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Entscheid

VB.2023.00178

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00178

24. Mai 2023Deutsch4 min

(URT.2023.24573)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00178

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

Gemeinde Bassersdorf, vertreten durch den Gemeinderat Bassersdorf,

dieser vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Parteientschädigung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B war bei der Gemeinde Bassersdorf angestellt. Mit

Verfügung vom 4. August 2022 löste die vorgesetzte Stelle das

Anstellungsverhältnis fristlos auf. Der Gemeinderat bestätigte diese Verfügung

mit Beschluss vom 15. November 2022.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat

Horgen mit Beschluss vom 16. März 2023 ab und sprach weder B noch der

Gemeinde Bassersdorf eine Parteientschädigung zu.

III.

Die Gemeinde Bassersdorf führte am 3. April 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid teilweise aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung

von Fr. 2'661.30 zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht

zog in der Folge die Akten des Rekursverfahrens bei; ein Schriftenwechsel wurde

nicht durchgeführt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend personalrechtliche Anordnungen

einer Gemeinde nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Damit ist es auch zuständig, wenn wie vorliegend nur die

vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung angefochten ist (§ 44

Abs. 3 e contrario VRG). Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerde

fällt angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden

Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die

Vorinstanz habe ihr zu Unrecht eine Parteientschädigung verweigert, obwohl sie

im Rekursverfahren obsiegt habe und der Beizug einer Rechtsvertretung notwendig

gewesen sei.

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat

ein Gemeinwesen, das im Rahmen eines personalrechtlichen Rechtsmittelverfahrens

die eigene Verfügung verteidigen muss, keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG, weil das Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. etwa VGr,

20.

April 2023, VB.2022.00691, E. 8 – 8. Dezember 2022,

VB.2022.00281, E. 8.2 – 22. November 2022, VB.2022.00286, E. 7 –

14.

September 2022, VB.2022.00265, E. 6 – 19. Mai 2022,

VB.2021.00619, E. 3; betreffend die Beschwerdeführerin bereits VGr,

10.

Juli 2002, PB.2001.00016/17, E. 11c [nicht unter www.vgrzh.ch

publiziert]). Von dieser Regel lässt sich nur unter besonderen Umständen

abweichen, etwa wenn dem Gemeinwesen durch die Prozessführung der privaten

Partei ein grosser Aufwand entstanden ist (vgl. für einen Anwendungsfall VGr,

16.

September 2015, VB.2014.00559, E. 5.2).

Vorliegend sind die

Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung

offenkundig nicht erfüllt. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete

einzig die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene fristlose Kündigung, deren

Hintergrund weder in rechtlicher Hinsicht noch mit Blick auf den Sachverhalt

komplex erscheint, und es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb durch

die Prozessführung des Beschwerdegegners ein grosser Aufwand entstanden sein

sollte.

Dispositiv

Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen.

3.

In personalrechtlichen

Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- werden nach § 65a Abs. 3 VRG in der Regel keine Gebühren erhoben; vorbehalten bleibt jedoch

die Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn sie durch ihre

Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat, namentlich bei

mutwilliger Prozessführung (VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00814,

E. 3). Solches muss die Beschwerdeführerin sich hier vorwerfen lassen,

nachdem die Beschwerde angesichts der klaren und langjährigen

verwaltungsgerichtlichen Praxis offenkundig aussichtslos war. Dementsprechend

sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung ist ihr schon aufgrund des Verfahrensausgangs nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist

Folgendes zu erläutern: Weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch die

Parteientschädigung strittig war, bemisst sich der Streitwert für das

Bundesgericht nach der Höhe der geltend gemachten Parteientschädigung (vgl. BGE 143 III 46 E. 1) und beträgt Fr. 2'661.30. Damit wird die Streitwertgrenze

gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht erreicht, weshalb die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG nur offensteht, wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Ansonsten kann

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben

werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.