VB.2023.00189
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00189
7. März 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25194)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00189
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Wald,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Abfallgebühren,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Gemeinde Wald stellte A am 28. Juni 2022 für die Abfallbeseitigung im Jahr
2022 eine "Grundgebühr Wohnung" sowie eine "Grundgebühr
Gewerbe" für den Betrieb "D" in der Höhe von je Fr. 65.-,
insgesamt also Fr. 130.-, in Rechnung. Unterm 30. Juni 2022 stellte
die Wasserversorgungsgenossenschaft B A für die Liegenschaft C
Akonto-Beiträge für das erste Halbjahr 2022 von insgesamt Fr. 480.- in
Rechnung, worunter Grundgebühren von Fr. 400.- mit dem Vermerk "2
Einh. – 100%".
A wandte sich am 30. Juni 2022 per E-Mail an die
Gemeinde Wald und teilte dieser sinngemäss mit, dass er die für den Betrieb "D"
in Rechnung gestellte Grundgebühr für die Abfallbeseitigung nicht bezahle, weil
es sich bei der Sammlung dieser Fahrzeuge nur um ein Hobby handle. Es sei daher
nicht korrekt, ihm "das einfach in Rechnung zu stellen". Das habe er
des Weiteren auch der Wasserversorgungsgenossenschaft B schon mehrere Male
mitgeteilt. Er habe in den Garagen, in welchen er sein Hobby betreibe, auch gar
keinen Wasseranschluss.
Der Vorsteher des Ressorts "Sicherheit und
Gesundheit" der Gemeinde Wald nahm die E-Mail vom 30. Juni 2022 als
Einsprache gegen die Abfall-Grundgebühr für den Gewerbebetrieb "D"
entgegen und wies sie mit Verfügung vom 21. Juli 2022 ab.
B. A
ersuchte am 26. Juli 2022 sinngemäss um Neubeurteilung der Verfügung vom
21. Juli 2022. Er brachte unter anderem vor, seine Fahrzeuge-Sammlung sei
zum Verkauf ausgeschrieben; er mache seit etwa einem Jahr keine Reparaturen
oder Restaurationen mehr. Auch seien im Erdgeschoss seiner Liegenschaft
"Wasser und Abwasser Anschlüsse" nicht vorhanden, es sei kein Abfall
entstanden und gebe "dazu keinen Wasser und Abwasser Verbrauch".
Der Gemeinderat Wald wies das Gesuch um Neubeurteilung mit
Beschluss vom 22. August 2022 ab (Dispositivziffer 1), bestätigte die
jährliche Abfallgrundgebühr für das Gewerbe "D" von Fr. 65.-
(Dispositivziffer 2) und hielt fest, dass "[d]ie Rechnung für die
Abfall-Grundgebühr 2022 für das Gewerbe zur Zahlung fällig" sei
(Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 30. August 2022 –
entsprechend der Rechtmittelbelehrung im Beschluss vom 22. August 2022 –
an das Statthalteramt des Bezirks Hinwil. Dieses trat mit Verfügung vom
2.
September 2022 mangels sachlicher Zuständigkeit auf den Rekurs nicht
ein und überwies die Sache an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses
wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. März 2023 ab
(Dispositivziffer I) und auferlegte A die Gerichtskosten von insgesamt
Fr. 620.- (Dispositivziffer II).
III.
Daraufhin gelangte A mit Schreiben vom 29. März 2023
"nochmals" an das Baurekursgericht und beanstandete sinngemäss die
Abweisung seines Rekurses betreffend die ihm für seinen Betrieb "D"
in Rechnung gestellten Abfall-Grundgebühren von Fr. 65.-, die aus seiner
Sicht fehlende Befassung (auch) des Baurekursgerichts mit den Grundgebühren für
den Wasserbezug von Fr. 200.- sowie die ihm auferlegten Gerichtsgebühren
von Fr. 620.-. Das Baurekursgericht überwies diese Eingabe am
3.
April 2023 an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht teilte A
mit Schreiben vom 5. April 2023 mit, dass die Eingabe vom 29. März
2023.
nicht eindeutig auf einen Beschwerdewillen schliessen lasse, und räumte
ihm Gelegenheit zur allfälligen Manifestation desselben ein. Am 6. April
2023.
brachte A seinen Beschwerdewillen hinreichend zum Ausdruck, worauf das
Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren VB.2023.00189 und den
Schriftenwechsel eröffnete.
Die Gemeinde Wald verzichtete am 24. April 2023 auf
Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte am 4. Mai 2023 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts hin äusserte sich die Gemeinde Wald am 16. November
2023.
zu den kommunalen Rechtsgrundlagen des Beschlusses des Gemeinderats Wald
vom 22. August 2022. A verzichtete implizit auf Äusserung hierzu.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da der
Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2
e contrario VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanzen hätten sich zu Unrecht nicht
mit den von ihm (ebenfalls) beanstandeten Grundgebühren für die
Wasserversorgung gemäss der Akonto-Rechnung der Wasserversorgungsgenossenschaft B
vom 30. Juni 2022 befasst, und wirft ihnen somit eine formelle
Rechtsverweigerung vor (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 40). Zu
prüfen ist deshalb zunächst, ob seine Eingabe bzw. E-Mail vom 30. Juni
2022.
auch bezüglich der fraglichen Rechnung geeignet war, ein
Verwaltungsrechtspflegeverfahren einzuleiten oder die Beschwerdegegnerin
zumindest zu veranlassen, sich bezüglich des möglichen Anfechtungswillens beim
Beschwerdeführer zu erkundigen (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 29, vgl. ferner Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 23 N. 7).
2.2
In der
fraglichen E-Mail vom 30. Juni 2022 bezieht sich der Beschwerdeführer
ausdrücklich auf die "Rechnung … Abfallbeseitigung" und teilt mit,
die "Rechnung Grundgebühr Wohnung Fr. 65.00" gleichentags
bezahlt zu haben. Er habe "[n]ach mehreren Abklärungen" der
Beschwerdegegnerin "schon mehrere Male Mittgeteilt, dass es in der Liegenschaft C
/ Grundgebühr Gewerbe / D / 3 Garage keine Rechtlichen Kosten
Ansprüche" gebe. Anschliessend führt der Beschwerdeführer den "Grund
zur Sachlage" aus. Dabei weist er u. a. darauf hin, dass er in den drei Garagen
"keinen Wasser Anschluss, aber auch keine Abwasser Schächte" habe.
Abschliessend hält er fest: "Nebenbei; WVG B wurde das auch im Weiteren
schon mehrere Male Mittgeteilt Abwasser Gebühren das genau gleiche Theater. Und
wurde Ebenfalls für Jahr 2022 nicht Bezahlt."
2.3
Aus dem
Dargelegten erhellt, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 gegenüber
der Beschwerdegegnerin hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, dass er mit
der Rechnungstellung vom 28. Juni 2022 insoweit nicht einverstanden sei,
als ihm (auch) für einen Gewerbebetrieb Abfall-Grundgebühren auferlegt
worden waren. Demgegenüber enthält seine Eingabe in Zusammenhang mit der
Wasserversorgung keine konkreten Beanstandungen bezüglich eines bestimmten oder
nur schon erkennbaren Anfechtungsobjekts, sondern erweckt vielmehr den Eindruck,
der Beschwerdeführer habe sich bereits mit analogen Anträgen unmittelbar an die
Wasserversorgungsgenossenschaft B gewandt. Die Akonto-Rechnung der Wasserversorgungsgenossenschaft B
vom 30. Juni 2022 legte er denn auch erst am 30. August 2022 als
Rekursbeilage ins Recht. Sein Vorbringen in der E-Mail vom 30. Juni 2022,
wonach es in den Garagen der Liegenschaft C weder Wasseranschlüsse noch
Abwässerschächte gebe, durfte die Beschwerdegegnerin als Teil der Begründung
auffassen bzw. als Argument dafür, dass der Beschwerdeführer in der
streitbetroffenen Liegenschaft keinen Gewerbebetrieb (mehr) unterhalte, für
welchen Kehrichtgrundgebühren zu entrichten seien.
2.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung zur Annahme
hatte, der Beschwerdeführer wolle mit seiner E-Mail vom 30. Juni 2022 ein
Rechtsmittel gegen die Akonto-Rechnung der Wasserversorgungsgenossenschaft B
vom nämlichen Datum erheben. Sie musste deshalb die fragliche E-Mail auch nicht
gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zuständigkeitshalber an eine andere
Behörde, etwa die infrage stehende Wasserversorgungsgenossenschaft,
weiterleiten (Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 35).
Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des
gegen die Verfügung vom 21. Juli 2022 gerichteten sinngemässen Gesuchs des
Beschwerdeführers um Neubeurteilung vom 26. Juli 2022: Auch hier erscheint
das Vorbringen, im Parterre der Liegenschaft des Beschwerdeführers seien weder
Wasseranschlüsse noch Abwassereinrichtungen vorhanden, als Element der
Begründung seines Begehrens um Aufhebung der Kehrichtgrundgebühren für
den umstrittenen Gewerbebetrieb. Eine formelle Rechtsverweigerung durch die
Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.
2.5
Erst die
Rekursschrift vom 30. August 2022 lässt unter Berücksichtigung der
Rekursbeilagen erahnen, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der
Wasserversorgung konkret eine der ihm am 30. Juni 2022 in Rechnung
gestellten Einheiten bzw. Grundgebühren für die Wasserversorgung beanstandet.
Allerdings macht der Beschwerdeführer auch in seiner Rekurseingabe geltend,
"[d]ie weitere Geschichte" sei u. a. der Wasserversorgungsgenossenschaft B "mehrmals"
mitgeteilt worden, weshalb die Vorinstanz nicht annehmen konnte bzw. musste,
dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit den
Wassergrundgebühren vorwerfe, pflichtwidrig untätig geblieben zu sein, sondern
vielmehr davon ausgehen musste, der Beschwerdeführer habe sich in Zusammenhang
mit den Wassergebühren an die Rechnungsstellerin gewandt. Dass sich die
Vorinstanz weder mit den Grundgebühren für die Wasserversorgung befasste noch überprüfte,
ob die Beschwerdegegnerin insoweit hätte tätig werden müssen, ist daher nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde vermag in diesem Punkt nicht durchzudringen. Zu
prüfen bleibt einzig die streitige Abfall-Grundgebühr für das Gewerbe "D".
3.
3.1
Gemäss dem
im Abgaberecht grundsätzlich streng gehandhabten Legalitätsprinzip bedürfen
öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem formellen Gesetz, sodass den
rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die
möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 145 I 52
E. 5.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2762). Eine – hier nicht
einschlägige – Ausnahme besteht nur für Kanzlei- und Kontrollgebühren, für
welche aufgrund ihrer geringen Höhe eine gesetzliche Grundlage auf
Verordnungsstufe genügt (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1658; zum
Begriff der Kanzlei- und Kontrollgebühr vgl. Rz. 1607).
Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung gewisser
Kausalabgaben an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, die Höhe der Abgabe oder
wenigstens deren Bemessungsgrundlagen sowie allfällige Ausnahmen von der
Abgabepflicht festlegen (Tschannen/Müller/Kern, Rz. 1652; BGE 130 I 113, E. 2.2;
BGE 143 II 283 E. 3.5).
Die Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage dürfen
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (nur) für die Abgabenbemessung
herabgesetzt werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare
verfassungsrechtliche Prinzipien – das Kostendeckungs- und das
Äquivalenzprinzip – begrenzt werden und nicht allein der Gesetzesvorbehalt
diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2;
Tschannen/Müller/Kern, Rz. 1657, auch zum Folgenden). In Bezug auf die
Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe
können die Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage hingegen nicht
gelockert werden (VGr, 11. Februar 2021, VB.2019.00242, E. 2.1 mit
Hinweisen).
Die Grundsätze der zulässigen Gesetzesdelegation im
Abgaberecht gelten für sämtliche föderalen Ebenen, namentlich auch für die
Gemeinden. Fehlt es an einer formell-gesetzlichen Grundlage im übergeordneten
Recht, sind diese gehalten, eine solche auf Stufe eines Gemeindeerlasses im
Sinn von § 4 Abs. 2 des Gemeindegesetze vom 20. April 2015 (GG,
LS 131.1), das heisst in einem Erlass der Stimmberechtigten bzw. des
Gemeindeparlaments, zu schaffen. Eine Regelung einzig auf Stufe eines
Behördenerlasses im Sinn von § 4 Abs. 3 GG (wie etwa des
Gemeindevorstands) genügt demgegenüber nicht.
3.2
Kausalabgaben
und damit Gebühren wie die hier im Streit liegende unterliegen nebst dem
Legalitätsprinzip auch dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Nach dem
Kostendeckungsprinzip sollen die Gebührenerträge den Gesamtaufwand für den
betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten, was
eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht
ausschliesst. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots insbesondere, dass eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der
Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält. Der Wert der Leistung
bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem
Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand
des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit
und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (zum
Ganzen VGr, 2. Dezember 2019, VB.2017.00546, E. 2.4 mit Hinweisen).
3.3
Im
Abgaberecht kommt dem Legalitätsprinzip nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Funktion eines selbständigen verfassungsmässigen Rechts zu
(Tschannen/Zimmerli/Müller, Rz. 1650 mit Hinweis auf BGE 136 I 142
E. 3.1). Es gilt somit zu prüfen, ob das Bundesrecht, das kantonalen
und/oder das kommunale Recht eine genügende gesetzliche Grundlage für die hier
umstrittene Gebühr enthält bzw. enthalten (nachfolgend E. 4).
4.
4.1
Gemäss
Art. 32a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
(USG, SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für die
Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren
oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung
der Abgaben werden insbesondere die Art und die Menge des übergebenen Abfalls
(lit. a), die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen
(lit. b), die Zinsen (lit. c) und der geplante Investitionsbedarf für
Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen
sowie für betriebliche Optimierungen (lit. d) berücksichtigt.
Art. 32a USG bzw. das darin verankerte
Verursacherprinzip stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine
unmittelbar anwendbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung von
Abfallgebühren dar, sondern verlangt eine konkretisierende Gesetzgebung seitens
der Kantone und/oder Gemeinden. Diese verfügen dabei über einen weiten
Ermessensspielraum (BGE 138 II 111 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 141 II 113
E. 5.5.1; ferner jüngst auch den zur Publikation bestimmten BGr,
22.
Juni 2023, 9C_633/2022, E. 3.8 zur Parallelnorm von Art. 60a
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20]).
4.2
Nach
§ 37 Abs. 2 Satz 1 des (kantonalen) Abfallgesetzes vom
25.
September 1994 (AbfG, LS 712.1) erheben die Gemeinden nach
Volumen oder Gewicht bemessene kostendeckende Gebühren, wie Sack-, Marken- oder
Containergebühren mit oder ohne pauschale Grundgebühr.
Der kantonale Gesetzgeber stellt den Gemeinden mithin zur
Wahl, ob sie ausschliesslich mengenabhängige Abfallgebühren oder nebst solchen
auch eine mengenunabhängige Grundgebühr erheben wollen. Ebenso überlässt das
kantonale Recht den Gemeinden, ob die Abfallmenge nach Volumen oder Gewicht
bemessen wird. Das kantonale Recht regelt nach dem Gesagten weder die Höhe der
von den Gemeinden zu erhebenden Abfallgebühren noch gibt es jenen konkret vor,
wie die Gebühren – namentlich im Verhältnis zwischen Grund- und mengenabhängigen
Gebühren – zu bemessen sind. Es macht den Gemeinden für den Fall der Erhebung
einer mengenunabhängigen Grundgebühr weiter keine Vorgaben betreffend den Kreis
der Abgabepflichtigen. § 37 Abs. 2 AbfG kann deshalb ebenso wenig als
(formell-gesetzliche) Grundlage für die hier umstrittene Abfallgebühren
herangezogen werden.
4.3
4.3.1
Gemäss Art. 10 Abs. 1 der vom Gemeinderat Wald erlassenen
kommunalen Abfallverordnung vom 15. Dezember 2008 (nachfolgend: AbfallVO
Wald) werden die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung mittels Gebühren den
Personen überbunden, die Abfälle verursachen oder innehaben; die anfallenden
Kosten für Sammlung und Entsorgung von Abfällen mit nicht eruierbarer Herkunft
auf öffentlichem Grund werden über die Abfallrechnung gedeckt (Abs. 2).
Gemäss Art. 11 Abs. 1 AbfallVO Wald werden für
die Abfallsammlung und -behandlung volumenabhängige oder gewichtsabhängige
Gebühren erhoben für Kehricht aus Haushalten, Kehricht aus Betrieben sowie
Sperrgut aus Haushalten und Betrieben. Die Gebühren gemäss Art. 11
Abs. 1 AbfallVO Wald decken nach Abs. 2 der genannten Bestimmung
insbesondere den Aufwand für die Abfuhr und die Kosten für Bau, Betrieb,
Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Behandlungsanlagen. Für die Sammlung
und Verwertung von Separatabfällen sowie biogener Abfälle, die im
Gebührenreglement zur AbfallVO Wald festgelegt sind, werden gemäss Art. 11
Abs. 3 AbfallVO Wald volumenabhängige, gewichtsabhängige oder pauschale
Gebühren erhoben.
Zusätzlich wird nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1
AbfallVO Wald eine jährliche Grundgebühr erhoben; sie deckt jene Kosten, die
durch die Gebühren gemäss Art. 11 AbfallVO Wald nicht gedeckt werden,
insbesondere die Kosten für die von Art. 11 Abs. 3 AbfallVO Wald
nicht erfassten Separatsammlungen sowie für Information, Beratung, Personal,
Administration und für die dem Kanton zu entrichtende Abgabe der Gemeinde für
die Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen (Satz 2). Die Grundgebühr
ist auch zu entrichten, wenn die Dienstleistungen der Gemeinde nicht oder nur teilweise
beansprucht werden können (Satz 3). Die Grundgebühr wird bemessen pro
Wohneinheit, Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieb mit Standort in
der Gemeinde Wald (Art. 12 Abs. 2 AbfallVO Wald). Der Gemeinderat
Wald legt die Höhe der Gebühren sowie ihre konkrete Ausgestaltung jährlich in
einem Gebührenbeschluss fest; die Abfallgebühren werden amtlich publiziert
(Art. 13 AbfallVO Wald).
4.3.2
Die Abfallverordnung und das zugehörige Gebührenreglement der Gemeinde Wald
wurden vom Gemeinderat, mithin der Gemeindeexekutive, erlassen und stellen
somit blosse Behördenerlasse dar. Eine formell-gesetzliche (Grundsatz-)Regelung
auf Stufe eines Gemeindeerlasses hat die Beschwerdegegnerin für den hier
interessierenden Zeitraum nicht geschaffen. Die umstrittene Abfallgrundgebühr
entbehrt deshalb einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
Daran ändert entgegen dem sinngemässen Vorbringen der
Beschwerdegegnerin nichts, dass das kommunale Recht bzw. Art. 22 der
(nicht mehr in Kraft stehenden) Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wald
vom 25. September 2005 (aGO Wald) dem Gemeinderat die
Rechtssetzungskompetenz u. a.
für die Gebühren- und Beitragsverordnungen (Ziff. 1) sowie die Verordnung
über die Abfallentsorgung (Ziff. 2) zuwies und die AbfallVO Wald – im
Erlasszeitpunkt – somit nach kommunalen Massstäben kompetenzkonform erlassen
wurde (oben E. 3.1 Abs. 3 in fine). Auch nach Massgabe der
Gemeindeordnung vom 19. Mai 2019 liegt die entsprechende
Gesetzgebungskompetenz im Übrigen nunmehr bei der Gemeindeversammlung
(Art. 13 Ziff. 4 f.).
4.3.3
Schliesslich können auch verfassungsmässige Prinzipien wie das
Kostendeckungsprinzip hier nicht weiterhelfen: Die Beschwerdegegnerin
finanziert die Abfallentsorgung sowohl durch (pauschale) Grundgebühren als auch
durch mengenabhängige Gebühren. Aus dem Kostendeckungsprinzip kann deshalb
nicht abgeleitet werden, welcher Anteil der Kosten durch welche Gebührenart zu
decken ist. Damit kann das Kostendeckungsprinzip in einer Konstellation wie der
vorliegenden seine begrenzende Funktion für die einzelne Gebührenart nicht
erfüllen (VGr, 11. Februar 2021, VB.2019.00242, E. 2.1 mit
Hinweisen). Freilich vermögen die verfassungsrechtlichen Prinzipien ohnehin nur
die Anforderungen an die Normstufe mit Bezug auf die Bemessung der Abgabe zu senken
(oben E. 3.1 Abs. 3) und liegt es mithin beim (kommunalen)
Gesetzgeber, den Gegenstand der Abgabe sowie den Kreis der Abgabepflichtigen
und damit das System der Abgabenbemessung im Rahmen der bundes- und
kantonalrechtlichen Vorgaben (Art. 32a USG, § 37 Abs. 2 AbfG) zu
bestimmen (vgl. diesbezüglich auch die Vorbemerkungen zur
Musterabfallverordnung für Gemeinden des Kantonalen Amts für Abfall, Wasser,
Energie und Luft [AWEL] in der Version vom 21. April 2021).
4.3.4
Fehlt es – nach dem Vorstehenden – an einer hinreichenden formell-gesetzlichen
Grundlage, durfte die streitige Abfall-Grundgebühr für das Gewerbe "D"
schon aus diesem Grund nicht erhoben werden. Eine Prüfung der weiteren
Voraussetzungen erübrigt sich demzufolge.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2022 und
Dispositivziffer I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 22. März
2023.
sind aufzuheben. In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 22. März 2023 sind die Kosten des
Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im Übrigen – soweit den
Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. die diesbezügliche Beanstandung der
Grundgebühren der Wasserversorgung betreffend – ist die Beschwerde demgegenüber
abzuweisen. Der Klarheit halber ist anzumerken, dass die mit Rechnung vom
28.
Juni 2022 ebenfalls erhobene Abfall-Grundgebühr "Wohnung"
nicht streitgegenständlich ist und von der vorliegenden Aufhebung unberührt
bleibt.
6.
Bei diesem Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als mehrheitlich
obsiegend. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind deshalb zu
vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 22. August 2022 und Dispositivziffer I des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 22. März 2022 werden aufgehoben. In teilweiser
Änderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom
22.
März 2022 werden die Rekurskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 920.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin und zu einem
Fünftel dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.