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Entscheid

VB.2023.00191

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00191

26. Oktober 2023Deutsch24 min

(URT.2023.24909)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00191

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B (geboren 1964 bzw. 1970), kosovarische

Staatsangehörige, reisten 1993 bzw. 1987 jeweils im Rahmen des Familiennachzugs

in die Schweiz ein. Sie erhielten 1998 bzw. 1990 Niederlassungsbewilligungen im

Kanton Schwyz (mit Kontrollbefristung derzeit bis 1. Juni 2025). Zwei

ihrer drei mittlerweile erwachsenen Töchter sind – ihren Angaben zufolge –

Schweizer Bürgerinnen. Mit Verfügung vom 25. August 2020 verwarnte das Amt

für Migration des Kantons Schwyz (im Folgenden: Migrationsamt Schwyz) A und B

wegen Mängeln der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung, und es drohte ihnen die Rückstufung der Niederlassungs- auf

Aufenthaltsbewilligungen an. Am 1. Oktober 2021 zogen A und B in den

Kanton Zürich, wo sie mit Gesuchen vom 20. Oktober 2021 die Erteilung von

Niederlassungsbewilligungen für den Kanton Zürich bzw. den Kantonswechsel

beantragten. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies das Migrationsamt des

Kantons Zürich (im Folgenden: Migrationsamt) die Gesuche ab und verpflichtete A

und B, das zürcherische Kantonsgebiet bis zum 5. Februar 2023 zu verlassen

und sich bei ihrer Wohngemeinde abzumelden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhoben A und B Rekurs

an die Sicherheitsdirektion. Diese ordnete am 9. Januar 2023 den Verzicht

auf Vollzugsmassnahmen während der Dauer des Rekursverfahrens an. Mit Entscheid

vom 9. März 2023 wies sie den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I) und

setzte A und B eine Frist bis 8. Mai 2023 zum Verlassen des zürcherischen

Kantonsgebiets an. Sie hiess die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gut,

bestellte Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand und

entschädigte ihn für seinen Aufwand zulasten der Staatskasse mit

Fr. 3'028.95 inklusive Mehrwertsteuer (Dispositiv-Ziff. III f.

und VI). Die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'725.- auferlegte sie A und B,

nahm sie jedoch wegen Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorläufig

auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Hiergegen gelangten A und B am 12. April 2023 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei unter

Entschädigungsfolge zulasten der Sicherheitsdirektion bzw. der Staatskasse der

angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen den Kantonswechsel

zu bewilligen und je eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In formeller

Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

der Aufenthalt im Kanton Zürich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu

gestatten. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in

der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

Das Verwaltungsgericht ordnete mit Präsidialverfügung vom

13.

April 2023 den Verzicht auf eine Wegweisungsvollstreckung bis auf

Weiteres an. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion teilte den Verzicht auf

Vernehmlassung mit. Mit Schreiben vom 24. Mai und 5. Juli 2023

reichten A und B zusätzliche Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom

19.

September 2023 setzte das Verwaltungsgericht ihnen eine Frist zur

Eingabe weiterer Beweismittel. Diese wurden am 9. Oktober 2023 samt der

Honorarnote des Rechtsvertreters eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Nach Art. 37 Abs. 3 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen

mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn

keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Kumulativ zum Vorliegen

des Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf

rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons

verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine

Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (VGr, 12. März 2020,

VB.2020.00074, E. 4.2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 30; Peter Bolzli, in: Marc Spescha

et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 9). Der

Zweitkanton hat die hypothetische Frage zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund

gegeben und die Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (BGr,

9.

Juli 2020, 2D_10/2020, E. 3.2). Die Verweigerung der Bewilligung

hat nicht den Verlust der Bewilligung im Erstkanton zur Folge (BGr,

29.

Oktober 2015, 2D_16/2015, E. 3.2; vgl. Art. 61 Abs. 1

lit. b AIG). Umgekehrt sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

auch die Behörden des Zweitkantons an die Beurteilung durch diejenigen des

Erstkantons nicht gebunden. Insbesondere lässt sich dem Grundsatz von Treu und

Glauben bzw. dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht entnehmen, dass

die Behörden der beiden Kantone ihre Entscheide – entgegen der gesetzlichen

Zuständigkeitsordnung – inhaltlich aufeinander abzustimmen hätten.

3.

Nach einem zehnjährigen Aufenthalt sind die sozialen

Beziehungen hierzulande regelmässig so eng geworden, dass das durch Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Privatleben tangiert ist. Im Einzelfall

kann es sich allerdings anders verhalten und die Integration zu wünschen

übriglassen (BGE 146 I 185 E. 5.2, 144 I 266

E. 3.9; VGr, 7. November 2022, VB.2022.00420, E. 4.2).

Die Beschwerdeführenden leben zwar seit über 30 bzw. 36 Jahren in der Schweiz,

doch müssen sie sprachlich und wirtschaftlich als wenig bzw. erst seit Kurzem

(wieder) integriert gelten, wie im Folgenden näher auszuführen ist. Namentlich

aufgrund ihrer sehr langen Anwesenheit ist dennoch davon auszugehen, dass eine

Wegweisung die Garantie des Privatlebens berühren würde.

4.

4.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen

werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie

oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein

Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird; blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht (BGr, 31. Juli 2023, 2C_40/2023,

E. 3.1; BGE 149 II 1 E. 4.4). Ausschlaggebend ist dabei

eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation

unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher

Familienmitglieder (BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 4.2 und

4.3.1

mit Hinweisen, auch zum Ganzen). Ob bzw. inwieweit

ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der Prüfung des

Widerrufsgrunds, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu

berücksichtigen (BGr, 8. Juni 2022, 2C_726/2021, E. 2.1.3 mit

Hinweisen; VGr, 14. Oktober 2021, VB.2021.00083, E. 4.1).

4.2

Ehegatten

sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu

behandeln: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und

ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund

der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch

(BGr, 5. April 2022, 2C_965/2021, E. 3.5).

4.3

Nach

Art. 63 Abs. 2 AIG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung

konnte die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die

sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der

Schweiz aufhielten, nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden. Aufgrund

des Rückwirkungsverbots ist ein Widerruf der altrechtlich erteilten

Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die diese Frist erreicht

hat, im Wesentlichen auf Sachverhalte abzustützen, die sich nach dem

1.

Januar 2019 zugetragen haben bzw. fortdauern. Dabei können zuvor

eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue

Situation im Licht der bisherigen würdigen zu können (zur Rückstufung von der

Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung: BGE 148 II 1

E. 5.3; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2; zur

Anwendbarkeit dieser Praxis auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit

Wegweisung: BGr, 23. September 2022, 2C_389/2022, E. 7.3).

5.

5.1

5.1.1

Die Beschwerdeführenden bezogen im Kanton Schwyz vom 30. September

2004.

bis zum 30. September 2007 und vom 1. Dezember 2012 bis zum

31.

Oktober 2021 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt

Fr. 251'135.15. Seit dem 1. November 2021 erhielten sie Sozialhilfe

im Kanton Zürich, wobei sich der Betrag gemäss Schreiben des Sozialdienstes der

Gemeinde D vom 2. September 2022 auf damals Fr. 35'315.- belief.

5.1.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete von 2000 bis 2012 mit Unterbrüchen als

Reinigerin in Teilzeitpensen. Das letzte dieser Arbeitsverhältnisse endete am

31.

Oktober 2013. Aufgrund einer IV-Anmeldung vom 14. November 2012

wurde ihr mit Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 19. April 2017 bzw.

Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 14. Juli 2017 eine

ganze IV-Rente für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. März

2014.

zugesprochen. Die IV-Stelle teilte am 8. August 2018 mit, dass sie

einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gutheisse, schloss das Verfahren aber mit

Verfügung vom 26. April 2019 ab, weil die Beschwerdeführerin sich

subjektiv nicht imstande gefühlt habe, an einem Arbeitsversuch teilzunehmen.

Von Februar bis September 2021 besuchte die Beschwerdeführerin einen

Deutschkurs der Grundstufe. Am 8. Oktober 2021 hiess die IV-Stelle ein

erneutes Gesuch um Arbeitsvermittlung vom 7. Juli 2021 gut. Am

1.

November 2021 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle beim Reinigungsunternehmen E

als Reinigerin mit Stundenlohn ohne fixes Pensum an, wo sie bis Ende 2022 in

einem Pensum von rund 15 % tätig war. Seit dem 1. Januar 2023

arbeitet sie dort zu durchschnittlich über 100 %. Zudem arbeitet sie seit

dem 1. April 2023 mit einem Pensum von rund 10 % als Reinigerin bei

der F GmbH. Insgesamt erwirtschaftet sie seit April 2023 einen

durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 4'276.- pro Monat. Entsprechend

wurden die Beschwerdeführenden per 1. April 2023 von der Sozialhilfe

abgelöst.

5.1.3

Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hatte bis September 2003

gedauert, das Arbeitsverhältnis bis Januar 2004. Seither ging er bis vor Kurzem

keiner Arbeit nach. Mit Wirkung ab 1. Februar 2004 bezog er eine halbe

Rente der Invalidenversicherung (IV), welche per 1. Oktober 2013 wieder

aufgehoben wurde. Ein erneutes Gesuch um Bezug von IV-Leistungen wies die

IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 8. Januar 2021 ab; die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Schwyz am 24. August 2021 ab. Im

Jahr 2017 sowie zwischen Februar und September 2021 besuchte der

Beschwerdeführer drei Alphabetisierungskurse. Am 22. November 2021 meldete

er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) G an, wo ihm aber

anscheinend mangelnde Vermittlungsfähigkeit attestiert wurde. Per

1.

September 2023 trat er ebenfalls beim Reinigungsunternehmen E eine

Stelle als Unterhaltsreiniger mit einem Pensum von vorerst 30–50 % an. Im

September 2023 erwirtschaftete er einen Nettolohn von Fr. 1'060.-.

5.2

Die

bezogene Sozialhilfe in der Höhe von über Fr. 285'000.- zwischen 2004 und

2023.

ist ohne Weiteres als erheblich und dauerhaft im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG und der Rechtsprechung zu betrachten. Sie dauerte

über den 1. Januar 2019 hinaus fort und ist daher massgeblich (vorn

E. 4.3).

5.3

In Bezug

auf die Prognose der künftigen Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Fürsorgeabhängigkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auf einen

Zeitpunkt, in dem die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Rekursentscheid

lief, von der Sozialhilfe abgelöst wurden. Die volle Erwerbstätigkeit der

Beschwerdeführerin dauert aber erst wenige Monate an, der Beschwerdeführer

bekleidet erst seit dem 1. September 2023 eine Teilzeitstelle, und über

Jahre sowie insbesondere noch in der Beschwerde beriefen sich die Beschwerdeführenden

auf gesundheitliche Probleme von ihnen beiden zur partiellen Erklärung ihrer

Erwerbslosigkeit. Die Beschwerdeführerin übt denn auch eine Tätigkeit aus, für

die sie im Jahr 2016 als arbeitsunfähig eingestuft wurde (vgl. hinten

E. 5.4.4). Angesichts dieser Umstände erscheint im Rahmen der Prognose

zweifelhaft, ob die Ablösung von der Sozialhilfe als dauerhaft und nachhaltig

gelten kann (vgl. auch BGr, 28. Dezember 2021, 2C_370/2021, E. 4.1;

VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.5.2). Die Frage kann

jedoch offengelassen werden, da ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung

derzeit ohnehin unverhältnismässig wäre, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

5.4

5.4.1

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob ein Widerruf

verhältnismässig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 96

Abs. 1 AIG). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische

Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer, die

Familienverhältnisse sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu

berücksichtigen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein

Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage

der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die

Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im

Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für

sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein

gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung

im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das

heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen

(zum Ganzen BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 5.2, und

24.

Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2, je mit Hinweisen; VGr,

12.

Januar 2023, VB.2022.00483, E. 4.1).

5.4.2

Die Beschwerdeführenden begründeten ihren Sozialhilfebezug mit ihrem

Gesundheitszustand.

Zur Feststellung, ob es der betroffenen

ausländischen Person gesundheitlich möglich gewesen war, ihren Lebensunterhalt

selbständig zu bestreiten, können IV-Entscheide wertvolle Hinweise liefern

(BGr, 10. Juli 2020, 2C_108/2020, E. 4.3.4 mit Hinweis). Als

Gutachten unterliegen sie der freien richterlichen

Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen

Gründen von einer Expertise abweichen. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich

aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte

Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen

(Art. 9 BV und § 7 Abs. 4 VRG; BGE 136 II 539 E. 3.2).

Arztberichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten sind aufgrund des

bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Ärztin bzw. Arzt und behandelter

Person mit Vorsicht zu würdigen (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016,

E. 6.3.2; zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00327,

E. 4.2.1). Diese Grundsätze liegen der folgenden Würdigung der Gutachten

und Arztzeugnisse zugrunde.

5.4.3

Bezüglich des Beschwerdeführers stützte das Bundesgericht in seinem Urteil

vom 11. Juni 2014 die Feststellung der Vorinstanzen, wonach die aktuellen

Befunde die vollzeitliche Ausübung einer leichten bis gelegentlich

mittelschweren und wechselbelasteten Tätigkeit nicht verhinderten. Im zweiten

IV-Verfahren gab die IV-Stelle Schwyz ein polydisziplinäres medizinisches

Gutachten in Auftrag, das vom 17. Juni 2019 datiert (vgl. auch die am

5.

November 2020 erfolgte Beantwortung von Einwänden). Darin wurden

folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: leicht

bis mittelgradig schmerzhafte Funktions- und Belastungsstörung der

Lendenwirbelsäule, chronische Migräne (allenfalls Kopfschmerz wegen

Übergebrauchs von Medikamenten). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit waren: leichte depressive Episode, chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren, Nikotinabusus und entsprechendes

Abhängigkeitssyndrom, Einklemmungsneuropathie des Nervus cutaneus femoris

lateralis, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas

Grad II sowie Knick-Senkfuss. Die Begutachtenden vermerkten eine

"Tendenz zur Überbewertung und Katastrophisierung der Krankheit" und

vermuteten "vorsätzlich inszenierte[s] Unvermögen und somit Simulation

kognitiver Störungen" in der neuropsychologischen Abklärung; zu eventuell

relevanten Persönlichkeitsaspekten hielten sie fest: "Der Begutachtete ist

stark fixiert auf ein Beschwerdebild, erwartet die finanzielle Versorgung von

aussen und zeigt kaum Motivation zu eigener Leistungserbringung". Die

IV-Stelle Schwyz wies hierauf am 8. Januar 2021 das erneute Gesuch um

IV-Leistungen ab, weil dem Beschwerdeführer zwar die angestammte, bis 2003

ausgeübte Tätigkeit in einer Grossmetzgerei seither nicht mehr zumutbar sei,

jedoch in "einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten

über 10 kg, repetitives Bücken und Heben, Treppensteigen ausnahmsweise und

ohne Arbeiten auf unebenem Gelände" eine Arbeitsfähigkeit von 90 %

bestehe, wobei diese Beurteilung ab dem 1. Juni 2017 gelte. Unter

Beachtung der gesamten medizinischen Unterlagen, aber namentlich aufgrund des

als uneingeschränkt beweiskräftig erachteten polydisziplinären Gutachtens

stützte das Verwaltungsgericht Schwyz in seinem Urteil vom 24. August 2021

diese Verfügung. Auch im vorliegenden Verfahren ist darauf abzustellen.

5.4.4

Bezüglich der Beschwerdeführerin hielt das

Verwaltungsgericht Schwyz im Urteil von 14. Juli 2017 fest, dass diese in

einer leidensangepassten Tätigkeit (einer sogenannten Verweistätigkeit) seit

dem 1. April 2014 als zu 80 % arbeitsfähig einzustufen sei. Es

stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten vom 19. April 2016,

das als "grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig" bezeichnet

wurde. In diesem Gutachten wurden der Beschwerdeführerin – die am

26.

September 2013 an der Hand operiert worden war – verschiedene

Diagnosen bezüglich der rechten Hand gestellt (schmerzhafte Arthropathie,

Arthralgie, Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms) sowie chronische Schmerzen und

(ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit) namentlich ein lumbospondylogenes

Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Adipositas,

dysfunktionale Krankheitsverarbeitung und depressive Verstimmung

diagnostiziert. Dabei wurde festgehalten, dass die Beschwerden durch die

klinischen und radiologischen Befunde nur teilweise erklärbar seien. Aufgrund

eines orthopädischen Zumutbarkeitsprofils und insbesondere aus

handchirurgischer Sicht wurde eine Wiedereingliederung im Reinigungswesen

verneint, für Verweistätigkeiten aber die erwähnte Arbeitsfähigkeit von

80.

% festgestellt. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde unter anderem

Folgendes ausgeführt: "Eine final ausgerichtete

Entschädigungshaltung ist angesichts der sozialen Situation nicht

auszuschliessen. Aufgrund jahrelangen Nichtarbeitens, zunehmendem Gewicht,

zunehmender Symptombildung der entsprechenden Störungen (Diabetes) befindet

sich die Probandin in einem Teufelskreislauf von Dekonditionierung und

übertriebenem Schonverhalten. Dabei verharrt sie letztlich auch in der

Krankenrolle, dominiert von subjektiver Leistungsinsuffizienz. Krankheitsgewinn

ist nicht auszuschliessen".

5.4.5

Aus diesen massgeblichen medizinischen Gutachten ergibt sich

– auch unter Beachtung der weiteren medizinischen Unterlagen –, dass für den

Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden insgesamt keine genügenden

medizinischen Gründe vorlagen. Vielmehr waren die Beschwerdeführenden in der

Regel überwiegend arbeitsfähig. Gewisse Zeitspannen vollständiger

Arbeitsunfähigkeit ändern daran nichts: So war der Beschwerdeführer vom

24.

März bis zum 4. Mai 2016 wegen einer chronischen Schmerzstörung

und einer rezidivierenden depressiven Störung in der Psychiatrischen Klinik Wil

hospitalisiert, wobei ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum

15.

Mai 2016 attestiert wurde. Sodann bescheinigte ihm Dr. med. I,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 20. März 2017 eine "chronifizierte

depressive, ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte Störung

mit somatischem Syndrom" und deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

%, wobei die Verfasserin des psychiatrischen Gutachtens vom

20.

Mai 2019 in der Stellungnahme vom 5. November 2020 die letztere

Aussage kritisiert, weil aus der Diagnose, soweit sie nachvollziehbar sei,

üblicherweise eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % folge. Weiter liegen ärztliche

Zeugnisse der Hausärztin Dr. med. J, praktische Ärztin FMH, bei den

Akten, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2020 bis mindestens zum

31.

Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Wie die Vorinstanz

festhält, werden diese Atteste allerdings nicht begründet, woran nichts ändert,

dass im Zeugnis vom 25. November 2020 sinngemäss auf die – damals gar nicht

laufende – "IV Abklärung" verwiesen wurde. Die genannten ärztlichen

Stellungnahmen und Zeugnisse der behandelnden Ärztinnen sind somit nicht nur

aufgrund des generellen Vorbehalts gegenüber solchen Arztberichten, sondern

auch aufgrund ihrer Unklarheiten zurückhaltend zu würdigen. Aber selbst wenn auf

sie abzustellen wäre, wären dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin

nur vorübergehende Perioden der Arbeitsunfähigkeit zugute zu halten.

Unbeachtlich sind schliesslich die nicht einem Krankheitsbild entsprechenden

psychosozialen Faktoren, die eine Erwerbstätigkeit behindern bzw. behinderten,

wie etwa die geringen persönlichen Ressourcen zur weiteren Entwicklung bzw. zur

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die in den IV-Gutachten beiden

Beschwerdeführenden attestiert wurden.

5.4.6

Dispositiv

Demnach ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die jahrelange

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden überwiegend als

selbstverschuldet zu gelten hat. Die langjährige (partielle oder vollständige)

Erwerbslosigkeit lässt sich bei beiden Beschwerdeführenden nur teilweise

medizinisch erklären. Dass Betreuungsaufgaben – etwa gegenüber den 1990, 1994

und 1997 geborenen Töchtern des Ehepaars, gegenüber der mittlerweile

verstorbenen

Mutter des Beschwerdeführers oder auch zwischen den Beschwerdeführenden – in

diesem Zusammenhang relevant gewesen wären, wird nicht geltend gemacht und ist

auch nicht ersichtlich. Diese Feststellungen gelten auch für den Zeitraum seit

dem 1. Januar 2019, der dem neuen Recht untersteht und hier deshalb

vorrangig zu gewichten ist (vgl. vorn E. 4.3).

5.5 Bezüglich

der aktuellen Lage, aber auch mit Blick auf die Zukunft, ist allerdings von

geänderten Verhältnissen auszugehen. Zwar haben die Beschwerdeführenden, soweit

ersichtlich, weder nach der rechtskräftigen Verweigerung einer IV-Rente

zugunsten der Beschwerdeführerin (ab dem 1. April 2014) mit Urteil des

Verwaltungsgerichts Schwyz vom 14. Juli 2017 noch nach der Verwarnung

durch das Migrationsamt Schwyz vom 25. August 2020 ihr Verhalten geändert.

Erst nach der erstinstanzlichen Abweisung des zweiten IV-Gesuchs des

Beschwerdeführers (mit Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. Januar 2021)

und insbesondere nach dem Umzug in den Kanton Zürich am 1. Oktober 2021

sind Verhaltensanpassungen feststellbar: So besuchten die Beschwerdeführenden

zwischen Februar und September 2021 Alphabetisierungs- bzw. Deutschkurse und

nahm die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2021 eine zunächst

partielle, dann volle Erwerbstätigkeit auf, welche die Ablösung des Ehepaars

von der Sozialhilfe per 1. April 2023 ermöglichte. Schliesslich begann der

Beschwerdeführer am 1. September 2023 mit einer Teilzeitarbeit. Obwohl

noch nicht feststeht, ob die Ablösung von der Sozialhilfe dauerhaft und

nachhaltig ist (vorn E. 5.3), hat sich damit die Situation in jüngster

Zeit deutlich zugunsten der Beschwerdeführenden verändert.

5.6 Die

privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz

sind nicht von höchstem Gewicht. Wie dargelegt, haben sich die

Beschwerdeführenden trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer von über 36 bzw. 30 Jahren

sprachlich und wirtschaftlich wenig bzw. erst seit Kurzem (wieder) integriert.

Ihre sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf ihre erwachsenen

Töchter und deren Familien. Hinzu kommen allenfalls in geringerem Mass Kontakte

zu wenigen weiteren Verwandten und Bekannten. Umgekehrt sind die Beschwerdeführenden

mit dem Kosovo noch vertraut: Sie verbrachten die prägenden Kinder- und

Jugendjahre und erwarben ihre Schulbildung dort, und nach ihren eigenen Angaben

in den Jahren 2013, 2015 und 2019 lebten verschiedene Familienangehörige im

Kosovo, reisten sie jedenfalls bis 2019 jährlich dorthin und besass der

Beschwerdeführer dort noch 2013 eine Wohnung. Wie die Vorinstanz zu Recht

ausführt, wäre eine Wiedereingliederung im Kosovo für die Beschwerdeführenden –

auch wegen deren Alters – herausfordernd, aber aufgrund der verbliebenen

Bindungen zu bewältigen. Die Kontakte mit den Angehörigen in der Schweiz

könnten mit Besuchen und den modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten

werden.

5.7 Insgesamt

besteht zwar aufgrund des überwiegend selbstverschuldeten, jahrelangen

Sozialhilfebezugs ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der

Beschwerdeführenden, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Sodann wiegen

deren private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht

besonders schwer. Allerdings ist die Beschwerdeführerin seit bald zwei Jahren

erwerbstätig und der Beschwerdeführer seit rund zwei Monaten. Weil sich die

Beschwerdeführenden nach einer Vergrösserung des Arbeitspensums der

Beschwerdeführerin vor über einem halben Jahr von der Sozialhilfe ablösen

konnten, erwiese sich ein Widerruf der Niederlassungsbewilligungen derzeit als

unverhältnismässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ablösung von der

Sozialhilfe bereits als dauerhaft und nachhaltig bezeichnet werden kann, was

angesichts der langjährigen früheren Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin,

ihrer (früheren) Arbeitsunfähigkeit bezüglich der jetzt erneut ausgeübten

Tätigkeit als Reinigungshilfe sowie der bis vor Kurzem andauernden

Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers noch als zweifelhaft erscheint. Folglich

ist die Beschwerde in der Hauptsache gutzuheissen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser

zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die

Gutheissung der Beschwerde ergibt sich aus der Veränderung massgeblicher

Sachverhaltselemente während der Beschwerdefrist und des Beschwerdeverfahrens.

Die Regelung der Nebenfolgen im angefochtenen Rekursentscheid ist daher

aufrechtzuerhalten.

7.

7.1 Die

Beschwerdeführenden haben um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Weil ihnen

für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um

Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

7.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

7.2.1

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

7.2.2

Mittellos ist, wer angesichts seiner – gesamthaft zu betrachtenden –

finanziellen Verhältnisse nicht innert angemessener Frist in der Lage ist, für

die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen,

die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind (Plüss, § 16

N. 18 ff.). Bei aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung innerhalb

von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres als

angemessen angesehen (Plüss, § 16 N. 20).

7.2.3

Die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (BGr, 4. November 2021,

8C_239/2021, E. 7.1; VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00217, E. 3.1 –

wobei die Praxis uneinheitlich ist und teils auf den Zeitpunkt des Gesuchs

abstellt: BGr, 14. April 2020, 2D_65/2019, E. 6.1; BGE

120 Ia 179 E. 3a; VGr, 8. März 2018, VB.2017.00488,

E. 9.2). Die Berücksichtigung allfälliger Veränderungen nach der Gesuchseinreichung

ergibt sich aus dem massgeblichen Zeitpunkt der Sachlage (§ 52 in

Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG), dem Gebot gesamthafter Betrachtung

und dem Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege: Dieser deckt die Ausrichtung an

nicht mehr bedürftige Personen nicht ab. Entsprechend sieht § 16 Abs. 4 VRG vor, dass die begünstigte Person zur Nachzahlung verpflichtet

ist, wenn die Bedürftigkeit nachträglich wegfällt (Plüss, § 16 N. 21;

vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege

[Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79; im Ergebnis ebenso Hansjörg

Seiler, in: ders. u. a.,

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 64 N. 25).

7.3 Das

Begehren der Beschwerdeführenden war bereits zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung nicht aussichtslos. Bis vor Kurzem waren die

Beschwerdeführenden über Jahre hinweg sozialhilfeabhängig, erst seit September

2023 erzielen sie ein Einkommen, dass den massgebenden Grundbedarf deckt. Damit

ist die Mittellosigkeit noch zu bejahen. Entsprechend ist den

Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und

ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt C, ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

7.5 Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren einen

Aufwand von 9,17 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 41.90 zuzüglich

Mehrwertsteuer geltend. Dieser

Aufwand scheint angemessen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.-

festzusetzen. Entsprechend ist Rechtsanwalt C für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 2'217.85 (inkl.

Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung von

Fr. 2'154.- (inkl. Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der

Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 63.85 (inkl. Mehrwertsteuer).

7.6 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung

leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst

bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AIG

unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es kann lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 9. März 2023 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2022 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden den Kantonswechsel zu

bewilligen und je die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

7. Rechtsanwalt C

wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 63.85 aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden

bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse.