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Entscheid

VB.2023.00199

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00199

26. Oktober 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24937)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00199

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (Parteientschädigung)

(GI230023-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des

Kantons Zürich ordnete am 1. März 2023 an, dass A nach Entlassung aus dem

Strafvollzug in Ausschaffungshaft genommen werde.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am

selben Tag an das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich und

beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2023. Er sei nach

Verbüssung des Strafvollzugs auf freien Fuss zu setzen. Am 3. März 2023

beantragte das Migrationsamt die Bestätigung

der Anordnung der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung und Urteil vom 4. März

2023.

hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung gut. Es bestellte dem Antragsteller einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser wurde für seine Bemühungen und

Barauslagen aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.- inklusive MWST

entschädigt. Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrags gestützt auf § 16 Abs. 4 VRG wurde

vorbehalten. Zudem wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Bestätigung

der Ausschaffungshaft ab und hiess den Antrag gut, A nach

Strafverbüssung in Freiheit zu entlassen. Es wurden keine Kosten erhoben.

III.

Dagegen erhob A beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich am 18. April 2023 Beschwerde und beantragte, es sei – unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners – die

Angelegenheit in Bezug auf die Entschädigungsfolge des Entscheids des

Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2023 zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfügung und das Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2023 dahingehend zu ergänzen, dass dem

Beschwerdeführer für das Verfahren Gl230023-L vor dem Zwangsmassnahmengericht,

zulasten des Beschwerdegegners eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00

inkl. MWST zugesprochen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

in jenem Verfahren in diesem Umfang als gegenstandslos abgeschrieben wird. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und es sei ihm die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. April 2023 auf Vernehmlassung.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der

Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Die Vorinstanz hat dem aus Chile stammenden, 37-jährigen

Beschwerdeführer, der sich seit dem 16. Februar 2018 in der Schweiz

aufhält, materiell Recht gegeben und seinen Hauptanträgen entsprochen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG, da die Gegenpartei von der Vorinstanz nicht zur Bezahlung einer

Parteientschädigung an ihn verpflichtet worden sei. In diesem Zusammenhang

macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Eine

Begründung für die Entscheidung hinsichtlich der Verweigerung einer

Entschädigung suche man im vorinstanzlichen Urteil – trotz ausdrücklichen

Antrags – vergeblich. Die Vorinstanz habe den Antrag nicht einmal ausdrücklich

abgewiesen, sondern sich damit begnügt, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

3.2

Das

rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde

die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2).

3.3

Die

Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer

Parteientschädigung unbehandelt gelassen, mithin weder die Verweigerung einer

Parteienschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die

Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung

einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der

staatlichen Entschädigung, VGr, 23. Dezember 2013, VB.2013.00665, E. 2.3) ungeprüft liess,

beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2

BV). Die Sache ist somit in Bezug auf die Entschädigungsfolgen des Urteils des

Zwangsmassnahmengerichts vom 4. März 2023 zur Neubeurteilung – und damit

zur erstmaligen Beurteilung des Antrags auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung – an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1

Damit ist

die Beschwerde gutzuheissen.

4.2

Die

Vorinstanz hat aufgrund ihrer Verletzung des rechtlichen Gehörs die

Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; BGr, 20. Januar 2017, 1C_233/2016, E. 6.2; VGr, 23. Juli 2021,

VB.2021.00451, E. 4.1).

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

4.3

Ausgangsgemäss

hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG – (ebenfalls) nach dem Verursacherprinzip (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17

N. 27) – eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner

Rechtsvertretung zuzusprechen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer), zahlbar an seinen Rechtsvertreter.

4.4

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint

als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht

offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellung

war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem

Beschwerdeführer Rechtsanwalt MLaw B als unentgeltlicher Rechtsvertreter

zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote

anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird in Bezug auf die

Entschädigungsfolge des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2023 zur Neubeurteilung an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 820.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Das

Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich wird verpflichtet, dem Vertreter des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung

des Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsvertreters.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw B

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem

Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses

Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz; SR 142.20)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni

2005.

(SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai

1959.

(LS 175.2)