VB.2023.00203
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00203
11. April 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25280)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00203
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA G,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B AG, vertreten durch RA C,
2. Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 bewilligte das
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich der B AG Abänderungspläne zum
mit Entscheid vom 7. Juli 2020 bewilligten Neubau von vier
Mehrfamilienhäusern an der D-Strasse 01, am E-Weg 02, 03 und 04 sowie an
der F-Strasse 05 und 06 in Zürich.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die A AG am 23. November 2022
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte den Beschluss
dergestalt abzuändern, dass die Containerabstellplätze zu verlegen seien,
eventualiter seien die Container in einem überdachten, allseitig geschlossenen
Gebäude unterzubringen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 3. März
2023.
ab.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte die A AG mit
Beschwerde vom 19. April 2023 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Dispositiv-Ziffern I.14
und I.20 der Baubewilligung vom 17. Oktober 2022. Die
Containerabstellplätze (Kehricht und Grüngut) von Haus 1, 2 und 3 seien in
die Tiefgarage zu verlegen, eventualiter in einem überdachten, allseitig
geschlossenen Gebäude im Sinn von § 2 ABV unterzubringen, das den
Mindestabstand gegenüber dem E-Weg von 6,0 m einhalte, subeventualiter
neben der Tiefgarageneinfahrt an der D-Strasse zu platzieren. Im Falle der
Verlegung in die Tiefgarage seien entsprechend geänderte Pläne der Tiefgarage
und deren Entlüftung zur Bewilligung einzureichen. Eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die (Fortsetzung der) Bauarbeiten so weit
zu untersagen, als diese die Verlegung der Containerstandorte ins Innere des
Gebäudes, die Verlegung an einen anderen Aussenstandort und die Verlegung neben
die Tiefgarageneinfahrt verunmöglichen oder erschweren würden.
Das Baurekursgericht beantragte am 11. Mai 2023 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai
2023.
beantragte die B AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um ein
Verbot der Fortsetzung der Bauarbeiten sei abzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich verzichtete
am 24. Mai 2023 auf eine Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung
zukomme, als sie sich gegen Dispositiv-Ziffer I.14 und I.20 der
Baubewilligung vom 17. Oktober 2022 richtet. Das Gesuch um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen wurde abgewiesen.
Die A AG replizierte am 19. Juni 2023 und
erneuerte ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die B AG duplizierte am 30. Juni
2023.
und beantragte, auf das erneute Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli
2023.
wurde auf das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten.
Die A AG äusserte sich am 15. August 2023 erneut.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
1.2.1
Die private Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, da aufgrund der geringen Beeinträchtigung die
Legitimationsvoraussetzungen nicht gegeben und auch die Standorte der Container
bereits rechtskräftig bewilligt worden seien.
1.2.2
Gemäss § 21 VRG und § 338a
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs
berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis eines Nachbarn gegeben, wenn
einerseits eine hinreichend enge räumliche Beziehung zum Baugrundstück besteht,
er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendeine Drittperson oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1;
24.
November 2015, VB.2015.00464, E. 3.3; 25. April 2012,
VB.2012.00025, E. 2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht schon
vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar
sind, sondern nur, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei
objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine
besondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen
Rechtsschutz (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00421, E. 2.1,
und 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1; RB 1995 Nr. 9;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 560 ff.; sowie etwa BGr,
1C_236/2010, 16. Juli 2010, E. 1.3 f., auch zum Folgenden).
Als wichtiges
Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis des
Bundesgerichts die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die
Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren
Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m zum
Baugrundstück befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung
aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings
ergibt sich die materielle Beschwer nicht allein aus der in Metern gemessenen
Distanz zum Baugrundstück und darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien
(insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden; vielmehr ist eine
Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3 und 136 II 281 E. 2.3.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 56).
Die räumliche Nähe des
Grundstücks der Beschwerdeführerin zum nur durch eine Strasse getrennten
Baugrundstück ist unbestrittenermassen gegeben. Die Beschwerdeführerin macht
sodann geltend, insbesondere im Sommer bei über 30° sei sie durch die
Geruchsemmissionen zumindest eines Abfallcontainers als direkte Nachbarin
betroffen. Ob die besondere Betroffenheit vorliegt, deckt sich im Wesentlichen
mit der materiell-rechtlichen Frage, ob ein umweltrechtlicher Bagatellfall
vorliegt bzw. ob auch bei einem umweltrechtlichen Bagatellfall Massnahmen der
Vorsorge zu treffen sind. Ist dies zu verneinen, so wäre auf die Beschwerde nicht
einzutreten; anderenfalls kann die Eintretensfrage offenbleiben, weil die
Beschwerde jedenfalls abzuweisen wäre (vgl. dazu auch BGr, 12 Dezember 2013,
1C_250/2013, E. 3 und 28. September 2010, 1C_216/2010, E. 1).
Demgemäss kann die Frage der besonderen Betroffenheit offenbleiben.
1.2.3
Da in der Baubewilligung vom 17. Oktober 2022 die Auflage statuiert
war, auf die Überdachung der Containerabstellplätze zu verzichten oder deren
Standort zu ändern, lag ein neuer Sachverhalt vor, weshalb die
Containerabstellplätze vorliegend gerügt werden können.
2.
Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W2bI
gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO). Das Bauvorhaben umfasst
vier Mehrfamilienhäuser und eine Unterniveaugarage. Vorliegend strittig sind
einzig die mit Abänderungsplänen bewilligten Standorte für die Abfall- und Grüngutcontainer.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die geplanten Abfallcontainer seien zu verschieben, es
liege kein umweltrechtlicher Bagatellfall vor und das umweltrechtliche
Vorsorgeprinzip müsse angewandt werden. Die Vorinstanz habe es sodann
unterlassen, Sachverhaltsabklärungen betreffend die Geruchsimmissionen zu
tätigen.
3.2
Gerüche
sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und müssen in erster Linie
durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG).
Grundsätzlich sind Geruchs- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge
so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 4 der
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV]). Nach der
Rechtsprechung besteht allerdings kein Anlass zu solchen Anordnungen, wenn von
vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose
Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt
(BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2013,
VB.2013.00440, E. 4.3.1, 18. Mai 2017, VB.2017.00013, E. 7.3;
Fritzsche/Bösch/ Wipf/Kunz, S. 908 f.). Aus dem Vorsorgeprinzip kann
mit anderen Worten kein absoluter Schutz vor Emissionen abgeleitet werden.
Vielmehr sind mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz geringfügige,
nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und
besonderes Umweltschutzrecht, 7. A., Bern 2022, S. 408 ff.).
3.3
In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im vorliegenden
Fall nicht mit mehr als geringfügigen Geruchseinwirkungen zu rechnen ist. Der
Kehricht ist in der Regel in Plastiksäcke verpackt, und auch im Fall von nicht
verpackten Grüngutabfällen sind durch die mit Deckeln verschlossenen Container
keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten. Die Emissionen sind
vernachlässigbar und damit hinzunehmen; es wäre unverhältnismässig, ihretwegen
gestützt auf das Vorsorgeprinzip Anordnungen zu treffen bzw. die Bewilligung
des Standplatzes zu versagen. Das Verwaltungsgericht hat die von einzelnen
Kehrichtcontainern ausgehenden Geruchsemissionen denn auch in verschiedenen
Entscheiden als typisches Beispiel für einen umweltrechtlichen Bagatellfall
bezeichnet (VGr, 7. November 2019, VB.2019.00384, E. 3.2 [eine
dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen: BGr, 16. Juni 2020,
1C_4/2020]; 16. November 2017, VB.2017.00324, E. 3.2;
31.
Oktober 2013, VB.2013.00440, E. 4.3.1; 23. November 2011,
VB.2011.00344, E. 3.6; 11. Februar 2009, VB.2008.00517, E. 5.3
[nicht publiziert]).
3.4
Ob an
dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, liess das Bundesgericht offen (BGr, 16. Juni
2020, 1C_4/2020, E. 4). In einem unlängst ergangenen Entscheid hielt das
Bundesgericht lediglich fest: Bezüglich der Erheblichkeit von
Beeinträchtigungen sei zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kein Recht darauf bestehe, dass eine Anlage absolut geruchsfrei
funktionieren müsse, weshalb eine geringfügige Belästigung der Umgebung durch
Gerüche grundsätzlich zumutbar sei. Bei solchen sogenannten umweltrechtlichen
Bagatellfällen seien Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise gerechtfertigt,
wenn sich die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern
liessen (BGr, 23. Februar 2023, 1C_373/2022, E. 2.5).
3.5
Selbst
wenn jedoch auch bei umweltrechtlichen Bagatellfällen von der Anwendbarkeit des
Vorsorgeprinzips auszugehen wäre, würde sich vorliegend keine abweichende
Regelung rechtfertigen. Bei einer Verschiebung der Containerstandorte in die
Tiefgarage bzw. mit der Erstellung eigener besonderer Gebäude für die Container
wären Planungsmassnahmen und Änderungen am Bauprojekt sowie zusätzliche
Ausgaben notwendig, welche sich auch angesichts der Grösse des Bauprojekts in
Anbetracht der geringfügigen Emissionen als unverhältnismässig erweisen. Dies
in Bezug auf den (wenn überhaupt) kaum vorhandenen Nutzen, welchen sie
allenfalls bringen könnten. Sodann erweist sich auch eine Verschiebung der
Abfallcontainer neben die Tiefgarageneinfahrt als untauglich und damit unverhältnismässig,
da dadurch zwar die Beschwerdeführerin nicht mehr direkt von den Containern
betroffen wäre, dafür jedoch andere Nachbarn, wodurch ebenfalls keine
umweltrechtlich bessere Lösung gefunden wäre, mit welcher weniger Personen
durch allfällige Geruchsimmissionen betroffen wären. Zudem würde sich der Weg
zu den Abfallcontainern für die Häuser 2 und 3 stark verlängern.
3.6
Das
Verwaltungsgericht ging bislang wie dargelegt in konstanter Rechtsprechung
davon aus, dass Kehricht und Grünabfälle (korrekt verpackt) keine mehr als
geringfügige Geruchsimmissionen verursachen. Demgemäss hatte die Vorinstanz
bzw. hat vorliegend das Verwaltungsgericht keine weiteren Beweismassnahmen
anzuordnen, da diese Tatsachen als erstellt gelten können. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, inwiefern im vorliegenden Fall mehr
Immissionen verursacht würden, als dies normalerweise bei korrekt verpacktem
Kehricht und Grünabfällen der Fall ist, zumal die fraglichen Abfallcontainerstandorte
auch noch durch den E-Weg vom Grundstück der Beschwerdeführerin getrennt werden
und nicht etwa unmittelbar an dieses angrenzen.
Schliesslich ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die
Vereinbarung zwischen den privaten Parteien ihr in der Sache dienen soll, wäre
sie diesbezüglich doch an den Zivilrichter zu verweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine
Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist die
Beschwerdeführerin zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private
Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 2'730.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,
der privaten Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).