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Entscheid

VB.2023.00172

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00172

11. Juli 2024Deutsch27 min

(URT.2024.25490)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00172

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinderat Aeugst am Albis, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Umgebungsplan;

Farb- und Materialkonzept,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 verweigerte der

Gemeinderat der Gemeinde Aeugst am Albis A und B die Genehmigung des

Umgebungsplans sowie des Farb- und Materialkonzepts zur Erfüllung einer

Nebenbestimmung der vom 16. Mai 2001 datierenden Stammbaubewilligung. Mit

dieser war A und B die Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Aeugst am Albis

erteilt worden.

Gleichzeitig beauftragte der Gemeinderat einen

Architekten, das Farb- und Materialisierungskonzept sowie den Umgebungsplan im

Rahmen einer Ersatzvornahme auszuarbeiten und zur Bewilligung einzureichen.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten am 20. Juni 2022 gegen diesen

Beschluss an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel

mit Rekursentscheid vom 28. Februar 2023 abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 28. März 2023 gelangten A und B an

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei sie folgende Anträge stellten:

"1 Es

sei die Vollzugsanordnung aufzuheben. Eventualiter sei bei einer Bevorschussung

von CHF 15'000 durch die Beschwerdeführer auf die Anmerkung eines

Grundpfandes auf dem Grundstück in gleicher Höhe zu verzichten.

2.

Es sei festzustellen, dass die Eingabe vom 18. September

2018.

gemäss Entscheid Baurekursgericht vom 30. April 2019

beurteilungsfähig ist. Die im Beschluss Nr. 153 vom 14. August 2020

verweigerten Beurteilungen seien durch den Beschwerdegegner nachzuholen.

3.

Es sei festzustellen, dass mit der Eingabe vom 29. November

2021.

sämtliche Vorgaben aus dem Beschluss Nr. 153 vom 14. August 2020

des Gemeinderats betreffend Farben und Materialien, die sich für einen

Endausbau nicht eigneten oder näher zu definieren waren, erfüllt wurden.

4.

Es sei die rechtsverletzende nachträgliche

Erweiterung der Auflagen 2.8 und 2.13 der Baubewilligung vom 16. Mai 2001

betreffend ihrer eigenen Sachregelung zu unterlassen.

5.

Umgebung, Dach und Fassade sind seit Herbst 2016

bereits ausgeführt. Dies jedoch ohne vorab bewilligten Umgebungsplan und vorab

eingeholte Bewilligung für Putzstruktur, Farben, Materialien und die Art der

Dacheindeckung. Es sei dazu ein nachträgliches Bewilligungsverfahren

einzuleiten.

6.

Die Projektänderungen, die von den

Beschwerdeführern mit der Eingabe vom 29. November 2021 vorgenommen wurden

sind von den Beschwerdegegnern zu prüfen.

7.

Für noch nicht ausgeführte Bauteile sei von den

Beschwerdeführern lediglich eine beurteilungsfähige und nicht eine

bewilligungsfähige Projektierung zu verlangen. Die Beurteilung der

Projektierung habe durch die Beschwerdegegner vollständig zu erfolgen. Ergäbe

sich allenfalls in der Beurteilung keine befriedigende Gesamtwirkung, so sei

den Beschwerdeführern nachvollziehbar darzulegen, weshalb dies nicht der Fall

sei. Vor Erlass eines neuen Beschlusses sei den Beschwerdeführern für

allfällige Änderungen eine Nachfrist von 30 Tagen zu gewähren.

8.

Die Verfahrenskosten seien den Beschwerdegegnern

aufzuerlegen.

9.

Den Beschwerdeführern sei eine angemessene

Umtriebsentschädigung zuzusprechen."

Das

Baurekursgericht schloss am 11. April 2023 ohne weitere Bemerkungen auf

Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023

beantragte der Gemeinderat Aeugst am Albis die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. In der Folge hielten A und B mit Eingaben vom 16. Juni

2023.

(datiert vom 15. Juni 2023), 25. August 2023 (datiert vom 24. August

2023), 13. September 2023 und 2. Oktober 2023 an ihren Anträgen fest.

Der Gemeinderat Aeugst am Albis hielt seinerseits mit Eingaben vom 18. Juli

2023, 1. September 2023, 17. September 2023 (datiert vom 15. September

2023) an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Der Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung geregelte

Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird damit durch den

Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids sowie

durch die Parteibegehren bestimmt. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung bzw.

der Entscheid der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen

Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstände, über welche die

unterinstanzlich verfügende Behörde nicht entschied und über welche sie nicht entscheiden

musste, darf die obere Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in

die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreift (Alfred Kölz/Isabelle

Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 685 f.; vgl. auch Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.).

1.2.2

Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet vorliegend einzig die Frage

der Bewilligungsfähigkeit der mit Schreiben vom 29. November

2021.

zur Erfüllung der Nebenbestimmungen Disp.-Ziff. 2.8 und 2.13 der

Stammbaubewilligung vom 16. Mai 2001 eingereichten Unterlagen bzw. die

Frage, ob das Farb- und Materialkonzept und der Umgebungsplan nun – aufgrund

der neu eingereichten Unterlagen – bewilligungsfähig ist.

Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl.

insbesondere den – als Feststellungsantrag formulierten – Beschwerdeantrag 3)

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden der Auffassung sind, mit den

mit Schreiben vom 29. November 2021 eingereichten Unterlagen seien die

Nebenbestimmungen Disp.-Ziff. 2.8 und 2.13 der Stammbaubewilligung als

erfüllt zu erachten.

1.2.3

Soweit sich die Beschwerdeanträge (insofern sich ihr Sinn erschliessen

lässt) nicht auf diesen Streitgegen­stand beziehen, ist darauf folglich nicht

einzutreten.

Dies gilt erstens für den

Beschwerdeantrag 2, wonach "festzustellen [sei], dass die Eingabe vom

18.

September 2018 gemäss Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. April

2019.

beurteilungsfähig" sei und "die im Beschluss […] vom 14. August

2020.

verweigerten Beurteilungen […] durch den Beschwerdegegner

nachzuholen" seien. Der beschwerdegegnerische Beschluss vom 14. August

2020, in welchem auf ein vorinstanzliches Urteil vom 30. April 2019 hin

die Eingabe vom 18. September 2018 samt Beilagen beurteilt wurde, ist

vorliegend nicht Anfechtungs- bzw. Streitgegenstand. Er ist längst in

Rechtskraft erwachsen (vgl. die Urteile BRGE II Nr. 36/2021 vom 9. März

2021, und VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00253; dazu auch BGr, 14. September

2021, 1C_509/2021). Ein bereits in jenem Verfahren erhobener, in dieselbe

Richtung zielender Einwand wurde im damaligen verwaltungsgerichtlichen Urteil

behandelt und für unbegründet erachtet (vgl. VGr, 15. Juli 2021,

VB.2021.00253, E. 3.1).

Zweitens gilt dies für den Beschwerdeantrag 5, wonach

"Umgebung, Dach und Fassade sind seit Herbst 2016 bereits ausgeführt

[seien]. Dies jedoch ohne vorab bewilligten Umgebungsplan und vorab eingeholte

Bewilligung für Putzstruktur, Farben, Materialien und die Art der

Dacheindeckung. Es sei dazu ein nachträgliches Bewilligungsverfahren

einzuleiten." Streitgegenstand ist vorliegend wie erwähnt allein die

Beurteilung der mit Schreiben vom 29. November 2021 zur Erfüllung der

Nebenbestimmungen Disp.-Ziff. 2.8 und 2.13 der Stammbaubewilligung vom 16. Mai

2001.

eingereichten Unterlagen. Die Frage, ob stattdessen ein nachträgliches

Baubewilligungsverfahren einzuleiten wäre, um die (angeblich) bereits erstellte

Baute zu beurteilen, liegt ausserhalb des Streitgegenstands.

1.3

Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Übrigen einzutreten.

2.

Am 16. Mai 2001 wurde den Beschwerdeführenden die

Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der D-Strasse in Aeugst am Albis erteilt. Die dortige Nebenbestimmung Disp.-Ziff. 2.8

verpflichtet die Bauherrschaft namentlich, Putzstruktur, Farben, Materialien

und die Art der Dacheindeckung seien "rechtzeitig" von der

Bauvorsteherin genehmigen zu lassen. Gemäss der Nebenbestimmung Disp.-Ziff. 2.13

ist mit der Fertigstellung des Rohbaus, "vor Ausführung der Umgebungsarbeiten"

ein Umgebungsplan vorzulegen, aus welchem die Art der vorgesehenen Bepflanzung

hervorgeht.

Nach Rechtskraft der Baubewilligung erhielt die

Bauherrschaft im März 2003 die Baufreigabe. Sie vollendete das Projekt indessen

bis heute nicht (vgl. in derselben Sache bereits VGr, 22. Mai 2014,

VB.2014.00026, E. 1, sowie 30. November 2017, VB.2017.00508, E. 2.2,

und 15. Juli 2021, VB.2021.00253, E. 2).

Mit Beschluss des Beschwerdegegners vom 21. Februar

2017, wurde den Beschwerdeführenden befohlen, innert Frist (30 Tage nach

Rechtskraft) ein Materialisierungskonzept sowie einen Umgebungsplan

einzureichen, und genehmigen zu lassen (Disp.-Ziff. 1 und 2). Zudem wurde

das Bauamt ermächtigt, im Unterlassungsfall die genannten Planunterlagen

auszuarbeiten bzw. ausarbeiten zu lassen und zur Bewilligung einzureichen und

es wurde die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts vorbehalten (Disp.-Ziff. 3).

Dieser Beschluss wurde von den angerufenen gerichtlichen Instanzen bestätigt

(vgl. die Urteile BRGE II Nr. 0100/2017 vom 11. Juli 2017, und VGr,

30.

November 2017, VB.2017.00508; hierzu auch BGr, 6. Februar 2018,

1C_55/2018). Die Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft ist

damit längst rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 verweigerte der

Beschwerdegegner die Genehmigung eines mit einem Schreiben von Januar 2018

eingereichten Umgebungsplans sowie eines Farb- und Materialisierungskonzepts

(welche auf Aufforderung der Gemeinde hin im April bzw. September 2018 mit

weiteren Unterlagen/Präzisierungen ergänzt wurden); dies mit der Begründung,

diese entsprächen nicht den Vorschriften. Eine Beurteilung sei auf der

Grundlage dieser Unterlagen nicht möglich. Die Vorinstanz hiess am 30. April

2019.

einen hiergegen gerichteten Rekurs gut und wies den Beschwerdegegner an,

den Umgebungsplan sowie das Farb- und Materialisierungskonzept vollständig zu

beurteilen. Der Beschwerdegegner gelangte daraufhin mit Beschluss vom 14. August

2020.

zum eingehend begründeten Ergebnis, das eingereichte Farb- und

Materialisierungskonzept sowie der Umgebungsplan seien nicht bewilligungsfähig,

und setzte der Bauherrschaft eine 30-tägige Frist zur Einreichung korrigierter

Unterlagen. Dieser Beschluss wurde von den daraufhin angerufenen Instanzen

geschützt (vgl. die Urteile BRGE II Nr. 36/2021 vom 9. März 2021, und

VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00253; hierzu auch BGr, 14. September

2021, 1C_509/2021).

In der Folge reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe

vom 29. November 2021 erneut einige Unterlagen zur Erfüllung der

Nebenbestimmungen Disp.-Ziff. 2.8 und 2.13 der Stammbaubewilligung beim

Beschwerdegegner ein. Die Genehmigung dieser Unterlagen wurde mit

beschwerdegegnerischem Beschluss vom 17. Mai 2022 verweigert (Disp.‑Ziff. 1).

Zugleich wurde – im Sinne der Erwägungen – "E, F GmbH, befugt, im

Rahmen der Ersatzvornahme das Farb- und Materialisierungskonzept sowie den

Umgebungsplan" auszuarbeiten und zur Bewilligung einzureichen (Disp.-Ziff. 2).

Die Finanzverwaltung wurde im Sinne der Erwägungen beauftragt, einen Kredit von

Fr. 15'000.- zur Verfügung zu stellen und ein Grundpfand im Grundbuch

anmerken zu lassen (Disp.-Ziff. 3). Das Baurekursgericht wies den hierauf

erhobenen beschwerdeführerischen Rekurs mit Urteil vom 28. Februar 2023

ab. Hiergegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde.

3.

Im vorliegenden Verfahren geht es nach dem Dargelegten,

wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog, primär darum, zu prüfen, ob aufgrund

der von den Rekurrierenden (bzw. nun Beschwerdeführenden) mit Eingabe vom 29. November

2021.

eingereichten Unterlagen nun (insgesamt) ein bewilligungsfähiges Farb- und

Materialkonzept und ein bewilligungsfähiger Umgebungsplan vorliegen. Wäre dies

der Fall, wäre auch der mit Beschluss vom 17. Mai 2022 angeordneten

Ersatzvornahme die Grundlage entzogen.

3.1

Welche

Nachbesserungen in der Dokumentation vorzunehmen (gewesen) sind und welche

Farben und Materialien sich für den Endausbau eigneten oder näher zu definieren

sind, ist im durch alle Instanzen geschützten Beschluss vom 14. August

2020.

detailliert aufgeführt.

Der Beschwerdegegner hatte in diesem Beschluss ausführlich

diverse Mängel im Farb- und Materialisierungskonzept vom Januar/April/September

2018.

beanstandet. Der Beschwerdegegner hatte sich aufgrund der eingereichten

Dokumente nicht in der Lage gesehen, das Farb- und Materialisierungskonzept zu

bewilligen. Zur Materialisierung "im Allgemeinen" hatte er zunächst

festgehalten, dass zum einen "keine eindeutige Identifikation durch

Produktebezeichnungen oder RAL-Farbton besteht", zum anderen Begriffe aus

dem Bau verwendet würden, welche eine andere als die gedachte Ausführung

beinhalteten (so beispielsweise der Begriff "Sichtbeton"). An diesem

Bau sollten, wie er weiter ausführte, Materialien für den Endausbau verwendet

werden, welche an sich nur als "Bauunterstützungsstoffe" vorgesehen

seien. Zudem seien in den Unterlagen Werkstoff-Kombinationen vermerkt, welche

sich nicht vertrügen und zu Schäden führen könnten. Das vorgeschlagene

Materialkonzept gliedere sich zufolge der gewählten Materialien und Farben

nicht in die umliegenden Bauten ein (vgl. § 238 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7 September 1975 [PBG]). Sehr detailliert war der

Beschwerdegegner daraufhin auf die einzelnen Beilagen ("Struktur – Farb-

und Materialpalette", "Detail-Matrix", "Ansichten

Nord-West/Nord-Ost/Süd-West/Süd-Ost", kolorierte Ansichten Nord, West und Einliegerwohnung,

Fotos/Materialmusterbilder) eingegangen, wobei er auch einlässlich darlegte,

welche Angaben in den Unterlagen fehlten, unvollständig oder unklar waren und –

soweit sich dies bereits beurteilen liess – welche Anforderungen nicht erfüllt

werden.

Ausserdem war der Beschwerdegegner – der in Nachachtung

der vorinstanzlichen Aufforderung die im Januar/April/September 2018

eingereichten Unterlagen einlässlich geprüft hatte –, im Beschluss vom 14. August

2020.

zum Schluss gekommen, dass die eingelegten Ansichten und Fotografien für

eine Beurteilung nicht ausreichen würden. Dabei hatte der Beschwerdegegner die

Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Farb- und Materialkonzept einen Plansatz

beizulegen, welcher das Haus in einem Grundriss für die drei Geschosse sowie

die Umgebung ganzheitlich zusammenhängend darstellt, sowie die dazugehörigen

Fassadenansichten und Schnitte, wo erforderlich ebenfalls in einem

grossflächigen Architektenplan. So könne das Gesamtbild in Material und Farbe

beurteilt werden. Es brauche eine Visualisierung der Baute, welche die

Fassaden, Fenster, Türen, Stützmauern und weitere Bauteile in der

entsprechenden Farbe darstelle und in welcher die verbauten Materialien erkennbar

bzw. beschriftet seien.

3.2

Die

Vorinstanz erwog im Rekursentscheid vom 28. Februar 2023, die

Beschwerdeführenden hätten keinen solchen Plansatz bzw. keine Visualisierung

eingereicht, in welchem das Farb- und Materialkonzept ganzheitlich erkennbar

wäre. Sie hätten lediglich den Plan "Erdgeschoss mit Umgebung" vom 18. April

2018.

durch die zwei Pläne "Obergeschoss mit Umgebung" und

"Bepflanzung" ergänzt. Der Beschwerdegegner habe im rechtskräftigen

Beschluss vom 14. August 2020 festgestellt, dass die bis dahin

eingereichten Unterlagen nicht bewilligungsfähig seien und genau ausgeführt,

was zur Bewilligungsfähigkeit fehle.

Diese vorinstanzlichen

Erwägungen sind zutreffend und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht

bestritten.

3.3

3.3.1

Bezüglich des Umgebungsplans erwog die Vorinstanz, dieser sei weiterhin nur

teilweise bewilligungsfähig. Die gelb und rot markierten Bauteile stimmten

höchstens teilweise mit dem vorherigen Umgebungsplan vom 18. April 2018

überein. Als Beispiel nennt die Vorinstanz eine ursprünglich als Parkplatz

geplante Fläche in der nordöstlichen Grundstücksecke, für welche im Beschluss

vom 14. August 2020 diverse Angaben verlangt worden seien. Im neuen

Umgebungsplan werde die Fläche nicht gelb eingezeichnet und auch nicht als

Parkfläche ausgewiesen. Gemäss Orthofotos im GIS-Browser werde sie jedoch

tatsächlich als solche genutzt. Andererseits seien im neuen Umgebungsplan

diverse Bauteile gelb markiert (Autoabstellplatz,

"Wellness-Innenhof", Wendeplatz), die im ursprünglichen Umgebungsplan

gar nicht vorhanden gewesen seien. Der Umgebungsplan sei damit weiterhin

mangelhaft in Bezug auf die Parkierflächen und allfällige Zufahrten zu diesen.

Es fehlten auch Angaben zur grundbuchlich gesicherten Zufahrtssituation zum

Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 insbesondere im südlichen Grenzbereich des

Grundstücks. In Bezug auf die übrige Umgebung und die Bepflanzung sei der

Umgebungs- und der Bepflanzungsplan inzwischen bewilligungsfähig. Im Beschluss

vom 17. Mai 2022 werde hierzu nichts bemängelt.

Der Beschwerdegegner hatte dazu im Beschluss vom 17. Mai

2022.

festgehalten, die im Umgebungsplan vom 29. November 2021

dargestellten Abstellplätze seien in dieser Form bisher nicht bewilligt worden.

Zudem seien sie entgegen dem beschwerdegegnerischen Beschluss vom 14. August

2020.

nicht vermasst und es fehlten Angaben zu den Einlenkradien und

Sichtverhältnissen sowie Hinweise zu den Gefällsverhältnissen und der Ableitung

des Oberflächenwassers.

3.3.2

Die Einwände, die die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht in diesem

Zusammenhang erheben, beziehen sich nicht auf diese vorinstanzlichen Erwägungen

bzw. auf die von der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner beanstandeten

Unklarheiten und fehlenden Angaben. Die Beschwerdeführenden stellen mithin

nicht in Abrede, dass sie etwa der Aufforderung, die geplanten wohl insgesamt

fünf Parkierungsflächen (nämlich ein Doppel-Abstellplatz im südwestlichen

Bereich des Grundstücks, einem Abstellplatz im östlichen Bereich bei der

Grundstücksgrenze sowie zwei Besucherparkplätzen entlang der D-Strasse) mit

diversen erforderlichen Angaben zu versehen, mit dem am 29. November 2021

eingereichten Umgebungsplan nicht nachgekommen sind.

3.3.3

Die beschwerdeführerischen Ausführungen beziehen sich demgegenüber, soweit

nachvollziehbar, im Wesentlichen auf einen Abstellplatz im südlichen

Grundstücksbereich, auf welchen im vorliegenden Verfahren weder der

Beschwerdegegner noch die Vorinstanz Bezug nahmen.

Die Beschwerdeführenden legen

dar, der Umgebungsplan vom 29. November 2021 stelle "mit dem Verzicht

auf bewilligte Elemente (im Plan gelb dargestellt) und neuen Elementen (im Plan

rot dargestellt) eine Projektänderung" dar. Die Projektänderung ergebe

"sich daraus, dass der Fahrweg (Fahrwegrecht zugunsten Parz. Kat.

Nr. 03) nicht ausgeführt" werde. Die Erschliessung des im Südosten

angrenzenden Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 03 erfolge gemäss der

entsprechenden rechtskräftigen Baubewilligung über die Privatstrasse

(nord-)östlich der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03. Eine Nutzung des

zugunsten Kat.-Nr. 03 bestehenden Fahrwegrechts sei nicht vorgesehen.

"Aus dem am 23. [recte: 21.] August 2002 bewilligten Plan Fahrweg,

Doppel-Auto-Abstellplatz, Wendeplatz […] geht hervor, dass der Parkplatz

bereits bewilligt ist. Die Rechtssicherheit verbietet es, für bereits

bewilligtes nochmals eine Bewilligung einzufordern".

Was die Beschwerdeführenden

damit aussagen wollen, ist unklar. Ihre Darlegungen scheinen nahezulegen, dass

sie (nun doch) die Erstellung eines Parkplatzes an der südlichen

Grundstücksgrenze planen. Allerdings widersprechen dem einerseits die

Markierung des Parkplatzes in gelb – wobei dieser im vorangehenden

Umgebungsplan revidiert 18. April 2018 gar nicht verzeichnet war – und

andererseits ihre Ausführungen zum Verzicht im Rahmen der aus ihrer Sicht

geplanten Projektänderung auf (im Plan gelb dargestellte) bewilligte Elemente.

Gegebenenfalls möchten die Beschwerdeführenden mithin auf einen in der von

ihnen angesprochenen Bewilligung vom 21. August 2002 vorgesehenen

südlichen Abstellplatz verzichten, ohne dies jedoch im Umgebungsplan revidiert

18.

April 2018 korrekt eingetragen zu haben. Jedoch steht diesem

Verständnis die Aussage der Beschwerdeführenden entgegen, wonach die

Rechtssicherheit verbiete, "für bereits bewilligtes nochmals eine

Bewilligung einzufordern".

Es ist nicht klar, worauf sich

die gelben Markierungen im Umgebungsplan vom 29. November 2021 beziehen,

zumal sämtliche nun gelb eingezeichneten Plandetails im Umgebungsplan vom 18. April

2018.

nicht enthalten waren. Rot eingezeichnet – und (auch) gemäss den

Ausführungen der Beschwerdeführenden somit neu geplant – ist im Umgebungsplan

vom 29. November 2021 soweit ersichtlich vornehmlich eine Verschiebung

bzw. Verbreiterung des Doppel-Abstellplatzes im nordwestlichen

Grundstücksbereich weiter in westlicher Richtung, zur Grundstücksgrenze hin.

Wie sich die weiteren geplanten Änderungen gemäss den übrigen roten

Einzeichnungen im Fahrwegrechtsbereich gestalten bzw. was diese darstellen

sollen, erweist sich als unklar.

3.3.4

Aus dem Dargelegten wird jedenfalls deutlich, dass die verschiedenen Pläne

der Beschwerdeführenden nicht rechtsgenügend klar sind und auch ihre

Ausführungen dem nicht entgegenzuwirken vermögen (auch der Beschwerdeantrag 6

ist insoweit unklar). Mit Bezug auf den von ihnen angesprochenen Abstellplatz

springt dies ins Auge. Klar scheint einzig, dass sich ihre Ausführungen auf den

Parkplatz an der südlichen Grundstücksgrenze beziehen und von den

Beschwerdeführenden nicht auf die Beanstandungen betreffend die fehlenden Angaben

zu den übrigen bzw. tatsächlich geplanten fünf (teils Besucher-)Abstellplätzen

eingegangen wird.

Den im Beschluss vom 14. August

2020, S. 13 ff. geäusserten Anforderungen an einen verbesserten

Umgebungsplan wird weiterhin nicht entsprochen. Stattdessen werfen der

Umgebungsplan vom 29. November 2021 und die Ausführungen der

Beschwerdeführenden neue Fragen auf.

3.3.5

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass Beschwerdegegner und

Vorinstanz bezüglich der im Umgebungsplan vorgesehenen Abstellplätze das Fehlen

diverser erforderlicher Angaben sowie die Unklarheit dessen bemängelten, was

die Beschwerdeführenden mit dem Umgebungsplan vom 29. November 2021

überhaupt projektieren.

3.4

Ausserdem

erwog die Vorinstanz, es fehlten, wie der Beschwerdegegner im angefochtenen

Beschluss vom 17. Mai 2022 dargelegt habe, noch immer diverse exakte

Angaben zur nachvollziehbaren und bewilligungsfähigen Materialisierung und

Farbgebung verschiedener Bauteile.

3.4.1

Festzuhalten ist, dass sich einzelne, vom Beschwerdegegner im Beschluss vom

14.

August 2020 aufgeworfene Fragen durch die Unterlagen vom 29. November

2021.

(teilweise) beantworten lassen. So wurde geklärt, dass eine Ausführung in

Edelstahl geplant ist und ein Foto zur Bemusterung des "Kamins

feuerverzinkt" eingereicht.

3.4.2

Die meisten im Beschluss vom 14. August 2020 aufgeführten

Beanstandungen bleiben jedoch auch mit den neuen Unterlagen und Angaben

bestehen.

Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführenden

der Auffassung sind, die Tabelle gemäss Schreiben vom 29. November 2021

und die Ziffern 2 bis 4 der Replik vom 12. August 2022 würden "exakte

und nachvollziehbare Auskunft über die Materialisierung und die Farbgebung

geben". Die blosse – indes vorliegend gar nicht wirklich bestehende –

Möglichkeit, sich die im Hinblick auf eine Beurteilung notwendigen Angaben aus

verschiedenen Unterlagen "zusammenzusuchen", wäre nicht ausreichend.

Die vorliegenden Unterlagen ermöglichen lediglich ein bruchstückhaftes,

unübersichtliches, unklares und unvollständiges Bild.

3.4.3

So sind, wie der Beschwerdegegner im Beschluss vom 17. Mai 2022 erwog,

etwa in der Tabelle im Schreiben vom 29. November 2021 Stützen beim Balkon

aufgeführt, während in den bei den Akten liegenden Fassadenplänen keine Stützen

eingezeichnet sind. Farben (RAL-Farben) sind in der Tabelle im Schreiben vom 29. November

2021.

für den Wärmedämmperimeter bzw. den Putzaufbau weiterhin keine

ersichtlich, obwohl im Beschluss vom 14. August 2020 erläutert wurde, dass

und weshalb es wichtig sei, dass Farben mittels Code (RAL-Farbton) definiert

seien und dass ihre Echtheit durch Zeit und Struktur gewährleistet bleibe.

Zahlreiche Fragen bleiben auch

im Zusammenhang etwa mit dem Baumaterial Beton bestehen – das in beträchtlichem

Umfang (insbesondere etwa als Dach) – eingesetzt werden soll. Die im Beschluss

vom 14. August 2020 verlangte Konkretisierung der Angaben erfolgte nach

wie vor nicht: Im Zusammenhang mit der Detailmatrix hatte der Beschwerdegegner

bezüglich der Angabe "Beton natur" dargelegt, dass der Beton

"nach Eigenschaft oder Zusammensetzung sowie der Farbe bezeichnet

sein" müsse. Auch die Schalungsstruktur des Sichtbetons müsse den Normen

entsprechen. Im Zusammenhang mit den Fotos bzw. "kolorierten

Ansichten", welche den damaligen Bauzustand bzw. Rohbauzustand abbildeten

und auf deren schlechte Qualität hingewiesen wurde, erläuterte der

Beschwerdegegner etwa, dass die "Dachfläche Giebelwand

Dachuntersicht" mit "Beton natur" angegeben worden sei. Auch

hier sei eine Farbvisualisierung nicht möglich, da sich die Fotodarstellung Ton

in Ton (schwarz in schwarz) präsentiere und keine Abgrenzungen oder Übergänge

erkennbar seien. Im Rahmen der Tabelle im Schreiben vom 29. November 2021

wird beim Beton zwar nun eine Betonoberflächenklasse und ein Schalungstyp,

jedoch nach wie vor keine Farbbezeichnung angegeben. Es zeigt sich

beispielhaft, dass (entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden) auch die

zuletzt eingereichten Unterlagen wiederum nicht sämtliche verlangten Angaben

enthalten, die für eine Beurteilung erforderlich wären bzw. sind, und dass der

Beschwerdegegner deshalb zu Recht die Bewilligungsfähigkeit der Unterlagen bzw.

des Farb- und Materialkonzepts verneinte.

3.4.4

Aus diesen Ausführungen erhellt, dass nach wie vor zahlreiche Fragen bzw.

Unklarheiten und Unstimmigkeiten in den Plänen und Unterlagen bestehen, die

sich aufgrund der von den Beschwerdeführenden zuletzt eingereichten Unterlagen

nicht beantworten respektive auflösen lassen. Auch mit dem Schreiben vom 29. November

2021.

samt Beilagen erweisen sich die bei den Akten liegenden Pläne und

Unterlagen nicht als vollständig und klar.

3.5

Vor dem

Hintergrund des Dargelegten ist der Schluss der Vorinstanz, die Bauherrschaft

habe noch immer kein vollständiges und bewilligungsfähiges Farb- und

Materialkonzept sowie einen ebensolchen Umgebungsplan eingereicht und wegen der

noch mangelhaften bzw. teilweise fehlenden Unterlagen könne noch keine

abschliessende Beurteilung in Bezug auf eine befriedigende Gesamtwirkung im

Sinne von § 238 Abs. 1 PBG erfolgen, zutreffend.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden beanstanden in der Beschwerdeschrift, sie hätten mit einer

Eingabe vom 18. September 2018 "die seit Herbst 2016 bereits

ausgeführte Umgebung, Dach und Fassade […] zur nachträglichen Bewilligung

beantragt". Der Beschwerdegegner setze seit fünf Jahren "für die

Beurteilung eine 2D Visualisierung voraus, obwohl eine 3D Realität vom

Beschwerdegegner am 22. Dezember 2016 in Augenschein genommen wurde und

seither jederzeit beurteilt werden könnte".

4.2

Der

erwähnten Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18. September 2018 lässt

sich ein solcher Antrag bzw. ein solches Gesuch nicht entnehmen. Für eine

solche Art der Baubeurteilung mangelt es vorliegend ohnehin an einer

rechtlichen Grundlage.

4.2.1

Gemäss der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

(BVV) ist in der Regel bereits mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan im

Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über die Höhen des massgebenden und

gestalteten Terrains sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwunges, soweit

diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind, einzureichen (§ 3

Abs. 1 lit. d BVV). Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für

die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten (§ 3 Abs. 2

BVV).

Es steht indes grundsätzlich im Ermessen der Baubehörde,

den Umgebungsplan – wie vorliegend – erst in einem späteren Zeitpunkt zu

verlangen (vgl. BEZ 1989 Nr. 14; Daniel Kunz/Markus Lanter in: Christoph

Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil

2024, S. 448). Abgesehen von Bagatellprojekten ist es der Behörde nicht

zumutbar, "laienhaft angefertigte Skizzen" entgegenzunehmen, die

bezüglich Vollständigkeit, Klarheit und Lesbarkeit zu wünschen übriglassen

(Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Eine Darstellung des

zürcherischen Rechts und der neueren zürcherischen Rechtsprechung, Zürich 1991,

Rz. 259). Gemäss § 310 Abs. 2 PBG können zusätzliche Unterlagen

verlangt werden, falls dies die Art des Vorhabens oder die Lage des

Baugrundstücks rechtfertigt.

4.2.2

Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 14. August 2020 war verlangt

worden, dass dem Farb- und Materialkonzept ein Plansatz beizulegen sei, welcher

das Haus in einem Grundriss für das Untergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss

sowie die Umgebung ganzheitlich zusammenhängend darstellt.

4.3

Die Rüge

der Beschwerdeführenden führt nicht zum Erfolg.

5.

Die Beschwerdeführenden machen sodann beschwerdeweise

geltend, "es sei die rechtsverletzende Erweiterung der Auflagen

[Disp.-Ziff.] 2.8 und 2.13 der Baubewilligung vom 16. Mai 2001 betreffend

ihrer eigenen Sachregelung zu unterlassen". Sie legen dar, die Beurteilung

der eingereichten Unterlagen beruhe auf unzulässigen Kriterien: Die Auflagen 2.8

und 2.13 der Stammbaubewilligung seien in unzulässiger Weise erweitert bzw.

verschärft worden, nämlich durch Anforderungen an die

"Fachgerechtigkeit", die Absturzsicherheit und die Feuerpolizei. Die

eingereichten Unterlagen seien einzig im Lichte von § 238 Abs. 1 PBG

zu beurteilen. Auf weitergehende Beurteilungskriterien, insbesondere §§ 2

und 20 der Besonderen I vom 6. Mai 1981, sei in diesem Rahmen zu

verzichten.

Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die

Beschwerdeführenden diese Rüge nicht vorgebracht. Auf die (im Rahmen des

aktuellen Verfahrens) erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Rüge ist

nicht einzugehen. Antrag und Begründung der Rekursschrift können nach Ablauf

der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursschrift nur

hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu

Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die

innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten

(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 4 und 23, auch zum Folgenden).

Erweist sich eine Rüge im Rekursverfahren als verspätet, so kann diese auch im

Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden, andernfalls das Rügeprinzip

vor Baurekursgericht faktisch ausgehöhlt würde (vgl. etwa VGr, 19. Januar

2023, VB.2022.00220/VB.2022.00224, E. 4.3.2 Abs. 3 am Ende, und 25. Januar

2017, VB.2016.00551, E. 4.3).

Denselben Einwand hatten die Beschwerdeführenden

betreffend die von ihnen projektierten Absturzsicherungen ohnehin bereits in

einem früheren Verfahren in dieser Sache erhoben (vgl. VGr, 15. Juli 2021,

VB.2021.00253, E. 3.2, zum Folgenden). Diesbezüglich wurde im betreffenden

verwaltungsgerichtlichen Urteil erwogen, die von den Beschwerdeführenden

projektierten Absturzsicherungen (aus verzinktem Eisen) seien nicht allein

unter ästhetischen Gesichtspunkten von Relevanz, sondern hätten zugleich auch

Anforderungen an die Sicherheit zu erfüllen. Prüfungsmassstab bei einem

Baugesuch bildeten sämtliche einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Die Baubewilligungsbehörde habe daher nicht die zwei fraglichen

(gestaltungsrelevanten) Auflagen verschärft, wie die Beschwerdeführenden

meinten; vielmehr habe sie die Prüfung auch unter weiteren baupolizeilichen

Gesichtspunkten vorgenommen, was aufgrund des eingereichten Baugesuchs ohne

Weiteres angezeigt gewesen sei.

Dasselbe gilt vorliegend im Zusammenhang mit Ausführungen

des Beschwerdegegners im Beschluss vom 17. Mai 2022 zu den fehlenden

Angaben betreffend Höhe, Befestigung und Abstand zwischen den einzelnen

Staketen der geplanten Absturzsicherung, die eine Überprüfung der Sicherung

ausschlössen. Der Beschwerdegegner ist zur Anwendung sämtlicher einschlägiger

öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet. Die Vorschrift von § 20 der

Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) ist zufolge der

geplanten Absturzsicherungen im Rahmen des vorliegenden Gesuchs zu prüfen. Es

geht somit von vornherein nicht um eine nachträgliche Verschärfung der zwei

Auflagen. Es erweist sich als sinnvoll und mit Blick auf das

Verhältnismässigkeitsprinzip als angebracht, die entsprechenden Kriterien zum

jetzigen Zeitpunkt zu prüfen bzw. Angaben dazu zu verlangen, wenn – wie

vorliegend – aufgrund der eingereichten Unterlagen erkennbar ist, dass sie von (bau-)rechtlicher

Relevanz sind. Der Einbezug dieser Kriterien stellt somit keine Ausweitung bzw.

Verschärfung der Beurteilungskriterien dar.

Die Rüge der Beschwerdeführenden führt nicht zum Erfolg.

6.

Schliesslich stellen die Beschwerdeführenden die

Rechtsmässigkeit der angeordneten Ersatzvornahme in Frage.

6.1

Die

Vorinstanz erwog hierzu, da die Bauherrschaft auch innert der entsprechenden

Nachfrist noch immer kein vollständiges und bewilligungsfähiges Farb- und

Materialkonzept sowie keinen solchen Umgebungsplan eingereicht habe, könne die

angedrohte Ersatzvornahme androhungsgemäss vollstreckt werden. Eine nochmalige

Nachfrist müsse nicht angesetzt werden.

6.2

Grundlage

für die Ersatzvornahme bilden grundsätzlich § 30 Abs. 1 lit. b

und § 31 Abs. 1 VRG (vgl. Mäder, Rz. 667 ff.). Spezifisch

im Zusammenhang mit der Vornahme von Bauarbeiten, die während längerer Zeit

unterbrochen werden, besteht eine besondere Grundlage für die Vornahme von

Bauarbeiten in § 328 Abs. 2 lit. a PBG. Letztere ist indes vorliegend

– wo es um die Beurteilbarkeit und Bewilligungsfähigkeit von Plänen geht –

nicht einschlägig.

6.3

Die

Beschwerdeführenden scheinen die Ansicht zu vertreten, die Ersatzvornahme hätte

angeordnet werden dürfen, wenn sie keine beurteilungsfähigen Unterlagen

eingereicht hätten – nicht aber beim Fehlen von bewilligungsfähigen Unterlagen.

Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, sind die im Nachgang zum letzten

Verfahren (Beschluss vom 14. August 2020) eingereichten Unterlagen

(Materialisierungskonzept und Umgebungsplan) nach dem Dargelegten nämlich weder

(ganz) beurteilungs- noch insgesamt bewilligungsfähig. Insofern wurde Disp.-Ziff. 1

und 2 des rechtskräftigen Beschlusses vom 21. Februar 2017 nicht

entsprochen. Dass der Beschwerdegegner zur Durchsetzung von Handlungspflichten,

welche auf die in der Stammbaubewilligung statuierten Auflagen Disp.-Ziff. 2.8

und Disp.-Ziff. 2.13 zurückgehen, mit dem Beschluss vom 17. Mai

2022.

die – für diesen Fall mit dem Beschluss vom 21 Februar 2017 angedrohte

Ersatzvornahme (Disp.-Ziff. 3) – nun anordnete, ist damit nicht zu

beanstanden.

Was die Beanstandung der Beschwerdeführenden betrifft, es

sei rechtswidrig, die Gestaltungsfreiheit der Beschwerdeführenden

einzuschränken, indem zwangsweise als Fachplaner der Gemeindearchitekt

beauftragt werde, "um so eine bewilligungsfähige Planung zu

erzwingen", ist festzuhalten, dass die Verzögerung der Bauausführung bzw.

Beendigung der Bauarbeiten bereits seit dem Jahr 2011 Gegenstand von

Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführenden

ist. Die Beschwerdeführenden hatten mithin hinlänglich Gelegenheit, beurteil-

und bewilligbare Unterlagen auszuarbeiten oder solche Unterlagen durch eine von

ihnen selbst ausgewählte Fachperson ausarbeiten zu lassen und einzureichen.

Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden

nämlich hinreichend dargelegt, welcher Nachbesserungen das von ihnen im Jahr

2018.

eingereichte Farb- und Materialkonzept sowie der Umgebungsplan – insbesondere

im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Einordnung – bedürfe (vgl. bereits

VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00251, E. 3.1). Die Mitteilung der

Beschwerdeführenden, sie haben beim Bauamt inzwischen neue Pläne eingereicht,

ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Mithin erscheint es nicht

unverhältnismässig, dass auf die Ansetzung einer erneuten Nachfrist verzichtet

wurde.

6.4

Die

Gemeinden haben gemäss § 197 lit. c des Einführungsgesetzes zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 2. April 1911 (EG ZGB) einen

gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechts (u. a.) für die Kosten von

Vollstreckungsmassnahmen – wozu die Ersatzvornahme zählt (vgl. Tobias Jaag,

Kommentar VRG, § 30 N. 37).

Bereits mit dem Beschluss vom 21. Februar 2017 war die

Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für den Fall einer

Ersatzvornahme vorbehalten worden (Disp.-Ziff. 3). Im Beschluss vom 17. Mai

2022.

wird die Finanzverwaltung im Sinne der Erwägungen beauftragt, einen Kredit

von Fr. 15'000.- zur Verfügung zu stellen und ein Grundpfand im Grundbuch

anmerken zu lassen (Disp.-Ziff. 3).

Damit ist dem – nicht weiter begründeten – Eventualantrag

der Beschwerdeführenden, es sei "bei einer Bevorschussung" von Fr. 15'000.-

durch die Beschwerdeführenden "auf die Anmerkung eines Grundpfandes in

gleicher Höhe zu verzichten" nicht zu entsprechen.

7.

7.1

Nach dem

Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.3

Soweit es

sich vorliegend um einen Zwischenentscheid handelt, kann dieser bloss unter den

einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden (vgl. BGE 149 II 170 E. 1; BGr, 13. November 2020, 1C_590/2019, E. 1.4).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 3'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.