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Entscheid

VB.2023.00189

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00189

7. März 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25194)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00189

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Wald,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Abfallgebühren,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Gemeinde Wald stellte A am 28. Juni 2022 für die Abfallbeseitigung im Jahr

2022 eine "Grundgebühr Wohnung" sowie eine "Grundgebühr

Gewerbe" für den Betrieb "D" in der Höhe von je Fr. 65.-,

insgesamt also Fr. 130.-, in Rechnung. Unterm 30. Juni 2022 stellte

die Wasserversorgungsgenossenschaft B A für die Liegenschaft C

Akonto-Beiträge für das erste Halbjahr 2022 von insgesamt Fr. 480.- in

Rechnung, worunter Grundgebühren von Fr. 400.- mit dem Vermerk "2

Einh. – 100%".

A wandte sich am 30. Juni 2022 per E-Mail an die

Gemeinde Wald und teilte dieser sinngemäss mit, dass er die für den Betrieb "D"

in Rechnung gestellte Grundgebühr für die Abfallbeseitigung nicht bezahle, weil

es sich bei der Sammlung dieser Fahrzeuge nur um ein Hobby handle. Es sei daher

nicht korrekt, ihm "das einfach in Rechnung zu stellen". Das habe er

des Weiteren auch der Wasserversorgungsgenossenschaft B schon mehrere Male

mitgeteilt. Er habe in den Garagen, in welchen er sein Hobby betreibe, auch gar

keinen Wasseranschluss.

Der Vorsteher des Ressorts "Sicherheit und

Gesundheit" der Gemeinde Wald nahm die E-Mail vom 30. Juni 2022 als

Einsprache gegen die Abfall-Grundgebühr für den Gewerbebetrieb "D"

entgegen und wies sie mit Verfügung vom 21. Juli 2022 ab.

B. A

ersuchte am 26. Juli 2022 sinngemäss um Neubeurteilung der Verfügung vom

21. Juli 2022. Er brachte unter anderem vor, seine Fahrzeuge-Sammlung sei

zum Verkauf ausgeschrieben; er mache seit etwa einem Jahr keine Reparaturen

oder Restaurationen mehr. Auch seien im Erdgeschoss seiner Liegenschaft

"Wasser und Abwasser Anschlüsse" nicht vorhanden, es sei kein Abfall

entstanden und gebe "dazu keinen Wasser und Abwasser Verbrauch".

Der Gemeinderat Wald wies das Gesuch um Neubeurteilung mit

Beschluss vom 22. August 2022 ab (Dispositivziffer 1), bestätigte die

jährliche Abfallgrundgebühr für das Gewerbe "D" von Fr. 65.-

(Dispositivziffer 2) und hielt fest, dass "[d]ie Rechnung für die

Abfall-Grundgebühr 2022 für das Gewerbe zur Zahlung fällig" sei

(Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 30. August 2022 –

entsprechend der Rechtmittelbelehrung im Beschluss vom 22. August 2022 –

an das Statthalteramt des Bezirks Hinwil. Dieses trat mit Verfügung vom

2.

September 2022 mangels sachlicher Zuständigkeit auf den Rekurs nicht

ein und überwies die Sache an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses

wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. März 2023 ab

(Dispositivziffer I) und auferlegte A die Gerichtskosten von insgesamt

Fr. 620.- (Dispositivziffer II).

III.

Daraufhin gelangte A mit Schreiben vom 29. März 2023

"nochmals" an das Baurekursgericht und beanstandete sinngemäss die

Abweisung seines Rekurses betreffend die ihm für seinen Betrieb "D"

in Rechnung gestellten Abfall-Grundgebühren von Fr. 65.-, die aus seiner

Sicht fehlende Befassung (auch) des Baurekursgerichts mit den Grundgebühren für

den Wasserbezug von Fr. 200.- sowie die ihm auferlegten Gerichtsgebühren

von Fr. 620.-. Das Baurekursgericht überwies diese Eingabe am

3.

April 2023 an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht teilte A

mit Schreiben vom 5. April 2023 mit, dass die Eingabe vom 29. März

2023.

nicht eindeutig auf einen Beschwerdewillen schliessen lasse, und räumte

ihm Gelegenheit zur allfälligen Manifestation desselben ein. Am 6. April

2023.

brachte A seinen Beschwerdewillen hinreichend zum Ausdruck, worauf das

Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren VB.2023.00189 und den

Schriftenwechsel eröffnete.

Die Gemeinde Wald verzichtete am 24. April 2023 auf

Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte am 4. Mai 2023 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des

Verwaltungsgerichts hin äusserte sich die Gemeinde Wald am 16. November

2023.

zu den kommunalen Rechtsgrundlagen des Beschlusses des Gemeinderats Wald

vom 22. August 2022. A verzichtete implizit auf Äusserung hierzu.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da der

Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2

e contrario VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanzen hätten sich zu Unrecht nicht

mit den von ihm (ebenfalls) beanstandeten Grundgebühren für die

Wasserversorgung gemäss der Akonto-Rechnung der Wasserversorgungsgenossenschaft B

vom 30. Juni 2022 befasst, und wirft ihnen somit eine formelle

Rechtsverweigerung vor (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 40). Zu

prüfen ist deshalb zunächst, ob seine Eingabe bzw. E-Mail vom 30. Juni

2022.

auch bezüglich der fraglichen Rechnung geeignet war, ein

Verwaltungsrechtspflegeverfahren einzuleiten oder die Beschwerdegegnerin

zumindest zu veranlassen, sich bezüglich des möglichen Anfechtungswillens beim

Beschwerdeführer zu erkundigen (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 29, vgl. ferner Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 23 N. 7).

2.2

In der

fraglichen E-Mail vom 30. Juni 2022 bezieht sich der Beschwerdeführer

ausdrücklich auf die "Rechnung … Abfallbeseitigung" und teilt mit,

die "Rechnung Grundgebühr Wohnung Fr. 65.00" gleichentags

bezahlt zu haben. Er habe "[n]ach mehreren Abklärungen" der

Beschwerdegegnerin "schon mehrere Male Mittgeteilt, dass es in der Liegenschaft C

/ Grundgebühr Gewerbe / D / 3 Garage keine Rechtlichen Kosten

Ansprüche" gebe. Anschliessend führt der Beschwerdeführer den "Grund

zur Sachlage" aus. Dabei weist er u. a. darauf hin, dass er in den drei Garagen

"keinen Wasser Anschluss, aber auch keine Abwasser Schächte" habe.

Abschliessend hält er fest: "Nebenbei; WVG B wurde das auch im Weiteren

schon mehrere Male Mittgeteilt Abwasser Gebühren das genau gleiche Theater. Und

wurde Ebenfalls für Jahr 2022 nicht Bezahlt."

2.3

Aus dem

Dargelegten erhellt, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 gegenüber

der Beschwerdegegnerin hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, dass er mit

der Rechnungstellung vom 28. Juni 2022 insoweit nicht einverstanden sei,

als ihm (auch) für einen Gewerbebetrieb Abfall-Grundgebühren auferlegt

worden waren. Demgegenüber enthält seine Eingabe in Zusammenhang mit der

Wasserversorgung keine konkreten Beanstandungen bezüglich eines bestimmten oder

nur schon erkennbaren Anfechtungsobjekts, sondern erweckt vielmehr den Eindruck,

der Beschwerdeführer habe sich bereits mit analogen Anträgen unmittelbar an die

Wasserversorgungsgenossenschaft B gewandt. Die Akonto-Rechnung der Wasserversorgungsgenossenschaft B

vom 30. Juni 2022 legte er denn auch erst am 30. August 2022 als

Rekursbeilage ins Recht. Sein Vorbringen in der E-Mail vom 30. Juni 2022,

wonach es in den Garagen der Liegenschaft C weder Wasseranschlüsse noch

Abwässerschächte gebe, durfte die Beschwerdegegnerin als Teil der Begründung

auffassen bzw. als Argument dafür, dass der Beschwerdeführer in der

streitbetroffenen Liegenschaft keinen Gewerbebetrieb (mehr) unterhalte, für

welchen Kehrichtgrundgebühren zu entrichten seien.

2.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung zur Annahme

hatte, der Beschwerdeführer wolle mit seiner E-Mail vom 30. Juni 2022 ein

Rechtsmittel gegen die Akonto-Rechnung der Wasserversorgungsgenossenschaft B

vom nämlichen Datum erheben. Sie musste deshalb die fragliche E-Mail auch nicht

gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zuständigkeitshalber an eine andere

Behörde, etwa die infrage stehende Wasserversorgungsgenossenschaft,

weiterleiten (Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 35).

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des

gegen die Verfügung vom 21. Juli 2022 gerichteten sinngemässen Gesuchs des

Beschwerdeführers um Neubeurteilung vom 26. Juli 2022: Auch hier erscheint

das Vorbringen, im Parterre der Liegenschaft des Beschwerdeführers seien weder

Wasseranschlüsse noch Abwassereinrichtungen vorhanden, als Element der

Begründung seines Begehrens um Aufhebung der Kehrichtgrundgebühren für

den umstrittenen Gewerbebetrieb. Eine formelle Rechtsverweigerung durch die

Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

2.5

Erst die

Rekursschrift vom 30. August 2022 lässt unter Berücksichtigung der

Rekursbeilagen erahnen, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der

Wasserversorgung konkret eine der ihm am 30. Juni 2022 in Rechnung

gestellten Einheiten bzw. Grundgebühren für die Wasserversorgung beanstandet.

Allerdings macht der Beschwerdeführer auch in seiner Rekurseingabe geltend,

"[d]ie weitere Geschichte" sei u. a. der Wasserversorgungsgenossenschaft B "mehrmals"

mitgeteilt worden, weshalb die Vorinstanz nicht annehmen konnte bzw. musste,

dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit den

Wassergrundgebühren vorwerfe, pflichtwidrig untätig geblieben zu sein, sondern

vielmehr davon ausgehen musste, der Beschwerdeführer habe sich in Zusammenhang

mit den Wassergebühren an die Rechnungsstellerin gewandt. Dass sich die

Vorinstanz weder mit den Grundgebühren für die Wasserversorgung befasste noch überprüfte,

ob die Beschwerdegegnerin insoweit hätte tätig werden müssen, ist daher nicht

zu beanstanden. Die Beschwerde vermag in diesem Punkt nicht durchzudringen. Zu

prüfen bleibt einzig die streitige Abfall-Grundgebühr für das Gewerbe "D".

3.

3.1

Gemäss dem

im Abgaberecht grundsätzlich streng gehandhabten Legalitätsprinzip bedürfen

öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem formellen Gesetz, sodass den

rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die

möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 145 I 52

E. 5.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2762). Eine – hier nicht

einschlägige – Ausnahme besteht nur für Kanzlei- und Kontrollgebühren, für

welche aufgrund ihrer geringen Höhe eine gesetzliche Grundlage auf

Verordnungsstufe genügt (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1658; zum

Begriff der Kanzlei- und Kontrollgebühr vgl. Rz. 1607).

Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung gewisser

Kausalabgaben an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der

Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, die Höhe der Abgabe oder

wenigstens deren Bemessungsgrundlagen sowie allfällige Ausnahmen von der

Abgabepflicht festlegen (Tschannen/Müller/Kern, Rz. 1652; BGE 130 I 113, E. 2.2;

BGE 143 II 283 E. 3.5).

Die Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage dürfen

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (nur) für die Abgabenbemessung

herabgesetzt werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare

verfassungsrechtliche Prinzipien – das Kostendeckungs- und das

Äquivalenzprinzip – begrenzt werden und nicht allein der Gesetzesvorbehalt

diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2;

Tschannen/Müller/Kern, Rz. 1657, auch zum Folgenden). In Bezug auf die

Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe

können die Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage hingegen nicht

gelockert werden (VGr, 11. Februar 2021, VB.2019.00242, E. 2.1 mit

Hinweisen).

Die Grundsätze der zulässigen Gesetzesdelegation im

Abgaberecht gelten für sämtliche föderalen Ebenen, namentlich auch für die

Gemeinden. Fehlt es an einer formell-gesetzlichen Grundlage im übergeordneten

Recht, sind diese gehalten, eine solche auf Stufe eines Gemeindeerlasses im

Sinn von § 4 Abs. 2 des Gemeindegesetze vom 20. April 2015 (GG,

LS 131.1), das heisst in einem Erlass der Stimmberechtigten bzw. des

Gemeindeparlaments, zu schaffen. Eine Regelung einzig auf Stufe eines

Behördenerlasses im Sinn von § 4 Abs. 3 GG (wie etwa des

Gemeindevorstands) genügt demgegenüber nicht.

3.2

Kausalabgaben

und damit Gebühren wie die hier im Streit liegende unterliegen nebst dem

Legalitätsprinzip auch dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Nach dem

Kostendeckungsprinzip sollen die Gebührenerträge den Gesamtaufwand für den

betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten, was

eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht

ausschliesst. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots insbesondere, dass eine

Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der

Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält. Der Wert der Leistung

bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem

Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand

des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit

und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (zum

Ganzen VGr, 2. Dezember 2019, VB.2017.00546, E. 2.4 mit Hinweisen).

3.3

Im

Abgaberecht kommt dem Legalitätsprinzip nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung die Funktion eines selbständigen verfassungsmässigen Rechts zu

(Tschannen/Zimmerli/Müller, Rz. 1650 mit Hinweis auf BGE 136 I 142

E. 3.1). Es gilt somit zu prüfen, ob das Bundesrecht, das kantonalen

und/oder das kommunale Recht eine genügende gesetzliche Grundlage für die hier

umstrittene Gebühr enthält bzw. enthalten (nachfolgend E. 4).

4.

4.1

Gemäss

Art. 32a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

(USG, SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für die

Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren

oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung

der Abgaben werden insbesondere die Art und die Menge des übergebenen Abfalls

(lit. a), die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen

(lit. b), die Zinsen (lit. c) und der geplante Investitionsbedarf für

Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen

sowie für betriebliche Optimierungen (lit. d) berücksichtigt.

Art. 32a USG bzw. das darin verankerte

Verursacherprinzip stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine

unmittelbar anwendbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung von

Abfallgebühren dar, sondern verlangt eine konkretisierende Gesetzgebung seitens

der Kantone und/oder Gemeinden. Diese verfügen dabei über einen weiten

Ermessensspielraum (BGE 138 II 111 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 141 II 113

E. 5.5.1; ferner jüngst auch den zur Publikation bestimmten BGr,

22.

Juni 2023, 9C_633/2022, E. 3.8 zur Parallelnorm von Art. 60a

des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20]).

4.2

Nach

§ 37 Abs. 2 Satz 1 des (kantonalen) Abfallgesetzes vom

25.

September 1994 (AbfG, LS 712.1) erheben die Gemeinden nach

Volumen oder Gewicht bemessene kostendeckende Gebühren, wie Sack-, Marken- oder

Containergebühren mit oder ohne pauschale Grundgebühr.

Der kantonale Gesetzgeber stellt den Gemeinden mithin zur

Wahl, ob sie ausschliesslich mengenabhängige Abfallgebühren oder nebst solchen

auch eine mengenunabhängige Grundgebühr erheben wollen. Ebenso überlässt das

kantonale Recht den Gemeinden, ob die Abfallmenge nach Volumen oder Gewicht

bemessen wird. Das kantonale Recht regelt nach dem Gesagten weder die Höhe der

von den Gemeinden zu erhebenden Abfallgebühren noch gibt es jenen konkret vor,

wie die Gebühren – namentlich im Verhältnis zwischen Grund- und mengenabhängigen

Gebühren – zu bemessen sind. Es macht den Gemeinden für den Fall der Erhebung

einer mengenunabhängigen Grundgebühr weiter keine Vorgaben betreffend den Kreis

der Abgabepflichtigen. § 37 Abs. 2 AbfG kann deshalb ebenso wenig als

(formell-gesetzliche) Grundlage für die hier umstrittene Abfallgebühren

herangezogen werden.

4.3

4.3.1

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der vom Gemeinderat Wald erlassenen

kommunalen Abfallverordnung vom 15. Dezember 2008 (nachfolgend: AbfallVO

Wald) werden die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung mittels Gebühren den

Personen überbunden, die Abfälle verursachen oder innehaben; die anfallenden

Kosten für Sammlung und Entsorgung von Abfällen mit nicht eruierbarer Herkunft

auf öffentlichem Grund werden über die Abfallrechnung gedeckt (Abs. 2).

Gemäss Art. 11 Abs. 1 AbfallVO Wald werden für

die Abfallsammlung und -behandlung volumenabhängige oder gewichtsabhängige

Gebühren erhoben für Kehricht aus Haushalten, Kehricht aus Betrieben sowie

Sperrgut aus Haushalten und Betrieben. Die Gebühren gemäss Art. 11

Abs. 1 AbfallVO Wald decken nach Abs. 2 der genannten Bestimmung

insbesondere den Aufwand für die Abfuhr und die Kosten für Bau, Betrieb,

Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Behandlungsanlagen. Für die Sammlung

und Verwertung von Separatabfällen sowie biogener Abfälle, die im

Gebührenreglement zur AbfallVO Wald festgelegt sind, werden gemäss Art. 11

Abs. 3 AbfallVO Wald volumenabhängige, gewichtsabhängige oder pauschale

Gebühren erhoben.

Zusätzlich wird nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1

AbfallVO Wald eine jährliche Grundgebühr erhoben; sie deckt jene Kosten, die

durch die Gebühren gemäss Art. 11 AbfallVO Wald nicht gedeckt werden,

insbesondere die Kosten für die von Art. 11 Abs. 3 AbfallVO Wald

nicht erfassten Separatsammlungen sowie für Information, Beratung, Personal,

Administration und für die dem Kanton zu entrichtende Abgabe der Gemeinde für

die Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen (Satz 2). Die Grundgebühr

ist auch zu entrichten, wenn die Dienstleistungen der Gemeinde nicht oder nur teilweise

beansprucht werden können (Satz 3). Die Grundgebühr wird bemessen pro

Wohneinheit, Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieb mit Standort in

der Gemeinde Wald (Art. 12 Abs. 2 AbfallVO Wald). Der Gemeinderat

Wald legt die Höhe der Gebühren sowie ihre konkrete Ausgestaltung jährlich in

einem Gebührenbeschluss fest; die Abfallgebühren werden amtlich publiziert

(Art. 13 AbfallVO Wald).

4.3.2

Die Abfallverordnung und das zugehörige Gebührenreglement der Gemeinde Wald

wurden vom Gemeinderat, mithin der Gemeindeexekutive, erlassen und stellen

somit blosse Behördenerlasse dar. Eine formell-gesetzliche (Grundsatz-)Regelung

auf Stufe eines Gemeindeerlasses hat die Beschwerdegegnerin für den hier

interessierenden Zeitraum nicht geschaffen. Die umstrittene Abfallgrundgebühr

entbehrt deshalb einer genügenden gesetzlichen Grundlage.

Daran ändert entgegen dem sinngemässen Vorbringen der

Beschwerdegegnerin nichts, dass das kommunale Recht bzw. Art. 22 der

(nicht mehr in Kraft stehenden) Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wald

vom 25. September 2005 (aGO Wald) dem Gemeinderat die

Rechtssetzungskompetenz u. a.

für die Gebühren- und Beitragsverordnungen (Ziff. 1) sowie die Verordnung

über die Abfallentsorgung (Ziff. 2) zuwies und die AbfallVO Wald – im

Erlasszeitpunkt – somit nach kommunalen Massstäben kompetenzkonform erlassen

wurde (oben E. 3.1 Abs. 3 in fine). Auch nach Massgabe der

Gemeindeordnung vom 19. Mai 2019 liegt die entsprechende

Gesetzgebungskompetenz im Übrigen nunmehr bei der Gemeindeversammlung

(Art. 13 Ziff. 4 f.).

4.3.3

Schliesslich können auch verfassungsmässige Prinzipien wie das

Kostendeckungsprinzip hier nicht weiterhelfen: Die Beschwerdegegnerin

finanziert die Abfallentsorgung sowohl durch (pauschale) Grundgebühren als auch

durch mengenabhängige Gebühren. Aus dem Kostendeckungsprinzip kann deshalb

nicht abgeleitet werden, welcher Anteil der Kosten durch welche Gebührenart zu

decken ist. Damit kann das Kostendeckungsprinzip in einer Konstellation wie der

vorliegenden seine begrenzende Funktion für die einzelne Gebührenart nicht

erfüllen (VGr, 11. Februar 2021, VB.2019.00242, E. 2.1 mit

Hinweisen). Freilich vermögen die verfassungsrechtlichen Prinzipien ohnehin nur

die Anforderungen an die Normstufe mit Bezug auf die Bemessung der Abgabe zu senken

(oben E. 3.1 Abs. 3) und liegt es mithin beim (kommunalen)

Gesetzgeber, den Gegenstand der Abgabe sowie den Kreis der Abgabepflichtigen

und damit das System der Abgabenbemessung im Rahmen der bundes- und

kantonalrechtlichen Vorgaben (Art. 32a USG, § 37 Abs. 2 AbfG) zu

bestimmen (vgl. diesbezüglich auch die Vorbemerkungen zur

Musterabfallverordnung für Gemeinden des Kantonalen Amts für Abfall, Wasser,

Energie und Luft [AWEL] in der Version vom 21. April 2021).

4.3.4

Fehlt es – nach dem Vorstehenden – an einer hinreichenden formell-gesetzlichen

Grundlage, durfte die streitige Abfall-Grundgebühr für das Gewerbe "D"

schon aus diesem Grund nicht erhoben werden. Eine Prüfung der weiteren

Voraussetzungen erübrigt sich demzufolge.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2022 und

Dispositivziffer I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 22. März

2023.

sind aufzuheben. In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 22. März 2023 sind die Kosten des

Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im Übrigen – soweit den

Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. die diesbezügliche Beanstandung der

Grundgebühren der Wasserversorgung betreffend – ist die Beschwerde demgegenüber

abzuweisen. Der Klarheit halber ist anzumerken, dass die mit Rechnung vom

28.

Juni 2022 ebenfalls erhobene Abfall-Grundgebühr "Wohnung"

nicht streitgegenständlich ist und von der vorliegenden Aufhebung unberührt

bleibt.

6.

Bei diesem Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als mehrheitlich

obsiegend. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind deshalb zu

vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 22. August 2022 und Dispositivziffer I des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 22. März 2022 werden aufgehoben. In teilweiser

Änderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom

22.

März 2022 werden die Rekurskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 920.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin und zu einem

Fünftel dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.