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Entscheid

VB.2023.00186

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00186

30. November 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24997)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2023.00186

Urteil

der 1. Kammer

vom

30. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter

Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja

Schüpbach Schmid, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In

Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1 D,

1.2 E,

beide vertreten durch RA F,

2. Baukommission Adliswil,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Adliswil

erteilte E und D am 10. März 2022 unter Nebenbestimmungen die

baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 03 in Adliswil.

Erwägungen

II.

Hiergegen liessen A und B

fristgerecht beim Baurekursgericht Rekurs erheben und beantragen, die

Baubewilligung sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verweigern.

Nach zwei Schriftenwechseln und einer Triplik führte das Baurekursgericht am 21. November

2022.

einen Delegationsaugenschein durch und wies daraufhin den Rekurs am 28. Februar

2023.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. April

2023.

liessen die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht beantragen,

der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zur

Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie

eine Parteientschädigung.

Die Vernehmlassung des Baurekursgerichts vom 25. April

2023.

lautet auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten die

Baukommission Adliswil am 11./12. Mai 2023 wie auch E und D – diese unter

Zusprechung einer Parteient­schädigung – am 15. Mai 2023. Mit Replik vom

19.

Juni 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Die

Beschwerdegegnerschaft liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Auf die Erwägungen des

angefochtenen Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit

wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführenden sind als Eigentümer

der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 an der H-Strasse 05, die sich unmittelbar

nordöstlich des Baugrundstücks Kat.-Nr. 02 befindet, und in Anbetracht der

gegen das Projekt erhobenen Rügen gemäss § 338a des Bau- und

Planungsgesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Rekurs und Beschwerde

legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Kraft

§ 55 VRG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu. Die rechtskundig vertretene Bauherrschaft ist sich

dessen bewusst, dass sie während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens keine

Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Liftanbau ausführen darf. Für einen seitens

der Beschwerdeführenden verlangten diesbezüglichen Hinweis besteht daher kein

Anlass.

2.

2.1

Gemäss

Bau- und Zonenordnung der Stadt Adliswil vom 5. April 1995 (mit späteren

Änderungen; BZO) liegt das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 03

in der Zone W2, wo laut Art. 28 BZO eine Gebäudehöhe von 7 m und eine

Firsthöhe von 4 m zulässig sind. Im Zeitpunkt der Erteilung der

Baubewilligung am 10. März 2022 hat die Stadt Adliswil ihre Bau- und

Zonenordnung noch nicht an die Änderung des Planungs- und Baugesetzes vom 14. September

2015.

angepasst. Somit kommen nach den Übergangsbe­stimmungen zu dieser Änderung

(OS 72, 52) bezüglich der Gebäude- und Firsthöhen §§ 278 ff. PBG in

der bisherigen Fassung zum Zug.

2.2

Das

Einfamilienhaus G-Strasse 03 mit acht Zimmern war im Jahr 1967 erstellt

worden. 1983 wurde im ebenerdigen Untergeschoss eine

Dreizimmer-Einliegerwohnung bewilligt und zugleich die Hauptwohnung auf fünf

Zimmer verkleinert. Das streitbetroffene Projekt sieht vor, die Wohnung im

Erdgeschoss mit jener im Obergeschoss zu einer 8 1/2-Zimmer-Maisonette-Wohnung

zusammenzulegen. An der nördlichen Gebäudeecke wird ein eingeschossiger

Flachbau mit einem Bastelraum angebaut; an der südlichen Gebäudeecke wird der

Baukubus unterirdisch mit einem zusätzlichen Kellerraum erweitert. Im Südosten,

vom Hauptgebäude getrennt und an die oberen Terrassenebenen angeschlossen, ist

ein rollstuhlgängiger Personenaufzug vorgesehen, der das Erd-, Ober- und

Attikageschoss verbindet. Im Obergeschoss sind verschiedene kleinere Umbauten

geplant. Das zweigeschossige Gebäude soll mit einem Attikageschoss aufgestockt

werden, das eine 3 1/2-Zimmer-Wohnung umfasst.

Entgegen dem missverständlichen Beschwerdeantrag Ziffer 1,

der auf vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheids lautet, liegt einzig der

geplante Liftanbau im Südosten des bestehenden Wohnhauses im Streit. Dies hat

das Baurekursgericht in E. 2 des angefochtenen Entscheids klargestellt.

Mit einer Höhe von rund 9 m überschreitet dieser Anbau das Mass der nach Art. 28

BZO zulässigen Gebäudehöhe von 7 m deutlich.

2.3

§ 19a

der Besonderen Bauverordnung II (BBV II) vom 26. August 1981 (in der hier

anwendbaren Fassung bis 28. Februar 2017; s. die Übergangsbestimmung vom

11.

Mai 2016) enthält unter dem Randtitel "Liftanbauten"

folgende Regelung:

"Beim Anbau von Liften an

ein Gebäude sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und

Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn

a. der Anbau der

behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient,

b. die für die Erstellung des

Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden

sind,

c. keine überwiegenden

öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und

d. keine den Bauvorschriften

entsprechende Lösung möglich ist."

3.

3.1

Das Baurekursgericht

hielt zunächst fest, dass das fragliche Wohnhaus vor dem 1. Juli 1978

bewilligt worden sei. Sodann diene der Liftanbau der behindertengerechten

Erschliessung, weil nur so ein stufenloser Zugang zum Attikageschoss

gewährleistet sei. Ferner stünden dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen

entgegen: Das Baugrundstück befinde sich in einer gewöhnlichen Bauzone mit

heterogener Bebauung, ohne dass auf Schutzobjekte Rücksicht zu nehmen wäre.

Zwar schränke der Liftanbau die Aussicht der Rekurrierenden etwas ein, doch sei

diese Beeinträchtigung als gering zu werten. Demgegenüber sei das Interesse

einer behindertengerechten Erschliessung allgemein als hoch zu gewichten. Die

in § 19a lit. d BBV II genannte Anforderung, dass "keine den

Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist", erweise sich

offensichtlich als zu eng gefasst, denn bei wortgetreuer Befolgung dieser Norm

träfe dies kaum je zu. Vielmehr sei damit gemeint, dass in erster Linie

baurechtskonforme Erschliessungen anzustreben seien, sofern sich solche mit

vernünftigem Aufwand realisieren liessen. Diesbezüglich habe die Baukommission

erwogen, dass die Anordnung des Liftanbaus auf der Südwestseite des Wohnhauses

aufgrund der örtlichen Verhältnisse sinnvoll sei. Die Integration des Lifts in

das bestehende Gebäudevolumen wäre zwar möglich, jedoch hinsichtlich des damit

verbundenen Flächenverlusts wie auch der Mehrkosten unverhältnismässig.

3.2

Zur

Begründung ihres Rechtsmittels bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der

Anwendungsbereich von § 19a BBV II auf jene Fälle beschränkt sei, in denen

ein vor dem 1. Juli 1978 bewilligtes Gebäude über keinen

behindertengerechten Zugang verfügt habe und ein solcher nicht oder nur unter

unverhältnismässig hohem Aufwand baurechtskonform realisiert werden könne. Wenn

der Liftanbau aber nicht nur der behindertengerechten Erschliessung des vor

Juli 1978 bewilligten Altbaus, sondern auch der Erschliessung neu zu

erstellender Bauten diene, falle eine Ausnahmebewilligung gemäss § 19a BBV

II ausser Betracht. Vorliegend sei die bestehende Maisonette-Wohnung bereits

über die Türe im Erdgeschoss stufenlos und damit behindertengerecht

erschlossen. Ein zusätzlicher Zugang über einen Liftanbau in das neu

aufzusetzende Attikageschoss sei daher nicht notwendig. Der Lift diene also

nicht der behindertengerechten Erschliessung des Altbaus, sondern des neuen

Attikageschosses. Sodann habe das Baurekursgericht zu Unrecht die Voraussetzung

von § 19a lit. d BVV II als erfüllt betrachtet, dass keine den

Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich sei. Weil mit dem Bauvorhaben

erhebliche bauliche Veränderungen verbunden und Kosten von rund Fr. 700'000.-

veranschlagt seien, erschienen ein geschätzter Aufwand von Fr. 33'000.-

für einen Lift sowie ein bescheidener Verlust an Nutzfläche als zumutbar.

3.3

Die

Baukommission Adliswil hält dem entgegen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass

von § 19a BBV II habe erreichen wollen, dass auch ältere Gebäude auf

unkomplizierte Art behindertengerecht erschlossen werden könnten. Dies sei

insbesondere bei Eigenheimen von Bedeutung, weil dort das

Behindertengleichstellungsgesetz nicht greife. Die Unterscheidung zwischen

einem Gebäudeausbau oder -umbau und dem bewilligten Altbestand sei nie die

Absicht des Gesetzgebers gewesen und daher auch nicht näher definiert worden.

Beim vorliegenden Ausbau des Wohnhauses mit einem Attikageschoss könne daher

nicht von einem Neubau gesprochen werden. Dies gelte namentlich deswegen, weil

die bestehende Bausubstanz nicht abgebrochen und das heutige Gebäude in seiner

Form wie seinem Aussehen grundsätzlich nicht verändert werde. Auch die

Flächenbilanz zeige, dass nur ein Ausbau geplant sei; denn trotz des neuen

Attikageschosses belaufe sich die Ausnützung bloss auf 24,1 % statt der

erlaubten 30 %. Schliesslich komme der Baubehörde bei der Einräumung einer

Ausnahmebewilligung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, den sie hier

sachgerecht ausgeschöpft habe.

Die privaten Beschwerdegegner rügen, dass die von den

Beschwerdeführern vorgenommene Unterscheidung zwischen "Alt- und

Neubau" eine nach § 52 Abs. 2 VRG unzulässige neue

Tatsachenbehauptung darstelle. Die Aufstockung ändere nichts an der

Qualifikation des Wohnhauses als vor dem 1. Juli 1978 erstellte Altbaute.

Bei der Lifterschliessung von Aufstockungen stellten sich die gleichen Fragen

wie bei Altbauten ohne Aufstockung. Hier wie dort bestehe die Schwierigkeit

darin, dass der Lift nicht von Anfang an geplant worden sei und vom

Eingangsniveau des Altbaus bis zum neuen Geschoss geführt werden müsse. Sodann

diene der Lift vorliegend nicht nur der behindertengerechten Erschliessung des

Attikageschosses, sondern auch des Obergeschosses. Mit Bezug auf das Erfordernis,

dass keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist, gelte es zu

beachten, dass § 19a BBV II keinen Bedarfsnachweis verlange. Bei der

Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass die Aufstockung und der Lift für die

Mutter der privaten Beschwerdegegner vorgesehen seien. Die Aussicht der

Beschwerdeführer werde nur geringfügig beeinträchtigt. Allgemein liege die

behindertengerechte Erschliessung von Altbauten im öffentlichen Interesse und

dürfe nicht unnötig erschwert werden. Bei der Behauptung, dass angesichts einer

Bausumme von Fr. 700'000.- Kosten von Fr. 33'000.- für die Erstellung

eines Lifts hinzunehmen seien, handle es sich um ein unzulässiges Novum.

Unzutreffend sei ferner der Einwand, dass ein Grundeigentümer den mit dem

Einbau eines Lifts verbundenen Verlust an Nutzfläche generell hinzunehmen habe.

Vielmehr müsse auch dieser Umstand in die Interessenabwägung einfliessen.

Jedenfalls führe auch eine nachträgliche Kompensation von Nutzfläche durch den

Einbau eines Lifts zu Schwierigkeiten, die eben mit § 19a BBV II gemildert

werden sollten. Schliesslich dürfe nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift

die Möglichkeit der optimalen Nutzung bzw. der Erweiterung von Altbauten nicht

ohne Weiteres von der Möglichkeit einer behindertengerechten Erschliessung

getrennt werden.

4.

4.1

Mit der

Beschwerde können laut § 50 Abs. 1 VRG Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nach § 50 Abs. 2 VRG nur in bestimmten, hier nicht vorliegenden Fällen zulässig (vgl. Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff. und 66 ff.). Die Auslegung des vorliegend massgebenden

§ 19a BBV II prüft das Verwaltungsgericht frei.

Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie hier – als zweite

gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen kraft § 52 Abs. 2 VRG nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig

geworden ist. Entgegen der Auffassung der privaten Beschwerdegegner handelt es

sich bei der von den Beschwerdeführenden vorgenommenen Unterscheidung zwischen

Alt- und Neubau nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine rechtliche

Qualifikation im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich von § 19a BBV II.

Auch die mutmasslichen Kosten für das Bauvorhaben wurden bereits im

Rekursverfahren thematisiert.

4.2

Das

Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit

Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember

2002.

bezweckt nach dessen Art. 1 Abs. 1, Benachteiligungen zu

verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen

ausgesetzt sind. Nach Art. 2 Abs. 3 BehiG soll Menschen mit einer

Behinderung der hindernisfreie Zugang zu einer Baute, Anlage, Wohnung oder

Einrichtung ermöglicht werden. Das BehiG enthält mit Bezug auf den Baubereich

nur Rahmenbedingungen; für den Kanton Zürich statuieren §§ 239a–239d PBG

(vom 22. Oktober 2012) nähere Anforderungen. Insbesondere soll auch das

Innere eines in den Anwendungsbereich des BehiG fallenden Gebäudes

behindertengerecht ausgebaut werden (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 1271). Grundsätzlich ist das BehiG nach

dessen Art. 3 für alle Änderungen von Bauten und Anlagen massgebend;

kantonalrechtlich beschränken §§ 239a und 239b PBG den Anwendungsbereich

bei Wohngebäuden mit fünf bis acht Wohneinheiten auf Neubauten. Im vorliegenden

Fall soll das bestehende Wohnhaus mit dem Attikageschoss eine zweite

Wohneinheit erhalten, weshalb die Anforderungen von § 239a PBG nicht zum

Zug kommen.

4.3

Der

projektierte Liftanbau an der südlichen Gebäudeecke weist einen Grundriss von 1,85 m

× 1,50 m aus. Die Höhe lässt sich den Plänen nicht präzis entnehmen,

beträgt jedoch gemäss unbestrittenen Angaben der Bauherrschaft am

vorinstanzlichen Augenschein 9 m. Die Messweise der zulässigen Gebäudehöhe

richtet sich nach § 280 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar

2017.

in Kraft stehenden Fassung). Es erübrigt sich im vorliegenden Fall, auf

Einzelheiten der Messweise bei Flachdachbauten einzugehen (vgl. hierzu

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1175 ff.); fest steht jedenfalls, dass

auch der streitbetroffene Lift grundsätzlich die zonengemässe Gebäudehöhe

einhalten muss, die sich hier wie gesagt nach Art. 28 BZO in der Zone W2

auf 7 m beläuft.

4.4

Damit

bleibt zu prüfen, ob § 19a BVV eine Rechtsgrundlage enthält, die für

Liftanbauten das Überschreiten der Gebäudehöhe zulässt. Wie das

Baurekursgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Beschwerdegegnerschaft

nicht in Frage gestellt wird, handelt es sich bei der Bestimmung von § 19a BVV ihrem Wesen nach um eine Ausnahmebewilligung. Dies geht aus dem Antrag des

Regierungsrats vom 25. Februar 2009 an den Kantonsrat zur Änderung der BBV

II unmissverständlich hervor (ABl 13. März 2009, S. 430 f.). Die

Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt allgemein eine ausdrückliche

gesetzliche Grundlage, das Vorliegen der vom Gesetz verlangten

Ausnahmesituation sowie die Beachtung des Gesetzeszwecks und der öffentlichen

Interessen voraus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2663 ff.).

Von Bauvorschriften ist gemäss § 220 PBG im Einzelfall zu befreien, wenn

besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften

unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Dabei dürfen Ausnahmebewilligungen

nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien,

und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde

die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe

verunmöglicht oder übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf durch

Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar

benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der

Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden (Abs. 3). Gemäss

gefestigter Rechtsprechung sind unter "besonderen Verhältnissen"

Situationen zu verstehen, die wesentlich von den tatsächlichen Verhältnissen

abweichen, die der Gesetzgeber im Auge gehabt hat (VGr, 9. Mai 2019,

VB.2018.00467, E. 7.3; 2. März 2017, VB.2016.00373, E. 4.3, je

mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Es handelt sich um Sachverhalte, die der

Gesetzgeber bei richtiger Voraussicht anders normiert hätte, sodass ihnen die

Allgemeinordnung nicht mehr gerecht zu werden vermag. Es versteht sich daher

von selbst, dass Sachumstände, die in einer Vielzahl von Fällen angeführt

werden könnten, eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen.

Besondere, eine Ausnahmesituation begründende Verhältnisse können insbesondere

in der Form, Lage oder Topografie des Baugrundstücks liegen, aber auch in der

Eigenart des Bauwerks, der Architektur oder in der Zweckbestimmung des Gebäudes

(VGr, 22. Juni 2023, VB.2023.00063, E. 4.2.1, mit Verweisungen;

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1438).

Wie sich der Weisung des Regierungsrats entnehmen lässt,

bezweckt der Erlass von § 19a BBV II nicht eine allgemeine Privilegierung

von Liftanbauten zur behindertengerechten Erschliessung von Altbauten, sondern

ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an die genannten Voraussetzungen

gebunden. Diese vom Regierungsrat beabsichtigte und daraufhin vom Kantonsrat so

genehmigte Fassung von § 19a BBV II entspricht ebenso dem Sinn und Zweck

der damit geschaffenen Erleichterung. Diese soll es ermöglichen, eine Altbaute

mit einem Lift unter den genannten Einschränkungen auch dann behindertengerecht

zu erschliessen, wenn die primären Bauvorschriften dies nicht zulassen sollten.

Die Anwendungsfälle dürften sich dabei weitgehend auf kleinere Gebäude

beschränken, bei denen eine behindertengerechte Nachrüstung im Gebäudeinnern

nicht vernünftig realisierbar ist.

4.5

Vorliegend

verbindet eine Treppe das Erdgeschoss mit dem Obergeschoss, die neu zu einer

einzigen Wohneinheit zusammengelegt werden. Die Frage nach einer

behindertengerechten Erschliessung stellt sich für die Bauherrschaft mit Bezug

auf diese beiden Stockwerke nicht. In Anbetracht der grosszügigen

Raumverhältnisse könnte bei Bedarf die Treppe verbreitert und mit einem

Treppenlift versehen werden; ein solcher könnte auch das Obergeschoss mit dem

Attikageschoss verbinden. Wie die privaten Beschwerdegegner einräumen, dient

der Lift einzig der Erschliessung des neuen Attikageschosses, das von der

mobilitätsbehinderten Mutter der Bauherrschaft bewohnt werden soll. Bei dieser

Sachlage lässt sich entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts nicht von

einem Gebäude sprechen, das vor dem 1. Juli 1978 erstellt worden ist. Zwar

ist das Wohnhaus im Jahr 1967 bewilligt worden, doch dient der streitbetroffene

Lift nicht der Nachrüstung dieses Gebäudes, sondern einer erst unlängst

geplanten Aufstockung. Damit verhält es sich im Wesentlichen nicht anders als

bei einem Neubau, welcher die zulässige Gebäudehöhe einhalten muss.

Fehlt es nach dem Gesagten schon am Erfordernis eines

Altbaus im Sinn von § 19a lit. b BVV II, so müssen die weiteren

(Ausnahme-)Voraussetzungen dieser Norm nicht mehr geprüft werden. Daher

erübrigt sich die in lit. c dieser Norm vorgesehene Interessenabwägung.

Immerhin sei angemerkt, dass die Vorinstanz wohl zu Unrecht angenommen hat,

eine den Bauvorschriften entsprechende Lösung lasse sich nicht realisieren (lit. d).

Denn angesichts der sehr grosszügigen Raumverhältnisse erscheint die

Integration des Lifts in das Gebäude mit dem damit verbundenen Verlust an

Wohnfläche von rund 20 m2 durchaus zumutbar. Dasselbe gilt auch

für die geschätzten Mehrkosten von ca. Fr. 33'000.-.

4.6

Diese

Erwägungen führen unter Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 28. Februar

2023.

zur Gutheissung der Beschwerde. Der baurechtliche Entscheid vom 10. März

2022.

ist hinsichtlich des damit erlaubten Liftanbaus aufzuheben; im Übrigen ist

die Baubewilligung unangefochten geblieben.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zur Hälfte den

unterliegenden Baugesuchstellern und zur Hälfte der Baukommission Adliswil

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diesen sind ferner die den obsiegenden Beschwerdeführenden auferlegten

Rekurskosten zu überbinden.

5.2

Den

privaten Beschwerdegegnern muss eine Parteientschädigung von vornherein versagt

bleiben. Vielmehr sind diese zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a

in Verbindung mit Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 28. Februar 2023 sowie der Beschluss der

Baukommission Adliswil vom 10. März 2022 hinsichtlich des damit erlaubten

Liftanbaus werden aufgehoben.

Kosten des

Rekursverfahrens von total Fr. 3'280.- werden den Beschwerdegegnern 1 und

2.

je zur Hälfte auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'680.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 werden solidarisch verpflichtet, den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(einschliesslich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.