VB.2023.00199
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00199
26. Oktober 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24937)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00199
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (Parteientschädigung)
(GI230023-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des
Kantons Zürich ordnete am 1. März 2023 an, dass A nach Entlassung aus dem
Strafvollzug in Ausschaffungshaft genommen werde.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am
selben Tag an das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2023. Er sei nach
Verbüssung des Strafvollzugs auf freien Fuss zu setzen. Am 3. März 2023
beantragte das Migrationsamt die Bestätigung
der Anordnung der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung und Urteil vom 4. März
2023.
hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung gut. Es bestellte dem Antragsteller einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser wurde für seine Bemühungen und
Barauslagen aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.- inklusive MWST
entschädigt. Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrags gestützt auf § 16 Abs. 4 VRG wurde
vorbehalten. Zudem wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Bestätigung
der Ausschaffungshaft ab und hiess den Antrag gut, A nach
Strafverbüssung in Freiheit zu entlassen. Es wurden keine Kosten erhoben.
III.
Dagegen erhob A beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich am 18. April 2023 Beschwerde und beantragte, es sei – unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners – die
Angelegenheit in Bezug auf die Entschädigungsfolge des Entscheids des
Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2023 zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfügung und das Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2023 dahingehend zu ergänzen, dass dem
Beschwerdeführer für das Verfahren Gl230023-L vor dem Zwangsmassnahmengericht,
zulasten des Beschwerdegegners eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00
inkl. MWST zugesprochen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
in jenem Verfahren in diesem Umfang als gegenstandslos abgeschrieben wird. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und es sei ihm die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. April 2023 auf Vernehmlassung.
Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der
Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Die Vorinstanz hat dem aus Chile stammenden, 37-jährigen
Beschwerdeführer, der sich seit dem 16. Februar 2018 in der Schweiz
aufhält, materiell Recht gegeben und seinen Hauptanträgen entsprochen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG, da die Gegenpartei von der Vorinstanz nicht zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an ihn verpflichtet worden sei. In diesem Zusammenhang
macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Eine
Begründung für die Entscheidung hinsichtlich der Verweigerung einer
Entschädigung suche man im vorinstanzlichen Urteil – trotz ausdrücklichen
Antrags – vergeblich. Die Vorinstanz habe den Antrag nicht einmal ausdrücklich
abgewiesen, sondern sich damit begnügt, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
3.2
Das
rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2).
3.3
Die
Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer
Parteientschädigung unbehandelt gelassen, mithin weder die Verweigerung einer
Parteienschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die
Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung
einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der
staatlichen Entschädigung, VGr, 23. Dezember 2013, VB.2013.00665, E. 2.3) ungeprüft liess,
beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV). Die Sache ist somit in Bezug auf die Entschädigungsfolgen des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts vom 4. März 2023 zur Neubeurteilung – und damit
zur erstmaligen Beurteilung des Antrags auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1
Damit ist
die Beschwerde gutzuheissen.
4.2
Die
Vorinstanz hat aufgrund ihrer Verletzung des rechtlichen Gehörs die
Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; BGr, 20. Januar 2017, 1C_233/2016, E. 6.2; VGr, 23. Juli 2021,
VB.2021.00451, E. 4.1).
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
4.3
Ausgangsgemäss
hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG – (ebenfalls) nach dem Verursacherprinzip (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17
N. 27) – eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner
Rechtsvertretung zuzusprechen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer), zahlbar an seinen Rechtsvertreter.
4.4
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint
als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht
offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellung
war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer Rechtsanwalt MLaw B als unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote
anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird in Bezug auf die
Entschädigungsfolge des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2023 zur Neubeurteilung an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Das
Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich wird verpflichtet, dem Vertreter des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung
des Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsvertreters.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw B
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem
Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz; SR 142.20)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005.
(SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai
1959.
(LS 175.2)