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Entscheid

VB.2023.00180

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00180

21. August 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24746)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00180

Beschluss

der 4. Kammer

vom 21. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch MLaw C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde D,

vertreten durch den Gemeinderat D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Einbürgerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B (beide geboren 1964), russische Staatsangehörige,

sind seit 2010 in D wohnhaft. Am 26. Oktober 2020 stellten sie beim

Gemeindeamt des Kantons Zürich ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Das

Gemeindeamt übermittelte das Gesuch am 14. April 2021 an die Gemeinde D

zum Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.

Der Gemeinderat der Gemeinde D wies das Gesuch mit

Beschluss vom 14. Dezember 2021 ab. Zur Begründung führte er insbesondere

aus, nach dem Einbürgerungsgespräch vom 26. Mai 2021 hätten erhebliche

Zweifel bestanden, ob A und B die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Die

Möglichkeit, die Erfüllung derselben im Rahmen eines zweiten

Einbürgerungsgesprächs darzulegen, hätten A und B nicht wahrgenommen.

Erwägungen

II.

Einen gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2021

gerichteten Rekurs hiess der Bezirksrat Horgen am 2. März 2023 teilweise

gut, hob den Gemeinderatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 auf und wies die

Sache zur erneuten Durchführung des Einbürgerungsgesprächs im Sinn der

Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde D zurück

(Dispositiv-Ziff. I).

III.

Mit Beschwerde vom 3. April 2023 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der zweite Satz

von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom

2.

März 2023 aufzuheben "und das Bürgerrecht der Gemeinde D sei

ohne Weiteres zu erteilen".

Der Bezirksrat Horgen beantragte am 11. Mai 2023 die

Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat der Gemeinde D schloss mit

Beschwerdeantwort vom 18. April 2023 ebenfalls auf Abweisung. Am

16.

Mai 2023 verzichteten A und B auf eine Replik.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen einer Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

2.

2.1

Gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können

Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41

N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a

N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) anfechtbar.

2.2

Die

Vorinstanz hiess den Rekurs der Beschwerdeführenden (teilweise) gut und wies

die Sache zur erneuten Durchführung des Einbürgerungsgesprächs "im Sinne

der Erwägungen und zum neuen Entscheid" an die Beschwerdegegnerin zurück.

In den Erwägungen hielt sie unter anderem fest, dass die Beschwerdegegnerin die

weitere Behandlung des Einbürgerungsgesuchs gestützt auf ungenügende Beweiserhebungen

verweigert habe. Dieser Mangel führe zu einer Rückweisung zur erneuten

Durchführung des Einbürgerungsgesprächs; eine Gesamtwürdigung sei aufgrund der

unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdegegnerin nicht möglich.

2.3

Rückweisungsentscheide

gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 25. Mai 2021,

VB.2021.00045, E. 1.2.2 mit Hinweis). Sie sind jedoch ausnahmsweise als

Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache

zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die

Rückweisung nur noch der Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient

(vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2, 138 I 143 E. 1.2). Dies ist etwa dann

nicht der Fall, wenn die untere Instanz ihr Ermessen ausüben kann oder

ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hat (Bertschi, § 19a

N. 64 f. mit Hinweisen).

Da die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zu weiteren

Sachverhaltsabklärungen verpflichtete und keine Vorgaben machte, wie diese

(danach) zu entscheiden habe, stellt der angefochtene Rückweisungsentscheid

einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den in Art. 93 BGG genannten

Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist

mithin nur zulässig, wenn der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

2.4

Die

rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden äussern sich mit keinem Wort zur

Frage, ob bzw. inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG

erfüllt sein sollen. Dazu wären sie jedoch gehalten gewesen (vgl. zu den

entsprechenden Begründungs- und Substanziierungsanforderungen BGE 141 IV 289

E. 1.3, 137 III 324 E. 1.1; Bertschi, § 19a N. 47 und 54).

Ohnehin liegen diese aber nicht vor:

Zunächst stellt die Verteuerung oder Verlängerung des

Verfahrens grundsätzlich keinen irreparablen Nachteil dar (BGE 140 V 282

E. 4.2, 140 II 315 E. 1.3.1, 136 II 165 E. 1.2.1, 134 III 188

E. 2.2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich vorliegend

ausnahmsweise anders verhalten sollte. Ausserdem ist keine ungerechtfertigte

Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu erkennen (vgl. dazu BGE 135 III 127 E. 1.3; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00479, E. 2.1

mit Hinweisen).

Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb durch die

vorinstanzlichen Anordnungen ein weitläufiges Beweisverfahren drohen würde, das

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten verursachen würde. Die

Organisation und Durchführung des Einbürgerungsgesprächs durch die Beschwerdegegnerin

sowie die Mitwirkung bzw. die Teilnahme der Beschwerdeführenden daran genügt

dafür nicht (vgl. hierzu etwa BGr, 8. Februar 2013, 1C_457/2012,

E. 1.2 betreffend Durchführung eines nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens, und 20. April 2009, 8C_1038/2008, E. 2.2

betreffend ergänzende medizinische Abklärungen; VGr, 4. Dezember 2017,

VB.2017.00325, E. 1.2 Abs. 2 betreffend ergänzende

Sachverhaltsabklärungen im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens; ferner VGr,

14.

März 2018, VB.2018.00007, E. 1.2 Abs. 2). Ob die kumulativ

zu erfüllende Voraussetzung der Möglichkeit eines sofortigen Endentscheids (BGE 143 III 290 E. 1.4; Bertschi, § 19a N. 53) hier gegeben ist,

braucht somit nicht geprüft zu werden.

Insgesamt liegt damit kein anfechtbarer Zwischenentscheid

vor.

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2

Ausgangsgemäss

sind die – angemessen zu reduzierenden (vgl. § 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

[LS 175.252]) – Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer

Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b BGG ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die

ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte

kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen

(Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht

somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen.

Da der vorinstanzliche

Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende sodann

ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 25. Mai

2021, VB.2021.00045, E. 3). Das

Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur

anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so

ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen.