VB.2023.00173
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00173
25. Januar 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25103)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00173
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur, vertreten durch den Stadtrat
Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Einreihung
in Lohnklasse und Lohnband,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1971, wurde per 1. Mai 2014 als C beim
Unternehmen D angestellt und in der Lohnklasse 7 auf der Lohnstufe 7
eingereiht. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 änderte das Unternehmen D
rückwirkend auf den 1. Januar 2016 die Funktionsbezeichnung von A zur neu
geschaffenen Funktion "E" und reihte ihn in der Lohnklasse 8 auf
der Lohnstufe 5 ein. Am 13. November 2018 entschied das Personalamt
der Stadt Winterthur, die Funktion "E" in die Lohnklasse 9
einzureihen, woraufhin das Unternehmen D mit Verfügung vom 3. Januar
2019 die Anstellung von A per 1. Januar 2019 von der Lohnklasse 8 mit
der Lohnbandposition 118,03 Prozent zur Lohnklasse 9 mit der
Lohnbandposition 112,72 Prozent änderte. Am 13. März 2019 erhöhte das
Unternehmen D die Lohnbandposition von A mit Wirkung ab dem 1. März
2019 auf 114,76 Prozent.
Am 14. April 2020 ersuchte A um Neueinreihung der
Funktion E, eventualiter um Anpassung seiner Lohnbandposition. Mit Verfügung
vom 22. Mai 2020 wies das Unternehmen D das Gesuch ab. Mit Beschluss
vom 3. November 2021 hiess der Stadtrat Winterthur sinngemäss ein gegen
diese Verfügung gerichtetes Gesuch um Neubeurteilung gut und wies die Sache an das
Unternehmen D zurück. Am 15. November 2021 verfügte das Unternehmen D
die Einreihung von A ab dem 1. Januar 2019 in der Lohnklasse 9,
Lohnbandposition 112,72 Prozent und ab dem 1. März 2019 in der Lohnklasse 9,
Lohnbandposition 114,76 Prozent. Am 24. Januar 2022 stellte das Unternehmen D
A eine begründete Verfügung zu.
Ein gegen diese Verfügung gerichtetes Gesuch um
Neubeurteilung wies der Stadtrat Winterthur mit Beschluss vom 28. September
2022 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat
Winterthur mit Beschluss vom 24. Februar 2023 teilweise gut. Er hob die
Verfügungen des Unternehmens D vom 15. November 2021 und vom 24. Januar
2022.
sowie den Neubeurteilungsentscheid des Stadtrats Winterthur auf und reihte
A rückwirkend per 1. Januar 2019 im Lohnband bei 118,03 Prozent (in
der Lohnklasse 9) ein. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. März 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und der Stadtrat Winterthur anzuweisen, die Funktion
des E und A in die Lohnklasse 10 einzureihen und auf dem Lohnband bei 124 Prozent
zu positionieren. Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 19. April 2023
die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ansonsten auf eine Vernehmlassung.
Der Stadtrat Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Am 15. Juni
bzw. 10. Juli 2023 machten A bzw. der Stadtrat Winterthur weitere
Eingaben, wobei sie an ihren Begehren festhielten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Im Streit liegt die Lohneinreihung
bzw. -einstufung des Beschwerdeführers. Nach neuer Praxis des
Verwaltungsgerichts wird bei solchen Streitigkeiten pauschal ein Streitwert in
Höhe der umstrittenen Lohnansprüche eines Jahres festgelegt (VGr, 15. August
2023, VB.2023.00013, E. 2.1 und VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281,
E. 2).
Die Vorinstanz reihte den Beschwerdeführer in der Lohnklasse 9
auf dem Lohnband bei 118,03 Prozent ein, was bei einem Vollpensum im Jahr
2024.
einem Jahreslohn von rund Fr. 99'000.- entspricht. Der
Beschwerdeführer verlangt im Beschwerdeverfahren eine Einreihung in der Lohnklasse 10
auf dem Lohnband bei 124 Prozent, was bei einem Vollpensum im Jahr 2024
einem Jahreslohn von rund Fr. 112'000.- entspricht. Die Lohndifferenz
zwischen der gewährten und der beantragten Einreihung beträgt damit bei einem
Beschäftigungsgrad von 80 Prozent rund Fr. 10'000.- pro Jahr. Damit
fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Lohnordnung der Stadt Winterthur ist in Art. 42 ff. des
Personalstatuts der Stadt Winterthur vom 12. April 1999 (PST) geregelt.
Nach Art. 43 PST legt der Stadtrat einen Einreihungsplan als Anhang zur
Vollzugsverordnung fest. Dieser enthält die nach 20 Lohnklassen geordneten
Richtpositionen auf der Grundlage der Funktionsbewertung. Die
Funktionsbewertung erfolgt nach dem System der "Vereinfachten
Funktionsanalyse" und berücksichtigt die in Art. 37 Abs. 1 lit. a
bis f der Vollzugsverordnung zum Personalstatut vom 20. Juni 2018 (VVO
PST) genannten Kriterien. Jede Stelle wird gemäss Einreihungsplan und
Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen und
Beanspruchungen einer bestimmten Richtposition und Lohnklasse
(Einreihungsklasse) zugeordnet, wobei über Einreihungen in die Lohnklassen 1
bis 10 das Personalamt der Stadt Winterthur in eigener Kompetenz entscheidet (Art. 38
Abs. 1 und 3 VVO PST).
2.2
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, die im Rahmen der vereinfachten
Funktionsanalyse vorgenommenen Berechnungen seien nicht ausreichend begründet
worden bzw. blieben intransparent. Die Kriterien seien zwar mit einem
Zahlenwert bewertet worden, die Bewertung jedoch nicht begründet. Zudem sei die
Umrechnung der unter den verschiedenen Kriterien vergebenen Punkte in die
entsprechende Lohnklasse nicht nachvollziehbar.
2.3
Die
Einreihung einer konkreten Funktion in eine Lohnklasse erfolgt in zwei
Schritten. In einem ersten Schritt wird die Funktion anhand der folgenden sechs
Kriterien eingestuft, wobei für jedes Kriterium maximal 5,0 Punkte
vergeben werden (K-Wert):
Ausbildung
und Erfahrung
Geistige Anforderungen / Beanspruchungen
Psychosoziale Kompetenz / psychische Belastung Verantwortung
Physische Anforderungen / Beanspruchungen
Beanspruchung der Sinnesorgane / spezielle Arbeitsbedingungen
In einem zweiten Schritt werden diese Kriterien in einen
Arbeitswert umgerechnet. Dies erfolgt gewichtet nach der Relevanz, welcher dem
jeweiligen Kriterium beigemessen wird und ergibt sich aus einer entsprechenden
Umrechnungstabelle.
In der Verfügung des Direktors des Unternehmens D vom
24.
Januar 2022 wird dargelegt, mit welchen K-Werten für die einzelnen
Kriterien die Funktion des E bewertet wurde. Darüber hinaus wurde dem
Beschwerdeführer auch zu jedem Kriterium eine detaillierte Umschreibung des von
ihm erreichten K-Werts mitgeteilt. Es liegt damit keine Verletzung der
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV, SR 101]) vor. Der Beschwerdeführer wusste, nach welchen
Kriterien seine Funktion eingereiht worden war und welches Kriterium wie hoch
eingestuft und gewichtet wurde. Dies reichte ohne Weiteres aus, um die
Einreihung nachvollziehen und gegebenenfalls rügen zu können. Die Rüge, die
Gründe für die Einreihung der Funktion des E seien nicht nachvollziehbar, ist
damit unbegründet.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt sodann, die Funktion des E sei zu tief eingereiht worden.
Die Funktion des E sei bei willkürfreier und gesetzmässiger Einreihung in eine
höhere Klasse als diejenige des F einzureihen. Der E erfülle nicht nur die
Aufgaben des F, sondern auch diejenigen des G, des C und des H. Daraus ergebe
sich ein deutlich grösseres Aufgabenspektrum und grössere Verantwortung des E
im Vergleich zum F. Die Funktion des E sei daher in der Lohnklasse 10
einzureihen.
3.2
Die
Vorinstanz befand zur Einstufung der Funktion des E, dass diese zwar eine
erhöhte Flexibilität erfordere, der zeitlich überwiegende Teil der Arbeit
jedoch in Funktionen verrichtet werde, die der Lohnklasse 8 entsprechen.
Die Führungsverantwortung trage der E im Unterschied zum F nur temporär. Dass
ein E mehrere Positionen beherrschen müsse, treffe auch auf den F zu, da dieser
für die Anleitung und Ausbildung der anderen Positionen zuständig sei. Unter
Berücksichtigung der höheren Anforderungen an die Flexibilität und der nur
temporär bestehenden Führungsverantwortung sei die Einordnung der Funktion des E
in die gleiche Lohnklasse wie die Funktion des F nicht zu beanstanden.
3.3
Dem
Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen, als er vorbringt, dass die Funktion
des E eine hohe Flexibilität erfordert. Der E übernimmt je nach Bedarf die
Aufgaben eines G, C, H oder F. Allein die erhöhten Anforderungen an die
Flexibilität führen jedoch nicht zu einer höheren Einreihung als die Funktion
des F. Gemäss den Stellenbeschreibungen des Unternehmens D erfordert die
Stelle des F eine Zusatzausbildung als I mit eidgenössischem Fachausweis und
fünf Jahre Führungserfahrung, während die Stelle des E lediglich den Erwerb der
Zusatzausbildung als I verlangt; sodann erfordert die Funktion drei Jahre
Berufserfahrung und zwei bis drei Jahre Führungserfahrung. Die höheren
Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung des F im Vergleich zum E
widerspiegeln sich in der Führungsverantwortung der beiden Funktionen. Während
der F als eine Hauptaufgabe die Führungsverantwortung für die ganze
Schichtgruppe trägt, hat der E nur vorübergehend und in Abwesenheit des F die
entsprechende Verantwortung. Nach dem Gesagten ist der Schluss der
Beschwerdegegnerin, die Funktion des E unter Berücksichtigung aller Umstände in
der gleichen Lohnklasse einzureihen wie die Funktion des F, nicht zu
beanstanden. Für eine sachlich unhaltbare, willkürliche Lohneinreihung bestehen
nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte.
4.
4.1
Umstritten
ist schliesslich, wie der Beschwerdeführer im Lohnband zu positionieren ist.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Positionierung bei 124 Prozent.
Die Vorinstanz hob die durch die Beschwerdegegnerin
vorgenommene Positionierung des Beschwerdeführers auf und positionierte ihn
rückwirkend per 1. Januar 2019 bei 118,03 Prozent, da sie einen
Anspruch auf stufengleiche Überführung bzw. auf unveränderte Übernahme der
Lohnbandposition in die höhere Lohnklasse bejahte. Eine noch höhere
Positionierung scheitere jedoch insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer
die Weiterbildung zum I (noch) nicht absolviert habe.
4.2
Der
Beschwerdeführer absolvierte diese Weiterbildung zum I im November 2022
erfolgreich. Vor diesem Hintergrund gewährte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2023 eine Erhöhung der
Lohnbandposition um 2,46 Prozent. Die Absolvierung der Weiterbildung und
die in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhung der Lohnbandposition blieb von der
Vorinstanz unberücksichtigt.
Die dem Beschwerdeführer rückwirkend auf den 1. Januar
2023.
gewährte Erhöhung der Lohnbandposition um 2,46 Prozent ist daher bei
der ab 1. Januar 2023 geltenden Position im Lohnband (d. h. 120,49 Prozent)
zu berücksichtigen.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer eine
weitergehende Erhöhung der Lohnbandposition zusteht.
4.3
Das
Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot
nach Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
zu beachten. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn im
öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Den
Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser
Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots
sind sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des
Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass
sich diese vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten
Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,
Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit,
Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeit als sachliche
Kriterien zur Festlegung der Lohnordnung erachtet (statt vieler BGE 131 I 105, E. 3.1). Diese für den Bereich der Rechtsetzung entwickelte
Rechtsprechung gilt es auch bei der Rechtsanwendung zu beachten. Die Behörde
muss daher bei der individuellen Lohnfestsetzung gleiche Sachverhalte mit
gleich relevanten Tatsachen gleich behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund
rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 125 I 161, E. 3a).
4.4
Der
Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die Referenzkurve nach Art. 46
VVO PST geltend, er sei unter Berücksichtigung seines Alters mit der
Lohnbandposition von 124 Prozent einzustufen gewesen. Er bringt vor, ein
deutlich jüngerer E verdiene nur unwesentlich weniger und ein wenige Jahre
älterer F verdiene deutlich mehr als er. Daraus schliesst der Beschwerdeführer,
seine Einstufung verstosse gegen die Rechtsgleichheit.
Dem ist nicht zu folgen. Das Alter des Angestellten ist
nur ein Kriterium unter einer Vielzahl von zulässigen Kriterien zur Festlegung
der Entlöhnung eines konkreten Angestellten. Die Referenzkurve nach Art. 46
VVO PST bildet die durchschnittliche Lohnentwicklung innerhalb des Lohnbandes
ab. Sie begründet entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers
keinen Anspruch auf einen bestimmten "altersentsprechenden" Lohn. Es
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin anderen Kriterien mehr Gewicht
beimass und dem Beschwerdeführer eine höhere Einstufung verweigerte. Der
nunmehr mit der Lohnbandposition 120,49 Prozent eingestufte
Beschwerdeführer bleibt nicht wesentlich hinter der durch die Referenzkurve
abgebildeten Lohnentwicklung zurück. Mehrere der vom Beschwerdeführer
angeführten Vergleichspersonen bleiben deutlich stärker hinter der
durchschnittlichen Lohnentwicklung zurück. Ein Verstoss gegen die
Rechtsgleichheit liegt nicht vor.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Ergänzung von
Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Februar
2023.
ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer
rückwirkend per 1. Januar 2023 im Lohnband bei 120,49 Prozent zu
positionieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
In
personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-
werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a Abs. 3 VRG). Dem
mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der
Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Abs. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
Entsprechend ist auf die Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung des
Beschwerdeführers bis zu seiner Pensionierung abzustellen (BGr, 21. Dezember
2022, 8D_6/2022, E. 1.2). Da der so errechnete Streitwert beträgt mehr als
Fr. 15'000.-, sodass die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. I
des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Februar 2023 wird die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Januar
2023.
im Lohnband bei 120,49 Prozent zu positionieren.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.