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Entscheid

VB.2023.00200

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00200

15. August 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24735)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00200

Urteil

der 4. Kammer

vom 15. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1983 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas. Er heiratete am

17. November 2017 in seinem Heimatland C, eine 1973 geborene, in der

Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau. Aus einer früheren Ehe hat diese zwei

volljährige Kinder (geboren im April 1998 und im September 1999). Am

21. Mai 2018 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im

Familiennachzug. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Mai

2019 ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am

18. Februar 2020 gut. In der Folge reiste A am 13. März 2020 in die

Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, letztmals verlängert

bis am 12. August 2022.

B. Nachdem das Migrationsamt am

9. Mai 2022 Kenntnis von einem anonymen Schreiben erhalten hatte, worin A

und seine Ehefrau einer Scheinehe bezichtigt wurden, ordnete es eine

Wohnungskontrolle und eine Befragung der Eheleute an. Am 21. September

2022 meldete C den Auszug von A aus der Familienwohnung.

Mit Verfügung vom

3. Januar 2023 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom 27. Juni

2022 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung infolge der Trennung ab und

wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 16. März 2023 wies die

Sicherheitsdirektion einen gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023

gerichteten Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. April 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung "aufgrund

Vorliegens eines wichtigen persönlichen Grundes zu erteilen resp. zu

verlängern".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. April

2023.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt zunächst

vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine

Vorbringen "nicht unter Würdigung der aktuellen beispiellosen

Wirtschaftskrise infolge u.a. der Covid-Pandemie geprüft, sondern nur eine

generelle Würdigung vorgenommen" habe.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich

zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen

(BGE 145 IV 99 E. 3.1; 142 II 218 [= Pra. 106/2017 Nr. 2]

E. 2.3). Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2 mit

Hinweisen).

2.3

Entgegen

dem Dafürhalten des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz hinreichend mit seinen

Vorbringen in der Rekursschrift auseinandergesetzt. Dass sie eine andere

rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt bzw. aus dem Sachverhalt nicht

die gleichen Schlüsse zog wie der Beschwerdeführer, stellt keine

Gehörsverletzung dar. Ohnehin war sie nicht gehalten, sich mit allen Argumenten

der Rekursschrift eingehend auseinanderzusetzen. Die Gehörsrüge des

Dispositiv

Beschwerdeführers geht demnach fehl.

3.

3.1 Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer weder aus dem Landesrecht noch aus Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einen

Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

Folglich hatten die

Vorinstanzen zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu verlängern ist. Gemäss Art. 96

Abs. 1 AIG haben diese bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von

sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

3.2 Die Aufenthaltsbewilligung ausländischer

Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(lit. a) und die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Da

der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unbestritten seit dem 1. Juli 2022 getrennt

leben, kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 44 Abs. 1 AIG nicht in Betracht.

3.3 Gemäss

Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) kann nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des

Familiennachzugs von Personen mit Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44

AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert

werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind

(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b). Für die Frist von drei Jahren ist

nur auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 136 II 113

E. 3.2 f.).

Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner

Ehefrau wurde in der Schweiz längstens vom 13. März 2020 bis am

1. Juli 2022 und damit weniger als drei Jahre gelebt. Somit kommt hier

eine Bewilligungsverlängerung lediglich aufgrund eines wichtigen persönlichen

Grunds in Betracht.

3.4

3.4.1

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE

können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE).

Analog zur Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AIG

sind bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von

Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu

berücksichtigen; dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der

Gemeinschaft geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und

wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch

auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im

Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die

persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet

zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein

persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände

eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen

der gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345

E. 3.2). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und

gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser sind als im Heimatland,

genügt sodann praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen

Härtefalls ausgehen zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in

der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache korrekt beherrscht, eine

Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier

auch nicht straffällig geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im

Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (BGr, 15. September 2022,

2C_549/2022, E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen).

Schliesslich müssen die Schwierigkeiten bei

der Wiedereingliederung in einem gewissen Kausalzusammenhang zur aufgelösten

Ehe stehen; fehlt dieser Konnex, ist ein nachehelicher Härtefall zu verneinen (BGr,

18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.2; VGr, 24. November 2022,

VB.2022.00318, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.4.2

Wie bereits vor Vorinstanz führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die

in Sri Lanka vorherrschende Wirtschaftskrise als wichtigen Grund an. Dabei hebt

er die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die wirtschaftliche Lage weltweit

und insbesondere in Sri Lanka hervor. Des Weiteren weist er auf Anschläge unter

anderem auf christliche Kirchen und Hotels (im Jahr 2019) hin, was zu einem

massiven Einbruch des Tourismus geführt habe. Ausserdem bringt er vor, Sri

Lanka sei im Mai 2022 zahlungsunfähig gewesen. Schliesslich erwähnt er die von

der Regierung verordnete Umstellung auf eine biologische Landwirtschaft,

wodurch die landwirtschaftliche Produktion um 50 % zurückgegangen sei.

Mit dieser Wirtschafts- und Finanzkrise und den damit

verbundenen Versorgungsengpässen würde der Beschwerdeführer aber auch

konfrontiert, wenn er im Jahr 2017 nicht geheiratet hätte. Soweit die

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Sri

Lanka gefährdet ist bzw. sein sollte, vermag dies somit keinen nachehelichen

Härtefall zu begründen. Hierfür fehlt es am vorausgesetzten Konnex zur Ehe. Daran

ändert auch der Umstand nichts, dass die "heutige Situation in Sri Lanka

nicht der Situation [entspricht] wie sie der Beschwerdeführer vor seiner

Abreise kannte". Auch mit Blick auf sein Vorbringen, er entstamme einer

tieferen Kaste, weshalb er bei der Jobsuche trotz seiner Ausbildung und

Berufserfahrung benachteiligt werde, fehlt es an einem Zusammenhang mit seiner

Ehe.

Der heute 40-jährige Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas

mehr als drei Jahren in der Schweiz auf; seine bisherige berufliche und soziale

Integration in der Schweiz vermag keinen nachehelichen Härtefall zu begründen.

Den Grossteil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer in Sri Lanka, wo er

einen Universitätsabschluss machte und sechs Jahre bei einer Bank und als

"Security Officer" arbeitete. Seit seiner Einreise in die Schweiz

hielt er sich mehrmals besuchshalber in seiner Heimat auf, wo seine Mutter,

seine Schwester, ein Onkel sowie zwei enge Freunde von ihm leben. Angesichts

der Vertrautheit des Beschwerdeführers mit der Gesellschaft und Sprache seines

Heimatlandes vermag schliesslich auch der Umstand, dass er Sri Lanka wegen

seiner Ehefrau verliess, keine starke Gefährdung der sozialen

Wiedereingliederung im Herkunftsland zu begründen (vgl. BGr, 24. Januar

2020, 2C_392/2019, E. 3.4). Ebensolches gilt mit Blick auf seine

Behauptung, seine Wiedereingliederung sei gefährdet, "da eine Auflösung

der Ehe in Sri Lanka nach wie vor verpönt ist".

3.4.3

Insgesamt sind keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b

VZAE ersichtlich, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der

Schweiz erforderlich machen. Der Ermessensentscheid der

Vorinstanz erweist sich damit nicht als rechtsverletzend. Mit Blick auf die

vorangehenden Erwägungen erweist es sich auch nicht als rechtsverletzend, wenn

die Vorinstanzen das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneinten.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).

Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.