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Entscheid

VB.2023.00173

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00173

25. Januar 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25103)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00173

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Winterthur, vertreten durch den Stadtrat

Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Einreihung

in Lohnklasse und Lohnband,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1971, wurde per 1. Mai 2014 als C beim

Unternehmen D angestellt und in der Lohnklasse 7 auf der Lohnstufe 7

eingereiht. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 änderte das Unternehmen D

rückwirkend auf den 1. Januar 2016 die Funktionsbezeichnung von A zur neu

geschaffenen Funktion "E" und reihte ihn in der Lohnklasse 8 auf

der Lohnstufe 5 ein. Am 13. November 2018 entschied das Personalamt

der Stadt Winterthur, die Funktion "E" in die Lohnklasse 9

einzureihen, woraufhin das Unternehmen D mit Verfügung vom 3. Januar

2019 die Anstellung von A per 1. Januar 2019 von der Lohnklasse 8 mit

der Lohnbandposition 118,03 Prozent zur Lohnklasse 9 mit der

Lohnbandposition 112,72 Prozent änderte. Am 13. März 2019 erhöhte das

Unternehmen D die Lohnbandposition von A mit Wirkung ab dem 1. März

2019 auf 114,76 Prozent.

Am 14. April 2020 ersuchte A um Neueinreihung der

Funktion E, eventualiter um Anpassung seiner Lohnbandposition. Mit Verfügung

vom 22. Mai 2020 wies das Unternehmen D das Gesuch ab. Mit Beschluss

vom 3. November 2021 hiess der Stadtrat Winterthur sinngemäss ein gegen

diese Verfügung gerichtetes Gesuch um Neubeurteilung gut und wies die Sache an das

Unternehmen D zurück. Am 15. November 2021 verfügte das Unternehmen D

die Einreihung von A ab dem 1. Januar 2019 in der Lohnklasse 9,

Lohnbandposition 112,72 Prozent und ab dem 1. März 2019 in der Lohnklasse 9,

Lohnbandposition 114,76 Prozent. Am 24. Januar 2022 stellte das Unternehmen D

A eine begründete Verfügung zu.

Ein gegen diese Verfügung gerichtetes Gesuch um

Neubeurteilung wies der Stadtrat Winterthur mit Beschluss vom 28. September

2022 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat

Winterthur mit Beschluss vom 24. Februar 2023 teilweise gut. Er hob die

Verfügungen des Unternehmens D vom 15. November 2021 und vom 24. Januar

2022.

sowie den Neubeurteilungsentscheid des Stadtrats Winterthur auf und reihte

A rückwirkend per 1. Januar 2019 im Lohnband bei 118,03 Prozent (in

der Lohnklasse 9) ein. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. März 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und der Stadtrat Winterthur anzuweisen, die Funktion

des E und A in die Lohnklasse 10 einzureihen und auf dem Lohnband bei 124 Prozent

zu positionieren. Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 19. April 2023

die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ansonsten auf eine Vernehmlassung.

Der Stadtrat Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023,

die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Am 15. Juni

bzw. 10. Juli 2023 machten A bzw. der Stadtrat Winterthur weitere

Eingaben, wobei sie an ihren Begehren festhielten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis

nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Im Streit liegt die Lohneinreihung

bzw. -einstufung des Beschwerdeführers. Nach neuer Praxis des

Verwaltungsgerichts wird bei solchen Streitigkeiten pauschal ein Streitwert in

Höhe der umstrittenen Lohnansprüche eines Jahres festgelegt (VGr, 15. August

2023, VB.2023.00013, E. 2.1 und VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281,

E. 2).

Die Vorinstanz reihte den Beschwerdeführer in der Lohnklasse 9

auf dem Lohnband bei 118,03 Prozent ein, was bei einem Vollpensum im Jahr

2024.

einem Jahreslohn von rund Fr. 99'000.- entspricht. Der

Beschwerdeführer verlangt im Beschwerdeverfahren eine Einreihung in der Lohnklasse 10

auf dem Lohnband bei 124 Prozent, was bei einem Vollpensum im Jahr 2024

einem Jahreslohn von rund Fr. 112'000.- entspricht. Die Lohndifferenz

zwischen der gewährten und der beantragten Einreihung beträgt damit bei einem

Beschäftigungsgrad von 80 Prozent rund Fr. 10'000.- pro Jahr. Damit

fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Lohnordnung der Stadt Winterthur ist in Art. 42 ff. des

Personalstatuts der Stadt Winterthur vom 12. April 1999 (PST) geregelt.

Nach Art. 43 PST legt der Stadtrat einen Einreihungsplan als Anhang zur

Vollzugsverordnung fest. Dieser enthält die nach 20 Lohnklassen geordneten

Richtpositionen auf der Grundlage der Funktionsbewertung. Die

Funktionsbewertung erfolgt nach dem System der "Vereinfachten

Funktionsanalyse" und berücksichtigt die in Art. 37 Abs. 1 lit. a

bis f der Vollzugsverordnung zum Personalstatut vom 20. Juni 2018 (VVO

PST) genannten Kriterien. Jede Stelle wird gemäss Einreihungsplan und

Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen und

Beanspruchungen einer bestimmten Richtposition und Lohnklasse

(Einreihungsklasse) zugeordnet, wobei über Einreihungen in die Lohnklassen 1

bis 10 das Personalamt der Stadt Winterthur in eigener Kompetenz entscheidet (Art. 38

Abs. 1 und 3 VVO PST).

2.2

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst, die im Rahmen der vereinfachten

Funktionsanalyse vorgenommenen Berechnungen seien nicht ausreichend begründet

worden bzw. blieben intransparent. Die Kriterien seien zwar mit einem

Zahlenwert bewertet worden, die Bewertung jedoch nicht begründet. Zudem sei die

Umrechnung der unter den verschiedenen Kriterien vergebenen Punkte in die

entsprechende Lohnklasse nicht nachvollziehbar.

2.3

Die

Einreihung einer konkreten Funktion in eine Lohnklasse erfolgt in zwei

Schritten. In einem ersten Schritt wird die Funktion anhand der folgenden sechs

Kriterien eingestuft, wobei für jedes Kriterium maximal 5,0 Punkte

vergeben werden (K-Wert):

Ausbildung

und Erfahrung

Geistige Anforderungen / Beanspruchungen

Psychosoziale Kompetenz / psychische Belastung Verantwortung

Physische Anforderungen / Beanspruchungen

Beanspruchung der Sinnesorgane / spezielle Arbeitsbedingungen

In einem zweiten Schritt werden diese Kriterien in einen

Arbeitswert umgerechnet. Dies erfolgt gewichtet nach der Relevanz, welcher dem

jeweiligen Kriterium beigemessen wird und ergibt sich aus einer entsprechenden

Umrechnungstabelle.

In der Verfügung des Direktors des Unternehmens D vom

24.

Januar 2022 wird dargelegt, mit welchen K-Werten für die einzelnen

Kriterien die Funktion des E bewertet wurde. Darüber hinaus wurde dem

Beschwerdeführer auch zu jedem Kriterium eine detaillierte Umschreibung des von

ihm erreichten K-Werts mitgeteilt. Es liegt damit keine Verletzung der

Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV, SR 101]) vor. Der Beschwerdeführer wusste, nach welchen

Kriterien seine Funktion eingereiht worden war und welches Kriterium wie hoch

eingestuft und gewichtet wurde. Dies reichte ohne Weiteres aus, um die

Einreihung nachvollziehen und gegebenenfalls rügen zu können. Die Rüge, die

Gründe für die Einreihung der Funktion des E seien nicht nachvollziehbar, ist

damit unbegründet.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt sodann, die Funktion des E sei zu tief eingereiht worden.

Die Funktion des E sei bei willkürfreier und gesetzmässiger Einreihung in eine

höhere Klasse als diejenige des F einzureihen. Der E erfülle nicht nur die

Aufgaben des F, sondern auch diejenigen des G, des C und des H. Daraus ergebe

sich ein deutlich grösseres Aufgabenspektrum und grössere Verantwortung des E

im Vergleich zum F. Die Funktion des E sei daher in der Lohnklasse 10

einzureihen.

3.2

Die

Vorinstanz befand zur Einstufung der Funktion des E, dass diese zwar eine

erhöhte Flexibilität erfordere, der zeitlich überwiegende Teil der Arbeit

jedoch in Funktionen verrichtet werde, die der Lohnklasse 8 entsprechen.

Die Führungsverantwortung trage der E im Unterschied zum F nur temporär. Dass

ein E mehrere Positionen beherrschen müsse, treffe auch auf den F zu, da dieser

für die Anleitung und Ausbildung der anderen Positionen zuständig sei. Unter

Berücksichtigung der höheren Anforderungen an die Flexibilität und der nur

temporär bestehenden Führungsverantwortung sei die Einordnung der Funktion des E

in die gleiche Lohnklasse wie die Funktion des F nicht zu beanstanden.

3.3

Dem

Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen, als er vorbringt, dass die Funktion

des E eine hohe Flexibilität erfordert. Der E übernimmt je nach Bedarf die

Aufgaben eines G, C, H oder F. Allein die erhöhten Anforderungen an die

Flexibilität führen jedoch nicht zu einer höheren Einreihung als die Funktion

des F. Gemäss den Stellenbeschreibungen des Unternehmens D erfordert die

Stelle des F eine Zusatzausbildung als I mit eidgenössischem Fachausweis und

fünf Jahre Führungserfahrung, während die Stelle des E lediglich den Erwerb der

Zusatzausbildung als I verlangt; sodann erfordert die Funktion drei Jahre

Berufserfahrung und zwei bis drei Jahre Führungserfahrung. Die höheren

Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung des F im Vergleich zum E

widerspiegeln sich in der Führungsverantwortung der beiden Funktionen. Während

der F als eine Hauptaufgabe die Führungsverantwortung für die ganze

Schichtgruppe trägt, hat der E nur vorübergehend und in Abwesenheit des F die

entsprechende Verantwortung. Nach dem Gesagten ist der Schluss der

Beschwerdegegnerin, die Funktion des E unter Berücksichtigung aller Umstände in

der gleichen Lohnklasse einzureihen wie die Funktion des F, nicht zu

beanstanden. Für eine sachlich unhaltbare, willkürliche Lohneinreihung bestehen

nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte.

4.

4.1

Umstritten

ist schliesslich, wie der Beschwerdeführer im Lohnband zu positionieren ist.

Der Beschwerdeführer beantragt eine Positionierung bei 124 Prozent.

Die Vorinstanz hob die durch die Beschwerdegegnerin

vorgenommene Positionierung des Beschwerdeführers auf und positionierte ihn

rückwirkend per 1. Januar 2019 bei 118,03 Prozent, da sie einen

Anspruch auf stufengleiche Überführung bzw. auf unveränderte Übernahme der

Lohnbandposition in die höhere Lohnklasse bejahte. Eine noch höhere

Positionierung scheitere jedoch insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer

die Weiterbildung zum I (noch) nicht absolviert habe.

4.2

Der

Beschwerdeführer absolvierte diese Weiterbildung zum I im November 2022

erfolgreich. Vor diesem Hintergrund gewährte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2023 eine Erhöhung der

Lohnbandposition um 2,46 Prozent. Die Absolvierung der Weiterbildung und

die in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhung der Lohnbandposition blieb von der

Vorinstanz unberücksichtigt.

Die dem Beschwerdeführer rückwirkend auf den 1. Januar

2023.

gewährte Erhöhung der Lohnbandposition um 2,46 Prozent ist daher bei

der ab 1. Januar 2023 geltenden Position im Lohnband (d. h. 120,49 Prozent)

zu berücksichtigen.

Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer eine

weitergehende Erhöhung der Lohnbandposition zusteht.

4.3

Das

Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot

nach Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

zu beachten. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn im

öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Den

Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser

Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots

sind sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des

Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass

sich diese vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten

Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,

Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit,

Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeit als sachliche

Kriterien zur Festlegung der Lohnordnung erachtet (statt vieler BGE 131 I 105, E. 3.1). Diese für den Bereich der Rechtsetzung entwickelte

Rechtsprechung gilt es auch bei der Rechtsanwendung zu beachten. Die Behörde

muss daher bei der individuellen Lohnfestsetzung gleiche Sachverhalte mit

gleich relevanten Tatsachen gleich behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund

rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 125 I 161, E. 3a).

4.4

Der

Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die Referenzkurve nach Art. 46

VVO PST geltend, er sei unter Berücksichtigung seines Alters mit der

Lohnbandposition von 124 Prozent einzustufen gewesen. Er bringt vor, ein

deutlich jüngerer E verdiene nur unwesentlich weniger und ein wenige Jahre

älterer F verdiene deutlich mehr als er. Daraus schliesst der Beschwerdeführer,

seine Einstufung verstosse gegen die Rechtsgleichheit.

Dem ist nicht zu folgen. Das Alter des Angestellten ist

nur ein Kriterium unter einer Vielzahl von zulässigen Kriterien zur Festlegung

der Entlöhnung eines konkreten Angestellten. Die Referenzkurve nach Art. 46

VVO PST bildet die durchschnittliche Lohnentwicklung innerhalb des Lohnbandes

ab. Sie begründet entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers

keinen Anspruch auf einen bestimmten "altersentsprechenden" Lohn. Es

ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin anderen Kriterien mehr Gewicht

beimass und dem Beschwerdeführer eine höhere Einstufung verweigerte. Der

nunmehr mit der Lohnbandposition 120,49 Prozent eingestufte

Beschwerdeführer bleibt nicht wesentlich hinter der durch die Referenzkurve

abgebildeten Lohnentwicklung zurück. Mehrere der vom Beschwerdeführer

angeführten Vergleichspersonen bleiben deutlich stärker hinter der

durchschnittlichen Lohnentwicklung zurück. Ein Verstoss gegen die

Rechtsgleichheit liegt nicht vor.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Ergänzung von

Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Februar

2023.

ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer

rückwirkend per 1. Januar 2023 im Lohnband bei 120,49 Prozent zu

positionieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

In

personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a Abs. 3 VRG). Dem

mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der

Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Abs. 4 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

Entsprechend ist auf die Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung des

Beschwerdeführers bis zu seiner Pensionierung abzustellen (BGr, 21. Dezember

2022, 8D_6/2022, E. 1.2). Da der so errechnete Streitwert beträgt mehr als

Fr. 15'000.-, sodass die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. I

des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Februar 2023 wird die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Januar

2023.

im Lohnband bei 120,49 Prozent zu positionieren.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.