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Entscheid

VB.2023.00187

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00187

29. Februar 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25185)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00187

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend waffenrechtliche

Ausnahmebewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1981, stellte am 19. Januar 2022 ein

Gesuch um Erteilung einer kantonalen Ausnahmebewilligung zum Zwecke des Erwerbs

von Waffen bzw. Waffenbestandteilen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. b

und c des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und

Munition (Waffengesetz [WG; SR 514.54]). Als Erwerbs- bzw. Ausnahmegrund

gab er an, Sportschütze zu sein (Art. 5 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 28c

und Art. 28d WG). Die Kantonspolizei Zürich wies das Gesuch mit Verfügung

vom 1. März 2022 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 6. April 2022 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion

erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 1. März

2022.

aufzuheben und diese anzuweisen, ihm die nachgesuchte Ausnahmebewilligung

zu erteilen. Mit Entscheid vom 15. März 2023 wies die Sicherheitsdirektion

den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. Eine Parteientschädigung

sprach sie ihm nicht zu.

III.

Am 6. April 2023 liess A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss der

Sicherheitsdirektion aufzuheben und die Kantonspolizei Zürich anzuweisen, ihm

die Ausnahmebewilligung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Schreiben vom 13. April 2023 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom

24.

April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. A hielt mit

Replik vom 5. Mai 2023 an seinen Anträgen fest. Die Kantonspolizei Zürich

gab am 5. Juni 2023 ihren Verzicht auf erneute Stellungnahme bekannt.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen

ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Das

Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,

Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu

bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von

Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen,

Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2

WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will,

benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG).

2.2

In Art. 5

Abs. 1–4 WG hat der Bundesgesetzgeber aufgeführt, bei welchen Waffen,

Waffenbestandteilen und welchem Waffenzubehör die Übertragung, der Erwerb, das

Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das

schweizerische Staatsgebiet und der Besitz sowie – teilweise – das Schiessen

damit grundsätzlich verboten sind. Die Kantone können Ausnahmen von den

Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Für die

Erteilung entsprechender Bewilligungen ist im Kanton Zürich die Kantonspolizei

zuständig (§ 6 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO;

LS 552.1]).

2.3

Der

Beschwerdeführer ersuchte konkret um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

für vier Waffenarten bzw. -kategorien, die in Art. 5 Abs. 1 lit. b

und lit. c WG erwähnt werden. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb der in Art. 5

Abs. 1 WG aufgelisteten Waffenarten bzw. -kategorien können unter den in Art. 28c

Abs. 1 WG genannten Voraussetzungen erteilt werden. Erforderlich ist, dass

(lit. a) achtenswerte Gründe vorliegen; (lit. b) keine

Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen; (lit. c) die

vom Waffengesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Als

achtenswerter Grund gilt grundsätzlich das vom Beschwerdeführer genannte

sportliche Schiesswesen (Art. 28c Abs. 2 lit. b WG); besondere

Voraussetzungen diesbezüglich werden in Art. 28d WG sowie in Art. 13c

bis Art. 13f der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen,

Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung [WV; SR 514.541]) konkretisiert.

2.4

Gemäss Art. 8 Abs. 2 WG erhalten

Personen keinen Waffenerwerbsschein, die (lit. a) das 18. Altersjahr noch

nicht vollendet haben; (lit. b) unter umfassender Beistandschaft stehen

oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; (lit. c) zur

Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;

(lit. d) wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder

gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener

Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des

Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 erscheinen. Unter dem Titel "Allgemeine

Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1 lit. c

WV das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die

gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden

muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr,

19.

März 2009, VB.2008.00560, E. 2.1, 2.2, 4.1, mit Hinweisen).

2.5

Ob Anlass

zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2

lit. c WG besteht, ist nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt

und unter Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dabei hat die

zuständige Behörde wie bei der Beschlagnahme und Einziehung gemäss Art. 31

Abs. 1 lit. b und Abs. 3 WG eine Prognose zum Risiko einer

missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen. Weil die Verweigerung eines

Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG präventiven

Charakter hat, sind an die von der ersuchenden Person ausgehenden Gefahren

keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten

muss jedoch eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine

Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (zum Ganzen

BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018,

2C_444/2017, E. 3.2.1; vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3.1;

Michael Bopp in: Nicolas

Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017

[Kommentar WG], Art. 8 N. 16). Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische

Kausalverläufe genügen demgegenüber nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1;

VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3). Bei der nach Art. 8

Abs. 2 WG vorzunehmenden Prognose verfügt die zuständige Behörde über

einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019,

E. 4.5; 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.4).

2.6

Eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2

lit. c WG bejaht die Rechtsprechung unter anderem bei Personen, welche in

ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei

Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten

Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer

Waffe bedroht, unkontrolliert in die Luft geschossen oder anderweitig

aggressive Verhaltensweisen gezeigt hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten

bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 11. Oktober

2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2,

mit weiteren Hinweisen; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3.2;

vgl. 5. August 2021, 2C_945/2020, E. 2.3; 19. Februar 2018,

2C_444/2017, E. 3.2.1; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6;

28.

Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.2).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der nachgesuchten

Ausnahmebewilligung in der Verfügung vom 1. März 2022 damit, dass der

Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2

lit. c WG vorliege. Der Beschwerdeführer habe beim Ausfüllen des Gesuchs

vom 19. Januar 2022 in der Rubrik "hängige Strafverfahren"

angegeben, dass kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Tatsächlich aber sei

er am 13. Februar 2021 wegen Teilnahme an einer unbewilligten

"Corona"-Demonstration von der Stadtpolizei Zürich verzeigt worden.

Das Strafverfahren sei [am 1. März 2022] noch nicht abgeschlossen. Die Falschangabe

im Gesuch vom 19. Januar 2022 habe zur Rapporterstattung an das

Statthalteramt Bülach wegen versuchten Erschleichens eines Waffenerwerbsscheins

im Sinn von Art. 34 Abs. 1 lit. a WG geführt, welches

Strafverfahren [am 1. März 2022] ebenfalls noch nicht abgeschlossen sei.

Dispositiv

Der Beschwerdeführer sei demnach zweimal innert weniger als zwölf Monaten in

strafrechtlich relevanter Hinsicht in Erscheinung getreten. Er nehme es mit der

Einhaltung der Rechtsordnung wohl nicht so genau, was Zweifel an seiner charakterlichen

Eignung in Bezug auf den Umgang mit Waffen aufkommen lasse.

3.2 Die

Vorinstanz schützte diese Begründung im hier angefochtenen Entscheid vom

15. März 2023. Zwar sei der Beschwerdeführer im Strafregister nicht

verzeichnet und auch der inzwischen ergangene Strafbefehl des Statthalteramts

Bülach vom 16. Dezember 2022 wegen fahrlässiger Übertretung des

Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. a WG) habe zu keinem

Strafregistereintrag geführt. Demnach liege in strafrechtlicher Hinsicht zwar

nichts Gravierendes gegen den Beschwerdeführer vor. Der Gesetzgeber habe zwecks

präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs jedoch eine strenge Handhabe der

gesetzlichen Voraussetzungen im Auge gehabt. Dieser für (bloss)

bewilligungspflichtige Waffen geltende Grundsatz müsse verstärkt gelten, wenn

es wie vorliegend um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für grundsätzlich

verbotene Waffen gehe. Der Beschwerdeführer habe, wenn auch in strafrechtlicher

Hinsicht nur leicht fahrlässig, bei der Einreichung seines Gesuchs vom 19. Januar

2022 ein laufendes Strafverfahren verschwiegen, weshalb er die in Bezug auf

verbotene Waffen besonders hoch anzusetzenden Anforderungen hinsichtlich der

Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen

nicht erfülle. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin

gestützt auf den Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG das

Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegenüber einem Gesuchsteller

abweise, der nicht vollständige Transparenz schaffe.

4.

4.1 Die

Rechtsauffassungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind nicht

haltbar. Sie erweisen sich im Lichte der bundesrechtlich statuierten

Voraussetzungen als ermessensüberschreitend und damit als rechtsverletzend (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).

4.2 Zwar wurde

der Beschwerdeführer mit Verzeigungsvorhalt der Stadtpolizei Zürich vom

12. März 2021 darüber informiert, dass er im Zusammenhang mit einer

Kontrolle bei einer unbewilligten Demonstration vom 13. Februar 2021 wegen

Widerhandlung gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich und

Verstosses gegen angeordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung gestützt auf

damals in Kraft stehende epidemierechtliche Vorschriften beim Stadtrichteramt

Zürich verzeigt werde. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 16. Dezember

2022 vermochte er gegenüber dem Statthalteramt Bülach jedoch glaubhaft

darzulegen, dass er die Angelegenheit – als juristischer Laie und nachdem er

nach erfolgter Einspracheerhebung in der Sache zehn Monate lang nichts mehr

gehört hatte – als abgeschlossen und nicht als (hängiges) Strafverfahren

betrachtete. Mit dem Beschwerdeführer sei – so die Erwägungen im Strafbefehl

weiter – überdies davon auszugehen, dass er gar keinen Grund gehabt hätte, die

Existenz eines Übertretungsstrafverfahrens gegenüber der Behörde zu

verheimlichen, da die ihm vorgehaltene Übertretung bei der Bearbeitung seines

Gesuchs um Erteilung einer kantonalen Ausnahmebewilligung gar keine Rolle hätte

spielen dürfen. Aus den Erwägungen des Strafbefehls ergibt sich demnach zwar,

dass sich der Beschwerdeführer einer fahrlässigen Übertretung gegen das

Waffengesetz schuldig gemacht hat, weil er sich bei Wahrung pflichtgemässer

Vorsicht vor dem Ausfüllen des Gesuchs vom 19. Januar 2022 bei der

zuständigen Behörde über die Natur eines Verzeigungsvorhalts hätte informieren

können und müssen. Dies unterliess er, wofür er mit dem erwähnten Strafbefehl

denn auch bestraft wurde.

4.3 Inwiefern

sich hieraus jedoch eine irgendwie geartete Wahrscheinlichkeit einer Selbst-

oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG in

Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. c WV respektive der

vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen ableiten lassen

soll, ist nicht nachvollziehbar. Es liegen keinerlei Hinweise auf eine

Suchterkrankung, eine instabile Persönlichkeit, eine Alkoholabhängigkeit, eine

erhöhte Suizidneigung oder Ähnliches vor. Die Rechtsanwendung der Vorinstanzen

läuft bei Lichte betrachtet auf eine Art allgemeine Akkuratesse- bzw.

umfassende Transparenzprüfung hinaus, welche jedoch nicht Teil der

bundesrechtlich umschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung

waffenrechtlicher Bewilligungen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass bei

der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 5 Abs. 6 WG

(für verbotene Waffen) Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wohl zwar

strenger ausgelegt werden darf als bei der Erteilung eines gewöhnlichen

Waffenerwerbsscheins im Sinn von Art. 8 Abs. 1 WG. Das fahrlässig

unsorgfältige Ausfüllen eines Gesuchsformulars vermag unter den gezeigten

Umständen indes auch im Falle des Ersuchens um eine Ausnahmebewilligung keinen

Verdacht einer erheblichen Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.5 ff. vorstehend) zu

begründen. Eine entsprechende Herleitung, wie zu diesem Schluss zu gelangen

wäre, lässt sich den Begründungen der vorinstanzlichen Entscheide denn auch

nicht entnehmen.

4.4 In ihrer

Beschwerdeantwort scheint sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der

Verweigerung ergänzend auch – wie wohl bereits in der Verfügung vom 1. März

2022 – auf die angebliche Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers vom

13. Februar 2021 als solche zu berufen, nachdem sie von dieser

Begründungslinie in der Rekursantwort vom 4. Mai 2022 noch ausdrücklich Abstand

genommen hatte (und die Vorinstanz dies entsprechend in ihre

Entscheidbegründung aufnahm). Nur der Vollständigkeit halber ist daher zu

erwähnen, dass das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Oktober

2023 vom Vorwurf einer Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt

Zürich zwischenzeitlich ohnehin freigesprochen hat. Das Stadtrichteramt Zürich

hat eine gegen den Freispruch zunächst angemeldete Berufung mittlerweile wieder

zurückgezogen. Auf den Ausgang dieses Verfahrens wäre es ohnehin nicht

angekommen, weil der Beschwerdegegner aus der blossen Personenkontrolle

anlässlich einer unbewilligten Demonstration keine konkreten Anhaltspunkte für

eine Selbst- oder Drittgefährdung abgeleitet hat.

5.

Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. März 2023 und die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2022 aufzuheben. Dem Antrag

auf unmittelbare Erteilung der Ausnahmebewilligung lässt sich indes nicht

folgen. Die Sache ist vielmehr zur Fortsetzung des Gesuchsverfahrens zwecks

Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen (vorstehend E. 2.3) und

zu neuer Entscheidfällung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (zur

Sprungrückweisung: Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4,

14).

6.

Die Beteiligten

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG,

teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die

(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug

auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (VGr,

11. Oktober 2023, VB.2023.00472, E. 2.4 mit weiteren Verweisen). Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind daher der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin ist überdies zu

verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

zu entrichten.

7.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen

Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110), der nur unter

dessen einschränkenden Voraussetzungen anfechtbar ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

vom 15. März 2023 und die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 1. März

2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn

der Erwägungen an die Kantonspolizei Zürich zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Bundesamt für Polizeiwesen

(fedpol).