VB.2023.00172
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00172
11. Juli 2024Deutsch27 min
(URT.2024.25490)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00172
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Aeugst am Albis, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Umgebungsplan;
Farb- und Materialkonzept,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 verweigerte der
Gemeinderat der Gemeinde Aeugst am Albis A und B die Genehmigung des
Umgebungsplans sowie des Farb- und Materialkonzepts zur Erfüllung einer
Nebenbestimmung der vom 16. Mai 2001 datierenden Stammbaubewilligung. Mit
dieser war A und B die Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Aeugst am Albis
erteilt worden.
Gleichzeitig beauftragte der Gemeinderat einen
Architekten, das Farb- und Materialisierungskonzept sowie den Umgebungsplan im
Rahmen einer Ersatzvornahme auszuarbeiten und zur Bewilligung einzureichen.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten am 20. Juni 2022 gegen diesen
Beschluss an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel
mit Rekursentscheid vom 28. Februar 2023 abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 28. März 2023 gelangten A und B an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei sie folgende Anträge stellten:
"1 Es
sei die Vollzugsanordnung aufzuheben. Eventualiter sei bei einer Bevorschussung
von CHF 15'000 durch die Beschwerdeführer auf die Anmerkung eines
Grundpfandes auf dem Grundstück in gleicher Höhe zu verzichten.
2.
Es sei festzustellen, dass die Eingabe vom 18. September
2018.
gemäss Entscheid Baurekursgericht vom 30. April 2019
beurteilungsfähig ist. Die im Beschluss Nr. 153 vom 14. August 2020
verweigerten Beurteilungen seien durch den Beschwerdegegner nachzuholen.
3.
Es sei festzustellen, dass mit der Eingabe vom 29. November
2021.
sämtliche Vorgaben aus dem Beschluss Nr. 153 vom 14. August 2020
des Gemeinderats betreffend Farben und Materialien, die sich für einen
Endausbau nicht eigneten oder näher zu definieren waren, erfüllt wurden.
4.
Es sei die rechtsverletzende nachträgliche
Erweiterung der Auflagen 2.8 und 2.13 der Baubewilligung vom 16. Mai 2001
betreffend ihrer eigenen Sachregelung zu unterlassen.
5.
Umgebung, Dach und Fassade sind seit Herbst 2016
bereits ausgeführt. Dies jedoch ohne vorab bewilligten Umgebungsplan und vorab
eingeholte Bewilligung für Putzstruktur, Farben, Materialien und die Art der
Dacheindeckung. Es sei dazu ein nachträgliches Bewilligungsverfahren
einzuleiten.
6.
Die Projektänderungen, die von den
Beschwerdeführern mit der Eingabe vom 29. November 2021 vorgenommen wurden
sind von den Beschwerdegegnern zu prüfen.
7.
Für noch nicht ausgeführte Bauteile sei von den
Beschwerdeführern lediglich eine beurteilungsfähige und nicht eine
bewilligungsfähige Projektierung zu verlangen. Die Beurteilung der
Projektierung habe durch die Beschwerdegegner vollständig zu erfolgen. Ergäbe
sich allenfalls in der Beurteilung keine befriedigende Gesamtwirkung, so sei
den Beschwerdeführern nachvollziehbar darzulegen, weshalb dies nicht der Fall
sei. Vor Erlass eines neuen Beschlusses sei den Beschwerdeführern für
allfällige Änderungen eine Nachfrist von 30 Tagen zu gewähren.
8.
Die Verfahrenskosten seien den Beschwerdegegnern
aufzuerlegen.
9.
Den Beschwerdeführern sei eine angemessene
Umtriebsentschädigung zuzusprechen."
Das
Baurekursgericht schloss am 11. April 2023 ohne weitere Bemerkungen auf
Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023
beantragte der Gemeinderat Aeugst am Albis die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. In der Folge hielten A und B mit Eingaben vom 16. Juni
2023.
(datiert vom 15. Juni 2023), 25. August 2023 (datiert vom 24. August
2023), 13. September 2023 und 2. Oktober 2023 an ihren Anträgen fest.
Der Gemeinderat Aeugst am Albis hielt seinerseits mit Eingaben vom 18. Juli
2023, 1. September 2023, 17. September 2023 (datiert vom 15. September
2023) an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Der Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird damit durch den
Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids sowie
durch die Parteibegehren bestimmt. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung bzw.
der Entscheid der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen
Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstände, über welche die
unterinstanzlich verfügende Behörde nicht entschied und über welche sie nicht entscheiden
musste, darf die obere Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in
die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreift (Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 685 f.; vgl. auch Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.).
1.2.2
Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet vorliegend einzig die Frage
der Bewilligungsfähigkeit der mit Schreiben vom 29. November
2021.
zur Erfüllung der Nebenbestimmungen Disp.-Ziff. 2.8 und 2.13 der
Stammbaubewilligung vom 16. Mai 2001 eingereichten Unterlagen bzw. die
Frage, ob das Farb- und Materialkonzept und der Umgebungsplan nun – aufgrund
der neu eingereichten Unterlagen – bewilligungsfähig ist.
Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl.
insbesondere den – als Feststellungsantrag formulierten – Beschwerdeantrag 3)
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden der Auffassung sind, mit den
mit Schreiben vom 29. November 2021 eingereichten Unterlagen seien die
Nebenbestimmungen Disp.-Ziff. 2.8 und 2.13 der Stammbaubewilligung als
erfüllt zu erachten.
1.2.3
Soweit sich die Beschwerdeanträge (insofern sich ihr Sinn erschliessen
lässt) nicht auf diesen Streitgegenstand beziehen, ist darauf folglich nicht
einzutreten.
Dies gilt erstens für den
Beschwerdeantrag 2, wonach "festzustellen [sei], dass die Eingabe vom
18.
September 2018 gemäss Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. April
2019.
beurteilungsfähig" sei und "die im Beschluss […] vom 14. August
2020.
verweigerten Beurteilungen […] durch den Beschwerdegegner
nachzuholen" seien. Der beschwerdegegnerische Beschluss vom 14. August
2020, in welchem auf ein vorinstanzliches Urteil vom 30. April 2019 hin
die Eingabe vom 18. September 2018 samt Beilagen beurteilt wurde, ist
vorliegend nicht Anfechtungs- bzw. Streitgegenstand. Er ist längst in
Rechtskraft erwachsen (vgl. die Urteile BRGE II Nr. 36/2021 vom 9. März
2021, und VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00253; dazu auch BGr, 14. September
2021, 1C_509/2021). Ein bereits in jenem Verfahren erhobener, in dieselbe
Richtung zielender Einwand wurde im damaligen verwaltungsgerichtlichen Urteil
behandelt und für unbegründet erachtet (vgl. VGr, 15. Juli 2021,
VB.2021.00253, E. 3.1).
Zweitens gilt dies für den Beschwerdeantrag 5, wonach
"Umgebung, Dach und Fassade sind seit Herbst 2016 bereits ausgeführt
[seien]. Dies jedoch ohne vorab bewilligten Umgebungsplan und vorab eingeholte
Bewilligung für Putzstruktur, Farben, Materialien und die Art der
Dacheindeckung. Es sei dazu ein nachträgliches Bewilligungsverfahren
einzuleiten." Streitgegenstand ist vorliegend wie erwähnt allein die
Beurteilung der mit Schreiben vom 29. November 2021 zur Erfüllung der
Nebenbestimmungen Disp.-Ziff. 2.8 und 2.13 der Stammbaubewilligung vom 16. Mai
2001.
eingereichten Unterlagen. Die Frage, ob stattdessen ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren einzuleiten wäre, um die (angeblich) bereits erstellte
Baute zu beurteilen, liegt ausserhalb des Streitgegenstands.
1.3
Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Übrigen einzutreten.
2.
Am 16. Mai 2001 wurde den Beschwerdeführenden die
Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der D-Strasse in Aeugst am Albis erteilt. Die dortige Nebenbestimmung Disp.-Ziff. 2.8
verpflichtet die Bauherrschaft namentlich, Putzstruktur, Farben, Materialien
und die Art der Dacheindeckung seien "rechtzeitig" von der
Bauvorsteherin genehmigen zu lassen. Gemäss der Nebenbestimmung Disp.-Ziff. 2.13
ist mit der Fertigstellung des Rohbaus, "vor Ausführung der Umgebungsarbeiten"
ein Umgebungsplan vorzulegen, aus welchem die Art der vorgesehenen Bepflanzung
hervorgeht.
Nach Rechtskraft der Baubewilligung erhielt die
Bauherrschaft im März 2003 die Baufreigabe. Sie vollendete das Projekt indessen
bis heute nicht (vgl. in derselben Sache bereits VGr, 22. Mai 2014,
VB.2014.00026, E. 1, sowie 30. November 2017, VB.2017.00508, E. 2.2,
und 15. Juli 2021, VB.2021.00253, E. 2).
Mit Beschluss des Beschwerdegegners vom 21. Februar
2017, wurde den Beschwerdeführenden befohlen, innert Frist (30 Tage nach
Rechtskraft) ein Materialisierungskonzept sowie einen Umgebungsplan
einzureichen, und genehmigen zu lassen (Disp.-Ziff. 1 und 2). Zudem wurde
das Bauamt ermächtigt, im Unterlassungsfall die genannten Planunterlagen
auszuarbeiten bzw. ausarbeiten zu lassen und zur Bewilligung einzureichen und
es wurde die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts vorbehalten (Disp.-Ziff. 3).
Dieser Beschluss wurde von den angerufenen gerichtlichen Instanzen bestätigt
(vgl. die Urteile BRGE II Nr. 0100/2017 vom 11. Juli 2017, und VGr,
30.
November 2017, VB.2017.00508; hierzu auch BGr, 6. Februar 2018,
1C_55/2018). Die Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft ist
damit längst rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 verweigerte der
Beschwerdegegner die Genehmigung eines mit einem Schreiben von Januar 2018
eingereichten Umgebungsplans sowie eines Farb- und Materialisierungskonzepts
(welche auf Aufforderung der Gemeinde hin im April bzw. September 2018 mit
weiteren Unterlagen/Präzisierungen ergänzt wurden); dies mit der Begründung,
diese entsprächen nicht den Vorschriften. Eine Beurteilung sei auf der
Grundlage dieser Unterlagen nicht möglich. Die Vorinstanz hiess am 30. April
2019.
einen hiergegen gerichteten Rekurs gut und wies den Beschwerdegegner an,
den Umgebungsplan sowie das Farb- und Materialisierungskonzept vollständig zu
beurteilen. Der Beschwerdegegner gelangte daraufhin mit Beschluss vom 14. August
2020.
zum eingehend begründeten Ergebnis, das eingereichte Farb- und
Materialisierungskonzept sowie der Umgebungsplan seien nicht bewilligungsfähig,
und setzte der Bauherrschaft eine 30-tägige Frist zur Einreichung korrigierter
Unterlagen. Dieser Beschluss wurde von den daraufhin angerufenen Instanzen
geschützt (vgl. die Urteile BRGE II Nr. 36/2021 vom 9. März 2021, und
VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00253; hierzu auch BGr, 14. September
2021, 1C_509/2021).
In der Folge reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 29. November 2021 erneut einige Unterlagen zur Erfüllung der
Nebenbestimmungen Disp.-Ziff. 2.8 und 2.13 der Stammbaubewilligung beim
Beschwerdegegner ein. Die Genehmigung dieser Unterlagen wurde mit
beschwerdegegnerischem Beschluss vom 17. Mai 2022 verweigert (Disp.‑Ziff. 1).
Zugleich wurde – im Sinne der Erwägungen – "E, F GmbH, befugt, im
Rahmen der Ersatzvornahme das Farb- und Materialisierungskonzept sowie den
Umgebungsplan" auszuarbeiten und zur Bewilligung einzureichen (Disp.-Ziff. 2).
Die Finanzverwaltung wurde im Sinne der Erwägungen beauftragt, einen Kredit von
Fr. 15'000.- zur Verfügung zu stellen und ein Grundpfand im Grundbuch
anmerken zu lassen (Disp.-Ziff. 3). Das Baurekursgericht wies den hierauf
erhobenen beschwerdeführerischen Rekurs mit Urteil vom 28. Februar 2023
ab. Hiergegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde.
3.
Im vorliegenden Verfahren geht es nach dem Dargelegten,
wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog, primär darum, zu prüfen, ob aufgrund
der von den Rekurrierenden (bzw. nun Beschwerdeführenden) mit Eingabe vom 29. November
2021.
eingereichten Unterlagen nun (insgesamt) ein bewilligungsfähiges Farb- und
Materialkonzept und ein bewilligungsfähiger Umgebungsplan vorliegen. Wäre dies
der Fall, wäre auch der mit Beschluss vom 17. Mai 2022 angeordneten
Ersatzvornahme die Grundlage entzogen.
3.1
Welche
Nachbesserungen in der Dokumentation vorzunehmen (gewesen) sind und welche
Farben und Materialien sich für den Endausbau eigneten oder näher zu definieren
sind, ist im durch alle Instanzen geschützten Beschluss vom 14. August
2020.
detailliert aufgeführt.
Der Beschwerdegegner hatte in diesem Beschluss ausführlich
diverse Mängel im Farb- und Materialisierungskonzept vom Januar/April/September
2018.
beanstandet. Der Beschwerdegegner hatte sich aufgrund der eingereichten
Dokumente nicht in der Lage gesehen, das Farb- und Materialisierungskonzept zu
bewilligen. Zur Materialisierung "im Allgemeinen" hatte er zunächst
festgehalten, dass zum einen "keine eindeutige Identifikation durch
Produktebezeichnungen oder RAL-Farbton besteht", zum anderen Begriffe aus
dem Bau verwendet würden, welche eine andere als die gedachte Ausführung
beinhalteten (so beispielsweise der Begriff "Sichtbeton"). An diesem
Bau sollten, wie er weiter ausführte, Materialien für den Endausbau verwendet
werden, welche an sich nur als "Bauunterstützungsstoffe" vorgesehen
seien. Zudem seien in den Unterlagen Werkstoff-Kombinationen vermerkt, welche
sich nicht vertrügen und zu Schäden führen könnten. Das vorgeschlagene
Materialkonzept gliedere sich zufolge der gewählten Materialien und Farben
nicht in die umliegenden Bauten ein (vgl. § 238 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7 September 1975 [PBG]). Sehr detailliert war der
Beschwerdegegner daraufhin auf die einzelnen Beilagen ("Struktur – Farb-
und Materialpalette", "Detail-Matrix", "Ansichten
Nord-West/Nord-Ost/Süd-West/Süd-Ost", kolorierte Ansichten Nord, West und Einliegerwohnung,
Fotos/Materialmusterbilder) eingegangen, wobei er auch einlässlich darlegte,
welche Angaben in den Unterlagen fehlten, unvollständig oder unklar waren und –
soweit sich dies bereits beurteilen liess – welche Anforderungen nicht erfüllt
werden.
Ausserdem war der Beschwerdegegner – der in Nachachtung
der vorinstanzlichen Aufforderung die im Januar/April/September 2018
eingereichten Unterlagen einlässlich geprüft hatte –, im Beschluss vom 14. August
2020.
zum Schluss gekommen, dass die eingelegten Ansichten und Fotografien für
eine Beurteilung nicht ausreichen würden. Dabei hatte der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Farb- und Materialkonzept einen Plansatz
beizulegen, welcher das Haus in einem Grundriss für die drei Geschosse sowie
die Umgebung ganzheitlich zusammenhängend darstellt, sowie die dazugehörigen
Fassadenansichten und Schnitte, wo erforderlich ebenfalls in einem
grossflächigen Architektenplan. So könne das Gesamtbild in Material und Farbe
beurteilt werden. Es brauche eine Visualisierung der Baute, welche die
Fassaden, Fenster, Türen, Stützmauern und weitere Bauteile in der
entsprechenden Farbe darstelle und in welcher die verbauten Materialien erkennbar
bzw. beschriftet seien.
3.2
Die
Vorinstanz erwog im Rekursentscheid vom 28. Februar 2023, die
Beschwerdeführenden hätten keinen solchen Plansatz bzw. keine Visualisierung
eingereicht, in welchem das Farb- und Materialkonzept ganzheitlich erkennbar
wäre. Sie hätten lediglich den Plan "Erdgeschoss mit Umgebung" vom 18. April
2018.
durch die zwei Pläne "Obergeschoss mit Umgebung" und
"Bepflanzung" ergänzt. Der Beschwerdegegner habe im rechtskräftigen
Beschluss vom 14. August 2020 festgestellt, dass die bis dahin
eingereichten Unterlagen nicht bewilligungsfähig seien und genau ausgeführt,
was zur Bewilligungsfähigkeit fehle.
Diese vorinstanzlichen
Erwägungen sind zutreffend und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht
bestritten.
3.3
3.3.1
Bezüglich des Umgebungsplans erwog die Vorinstanz, dieser sei weiterhin nur
teilweise bewilligungsfähig. Die gelb und rot markierten Bauteile stimmten
höchstens teilweise mit dem vorherigen Umgebungsplan vom 18. April 2018
überein. Als Beispiel nennt die Vorinstanz eine ursprünglich als Parkplatz
geplante Fläche in der nordöstlichen Grundstücksecke, für welche im Beschluss
vom 14. August 2020 diverse Angaben verlangt worden seien. Im neuen
Umgebungsplan werde die Fläche nicht gelb eingezeichnet und auch nicht als
Parkfläche ausgewiesen. Gemäss Orthofotos im GIS-Browser werde sie jedoch
tatsächlich als solche genutzt. Andererseits seien im neuen Umgebungsplan
diverse Bauteile gelb markiert (Autoabstellplatz,
"Wellness-Innenhof", Wendeplatz), die im ursprünglichen Umgebungsplan
gar nicht vorhanden gewesen seien. Der Umgebungsplan sei damit weiterhin
mangelhaft in Bezug auf die Parkierflächen und allfällige Zufahrten zu diesen.
Es fehlten auch Angaben zur grundbuchlich gesicherten Zufahrtssituation zum
Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 insbesondere im südlichen Grenzbereich des
Grundstücks. In Bezug auf die übrige Umgebung und die Bepflanzung sei der
Umgebungs- und der Bepflanzungsplan inzwischen bewilligungsfähig. Im Beschluss
vom 17. Mai 2022 werde hierzu nichts bemängelt.
Der Beschwerdegegner hatte dazu im Beschluss vom 17. Mai
2022.
festgehalten, die im Umgebungsplan vom 29. November 2021
dargestellten Abstellplätze seien in dieser Form bisher nicht bewilligt worden.
Zudem seien sie entgegen dem beschwerdegegnerischen Beschluss vom 14. August
2020.
nicht vermasst und es fehlten Angaben zu den Einlenkradien und
Sichtverhältnissen sowie Hinweise zu den Gefällsverhältnissen und der Ableitung
des Oberflächenwassers.
3.3.2
Die Einwände, die die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang erheben, beziehen sich nicht auf diese vorinstanzlichen Erwägungen
bzw. auf die von der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner beanstandeten
Unklarheiten und fehlenden Angaben. Die Beschwerdeführenden stellen mithin
nicht in Abrede, dass sie etwa der Aufforderung, die geplanten wohl insgesamt
fünf Parkierungsflächen (nämlich ein Doppel-Abstellplatz im südwestlichen
Bereich des Grundstücks, einem Abstellplatz im östlichen Bereich bei der
Grundstücksgrenze sowie zwei Besucherparkplätzen entlang der D-Strasse) mit
diversen erforderlichen Angaben zu versehen, mit dem am 29. November 2021
eingereichten Umgebungsplan nicht nachgekommen sind.
3.3.3
Die beschwerdeführerischen Ausführungen beziehen sich demgegenüber, soweit
nachvollziehbar, im Wesentlichen auf einen Abstellplatz im südlichen
Grundstücksbereich, auf welchen im vorliegenden Verfahren weder der
Beschwerdegegner noch die Vorinstanz Bezug nahmen.
Die Beschwerdeführenden legen
dar, der Umgebungsplan vom 29. November 2021 stelle "mit dem Verzicht
auf bewilligte Elemente (im Plan gelb dargestellt) und neuen Elementen (im Plan
rot dargestellt) eine Projektänderung" dar. Die Projektänderung ergebe
"sich daraus, dass der Fahrweg (Fahrwegrecht zugunsten Parz. Kat.
Nr. 03) nicht ausgeführt" werde. Die Erschliessung des im Südosten
angrenzenden Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 03 erfolge gemäss der
entsprechenden rechtskräftigen Baubewilligung über die Privatstrasse
(nord-)östlich der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03. Eine Nutzung des
zugunsten Kat.-Nr. 03 bestehenden Fahrwegrechts sei nicht vorgesehen.
"Aus dem am 23. [recte: 21.] August 2002 bewilligten Plan Fahrweg,
Doppel-Auto-Abstellplatz, Wendeplatz […] geht hervor, dass der Parkplatz
bereits bewilligt ist. Die Rechtssicherheit verbietet es, für bereits
bewilligtes nochmals eine Bewilligung einzufordern".
Was die Beschwerdeführenden
damit aussagen wollen, ist unklar. Ihre Darlegungen scheinen nahezulegen, dass
sie (nun doch) die Erstellung eines Parkplatzes an der südlichen
Grundstücksgrenze planen. Allerdings widersprechen dem einerseits die
Markierung des Parkplatzes in gelb – wobei dieser im vorangehenden
Umgebungsplan revidiert 18. April 2018 gar nicht verzeichnet war – und
andererseits ihre Ausführungen zum Verzicht im Rahmen der aus ihrer Sicht
geplanten Projektänderung auf (im Plan gelb dargestellte) bewilligte Elemente.
Gegebenenfalls möchten die Beschwerdeführenden mithin auf einen in der von
ihnen angesprochenen Bewilligung vom 21. August 2002 vorgesehenen
südlichen Abstellplatz verzichten, ohne dies jedoch im Umgebungsplan revidiert
18.
April 2018 korrekt eingetragen zu haben. Jedoch steht diesem
Verständnis die Aussage der Beschwerdeführenden entgegen, wonach die
Rechtssicherheit verbiete, "für bereits bewilligtes nochmals eine
Bewilligung einzufordern".
Es ist nicht klar, worauf sich
die gelben Markierungen im Umgebungsplan vom 29. November 2021 beziehen,
zumal sämtliche nun gelb eingezeichneten Plandetails im Umgebungsplan vom 18. April
2018.
nicht enthalten waren. Rot eingezeichnet – und (auch) gemäss den
Ausführungen der Beschwerdeführenden somit neu geplant – ist im Umgebungsplan
vom 29. November 2021 soweit ersichtlich vornehmlich eine Verschiebung
bzw. Verbreiterung des Doppel-Abstellplatzes im nordwestlichen
Grundstücksbereich weiter in westlicher Richtung, zur Grundstücksgrenze hin.
Wie sich die weiteren geplanten Änderungen gemäss den übrigen roten
Einzeichnungen im Fahrwegrechtsbereich gestalten bzw. was diese darstellen
sollen, erweist sich als unklar.
3.3.4
Aus dem Dargelegten wird jedenfalls deutlich, dass die verschiedenen Pläne
der Beschwerdeführenden nicht rechtsgenügend klar sind und auch ihre
Ausführungen dem nicht entgegenzuwirken vermögen (auch der Beschwerdeantrag 6
ist insoweit unklar). Mit Bezug auf den von ihnen angesprochenen Abstellplatz
springt dies ins Auge. Klar scheint einzig, dass sich ihre Ausführungen auf den
Parkplatz an der südlichen Grundstücksgrenze beziehen und von den
Beschwerdeführenden nicht auf die Beanstandungen betreffend die fehlenden Angaben
zu den übrigen bzw. tatsächlich geplanten fünf (teils Besucher-)Abstellplätzen
eingegangen wird.
Den im Beschluss vom 14. August
2020, S. 13 ff. geäusserten Anforderungen an einen verbesserten
Umgebungsplan wird weiterhin nicht entsprochen. Stattdessen werfen der
Umgebungsplan vom 29. November 2021 und die Ausführungen der
Beschwerdeführenden neue Fragen auf.
3.3.5
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass Beschwerdegegner und
Vorinstanz bezüglich der im Umgebungsplan vorgesehenen Abstellplätze das Fehlen
diverser erforderlicher Angaben sowie die Unklarheit dessen bemängelten, was
die Beschwerdeführenden mit dem Umgebungsplan vom 29. November 2021
überhaupt projektieren.
3.4
Ausserdem
erwog die Vorinstanz, es fehlten, wie der Beschwerdegegner im angefochtenen
Beschluss vom 17. Mai 2022 dargelegt habe, noch immer diverse exakte
Angaben zur nachvollziehbaren und bewilligungsfähigen Materialisierung und
Farbgebung verschiedener Bauteile.
3.4.1
Festzuhalten ist, dass sich einzelne, vom Beschwerdegegner im Beschluss vom
14.
August 2020 aufgeworfene Fragen durch die Unterlagen vom 29. November
2021.
(teilweise) beantworten lassen. So wurde geklärt, dass eine Ausführung in
Edelstahl geplant ist und ein Foto zur Bemusterung des "Kamins
feuerverzinkt" eingereicht.
3.4.2
Die meisten im Beschluss vom 14. August 2020 aufgeführten
Beanstandungen bleiben jedoch auch mit den neuen Unterlagen und Angaben
bestehen.
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführenden
der Auffassung sind, die Tabelle gemäss Schreiben vom 29. November 2021
und die Ziffern 2 bis 4 der Replik vom 12. August 2022 würden "exakte
und nachvollziehbare Auskunft über die Materialisierung und die Farbgebung
geben". Die blosse – indes vorliegend gar nicht wirklich bestehende –
Möglichkeit, sich die im Hinblick auf eine Beurteilung notwendigen Angaben aus
verschiedenen Unterlagen "zusammenzusuchen", wäre nicht ausreichend.
Die vorliegenden Unterlagen ermöglichen lediglich ein bruchstückhaftes,
unübersichtliches, unklares und unvollständiges Bild.
3.4.3
So sind, wie der Beschwerdegegner im Beschluss vom 17. Mai 2022 erwog,
etwa in der Tabelle im Schreiben vom 29. November 2021 Stützen beim Balkon
aufgeführt, während in den bei den Akten liegenden Fassadenplänen keine Stützen
eingezeichnet sind. Farben (RAL-Farben) sind in der Tabelle im Schreiben vom 29. November
2021.
für den Wärmedämmperimeter bzw. den Putzaufbau weiterhin keine
ersichtlich, obwohl im Beschluss vom 14. August 2020 erläutert wurde, dass
und weshalb es wichtig sei, dass Farben mittels Code (RAL-Farbton) definiert
seien und dass ihre Echtheit durch Zeit und Struktur gewährleistet bleibe.
Zahlreiche Fragen bleiben auch
im Zusammenhang etwa mit dem Baumaterial Beton bestehen – das in beträchtlichem
Umfang (insbesondere etwa als Dach) – eingesetzt werden soll. Die im Beschluss
vom 14. August 2020 verlangte Konkretisierung der Angaben erfolgte nach
wie vor nicht: Im Zusammenhang mit der Detailmatrix hatte der Beschwerdegegner
bezüglich der Angabe "Beton natur" dargelegt, dass der Beton
"nach Eigenschaft oder Zusammensetzung sowie der Farbe bezeichnet
sein" müsse. Auch die Schalungsstruktur des Sichtbetons müsse den Normen
entsprechen. Im Zusammenhang mit den Fotos bzw. "kolorierten
Ansichten", welche den damaligen Bauzustand bzw. Rohbauzustand abbildeten
und auf deren schlechte Qualität hingewiesen wurde, erläuterte der
Beschwerdegegner etwa, dass die "Dachfläche Giebelwand
Dachuntersicht" mit "Beton natur" angegeben worden sei. Auch
hier sei eine Farbvisualisierung nicht möglich, da sich die Fotodarstellung Ton
in Ton (schwarz in schwarz) präsentiere und keine Abgrenzungen oder Übergänge
erkennbar seien. Im Rahmen der Tabelle im Schreiben vom 29. November 2021
wird beim Beton zwar nun eine Betonoberflächenklasse und ein Schalungstyp,
jedoch nach wie vor keine Farbbezeichnung angegeben. Es zeigt sich
beispielhaft, dass (entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden) auch die
zuletzt eingereichten Unterlagen wiederum nicht sämtliche verlangten Angaben
enthalten, die für eine Beurteilung erforderlich wären bzw. sind, und dass der
Beschwerdegegner deshalb zu Recht die Bewilligungsfähigkeit der Unterlagen bzw.
des Farb- und Materialkonzepts verneinte.
3.4.4
Aus diesen Ausführungen erhellt, dass nach wie vor zahlreiche Fragen bzw.
Unklarheiten und Unstimmigkeiten in den Plänen und Unterlagen bestehen, die
sich aufgrund der von den Beschwerdeführenden zuletzt eingereichten Unterlagen
nicht beantworten respektive auflösen lassen. Auch mit dem Schreiben vom 29. November
2021.
samt Beilagen erweisen sich die bei den Akten liegenden Pläne und
Unterlagen nicht als vollständig und klar.
3.5
Vor dem
Hintergrund des Dargelegten ist der Schluss der Vorinstanz, die Bauherrschaft
habe noch immer kein vollständiges und bewilligungsfähiges Farb- und
Materialkonzept sowie einen ebensolchen Umgebungsplan eingereicht und wegen der
noch mangelhaften bzw. teilweise fehlenden Unterlagen könne noch keine
abschliessende Beurteilung in Bezug auf eine befriedigende Gesamtwirkung im
Sinne von § 238 Abs. 1 PBG erfolgen, zutreffend.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden beanstanden in der Beschwerdeschrift, sie hätten mit einer
Eingabe vom 18. September 2018 "die seit Herbst 2016 bereits
ausgeführte Umgebung, Dach und Fassade […] zur nachträglichen Bewilligung
beantragt". Der Beschwerdegegner setze seit fünf Jahren "für die
Beurteilung eine 2D Visualisierung voraus, obwohl eine 3D Realität vom
Beschwerdegegner am 22. Dezember 2016 in Augenschein genommen wurde und
seither jederzeit beurteilt werden könnte".
4.2
Der
erwähnten Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18. September 2018 lässt
sich ein solcher Antrag bzw. ein solches Gesuch nicht entnehmen. Für eine
solche Art der Baubeurteilung mangelt es vorliegend ohnehin an einer
rechtlichen Grundlage.
4.2.1
Gemäss der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
(BVV) ist in der Regel bereits mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan im
Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über die Höhen des massgebenden und
gestalteten Terrains sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwunges, soweit
diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind, einzureichen (§ 3
Abs. 1 lit. d BVV). Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für
die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten (§ 3 Abs. 2
BVV).
Es steht indes grundsätzlich im Ermessen der Baubehörde,
den Umgebungsplan – wie vorliegend – erst in einem späteren Zeitpunkt zu
verlangen (vgl. BEZ 1989 Nr. 14; Daniel Kunz/Markus Lanter in: Christoph
Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil
2024, S. 448). Abgesehen von Bagatellprojekten ist es der Behörde nicht
zumutbar, "laienhaft angefertigte Skizzen" entgegenzunehmen, die
bezüglich Vollständigkeit, Klarheit und Lesbarkeit zu wünschen übriglassen
(Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Eine Darstellung des
zürcherischen Rechts und der neueren zürcherischen Rechtsprechung, Zürich 1991,
Rz. 259). Gemäss § 310 Abs. 2 PBG können zusätzliche Unterlagen
verlangt werden, falls dies die Art des Vorhabens oder die Lage des
Baugrundstücks rechtfertigt.
4.2.2
Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 14. August 2020 war verlangt
worden, dass dem Farb- und Materialkonzept ein Plansatz beizulegen sei, welcher
das Haus in einem Grundriss für das Untergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss
sowie die Umgebung ganzheitlich zusammenhängend darstellt.
4.3
Die Rüge
der Beschwerdeführenden führt nicht zum Erfolg.
5.
Die Beschwerdeführenden machen sodann beschwerdeweise
geltend, "es sei die rechtsverletzende Erweiterung der Auflagen
[Disp.-Ziff.] 2.8 und 2.13 der Baubewilligung vom 16. Mai 2001 betreffend
ihrer eigenen Sachregelung zu unterlassen". Sie legen dar, die Beurteilung
der eingereichten Unterlagen beruhe auf unzulässigen Kriterien: Die Auflagen 2.8
und 2.13 der Stammbaubewilligung seien in unzulässiger Weise erweitert bzw.
verschärft worden, nämlich durch Anforderungen an die
"Fachgerechtigkeit", die Absturzsicherheit und die Feuerpolizei. Die
eingereichten Unterlagen seien einzig im Lichte von § 238 Abs. 1 PBG
zu beurteilen. Auf weitergehende Beurteilungskriterien, insbesondere §§ 2
und 20 der Besonderen I vom 6. Mai 1981, sei in diesem Rahmen zu
verzichten.
Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die
Beschwerdeführenden diese Rüge nicht vorgebracht. Auf die (im Rahmen des
aktuellen Verfahrens) erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Rüge ist
nicht einzugehen. Antrag und Begründung der Rekursschrift können nach Ablauf
der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursschrift nur
hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu
Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die
innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten
(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 4 und 23, auch zum Folgenden).
Erweist sich eine Rüge im Rekursverfahren als verspätet, so kann diese auch im
Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden, andernfalls das Rügeprinzip
vor Baurekursgericht faktisch ausgehöhlt würde (vgl. etwa VGr, 19. Januar
2023, VB.2022.00220/VB.2022.00224, E. 4.3.2 Abs. 3 am Ende, und 25. Januar
2017, VB.2016.00551, E. 4.3).
Denselben Einwand hatten die Beschwerdeführenden
betreffend die von ihnen projektierten Absturzsicherungen ohnehin bereits in
einem früheren Verfahren in dieser Sache erhoben (vgl. VGr, 15. Juli 2021,
VB.2021.00253, E. 3.2, zum Folgenden). Diesbezüglich wurde im betreffenden
verwaltungsgerichtlichen Urteil erwogen, die von den Beschwerdeführenden
projektierten Absturzsicherungen (aus verzinktem Eisen) seien nicht allein
unter ästhetischen Gesichtspunkten von Relevanz, sondern hätten zugleich auch
Anforderungen an die Sicherheit zu erfüllen. Prüfungsmassstab bei einem
Baugesuch bildeten sämtliche einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Die Baubewilligungsbehörde habe daher nicht die zwei fraglichen
(gestaltungsrelevanten) Auflagen verschärft, wie die Beschwerdeführenden
meinten; vielmehr habe sie die Prüfung auch unter weiteren baupolizeilichen
Gesichtspunkten vorgenommen, was aufgrund des eingereichten Baugesuchs ohne
Weiteres angezeigt gewesen sei.
Dasselbe gilt vorliegend im Zusammenhang mit Ausführungen
des Beschwerdegegners im Beschluss vom 17. Mai 2022 zu den fehlenden
Angaben betreffend Höhe, Befestigung und Abstand zwischen den einzelnen
Staketen der geplanten Absturzsicherung, die eine Überprüfung der Sicherung
ausschlössen. Der Beschwerdegegner ist zur Anwendung sämtlicher einschlägiger
öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet. Die Vorschrift von § 20 der
Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) ist zufolge der
geplanten Absturzsicherungen im Rahmen des vorliegenden Gesuchs zu prüfen. Es
geht somit von vornherein nicht um eine nachträgliche Verschärfung der zwei
Auflagen. Es erweist sich als sinnvoll und mit Blick auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip als angebracht, die entsprechenden Kriterien zum
jetzigen Zeitpunkt zu prüfen bzw. Angaben dazu zu verlangen, wenn – wie
vorliegend – aufgrund der eingereichten Unterlagen erkennbar ist, dass sie von (bau-)rechtlicher
Relevanz sind. Der Einbezug dieser Kriterien stellt somit keine Ausweitung bzw.
Verschärfung der Beurteilungskriterien dar.
Die Rüge der Beschwerdeführenden führt nicht zum Erfolg.
6.
Schliesslich stellen die Beschwerdeführenden die
Rechtsmässigkeit der angeordneten Ersatzvornahme in Frage.
6.1
Die
Vorinstanz erwog hierzu, da die Bauherrschaft auch innert der entsprechenden
Nachfrist noch immer kein vollständiges und bewilligungsfähiges Farb- und
Materialkonzept sowie keinen solchen Umgebungsplan eingereicht habe, könne die
angedrohte Ersatzvornahme androhungsgemäss vollstreckt werden. Eine nochmalige
Nachfrist müsse nicht angesetzt werden.
6.2
Grundlage
für die Ersatzvornahme bilden grundsätzlich § 30 Abs. 1 lit. b
und § 31 Abs. 1 VRG (vgl. Mäder, Rz. 667 ff.). Spezifisch
im Zusammenhang mit der Vornahme von Bauarbeiten, die während längerer Zeit
unterbrochen werden, besteht eine besondere Grundlage für die Vornahme von
Bauarbeiten in § 328 Abs. 2 lit. a PBG. Letztere ist indes vorliegend
– wo es um die Beurteilbarkeit und Bewilligungsfähigkeit von Plänen geht –
nicht einschlägig.
6.3
Die
Beschwerdeführenden scheinen die Ansicht zu vertreten, die Ersatzvornahme hätte
angeordnet werden dürfen, wenn sie keine beurteilungsfähigen Unterlagen
eingereicht hätten – nicht aber beim Fehlen von bewilligungsfähigen Unterlagen.
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, sind die im Nachgang zum letzten
Verfahren (Beschluss vom 14. August 2020) eingereichten Unterlagen
(Materialisierungskonzept und Umgebungsplan) nach dem Dargelegten nämlich weder
(ganz) beurteilungs- noch insgesamt bewilligungsfähig. Insofern wurde Disp.-Ziff. 1
und 2 des rechtskräftigen Beschlusses vom 21. Februar 2017 nicht
entsprochen. Dass der Beschwerdegegner zur Durchsetzung von Handlungspflichten,
welche auf die in der Stammbaubewilligung statuierten Auflagen Disp.-Ziff. 2.8
und Disp.-Ziff. 2.13 zurückgehen, mit dem Beschluss vom 17. Mai
2022.
die – für diesen Fall mit dem Beschluss vom 21 Februar 2017 angedrohte
Ersatzvornahme (Disp.-Ziff. 3) – nun anordnete, ist damit nicht zu
beanstanden.
Was die Beanstandung der Beschwerdeführenden betrifft, es
sei rechtswidrig, die Gestaltungsfreiheit der Beschwerdeführenden
einzuschränken, indem zwangsweise als Fachplaner der Gemeindearchitekt
beauftragt werde, "um so eine bewilligungsfähige Planung zu
erzwingen", ist festzuhalten, dass die Verzögerung der Bauausführung bzw.
Beendigung der Bauarbeiten bereits seit dem Jahr 2011 Gegenstand von
Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführenden
ist. Die Beschwerdeführenden hatten mithin hinlänglich Gelegenheit, beurteil-
und bewilligbare Unterlagen auszuarbeiten oder solche Unterlagen durch eine von
ihnen selbst ausgewählte Fachperson ausarbeiten zu lassen und einzureichen.
Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden
nämlich hinreichend dargelegt, welcher Nachbesserungen das von ihnen im Jahr
2018.
eingereichte Farb- und Materialkonzept sowie der Umgebungsplan – insbesondere
im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Einordnung – bedürfe (vgl. bereits
VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00251, E. 3.1). Die Mitteilung der
Beschwerdeführenden, sie haben beim Bauamt inzwischen neue Pläne eingereicht,
ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Mithin erscheint es nicht
unverhältnismässig, dass auf die Ansetzung einer erneuten Nachfrist verzichtet
wurde.
6.4
Die
Gemeinden haben gemäss § 197 lit. c des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 2. April 1911 (EG ZGB) einen
gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechts (u. a.) für die Kosten von
Vollstreckungsmassnahmen – wozu die Ersatzvornahme zählt (vgl. Tobias Jaag,
Kommentar VRG, § 30 N. 37).
Bereits mit dem Beschluss vom 21. Februar 2017 war die
Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für den Fall einer
Ersatzvornahme vorbehalten worden (Disp.-Ziff. 3). Im Beschluss vom 17. Mai
2022.
wird die Finanzverwaltung im Sinne der Erwägungen beauftragt, einen Kredit
von Fr. 15'000.- zur Verfügung zu stellen und ein Grundpfand im Grundbuch
anmerken zu lassen (Disp.-Ziff. 3).
Damit ist dem – nicht weiter begründeten – Eventualantrag
der Beschwerdeführenden, es sei "bei einer Bevorschussung" von Fr. 15'000.-
durch die Beschwerdeführenden "auf die Anmerkung eines Grundpfandes in
gleicher Höhe zu verzichten" nicht zu entsprechen.
7.
7.1
Nach dem
Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.3
Soweit es
sich vorliegend um einen Zwischenentscheid handelt, kann dieser bloss unter den
einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden (vgl. BGE 149 II 170 E. 1; BGr, 13. November 2020, 1C_590/2019, E. 1.4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 3'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.