Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00194

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00194

28. September 2023Deutsch36 min

(URT.2023.24843)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00194

Urteil

der Einzelrichterin

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, zzt. JVA Pöschwies, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Urlaub /

Versetzung in den offenen Strafvollzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA)

Pöschwies, wo er eine zehnjährige Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter

vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelikten verbüsst, wozu er vom

Obergericht des Kantons Zürich am 15. Oktober 2018 verurteilt wurde.

Zwei Drittel der Strafe waren am 13. April 2023

verbüsst; das Strafende fällt auf den 13. August 2026.

B. Am 22. August 2022 liess A

bei Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) um Bewilligung eines

begleiteten Beziehungsurlaubs und Versetzung in den offenen Strafvollzug

ersuchen. JuWe wies diese Gesuche mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am

5.

Januar 2023 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan:

Justizdirektion) erheben und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung

der Verfügung von JuWe vom 1. Dezember 2022 bzw. die Gewährung eines

begleiteten Beziehungsurlaubs und die Versetzung in den offenen Strafvollzug.

Mit Verfügung vom 7. März 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs von A

ab. Ihm wurden die unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt.

III.

Hierauf liess A am 11. April 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügungen der Vorinstanzen vom 7. März

2023.

und vom 1. Dezember 2022 seien aufzuheben und es sei A begleiteter

Beziehungsurlaub zu gewähren und er sei in den offenen Vollzug zu versetzen. In

prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person seines

Rechtsvertreters ersuchen.

Die Justizdirektion beantragte am 28. April 2023 die

Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten JuWe am 22. Mai 2023

und die Oberstaatsanwaltschaft am 23. Juni 2023. A liess hierzu mit

Eingabe vom 6. Juli 2023 unter Festhalten an den gestellten Anträgen

Stellung nehmen. Hierzu gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Die

Vollzugsakten wurden beigezogen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 wurde der

Beschwerdeführer aufgefordert, zum Nachweis seiner Mittellosigkeit aktuelle

Kontoauszüge einzureichen und seinem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, seine

Honorarnote einzureichen (Prot. S. 6 f.). Mit Eingabe vom

7.

September 2023 kam der Rechtsvertreter von A der Aufforderung nach und

reichte nebst seiner Honorarnote aktuelle Kontoauszüge sowie eine Bestätigung

von A ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Der Fall ist von der Einzelrichterin zu entscheiden, weil er den Justizvollzug

betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine

grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

2.

2.1

Vorab rügt

der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Er macht

hierzu geltend, es sei festzustellen, dass der Gutachter die schwere psychische

Störung explizit verneint habe. Daran habe sich bis heute nichts geändert; der

angeblich "problematische Persönlichkeitsanteil" bliebe hingegen bis

heute unklar. Auf dieses Problem habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

im vorinstanzlichen Verfahren hingewiesen, die Vorinstanz habe sich jedoch im

Rekursentscheid hierzu nicht geäussert, womit sie die Begründungspflicht

verletzt habe. Weiter liege eine Gehörsverletzung darin, dass sich in den

gesamten Akten der Vorinstanz nichts von einer differentialprognostischen

Offenheit finde. Namentlich enthalte die angefochtene Verfügung keine

Ausführungen hierzu, obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dies

bereits moniert habe. Bei der Prüfung der Differentialprognose dürfe nicht

checklistenartig auf einzelnen Faktoren herumgeritten werden, sondern es werde

viel mehr eben eine differentialprognostische Offenheit verlangt.

2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer

Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen

relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die

(Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der

Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen

BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 1. Juli 2021,

VB.2020.00161, E. 2.2; ausführlich Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit

zahlreichen Hinweisen). Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der

Komplexität des Falls sowie dem Entscheidungsspielraum der Behörde ab

(BGE 112 Ia 107 E. 2b).

2.3

Die Vorinstanz ging in der Begründung des

angefochtenen Entscheids auf die Feststellungen des Gutachters ein und würdigte

diese im Kontext mit der weiteren Aktenlage. Sie gab nicht nur wieder, welche

Einschätzungen sie ihrem Entscheid zugrunde legte, sondern stellte diese

einzelfallbezogen dar. Dass die Vorinstanz hier nicht eine aus Sicht des

Beschwerdeführers nötige Offenheit bezüglich der Differenzialprognose

offenbarte, führt noch nicht zu einer ungenügenden Begründung. Wie die

Beschwerdegegnerin 2 hierzu ausführte, ist vorliegend nicht die Frage der

bedingten Entlassung oder einer allfälligen Vollverbüssung zu prüfen. Der

Beschwerdeführer konnte den Entscheid überdies umfassend anfechten. Insgesamt erscheint der vorinstanzliche

Entscheid genügend ausführlich begründet und es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers ersichtlich.

3.

3.1

Der

Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere

die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Die

Vollzugsbedingungen haben sich am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der

Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren, wobei der Gefangene verpflichtet

ist, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv

mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Der Vollzug beruht auf einem

Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die

Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder

Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen

Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022,

E. 4.4.1 m.w.H.).

Unter Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug,

namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die

Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung

zu verstehen (Art. 75a Abs. 2 StGB). Die Gewährung einer

Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das

Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber

hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen

(BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3 m.w.H.). Art. 75a

Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen wie namentlich der Gewährung

von Urlaub (Art. 84 Abs. 6 StGB) besondere Sicherheitsmassnahmen vor:

Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen

die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach

Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1

lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit

nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB).

Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann,

ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue

Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der

geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu

entscheiden (vgl. Merkblatt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und

Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] zu den Vollzugsöffnungen im Straf-

und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.1 f.). Die Anforderungen

an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer

Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den

Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten

(BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3 m.w.H.).

3.2

Dem

Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zur Pflege der Beziehungen

zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen

in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im

Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht

oder weitere Straftaten begeht. Urlaube sind in angemessenem Umfang zu

gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom

Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur Vorbereitung der

Entlassung und aus besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine

Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das

mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird (VGr,

22.

September 2020, VB.2020.00429, E. 3.1 mit Hinweis auf Martino

Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. A, 2019, [BSK StGB] Art. 84 N. 40).

Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und

den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr,

23.

November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3).

3.3

Anstaltsverlassungen

dürfen nicht aus humanitären Gründen gewährt werden; das Gesetz definiert die

drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend (BGr,

21.

Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3). Nach § 61 Abs. 1

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1)

werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Die

damit als massgeblich erklärten Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/)

gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener

Strafvollzug) und werden auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft,

im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung

vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet (Ziff. 1.1 der

Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien regeln gemäss ihrer Ziff. 1.2

Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der

Vollzugseinrichtung. Ausgang und Urlaub sind Bestandteil der individuellen

Vollzugsplanung und dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen

Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Namentlich dienen sie der

Aufrechterhaltung/Pflege oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen

ausserhalb der Vollzugseinrichtung; der Besorgung unaufschiebbarer

persönlicher, existenzerhaltender und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die

Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung

unerlässlich ist; der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur

Strukturierung eines langen Vollzugs; therapeutischen Zwecken und der

Vorbereitung der Entlassung (Ziff. 4.1.1 der Urlaubsrichtlinien).

3.4

Einer

eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn aufgrund

einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung

weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch

begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; sie den

Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; ihre

Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen

Beanstandungen Anlass geben; Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in

die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde

festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder

Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; und sie über genügend

Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen

(Ziff. 4.1.2 der Urlaubsrichtlinien). Ausgang und Urlaub erfolgen in der

Regel unbegleitet, jedoch kann die Bewilligungsbehörde in Absprache mit der

Vollzugseinrichtung eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn

dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung

sicherzustellen (Ziff. 4.2 der Urlaubsrichtlinien). Die Bewilligung kann auch

an die Erfüllung anderer Auflagen geknüpft werden (vgl. Ziff. 3.4

Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien). Dies gilt laut Bundesgericht namentlich

für die Auflage, eine deliktorientierte Therapie durchzuführen (vgl. BGr,

17.

Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.7 m.w.H.).

3.5

Rückfall-

und Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall

sorgfältig geprüft werden. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss

sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern

über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018,

E. 2.3; BGr, 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4). Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.6

Der

Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene

Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass

er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76

Abs. 2 StGB). Aus dem Gesetzeswortlaut geht e contrario hervor,

dass Gefangene grundsätzlich in offene Anstalten einzuweisen sind, es sei denn,

es bestehe die Gefahr, sie fliehen oder es sei zu erwarten, dass sie weitere

Straftaten begehen werden. Für die Einweisung in den geschlossenen Vollzug

genügt die Erfüllung eines der Kriterien (Benjamin F. Brägger, BSK StGB, Art. 76

N. 4 und 8; VGr, 30. Oktober 2019, VB.2019.00419, E. 2 m.w.H.).

Nach § 60 JVV wird eine verurteilte Person vom geschlossenen in den

offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände nach Art. 76

Abs. 2 StGB mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des

verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist.

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe seine problematischen

Persönlichkeitsanteile (u.a. Dissozialität und Unreife) bis heute nicht

nachhaltig bearbeitet. Nach den klaren Einschätzungen der Fachpersonen könne

mitnichten geschlossen werden, dass dafür der blosse Alterungsprozess und/oder

die Teilnahme an niederschwelligen Angeboten (TRIAS, RISK etc.) ausreichend

wären. Der Beschwerdegegner 1 sei zu Recht davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer noch über kein vertieftes Problembewusstsein bzw. keine

ausreichende Veränderungsbereitschaft verfüge. Entsprechend könne auch nicht

von einer Senkung des Rückfallrisikos ausgegangen werden und dieses müsse

angesichts der Schwere der Anlasstaten nicht einfach in Kauf genommen werden.

Vom Beschwerdeführer dürfe eine vertiefte deliktpräventive Bearbeitung der

problematischen Persönlichkeitsbereiche, welche in Zusammenhang mit den

Anlasstaten gestanden hätten, gefordert werden. Ob jenen Aspekten der Charakter

einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung zukomme, sei insoweit nicht

entscheidend: Massgeblich sei, dass im Hinblick auf die anzustrebende

Rückfallfreiheit offensichtlich nach wie vor deliktpräventiver

Interventionsbedarf bestehe. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner 1 die Gewährung von Beziehungsurlaub sowie die Versetzung

in den offenen Strafvollzug noch abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe

vorab seine Mitwirkung bei der Erreichung der Vollzugsziele, namentlich der

Erarbeitung eines ausreichenden Problembewusstseins und deliktpräventiver

Strategien zur Senkung des bestehenden Rückfallrisikos, tatkräftig und

nachhaltig unter Beweis zu stellen.

4.2

Der

Beschwerdeführer rügt die qualifizierte falsche Würdigung entscheidrelevanter

Tatsachen (Willkür) sowie die falsche Rechtsanwendung (Art. 74–76 und 84

StGB sowie §§ 60 f. JVV). Er wendet ein, die Verweigerung des Urlaubs und

der baldigen Versetzung in den offenen Vollzug verstosse gegen die besonderen

Vollzugsgrundsätze, namentlich das Normalisierungs-, das Entgegenwirkungs- und

das Betreuungsprinzip, und sei im vorliegenden Fall nicht vom Sicherungsprinzip

gedeckt. Für die Gewährung von Vollzugslockerungen dürfe nicht der gleiche Grad

an Sicherheit verlangt werden, wie für eine dereinstige bedingte Entlassung.

Indem die Vorinstanzen keine Abwägung vorgenommen hätten, ob durch die

Vollverbüssung ohne Lockerungsschritte die Rückfallwahrscheinlichkeit abnehmen,

gleichbleiben oder zunehmen würde, hätten sie gegen Bundesrecht verstossen. Der

Sachverhalt sei zudem teils ungenügend abgeklärt, teils willkürlich gewürdigt

worden.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe

auf Grundlage des Gutachtens auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet. Ob

eine erzwungene freiwillige Therapie eine genügende Rechtsgrundlage habe, wenn

das Sachgericht die Voraussetzungen bereits abgelehnt habe, erscheine mehr als

zweifelhaft. Es sei unzutreffend, dass er sich jeglicher Aufarbeitung

verweigert habe. Er habe verschiedene Lernprogramme und Wiedereingliederungskurse

(IMPULS, RISK, TisKo) abgeschlossen und die Anlasstat tatsächlich

aufgearbeitet. Bis zu dem Vorfall im Mai 2020 sei er auf bestem Weg gewesen,

die nächsten Schritte im progressiven Sanktionensystem machen zu können.

Seither stelle sich der Beschwerdegegner 1 aber auf den Standpunkt, dass

Vollzugslockerungen nicht gewährt werden könnten, weil eine fehlende

Tataufarbeitung prognoserelevant sei. Es sei absurd, dass von ihm bezüglich

dieses Vorfalls eine Tataufarbeitung verlangt werde. Er sei nicht der Aggressor

dieser Tat, sondern das Opfer gewesen. Erstinstanzlich sei er diesbezüglich

freigesprochen worden und einzig der Aggressor habe Berufung gegen das Urteil

erhoben. Er habe jegliches Vertrauen in die JVA und den

Psychiatrisch-psychologischen Dienst (PPD) verloren. Während man ihn für zu

gefährlich halte, dass er einst einen begleiteten Urlaub erhalten könne, liesse

man ihn innerhalb der Gefängnismauern in der Küche mit Fleischmessern arbeiten.

Dass es ein Zufall sei, dass die von ihm in der Küche absolvierte Lehre nunmehr

für ein halbes Jahr sistiert worden sei, sei nicht plausibel.

Sodann sei das Verharren auf der angeblichen Dissozialität

falsch und auch die ROS-Abklärung vom 15. April 2019 habe betont, eine

Fallumteilung sei nötig, wenn es mehr Hinweise für Unreife gäbe. Solche

Hinweise habe es gegeben, doch sie seien ignoriert worden. Eine solche

Umklassifizierung hätte erhebliche Auswirkungen auf das Fallkonzept und die

Einschätzung der langfristigen Legalprognose gehabt. Die Art der Behandlung sei

bis heute nicht spezifiziert worden. Er sei zudem älter und reifer geworden.

Sämtliche Vollzugsberichte zeichneten ein positives Bild von ihm. Die

Disziplinierungen dürften nicht überbewertet werden und wichtig sei, dass es

keine Disziplinierungen wegen gefährlichen (dissozialen) Verhaltens gegeben

habe.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin 2 vertritt zusammengefasst die Auffassung, die

Voraussetzungen zur Gewährung von Beziehungsurlaub und der Versetzung in den

offenen Vollzug seien nicht erfüllt: Gutachterlich sei eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung

des Beschwerdeführers mit unreifen und dissozialen Persönlichkeitseigenschaften

festgestellt worden. Auch die Abteilung für forensisch-psychologische

Abklärungen (fortan: AFA) habe nebst dem Rückfallrisiko festgestellt, das

Problemprofil des Beschwerdeführers indiziere eine begleitende

psychotherapeutische Behandlung bei einer forensischen Fachperson in einem gut

strukturierten Rahmen. Damit sei klar, was beim Beschwerdeführer behandelt

werden solle. Der Vorinstanz sei beizupflichten, wenn sie ausführe, nach

Einschätzungen der Fachpersonen könne mitnichten geschlossen werden, der blosse

Alterungsprozess und/oder die Teilnahme an niederschwelligen Angeboten (TRIAS,

RISK etc.) wären ausreichend. Sowohl der Gutachter als auch die AFA hätten es

als unerlässlich erachtet, dass sich der Beschwerdeführer einer

störungsspezifischen, deliktspräventiven psychotherapeutischen Behandlung

unterziehe, was dieser aber bisher verweigert habe. Der Vorfall vom Mai 2020

habe zudem aufgezeigt, dass die zuvor geführten sozialarbeiterischen Gespräche

nicht zum gewollten Erfolg geführt hätten bzw. keine nachhaltigen Fortschritte

gebracht hätten. Mit Bezug auf den Urlaub bzw. das Verhalten im Strafvollzug

sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrfach (deliktsrelevant)

wegen Cannabiskonsum habe diszipliniert werden müssen. Dabei sei zu beachten,

dass die Suchtmittelproblematik bei den versuchten Tötungsdelikten von Relevanz

gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Art. 75 StGB bilde

keine genügende Rechtsgrundlage für die erzwungene freiwillige Therapie, sei

dem die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten. Zudem sei

anzumerken, dass das Obergericht nicht etwa deshalb von einer Massnahme nach

Art. 61 StGB abgesehen habe, weil der Beschwerdeführer nicht massnahmenbedürftig

gewesen wäre, sondern weil die Massnahmewilligkeit nicht mehr vorhanden gewesen

sei, womit auch die Massnahmefähigkeit faktisch dahingefallen sei.

5.

5.1

Die Vorinstanz bestätigte die Ansicht der

Beschwerdegegnerschaft, dass die Voraussetzungen zur Gewährung erster

Vollzugslockerungen nicht gegeben seien. Während der Beschwerdegegner 1

dafür zusammengefasst die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer

deliktpräventiven Therapie voraussetzt, stellt sich der Beschwerdeführer auf

den Standpunkt, es sei gerichtlich keine Therapie angeordnet worden und

überdies sei unklar, was gegebenenfalls überhaupt therapiert werden sollte. Es

ist deshalb zu prüfen, ob die Vollzugslockerungen zu Recht verweigert wurden,

namentlich ob das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sowie die Gefahr der

Begehung weiterer Straftaten (vgl. Art. 76 Abs. 2 e contrario und

Art. 84 Abs. 6 StGB) dagegensprechen (vgl. E. 3.1 ff.).

5.2

Mit

forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 16. Mai 2017 hielt der Gutachter

med. pract. C fest, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat(en) an keiner

psychischen Störung im engeren Sinn gelitten habe. Die auffälligen

Verhaltensweisen entsprächen jedoch einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung,

bei der allerdings aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers in den

nächsten Jahren beobachtet werden müsse, ob sich daraus noch eine

Persönlichkeitsstörung entwickle oder sich eine solche Entwicklung durch gezielte

Interventionen vermeiden liesse. Eine Behandlung sollte störungsspezifisch auf

die dissozialen und unreifen Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers

ausgerichtet sein. Die vorliegende erhebliche Entwicklungsstörung in der

Persönlichkeit mit unreifen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen stehe mit

dem Anlassdelikt in engem Zusammenhang. Es sei zu erwarten, dass sich durch die

Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB die Gefahr

weiterer mit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang

stehender Taten beim Beschwerdeführer vermindern lasse. Auf lange Sicht wäre

eine solche Massnahme jedoch nicht gegen den Willen des Beschwerdeführers

erfolgreich durchführbar.

5.3

Das Gutachten vom 16. Mai 2017 ist

nunmehr über sechs Jahre alt. Es stellt sich deshalb die Frage nach dessen

Aktualität: Dafür ist jedoch nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens

abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür

besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht

gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge

veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen

unabdingbar. Nach der Rechtsprechung können Gefährlichkeitsprognosen für einen

längeren Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden (BGE 134 IV 246

E. 4.2 ff.; BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.6.3;

VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.6; Marianne Heer, BSK

StGB, Art. 64b N. 13). Die Aktualität des Gutachtens vom

16.

Mai 2017 ist insbesondere von Bedeutung und im Folgenden näher zu

beleuchten, weil die Vollzugslockerungen vorwiegend gestützt darauf verweigert

wurden, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung erst 19

Jahre alt war und das Gutachten ausdrücklich darauf hinweist, dass die

Entwicklung des Beschwerdeführers aufgrund des jungen Alters in den nächsten

Jahren beobachtet werden müsse.

5.4

5.4.1

In den Vollzugsplanungen vom 19. Juni 2019 und 8. Juli 2019 wurde

festgehalten, dass der Beschwerdeführer regelmässige Gespräche mit dem

zuständigen Sozialarbeiter zu führen habe und dass die Aufnahme einer

freiwilligen Therapie zu erwägen sei. Der

Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich die Lernprogramme IMPULS, TisKo und

RISK absolviert, wobei das im Januar 2020 begonnene RISK nach dem Vorfall im

Mai 2020 (vgl. unten E. 5.6) unterbrochen, erst im Juni 2021 fortgesetzt

und im Juli 2021 abgeschlossen wurde.

Dem Abschlussbericht von IMPULS vom 28. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass

die Interventionsempfehlung einer forensischen Therapie sowie die Unterstützung

zur Fortsetzung der Lehre befürwortet würden. Des Weiteren nahm der

Beschwerdeführer an sozialarbeiterischen Gesprächen teil, wenn auch deren

Anzahl und Umfang aus Sicht des Beschwerdegegners 1 nicht genügten, sein

Problembewusstsein sowie deliktpräventive Strategien zur Senkung des

bestehenden Rückfallrisikos nachhaltig aufzuarbeiten. Es habe keine nachhaltige

Deliktbearbeitung und Auseinandersetzung mit den risikorelevanten

Persönlichkeitsanteilen stattgefunden.

5.4.2

Die Absolvierung der niederschwelligen

Lernprogramme sowie die sozialarbeiterischen Gespräche entsprechen zwar im

weitesten Sinn den Empfehlungen des Gutachters, welcher bereits vor sechs

Jahren feststellte, risikosenkende Massnahmen seien indiziert. Diese allein

sind jedoch nicht ausreichend, da keine vertiefte Auseinandersetzung mit den

deliktrelevanten Problembereichen und dem deliktischen Verhalten erfolgt. Dem Beschwerdeführer

wurden damit zwar zumindest allgemein neue Strategien zur Bewältigung von

Konflikten und Problemen nähergebracht. Vom Gutachter wurde jedoch vielmehr

eine auf die problematischen Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers

ausgerichtete Behandlung empfohlen, insbesondere, weil die Gefahr erneuter

Gewaltdelikte vorliegend aufgrund der Persönlichkeitsentwicklungsstörung des

Beschwerdeführers bestehe. Während der Gutachter noch eine stationäre Massnahme

für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB nahelegte, wurde eine solche durch

das Obergericht im Berufungsverfahren nicht mehr angeordnet. Aufgrund der nicht

mehr vorhandenen Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers erschien eine

Massnahme zwecklos. Insofern haben sich die Umstände seit der Begutachtung

geändert und es wäre ein im weiteren Strafvollzug allfälliges (Therapie-)Setting

neu festzulegen bzw. angesichts der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers

dessen Realisierbarkeit und Erfolgschance einzuschätzen. Der Einwand des

Beschwerdeführers, er würde eine Therapie bei einer nicht dem

Beschwerdegegner 1 zugehörigen Person besuchen, ist, wie die Vorinstanz

erwog, als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

5.4.3

An der Mitwirkungspflicht des

Beschwerdeführers ändert nichts, dass das Gericht keine eigentliche Therapie angeordnet hatte. Das Gesetz verpflichtet

den Gefangenen, bei Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen

aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB), was im Strafvollzug mithin

keine Privatangelegenheit,

sondern eine Pflicht des Gefangenen gegenüber der Allgemeinheit ist (BGr,

23.

Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2; 10. Juni 2013, 6B_593/2012,

E. 4.3; 28. November 2011, 6B_4/2011, E. 2.9; Cornelia Koller,

BSK StGB, Art. 86 N. 9). Diese Pflicht knüpft nicht an das Vorliegen

einer schweren psychischen Störung an, dessen Bestehen der Beschwerdeführer in

seinen Ausführungen als Voraussetzung für die Anordnung einer

"freiwilligen Therapie" herleitet.

5.5

5.5.1

Im Rahmen der ROS-Risikoabklärung der AFA vom 15. April 2019 wurde die

risikorelevante Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers als "eher

ungünstig" eingeschätzt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein geringes

Problembewusstsein, wenig Einsicht und Verantwortungsübernahme, keine

Veränderungsbereitschaft und eine geringe Motivation für eine deliktpräventive

Intervention bzw. Therapie. Trotz seiner bisherigen Verweigerung werde eine

Motivationsarbeit hinsichtlich deliktorientierter und

persönlichkeitsspezifischer Auseinandersetzungsbereitschaft als indiziert

erachtet, um der Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung entgegenzuwirken. Das

Problemprofil indiziere eine begleitende psychotherapeutische Behandlung bei

einer forensischen Fachperson in einem gut strukturierten Rahmen, die sowohl

störungsspezifisch, als auch deliktspräventiv durchgeführt werden soll. Das

Delinquenzrisiko für Hands-off-Gewaltdelikte sei hoch und für schwerwiegende

Gewaltdelikte mittel. Das Risikopotenzial sei sehr hoch. Die AFA hielt weiter

fest, sie stimme mit dem Gutachten von 2017 überein, dass im weiteren Verlauf

beobachtet werden müsse, ob die belastete Persönlichkeitsentwicklung sich

weiterhin verstärke und zu einer Störung verdichte sowie welche Anteile hierbei

später überwögen. Sollten sich die Hinweise verdichten, dass primär eine

Unreife zum Tragen komme, liesse sich das Fallkonzept durch die AFA anpassen

und es sei explizit die unreife Persönlichkeit anstelle der Dissozialität zu

setzen.

5.5.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verharren auf der Dissozialität sei

falsch und gemäss der ROS-Risikoabklärung vom 15. April 2019 sei eine

Fallumteilung nötig, wenn es mehr Hinweise für Unreife gebe. Er greift

bezüglich der in der Abklärung angedeuteten allfälligen Umklassifizierung die

Frage auf, wann denn die Hinweise darauf, dass bei ihm primär eine Unreife zum

Tragen komme, genügend verdichtet seien.

5.5.3

Wie die Beschwerdegegnerin 2 betont, erachtete die AFA nicht bereits

für den Fall, dass mehr Hinweise auf Unreife auftreten sollten, eine Anpassung

des Fallkonzepts als notwendig, sondern erst, sollten sich im weiteren Verlauf

Hinweise darauf verdichten, dass beim Beschwerdeführer primär eine Unreife zum

Tragen komme. Darauf könne nicht schon geschlossen werden, nur, weil dem

Beschwerdeführer anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung "ein

jugendliches Auftreten" attestiert werde.

5.5.4

Der Fokus des Beschwerdeführers liegt

auf der Abgrenzung bzw. der Einschätzung der dissozialen und (bzw. oder

[strittig]) unreifen Persönlichkeitsanteile. Da jedoch sowohl aus Sicht des

Gutachters als auch der AFA zur Beurteilung der weitere Verlauf zu beobachten

gewesen ist, lässt sich die Frage, wie ausgeprägt unterdessen Hinweise für eine

Unreife sowie deren Ausgestaltung beim Beschwerdeführer vorlägen, für den

aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beantworten. Da dies ein wesentlicher

Punkt für das weitere Vorgehen darstellt, wäre dieser einer neuen Begutachtung

zu unterziehen. Hinzu kommt, dass die Risikoabklärung der AFA aus dem Jahr 2019

stammt.

5.6

5.6.1

Aus den Geschehnissen seit der Begutachtung im Jahr 2017 insbesondere

hervorzuheben ist die Disziplinierung des Beschwerdeführers, welche aufgrund

einer am 17. Mai 2020 in der JVA stattgefundenen tätlichen

Auseinandersetzung erging: Auf dem Pausenhof sei es am frühen Nachmittag

zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Gefangenen zu einer verbalen

Auseinandersetzung gekommen. Am späteren Nachmittag habe es eine Schlägerei, in

welche mehrere Gefangene involviert gewesen seien, gegeben. Die Mitarbeiter der

JVA hätten Alarm geschlagen und sich umgehend vor Ort begeben. Der

Beschwerdeführer sei linksseitig am Hals blutend, von zwei Mitgefangenen

gestützt, angetroffen worden.

Die weiteren Abklärungen hätten

ergeben, dass es im Zellentrakt zuvor zu einer weiteren Auseinandersetzung

gekommen sei, welche sich in der Zelle des in der ersten Auseinandersetzung

involvierten Gefangenen tätlich fortgesetzt habe. Dabei sei der Beschwerdeführer

nach 13 Sekunden wieder aus der Zelle getreten und habe sich mit Blick in

diese in deren Tür platziert. Er habe für kurze Zeit die Zellentür zugehalten

und diese geschlossen, als die anderen Gefangenen herausgekommen seien. Als sie

sich zum Treppenhaus begeben hätten, sei der Gefangene, welcher die betreffende

Zelle bewohnt habe, mit einem zerrissenen T-Shirt herausgestürmt und habe im

Korridor mit einem spitzen Gegenstand auf den Beschwerdeführer eingestochen.

Der Gefangene, welcher auf den Beschwerdeführer eingestochen hatte, wurde in

der Folge mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 13. Juli 2021 des

versuchten Totschlags schuldig gesprochen. Den Beschwerdeführer sprach das

Bezirksgericht D mit Urteil vom 13. Juli 2021 vom Vorwurf des Raufhandels

frei (der Freispruch ist noch nicht rechtskräftig, da der andere Gefangene

Berufung dagegen erhoben hat).

5.6.2

Das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 27. April

2021.

hält fest, nach dem Vorfall vom 17. Mai 2020 hätten weniger häufig

Gespräche mit dem Sozialarbeiter stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer

stark rationalisierend und externalisierend gewesen sei. Während er direkt nach

dem Vorfall der Auffassung gewesen sei, nichts gemacht zu haben, was er nicht

hätte dürfen, zeige er inzwischen etwas mehr Einsicht und sage, dass es blöd

gewesen sei, in die Zelle des Mitinsassen gegangen zu sein. Eine vertiefte bzw.

strukturierte Aufarbeitung des Geschehenen habe noch nicht stattgefunden. Das

in diesem Zusammenhang gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers wurde auch im

Vollzugsbericht vom 29. Dezember 2022 als deliktrelevant beschrieben. Der

Beschwerdeführer habe stets angegeben, bereit zu sein, den Vorfall im Rahmen

der sozialarbeiterischen Beratung aufzuarbeiten, doch sei dies bis zu der

Berichterstattung nicht geschehen.

5.6.3

Der Beschwerdeführer weist mit Nachdruck daraufhin, keine Straftat begangen

zu haben, sondern Opfer eines versuchten Tötungsdelikts geworden zu sein. Er

sei nach dem Vorfall nicht im Sinn des Opferhilfegesetzes betreut, sondern

diszipliniert worden. In der Folge sei in ihm nur noch eine Gefahr gesehen

worden, welche nur durch seine "freiwillige Therapie" gebannt werden

könne. Er sehe nicht ein, weshalb er die Tat eines anderen aufzuarbeiten hätte.

5.6.4

Die Beschwerdegegnerin 2 führt aus, es habe sich dadurch gezeigt, dass

bei der Umsetzung des Problembewusstseins auf Handlungsebene Entwicklungspotenzial

bestehe und, selbst wenn der Beschwerdeführer seine Rolle herunterspiele und

sich als Opfer darstelle, habe er sich aktiv in die Situation der

Auseinandersetzung begeben. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst verletzt

wurde und der Freispruch in Rechtskraft erwachsen sollte, bedeute dies nicht,

dass der Vorfall bei der Einschätzung des Gefahrenpotenzials des

Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden dürfe.

5.6.5

Hierzu ist festzuhalten, dass im Vordergrund steht, weshalb es dem

Beschwerdeführer nicht gelungen war, sich aus einer derart eskalierenden

Streitigkeit herauszuhalten. Eine entsprechende Auseinandersetzung damit ist

aus den Akten nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fällt

ins Gewicht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls deliktrelevant

war und unerheblich ist, ob letztlich eine strafrechtliche Verurteilung

deswegen erfolgen wird. Insofern wären die Fragen, wie viel Aufarbeitung der

Vorfall vom Mai 2020 beim Beschwerdeführer (noch) bedarf und inwiefern dieser

Vorfall zeigt, wie gross die Gefahr nach wie vor ist, dass der Beschwerdeführer

sich nicht aus (tätlichen) Konflikten raushalten könne, im Rahmen einer neuen

Begutachtung zu klären. Für die Beurteilung des aktuellen Risikopotenzials

scheint dies von wesentlicher Bedeutung.

5.7

5.7.1

Der Vollzugsbericht der JVA vom 29. Dezember 2022 attestiert dem

Beschwerdeführer ein durchzogenes Vollzugsverhalten. Es sei es ihm nicht

gelungen, sich längerfristig an Regeln und Normen zu halten. Das Ziel, sich mit

seiner beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen, habe er erreicht. Die

Zielsetzung im Rahmen einer freiwilligen Therapie seine Legalprognose zu

verbessern, sich von Mitinsassen mit negativem Einfluss zu distanzieren,

Disziplinierungen zu vermeiden und den Vorfall vom 17. Mai 2021 [recte:

2020] aufzuarbeiten, sei hingegen nicht erreicht worden. Während seines

Aufenthalts in der JVA habe er insgesamt zehn Disziplinierungen erwirkt, wobei

diejenige vom 17. Dezember 2021 hervorzuheben sei, da die bei ihm

gefundene Menge von 20 Gramm Marihuana und 12 Gramm Haschisch im geschlossenen

Vollzug als beträchtlich bezeichnet werden könne.

5.7.2

Laut den Akten ist am 18. März 2023 erneut Marihuana in der Zelle des

Beschwerdeführers gefunden worden, was mit zehntägigem Zelleneinschluss

sanktioniert wurde. Sodann liegt eine weitere Disziplinarverfügung vom

9.

Mai 2023 bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer wegen

grobfahrlässiger Beschädigung von Einrichtung in der Vollzugseinrichtung unter

Verursachung eines erheblichen Schadens mit einem Verweis diszipliniert wurde.

Zudem wurde er verpflichtet, für einen Teil des Schadens aufzukommen.

5.7.3

Bezüglich seiner Berufsausbildung, welche der Beschwerdeführer in der Küche

im Strafvollzug absolviert, ging der Beschwerdeführer anlässlich seiner

Anhörung zur bedingten Entlassung am 27. März 2023 davon aus, dass er das

EBA (Eidg. Berufsattest) im August 2023 werde abschliessen können. Nach

abermaliger Disziplinierung wegen Marihuana und Haschisch sowie monierten

ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers wurde jedoch, wie aus einem Mail

vom 5. April 2023 hervorgeht, ein drei- bis sechsmonatiges Timeout

angeordnet.

5.7.4

Die grosse Anzahl der

disziplinarisch relevanten Vorkommnisse, worunter namentlich auch deliktsrelevante

waren (vor dem Hintergrund, dass auch die Anlasstat unter dem Einfluss von

Cannabiskonsum erfolgte), sprechen dafür, dass die bisherige Entwicklung und

Aufarbeitung (z.B. Teilnahme an Lernprogrammen und sozialarbeiterische

Gespräche) ungenügend waren. Als "relativ banale

Disziplinierungen", wie der Beschwerdeführer geltend macht, die nicht

überbewertet werden dürfen, können diese aufgrund deren teilweiser

Deliktsrelevanz sowie angesichts der Quantität nicht mehr bezeichnet werden. Das Vollzugsverhalten stützt die

Einschätzung des Beschwerdegegners 1, dass beim Beschwerdeführer nach wie

vor keine ausreichende Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft bestehe.

5.8

Auch wenn die Akten derzeit nicht auf eine

offensichtliche erhebliche Veränderung hinweisen, kann nicht mehr davon

ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des

Gutachtens vor sechs Jahren gar nicht verändert hat. So war der Beschwerdeführer

bei der Begutachtung im Jahr 2017 erst 19 Jahre alt, weshalb der Gutachter

eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB empfohlen

hatte (E. 5.2). Bereits aufgrund der veränderten Ausgangslage seit Begutachtung,

d.h. der nicht mehr vorhandenen Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers,

wurde eine solche jedoch vom Obergericht im Jahr 2018 nicht mehr angeordnet

(E. 5.4.2). Weiter hatte der Gutachter im Jahr 2017 darauf hingewiesen,

dass in den kommenden Jahren beobachtet werden müsse, ob sich die Persönlichkeitsentwicklungsstörung

zu einer Persönlichkeitsstörung entwickle sowie ob sich eine solche Entwicklung

durch gezielte Interventionen vermeiden liesse (E. 5.2 und E. 5.5.4).

Sodann hat der Beschwerdeführer gewisse Ziele erreicht: So hat er ein paar

Lernprogramme absolviert und Gespräche mit Sozialarbeitern geführt. Ausserdem

konnte er eine Lehre in der Küche beginnen und hat sich mit seiner beruflichen

Zukunft auseinandergesetzt (vgl. u.a. E. 5.7.1). Nichtsdestotrotz erwirkte

er zahlreiche Disziplinierungen und gelang es ihm nicht, sich aus einer

eskalierenden Streitigkeit herauszuhalten (dazu E. 5.6). Der

Beschwerdeführer hat nunmehr mit dem Alter von 25 Jahren eine Schwelle

erreicht, ab der auch nicht mehr von einem jugendlichen Alter gesprochen werden

kann. Der Reifeprozess ist in dieser Altersspanne intensiver und grösseren

Veränderungen unterworfen als bei älteren Inhaftierten während der gleichen

Zeitdauer. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb ohne Weiteres von einem

aufgrund des Alters abnehmenden Kriminalitätsrisiko auszugehen wäre. Aus den

dargelegten Gründen erweisen sich die vorliegenden Akten im jetzigen Zeitpunkt

nicht mehr als ausreichende Entscheidgrundlage für die sich in diesem

Beschwerdeverfahren (wie auch im weiteren Strafvollzugsverlauf) stellenden Fragen.

Zur Vervollständigung des Sachverhalts drängt sich daher eine neue Begutachtung

des Beschwerdeführers auf.

Nachdem der

Beschwerdeführer selbst die Aktualität des Gutachtens von 2017 im Rahmen seiner

Anhörung betreffend die bedingte Entlassung am 27. März 2023 infrage

gestellt und sich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass ein neues Gutachten

(bezüglich der Entwicklung der Persönlichkeit von 18 bis 25 Jahre) gemacht

werden müsste, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei der

Erstellung eines neuen Gutachtens kooperativ zeigen dürfte.

Bis zum Vorliegen einer neuen Begutachtung ist weiterhin

von der dem Beschwerdeführer attestierten Rückfallgefahr auszugehen. Dies

rechtfertigt sich insbesondere aufgrund der schwerwiegenden Anlasstat, welche

gegen die höchsten Güter wie Leib und Leben gerichtet war. Dem Beschwerdeführer

sind deshalb nicht sofort Vollzugslockerungen zu gewähren. Vielmehr ist darüber

gestützt auf die neue Begutachtung erneut zu befinden.

5.9

Somit ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom

7.

März 2023 sowie Dispositivziffer I der Verfügung des

Beschwerdegegners 1 vom 1. Dezember 2022 sind aufzuheben, unter

entsprechender Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung

(Dispositivziffer III der Verfügung vom 7. März 2023, vgl.

nachfolgend E. 5.10). Die Sache ist – zwecks Wahrung des Instanzenzugs –

an den Beschwerdegegner 1 zur neuen Entscheidung nach Einholung eines

neuen Gutachtens zurückzuweisen (zur Sprungrückweisung Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zur Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4, 14).

5.10

Demzufolge sind die Kosten des

Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositivziffer III der

vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2023 dem Beschwerdegegner 1

aufzuerlegen. Angesichts des Verfahrensausgangs wäre sodann

Dispositivziffer IV der

vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2023 aufzuheben und der

Beschwerdegegner 1 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Dabei erscheint ein

Betrag von Fr. 800.- als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährte, ist ihm keine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr

ist der Betrag für den Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um den Betrag der Parteientschädigung von Fr. 800.- zu

reduzieren und Dispositivziffer V der vorinstanzlichen Verfügung

entsprechend zu ergänzen.

6.

6.1

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch,

Dispositiv

§ 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten

und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner 1

aufzuerlegen.

6.2 Entsprechend

hat der Beschwerdegegner 1 dem obsiegenden Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung auszurichten, wobei sich ein Betrag in Höhe von

Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer), als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Da – wie noch zu zeigen sein wird – dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die

Parteientschädigung direkt seinem Rechtsvertreter in Anrechnung auf sein

Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzusprechen (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich

E. 6.7).

6.3 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem

Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt

dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

6.4 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mittellos

ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach

Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,

§ 16 N. 20). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig,

wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind

und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

6.5 Aus den

Akten geht zu der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Folgendes

hervor: Er habe sein Frei- und Sperrkonto und er sei dabei, seine Schulden

abzuzahlen, wobei ca. noch Fr. 45'000.- offen seien. Er habe jedoch keine

Betreibungen. Der Saldo des Freikontos betrug am 1. April 2021

Fr. 187.15 und derjenige des Sperrkontos am 25. März 2021

Fr. 3'924.20. Da es der gesuchstellenden Person obliegt, die zum Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen, rechtfertigte es sich,

beim Beschwerdeführer aktuelle Kontoauszüge einzuholen (vgl. Prot.

S. 6 f.). Danach betrug der Saldo des Freikontos per

5. September 2023 Fr. 309.39 und derjenige des Sperrkontos

Fr. 5'927.45. Zudem unterzeichnete der Beschwerdeführer eine von ihm

verfasste Erklärung, wonach er ausserhalb des Gefängnisses über kein Konto

verfüge und erklärte, bis heute noch nie eine Steuerklärung ausgefüllt zu haben.

Der Beschwerdeführer erscheint folglich nach wie vor als mittellos.

6.6 Aufgrund

des teilweisen Obsiegens können seine Begehren nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden. Die Verweigerung von Vollzugslockerungen

betrifft den Beschwerdeführer zudem in schwerwiegender Weise. Angesichts der

nicht einfachen Fragestellungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist es

vertretbar, dass der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf

einen Rechtsvertreter angewiesen war (vgl. Plüss, § 16

N. 80 f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

ist deshalb gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen.

6.7 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen.

Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren in seiner

Honorarnote vom 7. September 2023 einen zeitlichen Aufwand von 26,5

Stunden, entsprechend einem Honorar – ausgehend von einem Stundenansatz von

Fr. 220.- – in der Höhe von Fr. 5'841.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 13.10 (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus.

Dies erscheint allein für das

vorliegende Beschwerdeverfahren deutlich zu hoch: Auf der Honorarnote

befinden sich zunächst Positionen, wie z.B. die Urteilslektüre des

Rekursentscheids oder eine Besprechung in der JVA, welche nicht dem

Beschwerdeverfahren zuzuschreiben sind. Der Rechtsanwalt war zudem mit dem

Beschwerdeführer, seinen Umständen und den Akten bereits aus dem

Rekursverfahren vertraut. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch mit

Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. VGr, 10. März 2022, VB.2021.00248,

E. 6.3; 26. Oktober 2021, VB.2021.00233, E. 4.2.3), erweist sich

der geltend gemachte Aufwand von fast 16 Stunden für die Beschwerdeschrift und

fünf Stunden für die Replik als nicht mehr angemessen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint deshalb

höchstens ein Aufwand von Fr. 4'000.- inklusive Mehrwertsteuer und

Barauslagen als angemessen. Daran ist die Parteientschädigung in Höhe von

Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. oben E. 6.2) anzurechnen.

Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.8 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide

sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz

und des Innern vom 7. März 2023 sowie Dispositivziffer I der

Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 1. Dezember 2022 werden

aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Einholung eines neuen

Gutachtens und zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner 1 zurückgewiesen.

In Abänderung von

Dispositivziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern

vom 7. März 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner 1 auferlegt.

Dispositivziffer V

Absatz 2 der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom

7. März 2023 wird wie folgt ergänzt: "Die Nachzahlungspflicht des

Rekurrenten im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG wird um Fr. 800.-

reduziert.".

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 1'355.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner 1 auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner 1 wird

verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

6. Dem Beschwerdeführer wird die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

7. Rechtsanwalt B wird für das

Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss

Dispositivziffer 5 hiervor mit Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) die Kasse des Verwaltungsgerichts;

d) das Eidgenössisches Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD).