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Entscheid

VB.2023.00184

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00184

18. Juli 2024Deutsch22 min

(URT.2024.25527)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00184

Urteil

der 3. Kammer

vom 18. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bezirk Winterthur,

Beschwerdegegner,

betreffend

Waffeneinziehung.

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

reichte am 23. Mai 2021 ein Gesuch um Erteilung einer kantonalen

Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen bei der Kantonspolizei ein. Diese wies

das Gesuch mit Verfügung vom 9. September 2021 ab. Dieses Verfahren

veranlasste das Statthalteramt Winterthur, eine Beschlagnahme und Einziehung

der bereits registrierten Waffen zu prüfen.

B. Das

Statthalteramt Winterthur ordnete mit Verfügung vom 31. Januar 2022 im

Hinblick auf eine Waffenbeschlagnahme gestützt auf Art. 31 Abs. 1 des

Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) eine

Hausdurchsuchung bei A an, welche seitens der Kantonspolizei am 24. Februar

2022 durchgeführt wurde und anlässlich derer zahlreiche Waffen und Gegenstände

sichergestellt wurden. Das in der Folge wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG eröffnete Strafverfahren

stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 2. Mai

2022 wieder ein (Dispositivziffer 1). Mit der Einstellungsverfügung wurden

folgende Waffen dem Statthalteramt Winterthur zur Prüfung einer Einziehung nach

Art. 31 WG überlassen (Dispositivziffer 4):

-

Flinte Maverick, Modell 31023, Waffennummer … (Asservat-Nr. …)

-

Revolver Taurus Tracker, Waffennummer … (Asservat-Nr. …)

Die folgenden Waffen und

Gegenstände wurden durch die Staatsanwaltschaft eingezogen und der Lagerbehörde

zur gutscheinenden Verwendung (inkl. Vernichtung) überlassen

(Dispositivziffer 5):

-

Kubotan (Asservat-Nr. …)

-

Schlagring (Asservat-Nr. …)

-

Springmesser (Asservat-Nr. …)

-

NS-Fahne rot mit schwarzem Hakenkreuz in weissem Kreis (Teil aus Asservat-Nr. …)

-

Fahne der Waffen-SS, weisser Totenkopf auf schwarzem Grund mit

unterlegtem Eichen- und Olivenlaub sowie der Überschrift "Unsere Ehre

heisst Treue" (Teil aus Asservat-Nr. …)

-

Banner mit einer Abbildung des salutierenden Adolf Hitler (Teil

aus Asservat-Nr. …)

-

Replika-Offiziers-Schirmmütze der Waffen-SS (Teil aus Asservat-Nr. …)

-

Replika-Mannschaftsmütze (Schiffchen) der Waffen-SS (Teil aus Asservat-Nr. …)

-

Fahne "Operation Werewolf – Militant Strenght Culture"

(Teil aus Asservat-Nr. …)

Die übrigen sichergestellten Waffen, Gegenstände und

Munitionsbestandteile seien A auf erstes Verlangen herauszugeben

(Dispositivziffer 6). Nach Massgabe der Sicherstellungsliste der

Kantonspolizei handelt es sich dabei um die folgenden Asservate:

-

Magazin für 20 Schuss zu einem Sturmgewehr 90 (Asservat-Nr. …)

-

2 Kisten mit Munition (Asservat-Nr. …)

-

Schachtel mit diversen Waffenbestandteilen (Asservat-Nr. …)

-

Buch "Mein Kampf" (Teil aus Asservat-Nr. …)

-

Pistole Softair, Modell P.08 (Asservat-Nr. …)

-

Pistole Softair umarex, Modell Super Magnum Tornado (Asservat-Nr. …)

-

Revolver Softair Grosman, Modell Vigilante (Asservat-Nr. …)

-

Revolver Softair umarex, Modell T4E HDR 50 (Asservat-Nr. …)

-

Druckluftrevolver WinGun, betrieben mit CO2-Kapseln (Asservat-Nr. …)

-

Revolver Softair Ruger, Modell Super Hawk (Asservat-Nr. …)

-

Druckluftrevolver Marushin Industry co. LTD, Modell

Constrictor, Waffe zerbrochen, mit 6 Hülsen (Asservat-Nr. …)

-

Maschinenpistole Softair, Modell MP40, inkl. Magazin (Asservat-Nr. …)

-

Schrotgewehr Softair, Modell S.P.A.S. 12 (Asservat-Nr. …)

-

Maschinenpistole Softair Heckler & Koch, Modell MP7A1

mit Zielfernrohr (Asservat-Nr. …)

-

3 leere MP-Magazine Softair (Asservat-Nr. …)

-

2 Netze mit diverser Softair-Munition (Asservat-Nr. …; …)

-

Tomahawk-Beil MilTec, Gesamtlänge ca. 27,5 cm (Asservat-Nr. …)

-

Holzpfeilbogen, Gesamtlänge ca. 145 cm (Asservat-Nr. …)

-

Lederköcher mit 9 Pfeilen und ein Handschuh (Asservat-Nr. …)

-

Asymmetrischer Dolch, ca. 8 cm Klingenlänge, inkl. Etui bzw.

Holster (Asservat-Nr. …)

-

10 Armbrustpfeile in einem schwarzen Etui (Asservat-Nr. …)

-

3 Armbrustpfeile in einem Beutel (Asservat-Nr. …)

-

Offiziersdolch, ca. 20 cm Klingenlänge, inkl. Scheide (Asservat-Nr. …)

-

Grosse Streitaxt mit Holzgriff, ca. 21 cm Klingenlänge (Asservat-Nr. …)

-

Kleine Streitaxt mit Holzgriff, ca. 13,5 cm Klingenlänge (Asservat-Nr. …)

-

Armbrust mit 5 Pfeilen, Spannseil abgenutzt (Asservat-Nr. …)

-

Asymmetrischer Dolch, Neck Knife, ca. 7 cm Klingenlänge,

inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-

Asymmetrischer Kunststoff-Dolch, ca. 8 cm Klingenlänge,

inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-

Klappmesser CRKT, Modell M16-02KS Carson Design, ca. 7,5 cm

Klingenlänge (Asservat-Nr. …)

-

Klappmesser mit Holzgriff, ca. 8 cm Klingenlänge (Asservat-Nr. …)

-

Kunststoff Tanto-Messer, ca. 14 cm Klingenlänge, inkl. ein

Metallring (Asservat-Nr. …)

-

Machete gelocht, ca. 33 cm Klingenlänge, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-

Machete, Modell Rambo, Klingenlänge ca. 29 cm, inkl. Holster

(Asservat-Nr. …)

-

Tomahawk-Beil SOG, Klingenlänge ca. 7 cm, inkl.

Klingenschutz (Asservat-Nr. …)

-

Tanto-Dolch K25, Klingenlänge ca. 12 cm, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-

Tanto-Dolch S&W, Nr. SWHRT7T, Klingenlänge ca. 12 cm,

inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-

Tanto-Dolch Cold Steel, Modell Recon Tanto, Klingenlänge ca. 18 cm,

inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-

Tanto-Dolch S&W, Modell Homeland Security, Nr. CKSUR4,

Klingenlänge ca. 15 cm, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-

Tanto-Dolch Schrade, Nr. SCHF11, Klingenlänge ca. 12 cm,

inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-

Tanto-Dolch Claw Gear, ca. 18 cm Klingenlänge, inkl. Holster

(Asservat-Nr. …)

-

Baseballschläger, ca. 71 cm Gesamtlänge (Asservat-Nr. …)

-

Armbrust, Seriennummer CR-039BK (Asservat-Nr. …)

-

Grosse Axt mit Holzgriff, Klingenlänge ca. 14 cm (Asservat-Nr. …)

C. Mit

Verfügung vom 16. September 2022 ordnete das Statthalteramt Winterthur

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 lit. a

WG die Beschlagnahme und definitive Einziehung der von der Kantonspolizei am 24. Februar

2022 sichergestellten Waffen, des Waffenzubehörs und der Munition an. Dies

beinhaltete die Schusswaffen, die Waffenbestandteile, die Munition, das

Sturmgewehrmagazin und die Softairwaffen inklusive Magazine

(Dispositivziffer 1). Herausgegeben wurden die diversen Messer, Dolche,

Streitäxte, Bögen und Armbrüste sowie der Baseballschläger

(Dispositivziffer 2). Unerwähnt blieben die NS-Devotionalien, welche

mithin nicht Teil der waffenrechtlichen Einziehung bildeten.

Am 24. Oktober 2022 zog das Statthalteramt Winterthur

seine Verfügung vom 16. September 2022 in Wiedererwägung mit der

Begründung, dass es von einer falschen Sachlage ausgegangen sei: Die

Staatsanwaltschaft habe in ihrer Einstellungsverfügung fälschlicherweise die

Herausgabe diverser Waffen, Munition und Gegenstände angeordnet, ohne einen Vorbehalt

zur Absprache mit dem Statthalteramt zu machen. Entsprechend seien nur die

beiden auf A registrierten Feuerwaffen (Revolver und Flinte) dem Statthalteramt

übergeben worden, und die Kantonspolizei habe die übrigen sichergestellten

Waffen, Waffenzubehör und Munition am 23. Juni 2022 ohne Wissen des

Statthalteramts bereits an A ausgehändigt. In der Verfügung vom 24. Oktober

2022 hielt das Statthalteramt vollumfänglich an der mit Verfügung vom 16. September

2022 angeordneten definitiven Einziehung von Waffen, Waffenzubehör und Munition

fest (Dispositivziffer 2), ordnete jedoch zusätzlich an, dass A die

bereits ausgehändigten und einzuziehenden Waffen, Gegenstände und Munition

innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung beim Statthalteramt zu

hinterlegen habe (Dispositivziffer 1). Dieser Anordnung wurde sodann die

aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 7). Die eingezogene

Munition wurde der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder

Vernichtung überlassen (Dispositivziffer 3). Die einzuziehenden Waffen und

das Waffenzubehör seien zu veräussern, der Erlös daraus an die Gebühren anzurechnen

und ein allfälliger Überschuss dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Nicht

verwertbare Gegenstände wurden der Kantonspolizei entschädigungslos zur

gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen (Dispositivziffer 4).

Die Verfahrenskosten (Fr. 150.-) und die Aufbewahrungsgebühren

(Fr. 2'400.-) wurden A auferlegt (Dispositivziffer 5).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 1. November 2022 liess A Rekurs gegen

die Verfügung vom 24. Oktober 2022 erheben. Er liess die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Statthalteramt Winterthur ordnete am

8.

November 2022 eine erneute Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung an, da A

die Frist zur Hinterlegung der bezeichneten Gegenstände ungenutzt verstreichen

liess. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 1. März 2023 ab

(Dispositivziffer I). Er auferlegte die Verfahrenskosten

(Fr. 1'645.-) A (Dispositivziffer II) und sprach ihm keine

Parteientschädigung zu (Dispositivziffer III).

III.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 1. März

2023.

liess A am 6. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben. Er liess beantragen, die vorinstanzlichen Entscheide unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufzuheben. Der Regierungsrat beantragte am 14. April

2023.

die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt Winterthur verzichtete am

18.

April 2023 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die

Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 ist in

formelle Rechtskraft erwachsen. Darin wurde die Einziehung und Vernichtung

gewisser Waffen und Gegenstände unmittelbar staatsanwaltschaftlich angeordnet

(Dispositivziffer 5). In Bezug auf die übrigen Waffen und Gegenstände

unterschied die Staatsanwaltschaft zwischen den beiden Feuerwaffen einerseits,

welche sie dem Statthalteramt "zur weiteren Veranlassung im Sinne von

Art. 31 Abs. 1 WG" zukommen liess und den übrigen Asservaten

andererseits, welche der beschuldigten Person (dem Beschwerdeführer) "auf

erstes Begehren" herauszugeben seien. Das Dispositiv enthält nur bezüglich

der Feuerwaffen einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten einer möglichen

administrativen Waffeneinziehung durch das Statthalteramt in Anwendung von Art. 31

WG (Dispositivziffer 4), wogegen ein solcher in Bezug auf die übrigen

Waffen, Gegenstände und Munitionsbestandteile ebenso fehlt wie eine Zuführung

derselben an das Statthalteramt (Dispositivziffer 6). In den Erwägungen

der Einstellungsverfügung hielt die Staatsanwaltschaft demgegenüber in

teilweiser Abweichung davon fest, die übrigen sichergestellten Waffen, Munition

und Gegenstände würden dem Beschuldigten "in Absprache mit dem

Statthalteramt" auf erstes Verlangen herausgegeben (E. 17).

2.2

Der

Beschwerdegegner hielt in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2022 dazu fest,

dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Dispositiv zur Einstellungsverfügung vom 2. Mai

2022.

(Ziff. 6) fälschlicherweise die Herausgabe gewisser Waffen,

Gegenstände und Munitionsbestandteile verfügt habe, ohne die in E. 17

erwähnte Absprache mit dem Statthalteramt vorzubehalten. Der Beschwerdegegner

verfügte somit die erneute Beschlagnahme und Einziehung der bereits

ausgehändigten Gegenstände (Dispositivziffern 1 und 2).

2.3

Zwischen

den Erwägungen und dem Dispositiv der Einstellungsverfügung besteht in der Tat

ein Widerspruch, indem erstere im Gegensatz zu letzterem die Herausgabe der

übrigen Waffen, Gegenstände und Munitionsbestandteile an den Beschwerdeführer

von einer Absprache mit dem Statthalteramt abhängig machte (siehe E. 2.1).

Ein solches koordiniertes Vorgehen, welches gemäss den Akten nicht stattfand,

wäre umso mehr geboten gewesen, als die Staatsanwaltschaft für die Beurteilung

einer administrativen Beschlagnahme und Einziehung in Anwendung von

Art. 31 WG gar nicht zuständig wäre. Vielmehr liegt die diesbezügliche

Kompetenz beim Statthalteramt (vgl. § 8 Abs. 1 der Waffenverordnung

vom 16. Dezember 1998 [WafVO; LS 552.1]). Die Staatsanwaltschaft kann

bei einer Einstellungsverfügung nach Art. 267 Abs. 3 in Verbindung

mit Art. 320 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(StPO; SR 312.0) bzw. analog im Fall eines Strafbefehls nach Art. 353

Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Art. 352 Abs. 2 StPO

lediglich die Einziehung von Gegenständen anordnen, sofern diese zur Begehung

einer Straftat gedient haben oder durch eine Straftat hervorgebracht wurden

(sog. strafrechtliche Sicherungseinziehung; Art. 69 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Dispositivziffer 6

der Einstellungsverfügung ist mit Blick auf die sachliche Unzuständigkeit der

Staatsanwaltschaft betreffend die Einziehung nach Art. 31 WG so zu

verstehen, dass die Staatsanwaltschaft aus strafprozessualer Sicht von einer

Einziehung der betreffenden Gegenstände nach Art. 320 Abs. 2 StPO in

Verbindung mit Art. 69 StGB absah. Damit wurde aber nicht über eine

mögliche administrative Einziehung nach Art. 31 WG befunden, womit die

Einstellungsverfügung einer erstmaligen Beurteilung der waffenrechtlichen

Einziehung durch die zuständige Behörde nicht entgegensteht. Es ist daher nicht

zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner in seinen Verfügungen vom 16. September

2022.

bzw. wiedererwägungsweise vom 24. Oktober 2022 die Einziehung der

betreffenden Gegenstände nach Art. 31 WG beurteilte. Nichts anderes für

diese Konstellation ergibt sich überdies aus der jüngsten bundesgerichtlichen

Praxis (vgl. zur Publikation vorgesehener BGr, 21. Mai 2024, 2C_125/2023).

3.

Vorliegend ist der Streitgegenstand auf die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2022 beschränkt (vorne Ziff. I.C).

Der Realakt der Polizeikontrolle und der Beschlagnahmung bei der

Hausdurchsuchung sind demgegenüber nicht Streitgegenstand im vorliegenden

Verfahren.

4.

4.1

Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b

WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders

konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und

Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund

nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8

Abs. 2 WG liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst

oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c).

4.2

Unter dem Titel "Allgemeine

Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1

lit. c der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541)

das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die

gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden

muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr, 12. Januar

2023, VB.2022.00002, E. 2.3; 4. Dezember 2014, VB.2014.00249,

E. 3.1).

4.3

Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein

Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu

bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer

Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven

Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen

Dispositiv

Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder

Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als einen vagen Verdacht.

Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare,

überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter

Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019,

E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar

2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002,

E. 2.5; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.],

Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 8 N. 16).

Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe

genügen demgegenüber nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019,

E. 4.7.1; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5).

4.4 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Personen vor,

welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei

Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten

Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des

psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018,

2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September

2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 13. Juni 2024,

VB.2023.00445, E. 3.4; 12. Januar 2023, VB.2022.00002,

E. 2.6; 5. Mai 2020,

VB.2019.00803, E. 2.6).

4.5 Definitiv einzuziehen sind die

beschlagnahmten Gegenstände dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung

besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder

verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher

Verwendung ist regelmässig zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss

Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung).

Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu

fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer

Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der

missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April

2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002,

E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31

N. 21–23, 27). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht

ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein

strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und

Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023,

E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf Erkenntnisse aus einem noch

nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden (BGr, 19. Februar

2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme müssen

gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss

Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023,

2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2;

VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020,

VB.2019.00803, E. 2.3).

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer rügt, dass die Hausdurchsuchung unrechtmässig erfolgt sei und

damit auch die Beschlagnahmung und Einziehung nicht statthaft seien. Vorliegend

handelt es sich bei der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG

um ein administratives Verfahren, dessen Ziel nicht strafrechtliche

Sanktionierung ist, sondern der präventive Schutz der öffentlichen Sicherheit

(vorne E. 4.5). Somit gelangt die StPO nicht zur Anwendung (vgl.

Art. 1 Abs. 1 StPO), womit vorfrageweise nicht zu klären ist, ob der

Realakt der Hausdurchsuchung rechtmässig war. Weiter rügt der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer

Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 WG bestehe und deshalb eine

Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände unzulässig sei.

5.2 Der

Beschwerdegegner hielt in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2022 zur

Einziehung Folgendes fest:

5.2.1

Der Beschwerdeführer sei am 26. März 2020 mit einem Strafbefehl wegen

Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss sowie wegen Betäubungsmittelkonsums für

schuldig befunden worden. Weiter sei er zwischen Oktober 2017 und Juni 2019

insgesamt zehn Mal wegen Übertretungen betreffend die Ruhe und Ordnung, die

Nachtruhestörung durch lärmintensiven Discobetrieb, den Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen und die Nutzungsänderung entgegen baurechtlicher

Vorschriften strafrechtlich aufgefallen.

5.2.2 Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 sei ihm

der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Das

verkehrsmedizinische Gutachten vom 21. Januar 2021 bestätige, dass der

Beschwerdeführer Cannabis konsumiert habe. Gleichzeitig sei eine

Blutalkoholkonzentration von 0,13 ‰ sowie der Wirkstoff

Clozapin (Medikament Leponex, Antipsychotikum zur Behandlung von Schizophrenie)

nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit durchschnittlich

zwei Joints am Tag konsumiert. Weiter habe er vereinzelt die Antipsychotika

Leponex und Xanax eingenommen wegen Schlafproblemen aufgrund seines Tinnitus.

Seit März 2020 habe er von seinem Hausarzt das Medikament Quetiapin 100 mg

(Antipsychotikum) verschrieben bekommen. Zwischen April 2020 und Januar 2021

habe in den Urinproben kein Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum

nachgewiesen werden können. Jedoch sei in einer Haaranalyse vom 18. Januar

2021 entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers ein mittelstarker Kokainkonsum

festgestellt worden. Ein weiteres verkehrsmedizinisches Gutachten habe sodann

am 15. Juli 2021 im Rahmen einer Blut- und Haaranalyse keine

entsprechenden Substanzen nachweisen können. Zwischenzeitlich sei die Dosierung

des Medikamentes Quetiapin auf 200 mg gesteigert worden, obwohl keine

psychiatrische Diagnose vorliege. Am 3. August 2021 wurde der

Führerausweis wieder ausgestellt und am 30. Juni 2022 seien diesbezügliche

Auflagen aufgehoben worden.

5.2.3

Weiter sei dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen das Recht auf

Armeewaffen verwehrt worden. Aus dem entsprechenden Armeedossier gehe hervor,

dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Tinnitus an psychischen Problemen

leide und sich deswegen auch stationär in eine psychiatrische Klinik begeben

habe. Zudem habe er an Schlaflosigkeit gelitten und sei vollständig arbeits-

und dienstunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Gesundheitszustand

mit mehreren ärztlichen Zeugnissen belegt. Die Psychiatrischen Dienste

Graubünden hätten bestätigt, dass keine Selbst- oder Drittgefährdung während

des Klinikaufenthalts vom 26. Februar 2020 bis 19. März 2020

vorgelegen habe. Jedoch sei der Beschwerdeführer zwischen dem 18. September

2019 und dem 29. Februar 2020 sowie zwischen dem 26. Februar 2020 und

dem 12. April 2020 aufgrund seines labilen psychischen Zustands

vollständig arbeitsunfähig gewesen.

5.2.4

Zusammenfassend ergebe sich ein regelmässiger Betäubungsmittelkonsum

(Mischkonsum) des Beschwerdeführers bis Januar 2020. Zusätzlich habe er

eigenmächtig verschreibungspflichtige Medikamente eingenommen, welche zur

Behandlung psychischer Probleme vorgesehen seien. Darunter seien Xanax (gegen

Panikstörungen), Leponex (gegen Schizophrenie) sowie Quetiapin, welches ein

Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial aufweise und zur atypischen Behandlung

von Schizophrenie diene. Dabei sei die Dosierung innerhalb eines halben Jahres

verdoppelt worden. Zwar liege im Rahmen der verkehrsmedizinischen Kontrollen

eine Drogenabstinenz zwischen April 2020 und August 2022 vor, welche aber durch

seinen Klinikaufenthalt vom 26. Februar 2020 bis 19. März 2020

erheblich begünstigt worden sei. Der Besitz von nationalsozialistischen

Memorabilia, der labile psychische Zustand, seine Berufstätigkeit als

Geschäftsführer im Gastgewerbe und der missbräuchliche Substanzkonsum lasse auf

eine Selbst- und Drittgefährdung schliessen, welche mit einem Waffenbesitz

nicht zu vereinbaren sei.

5.3 Der

Regierungsrat bestätigte die Einschätzung des Beschwerdegegners in seinem

Entscheid. Er hielt fest, der Beschwerdeführer bekunde durch seine zahlreichen

Übertretungen, dass er sich nicht zuverlässig an die Rechtsordnung halten

könne. Die Art und Weise, wie er zu Hause seine Waffen ausstelle, lasse eine

Waffen- und Gewaltverherrlichung erkennen. Hinzu komme eine offensichtliche

Nähe zum nationalsozialistischen Gedankengut.

5.4 Der

Einschätzung des Beschwerdegegners ist grundsätzlich zuzustimmen und es kann

nach § 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG auf seine Ausführungen verwiesen werden (vorne E. 5.2). So sprechen

der langanhaltende Mischkonsum von Betäubungsmitteln und von

verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie der psychisch labile Zustand des

Beschwerdeführers für eine Selbst- und Drittgefährdung. Jedoch lässt sich nicht

bereits aus den zehn strafrechtlichen Vorfällen, welche die Ruhe und Ordnung,

eine Nachtruhestörung durch lärmintensiven Discobetrieb, den Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen und eine Nutzungsänderung entgegen baurechtlicher

Vorschriften betrafen, ohne Weiteres auf eine Selbst- und Drittgefährdung

schliessen (vorne E. 5.2.1, 5.3). Bei diesen Delikten handelt es sich

überwiegend um solche, die mit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers

einhergehen und kein Gewalt- oder Selbstgefährdungspotenzial erkennen lassen.

Relevant bleibt aber das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss (vorne E. 5.2.1 f.),

da der Beschwerdeführer damit auch Dritte mit seinem Verhalten gefährdete und

eine entsprechende Gesinnung zum Ausdruck brachte. Hingegen lässt sich vom

Besitz der nationalsozialistischen Memorabilia nicht ohne Weiteres auf eine

entsprechende Drittgefährdung schliessen (vorne E. 5.2.4 und 5.3). Dazu

bedürfte es konkreterer Bekundungen einer nationalsozialistischen Gesinnung.

5.5 An der

Einschätzung des Beschwerdegegners betreffend Selbst- und Drittgefährdung

vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass der

THC-Wert bei der strafrechtlichen Verurteilung nur geringfügig über dem

zulässigen Grenzwert gelegen habe, stellt für sich die Selbst- und

Drittgefährdung nicht in Frage. Gerade der Mischkonsum mit Kokain und Alkohol

verstärken die Wirkung des Cannabiskonsums. Des Weiteren gab der

Beschwerdeführer in seiner Begutachtung vom 21. Januar 2021 offen zu, auch

MDMA und Speed konsumiert zu haben, und seit er 18 Jahre alt ist, Cannabis

zu konsumieren. Insgesamt liegt beim Beschwerdeführer ein langjähriger

Betäubungsmittelkonsum vor. So besteht im Umgang mit Schusswaffen auch bei

einem geringen Suchtmittelkonsum ein erhebliches Verletzungsrisiko.

5.6 Erschwerend

zum Betäubungsmittelkonsum tritt der eigenmächtige Medikamentenkonsum von

verschreibungspflichtigen Psychopharmaka hinzu, wobei es zu unvorhersehbaren

Wechselwirkungen kommen könnte. Zudem weisen die Medikamente allein schwere

Nebenwirkungen auf, die einen sicheren Umgang mit Schusswaffen nicht erlauben.

So werden in den vom Schweizerischen Heilmittelinstitut publizierten

Fachinformationen (swissmedic; www.swissmedicinfo.ch) bei Quetiapin folgende

Nebenwirkungen als häufig (1–10 %) aufgeführt: ungewöhnliche Träume und

Albträume, Suizidgedanken, suizidales Verhalten sowie Reizbarkeit. Die

empfohlene Tagesdosis beträgt 300 mg bis 450 mg. Zusätzlich wird in

der Patienteninformation darauf hingewiesen, dass kein Alkohol eingenommen

werden sollte. Weiter wird durch das Medikament die Reaktionsfähigkeit und das

Führen von Fahrzeugen beeinträchtigt. In den Fachinformationen zum Medikament Leponex

finden sich folgende häufige Nebenwirkungen: Sprechstörungen, Kopfschmerzen,

Tremor, Krampfanfälle sowie verschwommenes Sehen. Als sehr häufig treten

Schläfrigkeit und Sedierung (39–46 %) sowie Schwindel (19–27 %) auf.

Das Medikament beeinträchtigt ebenfalls die Reaktionsfähigkeit beim Fahren und

es sollte aufgrund der sedierenden Wirkung während der ersten Wochen der

Behandlungsdauer nicht gefahren werden. Leponex sollte sodann nicht mit anderen

Neuroleptika kombiniert werden. Eine Anwendung von Leponex darf nur erfolgen,

wenn andere Neuroleptika nachweislich nicht ansprechen. Auch darf gemäss

Patienteninformation kein Alkohol konsumiert werden, da durch Leponex die

Wirkung verstärkt wird. Zu Xanax werden folgende häufige Nebenwirkungen in den

Fachinformationen erwähnt: Verwirrtheit, Desorientiertheit, Angstgefühl,

Schlaflosigkeit, Nervosität, Aufmerksamkeitsstörung sowie Tremor. Weitere

Nebenwirkungen sind Depression (11,7 %), Sedierung (49,9 %),

Kopfschmerzen (22,3 %), Schläfrigkeit (20,3 %), Gedächtnisschwäche

(17 %) sowie Schwindel (16 %). Weiter darf Xanax nicht mit Alkohol

eingenommen werden, da dadurch die sedierende Wirkung verstärkt wird. Dabei

kann die Einnahme von Xanax (Benzodiazepin) zu einer Abhängigkeit führen,

insbesondere bei Patienten mit bekanntem Alkohol-, Drogen- oder

Medikamentenmissbrauch. Drogen- oder Arzneimittelmissbrauch zählen zu den bekannten

Risiken bei einer Einnahme von Benzodiazepin.

5.7 Das

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nur wenige Male die Antipsychotika

des Vaters eingenommen habe, verfängt in Anbetracht des Suchtpotenzials

kombiniert mit dem Drogen- und Alkoholkonsum nicht. Es ist unbestritten, dass

der Beschwerdeführer trotz seines Betäubungsmittelkonsums eigenmächtig

Psychopharmaka konsumierte, ohne die Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen

abschätzen zu können. Dieses Vorgehen deutet auf einen starken Leidensdruck des

Beschwerdeführers aufgrund seines Tinnitus hin. Insgesamt ist auf eine

erhebliche Selbst- oder Drittgefährdung zu schliessen. Auch der Off-Label-Gebrauch

von Quetiapin und die Verdopplung der Dosis sprechen für die Selbst- und

Drittgefährdung, da die häufigen Nebenwirkungen wie suizidales Verhalten und

Reizbarkeit kein hinnehmbares Risiko im Umgang mit Schusswaffen darstellen,

zumal der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines Tinnitus leidet.

5.8 Weiter ist

es für die Beurteilung der Selbst- und Drittgefährdung unerheblich, ob dem

Beschwerdeführer das Recht auf Armeewaffen auf Initiative der Armee oder auf

eigenes Ersuchen hin abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer verhält sich im

Sinn von Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV; SR 101) treuwidrig, wenn er auf eigene Initiative gegenüber der Armee

erklärte, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme keine Schusswaffen

besitzen könne und dienstuntauglich sei, im Verwaltungsverfahren jedoch das

Gegenteil behauptet.

5.9 Der

Beschwerdeführer stellt die negative Prognose für die Selbst- und

Drittgefährdung in Frage und bringt dagegen vor, es sei aktuell kein

Betäubungsmittelkonsum mehr nachgewiesen und auch sein psychischer Zustand sei

aktuell stabil. Diese Argumente vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der

Ursprung für das psychische Leiden (Tinnitus) und den damit einhergehenden

Medikamenten- und Betäubungsmittelkonsum besteht weiterhin. Der

Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass der Tinnitus und die daraus

resultierenden Schlafstörungen ohne den Einsatz von Quetiapin behandelt werden

konnte. Vielmehr muss der Beschwerdeführer künftig medikamentös behandelt

werden, ohne die möglichen weiteren Nebenwirkungen beim Off-Label-Konsum zu

kennen. Auch die bekannten Nebenwirkungen von Quetiapin sprechen gegen einen

sicheren Umgang mit Schusswaffen (vorne E. 5.6 f.). Aufgrund seiner

Leiden und des langjährigen Betäubungsmittelkonsums (seit er 18 Jahre alt

ist) ist sodann von einer hohen Rückfallgefahr beim Betäubungsmittelkonsum

auszugehen. Es muss daher auch in Zukunft damit gerechnet werden, dass sich der

psychische Zustand des Beschwerdeführers wieder ändern kann. Ein solches Risiko

ist mit Blick auf den sicheren Umgang mit Schusswaffen zum aktuellen Zeitpunkt

nicht hinnehmbar (vorne E. 4.5). Insgesamt gingen die Vorinstanzen zu

Recht von einer negativen Prognose aus, auch wenn der Beschwerdeführer seinen

Zustand als aktuell stabil bezeichnet. Die Voraussetzungen für eine

Waffeneinziehung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 31 Abs. 3 lit. a WG sind damit erfüllt. Die vom

Beschwerdeführer gegen die streitige Beschlagnahme und Einziehung erhobenen

Einwände vermögen diese nach dem Gesagten nicht als rechtsverletzend erscheinen

zu lassen. Nicht beanstandet vom Beschwerdeführer werden die von der Einziehung

im Einzelnen umfassten Waffen und Gegenstände.

6.

Die Beschwerde ist infolgedessen als unbegründet

abzuweisen.

7.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung nach Art. 17 Abs. 2 VRG ist ihm ausgangsgemäss

nicht zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine

andere Kostenverlegung oder eine Parteientschädigung im Rekursverfahren.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'370.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) die Sicherheitsdirektion;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).