VB.2023.00198
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00198
23. August 2023Deutsch25 min
(URT.2023.24778)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00198
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1979, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am
31. Juli 1985 als 6-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
ein. Im Jahr 2001 heiratete er die Landsfrau C, geboren 1983, die am 1. August
2002 in die Schweiz einreiste und - wie
A- im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung ist. Aus der Ehe gingen der Sohn D, geboren 2005, und
die Tochter E, geboren 2010 hervor.
Zwischen 1996 und 2016 führte A (mit längeren
Unterbrüchen und teils parallel zu seiner Ehe) eine sexuelle On-off-Beziehung
mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Spanierin F, geboren 1979. Am 25. August
2016 fügte A ihr diverse Verletzungen während sexueller Handlungen zu; dies gab
Anlass für eine (weitere) Strafuntersuchung und führte am 15. Juni 2020 zu
der bisher schwersten strafrechtlichen Verurteilung von A.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz erwirkte A
folgende Strafen:
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 19. November
2002 wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines
nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs schuldig gesprochen und mit
einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2006 wurde
er des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs, der Drohung, der einfachen Körperverletzung, der Hinderung
einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer
bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit von 2 Jahren;
138 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) bestraft.
Infolgedessen wurde A mit Verfügung vom 15. Juni
2007 ausländerrechtlich verwarnt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
vom 30. Oktober 2014 wurde er des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig
gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-
(Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
- Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 7. Juli 2020 wurde er der
Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte
(Mobiltelefon) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.
- Mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2020 (Berufung durch die
Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar
2019) wurde er der sexuellen Nötigung, der Nötigung und des Versuchs hierzu,
der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig
gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (zwei Tage davon
durch Untersuchungshaft erstanden) und mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten
aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgelegt.
Mit
Verfügung vom 9. Januar 2023 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an,
er habe das schweizerische Staatsgebiet bis am 9. April 2023 zu verlassen.
Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist
entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung
vom 9. Januar 2023 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. März 2023 ab und setzte A
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 19. Juli 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 17. April
2023.
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 20. März
2023.
aufzuheben. Eventualiter sei er zu verwarnen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom
19.
April 2023 stellte der Abteilungspräsident die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wieder her und setzte A eine Frist von 20 Tagen, um
die Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss sicherzustellen, ansonsten
nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Die Kaution wurde fristgerecht
geleistet.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,
dass die Vorinstanzen Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) verletzt hätten,
indem sie die Kinder nicht persönlich angehört haben.
2.1
Nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur.
Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des
Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das rechtliche Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht
generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen.
Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das
Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen,
wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Gleichermassen
kann es das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen
betreffen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die
Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,
das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei
zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und
entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK
wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das
Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder
durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den
innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK
stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12
Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem
Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und
beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne
persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der
rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich
festgestellt werden kann (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2; BGr, 24. Juni
2022, 2c_538/2021, E. 3).
2.2
Die
Interessen des Beschwerdeführers und seiner Kinder sind im vorliegenden
Verfahren gleichläufig, da es in ihrem gemeinsamen Interesse ist, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben kann. Diese Voraussetzung für einen
Verzicht auf eine persönliche Anhörung ist damit erfüllt. Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, alle von ihm als relevant
erachteten Umstände und insbesondere die Ansicht der Kinder ausreichend in das
Verfahren einzubringen. Da vorliegend, wie dies nachstehend darzulegen sein
wird (vgl. E. 4.5.2.2), das öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers jedoch ungeachtet des schweren Eingriffs in das Recht auf
Familienleben überwiegt, kann den Vorinstanzen keine Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV bzw. von Art. 12 KRK vorgeworfen werden. Folglich konnte
und kann auf eine persönliche Anhörung der Kinder verzichtet werden und
erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz.
3.
3.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die
Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Dabei ist unerheblich, ob
die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1).
3.2
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2020 zu einer Freiheitsstrafe
von 27 Monaten verurteilt und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt, wobei der Beschwerdeführer für Straftaten
verurteilt wurde, die er vor dem 1. Oktober 2016 begangen hat. Auf die
damit bestraften Taten fand somit aus intertemporalrechtlichen Gründen die Art. 66a ff.
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB;
Landesverweisung) und Art. 63 Abs. 3 AIG keine Anwendung.
4.
4.1
4.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vorzunehmen ist
eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit
sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGr, 5. Dezember
2019, 2C_773/2019, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2).
Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung
der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes
Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in
Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei ausländischen Personen,
die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss sodann nicht allein auf die
Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch
generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 5. April
2019, 2C_188/2019, E. 2.2.2; BGr, 28. Februar 2018, 2C_290/2017, E. 4.2).
4.1.2
Bei der Interessenabwägung ist sodann auch
dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf
Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund
zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in
der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die
Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster Linie
die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene
zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt
leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann
Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das
Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur
geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen
Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 21. April
2020, 2C_757/2019, E. 2.1).
4.2
4.2.1
Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist
in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom
Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1;
BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
Die gegen den Beschwerdeführer
verhängte Freiheitsstrafe von 27 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze,
ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe angenommen wird.
Sodann liegt diese Strafe auch über der Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der
sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer schweizerischen
Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in
Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4).
4.2.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung
ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der
jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.2.1
Der das vorliegende
Verfahren auslösenden Verurteilung lag gemäss dem Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 15. Juni 2020 folgender Sachverhalt zugrunde: Am 25. August 2016 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung
zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten, mit der er zwischen 1996
und 2016 teils parallel zu seiner Ehe eine sexuelle On-off-Beziehung führte.
Dabei schlug der Beschwerdeführer mit der Fernbedienung gegen den Kopf der
Geschädigten (mit der Folge von Schmerzen, Druckdolenz und einer Beule am
Kopf), trat gegen ihren linken Unterschenkel, als sie auf dem Boden lag (mit
der Folge eines Blutergusses von ca. 12 cm), schlug ihr auf die Hand (mit
der Folge eines nicht dislozierten Bruchs an der Basis des 3.
Mittelhandknochens links, einer Therapie und Arbeitsunfähigkeit), ohrfeigte und
schlug sie mehrmalig mit der Faust (ohne körperliche Schädigung), schlug sie
mit dem Besenstiel auf Rücken und Beine, brachte eine Videokamera im Gang ihrer
Wohnung zu ihrer Kontrolle, Einschüchterung und Einschränkung ihrer Freiheit
an, und forderte sie zu einem Geständnis auf, ihn betrogen zu haben und dies
auf Tonband aufzuzeichnen, ansonsten er ihr das Liebste wegnehmen, d. h.
ihre Familie umbringen würde. Nach Ansicht des Obergerichts habe der Beschwerdeführer
die Taten wissentlich und willentlich begangen. Ihm müsse klar gewesen sein,
dass er die Geschädigte damit beeinträchtigt, mitunter körperlich verletzt bzw.
in Angst versetzt und sie mitunter in ihrem freien Willen eingeschränkt habe.
Das Obergericht bezog weitere, von der Geschädigten vorgetragene
Gewalthandlungen und Drohungen von Juni bis 25. August 2016 in seinem
Strafurteil ein (Schläge mit der Fernbedienung auf den Kopf, Faustschläge in
die Rippen, Treten mit den Füssen, Schlagen mit Gürtel, Stöcken, Besenstiel,
Schuhen, Kabel und Messmeter), erwog indes, dass diese zeitlich schwer
einzuordnen gewesen seien und nicht als genügendes Anklagefundament getaugt
hätten, selbst wenn auch bei diesen Aussagen ernsthafte Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass sie der Wahrheit entsprächen. Jedoch sah das Gericht bei
einigen (namentlich sexuellen, mit einer Prostituierten vorgenommenen)
Handlungen, die sich auf objektivierten Umständen abstützen liessen (mit Folge einer Bandruptur des Daumengelenks,
Rippenfraktur, Schlägen beim Oralsex), einzelne Anklageziffern als erstellt.
Beim Oralsex habe es sich angesichts der vom Beschwerdeführer aufgebauten
Kulisse und der Fernbedienung in der Hand (als bereits eingesetztes
Schlagwerkzeug) um einen erzwungenen sexuellen Kontakt und demgemäss um eine
sexuelle Nötigung gehandelt. Der Beschwerdeführer machte sich der sexuellen
Nötigung, der Nötigung sowie des Versuchs der mehrfachen einfachen
Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Vom Vorwurf der
Vergewaltigung, der weiteren mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen
Drohung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der weiteren mehrfachen
einfachen Körperverletzung sprach ihn das Obergericht frei.
Das Obergericht ging beim schwersten Delikt,
der sexuellen Nötigung, objektiv von einer eher moderaten Tatschwere und
subjektiv von vorsätzlichem Verhalten aus. Straferhöhend wirkten sich die
weiteren (oben erwähnten) Delikte aus, wobei das Gericht die objektive Tatschwere
jeweils als eher noch leicht einstufte. Nach Auffassung des Gerichts habe der Beschwerdeführer
mit direktem Vorsatz, aus vollkommen egoistischen, selbstsüchtigen Motiven und
zur Aufrechterhaltung seiner Machtposition gehandelt, weshalb das subjektive
Verschulden das objektive jeweils nicht zu relativieren vermocht habe. Daneben
wirkte sich die zwei Jahre zurückliegende, nicht einschlägige Vorstrafe
(Verbrechen gegen das Waffengesetz, bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen)
leicht straferhöhend aus.
4.2.2.2
Die sexuelle Nötigung gehört zu den
schweren Straftaten, die nach Art. 121 Abs. 3 lit. b BV in
Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB nach heutiger
Rechtslage grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen
(vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Vorliegend ist die Bestimmung zwar nicht
anwendbar, weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des
Strafgesetzbuchs begangen wurde, indessen darf die darin zum Ausdruck kommende
verfassungsrechtliche Wertung berücksichtigt werden (BGr, 24. August 2018,
2C_914/2017, E. 3.1; VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00183, E. 4.2.1).
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zuschulden hat
kommen lassen, ist nach ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen,
dass von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 1. Juli 2020, VB.2019.00859, E. 4.2.1).
4.2.2.3
Verschuldenserhöhend ist weiter zu würdigen, dass der Beschwerdeführer
schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Seit 2002 sind fünf
strafrechtliche Verurteilungen zu Bussen von insgesamt Fr. 1'400.-,
Geldstrafen von 30 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von 39 Monaten
ergangen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2006
wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, einfachen Körperverletzung, Hinderung
einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten
verurteilt. Das Migrationsamt hat ihn in der Folge migrationsrechtlich
verwarnt. Der Beschwerdeführer hat sodann drei weitere strafrechtliche
Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten und Vergehen gegen das
Waffengesetz erwirkt. Der Beschwerdeführer bekundet offenbar grosse Mühe damit,
sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten. Er beanstandet, das
Migrationsamt würde sich zu Unrecht auf Vorstrafen berufen, welche bereits
gelöscht worden seien. Entgegen seiner Meinung ist es den Migrationsbehörden
nicht verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten
befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche,
die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren
Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der
ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz
einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2;
BGr, 13. Februar 2017, 2C_618/2016, E. 2.2; VGr, 1. Juli 2017,
VB.2020.00187, E. 4.6.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanzen für die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers
sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen mitberücksichtigt haben.
4.2.2.4
Was sodann die behauptete gute Legalprognose
betrifft, weil er seit 2016 nicht mehr delinquiert habe und durch die Bezahlung
der Genugtuungsansprüche Reue gezeigt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die
ausländerrechtliche Rückfallgefahr muss bereits wegen der wiederholten und schweren
Delinquenz des Beschwerdeführers bejaht werden. Er liess sich nicht von
Verwarnungen, Probezeiten oder strafrechtlichen Verurteilungen davon abhalten,
immer wieder straffällig zu werden. Es muss davon
ausgegangen werden, dass er nicht willens und/oder fähig ist, sich
rechtskonform zu verhalten. Das das vorliegende Verfahren auslösende
Urteil des Obergerichts erging zudem erst am 15. Juni 2020. Seinem
Wohlverhalten kommt nur wenig Bedeutung zu, befand er sich doch bis dahin in
Haft bzw. in einem hängigen Strafverfahren und steht er seither unter dem Druck
des ausländerrechtlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer ist zudem am 7. Juli
2020.
erneut straffällig geworden, als er wegen Vornahme einer Verrichtung, welche
die Bedienung des Fahrzeugs (Mobiltelefon) erschwerte, schuldig und mit einer
Busse von Fr. 100.- bestraft werden musste. Der zeitliche Abstand zur Tat
lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass
er seit der Tat nicht wieder schwer delinquiert hat. Aufgrund der
Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kommt der Rückfallgefahr ohnehin
nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar
2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).
4.2.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 27 Monaten ein
grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl
und Art der Delikte (Anlassdelikt) noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer
demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung. Es besteht damit ein gewichtiges Interesse
daran, den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
von der Schweiz fernzuhalten.
4.3
4.3.1
Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
Angesichts der
Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, der sich bislang weder durch
Verurteilungen noch von strafrechtlichen Probezeiten vom weiteren Delinquieren
abhalten liess, des erheblichen Strafmasses von 27 Monaten
Freiheitsstrafe, müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wären.
Solche sind hier nicht ersichtlich:
4.3.2
Der heute 44-jährige Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und hat dort
die ersten Jahre seiner Kindheit verbracht. Er lebt seit 38 Jahren in der
Schweiz und hat hier die Schulen besucht. Seinen Angaben im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zufolge spricht er Deutsch, Albanisch, Spanisch, Italienisch
und Portugiesisch. Er habe nach der obligatorischen Schulzeit als … gearbeitet.
Da man ihm keine Lehrstelle angeboten habe, habe er gekündigt und in der Folge
Kurse als … absolviert und auf diesem Beruf gearbeitet. Aufgrund des
Schichtbetriebs und der schlechten Bezahlung habe er die Arbeitsstelle
gekündigt und danach auf dem Bau angefangen zu arbeiten. Seither arbeite er im Baugewerbe,
derzeit bei der G AG im Vollzeitpensum. Das Bruttoeinkommen belaufe sich
auf Fr. 6'350.-. Es ist somit von einer sprachlichen und beruflichen
Integration des Beschwerdeführers auszugehen. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der
Interessenabwägung indes keine nennenswerte Bedeutung beizumessen, können diese
doch erwartet werden, nachdem der Beschwerdeführer seit 38 Jahren in der
Schweiz lebt. Bezüglich der sozialen Integration des Beschwerdeführers
ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und
den beiden Kindern (17-jähriger Sohn und 12-jährige Tochter) sowie den im
selben Haushalt lebenden Eltern zusammen. Er gibt an, dass sein Freundeskreis
grösstenteils aus Italienern bestehe. Er habe auch einige Schweizer Kollegen
und ein paar gute serbische Kollegen. Er treffe seine Kollegen nach Möglichkeit
auf ein Bier am Wochenende. Sodann verbringe er seien Freizeit mit seinen
Kindern. Er fahre gerne Fahrrad mit seinem Sohn und gehe mit seiner Tochter
Schwimmen. Zudem sei bei der Gewerkschaft H nicht nur Mitglied, sondern
auch freiberuflich engagiert. Es ist
damit zwar davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der
Schweiz verfügt, die soziale Integration muss ihm jedoch bereits aufgrund der
andauernden Straffälligkeit abgesprochen werden. Insgesamt ist – trotz der langen Anwesenheitsdauer –
keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.
4.4
Die
Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf
Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das
Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die
Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der
genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der
Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des
Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August
2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).
4.5
Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem
Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland
zurückkehren müssen.
4.5.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,
und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz
ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel
kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht
ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.
Es ist unbestritten, dass die Rückkehr in den Kosovo mit
einer gewissen Härte verbunden ist, jedoch ist mit den Vorinstanzen
festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Kultur und Sprache sowie den
örtlichen Verhältnissen in seinem Heimatland vertraut sein sollte, nicht
zuletzt aufgrund wiederholter und häufiger Ferienaufenthalte. Es erscheint ihm
grundsätzlich zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer
Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in den Kosovo
ersichtlich.
4.5.2
Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner
Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.
4.5.2.1
Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere die Ehefrau und
die zwei gemeinsamen Kinder (17-jähriger Sohn und 12-jährige Tochter).
Die Ehefrau stammt ebenfalls aus dem Kosovo und reiste im Alter von 29 in die
Schweiz ein. Sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die gemeinsamen
Kinder wurden in der Schweiz geboren. Eine Übersiedlung in das gemeinsame
Heimatland erscheint zumindest den Kindern nicht zumutbar. Diese könnten jedoch
bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland bei ihrer Mutter
in der Schweiz verbleiben. Die
Wegweisung des Beschwerdeführers würde folglich nicht zur Trennung von beiden
Elternteilen führen, zumal davon auszugehen ist, dass die Mutter und die Kinder
dem Beschwerdeführer nicht ins Heimatland folgen. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers müsste daher die Kinder für eine gewisse Zeit alleine
erziehen und die Kinder müssten ohne ihren Vater aufwachsen. Die Kinder würden
jedoch in ihrem vertrauten Umfeld bei der Kindsmutter bleiben.
4.5.2.2
Weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
noch das KRK vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen
absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit
beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9
Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016,
2C_989/2015, E. 3.5.3). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und
dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes indes Rechnung zu tragen – als einem
wesentlichen Element unter anderen –, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des EGMR
El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und
46: "... must place the best interests of the child at the heart of their
considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindsinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig
zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der
Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen hat, da die
Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der
Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien von Art. 8
EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 26. September 2018,
2C_877/2017, E. 4.3).
Gemäss der
bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass je schwerer
die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer
Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche Interesse an
einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen
vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden. Dies ist auch
mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein Kind mit einem
bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal immer als positiv
zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit
delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten Elternteilen das
Kindeswohl auch negativ beeinträchtigen kann (BGr, 12. Februar 2018,
2C_408/2017, E. 4.5.2).
4.5.2.3
Es steht ausser Frage, dass eine
räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und den gemeinsamen
Kindern einen wesentlichen Eingriff in das Familienleben bedeutet; die
entsprechenden Beziehungen können in diesem Fall nur noch unter erschwerten
Bedingungen gelebt werden. Auch wenn familiäre Beziehungen dazu führen können,
dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen
ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die
Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Art
und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte sowie das Verschulden des
Beschwerdeführers lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Dem
Beschwerdeführer musste nach der ausländerrechtlichen Verwarnung bewusst sein,
dass das Migrationsamt allenfalls seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und
er aus der Schweiz weggewiesen würde. Mit seiner wiederholten und teilweise
schweren Straffälligkeit hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der
Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner
Kinder in negativer Weise gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die
familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt
werden können. Dem Beschwerdeführer ist es umgekehrt zumutbar, die
Beziehung zu seiner Gattin und den Kindern besuchsweise und über die neuen
Medien zu pflegen. Die geographische Distanz zwischen der Schweiz und dem
Kosovo verhindert entsprechende Kontakte nicht. Hinweise, dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret
gefährdet wäre, liegen keine vor und solches wird vom Beschwerdeführer auch
nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt. Eine Trennung würde die Familie
zwar sicherlich hart treffen, erweist sich aber nicht als rechtsverletzend.
4.6
Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im Ergebnis als
verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform. Damit ist
auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei zu verwarnen, abzuweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration (SEM).