VB.2023.00178
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00178
24. Mai 2023Deutsch4 min
(URT.2023.24573)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00178
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
Gemeinde Bassersdorf, vertreten durch den Gemeinderat Bassersdorf,
dieser vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Parteientschädigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B war bei der Gemeinde Bassersdorf angestellt. Mit
Verfügung vom 4. August 2022 löste die vorgesetzte Stelle das
Anstellungsverhältnis fristlos auf. Der Gemeinderat bestätigte diese Verfügung
mit Beschluss vom 15. November 2022.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat
Horgen mit Beschluss vom 16. März 2023 ab und sprach weder B noch der
Gemeinde Bassersdorf eine Parteientschädigung zu.
III.
Die Gemeinde Bassersdorf führte am 3. April 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid teilweise aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung
von Fr. 2'661.30 zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht
zog in der Folge die Akten des Rekursverfahrens bei; ein Schriftenwechsel wurde
nicht durchgeführt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend personalrechtliche Anordnungen
einer Gemeinde nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Damit ist es auch zuständig, wenn wie vorliegend nur die
vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung angefochten ist (§ 44
Abs. 3 e contrario VRG). Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerde
fällt angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden
Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die
Vorinstanz habe ihr zu Unrecht eine Parteientschädigung verweigert, obwohl sie
im Rekursverfahren obsiegt habe und der Beizug einer Rechtsvertretung notwendig
gewesen sei.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat
ein Gemeinwesen, das im Rahmen eines personalrechtlichen Rechtsmittelverfahrens
die eigene Verfügung verteidigen muss, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG, weil das Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. etwa VGr,
20.
April 2023, VB.2022.00691, E. 8 – 8. Dezember 2022,
VB.2022.00281, E. 8.2 – 22. November 2022, VB.2022.00286, E. 7 –
14.
September 2022, VB.2022.00265, E. 6 – 19. Mai 2022,
VB.2021.00619, E. 3; betreffend die Beschwerdeführerin bereits VGr,
10.
Juli 2002, PB.2001.00016/17, E. 11c [nicht unter www.vgrzh.ch
publiziert]). Von dieser Regel lässt sich nur unter besonderen Umständen
abweichen, etwa wenn dem Gemeinwesen durch die Prozessführung der privaten
Partei ein grosser Aufwand entstanden ist (vgl. für einen Anwendungsfall VGr,
16.
September 2015, VB.2014.00559, E. 5.2).
Vorliegend sind die
Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung
offenkundig nicht erfüllt. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete
einzig die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene fristlose Kündigung, deren
Hintergrund weder in rechtlicher Hinsicht noch mit Blick auf den Sachverhalt
komplex erscheint, und es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb durch
die Prozessführung des Beschwerdegegners ein grosser Aufwand entstanden sein
sollte.
Dispositiv
Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
3.
In personalrechtlichen
Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- werden nach § 65a Abs. 3 VRG in der Regel keine Gebühren erhoben; vorbehalten bleibt jedoch
die Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn sie durch ihre
Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat, namentlich bei
mutwilliger Prozessführung (VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00814,
E. 3). Solches muss die Beschwerdeführerin sich hier vorwerfen lassen,
nachdem die Beschwerde angesichts der klaren und langjährigen
verwaltungsgerichtlichen Praxis offenkundig aussichtslos war. Dementsprechend
sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung ist ihr schon aufgrund des Verfahrensausgangs nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist
Folgendes zu erläutern: Weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch die
Parteientschädigung strittig war, bemisst sich der Streitwert für das
Bundesgericht nach der Höhe der geltend gemachten Parteientschädigung (vgl. BGE 143 III 46 E. 1) und beträgt Fr. 2'661.30. Damit wird die Streitwertgrenze
gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht erreicht, weshalb die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG nur offensteht, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Ansonsten kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben
werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.