Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00182

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00182

23. August 2023Deutsch26 min

(URT.2023.24767)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00182

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1974 geborene mongolische Staatsangehörige A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 25. September 2010 zusammen

mit seiner damaligen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen als Asylbewerber

in die Schweiz ein und verblieb nach der rechtskräftigen Abweisung seines

Asylgesuchs illegal im Land. Am 1. September 2017 wurde ihm eine

Härtefallbewilligung erteilt, welche jedoch am 7. Juni 2022 aufgrund des

inzwischen erfüllten Aufenthaltszwecks und Integrationsdefiziten des wegen

seiner Sozialhilfeabhängigkeit bereits verwarnten Beschwerdeführers widerrufen

wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. September

2022 ab. Der Rekursentscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft

und dem Beschwerdeführer wurde eine Ausreisefrist bis zum 7. Dezember 2022

gewährt.

Am 5. Dezember 2022 ersuchte der zu diesem Zeitpunkt

bereits rechtskundig vertretene Beschwerdeführer um die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. um Duldung seines Aufenthalts zwecks

Vorbereitung seiner Heirat mit der 1992 geborenen und ebenfalls aus der Mongolei

stammenden Schweizerin C (nachfolgend: Verlobte). Mangels offensichtlicher

Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen verweigerte das Migrationsamt am 15. Dezember

2022 die Erteilung der beantragten Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Duldung

des Aufenthalts zur Ehevorbereitung. Weiter ordnete es an, dass der

Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe und hielt zudem

fest, dass eine allfällige Rekurserhebung den Wegweisungsvollzug mangels

vorbestehendem Anwesenheitsrecht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen

würde.

Erwägungen

II.

Erst nach dem migrationsamtlichen Entscheid – am 13. Januar

2023.

– wurde ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Den gegen die

migrationsamtliche Entscheidung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 23. März 2023 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos geworden

erachtete. Weiter wurde dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche

Rechtspflege verweigert und erneut angeordnet bzw. festgestellt, dass der

Beschwerdeführer das Land unverzüglich zu verlassen habe und eine allfällige

Beschwerde mangels vorbestehender Anwesenheitsberechtigung kein prozedurales

Aufenthaltsrecht begründen würde.

III.

Am 27. März 2023 verfügte das Staatssekretariat für

Migration (SEM) aufgrund der früheren Sozialhilfeabhängigkeit des

Beschwerdeführers ein dreijähriges Einreiseverbot.

Mit Beschwerde vom 5. April

2023.

liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der vor­instanzliche

Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine

Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Duldungserklärung zwecks Vorbereitung der

Heirat auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen

Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen.

Weiter sei im Sinn einer vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahme der

Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die Dauer des

Verfahrens zu dulden und von jeglichen Wegweisungsvollzugshandlungen Abstand zu

nehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Ergänzung seiner

Beschwerdebegründung innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu erlauben, ihm

eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zuzusprechen

und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. April

2023.

hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die vorliegende Beschwerde keine

aufschiebende Wirkung entfalte, jedoch während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, ohne dass der derzeitige

Aufenthalt des Beschwerdeführers damit rechtmässig würde. Auf das Gesuch um

Duldung einer Erwerbstätigkeit während der Verfahrenshängigkeit trat das

Verwaltungsgericht nicht ein. Sodann zog es die vorinstanzlichen Akten bei,

verzichtete jedoch im Hinblick auf die angekündigte Beschwerdeergänzung auf

eine Vernehmlassung bzw. eine Beschwerdeantwort.

Am letzten Tag der Beschwerdefrist (8. Mai 2023)

liess der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerdeschrift nachreichen,

in welcher er an seinen Anträgen unverändert festhielt, auch in Bezug auf die

bereits in der Präsidialverfügung behandelten Begehren betreffend

Erwerbsberechtigung und Aufenthalt während des hängigen Verfahrens. Weiter

offerierte er zum Beweis einer gelebten Beziehung mehrere Zeugen aus seinem

Umfeld und reichte schriftliche Bestätigungen hierzu nach.

Hierauf gewährte das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 den Vorinstanzen das rechtliche Gehör.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das

Migrationsamt mit Eingabe vom 12. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde,

wobei vorab anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer den Bewilligungsentscheid

im Ausland abzuwarten habe.

Am 11. Juli 2023 verweigerte das zuständige

Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten die Trauung mangels

Nachweises der Rechtmässigkeit des Aufenthalts.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 reichte das

Migrationsamt elektronisch zivilstandsamtliche Akten nach, welche am 25. Juli

2023.

dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 liess der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den nachgereichten Zivilstandsakten

einreichen, wobei er nach wie vor von der Hängigkeit des

Ehevorbereitungsverfahrens ausging, da die zivilstandsamtliche Verfügung vom 11. Juli

2023.

nicht rechtskräftig sei bzw. er nötigenfalls Beschwerde einlegen werde und

überdies jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden könne.

Aufgrund eines möglichen Zustellungsfehlers in Bezug auf

die migrationsamtliche Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 stellte das

Verwaltungsgericht das entsprechende Dokument (samt Beilage) erneut zu. Es

erfolgten keine weiteren Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Das Zivilstandsamt Sihltal-Albis verfügte am 11. Juli

2023, dass dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten die Trauung mangels

Nachweises des rechtmässigen Aufenthalts des Erstgenannten verweigert werde.

Aufgrund der Aktenlage erscheint unklar, ob diese Verfügung fristgerecht beim

Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, angefochten wurde

oder inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist, womit der Beschwerdegegenstand

des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens mangels hängigem Ehevorbereitungsverfahren

allenfalls entfallen ist. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend geklärt

werden, da die Anträge des Beschwerdeführers im Sinn nachfolgender Erwägungen

auch bei materieller Beurteilung seiner Beschwerde abzuweisen sind.

3.

Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig weggewiesen worden und

verfügt derzeit nicht über einen geregelten Aufenthaltsstatus. Er hätte das

Land spätestens mit Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist (7. Dezember

2022) verlassen müssen und ist derzeit auch nicht erwerbsberechtigt. Gleichwohl

bzw. deshalb ersuchte er sowohl in seiner Beschwerde vom 5. April 2023 als

auch in deren Ergänzung vom 8. Mai 2023 vorsorglich bzw. superprovisorisch

darum, dass während der Hängigkeit des Verfahrens sein weiterer Aufenthalt und

die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu dulden sei.

Das Verwaltungsgericht war bereits mit Präsidialverfügung vom

5.

April 2023 auf das Gesuch um Duldung der Erwerbstätigkeit nicht

eingetreten und ordnete an, vorerst von Vollzugsmassnahmen abzusehen, eine

darüberhinausgehende vorsorgliche bzw. superprovisorische Aufenthaltsduldung

lehnte es jedoch ausdrücklich ab. Auch wenn in der Beschwerdeergänzung vom 8. Mai

2023.

die entsprechenden Anträge unverändert aufrechterhalten wurden, bestand

kein Anlass, hierauf zurückzukommen. Zudem werden die (erneuerten) Anträge zum

Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit während der Verfahrenshängigkeit mit

vorliegendem Endentscheid ohnehin gegenstandslos.

4.

4.1

Nach Art. 98

Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte, die nicht

Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die

Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e

der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). Den Materialien

lässt sich entnehmen, dass diese Gesetzesvorschrift bezweckt, die

Übereinstimmung der Entscheide von Zivilstands- und Ausländerbehörden zu

fördern und damit ein widersprüchliches Verhalten des Staates zu verhindern

(BBl 2008, 2472; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.1). Personen, die sich nicht (mehr)

rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen,

müssen ihren Aufenthalt deshalb zuerst legalisieren.

4.2

Während

der Behandlung des Gesuchs müssen sich die betroffenen Ausländer ohne legalen

Aufenthalt grundsätzlich im Ausland aufhalten. Die Migrationsbehörden sind in

Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in

Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung

einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog

ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu

erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit

ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und

feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die

Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge

Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in

Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351

E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM vom Oktober 2013

[abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll

schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür

zivilrechtlich erforderlichen Papieren und Bestätigungen in absehbarer Zeit,

das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar

2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2).

Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen

bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr

viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der

Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird,

unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2

lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche

Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar

ist auch die Bestätigung

eines prozeduralen Aufenthalts

zum selben Zweck

(sogenannte

Duldungserklärung)

bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die

Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98

ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während

der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer

Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen

getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1).

4.3

Der

Beschwerdeführer verfügt im dargelegten Sinn nicht mehr über einen

Aufenthaltstitel in der Schweiz und hätte das Land grundsätzlich nach Ablauf

der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen müssen. Seither hält er sich

lediglich aufgrund der vor­instanzlich und vom Verwaltungsgericht verfügten

Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber sein weiterer Aufenthalt im

Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine

Legalisierung seines Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu

prüfen.

5.

5.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen. Hierbei wird eine

bedarfsgerechte Wohnung vorausgesetzt (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc

Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel

2022, § 23.149). Zudem steht die Bewilligung des Ehegattennachzugs unter

dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinn

von Art. 63 AIG vorliegen (Art. 42 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1

AIG).

5.2

Mehrere

Umstände weisen darauf hin, dass der geplante Eheschluss in

rechtsmissbräuchlicher Weise der Aufenthaltssicherung dienen könnte bzw.

zumindest zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer nach dem Eheschluss

die Zulassungs­voraussetzungen erfüllen könnte (zu den Scheineheindizien vgl.

Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.25 mit Hinweisen):

-

Der Beschwerdeführer hielt sich jahrelang unrechtmässig in der Schweiz

auf und zeigte sich bislang – z.B. bei der Beschaffung von Ausweispapieren –

wenig kooperativ, was generelle Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der

Glaubhaftigkeit seiner Angaben weckt.

-

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Beziehung zu seinen beiden in

der Schweiz lebenden (erwachsenen) Söhnen und seiner hiesigen Erwerbstätigkeit

ein starkes Motiv, sich seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz durch die

Eingehung einer Scheinehe zu erschleichen.

-

Der Beschwerdeführer war bei Stellung seines Gesuchs um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. um Duldung seines Aufenthalts zur

Ehevorbereitung bereits rechtskräftig weggewiesen worden und hätte damit ohne

Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keinerlei Aussichten auf

einen weiteren Verbleib im Land gehabt.

-

Der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch zwei Tage vor Ablauf der

Ausreisefrist und bevor überhaupt ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet

worden war.

-

Das Formular zur Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens soll gemäss

Unterschriftenfeld von der Verlobten bereits am 28. November 2022

unterzeichnet worden sein, während es der Beschwerdeführer gemäss

Formularangaben erst am 2. Januar 2023 unterzeichnet hat, mehr als einen

Monat später. Tatsächlich eingereicht wurde das Ehevorbereitungsgesuch am 13. Januar

2023.

Angesichts der behaupteten engen Beziehung mit regelmässigen Kontakten

und der offenkundigen Bedeutung der Angelegenheit wäre zu erwarten gewesen,

dass die Verlobten das Gesuch zusammen oder zumindest zeitnah unterzeichnen und

einreichen würden.

-

Die Beziehung zu seiner aktuellen Verlobten blieb im vorgängigen

Widerrufs- und Wegweisungsverfahren unerwähnt.

-

Es fehlen – bis auf ein paar im Beschwerdeverfahren nachgereichten und

wenig aussagekräftigen Dokumente – jegliche schriftliche und/oder bildliche

Belege für eine vertiefte, längere Zeit dauernde Beziehung zwischen den

Verlobten.

-

Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fotos sind wenig

aussagekräftig, undatiert und teilweise offenbar unmittelbar nacheinander

aufgenommen worden. Die eingereichten Telefon- bzw. Videocall-Beweise betreffen

allesamt den Zeitraum nach Einleitung des Bewilligungsverfahrens (vgl. hierzu

auch Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.28 Fn. 63). Zudem

sind die Abstände zwischen den einzelnen Anrufen für eine gelebte Beziehung

ungewöhnlich lang, was umso weniger nachvollziehbar ist, als dass das die

Verlobten eigenen Angaben zufolge (noch) nicht zusammenleben und entsprechend

verstärkt auf eine Kommunikation über die Distanz angewiesen wären.

-

Das Ehevorbereitungsverfahren wurde erst nachträglich im Rekursverfahren

eingeleitet.

-

Die Verlobten leben derzeit nicht zusammen und es liegen nur vage Pläne

für ein inskünftiges Zusammenleben nach durchgeführtem

Ehevorbereitungsverfahren vor.

-

Bis auf die Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren und ein im

Beschwerdeverfahren nachgereichtes (rudimentäres) Bestätigungsschreiben der

Verlobten liegen keine Nachweise für den tatsächlichen Heiratswillen der

Verlobten vor.

5.3

Bei den

aufgezählten Scheineheindizien sticht insbesondere hervor, dass der

Beschwerdeführer seine Verlobte schon vor über einem Jahrzehnt kennengelernt

haben will und sie im April 2022 ein Paar geworden sein sollen, er diese

Umstände im Widerrufsverfahren aber gleichwohl völlig unerwähnt liess. Bei

seiner polizeilichen Befragung vom 27. Dezember 2021 gab er noch an,

ausser einem krebskranken Arbeitskollegen in der Schweiz keinerlei Freunde oder

Bekannte zu haben. Da seine Aufenthaltsbewilligung erst am 7. Juni 2022

widerrufen und das anschliessende Rekursverfahren erst am 8. September

2022.

abgeschlossen war, hätte der im damaligen Rekursverfahren bereits

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowohl Gelegenheit als auch Anlass

gehabt, auf seine neue Beziehung hinzuweisen. Selbst wenn eine allfällige neue

Beziehung nicht Thema im damaligen Widerrufsverfahren war, kann ohne Weiteres

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen bedeutsamen Umstand

erwähnt hätte, zumal die Bewilligungsrelevanz auch einem Laien bewusst sein

musste. Dass er dies nicht getan hat, bildet ein starkes Indiz für eine

lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgetäuschte Beziehung. Dieser Eindruck

wird sodann auch durch die zeitliche Abfolge weiter verstärkt, indem der

Beschwerdeführer erst unmittelbar vor dem Ablauf der Ausreisefrist um die

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ersuchte und erst über einen Monat

später ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde, obwohl der

Beschwerdeführer bereits im September 2022 Erkundigungen zu einer allfälligen

Eheschliessung beim Zivilstandsamt einholte.

5.4

Auch der

Umstand, dass die Verlobten weiterhin getrennt voneinander leben, erscheint

auffällig. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift zunächst

vor, dass das Paar inskünftig in der Wohnung in D der Verlobten wohnen werde. Im

Widerspruch zu diesen Ausführungen ist in der nachfolgenden Beschwerdeergänzung

nunmehr (auch) die Rede davon, dass das Paar "aller Voraussicht nach im

Falle der Gutheissung des vorliegenden Gesuchs und Abschluss des

Ehevorbereitungsverfahrens in E zusammenziehen" werde, also in der

Dispositiv

3½-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers. Es besteht demnach nicht einmal

Klarheit darüber, wo die Verlobten inskünftig zusammenleben wollen oder ob sie

sich hierüber überhaupt verständigen konnten. Jedenfalls würden die Verlobten

bereits heute über die für ihr zukünftiges Zusammenleben erforderlichen

Räumlichkeiten verfügen, sowohl in D als auch in E, weshalb nicht ersichtlich

ist, weshalb sie das angeblich geplante Zusammenleben bei einer intakten

Beziehung nicht bereits aufgenommen haben. Dies zumal auch keine religiösen

Gründe oder Platzprobleme für das derzeitige Getrenntleben geltend gemacht

werden und zumindest beim ursprünglich geplanten Zusammenzug in D auch keine

Wohnung aufgegeben werden müsste, da der Sohn des Beschwerdeführers weiterhin

in der Wohnung in E wohnen würde (siehe nachfolgende Erwägung).

5.5 Der

Beschwerdeführer erklärt die Verzögerungen bei der Aufnahme des Zusammenlebens

damit, dass er derzeit noch mit seinem in Ausbildung befindlichen Sohn

zusammenwohne, der Mietvertrag auf ihn laute und vorab die zukünftige

Wohnsituation des Sohnes zu klären sei, insbesondere auch zur Verhinderung

einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit des Sohnes. Das vermag nicht zu

überzeugen: Der Sohn des Beschwerdeführers ist bereits seit geraumer Zeit

volljährig und damit auch imstande, alleine zu leben, während ihn der

Beschwerdeführer – sollte er dereinst wieder zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit berechtigt sein – auch von der Distanz aus finanziell

unterstützen kann. Auch wenn der Mietvertrag derzeit auf den Beschwerdeführer

lautet, besteht keine Gefahr, dass der Sohn nach dem Auszug des Vaters

unmittelbar aus der Wohnung ausziehen müsste. Weiter hat der Beschwerdeführer

auch keinerlei konkrete Pläne präsentiert, wie denn die zukünftige

Wohnsituation des Sohnes zu klären sei. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche

erscheinen deshalb lediglich vorgeschoben und dem Beschwerdeführer wäre ohne

Weiteres der in der Beschwerdeschrift vom 5. April 2023 angekündigte Umzug

zu seiner Verlobten nach D möglich gewesen. Ohnehin ist nicht ersichtlich,

inwiefern die geschilderte Situation in E dem gemäss Beschwerdeergänzung nun

offenbar neu (ebenfalls) geplanten Zuzug der Verlobten nach E entgegenstehen

würde, zumal in der 3½-Zimmerwohnung grundsätzlich auch drei Personen Platz

fänden. Generell sind die Angaben des Beschwerdeführers zum geplanten

Zusammenzug vage und widersprüchlich geblieben und erscheint nicht glaubhaft,

dass das Paar wirklich zusammenleben will bzw. zeitnah einen entsprechenden

Umzug plant.

5.6 Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist es sodann keineswegs willkürlich, aus den

starken familiären Beziehungen und der bisherigen Erwerbstätigkeit in der

Schweiz ein Scheinehemotiv abzuleiten. Solche verwandtschaftlichen Beziehungen

und Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz können praxisgemäss zumindest im

Verbund mit weiteren Indizien ohne Weiteres eine Scheinehe indizieren (vgl.

z.B. VGr, 11. März 2020, VB.2020.00081, E. 3.1).

5.7 Ebenso

wenig erscheint es rechtsverletzend, wenn das bisherige Verhalten des

Beschwerdeführers zu seinen Lasten gewürdigt wird: Der Beschwerdeführer

weigerte sich schon in der Vergangenheit beharrlich, das Land zu verlassen und

zeigte sich bei der Papierbeschaffung wenig kooperativ. Seine (später

widerrufene) Härtefallbewilligung wurde ihm am 13. Juli 2017 nur aufgrund

der weit fortgeschrittenen Integration seiner damals noch minderjährigen Söhne

erteilt (vgl. Empfehlung der Härtefallkommission vom 10. Juli 2017) und

sein vorliegend zu beurteilendes Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung wurde kurz vor Ablauf der ihm angesetzten

Ausreisefrist gestellt, noch bevor ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet

worden war. Sowohl seine mangelhafte Kooperation als auch die Chronologie der

Ereignisse sind geeignet, seine Motive infrage zu stellen und eine beabsichtigte

Scheinehe zu indizieren.

5.8 Angesichts

dieser Indizien für eine beabsichtigte Scheinehe oder lediglich vorgetäuschte

bzw. nicht konkretisierte Zusammenzugspläne ist auch den eingereichten

Referenzschreiben und den offerierten Zeugenbeweisen keine massgebliche

Bedeutung zuzumessen. Diese könnten einerseits höchstens eine Beziehung

zwischen dem Paar bestätigen, ohne jedoch den vorgenannten Verdacht

auszuräumen, dass die Verlobten an einem Zusammenleben gar nicht interessiert

sein könnten, nachdem sie dieses längst hätten aufnehmen können. Andererseits

sind solche Aussagen und Bestätigungsschrieben von Personen aus dem

persönlichen Umfeld der Verlobten generell wenig geeignet, den Verdacht auf

eine lediglich vorgetäuschte Beziehung auszuräumen, da diese Personen in der

Regel entweder in einem besonderen Näheverhältnis zu den Betroffenen stehen

oder ansonsten keinen vertieften Einblick in das Innenleben der Beziehung haben

(vgl. Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.28 mit Hinweisen auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ferner fällt auch auf, dass keiner der

drei schriftlich auskunftgebenden Personen an einem der Wohnorte der Verlobten

wohnhaft ist. Grundsätzlich wäre zu erwarten, dass Personen mit besonders gutem

Einblick in die Beziehung des Beschwerdeführers auch in der Nähe des Paares

wohnhaft sind, da die Häufigkeit von persönlichen Kontakten mit zunehmender

räumlicher Distanz regelmässig abnimmt.

5.9 Auch wenn

eine (beabsichtigte) Scheinehe nicht leichthin angenommen werden darf, hat sich

aufgrund der zahlreichen Indizien der Verdacht auf eine lediglich zur

Aufenthaltssicherung geplanten Ehe bzw. auf lediglich vorgetäuschte

Zusammenzugspläne derart erhärtet, dass er auch nicht mehr durch eine Befragung

der Verlobten und der offerierten Zeugen entkräftet werden könnte. Es kann

deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen

verzichtet werden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3). Dies gilt umso mehr, als dass

die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Ehevorbereitungsverfahren

ohnehin aufgrund einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten vorzunehmen

ist (BGr, 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5). Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers gebieten auch die konventionsrechtlichen

Vorgaben keine weitergehende Überprüfung und kann bei hinreichenden

Verdachtsmomenten für eine Scheinehe oder vorgetäuschte Zusammenzugspläne von

einer persönlichen Befragung der Verlobten abgesehen werden. Der in der

Beschwerdeergänzung zitierte Entscheid des Europäischen Gerichtshofs in Sachen

O'Donogue und andere vs. das Vereinigte Königreich vom 14. Dezember 2010

(34848/07) erscheint sodann nicht einschlägig, da es sich auf eine Regelung

bezog, welche ausserhalb der anglikanischen Kirche geschlossene Ehen in zu

generalisierender und diskriminierender Weise unter Scheineheverdacht stellte.

5.10 Keine

massgebliche Bedeutung ist weiter dem Umstand zuzumessen, dass das

Zivilstandsamt keine Scheinehe bejahte, da eine solche von den

Zivilstandsbeamten nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist und die

zivilstandsamtliche Beurteilung für das ausländerrechtliche Verfahren ohnehin

nicht massgebend ist (vgl. Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.52 ff.).

Dies gilt umso mehr, als dass die Kommunikation mit dem Zivilstandsamt mangels

Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers hauptsächlich über dessen Sohn

erfolgte und das Zivilstandsamt auch aus diesem Grund die Motivlage hinter dem

geplanten Eheschluss kaum überprüfen konnte. Sodann vermögen weder das als

Beschwerdebeilage nachgereichte (und eher rudimentär ausgefallene)

Bestätigungsschreiben der Verlobten, noch die nachgereichten Fotos den im Raum

stehenden Scheineheverdacht zu entkräften. Derartige Dokumente werden auch bei

Scheinehen regelmässig eingereicht und sind aufgrund der Interessenslage der

Beteiligten wenig aussagekräftig, insbesondere wenn die Belege erst nach

Auftreten des Scheineheverdachts erstellt und/oder nachgereicht werden. Ebensowenig

vermag der geringe Altersunterschied zwischen den Verlobten sowie deren

gemeinsame Sprache und Nationalität den Scheineheverdacht zu zerstreuen, zumal

Scheinehen oft auch im eigenen sozialen Umfeld und Bekanntenkreis vermittelt

werden (vgl. Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, Rz. 23.28). Dass

die Verlobte nicht offenkundig einer zur Eingehung von Scheinehen besonders

empfänglichen Bevölkerungsgruppe angehört, vermag zwar die Verdachtsmomente

nicht weiter zu erhärten, ist aber auch nicht geeignet, die bestehenden

Indizien für eine Scheinehe oder lediglich vorgetäuschte Zusammenzugspläne zu

entkräften.

5.11 Zusammenfassend

sind damit die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt und

bestehen erhebliche Indizien für eine geplante Scheinehe oder lediglich

vorgetäuschte Zusammenzugspläne, während auf weitere Beweiserhebungen in

antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

Weiter ist festzuhalten, dass ein Zusammenleben der

(zukünftigen) Eheleute Zulassungsvoraussetzung bildet und der Beschwerdeführer

erst in der Beschwerdeergänzung einen vagen Zeithorizont (nach Abschluss des

Ehevorbereitungsverfahrens) für den angeblich geplanten (und eigentlich

jederzeit möglichen) Zusammenzug mit seiner Verlobten bekannt gegeben hat.

Unabhängig von einem lediglich zur Aufenthaltserschleichung geplanten

Eheschluss erfüllen sie damit in absehbarer Zeit nicht die

Bewilligungsvoraussetzung des Zusammenlebens gemäss Art. 42 Abs. 1

AIG.

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da ihm

vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids nicht alle Akten zugestellt worden

seien. So sei ihm vorgeworfen worden, dass die Erfassung seiner Motivlage durch

das Zivilstandsamt zufolge der Sprachbarriere kaum möglich gewesen sei, ihm das

in diesem Zusammenhang vor­instanzlich zitierte act. 251 jedoch vor

Entscheidfällung nicht zugestellt worden sei. Vielmehr lägen ihm lediglich

Akten bis act. 250 vor.

6.2 Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) umfasst unter anderem das Recht, in einem von einer

Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick

in die Akten zu erhalten und sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung des

Betroffenen eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (anstelle vieler BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Alain Griffel in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.).

Dazu gehört, dass alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien

gewürdigt und die angebotenen Beweise abgenommen werden, wenn diese zur

Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt jedoch vor, wenn ein Gericht oder Verwaltungsbehörde

darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits

abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert hätte (VGr, 11. März 2020,

VB.2020.00077, E. 3.3.1; BGE 144 II 427 E. 3.1.3).

6.3 Dem

Beschwerdeführer wurde gemäss Aktenlage am 13. März 2023 Einsicht in die

damals vorhandenen Akten des Migrationsamts gewährt, worauf er am 17. März

2023 eine Stellungnahme seines Rechtsvertreters nachreichen liess. Es ist nicht

ersichtlich, dass der unmittelbar anschliessend gefällte vorinstanzliche

Entscheid auf migrationsamtliche Akten abstellt, in welche der Beschwerdeführer

vorab keine Einsicht hatte. Die vorinstanzliche Zitierung von Aktoren und

Seiten stimmt zwar ab act. 236 nicht mit der Paginierung und Akturierung

derjeniger Akten überein, welche dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurden.

Gleichwohl lassen sich die zitierten Akten (in der Reihenfolge ihrer

Erstzitierung im vorinstanzlichen Entscheid) – aus dem Zusammenhang heraus oder

aufgrund ihrer Beschreibung – wie folgt den dem Verwaltungsgericht

eingereichten Akten zuordnen:

Beschreibung Aktorum

Aktorum

gemäss

vorinstanz. Zitierung

gemäss

eingereichten Akten

Apostille

auf Geburtsurkunde

act. 250 f.

act. 254

pag. 606 f.

Schreiben

Zivilstandsamt vom 13.01.2023

act. 236

Pag. 575

act. 237

pag. 575 ff.

Schreiben

Zivilstandsamt vom 14.03.2023

act. 250

act. 253

pag. 604

Monglischer

Reisepass

act. 248

act. 255

pag. 608

Stellungnahme

vom 17. März 2023

act. 254

act. 258

pag. 614 ff.

Sofern dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer aufgrund fehlerhafter oder geänderter Paginierung der

vorinstanzlich zitierten Akten die Zuordnung gleichwohl unklar gewesen sein

sollte, wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich hierzu durch

entsprechende Rückfragen oder ein Erläuterungsbegehren Klarheit zu verschaffen.

Damit ist diesbezüglich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch des

hieraus abgeleiteten Akteneinsichtsrechts oder der vorinstanzlichen

Begründungspflicht ersichtlich und erweisen sich die entsprechenden Rügen als

unbegründet.

6.4 Soweit der

Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der

Untersuchungsmaxime rügen lässt, weil die von ihm im migrationsamtlichen

Verfahren offerierten Beweismittel nicht abgenommen und der Scheineheverdacht

unzureichend abgeklärt worden sei, ist Folgendes anzuführen: Da die Bewilligung

bzw. Duldung des Aufenthalts zur Ehevorbereitung im dargelegten Sinne aufgrund

einer summarischen Prüfung zu erfolgen hat, sind grundsätzlich keine vertieften

Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und müssen insbesondere auch nicht

migrationsamtliche Befragungen der Verlobten oder weiterer Personen

stattfinden, wenn der im Raum stehende Rechtsmissbrauchsverdacht hierdurch

ohnehin nicht ausgeräumt werden kann. Solche konnten vorliegend umso mehr

unterbleiben, als dass die Verlobten bei Einreichung ihres Gesuchs vom 5. Dezember

2022 noch nicht einmal ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hatten und

damit im migrationsamtlichen Verfahren nicht einmal die Grundvoraussetzungen

für die Bewilligung bzw. Duldung ihres Aufenthalts zur Ehevorbereitung

erfüllten. Von einer Gehörsverletzung oder Verletzung der Untersuchungspflicht

kann damit keine Rede sein.

6.5 Hieran

vermag auch der mit Beschwerdeergänzung vom 8. Mai 2023 erhobene Einwand

nichts zu ändern, wonach die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Ehevorbereitung keiner Beweismittelstrenge o.ä. unterworfen werden dürfe, da

dadurch dauerhaft der Eheschluss in der Schweiz verunmöglicht und damit konventionsrechtliche

Rechte verletzt würden. Nach ständiger bundes- und verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung ist über den Aufenthalt zur Ehevorbereitung in einer

summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sogenannte

"Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wobei aber nicht pauschal auf

die Abnahme zeitnah verfügbarer und tauglicher Beweismittel zu rechtserheblichen

und hinreichend substanziierten Tatsachen verzichtet werden darf (BGE 139 I 37 E. 2.2;

VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.3.1 f.). Dies schliesst

jedoch nicht aus, dass den offerierten Beweisen in antizipierter

Beweiswürdigung bereits die Beweiseignung abgesprochen wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.3;

VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.4.1). Sodann ist es auch

keineswegs so, dass dem Beschwerdeführer die Führung seiner Ehe in der Schweiz

endgültig verweigert wird, wenn er das entsprechende Bewilligungsverfahren im

Ausland abwarten muss. Vielmehr kann der Nachweis einer gelebten Ehe

grundsätzlich auch im Ausland erbracht werden und hängen die vorliegend damit

zusammenhängenden Schwierigkeiten v.a. damit zusammen, dass eben erhebliche

Indizien für eine beabsichtigte Scheinehe oder lediglich vorgetäuschte

Zusammenzugspläne bestehen. Insbesondere steht es den Verlobten auch frei, ihre

Ehe im Ausland zu schliessen, in der Schweiz anerkennen zulassen und

gegebenenfalls um Ehegattennachzug zu ersuchen. Diesfalls werden die Motive

hinter dem Eheschluss allerdings erneut vertieft zu prüfen sein.

6.6 Damit sind

weder entscheiderhebliche Verfahrensfehler ersichtlich noch sind die

Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, womit die Beschwerde

abzuweisen ist, soweit auf die Anträge (in Bezug auf die eigentlich bereits

entschiedenen prozeduralen Anträge) überhaupt einzutreten ist bzw. diese mit

vorliegendem Entscheid oder der zivilstandsamtlichen Verweigerung der Trauung

nicht gegenstandslos geworden sind.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt

ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des

erhöhten Aufwands in der Prozessleitung rechtfertigt sich gemäss § 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) die

Erhöhung der Gerichtskosten.

8.

8.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende

Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.

Mittellos bzw. prozessbedürftig im dargelegten Sinn ist, wer nicht

für die Prozesskosten aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur

Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Eine anwaltlich vertretene Partei hat ihre

Mittellosigkeit grundsätzlich von sich aus zu belegen, ohne dass sie explizit

zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern ist (vgl. VGr, 6. Dezember

2012, VB.2012.00576, E. 4.3; VGr, 16. März 2022, VB.2021.00737, E. 7.1).

8.2 Die

Begehren des Beschwerdeführers erscheinen gemäss obenstehenden Ausführungen

offensichtlich aussichtslos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen und der

vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen ist.

Zudem ist der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer

bereits mit Präsidialverfügung vom 5. April 2023 ausdrücklich darauf

aufmerksam gemacht worden, dass mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

auch die Mittellosigkeit nachzuweisen ist, weshalb der eigenen Angaben zufolge

(inzwischen illegal) erwerbstätige Beschwerdeführer hierzu bis zum Ablauf der

Beschwerdefrist weitere Angaben zu machen habe. Dieser Aufforderung zur

Belegung der aktuellen finanziellen Verhältnisse ist der Beschwerdeführer mit

dem blossen Verweis auf den in den Akten befindlichen Rekursentscheid vom 8. September

2022 nicht hinreichend nachgekommen. Weder sind hierdurch seine aktuellen

finanziellen Verhältnisse substanziiert dargelegt und belegt, noch wurde ihm im

damaligen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Entgegen seinem

diesbezüglichen Antrag in der Beschwerdeergänzung vom 8. Mai 2023 ist ihm

auch nicht (erneut) Frist anzusetzen, um seine Mittellosigkeit mittels

aktueller Belege zu dokumentieren. Auch aus diesem Grund ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiterungen abzuweisen.

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss wird verfügt:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird und diese nicht

gegenstandslos geworden ist.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'095.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.