VB.2023.00179
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00179
14. März 2024Deutsch33 min
(URT.2024.25222)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00179
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichter
Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Politische Gemeinde Thalwil,
2. Planungs- und Baukommission Thalwil,
Nrn. 1 und 2
vertreten durch
RA C,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 9. Juni 2022 beschloss die Planungs- und
Baukommission Thalwil, die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines
Kinderhorts mit Mittagstisch und einer ins Dach integrierten Photovoltaikanlage
sowie eines Pavillons und eines Kinderspielplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
des Schulhausareals D an der E-Strasse werde gemäss den eingereichten
Unterlagen im Sinne der Erwägungen unter Nebenbestimmungen erteilt.
Zusammen mit diesem Beschluss eröffnete die Planungs-
und Baukommission Thalwil die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 16. März
2022. Darin verfügte die Baudirektion in Bezug auf den überkommunalen
Ortsbildschutz, die Bewilligung für das betreffende Bauvorhaben werde aus Sicht
des Ortsbildschutzes im Sinne der Erwägungen und unter folgenden
Nebenbestimmungen erteilt: a) Vor Baubeginn (Baufreigabe) sei das Farb-
und Materialkonzept der örtlichen Baubehörde gemäss den Erwägungen einzureichen
und von dieser sowie dem Amt für Raumentwicklung genehmigen zu lassen; b) statt
Rafflamellenstoren seien ortstypische Beschattungselemente gemäss den
Erwägungen vorzusehen und im Farb- und Materialkonzept aufzuzeigen; c) die
Gestaltung des Pausenpavillons und des Aussengeräteraums sei im Farb- und
Materialkonzept aufzuzeigen; d) es sei ein Fallschutzbelag zu wählen,
welcher sich unauffällig in den Aussenraum einfüge (Disp.-Ziff. I).
Erwägungen
II.
Gegen die Baubewilligung und gegen die Gesamtverfügung
erhob A am 19. Juli 2022 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte u. a. die Aufhebung der
angefochtenen Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Rekursgegnerschaft.
Am 28. Februar 2023 hiess das Baurekursgericht den
Rekurs teilweise gut. Es ordnete an, dass der Beschluss der Planungs- und
Baukommission Thalwil vom 9. Juni 2022 mit der Auflage ergänzt werde,
wonach die Bepflanzung im Bereich der nordwestlichen Grundstücksecke zu
überarbeiten und die Einhaltung der Pflanzenabstände gemäss § 27 der
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) nachzuweisen sei. Im Übrigen sei der
Rekurs abzuweisen (Disp.-Ziff. I). Die Verfahrenskosten wurden zu 9/10 dem
Rekurrenten und zu je 1/20 der Planungs- und Baukommission Thalwil und der
politischen Gemeinde Thalwil auferlegt (Disp.-Ziff. II).
III.
Am 3. April 2023 erhob A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 28. Februar 2023 und der Baurechtsentscheid der
Gemeinde Thalwil vom 9. Juni 2022 seien aufzuheben; 2. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Eventualiter
seien die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten um weitere 10 %
zu reduzieren; 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das
vorinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren zulasten der
Beschwerdegegner – unter solidarischer Haftung.
Die Baudirektion beantragte am 12. Mai 2023 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Mitbericht des
Amts für Raumplanung (ARE) vom 27. April 2023, worin wiederum auf die
Rekursstellungnahme des ARE vom 15. August 2022 verwiesen wurde.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 beantragten
die politische Gemeinde Thalwil und die Planungs- und Baukommission Thalwil die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen
zulasten von A.
Im Rahmen des folgenden Schriftenwechsels hielten die
Parteien an ihren Anträgen fest (Replik und Triplik von A vom 2. Juni 2023
bzw. 17. August 2023; Duplik und Stellungnahme der Gemeinde Thalwil vom 4. Juli
2023.
bzw. 29. August 2023).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Streitgegenstand
bildet die Erstellung eines neuen Kinderhortgebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der E-Strasse 02 in Thalwil. Der Beschwerdeführer ist
Stockwerkeigentümer auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 an der E-Strasse 04,
das weniger als 50 Meter vom Baugrundstück Kat.-Nr. 01 entfernt und
in Sichtdistanz zum Bauprojekt liegt. Seine Beschwerdelegitimation gemäss § 338a
Dispositiv
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist demnach zu
bejahen (vgl. VGr, 19. Januar 2023, VB.2022.00485, E. 2.2).
1.3 Da auch
die weiteren formellen Anforderungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Der
angefochtene Entscheid betrifft die Bewilligung für den Neubau eines
Kinderhorts mit Mittagstisch für die schulergänzende Betreuung von rund 150
Kindern. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt – mit Ausnahme eines in der
Freihaltezone liegenden Streifens – in der Zone für öffentliche Bauten der
Gemeinde Thalwil (Oe II). Im Nordwesten grenzt das Grundstück an die Kernzone
an (KA). Ferner liegt das Grundstück im Perimeter des Inventars der
schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (KOBI).
2.2 Die
Baudirektion erteilte für das Bauvorhaben am 16. März 2022 die
ortsbildschutzrechtliche Bewilligung unter sichernden Nebenbestimmungen. Sie
begründete dies wie folgt: Aufgrund der Lage des Baugrundstücks im
KOBI-Inventarperimeter sei der harmonischen Einordnung und sorgfältigen
Gestaltung besondere Bedeutung beizumessen. Beim Schulhaus D handle es sich um
ein prägendes oder strukturbildendes Gebäude. Der nordöstliche Teil des
Grundstücks sei als "wichtiger Freiraum" bezeichnet. Im Nordwesten
grenze das Grundstück an einen weiteren "wichtigen Freiraum". Der
geplante Neubau sei als polygonaler, dreigeschossiger Baukörper mit leicht
geneigtem Hauptdach konzipiert und an der E-Strasse positioniert. Die Fassade
des Neubaus bestehe aus Holzrahmenelementen mit vorvergrauten vertikalen
Holzlatten. Die Öffnungen seien als Holz-Metall-Fenster geplant. Die vertikalen
Latten würden teilweise über gewisse Fensteröffnungen gezogen. Die durch den
Abbruch des Provisoriums resultierende Freifläche werde als begrünter
Aussenraum mit Spielplatz neu gestaltet. Aus Sicht des Ortsbildschutzes werde
der Abbruch des Provisoriums begrüsst. Dadurch werde der wichtige Freiraum an
der Hangkante auf beiden Seiten der Kirche und bei der Schule erweitert und in
seiner Wirkung gestärkt. Zudem hebe er das Schulhaus D hervor. Die Platzierung
des Neubaus an der E-Strasse führe dazu, dass die seeseitige Silhouette der an
der Hangkante gelegenen Bebauung – mit dem dominanten Schulhaus, der Kirche und
den Giebelbauten F – erhalten und das bestehende Bebauungsmuster fortgeführt
werde. Der G-Platz werde durch die Positionierung und die abgewinkelte
Nordwestfassade räumlich ablesbar. An der Kreuzung E-Strasse/G-Platz werde eine
Platzsituation ausgebildet. Der Neubau setze die Logik der Strassenbebauung
fort. Durch die Positionierung an der E-Strasse sei der bisherige Sichtbezug
auf die Kirche nicht mehr in gleicher Form gewährleistet. Dies sei jedoch
vernachlässigbar in Anbetracht der dadurch ortsbaulich gewonnenen Qualitäten
des Aussenraums. Zudem spiele der Sichtbezug von dieser Position eine
untergeordnete Rolle. Der Neubau ordne sich hinsichtlich des Volumens und der
Gestaltung dem dominanten Schulhaus unter. Mit seiner zugleich ruhigen und
spannungsvollen Volumen- und Fassadengestaltung weise er einen zeitgemässen
architektonischen Ausdruck auf. Die geplante Fassade aus Holz und die
Holz-Metall-Fenster seien ortstypisch und auf das Projekt abgestimmt. Als
Verschattungselement seien Rafflamellenstoren vorgesehen. Diese seien im
Ortsbild nicht angemessen und lieferten keinen Beitrag für einen
ortsbildverträglichen Fassadencharakter; es handle sich um Elemente aus
gewerblich genutzten Objekten. Ortstypisch seien hingegen die klassischen
Verschattungselemente aus Holz, oder vollflächige Verblendungselemente wie
Rollladen, weil sie untergeordnet und ruhig als volle Fläche in Erscheinung
träten. Entsprechend sei vor Baubeginn ein revidiertes Farb- und
Materialkonzept einzureichen und genehmigen zu lassen. Die Umgebungsgestaltung
sei bereits detailliert aufgezeigt. Südöstlich des Gebäudes werde der
bestehende Pausenplatz beibehalten und durch einen Pavillon bereichert. Die
bestehenden Bäume entlang der Strasse würden erhalten, ebenso wie die
vorhandenen kleineren Elemente auf dem Schulplatz (Mauer, Bänke). Im Nordwesten
werde eine strassenseitige Mauer abgerissen; auf diese Weise entstehe ein
Vorplatz mit Blick auf die Kirche. Im hinteren Bereich sei eine Wiese mit
Spielplatz geplant. Die vorhandenen Bäume, die gemäss Ortsbildinventar markant
seien, blieben erhalten und rahmten die Spielwiese ein. Es sei darauf zu
achten, dass der geplante Aussengeräteraum eine unauffällige Erscheinung
aufweise. Ansonsten orientiere sich die Umgebungsgestaltung am Bestand, was aus
Sicht des Ortsbildschutzes begrüsst werde.
2.3 Die
Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der geplante
Neubau den ortsbildrechtlichen Anforderungen genüge bzw. dass die Baudirektion
die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung zu Recht erteilt habe. Das
Baugrundstück liege in der Zone für öffentliche Bauten, sodass die
Kernzonenvorschriften nicht zur Anwendung gelangten. Ordne sich der geplante
Neubau gut ein und nehme auf das umliegende schützenswerte Ortsbild hinreichend
Rücksicht, so liege keine Verletzung von § 238 PBG vor. Das Baugrundstück
befinde sich zwar an einer städtebaulich heiklen Lage, was fast zwingend
erfordere, dass der Fussabdruck des Neubaus möglichst gering gehalten und die
bestehende Parkanlage nicht tangiert werde. Diese Anforderungen seien jedoch
umgesetzt worden. Anlässlich des Augenscheins habe sich deutlich gezeigt, dass
ein Baukörper, der sich bewusst von der übrigen alten baulichen Struktur
abhebe, zu bevorzugen sei. Aufgrund seiner ruhigen, modernen und schlichten
Gestaltung in Holz nehme sich der Baukörper gegenüber den prägnanten
Schutzobjekten zurück und konkurrenziere diese nicht. Die ortsbaulichen
Strukturen blieben damit intakt. Dass der Neubau aus gewissen Perspektiven die
Kirche teilweise verdecke, sei unvermeidbar und hinzunehmen, zumal die
seeseitige Perspektive und die Sicht von der Dorfstrasse her, die für das
Ortsbild wichtig seien, gewahrt blieben. Mit dem Abbruch des bisherigen
Provisoriums werde der wichtige Freiraum an der Hangkante gestärkt, sodass das
bestehende Schulhaus wieder mehr zur Geltung komme. Der heutige Blick auf die
Parkanlage des alten Friedhofs werde durch den Neubau zwar teilweise verstellt
(von der E-Strasse her gesehen), aber diese Lösung sei als besser zu erachten
als eine Platzierung des Neubaus im sensiblen Bereich an der Hangkante oder in
der Parkanlage. Die Parkanlage bleibe erhalten. Durch die Situierung des
Neubaus an der E-Strasse werde die vorherrschende Strassenbebauung
weitergeführt – so, wie sie in der angrenzenden Kernzone üblich sei. Der Baukörper
habe ein gewisses Volumen, weil Bauten in dieser Zone eine wichtige öffentliche
Funktion zu erfüllen hätten und entsprechend zu dimensionieren seien. Der
Baukörper habe eine Scharnierfunktion zwischen den angrenzenden Gebäuden der
Kernzone und dem Schulhaus. Gegenüber dem Schulhaus trete der Bau untergeordnet
in Erscheinung, insbesondere aufgrund der Gestaltung des flach geneigten
Daches. Zum Schulhaus und zur reformierten Kirche bestehe ein grosser Abstand.
Der Abstand zum alten Pfarrhaus betrage zwar nur rund 10 Meter. Das genüge
aber, um die strukturbildende Wirkung aus Kirche, Pfarrhaus und Park zu wahren.
In einer Zone für öffentliche Bauten sei es zulässig, einen modernen und
funktionalen Baukörper zu erstellen, auch wenn es sich um eine sensible Lage
handle. Der schlicht gestaltete Neubau ordne sich sehr gut ein, weil er sich
aufgrund seiner Schlichtheit und der klaren Formensprache zurücknehme und die
vorhandenen Schutzobjekte nicht konkurrenziere; dies trotz der klar von den
umliegenden Gebäuden abweichenden Architektursprache. Die Materialisierung aus
Holz sei wichtig, da dieses Material ein für kantonale Ortsbildinventare
typisches Element bilde. Entsprechend füge sich der Baukörper gestalterisch
natürlich in die Umgebung ein. Im Zusammenhang mit der Parkanlage und den
umliegenden muralen Baukörpern entstehe so ein stimmiges Gesamtbild. Dabei sei
zu begrüssen, dass sich der moderne Neubau nicht an der Fenstergestaltung der
Kernzone orientiere, denn die Belichtung müsse sich nach der geplanten (Schul-)Nutzung
richten, wobei diese Nutzung durchaus am äusseren Erscheinungsbild ablesbar
sein dürfe.
2.4 Der
Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend, das Bauprojekt stehe
mitten im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von
überkommunaler Bedeutung (KOBI). Der geplante Neubau sei nicht vereinbar mit
den Schutzzielen gemäss dem vom ARE festgesetzten KOBI-Ortsbildbeschrieb zu den
Ortsbildern von H – I – F und J. Der Neubau stehe in einem massiven baulichen
Kontrast zur Umgebung des historischen Dorfkerns von Thalwil und widerspreche
deshalb dem Inventarziel, nämlich einer sinngemässen Weiterführung der
charakteristischen Bebauungsstruktur mit den ortstypisch ausgeprägten
Umgebungsbereichen und Freiräumen. Insbesondere stehe der geplante Bau im puren
Gegensatz zu den beiden benachbarten, altherkömmlichen Bauten, nämlich dem
Schulhaus und der Kirche. Das Baugrundstück befinde sich zwar – anders als der
grösste Teil der Inventarbauten – nicht in der Kernzone. Doch die für die
Kernzone geltenden Baunormen zeigten auf, wie im Inventarperimeter und im
Nahbereich zu den ortsbildgeschützten Objekten gebaut werden müsse, damit eine
gute Einordnung und die Einhaltung der Schutzziele gemäss § 238 Abs. 2 PBG attestiert werden könne. Die Baunormen für die Kernzone führten insoweit zu
einer gewissen Fernwirkung auf die direkt umliegenden Bauten anderer Zonen –
insbesondere bei der vorliegend relevanten Zone für öffentliche Bauten, die sich
im Inventarperimeter befinde. Die Bauten des Inventarperimeters müssten eine
ähnliche Architektursprache sprechen wie Kernzonenbauten, um den Anforderungen
an die besondere Rücksichtnahme zu genügen und die denkmalpflegerischen
Schutzziele zu beachten. Die gute Einordnung einer Baute und die hinreichende
Rücksichtnahme auf umgebende Schutzobjekte dürfe bei einem Bauprojekt im
Ortsbildschutzperimeter nur bejaht werden, wenn die architektonischen und
gestalterischen Strukturen der umliegenden Bauten zumindest insoweit übernommen
würden, dass optisch nicht ein völliger Kontrast zum historischen Ortsbild
entstehe. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht in einem Präzedenzurteil
(VB.2022.00042) festgehalten, dass die denkmalpflegerischen Schutzziele gemäss
Ortsbildbeschrieb auch bei der Beurteilung der Einordnung zu beachten seien.
Folgerichtig sei das Gericht in jenem Urteil zum Schluss gekommen, dass die
geplanten Rafflamellenstoren nicht bewilligungsfähig seien, weil sie das
Ortsbild aufgrund ihrer prägnanten optischen Wirkung negativ prägten. Vor dem
Hintergrund dieses Urteils sei eine Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG
auch im vorliegenden Fall zu bejahen: Der geplante Hortneubau weise keine
ortsüblichen oder ortstypischen Merkmale auf, und er verfüge über keine
charakteristischen, ortsbildprägenden Strukturmerkmale, die bei den
herkömmlichen Bauten (mit historischer Bausubstanz) im Inventarperimeter
vorkämen. Der Neubau spreche eine moderne Architektursprache und sei in jeder
Hinsicht ortsuntypisch, insbesondere in Bezug auf das erhebliche Bauvolumen
bzw. die dominante Erscheinung des Neubaus, das beinahe flache, asymmetrische
Dach (ohne Giebel und mit bündigem Verlauf), die lange, abgeknickte Fassade
(mit aneinandergereihten Holzlatten), den umfangreichen Eingangsbereich, die
grossflächige Verglasung, die dunkle Farbgebung und die grossen Fenster. Der
Stilbruch und der Massstabswechsel würden ins Auge stechen und das historische
Umfeld des geschützten Ortsbilds stören. Das Ortsbild werde auch insoweit
beeinträchtigt, als von der E-Strasse her die inventarisierte Parkanlage nicht
mehr einsehbar sei. Ferner werde das Ortsbild auch dadurch gestört, als davon
auszugehen sei, dass die Parkanlage mit Parkplätzen zugestellt werde, weil die
Parkplätze aufgrund von § 244 Abs. 3 PBG voraussichtlich nicht
vollständig unterirdisch erstellt werden könnten. Aus dem Umstand, dass die
bisherige, nur provisorisch bewilligte Hort-Baute abgebrochen werde, lasse sich
im Übrigen nicht schliessen, dass der Neubau mit dem Ortsbildschutz vereinbar
sei. Faktisch stelle die erteilte Baubewilligung eine Ausnahmebewilligung dar,
ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen gemäss § 220 PBG erfüllt
seien. Lasse man den Neubau bzw. die Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG
zu, so wirke sich dies präjudiziell auf künftige Bauprojekte im geschützten
Ortsbildperimeter aus.
3.
3.1 Zu prüfen
ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, das geplante,
modern-architektonische Bauvorhaben widerspreche den KOBI-Inventarschutzzielen.
3.2 Dem
Ortsbildinventar, das das ARE am 3. Februar 2020 in Bezug auf die Gemeinde
Thalwil festgesetzt hat, bzw. dem darin enthaltenen Beschrieb der Ortsbilder
von H – I – F und J (publiziert unter https://maps.zh.ch/system/docs/are_rp/Ortsbildschutz/B141-1.pdf),
lässt sich in Bezug auf die Schutzziele Folgendes entnehmen: Zielsetzung aus
Sicht des Ortsbildschutzes ist die Erhaltung und sinngemässe Weiterführung der
charakteristischen Bebauungsstruktur mit den ortstypisch ausgeprägten
Umgebungsbereichen und Freiräumen. Diese sind, zusammen mit der wertvollen
Altbausubstanz, massgebend für die besondere Bedeutung als überkommunales
Ortsbild. Die Siedlungsanlage, das Bebauungsmuster und die strukturierenden
Freiräume des Ortsbildes sind in ihrer vielfältigen Eigenart zu erhalten. Dies
gilt sowohl für die kleinmassstäbliche Bebauung im I mit den abwechslungsreich
gestalteten Strassenräumen mit schönen Gärten in den Vorder-, Zwischen- und
Hinterbereichen als auch für den grossen Platz um Kirche und "H". Die
Altbauten mit verschiedenen wertvollen Einzelelementen entlang der K-Strasse, F
und die Bebauung entlang der E-Strasse zwischen F und "H" wurden als
wichtige Bestandteile der historischen Siedlungsanlage und Zeugen der
Siedlungsentwicklung in den Ortsbildperimeter einbezogen. Die Turnhalle südlich
der Dorfstrasse wurde mit dem Sportplatz als wichtige Nahumgebung in den
Perimeter aufgenommen. Die Parkanlagen auf beiden Seiten der Kirche und der
Grünraum auf der sehr gut einsehbaren, abfallenden Hangpartie sind als
empfindlicher Nahumgebungsbereich zu schützen. Die Altbauten an der I-Strasse
weisen auf ihrer Südseite noch schöne Gartenbereiche auf, welche zusammen mit
dem angrenzenden Wiesland eine Pufferzone gegen die Neubauten bilden. Ein
durchgehender, unverbauter Grünstreifen ist an dieser Stelle als Abgrenzung und
für die Ablesbarkeit der Siedlungsstruktur im I wichtig, Neubauten sind in
diesem empfindlichen Nahbereich sehr sorgfältig zu gestalten. Bauliche
Massnahmen an Gebäuden haben sich hinsichtlich Lage, Dimension,
architektonischer Gestaltung und Materialwahl an der bestehenden Bausubstanz zu
orientieren. Die bauliche Veränderung ortsbaulich prägender oder
strukturbildender, nicht formell geschützter Gebäude setzt zusätzliche
Kenntnisse über das jeweilige Objekt voraus, wie sie aus den Denkmalschutzinventaren
ersichtlich sind. Der Erhaltung und dem Charakter der Dachlandschaft ist grosse
Aufmerksamkeit zu schenken. Veränderungen von Strassen- und Platzräumen mit
Einschluss der angrenzenden Vorplätze und Vorgärten (Erneuerung/Anpassung an
neue Nutzungsbedürfnisse) sollen Massstäblichkeit, Materialien und Charakter
der herkömmlichen Gestaltung berücksichtigen. Vorgärten dürfen nicht durch
Autoabstellplätze verdrängt werden; ausnahmsweise können sie unter Wahrung des
Charakters in kleiner Zahl in bestehende Vor- und Hofplätze integriert werden.
3.3 Gemäss § 50 Abs. 1 PBG i. V. m. § 24 der Kantonalen
Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV) erfolgt der
planungsrechtliche Schutz von Ortsbildern in erster Linie durch die Festsetzung
von Kern- oder Freihaltezonen und/oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen. Als
besondere Anordnungen, insbesondere zum Schutz von Einzelobjekten, sind
Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen über die Zulässigkeit von
tatsächlichen Veränderungen des Schutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und
allfälliger Restaurierung, welche die Zerstörung, den Zerfall oder die
Beeinträchtigung von Denkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern (§ 25 Abs. 1 KNHV). Um Ortsbild- und Denkmalschutzobjekte vor unerwünschten,
insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind
geeignete planungsrechtliche Massnahmen, wie Einteilung in Freihaltezonen
und/oder besondere Anordnungen, zu treffen (§ 26 KNHV).
3.4 Das
kantonale Inventar der überkommunalen Ortsbilder (KOBI) bezweckt – entsprechend
§ 24 KNHV – die Unterschutzstellung von Ortsbildern mit planerischen
Massnahmen, namentlich mittels Kernzonen (vgl. BGr, 20. März 2019,
1C_200/2018, E. 4.2). Das – lediglich behördenverbindliche – KOBI-Inventar
wird demnach umgesetzt, indem die Grundstücke im Inventarperimeter –
eigentümerverbindlich – der Kernzone zugeordnet werden, soweit dies zur
Erreichung der Inventarziele erforderlich ist (vgl. VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00035, E. 5.2.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 277
und 279). Der im vorliegenden Fall relevante, in E. 3.2 dargelegte
KOBI-Ortsbildbeschrieb des ARE vom 3. Februar 2020 hält denn auch fest,
die Schutzziele des Ortsbildinventars seien im Rahmen der Nutzungsplanung bzw.
in erster Linie bei der Festlegung der Kernzonen rechtlich umzusetzen.
3.5 Die
Gemeinde Thalwil hat die hier massgebende Fassung der Bau- und Zonenordnung am
11. Dezember 2019 (BZO) festgesetzt, wobei es unter anderem darum ging,
die Kernzonenbestimmungen auf die kommunalen und überkommunalen Schutzinventare
abzustimmen (vgl. Mitteilung der Gemeinde Thalwil vom 15. November 2019
zur Teilrevision Bau- und Zonenordnung 2018, publiziert unter https://www.thalwil.ch/archiv/801832).
Dabei erachtete es die Gemeinde Thalwil offenkundig nicht als erforderlich, das
vorliegend betroffene, im Inventarperimeter liegende Baugrundstück der Kernzone
zuzuordnen oder andere Massnahmen gemäss §§ 25 f. KNHV anzuordnen, um
das Ortsbild zu schützen. Vielmehr ging die Gemeinde Thalwil davon aus, dass
den in E. 3.2 erwähnten Inventarzielen hinreichend Rechnung getragen
werden kann, wenn das betreffende Grundstück der Zone für öffentliche Bauten
zugeordnet wird.
3.6 Die
Baudirektion hat die BZO-Teilrevision der Gemeinde Thalwil vom 11. Dezember
2019 – gestützt auf § 89 Abs. 1 PBG – überprüft und dabei u. a. auch untersucht, ob
die neue Zonierung mit dem KOBI-Ortsbildbeschrieb des ARE vom 3. Februar
2020 vereinbar ist. Die Baudirektion bejahte die Rechtmässigkeit der
BZO-Teilrevision (vgl. § 5 Abs. 1 PBG), indem sie diese am 29. April
2020 genehmigte (vgl. https://www.thalwil.ch/rechtsgueltigeamtspublikationen/1034795).
Nach der Amtsblattpublikation der genehmigten BZO-Teilrevision vom 8. Mai
2020 hätte auf dem Rechtsmittelweg beanstandet werden können, die Zuordnung des
vorliegend betroffenen Baugrundstücks zur Zone für öffentliche Bauten stehe im
Widerspruch zum KOBI-Inventar (vgl. z. B. BGr, 1. Dezember 2017, 1C_479/2017, E. 7.3).
Nachdem die BZO-Teilrevision nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist
(vgl. Mitteilung der Gemeinde Thalwil vom 18. September 2020, publiziert
unter https://www.thalwil.ch/rechtsgueltigeamtspublikationen/1034795), kann die
Rechtmässigkeit der Zonenfestsetzung nicht mehr nachträglich – im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens – in Frage gestellt werden, zumal die Baubewilligung
für das hier betroffene Bauprojekt am 9. Juni 2022 und somit erst nach der
rechtskräftigen Festsetzung des Zonenplans erteilt worden ist (vgl. VGr, 15. Juli
2021, VB.2020.00675, E. 3.3 und 3.4).
3.7 Zusammenfassend
steht rechtskräftig fest, dass die Zuordnung des Baugrundstücks zur Zone für
öffentliche Bauten im Einklang mit den Inventarschutzzielen steht. Ob die
Inventarschutzziele auch im Zusammenhang mit der Beurteilung gemäss § 238 Abs. 2 PBG hinreichend berücksichtigt wurden, wird noch zu prüfen sein (vgl. hinten, E. 5).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass sich der geplante Neubau an den
Baunormen der Kernzone hätte orientieren müssen, um im Inventarperimeter den
Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG zu genügen.
4.2 Wollte man
der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, so würden die rechtskräftig
festgesetzten Zonenvorschriften im Bereich des Inventarperimeter faktisch ihres
Sinnes entleert, da sich alle Bauten – unabhängig von der Zonierung – an den
Gestaltungsvorschriften der Kernzone zu orientieren hätten. Eine solche
faktische Ausserkraftsetzung der BZO wäre jedoch unzulässig (vgl. BGE 145 I 52 E. 4.4).
Vielmehr sind die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung für die
Grundeigentümerschaft verbindlich, zumal mit deren Festsetzung auch die –
lediglich behördenverbindlichen – Inventarziele bereits umgesetzt wurden (vgl. vorn,
E. 3.5 und 3.6).
4.3 Somit ist
davon auszugehen, dass in Bezug auf das vorliegende Baugrundstück die
Gestaltungsanforderungen der Zone für öffentliche Bauten i. S.v. § 60 Abs. 1 PBG massgebend sind, d. h.
die Massvorschriften gemäss Art. 18 BZO Thalwil betreffend Gebäudehöhe und
Grenzabstände. Dies unter dem Vorbehalt von § 238 Abs. 2 PBG, wonach
die Baute auf die umliegenden Inventarobjekte in der Kernzone besondere
Rücksicht zu nehmen und sich gut einzuordnen hat (vgl. dazu E. 5). Der
Sinn der Zone für öffentliche Bauten besteht gerade darin, mit grosszügigeren
Bauvorschriften die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, die nach
den Bestimmungen der umgebenden Zonen nicht oder nur erschwert zulässig wären
(BRGE II, 16. Mai 2017, Nr. 0077/2017 und 0078/2017, E. 8.1,
in: BEZ 2017 Nr. 34; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a. a. O., S. 162).
4.4 Demnach
sind die detaillierten Mass- und Gestaltungsvorschriften, die gemäss § 50 Abs. 3 PBG i. V. m. Art. 11–17a BZO
in der Kernzone von Thalwil gelten, auf Grundstücke in der Zone für öffentliche
Bauten – und somit auch auf das vorliegend betroffene Baugrundstück Kat.-Nr. 01
– nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund macht der Beschwerdeführer zu Unrecht
geltend, der Entscheid der Vorinstanz verstosse gegen die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts gemäss dem Entscheid VB.2022.00042: Dieses Urteil betraf
ein Grundstück, das nicht nur im KOBI-Perimeter lag, sondern – im Gegensatz zum
vorliegenden Fall – auch in der Kernzone (der Gemeinde Rickenbach). Die
Gemeinde Rickenbach hatte es demnach als erforderlich erachtet, das betreffende
Grundstück der Kernzone bzw. den dortigen Gestaltungsvorschriften
zuzuordnen, um den Inventarzielen Rechnung zu tragen. Analoges gilt für das
Urteil VB.2013.00650, das ebenfalls ein im KOBI-Perimeter liegendes Grundstück
in der Kernzone (der Stadt Uster) betraf. Das vorliegend betroffene Grundstück
liegt hingegen in der Zone für öffentliche Bauten (der Gemeinde Thalwil), so
dass keine Pflicht besteht, die Bauten nach den Kernzonenvorschriften zu
gestalten bzw. die Gestaltung an den Kernzonenvorschriften zu orientieren, um
den Inventarzielen zu genügen.
5.
5.1 Zu prüfen
ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, das Bauvorhaben stehe nicht im
Einklang mit den Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG.
5.2 Befinden
sich – wie vorliegend – in der Umgebung des Baugrundstücks Objekte des Natur-
und Heimatschutzes bzw. des Ortsbildschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG darauf besondere Rücksicht zu nehmen. Gemäss der Rechtsprechung müssen sich
Bauten demnach nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und ist eine
besondere Rücksichtnahme erforderlich. Massgeblich ist dabei – wie bei § 238 Abs. 1 PBG – die Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf das Schutzobjekt. Bei
der Beurteilung ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der
geplanten Baute und Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso wenig kommt es darauf
an, welchen Eindruck die geplante Baute bei dem beim Schutzobjekt stehenden
Betrachter hinterlässt. Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die
Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende
Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf. Die Gesamtwirkung einer
Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen
Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits
vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die
Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(VGr, 16. November 2023, VB.2022.00678, E. 7.1).
5.3 Gemäss der
Rechtsprechung kann nur in Ausnahmefällen gestützt auf § 238 PBG ein
Verzicht auf die Realisierung des Bauvolumens verlangt werden, das auf einem
Grundstück gemäss der Zonenordnung zulässig ist, nämlich dann, wenn der
Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist. Hierfür sind jedoch im
Rahmen der bei Eigentumsbeschränkungen gebotenen Interessenabwägung besonders
triftige Gründe erforderlich, wie zum Beispiel eine weitherum zurückhaltende
Ausnützung, eine besondere Qualität der bestehenden Überbauung oder eine
qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts gewichtet das Legalitätsprinzip stark, weshalb die Anwendung
einer Ästhetik- bzw. Schutzvorschrift nicht dazu führen darf, dass generell –
etwa für ein ganzes Quartier – die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Nur
ein krasses Missverhältnis der Proportionen oder die Rücksicht auf ein
Schutzobjekt kann die Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens verbieten (VGr, 2. Februar
2023, VB.2022.00359, E. 4.2.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a. a. O., S. 821).
5.4 Bei der
Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der
offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen
zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 22. Oktober
2020, VB.2019.00133, E. 5.2; BGE 145 I 52 E. 3.6). Demgegenüber
verfügt das Verwaltungsgericht lediglich über eine eingeschränkte Kognition (§ 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 10. Februar 2022,
VB.2021.00293, E. 3.2.2)
5.5 Vor dem
Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung zu § 238 PBG lassen die Rügen,
die der Beschwerdeführer vorgebracht hat (E. 2.4), die in E. 2.2 und
2.3 dargelegten Ausführungen der Vorinstanzen nicht als rechtsfehlerhaft
erscheinen:
5.5.1
Die Gemeinde Thalwil ist im Rahmen der BZO-Teilrevision 2018 davon
ausgegangen, dass die KOBI-Inventarziele auf dem vorliegenden Baugrundstück
eingehalten werden können, wenn ein Bauvorhaben die Massvorschriften der Zone
für öffentliche Bauten gemäss Art. 18 BZO einhält, insbesondere auch in
Bezug auf die maximale Gebäudehöhe von 16 m (vgl. vorn, E. 3.5).
Demnach kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden,
dass das Bauvolumen oder die Bauhöhe aus Rücksicht auf die umliegenden
Schutzobjekte reduziert werden müssten. § 238 Abs. 2 PBG würde eine
Verminderung der zugelassenen Baumasse nur dann rechtfertigen, wenn der
Widerspruch zur baulichen Umgebung klar wäre bzw. wenn ein krasses
Missverhältnis der Proportionen vorliegen würde (vgl. E. 5.3). Dies hat
die Vorinstanz zu Recht verneint: Die Höhe und das Volumen des geplanten
Neubaus sind zwar nicht unbeachtlich. Doch aufgrund der relativ grossen
Abstände zu den benachbarten Inventarobjekten sowie angesichts des flach
geneigten Dachs ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Neubau
gegenüber der dominanten Schule und der Kirche hinreichend unterordnet und das
geschützte Ortsbild nicht auf unzulässige Weise beeinträchtigt. Dieser Schluss
der fachkundigen Vorinstanz sowie der – als kantonale Ortsbildschutzbehörde
ebenfalls fachkundigen – Baudirektion wird mit Blick auf die Akten bestätigt:
Auf den Augenscheinfotos des Baurekursgerichts lässt sich aufgrund der
Bauprofile aus verschiedenen Blickwinkeln erkennen, welches die Proportionen
des geplanten Neubaus sind und in welchem Verhältnis das Volumen und die Form
des geplanten Neubaus zu den bestehenden Umgebungsbauten steht.
Beurteilungsrelevant ist ferner auch die Visualisierung des geplanten Neubaus
sowie die grössermasstäbliche Betrachtung auf den Orthofotos und dem
Inventarplan 1:2'500 (publiziert unter https://maps.zh.ch/system/docs/are_rp/Ortsbildschutz/141-1.pdf).
Diese Fotografien und Pläne bestätigen den vorinstanzlichen Schluss, wonach der
geplante Neubau aufgrund seines Standorts, seines Volumens und seiner Form
nicht als dominantes Umgebungselement zu erachten ist und das Ortsbild insoweit
nicht auf relevante Weise beeinträchtigt. Der vom Beschwerdeführer angeführte
Umstand, dass die inventarisierte Parkanlage von der E-Strasse her künftig
nicht mehr einsehbar sein wird (vgl. Visualisierung der Sicht aus der Wohnung
des Beschwerdeführers, Beschwerdeschrift S. 16), führt nicht zu einem
anderen Schluss: Zum einen war sich die Gemeinde Thalwil im Rahmen der
Zonenplanrevision von 2018 bewusst, dass an diesem Standort aufgrund der
Zuordnung zur Zone für öffentliche Bauten ein maximal 16 Meter hohes
Gebäude erstellt werden kann, das zu einer Veränderung der Einsehbarkeit der
Parkanlage führt (vgl. E. 3.5). Zum anderen kann nicht gesagt werden, dass
die damit verbundene Sichtbeschränkung eine ungenügende Rücksichtnahme im Sinn
von § 238 Abs. 2 PBG bedeutet, zumal der Park von anderen Standorten
aus weiterhin einsehbar ist und insbesondere die ortsbildschützerisch besonders
bedeutsame Perspektive vom See her in Richtung Schule und Kirche nicht
beeinträchtigt wird. Der geplante Standort erscheint auch insoweit
gerechtfertigt, als dadurch ein Neubau im Bereich der inventarisierten
Parkanlage oder der sensiblen Hangkante vermieden werden kann.
5.5.2
Eine Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG ergibt sich entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Umstand, dass es sich beim
geplanten Neubau um einen architektonisch modernen, funktionalen Baukörper
handelt, der in einem gewissen Kontrast zu den benachbarten Inventarobjekten
bzw. zur Architektursprache im historischen Dorfkern von Thalwil steht. Mit der
Festsetzung einer Zone für öffentlichen Baute im Bereich des Baugrundstücks hat
sich die Gemeinde dafür entschieden, die Inventarziele an diesem Standort weniger
hoch als in der Kernzone zu gewichten und insbesondere auch Gebäude zuzulassen,
die in einem gestalterischen Kontrast zu den benachbarten Kernzonenbauten
stehen (vgl. vorn, E. 3.5). Eine Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG
wäre nur dann anzunehmen, wenn der geplante Neubau dazu führen würde, dass in
der benachbarten Kernzone, wo die Inventarziele umzusetzen sind, die Kernzonen-
bzw. Inventarziele nicht mehr realisiert werden könnten. Inwiefern diese
Zielsetzung in der benachbarten Kernzone beeinträchtigt sein sollte, wenn der
geplante Neubau eine moderne Architektursprache spricht, ist nicht ersichtlich.
Insbesondere überzeugt der vorinstanzliche, auf einem Augenschein beruhende
Schluss, dass sich der Baukörper aufgrund seiner ruhigen, modernen und schlichten
Gestaltung in Holz sowie aufgrund der klaren Formsprache gegenüber den
prägnanten Schutzobjekten zurücknimmt und diese nicht konkurrenziert. Vor
diesem Hintergrund macht der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend, dass der
geplante Neubau keine charakteristischen, ortsbildprägenden Strukturmerkmale
aufweise und dass sich die Dachform, der Fassadenverlauf, die Fenstergrösse
sowie die verwendeten Farben und Materialien nicht an den Kernzonenvorschriften
orientierten. Dies gilt umso mehr, als die Baudirektion eine differenzierte
Betrachtung vorgenommen und u. a.
die vorgesehenen Beschattungselemente abgelehnt hat.
5.5.3
Schliesslich ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht
ersichtlich, weshalb die Parkplatzsituation zu einer Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils führen sollte. Die Planungs- und Baukommission hielt
im Entscheid vom 9. Juni 2022 gestützt auf Art. 26 Abs. 5 BZO
fest, dass insgesamt sieben Parkplätze zu erstellen seien. Vor Baubeginn sei
nachzuweisen, wie viele und wo die Parkplätze für das Personal und die Besucher
des Horts erstellt würden. Der Standort der Parkplätze ist vor diesem
Hintergrund nicht als Gegenstand der angefochtenen Bewilligung zu erachten.
Angesichts der überschaubaren Zahl der zu erstellenden Parkplätze sowie der
grundsätzlichen Pflicht, die Personalparkplätze unterirdisch zu erstellen (vgl.
§ 244 Abs. 3 Satz 2 PBG), ist nicht anzunehmen, dass die
Parkplätze zu einer Beeinträchtigung der inventarisierten Parkanlage führen
könnten, der mit einer entsprechenden Auflage begegnet werden müsste.
5.6 Zusammenfassend
ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach sich der geplante
Neubau in der Umgebung in Bezug auf die Gestaltung gut einordnet und
hinreichend Rücksicht nimmt auf die benachbarten Ortsschutzobjekte. Die Rüge
des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG
vorliege, erweist sich demnach als unbegründet.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer verlangt im Rahmen eines Eventualantrags, dass die
Rekursverfahrenskosten, die die Vorinstanz ihm im Umfang von 90 %
auferlegt habe, zulasten der Beschwerdegegnerschaft auf 80 % zu reduzieren
seien. Zur Begründung führt er an, die Beschwerdegegnerin 2 habe sein
Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie ihm ein 2020 erstelltes Lärmgutachten
nicht herausgegeben habe, obwohl er sich am 22. Juli 2022 nach
entsprechenden Daten erkundigt habe. Erst im Rahmen der Rekursvernehmlassung
habe er Zugang zum Lärmgutachten erhalten.
6.2 Aus den
Akten ergibt sich Folgendes: Die Gemeinde Thalwil hatte per 14. Mai 2020
ein Lärmgutachten zum geplanten Neubau eingeholt. Dieses empfahl aufgrund des
Verkehrs an der E-Strasse verschiedene Lärmoptimierungsmassnahmen, um die
Immissionsgrenzwerte bei den geplanten Krippenräumen einzuhalten. Das Gutachten
lag gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht bei den aufgelegten
Bauakten, was von den Gegenparteien nicht bestritten wird. In der
Baubewilligung vom 22. Juni 2022 wird das Lärmgutachten nicht erwähnt; die
Bewilligung enthält keine Ausführungen zur Frage der Einhaltung der
Lärmgrenzwerte. Am 13. Juli 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei
der Gemeinde Thalwil per Mail nach Daten zu Lärmmessungen. Der Leiter Hochbau
und Planung wies den Beschwerdeführer mit Mail vom 14. Juli 2022 auf
GIS-Daten von 2016 hin, ohne das Gutachten vom 14. Mai 2020 zu erwähnen.
In der Rekursschrift vom 19. Juli 2022 beanstandete der Beschwerdeführer
erneut die Lärmsituation. In der Rekursantwort vom 19. August 2022
verwiesen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auf das Lärmgutachten von
2020. Sie hielten fest, seit 2020 hätten sich die massgebenden Immissionen und
Messverfahren geändert, weshalb per 4. August 2022 eine Ergänzung zum
Lärmgutachten eingeholt worden sei. Als Rekursbeilage reichte die Gemeinde
Thalwil sowohl die Lärmbeurteilung von 2020 ein als auch die Ergänzung
(Neuberechnung) vom 4. August 2022. In der Rekursreplik vom 14. September
2022 monierte der Beschwerdeführer die fehlende Akturierung bzw. die verspätete
Herausgabe des 2020 erstellten Lärmgutachtens. Die Beschwerdegegnerinnen 1
und 2 haben zu diesem Vorwurf keine Stellung genommen. Die Vorinstanz äusserte
sich im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht zur Frage einer allfälligen
Gehörsverletzung. Sie reduzierte die Rekurskosten des Beschwerdeführers zwar
von 100 % auf 90 %; dies jedoch nicht aufgrund einer Heilung einer
Gehörsverletzung, sondern infolge einer materiellen Teilgutheissung des
Rekurses (Auflage betreffend Pflanzenabstände).
6.3 Unterliegt
eine Partei nur deshalb, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz
geheilt worden ist, ist diesem Umstand gemäss der Rechtsprechung bei der
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage angemessen Rechnung zu tragen (BGr,
2. November 2023, 1C_221/2023, E. 7). Dabei müssen die
Verfahrenskosten zwingend reduziert werden, wenn eine Rechtsmittelbehörde eine
vorinstanzliche Gehörsverletzung heilt, die materiellen Rügen jedoch als
unbegründet erachtet (BGr, 21. November 2018, 1C_326/2018, E. 6.3;
VGr, 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 9.2). Bei der Beurteilung, in
welchem Umfang die Berücksichtigung des Verfahrensfehlers erfolgt, steht den
kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (BGr, 5. Juli 2023,
2C_127/2023, E. 4.1; VGr, 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 9.3).
6.4 Vor dem
Hintergrund des dargelegten Sachverhalts und der Rechtsprechung erweist sich
der Eventualantrag des Beschwerdeführers als begründet: Beim Lärmgutachten vom
14. Mai 2020 handelt es sich um ein entscheidwesentliches Dokument, da die
– für die Erteilung der Baubewilligung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes
über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) grundsätzlich
erforderliche – Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht offensichtlich
erfüllt war. Indem die Beschwerdegegnerin 2 dieses Dokument trotzdem nicht
zu den Bauakten legte und auf Anfrage des Beschwerdeführers vom 13. Juli
2022 nicht herausgab, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
Die Gehörsverletzung wurde zwar im Rekursverfahren geheilt, indem der
Beschwerdeführer im Rahmen der Rekursantwort Einsicht in das 2020 erstellte
Lärmgutachten erhielt. Doch das Baurekursgericht berücksichtigte die Heilung
der Gehörsverletzung bei der Auferlegung der Verfahrenskosten nicht, obwohl
eine Reduktion gemäss der Rechtsprechung zwingend gewesen wäre (vgl. E. 6.3).
6.5 Demnach
ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Rekursverfahrenskosten des
Beschwerdeführers zu reduzieren sind. Bei der Frage, in welchem Umfang die
Rekursverfahrenskosten zu reduzieren sind, steht der Rekursinstanz zwar ein
weiter Ermessensspielraum zu (vgl. E. 6.3). Aus prozessökonomischen
Gründen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht, die Sache zur
Neufestsetzung der Rekurskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr ist
der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach ihm die Rekursverfahrenskosten
nur im Umfang von 80 % statt von 90 % aufzuerlegen sind,
gutzuheissen.
7.
7.1 In Bezug
auf das materielle Lärmrecht beanstandet der Beschwerdeführer, die massgebenden
Immissionsgrenzwerte würden beim Aufenthaltsraum 009 im 2. Obergeschoss
nicht eingehalten. Das Gutachten habe in Bezug auf die betreffende Fassade
einen Beurteilungspegel von 61–62 dB (A) ergeben, so dass der dort
geltende Immissionsgrenzwert von 60 dB (A) tagsüber
(Empfindlichkeitsstufe II) nicht eingehalten werde. Die Vorinstanz sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass es sich beim betreffenden Aufenthaltsraum um
einen Betriebsraum handle, bei dem ein "Betriebsbonus" von 5 dB (A)
gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV bzw. ein Immissionsgrenzwert von 65 dB (A)
gelte: Da der Aufenthaltsraum der Erholung des Hortpersonals und somit
schulischen Zwecken diene, sei Art. 42 Abs. 1 LSV gemäss Art. 42
Abs. 2 Satz 1 LSV nicht anwendbar. Dies gelte umso mehr, als der
Personalraum längeren Aufenthalten diene, etwa zur Durchführung von Pausen oder
zur Pflege sozialer Kontakte des Schulhauspersonals – analog zum Kinderruheraum 003
im 2. Obergeschoss. Demnach handle es sich beim Personalaufenthaltsraum um
einen lärmempfindlichen Raum, der nicht gegen die Strasse hin hätte
ausgerichtet werden dürfen.
7.2 Die
Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht: Laut Art. 42 Abs. 2
Satz 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) entfällt
der Betriebsbonus gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV nur für "Räume in
Schulen, Anstalten und Heimen": Für solche Betriebsräume gelten (wie für
Wohnräume) Immissionsgrenzwerte, die 5 dB (A) tiefer sind als jene
für gewöhnliche Betriebsräume. Mit dieser Sonderlärmschutzregelung hat der
Bundesrat als Verordnungsgeber Art. 13 Abs. 2 USG Rechnung getragen,
wonach er bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte die Wirkungen der
Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder,
Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen hat. Vor diesem Hintergrund
gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass von "Räumen in Schulen"
i. S. v. Art. 42 Abs. 2
Satz 1 LSV nur dann auszugehen ist, wenn es sich um Räumlichkeiten an
Schulen und Horten handelt, in denen sich regelmässig Kinder aufhalten. Räume
hingegen, die einzig dem Aufenthalt des Lehr- und Betreuungspersonals dienen,
unterstehen dem lärmschutzrechtlichen Privileg nicht, da es sich dabei nicht um
Personengruppen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit handelt. Im vorliegenden Fall
bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich beim Aufenthaltsraum 009
im 2. Obergeschoss um einen Raum für das Schulpersonal handelt, während es
sich beim Ruheraum 003 um einen Raum für die Schulkinder handelt. Wenn die
Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Betriebsbonus nur für den
Kinderruheraum gilt, nicht jedoch für den Personalaufenthaltsraum, so ist dies
nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei
einem Aufenthaltsraum nicht um einen Raum handelt, der einem Ruheraum
gleichgesetzt werden kann.
8.
8.1 Zusammenfassend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. II des
angefochtenen Entscheids ist insoweit abzuändern, dass die
Rekursverfahrenskosten (Fr. 6'180.‑) zu 8/10 dem Rekurrenten und zu
je 1/10 der Planungs- und Baukommission Thalwil und der politischen Gemeinde
Thalwil auferlegt werden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2 Da der Beschwerdeführer
lediglich in einem untergeordneten Punkt obsiegt (Reduktion der
Rekursverfahrenskosten um 10 % bzw. um Fr. 618.-), in der Sache
jedoch vollständig unterliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 30. November 2023,
VB.2021.00279, E. 9). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer II des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 28. Februar 2023 wird insoweit abgeändert, als
die Rekursverfahrenskosten (Fr. 6'180.-) zu 8/10 dem Rekurrenten und zu je
1/10 der Planungs- und Baukommission Thalwil und der politischen Gemeinde
Thalwil auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 4'280.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.