VB.2023.00200
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00200
15. August 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24735)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00200
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1983 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas. Er heiratete am
17. November 2017 in seinem Heimatland C, eine 1973 geborene, in der
Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau. Aus einer früheren Ehe hat diese zwei
volljährige Kinder (geboren im April 1998 und im September 1999). Am
21. Mai 2018 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Mai
2019 ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am
18. Februar 2020 gut. In der Folge reiste A am 13. März 2020 in die
Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, letztmals verlängert
bis am 12. August 2022.
B. Nachdem das Migrationsamt am
9. Mai 2022 Kenntnis von einem anonymen Schreiben erhalten hatte, worin A
und seine Ehefrau einer Scheinehe bezichtigt wurden, ordnete es eine
Wohnungskontrolle und eine Befragung der Eheleute an. Am 21. September
2022 meldete C den Auszug von A aus der Familienwohnung.
Mit Verfügung vom
3. Januar 2023 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom 27. Juni
2022 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung infolge der Trennung ab und
wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 16. März 2023 wies die
Sicherheitsdirektion einen gegen die Verfügung vom 3. Januar 2023
gerichteten Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. April 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung "aufgrund
Vorliegens eines wichtigen persönlichen Grundes zu erteilen resp. zu
verlängern".
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. April
2023.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt zunächst
vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine
Vorbringen "nicht unter Würdigung der aktuellen beispiellosen
Wirtschaftskrise infolge u.a. der Covid-Pandemie geprüft, sondern nur eine
generelle Würdigung vorgenommen" habe.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich
zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(BGE 145 IV 99 E. 3.1; 142 II 218 [= Pra. 106/2017 Nr. 2]
E. 2.3). Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2 mit
Hinweisen).
2.3
Entgegen
dem Dafürhalten des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz hinreichend mit seinen
Vorbringen in der Rekursschrift auseinandergesetzt. Dass sie eine andere
rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt bzw. aus dem Sachverhalt nicht
die gleichen Schlüsse zog wie der Beschwerdeführer, stellt keine
Gehörsverletzung dar. Ohnehin war sie nicht gehalten, sich mit allen Argumenten
der Rekursschrift eingehend auseinanderzusetzen. Die Gehörsrüge des
Dispositiv
Beschwerdeführers geht demnach fehl.
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer weder aus dem Landesrecht noch aus Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einen
Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
Folglich hatten die
Vorinstanzen zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu verlängern ist. Gemäss Art. 96
Abs. 1 AIG haben diese bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
3.2 Die Aufenthaltsbewilligung ausländischer
Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a) und die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Da
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unbestritten seit dem 1. Juli 2022 getrennt
leben, kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 44 Abs. 1 AIG nicht in Betracht.
3.3 Gemäss
Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) kann nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des
Familiennachzugs von Personen mit Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44
AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert
werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind
(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b). Für die Frist von drei Jahren ist
nur auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 136 II 113
E. 3.2 f.).
Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau wurde in der Schweiz längstens vom 13. März 2020 bis am
1. Juli 2022 und damit weniger als drei Jahre gelebt. Somit kommt hier
eine Bewilligungsverlängerung lediglich aufgrund eines wichtigen persönlichen
Grunds in Betracht.
3.4
3.4.1
Wichtige persönliche Gründe nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE
können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE).
Analog zur Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AIG
sind bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von
Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu
berücksichtigen; dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der
Gemeinschaft geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und
wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch
auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet
zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen
der gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345
E. 3.2). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und
gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser sind als im Heimatland,
genügt sodann praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen
Härtefalls ausgehen zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in
der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache korrekt beherrscht, eine
Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier
auch nicht straffällig geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im
Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (BGr, 15. September 2022,
2C_549/2022, E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen).
Schliesslich müssen die Schwierigkeiten bei
der Wiedereingliederung in einem gewissen Kausalzusammenhang zur aufgelösten
Ehe stehen; fehlt dieser Konnex, ist ein nachehelicher Härtefall zu verneinen (BGr,
18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.2; VGr, 24. November 2022,
VB.2022.00318, E. 4.2 mit Hinweisen).
3.4.2
Wie bereits vor Vorinstanz führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die
in Sri Lanka vorherrschende Wirtschaftskrise als wichtigen Grund an. Dabei hebt
er die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die wirtschaftliche Lage weltweit
und insbesondere in Sri Lanka hervor. Des Weiteren weist er auf Anschläge unter
anderem auf christliche Kirchen und Hotels (im Jahr 2019) hin, was zu einem
massiven Einbruch des Tourismus geführt habe. Ausserdem bringt er vor, Sri
Lanka sei im Mai 2022 zahlungsunfähig gewesen. Schliesslich erwähnt er die von
der Regierung verordnete Umstellung auf eine biologische Landwirtschaft,
wodurch die landwirtschaftliche Produktion um 50 % zurückgegangen sei.
Mit dieser Wirtschafts- und Finanzkrise und den damit
verbundenen Versorgungsengpässen würde der Beschwerdeführer aber auch
konfrontiert, wenn er im Jahr 2017 nicht geheiratet hätte. Soweit die
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Sri
Lanka gefährdet ist bzw. sein sollte, vermag dies somit keinen nachehelichen
Härtefall zu begründen. Hierfür fehlt es am vorausgesetzten Konnex zur Ehe. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die "heutige Situation in Sri Lanka
nicht der Situation [entspricht] wie sie der Beschwerdeführer vor seiner
Abreise kannte". Auch mit Blick auf sein Vorbringen, er entstamme einer
tieferen Kaste, weshalb er bei der Jobsuche trotz seiner Ausbildung und
Berufserfahrung benachteiligt werde, fehlt es an einem Zusammenhang mit seiner
Ehe.
Der heute 40-jährige Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas
mehr als drei Jahren in der Schweiz auf; seine bisherige berufliche und soziale
Integration in der Schweiz vermag keinen nachehelichen Härtefall zu begründen.
Den Grossteil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer in Sri Lanka, wo er
einen Universitätsabschluss machte und sechs Jahre bei einer Bank und als
"Security Officer" arbeitete. Seit seiner Einreise in die Schweiz
hielt er sich mehrmals besuchshalber in seiner Heimat auf, wo seine Mutter,
seine Schwester, ein Onkel sowie zwei enge Freunde von ihm leben. Angesichts
der Vertrautheit des Beschwerdeführers mit der Gesellschaft und Sprache seines
Heimatlandes vermag schliesslich auch der Umstand, dass er Sri Lanka wegen
seiner Ehefrau verliess, keine starke Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung im Herkunftsland zu begründen (vgl. BGr, 24. Januar
2020, 2C_392/2019, E. 3.4). Ebensolches gilt mit Blick auf seine
Behauptung, seine Wiedereingliederung sei gefährdet, "da eine Auflösung
der Ehe in Sri Lanka nach wie vor verpönt ist".
3.4.3
Insgesamt sind keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b
VZAE ersichtlich, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz erforderlich machen. Der Ermessensentscheid der
Vorinstanz erweist sich damit nicht als rechtsverletzend. Mit Blick auf die
vorangehenden Erwägungen erweist es sich auch nicht als rechtsverletzend, wenn
die Vorinstanzen das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneinten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).
Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.