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Entscheid

VB.2023.00181

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00181

7. Juni 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24609)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00181

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. RA B,

2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt B ersuchte am

12. Dezember 2022 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis gegenüber A, soweit dies zur Durchsetzung seiner

Honorarforderungen erforderlich sei.

Mit Beschluss vom 2. März 2023 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B,

sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu

offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderung erforderlich

sei (Dispositivziffer 1); die Verfahrenskosten von Fr. 500.- wurden A

auferlegt (Dispositivziffern 2 f.).

Erwägungen

II.

Dagegen führte A am 4. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission

vom 2. März 2023 sei Rechtsanwalt B die Ermächtigung zur Offenbarung

des Berufsgeheimnisses zu verweigern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Rechtsanwalt B beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 12. April 2023 die Abweisung des Rechtsmittels unter

Entschädigungsfolge. Die Aufsichtskommission verzichtete am 13. April 2023

auf eine Beantwortung der Beschwerde und am 4. Mai 2023 auf Vernehmlassung

zur Beschwerdeantwort vom 12. April 2023.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amtes wegen. Gemäss § 38 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwG, LS 215.1) kann es gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene

Anordnungen mit Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG angerufen

werden. Für die Erledigung von Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom

Berufsgeheimnis ist nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG

der Einzelrichter kompetent, soweit – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 e contrario VRG).

Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person

dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen

infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13

Abs. 1 Satz 1 des [eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni

2000.

[BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Zu den

Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört

bereits der Bestand eines Mandatsverhältnisses (Hans Nater/Gaudenz G.

Zindel in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 13 BGFA N. 86; BGr,

6.

Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Deshalb setzt die klageweise

Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des

Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017,

2C_704/2016, E. 3.1).

2.2

Verweigert

der Mandant oder die Mandantin die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich

die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Begehren an

die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022,

E. 3.1 mit Hinweisen; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht,

Zürich etc. 2009, Rz. 616; § 33 AnwG; vgl. Art. 13

Abs. 1 Satz 2 BGFA; vgl. ferner Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im

Kanton Zürich ist die Beschwerdegegnerin 2 nach § 21 Abs. 2 lit. d AnwG für Entscheide über die Entbindung vom Berufsgeheimnis

zuständig.

2.3

Ob dem

Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund einer Abwägung sämtlicher

auf dem Spiel stehender Interessen, wobei angesichts der institutionellen und

individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein

deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Offenbarung

eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt (BGr, 2. Juni 2022,

2C_151/2022, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr,

14.

Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. § 34 Abs. 3 AnwG).

Während Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung

vom Berufsgeheimnis zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügen,

steht dem das institutionell begründete und je nach Situation auch ein

individual-rechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der

Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses

dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden,

weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des

Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit einer offenen

Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung

auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

von ihrer Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnten,

der die voraussichtlichen Kosten ihrer Tätigkeit decke (BGE 142 II 307

E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr,

16.

Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik an dieser

bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626,

E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung lässt sich

jedoch nicht darauf reduzieren, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt

einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber

darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert

habe. Vielmehr ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu

verstehen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte alles Notwendige

unternehmen müssen, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr

ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden.

Dispositiv

Die Einholung eines Kostenvorschusses ist demnach nicht als zwingende

Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu betrachten. Indes

ist vom betroffenen Rechtsanwalt Bzw. der betroffenen Rechtsanwältin zu

verlangen, dass er bzw. sie mindestens darlegt, ob ein Kostenvorschuss erhoben

oder ähnliche Massnahmen getroffen wurde bzw. weshalb im konkreten Einzelfall

davon abgesehen wurde (zum Ganzen VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735,

E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin 2 fordert in konstanter Praxis, dass Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte ihre Klientschaft soweit möglich (erfolglos) um eine

freiwillige Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht haben, bevor sie ein

entsprechendes Verfahren anhängig machen. Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

durch die Aufsichtsbehörde ist insofern subsidiär (Walter Fellmann,

Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 590). Der

Beschwerdegegner 1 ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

18. November 2022 und E-Mail vom 22. November 2022, ihn zwecks

Durchsetzung seiner Honorarforderungen von der Wahrung des Berufsgeheimnisses

zu entbinden. Der Beschwerdeführer liess das Ersuchen unbeantwortet. Der

Beschwerdegegner 1 hat somit hinreichende Bemühungen unternommen, um das

anwaltliche Berufsgeheimnis gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht leichtfertig

aufheben zu müssen.

3.2 Der

Beschwerdegegner 1 legte in seinem Gesuch vom 12. Dezember 2022

hinreichend konkret und unter Beilage entsprechender Belege dar, dass der

Beschwerdeführer aufgrund früherer Mandatsverhältnisse mit den in seiner (des

Beschwerdegegners 1) Anwaltskanzlei üblichen Abrechnungsmodalitäten

vertraut und zur Leistung regelmässiger Teilzahlungen angehalten gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe denn zu Beginn der im Entbindungsverfahren interessierenden,

am 3. Februar sowie 10. November 2021 abgeschlossenen Mandate auch

"mehr oder weniger regelmässig" entsprechende Zahlungen geleistet

oder Zahlungen in Aussicht gestellt. Am 3. Mai 2021 habe der

Beschwerdeführer ihm mitgeteilt, dass er leider nicht in der Lage sei, im

laufenden Monat Fr. 600.- zu überweisen; er werde die Überweisungen jedoch

per Ende Mai wiederaufnehmen. Die Anwaltskanzlei des Beschwerdegegners 1

sandte dem Beschwerdeführer am 10. August 2021 "den aktuellen Auszug

der Leistungserfassung" und bat um Erhöhung der monatlichen

Akontozahlungen. Am 17. Dezember 2021 liess der Beschwerdegegner 1

dem Beschwerdeführer mitteilen, dass die Teilzahlungen entgegen seinem Ersuchen

vom 10. August 2021 nicht erhöht, sondern "in letzter Zeit sogar

eingestellt" worden seien, und bat um die umgehende Überweisung von

mindestens Fr. 1'000.- sowie um die Wiederaufnahme von monatlichen

Teilzahlungen in der Höhe von mindestens Fr. 500.-. Am 11. Oktober

2021 mahnte der Beschwerdegegner 1 erneut die Überweisung von

Teilzahlungen an. Nachdem solche weiterhin ausgeblieben waren, forderte der

Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 auf, ihm

bis zum Ende des laufenden Monats einen verbindlichen Abzahlungsplan zu

unterbreiten. Am 5. November 2022 forderte er ihn auf, die ausstehenden

Kosten von insgesamt Fr. 8'520.40 bis zum 10. November 2022 zu

begleichen; am 14. November 2022 räumte er ihm einen Aufschub bis zum 18. November

2022 ein.

3.3 Die

Vorinstanz ging im Licht des Dargelegten davon aus, der Beschwerdegegner 1

habe hinreichende Bemühungen unternommen, um sein Honorar einzutreiben bzw. ein

Entbindungsverfahren zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht zum

Gesuch vom 12. Dezember 2022 geäussert bzw. keine Geheimhaltungsinteressen

vorgebracht; Hinweise auf solche ergäben sich auch aus den Akten nicht. Die

Interessenabwägung ergebe deshalb, dass dem Beschwerdegegner 1 nicht

zugemutet werden könne, auf die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars zu

verzichten.

3.4 Dagegen

bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit November 2020 aus

verschiedenen Gründen familiärer, gesundheitlicher und beruflicher Natur

zunehmend in eine Situation der Überforderung geraten, in welcher ihm etliche

Fehler bei finanziellen und administrativen Angelegenheiten unterlaufen seien.

Die Zustände seien ausserordentlich, es könne von ihm nicht erwartet werden, in

einer solchen Situation im Rahmen der zeitlichen Vorgaben korrekt zu reagieren.

Inzwischen habe er die Zahlungen an den Beschwerdegegner 1 aber wiederaufgenommen.

Er habe diesem am 7. März 2023 Fr. 600.- überwiesen, und leiste seit

Ende März 2023 monatliche Teilzahlungen von Fr. 600.-. Der

Beschwerdegegner 1 habe Kenntnis von den schwierigen Umständen gehabt, und

müsse deshalb die "bereits mehrfach vorgeschlagenen Teilzahlungen"

akzeptieren.

3.5 Der

Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht in Zweifel zu ziehen, dass

der Beschwerdegegner 1 genügende Vorkehren zur Vermeidung eines Verfahrens

um Entbindung von der Schweigepflicht zwecks Durchsetzung seiner

Honorarforderungen unternommen hat. Daran ändert nichts, dass der

Beschwerdegegner 1 etwa zwischen Mai und Juli 2022 nicht auf regelmässigen

Teilzahlungen beharrt, sondern dem Beschwerdeführer einen "Zahlungsaufschub"

gewährt haben mag. Als unzutreffend erweist sich der sinngemässe Vorwurf,

wonach der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer über das Ausmass der

ausstehenden Honorarkosten in Unkenntnis gelassen und später die kurzfristige

Bezahlung des Gesamtbetrags innert fünf Tagen verlangt habe. Besondere

Umstände, welche für ein erhöhtes (privates) Geheimhaltungsinteresse sprächen,

sind weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich macht der Beschwerdeführer

nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar, dass er die Honorarausstände

inzwischen vollständig beglichen hätte.

3.6 Aus dem

Vorstehenden erhellt ebenso wie aus den zutreffenden Erwägungen im

angefochtenen Beschluss, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), dass die Interessen

an der hier interessierenden Entbindung vom Anwaltsgeheimnis die

Geheimhaltungsinteressen deutlich überwiegen. Die Ermächtigung des

Beschwerdegegners 1 durch die Beschwerdegegnerin 2 zur teilweisen

Offenbarung seines Berufsgeheimnisses ist daher nicht zu beanstanden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen

bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung:

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss

in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Ob der Beschwerdeführer mittellos sei, kann vorliegend offengelassen

werden, weil die Beschwerde offenkundig aussichtslos erscheint und das Gesuch

um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung (schon) deshalb abzuweisen ist.

5.3 Der

Beschwerdegegner 1 ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Eine

solche stünde ihm als obsiegender Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich zu, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dass

eine Partei rechtskundig ist, schliesst einen Entschädigungsanspruch wegen

besonderen Aufwands nicht aus, womit auch in eigener Sache prozessierenden

Anwältinnen und Anwälten auf dieser Grundlage eine Entschädigung zugesprochen

werden kann (Plüss, § 17 N. 48). Allerdings muss mehr als ein bloss

geringfügiger Aufwand entstehen, etwa weil erheblicher Zeitaufwand erforderlich

war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit

ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (Plüss, N. 49;

vgl. auch § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). In Anlehnung an die

bundesgerichtliche Praxis wäre eine Parteientschädigung einer rechtskundigen

Person dann zuzusprechen, wenn die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand

notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der bzw. die Einzelne

üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen

Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2; 125 II 518

E. 5b). Dem Beschwerdegegner 1 entstand durch dieses Verfahren, in

dem sich keine komplexen Rechtsfragen stellten, kein diesen Rahmen

übersteigender Aufwand. Da auch der Entschädigungstatbestand des § 17 Abs. 2 lit. b VRG vorliegend nicht erfüllt ist, bleibt dem Beschwerdegegner 1

eine Parteientschädigung verwehrt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 980.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.