VB.2023.00187
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00187
29. Februar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25185)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00187
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend waffenrechtliche
Ausnahmebewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1981, stellte am 19. Januar 2022 ein
Gesuch um Erteilung einer kantonalen Ausnahmebewilligung zum Zwecke des Erwerbs
von Waffen bzw. Waffenbestandteilen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. b
und c des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und
Munition (Waffengesetz [WG; SR 514.54]). Als Erwerbs- bzw. Ausnahmegrund
gab er an, Sportschütze zu sein (Art. 5 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 28c
und Art. 28d WG). Die Kantonspolizei Zürich wies das Gesuch mit Verfügung
vom 1. März 2022 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 6. April 2022 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion
erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 1. März
2022.
aufzuheben und diese anzuweisen, ihm die nachgesuchte Ausnahmebewilligung
zu erteilen. Mit Entscheid vom 15. März 2023 wies die Sicherheitsdirektion
den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. Eine Parteientschädigung
sprach sie ihm nicht zu.
III.
Am 6. April 2023 liess A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss der
Sicherheitsdirektion aufzuheben und die Kantonspolizei Zürich anzuweisen, ihm
die Ausnahmebewilligung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Schreiben vom 13. April 2023 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom
24.
April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. A hielt mit
Replik vom 5. Mai 2023 an seinen Anträgen fest. Die Kantonspolizei Zürich
gab am 5. Juni 2023 ihren Verzicht auf erneute Stellungnahme bekannt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen
ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Das
Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,
Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu
bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von
Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen,
Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2
WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will,
benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG).
2.2
In Art. 5
Abs. 1–4 WG hat der Bundesgesetzgeber aufgeführt, bei welchen Waffen,
Waffenbestandteilen und welchem Waffenzubehör die Übertragung, der Erwerb, das
Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das
schweizerische Staatsgebiet und der Besitz sowie – teilweise – das Schiessen
damit grundsätzlich verboten sind. Die Kantone können Ausnahmen von den
Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Für die
Erteilung entsprechender Bewilligungen ist im Kanton Zürich die Kantonspolizei
zuständig (§ 6 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO;
LS 552.1]).
2.3
Der
Beschwerdeführer ersuchte konkret um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
für vier Waffenarten bzw. -kategorien, die in Art. 5 Abs. 1 lit. b
und lit. c WG erwähnt werden. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb der in Art. 5
Abs. 1 WG aufgelisteten Waffenarten bzw. -kategorien können unter den in Art. 28c
Abs. 1 WG genannten Voraussetzungen erteilt werden. Erforderlich ist, dass
(lit. a) achtenswerte Gründe vorliegen; (lit. b) keine
Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen; (lit. c) die
vom Waffengesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Als
achtenswerter Grund gilt grundsätzlich das vom Beschwerdeführer genannte
sportliche Schiesswesen (Art. 28c Abs. 2 lit. b WG); besondere
Voraussetzungen diesbezüglich werden in Art. 28d WG sowie in Art. 13c
bis Art. 13f der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung [WV; SR 514.541]) konkretisiert.
2.4
Gemäss Art. 8 Abs. 2 WG erhalten
Personen keinen Waffenerwerbsschein, die (lit. a) das 18. Altersjahr noch
nicht vollendet haben; (lit. b) unter umfassender Beistandschaft stehen
oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; (lit. c) zur
Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
(lit. d) wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener
Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des
Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 erscheinen. Unter dem Titel "Allgemeine
Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1 lit. c
WV das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die
gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden
muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr,
19.
März 2009, VB.2008.00560, E. 2.1, 2.2, 4.1, mit Hinweisen).
2.5
Ob Anlass
zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2
lit. c WG besteht, ist nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt
und unter Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dabei hat die
zuständige Behörde wie bei der Beschlagnahme und Einziehung gemäss Art. 31
Abs. 1 lit. b und Abs. 3 WG eine Prognose zum Risiko einer
missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen. Weil die Verweigerung eines
Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG präventiven
Charakter hat, sind an die von der ersuchenden Person ausgehenden Gefahren
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten
muss jedoch eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine
Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (zum Ganzen
BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018,
2C_444/2017, E. 3.2.1; vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3.1;
Michael Bopp in: Nicolas
Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017
[Kommentar WG], Art. 8 N. 16). Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische
Kausalverläufe genügen demgegenüber nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1;
VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3). Bei der nach Art. 8
Abs. 2 WG vorzunehmenden Prognose verfügt die zuständige Behörde über
einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019,
E. 4.5; 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.4).
2.6
Eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2
lit. c WG bejaht die Rechtsprechung unter anderem bei Personen, welche in
ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei
Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten
Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer
Waffe bedroht, unkontrolliert in die Luft geschossen oder anderweitig
aggressive Verhaltensweisen gezeigt hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten
bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 11. Oktober
2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2,
mit weiteren Hinweisen; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3.2;
vgl. 5. August 2021, 2C_945/2020, E. 2.3; 19. Februar 2018,
2C_444/2017, E. 3.2.1; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6;
28.
Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.2).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der nachgesuchten
Ausnahmebewilligung in der Verfügung vom 1. März 2022 damit, dass der
Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2
lit. c WG vorliege. Der Beschwerdeführer habe beim Ausfüllen des Gesuchs
vom 19. Januar 2022 in der Rubrik "hängige Strafverfahren"
angegeben, dass kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Tatsächlich aber sei
er am 13. Februar 2021 wegen Teilnahme an einer unbewilligten
"Corona"-Demonstration von der Stadtpolizei Zürich verzeigt worden.
Das Strafverfahren sei [am 1. März 2022] noch nicht abgeschlossen. Die Falschangabe
im Gesuch vom 19. Januar 2022 habe zur Rapporterstattung an das
Statthalteramt Bülach wegen versuchten Erschleichens eines Waffenerwerbsscheins
im Sinn von Art. 34 Abs. 1 lit. a WG geführt, welches
Strafverfahren [am 1. März 2022] ebenfalls noch nicht abgeschlossen sei.
Dispositiv
Der Beschwerdeführer sei demnach zweimal innert weniger als zwölf Monaten in
strafrechtlich relevanter Hinsicht in Erscheinung getreten. Er nehme es mit der
Einhaltung der Rechtsordnung wohl nicht so genau, was Zweifel an seiner charakterlichen
Eignung in Bezug auf den Umgang mit Waffen aufkommen lasse.
3.2 Die
Vorinstanz schützte diese Begründung im hier angefochtenen Entscheid vom
15. März 2023. Zwar sei der Beschwerdeführer im Strafregister nicht
verzeichnet und auch der inzwischen ergangene Strafbefehl des Statthalteramts
Bülach vom 16. Dezember 2022 wegen fahrlässiger Übertretung des
Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. a WG) habe zu keinem
Strafregistereintrag geführt. Demnach liege in strafrechtlicher Hinsicht zwar
nichts Gravierendes gegen den Beschwerdeführer vor. Der Gesetzgeber habe zwecks
präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs jedoch eine strenge Handhabe der
gesetzlichen Voraussetzungen im Auge gehabt. Dieser für (bloss)
bewilligungspflichtige Waffen geltende Grundsatz müsse verstärkt gelten, wenn
es wie vorliegend um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für grundsätzlich
verbotene Waffen gehe. Der Beschwerdeführer habe, wenn auch in strafrechtlicher
Hinsicht nur leicht fahrlässig, bei der Einreichung seines Gesuchs vom 19. Januar
2022 ein laufendes Strafverfahren verschwiegen, weshalb er die in Bezug auf
verbotene Waffen besonders hoch anzusetzenden Anforderungen hinsichtlich der
Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen
nicht erfülle. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin
gestützt auf den Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG das
Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegenüber einem Gesuchsteller
abweise, der nicht vollständige Transparenz schaffe.
4.
4.1 Die
Rechtsauffassungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind nicht
haltbar. Sie erweisen sich im Lichte der bundesrechtlich statuierten
Voraussetzungen als ermessensüberschreitend und damit als rechtsverletzend (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.2 Zwar wurde
der Beschwerdeführer mit Verzeigungsvorhalt der Stadtpolizei Zürich vom
12. März 2021 darüber informiert, dass er im Zusammenhang mit einer
Kontrolle bei einer unbewilligten Demonstration vom 13. Februar 2021 wegen
Widerhandlung gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich und
Verstosses gegen angeordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung gestützt auf
damals in Kraft stehende epidemierechtliche Vorschriften beim Stadtrichteramt
Zürich verzeigt werde. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 16. Dezember
2022 vermochte er gegenüber dem Statthalteramt Bülach jedoch glaubhaft
darzulegen, dass er die Angelegenheit – als juristischer Laie und nachdem er
nach erfolgter Einspracheerhebung in der Sache zehn Monate lang nichts mehr
gehört hatte – als abgeschlossen und nicht als (hängiges) Strafverfahren
betrachtete. Mit dem Beschwerdeführer sei – so die Erwägungen im Strafbefehl
weiter – überdies davon auszugehen, dass er gar keinen Grund gehabt hätte, die
Existenz eines Übertretungsstrafverfahrens gegenüber der Behörde zu
verheimlichen, da die ihm vorgehaltene Übertretung bei der Bearbeitung seines
Gesuchs um Erteilung einer kantonalen Ausnahmebewilligung gar keine Rolle hätte
spielen dürfen. Aus den Erwägungen des Strafbefehls ergibt sich demnach zwar,
dass sich der Beschwerdeführer einer fahrlässigen Übertretung gegen das
Waffengesetz schuldig gemacht hat, weil er sich bei Wahrung pflichtgemässer
Vorsicht vor dem Ausfüllen des Gesuchs vom 19. Januar 2022 bei der
zuständigen Behörde über die Natur eines Verzeigungsvorhalts hätte informieren
können und müssen. Dies unterliess er, wofür er mit dem erwähnten Strafbefehl
denn auch bestraft wurde.
4.3 Inwiefern
sich hieraus jedoch eine irgendwie geartete Wahrscheinlichkeit einer Selbst-
oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG in
Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. c WV respektive der
vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen ableiten lassen
soll, ist nicht nachvollziehbar. Es liegen keinerlei Hinweise auf eine
Suchterkrankung, eine instabile Persönlichkeit, eine Alkoholabhängigkeit, eine
erhöhte Suizidneigung oder Ähnliches vor. Die Rechtsanwendung der Vorinstanzen
läuft bei Lichte betrachtet auf eine Art allgemeine Akkuratesse- bzw.
umfassende Transparenzprüfung hinaus, welche jedoch nicht Teil der
bundesrechtlich umschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung
waffenrechtlicher Bewilligungen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass bei
der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 5 Abs. 6 WG
(für verbotene Waffen) Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wohl zwar
strenger ausgelegt werden darf als bei der Erteilung eines gewöhnlichen
Waffenerwerbsscheins im Sinn von Art. 8 Abs. 1 WG. Das fahrlässig
unsorgfältige Ausfüllen eines Gesuchsformulars vermag unter den gezeigten
Umständen indes auch im Falle des Ersuchens um eine Ausnahmebewilligung keinen
Verdacht einer erheblichen Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.5 ff. vorstehend) zu
begründen. Eine entsprechende Herleitung, wie zu diesem Schluss zu gelangen
wäre, lässt sich den Begründungen der vorinstanzlichen Entscheide denn auch
nicht entnehmen.
4.4 In ihrer
Beschwerdeantwort scheint sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der
Verweigerung ergänzend auch – wie wohl bereits in der Verfügung vom 1. März
2022 – auf die angebliche Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers vom
13. Februar 2021 als solche zu berufen, nachdem sie von dieser
Begründungslinie in der Rekursantwort vom 4. Mai 2022 noch ausdrücklich Abstand
genommen hatte (und die Vorinstanz dies entsprechend in ihre
Entscheidbegründung aufnahm). Nur der Vollständigkeit halber ist daher zu
erwähnen, dass das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Oktober
2023 vom Vorwurf einer Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt
Zürich zwischenzeitlich ohnehin freigesprochen hat. Das Stadtrichteramt Zürich
hat eine gegen den Freispruch zunächst angemeldete Berufung mittlerweile wieder
zurückgezogen. Auf den Ausgang dieses Verfahrens wäre es ohnehin nicht
angekommen, weil der Beschwerdegegner aus der blossen Personenkontrolle
anlässlich einer unbewilligten Demonstration keine konkreten Anhaltspunkte für
eine Selbst- oder Drittgefährdung abgeleitet hat.
5.
Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. März 2023 und die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2022 aufzuheben. Dem Antrag
auf unmittelbare Erteilung der Ausnahmebewilligung lässt sich indes nicht
folgen. Die Sache ist vielmehr zur Fortsetzung des Gesuchsverfahrens zwecks
Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen (vorstehend E. 2.3) und
zu neuer Entscheidfällung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (zur
Sprungrückweisung: Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4,
14).
6.
Die Beteiligten
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG,
teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die
(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug
auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (VGr,
11. Oktober 2023, VB.2023.00472, E. 2.4 mit weiteren Verweisen). Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind daher der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin ist überdies zu
verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
zu entrichten.
7.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110), der nur unter
dessen einschränkenden Voraussetzungen anfechtbar ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
vom 15. März 2023 und die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 1. März
2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn
der Erwägungen an die Kantonspolizei Zürich zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Polizeiwesen
(fedpol).