VB.2023.00180
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00180
21. August 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24746)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00180
Beschluss
der 4. Kammer
vom 21. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch MLaw C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch den Gemeinderat D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B (beide geboren 1964), russische Staatsangehörige,
sind seit 2010 in D wohnhaft. Am 26. Oktober 2020 stellten sie beim
Gemeindeamt des Kantons Zürich ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Das
Gemeindeamt übermittelte das Gesuch am 14. April 2021 an die Gemeinde D
zum Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.
Der Gemeinderat der Gemeinde D wies das Gesuch mit
Beschluss vom 14. Dezember 2021 ab. Zur Begründung führte er insbesondere
aus, nach dem Einbürgerungsgespräch vom 26. Mai 2021 hätten erhebliche
Zweifel bestanden, ob A und B die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Die
Möglichkeit, die Erfüllung derselben im Rahmen eines zweiten
Einbürgerungsgesprächs darzulegen, hätten A und B nicht wahrgenommen.
Erwägungen
II.
Einen gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2021
gerichteten Rekurs hiess der Bezirksrat Horgen am 2. März 2023 teilweise
gut, hob den Gemeinderatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 auf und wies die
Sache zur erneuten Durchführung des Einbürgerungsgesprächs im Sinn der
Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde D zurück
(Dispositiv-Ziff. I).
III.
Mit Beschwerde vom 3. April 2023 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der zweite Satz
von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom
2.
März 2023 aufzuheben "und das Bürgerrecht der Gemeinde D sei
ohne Weiteres zu erteilen".
Der Bezirksrat Horgen beantragte am 11. Mai 2023 die
Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat der Gemeinde D schloss mit
Beschwerdeantwort vom 18. April 2023 ebenfalls auf Abweisung. Am
16.
Mai 2023 verzichteten A und B auf eine Replik.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen einer Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
2.
2.1
Gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können
Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41
N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) anfechtbar.
2.2
Die
Vorinstanz hiess den Rekurs der Beschwerdeführenden (teilweise) gut und wies
die Sache zur erneuten Durchführung des Einbürgerungsgesprächs "im Sinne
der Erwägungen und zum neuen Entscheid" an die Beschwerdegegnerin zurück.
In den Erwägungen hielt sie unter anderem fest, dass die Beschwerdegegnerin die
weitere Behandlung des Einbürgerungsgesuchs gestützt auf ungenügende Beweiserhebungen
verweigert habe. Dieser Mangel führe zu einer Rückweisung zur erneuten
Durchführung des Einbürgerungsgesprächs; eine Gesamtwürdigung sei aufgrund der
unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdegegnerin nicht möglich.
2.3
Rückweisungsentscheide
gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 25. Mai 2021,
VB.2021.00045, E. 1.2.2 mit Hinweis). Sie sind jedoch ausnahmsweise als
Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient
(vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2, 138 I 143 E. 1.2). Dies ist etwa dann
nicht der Fall, wenn die untere Instanz ihr Ermessen ausüben kann oder
ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hat (Bertschi, § 19a
N. 64 f. mit Hinweisen).
Da die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen verpflichtete und keine Vorgaben machte, wie diese
(danach) zu entscheiden habe, stellt der angefochtene Rückweisungsentscheid
einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den in Art. 93 BGG genannten
Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist
mithin nur zulässig, wenn der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
2.4
Die
rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden äussern sich mit keinem Wort zur
Frage, ob bzw. inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sein sollen. Dazu wären sie jedoch gehalten gewesen (vgl. zu den
entsprechenden Begründungs- und Substanziierungsanforderungen BGE 141 IV 289
E. 1.3, 137 III 324 E. 1.1; Bertschi, § 19a N. 47 und 54).
Ohnehin liegen diese aber nicht vor:
Zunächst stellt die Verteuerung oder Verlängerung des
Verfahrens grundsätzlich keinen irreparablen Nachteil dar (BGE 140 V 282
E. 4.2, 140 II 315 E. 1.3.1, 136 II 165 E. 1.2.1, 134 III 188
E. 2.2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich vorliegend
ausnahmsweise anders verhalten sollte. Ausserdem ist keine ungerechtfertigte
Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu erkennen (vgl. dazu BGE 135 III 127 E. 1.3; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00479, E. 2.1
mit Hinweisen).
Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb durch die
vorinstanzlichen Anordnungen ein weitläufiges Beweisverfahren drohen würde, das
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten verursachen würde. Die
Organisation und Durchführung des Einbürgerungsgesprächs durch die Beschwerdegegnerin
sowie die Mitwirkung bzw. die Teilnahme der Beschwerdeführenden daran genügt
dafür nicht (vgl. hierzu etwa BGr, 8. Februar 2013, 1C_457/2012,
E. 1.2 betreffend Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens, und 20. April 2009, 8C_1038/2008, E. 2.2
betreffend ergänzende medizinische Abklärungen; VGr, 4. Dezember 2017,
VB.2017.00325, E. 1.2 Abs. 2 betreffend ergänzende
Sachverhaltsabklärungen im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens; ferner VGr,
14.
März 2018, VB.2018.00007, E. 1.2 Abs. 2). Ob die kumulativ
zu erfüllende Voraussetzung der Möglichkeit eines sofortigen Endentscheids (BGE 143 III 290 E. 1.4; Bertschi, § 19a N. 53) hier gegeben ist,
braucht somit nicht geprüft zu werden.
Insgesamt liegt damit kein anfechtbarer Zwischenentscheid
vor.
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2
Ausgangsgemäss
sind die – angemessen zu reduzierenden (vgl. § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
[LS 175.252]) – Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b BGG ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die
ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte
kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen
(Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht
somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen.
Da der vorinstanzliche
Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende sodann
ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 25. Mai
2021, VB.2021.00045, E. 3). Das
Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur
anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so
ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.