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Entscheid

VB.2023.00192

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00192

28. September 2023Deutsch5 min

(URT.2023.24845)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00192

Beschluss

der 4. Kammer

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Androhung

des Patententzugs,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist seit März 2001 im

Besitz eines Patents zur Führung einer Gastwirtschaft mit Alkoholausschank für

den Betrieb "B" an der D-Strasse in B.

Am 2. Juni 2021

führte die Verwaltungspolizei der Stadt B in besagtem Betrieb eine Kontrolle

betreffend die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Patentauflagen sowie der

im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlassenen

bundesrätlichen und kantonalen Regelungen durch. Gestützt auf die Erkenntnisse

aus dieser Kontrolle verfügte die Stadtpolizei B am 26. Juli 2021, dass A

"im Sinne einer Bewährungsfrist von 6 Monaten ab Verfügungsdatum der

Patententzug zur Führung einer Gastwirtschaft mit Alkoholausschank betreffend

das Lokal 'B' [...] angedroht" werde. Eine dagegen erhobene Einsprache von

A wies die Stadtpolizei B mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 (sinngemäss)

ab und drohte dem Genannten erneut den Entzug seines Gastwirtschaftspatents

"im Sinne einer Bewährungsfrist von 6 Monaten ab Verfügungsdatum" an;

darüber hinaus auferlegte sie A eine Verwarnungsgebühr in Höhe von

Fr. 365.30.

Am 8. November 2021

ersuchte A den Stadtrat B um Neubeurteilung. Mit Beschluss vom

30. November 2021 wies der Stadtrat das Gesuch ab und erhob eine Gebühr

von Fr. 390.30.

Erwägungen

II.

Am 3. Januar 2022

rekurrierte A dagegen bei der Volkswirtschaftsdirektion, die das Rechtsmittel

mit Verfügung vom 13. März 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A die

Rekurskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'032.- auferlegte

(Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigungen zusprach.

III.

A erhob am

14.

April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge seien die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom

13.

März 2023, der Beschluss der Stadt B vom 30. November 2021 und

die Verfügung der Stadtpolizei B vom 7. Oktober 2021 aufzuheben und sei er

lediglich zu ermahnen, eventualiter sei die Sache an die

Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen.

Die

Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 20. April 2023 auf

Vernehmlassung. Die Stadt B schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023

auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Gastgewerberechts

zuständig (vgl. § 4 lit. b des Gastgewerbegesetzes vom

1.

Dezember 1996 [LS 935.11] in Verbindung mit § 1 und § 17

der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [LS 935.12]

sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]).

2.

2.1

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur

Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Neben der

spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die beschwerdeführende Person

einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids ziehen. Ihre Situation muss durch den Ausgang des

Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können, wenn sie mit ihrem

Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation

unmittelbar beeinflusst werden kann (BGr, 29. Juni 2018, 2C_1156/2016,

E. 2.2.2; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 21 N. 15).

Die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts

ist durch die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei beschränkt. Es darf

dieser namentlich nicht mehr zusprechen, als sie mit ihrem Rechtsbegehren

verlangt (§ 63 Abs. 2 VRG).

2.2

Mit der

Ausgangsverfügung wird dem Beschwerdeführer eine Bewährungsfrist von sechs

Monaten angesetzt und ihm für den Fall der Nichtbewährung der Patententzug

angedroht. Dies bedeutet, die Androhung fiele – so oder anders – dahin, wenn sich

der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraums wohlverhalten sollte.

Selbst wenn sich der Beschwerdeführer aber nicht bewährte, hätte dies nicht

automatisch den Entzug seines Gastwirtschaftspatents zur Folge. Vielmehr bedarf

es hierfür einer gewissen Schwere der Verfehlungen und ist in jedem Einzelfall

zu prüfen, ob diese Schwelle erreicht wird, auch wenn vorgängig bereits eine

Verwarnung bzw. eine Ermahnung ergangen ist und eine Bewährungsfrist läuft (vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 2.3 mit

Hinweisen). Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz der

Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101]).

Insofern ist vorliegend nicht ersichtlich, welchen

praktischen Nutzen eine Gutheissung der Beschwerde dem rechtskundigen

Beschwerdeführer brächte, beantragt dieser doch vor Verwaltungsgericht neben

der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich die Anordnung einer Ermahnung.

2.3

Damit

fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der

Überprüfung der Rechtmässigkeit der ihm gegenüber angeordneten Bewährungsfrist.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann er keine Parteientschädigung erhalten

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG;

§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Volkswirtschaftsdirektion.