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Entscheid

VB.2023.00197

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00197

28. November 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24980)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00197

Urteil

des Einzelrichers

vom 28. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A, zzt. JVA B

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug und

Wiedereingliederung (fortan: JuWe), Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, vom

5. Januar 2023 wurde A wegen eines Verstosses gegen allgemeine

Ordnungsvorschriften im Sinn von § 23b Abs. 1 lit. a des Straf-

und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) mit

einer Busse von Fr. 40.- bestraft. Die Disziplinarmassnahme wurde, da ihr

keine aufschiebende Wirkung zukommt, sofort vollstreckt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 8. Januar 2023 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte,

die angefochtene Disziplinarverfügung sei aufzuheben und der Betrag von

Fr. 40.- sei ihm zurückzuerstatten.

Mit Verfügung Nr. … vom 8. März 2023 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab. Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt.

III.

Mit

Eingabe vom 16. April 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom

8.

März 2023, insbesondere der zu seinen Lasten erfolgten Kostenauflage.

Sinngemäss stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Die

Justizdirektion beantragte am 25. April 2023 die Abweisung der Beschwerde

und reichte ihre Akten ein. Das JuWe beantragte am 10. Mai 2023 ebenfalls

die Abweisung der Beschwerde.

A

machte am 18. Mai 2023 eine als Aufsichtsbeschwerde betitelte Eingabe an

das Verwaltungsgericht. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2023 wurde

diese Eingabe zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen. Für den Fall,

dass A die Eingabe vom 18. Mai 2023 als ein eigenständiges, neues

Rechtsmittel verstanden haben wolle, wurde ihm Frist angesetzt, die Eingabe vom

18.

Mai 2023 mit seiner Originalunterschrift versehen (erneut)

einzureichen, ansonsten Verzicht auf Einleitung eines neuen Beschwerdeverfahrens

angenommen würde (Prot. S. 3 f.). Am 5. Juni 2023 teilte A

telefonisch mit, er habe damit kein neues Beschwerdeverfahren anhängig machen

wollen. Das JuWe nahm am 6. Juni 2023 unter Festhalten an seinen Anträgen

zur Eingabe vom 18. Mai 2023 Stellung. A liess sich hierzu nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom

Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche

Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

1.2

Der

Beschwerdeführer teilte in Bezug auf seine als Aufsichtsbeschwerde betitelte

(und nicht eigenhändig unterzeichnete) Eingabe vom 18. Mai 2023, worin er

die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Personals des Beschwerdegegners,

namentlich Aufseher und Werkmeister/innen beantragt, mit, er habe damit kein

neues Beschwerdeverfahren anhängig machen wollen und insofern verzichte er auf

die "Wiedereinreichung" der Aufsichtsbeschwerde mit

Originalunterschrift. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Ohnehin

kommen dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem

Beschwerdegegner zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85), weshalb es für eine

aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens von Mitarbeitenden des

Beschwerdegegners nicht zuständig wäre. Gemäss § 30 StJVG können Personen,

die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von

Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden

Verwaltungseinheit Beschwerde führen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b

Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in

Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn

sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere

Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte

Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer

Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft

(§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG), die Ordnung oder Sicherheit der

Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als

solche kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein

Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss

ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf

nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist

(Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,

namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226,

E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer

umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des

Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und

geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern

(§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

[JVV; LS 331.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Der

angefochtenen Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners, JVA Pöschwies, vom

5.

Januar 2023 lagen drei Verwarnungen des Beschwerdeführers zugrunde:

Verwarnung Nr. 1 vom 30. Dezember 2022 (Zeitung lesen während der

Arbeitszeit); Verwarnung Nr. 2 vom 3. Januar 2023 (Bilder an

Hochschrank mit Klebeband befestigt) und Verwarnung Nr. 3 vom

4.

Januar 2023 (Duschen während der Arbeitszeit). Der Beschwerdeführer

habe am 4. Januar 2023 auf eine Anhörung verzichtet. Straferhöhend habe

sich ausgewirkt, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Dezember 2022

wegen desselben Verstosses habe diszipliniert werden müssen.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 8. März 2023, zu der ersten

Verwarnung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Zeitung sei von niemandem

gelesen worden, sondern sie habe auf dem Arbeitstisch gelegen, da ein anderer

Insasse diese mitgenommen und in der Mittagspause in der Zelle habe lesen

wollen. Das Personal sei mit ihm auf Konfrontationskurs und seit er sich in der

Übergangsgruppe befinde, werde ihm der Aufenthalt zunehmend erschwert. Der

Beschwerdegegner mache demgegenüber geltend, der Werkmeister habe den

Beschwerdeführer – entgegen dessen Ausführungen – während der Arbeit mit

aufgeschlagener Zeitung und beim Lesen derselben gesehen. Bereits am Vortag

habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden müssen, dass während der

Arbeitszeit nicht gelesen werden dürfe, weshalb er schliesslich verwarnt worden

sei. Die Aussage des Beschwerdegegners sei schlüssig und glaubhaft. Es

bestünden keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme, insbesondere, da

die Leistung und das Verhalten des Beschwerdeführers nur wenige Tage vor dem

umstrittenen Sachverhalt im Vollzugsgewerbe mit "ungenügend" bewertet

worden seien. Aus der Bewertung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ständig

auf Regeln aufmerksam gemacht werden müsse und einen aktiven und/oder passiven

Widerstand gegen Anweisungen pflege. Es sei zudem unbestritten, dass sich eine

Zeitung im Arbeitsraum befunden habe. Zudem bestreite der Beschwerdeführer auch

nicht, dass er am Vortag wegen des Zeitungslesens bei der Arbeit verwarnt worden

sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer

während der Arbeitszeit Zeitung gelesen habe, womit der Sachverhalt zu der

ersten Verwarnung erstellt sei.

3.2.2

Zur zweiten Verwarnung bringe der Beschwerdeführer vor, die Bilder bereits

bei der dazu erfolgten ersten Verwarnung (vom 9. Dezember 2022) umgehend

demontiert und sie an der Pinnwand aufgehängt zu haben. Der Beschwerdegegner

führe dazu aus, das Personal habe die Bilder vorgängig vom Schrank weggenommen

und den Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, das Aufhängen der Bilder

am Hochschrank zu unterlassen. Kurze Zeit später habe der Beschwerdeführer die

Bilder erneut am Hochschrank befestigt, statt wie vorgesehen an der Pinnwand.

Der Beschwerdeführer sei wegen der gleichen Sache bereits am 9. Dezember

2022.

verwarnt worden, was zusammen mit weiteren Verwarnungen zur einer

Disziplinarverfügung geführt habe. Da der Beschwerdeführer bereits zuvor unter

anderem wegen der Bilder am Hochschrank habe diszipliniert werden müssen,

erschienen die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners klar

wahrscheinlicher als diejenigen des Beschwerdeführers. Es bestünden damit keine

Gründe, an den Ausführungen des Beschwerdegegners zu zweifeln, weshalb auch der

Sachverhalt zur zweiten Verwarnung erstellt sei.

3.2.3

Bezüglich der dritten Verwarnung bestreite der Beschwerdeführer nicht,

während der Arbeitszeit geduscht zu haben. Er bringe jedoch vor, er habe eine

Krankenabsenz gehabt und sei um 7.31 Uhr zurück zur Zelle. Diese sei

jedoch verschlossen gewesen. Er habe dann in Boxershorts und Badetuch eine

halbe Stunde lang im Gang warten müssen, bis ihm schliesslich eine Aufseherin

die Tür geöffnet habe. Üblicherweise würden die Zellentüren immer um 7.40 Uhr

geschlossen, nur an diesem Tag sei dies absichtlich früher erfolgt, um eine

Verwarnung gegen ihn aussprechen zu können. Aus seinem Führungsbericht sei

ersichtlich, dass er ein Jahr lang nicht diszipliniert worden sei. Der

Beschwerdegegner stelle nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis für diesen Tag gehabt habe. Er bringe jedoch vor,

der Gefangene habe unabhängig von einem solchen bis um 7.30 Uhr Zeit zum

Duschen und werde anschliessend in seiner Zelle eingeschlossen. Der

Beschwerdeführer habe sich um 7.30 Uhr noch in der Dusche befunden,

weshalb die Zelle vorschriftsgemäss bereits abgeschlossen worden sei. Als das

Personal die morgendliche Kontrolle beendet habe, habe sich der

Beschwerdeführer im Gang befunden, weshalb er aufgefordert worden sei, den

Schlüssel im Aufsichtsbüro abzuholen. Dieser Aufforderung sei er zunächst nicht

nachgekommen; schliesslich habe er sich zum Aufsichtsbüro begeben, um den

Schlüssel zu holen. Aus diesem Grund sei er schriftlich verwarnt worden. Der

Beschwerdeführer habe hierzu repliziert, er sei tatsächlich aufgefordert

worden, den Schlüssel im Aufsichtsbüro zu holen. Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdegegners sei er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern

habe sich den Schlüssel bringen lassen. Es sei unbestritten, dass sich der

Beschwerdeführer um 7.30 Uhr nicht in der Zelle, sondern noch unter der

Dusche befunden habe. Damit sei der Sachverhalt der dritten Verwarnung

erstellt.

Die Regeln sowie die Zelleneinschlusszeiten der JVA

Pöschwies gälten für alle Gefangenen und seien auch bei Vorliegen eines

Arbeitsunfähigkeitszeugnisses zu beachten. Dass die Verwarnung trotz des

Zeugnisses als "Duschen während der Arbeitszeit" bezeichnet worden

sei, sei dabei unerheblich, zumal der Beschwerdeführer in der JVA Pöschwies

einer Arbeit nachgehe, diese jedoch aufgrund des Zeugnisses am besagten Tag

nicht habe ausführen können. Dieser Umstand entbinde ihn nicht davon, die Tagesordnung

und die Zelleneinschlusszeiten zu befolgen. Den Gefangengen werde genügend Zeit

zum Duschen eingeräumt und wie sie sich diese einteilten, liege in ihrer

Verantwortung. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit über einem Jahr

in der JVA Pöschwies, weshalb erwartet werden dürfe, dass er die Regeln kenne.

Es erscheine deshalb wenig glaubhaft, dass die Zellenschliessung um 7.40 Uhr

erfolgen soll. Ausserdem sei nicht näher begründet worden, weshalb der

Beschwerdegegner die Zellentüre absichtlich früher geschlossen haben soll, mit

dem Ziel, dem Beschwerdeführer eine Verwarnung auszusprechen. Vielmehr zeigten

bereits die früheren Disziplinarmassnahmen, dass der Beschwerdeführer nicht

gewillt sei, die Regeln zu befolgen. Aus dem von ihm eingereichten

Führungsbericht könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal

lediglich Seite 2 eingereicht worden sei und es sich dabei offenbar um

eine Beurteilung zum Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung 2 handle, in

welcher sich der Beschwerdeführer nicht mehr befinde. Die ausgesprochene

Verwarnung sei damit nicht zu beanstanden.

3.3

Der

Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann,

nicht infrage zu stellen, setzt er sich doch nur am Rande bzw. gar nicht damit

auseinander. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die drei

Sachverhalte als erstellt erachtete und das Verhalten des Beschwerdeführers

entsprechend als zu Recht disziplinarisch sanktioniert beurteilte.

3.4

Daran

ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren mit

Stellungnahme vom 6. Juni 2023 einräumte, dass eine vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Unstimmigkeit, namentlich, dass er sich den Schlüssel, wie er

geltend mache, habe bringen lassen und er diesen nicht im Aufsichtsbüro

abgeholt habe, denn auch dem Beschwerdeführer gegenüber anerkannt und mit

interner Meldung vom 3. März 2023 abgelegt worden sei. Dieser Umstand sei

jedoch für die Verwarnung nicht von Relevanz gewesen. Nachdem der Verwarnung im

Wesentlichen der Sachverhalt des "Duschens während der Arbeitszeit"

zugrunde lag und die sich in der Folge daraus ergebende Situation des Wartens

im Gang für die Disziplinierung nicht ausschlaggebend war, ist dem nichts hinzuzufügen.

3.5

Der

Beschwerdeführer rügt, dass aus seinem Führungsbericht nichts zu seinen Gunsten

abgeleitet worden sei, zumal er bis im November 2022 keine Disziplinierungen

vorzuweisen hatte. Die Vorinstanz legte begründet dar, weshalb aus dem Bericht

bzw. der einzelnen daraus kopierten und überdies undatierten Seite bezüglich

der Verwarnung nichts abgeleitet werden könne (vgl. oben E. 3.2.3). Daran

ändert auch der im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vollständig

eingereichte Führungsbericht vom 24. Oktober 2022, aus welchem die

einzelne Seite stammte, nichts. Mit Disziplinarverfügungen vom

12.

Dezember 2022 und 27. Dezember 2022 musste der Beschwerdeführer

bereits vor der angefochtenen Disziplinierung mehrfach sanktioniert werden.

3.6

Ob

schliesslich, wie der Beschwerdeführer weiter zur "Verdeutlichung seiner

Behauptungen" geltend macht, der Psychiaterin ein Fehler unterlaufen sei,

indem sie den Namen einer anderen Person mit seinem verwechselt habe und der

Eintrag nun in seiner Krankenakte nicht mehr gelöscht werden könne, weshalb der

Bericht über ihn irreführend und unwahr sei, ist vorliegend nicht

Streitgegenstand. Ebenso wenig ist aus der vom Beschwerdeführer eingereichten

Aktennotiz der Kantonspolizei C vom 6. August 2021 etwas bezüglich der

hier zu beurteilenden Disziplinierung abzuleiten.

3.7

Zu Recht

erachtete die Vorinstanz schliesslich auch die Busse von Fr. 40.- in

diesem Fall als gerechtfertigt und angemessen, zumal strafschärfend zu

berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Dezember 2022

wegen desselben Verstosses habe diszipliniert werden müssen (Disziplinarwesen:

Disziplinarverfügung vom 12. Dezember 2022 [Bilder an Hochschrank

befestigt]). Die verhängte Sanktion

kann deshalb nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, bzw. kann dem

Beschwerdegegner insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.

3.8

Dass die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren

die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden: Nach § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten

in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Vorinstanz den Rekurs

abwies, was vorliegend bestätigt wird, war es folgerichtig, dass sie dem

Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die Kosten des Rekursverfahrens

auferlegte. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte

der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht. Zu beanstanden sind sodann weder

die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.-, die sich am unteren Rahmen des

Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und Kanzleiauslagen von zusammen

Fr. 110.- (vgl. §§ 5 und 7 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]).

3.9

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei bekanntermassen mittellos und könne die

Verfahrenskosten nicht bezahlen. Das damit sinngemäss gestellte Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist

angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD).

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