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Entscheid

VB.2023.00174

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00174

19. April 2023Deutsch4 min

(URT.2023.24502)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00174

Urteil

der 3. Kammer

vom 19. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt

Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einziehung

gefährlicher Gegenstände,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Anlässlich einer Personen- und Effektenkontrolle von A

stellte die Stadtpolizei Zürich verschiedene Gegenstände sicher (Messer,

Pfefferspray, Hand-/Fussfesseln). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022

beschlagnahmte das Statthalteramt des Bezirks Zürich diese Gegenstände und zog

sie definitiv ein.

Erwägungen

II.

Mit – vom Statthalteramt zuständigkeitshalber

weitergeleiteter – Eingabe vom 18. Januar 2023 (persönlich abgegeben am

20.

Januar 2023) erhob A gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022

Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Da die Rekursschrift keine

Originalunterschrift aufwies, forderte der Regierungsrat A mit Schreiben vom

26.

Januar 2023 auf, innert einer Frist von fünf Tagen ein unterzeichnetes

Exemplar der Rekursschrift (und die angefochtene Verfügung) nachzureichen,

andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Dieses Schreiben wurde A am

6.

Februar 2023 zugestellt. Am 8. Februar 2023 meldete sich A am

Empfang der kantonalen Verwaltung und beabsichtigte, das Schreiben vom 26. Januar

2023.

einzureichen. Ein Mitarbeiter der Rekursabteilung erklärte A daraufhin den

Inhalt dieses Schreibens. A erwiderte, er gehe nach Hause und werde die

benötigten Unterlagen persönlich vorbeibringen. Stattdessen reichte er noch

gleichentags auf dem Postweg ein weiteres Exemplar der Rekursschrift, das

wiederum keine Originalunterschrift aufwies, sowie das Schreiben vom 26. Januar

2023.

ein. Mit Beschluss vom 1. März 2023 trat der Regierungsrat in der

Folge auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 29. März

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses vom 1. März 2023. Mit Präsidialverfügung vom 5. April

2023.

zog das Verwaltungsgericht die Akten des Regierungsrats bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit derselben

konnte auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet (§ 58 VRG)

und kann auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen

schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen. Die Originalunterschrift gehört

ebenfalls zur Schriftform (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 22 N. 6; BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020,

E. 4.3.2). Bei deren Fehlen hat die Rekursinstanz – wie dies der

Regierungsrat vorliegend tat (vorn II.) – in der Regel eine kurze Nachfrist zur

Verbesserung anzusetzen. Im Säumnisfall ist auf den Rekurs nicht einzutreten

(vgl. Griffel, § 23 N. 9).

2.2

Sowohl der

am 20. Januar 2023 persönlich abgegebenen als auch der am 8. Februar

2023.

aufgrund des Schreibens vom 26. Januar 2023 der Post aufgegebenen

Rekursschrift mangelt es an der Originalunterschrift des Beschwerdeführers

(vorn II.). Wenn der Regierungsrat infolgedessen auf den Rekurs

androhungsgemäss nicht eintrat, so ist dies nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer setzt sich mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Beschlusses vom 1. März 2023 – das heisst den Gründen, welche zum

Nichteintreten auf den Rekurs führten – in keiner Weise auseinander. Die

Beschwerde genügt damit an sich den Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG

an die Begründung nicht (vgl. Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit

§ 23 N. 17 f.). Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage

konnte jedoch darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur

Verbesserung anzusetzen (§ 56 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist mithin

ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels

Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) das Bundesamt für Polizei (fedpol).