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Entscheid

VB.2023.00198

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00198

23. August 2023Deutsch25 min

(URT.2023.24778)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00198

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1979, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am

31. Juli 1985 als 6-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz

ein. Im Jahr 2001 heiratete er die Landsfrau C, geboren 1983, die am 1. August

2002 in die Schweiz einreiste und - wie

A- im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung ist. Aus der Ehe gingen der Sohn D, geboren 2005, und

die Tochter E, geboren 2010 hervor.

Zwischen 1996 und 2016 führte A (mit längeren

Unterbrüchen und teils parallel zu seiner Ehe) eine sexuelle On-off-Beziehung

mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Spanierin F, geboren 1979. Am 25. August

2016 fügte A ihr diverse Verletzungen während sexueller Handlungen zu; dies gab

Anlass für eine (weitere) Strafuntersuchung und führte am 15. Juni 2020 zu

der bisher schwersten strafrechtlichen Verurteilung von A.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz erwirkte A

folgende Strafen:

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 19. November

2002 wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines

nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs schuldig gesprochen und mit

einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2006 wurde

er des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des

Hausfriedensbruchs, der Drohung, der einfachen Körperverletzung, der Hinderung

einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer

bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit von 2 Jahren;

138 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) bestraft.

Infolgedessen wurde A mit Verfügung vom 15. Juni

2007 ausländerrechtlich verwarnt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

vom 30. Oktober 2014 wurde er des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig

gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-

(Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

- Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 7. Juli 2020 wurde er der

Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte

(Mobiltelefon) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

- Mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2020 (Berufung durch die

Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar

2019) wurde er der sexuellen Nötigung, der Nötigung und des Versuchs hierzu,

der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig

gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (zwei Tage davon

durch Untersuchungshaft erstanden) und mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten

aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgelegt.

Mit

Verfügung vom 9. Januar 2023 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an,

er habe das schweizerische Staatsgebiet bis am 9. April 2023 zu verlassen.

Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist

entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung

vom 9. Januar 2023 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. März 2023 ab und setzte A

eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 19. Juli 2023.

III.

Mit Beschwerde vom 17. April

2023.

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 20. März

2023.

aufzuheben. Eventualiter sei er zu verwarnen, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die

Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom

19.

April 2023 stellte der Abteilungspräsident die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde wieder her und setzte A eine Frist von 20 Tagen, um

die Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss sicherzustellen, ansonsten

nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Die Kaution wurde fristgerecht

geleistet.

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte

keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,

dass die Vorinstanzen Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) verletzt hätten,

indem sie die Kinder nicht persönlich angehört haben.

2.1

Nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur.

Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des

Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das rechtliche Gehör

dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht

generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen.

Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren

Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das

Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen,

wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat

und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Gleichermassen

kann es das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen

betreffen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3).

Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die

Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,

das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei

zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und

entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK

wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das

Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder

durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den

innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK

stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12

Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem

Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und

beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne

persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der

rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich

festgestellt werden kann (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2; BGr, 24. Juni

2022, 2c_538/2021, E. 3).

2.2

Die

Interessen des Beschwerdeführers und seiner Kinder sind im vorliegenden

Verfahren gleichläufig, da es in ihrem gemeinsamen Interesse ist, dass der

Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben kann. Diese Voraussetzung für einen

Verzicht auf eine persönliche Anhörung ist damit erfüllt. Der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, alle von ihm als relevant

erachteten Umstände und insbesondere die Ansicht der Kinder ausreichend in das

Verfahren einzubringen. Da vorliegend, wie dies nachstehend darzulegen sein

wird (vgl. E. 4.5.2.2), das öffentliche Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers jedoch ungeachtet des schweren Eingriffs in das Recht auf

Familienleben überwiegt, kann den Vorinstanzen keine Verletzung von Art. 29

Abs. 2 BV bzw. von Art. 12 KRK vorgeworfen werden. Folglich konnte

und kann auf eine persönliche Anhörung der Kinder verzichtet werden und

erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz.

3.

3.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die

Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Dabei ist unerheblich, ob

die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1).

3.2

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2020 zu einer Freiheitsstrafe

von 27 Monaten verurteilt und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt, wobei der Beschwerdeführer für Straftaten

verurteilt wurde, die er vor dem 1. Oktober 2016 begangen hat. Auf die

damit bestraften Taten fand somit aus intertemporalrechtlichen Gründen die Art. 66a ff.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB;

Landesverweisung) und Art. 63 Abs. 3 AIG keine Anwendung.

4.

4.1

4.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen

(Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vorzunehmen ist

eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des

Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers

während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit

sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter

bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der

Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGr, 5. Dezember

2019, 2C_773/2019, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2).

Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung

der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes

Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in

Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei ausländischen Personen,

die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni

1999.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss sodann nicht allein auf die

Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch

generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 5. April

2019, 2C_188/2019, E. 2.2.2; BGr, 28. Februar 2018, 2C_290/2017, E. 4.2).

4.1.2

Bei der Interessenabwägung ist sodann auch

dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf

Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund

zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in

der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die

Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In den

Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster Linie

die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene

zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt

leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann

Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das

Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur

geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen

Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 21. April

2020, 2C_757/2019, E. 2.1).

4.2

4.2.1

Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist

in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom

Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1;

BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

Die gegen den Beschwerdeführer

verhängte Freiheitsstrafe von 27 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze,

ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe angenommen wird.

Sodann liegt diese Strafe auch über der Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der

sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer schweizerischen

Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in

Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4).

4.2.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung

ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der

jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.2.1

Der das vorliegende

Verfahren auslösenden Verurteilung lag gemäss dem Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 15. Juni 2020 folgender Sachverhalt zugrunde: Am 25. August 2016 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung

zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten, mit der er zwischen 1996

und 2016 teils parallel zu seiner Ehe eine sexuelle On-off-Beziehung führte.

Dabei schlug der Beschwerdeführer mit der Fernbedienung gegen den Kopf der

Geschädigten (mit der Folge von Schmerzen, Druckdolenz und einer Beule am

Kopf), trat gegen ihren linken Unterschenkel, als sie auf dem Boden lag (mit

der Folge eines Blutergusses von ca. 12 cm), schlug ihr auf die Hand (mit

der Folge eines nicht dislozierten Bruchs an der Basis des 3.

Mittelhandknochens links, einer Therapie und Arbeitsunfähigkeit), ohrfeigte und

schlug sie mehrmalig mit der Faust (ohne körperliche Schädigung), schlug sie

mit dem Besenstiel auf Rücken und Beine, brachte eine Videokamera im Gang ihrer

Wohnung zu ihrer Kontrolle, Einschüchterung und Einschränkung ihrer Freiheit

an, und forderte sie zu einem Geständnis auf, ihn betrogen zu haben und dies

auf Tonband aufzuzeichnen, ansonsten er ihr das Liebste wegnehmen, d. h.

ihre Familie umbringen würde. Nach Ansicht des Obergerichts habe der Beschwerdeführer

die Taten wissentlich und willentlich begangen. Ihm müsse klar gewesen sein,

dass er die Geschädigte damit beeinträchtigt, mitunter körperlich verletzt bzw.

in Angst versetzt und sie mitunter in ihrem freien Willen eingeschränkt habe.

Das Obergericht bezog weitere, von der Geschädigten vorgetragene

Gewalthandlungen und Drohungen von Juni bis 25. August 2016 in seinem

Strafurteil ein (Schläge mit der Fernbedienung auf den Kopf, Faustschläge in

die Rippen, Treten mit den Füssen, Schlagen mit Gürtel, Stöcken, Besenstiel,

Schuhen, Kabel und Messmeter), erwog indes, dass diese zeitlich schwer

einzuordnen gewesen seien und nicht als genügendes Anklagefundament getaugt

hätten, selbst wenn auch bei diesen Aussagen ernsthafte Anhaltspunkte dafür

bestünden, dass sie der Wahrheit entsprächen. Jedoch sah das Gericht bei

einigen (namentlich sexuellen, mit einer Prostituierten vorgenommenen)

Handlungen, die sich auf objektivierten Umständen abstützen liessen (mit Folge einer Bandruptur des Daumengelenks,

Rippenfraktur, Schlägen beim Oralsex), einzelne Anklageziffern als erstellt.

Beim Oralsex habe es sich angesichts der vom Beschwerdeführer aufgebauten

Kulisse und der Fernbedienung in der Hand (als bereits eingesetztes

Schlagwerkzeug) um einen erzwungenen sexuellen Kontakt und demgemäss um eine

sexuelle Nötigung gehandelt. Der Beschwerdeführer machte sich der sexuellen

Nötigung, der Nötigung sowie des Versuchs der mehrfachen einfachen

Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Vom Vorwurf der

Vergewaltigung, der weiteren mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen

Drohung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der weiteren mehrfachen

einfachen Körperverletzung sprach ihn das Obergericht frei.

Das Obergericht ging beim schwersten Delikt,

der sexuellen Nötigung, objektiv von einer eher moderaten Tatschwere und

subjektiv von vorsätzlichem Verhalten aus. Straferhöhend wirkten sich die

weiteren (oben erwähnten) Delikte aus, wobei das Gericht die objektive Tatschwere

jeweils als eher noch leicht einstufte. Nach Auffassung des Gerichts habe der Beschwerdeführer

mit direktem Vorsatz, aus vollkommen egoistischen, selbstsüchtigen Motiven und

zur Aufrechterhaltung seiner Machtposition gehandelt, weshalb das subjektive

Verschulden das objektive jeweils nicht zu relativieren vermocht habe. Daneben

wirkte sich die zwei Jahre zurückliegende, nicht einschlägige Vorstrafe

(Verbrechen gegen das Waffengesetz, bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen)

leicht straferhöhend aus.

4.2.2.2

Die sexuelle Nötigung gehört zu den

schweren Straftaten, die nach Art. 121 Abs. 3 lit. b BV in

Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB nach heutiger

Rechtslage grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen

(vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Vorliegend ist die Bestimmung zwar nicht

anwendbar, weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des

Strafgesetzbuchs begangen wurde, indessen darf die darin zum Ausdruck kommende

verfassungsrechtliche Wertung berücksichtigt werden (BGr, 24. August 2018,

2C_914/2017, E. 3.1; VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00183, E. 4.2.1).

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zuschulden hat

kommen lassen, ist nach ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen,

dass von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 1. Juli 2020, VB.2019.00859, E. 4.2.1).

4.2.2.3

Verschuldenserhöhend ist weiter zu würdigen, dass der Beschwerdeführer

schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Seit 2002 sind fünf

strafrechtliche Verurteilungen zu Bussen von insgesamt Fr. 1'400.-,

Geldstrafen von 30 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von 39 Monaten

ergangen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2006

wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, einfachen Körperverletzung, Hinderung

einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten

verurteilt. Das Migrationsamt hat ihn in der Folge migrationsrechtlich

verwarnt. Der Beschwerdeführer hat sodann drei weitere strafrechtliche

Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten und Vergehen gegen das

Waffengesetz erwirkt. Der Beschwerdeführer bekundet offenbar grosse Mühe damit,

sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten. Er beanstandet, das

Migrationsamt würde sich zu Unrecht auf Vorstrafen berufen, welche bereits

gelöscht worden seien. Entgegen seiner Meinung ist es den Migrationsbehörden

nicht verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten

befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche,

die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren

Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der

ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz

einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2;

BGr, 13. Februar 2017, 2C_618/2016, E. 2.2; VGr, 1. Juli 2017,

VB.2020.00187, E. 4.6.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanzen für die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers

sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen mitberücksichtigt haben.

4.2.2.4

Was sodann die behauptete gute Legalprognose

betrifft, weil er seit 2016 nicht mehr delinquiert habe und durch die Bezahlung

der Genugtuungsansprüche Reue gezeigt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die

ausländerrechtliche Rückfallgefahr muss bereits wegen der wiederholten und schweren

Delinquenz des Beschwerdeführers bejaht werden. Er liess sich nicht von

Verwarnungen, Probezeiten oder strafrechtlichen Verurteilungen davon abhalten,

immer wieder straffällig zu werden. Es muss davon

ausgegangen werden, dass er nicht willens und/oder fähig ist, sich

rechtskonform zu verhalten. Das das vorliegende Verfahren auslösende

Urteil des Obergerichts erging zudem erst am 15. Juni 2020. Seinem

Wohlverhalten kommt nur wenig Bedeutung zu, befand er sich doch bis dahin in

Haft bzw. in einem hängigen Strafverfahren und steht er seither unter dem Druck

des ausländerrechtlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer ist zudem am 7. Juli

2020.

erneut straffällig geworden, als er wegen Vornahme einer Verrichtung, welche

die Bedienung des Fahrzeugs (Mobiltelefon) erschwerte, schuldig und mit einer

Busse von Fr. 100.- bestraft werden musste. Der zeitliche Abstand zur Tat

lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass

er seit der Tat nicht wieder schwer delinquiert hat. Aufgrund der

Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kommt der Rückfallgefahr ohnehin

nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung

auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar

2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).

4.2.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 27 Monaten ein

grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl

und Art der Delikte (Anlassdelikt) noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer

demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der

schweizerischen Rechtsordnung. Es besteht damit ein gewichtiges Interesse

daran, den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

von der Schweiz fernzuhalten.

4.3

4.3.1

Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

Angesichts der

Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, der sich bislang weder durch

Verurteilungen noch von strafrechtlichen Probezeiten vom weiteren Delinquieren

abhalten liess, des erheblichen Strafmasses von 27 Monaten

Freiheitsstrafe, müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wären.

Solche sind hier nicht ersichtlich:

4.3.2

Der heute 44-jährige Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und hat dort

die ersten Jahre seiner Kindheit verbracht. Er lebt seit 38 Jahren in der

Schweiz und hat hier die Schulen besucht. Seinen Angaben im Rahmen des

rechtlichen Gehörs zufolge spricht er Deutsch, Albanisch, Spanisch, Italienisch

und Portugiesisch. Er habe nach der obligatorischen Schulzeit als … gearbeitet.

Da man ihm keine Lehrstelle angeboten habe, habe er gekündigt und in der Folge

Kurse als … absolviert und auf diesem Beruf gearbeitet. Aufgrund des

Schichtbetriebs und der schlechten Bezahlung habe er die Arbeitsstelle

gekündigt und danach auf dem Bau angefangen zu arbeiten. Seither arbeite er im Baugewerbe,

derzeit bei der G AG im Vollzeitpensum. Das Bruttoeinkommen belaufe sich

auf Fr. 6'350.-. Es ist somit von einer sprachlichen und beruflichen

Integration des Beschwerdeführers auszugehen. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der

Interessenabwägung indes keine nennenswerte Bedeutung beizumessen, können diese

doch erwartet werden, nachdem der Beschwerdeführer seit 38 Jahren in der

Schweiz lebt. Bezüglich der sozialen Integration des Beschwerdeführers

ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und

den beiden Kindern (17-jähriger Sohn und 12-jährige Tochter) sowie den im

selben Haushalt lebenden Eltern zusammen. Er gibt an, dass sein Freundeskreis

grösstenteils aus Italienern bestehe. Er habe auch einige Schweizer Kollegen

und ein paar gute serbische Kollegen. Er treffe seine Kollegen nach Möglichkeit

auf ein Bier am Wochenende. Sodann verbringe er seien Freizeit mit seinen

Kindern. Er fahre gerne Fahrrad mit seinem Sohn und gehe mit seiner Tochter

Schwimmen. Zudem sei bei der Gewerkschaft H nicht nur Mitglied, sondern

auch freiberuflich engagiert. Es ist

damit zwar davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der

Schweiz verfügt, die soziale Integration muss ihm jedoch bereits aufgrund der

andauernden Straffälligkeit abgesprochen werden. Insgesamt ist – trotz der langen Anwesenheitsdauer –

keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.

4.4

Die

Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf

Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das

Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die

Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der

genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der

Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des

Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August

2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

4.5

Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem

Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland

zurückkehren müssen.

4.5.1

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,

und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz

ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel

kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

Es ist unbestritten, dass die Rückkehr in den Kosovo mit

einer gewissen Härte verbunden ist, jedoch ist mit den Vorinstanzen

festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Kultur und Sprache sowie den

örtlichen Verhältnissen in seinem Heimatland vertraut sein sollte, nicht

zuletzt aufgrund wiederholter und häufiger Ferienaufenthalte. Es erscheint ihm

grundsätzlich zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer

Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in den Kosovo

ersichtlich.

4.5.2

Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner

Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.

4.5.2.1

Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit

verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere die Ehefrau und

die zwei gemeinsamen Kinder (17-jähriger Sohn und 12-jährige Tochter).

Die Ehefrau stammt ebenfalls aus dem Kosovo und reiste im Alter von 29 in die

Schweiz ein. Sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die gemeinsamen

Kinder wurden in der Schweiz geboren. Eine Übersiedlung in das gemeinsame

Heimatland erscheint zumindest den Kindern nicht zumutbar. Diese könnten jedoch

bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland bei ihrer Mutter

in der Schweiz verbleiben. Die

Wegweisung des Beschwerdeführers würde folglich nicht zur Trennung von beiden

Elternteilen führen, zumal davon auszugehen ist, dass die Mutter und die Kinder

dem Beschwerdeführer nicht ins Heimatland folgen. Die Ehefrau des

Beschwerdeführers müsste daher die Kinder für eine gewisse Zeit alleine

erziehen und die Kinder müssten ohne ihren Vater aufwachsen. Die Kinder würden

jedoch in ihrem vertrauten Umfeld bei der Kindsmutter bleiben.

4.5.2.2

Weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV

noch das KRK vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen

absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit

beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9

Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016,

2C_989/2015, E. 3.5.3). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und

dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes indes Rechnung zu tragen – als einem

wesentlichen Element unter anderen –, in möglichst engem Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des EGMR

El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und

46: "... must place the best interests of the child at the heart of their

considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindsinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig

zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der

Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen hat, da die

Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der

Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien von Art. 8

EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 26. September 2018,

2C_877/2017, E. 4.3).

Gemäss der

bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass je schwerer

die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer

Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche Interesse an

einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen

vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden. Dies ist auch

mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein Kind mit einem

bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal immer als positiv

zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit

delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten Elternteilen das

Kindeswohl auch negativ beeinträchtigen kann (BGr, 12. Februar 2018,

2C_408/2017, E. 4.5.2).

4.5.2.3

Es steht ausser Frage, dass eine

räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und den gemeinsamen

Kindern einen wesentlichen Eingriff in das Familienleben bedeutet; die

entsprechenden Beziehungen können in diesem Fall nur noch unter erschwerten

Bedingungen gelebt werden. Auch wenn familiäre Beziehungen dazu führen können,

dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen

ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die

Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Art

und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte sowie das Verschulden des

Beschwerdeführers lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Dem

Beschwerdeführer musste nach der ausländerrechtlichen Verwarnung bewusst sein,

dass das Migrationsamt allenfalls seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und

er aus der Schweiz weggewiesen würde. Mit seiner wiederholten und teilweise

schweren Straffälligkeit hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der

Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner

Kinder in negativer Weise gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die

familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt

werden können. Dem Beschwerdeführer ist es umgekehrt zumutbar, die

Beziehung zu seiner Gattin und den Kindern besuchsweise und über die neuen

Medien zu pflegen. Die geographische Distanz zwischen der Schweiz und dem

Kosovo verhindert entsprechende Kontakte nicht. Hinweise, dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret

gefährdet wäre, liegen keine vor und solches wird vom Beschwerdeführer auch

nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt. Eine Trennung würde die Familie

zwar sicherlich hart treffen, erweist sich aber nicht als rechtsverletzend.

4.6

Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im Ergebnis als

verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform. Damit ist

auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei zu verwarnen, abzuweisen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration (SEM).