VB.2023.00171
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00171
22. Juni 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24638)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00171
VB.2023.00261
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Primarschulgemeinde Wila,
vertreten durch
die Primarschulpflege Wila,
Beschwerdegegnerin,
betreffend die Abstimmung
vom 28. November 2021 über
eine neue Primarschulgemeindeordnung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
7. März 2021 verweigerten die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde
Wila einem Grenzänderungsvertrag mit der Primarschulgemeinde Turbenthal die
Zustimmung (vgl. Gemeinden Turbenthal und Wila, Protokoll der
Gemeindeabstimmung vom 7. März 2021, publiziert am 12. März 2021 auf
www.wila.ch/wila-aktuell/amtliche-mitteilungen.html).
B. Im
Oktober 2021 setzten die Primarschulpflegen Turbenthal und Wila je auf den
28. November 2021 Urnenabstimmungen über die folgenden Fragen an:
"Wollen Sie der Totalrevision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde
Turbenthal zustimmen?" (Primarschulgemeinde Turbenthal) bzw. "Wollen
Sie der Totalrevision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Wila und
damit auch der Gebietsänderung zwischen der Primarschulgemeinde Wila und der
Primarschulgemeinde Turbenthal zustimmen?" (Primarschulgemeinde Wila).
Am Abstimmungstag wurde
die Totalrevision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Turbenthal von
den Stimmberechtigten der betreffenden Primarschulgemeinde mit einem
Ja-Stimmen-Anteil von 65,5 % angenommen (997 Ja-Stimmen gegenüber 526
Nein-Stimmen) und die Totalrevision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde
Wila von den Stimmberechtigten dieser Primarschulgemeinde mit einem Ja-Stimmen-Anteil
von 32,9 % (319 Ja-Stimmen gegenüber 652 Nein-Stimmen) abgelehnt.
Erwägungen
II.
A. Hierauf
gelangte A am 3. Dezember 2021 mit "Stimmrechtsbeschwerde bezüglich
Abstimmung vom 28. November über neue Primarschul-Gemeindeordnung
Wila" an das Verwaltungsgericht und verlangte, was folgt:
"Das
Gemeindegesetz sei insofern für ungültig zu erklären, als es Gemeinden zwingt,
bis zu einem gewissen Datum einen Teil ihres Gebietes abzutreten oder ihr
Gemeindegebiet zu vergrössern, auch wenn die Stimmbürger das überhaupt nicht
wollen. [...]
Die
Abstimmung vom 28. November sei für ungültig zu erklären und die Behörden
seien zu verpflichten, im Rahmen einer Abstimmungswiederholung eine echte
Alternative im Verhältnis zur Abstimmung im März 2021 zu präsentieren. [...]
Die
Abstimmung vom 28. November 2021 sei für ungültig zu erklären und die
Abstimmung sei zu wiederholen, wobei die Behörden zu verpflichten seien, die in
einer Pressemitteilung erwähnten erweiterten Übergangsfristen bis 2027 auch in
die schriftlichen Abstimmungsunterlagen, d.h. in die zur Abstimmung stehende
Gemeindeordnung aufzunehmen."
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 zog A den
letztgenannten Antrag zurück. Am Folgetag trat das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache
unter Beilage der Eingaben von A vom 3. und vom 6. Dezember 2021 an
den Bezirksrat Pfäffikon (VGr, 7. Dezember 2021, VB.2021.00811 [nicht
publiziert]).
B. Im
April 2022 (telefonisch) und am 20. Februar 2023 (per E-Mail) erkundigte
sich A beim Bezirksrat Pfäffikon nach dem Verfahrensstand bzw. danach, wann die
Angelegenheit an die Hand genommen werde. Mit Schreiben vom 21. Februar
2023.
antwortete ihm die Bezirksratsschreiberin, dass seine
Stimmrechtsbeschwerde gleichzeitig wie das nach der Abstimmung eingeleitete
aufsichtsrechtliche Verfahren zur Grenzbereinigung entschieden werde und
"bis im Frühling 2023" mit einem Entscheid zu rechnen sei.
III.
A. Am
25.
März 2023 erhob A eine "Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich
Stimmrechtsrekurs vom 3. Dezember 2021" beim Verwaltungsgericht und
bat dieses darum, "den Bezirksrat Pfäffikon aufzufordern, die Beschwerde nun
endlich zu behandeln".
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2023 räumte der Bezirksrat
Pfäffikon ein, dass Rechtsverzögerungsbeschwerde von A "durchaus
begründet" sei und stellte die umgehende Anhandnahme von dessen
Stimmrechtsrekurs in Aussicht.
B. Mit
Beschluss vom 17. April 2023 trat der Bezirksrat Pfäffikon auf die ersten
beiden Anträge des Stimmrechtsrekurses vom 3. Dezember 2021 nicht ein und
schrieb den dritten Antrag als durch Rückzug erledigt ab; Verfahrenskosten wurden
keine erhoben.
C. Am
27.
April 2023 erhob A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats
Pfäffikon vom 19. April 2023 und beantragte, dass die Abstimmung vom
28.
November 2021 für ungültig zu erklären und allenfalls durch eine
Abstimmung zu einer neuen Gemeindeordnung mit den alten Schulgrenzen zu
ersetzen sei.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 verzichtete die
Primarschulpflege Wila auf Beschwerdebeantwortung und teilte dem
Verwaltungsgericht mit, bis zu einem Entscheid des Bezirksrats über das
aufsichtsrechtliche Verfahren betreffend die Bereinigung der Grenzen der
Primarschulgemeinden Wila und Turbenthal keine weiteren Schritte zu unternehmen.
Der Bezirksrat Pfäffikon erklärte gleichentags unter Hinweis auf die Begründung
des Rekursentscheids Verzicht auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 71 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht zur Vereinfachung des
Verfahrens selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen. Die
Verfahrensvereinigung ist zulässig, wenn die Beurteilung der Rechtsvorkehren im
Rahmen einer einzigen Anordnung prozessökonomisch sinnvoll erscheint (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60). Solches ist hier der Fall,
weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren VB.2023.00171 und VB.2023.00261 zu
vereinigen.
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht
ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte
in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die
politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff.
VRG).
2.2
Der Beschwerdeführer
ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verzögerung der Behandlung seines
Stimmrechtsrekurses vom 3. Dezember 2021 legitimiert.
Inzwischen hat die Beschwerdegegnerin den Entscheid,
dessen Verzögerung mit der Beschwerde im Verfahren VB.2023.00171 gerügt wurde,
allerdings gefällt, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Die
Feststellung einer unzulässigen Verfahrensverzögerung hat der rechtskundige
Beschwerdeführer nicht beantragt.
2.3
Was die
Beschwerde im Verfahren VB.2023.00261 anbelangt, ist die Legitimation des
Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen. Dieser hat zudem (nach wie vor) ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seines Rechtsmittels gegen den
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
Weil auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im
Verfahren VB.2023.00261 einzutreten. Dies gilt allerdings nur insoweit, als sie
sich auch wirklich gegen den angefochtenen Entscheid vom 17. April 2023
wendet. Im vorliegenden Verfahren nicht zu hören ist der Beschwerdeführer
insoweit, als er in seiner Beschwerde Beanstandungen an dem bei den
Bezirksräten Pfäffikon und Winterthur eingeleiteten aufsichtsrechtlichen
Verfahren vorbringt, womit die in § 178 des Gemeindegesetzes vom
20.
April 2015 (LS 131.1) vorgesehene Bereinigung der Grenzen der
Primarschulgemeinden Wila und Turbenthal nunmehr (im Sinn einer Ersatzvornahme)
zwangsweise durchgesetzt werden soll.
3.
3.1
Die
Vorinstanz trat auf den hier noch strittigen Antrag des Beschwerdeführers auf
Ungültigerklärung der Abstimmung vom 28. November 2021 infolge Verspätung
nicht ein, weil die Anordnung besagter Urnenabstimmung bereits im Oktober 2021
erfolgt und damit das Abstimmungsthema seit diesem Zeitpunkt bekannt gewesen
sei.
Dem hält der Beschwerdeführer
vor Verwaltungsgericht sinngemäss entgegen, dass die Stimmbürgerinnen und
Stimmbürger bereits im März 2021 "Nein" gesagt hätten "zu neuen
Grenzen". Im November 2021 sei dann eine neue Gemeindeordnung "mit
den an der Urne abgelehnten Grenzen" zur Abstimmung gelangt. Es habe eine
Weile gedauert, bis die Bürgerinnen und Bürger langsam verstanden hätten,
"dass da der Volksentscheid vom März gar nicht berücksichtigt wurde in der
neuen Gemeindeordnung". Man könne "fast von arglistigem Verhalten der
Behörden" sprechen. Es sei gewesen, als habe es die Abstimmung im März
2021.
gar nicht gegeben. Es komme hinzu, dass den Stimmberechtigten "[i]m
Vorfeld der Abstimmung" für den Fall der Nichtannahme der strittigen
Vorlage mit einer Ersatzvornahme "gedroht" worden sei, worin
ebenfalls ein massiver Verstoss gegen die demokratischen Rechte zu erblicken
sei. "Das zu verstehen und aufzuwachen, brauchte viel Zeit. [...] Das ist
so krass, dass eine Ungültigerklärung der Abstimmung nicht mehr an Fristen
gebunden werden kann".
3.2
Nach § 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist in Stimmrechtssachen fünf Tage. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des
angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung
und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).
Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung
für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort
gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder
Abstimmungsresultate bzw. bis nach einer Gemeindeversammlung oder dem Urnengang
zugewartet werden (zum Ganzen VGr, 2. September 2021, VB.2021.00422,
E. 2.2.2 mit Hinweis; ferner BGr,
18.
April 2012, 1C_62/2012, E. 3 mit Hinweisen).
3.3
Wie die
Vorinstanz zu Recht bemerkt, liess sich bereits der – am 21. Oktober 2021
amtlich publizierten – Anordnung der Urnenabstimmung vom 28. November 2021
klar entnehmen, dass die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Wila an dem
genannten Datum (auch) über die "Gebietsänderung zwischen der
Primarschulgemeinde Wila und der Primarschulgemeinde Turbenthal" zu befinden
hatten. In dem der Anordnung angehängten Beleuchtenden Bericht wird sodann
wiederholt Bezug genommen auf die frühere Abstimmung vom 7. März 2021 und
darauf hingewiesen, dass nach dem per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen
neuen Gemeindegesetz Schulgemeinden wie die Primarschulgemeinde Wila, deren
Gebiet nicht mit dem Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden
übereinstimmt, ihr Gebiet innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
an dasjenige der politischen Gemeinden anpassen müssen ("Mit dieser neuen
Gemeindeordnung ist die Gebietsänderung zwischen der Primarschulgemeinde Wila
und der Primarschulgemeinde Turbenthal verbunden. Dies in Kenntnis, dass die
Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Wila die Gebietsänderung an der Urne
am 7. März 2021 abgelehnt und die Stimmberechtigten der
Primarschulgemeinde Turbenthal jedoch zugestimmt haben. [...] Da die
Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Wila den Gebietsänderungsvertrag an
der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 abgelehnt und die Stimmberechtigten
der Primarschulgemeinde Turbenthal zugestimmt haben, soll die vom
Gemeindegesetz bis Ende 2021 geforderte Gebietsbereinigung der
Primarschulgemeinden Wila und Turbenthal über die Totalrevision der
Gemeindeordnung vollzogen werden").
Die vom Beschwerdeführer
angesprochene "Drohung" einer Ersatzvornahme durch die zuständigen
Bezirksräte findet sich ebenfalls im Beleuchtenden Bericht zur Abstimmung vom
28.
November 2021 unter dem Punkt "Wesentliche Änderungen zur
bisherigen Gemeindeordnung" ("Falls die Gebietsänderung nicht
zustande kommt, haben die beiden Bezirksräte Pfäffikon und Winterthur
angekündigt, im Auftrag des Kantons ein aufsichtsrechtliches Verfahren
einzuleiten und die Gebietsänderung anzuordnen").
Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, er habe von der – mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehenen – Abstimmungsanordnung und dem Beleuchtenden Bericht zur Abstimmung
vom 28. November 2021 nicht schon vor der betreffenden Abstimmung Kenntnis
nehmen können. Sein erst fünf Tage danach beim Verwaltungsgericht eingereichter
Stimmrechtsrekurs erweist sich somit in jedem Fall als verspätet. Sein
unsubstanziierter Einwand, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Tragweite der
Abstimmungsanordnung und der Ausführungen im Beleuchtenden Bericht dazu früher
zu erfassen, überzeugt nicht.
3.4
Der
Umstand, dass eine abgelehnte Vorlage – wie hier – in leicht abgeänderter Form
erneut den Stimmberechtigten unterbreitet wird, führt schliesslich auch nicht
zur Nichtigkeit dieser (zweiten) Abstimmung.
4.
Nach dem Gesagten ist das Verfahren VB.2023.00171 als
gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Beschwerde im Verfahren
VB.2023.00261 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
In Stimmrechtssachen
werden keine Kosten erhoben, es sei denn, das Rechtsmittel erweise sich als
offensichtlich aussichtslos (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Hiervon ist vorliegend im Fall der Beschwerde im Verfahren
VB.2023.00261 auszugehen, erfolgte die Rekurserhebung doch klar verspätet und
zeigte die Vorinstanz dies dem Beschwerdeführer bereits im Rekursentscheid auf.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00171 war bei ihrer Erhebung unstreitig
gerechtfertigt und die Vorinstanz hat die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
verursacht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer und der Vorinstanz je zur Hälfte aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren VB.2023.00171 und VB.2023.00261 werden vereinigt.
2.
Das
Verfahren VB.2023.00171 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2023.00261 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrat Pfäffikon je zur
Hälfte auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon.