VB.2023.00174
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00174
19. April 2023Deutsch4 min
(URT.2023.24502)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00174
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einziehung
gefährlicher Gegenstände,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Anlässlich einer Personen- und Effektenkontrolle von A
stellte die Stadtpolizei Zürich verschiedene Gegenstände sicher (Messer,
Pfefferspray, Hand-/Fussfesseln). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022
beschlagnahmte das Statthalteramt des Bezirks Zürich diese Gegenstände und zog
sie definitiv ein.
Erwägungen
II.
Mit – vom Statthalteramt zuständigkeitshalber
weitergeleiteter – Eingabe vom 18. Januar 2023 (persönlich abgegeben am
20.
Januar 2023) erhob A gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022
Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Da die Rekursschrift keine
Originalunterschrift aufwies, forderte der Regierungsrat A mit Schreiben vom
26.
Januar 2023 auf, innert einer Frist von fünf Tagen ein unterzeichnetes
Exemplar der Rekursschrift (und die angefochtene Verfügung) nachzureichen,
andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Dieses Schreiben wurde A am
6.
Februar 2023 zugestellt. Am 8. Februar 2023 meldete sich A am
Empfang der kantonalen Verwaltung und beabsichtigte, das Schreiben vom 26. Januar
2023.
einzureichen. Ein Mitarbeiter der Rekursabteilung erklärte A daraufhin den
Inhalt dieses Schreibens. A erwiderte, er gehe nach Hause und werde die
benötigten Unterlagen persönlich vorbeibringen. Stattdessen reichte er noch
gleichentags auf dem Postweg ein weiteres Exemplar der Rekursschrift, das
wiederum keine Originalunterschrift aufwies, sowie das Schreiben vom 26. Januar
2023.
ein. Mit Beschluss vom 1. März 2023 trat der Regierungsrat in der
Folge auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 29. März
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses vom 1. März 2023. Mit Präsidialverfügung vom 5. April
2023.
zog das Verwaltungsgericht die Akten des Regierungsrats bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit derselben
konnte auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet (§ 58 VRG)
und kann auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen
schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen. Die Originalunterschrift gehört
ebenfalls zur Schriftform (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 22 N. 6; BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020,
E. 4.3.2). Bei deren Fehlen hat die Rekursinstanz – wie dies der
Regierungsrat vorliegend tat (vorn II.) – in der Regel eine kurze Nachfrist zur
Verbesserung anzusetzen. Im Säumnisfall ist auf den Rekurs nicht einzutreten
(vgl. Griffel, § 23 N. 9).
2.2
Sowohl der
am 20. Januar 2023 persönlich abgegebenen als auch der am 8. Februar
2023.
aufgrund des Schreibens vom 26. Januar 2023 der Post aufgegebenen
Rekursschrift mangelt es an der Originalunterschrift des Beschwerdeführers
(vorn II.). Wenn der Regierungsrat infolgedessen auf den Rekurs
androhungsgemäss nicht eintrat, so ist dies nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Beschlusses vom 1. März 2023 – das heisst den Gründen, welche zum
Nichteintreten auf den Rekurs führten – in keiner Weise auseinander. Die
Beschwerde genügt damit an sich den Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG
an die Begründung nicht (vgl. Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit
§ 23 N. 17 f.). Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage
konnte jedoch darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur
Verbesserung anzusetzen (§ 56 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist mithin
ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels
Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) das Bundesamt für Polizei (fedpol).