VB.2023.00195
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00195
19. April 2023Deutsch5 min
(URT.2023.24501)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00195
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachhochschulrat der Zürcher Fachhochschule,
Beschwerdegegner,
und
1. C,
2. D,
3. E,
Mitbeteiligte,
betreffend Administrativuntersuchung
(Ausstand),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
damalige Rektor der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) ordnete mit Verfügung
vom 31. Mai 2022 eine Administrativuntersuchung zur Untersuchung von
Vorwürfen gegenüber der Leitung der Tanz Akademie Zürich (taZ) an und
beauftragte am 10. Juni 2022 die Anwaltskanzlei F mit deren Durchführung.
Seitens der Anwaltskanzlei F wird das Mandat von Rechtsanwältin C
(Untersuchungsleiterin), Rechtsanwältin D sowie Rechtsanwalt E geführt.
B. Mit
an Rechtsanwältin C gerichtetem Schreiben vom 18. Januar 2023 verlangte A
den Ausstand von C, D, E sowie "alle[r] anderen Organe und Mitarbeiter der
Anwaltskanzlei F".
Der Fachhochschulrat der Zürcher
Fachhochschule, an den das Gesuch zuständigkeitshalber überwiesen worden war,
trat auf das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 14. März 2023 nicht ein,
weil dieses zu spät gestellt worden sei.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 14. April 2023
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei die Nichtigkeit des Beschlusses des Fachhochschulrats festzustellen,
eventualiter der Beschluss vom 14. März 2023 aufzuheben und die
Angelegenheit an den Fachhochschulrat zurückzuweisen, subeventualiter das
Ausstandsbegehren gutzuheissen.
Es wurden weder ein Schriftenwechsel
angeordnet noch die vorinstanzlichen Akten beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Beschlüsse des
Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschulen gemäss § 36 Abs. 1 des
Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) zuständig.
1.2
Wie sich
sogleich zeigt, ist auf die Beschwerde wegen offenkundiger Unzulässigkeit nicht
einzutreten, was nach § 38b Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. Weiterungen im Sinne von
§§ 56 ff. VRG bedarf es dafür nicht.
2.
2.1
Beim
vorinstanzlichen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid
betreffend den Ausstand. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde
nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und
Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) grundsätzlich zulässig; mit dem Endentscheid können sie
hingegen nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses
ist die Anfechtung auch eines Zwischenentscheids betreffend den Ausstand
allerdings ausgeschlossen, wenn gegen den Endentscheid kein Rechtsmittel
offensteht (BGE 133 III 645 E. 2.2; BGr, 16. Dezember 2015,
2C_1117/2015, E. 2.2). In diesem Sinn steht die Beschwerde gegen einen
Entscheid betreffend Ausstand namentlich dann nicht offen, wenn das
Ausstandsgesuch ein Verfahren betrifft, das nicht mit einer Anordnung im Sinn
von § 19 Abs. 1 lit. a VRG abgeschlossen werden kann (VGr,
2.
Dezember 2015, VB.2015.00649, E. 3.2; vgl. auch ZBl. 117/2016,
S. 305 ff.). Unter einer Anordnung ist ein von einem Träger
öffentlicher Aufgaben erlassener individuell-konkreter Hoheitsakt zu verstehen,
durch den ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis verbindlich und
erzwingbar geregelt wird (vgl. statt vieler Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 13 ff.).
Das vorliegend strittige Ausstandsgesuch betrifft eine
Administrativuntersuchung im Sinn von [§ 14 Abs. 1 FaHG in Verbindung
mit] § 55a und § 55b des Personalgesetzes vom 27. September 1998
(LS 177.10). Ergebnis einer solchen Administrativuntersuchung ist ein
Bericht über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung; gegebenenfalls
enthält er zusätzlich Handlungsempfehlungen zuhanden der beauftragenden Stelle.
Es handelt sich dabei nicht um ein Sachverständigengutachten, sondern vielmehr
um eine Sachverhaltsermittlung, deren Ergebnis von der auftraggebenden Behörde
frei gewürdigt werden muss (vgl. hierzu auch Antrag und Weisung des
Regierungsrats zu einem Gesetz über die Administrativuntersuchung vom
11.
Juli 2018, ABl 2018-07-20). Dem Untersuchungsbericht kommen damit
keine Rechtswirkungen zu, weshalb er nicht Gegenstand eines
Rechtsmittelverfahrens sein kann. Damit steht die Beschwerde auch gegen einen
Zwischenentscheid betreffend Ausstand im Rahmen einer Administrativuntersuchung
nicht offen.
2.2
Anzumerken
bleibt, dass die Rüge der Befangenheit der Untersuchungsbeauftragten dem
Beschwerdeführer damit nicht gänzlich verschlossen bleibt. Sollten die
zuständigen Organe der ZHdK gestützt auf den Untersuchungsbericht Anordnungen
im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG treffen, wären die geltend
gemachten Ausstandsgründe im Rahmen der Würdigung des Untersuchungsergebnisses
zu prüfen.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
4.
Die streitgegenständliche
Administrativuntersuchung betrifft den Beschwerdeführer in seiner Stellung als
Arbeitnehmer der ZHdK, weshalb von einer personalrechtlichen Streitigkeit im
Sinn von § 65a Abs. 3 VRG auszugehen ist. Mangels grosser Tragweite
der Angelegenheit (vgl. zu diesem Hilfskriterium bei Fällen ohne Streitwert
VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00607, E. 5 mit Hinweisen) sind die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur zulässig, wenn es sich um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g
e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann,
wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (vgl.
hierzu Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 169 f.).
Soweit es sich vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit
handelt, lässt sich nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erheben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligten.