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Entscheid

VB.2023.00203

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00203

11. April 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25280)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00203

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA G,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B AG, vertreten durch RA C,

2. Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 bewilligte das

Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich der B AG Abänderungspläne zum

mit Entscheid vom 7. Juli 2020 bewilligten Neubau von vier

Mehrfamilienhäusern an der D-Strasse 01, am E-Weg 02, 03 und 04 sowie an

der F-Strasse 05 und 06 in Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die A AG am 23. November 2022

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte den Beschluss

dergestalt abzuändern, dass die Containerabstellplätze zu verlegen seien,

eventualiter seien die Container in einem überdachten, allseitig geschlossenen

Gebäude unterzubringen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 3. März

2023.

ab.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte die A AG mit

Beschwerde vom 19. April 2023 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Dispositiv-Ziffern I.14

und I.20 der Baubewilligung vom 17. Oktober 2022. Die

Containerabstellplätze (Kehricht und Grüngut) von Haus 1, 2 und 3 seien in

die Tiefgarage zu verlegen, eventualiter in einem überdachten, allseitig

geschlossenen Gebäude im Sinn von § 2 ABV unterzubringen, das den

Mindestabstand gegenüber dem E-Weg von 6,0 m einhalte, subeventualiter

neben der Tiefgarageneinfahrt an der D-Strasse zu platzieren. Im Falle der

Verlegung in die Tiefgarage seien entsprechend geänderte Pläne der Tiefgarage

und deren Entlüftung zur Bewilligung einzureichen. Eventualiter sei die Sache

an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und die (Fortsetzung der) Bauarbeiten so weit

zu untersagen, als diese die Verlegung der Containerstandorte ins Innere des

Gebäudes, die Verlegung an einen anderen Aussenstandort und die Verlegung neben

die Tiefgarageneinfahrt verunmöglichen oder erschweren würden.

Das Baurekursgericht beantragte am 11. Mai 2023 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai

2023.

beantragte die B AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um ein

Verbot der Fortsetzung der Bauarbeiten sei abzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich verzichtete

am 24. Mai 2023 auf eine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023 hielt der

Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung

zukomme, als sie sich gegen Dispositiv-Ziffer I.14 und I.20 der

Baubewilligung vom 17. Oktober 2022 richtet. Das Gesuch um Anordnung

vorsorglicher Massnahmen wurde abgewiesen.

Die A AG replizierte am 19. Juni 2023 und

erneuerte ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die B AG duplizierte am 30. Juni

2023.

und beantragte, auf das erneute Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli

2023.

wurde auf das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten.

Die A AG äusserte sich am 15. August 2023 erneut.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

1.2.1

Die private Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten, da aufgrund der geringen Beeinträchtigung die

Legitimationsvoraussetzungen nicht gegeben und auch die Standorte der Container

bereits rechtskräftig bewilligt worden seien.

1.2.2

Gemäss § 21 VRG und § 338a

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs

berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis eines Nachbarn gegeben, wenn

einerseits eine hinreichend enge räumliche Beziehung zum Baugrundstück besteht,

er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendeine Drittperson oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu beseitigen vermag (VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1;

24.

November 2015, VB.2015.00464, E. 3.3; 25. April 2012,

VB.2012.00025, E. 2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht schon

vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar

sind, sondern nur, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei

objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine

besondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen

Rechtsschutz (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00421, E. 2.1,

und 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1; RB 1995 Nr. 9;

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 560 ff.; sowie etwa BGr,

1C_236/2010, 16. Juli 2010, E. 1.3 f., auch zum Folgenden).

Als wichtiges

Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis des

Bundesgerichts die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die

Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren

Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m zum

Baugrundstück befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung

aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings

ergibt sich die materielle Beschwer nicht allein aus der in Metern gemessenen

Distanz zum Baugrundstück und darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien

(insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden; vielmehr ist eine

Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3 und 136 II 281 E. 2.3.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 56).

Die räumliche Nähe des

Grundstücks der Beschwerdeführerin zum nur durch eine Strasse getrennten

Baugrundstück ist unbestrittenermassen gegeben. Die Beschwerdeführerin macht

sodann geltend, insbesondere im Sommer bei über 30° sei sie durch die

Geruchsemmissionen zumindest eines Abfallcontainers als direkte Nachbarin

betroffen. Ob die besondere Betroffenheit vorliegt, deckt sich im Wesentlichen

mit der materiell-rechtlichen Frage, ob ein umweltrechtlicher Bagatellfall

vorliegt bzw. ob auch bei einem umweltrechtlichen Bagatellfall Massnahmen der

Vorsorge zu treffen sind. Ist dies zu verneinen, so wäre auf die Beschwerde nicht

einzutreten; anderenfalls kann die Eintretensfrage offenbleiben, weil die

Beschwerde jedenfalls abzuweisen wäre (vgl. dazu auch BGr, 12 Dezember 2013,

1C_250/2013, E. 3 und 28. September 2010, 1C_216/2010, E. 1).

Demgemäss kann die Frage der besonderen Betroffenheit offenbleiben.

1.2.3

Da in der Baubewilligung vom 17. Oktober 2022 die Auflage statuiert

war, auf die Überdachung der Containerabstellplätze zu verzichten oder deren

Standort zu ändern, lag ein neuer Sachverhalt vor, weshalb die

Containerabstellplätze vorliegend gerügt werden können.

2.

Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W2bI

gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO). Das Bauvorhaben umfasst

vier Mehrfamilienhäuser und eine Unterniveaugarage. Vorliegend strittig sind

einzig die mit Abänderungsplänen bewilligten Standorte für die Abfall- und Grüngutcontainer.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die geplanten Abfallcontainer seien zu verschieben, es

liege kein umweltrechtlicher Bagatellfall vor und das umweltrechtliche

Vorsorgeprinzip müsse angewandt werden. Die Vorinstanz habe es sodann

unterlassen, Sachverhaltsabklärungen betreffend die Geruchsimmissionen zu

tätigen.

3.2

Gerüche

sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und müssen in erster Linie

durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG).

Grundsätzlich sind Geruchs- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge

so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 4 der

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV]). Nach der

Rechtsprechung besteht allerdings kein Anlass zu solchen Anordnungen, wenn von

vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose

Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt

(BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2013,

VB.2013.00440, E. 4.3.1, 18. Mai 2017, VB.2017.00013, E. 7.3;

Fritzsche/Bösch/ Wipf/Kunz, S. 908 f.). Aus dem Vorsorgeprinzip kann

mit anderen Worten kein absoluter Schutz vor Emissionen abgeleitet werden.

Vielmehr sind mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz geringfügige,

nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und

besonderes Umweltschutzrecht, 7. A., Bern 2022, S. 408 ff.).

3.3

In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im vorliegenden

Fall nicht mit mehr als geringfügigen Geruchseinwirkungen zu rechnen ist. Der

Kehricht ist in der Regel in Plastiksäcke verpackt, und auch im Fall von nicht

verpackten Grüngutabfällen sind durch die mit Deckeln verschlossenen Container

keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten. Die Emissionen sind

vernachlässigbar und damit hinzunehmen; es wäre unverhältnismässig, ihretwegen

gestützt auf das Vorsorgeprinzip Anordnungen zu treffen bzw. die Bewilligung

des Standplatzes zu versagen. Das Verwaltungsgericht hat die von einzelnen

Kehrichtcontainern ausgehenden Geruchsemissionen denn auch in verschiedenen

Entscheiden als typisches Beispiel für einen umweltrechtlichen Bagatellfall

bezeichnet (VGr, 7. November 2019, VB.2019.00384, E. 3.2 [eine

dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen: BGr, 16. Juni 2020,

1C_4/2020]; 16. November 2017, VB.2017.00324, E. 3.2;

31.

Oktober 2013, VB.2013.00440, E. 4.3.1; 23. November 2011,

VB.2011.00344, E. 3.6; 11. Februar 2009, VB.2008.00517, E. 5.3

[nicht publiziert]).

3.4

Ob an

dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, liess das Bundesgericht offen (BGr, 16. Juni

2020, 1C_4/2020, E. 4). In einem unlängst ergangenen Entscheid hielt das

Bundesgericht lediglich fest: Bezüglich der Erheblichkeit von

Beeinträchtigungen sei zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kein Recht darauf bestehe, dass eine Anlage absolut geruchsfrei

funktionieren müsse, weshalb eine geringfügige Belästigung der Umgebung durch

Gerüche grundsätzlich zumutbar sei. Bei solchen sogenannten umweltrechtlichen

Bagatellfällen seien Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise gerechtfertigt,

wenn sich die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern

liessen (BGr, 23. Februar 2023, 1C_373/2022, E. 2.5).

3.5

Selbst

wenn jedoch auch bei umweltrechtlichen Bagatellfällen von der Anwendbarkeit des

Vorsorgeprinzips auszugehen wäre, würde sich vorliegend keine abweichende

Regelung rechtfertigen. Bei einer Verschiebung der Containerstandorte in die

Tiefgarage bzw. mit der Erstellung eigener besonderer Gebäude für die Container

wären Planungsmassnahmen und Änderungen am Bauprojekt sowie zusätzliche

Ausgaben notwendig, welche sich auch angesichts der Grösse des Bauprojekts in

Anbetracht der geringfügigen Emissionen als unverhältnismässig erweisen. Dies

in Bezug auf den (wenn überhaupt) kaum vorhandenen Nutzen, welchen sie

allenfalls bringen könnten. Sodann erweist sich auch eine Verschiebung der

Abfallcontainer neben die Tiefgarageneinfahrt als untauglich und damit unverhältnismässig,

da dadurch zwar die Beschwerdeführerin nicht mehr direkt von den Containern

betroffen wäre, dafür jedoch andere Nachbarn, wodurch ebenfalls keine

umweltrechtlich bessere Lösung gefunden wäre, mit welcher weniger Personen

durch allfällige Geruchsimmissionen betroffen wären. Zudem würde sich der Weg

zu den Abfallcontainern für die Häuser 2 und 3 stark verlängern.

3.6

Das

Verwaltungsgericht ging bislang wie dargelegt in konstanter Rechtsprechung

davon aus, dass Kehricht und Grünabfälle (korrekt verpackt) keine mehr als

geringfügige Geruchsimmissionen verursachen. Demgemäss hatte die Vorinstanz

bzw. hat vorliegend das Verwaltungsgericht keine weiteren Beweismassnahmen

anzuordnen, da diese Tatsachen als erstellt gelten können. Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, inwiefern im vorliegenden Fall mehr

Immissionen verursacht würden, als dies normalerweise bei korrekt verpacktem

Kehricht und Grünabfällen der Fall ist, zumal die fraglichen Abfallcontainerstandorte

auch noch durch den E-Weg vom Grundstück der Beschwerdeführerin getrennt werden

und nicht etwa unmittelbar an dieses angrenzen.

Schliesslich ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die

Vereinbarung zwischen den privaten Parteien ihr in der Sache dienen soll, wäre

sie diesbezüglich doch an den Zivilrichter zu verweisen.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine

Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist die

Beschwerdeführerin zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private

Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 2'730.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,

der privaten Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).