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Entscheid

VB.2023.00195

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00195

19. April 2023Deutsch5 min

(URT.2023.24501)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00195

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Fachhochschulrat der Zürcher Fachhochschule,

Beschwerdegegner,

und

1. C,

2. D,

3. E,

Mitbeteiligte,

betreffend Administrativuntersuchung

(Ausstand),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

damalige Rektor der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) ordnete mit Verfügung

vom 31. Mai 2022 eine Administrativuntersuchung zur Untersuchung von

Vorwürfen gegenüber der Leitung der Tanz Akademie Zürich (taZ) an und

beauftragte am 10. Juni 2022 die Anwaltskanzlei F mit deren Durchführung.

Seitens der Anwaltskanzlei F wird das Mandat von Rechtsanwältin C

(Untersuchungsleiterin), Rechtsanwältin D sowie Rechtsanwalt E geführt.

B. Mit

an Rechtsanwältin C gerichtetem Schreiben vom 18. Januar 2023 verlangte A

den Ausstand von C, D, E sowie "alle[r] anderen Organe und Mitarbeiter der

Anwaltskanzlei F".

Der Fachhochschulrat der Zürcher

Fachhochschule, an den das Gesuch zuständigkeitshalber überwiesen worden war,

trat auf das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 14. März 2023 nicht ein,

weil dieses zu spät gestellt worden sei.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 14. April 2023

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sei die Nichtigkeit des Beschlusses des Fachhochschulrats festzustellen,

eventualiter der Beschluss vom 14. März 2023 aufzuheben und die

Angelegenheit an den Fachhochschulrat zurückzuweisen, subeventualiter das

Ausstandsbegehren gutzuheissen.

Es wurden weder ein Schriftenwechsel

angeordnet noch die vorinstanzlichen Akten beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Beschlüsse des

Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschulen gemäss § 36 Abs. 1 des

Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) zuständig.

1.2

Wie sich

sogleich zeigt, ist auf die Beschwerde wegen offenkundiger Unzulässigkeit nicht

einzutreten, was nach § 38b Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. Weiterungen im Sinne von

§§ 56 ff. VRG bedarf es dafür nicht.

2.

2.1

Beim

vorinstanzlichen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid

betreffend den Ausstand. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde

nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und

Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) grundsätzlich zulässig; mit dem Endentscheid können sie

hingegen nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses

ist die Anfechtung auch eines Zwischenentscheids betreffend den Ausstand

allerdings ausgeschlossen, wenn gegen den Endentscheid kein Rechtsmittel

offensteht (BGE 133 III 645 E. 2.2; BGr, 16. Dezember 2015,

2C_1117/2015, E. 2.2). In diesem Sinn steht die Beschwerde gegen einen

Entscheid betreffend Ausstand namentlich dann nicht offen, wenn das

Ausstandsgesuch ein Verfahren betrifft, das nicht mit einer Anordnung im Sinn

von § 19 Abs. 1 lit. a VRG abgeschlossen werden kann (VGr,

2.

Dezember 2015, VB.2015.00649, E. 3.2; vgl. auch ZBl. 117/2016,

S. 305 ff.). Unter einer Anordnung ist ein von einem Träger

öffentlicher Aufgaben erlassener individuell-konkreter Hoheitsakt zu verstehen,

durch den ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis verbindlich und

erzwingbar geregelt wird (vgl. statt vieler Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 13 ff.).

Das vorliegend strittige Ausstandsgesuch betrifft eine

Administrativuntersuchung im Sinn von [§ 14 Abs. 1 FaHG in Verbindung

mit] § 55a und § 55b des Personalgesetzes vom 27. September 1998

(LS 177.10). Ergebnis einer solchen Administrativuntersuchung ist ein

Bericht über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung; gegebenenfalls

enthält er zusätzlich Handlungsempfehlungen zuhanden der beauftragenden Stelle.

Es handelt sich dabei nicht um ein Sachverständigengutachten, sondern vielmehr

um eine Sachverhaltsermittlung, deren Ergebnis von der auftraggebenden Behörde

frei gewürdigt werden muss (vgl. hierzu auch Antrag und Weisung des

Regierungsrats zu einem Gesetz über die Administrativuntersuchung vom

11.

Juli 2018, ABl 2018-07-20). Dem Untersuchungsbericht kommen damit

keine Rechtswirkungen zu, weshalb er nicht Gegenstand eines

Rechtsmittelverfahrens sein kann. Damit steht die Beschwerde auch gegen einen

Zwischenentscheid betreffend Ausstand im Rahmen einer Administrativuntersuchung

nicht offen.

2.2

Anzumerken

bleibt, dass die Rüge der Befangenheit der Untersuchungsbeauftragten dem

Beschwerdeführer damit nicht gänzlich verschlossen bleibt. Sollten die

zuständigen Organe der ZHdK gestützt auf den Untersuchungsbericht Anordnungen

im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG treffen, wären die geltend

gemachten Ausstandsgründe im Rahmen der Würdigung des Untersuchungsergebnisses

zu prüfen.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

4.

Die streitgegenständliche

Administrativuntersuchung betrifft den Beschwerdeführer in seiner Stellung als

Arbeitnehmer der ZHdK, weshalb von einer personalrechtlichen Streitigkeit im

Sinn von § 65a Abs. 3 VRG auszugehen ist. Mangels grosser Tragweite

der Angelegenheit (vgl. zu diesem Hilfskriterium bei Fällen ohne Streitwert

VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00607, E. 5 mit Hinweisen) sind die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur zulässig, wenn es sich um eine

vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g

e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann,

wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (vgl.

hierzu Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 169 f.).

Soweit es sich vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit

handelt, lässt sich nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erheben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten.