VB.2023.00181
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00181
7. Juni 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24609)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00181
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt B ersuchte am
12. Dezember 2022 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis gegenüber A, soweit dies zur Durchsetzung seiner
Honorarforderungen erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 2. März 2023 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B,
sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu
offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderung erforderlich
sei (Dispositivziffer 1); die Verfahrenskosten von Fr. 500.- wurden A
auferlegt (Dispositivziffern 2 f.).
Erwägungen
II.
Dagegen führte A am 4. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission
vom 2. März 2023 sei Rechtsanwalt B die Ermächtigung zur Offenbarung
des Berufsgeheimnisses zu verweigern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Rechtsanwalt B beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 12. April 2023 die Abweisung des Rechtsmittels unter
Entschädigungsfolge. Die Aufsichtskommission verzichtete am 13. April 2023
auf eine Beantwortung der Beschwerde und am 4. Mai 2023 auf Vernehmlassung
zur Beschwerdeantwort vom 12. April 2023.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amtes wegen. Gemäss § 38 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwG, LS 215.1) kann es gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene
Anordnungen mit Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG angerufen
werden. Für die Erledigung von Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom
Berufsgeheimnis ist nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG
der Einzelrichter kompetent, soweit – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 e contrario VRG).
Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person
dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen
infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13
Abs. 1 Satz 1 des [eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni
2000.
[BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Zu den
Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört
bereits der Bestand eines Mandatsverhältnisses (Hans Nater/Gaudenz G.
Zindel in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 13 BGFA N. 86; BGr,
6.
Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Deshalb setzt die klageweise
Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des
Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017,
2C_704/2016, E. 3.1).
2.2
Verweigert
der Mandant oder die Mandantin die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich
die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Begehren an
die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022,
E. 3.1 mit Hinweisen; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht,
Zürich etc. 2009, Rz. 616; § 33 AnwG; vgl. Art. 13
Abs. 1 Satz 2 BGFA; vgl. ferner Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im
Kanton Zürich ist die Beschwerdegegnerin 2 nach § 21 Abs. 2 lit. d AnwG für Entscheide über die Entbindung vom Berufsgeheimnis
zuständig.
2.3
Ob dem
Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund einer Abwägung sämtlicher
auf dem Spiel stehender Interessen, wobei angesichts der institutionellen und
individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein
deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Offenbarung
eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt (BGr, 2. Juni 2022,
2C_151/2022, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr,
14.
Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. § 34 Abs. 3 AnwG).
Während Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung
vom Berufsgeheimnis zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügen,
steht dem das institutionell begründete und je nach Situation auch ein
individual-rechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der
Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses
dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden,
weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des
Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit einer offenen
Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung
auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
von ihrer Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnten,
der die voraussichtlichen Kosten ihrer Tätigkeit decke (BGE 142 II 307
E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr,
16.
Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik an dieser
bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626,
E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung lässt sich
jedoch nicht darauf reduzieren, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt
einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber
darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert
habe. Vielmehr ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu
verstehen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte alles Notwendige
unternehmen müssen, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr
ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden.
Dispositiv
Die Einholung eines Kostenvorschusses ist demnach nicht als zwingende
Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu betrachten. Indes
ist vom betroffenen Rechtsanwalt Bzw. der betroffenen Rechtsanwältin zu
verlangen, dass er bzw. sie mindestens darlegt, ob ein Kostenvorschuss erhoben
oder ähnliche Massnahmen getroffen wurde bzw. weshalb im konkreten Einzelfall
davon abgesehen wurde (zum Ganzen VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735,
E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin 2 fordert in konstanter Praxis, dass Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte ihre Klientschaft soweit möglich (erfolglos) um eine
freiwillige Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht haben, bevor sie ein
entsprechendes Verfahren anhängig machen. Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
durch die Aufsichtsbehörde ist insofern subsidiär (Walter Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 590). Der
Beschwerdegegner 1 ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
18. November 2022 und E-Mail vom 22. November 2022, ihn zwecks
Durchsetzung seiner Honorarforderungen von der Wahrung des Berufsgeheimnisses
zu entbinden. Der Beschwerdeführer liess das Ersuchen unbeantwortet. Der
Beschwerdegegner 1 hat somit hinreichende Bemühungen unternommen, um das
anwaltliche Berufsgeheimnis gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht leichtfertig
aufheben zu müssen.
3.2 Der
Beschwerdegegner 1 legte in seinem Gesuch vom 12. Dezember 2022
hinreichend konkret und unter Beilage entsprechender Belege dar, dass der
Beschwerdeführer aufgrund früherer Mandatsverhältnisse mit den in seiner (des
Beschwerdegegners 1) Anwaltskanzlei üblichen Abrechnungsmodalitäten
vertraut und zur Leistung regelmässiger Teilzahlungen angehalten gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe denn zu Beginn der im Entbindungsverfahren interessierenden,
am 3. Februar sowie 10. November 2021 abgeschlossenen Mandate auch
"mehr oder weniger regelmässig" entsprechende Zahlungen geleistet
oder Zahlungen in Aussicht gestellt. Am 3. Mai 2021 habe der
Beschwerdeführer ihm mitgeteilt, dass er leider nicht in der Lage sei, im
laufenden Monat Fr. 600.- zu überweisen; er werde die Überweisungen jedoch
per Ende Mai wiederaufnehmen. Die Anwaltskanzlei des Beschwerdegegners 1
sandte dem Beschwerdeführer am 10. August 2021 "den aktuellen Auszug
der Leistungserfassung" und bat um Erhöhung der monatlichen
Akontozahlungen. Am 17. Dezember 2021 liess der Beschwerdegegner 1
dem Beschwerdeführer mitteilen, dass die Teilzahlungen entgegen seinem Ersuchen
vom 10. August 2021 nicht erhöht, sondern "in letzter Zeit sogar
eingestellt" worden seien, und bat um die umgehende Überweisung von
mindestens Fr. 1'000.- sowie um die Wiederaufnahme von monatlichen
Teilzahlungen in der Höhe von mindestens Fr. 500.-. Am 11. Oktober
2021 mahnte der Beschwerdegegner 1 erneut die Überweisung von
Teilzahlungen an. Nachdem solche weiterhin ausgeblieben waren, forderte der
Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 auf, ihm
bis zum Ende des laufenden Monats einen verbindlichen Abzahlungsplan zu
unterbreiten. Am 5. November 2022 forderte er ihn auf, die ausstehenden
Kosten von insgesamt Fr. 8'520.40 bis zum 10. November 2022 zu
begleichen; am 14. November 2022 räumte er ihm einen Aufschub bis zum 18. November
2022 ein.
3.3 Die
Vorinstanz ging im Licht des Dargelegten davon aus, der Beschwerdegegner 1
habe hinreichende Bemühungen unternommen, um sein Honorar einzutreiben bzw. ein
Entbindungsverfahren zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht zum
Gesuch vom 12. Dezember 2022 geäussert bzw. keine Geheimhaltungsinteressen
vorgebracht; Hinweise auf solche ergäben sich auch aus den Akten nicht. Die
Interessenabwägung ergebe deshalb, dass dem Beschwerdegegner 1 nicht
zugemutet werden könne, auf die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars zu
verzichten.
3.4 Dagegen
bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit November 2020 aus
verschiedenen Gründen familiärer, gesundheitlicher und beruflicher Natur
zunehmend in eine Situation der Überforderung geraten, in welcher ihm etliche
Fehler bei finanziellen und administrativen Angelegenheiten unterlaufen seien.
Die Zustände seien ausserordentlich, es könne von ihm nicht erwartet werden, in
einer solchen Situation im Rahmen der zeitlichen Vorgaben korrekt zu reagieren.
Inzwischen habe er die Zahlungen an den Beschwerdegegner 1 aber wiederaufgenommen.
Er habe diesem am 7. März 2023 Fr. 600.- überwiesen, und leiste seit
Ende März 2023 monatliche Teilzahlungen von Fr. 600.-. Der
Beschwerdegegner 1 habe Kenntnis von den schwierigen Umständen gehabt, und
müsse deshalb die "bereits mehrfach vorgeschlagenen Teilzahlungen"
akzeptieren.
3.5 Der
Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht in Zweifel zu ziehen, dass
der Beschwerdegegner 1 genügende Vorkehren zur Vermeidung eines Verfahrens
um Entbindung von der Schweigepflicht zwecks Durchsetzung seiner
Honorarforderungen unternommen hat. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdegegner 1 etwa zwischen Mai und Juli 2022 nicht auf regelmässigen
Teilzahlungen beharrt, sondern dem Beschwerdeführer einen "Zahlungsaufschub"
gewährt haben mag. Als unzutreffend erweist sich der sinngemässe Vorwurf,
wonach der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer über das Ausmass der
ausstehenden Honorarkosten in Unkenntnis gelassen und später die kurzfristige
Bezahlung des Gesamtbetrags innert fünf Tagen verlangt habe. Besondere
Umstände, welche für ein erhöhtes (privates) Geheimhaltungsinteresse sprächen,
sind weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich macht der Beschwerdeführer
nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar, dass er die Honorarausstände
inzwischen vollständig beglichen hätte.
3.6 Aus dem
Vorstehenden erhellt ebenso wie aus den zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Beschluss, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), dass die Interessen
an der hier interessierenden Entbindung vom Anwaltsgeheimnis die
Geheimhaltungsinteressen deutlich überwiegen. Die Ermächtigung des
Beschwerdegegners 1 durch die Beschwerdegegnerin 2 zur teilweisen
Offenbarung seines Berufsgeheimnisses ist daher nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen
bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung:
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss
in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Ob der Beschwerdeführer mittellos sei, kann vorliegend offengelassen
werden, weil die Beschwerde offenkundig aussichtslos erscheint und das Gesuch
um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung (schon) deshalb abzuweisen ist.
5.3 Der
Beschwerdegegner 1 ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Eine
solche stünde ihm als obsiegender Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich zu, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dass
eine Partei rechtskundig ist, schliesst einen Entschädigungsanspruch wegen
besonderen Aufwands nicht aus, womit auch in eigener Sache prozessierenden
Anwältinnen und Anwälten auf dieser Grundlage eine Entschädigung zugesprochen
werden kann (Plüss, § 17 N. 48). Allerdings muss mehr als ein bloss
geringfügiger Aufwand entstehen, etwa weil erheblicher Zeitaufwand erforderlich
war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit
ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (Plüss, N. 49;
vgl. auch § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). In Anlehnung an die
bundesgerichtliche Praxis wäre eine Parteientschädigung einer rechtskundigen
Person dann zuzusprechen, wenn die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand
notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der bzw. die Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen
Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2; 125 II 518
E. 5b). Dem Beschwerdegegner 1 entstand durch dieses Verfahren, in
dem sich keine komplexen Rechtsfragen stellten, kein diesen Rahmen
übersteigender Aufwand. Da auch der Entschädigungstatbestand des § 17 Abs. 2 lit. b VRG vorliegend nicht erfüllt ist, bleibt dem Beschwerdegegner 1
eine Parteientschädigung verwehrt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 980.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.