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Entscheid

VB.2023.00193

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00193

30. November 2023Deutsch20 min

(URT.2023.24994)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00193

Urteil

der 1. Kammer

vom 30. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole

Rubin.

In Sachen

A AG, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C GmbH, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

1. E,

2. F,

3. Baukommission Wädenswil,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid vom 16. August 2022 verweigerte die

Baukommission der Stadt Wädenswil der C GmbH die Baubewilligung für eine

Mobilfunkantennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Wädenswil.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die C GmbH am 13. September 2022

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung der Vorinstanz, das Baugesuch

zu bewilligen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 stellte die A AG ein

Beiladungsgesuch, welchem am 3. November 2022 entsprochen wurde. Mit

Entscheid vom 28. Februar 2023 hiess das Baurekursgericht den Rekurs

teilweise gut und wies die Sache zur Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen

und zum Neuentscheid an die Baukommission Wädenswil zurück.

III.

Hierauf erhob die A AG am 14. April 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In

prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines Augenscheins.

Das Baurekursgericht beantragte am 25. April 2023

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 3. Mai 2023 beantragte die C GmbH die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Die Baukommission Wädenswil verzichtete am 12. Mai

2023.

auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Mit Replik vom 12. Juni

2023.

hielt die A AG an ihren Anträgen fest. Am 15. Juni 2023

verzichtete die C GmbH auf eine weitere Stellungnahme.

Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2023 wurde die

A AG aufgefordert, einen Nachweis ihrer Beschwerdelegitimation

einzureichen. Am 13. November 2023 reichte sie daraufhin eine Erklärung

der Alleineigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 03-04

in Au ein, wonach ein ungekündigtes Mietverhältnis bestehe.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Angefochten

ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der

Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein

Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid

im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG,

dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93

Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere

Voraussetzung ist gegeben: Wird die Beschwerde gutgeheissen, liegt ein

Endentscheid vor; weitere Sachverhaltsermittlungen können unterbleiben. Es ist

somit aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerde einzutreten. Auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere erfüllt die

Beschwerdeführerin, welche am Verfahren vor der Rekursinstanz als Beigeladene

teilgenommen hat, als in ungekündigtem Mietverhältnis stehende Mieterin des in

unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens situierten Grundstück Kat.-Nr. 02

(selbständig) alle notwendigen Voraussetzungen zur Anfechtung des

Rekursentscheids (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 581 mit

Hinweis; vgl. VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00585, E. 2.1 f .).

2.

Die Bauparzelle befindet sich in der Industriezone IC

gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Wädenswil (BZO). Neben einem

bestehenden Schopf auf dem Bahnhofsareal des Bahnhofs Au plant die

Beschwerdegegnerin die Erstellung einer freistehenden Mobilfunkanlage. Die

Masthöhe (ohne Blitzableiter) beträgt 18 m, der Mastdurchmesser beläuft sich

auf 30–50 cm; auf einer Höhe von 15,8 bis 18 m sollen zwei

Mobilfunkantennenmodule angebracht werden. Am Fuss der Anlage sind umzäunte

Technikschränke vorgesehen. Die Baukommission verweigerte die Baubewilligung

für die geplante Anlage, weil sie sich nur ungenügend einordne. Das

Baurekursgericht sah es als gegeben, dass sich die Baukommission teilweise von

unzweckmässigen Überlegungen hat leiten lassen, und erachtete die

Mobilfunkantenne unter ästhetischen Gesichtspunkten als bewilligungsfähig.

3.

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin

zunächst die Durchführung eines Augenscheins.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein

angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die

Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre

Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des

Rechtsstreits beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins

ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen.

Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann,

wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden

können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr,

10.

August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014,

VB.2014.00290, E. 2.1).

Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten

liegenden Pläne und – namentlich anhand der anlässlich des vorinstanzlichen

Augenscheins erstellten – Fotografien, welche die tatsächlichen Verhältnisse

anschaulich wiedergeben, möglich. Damit und zusammen mit den übrigen Akten ist

der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen Augenschein ist zu

verzichten.

4.

4.1

Gemäss § 238

Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen

und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung

gilt auch für Materialien und Farben. Darüber hinaus ist gemäss § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.

4.2

Was als

Objekt des Natur- und Heimatschutzes zu betrachten ist, ergibt sich aus der

Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine förmliche Unterschutzstellung

wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht vorausgesetzt.

Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus objektiven

Anhaltspunkten ergibt, was insbesondere bei der Aufnahme des Objekts in ein

Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG der Fall ist (VGr,

23.

April 2008, VB.2008.00015, E. 4.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a. a. O., S. 823 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung).

4.3

Damit

werden an die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von

Schutzobjekten befinden bzw. bei Änderungen an solchen, erhöhte Anforderungen

gestellt. Diese Bauten müssen sich nicht nur befriedigend, sondern gut

einordnen. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde

gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier nicht mehr verlangt werden,

als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr,

1.

Dezember 2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4;

BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

a. a. O., S. 826 mit

weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.4

Massgeblich

ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf

das Schutzobjekt. Bei der Beurteilung ist nicht entscheidend, ob und wie das

Schutzobjekt von der geplanten Baute und Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso

wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute bei dem beim

Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt. Vielmehr geht es in solchen

Fällen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus

durch neu zu erstellende Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf

(VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4;

BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1;

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a. a. O., S. 826 mit

weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und auch zum Folgenden).

4.5

Die

Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer

Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine

befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem

Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2;

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a. a. O., S. 810 mit

weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht in das der

Mitbeteiligten 3 zustehende Ermessen eingegriffen. Sie begründet dies im

Wesentlichen damit, dass alternative Standorte besser für die Mobilfunkantenne

geeignet seien und sich die Antenne ihrer Ansicht nach nicht rechtsgenügend

einordne. Dabei handelt es sich um zulässige Beschwerdegründe (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; insbesondere zur

Gemeindeautonomie vgl. BGr, 7. Mai 2013, 1C_53/2013, E. 1.1). In

Bezug auf die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie ist lediglich

Voraussetzung, dass die Gemeinde hoheitlich gehandelt hat bzw. in ihrer

Stellung als Hoheitsträgerin berührt ist. Ob die beanspruchte Autonomie

tatsächlich vorliegt und ob diese verletzt wurde, ist keine Frage des

Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (VGr, 10. Februar 2022,

VB.2021.00472, E. 1.5.3 mit Hinweis auf BGr, 22. November 2012,

8C_500/2012, E. 2.2.2).

5.2

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum,

den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr,

25.

Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf

nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn

es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende

gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der

Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur

zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit

willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei

vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem

Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip

und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).

5.3

Die Vorinstanz führte in Erwägung 6.1 aus,

dass das – zumindest teilweise – Abstellen der Mitbeteiligten 3 auf

abstrakte Höhendifferenzen zur Begründung der dominanten und massiven Wirkung

der Antenne nicht zielführend sei. Je nach Perspektive bzw. Standort sei die

Höhendifferenz mehr oder weniger wahrnehmbar. Das Abstellen auf die (blosse)

Sichtbarkeit bzw. Einsehbarkeit der Antenne von verschiedenen Standorten her

sei ebenfalls kein taugliches Kriterium, um die befriedigende Gesamtwirkung zu

prüfen. Dass in der weiteren Umgebung bereits Mobilfunkanlagen bestünden, die

gemäss der Mitbeteiligten 3 weniger dominant in Erscheinung träten, könne

ebenfalls nicht zur Begründung einer unbefriedigenden Gesamtwirkung führen.

Diese ausserhalb der für die geplante Anlage massgeblichen Umgebung stehenden

Antennen seien in der Mikrolage nicht automatisch mit dem geplanten Standort

vergleichbar bzw. die befriedigende Einordung für jeden Standort gesondert zu

prüfen. Ebenso wenig könne für die Einordnung relevant sein, ob nicht

alternativ ein bestehender Standort hätte ausgebaut werden können, da für neue

Mobilfunkanlagen kein Bedürfnisnachweis zu erbringen sei. Demgemäss schloss die

Vorinstanz, dass sich die Mitbeteiligte 3 – zumindest teilweise – von

unzweckmässigen Überlegungen habe leiten lassen, weshalb sich ein Eingreifen

durch die Vorinstanz rechtfertige.

5.4

Die

Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht

auseinander. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und

es kann auf diese verwiesen werden (§ 70 i. V. m

§ 28 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz durfte somit grundsätzlich in das

Ermessen der Mitbeteiligten 3 eingreifen. Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts verlangt das Bundesrecht sodann bei der Errichtung von

Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone weder einen Bedürfnisnachweis noch eine

umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten. Das

kantonale und kommunale Bau- und Planungsrecht kann jedoch innerhalb der Bauzone

für Mobilfunkanlagen eine Standortevaluation bzw. eine Koordinationspflicht

vorschreiben (BGE 133 II 353 E. 4.2). Weder das kantonale noch das

kommunale Bau- und Planungsrecht der Gemeinde Wädenswil sieht eine

Standortevaluation vor. Demgemäss ist es nicht von Bedeutung, ob für die

Mobilfunkantenne ein anderer Standort besser geeignet wäre.

6.

6.1

Die

Vorinstanz führte zur Einordnung aus, die unmittelbare Umgebung nördlich des

geplanten Antennenstandorts sei zunächst durch eine befestigte Fläche, mehrere

SBB-Trassen, den Bahnsteig sowie die zugehörigen Infrastrukturanlagen

(insbesondere die Fahrleitungsmasten und Kandelaber am Bahnsteig) geprägt.

Hinter diesen Eisenbahnanlagen – d. h. nördlich davon – befinde sich getrennt durch einen mit

hohen Bäumen bewachsenen Streifen und den Seeuferweg der Ausee sowie sodann die

übrige Hügellandschaft der Halbinsel Au. Südlich des geplanten Standorts verlaufe

die G-Strasse entlang mehreren, bis zu viergeschossigen, unbestrittenermassen

optisch wenig ansprechenden Industriegebäuden. Sodann steige das Terrain gegen

Süden an und werde durch eine landwirtschaftlich genutzte Reservezone abgelöst,

welche in östlicher Richtung an eine Kernzone angrenze (ca. 130 m Luftdistanz

zum geplanten Standort; Messung im GIS-Browser, https://maps.zh.ch/), welche

jedoch von Standorten nahe der geplanten Anlage nicht einsehbar sei. Östlich

des geplanten Antennenstandorts befinde sich – grösstenteils durch weitere

Industriegebäude verdeckt – in einer Distanz von ca. 180 m (Messung im

GIS-Browser, https://maps.zh.ch/) eine andere Kernzone, welche überwiegend

südlich der G-Strasse liege.

Nach dem Gesagten sei die unmittelbare Umgebung des

geplanten Anlagestandorts durch wenig ästhetische Industriebauten und -anlagen

(insbesondere auch durch die Bahnanlagen) sowie die G-Strasse geprägt. Es liege

daher ein für eine Mobilfunkanlage prädestiniertes Umfeld vor. Zu den

Fahrleitungsmasten der SBB und diversen vorhandenen Strassenlaternen und

Bahnsteiglaternen weise die – wenngleich höher und breiter ausfallende –

Mobilfunkanlage einen optischen Bezug auf und führe deshalb, insbesondere auch

von der gegenüberliegenden Seite der G-Strasse her betrachtet, keinesfalls zu

einem störenden Widerspruch, insbesondere zur Halbinsel Au. Von der H-Strasse

her sei die geplante Antenne nur im Hintergrund der bestehenden

Industriegebäude überhaupt wahrnehmbar. Eine dominante Erscheinung komme ihr

von diesem Standort her betrachtet daher klarerweise nicht zu. Die geplante

Anlage erscheine als Teil der Industriezone und ordne sich adäquat in die von

Fahrleitungsmasten und Kandelabern geprägte nähere Umgebung ein. Dieses Bild

habe sich auch mit Blick von der Verbindungstreppe G-Strasse/H-Strasse

bestätigt. Von Standorten im Osten und Westen der geplanten Anlage erscheine

diese noch deutlicher im Kontext der bestehenden Industriebauten und -anlagen

und ordne sich insofern sogar gut ein. Was die Erscheinung und Wirkung der Höhe

der 18 m grossen Antenne betreffe, welche gemäss der Mitbeteiligten 3

unbefriedigend dominant sei, sei zwar richtig, dass die geplante Anlage das

nächstgelegene Gebäude etwa um das Doppelte von dessen Höhe überrage. Jedoch

befänden sich in der näheren Umgebung diverse, ebenfalls nahezu gleich hohe

Kandelaber und etwa halb so hohe Fahrleitungsmasten sowie auf der

gegenüberliegenden Seite der G-Strasse viergeschossige Gebäude, in deren

Vergleich die geplante Mobilfunkantenne alles andere als überhoch und

unbefriedigend dominant erscheine. Sodann sei zu bedenken, dass anstelle des

bestehenden Industrieschuppens, neben dem die Antenne geplant werde, ein

Gebäude mit einer Höhe von 13,5 m erstellt werden könnte. Ein solches

würde die geplante Antenne nur um 4,5 m und somit in einem selbst in

Wohnzonen ohne Weiteres zulässigen und üblichen Rahmen überragen. Der Mastfuss

(samt Technikschränken usw.), dem von der Mitbeteiligten 3 zusammen mit

der Antenne eine dominante Wirkung zugeschrieben werde, werde sodann von den

besichtigten Standorten aus entweder nicht oder nur unscheinbar vor dem

Industrieschuppen wahrnehmbar sein. Eine unbefriedigende Gesamtwirkung lasse

sich aus der geplanten Höhe der Antenne – auch im Zusammenhang mit dem Mastfuss

– folglich nicht ableiten. Was die Gesamtwirkung der Antenne in Bezug auf die

von der Mitbeteiligten 3 genannten Schutzobjekte anbelange, sei

festzuhalten, dass sich die aktuell durch die vorhandenen Industriebauten und

-anlagen vorbestehende (Aus-)Wirkung auf die Schutzobjekte durch die geplante

Anlage nicht in einer Weise verändern werde, dass eine unbefriedigende

Gesamtwirkung anzunehmen wäre. Mit anderen Worten werde der bereits

vorbestehende Kontrast zwischen Industriezone und Schutzobjekten durch die

geplante Anlage nicht in einer ästhetisch unbefriedigenden Weise verstärkt.

Zuletzt sei im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen stets auch zu berücksichtigen,

dass sie als standardisierte technische Anlagen nur eingeschränkt gestaltet

werden könnten und zudem – um ihren technischen Zweck erfüllen zu können –

umliegende Gebäude überragen müssten.

Zusammenfassend könne aufgrund der zahlreich vorhandenen

technischen Anlagen, Kandelaber und Industriebauten in der unmittelbaren

Umgebung nicht von einem bisher unberührten und optisch hochwertigen Siedlungs-

und Landschaftsbild ausgegangen werden. Wenn die Mitbeteiligte 3 unter

diesen Umständen folgere, die Antennenanlage führe zu einer unbefriedigenden

Gesamtwirkung, liege diese Sichtweise nicht mehr innerhalb des ihr zustehenden

Beurteilungsspielraums und erweise sich als nicht mehr vertretbar.

6.2

In Bezug

auf die Frage, ob die geplante Anlage den Anforderungen an § 238 Abs. 2 PBG zu genügen vermöge, zog die Vorinstanz Folgendes in Erwägung: Die Halbinsel

Au befinde sich im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von

überkommunaler Bedeutung. Mit Verordnung vom 10. Juni 1993 seien das

Auried, der Ausee sowie das Seeried bei der Vorder Au unter Naturschutz

gestellt worden. Schutzziel sei unter anderem die Erhaltung des

Landschaftsbildes. Der Ausee und seine Umgebung sei zudem im Bundesinventar der

Flachmoore von nationaler Bedeutung enthalten. Auf der Halbinsel Au befänden

sich ausserdem verschiedene regionale Denkmalschutzobjekte. Was zunächst die

über 300 m (Messung im GIS-Browser, https://maps.zh.ch/) entfernten,

denkmalgeschützten bzw. schützenswerten Gebäude auf der Halbinsel Au anbelange,

sei – entgegen der Mitbeteiligten 3 – bereits aufgrund der grossen

Distanz, sofern überhaupt ein rechtserheblicher optischer Bezug anzunehmen sei,

von einer rechtsgenügenden Rücksichtnahme auszugehen. Gleiches gelte für die

beiden Kernzonen, welche zudem durch dazwischenliegende Industriebauten

grossmehrheitlich verdeckt seien. Der Mitbeteiligten 3 sei hingegen darin

zuzustimmen, dass aufgrund der Nähe der geplanten Antenne zur (teilweise)

höhergelegenen Halbinsel Au ein optischer Bezug bestehe und dementsprechend

gemäss § 238 Abs. 2 PBG zu prüfen sei, ob die Anforderungen an eine

besondere Rücksichtnahme erfüllt seien. Diesbezüglich ergäbe sich, dass die

geplante Mobilfunkanlage die geschützte Landschaft nicht zu konkurrenzieren

oder deren Wirkung zu schmälern vermöge. Dies leite sich einerseits daraus ab,

dass die geplante Antenne nur von Standorten in ihrer unmittelbaren Umgebung

überhaupt in vordergründiger Weise wahrgenommen werde. Von diesen Standorten

nahe der Antenne – insbesondere von Südwesten und Westen her – beschränkten

jedoch bereits die bestehenden Infrastrukturanlagen der Bahn und die

vorhandenen Bäume die Sicht auf die Halbinsel Au massgeblich, weswegen durch

die geplante Antenne keine (weitergehende) Beeinträchtigung entstehe.

Andererseits sei Folgendes zu beachten: Je weiter weg sich der

Betrachterstandort von der Anlage befinde, desto geringer sei zwangsläufig auch

die optische Wirkung der im Vergleich zur eine grosse Fläche umfassenden

Halbinsel Au kleinen Anlage. Dementsprechend dominiere die Landschaft der

Halbinsel Au nur schon aufgrund ihrer Grösse das Blickfeld von den meisten

Drittstandorten her deutlich. Die Antenne werde zwar folglich – insbesondere

von Drittstandorten im Süden – mit dem Schutzobjekt zusammen wahrgenommen, doch

dränge sie sich dem neutralen Betrachter insbesondere aufgrund ihrer

vergleichsweise kleinen Grösse nicht auf eine Weise auf, die als störend oder

die Wirkung des Schutzobjektes schmälernd empfunden werden könnte. Hinzu komme,

dass wie bereits ausgeführt die optische Wirkung der geplanten Mobilfunkantenne

durch die bestehenden Infrastrukturbauten und -anlagen stark relativiert werde

und diese als den bestehenden Anlagen zugehörig erscheinen lasse.

Die Beschwerdegegnerin habe zudem mit der Wahl eines

Standorts an einem der tiefsten Punkte der Senke zwischen Halbinsel Au und

Siedlungsgebiet Au in der Industriezone das ihr bezüglich Standort Möglichste

zur guten Einordnung beigetragen. Insbesondere weise die Antenne damit eine

geringe Fernwirkung auf. Auch bezüglich Dimensionierung weise die Antenne eine

für freistehende Anlagen in Industriezonen vergleichsweise geringe Höhe und

Breite auf und nehme insofern besonders Rücksicht.

Vor dem Hintergrund des Gesagten erweise sich die

Schlussfolgerung der Mitbeteiligten 3, wonach die geplante Antenne infolge

Sichtbezug und Grösse nur ungenügend Rücksicht auf die Schutzobjekte nehme und

die Baubewilligung deshalb zu verweigern sei, als nicht vertretbar.

6.3

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die Antenne trete dominant in Erscheinung. Falls

der sich bei der Antenne befindliche Schuppen entfernt würde, bestünde ein

direkter visueller Kontext der Antenne mit dem Ausee. Sodann würde es keinen

Sinn machen, wenn die Antenne grün angemalt werde, da sie im Himmel

wahrgenommen werde. Weiter sei eine Umzonung der Industriezone vorgesehen. Im

Winter würden die Bäume keine Abdeckung bieten. Die Antenne sei vom Ausee, den

Spazierwegen und den historischen Gebäuden aus deutlich sichtbar. Weil die

Antenne das einzige hohe Bauwerk auf der Nordseite der G-Strasse sei, setze sie

sich klar von den Industriebauten im Hintergrund ab. Die Industriebauten seien

um mindestens 40 m in die Geländemulde vor dem Hang zurückversetzt. Sodann

macht die Beschwerdeführerin geltend, das einzigartige Naturschutzgebiet würde

ganzjährig zusätzlicher Strahlenbelastung ausgesetzt.

6.4

Die

Mobilfunkantenne befindet sich im Kontext mit der Bahnanlage sowie der

Industriezone. Die 18 m hohe Mobilfunkantenne überragt die in der

Industriezone zulässige Gebäudehöhe von 13,5 m nicht in einem ausgeprägten

Ausmass. Sodann befinden sich in der Umgebung der Antenne

Bahninfrastrukturanlagen und Kandelaber, welche nur unwesentlich geringer als

die geplante Antenne ausfallen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann

in diesem Umfeld nicht davon gesprochen werden, dass die Antenne dominant in

Erscheinung trete. Dass der Schuppen neben der geplanten Antenne abgerissen

werden könnte, vermag sodann nichts zu ändern, könnte doch an seiner Stelle

auch ein 13,5 m hohes Gebäude gebaut werden und ist die Einordnung

betreffend die Umgebung zum Zeitpunkt der Baubewilligung zu beurteilen. So ist

es auch unbeachtlich, ob allenfalls geplant ist, die Industriezone umzuzonen,

ändert dies vorliegend doch nichts an der bestehenden Umgebung. Die

Antennenanlage erweist sich zwar als gut sichtbar, zufolge der Sichtbarkeit der

Antenne allein ist ihr jedoch nicht die befriedigende Einordnung abzusprechen,

gehören Infrastrukturanlagen dieser Art doch mittlerweile zum Erscheinungsbild

eines jeden besiedelten Gebiets. Die Antenne ist sodann nicht das einzig hohe

Bauwerk auf der Nordseite der G-Strasse, reiht sich doch die Antennenanlage

praktisch auf der gleichen Höhe wie die Kandelaber ein. In ihren Ausmassen ist

die Antenne nicht erheblich grösser als diese Kandelaber. Das Argument, dass

die Bäume im Winter keine Abdeckung zu erzeugen vermöchten, vermag nicht zu

überzeugen, trugen doch die Bäume auch während des Augenscheins vom 10. Januar

2023, also eines Augenscheins im Winter, keine Blätter und konnten sie auch

dort einen gewissen Abdeckungseffekt bieten. Soweit die Beschwerdeführerin

rügt, das Naturschutzgebiet würde zusätzlicher Strahlenbelastung ausgesetzt,

erweist sich diese Rüge als verfrüht: Die Mitbeteiligte 3 hatte das

Baugesuch lediglich unter dem Aspekt der Einordnung geprüft und (allein)

deswegen nicht bewilligt; die übrigen Voraussetzungen einer Baubewilligung

hatte sie noch gar nicht geprüft. Dementsprechend beschränkt sich der

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die

Einordnungsfrage.

Zusammenfassend vermögen die Argumente der Beschwerdeführerin

die ausführlich begründete Einschätzung der Einordnung durch die Vorinstanz,

auf welche ergänzend verwiesen werden kann, nicht zu entkräften. Demgemäss ist

die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), vielmehr

ist sie zu verpflichten der privaten Beschwerdegegnerin eine solche zu

bezahlen.

8.

Beim

vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid handelt es sich ebenfalls um

einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

BGG vor Bundesgericht anfechtbar ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 4'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.