VB.2023.00182
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00182
23. August 2023Deutsch26 min
(URT.2023.24767)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00182
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1974 geborene mongolische Staatsangehörige A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 25. September 2010 zusammen
mit seiner damaligen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen als Asylbewerber
in die Schweiz ein und verblieb nach der rechtskräftigen Abweisung seines
Asylgesuchs illegal im Land. Am 1. September 2017 wurde ihm eine
Härtefallbewilligung erteilt, welche jedoch am 7. Juni 2022 aufgrund des
inzwischen erfüllten Aufenthaltszwecks und Integrationsdefiziten des wegen
seiner Sozialhilfeabhängigkeit bereits verwarnten Beschwerdeführers widerrufen
wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. September
2022 ab. Der Rekursentscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft
und dem Beschwerdeführer wurde eine Ausreisefrist bis zum 7. Dezember 2022
gewährt.
Am 5. Dezember 2022 ersuchte der zu diesem Zeitpunkt
bereits rechtskundig vertretene Beschwerdeführer um die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. um Duldung seines Aufenthalts zwecks
Vorbereitung seiner Heirat mit der 1992 geborenen und ebenfalls aus der Mongolei
stammenden Schweizerin C (nachfolgend: Verlobte). Mangels offensichtlicher
Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen verweigerte das Migrationsamt am 15. Dezember
2022 die Erteilung der beantragten Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Duldung
des Aufenthalts zur Ehevorbereitung. Weiter ordnete es an, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe und hielt zudem
fest, dass eine allfällige Rekurserhebung den Wegweisungsvollzug mangels
vorbestehendem Anwesenheitsrecht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen
würde.
Erwägungen
II.
Erst nach dem migrationsamtlichen Entscheid – am 13. Januar
2023.
– wurde ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Den gegen die
migrationsamtliche Entscheidung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 23. März 2023 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos geworden
erachtete. Weiter wurde dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert und erneut angeordnet bzw. festgestellt, dass der
Beschwerdeführer das Land unverzüglich zu verlassen habe und eine allfällige
Beschwerde mangels vorbestehender Anwesenheitsberechtigung kein prozedurales
Aufenthaltsrecht begründen würde.
III.
Am 27. März 2023 verfügte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) aufgrund der früheren Sozialhilfeabhängigkeit des
Beschwerdeführers ein dreijähriges Einreiseverbot.
Mit Beschwerde vom 5. April
2023.
liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Duldungserklärung zwecks Vorbereitung der
Heirat auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen.
Weiter sei im Sinn einer vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahme der
Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die Dauer des
Verfahrens zu dulden und von jeglichen Wegweisungsvollzugshandlungen Abstand zu
nehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Ergänzung seiner
Beschwerdebegründung innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu erlauben, ihm
eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zuzusprechen
und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Mit Präsidialverfügung vom 6. April
2023.
hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die vorliegende Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung entfalte, jedoch während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, ohne dass der derzeitige
Aufenthalt des Beschwerdeführers damit rechtmässig würde. Auf das Gesuch um
Duldung einer Erwerbstätigkeit während der Verfahrenshängigkeit trat das
Verwaltungsgericht nicht ein. Sodann zog es die vorinstanzlichen Akten bei,
verzichtete jedoch im Hinblick auf die angekündigte Beschwerdeergänzung auf
eine Vernehmlassung bzw. eine Beschwerdeantwort.
Am letzten Tag der Beschwerdefrist (8. Mai 2023)
liess der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerdeschrift nachreichen,
in welcher er an seinen Anträgen unverändert festhielt, auch in Bezug auf die
bereits in der Präsidialverfügung behandelten Begehren betreffend
Erwerbsberechtigung und Aufenthalt während des hängigen Verfahrens. Weiter
offerierte er zum Beweis einer gelebten Beziehung mehrere Zeugen aus seinem
Umfeld und reichte schriftliche Bestätigungen hierzu nach.
Hierauf gewährte das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 den Vorinstanzen das rechtliche Gehör.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das
Migrationsamt mit Eingabe vom 12. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde,
wobei vorab anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer den Bewilligungsentscheid
im Ausland abzuwarten habe.
Am 11. Juli 2023 verweigerte das zuständige
Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten die Trauung mangels
Nachweises der Rechtmässigkeit des Aufenthalts.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 reichte das
Migrationsamt elektronisch zivilstandsamtliche Akten nach, welche am 25. Juli
2023.
dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 liess der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den nachgereichten Zivilstandsakten
einreichen, wobei er nach wie vor von der Hängigkeit des
Ehevorbereitungsverfahrens ausging, da die zivilstandsamtliche Verfügung vom 11. Juli
2023.
nicht rechtskräftig sei bzw. er nötigenfalls Beschwerde einlegen werde und
überdies jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden könne.
Aufgrund eines möglichen Zustellungsfehlers in Bezug auf
die migrationsamtliche Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 stellte das
Verwaltungsgericht das entsprechende Dokument (samt Beilage) erneut zu. Es
erfolgten keine weiteren Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Das Zivilstandsamt Sihltal-Albis verfügte am 11. Juli
2023, dass dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten die Trauung mangels
Nachweises des rechtmässigen Aufenthalts des Erstgenannten verweigert werde.
Aufgrund der Aktenlage erscheint unklar, ob diese Verfügung fristgerecht beim
Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, angefochten wurde
oder inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist, womit der Beschwerdegegenstand
des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens mangels hängigem Ehevorbereitungsverfahren
allenfalls entfallen ist. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend geklärt
werden, da die Anträge des Beschwerdeführers im Sinn nachfolgender Erwägungen
auch bei materieller Beurteilung seiner Beschwerde abzuweisen sind.
3.
Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig weggewiesen worden und
verfügt derzeit nicht über einen geregelten Aufenthaltsstatus. Er hätte das
Land spätestens mit Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist (7. Dezember
2022) verlassen müssen und ist derzeit auch nicht erwerbsberechtigt. Gleichwohl
bzw. deshalb ersuchte er sowohl in seiner Beschwerde vom 5. April 2023 als
auch in deren Ergänzung vom 8. Mai 2023 vorsorglich bzw. superprovisorisch
darum, dass während der Hängigkeit des Verfahrens sein weiterer Aufenthalt und
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu dulden sei.
Das Verwaltungsgericht war bereits mit Präsidialverfügung vom
5.
April 2023 auf das Gesuch um Duldung der Erwerbstätigkeit nicht
eingetreten und ordnete an, vorerst von Vollzugsmassnahmen abzusehen, eine
darüberhinausgehende vorsorgliche bzw. superprovisorische Aufenthaltsduldung
lehnte es jedoch ausdrücklich ab. Auch wenn in der Beschwerdeergänzung vom 8. Mai
2023.
die entsprechenden Anträge unverändert aufrechterhalten wurden, bestand
kein Anlass, hierauf zurückzukommen. Zudem werden die (erneuerten) Anträge zum
Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit während der Verfahrenshängigkeit mit
vorliegendem Endentscheid ohnehin gegenstandslos.
4.
4.1
Nach Art. 98
Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte, die nicht
Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die
Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e
der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). Den Materialien
lässt sich entnehmen, dass diese Gesetzesvorschrift bezweckt, die
Übereinstimmung der Entscheide von Zivilstands- und Ausländerbehörden zu
fördern und damit ein widersprüchliches Verhalten des Staates zu verhindern
(BBl 2008, 2472; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.1). Personen, die sich nicht (mehr)
rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen,
müssen ihren Aufenthalt deshalb zuerst legalisieren.
4.2
Während
der Behandlung des Gesuchs müssen sich die betroffenen Ausländer ohne legalen
Aufenthalt grundsätzlich im Ausland aufhalten. Die Migrationsbehörden sind in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in
Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung
einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog
ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu
erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit
ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und
feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die
Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in
Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351
E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM vom Oktober 2013
[abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll
schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür
zivilrechtlich erforderlichen Papieren und Bestätigungen in absehbarer Zeit,
das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar
2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2).
Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen
bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr
viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der
Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird,
unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2
lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche
Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar
ist auch die Bestätigung
eines prozeduralen Aufenthalts
zum selben Zweck
(sogenannte
Duldungserklärung)
bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die
Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98
ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während
der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer
Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen
getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1).
4.3
Der
Beschwerdeführer verfügt im dargelegten Sinn nicht mehr über einen
Aufenthaltstitel in der Schweiz und hätte das Land grundsätzlich nach Ablauf
der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen müssen. Seither hält er sich
lediglich aufgrund der vorinstanzlich und vom Verwaltungsgericht verfügten
Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber sein weiterer Aufenthalt im
Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine
Legalisierung seines Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu
prüfen.
5.
5.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen. Hierbei wird eine
bedarfsgerechte Wohnung vorausgesetzt (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc
Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel
2022, § 23.149). Zudem steht die Bewilligung des Ehegattennachzugs unter
dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinn
von Art. 63 AIG vorliegen (Art. 42 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1
AIG).
5.2
Mehrere
Umstände weisen darauf hin, dass der geplante Eheschluss in
rechtsmissbräuchlicher Weise der Aufenthaltssicherung dienen könnte bzw.
zumindest zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer nach dem Eheschluss
die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen könnte (zu den Scheineheindizien vgl.
Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.25 mit Hinweisen):
-
Der Beschwerdeführer hielt sich jahrelang unrechtmässig in der Schweiz
auf und zeigte sich bislang – z.B. bei der Beschaffung von Ausweispapieren –
wenig kooperativ, was generelle Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der
Glaubhaftigkeit seiner Angaben weckt.
-
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Beziehung zu seinen beiden in
der Schweiz lebenden (erwachsenen) Söhnen und seiner hiesigen Erwerbstätigkeit
ein starkes Motiv, sich seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz durch die
Eingehung einer Scheinehe zu erschleichen.
-
Der Beschwerdeführer war bei Stellung seines Gesuchs um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. um Duldung seines Aufenthalts zur
Ehevorbereitung bereits rechtskräftig weggewiesen worden und hätte damit ohne
Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keinerlei Aussichten auf
einen weiteren Verbleib im Land gehabt.
-
Der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch zwei Tage vor Ablauf der
Ausreisefrist und bevor überhaupt ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet
worden war.
-
Das Formular zur Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens soll gemäss
Unterschriftenfeld von der Verlobten bereits am 28. November 2022
unterzeichnet worden sein, während es der Beschwerdeführer gemäss
Formularangaben erst am 2. Januar 2023 unterzeichnet hat, mehr als einen
Monat später. Tatsächlich eingereicht wurde das Ehevorbereitungsgesuch am 13. Januar
2023.
Angesichts der behaupteten engen Beziehung mit regelmässigen Kontakten
und der offenkundigen Bedeutung der Angelegenheit wäre zu erwarten gewesen,
dass die Verlobten das Gesuch zusammen oder zumindest zeitnah unterzeichnen und
einreichen würden.
-
Die Beziehung zu seiner aktuellen Verlobten blieb im vorgängigen
Widerrufs- und Wegweisungsverfahren unerwähnt.
-
Es fehlen – bis auf ein paar im Beschwerdeverfahren nachgereichten und
wenig aussagekräftigen Dokumente – jegliche schriftliche und/oder bildliche
Belege für eine vertiefte, längere Zeit dauernde Beziehung zwischen den
Verlobten.
-
Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fotos sind wenig
aussagekräftig, undatiert und teilweise offenbar unmittelbar nacheinander
aufgenommen worden. Die eingereichten Telefon- bzw. Videocall-Beweise betreffen
allesamt den Zeitraum nach Einleitung des Bewilligungsverfahrens (vgl. hierzu
auch Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.28 Fn. 63). Zudem
sind die Abstände zwischen den einzelnen Anrufen für eine gelebte Beziehung
ungewöhnlich lang, was umso weniger nachvollziehbar ist, als dass das die
Verlobten eigenen Angaben zufolge (noch) nicht zusammenleben und entsprechend
verstärkt auf eine Kommunikation über die Distanz angewiesen wären.
-
Das Ehevorbereitungsverfahren wurde erst nachträglich im Rekursverfahren
eingeleitet.
-
Die Verlobten leben derzeit nicht zusammen und es liegen nur vage Pläne
für ein inskünftiges Zusammenleben nach durchgeführtem
Ehevorbereitungsverfahren vor.
-
Bis auf die Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren und ein im
Beschwerdeverfahren nachgereichtes (rudimentäres) Bestätigungsschreiben der
Verlobten liegen keine Nachweise für den tatsächlichen Heiratswillen der
Verlobten vor.
5.3
Bei den
aufgezählten Scheineheindizien sticht insbesondere hervor, dass der
Beschwerdeführer seine Verlobte schon vor über einem Jahrzehnt kennengelernt
haben will und sie im April 2022 ein Paar geworden sein sollen, er diese
Umstände im Widerrufsverfahren aber gleichwohl völlig unerwähnt liess. Bei
seiner polizeilichen Befragung vom 27. Dezember 2021 gab er noch an,
ausser einem krebskranken Arbeitskollegen in der Schweiz keinerlei Freunde oder
Bekannte zu haben. Da seine Aufenthaltsbewilligung erst am 7. Juni 2022
widerrufen und das anschliessende Rekursverfahren erst am 8. September
2022.
abgeschlossen war, hätte der im damaligen Rekursverfahren bereits
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowohl Gelegenheit als auch Anlass
gehabt, auf seine neue Beziehung hinzuweisen. Selbst wenn eine allfällige neue
Beziehung nicht Thema im damaligen Widerrufsverfahren war, kann ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen bedeutsamen Umstand
erwähnt hätte, zumal die Bewilligungsrelevanz auch einem Laien bewusst sein
musste. Dass er dies nicht getan hat, bildet ein starkes Indiz für eine
lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgetäuschte Beziehung. Dieser Eindruck
wird sodann auch durch die zeitliche Abfolge weiter verstärkt, indem der
Beschwerdeführer erst unmittelbar vor dem Ablauf der Ausreisefrist um die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ersuchte und erst über einen Monat
später ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde, obwohl der
Beschwerdeführer bereits im September 2022 Erkundigungen zu einer allfälligen
Eheschliessung beim Zivilstandsamt einholte.
5.4
Auch der
Umstand, dass die Verlobten weiterhin getrennt voneinander leben, erscheint
auffällig. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift zunächst
vor, dass das Paar inskünftig in der Wohnung in D der Verlobten wohnen werde. Im
Widerspruch zu diesen Ausführungen ist in der nachfolgenden Beschwerdeergänzung
nunmehr (auch) die Rede davon, dass das Paar "aller Voraussicht nach im
Falle der Gutheissung des vorliegenden Gesuchs und Abschluss des
Ehevorbereitungsverfahrens in E zusammenziehen" werde, also in der
Dispositiv
3½-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers. Es besteht demnach nicht einmal
Klarheit darüber, wo die Verlobten inskünftig zusammenleben wollen oder ob sie
sich hierüber überhaupt verständigen konnten. Jedenfalls würden die Verlobten
bereits heute über die für ihr zukünftiges Zusammenleben erforderlichen
Räumlichkeiten verfügen, sowohl in D als auch in E, weshalb nicht ersichtlich
ist, weshalb sie das angeblich geplante Zusammenleben bei einer intakten
Beziehung nicht bereits aufgenommen haben. Dies zumal auch keine religiösen
Gründe oder Platzprobleme für das derzeitige Getrenntleben geltend gemacht
werden und zumindest beim ursprünglich geplanten Zusammenzug in D auch keine
Wohnung aufgegeben werden müsste, da der Sohn des Beschwerdeführers weiterhin
in der Wohnung in E wohnen würde (siehe nachfolgende Erwägung).
5.5 Der
Beschwerdeführer erklärt die Verzögerungen bei der Aufnahme des Zusammenlebens
damit, dass er derzeit noch mit seinem in Ausbildung befindlichen Sohn
zusammenwohne, der Mietvertrag auf ihn laute und vorab die zukünftige
Wohnsituation des Sohnes zu klären sei, insbesondere auch zur Verhinderung
einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit des Sohnes. Das vermag nicht zu
überzeugen: Der Sohn des Beschwerdeführers ist bereits seit geraumer Zeit
volljährig und damit auch imstande, alleine zu leben, während ihn der
Beschwerdeführer – sollte er dereinst wieder zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt sein – auch von der Distanz aus finanziell
unterstützen kann. Auch wenn der Mietvertrag derzeit auf den Beschwerdeführer
lautet, besteht keine Gefahr, dass der Sohn nach dem Auszug des Vaters
unmittelbar aus der Wohnung ausziehen müsste. Weiter hat der Beschwerdeführer
auch keinerlei konkrete Pläne präsentiert, wie denn die zukünftige
Wohnsituation des Sohnes zu klären sei. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche
erscheinen deshalb lediglich vorgeschoben und dem Beschwerdeführer wäre ohne
Weiteres der in der Beschwerdeschrift vom 5. April 2023 angekündigte Umzug
zu seiner Verlobten nach D möglich gewesen. Ohnehin ist nicht ersichtlich,
inwiefern die geschilderte Situation in E dem gemäss Beschwerdeergänzung nun
offenbar neu (ebenfalls) geplanten Zuzug der Verlobten nach E entgegenstehen
würde, zumal in der 3½-Zimmerwohnung grundsätzlich auch drei Personen Platz
fänden. Generell sind die Angaben des Beschwerdeführers zum geplanten
Zusammenzug vage und widersprüchlich geblieben und erscheint nicht glaubhaft,
dass das Paar wirklich zusammenleben will bzw. zeitnah einen entsprechenden
Umzug plant.
5.6 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist es sodann keineswegs willkürlich, aus den
starken familiären Beziehungen und der bisherigen Erwerbstätigkeit in der
Schweiz ein Scheinehemotiv abzuleiten. Solche verwandtschaftlichen Beziehungen
und Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz können praxisgemäss zumindest im
Verbund mit weiteren Indizien ohne Weiteres eine Scheinehe indizieren (vgl.
z.B. VGr, 11. März 2020, VB.2020.00081, E. 3.1).
5.7 Ebenso
wenig erscheint es rechtsverletzend, wenn das bisherige Verhalten des
Beschwerdeführers zu seinen Lasten gewürdigt wird: Der Beschwerdeführer
weigerte sich schon in der Vergangenheit beharrlich, das Land zu verlassen und
zeigte sich bei der Papierbeschaffung wenig kooperativ. Seine (später
widerrufene) Härtefallbewilligung wurde ihm am 13. Juli 2017 nur aufgrund
der weit fortgeschrittenen Integration seiner damals noch minderjährigen Söhne
erteilt (vgl. Empfehlung der Härtefallkommission vom 10. Juli 2017) und
sein vorliegend zu beurteilendes Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung wurde kurz vor Ablauf der ihm angesetzten
Ausreisefrist gestellt, noch bevor ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet
worden war. Sowohl seine mangelhafte Kooperation als auch die Chronologie der
Ereignisse sind geeignet, seine Motive infrage zu stellen und eine beabsichtigte
Scheinehe zu indizieren.
5.8 Angesichts
dieser Indizien für eine beabsichtigte Scheinehe oder lediglich vorgetäuschte
bzw. nicht konkretisierte Zusammenzugspläne ist auch den eingereichten
Referenzschreiben und den offerierten Zeugenbeweisen keine massgebliche
Bedeutung zuzumessen. Diese könnten einerseits höchstens eine Beziehung
zwischen dem Paar bestätigen, ohne jedoch den vorgenannten Verdacht
auszuräumen, dass die Verlobten an einem Zusammenleben gar nicht interessiert
sein könnten, nachdem sie dieses längst hätten aufnehmen können. Andererseits
sind solche Aussagen und Bestätigungsschrieben von Personen aus dem
persönlichen Umfeld der Verlobten generell wenig geeignet, den Verdacht auf
eine lediglich vorgetäuschte Beziehung auszuräumen, da diese Personen in der
Regel entweder in einem besonderen Näheverhältnis zu den Betroffenen stehen
oder ansonsten keinen vertieften Einblick in das Innenleben der Beziehung haben
(vgl. Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.28 mit Hinweisen auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ferner fällt auch auf, dass keiner der
drei schriftlich auskunftgebenden Personen an einem der Wohnorte der Verlobten
wohnhaft ist. Grundsätzlich wäre zu erwarten, dass Personen mit besonders gutem
Einblick in die Beziehung des Beschwerdeführers auch in der Nähe des Paares
wohnhaft sind, da die Häufigkeit von persönlichen Kontakten mit zunehmender
räumlicher Distanz regelmässig abnimmt.
5.9 Auch wenn
eine (beabsichtigte) Scheinehe nicht leichthin angenommen werden darf, hat sich
aufgrund der zahlreichen Indizien der Verdacht auf eine lediglich zur
Aufenthaltssicherung geplanten Ehe bzw. auf lediglich vorgetäuschte
Zusammenzugspläne derart erhärtet, dass er auch nicht mehr durch eine Befragung
der Verlobten und der offerierten Zeugen entkräftet werden könnte. Es kann
deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen
verzichtet werden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3). Dies gilt umso mehr, als dass
die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Ehevorbereitungsverfahren
ohnehin aufgrund einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten vorzunehmen
ist (BGr, 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5). Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers gebieten auch die konventionsrechtlichen
Vorgaben keine weitergehende Überprüfung und kann bei hinreichenden
Verdachtsmomenten für eine Scheinehe oder vorgetäuschte Zusammenzugspläne von
einer persönlichen Befragung der Verlobten abgesehen werden. Der in der
Beschwerdeergänzung zitierte Entscheid des Europäischen Gerichtshofs in Sachen
O'Donogue und andere vs. das Vereinigte Königreich vom 14. Dezember 2010
(34848/07) erscheint sodann nicht einschlägig, da es sich auf eine Regelung
bezog, welche ausserhalb der anglikanischen Kirche geschlossene Ehen in zu
generalisierender und diskriminierender Weise unter Scheineheverdacht stellte.
5.10 Keine
massgebliche Bedeutung ist weiter dem Umstand zuzumessen, dass das
Zivilstandsamt keine Scheinehe bejahte, da eine solche von den
Zivilstandsbeamten nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist und die
zivilstandsamtliche Beurteilung für das ausländerrechtliche Verfahren ohnehin
nicht massgebend ist (vgl. Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.52 ff.).
Dies gilt umso mehr, als dass die Kommunikation mit dem Zivilstandsamt mangels
Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers hauptsächlich über dessen Sohn
erfolgte und das Zivilstandsamt auch aus diesem Grund die Motivlage hinter dem
geplanten Eheschluss kaum überprüfen konnte. Sodann vermögen weder das als
Beschwerdebeilage nachgereichte (und eher rudimentär ausgefallene)
Bestätigungsschreiben der Verlobten, noch die nachgereichten Fotos den im Raum
stehenden Scheineheverdacht zu entkräften. Derartige Dokumente werden auch bei
Scheinehen regelmässig eingereicht und sind aufgrund der Interessenslage der
Beteiligten wenig aussagekräftig, insbesondere wenn die Belege erst nach
Auftreten des Scheineheverdachts erstellt und/oder nachgereicht werden. Ebensowenig
vermag der geringe Altersunterschied zwischen den Verlobten sowie deren
gemeinsame Sprache und Nationalität den Scheineheverdacht zu zerstreuen, zumal
Scheinehen oft auch im eigenen sozialen Umfeld und Bekanntenkreis vermittelt
werden (vgl. Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, Rz. 23.28). Dass
die Verlobte nicht offenkundig einer zur Eingehung von Scheinehen besonders
empfänglichen Bevölkerungsgruppe angehört, vermag zwar die Verdachtsmomente
nicht weiter zu erhärten, ist aber auch nicht geeignet, die bestehenden
Indizien für eine Scheinehe oder lediglich vorgetäuschte Zusammenzugspläne zu
entkräften.
5.11 Zusammenfassend
sind damit die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt und
bestehen erhebliche Indizien für eine geplante Scheinehe oder lediglich
vorgetäuschte Zusammenzugspläne, während auf weitere Beweiserhebungen in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
Weiter ist festzuhalten, dass ein Zusammenleben der
(zukünftigen) Eheleute Zulassungsvoraussetzung bildet und der Beschwerdeführer
erst in der Beschwerdeergänzung einen vagen Zeithorizont (nach Abschluss des
Ehevorbereitungsverfahrens) für den angeblich geplanten (und eigentlich
jederzeit möglichen) Zusammenzug mit seiner Verlobten bekannt gegeben hat.
Unabhängig von einem lediglich zur Aufenthaltserschleichung geplanten
Eheschluss erfüllen sie damit in absehbarer Zeit nicht die
Bewilligungsvoraussetzung des Zusammenlebens gemäss Art. 42 Abs. 1
AIG.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da ihm
vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids nicht alle Akten zugestellt worden
seien. So sei ihm vorgeworfen worden, dass die Erfassung seiner Motivlage durch
das Zivilstandsamt zufolge der Sprachbarriere kaum möglich gewesen sei, ihm das
in diesem Zusammenhang vorinstanzlich zitierte act. 251 jedoch vor
Entscheidfällung nicht zugestellt worden sei. Vielmehr lägen ihm lediglich
Akten bis act. 250 vor.
6.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) umfasst unter anderem das Recht, in einem von einer
Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick
in die Akten zu erhalten und sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung des
Betroffenen eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (anstelle vieler BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Alain Griffel in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.).
Dazu gehört, dass alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien
gewürdigt und die angebotenen Beweise abgenommen werden, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt jedoch vor, wenn ein Gericht oder Verwaltungsbehörde
darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert hätte (VGr, 11. März 2020,
VB.2020.00077, E. 3.3.1; BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
6.3 Dem
Beschwerdeführer wurde gemäss Aktenlage am 13. März 2023 Einsicht in die
damals vorhandenen Akten des Migrationsamts gewährt, worauf er am 17. März
2023 eine Stellungnahme seines Rechtsvertreters nachreichen liess. Es ist nicht
ersichtlich, dass der unmittelbar anschliessend gefällte vorinstanzliche
Entscheid auf migrationsamtliche Akten abstellt, in welche der Beschwerdeführer
vorab keine Einsicht hatte. Die vorinstanzliche Zitierung von Aktoren und
Seiten stimmt zwar ab act. 236 nicht mit der Paginierung und Akturierung
derjeniger Akten überein, welche dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurden.
Gleichwohl lassen sich die zitierten Akten (in der Reihenfolge ihrer
Erstzitierung im vorinstanzlichen Entscheid) – aus dem Zusammenhang heraus oder
aufgrund ihrer Beschreibung – wie folgt den dem Verwaltungsgericht
eingereichten Akten zuordnen:
Beschreibung Aktorum
Aktorum
gemäss
vorinstanz. Zitierung
gemäss
eingereichten Akten
Apostille
auf Geburtsurkunde
act. 250 f.
act. 254
pag. 606 f.
Schreiben
Zivilstandsamt vom 13.01.2023
act. 236
Pag. 575
act. 237
pag. 575 ff.
Schreiben
Zivilstandsamt vom 14.03.2023
act. 250
act. 253
pag. 604
Monglischer
Reisepass
act. 248
act. 255
pag. 608
Stellungnahme
vom 17. März 2023
act. 254
act. 258
pag. 614 ff.
Sofern dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer aufgrund fehlerhafter oder geänderter Paginierung der
vorinstanzlich zitierten Akten die Zuordnung gleichwohl unklar gewesen sein
sollte, wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich hierzu durch
entsprechende Rückfragen oder ein Erläuterungsbegehren Klarheit zu verschaffen.
Damit ist diesbezüglich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch des
hieraus abgeleiteten Akteneinsichtsrechts oder der vorinstanzlichen
Begründungspflicht ersichtlich und erweisen sich die entsprechenden Rügen als
unbegründet.
6.4 Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der
Untersuchungsmaxime rügen lässt, weil die von ihm im migrationsamtlichen
Verfahren offerierten Beweismittel nicht abgenommen und der Scheineheverdacht
unzureichend abgeklärt worden sei, ist Folgendes anzuführen: Da die Bewilligung
bzw. Duldung des Aufenthalts zur Ehevorbereitung im dargelegten Sinne aufgrund
einer summarischen Prüfung zu erfolgen hat, sind grundsätzlich keine vertieften
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und müssen insbesondere auch nicht
migrationsamtliche Befragungen der Verlobten oder weiterer Personen
stattfinden, wenn der im Raum stehende Rechtsmissbrauchsverdacht hierdurch
ohnehin nicht ausgeräumt werden kann. Solche konnten vorliegend umso mehr
unterbleiben, als dass die Verlobten bei Einreichung ihres Gesuchs vom 5. Dezember
2022 noch nicht einmal ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hatten und
damit im migrationsamtlichen Verfahren nicht einmal die Grundvoraussetzungen
für die Bewilligung bzw. Duldung ihres Aufenthalts zur Ehevorbereitung
erfüllten. Von einer Gehörsverletzung oder Verletzung der Untersuchungspflicht
kann damit keine Rede sein.
6.5 Hieran
vermag auch der mit Beschwerdeergänzung vom 8. Mai 2023 erhobene Einwand
nichts zu ändern, wonach die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Ehevorbereitung keiner Beweismittelstrenge o.ä. unterworfen werden dürfe, da
dadurch dauerhaft der Eheschluss in der Schweiz verunmöglicht und damit konventionsrechtliche
Rechte verletzt würden. Nach ständiger bundes- und verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung ist über den Aufenthalt zur Ehevorbereitung in einer
summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sogenannte
"Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wobei aber nicht pauschal auf
die Abnahme zeitnah verfügbarer und tauglicher Beweismittel zu rechtserheblichen
und hinreichend substanziierten Tatsachen verzichtet werden darf (BGE 139 I 37 E. 2.2;
VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.3.1 f.). Dies schliesst
jedoch nicht aus, dass den offerierten Beweisen in antizipierter
Beweiswürdigung bereits die Beweiseignung abgesprochen wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.3;
VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.4.1). Sodann ist es auch
keineswegs so, dass dem Beschwerdeführer die Führung seiner Ehe in der Schweiz
endgültig verweigert wird, wenn er das entsprechende Bewilligungsverfahren im
Ausland abwarten muss. Vielmehr kann der Nachweis einer gelebten Ehe
grundsätzlich auch im Ausland erbracht werden und hängen die vorliegend damit
zusammenhängenden Schwierigkeiten v.a. damit zusammen, dass eben erhebliche
Indizien für eine beabsichtigte Scheinehe oder lediglich vorgetäuschte
Zusammenzugspläne bestehen. Insbesondere steht es den Verlobten auch frei, ihre
Ehe im Ausland zu schliessen, in der Schweiz anerkennen zulassen und
gegebenenfalls um Ehegattennachzug zu ersuchen. Diesfalls werden die Motive
hinter dem Eheschluss allerdings erneut vertieft zu prüfen sein.
6.6 Damit sind
weder entscheiderhebliche Verfahrensfehler ersichtlich noch sind die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, womit die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf die Anträge (in Bezug auf die eigentlich bereits
entschiedenen prozeduralen Anträge) überhaupt einzutreten ist bzw. diese mit
vorliegendem Entscheid oder der zivilstandsamtlichen Verweigerung der Trauung
nicht gegenstandslos geworden sind.
7.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt
ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des
erhöhten Aufwands in der Prozessleitung rechtfertigt sich gemäss § 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) die
Erhöhung der Gerichtskosten.
8.
8.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende
Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.
Mittellos bzw. prozessbedürftig im dargelegten Sinn ist, wer nicht
für die Prozesskosten aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Eine anwaltlich vertretene Partei hat ihre
Mittellosigkeit grundsätzlich von sich aus zu belegen, ohne dass sie explizit
zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern ist (vgl. VGr, 6. Dezember
2012, VB.2012.00576, E. 4.3; VGr, 16. März 2022, VB.2021.00737, E. 7.1).
8.2 Die
Begehren des Beschwerdeführers erscheinen gemäss obenstehenden Ausführungen
offensichtlich aussichtslos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen und der
vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen ist.
Zudem ist der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer
bereits mit Präsidialverfügung vom 5. April 2023 ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht worden, dass mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
auch die Mittellosigkeit nachzuweisen ist, weshalb der eigenen Angaben zufolge
(inzwischen illegal) erwerbstätige Beschwerdeführer hierzu bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist weitere Angaben zu machen habe. Dieser Aufforderung zur
Belegung der aktuellen finanziellen Verhältnisse ist der Beschwerdeführer mit
dem blossen Verweis auf den in den Akten befindlichen Rekursentscheid vom 8. September
2022 nicht hinreichend nachgekommen. Weder sind hierdurch seine aktuellen
finanziellen Verhältnisse substanziiert dargelegt und belegt, noch wurde ihm im
damaligen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Entgegen seinem
diesbezüglichen Antrag in der Beschwerdeergänzung vom 8. Mai 2023 ist ihm
auch nicht (erneut) Frist anzusetzen, um seine Mittellosigkeit mittels
aktueller Belege zu dokumentieren. Auch aus diesem Grund ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiterungen abzuweisen.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss wird verfügt:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird und diese nicht
gegenstandslos geworden ist.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 3'095.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.