VB.2023.00185
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00185
11. April 2023Deutsch4 min
(URT.2023.24474)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00185
Verfügung
des Einzelrichters
vom 11. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Ellikon,
vertreten durch den Gemeinderat Ellikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Bildung einer IKA Werkbetrieb Region ADER und
Genehmigung des Anstaltsgründungsvertrags (Stimmrechtsrekurs).
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinden Altikon,
Dinhard, Ellikon an der Thur und Rickenbach setzten für den 16. April 2023
Urnenabstimmungen über die "Bildung einer IKA Werkbetrieb Region ADER und
Genehmigung des Anstaltsgründungsvertrags" an und stellten den
Stimmberechtigten im März 2023 die Abstimmungsunterlagen zu.
Erwägungen
II.
Am 23. März 2023
reichte A beim Bezirksrat Winterthur "Stimmrechtsrekurs gegen die
Urnenabstimmung vom 16. April 2023" ein und beantragte insbesondere,
diese sei "nicht zuzulassen" bzw. vorläufig auszusetzen oder aber,
"[i]m Fall, dass die Urnenabstimmung vor Abschluss des Rekursverfahrens
stattfindet", für ungültig zu erklären und der Beleuchtende Bericht
anzupassen.
Mit Präsidialverfügung vom 31. März
2023.
stellte der Bezirksrat Winterthur fest, dass dem Stimmrechtsrekurs von A
keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Urnenabstimmung vom 16. April
2023.
betreffend Bildung einer IKA Werkbetrieb Region ADER und Genehmigung des
Anstaltsgründungsvertrags planmässig stattfinden könne.
III.
Dagegen führte A am
6.
April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der
Bezirksrat Winterthur habe eine umfassende Prüfung aller Anträge seines
Stimmrechtsrekurses vom 23. März 2023 vorzunehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1
des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003
[LS 161]).
Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie sich
sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Mit der
angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 verweigert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (§ 25 Abs. 3 VRG). Hierbei handelt es sich um einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid, dessen
Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) richtet. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich mithin
nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass bzw. inwiefern
ihm hier infolge der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Rekurses (§ 25 Abs. 2 lit. b VRG) bzw. der Verweigerung der Erteilung selbiger durch
die Vorinstanz (§ 25 Abs. 3 VRG) ein solcher Nachteil drohte. Solches
ist auch nicht ersichtlich. Namentlich würde die Abstimmung vom 16. April
2023.
bei einer Gutheissung des Stimmrechtsrekurses des Beschwerdeführers selbst
dann aufgehoben, wenn er keinen entsprechenden Rekursantrag gestellt hätte
(vgl. BGE 113 Ia 46 E. 1c).
2.2
Damit ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz bislang bloss über die
Frage der aufschiebenden Wirkung des Stimmrechtsrekurses des Beschwerdeführers
befunden hat und das Rekursverfahren immer noch hängig ist. Der Einwand des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht alle seine Rekursanträge
überprüft, ist folglich von vornherein nicht zu hören.
3.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG ist das Verfahren in Stimmrechtssachen grundsätzlich kostenlos.
Die Kosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Verfügungsdispositiv
ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz einen
Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu seinerseits ein solcher;
das Bundesgericht lässt sich deshalb im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (vgl. VGr,
25.
Oktober 2022, VB.2022.00637, E. 4 mit Hinweisen).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.