VB.2023.00202
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00202
14. Juni 2023Deutsch22 min
(URT.2023.24622)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00202
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der 1989 geborene serbische Staatsangehörige A
heiratete im Oktober 2017 die Schweizer Staatsbürgerin C. Er reiste am 24. Mai
2018 in die Schweiz ein und das Migrationsamt erteilte ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Zwillingssöhne D
und E wurden 2019 geboren.
B. Am 27. März 2020 zog A aus dem ehelichen
Domizil aus. Für die beiden Söhne errichtete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde F (nachfolgend KESB) mit Entscheid vom 23. April
2020 je eine Beistandschaft. Zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen
Söhnen verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A am 12. Juli
2021.
Aufgrund von wiederholten Auseinandersetzungen in der Zeit
vom 1. Januar bis 13. November 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland gegen die Ehegatten A/C mehrere Strafverfahren, welche
jedoch mit Verfügung vom 29. April 2022 auf Antrag der Ehegatten sistiert
wurden.
Mit Gesuch vom 7. April 2022 ersuchte A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 23. Mai
2022 verlängert wurde.
Die KESB platzierte die Kinder des Ehepaars A/C im Rahmen
von Kindesschutzmassnahmen im Mai 2022 im Kinderheim G in H.
Aufgrund erneuter ehelicher Streitigkeiten verfügte die
Kantonspolizei Zürich gegenüber A am 25. Juni 2022 ein Rayon- und
Kontaktverbot für 14 Tage. Gleichentags wurde er bis am 14. Juli 2022
in Untersuchungshaft versetzt. Nach einer weiteren Auseinandersetzung mit
seiner Ehefrau wurde A vom 5. bis am 26. Oktober 2022 erneut in
Untersuchungshaft versetzt. Im Anschluss an seine Entlassung wurde er zur
Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit in die Psychiatrische Universitätsklinik
in I überwiesen. Mitte Dezember 2022 wechselte er in ein ambulantes Setting.
Die Strafbehörden eröffneten zwischenzeitlich Strafverfahren gegen ihn wegen
Gefährdung des Lebens, Nötigung, evtl. Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung
und Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlicher Verletzung
der Verkehrsregeln, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.
C. Mit Verfügung vom 3. November 2022
verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A nicht länger und
wies ihn aus der Schweiz aus.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 16. März 2023 ab, sofern dieser nicht bereits
gegenstandslos geworden war. Sie
setzte A erneut Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Juni
2023.
III.
Mit Beschwerde vom 19. April 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Eventualiter sei ihm (wieder) eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen; subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
Mit Eingaben vom 2. und 26. Mai 2023 reichte A
weitere Unterlagen zu den Akten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;
BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
1.3
Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist
anzumerken, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zuletzt bis
am 23. Mai 2022 verlängert wurde. Sein Gesuch vom 7. April
2022.
betreffend eine erneute Verlängerung wurde abgelehnt, was dazu führte, dass
seine Aufenthaltsbewilligung ablief. Läuft
eine Aufenthaltsbewilligung – wie im vorliegenden Verfahren –
während eines Rechtsmittelverfahrens ab, ist eine Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (BGr, 28. Mai 2020, 2C_76/2020, E. 1.1;
VGr, 7. September 2022, VB.2022.00269, E. 1.2; VGr, 19. Januar
2022, VB.2021.00824, E. 1.2). Prozessgegenstand des vorliegenden
Rechtsmittelverfahrens ist folglich (einzig) die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Auf die eventualiter beantragte
(Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist folglich nicht einzutreten.
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Nach Auflösung
der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein
entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so
lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen
wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;
BGE 137 II 345 E. 3.1.2), sofern keine wichtigen Gründe für eine vorübergehende
Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) vorliegen, namentlich eine Trennung aufgrund beruflicher
Verpflichtungen oder erheblicher familiärer Probleme. Führen die geltend gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften
Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend
gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49
AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglichen die
genannten Bestimmungen in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende
Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des
Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei
längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die
Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn
haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,
bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung
von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den
geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der
bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens
mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu
betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 21. Dezember
2022, VB.2022.00724, E. 3.1; VGr, 26. April 2022, VB.2022.00111, E. 3.1;
VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1;).
2.3
Die
eheliche Wohngemeinschaft der Ehegatten A/C wurde am 24. Mai 2018
begründet und endete weniger als zwei Jahre später mit dem Auszug des
Beschwerdeführers am 27. März 2020. Mittels gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung
vom 1. Dezember 2020 bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
ihr Getrenntleben seit dem 27. März 2020. Seither leben sie weiterhin
unbestritten getrennt.
2.4
Die
Vorinstanz schloss aus dem aufgrund ehelicher Konflikte nunmehr seit mehr als
drei Jahren andauernden Getrenntleben der Ehegatten auf die Erlöschung ihres
Ehewillens. Besuche an den Wochenenden sowie allfällige kurzzeitige
Versöhnungen erachtete sie als ungenügend um einen weiterbestehenden
ernsthaften Ehewillen zu belegen.
2.5
Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, mit seiner Ehefrau nach der
gerichtlichen Trennung weiterhin eine "On-Off-Beziehung" geführt zu
haben. Im Dezember 2022 sei es schliesslich zur Wiederversöhnung gekommen.
Seine Ehefrau und er hätten im Anschluss jedes zweite Wochenende gemeinsam mit
ihren Söhnen verbracht. Aktuell sei die Familie auf Wohnungssuche um das
gemeinsame Zusammenleben wiederaufnehmen zu können, sobald sich die Beziehung
und die Gesundheit der unter starken Schwindelattacken leidenden Ehefrau
stabilisiert hätten. Hingegen sei der Beschwerdeführer aktuell noch auf eine
geordnete Tagesstruktur und einen Rückzugsort ausserhalb der ehelichen Wohnung
angewiesen, weshalb die Ehegatten während der Woche noch getrennt leben würden.
2.6
Der
Beschwerdeführer lebt inzwischen seit mehr als drei Jahren getrennt von seiner
Ehefrau. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass von einer bloss
vorübergehenden Trennung aufgrund einer akuten Krise vorliegend keine Rede sein
kann. Vielmehr ist der Ehewille des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im
Sinn der dargelegten Rechtsprechung als erloschen zu erachten. Die geltend
gemachte Versöhnung der Ehegatten ändert hieran nichts, da diese einerseits
unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens erfolgte und der
Beschwerdeführer andererseits selbst ausführt, dass es seit der Trennung immer
wieder zu (mehr oder weniger lange andauernden) Versöhnungen mit seiner Ehefrau
gekommen sei. Im vergangenen Oktober kam es jedoch zu einer derart heftigen
Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, dass der Beschwerdeführer in
Untersuchungshaft versetzt wurde. Mit Blick auf die Akten und das vorangehende
Zusammenleben des Ehepaars kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer
effektiven Wiederaufnahme ihrer Ehe sowie des gemeinsamen Haushalts nicht
umgehend wieder in alte Verhaltensmuster zurückfallen würden. Ein gemeinsames
Zusammenleben scheint bis auf Weiteres ohnehin ausgeschlossen, da sich der
Beschwerdeführer hierzu ausserstande sieht, obschon ihm das Zusammenleben mit
einem Freund problemlos möglich zu sein scheint. Die Ehegemeinschaft ist daher
weiterhin als aufgehoben zu betrachten. Da sie insgesamt keine drei Jahre
bestanden hat, ist der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 42
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG somit
erloschen.
3.
3.1
Ein Aufenthaltsanspruch kann sich auch aus Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (sogenannt "nachehelicher
Härtefall"). Solche Gründe können namentlich in einer
schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind
bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Dabei sind die Anforderungen zu
berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen
persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
nicht einschränkender verstanden werden als allfällige Ansprüche aus Art. 8
EMRK auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (VGr, 22. August
2018, VB.2018.00272, E. 3.1).
3.2
Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren das Recht
auf Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen
steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben
minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen, wobei nur das intakte und
tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden soll (BGE 137 I 284 E. 1.3).
Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will,
muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen (VGr, 22. August
2018, VB.2018.00272, E. 3.2). Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich
betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit
seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die
Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB).
Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land
aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem
Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1
BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen,
dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder
über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden
kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den
ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91, E. 5.1 ff.).
Der nicht sorge- oder
obhutsberechtigte ausländische Elternteil hat nur ausnahmsweise Anspruch auf
Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in
wirtschaftlicher (1) und affektiver (2) Hinsicht eine besonders enge Beziehung
bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland
praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können (3) und sein bisheriges
Verhalten darf zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes
"tadelloses Verhalten", [4]) (VGr, 22. August 2018,
VB.2018.00272, E. 3.2). Die Anforderungen müssen gesamthaft beurteilt und
einer umfassenden Interessenabwägung unterzogen werden, wobei auch das
grundlegende Interesse des Kindes (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes [KRK]), in engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können, zu berücksichtigen ist. Dieses Element
überwiegt gegenüber den anderen jedoch nicht und Art. 3 KRK kann keinen
direkten Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung
begründen (BGE 144 I 91, E. 5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 3. August
2017, 2C_165/2017, E. 3.3).
3.3
Die
zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf die häufige Konstellation, in welcher
das Kind der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers mit dem
anderen Elternteil, der sorge- und obhutsberechtigt ist, in der Schweiz lebt.
Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf Fälle
übertragen, in welchen das Kind im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme fremdplatziert
wurde und von beiden Elternteilen getrennt lebt (BGr, 2. Februar
2022, 2C_707/2021, E. 5.2 und 5.5; BGr, 12. Februar 2020,
2C_800/2018, E. 5.5). Für die Beurteilung, ob eine gelebte Beziehung vorliegt,
sind die Besonderheiten, welche die Fremdplatzierung in Bezug auf die affektive
und wirtschaftliche Beziehung mit sich bringt, zu berücksichtigen (vgl. BGr, 4. Januar
2021, 2C_591/2020, E. 5.6). Ist ein Kind fremdplatziert, ist zu beachten,
dass die Gestaltung der Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern
nicht in erster Linie vom Willen der Eltern, sondern von demjenigen der
Kindesschutzbehörde abhängt. Im Unterschied zu Kindern, die mit einem
Elternteil aufwachsen, können fremdplatzierte Kinder zudem zu keinem Elternteil
eine Beziehung pflegen, die über punktuelle Kontakte hinausgeht. Daher kommt
einer bloss im Rahmen eines Besuchsrechts gelebten elterlichen Beziehung bei
fremdplatzierten Kindern grösseres Gewicht zu als bei Kindern, die mit dem
anderen Elternteil ein geregeltes Familienleben führen (BGr, 5. November
2015, 2C_1046/2014, E. 5.3.3).
Zudem ist zu beachten, dass der Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene
Unterbringung eines Kindes ihrer Natur nach vorübergehende Massnahmen sind
(BGr, 12. Februar 2020, 2C_800/2018, E. 5.4). Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Voraussetzung des tadellosen
Verhaltens in Konstellationen, in welchen die Kinder fremdplatziert sind, eine zu
absolute Anforderung. In solchen Fällen rechtfertigt nur eine Beeinträchtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere durch den
betroffenen Elternteil einen Eingriff in das Recht der Kinder, eines Tages
wieder mit ihrem leiblichen Elternteil in der Schweiz leben zu können,
insbesondere wenn der ausländische Elternteil, dessen Aufenthalt in der Schweiz
strittig ist, der Einzige ist, mit dem die Kinder wieder zusammengeführt werden
können. Liegt keine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
vor, ist dem ausländischen Elternteil – sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt –
der Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer der Fremdplatzierung seiner
Kinder zu gestatten, sofern nicht ausgeschlossen erscheint, dass dieser die
Obhut wiedererlangen kann (BGr, 2. Februar 2022, 2C_707/2021, E. 5.2;
BGr, 8. Mai 2012, 2C_972/2011, E. 4.2; VGr, 25. August 2022,
VB.2022.00182, E. 4.2 ff.)
3.4
Nach wie
vor bleibt erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders
intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten
Elternteil besteht. Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche
Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der betroffene Ausländer die
im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Der Unterhaltsbeitrag
kann indessen auch als Naturalleistung erfolgen (VGr, 7. Juli 2021,
VB.2020.00361, E. 3.3.1).
3.5
Die Obhut über die gemeinsamen Kinder wurde anlässlich
der Eheschutzverhandlung vom 2. Dezember 2020 der Ehefrau des
Beschwerdeführers zugeteilt. Ihm wurde ein Besuchsrecht für die Kinder bei der
Ehefrau zu Hause an drei Wochenenden jeden Monats jeweils am Samstag- und Sonntagabend,
von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr, zugesprochen. Dieses Recht nahm er jeweils einmal
pro Woche wahr. Aktuell sieht er die fremdplatzierten Kinder jedes zweite
Wochenende im Beisein seiner Ehefrau und eigenen Angaben zufolge jeden
Donnerstagnachmittag. Der betreuende Sozialarbeiter attestiert dem
Beschwerdeführer eine enge affektive Beziehung zu seinen Söhnen und auch die
Vorinstanzen erachteten eine solche als gegeben. Dieser Auffassung kann
grundsätzlich gefolgt werden, wobei jedoch ebenfalls zu berücksichtigten
ist, dass das Besuchsrecht in der Vergangenheit nicht immer regelmässig
ausgeübt worden ist und nur begleitet und/oder im Beisein der Kindsmutter wahrgenommen
werden kann.
3.6
3.6.1
In wirtschaftlicher Hinsicht wurde der Beschwerdeführer mit dem Eheschutzentscheid
vom 2. Dezember 2020 zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in
Höhe von Fr. 379.- (zuzüglich Kinderzulage) pro Kind verpflichtet. Dieser
Unterhaltspflicht kam er in der Vergangenheit bloss unregelmässig,
unvollständig oder gar nicht nach, obschon sein Einkommen es ihm ermöglich
hätte, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.
3.6.2
Der Beschwerdeführer begründet seine Zahlungsausstände damit, die
Begleichung anderer Schulden wie etwa von Mietausständen vorgezogen zu haben.
Ferner führt er aus, mit der Leistung der Alimente überfordert gewesen zu sein.
Es habe ihm das nötige Wissen gefehlt und er habe an einer Suchterkrankung
gelitten, weshalb ihm sein Unvermögen nur sehr begrenzt vorgeworfen werden
könne. Er komme seinen Unterhaltspflichten nun regelmässig nach und es müsse
eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise erfolgen.
3.6.3
Aus der
Zahlung anderer Schulden, welche er gegenüber seinen Unterhaltspflichten
vorgezogen hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Vielmehr bezeugt dies, dass er seine eigenen Bedürfnisse über diejenigen seiner
Kinder gestellt hat. Nicht nachvollziehbar ist zudem, inwiefern ihm das Wissen
zur Leistung der Unterhaltsbeiträge gefehlt haben soll, da er andere Zahlungen offenbar
begleichen konnte. Seine Suchterkrankung vermag die Zahlungsausstände zwar in
gewissem Masse zu erklären, hingegen wird sein Verhalten hierdurch nicht
entschuldbar. Belege über regelmässige Unterhaltszahlungen oder zumindest
monatliche Überweisungen der Kinderzulagen sind nicht aktenkundig. Auch in den
vergangenen Monaten deckten die Zahlungen des Beschwerdeführers seine monatlichen
Schulden nach wie vor nicht. Da er seinen Zahlungspflichten bis anhin noch nie längerfristig
im von ihm verlangten Umfang nachgekommen ist, ist auch nicht zu vermuten, dass
dies inskünftig der Fall sein wird. Eine Kompensation der monetären
Unterhaltsleistungen in Form von Naturalleistungen fand ebenfalls nicht statt,
weshalb eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen in
wirtschaftlicher Hinsicht zu verneinen ist.
3.7
3.7.1
Zu
beurteilen bleibt, ob der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in einem Masse beeinträchtigt hat, welches die öffentlichen Interessen an
seiner Wegweisung gegenüber den privaten Interessen seiner fremdplatzierten
Kinder an einem weiteren Verbleib ihres Vaters in der Schweiz überwiegen lässt.
3.7.2
Gegen den Beschwerdeführer sind Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens,
Nötigung, evtl. Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln,
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen hängig. Die Vorinstanz hat diese
Strafverfahren in ihre Interessenabwägung miteinbezogen, obschon noch keine
strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist. Dies erweist sich als grundsätzlich
zulässig, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte
Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa
im Zusammenhang mit der Frage der Integration) relevant sind. Sie können –
nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen
Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die
verwaltungsrechtliche Beurteilung bzw. Interessenabwägung einbezogen werden
(BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3; BGr, 21. März
2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1; VGr, 9. April 2020, VB.2019.00702, E. 4.3.3;
VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 4.2.3).
3.7.3
Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Mehrzahl der ihm zur Last
gelegten Delikte geständig und streitet namentlich nicht ab, seine Ehefrau
(wenn auch angeblich im Affekt) mit dem Tod bedroht zu haben. Bestritten ist
allerdings die Gefährdung des Lebens, bei welcher ihm vorgeworfen wird, seine
Ehefrau anlässlich einer Auseinandersetzung in einen Unterarmwürgegriff
(sogenannter "Schwitzkasten") genommen zu haben und dabei die Gefahr
eines plötzlichen Todeseintritts infolge Erstickens aufgrund der Unterbrechung
der Atemwege zumindest in Kauf genommen zu haben. Der Beschwerdeführer macht
hierzu geltend, dass nicht klar sei, ob, wie und mit welcher Intensität er
seine Ehefrau angegriffen habe. Der geltend gemachte Urinabgang könne auch auf
ihre Reizblase zurückzuführen sein. Im Übrigen habe sie widersprüchliche
Angaben zum Vorfall gemacht und inzwischen ihr Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung
erklärt.
3.7.4
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers steht fest, dass er gegenüber
seiner Ehefrau einen Würgegriff um ihren Kiefer bzw. Hals ausgeführt hat, was
als erhebliche Gewalteinwirkung zu qualifizieren ist. Die polizeilichen Notrufe
deuten auf eine würgebedingte Atemnot der Ehefrau hin, welche aktenkundig
ohnehin schon unter gesundheitlichen Problemen leidet und eigenen Angaben
zufolge mit Atembeschwerden zu kämpfen hat. Der Beschwerdeführer hat folglich
ein potenziell lebensgefährliches und rücksichtsloses Verhalten ihr gegenüber
gezeigt. Da es sich beim Vorhalt der Gefährdung des Lebens um ein
Offizialdelikt handelt, welches von Amtes wegen verfolgt wird, ist die
Desinteresseerklärung der Ehefrau von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund der
betroffenen hochrangigen Rechtsgüter könnte bereits der Versuch der Gefährdung
des Lebens mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft
werden (Art. 129 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]).
Ferner würde es sich bei dem Delikt um eine Katalogtat handeln, welche eine
obligatorische Landesverweisung zur Folge hätte (Art. 66a Abs. 1 lit
b StGB). Ungeachtet dessen ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht
zuletzt in Verbindung mit der vorangegangenen, wiederholten häuslichen Gewalt
als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu
qualifizieren. Auch durch sein Fahren in angetrunkenem Zustand, unter Bedienung
seines Mobiltelefons, hat er ein rücksichtsloses Verhalten gegenüber den
anderen Verkehrsteilnehmern demonstriert. Dass es bei dem durch ihn
verursachten Auffahrunfall letztlich zu keinen schwerwiegenderen
Personenschäden gekommen ist, dürfte nicht zuletzt auf grosses Glück und ein
Ausweichmanöver des anderen beteiligten Personenwagenlenkers zurückzuführen
sein. Die Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte fallen in
ihrer Gesamtheit angesichts seiner verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer in
der Schweiz von knapp fünf Jahren verstärkt negativ ins Gewicht. Eine
Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von gewisser Schwere
durch den Beschwerdeführer kann daher bejaht werden.
3.7.5
Nach dem Gesagten mangelt es vorliegend an einer besonders engen
wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und ihm ist
eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzuwerfen.
Die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten,
einschliesslich häuslicher Gewalt, überwiegen gegenüber den privaten Interessen
der Kinder an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die
beiden Söhne wuchsen bereits in einem sehr jungem Alter getrennt von ihrem
Vater auf, welcher das eheliche Domizil verliess, als sie bloss etwas älter als
ein halbes Jahr alt waren. Das bloss punktuell wahrgenommene Besuchsrecht kann
während Ferien und Besuchen auch aus dem Ausland wahrgenommen werden. Überdies
kann die Beziehung mittels telefonischer Kommunikationsmittel mit Hilfe der
Kindsmutter gepflegt werden. Zu bedenken ist ferner, dass der Beschwerdeführer
nicht der einzige Elternteil ist, mit welchem die Kinder nach Aufhebung ihrer
Fremdplatzierung in der Schweiz wieder vereint werden können. Zudem erscheint
eine (alleinige) Obhutszuteilung über die Söhne an den Beschwerdeführer mit
Blick auf die Akten nahezu ausgeschlossen, da er eigenen Angaben zufolge seit
jeher mit der Betreuung der Kinder und seiner gleichzeitigen Erwerbstätigkeit
überfordert und auf regelmässige Rückzugsorte angewiesen ist. Ferner erschiene
die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers nach allfälligem Alkoholkonsum als
gewichtiger Risikofaktor. Eine mögliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Ehefrau oder der Kinder im Fall der Wegweisung des
Beschwerdeführers wurde nicht substanziiert geltend gemacht. Auch das
öffentliche Interesse an einer Schuldensanierung und einer finanziellen
Unterstützung der Ehefrau durch den Beschwerdeführer ändert vorliegend nichts,
da regelmässige Unterhaltszahlungen an die Kinder und/oder die Ehefrau nicht
aktenkundig sind. Bestehende Schulden können – wenn auch über einen längeren
Zeitraum hinweg – auch aus dem Ausland zurückbezahlt werden. Die angerufene
biografische Kehrtwende des Beschwerdeführers erfolgte erst vor wenigen Monaten
unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens in einem eng betreuten
Setting. Die aktuell stabilere Situation des Beschwerdeführers ist daher nicht
allein auf seine eigenen Antriebe zurückzuführen. Ein weiterer
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK entfällt somit
aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (vgl. Art. 8 Abs. 2
EMRK).
4.
Für eine ermessensweise Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG oder eine
Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
besteht vorliegend kein Raum, da der Beschwerdeführer erst im Alter von 29
Jahren in die Schweiz gezogen ist und hier nicht besonders verwurzelt ist.
Entgegen seinen Vorbringen kann seine Integration aufgrund seiner wiederholten
Straffälligkeit sowie des zeitweisen Sozialhilfebezugs keineswegs als
fortgeschritten bezeichnet werden. Seine sprachlichen Kompetenzen sind in den
Akten nicht ausgewiesen, dürften aber auch nicht über das hinausgehen, was
üblicherweise erwartet wird. Weshalb der Beschwerdeführer in Serbien erhebliche
Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung haben sollte, ist nicht
ersichtlich, hat er doch den Grossteil seines Lebens und seine ganze Jugend in
seiner Heimat verbracht und diese während seines Aufenthalts in der Schweiz
mehrfach zu Ferienzwecken besucht. Inwiefern der Beschwerdeführer in Serbien an
die geltend gemachten Therapieerfolge wird anknüpfen können, liegt letztlich in
seiner eigenen Verantwortung. Hinsichtlich eines allfällig geringeren
Erwerbseinkommens in seiner Heimat ist er nicht schlechter gestellt als andere
Staatsangehörige in einer vergleichbaren Lage. Eine Rückkehr in seine Heimat
erscheint dem Beschwerdeführer folglich zumutbar und insgesamt verhältnismässig.
Vollzugshindernisse für die Wegweisung sind weder ersichtlich noch werden
solche hinreichend substanziiert dargetan. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren
somit abzuweisen.
5.
Die subeventualiter
beantragte Rückweisung wird durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
nicht näher begründet und es besteht hierzu kein Anlass, da die Sache
spruchreif ist. Der Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit vollumfänglich
abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht keine
Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Bei der
dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos im
Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung der Beschwerde
massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz ausführlich und umfassend
dargelegt und korrekt gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend
beantwortet worden und es werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen
Argumente genannt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen
vermöchten. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren daher
deutlich tiefer als eine Abweisung der Beschwerde, weshalb sich bei
vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung eines
(weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).