegen Art. 12 Abs. 1 lit. c BGFA
verstösst. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat, gilt dies auch
dann, wenn die Anwaltskanzlei, welcher der Beschwerdeführer angehört, von
diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht und die Zusicherung abgegeben hat,
dies auch in Zukunft nicht ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft zu tun.
6.5.7
Neu macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend, der
Erblasser habe zu Lebzeiten die Honorarforderungen der Anwaltskanzlei gar nicht
bestreiten wollen, und zieht in Zweifel, ob Rechtsanwalt F gültig
mandatiert war. Dies ist jedoch für die vorliegend zu beantwortende Frage einer
Berufsregelverletzung aufgrund eines unzulässigen Interessenkonflikts nicht
entscheidend, da sich die unzulässige Doppelvertretung bereits aus den im
Zeitpunkt der Annahme des Willensvollstreckermandats bestehenden formalen
Parteirollen im Zivilprozess über die Aberkennungsklage ergab. Ob der Erblasser
im Aberkennungsprozess vor Zivilgericht gültig durch Rechtsanwalt F
vertreten war bzw. ist, ist in jenem Verfahren zu entscheiden. Unabhängig davon
erlangte die Anwaltskanzlei durch die Annahme des Willensvollstreckermandats
von Gesetzes wegen die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse über den Nachlass,
namentlich auch die Prozessführungsbefugnis (BGE 146 III 106 E. 3.2.2; BGr, 16. Dezember 2024, 9C_273/2024, E. 4.1;
Leu, BSK ZGB II, Art. 518 N. 6, 60 ff.; Christ/Eichner,
Art. 517 N. 22, Art. 518 N. 6, 22 ff., 105, 107).
Bereits mit der Annahme des Willensvollstreckermandats und dem damit
verbundenen Übergang der Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis in Bezug auf
das streitige Honorar der Anwaltskanzlei entstand ein konkreter,
anwaltsrechtlich unter Art. 12 lit. c BGFA unzulässiger
Interessenkonflikt. Spätestens indem der Beschwerdeführer persönlich für die
Anwaltskanzlei in deren Funktion als Willensvollstreckerin tätig wurde und
Aufgaben als Willensvollstrecker wahrnahm, indem er die Verzeigerin
hinsichtlich der Inventaraufnahme kontaktierte, verstiess er gegen das in
Art. 12 lit. c BGFA verankerte Gebot, Interessenkonflikte zu meiden.
Ob der Erblasser tatsächlich die Honorarforderung der
Anwaltskanzlei gar nie bestreiten wollte und ob er mangels Urteilsfähigkeit
Rechtsanwalt F nicht gültig dazu bevollmächtigt hat, wie es der
Beschwerdeführer neuerdings behauptet, ist daher vorliegend nicht
ausschlaggebend, sodass die dafür anerbotenen Beweise nicht abzunehmen sind.
6.6 Demzufolge
ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seine
Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinn von Art. 12
lit. c BGFA nicht nachgekommen ist, nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies eine Verwarnung, ein Verweis, eine Busse bis zu
Fr. 20'000.- sowie schliesslich ein befristetes oder dauerndes
Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der
fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls
auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des
Verstosses gegen eine Berufsregel (unter Beachtung der Anzahl der Verstösse
oder einer fortgesetzten Begehung), das Mass des Verschuldens sowie das
berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu
berücksichtigen. Bei der Verwarnung steht der spezialpräventive Charakter
besonders im Vordergrund. Sie findet bei leichtesten und einmaligen
Pflichtverletzungen Anwendung, der Verweis bei leichteren bis mittelschweren
Verfehlungen oder bei Rückfällen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld"
der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 5. September 2024, VB.2023.00458,
E. 5.1; 25. Februar 2021, VB.2020.00593, E. 8.1 mit Hinweisen).
7.2 Die
Beschwerdegegnerin hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sowohl gegen
Art. 12 lit. a BGFA als auch gegen Art. 12 lit. c BGFA
verstossen. Eine Verletzung des Verbots von Interessenkonflikten als einem der
Grundpfeiler der Anwaltspflichten wiege als solche nicht leicht. Auch handle es
sich angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und seine Kanzlei
in ein und demselben Gerichtsverfahren gegenüberstünden, um einen
schwerwiegenden Konflikt. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich auch keineswegs
einsichtig gezeigt, sondern habe, als er vom Anwalt der Verzeigerin darauf
hingewiesen worden sei, den Vorwurf zurückgewiesen. Alsdann habe er sich in
eher leichtfertiger Weise über das Verbot der direkten Kontaktnahme mit der
anwaltlich vertretenen Gegenpartei hinweggesetzt. Zu seinen Gunsten
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass er noch nie diszipliniert wurde.
In Würdigung dieser Umstände setzte sie zur Disziplinierung eine Busse von Fr. 3'000.-
fest.
7.3 Es ist
nicht zu erkennen, dass unter den von der Beschwerdegegnerin angeführten
Umständen die Aussprechung einer Busse von Fr. 3'000.- unverhältnismässig oder
anderweitig rechtsverletzend wäre. Der Beschwerdeführer rügt die Art der
Sanktion und die Höhe der Busse nicht.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm
verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 4'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).