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Entscheid

VB.2023.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00170

23. Oktober 2025Deutsch41 min

(URT.2025.26666)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00170

Urteil

der 3. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

RA A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Rechtsanwalt A

besitzt seit 2018 ein Anwaltspatent des Kantons Zürich, ist im kantonalen

Anwaltsregister eingetragen und bei der Anwaltskanzlei C AG tätig.

B. Mit

Eingabe vom 1. Februar 2022 erstattete Rechtsanwalt D im Namen seiner

Mandantin, E (nachfolgend: Verzeigerin), aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die C AG,

eventuell gegen Rechtsanwalt A, eventuell gegen weitere Anwälte der C AG.

Die Verzeigerin machte einerseits geltend, A habe sie in seiner Funktion als

Willensvollstrecker im Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns direkt kontaktiert,

obwohl er gewusst habe, dass sie anwaltlich vertreten gewesen sei. Andererseits

warf sie ihm bzw. der C AG vor, das Mandat als Willensvollstrecker

übernommen zu haben, obwohl im Todeszeitpunkt des Erblassers der Zivilprozess

über eine Aberkennungsklage desselben gegen die C AG über deren

Honorarforderungen von über Fr. 100'000.- hängig war, womit sich die C AG

bzw. A in einen Interessenkonflikt begeben habe. Die Verzeigerin beantragte die

Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.

C. Mit

Beschluss vom 5. Mai 2022 eröffnete die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission)

gegen A ein Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 15. August 2022 liess

dieser zu den Vorwürfen Stellung nehmen.

D. Mit

Beschluss vom 2. Februar 2023 sanktionierte die Aufsichtskommission A

wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und

lit. c des Bundesgesetzes vom

23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA;

SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 3'000.-. Ferner auferlegte

sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.- und sprach keine

Entschädigungen zu.

Erwägungen

II.

A. Hiergegen

liess A am 27. März 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Feststellung, dass ihm

keine Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und

lit. c BGFA vorzuwerfen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung und die Einvernahme mehrerer Personen als Zeugen.

B. Die

Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2023 unter

Einreichung ihrer Verfahrensakten auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach § 38 des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in

Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe

der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Nach ständiger Praxis fallen Beschwerden gegen Disziplinarbussen nicht in die

einzelrichterliche Zuständigkeit für vermögensrechtliche Angelegenheiten nach

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; die Beschwerde ist somit von der Kammer

zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG

e contrario; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00007,

E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2

Die

Behandlung eines Feststellungsbegehrens setzt ein spezifisches schutzwürdiges

Interesse voraus. Ein solches ist zu verneinen, wenn die beschwerdeführende

Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs-

oder Gestaltungsverfügung wahren könnte (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19

N. 25; VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 1.2; 2. Juni

2022, VB.2022.00626, E. 1.2).

Der Entscheid über die in der Hauptsache beantragte

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beinhaltet zwangsläufig eine

Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen eine anwaltliche

Berufsregel verstossen hat. Auf sein darüber hinausgehendes

Feststellungsbegehren betreffend Fehlen einer Berufspflichtverletzung im Sinn

von Art. 12 lit. a und c BGFA ist daher mangels schutzwürdigen

Interesses nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt unter Verweis auf § 59 VRG die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung, in welcher nebst dem Beschwerdeführer auch

mehrere von ihm namentlich benannte Personen als Zeugen zu befragen seien.

Anschliessend sei ihm zu den Ausführungen der Zeugen das rechtliche Gehör zu

gewähren. Zur Begründung macht er geltend, für diverse sich stellende

Sachverhaltsfragen seien die Aussagen des Beschwerdeführers und der persönliche

Eindruck von Bedeutung. Die Zeugen könnten zur Frage des Hintergrunds der

Mandatierung der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers und später von

Rechtsanwalt F durch G Auskunft geben.

2.2

§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern

die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor

(VGr, 9. November 2023, VB.2023.00033, E. 2.2; 16. September

2021, VB.2021.00079, E. 1.4.1; BGE 147 I 259 E. 1.3.2; Anja

Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich,

Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 817; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59

N. 5; Marco Zollinger, Der Anspruch

auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen

Verwaltungsverfahren, in: ZSR 142/2023 I S. 161 ff.,

S. 166; BGr, 6. August 2025, 2C_390/2024, E. 4.2.3).

2.3

Vorliegend

lässt sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen und vermag der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer die

Entscheidfindung der Kammer nicht zu beeinflussen. Namentlich konnte der

Beschwerdeführer seine Sachdarstellung bereits in seiner Stellungnahme an die

Aufsichtskommission sowie in seiner Beschwerde schriftlich wirksam zur Geltung

bringen. Seinem Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher

nicht stattzugeben.

2.4

Wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ergäbe sich keine zugunsten des

Beschwerdeführers abweichende Beurteilung, wenn das Gericht in Bezug auf den

Hintergrund der Mandatierung der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers und

später von Rechtsanwalt F durch G von der Sachdarstellung des

Beschwerdeführers ausgehen würde. Diese Umstände sind, wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen (vgl. insb. E. 6.5.7) ergibt, nicht relevant für

die Beurteilung der infrage stehenden Vorwürfe. Somit ist die Erhebung des

Zeugenbeweises über diese Tatsachen nicht erforderlich.

3.

Der angefochtenen Disziplinierung liegt zusammengefasst

folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer ist im kantonalen

Anwaltsregister eingetragen. Er ist als Rechtsanwalt bei der C AG tätig.

Diese ist Willensvollstreckerin im Nachlass von G (nachfolgend: Erblasser), des

am 26. Dezember 2021 in Zürich verstorbenen Ehemanns der Verzeigerin. Das entsprechende

Willensvollstreckerzeugnis wurde vom Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich am

14.

Januar 2022 ausgestellt.

Dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli

2022.

betreffend Aufhebung des Willensvollstreckermandats ist zu entnehmen, dass

die C AG den Erblasser vor dessen Tod in verschiedenen Angelegenheiten

vertrat. Insbesondere vertrat sie ihn im Zeitraum vom März 2019 bis Februar

2020.

in einem "äusserst emotional geführten" Eheschutzverfahren gegen

die Verzeigerin. Der Erblasser wurde damals durch die heute nicht mehr bei der C AG

tätige Rechtsanwältin H vertreten. Die Verzeigerin wurde durch

Rechtsanwalt D vertreten. Nach diversen Massnahmeentscheiden, die im

Zusammenhang mit der heftig umstrittenen Wohnungszuteilung standen, wurde mit

Urteil vom 24. Februar 2020 das Getrenntleben der Ehegatten seit 11. März

2019.

vorgemerkt, die eheliche Wohnung dem Erblasser zur Nutzung zugewiesen und

die Verzeigerin zu Unterhaltsbeiträgen an ihren Ehemann verpflichtet.

Aus diesen Verfahren resultierten offene

Honorarforderungen der C AG gegenüber dem Erblasser über insgesamt mehr

als Fr. 100'000.-. Im Zusammenhang mit diesen hat der Erblasser diverse

Schuldanerkennungen unterzeichnet, so je am 1. und am 30. Juli 2019.

Unbestritten ist sodann die Darstellung der

Beschwerdegegnerin, dass die Verzeigerin und ihr Ehemann nach Abschluss des

Eheschutzverfahrens im April 2020 das Zusammenleben wieder aufnahmen und eine

Vereinbarung über die hälftige Teilung ihres Vermögens schlossen.

Am 11. Dezember 2020 teilte Rechtsanwalt F

Rechtsanwältin H mit, dass er nun den Erblasser vertrete und dass ihr

Mandat für diesen beendet sei.

Für die vorgenannten Schuldanerkennungen wurde mit Urteil

des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juni 2021

provisorische Rechtsöffnung erteilt. Am 15. Juli 2021 erhob Rechtsanwalt F

namens des Erblassers Aberkennungsklage gegen die C AG. Das Verfahren wurde,

nachdem der Erblasser am 26. Dezember 2021 verstorben war, mit Verfügung

vom 17. Januar 2022 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft

sistiert.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 sandte der

Beschwerdeführer namens der C AG in deren Funktion als

Willensvollstreckerin der Verzeigerin das Willensvollstreckerzeugnis und teilte

ihr u. a. Folgendes

mit: "(…) Nachdem wir Sie gestern und heute in Ihrer Wohnung nicht

angetroffen haben, werden wir am nächsten Dienstag, 25. Januar 2022, 08.30 Uhr

die dem Erblasser gehörenden Gegenstände für ein Nachlassverzeichnis aufnehmen.

Hierzu wird uns (…) als unabhängige Person begleiten. Allfällige

ausschliesslich dem Erblasser gehörende Wertgegenstände werden wir in Gewahrsam

nehmen und anschliessend den Erben aushändigen. (…) Zur Feststellung der

Nachlasshöhe bitten wir Sie zudem, uns bis zum 28. Januar 2022 allfällige

Guthaben und Verbindlichkeiten von G sel. gegenüber Ihnen unter Vorlage

allfälliger Nachweise mitzuteilen. (...)".

Nachdem die Verzeigerin offenbar tags darauf den Beschwerdeführer

per Textnachricht angewiesen hatte, sich ausschliesslich an ihren Anwalt zu

wenden, schrieb der Beschwerdeführer diesem gleichentags: "Anbei finden

Sie unser Schreiben an Fr. E, gemäss welcher wir uns an Sie wenden sollen.

Am nächsten Dienstag, 25. Januar 2022, 08.30 Uhr, werden wir in der

Wohnung des Verstorbenen das Nachlassinventar aufnehmen. Gerne können Sie dabei

sein, falls Sie dies für notwendig erachten. (...)".

4.

4.1

Das BGFA

und damit die Berufsregeln des Art. 12 BGFA gelten nur für Anwältinnen und

Anwälte, die im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden

vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Sie gelten jedoch für ihre gesamte

anwaltliche Berufstätigkeit, also nicht bloss für die Monopoltätigkeit (BGE 131 I 223

E. 3.4). Ihre Erwerbstätigkeit fällt jedenfalls unter das

anwaltsrechtliche Disziplinarrecht, wenn sie mit einer bestimmten Tätigkeit im

Hinblick auf ihre besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Anwältinnen bzw. Anwälte

betraut werden (vgl. BGr, 25. März 2024, 2C_164/2023, in BGE 150 II 308

nicht enthaltene E. 4.1). Anwältinnen und Anwälte haben insofern die

Berufspflichten des Art. 12 BGFA auch bei ihrer beratenden Anwaltstätigkeit

sowie bei der Erfüllung anderer Aufgaben, wie etwa der Führung von

Treuhandgeschäften, der Ausübung eines Willensvollstreckermandats, der

Verwaltung von Vermögen, bei Inkassomandaten oder bei der Tätigkeit als

Verwaltungsrat, zu beachten (BGr, 4. Dezember 2017, 2C_280/2017,

E. 3.1; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00128, E. 2.2; Benoît

Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d’avocat, Zürich

2021, Rz. 163; Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel

[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011,

Art. 12 N. 6; in Bezug auf die Tätigkeit als Willensvollstrecker

zudem auch BGr, 25. März 2024, 2C_164/2023, in BGE 150 II 308

nicht enthaltene E. 4.1; 29. November 2021, 2C_356/2021, E. 6.2;

10.

Mai 2017, 2C_1086/2016, E. 2.1; Hans Rainer Künzle, Berner

Kommentar, Die Willensvollstrecker, Bern 2011, Art. 517–518 ZGB N. 1).

4.2

Die für

Willensvollstrecker in analoger Anwendung von Art. 595 Abs. 3 ZGB bestehende

Behördenaufsicht, welche nebst präventiven auch disziplinarische Massregeln

umfasst, schliesst nicht aus, dass die in dieser Funktion tätigen Anwältinnen

und Anwälte zusätzlich den Berufsregeln und der berufsrechtlichen

Disziplinaraufsicht nach BGFA unterstehen (BGr, 3. September 2001,

2P.139/2001, E. 3; Daniel Leu, Basler Kommentar, ZGB II, 7. A.,

Basel 2023 [nachfolgend: BSK ZGB II], Art. 518 N. 97).

4.3

Demzufolge

sind die Berufsregeln und das Disziplinarrecht nach BGFA auf den vorliegenden

Sachverhalt anwendbar, was auch vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt

wird.

5.

5.1

Die

Aufsichtskommission hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der

Beschwerdeführer durch die direkte Kontaktaufnahme mit der Verzeigerin seine

Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA klarerweise verletzt habe.

Er habe zweimal versucht, sie ohne ihren Anwalt zu treffen, und sie danach per Brief

direkt angeschrieben, ebenfalls ohne den Gegenanwalt einzukopieren.

Die Verzeigerin sei in den Jahren 2019 bis 2021 zunächst

im Eheschutzverfahren und nach dessen Abschluss im Jahr 2020 insbesondere

betreffend eine güterrechtliche Regelung und den Verkauf einer Liegenschaft

jeweils durch Rechtsanwalt D vertreten worden. Die C AG sei in diesen

Jahren zunächst durch die im Eheschutzverfahren aktive Anwältin und nachfolgend

durch den Beschwerdeführer mit der Verzeigerin über deren Anwalt D in

regem Kontakt gestanden. Somit seien sich die C AG und die durch

Rechtsanwalt D vertretene Verzeigerin nicht nur in einer einzelnen Sache

gegenübergestanden. Die frühere Vertretung habe namentlich das

Eheschutzverfahren, die güterrechtliche Regelung sowie den Verkauf einer

Liegenschaft betroffen. Unter diesen Umständen könne sich der Beschwerdeführer

nicht auf den Standpunkt stellen, er habe nicht darauf schliessen müssen, dass

auch in Bezug auf den Erbgang ein Mandat bestehe. Vielmehr habe es unter diesen

Umständen nahegelegen, dass Rechtsanwalt D die Verzeigerin auch in diesen

Belangen vertrete, zumal dabei die aus den früher geführten Mandaten erworbenen

Kenntnisse auch bei Fragen der Erbteilung eine Rolle gespielt hätten. Auch habe

keine Dringlichkeit bestanden, die eine direkte Kontaktnahme gerechtfertigt

hätte.

5.2

Der

Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Feststellung der

Beschwerdegegnerin, wonach die C AG noch

im Jahr 2021 im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf in regem Kontakt mit

Rechtsanwalt D als Vertreter der Verzeigerin gestanden habe, unzutreffend

sei. Zwar habe für die C AG Rechtsanwältin H das Ehepaar E/G

beim Verkauf ihrer Liegenschaft unterstützt, um die während des Eheschutzes

vereinbarte Gütertrennung zu vollziehen. Dabei sei sie in E-Mail-Kontakt mit

Rechtsanwalt D gestanden. Nachdem ihr Rechtsanwalt F am 11. Dezember

2020.

angezeigt habe, dass er neu den Erblasser vertrete und dass ihr Mandat

beendet sei, sei die C AG bis zur Willensvollstreckung nicht mehr für den

Erblasser tätig gewesen und habe seit dem 23. Dezember 2020 auch keinen

Kontakt mehr zu Rechtsanwalt D gehabt. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme

des Beschwerdeführers mit der Verzeigerin am 20. Januar 2022 sei der

letzte Kontakt zwischen der C AG und der Verzeigerin beziehungsweise deren

Rechtsvertreter daher über ein Jahr zurückgelegen und habe zudem eine ehe- und

güterrechtliche Angelegenheit betroffen. Unter diesen Umständen habe der

Beschwerdeführer klarerweise nicht ohne Weiteres davon ausgehen müssen, dass die

Verzeigerin betreffend den Erbgang durch Rechtsanwalt D vertreten gewesen

sei. Vielmehr wäre in einer solchen Situation eine Mitteilung an Rechtsanwalt D

nach derart langer Zeit und in einer anderen Angelegenheit mit Blick auf das

Anwaltsgeheimnis sogar als problematisch zu qualifizieren.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der

Umstände habe eine gewisse Dringlichkeit bestanden. Ausserdem sei Rechtsanwalt D

von der Verzeigerin für die Erbschaftssache erst mit Vollmacht vom

20.

Januar 2022 mandatiert worden. Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme habe

das Mandat somit noch gar nicht bestanden. Bei der Vollmacht handle es sich

entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht nur um die formelle

Bestätigung eines bereits bestehenden Mandatsverhältnisses. Da der Erblasser

erst am 26. Dezember 2021 verstorben sei, könne ein Mandat für die

Erbschaftssache nicht vorher bestanden haben.

5.3

5.3.1

Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 12

lit. a BGFA gehört auch, dass Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich nicht

mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei Kontakt aufnehmen, sondern sich an

die Gegenanwältin bzw. den Gegenanwalt wenden (BGr, 19. Oktober 2007, 2C_177/2007,

E. 5.1; 8. November 2006, 2P.156/2006, 2A.355/2006, E. 4.1).

Diese Pflicht ergab sich auch aus Art. 28 der vom Schweizerischen

Anwaltsverband erlassenen Schweizerischen Standesregeln vom 10. Juni 2005 (nachfolgend:

Standesregeln SAV 2005), welche im Januar 2020 in Kraft standen, wobei diese

Pflicht in Art. 30 Abs. 1 der am 1. Juli 2023 in Kraft

getretenen Schweizerischen Standesregeln vom 9. Juni 2023 (nachfolgend:

Standesregeln SAV 2023) weitergeführt wird. Die Standesregeln können für die

Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA beigezogen werden (BGr,

19.

Oktober 2007, 2C_177/2007, E. 5.2; vgl. auch Botschaft zum

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

28.

April 1999, BBl 1999 6013, 6053 f.). Das Verbot, die anwaltlich

vertretene Gegenpartei unter Umgehung ihrer Rechtsvertretung direkt zu

kontaktieren, dient dem Schutz der Gegenpartei; es soll verhindern, dass ein

Anwalt die Gegenpartei in Abwesenheit bzw. hinter dem Rücken ihres Anwalts

ungebührlich beeinflusst oder einschüchtert, und wahrt insoweit das

Kräftegleichgewicht zwischen den Konfliktparteien. Es dient sodann dem Interesse

des rechtssuchenden Publikums und dem Vertrauen in die Anwaltschaft insgesamt. Indem

es das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient stärkt, dient es

auch dem geordneten Gang der Rechtspflege (BGr, 8. November 2006,

2P.156/2006, 2A.355/2006, E. 4.1; Aufsichtskommission, Beschluss vom

7.

November 2024, ZR 2025 Nr. 65 E. 3.1; Beschluss vom

6.

Dezember 2007, ZR 2008 Nr. 65, E. 5.3; Fellmann, Art. 12

N. 51).

5.3.2

Das Verbot des Direktkontakts mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei

gilt indessen nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu

handhaben. Zulässig ist die direkte Kontaktnahme zunächst, wenn der Gegenanwalt

dazu sein Einverständnis gibt. Sodann kann die direkte Kontaktnahme in gewissen

Ausnahmefällen zulässig sein, wenn dafür triftige Gründe bestehen, so

namentlich, wenn eine zeitliche Dringlichkeit besteht oder wenn die Gegenpartei

selbst an den Rechtsanwalt herantritt (Aufsichtskommission, 6. Dezember

2007, ZR 2008 Nr. 65, E. 5.4; BGr, 19. Oktober 2007, 2C_177/2007,

E. 5.1; 8. November 2006, 2P.156/2006, 2A.355/2006, E. 4.2;

Aufsichtskommission, 6. Dezember 2007, ZR 2008 Nr. 65,

E. 5.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi,

Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 116; Fellmann, Art. 12

N. 51 und 51b). Art. 28 Abs. 1 der Standesregeln SAV 2005

schrieb vor, dass Anwältinnen und Anwälte mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei

nur mit Einwilligung der (diese vertretenden) Kollegin bzw. des Kollegen oder

in begründeten Ausnahmefällen direkt verkehren (entsprechend auch Art. 30

Abs. 1 der Standesregeln SAV 2023). Um einen Ausnahmefall zu begründen,

darf nach der Rechtsprechung keine Absicht der Anwältin bzw. des Anwalts

bestanden haben, den Direktkontakt mit der Gegenpartei zum Vorteil der eigenen

Klientschaft auszunutzen (Aufsichtskommission, 7. November 2024, ZR 2025

Nr. 10, E. 3.1; 6. Dezember 2007, ZR 2008 Nr. 65, E. 5.4).

In solchen Fällen hat die Anwältin oder der Anwalt grosse Vorsicht walten zu

lassen (Vincenzo Amberg et al., Die Schweizerischen Standesregeln, Kommentar zu

den am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Schweizerischen Standesregeln [SSR],

hrsg. vom Schweizerischen Anwaltsverband SAV-FSA, Bern 2025 [einsehbar unter https://www.sav-fsa.ch

> Anwaltsrecht > Standesrecht (SSR), besucht am 23. Oktober 2025],

Art. 30 N. 2). Deshalb ist insbesondere grösste Zurückhaltung zu

üben, wenn die Gegenpartei beispielsweise aufgrund ihres Gesundheitszustandes

einer erhöhten Gefahr der Beeinflussung ausgesetzt ist (vgl.

Aufsichtskommission, 6. April 2013, ZR 2013 Nr. 25 E. 4).

5.3.3

Der einmalige Direktkontakt mit der vertretenen Gegenpartei führt in der

Regel noch nicht zu einer Disziplinierung, insbesondere dann nicht, wenn dem

Anwalt nicht bekannt ist, dass die Gegenpartei einen Vertreter mandatiert hat.

Spätestens nach einem entsprechenden Hinweis durch die Gegenseite ist die

erneute direkte Kontaktaufnahme aber verpönt (Aufsichtskommission,

7.

November 2024, ZR 2025 Nr. 10, E. 3.1; Brunner/Henn/Kriesi,

S. 116). So disziplinierte die Aufsichtskommission in einem anderen Fall

einen Anwalt, der im Zusammenhang mit dem Inkasso der aus einem umfangreichen

Verfahren zwischen zwei Eheleuten herrührenden Schulden, ohne dafür einen

genügenden Rechtfertigungsgrund zu haben, wiederholt via E-Mail direkten

Kontakt zur Gegenseite aufnahm, diese unter Zahlungsdruck setzte und sogar die

Betreibung androhte und sich abermals direkt an die Gegenseite wandte, nachdem

ihn der Rechtsvertreter der Gegenseite mehrmals auf das Vertretungsverhältnis

hingewiesen hatte (Aufsichtskommission, Beschluss vom 7. November 2024,

ZR 2025 Nr. 10).

5.4

5.4.1

Vorliegend ist einerseits entscheidend, ob das Verbot des Direktkontakts

unter den gegebenen Umständen auch für die direkte Kontaktnahme mit der

Verzeigerin durch den Beschwerdeführer in der Funktion als Willensvollstrecker

galt, und andererseits, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner mit

Schreiben vom 20. Januar 2022 erfolgten direkten Kontaktierung der

Verzeigerin (bzw. der erfolglos versuchten direkten persönlichen Kontaktierung)

davon ausgehen musste, dass diese auch in den Erbschaftsangelegenheiten durch

Rechtsanwalt D vertreten war.

5.4.2

Es trifft zu, dass die C AG, als der Beschwerdeführer am 20. Januar

2022.

den direkten Kontakt zur Verzeigerin aufnahm, seit etwas mehr als einem

Jahr nicht mehr durch den Erblasser mandatiert gewesen war. Dazu kommt, dass

der Beschwerdeführer der Verzeigerin nun nicht mehr in seiner früheren Funktion

als Rechtsvertreter des Erblassers gegenüberstand, sondern in seiner neuen

Funktion als Vertreter der Willensvollstreckerin. Indes ist der Aufsichtskommission

zuzustimmen, dass zwischen den ehe- und güterrechtlichen Angelegenheiten, in

denen Rechtsanwalt D die Verzeigerin gegenüber dem Erblasser vertreten

hatte, und den erbrechtlichen Fragen, um die es bei der Kontaktaufnahme im

Januar 2022 ging, ein relevanter Zusammenhang bestand und die aus den früher

geführten Mandaten erworbenen Kenntnisse auch bei Fragen der Erbteilung eine

Rolle gespielt haben dürften. Gerade die Ausführungen in der Beschwerdeschrift

im Zusammenhang mit der geltend gemachten Dringlichkeit der Inventaraufnahme

zeigen, dass auch der Beschwerdeführer die Aufgaben der C AG als

Willensvollstreckerin in einem engen Zusammenhang mit der früheren

Auseinandersetzung sieht, in welcher die C AG den Erblasser gegen die

Verzeigerin vertreten hatte. So führt der Beschwerdeführer aus, der Erblasser

habe bei der Mandatierung der C AG im März 2019 unmissverständlich klargestellt,

dass es sein Ziel sei, sich schnellstmöglich scheiden zu lassen sowie

sicherzustellen, dass seine Ehefrau im Erbfall nichts erhalte und seine beiden

Töchter voll berücksichtigt würden. Auch habe der Erblasser strafrechtlich

gegen seine Ehefrau vorgehen wollen. Weiter verweist der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang darauf, dass Rechtsanwältin H berichtet habe, dass ihr

im Eheschutzverfahren mutmassliche Vermögensverschiebungen auf nicht

Dispositiv

offengelegte Konten der Verzeigerin aufgefallen seien. Aus diesen Gründen habe für

die Aufnahme eines Nachlassinventars eine gewisse Dringlichkeit bestanden. Dazu

kommt, dass das Eheschutzverfahren gegen die Verzeigerin "äusserst

emotional geführt" worden war (vorn E. 3). Unter diesen Umständen

bestand zwischen dem Konflikt, in welchem eine Anwältin der C AG den

Erblasser gegen die Verzeigerin vertreten hatte, und der Funktion der

Willensvollstreckerin, welche die C AG 2022 wahrnahm, ein derart enger

Zusammenhang, dass das aus der Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a

BGFA abgeleitete Verbot des Direktkontakts für den Beschwerdeführer auch in

Bezug auf die Kontaktnahme mit der Verzeigerin in Vertretung der C AG als

Willensvollstreckerin galt.

5.4.3

Ebenso war es in dieser Konstellation naheliegend, dass sich das

Vertretungsverhältnis von Rechtsanwalt D auch auf die erbrechtlichen

Angelegenheiten bezog. Auch der durch die Beendigung des Mandats für den

Erblasser bedingte einjährige Unterbruch im Kontakt des Beschwerdeführers zur

Gegenseite ändert dies nicht.

5.4.4

Dass die Verzeigerin ihrem Anwalt erst am 20. Januar 2022 eine

schriftliche Vollmacht für erbrechtliche Angelegenheiten ausgestellt hat,

ändert daran nichts; das Verbot der direkten Kontaktnahme gilt nicht erst, wenn

dem betreffenden Anwalt das Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche

Vollmacht angezeigt wurde (Fellmann, Art. 12 N. 51a).

5.4.5

War der Beschwerdeführer in dieser Situation im Zweifel darüber, ob sich

die Verzeigerin tatsächlich auch in erbrechtlichen Belangen von Rechtsanwalt D

vertreten liess, und erschien es ihm fraglich, ob er überhaupt an diesen

gelangen durfte, um sie zu kontaktieren, so durfte er sich nicht leichtfertig

über das Verbot der direkten Kontaktaufnahme hinwegsetzen. So wurde zum

früheren Anwaltsgesetz des Kantons Zürich, das durch das BGFA abgelöst wurde,

gefordert, dass ein Anwalt davon ausgehen müsse, dass die Gegenpartei in allen

zwischen den Parteien streitigen Belangen vom Gegenanwalt vertreten werde,

solange er sich nicht vom Gegenteil überzeugt habe (Handbuch über die

Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, hrsg. vom Verein

Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschienen Dissertation

von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 177, mit Verweis auf einen

Entscheid der Aufsichtskommission über die zürcherischen Rechtsanwälte vom

29. September 1964, ZR 1967 Nr. 84a). Da vorliegend aufgrund der

Vorgeschichte ein solches Vertretungsverhältnis immerhin naheliegend war, war

der Beschwerdeführer verpflichtet, diese Frage in einer Weise zu klären, die

vermeidet, dass er die Gegenpartei in Abwesenheit ihres Anwalts ungebührlich

beeinflusst, unter Druck setzt oder einschüchtert. Es wäre ihm namentlich

unbenommen gewesen, sich vorab direkt bei der Verzeigerin nach einem

Vertretungsverhältnis zu erkundigen. Ein solches Vorgehen hätte nicht gegen die

anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen. Einer in diesem Sinn gebotenen

zurückhaltenden Klärung entsprach aber der Brief nicht, mit welchem der

Beschwerdeführer der damals immerhin 77-jährigen Verzeigerin (geboren 1944)

autoritativ eine in wenigen Tagen stattfindende Inventaraufnahme in ihrer

Wohnung sowie die Mitnahme von Wertgegenständen des Erblassers ankündigte.

5.5 Demzufolge

ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die geschilderte direkte

Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Verzeigerin als Verstoss gegen

das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12

lit. a BGFA qualifizierte.

6.

6.1

6.1.1

Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass das Interesse der C AG,

ihr bestrittenes Honorar aus früherer Tätigkeit erhältlich zu machen, mit ihrer

Aufgabe als Willensvollstreckerin kollidiere. Anwälte innerhalb derselben

Kanzlei würden als Einheit betrachtet und dürften keine Mandate annehmen, mit

denen sie sich in Konflikt zu Klienten ihrer Kanzleipartner begeben würden. Dasselbe

müsse gelten, wenn die Anwaltskörperschaft als solche Mandatsträgerin sei. Die

verschiedenen Interessenlagen seien auf jeden Fall allen in der Kanzlei tätigen

Anwälten zuzuordnen.

6.1.2

Die Kollision der eigenen Interessen des Beschwerdeführers sei auch konkret

im Sinn von Lehre und Rechtsprechung zu Art. 12 lit. c BGFA: Konkret

sei der Interessenkonflikt dann, wenn der Anwalt die Klienteninteressen nicht

objektiv und uneingeschränkt vertreten könne, weil er gleichzeitig

entgegengesetzte Ziele berücksichtigen müsse. Dies sei der Fall, wenn sich zwei

Parteien direkt in einem Verfahren gegenüberstünden, aber auch schon dann, wenn

zwischen den jeweiligen Interessen ein sachlicher Konnex bestehe.

Auch wenn im Aberkennungsprozess ein anderer Rechtsanwalt

den Nachlass vertrete, werde dieser Konflikt nicht vermieden. Denn seit dem Tod

des Erblassers sei nur die Willensvollstreckerin (Anmerkung: die C AG) befugt,

dem auf Seiten des Nachlasses handelnden Anwalt Weisungen zu erteilen – und diesem

sogar das Mandat zu entziehen. Ob dieser Konflikt Konsequenzen habe, könne

offen bleiben, denn die Konfliktsituation als solche sei unzulässig. Keine

Rolle könne spielen, ob sich der Erblasser zu seinen Lebzeiten der künftigen

Doppelrolle der Willensvollstreckerin bewusst gewesen sei. Abgesehen davon,

dass ein solches Bewusstsein aus den Akten nicht hervorgehe, sei im Kontext von

Art. 12 lit. c BGFA bei Prozessmandaten eine Einwilligung des

Klienten in einen Interessenkonflikt nicht zulässig.

6.1.3

Der Konflikt könne auch nicht dadurch vermieden werden, dass der

Beschwerdeführer verspreche, im Aberkennungsverfahren das weitere Vorgehen

bezüglich der hängigen Forderung mit den Erben abzustimmen und eine

prozesserledigende Handlung nicht ohne Zustimmung der Erben oder eines Urteils

vorzunehmen. Die Eigeninteressen des Beschwerdeführers würden damit nicht

ausgeräumt. Wenn der Aberkennungsprozess nur durch Urteil erledigt werden

solle, bedeute dies vielmehr, dass sich der Konflikt bei jeder Prozesshandlung

manifestieren könne. Auch die Ankündigung des Beschwerdeführers, bei allfällig

sich ergebenden Differenzen umgehend einen Ersatzwillensvollstrecker oder

Beistand zur Abwicklung der Streitigkeit einzusetzen, sei unbehilflich,

insbesondere weil der Beschwerdeführer nicht angebe, ob im Testament des

Erblassers ein Ersatzwillensvollstrecker vorgesehen sei. Wenn dem nicht so sei,

könne die Willensvollstreckerin keinen Ersatzwillensvollstrecker ernennen. Im

Übrigen käme ein Ersatzwillensvollstrecker nur zum Zug, wenn der

Willensvollstrecker sein Amt nicht annehme oder niederlege. Nicht ersichtlich

sei, wie in der fraglichen Situation ein Beistand die Prozessführung übernehmen

könnte. Eine solche Beistandschaft sei im Zivilrecht nicht vorgesehen (vgl.

Art. 390 ff. ZGB), und ein privat bestellter Beistand würde wiederum

der Weisungsbefugnis der Willensvollstreckerin unterstehen.

6.1.4

Den Einwand des Beschwerdeführers, Art. 12 lit. c BGFA könne sich

im Kontext von Willensvollstreckermandaten nur auf solche Interessenkonflikte beziehen,

die der Übernahme eines Mandats entgegenstünden bzw. zur Absetzung des

Willensvollstreckers führten, verwarf die Beschwerdegegnerin. Die Verfahren der

behördlichen Aufsicht über den Willensvollstrecker nach Art. 518 in

Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB und der Disziplinaraufsicht der

Beschwerdegegnerin bestünden unabhängig voneinander. Sie verwies hierfür auf

das Urteil des Bundesgerichts 2P.139/2001 vom 3. September 2001, E. 3,

wonach zwischen dem Willensvollstreckermandat und der Anwaltstätigkeit ein

enger Zusammenhang bestand, weshalb die Tätigkeit als Willensvollstrecker den

Anwalt nicht von der Einhaltung des öffentlichen Anwaltsstandesrechts und der

entsprechenden Kontrolle zu befreien vermochte.

Zwar sei bei der Beurteilung eines Interessenkonflikts

unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. c BGFA den konkreten

Verhältnissen Rechnung zu tragen, insbesondere auch der speziellen

Konstellation bzw. Stellung eines Willensvollstreckers. Diszipliniert würden

indessen nicht nur Interessenkonflikte, die im Beschwerdeverfahren gegen den

Willensvollstrecker zu dessen Absetzung führten. Die Aufsichtskommission

beurteile den Interessenkonflikt gemäss der Praxis zu Art. 12 lit. c

BGFA. Diese Beurteilung führe im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der

Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinn

von Art. 12 lit. c BGFA nicht nachgekommen sei.

Auch dass jeder Willensvollstrecker zwangsläufig Gläubiger

des Nachlasses sei bzw. werde, weil in der Regel ein Willensvollstreckerhonorar

zu entrichten sei, ändere nichts an dieser Beurteilung, denn im vorliegenden

Fall werde der Interessenkonflikt nicht allein dadurch begründet, dass der

Beschwerdeführer bzw. die C AG Nachlassgläubigerin sei. Vielmehr gehe es

um eine umstrittene und auch nicht unwesentliche Forderung, über die

prozessiert werde.

6.2

6.2.1

Der Beschwerdeführer macht – wie schon im Verfahren vor der

Beschwerdegegnerin – geltend, die Verzeigerin habe am 20. Januar 2022

beim Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstreckerin

Beschwerde eingereicht und um Aufhebung des Willensvollstreckermandats ersucht.

Das Bezirksgericht habe in seinem Urteil vom 14. Juli 2022 eine Absetzung

der C AG als Willensvollstreckerin nicht als angezeigt betrachtet und festgestellt,

dass die Doppelstellung der C AG als Nachlassgläubigerin und

Willensvollstreckerin der objektiven Ausübung des Willensvollstreckermandats

nicht entgegenstehe. Ebenso habe es festgestellt, dass im Rahmen von

Willensvollstreckermandaten Interessenkonflikte so lange hinzunehmen seien, als

sie eine gehörige Erfüllung wesentlicher Aufgaben der Willensvollstreckung

nicht verunmöglichten. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass ein

Willensvollstreckermandat auf Wunsch des Erblassers übernommen werden dürfe,

selbst wenn eine Doppelstellung und damit ein potenzieller Interessenkonflikt

absehbar sei. Darin bestehe ein Unterschied zur klassischen anwaltlichen

Parteivertretung.

Zwar treffe es

zu, dass die Verfahren vor den jeweiligen Aufsichtsbehörden für

Willensvollstrecker bzw. Anwältinnen und Anwälte unabhängig voneinander seien

und dass Anwälte, die als Willensvollstrecker tätig seien, zusätzlich den

Berufsregeln des BGFA unterstünden. Allerdings könne dies nicht absolut gelten

und in Bezug auf Interessenkonflikte sei auch bei Anwälten der spezifischen

Konstellation eines Willensvollstreckermandats Rechnung zu tragen.

Doppelstellungen bei Willensvollstreckern seien erst dann problematisch, wenn

weitere Elemente hinzuträten, die zur Absetzung des Willensvollstreckers

führten. Eine solche Konstellation sei vorliegend aber von der Aufsichtsbehörde

(über die Willensvollstrecker) explizit verneint worden. Anwälte und

Anwältinnen in Bezug auf Willensvollstreckungen einem strengeren Massstab zu

unterstellen als sonstige Personen, würde zu einer unsachlichen

Ungleichbehandlung führen.

6.2.2

Neu macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zudem geltend, es sei

nicht davon auszugehen, dass der Erblasser die Honorarforderung habe bestreiten

wollen. Die Bestreitung sei durch Rechtsanwalt F erfolgt, wobei davon

ausgegangen werden müsse, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der vermeintlichen

Mandatierung von Rechtsanwalt F nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Die

Gründe, die zu dieser Annahme führen sollen, legt er in der Beschwerde näher

dar und offeriert dafür als Beweismittel nebst diversen Beilagen auch

verschiedene Zeugenaussagen. Hieraus folgert er, bei einer Gesamtbetrachtung

sei evident, dass die Forderung der C AG, aufgrund derer die

Beschwerdegegnerin einen Interessenkonflikt bejaht habe, gar nicht vom

Erblasser oder von dessen Erben bestritten worden sei, sondern nur von der

enterbten Verzeigerin, die dazu nicht legitimiert gewesen sei. Die Führung

eines Prozesses hätte von der KESB bewilligt werden müssen. Somit habe die

Forderung bei korrekter Betrachtung als unbestritten zu gelten, womit kein

Interessenkonflikt vorliegen könne.

6.3

6.3.1 Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden

Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer

Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung

stehen. Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts gerichtlich zu

vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Es steht im

Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach

Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, mit

Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet, sowie

mit Art. 13 BGFA betreffend das Berufsgeheimnis

(BGE 145 IV 218 [= Pra

2019 Nr. 123] E. 2.1). Diese Bestimmungen sollen

sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Tätigkeit als unabhängige

Vertreter und Berater ausschliesslich im Interesse ihrer Klientschaft ausüben,

ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen eingeschränkt zu sein (VGr,

10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 4.1; Brunner/Henn/Kriesi, S. 124 Rz. 145; Kaspar

Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009,

Rz. 774 ff.). Damit und indem verhindert wird, dass ein Anwalt die

Kenntnisse, die er in einem früheren Mandat erworben hat, später zum Nachteil der

Klientschaft nutzen kann, dienen diese Bestimmungen in erster Linie dem

Schutz der Klientschaft und darüber hinaus dem guten Ablauf des Prozesses (BGE 145 IV 218 E. 2.1).

6.3.2

Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender

Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses (BGE 134 II 108 E. 3). Entsprechend seiner offenen Formulierung ist Art. 12

lit. c BGFA weit auszulegen (VGr, 20. Dezember 2024, VB.2024.00523,

E. 3.1.1; 10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 4.2).

6.3.3 Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt

sich insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein

und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil

er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll

einsetzen könnte. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das

gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende

Nebenverfahren betreffen. Besteht

zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so verstösst

der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen

Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist

grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang

betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die

anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3). Ein Interessenkonflikt im Sinn von

Art. 12 lit. c BGFA besteht auch, sobald die Möglichkeit auftritt,

dass der Anwalt durch das Berufsgeheimnis geschützte Kenntnisse, die er in

einem früheren Mandat erworben hat, bewusst oder unbewusst in einem neuen

Mandat verwerten könnte (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGr,

2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4). Ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen,

lässt sich anhand folgender Kriterien bestimmen: der Zeitablauf zwischen zwei

Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche) Zusammenhang zwischen diesen, die

Tragweite des ersten Mandats (nämlich seine Bedeutung und seine Dauer), die vom

Anwalt erworbenen Kenntnisse bei der Ausübung des ersten Mandats sowie das

Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit dem ehemaligen Klienten

(BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGr, 2. November 2022,

2C_867/2021, E. 4.2).

6.3.4 Eine berufsregelwidrige

Interessenkollision kann sich nicht nur aus der anwaltlichen Monopoltätigkeit

für unterschiedliche Klienten, sondern auch aus einer persönlichen Situation

oder einer anderen beruflichen Tätigkeit eines Anwalts ergeben, namentlich aus

der Tätigkeit als Notar, Treuhänder, Vermögensverwalter oder Organ einer

juristischen Person (VGr, 10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 4.3;

vgl. BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.4 ff.; 23. Oktober

2008, 2C_407/2008, E. 3.3; Fellmann,

Art. 12 N. 84a) sowie namentlich auch aus der Tätigkeit als

Willensvollstrecker (BGr, 10. Oktober 2023, 2C_679/2021, E. 5, SJ

2024, S. 531 ff.; VGr, 23. August 2018, VB.2017.00552,

E. 5). Dabei ist ausschlaggebend, ob zwischen den zu wahrenden

Klienteninteressen und den persönlichen oder anderen zu wahrenden Interessen

der Anwältin oder des Anwalts ein genügender sachlicher Zusammenhang besteht

und ob diese als nicht gleichgerichtet erscheinen, sodass die vorbehaltlose

Wahrung der Klienteninteressen beeinträchtigt scheint (VGr, 10. Dezember

2024, VB.2023.00712, E. 4.3; ZR

2010 Nr. 54, S. 213 f.).

6.3.5

Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und einhelliger Lehre beschlägt

die aus einem Interessenkonflikt eines Anwalts herrührende Unfähigkeit,

jemanden zu vertreten, auch die übrigen Anwältinnen und Anwälte, die in

derselben Kanzlei tätig sind (BGE 145 IV 218 E. 2.2; BGE 135 II 145 E. 9.1; VGr, 10. Dezember 2024, VB.2023.00712, E. 6.1;

Schiller, Rz. 906; Fellmann, Art. 12 N. 88; ders., Anwaltsrecht,

2. A., Bern 2017, Rz. 356; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; so auch

Art. 23 Abs. 1 der Standesregeln SAV 2023 und Art. 14 der

Standesregeln SAV 2005). Ist eine Anwaltskanzlei in einer Sache in ihren

eigenen Interessen betroffen, so können dementsprechend die für sie tätigen

Anwältinnen und Anwälte keine Personen mit gegenläufigen Interessen in dieser

Sache vertreten, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hingewiesen hat.

6.3.6

Die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher

Interessenlagen reicht nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige

Vertretung im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Eine solche

liegt nur vor, wenn sich aus den gesamten Umständen ein konkretes Risiko

eines Interessenkonflikts ergibt. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich,

dass sich das konkrete Risiko bereits realisiert hat und der Anwalt sein Mandat

schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218

E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2; BGr,

2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; VGr, 10. Dezember 2024, VB.2023.00712,

E. 4.4). Somit muss jeweils konkret und fallbezogen geprüft werden, ob bei

objektiver Betrachtungsweise von einem tatsächlichen Interessenkonflikt

ausgegangen werden kann (Patricia

Reichmuth, Die Anwältin als Verwaltungsrätin, Anwaltsrevue 2021,

S. 251 ff., 252).

6.4 Vorliegend

muss sich der Beschwerdeführer die Interessen seiner Anwaltskanzlei, C AG,

als Gläubigerin einer namens des Erblassers bestrittenen Honorarforderung

ebenso anrechnen lassen wie das durch die C AG übernommene

Willensvollstreckermandat, in dessen Ausübung er tätig wurde. Da sich die C AG

und der Nachlass im Aberkennungsverfahren als Gegenparteien gegenüberstanden,

bestand ein konkreter Interessenkonflikt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend

ausführte, konnte auf Seiten des Erblassers einzig die C AG als Willensvollstreckerin

den Prozess weiterführen; diese war befugt, Rechtsanwalt F, der in diesem

Verfahren den Nachlass vertreten hatte, Weisungen zu erteilen oder ihm gar das

Mandat zu entziehen. Die Unzulässigkeit des Interessenkonflikts ergibt sich

bereits aus dieser Konstellation und setzt nicht zusätzlich voraus, dass der

Beschwerdeführer zum Nachteil des Nachlasses gehandelt hätte.

6.5 Soweit der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die gleichen Einwände gegen das

Bestehen eines unzulässigen Interessenkonflikts vorträgt wie schon im Verfahren

vor der Beschwerdegegnerin, kann gestützt auf § 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen

Entscheid (vgl. vorn E. 6.1) verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes:

6.5.1

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden häufig als Willensvollstrecker

eingesetzt (Künzle, Art. 517–518 ZGB N. 1). Ist ein Anwalt als

Willensvollstrecker tätig, so untersteht er auch für diese Tätigkeit den

anwaltsrechtlichen Berufsregeln und der damit verbunden Disziplinaraufsicht

durch die kantonale Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte (vorn

E. 4.1). Allerdings ist, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält,

bei der Beurteilung eines Interessenkonflikts unter dem Gesichtspunkt von

Art. 12 lit. c BGFA den konkreten Verhältnissen Rechnung zu tragen,

insbesondere auch der speziellen Konstellation bzw. Stellung eines

Willensvollstreckers. Dies hat zwar nicht – wie der Beschwerdeführer geltend

macht – zur Folge, dass generell nur Interessenkonflikte diszipliniert würden,

die im Beschwerdeverfahren gegen den Willensvollstrecker zu dessen Absetzung

führen. Aber die für Anwälte geltenden Berufsregeln sind im Licht der

gesetzlichen Vorschriften über die Willensvollstreckung auszulegen und

anzuwenden. Dabei fällt einerseits in Betracht, dass der Gesetzgeber mit der

Ausgestaltung des Instituts des Willensvollstreckers durchaus ein gewisses Mass

an Interessenkollisionen in Kauf genommen hat, etwa indem er zulässt, dass auch

ein Erbe als Willensvollstrecker eingesetzt werden kann (Riccardo Brazerol, Der

Erbe als Willensvollstrecker, Bern 2018, Rz. 264 ff.; Bernhard

Christ/Mark Eichner, Praxiskommentar Erbrecht, 5. A., Basel 2023,

Art. 517 N. 13; Leu, BSK ZGB II, Art. 518 N. 8, 10; ZR 1971

Nr. 72) oder dass der Willensvollstrecker zufolge seines Anspruchs auf

Vergütung (Art. 517 Abs. 3 ZGB) in der Regel Gläubiger des Nachlasses

wird (Christ/Eichner, Art. 518 N. 99). Andererseits ist zu

berücksichtigen, dass für den Willensvollstrecker eine behördliche Aufsicht

nach Art. 518 in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB besteht,

welche gerade auch solchen Interessenkollisionen in einem gewissen Mass

begegnen und sie entschärfen kann. Diesen Umständen ist bei der Beurteilung der

Pflicht des Anwalts, Interessenkonflikte zu meiden, Rechnung zu tragen. Dabei

ist auch zu berücksichtigen, ob die Interessenkollision dem Erblasser bekannt

war und er sie also in Kauf genommen hat (Brazerol, Rz. 265; ZR 1971

Nr. 72).

6.5.2

Zivilrechtlich stehen somit die Doppelstellung als Willensvollstrecker und

Nachlassgläubiger sowie der damit einhergehende potenzielle Interessenkonflikt

für sich allein der Ausübung eines Willensvollstreckermandats nicht entgegen.

Es müssen vielmehr weitere Elemente hinzutreten, die dazu führen, dass dem

Willensvollstrecker die notwendige Objektivität fehlt und eine gehörige

Erfüllung wesentlicher Aufgaben der Willensvollstreckung nicht möglich ist.

Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass wesentliche

Interessen der Erben bei einer Abwicklung dieser Forderung durch den

Willensvollstrecker verletzt würden (Christ/Eichner, Art. 518 N. 99;

vgl. Brazerol, Rz. 267). Eine Interessenkollision des Willensvollstreckers

wird dann als untragbar betrachtet, wenn dadurch die Willensvollstreckung

wesentlich beeinträchtigt wird und ihm die notwendige Objektivität für die

Ausübung seines Amtes fehlt (Stephan Wolf/Gian Sandro Genna, Erbrecht,

Teil 1, Schweizerisches Privatrecht IV/1, Basel 2012, S. 347) oder,

mit anderen Worten, wenn eine schwere bzw. nicht behebbare (strukturelle)

Interessenkollision vorliegt (Künzle, Art. 517–518 N. 8). Eigene

persönliche Interessen des Willensvollstreckers begründen einen unzulässigen

Interessenkonflikt, wenn er zugleich ein wichtiger Erbschaftsgläubiger

ist und seine Forderungen von den Erben bestritten sind (vgl.

Wolf/Genna, S. 347; Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt über das

Erbschaftsamt, Entscheid vom 20. April 1989, in BJM 1990, S. 83 ff.,

87).

6.5.3

Bei einer bereits vorbestehenden Mandatsbeziehung eines Anwalts ist

regelmässig damit zu rechnen, dass im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers

nicht alle Honorarforderungen des zukünftigen Willensvollstreckers aus seinem

früheren Mandat beglichen sind. Dies kann nicht dazu führen, dass jemand, der

bis zum Tod des Erblassers mit diesem eine Geschäftsbeziehung führte, von

vornherein als dessen Willensvollstrecker bzw. dessen Erbschaftsverwalter

ausgeschlossen ist, zumal der Erblasser mit der Bezeichnung des Willensvollstreckers

bewusst eine solche Person wählt (Obergericht des Kantons Zürich,

17. April 2013, LF120069, E. II.7). Auf dieses Urteil hat sich

vorliegend das Bezirksgericht Zürich in seinem Entscheid vom 14. Juli 2022

gestützt, mit welchem es den Antrag auf Abberufung des Willensvollstreckers

abgewiesen hat. Das Bezirksgericht Zürich hat sich dabei von der Überlegung

leiten lassen, dass es für eine Disqualifikation des Willensvollstreckers und

dessen Absetzung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich sei, dass ein

Interessenkonflikt aufgrund fehlender Objektivität des Willensvollstreckers

nicht beherrscht werden könne und aufgrund eines Interessenkonflikts die

gehörige Erfüllung wesentlicher Aufgaben der Willensvollstreckung verunmöglicht

werde bzw. ohne Massnahmen die Gefährdung der ordnungsgemässen Abwicklung des

Nachlasses drohe. Die Unmöglichkeit gehöriger Erfüllung müsse sich dabei in

anderen bzw. weiteren Umständen als einem blossen Interessenkonflikt manifestieren,

welcher bei einer Einsetzung eines Erben oder Nachlassgläubigers immanent sei.

Es nahm sodann an, dass sich die C AG an ihre schriftliche Zusicherung

halten werde, im fraglichen Aberkennungsprozess das weitere Vorgehen bezüglich

der hängigen Forderung mit den Erben abzustimmen und das hängige Verfahren

nicht ohne deren Einwilligung zu beenden bzw. die Forderung erst zu bezahlen,

wenn ein Urteil vorliege.

6.5.4

Den zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für Interessenkollisionen des

Willensvollstreckers ist auch vorliegend so weit Rechnung zu tragen, als die

Vorschriften über die Willensvollstreckung ein genügendes Korrektiv bilden, das

es erlaubt, die anwaltsrechtlichen Berufsregeln zu lockern, ohne dass die durch

diese geschützten (primär öffentlichen) Interessen (zu den geschützten

Interessen vgl. Fellmann, Art. 12 N. 2 f.) wesentlich gefährdet

wären.

6.5.5

Zwar trat im Aberkennungsprozess die C AG nicht als Parteivertreterin

auf, doch übernahm sie mit der Annahme des Willensvollstreckermandats die

Vertretungsmacht, welche die Möglichkeit mitumfasste, den hängigen Prozess im

eigenen Interesse zu beenden, Rechtsanwalt F Weisungen zu erteilen oder

ihm das Mandat zu entziehen. Das Bundesgericht hat die prozessuale

Rechtsstellung des Willensvollstreckers in einem kürzlich ergangen Urteil (BGr,

16. Dezember 2024, 9C_273/2024, E. 4.1) wie folgt zusammengefasst: "Das

Gesetz regelt diese nur indirekt durch die Verweisung in Art. 518 Abs. 1

ZGB auf die für den amtlichen Erbschaftsverwalter geltenden Rechte und

Pflichten. Nach Art. 596 Abs. 1 ZGB obliegt Letzterem unter anderem,

im Rahmen der ordentlichen Liquidation die Rechte und Pflichten des Erblassers,

soweit nötig, gerichtlich festzustellen. Die Prozesslegitimation des

Willensvollstreckers für Aktiv- und Passivprozesse ergibt sich auch aus seiner

Aufgabe und selbstständigen Stellung […]. Nach der Rechtsprechung ist der

Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei,

soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden

Erbschaftswerte zusteht. […] Auf Grund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518

i. V. m. Art. 596 Abs. 1

ZGB) hat er in eigenem Namen die Nachlassrechte zu wahren. Er führt den Prozess

an Stelle der materiell berechtigten oder verpflichteten Person in eigenem

Namen und als Partei […]. Es handelt sich dabei um eine Prozessstandschaft oder

Befugnis der Prozessführung als Partei, welche dem Willensvollstrecker kraft

Bundesprivatrechts zusteht (BGE 129 V 113 E. 4.2; 94 II 141 E. 1;

je mit Hinweisen). […] Der vom Willensvollstrecker für den Nachlass geführte

Prozess wirkt formell nur für oder gegen ihn persönlich. Weil er den Prozess

aber für fremde Rechnung geführt hat, gehen Nutzen und Schaden zu Gunsten oder

zu Lasten des Nachlasses (BGE 129 V 113 E. 4.2 mit Hinweis)."

6.5.6

Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation liegt darin, dass nicht nur

eine relativ hohe Honorarforderung aus der früheren Mandatsbeziehung des

Erblassers zum späteren Willensvollstrecker bestand, sondern dass diese noch zu

Lebzeiten des Erblassers in dessen Namen bestritten und diesbezüglich in dessen

Namen eine Aberkennungsklage erhoben wurde, die bei Annahme des

Willensvollstreckermandats hängig war. Unbestrittenermassen standen sich der

Nachlass und die Anwaltskanzlei in einem Aberkennungsprozess vor Zivilgericht

als Kläger und Beklagte gegenüber. Nachdem eine betragsmässig erhebliche

Forderung der Anwaltskanzlei bereits vor dem Erbgang Gegenstand dieser

Aberkennungsklage des Erblassers gegen die Anwaltskanzlei bildete, begab sich

der Beschwerdeführer mit der Übernahme des Willensvollstreckermandats durch die

Anwaltskanzlei in eine Situation, in welcher seine Kanzlei im gleichen

Verfahren Beklagte war und von Gesetzes wegen den Kläger vertrat. Bereits

aufgrund der in der Vertretungsmacht des Willensvollstreckers begründeten

Möglichkeit, den hängigen Prozess im eigenen Interesse zu beenden oder

Rechtsanwalt F das Mandat zu entziehen, liegt eine unzulässige

Doppelvertretung vor, die gegen Art. 12 Abs. 1 lit. c BGFA

verstösst. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat, gilt dies auch

dann, wenn die Anwaltskanzlei, welcher der Beschwerdeführer angehört, von

diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht und die Zusicherung abgegeben hat,

dies auch in Zukunft nicht ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft zu tun.

6.5.7

Neu macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend, der

Erblasser habe zu Lebzeiten die Honorarforderungen der Anwaltskanzlei gar nicht

bestreiten wollen, und zieht in Zweifel, ob Rechtsanwalt F gültig

mandatiert war. Dies ist jedoch für die vorliegend zu beantwortende Frage einer

Berufsregelverletzung aufgrund eines unzulässigen Interessenkonflikts nicht

entscheidend, da sich die unzulässige Doppelvertretung bereits aus den im

Zeitpunkt der Annahme des Willensvollstreckermandats bestehenden formalen

Parteirollen im Zivilprozess über die Aberkennungsklage ergab. Ob der Erblasser

im Aberkennungsprozess vor Zivilgericht gültig durch Rechtsanwalt F

vertreten war bzw. ist, ist in jenem Verfahren zu entscheiden. Unabhängig davon

erlangte die Anwaltskanzlei durch die Annahme des Willensvollstreckermandats

von Gesetzes wegen die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse über den Nachlass,

namentlich auch die Prozessführungsbefugnis (BGE 146 III 106 E. 3.2.2; BGr, 16. Dezember 2024, 9C_273/2024, E. 4.1;

Leu, BSK ZGB II, Art. 518 N. 6, 60 ff.; Christ/Eichner,

Art. 517 N. 22, Art. 518 N. 6, 22 ff., 105, 107).

Bereits mit der Annahme des Willensvollstreckermandats und dem damit

verbundenen Übergang der Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis in Bezug auf

das streitige Honorar der Anwaltskanzlei entstand ein konkreter,

anwaltsrechtlich unter Art. 12 lit. c BGFA unzulässiger

Interessenkonflikt. Spätestens indem der Beschwerdeführer persönlich für die

Anwaltskanzlei in deren Funktion als Willensvollstreckerin tätig wurde und

Aufgaben als Willensvollstrecker wahrnahm, indem er die Verzeigerin

hinsichtlich der Inventaraufnahme kontaktierte, verstiess er gegen das in

Art. 12 lit. c BGFA verankerte Gebot, Interessenkonflikte zu meiden.

Ob der Erblasser tatsächlich die Honorarforderung der

Anwaltskanzlei gar nie bestreiten wollte und ob er mangels Urteilsfähigkeit

Rechtsanwalt F nicht gültig dazu bevollmächtigt hat, wie es der

Beschwerdeführer neuerdings behauptet, ist daher vorliegend nicht

ausschlaggebend, sodass die dafür anerbotenen Beweise nicht abzunehmen sind.

6.6 Demzufolge

ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seine

Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinn von Art. 12

lit. c BGFA nicht nachgekommen ist, nicht zu beanstanden.

7.

7.1 Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies eine Verwarnung, ein Verweis, eine Busse bis zu

Fr. 20'000.- sowie schliesslich ein befristetes oder dauerndes

Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der

fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls

auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des

Verstosses gegen eine Berufsregel (unter Beachtung der Anzahl der Verstösse

oder einer fortgesetzten Begehung), das Mass des Verschuldens sowie das

berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu

berücksichtigen. Bei der Verwarnung steht der spezialpräventive Charakter

besonders im Vordergrund. Sie findet bei leichtesten und einmaligen

Pflichtverletzungen Anwendung, der Verweis bei leichteren bis mittelschweren

Verfehlungen oder bei Rückfällen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld"

der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 5. September 2024, VB.2023.00458,

E. 5.1; 25. Februar 2021, VB.2020.00593, E. 8.1 mit Hinweisen).

7.2 Die

Beschwerdegegnerin hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sowohl gegen

Art. 12 lit. a BGFA als auch gegen Art. 12 lit. c BGFA

verstossen. Eine Verletzung des Verbots von Interessenkonflikten als einem der

Grundpfeiler der Anwaltspflichten wiege als solche nicht leicht. Auch handle es

sich angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und seine Kanzlei

in ein und demselben Gerichtsverfahren gegenüberstünden, um einen

schwerwiegenden Konflikt. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich auch keineswegs

einsichtig gezeigt, sondern habe, als er vom Anwalt der Verzeigerin darauf

hingewiesen worden sei, den Vorwurf zurückgewiesen. Alsdann habe er sich in

eher leichtfertiger Weise über das Verbot der direkten Kontaktnahme mit der

anwaltlich vertretenen Gegenpartei hinweggesetzt. Zu seinen Gunsten

berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass er noch nie diszipliniert wurde.

In Würdigung dieser Umstände setzte sie zur Disziplinierung eine Busse von Fr. 3'000.-

fest.

7.3 Es ist

nicht zu erkennen, dass unter den von der Beschwerdegegnerin angeführten

Umständen die Aussprechung einer Busse von Fr. 3'000.- unverhältnismässig oder

anderweitig rechtsverletzend wäre. Der Beschwerdeführer rügt die Art der

Sanktion und die Höhe der Busse nicht.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm

verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 4'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).