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Entscheid

VB.2023.00190

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00190

21. Juli 2023Deutsch28 min

(URT.2023.24716)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00190

Urteil

der 1. Kammer

vom 21. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichterin

Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Spitex Zürich AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

und

C AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 20. Dezember 2022 eröffnete

die Spitex Zürich AG, welche zuvor die Geschäftstätigkeit der fusionierten

Vereine Spitex Zürich Limmat und Spitex Zürich Sihl übernommen hatte, ein

offenes Submissionsverfahren betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrags

"IT-Service Provider neue gemeinsame IT-Infrastruktur". Innert der

Eingabefrist gingen fünf Angebote in der Höhe von Fr. 3'068'214.65 bis

Fr. 4'521'653.75 (netto, ohne MWST) ein. Am 27. März 2023 wurde der

Zuschlag der C AG, D, für ihr Angebot über Fr. 4'059'547.95 (ohne

MWST) erteilt. Der Vergabeentscheid wurde den Anbieterinnen vorab per Mail vom

28. März 2023 und unter Verweis auf die für den Fristenlauf massgebliche

Publikation vom 29. März 2023 eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG in E, am 11. April 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Vergabeentscheid sei

aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer

Hinsicht beantragte sie die – zunächst superprovisorische – Erteilung der

aufschiebenden Wirkung sowie Einsicht in sämtliche Verfahrensakten. Ferner

wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin

beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2023 wurde der

Beschwerdegegnerin einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag mit der Mitbeteiligten

abzuschliessen.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 beantragte

die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. In prozessualer Hinsicht

sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung und der Beschwerdeführerin

lediglich beschränkte Akteneinsicht zu gewähren. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2023 wurde das

einstweilige Verbot eines Vertragsabschlusses wiederholt und es wurde der

Beschwerdeführerin teilweise Einsicht in die mit der Beschwerdeantwort

eingereichten Prozessakten gewährt. Das von der Beschwerdeführerin mit der

Replik erneuerte Akteneinsichtsbegehren wurde am 13. Juni 2023 abgewiesen.

Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien jeweils

an ihren Sachbegehren fest. In ihrer Triplik vom 26. Juni 2023 wiederholte

die Beschwerdeführerin im Übrigen auch ihr bereits wiederholt abgewiesenes

Akteneinsichtsbegehren.

Die Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Bei der

Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nach Art. 620 ff. des Bundesgesetzes

vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, [OR]) konstituierte

Aktiengesellschaft. Es stellt sich daher die Frage nach ihrer subjektiven

Unterstellung unter das Vergaberecht. Letzteres setzt voraus, dass sie als "Einrichtung

des öffentlichen Rechts" im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. a

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) zu qualifizieren ist. Materiell setzt diese Bestimmung die Vorgaben

von Annex 2 / Anhang I des Government Procurement AGreement (GPA,

SR 0.632.231.422) um, welches in seiner revidierten Fassung (vom 30. März

2012) am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Gemäss der – auch für den

Annex 2 anwendbaren – Definition in Fussnote 4 (= Fussnote 1 in

der ursprünglichen Fassung) zu Annex 3 / Anhang I GPA wird eine

Einrichtung als eine solche des öffentlichen Rechts qualifiziert, wenn:

sie zum besonderen Zweck gegründet wurde, im

Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die keinen gewerblichen Charakter

aufweisen,

sie Rechtspersönlichkeit besitzen und

deren Tätigkeit überwiegend vom Staat, den

Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts

finanziert wird oder deren Geschäftsleitung der öffentlichen Kontrolle

unterliegt oder deren Leitungsorgane mehrheitlich behördlich ernannt werden.

Die drei Lemmata müssen kumulativ erfüllt sein, wobei das

dritte Lemma seinerseits drei alternative Voraussetzungen enthält (zum Ganzen BGE 142 II 369, E. 3.2; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts,

Zürich etc. 2012, Rz. 166 f.; Hubert Stöckli, Der subjektive

Geltungsbereich des Vergaberechts, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli

[Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, S. 41 ff., Rz. 18, Etienne

Poltier, Droit des marché publics, Bern 2014, Rz. 83; Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

3.

A., Zürich etc. 2013, Rz. 132 f.).

1.1.1

Die Beschwerdegegnerin wurde zum

spezifischen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben

nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Der Zweck der AG liegt in der

Versorgung der Bevölkerung mit spitalexternen Diensten in medizinischer,

pflegerischer, sozialer und gesundheitserhaltender Hinsicht. Wie das

Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, erfüllt sie damit eine dem

Vergaberecht unterstellte öffentliche Aufgabe (BGr, 12. Oktober 2018, 2C_861/2017).

Soweit es sich um Spitex-Leistungen des Krankenversicherungs-Pflichtleistungsbereichs

handelt, die zugunsten der Krankenversicherten und auf Kosten der

obligatorischen Krankenversicherung, der Versicherten selbst und allenfalls der

Gemeinde erbracht werden, wird deren Vergütung öffentlich-rechtlich reguliert

und nicht im freien Markt ausgehandelt. Insofern findet somit kein offener

Wettbewerb statt, weshalb auch der gewerbliche Charakter der

Leistungserbringung zu verneinen ist.

1.1.2

Die Beschwerdegegnerin besitzt sodann eine eigene Rechtspersönlichkeit,

wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um ein öffentlich-rechtliches oder

ein privatrechtlich konstituiertes Subjekt handelt.

1.1.3

Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Sinne der dritten

Voraussetzung als staatsgebunden zu qualifizieren ist. Dies ist gegeben, wenn

die Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin öffentlich beeinflusst, das

Leitungsorgan mehrheitlich öffentlich bestimmt oder ihre Aktivitäten

mehrheitlich öffentlich finanziert werden.

1.1.3.1

Eine öffentliche Beeinflussung liegt vor, wenn staatliche Stellen

Handlungen und Entscheidungen beeinflussen können, bevor diese geschehen; dabei

genügt die blosse Möglichkeit der Einflussnahme (vgl. VGr, 20. Dezember

2016, VB.2015.00555 E. 5, auch zum Folgenden). Dass die fragliche

Einrichtung einer staatlichen Aufsicht unterstellt ist, genügt hingegen nicht,

sofern die Aufsicht nur nachträglicher Natur ist, also insbesondere keine

Pflicht besteht, operative Entscheidungen vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten

(Beyeler, a.a.O., Rz. 193 ff.; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003

i. S. Truley, Rs. C-373/00, N. 67 ff., und Urteil vom 12. September

2013.

i.S. IVD GmbH & Co. KG, Rs. C-526/11, N. 29;

vgl. auch BGr, 18. Juli 2016, 2C_6/2016, E. 3.4.2). Das

Alternativkriterium einer öffentlichen Bestimmung des Leitungsorgans ist

erfüllt, wenn das Gemeinwesen zumindest die Bestimmungsmöglichkeit hat, ohne

dass diese auch tatsächlich wahrgenommen werden müsste. In diesem Sinn genügt

es etwa, wenn mehrere Gemeinden miteinander mehr als die Hälfte der Aktien

einer Aktiengesellschaft halten, auch wenn eine Absprache zwischen den

Gemeinden notwendig ist, damit diese effektiv das Leitungsorgan bestimmen

können (Beyeler, a.a.O., Rz. 199 ff.).

Die Aktien der Spitex Zürich AG sind

nicht im Besitz des Gemeinwesens, sondern gehören je hälftig dem Verein Spitex

Zürich Limmat und dem Verein Spitex Zürich Sihl. Eine mögliche Einflussnahme

der öffentlichen Hand auf die Geschäftsleitung ist unter diesen Umständen

ebenso wenig ersichtlich wie eine auch nur teilweise Bestimmung des

Leitungsorgans.

1.1.3.2

Eine

mehrheitlich öffentliche Finanzierung liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der

finanziellen Mittel aus öffentlicher Quelle stammen, ohne dass dafür eine

spezifische Gegenleistung erfolgt (BGr, 18. Juli 2016, 2C_6/2016,

E. 3.4.1; Beyeler, a.a.O., Rz. 208; EuGH, Urteil vom 3. Oktober

2008.

i. S. University of Cambridge, Rs. C-380/98,

N. 27 ff.).

Hinsichtlich der Finanzierung

von Spitex-Leistungen sind vorab folgende Leistungsbereiche zu unterscheiden:

Pflegeleistungen / Leistungen der Akut- und Übergangspflege / nichtpflegerische

Spitexleistungen.

Die Pflegeleistungen werden in

erster Linie von den Krankenkassen und in beschränktem Mass von den

Leistungsbezügerinnen und -bezügern getragen. Die verbleibenden Restkosten

werden im Kanton Zürich von der Wohnsitzgemeinde übernommen (Art. 25a

Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung [KVG] in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des kantonalen

Pflegegesetzes vom 27. September 2010). Die Kosten der Akut- und Übergangspflege

werden zu mindestens 55 % von der öffentlichen Hand getragen, während die

Krankenversicherer die restlichen höchstens 45 % der Kosten zu finanzieren

haben (Art. 25a KVG i.V.m. Art. 49a KVG). Im Kanton Zürich hat der

Regierungsrat den Anteil der öffentlichen Hand für die Jahre 2018–2026 auf

55.

% festgelegt (vgl. RRB Nr. 109/2020 und Nr. 261/2023). An den

Kosten der nichtpflegerischen Spitex-Leistungen haben sich die

Leistungsbezügerinnen und -bezüger mit höchstens 50 % zu beteiligen

(§ 13 Abs. 1 Pflegegesetz). Die restlichen Kosten gehen zulasten der

Wohngemeinde (§ 13 Abs. 3 Pflegegesetz).

Was die Kosten für Akut- und Übergangspflege sowie

diejenigen für nichtpflegerische Spitex-Leistungen betrifft, ist somit

gesetzlich vorgegeben, dass die finanziellen Mittel insgesamt zu mehr als

50.

% von der öffentlichen Hand stammen. Bei den Pflegeleistungen ist dies

nicht so ohne Weiteres ersichtlich. Wie jedoch die auf der Website der

Beschwerdegegnerin einsehbare Erfolgsrechnung 2022 zeigt, machen die Beiträge

der öffentlichen Hand effektiv sowohl 57 % des Betriebsertrags als auch

56,6 % des Gesamtertrags aus (abrufbar unter www.spitex-zuerich.ch/ueber-uns -> Geschäftsbericht -> Finanzbericht 2022 ->

Berichtsjahr, besucht am 21. Juli 2023). Folglich stammen

auch insgesamt mehr als die Hälfte der finanziellen Mittel der

Beschwerdegegnerin von der öffentlichen Hand.

Die zusätzliche Bedingung, dass die öffentliche Hand dafür

keine adäquate Gegenleistung erhält, ist ebenfalls erfüllt, da die finanzierten

Leistungen nicht für diese, sondern für die Patientinnen und Patienten erbracht

werden. Mithin handelt es sich um eine spezifische Gegenleistung im Sinn dieses

Alternativkriteriums (vgl. hierzu EuGH, University of Cambridge,

N. 22 f. [siehe oben]).

1.2

Demgemäss

handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine Einrichtung des öffentlichen

Rechts im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB und Annex 2 /

Anhang I GPA. Sie fällt damit sowohl innerhalb wie auch ausserhalb des

Staatsvertragsbereichs in den subjektiven Anwendungsbereich der Rechtsnormen

zum Beschaffungsrecht. Ihre Vergabeentscheide können unmittelbar mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Auf das Beschwerdeverfahren

gelangen die Art. 15 ff. IVöB sowie die §§ 2 ff. des

Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999

Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob

eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und

Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

Das Angebot der Beschwerdeführerin belegt in der

Gesamtauswertung den zweiten Rang hinter der Mitbeteiligten. Mit ihrer

Beschwerde wehrt sie sich gegen die schlechtere Bewertung ihres Angebots bei

den qualitativen Zuschlagskriterien. Erweisen sich ihre Einwände als begründet,

hätte sie somit eine realistische

Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist daher

zu bejahen.

Nachdem die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die

Beschwerdegegnerin habe den Zuschlagsentscheid unzureichend begründet und damit

ihr rechtliches Gehör verletzt.

3.1

Der

Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung.

Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Das kantonal

massgebliche Recht gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung"

des Zuschlags (Art. 13 lit. h IVöB). § 38 Abs. 2 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) verlangt für Verfügungen

der Vergabebehörde allgemein eine summarische Begründung. Erst auf Gesuch hin

hat die Vergabebehörde den nicht berücksichtigten Anbietenden die wesentlichen

Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Vorteile des

berücksichtigten Angebots bekanntzugeben (§ 38 Abs. 3 lit. d und

e SubmV).

3.1.1

Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber, dass

Entscheide der Verwaltungsbehörden weitergehend begründet werden (Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 10 Abs. 1 VRG). Die Begründung von Verfügungen muss gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen

über die Tragweite von Entscheiden Rechenschaft geben und diese in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weitergezogen werden können. Dazu

müssen die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §10 N. 25).

3.1.2

Den Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige Begründung einerseits

und § 38 Abs. 2 SubmV andererseits löst die Gerichtspraxis dadurch,

dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der

Beschwerdeantwort ergänzend und damit ausreichend im Sinn des allgemeinen

Gehörsanspruchs zu begründen (VGr, 15. November 2018,

VB.2018.00450, E. 3.1; Galli et al., a.a.O., Rz. 1250). Damit

einher geht die Befugnis der beschwerdeführenden Partei, auf die

Beschwerdeantwort und damit auf die ergänzende Begründung der angefochtenen

Verfügung zu replizieren (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450,

E. 3.1; 28. Februar 2019, VB.2018.00787, E. 4.1).

3.2

Die der

Beschwerdeführerin zugegangene Zuschlagsverfügung enthält keine § 38 Abs. 2 SubmV genügende Begründung. Hingegen hat die Vergabebehörde mit der

Beschwerdeführerin ein sogenanntes Debriefing durchgeführt und ihr ihre

Bewertung bzw. die konkreten Differenzen zur Bewertung der Zuschlagsempfängerin

erläutert. Die Vergabebehörde hat ihren Entscheid sodann im Rahmen der

Beschwerdeantwort ausführlich begründet und die Beschwerdeführerin erhielt

Gelegenheit, sich in der Replik zu diesen Ausführungen zu äussern. Im Rahmen

des allgemeinen Replikrechts erfolgten sodann weitere ergänzende Ausführungen.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem

ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher

als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (vgl.

VGr, 17. September 2015, VB.2015.00390 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 17. Februar

2000, VB.1999.00015, E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin hat wiederholt uneingeschränkte Einsicht in sämtliche

Verfahrensakten, insbesondere in die Konkurrenzofferte, in die

Präsentationsbewertung und die Auswertungsmatrix verlangt. In die

Präsentationsbewertung und die Auswertungsmatrix wurde ihr insoweit Einsicht

gewährt, als sich deren Inhalte auf die am Beschwerdeverfahren beteiligten

Anbieterinnen beschränken und keine Rückschlüsse auf schützenswerte

Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Übrigen wurde ihr die Offenlegung dieser

Unterlagen mit Präsidialverfügungen vom 5. Mai und 13. Juni 2023

jeweils unter Verweis auf die darin enthaltenen vertraulichen Informationen

verweigert. Dessen ungeachtet macht die Beschwerdeführerin auch in ihrer

Triplik vom 26. Juni 2023 wiederum geltend, es sei ihr Akteneinsichtsrecht

in unzulässiger Weise beschränkt worden. Ihre Begründung dafür beschränkt sich

im Wesentlichen auf die Feststellung, die fraglichen Angebote würden keine dem

Geschäftsgeheimnis unterliegenden "Produkte und Services" enthalten.

4.2

Dieser

unsubstanziierten Behauptung kann nicht gefolgt werden. Gegenstand der

vorliegenden Vergabe "IT-Service Provider neue gemeinsame IT-Infrastruktur"

bilden Dienstleistungen zur Bereitstellung von IT-Infrastruktur (Rechenzentrum,

Computer und Storage), der Konnektivität (WAN, LAN, WLAN), von Basic Services

(Mail, Service Desk, User Management etc.), der Betrieb eines digitalen

Arbeitsplatzes inklusive Beschaffung von 450 Thin-Client-Hardware-Komponenten

sowie der Aspekt der Sicherheit im Zusammenhang mit der Bearbeitung von

sensiblen Personendaten im Gesundheitswesen. Es liegt auf der Hand, dass die

von den Anbieterinnen offerierten Vorgehensweisen zur Umsetzung all dieser

Vorgaben sehr wohl sensible Daten und Geschäftsinformationen beinhalten, deren

Vertraulichkeit eine hohe Priorität geniesst (vgl. Galli et al., a.a.O., Rz. 1191).

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, lassen die Rügen

und Einwände der Beschwerdeführerin den gebotenen Substanziierungsgrad sogar

hinsichtlich der Bewertung ihrer eigenen Offertangaben weitestgehend vermissen.

Die ihr mit der Auswertungsmatrix offengelegten Kommentare zur Bewertung der

Mitbeteiligten greift sie sodann erst gar nicht auf, sondern beschränkt sich

stattdessen darauf, mehrfach Einsicht in die Konkurrenzofferten zu verlangen.

Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Geheimnisschutzes

rechtfertigen würden, sind vorliegend denn auch weder substanziiert dargetan

noch ersichtlich. Eine weitergehende direkte oder indirekte Bekanntgabe von

Teilen bzw. Inhalten der Konkurrenzofferten konnte daher unterbleiben.

5.

5.1

Zuschlagskriterien dienen der Bewertung

des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des

wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV). Wie die

Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde

entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der

Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl.

§ 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2 SubmV). Bei der Festlegung der Zuschlagskriterien

sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das

wirtschaftlich günstigste sei, verfügen die Vergabebehörden über einen

erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April

2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt

insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit

der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachten (BGE 141 II 14 E. 8.3;

Galli et al., a.a.O., Rz. 564). In dieses Ermessen greift das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht

(Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu

prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des

Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner

kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat die

Zuschlagskriterien samt Gewichtung in den Ausschreibungsunterlagen wie folgt

bekannt gegeben:

ZK1: Dienstleistungsbereitstellung 35 % 350

Punkte

ZK2: Preis 30 % 300

Punkte

ZK3: Referenzen 15 % 150

Punkte

ZK4: Beurteilung des Vertrags 10 % 100

Punkte

ZK5: Beurteilung der Angebotspräsentation 10 % 100

Punkte

Zur

Bewertung der qualitativen Kriterien wurde sodann festgehalten,

diese erfolge in vier Abstufungen, nämlich:

100.

% der Punkte: entspricht den

Erwartungen

65.

% der Punkte: erfüllt die

Erwartungen grösstenteils

35.

% der Punkte: erfüllt die

Erwartungen teilweise

0.

% der Punkte: erfüllt die Erwartungen

nicht

5.3

Die

Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten erzielten in der

Bewertung anhand der Zuschlagskriterien folgende Ergebnisse:

Zuschlagskriterium

Gewichtung

Mitbeteiligte

Beschwerdeführerin

ZK1: DL-Bereitstellung

35.

%

348,60

314,55

ZK2: Preis

30.

%

106,14

177,93

ZK3: Referenzen

15.

%

150.

112,50

ZK4: Vertrag

10.

%

100.

65.

ZK5: Präsentation

10%

99,30

85,65

Total

804,04

755,63

Unbestritten blieben sowohl

die zitierte Auswahl der

Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung als auch die Vorgaben zur Skala der

Bewertungsabstufung. Nicht angefochten ist auch die konkrete Bewertung der Angebote

beim Zuschlagskriterium 2 (Preis). Im Streit liegt dagegen die Bewertung

der Angebote anhand der übrigen Zuschlagskriterien.

6.

Das

Zuschlagskriterium 1 (Dienstleistungsbereitstellung) gliedert sich gemäss

Auswertungsmatrix in fünf Unterkriterien, welche wiederum in weitere

Leistungsaspekte unterteilt sind. Bei den Unterkriterien 2 "Beantwortung

der Fragen" und 3 "Bewertung des Lösungskonzepts" hat die

Beschwerdeführerin jeweils die volle Punktzahl erreicht. Deren Bewertung wird

denn auch nicht substanziiert in Frage gestellt.

6.1

Das

Unterkriterium 1 "Bestätigungen" umfasst 16 Positionen. Die

Positionen betreffen die von den Anbieterinnen im Dokument "Dienstleistungserbringung"

zu beantwortenden Fragen. Bei zwei dieser Positionen hat die Beschwerdeführerin

für ihre gemachten Angaben nicht 100 % der möglichen Punkte erzielt,

sondern jeweils nur 35 %. Dies führte zu einem Punkteabzug von je 2,6 bzw.

insgesamt 5,2 Punkten. Die Beschwerdeführerin macht hierzu in ihrer

Beschwerde geltend, es seien ihr zu Unrecht 3,8 Punkte abgezogen worden.

Wie sie auf diesen Wert kommt, führt sie nicht aus und ist daher nicht

nachvollziehbar.

Gemäss Auswertungsmatrix

handelt es sich bei den betreffenden Positionen um die Beantwortung der

Fragen 2.2 und 2.10. Beide betreffen das Kapitel 1.2 (Services).

6.1.1

In Position 2.2 wurde folgende Bestätigung nachgefragt: "Der

Anbieter stellt den Betrieb und Support ab 2nd Level während Bürozeiten (Montag

bis Freitag von 06:30 Uhr bis 18:00 Uhr) für die Standard Services

(ref. Ausschreibungsunterlagen) zur Verfügung". Die Beschwerdeführerin hat

dies mit "Ja" bestätigt und angemerkt: "OPTION verlängerte

Servicezeit […]". In der Auswertungsmatrix kommentiert die Vergabestelle

diese Angaben mit: "Nicht angeboten, ist aber möglich (bspw. Picket)".

Wie sie in der Beschwerdeantwort ausführt, hat sie die Angaben der

Beschwerdeführerin dahingehend verstanden, dass jegliche Überschreitung der

Standardservicezeit nur über das zusätzlich zu vergütende Paket "verlängerte

Servicezeit" erhältlich sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die

von der Beschwerdeführerin in Kap. 4.5.3 der Offerte gemachten Angaben zur

Abgrenzung Standardservicezeit / verlängerte Servicezeiten.

Dem hält die

Beschwerdeführerin entgegen, sie habe die "verlängerte Servicezeit"

gemäss Pflichtenheft angeboten und "in keinem Dokument je behauptet, dass

hier eine zusätzliche Kostenkomponente" anfalle. Dieser Einwand erscheint

stichhaltig. Im besagten Kap. 4.5.3 der Offerte wird unter Ziffer 4.5.3.2

ausdrücklich festgehalten: "Die Bereitschaft ausserhalb der

Standard-Servicezeit wird durch unsere Pikettorganisation abgedeckt. Wir haben

für sie folgende Option berechnet und bereitgestellt: 7 x 24h / MO 00:00 – SO

24:00h". Im Preisblatt zur Offerte werden sodann bei allen

Leistungspositionen, auch bei der "LP-3.1 Support", die

Referenzpreise sowohl für die Grundleistung als auch für die Option aufgeführt,

welche zusammen den offerierten Gesamtpreis ergeben. Es bestand somit für die

Vergabestelle kein begründeter Anlass zur Annahme, die verlängerten

Servicezeiten seien nicht im Offertpreis enthalten.

Demgemäss erweist sich der

Abzug von 2,6 Punkten beim Unterkriterium "Bestätigungen"

Frageposition 2.2 als nicht gerechtfertigt. Die Gesamtpunktzahl der

Beschwerdeführerin erhöht sich dementsprechend von 755,63 auf 758,23 Punkte.

6.1.2

In Position 2.10 sollten die Anbieterinnen folgende Vorgabe

bestätigen: "Der Anbieter ermöglicht der Spitex Zürich, selbständig über

ein intuitives Portal einfachste Standard-Infrastruktur-Elemente selbständig zu

bestellen, welche automatisiert im Hintergrund erstellt und orchestriert werden".

Die Antwort der Beschwerdeführerin lautet "Nein", verbunden mit dem

Zusatz, sie stelle "über das Service Request Management standardisierte

Schnittstellen zur Verfügung, über die neue Service Request platziert werden

können". In der Auswertungsmatrix, welche der Beschwerdeführerin wiederum

in der zitierten Form offengelegt wurde, kommentiert die Vergabestelle diese

Antwort wie folgt: "Portal für Erfassung Service Request, aber keine

automatisierte Konfiguration". Dementsprechend bewertet sie die Antwort

mit dem Prädikat "teilweise erfüllt" bzw. 35 % der möglichen

Punkte. Die Beschwerdeführerin greift diese nachvollziehbare Bewertung mit

keinem Wort auf. Der dafür vorgenommene Abzug von 2,6 Punkten erscheint damit ohne

Weiteres als begründet.

6.2

Das

Unterkriterium 4 "Bewertung der Migration" umfasst die zwei

Leistungsaspekte "Migrationskonzept" und "Kompetenz

Projektleitung". Das Migrationskonzept der Beschwerdeführerin wurde mit

der vollen Punktzahl honoriert und liegt dementsprechend nicht im Streit. Beim

Leistungsaspekt "Kompetenz Projektleitung" sah die Vergabestelle ihre

Erwartungen nur teilweise erfüllt, was zu einer Bewertung mit 35 % der

möglichen Punktzahl führte. Im Kommentar zur Auswertungsmatrix heisst es dazu: "PL

nicht definiert, obwohl in der Offerte eine Person definiert ist. Teamleiter

des zukünftigen PL an der Präsentation war jedoch überzeugend (deshalb 35 %)".

Hierzu macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde

geltend, der ursprünglich vorgesehene Projektleiter stehe zugegebenermassen

nicht mehr zur Verfügung. Sie habe indes nie gesagt, dass der an der

Präsentation anwesende Teamleiter nicht gleichzeitig auch der neue

Projektleiter sei. Replikando führt sie weiter aus, sie habe explizit darauf

hingewiesen, dass zum gegebenen Zeitpunkt ein valabler Projektleiter zur

Verfügung gestellt werde. In ihrer Triplik kommt sie sodann zum Schluss, es sei

nicht ersichtlich, welchen Nutzen es für die Vergabestelle habe, wenn die

Schlüsselpersonen an der Präsentation zugegen seien. Im Übrigen verfüge sie

sehr wohl über erfahrene Schlüsselpersonen, was der Vergabestelle bekannt sei.

Zwischenzeitlich sei sie denn auch in der Lage, einen neuen Projektleiter zu

benennen.

Gemäss Ausschreibung hatten

die Anbieterinnen ein Migrationskonzept inkl. Migrationsorganisation vorzulegen.

Dass diese beiden Aspekte bewertungsrelevant sein würden, lag somit auf der

Hand. In der Einladung zur Anbieterpräsentation hat die Vergabestelle die

Beschwerdeführerin sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht nur

eine "Vorstellung der Projektorganisation [Who-is-Who, welche Personen

sind beteiligt] erwarte, sondern auch, "dass die verantwortlichen Personen

Teil der Präsentation sind, insb. [die] Projektleitung […]". Wie die

Beschwerdeführerin in ihrer Triplik selbst einräumt, handelt es sich bei der

Person des Projektleiters um eine Schlüsselperson, welche gemäss ihrem eigenen

Angebot unter anderem die "Kommunikation ins Projekt" zu

gewährleisten hat. Es erscheint denn auch durchaus nachvollziehbar, dass sich

die Vergabestelle anlässlich der Angebotspräsentation einen persönlichen

Eindruck von der Person des Projektleiters und seiner fachlichen Präsenz

verschaffen wollte. Dementsprechend berechtigt waren ihre dahingehenden

Erwartungen, welche seitens der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht

erfüllt wurden. Bewertet wurde das Angebot der Beschwerdeführerin in diesem

Punkt aber dennoch mit dem Prädikat "erfüllt die Erwartungen teilweise",

was unter den gegebenen Umständen als entgegenkommend und ohne Weiteres als

vertretbar zu beurteilen ist. Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in

der Lage wäre, einen neuen Projektleiter zu benennen, ist dagegen nicht mehr

bewertungsrelevant und daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

6.3

Das

Unterkriterium 5 "Bewertung der Sicherheit" umfasst ebenfalls

zwei Leistungsaspekte, wovon lediglich der Aspekt "Offerierte Leistungen

im Grundschutz", im Streit liegt. Mit der Vergabe von 65 % der

möglichen Punktzahl wurde der Beschwerdeführerin attestiert, dass sie die

Erwartung grösstenteils erfüllt. Den Abzug begründet die Vergabestelle im

Kommentar zur Auswertungsmatrix zum einen damit, dass im Angebot der

Beschwerdeführerin die "Endpoint Sicherheit […] für ThinClients

out-of-scope [nicht enthalten]" sei. Diese Feststellung wird von der

Beschwerdeführerin nicht aufgegriffen und dementsprechend auch nicht substanziiert

in Frage gestellt. Im Streit liegt dagegen die weitere Feststellung, die

beschwerdeführerische Offerte enthalte auch "kein dediziertes SOC, welches

von Security-Spezialisten bedient wird".

6.3.1

Die Beschwerdeführerin macht hierzu sinngemäss geltend, die Leistung eines

SOC sei im Pflichtenheft nicht vorgesehen und dürfe daher auch nicht

bewertungsrelevant sein.

6.3.2

Gemäss Ziff. 3.7 der Ausschreibungsunterlagen sollte für den Ausbau zu

einem erweiterten Sicherheitsschutz aufgezeigt werden, welche Komponenten und

Systeme für welche Sicherheitsmaturität zum Einsatz kommen könnten, "bspw.

SOC oder DLP. Diese Erhöhung der Sicherheitsmaturität ist nur qualitativ zu

beschreiben, jedoch nicht zu offerieren". Die Weiterentwicklung des

Sicherheitsschutzes bildet dementsprechend auch Gegenstand des verlangten Sicherheitskonzepts

gemäss Ziff. 5.2.6 der Ausschreibungsunterlagen. Der Beschwerdeführerin

kann immerhin insoweit gefolgt werden, als der künftige Ausbau des

Sicherheitsschutzes vorliegend nicht im Angebotspreis enthalten sein sollte.

Dessen ungeachtet war er aber im Sicherheitskonzept aufzugreifen und zu

beschreiben. Die entsprechenden Vorgaben waren eindeutig und klar. Ebenso klar

war unter diesen Umständen auch, dass die konkreten Angaben zum erweiterten

Sicherheitsschutz in die Bewertung des Sicherheitskonzepts einfliessen könnten.

Dass die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Angaben gemacht hat, ist

unbestritten und stellt ein Versäumnis dar, welches sie selbst zu vertreten

hat. Der dafür von der Vergabestelle vorgenommene Punkteabzug erscheint denn

auch sowohl im Grundsatz als auch im Quantitativ ohne Weiteres als

gerechtfertigt.

7.

Bewertungsgrundlage beim Zuschlagskriterium 3

(Referenzen) bildeten die bereits unter dem Titel "Eignungsnachweis"

von den Anbieterinnen einverlangten Referenzen. Demgemäss hatten die

Anbieterinnen mindestens drei aktuelle Referenzen mit vergleichbaren

Leistungsanforderungen und analoge Dienstleistungen zu bezeichnen, wovon

mindestens eine:

-

mindestens 1'000 Nutzer hat;

-

eine ThinClient Architektur mit virtuellen Desktops

beinhaltet;

-

einen Kunden aus dem Schweizer Gesundheitswesen

betrifft.

7.1

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf

den Eignungsaspekt gemäss Ziffer 1.4 der Ausschreibungsvorgaben hat die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Fragerunde folgende Relativierung angebracht:

"Die

Referenzen müssen gemäss den genannten Kriterien zum Ausschreibungsgegenstand

passen. Wenn der Anbieter bisher keine Referenzerfahrung bei einem Kunden mit

über 1'000 Benutzern hat, muss er plausibel darlegen können, wie er diese

Herausforderung souverän meistern wird."

7.2

Vorliegend

haben drei der fünf Anbieterinnen, darunter auch die Beschwerdeführerin, keine

Kundenreferenz der fraglichen Grössenordnung nachgewiesen. Dies führte indes

nicht zum Ausschluss dieser Anbieterinnen, da die Vergabestelle deren

alternative Darlegungen unter dem Gesichtspunkt des Eignungsnachweises offenbar

als ausreichend erachtete. Für die Zuschlagsbewertung hat die

Beschwerdegegnerin dagegen am Erfordernis des strikten Referenznachweises für

Grosskunden festgehalten und bei den betreffenden Anbieterinnen jeweils eine

von drei Referenzen mit 0 % bewertet.

7.2.1

Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, gestützt auf die

Fragebeantwortung habe sie davon ausgehen können, dass das Fehlen eines

strikten Nachweises zur vergleichbaren Nutzerzahl keine nachteilige Bewertung

nach sich ziehen werde. Die Beschwerdegegnerin habe nur die Möglichkeit gehabt,

die Beschwerdeführerin wegen fehlender Referenzen auszuschliessen oder die

Referenzen so zu akzeptieren und den Aspekt der vergleichbaren Nutzerzahl

überhaupt fallen zu lassen.

Mit ihrer Replik reicht die Beschwerdeführerin sodann eine

bis ins Jahr 2016 zurückreichende Referenz eines Kunden mit 1'500 Nutzern

nach.

7.2.2

Die Beschwerdeführerin verkennt,

dass Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht den gleichen Ansatz verfolgen.

Während es bei den Eignungskriterien einzig darauf ankommt, ob sie erfüllt sind

oder nicht, darf bei den Zuschlagskriterien eine über die Mindestanforderung

hinausgehende Mehrleistung durchaus honoriert werden (VGr, 14. Mai 2020,

VB.2019.00562, E. 4.2.1). Wenn die Vergabebehörde beim Eignungsnachweis

nachträglich vom strikten Nachweis der Mindestanforderungen abrückt, bedeutet

das folglich nicht, dass sie diesen oder einen noch weitergehenden

Leistungsausweis im Rahmen der Zuschlagsbewertung nicht entsprechend höher

gewichten darf. Vorliegend kann auch aus der Formulierung besagter

Fragenbeantwortung nichts anderes abgeleitet werden. Vielmehr musste allen

Anbieterinnen klar sein, dass wer in der privilegierten Lage ist und

ausschreibungskonforme Referenzen hat, diese tunlichst einreichen soll. Wie die mit der Replik nachgereichte

Referenz belegt, hätte es die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Hand gehabt,

mehr als nur gerade die minimalen Eignungsanforderungen zu erfüllen und eine

maximale Bewertung beim Zuschlagskriterium 3 zu erzielen. Dass sie dies

unterlassen hat, ist nicht nachvollziehbar, stellt aber jedenfalls ein

Versäumnis dar, welches im Beschwerdeverfahren nicht mehr wettgemacht werden

kann (BGE 143 I 177 E. 2.5.3).

7.3

Der von der Vergabestelle bei der

Referenzbewertung vorgenommene Punkteabzug erweist sich daher vom Grundsatz her

ohne Weiteres als gerechtfertigt. Was die Höhe des Punkteabzugs betrifft, so

hat die Vergabestelle, entsprechend der Zahl der für die Vergleichbarkeit mit

dem ausgeschriebenen Auftrag aufgestellten Kriterien, eine von drei Referenzen

mit 0 % [und nicht wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

irrtümlich ausgeführt mit 65 %] bewertet. Konkret heisst das, dass eines

von vier Unterkriterien des Zuschlagkriteriums 3 mit 0 Punkten bewertet

wurde. Dieses Vorgehen erscheint sachlich begründet, jedenfalls aber vertretbar

und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substanziiert in

Frage gestellt.

Anzumerken bleibt, dass die

Beschwerdeführerin wiederholt rügt, beim Kriterium "Referenzen" hätte

nicht darauf abgestellt werden dürfen, ob die "Referenzunternehmen

vergleichbaren Datenschutzbestimmungen unterliegen". Es ist indes nicht

ersichtlich, inwiefern dieser zusätzliche Aspekt überhaupt, geschweige denn

zuungunsten der Beschwerdeführerin, in die Bewertung des Zuschlagskriteriums 3

eingeflossen wäre. Die ungenügende Bewertung ihres Angebots beschränkt sich auf

ein einziges Unterkriterium und beruht einzig auf der Begründung der nicht

vergleichbaren Kundengrösse. Bei den drei weiteren Unterkriterien hat die

Beschwerdeführerin jeweils die volle Punktzahl erzielt. Insgesamt resultiert

für sie beim Zuschlagskriterium 3 ein Total von 112,5 Punkten, was drei

Vierteln des Punktemaximums entspricht.

8.

Zum

Zuschlagskriterium 4 "Vertrag" wird in Ziffer 6.4 der

Ausschreibungsunterlagen verlangt, dass die Anbieterinnen ihrem Angebot einen

Vertragsentwurf beilegen. Dieser habe sich an den Vorgaben und Strukturen der

SIK (Schweizerische Informationskonferenz) zu orientieren. Ferner wurde der

ausdrückliche Hinweis angebracht: "Die Qualität des eingereichten

Vertragsentwurfs hat einen wesentlichen Einfluss auf den Vergabeentscheid".

8.1

Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Kriterium eine

Bewertung mit 65 % erzielt, was dem Prädikat "erfüllt die Erwartungen

grösstenteils" entspricht. Zur Begründung wird in der Auswertungsmatrix

festgestellt:

"keine Verträge auf Basis SIK.

Vertragsvorlagen ohne Individualisierung, nicht projektbezogen. Vertrag hat

eine ältere Struktur. Anstelle eines Service ITaaS […] vier Einzelverträge".

Mit diesen

Argumenten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander,

sondern wendet pauschal ein, es treffe nicht zu, dass sie die AGB SIK

nicht akzeptiere. Dabei verkennt sie, dass der Vorwurf nicht dahingeht, sie

würde die Vorgaben der SIK nicht akzeptieren, sondern, dass sie in ihren

Entwürfen jeglichen Bezug dazu vermissen lasse. Der in der Triplik erhobene

Einwand, diese Vorgaben seien derart "schwammig formuliert", dass

ihnen die Angaben der Beschwerdeführerin in jedem Fall zu genügen vermöchten,

kann sodann nur als unqualifiziert gewertet werden. Weiter hält die

Beschwerdeführerin dafür, es seien nur Vertragsvorschläge und keine fertigen

Verträge verlangt worden. Sie habe daher ihre üblichen Standardverträge

gewählt, in der Annahme, dass darüber noch Verhandlungsrunden geführt würden.

Damit bestätigt sie indirekt nicht nur den Vorwurf der fehlenden

Individualisierung und Projektbezogenheit, sondern auch den Eindruck der eher "älteren"

Vertragsstruktur. Vor diesem Hintergrund erscheint der Abzug von nur einer

Bewertungsstufe ohne Weiteres als gerechtfertigt, jedenfalls aber als

vertretbar. Daran vermöchte auch ein Entscheid zur Frage, ob ein Gesamtvertrag

dem Vorschlag mit vier Einzelverträgen vorzuziehen ist, nichts mehr zu ändern.

Wie die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst einräumt, lassen sich zweifellos

für beide Varianten Vor- und Nachteile ins Feld führen, wobei es letztlich

wiederum im weiten Ermessen der Vergabestelle liegt, welcher Variante sie den

Vorzug gibt.

8.2

Demgegenüber wird der Mitbeteiligten

attestiert, sie habe sich in ihren sinnvoll strukturierten Vertragsentwürfen

detailliert mit den Vertragsstrukturen und Vorgaben der SIK auseinandergesetzt

und soweit sie materielle Abweichungen von den AGB SIK vorschlage, diese auch

als solche deklariert. Wenn die Beschwerdegegnerin der Mitbeteiligten auf

dieser Grundlage die volle Punktzahl erteilte, ist dies ohne Weiteres

nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

9.

Damit verbleibt

noch die umstrittene Bewertung der Beschwerdeführerin beim

Zuschlagskriterium 5 "Präsentation". Bei diesem Kriterium hat

die Beschwerdeführerin 85,65 von 100 möglichen Punkten erzielt. Das eröffnet

ihr ein theoretisches Aufwertungspotenzial von 14,35 Punkten, was auch unter

Berücksichtigung der in Erwägung 6.1.1. erfolgten Erhöhung ihrer

Gesamtpunktzahl auf 758,23 Punkte bei Weitem nicht ausreichen würde, um den

Abstand zur Gesamtpunktzahl der Mitbeteiligten von 804,04 Punkten

auszugleichen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, den Einwänden gegen die

Bewertung ihrer Anbieterpräsentation weiter nachzugehen.

10.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen.

11.

Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

12.

Ausgangsgemäss

wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine

Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist

sie zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass diese mit der

Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist

(vgl. § 38 SubmV).

13.

Der geschätzte

Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen

(Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4

Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

vom 21. Juni 2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 12'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 4'000.-

zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligte; an die Beschwerdegegnerin und die

Mitbeteiligte;

b) die Wettbewerbskommission (WEKO).