VB.2023.00191
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00191
26. Oktober 2023Deutsch24 min
(URT.2023.24909)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00191
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B (geboren 1964 bzw. 1970), kosovarische
Staatsangehörige, reisten 1993 bzw. 1987 jeweils im Rahmen des Familiennachzugs
in die Schweiz ein. Sie erhielten 1998 bzw. 1990 Niederlassungsbewilligungen im
Kanton Schwyz (mit Kontrollbefristung derzeit bis 1. Juni 2025). Zwei
ihrer drei mittlerweile erwachsenen Töchter sind – ihren Angaben zufolge –
Schweizer Bürgerinnen. Mit Verfügung vom 25. August 2020 verwarnte das Amt
für Migration des Kantons Schwyz (im Folgenden: Migrationsamt Schwyz) A und B
wegen Mängeln der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung, und es drohte ihnen die Rückstufung der Niederlassungs- auf
Aufenthaltsbewilligungen an. Am 1. Oktober 2021 zogen A und B in den
Kanton Zürich, wo sie mit Gesuchen vom 20. Oktober 2021 die Erteilung von
Niederlassungsbewilligungen für den Kanton Zürich bzw. den Kantonswechsel
beantragten. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies das Migrationsamt des
Kantons Zürich (im Folgenden: Migrationsamt) die Gesuche ab und verpflichtete A
und B, das zürcherische Kantonsgebiet bis zum 5. Februar 2023 zu verlassen
und sich bei ihrer Wohngemeinde abzumelden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhoben A und B Rekurs
an die Sicherheitsdirektion. Diese ordnete am 9. Januar 2023 den Verzicht
auf Vollzugsmassnahmen während der Dauer des Rekursverfahrens an. Mit Entscheid
vom 9. März 2023 wies sie den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I) und
setzte A und B eine Frist bis 8. Mai 2023 zum Verlassen des zürcherischen
Kantonsgebiets an. Sie hiess die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gut,
bestellte Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand und
entschädigte ihn für seinen Aufwand zulasten der Staatskasse mit
Fr. 3'028.95 inklusive Mehrwertsteuer (Dispositiv-Ziff. III f.
und VI). Die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'725.- auferlegte sie A und B,
nahm sie jedoch wegen Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorläufig
auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Hiergegen gelangten A und B am 12. April 2023 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei unter
Entschädigungsfolge zulasten der Sicherheitsdirektion bzw. der Staatskasse der
angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen den Kantonswechsel
zu bewilligen und je eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In formeller
Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
der Aufenthalt im Kanton Zürich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu
gestatten. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in
der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Verwaltungsgericht ordnete mit Präsidialverfügung vom
13.
April 2023 den Verzicht auf eine Wegweisungsvollstreckung bis auf
Weiteres an. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion teilte den Verzicht auf
Vernehmlassung mit. Mit Schreiben vom 24. Mai und 5. Juli 2023
reichten A und B zusätzliche Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom
19.
September 2023 setzte das Verwaltungsgericht ihnen eine Frist zur
Eingabe weiterer Beweismittel. Diese wurden am 9. Oktober 2023 samt der
Honorarnote des Rechtsvertreters eingereicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Nach Art. 37 Abs. 3 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen
mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn
keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Kumulativ zum Vorliegen
des Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf
rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons
verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine
Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (VGr, 12. März 2020,
VB.2020.00074, E. 4.2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 30; Peter Bolzli, in: Marc Spescha
et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 9). Der
Zweitkanton hat die hypothetische Frage zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund
gegeben und die Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (BGr,
9.
Juli 2020, 2D_10/2020, E. 3.2). Die Verweigerung der Bewilligung
hat nicht den Verlust der Bewilligung im Erstkanton zur Folge (BGr,
29.
Oktober 2015, 2D_16/2015, E. 3.2; vgl. Art. 61 Abs. 1
lit. b AIG). Umgekehrt sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
auch die Behörden des Zweitkantons an die Beurteilung durch diejenigen des
Erstkantons nicht gebunden. Insbesondere lässt sich dem Grundsatz von Treu und
Glauben bzw. dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht entnehmen, dass
die Behörden der beiden Kantone ihre Entscheide – entgegen der gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung – inhaltlich aufeinander abzustimmen hätten.
3.
Nach einem zehnjährigen Aufenthalt sind die sozialen
Beziehungen hierzulande regelmässig so eng geworden, dass das durch Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Privatleben tangiert ist. Im Einzelfall
kann es sich allerdings anders verhalten und die Integration zu wünschen
übriglassen (BGE 146 I 185 E. 5.2, 144 I 266
E. 3.9; VGr, 7. November 2022, VB.2022.00420, E. 4.2).
Die Beschwerdeführenden leben zwar seit über 30 bzw. 36 Jahren in der Schweiz,
doch müssen sie sprachlich und wirtschaftlich als wenig bzw. erst seit Kurzem
(wieder) integriert gelten, wie im Folgenden näher auszuführen ist. Namentlich
aufgrund ihrer sehr langen Anwesenheit ist dennoch davon auszugehen, dass eine
Wegweisung die Garantie des Privatlebens berühren würde.
4.
4.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen
werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie
oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird; blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht (BGr, 31. Juli 2023, 2C_40/2023,
E. 3.1; BGE 149 II 1 E. 4.4). Ausschlaggebend ist dabei
eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation
unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher
Familienmitglieder (BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 4.2 und
4.3.1
mit Hinweisen, auch zum Ganzen). Ob bzw. inwieweit
ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der Prüfung des
Widerrufsgrunds, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
berücksichtigen (BGr, 8. Juni 2022, 2C_726/2021, E. 2.1.3 mit
Hinweisen; VGr, 14. Oktober 2021, VB.2021.00083, E. 4.1).
4.2
Ehegatten
sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu
behandeln: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und
ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund
der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch
(BGr, 5. April 2022, 2C_965/2021, E. 3.5).
4.3
Nach
Art. 63 Abs. 2 AIG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung
konnte die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die
sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der
Schweiz aufhielten, nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden. Aufgrund
des Rückwirkungsverbots ist ein Widerruf der altrechtlich erteilten
Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die diese Frist erreicht
hat, im Wesentlichen auf Sachverhalte abzustützen, die sich nach dem
1.
Januar 2019 zugetragen haben bzw. fortdauern. Dabei können zuvor
eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue
Situation im Licht der bisherigen würdigen zu können (zur Rückstufung von der
Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung: BGE 148 II 1
E. 5.3; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2; zur
Anwendbarkeit dieser Praxis auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit
Wegweisung: BGr, 23. September 2022, 2C_389/2022, E. 7.3).
5.
5.1
5.1.1
Die Beschwerdeführenden bezogen im Kanton Schwyz vom 30. September
2004.
bis zum 30. September 2007 und vom 1. Dezember 2012 bis zum
31.
Oktober 2021 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt
Fr. 251'135.15. Seit dem 1. November 2021 erhielten sie Sozialhilfe
im Kanton Zürich, wobei sich der Betrag gemäss Schreiben des Sozialdienstes der
Gemeinde D vom 2. September 2022 auf damals Fr. 35'315.- belief.
5.1.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete von 2000 bis 2012 mit Unterbrüchen als
Reinigerin in Teilzeitpensen. Das letzte dieser Arbeitsverhältnisse endete am
31.
Oktober 2013. Aufgrund einer IV-Anmeldung vom 14. November 2012
wurde ihr mit Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 19. April 2017 bzw.
Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 14. Juli 2017 eine
ganze IV-Rente für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. März
2014.
zugesprochen. Die IV-Stelle teilte am 8. August 2018 mit, dass sie
einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gutheisse, schloss das Verfahren aber mit
Verfügung vom 26. April 2019 ab, weil die Beschwerdeführerin sich
subjektiv nicht imstande gefühlt habe, an einem Arbeitsversuch teilzunehmen.
Von Februar bis September 2021 besuchte die Beschwerdeführerin einen
Deutschkurs der Grundstufe. Am 8. Oktober 2021 hiess die IV-Stelle ein
erneutes Gesuch um Arbeitsvermittlung vom 7. Juli 2021 gut. Am
1.
November 2021 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle beim Reinigungsunternehmen E
als Reinigerin mit Stundenlohn ohne fixes Pensum an, wo sie bis Ende 2022 in
einem Pensum von rund 15 % tätig war. Seit dem 1. Januar 2023
arbeitet sie dort zu durchschnittlich über 100 %. Zudem arbeitet sie seit
dem 1. April 2023 mit einem Pensum von rund 10 % als Reinigerin bei
der F GmbH. Insgesamt erwirtschaftet sie seit April 2023 einen
durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 4'276.- pro Monat. Entsprechend
wurden die Beschwerdeführenden per 1. April 2023 von der Sozialhilfe
abgelöst.
5.1.3
Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hatte bis September 2003
gedauert, das Arbeitsverhältnis bis Januar 2004. Seither ging er bis vor Kurzem
keiner Arbeit nach. Mit Wirkung ab 1. Februar 2004 bezog er eine halbe
Rente der Invalidenversicherung (IV), welche per 1. Oktober 2013 wieder
aufgehoben wurde. Ein erneutes Gesuch um Bezug von IV-Leistungen wies die
IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 8. Januar 2021 ab; die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Schwyz am 24. August 2021 ab. Im
Jahr 2017 sowie zwischen Februar und September 2021 besuchte der
Beschwerdeführer drei Alphabetisierungskurse. Am 22. November 2021 meldete
er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) G an, wo ihm aber
anscheinend mangelnde Vermittlungsfähigkeit attestiert wurde. Per
1.
September 2023 trat er ebenfalls beim Reinigungsunternehmen E eine
Stelle als Unterhaltsreiniger mit einem Pensum von vorerst 30–50 % an. Im
September 2023 erwirtschaftete er einen Nettolohn von Fr. 1'060.-.
5.2
Die
bezogene Sozialhilfe in der Höhe von über Fr. 285'000.- zwischen 2004 und
2023.
ist ohne Weiteres als erheblich und dauerhaft im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG und der Rechtsprechung zu betrachten. Sie dauerte
über den 1. Januar 2019 hinaus fort und ist daher massgeblich (vorn
E. 4.3).
5.3
In Bezug
auf die Prognose der künftigen Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auf einen
Zeitpunkt, in dem die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Rekursentscheid
lief, von der Sozialhilfe abgelöst wurden. Die volle Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin dauert aber erst wenige Monate an, der Beschwerdeführer
bekleidet erst seit dem 1. September 2023 eine Teilzeitstelle, und über
Jahre sowie insbesondere noch in der Beschwerde beriefen sich die Beschwerdeführenden
auf gesundheitliche Probleme von ihnen beiden zur partiellen Erklärung ihrer
Erwerbslosigkeit. Die Beschwerdeführerin übt denn auch eine Tätigkeit aus, für
die sie im Jahr 2016 als arbeitsunfähig eingestuft wurde (vgl. hinten
E. 5.4.4). Angesichts dieser Umstände erscheint im Rahmen der Prognose
zweifelhaft, ob die Ablösung von der Sozialhilfe als dauerhaft und nachhaltig
gelten kann (vgl. auch BGr, 28. Dezember 2021, 2C_370/2021, E. 4.1;
VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.5.2). Die Frage kann
jedoch offengelassen werden, da ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung
derzeit ohnehin unverhältnismässig wäre, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
5.4
5.4.1
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob ein Widerruf
verhältnismässig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 96
Abs. 1 AIG). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische
Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer, die
Familienverhältnisse sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu
berücksichtigen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein
Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage
der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die
Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im
Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für
sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein
gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung
im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das
heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen
(zum Ganzen BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 5.2, und
24.
Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2, je mit Hinweisen; VGr,
12.
Januar 2023, VB.2022.00483, E. 4.1).
5.4.2
Die Beschwerdeführenden begründeten ihren Sozialhilfebezug mit ihrem
Gesundheitszustand.
Zur Feststellung, ob es der betroffenen
ausländischen Person gesundheitlich möglich gewesen war, ihren Lebensunterhalt
selbständig zu bestreiten, können IV-Entscheide wertvolle Hinweise liefern
(BGr, 10. Juli 2020, 2C_108/2020, E. 4.3.4 mit Hinweis). Als
Gutachten unterliegen sie der freien richterlichen
Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen
Gründen von einer Expertise abweichen. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich
aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte
Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen
(Art. 9 BV und § 7 Abs. 4 VRG; BGE 136 II 539 E. 3.2).
Arztberichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten sind aufgrund des
bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Ärztin bzw. Arzt und behandelter
Person mit Vorsicht zu würdigen (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016,
E. 6.3.2; zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00327,
E. 4.2.1). Diese Grundsätze liegen der folgenden Würdigung der Gutachten
und Arztzeugnisse zugrunde.
5.4.3
Bezüglich des Beschwerdeführers stützte das Bundesgericht in seinem Urteil
vom 11. Juni 2014 die Feststellung der Vorinstanzen, wonach die aktuellen
Befunde die vollzeitliche Ausübung einer leichten bis gelegentlich
mittelschweren und wechselbelasteten Tätigkeit nicht verhinderten. Im zweiten
IV-Verfahren gab die IV-Stelle Schwyz ein polydisziplinäres medizinisches
Gutachten in Auftrag, das vom 17. Juni 2019 datiert (vgl. auch die am
5.
November 2020 erfolgte Beantwortung von Einwänden). Darin wurden
folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: leicht
bis mittelgradig schmerzhafte Funktions- und Belastungsstörung der
Lendenwirbelsäule, chronische Migräne (allenfalls Kopfschmerz wegen
Übergebrauchs von Medikamenten). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit waren: leichte depressive Episode, chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren, Nikotinabusus und entsprechendes
Abhängigkeitssyndrom, Einklemmungsneuropathie des Nervus cutaneus femoris
lateralis, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas
Grad II sowie Knick-Senkfuss. Die Begutachtenden vermerkten eine
"Tendenz zur Überbewertung und Katastrophisierung der Krankheit" und
vermuteten "vorsätzlich inszenierte[s] Unvermögen und somit Simulation
kognitiver Störungen" in der neuropsychologischen Abklärung; zu eventuell
relevanten Persönlichkeitsaspekten hielten sie fest: "Der Begutachtete ist
stark fixiert auf ein Beschwerdebild, erwartet die finanzielle Versorgung von
aussen und zeigt kaum Motivation zu eigener Leistungserbringung". Die
IV-Stelle Schwyz wies hierauf am 8. Januar 2021 das erneute Gesuch um
IV-Leistungen ab, weil dem Beschwerdeführer zwar die angestammte, bis 2003
ausgeübte Tätigkeit in einer Grossmetzgerei seither nicht mehr zumutbar sei,
jedoch in "einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten
über 10 kg, repetitives Bücken und Heben, Treppensteigen ausnahmsweise und
ohne Arbeiten auf unebenem Gelände" eine Arbeitsfähigkeit von 90 %
bestehe, wobei diese Beurteilung ab dem 1. Juni 2017 gelte. Unter
Beachtung der gesamten medizinischen Unterlagen, aber namentlich aufgrund des
als uneingeschränkt beweiskräftig erachteten polydisziplinären Gutachtens
stützte das Verwaltungsgericht Schwyz in seinem Urteil vom 24. August 2021
diese Verfügung. Auch im vorliegenden Verfahren ist darauf abzustellen.
5.4.4
Bezüglich der Beschwerdeführerin hielt das
Verwaltungsgericht Schwyz im Urteil von 14. Juli 2017 fest, dass diese in
einer leidensangepassten Tätigkeit (einer sogenannten Verweistätigkeit) seit
dem 1. April 2014 als zu 80 % arbeitsfähig einzustufen sei. Es
stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten vom 19. April 2016,
das als "grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig" bezeichnet
wurde. In diesem Gutachten wurden der Beschwerdeführerin – die am
26.
September 2013 an der Hand operiert worden war – verschiedene
Diagnosen bezüglich der rechten Hand gestellt (schmerzhafte Arthropathie,
Arthralgie, Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms) sowie chronische Schmerzen und
(ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit) namentlich ein lumbospondylogenes
Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Adipositas,
dysfunktionale Krankheitsverarbeitung und depressive Verstimmung
diagnostiziert. Dabei wurde festgehalten, dass die Beschwerden durch die
klinischen und radiologischen Befunde nur teilweise erklärbar seien. Aufgrund
eines orthopädischen Zumutbarkeitsprofils und insbesondere aus
handchirurgischer Sicht wurde eine Wiedereingliederung im Reinigungswesen
verneint, für Verweistätigkeiten aber die erwähnte Arbeitsfähigkeit von
80.
% festgestellt. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde unter anderem
Folgendes ausgeführt: "Eine final ausgerichtete
Entschädigungshaltung ist angesichts der sozialen Situation nicht
auszuschliessen. Aufgrund jahrelangen Nichtarbeitens, zunehmendem Gewicht,
zunehmender Symptombildung der entsprechenden Störungen (Diabetes) befindet
sich die Probandin in einem Teufelskreislauf von Dekonditionierung und
übertriebenem Schonverhalten. Dabei verharrt sie letztlich auch in der
Krankenrolle, dominiert von subjektiver Leistungsinsuffizienz. Krankheitsgewinn
ist nicht auszuschliessen".
5.4.5
Aus diesen massgeblichen medizinischen Gutachten ergibt sich
– auch unter Beachtung der weiteren medizinischen Unterlagen –, dass für den
Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden insgesamt keine genügenden
medizinischen Gründe vorlagen. Vielmehr waren die Beschwerdeführenden in der
Regel überwiegend arbeitsfähig. Gewisse Zeitspannen vollständiger
Arbeitsunfähigkeit ändern daran nichts: So war der Beschwerdeführer vom
24.
März bis zum 4. Mai 2016 wegen einer chronischen Schmerzstörung
und einer rezidivierenden depressiven Störung in der Psychiatrischen Klinik Wil
hospitalisiert, wobei ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum
15.
Mai 2016 attestiert wurde. Sodann bescheinigte ihm Dr. med. I,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 20. März 2017 eine "chronifizierte
depressive, ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte Störung
mit somatischem Syndrom" und deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
%, wobei die Verfasserin des psychiatrischen Gutachtens vom
20.
Mai 2019 in der Stellungnahme vom 5. November 2020 die letztere
Aussage kritisiert, weil aus der Diagnose, soweit sie nachvollziehbar sei,
üblicherweise eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % folge. Weiter liegen ärztliche
Zeugnisse der Hausärztin Dr. med. J, praktische Ärztin FMH, bei den
Akten, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2020 bis mindestens zum
31.
Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Wie die Vorinstanz
festhält, werden diese Atteste allerdings nicht begründet, woran nichts ändert,
dass im Zeugnis vom 25. November 2020 sinngemäss auf die – damals gar nicht
laufende – "IV Abklärung" verwiesen wurde. Die genannten ärztlichen
Stellungnahmen und Zeugnisse der behandelnden Ärztinnen sind somit nicht nur
aufgrund des generellen Vorbehalts gegenüber solchen Arztberichten, sondern
auch aufgrund ihrer Unklarheiten zurückhaltend zu würdigen. Aber selbst wenn auf
sie abzustellen wäre, wären dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin
nur vorübergehende Perioden der Arbeitsunfähigkeit zugute zu halten.
Unbeachtlich sind schliesslich die nicht einem Krankheitsbild entsprechenden
psychosozialen Faktoren, die eine Erwerbstätigkeit behindern bzw. behinderten,
wie etwa die geringen persönlichen Ressourcen zur weiteren Entwicklung bzw. zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die in den IV-Gutachten beiden
Beschwerdeführenden attestiert wurden.
5.4.6
Dispositiv
Demnach ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die jahrelange
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden überwiegend als
selbstverschuldet zu gelten hat. Die langjährige (partielle oder vollständige)
Erwerbslosigkeit lässt sich bei beiden Beschwerdeführenden nur teilweise
medizinisch erklären. Dass Betreuungsaufgaben – etwa gegenüber den 1990, 1994
und 1997 geborenen Töchtern des Ehepaars, gegenüber der mittlerweile
verstorbenen
Mutter des Beschwerdeführers oder auch zwischen den Beschwerdeführenden – in
diesem Zusammenhang relevant gewesen wären, wird nicht geltend gemacht und ist
auch nicht ersichtlich. Diese Feststellungen gelten auch für den Zeitraum seit
dem 1. Januar 2019, der dem neuen Recht untersteht und hier deshalb
vorrangig zu gewichten ist (vgl. vorn E. 4.3).
5.5 Bezüglich
der aktuellen Lage, aber auch mit Blick auf die Zukunft, ist allerdings von
geänderten Verhältnissen auszugehen. Zwar haben die Beschwerdeführenden, soweit
ersichtlich, weder nach der rechtskräftigen Verweigerung einer IV-Rente
zugunsten der Beschwerdeführerin (ab dem 1. April 2014) mit Urteil des
Verwaltungsgerichts Schwyz vom 14. Juli 2017 noch nach der Verwarnung
durch das Migrationsamt Schwyz vom 25. August 2020 ihr Verhalten geändert.
Erst nach der erstinstanzlichen Abweisung des zweiten IV-Gesuchs des
Beschwerdeführers (mit Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. Januar 2021)
und insbesondere nach dem Umzug in den Kanton Zürich am 1. Oktober 2021
sind Verhaltensanpassungen feststellbar: So besuchten die Beschwerdeführenden
zwischen Februar und September 2021 Alphabetisierungs- bzw. Deutschkurse und
nahm die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2021 eine zunächst
partielle, dann volle Erwerbstätigkeit auf, welche die Ablösung des Ehepaars
von der Sozialhilfe per 1. April 2023 ermöglichte. Schliesslich begann der
Beschwerdeführer am 1. September 2023 mit einer Teilzeitarbeit. Obwohl
noch nicht feststeht, ob die Ablösung von der Sozialhilfe dauerhaft und
nachhaltig ist (vorn E. 5.3), hat sich damit die Situation in jüngster
Zeit deutlich zugunsten der Beschwerdeführenden verändert.
5.6 Die
privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz
sind nicht von höchstem Gewicht. Wie dargelegt, haben sich die
Beschwerdeführenden trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer von über 36 bzw. 30 Jahren
sprachlich und wirtschaftlich wenig bzw. erst seit Kurzem (wieder) integriert.
Ihre sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf ihre erwachsenen
Töchter und deren Familien. Hinzu kommen allenfalls in geringerem Mass Kontakte
zu wenigen weiteren Verwandten und Bekannten. Umgekehrt sind die Beschwerdeführenden
mit dem Kosovo noch vertraut: Sie verbrachten die prägenden Kinder- und
Jugendjahre und erwarben ihre Schulbildung dort, und nach ihren eigenen Angaben
in den Jahren 2013, 2015 und 2019 lebten verschiedene Familienangehörige im
Kosovo, reisten sie jedenfalls bis 2019 jährlich dorthin und besass der
Beschwerdeführer dort noch 2013 eine Wohnung. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, wäre eine Wiedereingliederung im Kosovo für die Beschwerdeführenden –
auch wegen deren Alters – herausfordernd, aber aufgrund der verbliebenen
Bindungen zu bewältigen. Die Kontakte mit den Angehörigen in der Schweiz
könnten mit Besuchen und den modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten
werden.
5.7 Insgesamt
besteht zwar aufgrund des überwiegend selbstverschuldeten, jahrelangen
Sozialhilfebezugs ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der
Beschwerdeführenden, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Sodann wiegen
deren private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht
besonders schwer. Allerdings ist die Beschwerdeführerin seit bald zwei Jahren
erwerbstätig und der Beschwerdeführer seit rund zwei Monaten. Weil sich die
Beschwerdeführenden nach einer Vergrösserung des Arbeitspensums der
Beschwerdeführerin vor über einem halben Jahr von der Sozialhilfe ablösen
konnten, erwiese sich ein Widerruf der Niederlassungsbewilligungen derzeit als
unverhältnismässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ablösung von der
Sozialhilfe bereits als dauerhaft und nachhaltig bezeichnet werden kann, was
angesichts der langjährigen früheren Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin,
ihrer (früheren) Arbeitsunfähigkeit bezüglich der jetzt erneut ausgeübten
Tätigkeit als Reinigungshilfe sowie der bis vor Kurzem andauernden
Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers noch als zweifelhaft erscheint. Folglich
ist die Beschwerde in der Hauptsache gutzuheissen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser
zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Die
Gutheissung der Beschwerde ergibt sich aus der Veränderung massgeblicher
Sachverhaltselemente während der Beschwerdefrist und des Beschwerdeverfahrens.
Die Regelung der Nebenfolgen im angefochtenen Rekursentscheid ist daher
aufrechtzuerhalten.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführenden haben um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Weil ihnen
für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um
Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
7.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
7.2.1
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
7.2.2
Mittellos ist, wer angesichts seiner – gesamthaft zu betrachtenden –
finanziellen Verhältnisse nicht innert angemessener Frist in der Lage ist, für
die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen,
die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind (Plüss, § 16
N. 18 ff.). Bei aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung innerhalb
von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres als
angemessen angesehen (Plüss, § 16 N. 20).
7.2.3
Die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (BGr, 4. November 2021,
8C_239/2021, E. 7.1; VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00217, E. 3.1 –
wobei die Praxis uneinheitlich ist und teils auf den Zeitpunkt des Gesuchs
abstellt: BGr, 14. April 2020, 2D_65/2019, E. 6.1; BGE
120 Ia 179 E. 3a; VGr, 8. März 2018, VB.2017.00488,
E. 9.2). Die Berücksichtigung allfälliger Veränderungen nach der Gesuchseinreichung
ergibt sich aus dem massgeblichen Zeitpunkt der Sachlage (§ 52 in
Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG), dem Gebot gesamthafter Betrachtung
und dem Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege: Dieser deckt die Ausrichtung an
nicht mehr bedürftige Personen nicht ab. Entsprechend sieht § 16 Abs. 4 VRG vor, dass die begünstigte Person zur Nachzahlung verpflichtet
ist, wenn die Bedürftigkeit nachträglich wegfällt (Plüss, § 16 N. 21;
vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege
[Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79; im Ergebnis ebenso Hansjörg
Seiler, in: ders. u. a.,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 64 N. 25).
7.3 Das
Begehren der Beschwerdeführenden war bereits zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht aussichtslos. Bis vor Kurzem waren die
Beschwerdeführenden über Jahre hinweg sozialhilfeabhängig, erst seit September
2023 erzielen sie ein Einkommen, dass den massgebenden Grundbedarf deckt. Damit
ist die Mittellosigkeit noch zu bejahen. Entsprechend ist den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und
ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt C, ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
7.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
7.5 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren einen
Aufwand von 9,17 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 41.90 zuzüglich
Mehrwertsteuer geltend. Dieser
Aufwand scheint angemessen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.-
festzusetzen. Entsprechend ist Rechtsanwalt C für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 2'217.85 (inkl.
Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung von
Fr. 2'154.- (inkl. Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der
Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 63.85 (inkl. Mehrwertsteuer).
7.6 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung
leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst
bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AIG
unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es kann lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 9. März 2023 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2022 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden den Kantonswechsel zu
bewilligen und je die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
7. Rechtsanwalt C
wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 63.85 aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden
bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse.