Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00202

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00202

14. Juni 2023Deutsch22 min

(URT.2023.24622)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00202

Urteil

der 2. Kammer

vom 14. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der 1989 geborene serbische Staatsangehörige A

heiratete im Oktober 2017 die Schweizer Staatsbürgerin C. Er reiste am 24. Mai

2018 in die Schweiz ein und das Migrationsamt erteilte ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Zwillingssöhne D

und E wurden 2019 geboren.

B. Am 27. März 2020 zog A aus dem ehelichen

Domizil aus. Für die beiden Söhne errichtete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde F (nachfolgend KESB) mit Entscheid vom 23. April

2020 je eine Beistandschaft. Zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen

Söhnen verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A am 12. Juli

2021.

Aufgrund von wiederholten Auseinandersetzungen in der Zeit

vom 1. Januar bis 13. November 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland gegen die Ehegatten A/C mehrere Strafverfahren, welche

jedoch mit Verfügung vom 29. April 2022 auf Antrag der Ehegatten sistiert

wurden.

Mit Gesuch vom 7. April 2022 ersuchte A um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 23. Mai

2022 verlängert wurde.

Die KESB platzierte die Kinder des Ehepaars A/C im Rahmen

von Kindesschutzmassnahmen im Mai 2022 im Kinderheim G in H.

Aufgrund erneuter ehelicher Streitigkeiten verfügte die

Kantonspolizei Zürich gegenüber A am 25. Juni 2022 ein Rayon- und

Kontaktverbot für 14 Tage. Gleichentags wurde er bis am 14. Juli 2022

in Untersuchungshaft versetzt. Nach einer weiteren Auseinandersetzung mit

seiner Ehefrau wurde A vom 5. bis am 26. Oktober 2022 erneut in

Untersuchungshaft versetzt. Im Anschluss an seine Entlassung wurde er zur

Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit in die Psychiatrische Universitätsklinik

in I überwiesen. Mitte Dezember 2022 wechselte er in ein ambulantes Setting.

Die Strafbehörden eröffneten zwischenzeitlich Strafverfahren gegen ihn wegen

Gefährdung des Lebens, Nötigung, evtl. Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung

und Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlicher Verletzung

der Verkehrsregeln, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.

C. Mit Verfügung vom 3. November 2022

verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A nicht länger und

wies ihn aus der Schweiz aus.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 16. März 2023 ab, sofern dieser nicht bereits

gegenstandslos geworden war. Sie

setzte A erneut Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Juni

2023.

III.

Mit Beschwerde vom 19. April 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,

der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern. Eventualiter sei ihm (wieder) eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen; subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Mit Eingaben vom 2. und 26. Mai 2023 reichte A

weitere Unterlagen zu den Akten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;

BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

1.3

Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist

anzumerken, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zuletzt bis

am 23. Mai 2022 verlängert wurde. Sein Gesuch vom 7. April

2022.

betreffend eine erneute Verlängerung wurde abgelehnt, was dazu führte, dass

seine Aufenthaltsbewilligung ablief. Läuft

eine Aufenthaltsbewilligung – wie im vorliegenden Verfahren –

während eines Rechtsmittelverfahrens ab, ist eine Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (BGr, 28. Mai 2020, 2C_76/2020, E. 1.1;

VGr, 7. September 2022, VB.2022.00269, E. 1.2; VGr, 19. Januar

2022, VB.2021.00824, E. 1.2). Prozessgegenstand des vorliegenden

Rechtsmittelverfahrens ist folglich (einzig) die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Auf die eventualiter beantragte

(Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist folglich nicht einzutreten.

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Nach Auflösung

der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein

entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so

lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger

Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen

wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;

BGE 137 II 345 E. 3.1.2), sofern keine wichtigen Gründe für eine vorübergehende

Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) vorliegen, namentlich eine Trennung aufgrund beruflicher

Verpflichtungen oder erheblicher familiärer Probleme. Führen die geltend gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften

Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend

gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49

AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglichen die

genannten Bestimmungen in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende

Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des

Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei

längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die

Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn

haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,

bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung

von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den

geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der

bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens

mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu

betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 21. Dezember

2022, VB.2022.00724, E. 3.1; VGr, 26. April 2022, VB.2022.00111, E. 3.1;

VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1;).

2.3

Die

eheliche Wohngemeinschaft der Ehegatten A/C wurde am 24. Mai 2018

begründet und endete weniger als zwei Jahre später mit dem Auszug des

Beschwerdeführers am 27. März 2020. Mittels gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung

vom 1. Dezember 2020 bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

ihr Getrenntleben seit dem 27. März 2020. Seither leben sie weiterhin

unbestritten getrennt.

2.4

Die

Vorinstanz schloss aus dem aufgrund ehelicher Konflikte nunmehr seit mehr als

drei Jahren andauernden Getrenntleben der Ehegatten auf die Erlöschung ihres

Ehewillens. Besuche an den Wochenenden sowie allfällige kurzzeitige

Versöhnungen erachtete sie als ungenügend um einen weiterbestehenden

ernsthaften Ehewillen zu belegen.

2.5

Der

Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, mit seiner Ehefrau nach der

gerichtlichen Trennung weiterhin eine "On-Off-Beziehung" geführt zu

haben. Im Dezember 2022 sei es schliesslich zur Wiederversöhnung gekommen.

Seine Ehefrau und er hätten im Anschluss jedes zweite Wochenende gemeinsam mit

ihren Söhnen verbracht. Aktuell sei die Familie auf Wohnungssuche um das

gemeinsame Zusammenleben wiederaufnehmen zu können, sobald sich die Beziehung

und die Gesundheit der unter starken Schwindelattacken leidenden Ehefrau

stabilisiert hätten. Hingegen sei der Beschwerdeführer aktuell noch auf eine

geordnete Tagesstruktur und einen Rückzugsort ausserhalb der ehelichen Wohnung

angewiesen, weshalb die Ehegatten während der Woche noch getrennt leben würden.

2.6

Der

Beschwerdeführer lebt inzwischen seit mehr als drei Jahren getrennt von seiner

Ehefrau. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass von einer bloss

vorübergehenden Trennung aufgrund einer akuten Krise vorliegend keine Rede sein

kann. Vielmehr ist der Ehewille des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im

Sinn der dargelegten Rechtsprechung als erloschen zu erachten. Die geltend

gemachte Versöhnung der Ehegatten ändert hieran nichts, da diese einerseits

unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens erfolgte und der

Beschwerdeführer andererseits selbst ausführt, dass es seit der Trennung immer

wieder zu (mehr oder weniger lange andauernden) Versöhnungen mit seiner Ehefrau

gekommen sei. Im vergangenen Oktober kam es jedoch zu einer derart heftigen

Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, dass der Beschwerdeführer in

Untersuchungshaft versetzt wurde. Mit Blick auf die Akten und das vorangehende

Zusammenleben des Ehepaars kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer

effektiven Wiederaufnahme ihrer Ehe sowie des gemeinsamen Haushalts nicht

umgehend wieder in alte Verhaltensmuster zurückfallen würden. Ein gemeinsames

Zusammenleben scheint bis auf Weiteres ohnehin ausgeschlossen, da sich der

Beschwerdeführer hierzu ausserstande sieht, obschon ihm das Zusammenleben mit

einem Freund problemlos möglich zu sein scheint. Die Ehegemeinschaft ist daher

weiterhin als aufgehoben zu betrachten. Da sie insgesamt keine drei Jahre

bestanden hat, ist der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 42

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG somit

erloschen.

3.

3.1

Ein Aufenthaltsanspruch kann sich auch aus Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (sogenannt "nachehelicher

Härtefall"). Solche Gründe können namentlich in einer

schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind

bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Dabei sind die Anforderungen zu

berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen

persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können

nicht einschränkender verstanden werden als allfällige Ansprüche aus Art. 8

EMRK auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (VGr, 22. August

2018, VB.2018.00272, E. 3.1).

3.2

Art. 8

Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren das Recht

auf Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen

steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben

minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen, wobei nur das intakte und

tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden soll (BGE 137 I 284 E. 1.3).

Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will,

muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen (VGr, 22. August

2018, VB.2018.00272, E. 3.2). Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich

betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit

seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die

Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB).

Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land

aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem

Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1

BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen,

dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder

über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden

kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den

ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91, E. 5.1 ff.).

Der nicht sorge- oder

obhutsberechtigte ausländische Elternteil hat nur ausnahmsweise Anspruch auf

Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in

wirtschaftlicher (1) und affektiver (2) Hinsicht eine besonders enge Beziehung

bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland

praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können (3) und sein bisheriges

Verhalten darf zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes

"tadelloses Verhalten", [4]) (VGr, 22. August 2018,

VB.2018.00272, E. 3.2). Die Anforderungen müssen gesamthaft beurteilt und

einer umfassenden Interessenabwägung unterzogen werden, wobei auch das

grundlegende Interesse des Kindes (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes [KRK]), in engem Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können, zu berücksichtigen ist. Dieses Element

überwiegt gegenüber den anderen jedoch nicht und Art. 3 KRK kann keinen

direkten Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung

begründen (BGE 144 I 91, E. 5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 3. August

2017, 2C_165/2017, E. 3.3).

3.3

Die

zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf die häufige Konstellation, in welcher

das Kind der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers mit dem

anderen Elternteil, der sorge- und obhutsberechtigt ist, in der Schweiz lebt.

Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf Fälle

übertragen, in welchen das Kind im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme fremdplatziert

wurde und von beiden Elternteilen getrennt lebt (BGr, 2. Februar

2022, 2C_707/2021, E. 5.2 und 5.5; BGr, 12. Februar 2020,

2C_800/2018, E. 5.5). Für die Beurteilung, ob eine gelebte Beziehung vorliegt,

sind die Besonderheiten, welche die Fremdplatzierung in Bezug auf die affektive

und wirtschaftliche Beziehung mit sich bringt, zu berücksichtigen (vgl. BGr, 4. Januar

2021, 2C_591/2020, E. 5.6). Ist ein Kind fremdplatziert, ist zu beachten,

dass die Gestaltung der Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern

nicht in erster Linie vom Willen der Eltern, sondern von demjenigen der

Kindesschutzbehörde abhängt. Im Unterschied zu Kindern, die mit einem

Elternteil aufwachsen, können fremdplatzierte Kinder zudem zu keinem Elternteil

eine Beziehung pflegen, die über punktuelle Kontakte hinausgeht. Daher kommt

einer bloss im Rahmen eines Besuchsrechts gelebten elterlichen Beziehung bei

fremdplatzierten Kindern grösseres Gewicht zu als bei Kindern, die mit dem

anderen Elternteil ein geregeltes Familienleben führen (BGr, 5. November

2015, 2C_1046/2014, E. 5.3.3).

Zudem ist zu beachten, dass der Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene

Unterbringung eines Kindes ihrer Natur nach vorübergehende Massnahmen sind

(BGr, 12. Februar 2020, 2C_800/2018, E. 5.4). Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Voraussetzung des tadellosen

Verhaltens in Konstellationen, in welchen die Kinder fremdplatziert sind, eine zu

absolute Anforderung. In solchen Fällen rechtfertigt nur eine Beeinträchtigung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere durch den

betroffenen Elternteil einen Eingriff in das Recht der Kinder, eines Tages

wieder mit ihrem leiblichen Elternteil in der Schweiz leben zu können,

insbesondere wenn der ausländische Elternteil, dessen Aufenthalt in der Schweiz

strittig ist, der Einzige ist, mit dem die Kinder wieder zusammengeführt werden

können. Liegt keine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

vor, ist dem ausländischen Elternteil – sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt –

der Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer der Fremdplatzierung seiner

Kinder zu gestatten, sofern nicht ausgeschlossen erscheint, dass dieser die

Obhut wiedererlangen kann (BGr, 2. Februar 2022, 2C_707/2021, E. 5.2;

BGr, 8. Mai 2012, 2C_972/2011, E. 4.2; VGr, 25. August 2022,

VB.2022.00182, E. 4.2 ff.)

3.4

Nach wie

vor bleibt erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders

intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten

Elternteil besteht. Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche

Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der betroffene Ausländer die

im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Der Unterhaltsbeitrag

kann indessen auch als Naturalleistung erfolgen (VGr, 7. Juli 2021,

VB.2020.00361, E. 3.3.1).

3.5

Die Obhut über die gemeinsamen Kinder wurde anlässlich

der Eheschutzverhandlung vom 2. Dezember 2020 der Ehefrau des

Beschwerdeführers zugeteilt. Ihm wurde ein Besuchsrecht für die Kinder bei der

Ehefrau zu Hause an drei Wochenenden jeden Monats jeweils am Samstag- und Sonntagabend,

von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr, zugesprochen. Dieses Recht nahm er jeweils einmal

pro Woche wahr. Aktuell sieht er die fremdplatzierten Kinder jedes zweite

Wochenende im Beisein seiner Ehefrau und eigenen Angaben zufolge jeden

Donnerstagnachmittag. Der betreuende Sozialarbeiter attestiert dem

Beschwerdeführer eine enge affektive Beziehung zu seinen Söhnen und auch die

Vorinstanzen erachteten eine solche als gegeben. Dieser Auffassung kann

grundsätzlich gefolgt werden, wobei jedoch ebenfalls zu berücksichtigten

ist, dass das Besuchsrecht in der Vergangenheit nicht immer regelmässig

ausgeübt worden ist und nur begleitet und/oder im Beisein der Kindsmutter wahrgenommen

werden kann.

3.6

3.6.1

In wirtschaftlicher Hinsicht wurde der Beschwerdeführer mit dem Eheschutzentscheid

vom 2. Dezember 2020 zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in

Höhe von Fr. 379.- (zuzüglich Kinderzulage) pro Kind verpflichtet. Dieser

Unterhaltspflicht kam er in der Vergangenheit bloss unregelmässig,

unvollständig oder gar nicht nach, obschon sein Einkommen es ihm ermöglich

hätte, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.

3.6.2

Der Beschwerdeführer begründet seine Zahlungsausstände damit, die

Begleichung anderer Schulden wie etwa von Mietausständen vorgezogen zu haben.

Ferner führt er aus, mit der Leistung der Alimente überfordert gewesen zu sein.

Es habe ihm das nötige Wissen gefehlt und er habe an einer Suchterkrankung

gelitten, weshalb ihm sein Unvermögen nur sehr begrenzt vorgeworfen werden

könne. Er komme seinen Unterhaltspflichten nun regelmässig nach und es müsse

eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise erfolgen.

3.6.3

Aus der

Zahlung anderer Schulden, welche er gegenüber seinen Unterhaltspflichten

vorgezogen hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Vielmehr bezeugt dies, dass er seine eigenen Bedürfnisse über diejenigen seiner

Kinder gestellt hat. Nicht nachvollziehbar ist zudem, inwiefern ihm das Wissen

zur Leistung der Unterhaltsbeiträge gefehlt haben soll, da er andere Zahlungen offenbar

begleichen konnte. Seine Suchterkrankung vermag die Zahlungsausstände zwar in

gewissem Masse zu erklären, hingegen wird sein Verhalten hierdurch nicht

entschuldbar. Belege über regelmässige Unterhaltszahlungen oder zumindest

monatliche Überweisungen der Kinderzulagen sind nicht aktenkundig. Auch in den

vergangenen Monaten deckten die Zahlungen des Beschwerdeführers seine monatlichen

Schulden nach wie vor nicht. Da er seinen Zahlungspflichten bis anhin noch nie längerfristig

im von ihm verlangten Umfang nachgekommen ist, ist auch nicht zu vermuten, dass

dies inskünftig der Fall sein wird. Eine Kompensation der monetären

Unterhaltsleistungen in Form von Naturalleistungen fand ebenfalls nicht statt,

weshalb eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen in

wirtschaftlicher Hinsicht zu verneinen ist.

3.7

3.7.1

Zu

beurteilen bleibt, ob der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung

in einem Masse beeinträchtigt hat, welches die öffentlichen Interessen an

seiner Wegweisung gegenüber den privaten Interessen seiner fremdplatzierten

Kinder an einem weiteren Verbleib ihres Vaters in der Schweiz überwiegen lässt.

3.7.2

Gegen den Beschwerdeführer sind Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens,

Nötigung, evtl. Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten,

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln,

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen hängig. Die Vorinstanz hat diese

Strafverfahren in ihre Interessenabwägung miteinbezogen, obschon noch keine

strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist. Dies erweist sich als grundsätzlich

zulässig, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte

Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa

im Zusammenhang mit der Frage der Integration) relevant sind. Sie können –

nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen

Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die

verwaltungsrechtliche Beurteilung bzw. Interessenabwägung einbezogen werden

(BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3; BGr, 21. März

2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1; VGr, 9. April 2020, VB.2019.00702, E. 4.3.3;

VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 4.2.3).

3.7.3

Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Mehrzahl der ihm zur Last

gelegten Delikte geständig und streitet namentlich nicht ab, seine Ehefrau

(wenn auch angeblich im Affekt) mit dem Tod bedroht zu haben. Bestritten ist

allerdings die Gefährdung des Lebens, bei welcher ihm vorgeworfen wird, seine

Ehefrau anlässlich einer Auseinandersetzung in einen Unterarmwürgegriff

(sogenannter "Schwitzkasten") genommen zu haben und dabei die Gefahr

eines plötzlichen Todeseintritts infolge Erstickens aufgrund der Unterbrechung

der Atemwege zumindest in Kauf genommen zu haben. Der Beschwerdeführer macht

hierzu geltend, dass nicht klar sei, ob, wie und mit welcher Intensität er

seine Ehefrau angegriffen habe. Der geltend gemachte Urinabgang könne auch auf

ihre Reizblase zurückzuführen sein. Im Übrigen habe sie widersprüchliche

Angaben zum Vorfall gemacht und inzwischen ihr Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung

erklärt.

3.7.4

Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers steht fest, dass er gegenüber

seiner Ehefrau einen Würgegriff um ihren Kiefer bzw. Hals ausgeführt hat, was

als erhebliche Gewalteinwirkung zu qualifizieren ist. Die polizeilichen Notrufe

deuten auf eine würgebedingte Atemnot der Ehefrau hin, welche aktenkundig

ohnehin schon unter gesundheitlichen Problemen leidet und eigenen Angaben

zufolge mit Atembeschwerden zu kämpfen hat. Der Beschwerdeführer hat folglich

ein potenziell lebensgefährliches und rücksichtsloses Verhalten ihr gegenüber

gezeigt. Da es sich beim Vorhalt der Gefährdung des Lebens um ein

Offizialdelikt handelt, welches von Amtes wegen verfolgt wird, ist die

Desinteresseerklärung der Ehefrau von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund der

betroffenen hochrangigen Rechtsgüter könnte bereits der Versuch der Gefährdung

des Lebens mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft

werden (Art. 129 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]).

Ferner würde es sich bei dem Delikt um eine Katalogtat handeln, welche eine

obligatorische Landesverweisung zur Folge hätte (Art. 66a Abs. 1 lit

b StGB). Ungeachtet dessen ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht

zuletzt in Verbindung mit der vorangegangenen, wiederholten häuslichen Gewalt

als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu

qualifizieren. Auch durch sein Fahren in angetrunkenem Zustand, unter Bedienung

seines Mobiltelefons, hat er ein rücksichtsloses Verhalten gegenüber den

anderen Verkehrsteilnehmern demonstriert. Dass es bei dem durch ihn

verursachten Auffahrunfall letztlich zu keinen schwerwiegenderen

Personenschäden gekommen ist, dürfte nicht zuletzt auf grosses Glück und ein

Ausweichmanöver des anderen beteiligten Personenwagenlenkers zurückzuführen

sein. Die Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte fallen in

ihrer Gesamtheit angesichts seiner verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer in

der Schweiz von knapp fünf Jahren verstärkt negativ ins Gewicht. Eine

Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von gewisser Schwere

durch den Beschwerdeführer kann daher bejaht werden.

3.7.5

Nach dem Gesagten mangelt es vorliegend an einer besonders engen

wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und ihm ist

eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzuwerfen.

Die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten,

einschliesslich häuslicher Gewalt, überwiegen gegenüber den privaten Interessen

der Kinder an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die

beiden Söhne wuchsen bereits in einem sehr jungem Alter getrennt von ihrem

Vater auf, welcher das eheliche Domizil verliess, als sie bloss etwas älter als

ein halbes Jahr alt waren. Das bloss punktuell wahrgenommene Besuchsrecht kann

während Ferien und Besuchen auch aus dem Ausland wahrgenommen werden. Überdies

kann die Beziehung mittels telefonischer Kommunikationsmittel mit Hilfe der

Kindsmutter gepflegt werden. Zu bedenken ist ferner, dass der Beschwerdeführer

nicht der einzige Elternteil ist, mit welchem die Kinder nach Aufhebung ihrer

Fremdplatzierung in der Schweiz wieder vereint werden können. Zudem erscheint

eine (alleinige) Obhutszuteilung über die Söhne an den Beschwerdeführer mit

Blick auf die Akten nahezu ausgeschlossen, da er eigenen Angaben zufolge seit

jeher mit der Betreuung der Kinder und seiner gleichzeitigen Erwerbstätigkeit

überfordert und auf regelmässige Rückzugsorte angewiesen ist. Ferner erschiene

die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers nach allfälligem Alkoholkonsum als

gewichtiger Risikofaktor. Eine mögliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Ehefrau oder der Kinder im Fall der Wegweisung des

Beschwerdeführers wurde nicht substanziiert geltend gemacht. Auch das

öffentliche Interesse an einer Schuldensanierung und einer finanziellen

Unterstützung der Ehefrau durch den Beschwerdeführer ändert vorliegend nichts,

da regelmässige Unterhaltszahlungen an die Kinder und/oder die Ehefrau nicht

aktenkundig sind. Bestehende Schulden können – wenn auch über einen längeren

Zeitraum hinweg – auch aus dem Ausland zurückbezahlt werden. Die angerufene

biografische Kehrtwende des Beschwerdeführers erfolgte erst vor wenigen Monaten

unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens in einem eng betreuten

Setting. Die aktuell stabilere Situation des Beschwerdeführers ist daher nicht

allein auf seine eigenen Antriebe zurückzuführen. Ein weiterer

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK entfällt somit

aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (vgl. Art. 8 Abs. 2

EMRK).

4.

Für eine ermessensweise Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG oder eine

Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

besteht vorliegend kein Raum, da der Beschwerdeführer erst im Alter von 29

Jahren in die Schweiz gezogen ist und hier nicht besonders verwurzelt ist.

Entgegen seinen Vorbringen kann seine Integration aufgrund seiner wiederholten

Straffälligkeit sowie des zeitweisen Sozialhilfebezugs keineswegs als

fortgeschritten bezeichnet werden. Seine sprachlichen Kompetenzen sind in den

Akten nicht ausgewiesen, dürften aber auch nicht über das hinausgehen, was

üblicherweise erwartet wird. Weshalb der Beschwerdeführer in Serbien erhebliche

Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung haben sollte, ist nicht

ersichtlich, hat er doch den Grossteil seines Lebens und seine ganze Jugend in

seiner Heimat verbracht und diese während seines Aufenthalts in der Schweiz

mehrfach zu Ferienzwecken besucht. Inwiefern der Beschwerdeführer in Serbien an

die geltend gemachten Therapieerfolge wird anknüpfen können, liegt letztlich in

seiner eigenen Verantwortung. Hinsichtlich eines allfällig geringeren

Erwerbseinkommens in seiner Heimat ist er nicht schlechter gestellt als andere

Staatsangehörige in einer vergleichbaren Lage. Eine Rückkehr in seine Heimat

erscheint dem Beschwerdeführer folglich zumutbar und insgesamt verhältnismässig.

Vollzugshindernisse für die Wegweisung sind weder ersichtlich noch werden

solche hinreichend substanziiert dargetan. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren

somit abzuweisen.

5.

Die subeventualiter

beantragte Rückweisung wird durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

nicht näher begründet und es besteht hierzu kein Anlass, da die Sache

spruchreif ist. Der Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit vollumfänglich

abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht keine

Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Bei der

dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos im

Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung der Beschwerde

massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz ausführlich und umfassend

dargelegt und korrekt gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend

beantwortet worden und es werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen

Argumente genannt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen

vermöchten. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren daher

deutlich tiefer als eine Abweisung der Beschwerde, weshalb sich bei

vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung eines

(weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).