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Entscheid

VB.2023.00201

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00201

28. März 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25245)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00201

Urteil

der 3. Kammer

vom 28. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Dr. med. A, vertreten durch RA B und RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend

Berufsausübungsverbot (Gutachtensanordnung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Dr. med. A

verfügte seit dem 4. März 2011 über eine bis zum 3. März 2021

befristete Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton

Zürich. Er war in seinen Praxisräumlichkeiten an der D-Strasse in Zürich im

Bereich der ganzheitlichen Zahnmedizin tätig und kündete seine Tätigkeit auf

der Webseite … aus.

B. Am

16. Dezember 2020 eröffnete der damalige Kantonszahnärztliche Dienst

(fortan: KZD) aufgrund der als gravierend betrachteten Ergebnisse einer

stichprobeweisen Überprüfung von 14 Patientendossiers ein

Disziplinarverfahren gegen A und ordnete gestützt auf die eigene Beurteilung

der überprüften Patientendokumentationen (einschliesslich eines weiteren durch

den Kantonszahnarzt gesichteten Falles) und die eingeholte Zweitmeinung der

beigezogenen Bezirkszahnärzte sowie unter Begleitmassnahmen bezüglich

Praxispersonal und Praxiswebseite per sofort ein superprovisorisches Verbot der

Berufsausübung als Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung an.

C. Mit

Verfügung vom 27. Januar 2021 verbot der KZD A vorsorglich, für die Dauer

des Disziplinarverfahrens im Kanton Zürich fachlich eigenverantwortlich tätig

zu sein. Zugleich untersagte er einstweilen und unter weiteren Modalitäten die

Tätigkeit des Assistenzzahnarztes und der Dentalhygienikerinnen. Auch der

Betrieb der bisherigen oder einer neuen Praxiswebseite sowie Werbung für sich

und seine Praxis wurde A einstweilen verboten. Der KZD hielt A in der Verfügung

im Wesentlichen vor, in zahlreichen Fällen nicht lege artis gehandelt, gegen

die Regeln der zahnärztlichen Kunst und damit wiederholt und grob gegen die

zahnärztliche Sorgfaltspflicht im Sinn von Art. 40 lit. a des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe

(Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) verstossen und Patientenrechte

im Sinn von Art. 40 lit. c MedBG missachtet zu haben. In der

Verfügung wurde zudem erwogen, in einem weiteren Schritt werde es Aufgabe eines

Gutachters oder einer Gutachterin sein, welcher oder welche sowohl in der Schulzahnmedizin

als auch in der ganzheitlichen Zahnmedizin tätig sei, die 14 Fälle im Hinblick

auf einen Endentscheid abschliessend zu beurteilen. Mit Verfügung vom

2. März 2021 verweigerte der KZD für die Dauer des vorsorglichen

Berufsausübungsverbots die Erneuerung der am 3. März 2021 ablaufenden

Berufsausübungsbewilligung von A. Gegen die Verfügungen vom 27. Januar

2021 und vom 2. März 2021 erhob A in der Folge je Rekurs an die

Gesundheitsdirektion (Verfahren 01 und 02). Diese vereinigte die beiden

Verfahren und wies beide Rekurse mit Entscheid vom 26. Juli 2021 ab

(Verfahren 01).

D. Eine

dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

25. August 2022 in Sinn der Erwägungen kostenfällig zulasten von A ab

(VB.2021.00632). Die dagegen von A erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht mit Urteil vom

8. Januar 2024 abgewiesen (2C_910/2022).

E. A

verkaufte derweil seine Zahnarztpraxis bereits per 1. September 2021.

F. Der KZD

teilte A mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 mit, als Gutachter stelle sich

Dr. med. dent. F zur Verfügung. Den Akten zufolge war dieser

zuvor telefonisch angefragt worden. Im genannten Schreiben unterbreitete der

KZD A zugleich den vorgesehenen Fragenkatalog an den Gutachter sowie die

Auswahl der zu begutachtenden Patientendossiers. Dem Gutachtervorschlag des KZD

hielt A innert erstreckter Frist zur Äusserung entgegen, aufgrund wiederholter

Behandlungen von Patientinnen und Patienten (nachfolgend: Patienten) des

jeweils anderen Zahnarztes stünde er mit F in einem Mitbewerberverhältnis.

Gleichzeitig schlug er als Gutachter Dr. med. dent. G vor. Mit Schreiben vom

11. November 2021 hielt der KZD fest, wegen dessen Tätigkeit ebenfalls an

der D-Strasse in Zürich und damit der räumlichen Nähe erscheine der

vorgeschlagene Zahnarzt als befangen und komme nicht in Betracht. Mit Eingabe

vom 15. Dezember 2021 unterbreitete A mit Dr. med. dent. H

(Land X), I (Land Y) und Prim. Dr. P (Land Y) weitere

Gutachtervorschläge und reichte einen eigenen Fragenkatalog ein. Dazu legte das

Amt für Gesundheit (in das der KZD zwischenzeitlich überführt worden war) mit

Schreiben vom 17. Januar 2022 dar, dem Antrag auf Beizug eines im Ausland

tätigen Gutachters könne nicht entsprochen werden, zumal bei allen drei

Zahnärzten Berührungspunkte zu A bestehen würden oder nicht ausgeschlossen

werden könnten. Gleichzeitig unterbreitete es A mit Dr. med. und med. dent. I,

Prof. Dr. med. dent. K, Dr. med. dent. L, Prof. Dr. med. dent. M

sowie Dr. med. dent. N fünf weitere Gutachtervorschläge, wobei

es bezüglich aller Personen spezifische Qualifikationen anführte. Zugleich

hielt es unter weiterer Begründung an seinem Fragenkatalog fest. Mit Eingabe

vom 3. Februar 2022 lehnte A die Vorschläge, mit Ausnahme von I, wegen

unzureichender fachlicher Qualifikationen ab und hielt im Weiteren an seinem

Fragenkatalog fest. Daraufhin unterbreitete das Amt für Gesundheit I eine

Gutachteranfrage. Nach dessen negativer Rückmeldung gelangte das Amt für

Gesundheit an K, welcher ebenfalls absagte. Mit Eingabe vom 21. März 2022

äusserte sich A zu diesen ihm zur Kenntnis gebrachten Weiterungen. Mit

Schreiben vom 29. März 2022 fragte das Amt für Gesundheit sodann N, L und M

an. Letzterer sagte ab; die anderen beiden Zahnärzte erklärten je schriftlich,

sich als Gutachter zur Verfügung zu stellen.

G. Mit

Zwischenverfügung vom 19. April 2022 ordnete das Amt für Gesundheit an,

Dr. med. dent. N werde als Gutachter eingesetzt, legte den dem

Gutachter zu unterbreitenden Fragenkatalog fest und bezeichnete die ihm

zuzustellenden Patientenakten. Ferner wurde verfügt, eine klinische

Begutachtung sei nicht vorgesehen; und über die Kosten der Verfügung werde im

Endentscheid befunden.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

liess A am 10. Mai 2022 Rekurs an die Gesundheitsdirektion erheben und

unter Entschädigungsfolge die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen

Verfügung beantragen und im Weiteren sei ein unabhängiger Gutachter zu

bestimmen, der sich im Rahmen seiner Ausbildung und mehrjährigen

Berufserfahrung auf dem Gebiet der ganzheitlichen Zahnmedizin über verschiedene

(einzeln aufgeführte) Elemente kumulativ ausweise und nachzuweisen imstande

sei. Eventualiter sei Dr. E (Land X) bzw. subeventualiter Prim. Dr. P

(Land Y) als Gutachter einzusetzen. Zudem seien die Ergänzungsfragen gemäss

seiner Eingabe vom 3. Februar 2022 vollumfänglich und ungekürzt

zuzulassen.

B. Mit

Verfügung vom 15. März 2023 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs von A

ab, soweit sie darauf eintrat und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

Parteientschädigungen wurden keine ausgerichtet.

III.

A. Dagegen

liess A am 17. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

unter Entschädigungsfolge beantragen, der Zwischenentscheid der

Gesundheitsdirektion vom 15. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und

es sei ein unabhängiger Gutachter zu bestimmen, der im Rahmen seiner Ausbildung

und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der ganzheitlichen Zahnmedizin

sich über folgende Elemente kumulativ ausweist und nachzuweisen imstande ist:

-

der Diagnosestellung und chirurgischen Entfernung von NICOs;

-

Ausbildung und Berufserfahrung als Keramikimplantologe;

-

Nachweis erbringen kann, dass er die Zusammenhänge zwischen Materialien

und Entzündungen im Mundraum und deren Auswirkung auf die Gesundheit des

Patienten/in kennt;

-

Mitglied der SGZM oder gleichwertiger und gleich ausgerichteter,

ausländischer Organisationen ist und zwingend auch über die dazugehörigen

Fachdiplome A und B oder entsprechende gleichwertige Zertifikate solcher

gleichwertigen ausländischen Organisationen verfügt.

Eventualiter sei der Zwischenentscheid vom 15. März

2023.

vollumfänglich aufzuheben und es sei Prim. Dr. P (Land Y) als

Gutachter einzusetzen. Subeventualiter sei der Zwischenentscheid der

Gesundheitsdirektion vom 15. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und die

Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

B. Die

Gesundheitsdirektion schloss mit Eingabe vom 12. Mai 2023 auf Abweisung

der Beschwerde und reichte die Akten des Rekursverfahrens ein. Das Amt für

Gesundheit beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023 die Abweisung

der Beschwerde und reichte seine Akten ein. A liess sich hierzu nicht mehr

vernehmen, reichte jedoch mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 eine als

"persönliches Schreiben" betitelte Stellungnahme ein. Das Amt für

Gesundheit verzichtete am 30. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme hierzu. A

liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen

Anordnungen, die das Verfahren abschliessen (§ 19a Abs. 1 in

Verbindung mit § 41 Abs. 3 VRG). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide

sind nur unter den in Art. 91–93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005

über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) genannten, sinngemäss

anzuwendenden Voraussetzungen anfechtbar (§ 19a Abs. 2 in Verbindung

mit § 41 Abs. 3 VRG). Nach

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand

betreffen (Art. 92 BGG),

zulässig, sofern diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Unter einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil versteht das Bundesgericht einen solchen

rechtlicher Natur (BGE 137 III 380 E. 1.2.1). Ist eine Beschwerde gegen

einen Zwischenentscheid nicht zulässig

oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden

Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern

sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

1.3

Der

Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet den Beschwerdegegner

als Verwaltungsbehörde, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dabei ist er in der Wahl der

Beweismittel frei (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], § 7 N. 10,

39, 43). Es ist ihm daher unbenommen, zur Abklärung der im Raum stehenden

Vorhaltungen ein Gutachten einzuholen (zum Begriff des Gutachtens vgl. BGr, 19. Mai

2020, 8C_767/2019, E. 3.3.2). Bei der Sachverhaltsabklärung trifft die am

Verfahren Beteiligten eine Mitwirkungspflicht nach Massgabe von § 7 Abs. 2 VRG. Sind sich die Parteien über die Einholung oder die Modalitäten eines

Gutachtens oder über die sachverständige Person nicht einig, so hat die

Entscheidbehörde die Einholung des Gutachtens grundsätzlich im Rahmen einer

Zwischenverfügung anzuordnen (Plüss, § 7 N. 76; BGE 137 V 210

E. 4.3.2.7).

1.4

Mit der

angefochtenen erstinstanzlichen Anordnung der Benennung und Einsetzung eines

Gutachters zur Einholung eines Gutachtens im Disziplinarverfahren liegt ein

Zwischenentscheid vor. Dieser kann nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn

er die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG).

1.5

Rechtsmittelentscheide

gegen Zwischenentscheide sind ihrerseits Zwischenentscheide, ausser wenn sie

den Abschluss des Hauptverfahrens bilden. Dies gilt auch, wenn mit dem

angefochtenen Entscheid auf ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid

nicht eingetreten wurde (BGr, 27. April 2010, 4A_542/2009, E. 3;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Es handelt sich somit beim

angefochtenen Rekursentscheid der Vorinstanz wiederum um einen

Zwischenentscheid.

1.6

Der

Beschwerdeführer macht bezüglich des Eintretens auf die Beschwerde geltend,

einerseits liege ein Ausstandsbegehren vor, weshalb die Anfechtbarkeit des

Zwischenentscheids nach Massgabe von Art. 92 Abs. 1 BGG ohne Weiteres

zu bejahen sei. Wenn der Zwischenentscheid, der die Einsetzung eines Gutachters

zum Thema habe, anfechtbar sei, unterlägen alle in diesem Zwischenentscheid in

diesem Zusammenhang gemachten Anordnungen der Überprüfung im Rahmen der

vorliegenden Beschwerde. Der Zwischenentscheid vom 15. März 2023 lege

durch Festlegung der Person des Gutachters die Basis für die anstehende

Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des gegen ihn

eröffneten Disziplinarverfahrens und sämtlicher daraus erfolgten Massnahmen

(Berufsausübungsverbot, Praxisschliessung etc.) dar. Es sei damit auch

Bestandteil eines andauernden (ungerechtfertigten) Verbotes der Berufsausübung

in eigener fachlicher Verantwortung bis zum zeitlich unbestimmten Abschluss des

laufenden Disziplinarverfahrens. Nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung stelle ein solches Berufsausübungsverbot eine schwere

Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit

(Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und damit

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG dar. Der Zwischenentscheid vom 15. März 2023 bewirke somit

nach dem Gesagten einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil.

1.7

Soweit die

Rügen der fehlenden Unvoreingenommenheit des Gutachters als formelle

Ausstandsbegehren aufzufassen sind, fallen diese unter Art. 92 Abs. 1

BGG und ist die Anfechtbarkeit zu bejahen (BGr, 23. April 2018,

8C_862/2017, E. 2.2).

1.8

In Bezug

auf die Anordnung der Beweismassnahme und des vom Beschwerdegegner festgelegten

Beweisthemas hielt die Vorinstanz fest, auf den ersten Blick scheine diese

nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden zu sein, was

dafür spreche, dass es sich in diesem Umfang nicht um eine anfechtbare

Anordnung handle, was indes einer vertieften und differenzierten Prüfung

bedürfe. Allerdings wies sie in der Folge den Rekurs ab, soweit darauf

einzutreten sei – jedoch ohne dass aus den Erwägungen klar wird, worauf die

Vorinstanz nicht eintrat. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide der

Vorinstanz hindert die von dieser als fehlend beurteilte

Sachurteilsvoraussetzung das Eintreten des Verwaltungsgerichts auf die

Beschwerde nicht. Deshalb ist insofern auf die Beschwerde einzutreten.

1.9

Die

Vorinstanz trat zudem auf den Rekurs insofern nicht ein, als dem

Beschwerdeführer aus der Nichtberücksichtigung der Zusatzfragen kein nicht

wiedergutzumachender Nachteil resultiere und er seine Ergänzungsfragen nach

Vorlage des Gutachtens erneut einbringen könne. In seiner Beschwerde räumt der

Beschwerdeführer sodann zutreffend ein, die vor Vorinstanz noch angefochtene

Verweigerung des Beschwerdegegners, seine Fragestellungen in den Fragekatalog

aufzunehmen, sei mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. BGE 141 V 330 E. 5 ff.).

Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zu bedenken gab, der

Beschwerdegegner gehe fehl in der Annahme, dass die Rechte des

Beschwerdeführers gewahrt blieben, wenn er im Rahmen von Ergänzungsfragen den

ganzheitlichen Ansatz mittels Fragestellungen gegebenenfalls noch einbringen

könne, da ein Gutachter durch auf schulmedizinischer Basis gestellten Fragen in

seinen Antworten vorgespurt werde.

1.10

Auf die

Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.

2.1

Aufgrund

der Rekursanträge und deren Begründung hat sich für die Vorinstanz ergeben,

dass der in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. April 2022

bezeichnete Umfang der dem Gutachter zuzustellenden Patientenakten

(Dispositivziffer III) wie auch die Anordnung, eine klinische Untersuchung

sei nicht vorgesehen (Dispositivziffer IV), vom Beschwerdeführer nicht

angefochten würden, was vorzumerken sei. Im entsprechenden Umfang trat sie

daher von vornherein auf den Rekurs nicht ein, soweit damit die vollumfängliche

Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Mit Bezug auf die

Feststellung in der streitbetroffenen Verfügung, über die Kosten der Verfügung

werde im Endentscheid befunden (Dispositivziffer V), ergebe sich – so die

Vorinstanz weiter –, dass dem Beschwerdeführer damit noch keine

Zahlungspflicht auferlegt worden sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb formell

auch noch nicht beschwert, weshalb in diesem Umfang auf den Rekurs ebenfalls

nicht eingetreten wurde.

2.2

Das

Nichteintreten der Vorinstanz in diesen Punkten, durch welche der

Beschwerdeführer nicht beschwert ist bzw. welche er auch nicht substanziiert

rügt, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb, soweit damit die

vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt wird,

bezüglich des von der Vorinstanz zu Recht erfolgten Nichteintretens in diesen

Punkten abzuweisen.

3.

3.1

Gemäss

§ 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei

mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache

persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der

Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in

gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder

verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder

Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig

waren (lit. c). Sachverständige, welche erforderlichenfalls ihrer

besonderen Fachkenntnisse wegen zur Abklärung des relevanten Sachverhalts

beigezogen werden, wirken im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG an einer

Anordnung mit, weshalb die gesetzlichen Ausstandsbestimmungen auf sie Anwendung

finden (VGr, 15. April 2021, VB.2020.00714, E. 4.1.1, unter Hinweis

auf Regina Kiener sowie Plüss, Kommentar VRG, § 5a N. 11 und § 7

N. 66 ff., N. 72 f.). Von Voreingenommenheit und Befangenheit in

diesem Sinn wird nach der Rechtsprechung ausgegangen, wenn sich im Einzelfall

anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das

sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu

erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die

bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit

erwecken. Dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung

nicht verlangt (VGr, 15. April 2021, VB.2020.00714, E. 4.1.1

Abs. 2, mit Hinweisen).

3.2

Parteien

sind nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten,

Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, das heisst sobald bekannt oder

absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der

Angelegenheit mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich

der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren

als begründet erscheinen lassen, darf sie die Verletzung von § 5a VRG

gleich wie alle anderen Verfahrensrügen – ohne Rechtsnachteil auch noch im

anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend machen (Kiener, § 5a

N. 43). Bezüglich Beweismass genügt, dass die den Ausstand begründenden

Tatsachen glaubhaft gemacht werden (Kiener, § 5a N. 42).

4.

4.1

Da der

Beschwerdeführer im Rekursverfahren – wie nunmehr auch aufgrund der

Beschwerdeanträge – nicht die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung,

sondern vielmehr die Einsetzung eines anderen Gutachters sowie die Abänderung

Dispositiv

und Ergänzung der Gutachtensanordnung anstrebte, blieb demnach aus Sicht der

Vorinstanz die Einsetzung von N als Gutachter (sowie der hier nicht weiter zu

beurteilende Fragenkatalog [vgl. oben E. 1.9]) strittig. Dabei stellte

sich für die Vorinstanz zunächst die Frage, ob die Rüge der Voreingenommenheit nicht

zu spät erhoben worden sei. Hierzu erwog sie, der Name von N sei bereits in der

Gutachterliste vom 17. Januar 2022 aufgeführt gewesen. Grundsätzlich sei

es bereits in jenem Zeitpunkt möglich gewesen, den Werdegang von N anhand von

dessen auf der Praxiswebseite aufgeschalteten Ausbildungsübersicht zu sichten

und in der Folge Ausstandsgründe vorzutragen. Mit dieser Liste unter Nennung

von fünf Fachpersonen sei vom Beschwerdegegner ein "grösseres

Kandidatenfeld" zur Kenntnis gebracht worden, verbunden mit dem Hinweis,

alle möglichen Gutachter noch nicht kontaktiert zu haben, weshalb mit

Wohlwollen noch dafürgehalten werden könne, es habe dem Beschwerdeführer damals

noch nicht zugemutet werden können, sämtliche inhaltlichen und formellen

Einwendungen bezüglich aller möglichen Kandidaten abzuklären und vorzubringen.

Nur unter diesen Vorzeichen lasse sich die Annahme gerade noch vertreten, der

Beschwerdeführer sei mit den erst im Rekurs angeführten Ausstandsvorbringen

noch zu hören. Daraufhin prüfte die Vorinstanz die Einsetzung des Gutachters in

materieller Hinsicht, worauf sie zum Schluss kam, dass dieser geeignet und

fachlich qualifiziert sei.

4.2 Entgegen

der vorinstanzlichen Würdigung ist die erst im Rekursverfahren gegen die

Zwischenverfügung des Beschwerdegegners vom 19. April 2022 erhobene Rüge

der Voreingenommenheit gegen den damit eingesetzten Gutachter N als verspätet

zu beurteilen: Der vorgesehene Gutachter wurde dem Beschwerdeführer am

17. Januar 2022 auf einer Liste von fünf möglichen Gutachtern (mit kurzen

Hinweisen zu den Ausbildungstiteln, Mitgliedschaften etc.) namentlich

unterbreitet. In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2022 rügte der Beschwerdeführer

zwar, dass keiner der vorgeschlagenen Gutachterpersonen den fachlichen

Anforderungen entspreche. Eine konkrete Befangenheit von N machte er hingegen

nicht geltend. Die Rüge der Befangenheit wäre dem Beschwerdeführer jedoch schon

zu diesem Zeitpunkt objektiv zumutbar gewesen. Angesichts der geringen Anzahl

von fünf genannten Gutachtern wäre es ihm möglich gewesen, deren Lebensläufe,

Praxiswebsites etc. zu konsultieren, ein allfälliges Konkurrenzverhältnis

abzuklären und/oder weitere Befangenheitsgründe zu eruieren. Überdies hätte der

Beschwerdeführer nötigenfalls beim Beschwerdegegner um Fristerstreckung zur

Stellungnahme ersuchen können, hätte die Überprüfung der Gutachterkandidaten

noch mehr Zeit beansprucht. Angesichts der Erfordernisse einer speditiven

Verfahrensführung bestand kein Raum unter dem Titel einer "wohlwollenden

Prüfung", die klar verspäteten Befangenheitsrügen noch nachträglich zuzulassen.

Die Obliegenheit, Ausstandsgründe umgehend geltend zu machen, dient dazu, einer

ungebührlichen Verfahrensverzögerung entgegenzuwirken, was gerade im

vorliegenden Fall angesichts des Verbots der eigenverantwortlichen

Berufsausübung wesentlich ist. Der zeitgleiche Vorschlag fünf potenzieller

Gutachter diente der Verfahrensbeschleunigung, weil auf diese Weise vermieden

wird, dass nacheinander über jeden einzelnen Gutachter die Prüfung allfälliger

Ausstandsbegehren, gegebenenfalls samt Rechtsmittelverfahren, je in einem neuen

Verfahrensablauf stattfindet. Auch bei Ablehnung einer (Kollegial-)Behörde oder

in anderen Fällen, in welchen mehr als eine Person am Entscheid beteiligt

und/oder in dessen Vorbereitung involviert ist, müssen die Befangenheitsgründe

gegen mehrere Personen in Form einer individuellen Ablehnung jeder an der

Anordnung mitwirkenden Person vorgebracht werden (vgl. Kiener, § 5a

N. 42). Eine pauschale Ablehnung aller vorgeschlagenen Gutachter, wie sie

der Beschwerdeführer vornahm, genügt nicht. Insbesondere ist auch die Rüge einer

angeblichen Konkurrenzsituation, welche der Beschwerdeführer gegenüber N

vorbringt, ebenfalls verspätet, wäre eine solche doch bei Bestehen einer

solchen Konkurrenz bereits vorgängig ohne Weiteres möglich gewesen. Auf das

gestellte Ausstandsbegehren wäre somit insofern nicht einzutreten gewesen, weil

der Beschwerdeführer den Anspruch auf Geltendmachung des Ablehnungsgrunds

verwirkt hat. Wäre die Vorinstanz richtigerweise nicht darauf eingetreten, wäre

ihr Nichteintreten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bestätigen und die

Beschwerde insofern abzuweisen gewesen.

4.3 Weiter will

der Beschwerdeführer die fehlende Unvoreingenommenheit des Gutachters aus einer

Formulierung des Beschwerdegegners in dessen Verfügung vom 19. April 2022

ableiten, wonach am 29. März 2022 "erstmals schriftlich" die

weiteren Gutachterkandidaten, darunter N, kontaktiert worden seien. Der

Beschwerdeführer macht geltend, diese Formulierung falle auf, zumal vorstehend

bezüglich I die Rede von "erstmals Kontakt aufgenommen" sei. Daraus schlussfolgert

der Beschwerdeführer eine vorgängige mündliche Kontaktaufnahme des

Beschwerdegegners mit u. a.

N. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass weitere nicht in den Akten

dokumentierte Kontaktaufnahmen seitens des Beschwerdegegners stattgefunden

hätten, was dieser auch bestreitet. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass N

(nebst L und M) ohne vorgängige telefonische Kontaktaufnahme nur schriftlich

kontaktiert wurde, selbst wenn zuvor bezüglich F zuerst eine telefonische

Anfrage über dessen mögliche Verfügbarkeit als Gutachter stattfand. Ungeachtet

dessen und auch wenn davon ausgegangen würde, diese Vorbringen wären dem

Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren möglich gewesen, liegt darin, dass ein

potenzieller Gutachterkandidat schriftlich angefragt wird, ob er einen

Gutachtensauftrag betreffend den Beschwerdeführer annehmen würde, offensichtlich

kein Befangenheitsgrund. Auch insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Soweit der angefochtene

Zwischenentscheid der Vorinstanz die übrigen Einwände gegen die

Gutachtereinsetzung als auch den Fragenkatalog betrifft, ist dieser auch im

Beschwerdeverfahren nur nach den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

BGG anfechtbar. In Bezug auf die Rüge der fehlenden fachlichen Eignung des

Gutachters ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die

Eintretensvoraussetzung des drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils

nicht erfüllt (BGr, 4. Februar 2009, 8C_509/2008, E. 5.3). Wie erwähnt

(vgl. oben E. 1.8) hielt bereits die Vorinstanz in Bezug auf ihr Eintreten

auf den Rekurs fest, dass die vorliegende Anordnung der Beweismassnahme und des

vom Beschwerdegegner festgelegten Beweisthemas auf den ersten Blick nicht mit

einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden zu sein scheine, was dafür

spreche, dass es sich in diesem Umfang nicht um eine anfechtbare Anordnung

handle, was indes einer vertieften und differenzierten Prüfung bedürfe.

Allerdings wies sie in der Folge den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten sei –

jedoch ohne dass aus den Erwägungen klar wird, worauf die Vorinstanz nicht

eintrat. Wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, trifft ihn während

der durch die Begutachtung beanspruchten Dauer das bis zum Abschluss des

Disziplinarverfahrens geltende zeitlich unbestimmte teilweise

Berufsausübungsverbot, was ihn in seiner Wirtschaftsfreiheit einschränkt. Auch

kann diese berufliche Einschränkung bei einem für ihn günstigen Ausgang des

Verfahrens später weder zur Überprüfung gebracht noch rückgängig gemacht

werden. Ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung während der Dauer des

Verfahrens tragen muss, war bereits Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens

(vorn Sachverhalt I. C. und I. D.). Dass in der Anordnung einer

solchen Einschränkung für die Dauer des Verfahrens ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken ist (vgl. BGr, 25. April 2015,

2C_177/2015, E. 1), bedeutet jedoch nicht, dass in der Folge alle weiteren

prozessleitenden Entscheide, die möglicherweise einen Einfluss auf die

Verfahrensdauer haben, ebenfalls anfechtbar wären. Da die Gutachtereinsetzung

selber zu keinem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führt, ist sie – abgesehen

von einer allfälligen (rechtzeitigen) Geltendmachung von Befangenheitsgründen –

nach Massgabe des hier sinngemäss anzuwendenden Art. 93 Abs. 1 BGG nicht

anfechtbar. Die Vorinstanz hätte auch diesbezüglich auf den Rekurs nicht

eintreten dürfen.

6.

Demnach ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.

7.

Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid handelt

es sich seinerseits ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi,

§ 19a N. 32), gegen den, soweit er Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92

Abs. 1 BGG betrifft, die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unmittelbar zulässig ist (Art. 92 Abs. 2 BGG). Im Weiteren ist ein Zwischenentscheid gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn er

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Eidgenössische Departement des

Innern (EDI).