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Entscheid

VB.2023.00179

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00179

14. März 2024Deutsch33 min

(URT.2024.25222)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00179

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichter

Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Politische Gemeinde Thalwil,

2. Planungs- und Baukommission Thalwil,

Nrn. 1 und 2

vertreten durch

RA C,

3. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 9. Juni 2022 beschloss die Planungs- und

Baukommission Thalwil, die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines

Kinderhorts mit Mittagstisch und einer ins Dach integrierten Photovoltaikanlage

sowie eines Pavillons und eines Kinderspielplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

des Schulhausareals D an der E-Strasse werde gemäss den eingereichten

Unterlagen im Sinne der Erwägungen unter Nebenbestimmungen erteilt.

Zusammen mit diesem Beschluss eröffnete die Planungs-

und Baukommission Thalwil die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 16. März

2022. Darin verfügte die Baudirektion in Bezug auf den überkommunalen

Ortsbildschutz, die Bewilligung für das betreffende Bauvorhaben werde aus Sicht

des Ortsbildschutzes im Sinne der Erwägungen und unter folgenden

Nebenbestimmungen erteilt: a) Vor Baubeginn (Baufreigabe) sei das Farb-

und Materialkonzept der örtlichen Baubehörde gemäss den Erwägungen einzureichen

und von dieser sowie dem Amt für Raumentwicklung genehmigen zu lassen; b) statt

Rafflamellenstoren seien ortstypische Beschattungselemente gemäss den

Erwägungen vorzusehen und im Farb- und Materialkonzept aufzuzeigen; c) die

Gestaltung des Pausenpavillons und des Aussengeräteraums sei im Farb- und

Materialkonzept aufzuzeigen; d) es sei ein Fallschutzbelag zu wählen,

welcher sich unauffällig in den Aussenraum einfüge (Disp.-Ziff. I).

Erwägungen

II.

Gegen die Baubewilligung und gegen die Gesamtverfügung

erhob A am 19. Juli 2022 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte u. a. die Aufhebung der

angefochtenen Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Rekursgegnerschaft.

Am 28. Februar 2023 hiess das Baurekursgericht den

Rekurs teilweise gut. Es ordnete an, dass der Beschluss der Planungs- und

Baukommission Thalwil vom 9. Juni 2022 mit der Auflage ergänzt werde,

wonach die Bepflanzung im Bereich der nordwestlichen Grundstücksecke zu

überarbeiten und die Einhaltung der Pflanzenabstände gemäss § 27 der

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) nachzuweisen sei. Im Übrigen sei der

Rekurs abzuweisen (Disp.-Ziff. I). Die Verfahrenskosten wurden zu 9/10 dem

Rekurrenten und zu je 1/20 der Planungs- und Baukommission Thalwil und der

politischen Gemeinde Thalwil auferlegt (Disp.-Ziff. II).

III.

Am 3. April 2023 erhob A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 28. Februar 2023 und der Baurechtsentscheid der

Gemeinde Thalwil vom 9. Juni 2022 seien aufzuheben; 2. Eventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Eventualiter

seien die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten um weitere 10 %

zu reduzieren; 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das

vorinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren zulasten der

Beschwerdegegner – unter solidarischer Haftung.

Die Baudirektion beantragte am 12. Mai 2023 die

Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Mitbericht des

Amts für Raumplanung (ARE) vom 27. April 2023, worin wiederum auf die

Rekursstellungnahme des ARE vom 15. August 2022 verwiesen wurde.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 beantragten

die politische Gemeinde Thalwil und die Planungs- und Baukommission Thalwil die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen

zulasten von A.

Im Rahmen des folgenden Schriftenwechsels hielten die

Parteien an ihren Anträgen fest (Replik und Triplik von A vom 2. Juni 2023

bzw. 17. August 2023; Duplik und Stellungnahme der Gemeinde Thalwil vom 4. Juli

2023.

bzw. 29. August 2023).

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Streitgegenstand

bildet die Erstellung eines neuen Kinderhortgebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der E-Strasse 02 in Thalwil. Der Beschwerdeführer ist

Stockwerkeigentümer auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 an der E-Strasse 04,

das weniger als 50 Meter vom Baugrundstück Kat.-Nr. 01 entfernt und

in Sichtdistanz zum Bauprojekt liegt. Seine Beschwerdelegitimation gemäss § 338a

Dispositiv

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist demnach zu

bejahen (vgl. VGr, 19. Januar 2023, VB.2022.00485, E. 2.2).

1.3 Da auch

die weiteren formellen Anforderungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1 Der

angefochtene Entscheid betrifft die Bewilligung für den Neubau eines

Kinderhorts mit Mittagstisch für die schulergänzende Betreuung von rund 150

Kindern. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt – mit Ausnahme eines in der

Freihaltezone liegenden Streifens – in der Zone für öffentliche Bauten der

Gemeinde Thalwil (Oe II). Im Nordwesten grenzt das Grundstück an die Kernzone

an (KA). Ferner liegt das Grundstück im Perimeter des Inventars der

schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (KOBI).

2.2 Die

Baudirektion erteilte für das Bauvorhaben am 16. März 2022 die

ortsbildschutzrechtliche Bewilligung unter sichernden Nebenbestimmungen. Sie

begründete dies wie folgt: Aufgrund der Lage des Baugrundstücks im

KOBI-Inventarperimeter sei der harmonischen Einordnung und sorgfältigen

Gestaltung besondere Bedeutung beizumessen. Beim Schulhaus D handle es sich um

ein prägendes oder strukturbildendes Gebäude. Der nordöstliche Teil des

Grundstücks sei als "wichtiger Freiraum" bezeichnet. Im Nordwesten

grenze das Grundstück an einen weiteren "wichtigen Freiraum". Der

geplante Neubau sei als polygonaler, dreigeschossiger Baukörper mit leicht

geneigtem Hauptdach konzipiert und an der E-Strasse positioniert. Die Fassade

des Neubaus bestehe aus Holzrahmenelementen mit vorvergrauten vertikalen

Holzlatten. Die Öffnungen seien als Holz-Metall-Fenster geplant. Die vertikalen

Latten würden teilweise über gewisse Fensteröffnungen gezogen. Die durch den

Abbruch des Provisoriums resultierende Freifläche werde als begrünter

Aussenraum mit Spielplatz neu gestaltet. Aus Sicht des Ortsbildschutzes werde

der Abbruch des Provisoriums begrüsst. Dadurch werde der wichtige Freiraum an

der Hangkante auf beiden Seiten der Kirche und bei der Schule erweitert und in

seiner Wirkung gestärkt. Zudem hebe er das Schulhaus D hervor. Die Platzierung

des Neubaus an der E-Strasse führe dazu, dass die seeseitige Silhouette der an

der Hangkante gelegenen Bebauung – mit dem dominanten Schulhaus, der Kirche und

den Giebelbauten F – erhalten und das bestehende Bebauungsmuster fortgeführt

werde. Der G-Platz werde durch die Positionierung und die abgewinkelte

Nordwestfassade räumlich ablesbar. An der Kreuzung E-Strasse/G-Platz werde eine

Platzsituation ausgebildet. Der Neubau setze die Logik der Strassenbebauung

fort. Durch die Positionierung an der E-Strasse sei der bisherige Sichtbezug

auf die Kirche nicht mehr in gleicher Form gewährleistet. Dies sei jedoch

vernachlässigbar in Anbetracht der dadurch ortsbaulich gewonnenen Qualitäten

des Aussenraums. Zudem spiele der Sichtbezug von dieser Position eine

untergeordnete Rolle. Der Neubau ordne sich hinsichtlich des Volumens und der

Gestaltung dem dominanten Schulhaus unter. Mit seiner zugleich ruhigen und

spannungsvollen Volumen- und Fassadengestaltung weise er einen zeitgemässen

architektonischen Ausdruck auf. Die geplante Fassade aus Holz und die

Holz-Metall-Fenster seien ortstypisch und auf das Projekt abgestimmt. Als

Verschattungselement seien Rafflamellenstoren vorgesehen. Diese seien im

Ortsbild nicht angemessen und lieferten keinen Beitrag für einen

ortsbildverträglichen Fassadencharakter; es handle sich um Elemente aus

gewerblich genutzten Objekten. Ortstypisch seien hingegen die klassischen

Verschattungselemente aus Holz, oder vollflächige Verblendungselemente wie

Rollladen, weil sie untergeordnet und ruhig als volle Fläche in Erscheinung

träten. Entsprechend sei vor Baubeginn ein revidiertes Farb- und

Materialkonzept einzureichen und genehmigen zu lassen. Die Umgebungsgestaltung

sei bereits detailliert aufgezeigt. Südöstlich des Gebäudes werde der

bestehende Pausenplatz beibehalten und durch einen Pavillon bereichert. Die

bestehenden Bäume entlang der Strasse würden erhalten, ebenso wie die

vorhandenen kleineren Elemente auf dem Schulplatz (Mauer, Bänke). Im Nordwesten

werde eine strassenseitige Mauer abgerissen; auf diese Weise entstehe ein

Vorplatz mit Blick auf die Kirche. Im hinteren Bereich sei eine Wiese mit

Spielplatz geplant. Die vorhandenen Bäume, die gemäss Ortsbildinventar markant

seien, blieben erhalten und rahmten die Spielwiese ein. Es sei darauf zu

achten, dass der geplante Aussengeräteraum eine unauffällige Erscheinung

aufweise. Ansonsten orientiere sich die Umgebungsgestaltung am Bestand, was aus

Sicht des Ortsbildschutzes begrüsst werde.

2.3 Die

Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der geplante

Neubau den ortsbildrechtlichen Anforderungen genüge bzw. dass die Baudirektion

die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung zu Recht erteilt habe. Das

Baugrundstück liege in der Zone für öffentliche Bauten, sodass die

Kernzonenvorschriften nicht zur Anwendung gelangten. Ordne sich der geplante

Neubau gut ein und nehme auf das umliegende schützenswerte Ortsbild hinreichend

Rücksicht, so liege keine Verletzung von § 238 PBG vor. Das Baugrundstück

befinde sich zwar an einer städtebaulich heiklen Lage, was fast zwingend

erfordere, dass der Fussabdruck des Neubaus möglichst gering gehalten und die

bestehende Parkanlage nicht tangiert werde. Diese Anforderungen seien jedoch

umgesetzt worden. Anlässlich des Augenscheins habe sich deutlich gezeigt, dass

ein Baukörper, der sich bewusst von der übrigen alten baulichen Struktur

abhebe, zu bevorzugen sei. Aufgrund seiner ruhigen, modernen und schlichten

Gestaltung in Holz nehme sich der Baukörper gegenüber den prägnanten

Schutzobjekten zurück und konkurrenziere diese nicht. Die ortsbaulichen

Strukturen blieben damit intakt. Dass der Neubau aus gewissen Perspektiven die

Kirche teilweise verdecke, sei unvermeidbar und hinzunehmen, zumal die

seeseitige Perspektive und die Sicht von der Dorfstrasse her, die für das

Ortsbild wichtig seien, gewahrt blieben. Mit dem Abbruch des bisherigen

Provisoriums werde der wichtige Freiraum an der Hangkante gestärkt, sodass das

bestehende Schulhaus wieder mehr zur Geltung komme. Der heutige Blick auf die

Parkanlage des alten Friedhofs werde durch den Neubau zwar teilweise verstellt

(von der E-Strasse her gesehen), aber diese Lösung sei als besser zu erachten

als eine Platzierung des Neubaus im sensiblen Bereich an der Hangkante oder in

der Parkanlage. Die Parkanlage bleibe erhalten. Durch die Situierung des

Neubaus an der E-Strasse werde die vorherrschende Strassenbebauung

weitergeführt – so, wie sie in der angrenzenden Kernzone üblich sei. Der Baukörper

habe ein gewisses Volumen, weil Bauten in dieser Zone eine wichtige öffentliche

Funktion zu erfüllen hätten und entsprechend zu dimensionieren seien. Der

Baukörper habe eine Scharnierfunktion zwischen den angrenzenden Gebäuden der

Kernzone und dem Schulhaus. Gegenüber dem Schulhaus trete der Bau untergeordnet

in Erscheinung, insbesondere aufgrund der Gestaltung des flach geneigten

Daches. Zum Schulhaus und zur reformierten Kirche bestehe ein grosser Abstand.

Der Abstand zum alten Pfarrhaus betrage zwar nur rund 10 Meter. Das genüge

aber, um die strukturbildende Wirkung aus Kirche, Pfarrhaus und Park zu wahren.

In einer Zone für öffentliche Bauten sei es zulässig, einen modernen und

funktionalen Baukörper zu erstellen, auch wenn es sich um eine sensible Lage

handle. Der schlicht gestaltete Neubau ordne sich sehr gut ein, weil er sich

aufgrund seiner Schlichtheit und der klaren Formensprache zurücknehme und die

vorhandenen Schutzobjekte nicht konkurrenziere; dies trotz der klar von den

umliegenden Gebäuden abweichenden Architektursprache. Die Materialisierung aus

Holz sei wichtig, da dieses Material ein für kantonale Ortsbildinventare

typisches Element bilde. Entsprechend füge sich der Baukörper gestalterisch

natürlich in die Umgebung ein. Im Zusammenhang mit der Parkanlage und den

umliegenden muralen Baukörpern entstehe so ein stimmiges Gesamtbild. Dabei sei

zu begrüssen, dass sich der moderne Neubau nicht an der Fenstergestaltung der

Kernzone orientiere, denn die Belichtung müsse sich nach der geplanten (Schul-)Nutzung

richten, wobei diese Nutzung durchaus am äusseren Erscheinungsbild ablesbar

sein dürfe.

2.4 Der

Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend, das Bauprojekt stehe

mitten im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von

überkommunaler Bedeutung (KOBI). Der geplante Neubau sei nicht vereinbar mit

den Schutzzielen gemäss dem vom ARE festgesetzten KOBI-Ortsbildbeschrieb zu den

Ortsbildern von H – I – F und J. Der Neubau stehe in einem massiven baulichen

Kontrast zur Umgebung des historischen Dorfkerns von Thalwil und widerspreche

deshalb dem Inventarziel, nämlich einer sinngemässen Weiterführung der

charakteristischen Bebauungsstruktur mit den ortstypisch ausgeprägten

Umgebungsbereichen und Freiräumen. Insbesondere stehe der geplante Bau im puren

Gegensatz zu den beiden benachbarten, altherkömmlichen Bauten, nämlich dem

Schulhaus und der Kirche. Das Baugrundstück befinde sich zwar – anders als der

grösste Teil der Inventarbauten – nicht in der Kernzone. Doch die für die

Kernzone geltenden Baunormen zeigten auf, wie im Inventarperimeter und im

Nahbereich zu den ortsbildgeschützten Objekten gebaut werden müsse, damit eine

gute Einordnung und die Einhaltung der Schutzziele gemäss § 238 Abs. 2 PBG attestiert werden könne. Die Baunormen für die Kernzone führten insoweit zu

einer gewissen Fernwirkung auf die direkt umliegenden Bauten anderer Zonen –

insbesondere bei der vorliegend relevanten Zone für öffentliche Bauten, die sich

im Inventarperimeter befinde. Die Bauten des Inventarperimeters müssten eine

ähnliche Architektursprache sprechen wie Kernzonenbauten, um den Anforderungen

an die besondere Rücksichtnahme zu genügen und die denkmalpflegerischen

Schutzziele zu beachten. Die gute Einordnung einer Baute und die hinreichende

Rücksichtnahme auf umgebende Schutzobjekte dürfe bei einem Bauprojekt im

Ortsbildschutzperimeter nur bejaht werden, wenn die architektonischen und

gestalterischen Strukturen der umliegenden Bauten zumindest insoweit übernommen

würden, dass optisch nicht ein völliger Kontrast zum historischen Ortsbild

entstehe. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht in einem Präzedenzurteil

(VB.2022.00042) festgehalten, dass die denkmalpflegerischen Schutzziele gemäss

Ortsbildbeschrieb auch bei der Beurteilung der Einordnung zu beachten seien.

Folgerichtig sei das Gericht in jenem Urteil zum Schluss gekommen, dass die

geplanten Rafflamellenstoren nicht bewilligungsfähig seien, weil sie das

Ortsbild aufgrund ihrer prägnanten optischen Wirkung negativ prägten. Vor dem

Hintergrund dieses Urteils sei eine Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG

auch im vorliegenden Fall zu bejahen: Der geplante Hortneubau weise keine

ortsüblichen oder ortstypischen Merkmale auf, und er verfüge über keine

charakteristischen, ortsbildprägenden Strukturmerkmale, die bei den

herkömmlichen Bauten (mit historischer Bausubstanz) im Inventarperimeter

vorkämen. Der Neubau spreche eine moderne Architektursprache und sei in jeder

Hinsicht ortsuntypisch, insbesondere in Bezug auf das erhebliche Bauvolumen

bzw. die dominante Erscheinung des Neubaus, das beinahe flache, asymmetrische

Dach (ohne Giebel und mit bündigem Verlauf), die lange, abgeknickte Fassade

(mit aneinandergereihten Holzlatten), den umfangreichen Eingangsbereich, die

grossflächige Verglasung, die dunkle Farbgebung und die grossen Fenster. Der

Stilbruch und der Massstabswechsel würden ins Auge stechen und das historische

Umfeld des geschützten Ortsbilds stören. Das Ortsbild werde auch insoweit

beeinträchtigt, als von der E-Strasse her die inventarisierte Parkanlage nicht

mehr einsehbar sei. Ferner werde das Ortsbild auch dadurch gestört, als davon

auszugehen sei, dass die Parkanlage mit Parkplätzen zugestellt werde, weil die

Parkplätze aufgrund von § 244 Abs. 3 PBG voraussichtlich nicht

vollständig unterirdisch erstellt werden könnten. Aus dem Umstand, dass die

bisherige, nur provisorisch bewilligte Hort-Baute abgebrochen werde, lasse sich

im Übrigen nicht schliessen, dass der Neubau mit dem Ortsbildschutz vereinbar

sei. Faktisch stelle die erteilte Baubewilligung eine Ausnahmebewilligung dar,

ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen gemäss § 220 PBG erfüllt

seien. Lasse man den Neubau bzw. die Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG

zu, so wirke sich dies präjudiziell auf künftige Bauprojekte im geschützten

Ortsbildperimeter aus.

3.

3.1 Zu prüfen

ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, das geplante,

modern-architektonische Bauvorhaben widerspreche den KOBI-Inventarschutzzielen.

3.2 Dem

Ortsbildinventar, das das ARE am 3. Februar 2020 in Bezug auf die Gemeinde

Thalwil festgesetzt hat, bzw. dem darin enthaltenen Beschrieb der Ortsbilder

von H – I – F und J (publiziert unter https://maps.zh.ch/system/docs/are_rp/Ortsbildschutz/B141-1.pdf),

lässt sich in Bezug auf die Schutzziele Folgendes entnehmen: Zielsetzung aus

Sicht des Ortsbildschutzes ist die Erhaltung und sinngemässe Weiterführung der

charakteristischen Bebauungsstruktur mit den ortstypisch ausgeprägten

Umgebungsbereichen und Freiräumen. Diese sind, zusammen mit der wertvollen

Altbausubstanz, massgebend für die besondere Bedeutung als überkommunales

Ortsbild. Die Siedlungsanlage, das Bebauungsmuster und die strukturierenden

Freiräume des Ortsbildes sind in ihrer vielfältigen Eigenart zu erhalten. Dies

gilt sowohl für die kleinmassstäbliche Bebauung im I mit den abwechslungsreich

gestalteten Strassenräumen mit schönen Gärten in den Vorder-, Zwischen- und

Hinterbereichen als auch für den grossen Platz um Kirche und "H". Die

Altbauten mit verschiedenen wertvollen Einzelelementen entlang der K-Strasse, F

und die Bebauung entlang der E-Strasse zwischen F und "H" wurden als

wichtige Bestandteile der historischen Siedlungsanlage und Zeugen der

Siedlungsentwicklung in den Ortsbildperimeter einbezogen. Die Turnhalle südlich

der Dorfstrasse wurde mit dem Sportplatz als wichtige Nahumgebung in den

Perimeter aufgenommen. Die Parkanlagen auf beiden Seiten der Kirche und der

Grünraum auf der sehr gut einsehbaren, abfallenden Hangpartie sind als

empfindlicher Nahumgebungsbereich zu schützen. Die Altbauten an der I-Strasse

weisen auf ihrer Südseite noch schöne Gartenbereiche auf, welche zusammen mit

dem angrenzenden Wiesland eine Pufferzone gegen die Neubauten bilden. Ein

durchgehender, unverbauter Grünstreifen ist an dieser Stelle als Abgrenzung und

für die Ablesbarkeit der Siedlungsstruktur im I wichtig, Neubauten sind in

diesem empfindlichen Nahbereich sehr sorgfältig zu gestalten. Bauliche

Massnahmen an Gebäuden haben sich hinsichtlich Lage, Dimension,

architektonischer Gestaltung und Materialwahl an der bestehenden Bausubstanz zu

orientieren. Die bauliche Veränderung ortsbaulich prägender oder

strukturbildender, nicht formell geschützter Gebäude setzt zusätzliche

Kenntnisse über das jeweilige Objekt voraus, wie sie aus den Denkmalschutzinventaren

ersichtlich sind. Der Erhaltung und dem Charakter der Dachlandschaft ist grosse

Aufmerksamkeit zu schenken. Veränderungen von Strassen- und Platzräumen mit

Einschluss der angrenzenden Vorplätze und Vorgärten (Erneuerung/Anpassung an

neue Nutzungsbedürfnisse) sollen Massstäblichkeit, Materialien und Charakter

der herkömmlichen Gestaltung berücksichtigen. Vorgärten dürfen nicht durch

Autoabstellplätze verdrängt werden; ausnahmsweise können sie unter Wahrung des

Charakters in kleiner Zahl in bestehende Vor- und Hofplätze integriert werden.

3.3 Gemäss § 50 Abs. 1 PBG i. V. m. § 24 der Kantonalen

Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV) erfolgt der

planungsrechtliche Schutz von Ortsbildern in erster Linie durch die Festsetzung

von Kern- oder Freihaltezonen und/oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen. Als

besondere Anordnungen, insbesondere zum Schutz von Einzelobjekten, sind

Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen über die Zulässigkeit von

tatsächlichen Veränderungen des Schutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und

allfälliger Restaurierung, welche die Zerstörung, den Zerfall oder die

Beeinträchtigung von Denkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern (§ 25 Abs. 1 KNHV). Um Ortsbild- und Denkmalschutzobjekte vor unerwünschten,

insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind

geeignete planungsrechtliche Massnahmen, wie Einteilung in Freihaltezonen

und/oder besondere Anordnungen, zu treffen (§ 26 KNHV).

3.4 Das

kantonale Inventar der überkommunalen Ortsbilder (KOBI) bezweckt – entsprechend

§ 24 KNHV – die Unterschutzstellung von Ortsbildern mit planerischen

Massnahmen, namentlich mittels Kernzonen (vgl. BGr, 20. März 2019,

1C_200/2018, E. 4.2). Das – lediglich behördenverbindliche – KOBI-Inventar

wird demnach umgesetzt, indem die Grundstücke im Inventarperimeter –

eigentümerverbindlich – der Kernzone zugeordnet werden, soweit dies zur

Erreichung der Inventarziele erforderlich ist (vgl. VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00035, E. 5.2.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 277

und 279). Der im vorliegenden Fall relevante, in E. 3.2 dargelegte

KOBI-Ortsbildbeschrieb des ARE vom 3. Februar 2020 hält denn auch fest,

die Schutzziele des Ortsbildinventars seien im Rahmen der Nutzungsplanung bzw.

in erster Linie bei der Festlegung der Kernzonen rechtlich umzusetzen.

3.5 Die

Gemeinde Thalwil hat die hier massgebende Fassung der Bau- und Zonenordnung am

11. Dezember 2019 (BZO) festgesetzt, wobei es unter anderem darum ging,

die Kernzonenbestimmungen auf die kommunalen und überkommunalen Schutzinventare

abzustimmen (vgl. Mitteilung der Gemeinde Thalwil vom 15. November 2019

zur Teilrevision Bau- und Zonenordnung 2018, publiziert unter https://www.thalwil.ch/archiv/801832).

Dabei erachtete es die Gemeinde Thalwil offenkundig nicht als erforderlich, das

vorliegend betroffene, im Inventarperimeter liegende Baugrundstück der Kernzone

zuzuordnen oder andere Massnahmen gemäss §§ 25 f. KNHV anzuordnen, um

das Ortsbild zu schützen. Vielmehr ging die Gemeinde Thalwil davon aus, dass

den in E. 3.2 erwähnten Inventarzielen hinreichend Rechnung getragen

werden kann, wenn das betreffende Grundstück der Zone für öffentliche Bauten

zugeordnet wird.

3.6 Die

Baudirektion hat die BZO-Teilrevision der Gemeinde Thalwil vom 11. Dezember

2019 – gestützt auf § 89 Abs. 1 PBG – überprüft und dabei u. a. auch untersucht, ob

die neue Zonierung mit dem KOBI-Ortsbildbeschrieb des ARE vom 3. Februar

2020 vereinbar ist. Die Baudirektion bejahte die Rechtmässigkeit der

BZO-Teilrevision (vgl. § 5 Abs. 1 PBG), indem sie diese am 29. April

2020 genehmigte (vgl. https://www.thalwil.ch/rechtsgueltigeamtspublikationen/1034795).

Nach der Amtsblattpublikation der genehmigten BZO-Teilrevision vom 8. Mai

2020 hätte auf dem Rechtsmittelweg beanstandet werden können, die Zuordnung des

vorliegend betroffenen Baugrundstücks zur Zone für öffentliche Bauten stehe im

Widerspruch zum KOBI-Inventar (vgl. z. B. BGr, 1. Dezember 2017, 1C_479/2017, E. 7.3).

Nachdem die BZO-Teilrevision nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist

(vgl. Mitteilung der Gemeinde Thalwil vom 18. September 2020, publiziert

unter https://www.thalwil.ch/rechtsgueltigeamtspublikationen/1034795), kann die

Rechtmässigkeit der Zonenfestsetzung nicht mehr nachträglich – im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens – in Frage gestellt werden, zumal die Baubewilligung

für das hier betroffene Bauprojekt am 9. Juni 2022 und somit erst nach der

rechtskräftigen Festsetzung des Zonenplans erteilt worden ist (vgl. VGr, 15. Juli

2021, VB.2020.00675, E. 3.3 und 3.4).

3.7 Zusammenfassend

steht rechtskräftig fest, dass die Zuordnung des Baugrundstücks zur Zone für

öffentliche Bauten im Einklang mit den Inventarschutzzielen steht. Ob die

Inventarschutzziele auch im Zusammenhang mit der Beurteilung gemäss § 238 Abs. 2 PBG hinreichend berücksichtigt wurden, wird noch zu prüfen sein (vgl. hinten, E. 5).

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass sich der geplante Neubau an den

Baunormen der Kernzone hätte orientieren müssen, um im Inventarperimeter den

Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG zu genügen.

4.2 Wollte man

der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, so würden die rechtskräftig

festgesetzten Zonenvorschriften im Bereich des Inventarperimeter faktisch ihres

Sinnes entleert, da sich alle Bauten – unabhängig von der Zonierung – an den

Gestaltungsvorschriften der Kernzone zu orientieren hätten. Eine solche

faktische Ausserkraftsetzung der BZO wäre jedoch unzulässig (vgl. BGE 145 I 52 E. 4.4).

Vielmehr sind die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung für die

Grundeigentümerschaft verbindlich, zumal mit deren Festsetzung auch die –

lediglich behördenverbindlichen – Inventarziele bereits umgesetzt wurden (vgl. vorn,

E. 3.5 und 3.6).

4.3 Somit ist

davon auszugehen, dass in Bezug auf das vorliegende Baugrundstück die

Gestaltungsanforderungen der Zone für öffentliche Bauten i. S.v. § 60 Abs. 1 PBG mass­gebend sind, d. h.

die Massvorschriften gemäss Art. 18 BZO Thalwil betreffend Gebäudehöhe und

Grenzabstände. Dies unter dem Vorbehalt von § 238 Abs. 2 PBG, wonach

die Baute auf die umliegenden Inventarobjekte in der Kernzone besondere

Rücksicht zu nehmen und sich gut einzuordnen hat (vgl. dazu E. 5). Der

Sinn der Zone für öffentliche Bauten besteht gerade darin, mit grosszügigeren

Bauvorschriften die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, die nach

den Bestimmungen der umgebenden Zonen nicht oder nur erschwert zulässig wären

(BRGE II, 16. Mai 2017, Nr. 0077/2017 und 0078/2017, E. 8.1,

in: BEZ 2017 Nr. 34; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a. a. O., S. 162).

4.4 Demnach

sind die detaillierten Mass- und Gestaltungsvorschriften, die gemäss § 50 Abs. 3 PBG i. V. m. Art. 11–17a BZO

in der Kernzone von Thalwil gelten, auf Grundstücke in der Zone für öffentliche

Bauten – und somit auch auf das vorliegend betroffene Baugrundstück Kat.-Nr. 01

– nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund macht der Beschwerdeführer zu Unrecht

geltend, der Entscheid der Vorinstanz verstosse gegen die Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts gemäss dem Entscheid VB.2022.00042: Dieses Urteil betraf

ein Grundstück, das nicht nur im KOBI-Perimeter lag, sondern – im Gegensatz zum

vorliegenden Fall – auch in der Kernzone (der Gemeinde Rickenbach). Die

Gemeinde Rickenbach hatte es demnach als erforderlich erachtet, das betreffende

Grundstück der Kernzone bzw. den dortigen Gestaltungsvorschriften

zuzuordnen, um den Inventarzielen Rechnung zu tragen. Analoges gilt für das

Urteil VB.2013.00650, das ebenfalls ein im KOBI-Perimeter liegendes Grundstück

in der Kernzone (der Stadt Uster) betraf. Das vorliegend betroffene Grundstück

liegt hingegen in der Zone für öffentliche Bauten (der Gemeinde Thalwil), so

dass keine Pflicht besteht, die Bauten nach den Kernzonenvorschriften zu

gestalten bzw. die Gestaltung an den Kernzonenvorschriften zu orientieren, um

den Inventarzielen zu genügen.

5.

5.1 Zu prüfen

ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, das Bauvorhaben stehe nicht im

Einklang mit den Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG.

5.2 Befinden

sich – wie vorliegend – in der Umgebung des Baugrundstücks Objekte des Natur-

und Heimatschutzes bzw. des Ortsbildschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG darauf besondere Rücksicht zu nehmen. Gemäss der Rechtsprechung müssen sich

Bauten demnach nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und ist eine

besondere Rücksichtnahme erforderlich. Massgeblich ist dabei – wie bei § 238 Abs. 1 PBG – die Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf das Schutzobjekt. Bei

der Beurteilung ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der

geplanten Baute und Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso wenig kommt es darauf

an, welchen Eindruck die geplante Baute bei dem beim Schutzobjekt stehenden

Betrachter hinterlässt. Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die

Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende

Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf. Die Gesamtwirkung einer

Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen

Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits

vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die

Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(VGr, 16. November 2023, VB.2022.00678, E. 7.1).

5.3 Gemäss der

Rechtsprechung kann nur in Ausnahmefällen gestützt auf § 238 PBG ein

Verzicht auf die Realisierung des Bauvolumens verlangt werden, das auf einem

Grundstück gemäss der Zonenordnung zulässig ist, nämlich dann, wenn der

Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist. Hierfür sind jedoch im

Rahmen der bei Eigentumsbeschränkungen gebotenen Interessenabwägung besonders

triftige Gründe erforderlich, wie zum Beispiel eine weitherum zurückhaltende

Ausnützung, eine besondere Qualität der bestehenden Überbauung oder eine

qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit. Die Rechtsprechung des

Bundesgerichts gewichtet das Legalitätsprinzip stark, weshalb die Anwendung

einer Ästhetik- bzw. Schutzvorschrift nicht dazu führen darf, dass generell –

etwa für ein ganzes Quartier – die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Nur

ein krasses Missverhältnis der Proportionen oder die Rücksicht auf ein

Schutzobjekt kann die Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens verbieten (VGr, 2. Februar

2023, VB.2022.00359, E. 4.2.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a. a. O., S. 821).

5.4 Bei der

Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der

offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen

zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 22. Oktober

2020, VB.2019.00133, E. 5.2; BGE 145 I 52 E. 3.6). Demgegenüber

verfügt das Verwaltungsgericht lediglich über eine eingeschränkte Kognition (§ 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 10. Februar 2022,

VB.2021.00293, E. 3.2.2)

5.5 Vor dem

Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung zu § 238 PBG lassen die Rügen,

die der Beschwerdeführer vorgebracht hat (E. 2.4), die in E. 2.2 und

2.3 dargelegten Ausführungen der Vorinstanzen nicht als rechtsfehlerhaft

erscheinen:

5.5.1

Die Gemeinde Thalwil ist im Rahmen der BZO-Teilrevision 2018 davon

ausgegangen, dass die KOBI-Inventarziele auf dem vorliegenden Baugrundstück

eingehalten werden können, wenn ein Bauvorhaben die Massvorschriften der Zone

für öffentliche Bauten gemäss Art. 18 BZO einhält, insbesondere auch in

Bezug auf die maximale Gebäudehöhe von 16 m (vgl. vorn, E. 3.5).

Demnach kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden,

dass das Bauvolumen oder die Bauhöhe aus Rücksicht auf die umliegenden

Schutzobjekte reduziert werden müssten. § 238 Abs. 2 PBG würde eine

Verminderung der zugelassenen Baumasse nur dann rechtfertigen, wenn der

Widerspruch zur baulichen Umgebung klar wäre bzw. wenn ein krasses

Missverhältnis der Proportionen vorliegen würde (vgl. E. 5.3). Dies hat

die Vorinstanz zu Recht verneint: Die Höhe und das Volumen des geplanten

Neubaus sind zwar nicht unbeachtlich. Doch aufgrund der relativ grossen

Abstände zu den benachbarten Inventarobjekten sowie angesichts des flach

geneigten Dachs ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Neubau

gegenüber der dominanten Schule und der Kirche hinreichend unterordnet und das

geschützte Ortsbild nicht auf unzulässige Weise beeinträchtigt. Dieser Schluss

der fachkundigen Vorinstanz sowie der – als kantonale Ortsbildschutzbehörde

ebenfalls fachkundigen – Baudirektion wird mit Blick auf die Akten bestätigt:

Auf den Augenscheinfotos des Baurekursgerichts lässt sich aufgrund der

Bauprofile aus verschiedenen Blickwinkeln erkennen, welches die Proportionen

des geplanten Neubaus sind und in welchem Verhältnis das Volumen und die Form

des geplanten Neubaus zu den bestehenden Umgebungsbauten steht.

Beurteilungsrelevant ist ferner auch die Visualisierung des geplanten Neubaus

sowie die grössermasstäbliche Betrachtung auf den Orthofotos und dem

Inventarplan 1:2'500 (publiziert unter https://maps.zh.ch/system/docs/are_rp/Ortsbildschutz/141-1.pdf).

Diese Fotografien und Pläne bestätigen den vorinstanzlichen Schluss, wonach der

geplante Neubau aufgrund seines Standorts, seines Volumens und seiner Form

nicht als dominantes Umgebungselement zu erachten ist und das Ortsbild insoweit

nicht auf relevante Weise beeinträchtigt. Der vom Beschwerdeführer angeführte

Umstand, dass die inventarisierte Parkanlage von der E-Strasse her künftig

nicht mehr einsehbar sein wird (vgl. Visualisierung der Sicht aus der Wohnung

des Beschwerdeführers, Beschwerdeschrift S. 16), führt nicht zu einem

anderen Schluss: Zum einen war sich die Gemeinde Thalwil im Rahmen der

Zonenplanrevision von 2018 bewusst, dass an diesem Standort aufgrund der

Zuordnung zur Zone für öffentliche Bauten ein maximal 16 Meter hohes

Gebäude erstellt werden kann, das zu einer Veränderung der Einsehbarkeit der

Parkanlage führt (vgl. E. 3.5). Zum anderen kann nicht gesagt werden, dass

die damit verbundene Sichtbeschränkung eine ungenügende Rücksichtnahme im Sinn

von § 238 Abs. 2 PBG bedeutet, zumal der Park von anderen Standorten

aus weiterhin einsehbar ist und insbesondere die ortsbildschützerisch besonders

bedeutsame Perspektive vom See her in Richtung Schule und Kirche nicht

beeinträchtigt wird. Der geplante Standort erscheint auch insoweit

gerechtfertigt, als dadurch ein Neubau im Bereich der inventarisierten

Parkanlage oder der sensiblen Hangkante vermieden werden kann.

5.5.2

Eine Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG ergibt sich entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Umstand, dass es sich beim

geplanten Neubau um einen architektonisch modernen, funktionalen Baukörper

handelt, der in einem gewissen Kontrast zu den benachbarten Inventarobjekten

bzw. zur Architektursprache im historischen Dorfkern von Thalwil steht. Mit der

Festsetzung einer Zone für öffentlichen Baute im Bereich des Baugrundstücks hat

sich die Gemeinde dafür entschieden, die Inventarziele an diesem Standort weniger

hoch als in der Kernzone zu gewichten und insbesondere auch Gebäude zuzulassen,

die in einem gestalterischen Kontrast zu den benachbarten Kernzonenbauten

stehen (vgl. vorn, E. 3.5). Eine Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG

wäre nur dann anzunehmen, wenn der geplante Neubau dazu führen würde, dass in

der benachbarten Kernzone, wo die Inventarziele umzusetzen sind, die Kernzonen-

bzw. Inventarziele nicht mehr realisiert werden könnten. Inwiefern diese

Zielsetzung in der benachbarten Kernzone beeinträchtigt sein sollte, wenn der

geplante Neubau eine moderne Architektursprache spricht, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere überzeugt der vorinstanzliche, auf einem Augenschein beruhende

Schluss, dass sich der Baukörper aufgrund seiner ruhigen, modernen und schlichten

Gestaltung in Holz sowie aufgrund der klaren Formsprache gegenüber den

prägnanten Schutzobjekten zurücknimmt und diese nicht konkurrenziert. Vor

diesem Hintergrund macht der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend, dass der

geplante Neubau keine charakteristischen, ortsbildprägenden Strukturmerkmale

aufweise und dass sich die Dachform, der Fassadenverlauf, die Fenstergrösse

sowie die verwendeten Farben und Materialien nicht an den Kernzonenvorschriften

orientierten. Dies gilt umso mehr, als die Baudirektion eine differenzierte

Betrachtung vorgenommen und u. a.

die vorgesehenen Beschattungselemente abgelehnt hat.

5.5.3

Schliesslich ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht

ersichtlich, weshalb die Parkplatzsituation zu einer Aufhebung des

vorinstanzlichen Urteils führen sollte. Die Planungs- und Baukommission hielt

im Entscheid vom 9. Juni 2022 gestützt auf Art. 26 Abs. 5 BZO

fest, dass insgesamt sieben Parkplätze zu erstellen seien. Vor Baubeginn sei

nachzuweisen, wie viele und wo die Parkplätze für das Personal und die Besucher

des Horts erstellt würden. Der Standort der Parkplätze ist vor diesem

Hintergrund nicht als Gegenstand der angefochtenen Bewilligung zu erachten.

Angesichts der überschaubaren Zahl der zu erstellenden Parkplätze sowie der

grundsätzlichen Pflicht, die Personalparkplätze unterirdisch zu erstellen (vgl.

§ 244 Abs. 3 Satz 2 PBG), ist nicht anzunehmen, dass die

Parkplätze zu einer Beeinträchtigung der inventarisierten Parkanlage führen

könnten, der mit einer entsprechenden Auflage begegnet werden müsste.

5.6 Zusammenfassend

ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach sich der geplante

Neubau in der Umgebung in Bezug auf die Gestaltung gut einordnet und

hinreichend Rücksicht nimmt auf die benachbarten Ortsschutzobjekte. Die Rüge

des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG

vorliege, erweist sich demnach als unbegründet.

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer verlangt im Rahmen eines Eventualantrags, dass die

Rekursverfahrenskosten, die die Vorinstanz ihm im Umfang von 90 %

auferlegt habe, zulasten der Beschwerdegegnerschaft auf 80 % zu reduzieren

seien. Zur Begründung führt er an, die Beschwerdegegnerin 2 habe sein

Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie ihm ein 2020 erstelltes Lärmgutachten

nicht herausgegeben habe, obwohl er sich am 22. Juli 2022 nach

entsprechenden Daten erkundigt habe. Erst im Rahmen der Rekursvernehmlassung

habe er Zugang zum Lärmgutachten erhalten.

6.2 Aus den

Akten ergibt sich Folgendes: Die Gemeinde Thalwil hatte per 14. Mai 2020

ein Lärmgutachten zum geplanten Neubau eingeholt. Dieses empfahl aufgrund des

Verkehrs an der E-Strasse verschiedene Lärmoptimierungsmassnahmen, um die

Immissionsgrenzwerte bei den geplanten Krippenräumen einzuhalten. Das Gutachten

lag gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht bei den aufgelegten

Bauakten, was von den Gegenparteien nicht bestritten wird. In der

Baubewilligung vom 22. Juni 2022 wird das Lärmgutachten nicht erwähnt; die

Bewilligung enthält keine Ausführungen zur Frage der Einhaltung der

Lärmgrenzwerte. Am 13. Juli 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei

der Gemeinde Thalwil per Mail nach Daten zu Lärmmessungen. Der Leiter Hochbau

und Planung wies den Beschwerdeführer mit Mail vom 14. Juli 2022 auf

GIS-Daten von 2016 hin, ohne das Gutachten vom 14. Mai 2020 zu erwähnen.

In der Rekursschrift vom 19. Juli 2022 beanstandete der Beschwerdeführer

erneut die Lärmsituation. In der Rekursantwort vom 19. August 2022

verwiesen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auf das Lärmgutachten von

2020. Sie hielten fest, seit 2020 hätten sich die massgebenden Immissionen und

Messverfahren geändert, weshalb per 4. August 2022 eine Ergänzung zum

Lärmgutachten eingeholt worden sei. Als Rekursbeilage reichte die Gemeinde

Thalwil sowohl die Lärmbeurteilung von 2020 ein als auch die Ergänzung

(Neuberechnung) vom 4. August 2022. In der Rekursreplik vom 14. September

2022 monierte der Beschwerdeführer die fehlende Akturierung bzw. die verspätete

Herausgabe des 2020 erstellten Lärmgutachtens. Die Beschwerdegegnerinnen 1

und 2 haben zu diesem Vorwurf keine Stellung genommen. Die Vorinstanz äusserte

sich im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht zur Frage einer allfälligen

Gehörsverletzung. Sie reduzierte die Rekurskosten des Beschwerdeführers zwar

von 100 % auf 90 %; dies jedoch nicht aufgrund einer Heilung einer

Gehörsverletzung, sondern infolge einer materiellen Teilgutheissung des

Rekurses (Auflage betreffend Pflanzenabstände).

6.3 Unterliegt

eine Partei nur deshalb, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz

geheilt worden ist, ist diesem Umstand gemäss der Rechtsprechung bei der

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage angemessen Rechnung zu tragen (BGr,

2. November 2023, 1C_221/2023, E. 7). Dabei müssen die

Verfahrenskosten zwingend reduziert werden, wenn eine Rechtsmittelbehörde eine

vorinstanzliche Gehörsverletzung heilt, die materiellen Rügen jedoch als

unbegründet erachtet (BGr, 21. November 2018, 1C_326/2018, E. 6.3;

VGr, 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 9.2). Bei der Beurteilung, in

welchem Umfang die Berücksichtigung des Verfahrensfehlers erfolgt, steht den

kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (BGr, 5. Juli 2023,

2C_127/2023, E. 4.1; VGr, 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 9.3).

6.4 Vor dem

Hintergrund des dargelegten Sachverhalts und der Rechtsprechung erweist sich

der Eventualantrag des Beschwerdeführers als begründet: Beim Lärmgutachten vom

14. Mai 2020 handelt es sich um ein entscheidwesentliches Dokument, da die

– für die Erteilung der Baubewilligung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes

über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) grundsätzlich

erforderliche – Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht offensichtlich

erfüllt war. Indem die Beschwerdegegnerin 2 dieses Dokument trotzdem nicht

zu den Bauakten legte und auf Anfrage des Beschwerdeführers vom 13. Juli

2022 nicht herausgab, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

Die Gehörsverletzung wurde zwar im Rekursverfahren geheilt, indem der

Beschwerdeführer im Rahmen der Rekursantwort Einsicht in das 2020 erstellte

Lärmgutachten erhielt. Doch das Baurekursgericht berücksichtigte die Heilung

der Gehörsverletzung bei der Auferlegung der Verfahrenskosten nicht, obwohl

eine Reduktion gemäss der Rechtsprechung zwingend gewesen wäre (vgl. E. 6.3).

6.5 Demnach

ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Rekursverfahrenskosten des

Beschwerdeführers zu reduzieren sind. Bei der Frage, in welchem Umfang die

Rekursverfahrenskosten zu reduzieren sind, steht der Rekursinstanz zwar ein

weiter Ermessensspielraum zu (vgl. E. 6.3). Aus prozessökonomischen

Gründen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht, die Sache zur

Neufestsetzung der Rekurskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr ist

der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach ihm die Rekursverfahrenskosten

nur im Umfang von 80 % statt von 90 % aufzuerlegen sind,

gutzuheissen.

7.

7.1 In Bezug

auf das materielle Lärmrecht beanstandet der Beschwerdeführer, die massgebenden

Immissionsgrenzwerte würden beim Aufenthaltsraum 009 im 2. Obergeschoss

nicht eingehalten. Das Gutachten habe in Bezug auf die betreffende Fassade

einen Beurteilungspegel von 61–62 dB (A) ergeben, so dass der dort

geltende Immissionsgrenzwert von 60 dB (A) tagsüber

(Empfindlichkeitsstufe II) nicht eingehalten werde. Die Vorinstanz sei zu

Unrecht davon ausgegangen, dass es sich beim betreffenden Aufenthaltsraum um

einen Betriebsraum handle, bei dem ein "Betriebsbonus" von 5 dB (A)

gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV bzw. ein Immissionsgrenzwert von 65 dB (A)

gelte: Da der Aufenthaltsraum der Erholung des Hortpersonals und somit

schulischen Zwecken diene, sei Art. 42 Abs. 1 LSV gemäss Art. 42

Abs. 2 Satz 1 LSV nicht anwendbar. Dies gelte umso mehr, als der

Personalraum längeren Aufenthalten diene, etwa zur Durchführung von Pausen oder

zur Pflege sozialer Kontakte des Schulhauspersonals – analog zum Kinderruheraum 003

im 2. Obergeschoss. Demnach handle es sich beim Personalaufenthaltsraum um

einen lärmempfindlichen Raum, der nicht gegen die Strasse hin hätte

ausgerichtet werden dürfen.

7.2 Die

Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht: Laut Art. 42 Abs. 2

Satz 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) entfällt

der Betriebsbonus gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV nur für "Räume in

Schulen, Anstalten und Heimen": Für solche Betriebsräume gelten (wie für

Wohnräume) Immissionsgrenzwerte, die 5 dB (A) tiefer sind als jene

für gewöhnliche Betriebsräume. Mit dieser Sonderlärmschutzregelung hat der

Bundesrat als Verordnungsgeber Art. 13 Abs. 2 USG Rechnung getragen,

wonach er bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte die Wirkungen der

Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder,

Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen hat. Vor diesem Hintergrund

gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass von "Räumen in Schulen"

i. S. v. Art. 42 Abs. 2

Satz 1 LSV nur dann auszugehen ist, wenn es sich um Räumlichkeiten an

Schulen und Horten handelt, in denen sich regelmässig Kinder aufhalten. Räume

hingegen, die einzig dem Aufenthalt des Lehr- und Betreuungspersonals dienen,

unterstehen dem lärmschutzrechtlichen Privileg nicht, da es sich dabei nicht um

Personengruppen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit handelt. Im vorliegenden Fall

bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich beim Aufenthaltsraum 009

im 2. Obergeschoss um einen Raum für das Schulpersonal handelt, während es

sich beim Ruheraum 003 um einen Raum für die Schulkinder handelt. Wenn die

Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Betriebsbonus nur für den

Kinderruheraum gilt, nicht jedoch für den Personalaufenthaltsraum, so ist dies

nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei

einem Aufenthaltsraum nicht um einen Raum handelt, der einem Ruheraum

gleichgesetzt werden kann.

8.

8.1 Zusammenfassend

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. II des

angefochtenen Entscheids ist insoweit abzuändern, dass die

Rekursverfahrenskosten (Fr. 6'180.‑) zu 8/10 dem Rekurrenten und zu

je 1/10 der Planungs- und Baukommission Thalwil und der politischen Gemeinde

Thalwil auferlegt werden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Da der Beschwerdeführer

lediglich in einem untergeordneten Punkt obsiegt (Reduktion der

Rekursverfahrenskosten um 10 % bzw. um Fr. 618.-), in der Sache

jedoch vollständig unterliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 30. November 2023,

VB.2021.00279, E. 9). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer II des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 28. Februar 2023 wird insoweit abgeändert, als

die Rekursverfahrenskosten (Fr. 6'180.-) zu 8/10 dem Rekurrenten und zu je

1/10 der Planungs- und Baukommission Thalwil und der politischen Gemeinde

Thalwil auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 4'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.