VB.2023.00184
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00184
18. Juli 2024Deutsch22 min
(URT.2024.25527)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00184
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bezirk Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend
Waffeneinziehung.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
reichte am 23. Mai 2021 ein Gesuch um Erteilung einer kantonalen
Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen bei der Kantonspolizei ein. Diese wies
das Gesuch mit Verfügung vom 9. September 2021 ab. Dieses Verfahren
veranlasste das Statthalteramt Winterthur, eine Beschlagnahme und Einziehung
der bereits registrierten Waffen zu prüfen.
B. Das
Statthalteramt Winterthur ordnete mit Verfügung vom 31. Januar 2022 im
Hinblick auf eine Waffenbeschlagnahme gestützt auf Art. 31 Abs. 1 des
Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) eine
Hausdurchsuchung bei A an, welche seitens der Kantonspolizei am 24. Februar
2022 durchgeführt wurde und anlässlich derer zahlreiche Waffen und Gegenstände
sichergestellt wurden. Das in der Folge wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG eröffnete Strafverfahren
stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 2. Mai
2022 wieder ein (Dispositivziffer 1). Mit der Einstellungsverfügung wurden
folgende Waffen dem Statthalteramt Winterthur zur Prüfung einer Einziehung nach
Art. 31 WG überlassen (Dispositivziffer 4):
-
Flinte Maverick, Modell 31023, Waffennummer … (Asservat-Nr. …)
-
Revolver Taurus Tracker, Waffennummer … (Asservat-Nr. …)
Die folgenden Waffen und
Gegenstände wurden durch die Staatsanwaltschaft eingezogen und der Lagerbehörde
zur gutscheinenden Verwendung (inkl. Vernichtung) überlassen
(Dispositivziffer 5):
-
Kubotan (Asservat-Nr. …)
-
Schlagring (Asservat-Nr. …)
-
Springmesser (Asservat-Nr. …)
-
NS-Fahne rot mit schwarzem Hakenkreuz in weissem Kreis (Teil aus Asservat-Nr. …)
-
Fahne der Waffen-SS, weisser Totenkopf auf schwarzem Grund mit
unterlegtem Eichen- und Olivenlaub sowie der Überschrift "Unsere Ehre
heisst Treue" (Teil aus Asservat-Nr. …)
-
Banner mit einer Abbildung des salutierenden Adolf Hitler (Teil
aus Asservat-Nr. …)
-
Replika-Offiziers-Schirmmütze der Waffen-SS (Teil aus Asservat-Nr. …)
-
Replika-Mannschaftsmütze (Schiffchen) der Waffen-SS (Teil aus Asservat-Nr. …)
-
Fahne "Operation Werewolf – Militant Strenght Culture"
(Teil aus Asservat-Nr. …)
Die übrigen sichergestellten Waffen, Gegenstände und
Munitionsbestandteile seien A auf erstes Verlangen herauszugeben
(Dispositivziffer 6). Nach Massgabe der Sicherstellungsliste der
Kantonspolizei handelt es sich dabei um die folgenden Asservate:
-
Magazin für 20 Schuss zu einem Sturmgewehr 90 (Asservat-Nr. …)
-
2 Kisten mit Munition (Asservat-Nr. …)
-
Schachtel mit diversen Waffenbestandteilen (Asservat-Nr. …)
-
Buch "Mein Kampf" (Teil aus Asservat-Nr. …)
-
Pistole Softair, Modell P.08 (Asservat-Nr. …)
-
Pistole Softair umarex, Modell Super Magnum Tornado (Asservat-Nr. …)
-
Revolver Softair Grosman, Modell Vigilante (Asservat-Nr. …)
-
Revolver Softair umarex, Modell T4E HDR 50 (Asservat-Nr. …)
-
Druckluftrevolver WinGun, betrieben mit CO2-Kapseln (Asservat-Nr. …)
-
Revolver Softair Ruger, Modell Super Hawk (Asservat-Nr. …)
-
Druckluftrevolver Marushin Industry co. LTD, Modell
Constrictor, Waffe zerbrochen, mit 6 Hülsen (Asservat-Nr. …)
-
Maschinenpistole Softair, Modell MP40, inkl. Magazin (Asservat-Nr. …)
-
Schrotgewehr Softair, Modell S.P.A.S. 12 (Asservat-Nr. …)
-
Maschinenpistole Softair Heckler & Koch, Modell MP7A1
mit Zielfernrohr (Asservat-Nr. …)
-
3 leere MP-Magazine Softair (Asservat-Nr. …)
-
2 Netze mit diverser Softair-Munition (Asservat-Nr. …; …)
-
Tomahawk-Beil MilTec, Gesamtlänge ca. 27,5 cm (Asservat-Nr. …)
-
Holzpfeilbogen, Gesamtlänge ca. 145 cm (Asservat-Nr. …)
-
Lederköcher mit 9 Pfeilen und ein Handschuh (Asservat-Nr. …)
-
Asymmetrischer Dolch, ca. 8 cm Klingenlänge, inkl. Etui bzw.
Holster (Asservat-Nr. …)
-
10 Armbrustpfeile in einem schwarzen Etui (Asservat-Nr. …)
-
3 Armbrustpfeile in einem Beutel (Asservat-Nr. …)
-
Offiziersdolch, ca. 20 cm Klingenlänge, inkl. Scheide (Asservat-Nr. …)
-
Grosse Streitaxt mit Holzgriff, ca. 21 cm Klingenlänge (Asservat-Nr. …)
-
Kleine Streitaxt mit Holzgriff, ca. 13,5 cm Klingenlänge (Asservat-Nr. …)
-
Armbrust mit 5 Pfeilen, Spannseil abgenutzt (Asservat-Nr. …)
-
Asymmetrischer Dolch, Neck Knife, ca. 7 cm Klingenlänge,
inkl. Holster (Asservat-Nr. …)
-
Asymmetrischer Kunststoff-Dolch, ca. 8 cm Klingenlänge,
inkl. Holster (Asservat-Nr. …)
-
Klappmesser CRKT, Modell M16-02KS Carson Design, ca. 7,5 cm
Klingenlänge (Asservat-Nr. …)
-
Klappmesser mit Holzgriff, ca. 8 cm Klingenlänge (Asservat-Nr. …)
-
Kunststoff Tanto-Messer, ca. 14 cm Klingenlänge, inkl. ein
Metallring (Asservat-Nr. …)
-
Machete gelocht, ca. 33 cm Klingenlänge, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)
-
Machete, Modell Rambo, Klingenlänge ca. 29 cm, inkl. Holster
(Asservat-Nr. …)
-
Tomahawk-Beil SOG, Klingenlänge ca. 7 cm, inkl.
Klingenschutz (Asservat-Nr. …)
-
Tanto-Dolch K25, Klingenlänge ca. 12 cm, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)
-
Tanto-Dolch S&W, Nr. SWHRT7T, Klingenlänge ca. 12 cm,
inkl. Holster (Asservat-Nr. …)
-
Tanto-Dolch Cold Steel, Modell Recon Tanto, Klingenlänge ca. 18 cm,
inkl. Holster (Asservat-Nr. …)
-
Tanto-Dolch S&W, Modell Homeland Security, Nr. CKSUR4,
Klingenlänge ca. 15 cm, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)
-
Tanto-Dolch Schrade, Nr. SCHF11, Klingenlänge ca. 12 cm,
inkl. Holster (Asservat-Nr. …)
-
Tanto-Dolch Claw Gear, ca. 18 cm Klingenlänge, inkl. Holster
(Asservat-Nr. …)
-
Baseballschläger, ca. 71 cm Gesamtlänge (Asservat-Nr. …)
-
Armbrust, Seriennummer CR-039BK (Asservat-Nr. …)
-
Grosse Axt mit Holzgriff, Klingenlänge ca. 14 cm (Asservat-Nr. …)
C. Mit
Verfügung vom 16. September 2022 ordnete das Statthalteramt Winterthur
gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 lit. a
WG die Beschlagnahme und definitive Einziehung der von der Kantonspolizei am 24. Februar
2022 sichergestellten Waffen, des Waffenzubehörs und der Munition an. Dies
beinhaltete die Schusswaffen, die Waffenbestandteile, die Munition, das
Sturmgewehrmagazin und die Softairwaffen inklusive Magazine
(Dispositivziffer 1). Herausgegeben wurden die diversen Messer, Dolche,
Streitäxte, Bögen und Armbrüste sowie der Baseballschläger
(Dispositivziffer 2). Unerwähnt blieben die NS-Devotionalien, welche
mithin nicht Teil der waffenrechtlichen Einziehung bildeten.
Am 24. Oktober 2022 zog das Statthalteramt Winterthur
seine Verfügung vom 16. September 2022 in Wiedererwägung mit der
Begründung, dass es von einer falschen Sachlage ausgegangen sei: Die
Staatsanwaltschaft habe in ihrer Einstellungsverfügung fälschlicherweise die
Herausgabe diverser Waffen, Munition und Gegenstände angeordnet, ohne einen Vorbehalt
zur Absprache mit dem Statthalteramt zu machen. Entsprechend seien nur die
beiden auf A registrierten Feuerwaffen (Revolver und Flinte) dem Statthalteramt
übergeben worden, und die Kantonspolizei habe die übrigen sichergestellten
Waffen, Waffenzubehör und Munition am 23. Juni 2022 ohne Wissen des
Statthalteramts bereits an A ausgehändigt. In der Verfügung vom 24. Oktober
2022 hielt das Statthalteramt vollumfänglich an der mit Verfügung vom 16. September
2022 angeordneten definitiven Einziehung von Waffen, Waffenzubehör und Munition
fest (Dispositivziffer 2), ordnete jedoch zusätzlich an, dass A die
bereits ausgehändigten und einzuziehenden Waffen, Gegenstände und Munition
innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung beim Statthalteramt zu
hinterlegen habe (Dispositivziffer 1). Dieser Anordnung wurde sodann die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 7). Die eingezogene
Munition wurde der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder
Vernichtung überlassen (Dispositivziffer 3). Die einzuziehenden Waffen und
das Waffenzubehör seien zu veräussern, der Erlös daraus an die Gebühren anzurechnen
und ein allfälliger Überschuss dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Nicht
verwertbare Gegenstände wurden der Kantonspolizei entschädigungslos zur
gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen (Dispositivziffer 4).
Die Verfahrenskosten (Fr. 150.-) und die Aufbewahrungsgebühren
(Fr. 2'400.-) wurden A auferlegt (Dispositivziffer 5).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 1. November 2022 liess A Rekurs gegen
die Verfügung vom 24. Oktober 2022 erheben. Er liess die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Statthalteramt Winterthur ordnete am
8.
November 2022 eine erneute Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung an, da A
die Frist zur Hinterlegung der bezeichneten Gegenstände ungenutzt verstreichen
liess. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 1. März 2023 ab
(Dispositivziffer I). Er auferlegte die Verfahrenskosten
(Fr. 1'645.-) A (Dispositivziffer II) und sprach ihm keine
Parteientschädigung zu (Dispositivziffer III).
III.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 1. März
2023.
liess A am 6. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben. Er liess beantragen, die vorinstanzlichen Entscheide unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben. Der Regierungsrat beantragte am 14. April
2023.
die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt Winterthur verzichtete am
18.
April 2023 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die
Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 ist in
formelle Rechtskraft erwachsen. Darin wurde die Einziehung und Vernichtung
gewisser Waffen und Gegenstände unmittelbar staatsanwaltschaftlich angeordnet
(Dispositivziffer 5). In Bezug auf die übrigen Waffen und Gegenstände
unterschied die Staatsanwaltschaft zwischen den beiden Feuerwaffen einerseits,
welche sie dem Statthalteramt "zur weiteren Veranlassung im Sinne von
Art. 31 Abs. 1 WG" zukommen liess und den übrigen Asservaten
andererseits, welche der beschuldigten Person (dem Beschwerdeführer) "auf
erstes Begehren" herauszugeben seien. Das Dispositiv enthält nur bezüglich
der Feuerwaffen einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten einer möglichen
administrativen Waffeneinziehung durch das Statthalteramt in Anwendung von Art. 31
WG (Dispositivziffer 4), wogegen ein solcher in Bezug auf die übrigen
Waffen, Gegenstände und Munitionsbestandteile ebenso fehlt wie eine Zuführung
derselben an das Statthalteramt (Dispositivziffer 6). In den Erwägungen
der Einstellungsverfügung hielt die Staatsanwaltschaft demgegenüber in
teilweiser Abweichung davon fest, die übrigen sichergestellten Waffen, Munition
und Gegenstände würden dem Beschuldigten "in Absprache mit dem
Statthalteramt" auf erstes Verlangen herausgegeben (E. 17).
2.2
Der
Beschwerdegegner hielt in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2022 dazu fest,
dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Dispositiv zur Einstellungsverfügung vom 2. Mai
2022.
(Ziff. 6) fälschlicherweise die Herausgabe gewisser Waffen,
Gegenstände und Munitionsbestandteile verfügt habe, ohne die in E. 17
erwähnte Absprache mit dem Statthalteramt vorzubehalten. Der Beschwerdegegner
verfügte somit die erneute Beschlagnahme und Einziehung der bereits
ausgehändigten Gegenstände (Dispositivziffern 1 und 2).
2.3
Zwischen
den Erwägungen und dem Dispositiv der Einstellungsverfügung besteht in der Tat
ein Widerspruch, indem erstere im Gegensatz zu letzterem die Herausgabe der
übrigen Waffen, Gegenstände und Munitionsbestandteile an den Beschwerdeführer
von einer Absprache mit dem Statthalteramt abhängig machte (siehe E. 2.1).
Ein solches koordiniertes Vorgehen, welches gemäss den Akten nicht stattfand,
wäre umso mehr geboten gewesen, als die Staatsanwaltschaft für die Beurteilung
einer administrativen Beschlagnahme und Einziehung in Anwendung von
Art. 31 WG gar nicht zuständig wäre. Vielmehr liegt die diesbezügliche
Kompetenz beim Statthalteramt (vgl. § 8 Abs. 1 der Waffenverordnung
vom 16. Dezember 1998 [WafVO; LS 552.1]). Die Staatsanwaltschaft kann
bei einer Einstellungsverfügung nach Art. 267 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 320 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(StPO; SR 312.0) bzw. analog im Fall eines Strafbefehls nach Art. 353
Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Art. 352 Abs. 2 StPO
lediglich die Einziehung von Gegenständen anordnen, sofern diese zur Begehung
einer Straftat gedient haben oder durch eine Straftat hervorgebracht wurden
(sog. strafrechtliche Sicherungseinziehung; Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Dispositivziffer 6
der Einstellungsverfügung ist mit Blick auf die sachliche Unzuständigkeit der
Staatsanwaltschaft betreffend die Einziehung nach Art. 31 WG so zu
verstehen, dass die Staatsanwaltschaft aus strafprozessualer Sicht von einer
Einziehung der betreffenden Gegenstände nach Art. 320 Abs. 2 StPO in
Verbindung mit Art. 69 StGB absah. Damit wurde aber nicht über eine
mögliche administrative Einziehung nach Art. 31 WG befunden, womit die
Einstellungsverfügung einer erstmaligen Beurteilung der waffenrechtlichen
Einziehung durch die zuständige Behörde nicht entgegensteht. Es ist daher nicht
zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner in seinen Verfügungen vom 16. September
2022.
bzw. wiedererwägungsweise vom 24. Oktober 2022 die Einziehung der
betreffenden Gegenstände nach Art. 31 WG beurteilte. Nichts anderes für
diese Konstellation ergibt sich überdies aus der jüngsten bundesgerichtlichen
Praxis (vgl. zur Publikation vorgesehener BGr, 21. Mai 2024, 2C_125/2023).
3.
Vorliegend ist der Streitgegenstand auf die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2022 beschränkt (vorne Ziff. I.C).
Der Realakt der Polizeikontrolle und der Beschlagnahmung bei der
Hausdurchsuchung sind demgegenüber nicht Streitgegenstand im vorliegenden
Verfahren.
4.
4.1
Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b
WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders
konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund
nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8
Abs. 2 WG liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst
oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c).
4.2
Unter dem Titel "Allgemeine
Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1
lit. c der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541)
das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die
gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden
muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr, 12. Januar
2023, VB.2022.00002, E. 2.3; 4. Dezember 2014, VB.2014.00249,
E. 3.1).
4.3
Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein
Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu
bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer
Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven
Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen
Dispositiv
Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder
Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als einen vagen Verdacht.
Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare,
überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter
Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019,
E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar
2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002,
E. 2.5; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.],
Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 8 N. 16).
Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe
genügen demgegenüber nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019,
E. 4.7.1; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5).
4.4 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Personen vor,
welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei
Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten
Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des
psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018,
2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September
2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 13. Juni 2024,
VB.2023.00445, E. 3.4; 12. Januar 2023, VB.2022.00002,
E. 2.6; 5. Mai 2020,
VB.2019.00803, E. 2.6).
4.5 Definitiv einzuziehen sind die
beschlagnahmten Gegenstände dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung
besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder
verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher
Verwendung ist regelmässig zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss
Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung).
Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu
fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer
Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der
missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April
2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002,
E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31
N. 21–23, 27). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht
ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein
strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und
Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023,
E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf Erkenntnisse aus einem noch
nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden (BGr, 19. Februar
2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme müssen
gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss
Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023,
2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2;
VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020,
VB.2019.00803, E. 2.3).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt, dass die Hausdurchsuchung unrechtmässig erfolgt sei und
damit auch die Beschlagnahmung und Einziehung nicht statthaft seien. Vorliegend
handelt es sich bei der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG
um ein administratives Verfahren, dessen Ziel nicht strafrechtliche
Sanktionierung ist, sondern der präventive Schutz der öffentlichen Sicherheit
(vorne E. 4.5). Somit gelangt die StPO nicht zur Anwendung (vgl.
Art. 1 Abs. 1 StPO), womit vorfrageweise nicht zu klären ist, ob der
Realakt der Hausdurchsuchung rechtmässig war. Weiter rügt der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer
Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 WG bestehe und deshalb eine
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände unzulässig sei.
5.2 Der
Beschwerdegegner hielt in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2022 zur
Einziehung Folgendes fest:
5.2.1
Der Beschwerdeführer sei am 26. März 2020 mit einem Strafbefehl wegen
Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss sowie wegen Betäubungsmittelkonsums für
schuldig befunden worden. Weiter sei er zwischen Oktober 2017 und Juni 2019
insgesamt zehn Mal wegen Übertretungen betreffend die Ruhe und Ordnung, die
Nachtruhestörung durch lärmintensiven Discobetrieb, den Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen und die Nutzungsänderung entgegen baurechtlicher
Vorschriften strafrechtlich aufgefallen.
5.2.2 Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 sei ihm
der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Das
verkehrsmedizinische Gutachten vom 21. Januar 2021 bestätige, dass der
Beschwerdeführer Cannabis konsumiert habe. Gleichzeitig sei eine
Blutalkoholkonzentration von 0,13 ‰ sowie der Wirkstoff
Clozapin (Medikament Leponex, Antipsychotikum zur Behandlung von Schizophrenie)
nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit durchschnittlich
zwei Joints am Tag konsumiert. Weiter habe er vereinzelt die Antipsychotika
Leponex und Xanax eingenommen wegen Schlafproblemen aufgrund seines Tinnitus.
Seit März 2020 habe er von seinem Hausarzt das Medikament Quetiapin 100 mg
(Antipsychotikum) verschrieben bekommen. Zwischen April 2020 und Januar 2021
habe in den Urinproben kein Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum
nachgewiesen werden können. Jedoch sei in einer Haaranalyse vom 18. Januar
2021 entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers ein mittelstarker Kokainkonsum
festgestellt worden. Ein weiteres verkehrsmedizinisches Gutachten habe sodann
am 15. Juli 2021 im Rahmen einer Blut- und Haaranalyse keine
entsprechenden Substanzen nachweisen können. Zwischenzeitlich sei die Dosierung
des Medikamentes Quetiapin auf 200 mg gesteigert worden, obwohl keine
psychiatrische Diagnose vorliege. Am 3. August 2021 wurde der
Führerausweis wieder ausgestellt und am 30. Juni 2022 seien diesbezügliche
Auflagen aufgehoben worden.
5.2.3
Weiter sei dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen das Recht auf
Armeewaffen verwehrt worden. Aus dem entsprechenden Armeedossier gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Tinnitus an psychischen Problemen
leide und sich deswegen auch stationär in eine psychiatrische Klinik begeben
habe. Zudem habe er an Schlaflosigkeit gelitten und sei vollständig arbeits-
und dienstunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Gesundheitszustand
mit mehreren ärztlichen Zeugnissen belegt. Die Psychiatrischen Dienste
Graubünden hätten bestätigt, dass keine Selbst- oder Drittgefährdung während
des Klinikaufenthalts vom 26. Februar 2020 bis 19. März 2020
vorgelegen habe. Jedoch sei der Beschwerdeführer zwischen dem 18. September
2019 und dem 29. Februar 2020 sowie zwischen dem 26. Februar 2020 und
dem 12. April 2020 aufgrund seines labilen psychischen Zustands
vollständig arbeitsunfähig gewesen.
5.2.4
Zusammenfassend ergebe sich ein regelmässiger Betäubungsmittelkonsum
(Mischkonsum) des Beschwerdeführers bis Januar 2020. Zusätzlich habe er
eigenmächtig verschreibungspflichtige Medikamente eingenommen, welche zur
Behandlung psychischer Probleme vorgesehen seien. Darunter seien Xanax (gegen
Panikstörungen), Leponex (gegen Schizophrenie) sowie Quetiapin, welches ein
Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial aufweise und zur atypischen Behandlung
von Schizophrenie diene. Dabei sei die Dosierung innerhalb eines halben Jahres
verdoppelt worden. Zwar liege im Rahmen der verkehrsmedizinischen Kontrollen
eine Drogenabstinenz zwischen April 2020 und August 2022 vor, welche aber durch
seinen Klinikaufenthalt vom 26. Februar 2020 bis 19. März 2020
erheblich begünstigt worden sei. Der Besitz von nationalsozialistischen
Memorabilia, der labile psychische Zustand, seine Berufstätigkeit als
Geschäftsführer im Gastgewerbe und der missbräuchliche Substanzkonsum lasse auf
eine Selbst- und Drittgefährdung schliessen, welche mit einem Waffenbesitz
nicht zu vereinbaren sei.
5.3 Der
Regierungsrat bestätigte die Einschätzung des Beschwerdegegners in seinem
Entscheid. Er hielt fest, der Beschwerdeführer bekunde durch seine zahlreichen
Übertretungen, dass er sich nicht zuverlässig an die Rechtsordnung halten
könne. Die Art und Weise, wie er zu Hause seine Waffen ausstelle, lasse eine
Waffen- und Gewaltverherrlichung erkennen. Hinzu komme eine offensichtliche
Nähe zum nationalsozialistischen Gedankengut.
5.4 Der
Einschätzung des Beschwerdegegners ist grundsätzlich zuzustimmen und es kann
nach § 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG auf seine Ausführungen verwiesen werden (vorne E. 5.2). So sprechen
der langanhaltende Mischkonsum von Betäubungsmitteln und von
verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie der psychisch labile Zustand des
Beschwerdeführers für eine Selbst- und Drittgefährdung. Jedoch lässt sich nicht
bereits aus den zehn strafrechtlichen Vorfällen, welche die Ruhe und Ordnung,
eine Nachtruhestörung durch lärmintensiven Discobetrieb, den Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen und eine Nutzungsänderung entgegen baurechtlicher
Vorschriften betrafen, ohne Weiteres auf eine Selbst- und Drittgefährdung
schliessen (vorne E. 5.2.1, 5.3). Bei diesen Delikten handelt es sich
überwiegend um solche, die mit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers
einhergehen und kein Gewalt- oder Selbstgefährdungspotenzial erkennen lassen.
Relevant bleibt aber das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss (vorne E. 5.2.1 f.),
da der Beschwerdeführer damit auch Dritte mit seinem Verhalten gefährdete und
eine entsprechende Gesinnung zum Ausdruck brachte. Hingegen lässt sich vom
Besitz der nationalsozialistischen Memorabilia nicht ohne Weiteres auf eine
entsprechende Drittgefährdung schliessen (vorne E. 5.2.4 und 5.3). Dazu
bedürfte es konkreterer Bekundungen einer nationalsozialistischen Gesinnung.
5.5 An der
Einschätzung des Beschwerdegegners betreffend Selbst- und Drittgefährdung
vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass der
THC-Wert bei der strafrechtlichen Verurteilung nur geringfügig über dem
zulässigen Grenzwert gelegen habe, stellt für sich die Selbst- und
Drittgefährdung nicht in Frage. Gerade der Mischkonsum mit Kokain und Alkohol
verstärken die Wirkung des Cannabiskonsums. Des Weiteren gab der
Beschwerdeführer in seiner Begutachtung vom 21. Januar 2021 offen zu, auch
MDMA und Speed konsumiert zu haben, und seit er 18 Jahre alt ist, Cannabis
zu konsumieren. Insgesamt liegt beim Beschwerdeführer ein langjähriger
Betäubungsmittelkonsum vor. So besteht im Umgang mit Schusswaffen auch bei
einem geringen Suchtmittelkonsum ein erhebliches Verletzungsrisiko.
5.6 Erschwerend
zum Betäubungsmittelkonsum tritt der eigenmächtige Medikamentenkonsum von
verschreibungspflichtigen Psychopharmaka hinzu, wobei es zu unvorhersehbaren
Wechselwirkungen kommen könnte. Zudem weisen die Medikamente allein schwere
Nebenwirkungen auf, die einen sicheren Umgang mit Schusswaffen nicht erlauben.
So werden in den vom Schweizerischen Heilmittelinstitut publizierten
Fachinformationen (swissmedic; www.swissmedicinfo.ch) bei Quetiapin folgende
Nebenwirkungen als häufig (1–10 %) aufgeführt: ungewöhnliche Träume und
Albträume, Suizidgedanken, suizidales Verhalten sowie Reizbarkeit. Die
empfohlene Tagesdosis beträgt 300 mg bis 450 mg. Zusätzlich wird in
der Patienteninformation darauf hingewiesen, dass kein Alkohol eingenommen
werden sollte. Weiter wird durch das Medikament die Reaktionsfähigkeit und das
Führen von Fahrzeugen beeinträchtigt. In den Fachinformationen zum Medikament Leponex
finden sich folgende häufige Nebenwirkungen: Sprechstörungen, Kopfschmerzen,
Tremor, Krampfanfälle sowie verschwommenes Sehen. Als sehr häufig treten
Schläfrigkeit und Sedierung (39–46 %) sowie Schwindel (19–27 %) auf.
Das Medikament beeinträchtigt ebenfalls die Reaktionsfähigkeit beim Fahren und
es sollte aufgrund der sedierenden Wirkung während der ersten Wochen der
Behandlungsdauer nicht gefahren werden. Leponex sollte sodann nicht mit anderen
Neuroleptika kombiniert werden. Eine Anwendung von Leponex darf nur erfolgen,
wenn andere Neuroleptika nachweislich nicht ansprechen. Auch darf gemäss
Patienteninformation kein Alkohol konsumiert werden, da durch Leponex die
Wirkung verstärkt wird. Zu Xanax werden folgende häufige Nebenwirkungen in den
Fachinformationen erwähnt: Verwirrtheit, Desorientiertheit, Angstgefühl,
Schlaflosigkeit, Nervosität, Aufmerksamkeitsstörung sowie Tremor. Weitere
Nebenwirkungen sind Depression (11,7 %), Sedierung (49,9 %),
Kopfschmerzen (22,3 %), Schläfrigkeit (20,3 %), Gedächtnisschwäche
(17 %) sowie Schwindel (16 %). Weiter darf Xanax nicht mit Alkohol
eingenommen werden, da dadurch die sedierende Wirkung verstärkt wird. Dabei
kann die Einnahme von Xanax (Benzodiazepin) zu einer Abhängigkeit führen,
insbesondere bei Patienten mit bekanntem Alkohol-, Drogen- oder
Medikamentenmissbrauch. Drogen- oder Arzneimittelmissbrauch zählen zu den bekannten
Risiken bei einer Einnahme von Benzodiazepin.
5.7 Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nur wenige Male die Antipsychotika
des Vaters eingenommen habe, verfängt in Anbetracht des Suchtpotenzials
kombiniert mit dem Drogen- und Alkoholkonsum nicht. Es ist unbestritten, dass
der Beschwerdeführer trotz seines Betäubungsmittelkonsums eigenmächtig
Psychopharmaka konsumierte, ohne die Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen
abschätzen zu können. Dieses Vorgehen deutet auf einen starken Leidensdruck des
Beschwerdeführers aufgrund seines Tinnitus hin. Insgesamt ist auf eine
erhebliche Selbst- oder Drittgefährdung zu schliessen. Auch der Off-Label-Gebrauch
von Quetiapin und die Verdopplung der Dosis sprechen für die Selbst- und
Drittgefährdung, da die häufigen Nebenwirkungen wie suizidales Verhalten und
Reizbarkeit kein hinnehmbares Risiko im Umgang mit Schusswaffen darstellen,
zumal der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines Tinnitus leidet.
5.8 Weiter ist
es für die Beurteilung der Selbst- und Drittgefährdung unerheblich, ob dem
Beschwerdeführer das Recht auf Armeewaffen auf Initiative der Armee oder auf
eigenes Ersuchen hin abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer verhält sich im
Sinn von Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV; SR 101) treuwidrig, wenn er auf eigene Initiative gegenüber der Armee
erklärte, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme keine Schusswaffen
besitzen könne und dienstuntauglich sei, im Verwaltungsverfahren jedoch das
Gegenteil behauptet.
5.9 Der
Beschwerdeführer stellt die negative Prognose für die Selbst- und
Drittgefährdung in Frage und bringt dagegen vor, es sei aktuell kein
Betäubungsmittelkonsum mehr nachgewiesen und auch sein psychischer Zustand sei
aktuell stabil. Diese Argumente vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der
Ursprung für das psychische Leiden (Tinnitus) und den damit einhergehenden
Medikamenten- und Betäubungsmittelkonsum besteht weiterhin. Der
Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass der Tinnitus und die daraus
resultierenden Schlafstörungen ohne den Einsatz von Quetiapin behandelt werden
konnte. Vielmehr muss der Beschwerdeführer künftig medikamentös behandelt
werden, ohne die möglichen weiteren Nebenwirkungen beim Off-Label-Konsum zu
kennen. Auch die bekannten Nebenwirkungen von Quetiapin sprechen gegen einen
sicheren Umgang mit Schusswaffen (vorne E. 5.6 f.). Aufgrund seiner
Leiden und des langjährigen Betäubungsmittelkonsums (seit er 18 Jahre alt
ist) ist sodann von einer hohen Rückfallgefahr beim Betäubungsmittelkonsum
auszugehen. Es muss daher auch in Zukunft damit gerechnet werden, dass sich der
psychische Zustand des Beschwerdeführers wieder ändern kann. Ein solches Risiko
ist mit Blick auf den sicheren Umgang mit Schusswaffen zum aktuellen Zeitpunkt
nicht hinnehmbar (vorne E. 4.5). Insgesamt gingen die Vorinstanzen zu
Recht von einer negativen Prognose aus, auch wenn der Beschwerdeführer seinen
Zustand als aktuell stabil bezeichnet. Die Voraussetzungen für eine
Waffeneinziehung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 31 Abs. 3 lit. a WG sind damit erfüllt. Die vom
Beschwerdeführer gegen die streitige Beschlagnahme und Einziehung erhobenen
Einwände vermögen diese nach dem Gesagten nicht als rechtsverletzend erscheinen
zu lassen. Nicht beanstandet vom Beschwerdeführer werden die von der Einziehung
im Einzelnen umfassten Waffen und Gegenstände.
6.
Die Beschwerde ist infolgedessen als unbegründet
abzuweisen.
7.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung nach Art. 17 Abs. 2 VRG ist ihm ausgangsgemäss
nicht zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine
andere Kostenverlegung oder eine Parteientschädigung im Rekursverfahren.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'370.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).