Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00204

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00204

30. August 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24789)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00204

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C, eine

1978 geborene Staatsangehörige Brasiliens, reiste im Mai 2006 in die Schweiz

ein, wo ihr nach der Heirat eines hier niedergelassenen portugiesischen

Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Aus der

Ehe ging ein Sohn (geboren 2011) hervor.

B. Im Jahr

2007 ersuchte C erstmals um Nachzug ihrer beiden Kinder aus früheren

Beziehungen, A (geboren 1999) und B (geboren 2004). Da es die Erstgenannte und

ihr Ehemann jedoch im Folgenden unterliessen, die erforderlichen Unterlagen

einzureichen, wurden die betreffenden Gesuche als gegenstandslos geworden

abgeschrieben. Erst Anfang August 2012 wurde A und B – auf erneutes Gesuch

hin – je eine bis September 2016 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum

Verbleib bei der Mutter und beim portugiesischen Stiefvater erteilt.

Nachdem sie das Land zuvor zu einem unbekannten Datum (wohl

Anfang 2015) verlassen hatten, reisten A und B am 1. Dezember 2016 erneut

in die Schweiz ein, wo sie eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielten (B)

bzw. ihre bisherige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis September 2021 verlängert

wurde (A). Im Februar 2017 kehrten die Geschwister erneut nach Brasilien zurück.

C. Anfang

Juli 2019 wurde die Ehe von C geschieden. Am 17. September 2021

reisten A und B abermals zum dauerhaften Aufenthalt in die Schweiz ein. Um eine

Regelung ihres Aufenthalts ersuchten sie jedoch erst Anfang Februar 2022

nach einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei Zürich.

Mit je separaten Ausgangsverfügungen vom 20. Januar

2023 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich daraufhin fest, dass die Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA von A und B erloschen seien, wies die erneuten Gesuche um

Familiennachzug zur Mutter ab und verpflichtete die Geschwister zum Verlassen

der Schweiz bis am 20. März 2023.

Mit Entscheid vom 16. März 2023 wies die

Sicherheitsdirektion die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab und setzte A und B eine

neue Ausreisefrist bis am 20. April 2023.

Erwägungen

II.

A und B liessen am 19. April 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 16. März 2023 aufzuheben und ihnen "eine

Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug" zu erteilen, eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; in prozessualer

Hinsicht ersuchten sie ausserdem um Gestattung des prozeduralen Aufenthalts

sowie Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten

Beschwerdeschrift.

Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2023 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch von A und B um Gewährung einer Nachfrist ab und

verweigerte den beiden den prozeduralen Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens.

Die Sicherheitsdirektion erklärte am 25. April 2023

Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 2

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats

der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre

Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz

günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.

3.1

Das

Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen

nicht geregelt. Nach Art. 61 Abs. 2 AIG – welche Regelung im Einklang

mit Art. 6 Abs. 5 Anhang 1 FZA steht – erlischt die

Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann, wenn sich die ausländische Person,

ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Auf

die Gründe bzw. Motive für die Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (vgl.

BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch BGr,

25.

Oktober 2021, 2C_693/2021, E. 2.2.2, und 29. November 2018,

2C_381/2018, E. 5.2.2 mit Hinweisen; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615,

E. 2.1).

3.2

Die

Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sie sich vor ihrer letzten Einreise

in die Schweiz im September 2021 für über vier Jahre in der Heimat aufgehalten

bzw. ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegt haben, ohne vorgängig um

Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu ersuchen. Belegt

ist einzig ein knapp zweimonatiger Besuchsaufenthalt in der Schweiz über den

Jahreswechsel 2019/2020.

Somit ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner

und die Vorinstanz davon ausgehen, dass die fraglichen Bewilligungen in

Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG von Gesetzes wegen erloschen sind.

Die Beschwerdeführenden wenden denn auch nichts gegen diesen Schluss ein.

3.3

Aus einer

anderen bzw. anderen Bestimmung(en) des Freizügigkeitsabkommens vermögen die Beschwerdeführenden

ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch abzuleiten. Namentlich können sie sich

nicht (mehr) auf Art. 3 Anhang I FZA zum Familiennachzug durch

EU-Bürgerinnen und Bürger berufen, nachdem ihre Mutter lediglich über die

brasilianische Staatsangehörigkeit verfügt und zum Stiefbruder kein im Sinn von

Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Anhang I FZA massgebliches

Verwandtschaftsverhältnis besteht.

4.

4.1

Ein

Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist sodann nicht

gegeben, weil die Beschwerdeführenden inzwischen beide volljährig sind (BGE 145 I 227 E. 6.7) und keine besondere – nicht bloss finanzielle – Abhängigkeit

zur Mutter geltend gemacht wird. Auch kann dem Beschwerdegegner keine

ungebührliche Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, die ausnahmsweise trotz

Volljährigkeit eine Berufung auf Art. 8 EMRK zuliesse (vgl. BGr,

5.

August 2020, 2C_347/2020, E. 3.1; zum Ganzen auch BGr,

26.

Juli 2021, 2C_223/2021, E. 1.2.2 mit Hinweisen).

4.2

Der Schutz

des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK verschafft den

Beschwerdeführenden schon deshalb keinen Anspruch auf die beantragte

Bewilligung, weil sie sich über alles betrachtet noch keine zehn Jahre

(bewilligt) in der Schweiz aufhalten und eine überdurchschnittliche und

besonders ausgeprägte Integration bei ihnen weder substanziiert dargetan noch ersichtlich

ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Umstand, dass sie hier einen Teil der

obligatorischen Schulen absolvierten, allein genügt hierfür jedenfalls nicht.

Ob die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach

einem Auslandsaufenthalt überhaupt den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben

gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich berühren kann, kann daher

offenbleiben (vgl. hierzu BGE 149 I 66 E. 4.6 und E. 4.8; siehe auch

VGr, 2. März 2023, VB.2022.00563, E. 4.3.2).

5.

5.1

Die Mutter

der Beschwerdeführenden verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung. Da

sie sich sodann für den Nachzug ihrer beiden älteren Kinder – wie aufgezeigt –

nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu berufen

vermag, vermittelt ihr bzw. den Beschwerdeführenden auch das Landesrecht keinen

Anspruch auf Familiennachzug. Die Genannten können die strittigen

Nachzugsgesuche vielmehr von vornherein nur auf Art. 44 AIG stützen,

welche Bestimmung ihnen keinen Nachzugsanspruch einräumt (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.1, 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.6).

Der Entscheid über das Gesuch um Nachzug der

Dispositiv

Beschwerdeführenden zur Mutter ist bzw. war demnach im pflichtgemässen Ermessen

zu treffen. Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das

Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und

N. 66 ff.).

5.2 Nach

Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern

unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten

Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren

muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Die Fristen beginnen mit der

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des

Familienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Ein

nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige

familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 73 Abs. 3 Satz 1

VZAE).

5.3 Nachdem

für die Altersgrenze von 18 Jahren – anders als im Anwendungsbereich von

Art. 8 EMRK – der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend ist (BGE 136 II 497 E. 3; BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.2), kommt

hier eine Berufung auf Art. 44 AIG grundsätzlich in Betracht. Dies gilt

jedenfalls für den Beschwerdeführer, der bei Einreichung des das Verfahren

auslösenden Gesuchs Anfang Februar 2022 noch nicht 18-jährig war.

Streitig ist die Einhaltung der Fristen: Die ordentliche

Frist für den Nachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz war im Jahr 2022 längst

abgelaufen. Für eine Gutheissung des Gesuchs um Nachzug des Beschwerdeführers

bedürfte es deshalb wichtiger familiärer Gründe, die die verspätete Einreichung

rechtfertigten.

5.4 Das

Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang

getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer Situation, in der die

familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und

mittels der verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt wurden, müssen deshalb objektive,

nachvollziehbare Gründe gegeben sein, die zum Wohle der Familie eine andere

Lösung erforderlich machen (BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020,

E. 2.5.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 3.1). Besondere Beachtung ist dabei dem Kindeswohl

und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element

unter anderen – zu schenken. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung

der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116,

E. 3.4 mit Hinweisen).

Die Praxis nimmt bei der Beurteilung von Gesuchen um

Gewährung des nachträglichen Nachzugs von Kindern einen objektiven,

nachvollziehbaren Grund insbesondere dann an, wenn deren notwendige Betreuung

im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der

betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative

in der Heimat gefunden werden kann (vgl. etwa BGr, 5. August 2020,

2C_347/2020, E. 3.5 und E. 3.6). Für den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je

älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und E. 2.2; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2,

und 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2 [je mit Hinweisen]).

Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die

entsprechenden tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten

nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr,

25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2 und E. 5.1.2 – 11. Juli

2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 –

20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).

5.5 Die

Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang vor, sie seien im Februar

2017 nur deshalb vorübergehend in die Heimat zurückgekehrt, weil ihre Mutter

und ihr früherer Stiefvater Eheprobleme gehabt hätten. Sie hätten die folgenden

Jahre in Brasilien bei der Grossmutter mütterlicherseits gelebt. In den letzten

Jahren habe sich der Gesundheitszustand der 1958 geborenen Grossmutter

allerdings derart verschlechtert, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei,

die erforderliche Betreuungsarbeit zu leisten. Sie sei zudem mit ihrem Partner in

eine ländliche Gegend gezogen; die nächste Stadt sei 9 km bzw. fast

10 km entfernt. Weil es auch keine motorisierten Fahrzeuge gebe, hätten

die Beschwerdeführenden dort keine Arbeit und keine sozialen Möglichkeiten. Im

Fall einer Rückkehr stünden sie deshalb "buchstäblich auf der

Strasse", nachdem sie auch keine anderen Familienangehörigen in Brasilien

hätten.

Unterlagen, die geeignet wären, ihre Vorbringen zu

belegen, reichen die mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden indes nicht

ein. Stattdessen fällt auf, dass ihre Angaben zur Familie in der Heimat und zu

allfälligen Betreuungsalternativen im Lauf des Verfahrens wenig konsistent sind

und sie sich zum Teil in Widersprüche verwickelten. Während der

Beschwerdeführer selbst etwa gegenüber dem Beschwerdegegner im Jahr 2022

zunächst angab, dass sein Vater verstorben sei, liess er kurze Zeit später über

seinen Rechtsanwalt wiederholt ausführen, keinen Kontakt zum Vater und dessen

Familie zu unterhalten. Bezüglich der weiteren Verwandtschaft hatte die Mutter

der Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner zudem noch im Jahr 2007 eine Liste

mit je sieben weiteren nahen Verwandten mit Wohnsitz am Heimatort ihrer Kinder

eingereicht. Schon damals hatte sie ausserdem geltend gemacht, ihre Mutter sei

nicht mehr in der Verfassung, für die Beschwerdeführenden zu sorgen. Die

Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung am 5. Februar

2022 gar an, sich nach ihrer Ausreise im Jahr 2017 um die Grossmutter gekümmert

zu haben.

Insofern ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführenden nicht deshalb in die Schweiz zurückkehrten, weil sie im

Heimatland über keine Bezugsperson (mehr) verfüg(t)en, die den Beschwerdeführer

in geeigneter (altersadäquater) Form hätte betreuen können, zumal dieser im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ohnehin schon fast 18. Jahre alt war und ihm

die fünf Jahre ältere Schwester zur Seite stand bzw. diese wohl schon seit

Jahren die nötigen Betreuungsaufgaben übernahm. Der Beschwerdeführer selbst gab

denn auch im Jahr 2022 im Rekursverfahren an, er benötige niemanden, der auf

ihn schaue. Er wolle einfach in der Schweiz in der Nähe seiner Mutter leben und

hier eine Lehre absolvieren. Dieser Wunsch des Beschwerdeführers stellt keinen objektiven,

nachvollziehbaren Grund im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung dar.

5.6 Damit scheitert

der nachträgliche Familiennachzug des Beschwerdeführers bereits am Erfordernis

des wichtigen familiären Grundes und müssen die weiteren Nachzugsvoraussetzungen

von Art. 44 AIG nicht geprüft werden.

6.

6.1 Zu prüfen

bleibt dagegen, ob den Beschwerdeführenden aus anderen Gründen im pflichtgemässen

Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen wäre (Art. 30

Abs. 1 lit. b oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in

Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE).

Auch diesbezüglich ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (siehe dazu vorn E. 5.1).

6.2

6.2.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit

Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die

früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren,

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr

früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht

nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus

der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b).

6.2.2

Die Beschwerdeführenden reisten zwar freiwillig aus, die vorstehend genannten

zeitlichen Voraussetzungen sind bei ihnen aber nicht gegeben. Wie der

Beschwerdegegner u Recht erwägt, erscheint vielmehr bereits zweifelhaft, ob sie

vor ihrer letzten Ausreise während fünf Jahren in der Schweiz gelebt haben

(siehe dazu auch sogleich E. 6.3.2). Jedenfalls hielten sie sich aber im

Anschluss während über vier Jahren in der Heimat auf, nicht bloss zwei Jahre.

6.3

6.3.1

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE

insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person anhand der

Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse,

die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die ausländische Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung

eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit

in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt

begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer

Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und

ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur

Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht

verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (zum

Ganzen VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1; vgl. ferner BGr,

14. Dezember 2021, 2C_483/2021, E. 8.1.1).

6.3.2

Die Beschwerdeführenden verbrachten die ersten sechs (Beschwerdeführer)

bzw. zwölf (Beschwerdeführerin) Jahre ihres Lebens im Heimatland, bis sie von

der Mutter erstmals in die Schweiz nachgezogen wurden. Nach einem (wohl)

vierjährigen hiesigen Aufenthalt kehrten sie erneut nach Brasilien zurück,

bevor sie im Dezember 2016 für einen knapp dreimonatigen, im Dezember 2019 für

einen knapp zweimonatigen und im September 2021 im Alter von 17 und 22 Jahren

für einen dauerhaften Aufenthalt erneut in die Schweiz gelangten. Mit Blick auf

die vorstehenden zeitlichen Angaben ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführenden im Heimatland sozialisiert wurden und noch immer eng mit

dem Land verbunden sind. Dies begünstigt eine Reintegration in der Heimat

ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Brasilien – den Angaben

jedenfalls der Mutter der Beschwerdeführenden im Rahmen des ersten

Nachzugsgesuchs zufolge – neben ihrer Grossmutter auch noch eine relativ grosse

Zahl weiterer Verwandter haben, die ihnen bei einer Rückkehr behilflich sein könnten.

In der Schweiz besuchte der Beschwerdeführer während knapp

vier Jahren den Kindergarten und die Primarschule; seine Schwester absolvierte

die letzte Klasse der Primar- und die Sekundarschule. Die Beschwerdeführenden

beherrschen folglich nicht nur die deutsche Sprache, sondern sie dürften auch bis

zu einem gewissen Grad mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut sein. Nähere

Angaben zu ihrer Integration fehlen allerdings. Den Akten lässt sich zu ihrem

Leben in der Schweiz bloss entnehmen, dass sie seit ihrer Wiedereinreise in die

Schweiz Mitte September 2021 mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder in

einer 3-Zimmer-Wohnung wohnen. Für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführenden

kommt ebenfalls die Mutter auf.

6.3.3

Nach dem Gesagten ist es den jungen und gesunden Beschwerdeführenden ohne Weiteres

zumutbar, nach Brasilien zurückzukehren und die Kontakte zu ihrer Mutter und

dem jüngeren Bruder in der Schweiz – wie in den letzten Jahren auch – besuchsweise

und via die modernen Kommunikationsmittel zu pflegen. Der blosse Umstand, dass

die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen

wichtigen persönlichen Grund im Sinn Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

Der Entscheid der Vorinstanzen, einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall zu verneinen und den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG keine neuen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen,

liegt demzufolge innerhalb des ihnen zustehenden Ermessens.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.