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Entscheid

VB.2023.00196

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00196

16. November 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24968)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00196

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C AG, vertreten durch D, und/oder RA E,

2. Planungs- und Baukommission Thalwil,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2021

erteilte die Planungs- und Baukommission Thalwil der C AG die

Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Thalwil.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 30. Juni 2021 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die

Baubewilligungsbehörde. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom

28.

Februar 2023 ab.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 17. April 2023 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung/Sachverhaltsermittlung an die Erstinstanz (eventualiter an die

Vorinstanz) zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen sowie ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2023 wurde darauf hingewiesen,

dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Das

Baurekursgericht beantragte am 25. April 2023 ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023

beantragte die C AG die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei ein

Augenschein durchzuführen. A replizierte am 15. Juni 2023. Die Duplik der C AG

erfolgte am 28. Juni 2023. Die Gemeinde Thalwil liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hält Miteigentum an einer Liegenschaft im

rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen Anlage und ist daher

gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt

in der Zentrumszone Z gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Thalwil (BZO).

Die private Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer

Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Flachdach des Wohn- und Geschäftshauses F-Strasse

02.

in Thalwil. Die neue Anlage soll eine Höhe (ohne Blitzfangstab) von 6,00 m

aufweisen. Die Antennenmodule der Mobilfunk-Antennenanlage sollen auf den

Frequenzbändern 700–900, 1'400–2'600 und 3'600 MHz in den Azimuten von 180° und

290° senden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe lediglich einen Referenten- und

keinen Abteilungsaugenschein vorgenommen. Sodann sei das Bauprojekt für den

Augenschein auch nicht ordnungsgemäss ausgesteckt worden. Die Fotos des

Augenscheins würden nicht genügen, damit sich die nicht anwesenden Richter ein

genügendes Bild machen konnten. Dies verletze die Ansprüche des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie ein ordnungsgemäss

zusammengesetztes Gericht.

3.2

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG ist

der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Ein Mittel zur

Sachverhaltsfeststellung ist der Augenschein. Augenscheine sind namentlich die

Besichtigungen von Örtlichkeiten, die für die Beurteilung des Sachverhalts

bedeutsam sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 7 N. 78). Über den Augenschein ist ein Protokoll

zu führen, welches Aufschluss gibt über die an Ort und Stelle gemachten

fallrelevanten Wahrnehmungen, wobei diese in Schriftform, als Fotografien oder

in anderer Form ins Protokoll aufgenommen werden (Plüss, § 7 N. 88).

3.3

Aufgrund des

Ummittelbarkeitsprinzips soll an einem Augenschein grundsätzlich der

vollständige Spruchkörper anwesend sein (Plüss, § 7 N. 83; vgl. auch

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 25, je auch zum Folgenden).

Die Rechtsprechung lässt von diesem Grundsatz allerdings Ausnahmen zu, so

insbesondere den Referentenaugenschein (vgl. auch § 17 der

Organisationsverordnung des Baurekursgerichts vom 12. November 2010).

Dessen Zulässigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten.

Gerügt wird jedoch, dass die übrigen am Entscheid mitwirkenden Richter aufgrund

der Fotodokumentation die Frage der genügenden Einordnung nicht mit der dem

Baurekursgericht zustehenden Kognition beurteilen konnten.

3.4

Das

Baurekursgericht ist ein Fachgericht, dessen Mitglieder grundsätzlich über die

notwendigen Fähigkeiten verfügen, um die Gestaltung eines Bauvorhabens

fachmännisch beurteilen zu können. Die fachmännische Beurteilung beruht in der

Regel auf einem Augenschein, mit dem sich die Gerichtsmitglieder die für die

Beurteilung der Gesamtwirkung erforderliche Ortskenntnis verschaffen können.

Diese Kenntnis der lokalen Situation stellt eine der zentralen Voraussetzungen

dafür dar, dass die am Entscheid beteiligten Fachrichter die ihnen zustehende

Kognition ausüben können. Sind sie selbst, wie hier, am Augenschein nicht

beteiligt, muss ihnen das Protokoll über die örtlichen Verhältnisse zuverlässig

Auskunft geben. Bei Einordungsstreitigkeiten muss das Protokoll und die darin

enthaltene Fotodokumentation damit höheren Anforderungen genügen als

beispielsweise bei einem Fall, in dem es ausschliesslich um die

Zeugeneigenschaft eines Denkmalschutzobjekts geht, ohne dass dabei die örtliche

Situation rund um die Baute entscheidrelevant wäre (VGr, 16. April 2015,

VB.2014.00514, E. 2).

3.5

Diesen

Anforderungen genügt die Fotodokumentation im vorliegend zu beurteilenden Fall

gerade noch. Kontrast und Helligkeit der Fotografien bzw. des Profils in

Verbindung mit dem Himmel genügen, damit die nicht am Augenschein beteiligten

Richter genügend zuverlässig feststellen konnten, ob die Rügen des

seinerzeitigen Rekurrenten berechtigt waren. Einzig auf dem Foto 3 sind die

Aussteckungsprofile nur mit Mühe zu erkennen. Allerdings kann aufgrund des gut

sichtbaren und neben dem Profil stehenden Kamins die Lage und Höhe der

Mobilfunkantenne gut eingeschätzt werden, dies auch mit Hilfe von Foto 4.

Sodann handelt es sich beim vorliegenden Bauprojekt um eine Mobilfunkantenne.

Mobilfunkantennen weichen in ihrer optischen Gestaltung nicht gross voneinander

ab, sodass die übrigen Richter des Baurekursgerichts zufolge ihrer Erfahrung in

anderen Mobilfunkfällen die ausgesteckte Antenne genügend abschätzen konnten,

ohne vor Ort zu sein. So sind doch auch auf den Fotos die nähere Umgebung und

insbesondere das massgebende Inventarobjekt hinreichend gut ersichtlich.

Demgemäss waren die nicht am Augenschein anwesenden Richter in der Lage, sich

ein genügendes Bild von der Umgebung und dem Einfluss des Bauprojekts auf diese

zu machen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Antenne angeblich

falsch ausgesteckt worden sei, gehen ihre Lage und Ausmasse doch klar aus den

Dispositiv

Baugesuchsunterlagen hervor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach

nicht verletzt. Aufgrund des Ausgeführten ist auch kein Augenschein durch das

Verwaltungsgericht erforderlich. Das Recht auf ein ordnungsgemäss

zusammengesetztes Gericht ist nicht tangiert.

3.6 Die private

Beschwerdegegnerin wendet in diesem Zusammenhang ein, der Beschwerdeführer hätte

bereits im Rekursverfahren auf den Verfahrensmangel aufmerksam machen müssen.

Dazu hätte er zunächst die Zustellung des Augenscheinprotokolls verlangen und

anschliessend einen Abteilungsaugenschein beantragen müssen. Diesbezüglich ist

allerdings anzumerken, dass sich die Parteien des Gerichtsverfahrens

grundsätzlich auf die korrekte Protokollierung verlassen dürfen. Zu einer

Einforderung des Protokolls samt Fotografien und damit im Zusammenhang

stehenden verfahrensrechtlichen Anträgen sind die Parteien nur in besonderen

Konstellationen verpflichtet. Sie haben das Protokoll jedenfalls immer dann

einzufordern, wenn die begründete Befürchtung besteht, die Protokollierung könnte

nicht korrekt erfolgt sein. Auf bereits während des Augenscheins ersichtliche

Umstände, welche zu einer nicht korrekten Protokollierung führen könnten, haben

die Parteien allerdings umgehend hinzuweisen (vgl. VGr, 16. April 2015,

VB.2014.00514, E. 2).

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt, das Baurekursgericht führe aus, es sei "davon

auszugehen", dass die Abstrahlcharakteristik korrekt dargestellt worden

sei. Sehe sich das Gericht nicht in der Lage, eine Prüfung selber vorzunehmen,

habe es ein Fachgutachten einzuholen. Indem das Baurekursgericht dies

unterlassen habe, habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches

Gehör verletzt.

4.2 Der

Beschwerdeführer rügte vor der Vorinstanz, dass bei adaptiven Antennen ein

horizontales und ein vertikales Antennendiagramm zu erstellen seien, wobei es

notwendig sei, bei adaptiven Antennen die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs-

und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf

Antennendiagrammen zu berechnen. Dies setze insbesondere voraus, dass auch die

vertikale Antennenneigung mitberücksichtigt werde (Worst-Case-Szenario).

Vorliegend fehlten entsprechende Antennendiagramme mit den Neigungswinkeln.

4.3 Die

Vorinstanz führte daraufhin aus, dass die adaptiven Antennen ohne

Korrekturfaktor betrieben und nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt worden

seien. Sie erläuterte das Worst-Case-Szenario und insbesondere die umhüllenden

Antennendiagramme und setzte sich mit dem vom Beschwerdeführer zitierten

Entscheid (VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544) sowie den

Antennenneigungen auseinander. Dabei stütze sich das Baurekursgericht auf

Quellen wie beispielsweise den Nachtrag zur Vollzugsverordnung, einen

verwaltungsgerichtlichen Entscheid oder einen Amtsbericht. Mit ihren

Ausführungen belegt die Vorinstanz, dass sie die Prüfung der Rügen selber

vornehmen konnte. Weshalb die Vorinstanz sich mit der Wortwahl "davon

auszugehen" ausgedrückt hat, woraus der Beschwerdeführer schloss, dass

sich die Vorinstanz nicht sicher sei, kann offenbleiben. So führt sie doch

direkt im Anschluss an diese Formulierung an: "Die Antennendiagramme im

Standortdatenblatt stellen also den "worst-case" bzw. den maximal

möglichen Antennengewinn bei maximaler Sendeleistung für jede Senderichtung

dar. Die aktenwidrige Annahme des Rekurrenten [vorliegend der

Beschwerdeführer], dass keine entsprechenden Antennendiagramme für die

adaptiven Antennen vorlägen, trifft nicht zu". Diese Ausführungen zeigen,

dass sich das Baurekursgericht zur Prüfung der Abstrahlcharakteristik befähigt

sah, keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage hatte und keine

Mutmassungen anstellte. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit sämtlichen

Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und war nicht gehalten, die

Abstrahlcharakteristik der Mobilfunkantenne über die Rügen des

Beschwerdeführers hinaus zu überprüfen. Sie hat damit auch nicht den

Sachverhalt ungenügend festgestellt. Die Ausführungen des Baurekursgerichts

erweisen sich sodann auch als zutreffend (vgl. nachfolgend E. 7) und es

konnte auf die Einholung eines Fachgutachtens verzichten. Demgemäss wurde das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch insoweit nicht verletzt.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer rügt, er habe vor der Vorinstanz betreffend Beeinträchtigung

des Schutzobjekts ein Fachgutachten beantragt, welches die Vorinstanz jedoch

nicht eingeholt und (auch) damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

habe.

5.2 Das

Baurekursgericht verfügt als Fachgericht grundsätzlich über die nötigen

Kenntnisse, um Fragen der Einordnung, der Denkmalpflege und des

Ortsbildschutzes sachkompetent zu beurteilen (VGr, 8. März 2018,

VB.2017.00060, E. 3.4; 18. August 2017, VB.2017.00073, E. 4.5;

21. Januar 2016, VB.2015.00380, E. 4.5.2 mit Hinweisen). Warum dies

vorliegend nicht der Fall sein sollte, führt der Beschwerdeführer nicht weiter

aus. Auch insoweit liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers vor.

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer moniert, das im kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten

aufgeführte Gebäude F-Strasse 03 werde durch die Mobilfunkantenne

beeinträchtigt. Die Antenne sowie das Gebäude würden in einem Zusammenhang

gesehen (vgl. Standort Foto 3). Trotz eines optischen Bezugs seien die

erhöhten Voraussetzungen von § 238 Abs. 2 PBG nicht geprüft worden. Die

Mobilfunkantenne nehme keine besondere Rücksicht auf das Schutzobjekt. Dieses

werde erdrückt und würde seine Zeitzeugeneigenschaft verlieren. Da das

Schutzobjekt gefährdet werde, hätte zuerst ein Schutzentscheid getroffen werden

müssen. Die auffällige technische Anlage sei dominierend und stelle einen

Fremdkörper in der Umgebung dar.

6.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind

Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf

Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder

Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein

optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen

Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz

besteht (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00821, E. 5.2; 19. März

2020, VB.2019.00548, E. 4.2; 2. März 2017, VB.2016.00493, E. 2.2).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum,

den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober

2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf nicht bereits von

der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung

der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung

begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur

aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die

Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum

überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid

sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale

Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und

Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch

das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).

6.2.1

Die Vorinstanz verneinte einen rechtserheblichen optischen Bezug mit der

Begründung, das gut 50 m Luftlinie vom Standortgebäude entfernte Inventarobjekt

werde durch den bestehenden Abstand von der Anlage, die relativ grosse Höhe,

auf welcher die Anlage errichtet werden solle, deren auf dem Dach rückversetzte

Lage und die klare Trennung durch die F-Strasse, welche zudem die Wohnzone mit

dem Inventarobjekt von der moderneren und grösservolumig bebauten Zentrumszone

mit dem Standortgebäude trenne, nicht in einen Zusammenhang mit der Anlage

gebracht bzw. in einem solchen gesehen. Eine Beeinträchtigung des

Inventarobjekts durch die Mobilfunk-Antennenanlage bestehe nicht.

6.2.2

Zwischen dem Inventarobjekt und der geplanten Anlage befindet sich die F-Strasse;

die Entfernung beträgt rund 50 m. Das Inventarobjekt liegt in der Wohnzone WG3,

während sich das Standortgebäude in der Zentrumszone befindet. Wenngleich

sowohl das Inventarobjekt wie auch die Mobilfunkantenne vom Standort F-Strasse 04

aus gleichzeitig erblickt werden können, entsteht insbesondere durch die F-Strasse,

die Positionierung der Antenne auf dem Dach, die Entfernung der beiden Objekte

sowie den Höhenunterschied eine Zäsur, welche zu einer genügenden Trennung der

beiden Objekte führt, sodass ein rechtlich relevanter Zusammenhang verneint

werden kann. Die Vorinstanz hat daher eine Beeinträchtigung des Inventarobjekts

zu Recht verneint.

Der Verweis des

Beschwerdeführers auf den Entscheid VB.2016.00493 ist des Weiteren nicht

behilflich, da der optische Bezug im Einzelfall zu prüfen ist. Nach dem

Gesagten (vgl. E. 5) durfte die Vorinstanz daher auf die Einholung eines

Fachgutachtens verzichten und ist auch vorliegend auf die Einholung eines

solchen zu verzichten. Das Bauvorhaben ist somit einzig nach § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen und es ist auch kein Schutzentscheid zu fällen.

6.3

6.3.1

Die Vorinstanz hielt in Bezug auf § 238 Abs. 1 PBG fest, die

strittige Mobilfunk-Antennenanlage solle auf dem relativ grossvolumigen und

mehr als 14 m hohen Gebäude F-Strasse 02 ca. 4 m von der Gebäudefassade

zurückversetzt erstellt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem

Bauentscheid nachvollziehbar begründet und sich am durchgeführten Augenschein

bestätigt habe, stelle die Anlage in ihren projektierten Ausmassen auf dem Dach

des modernen Gebäudes keine auffällige technische Anlage dar und stehe auch nicht

in einem Missverhältnis zum grossen Standortgebäude. Sie füge sich mit ihren

lediglich zwei Antennenkörpern auf dem hohen Gebäude für den durchschnittlichen

Betrachter relativ unauffällig in die Dachlandschaft ein. Der Technikkasten

werde zudem von der Strasse her nicht sichtbar sein. Die Wahl des modernen und

grossen Standortgebäudes in der Zentrumszone für die Errichtung der

Mobilfunk-Antennenanlage erscheine nachvollziehbar. Die Anlage ordne sich

jedenfalls befriedigend ein. Der Beschwerdeführer beanstandet, eine

befriedigende Einordnung sei nicht gegeben, da die Antennenanlage auffällig und

dominierend sei und als Fremdkörper wirke.

6.3.2 Beim Standortgebäude handelt es sich um

ein eher grossvolumiges Gebäude in der Zentrumszone. Angrenzend befindet sich

eine dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung. Die Antenne ist vier

Meter von der Fassade zurückversetzt. Auf dem Dach befinden sich bereits

diverse Dachaufbauten. Auf dem grossen Standortgebäude mit seiner leicht

zurückversetzten Lage kommt der Mobilfunkanlage keine dominierende Wirkung zu. Die Antennenanlage erweist sich zwar als

gut sichtbar, zufolge der Sichtbarkeit der Antenne allein ist ihr jedoch nicht

die befriedigende Einordnung abzusprechen, gehören Infrastrukturanlagen dieser

Art doch mittlerweile zum Erscheinungsbild eines jeden besiedelten Gebiets und

erweist sich die Antennenanlage insbesondere in einer Zentrumszone nicht als

Fremdkörper. Die Antennenanlage tritt somit nicht in einen störenden

Widerspruch zu ihrer Umgebung. Die Baubehörde hat ihr Ermessen daher

rechtskonform ausgeübt, wenn sie der Antenne eine befriedigende Einordnung

attestierte. Ebensolches gilt für die Prüfung der Baubewilligung durch die

Vorinstanz.

7.

7.1 Der

Beschwerdeführer bringt verschiedene Rügen in Zusammenhang mit der

rechnerischen Prognose der Mobilfunkstrahlung vor. Es sei nicht klar, welche

gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien für das Baugesuch gelten würden. Es

sei nirgends aufgeführt, ob ein adaptiver Betrieb entscheidend für die

Berechnung der Strahlung sei. Adaptive Antennen müssten sodann ausgewiesen

werden, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Neigbarkeit der Antenne müsse

detailliert berechnet werden. Die entsprechenden Antennendiagramme würden

fehlen. Generell hätte die Abstrahlcharakteristik überprüft werden müssen.

7.2 Die

Baubewilligung von neuen Mobilfunk-Antennenanlagen wie im vorliegenden Fall

beruht auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. Grundlage für die Berechnung der Strahlung

bilden gemäss Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft

BUWAL (heute: BAFU) zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) "Mobilfunk- und

WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL,

Vollzugsempfehlung) die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik

der Sendeantenne (Antennendiagramm), die Senderichtung, der Abstand von der

Antenne und die relative Lage des Orts gegenüber der Antenne (Winkel zur

Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die

Gebäudehülle berücksichtigt (BUWAL, Vollzugsempfehlung, Ziffer 2.3.1 S. 24).

7.3 Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine

Vollzugsempfehlung um den Nachtrag

"Adaptive

Antennen" ergänzt (in der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung). Zuvor

waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen – wie im

vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose nach seiner

Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der

5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020

"Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und

Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Die Strahlung war im Rahmen des sogenannten

Worst-Case-Szenarios wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf

Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen

Antennengewinn berücksichtigen, zu beurteilen. Die Beurteilung bleibe so

– weil damit die tatsächliche Strahlung überschätzt werde – für die betroffene

Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite (UVEK, Empfehlung vom

31. Januar 2020, S. 2; vgl. UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019,

S. 4). Es bleibe dabei unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht

mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden, sondern in

der Lage seien, das Signal in die Richtung des Nutzers beziehungsweise des

Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge

hätten als herkömmliche Antennen (UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).

7.4 Eine derartige Worst-Case-Beurteilung im

Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage wurde

vom Verwaltungsgericht als eine mit Ziffer 63 Anhang 1 aNISV

vereinbare Berechnungsmethode beurteilt, um die Strahlenbelastung zu beurteilen

und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen

(VGr, 9. Juni 2022, VB.2021.00826, E. 4.3). Der von Ziffer 63 Anhang 1 aNISV

geforderten Variabilität der Sendeleistung wird Rechnung getragen, zumal in der

rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne

berücksichtigt werden.

Letzteres lässt sich auch dem

vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid, VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.4, entnehmen. Die Antennendiagramme sind nicht zu

beanstanden. Entsprechend der Vollzugsempfehlung wird die

Abstrahlcharakteristik der Antennen in den Antennendiagrammen ersichtlich

(BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24). Letztere wurden im Polardiagramm

normiert über die x-Achse (0 Grad [Tilt electrical 0]) dargestellt. Den

Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das Signal – in Bezug zur normierten

Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung abgewandten Positionen

abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die Hauptsenderichtung des

Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der NIS-Prognose über die jeweilige

Senderichtung gelegt wird. Die unter Berücksichtigung der Neigungswinkel der

Antennen ergangenen Ausführungen zur relativen Lage der OMEN bzw. Orte für den

kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gegenüber den Antennen ("Elevation des

OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in Grad von der Horizontalen]", "Kritische

vertikale Senderichtung der Antenne [in Grad von der Horizontalen]" und

"Winkel des OMEN/OKA zur

kritischen Senderichtung [in Grad]") in den Zusatzblättern 3a und 4a des

Standortdatenblatts ermöglichen zusammen mit den normierten Antennendiagrammen

die Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Vollzugsempfehlung.

7.5 Baugesuche

sind grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften zu beurteilen, welche im

Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides gelten (VGr, 13. April 2022,

VB.2021.00403, E. 3.1; vgl. allgemein BGE 147 V 278 E. 2.1). Das

Baugesuch datiert vom 22. Februar 2021 und stammt somit noch aus der Zeit vor

der Veröffentlichung des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung. Demgemäss hat die

private Beschwerdegegnerin auch noch keine Angaben zu den adaptiven Antennen

gemacht und wurde auch kein Korrekturfaktor berücksichtigt. Die Baubewilligung

wurde nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt. Demgemäss hat die fehlende

Deklaration der adaptiven Antenne keinen Einfluss auf die Baubewilligung.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Rügen nicht aufzuzeigen, dass die

Abstrahlcharakteristik der Antennen nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche

Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

8.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 4'205.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).