VB.2023.00204
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00204
30. August 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24789)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00204
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C, eine
1978 geborene Staatsangehörige Brasiliens, reiste im Mai 2006 in die Schweiz
ein, wo ihr nach der Heirat eines hier niedergelassenen portugiesischen
Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Aus der
Ehe ging ein Sohn (geboren 2011) hervor.
B. Im Jahr
2007 ersuchte C erstmals um Nachzug ihrer beiden Kinder aus früheren
Beziehungen, A (geboren 1999) und B (geboren 2004). Da es die Erstgenannte und
ihr Ehemann jedoch im Folgenden unterliessen, die erforderlichen Unterlagen
einzureichen, wurden die betreffenden Gesuche als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Erst Anfang August 2012 wurde A und B – auf erneutes Gesuch
hin – je eine bis September 2016 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum
Verbleib bei der Mutter und beim portugiesischen Stiefvater erteilt.
Nachdem sie das Land zuvor zu einem unbekannten Datum (wohl
Anfang 2015) verlassen hatten, reisten A und B am 1. Dezember 2016 erneut
in die Schweiz ein, wo sie eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielten (B)
bzw. ihre bisherige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis September 2021 verlängert
wurde (A). Im Februar 2017 kehrten die Geschwister erneut nach Brasilien zurück.
C. Anfang
Juli 2019 wurde die Ehe von C geschieden. Am 17. September 2021
reisten A und B abermals zum dauerhaften Aufenthalt in die Schweiz ein. Um eine
Regelung ihres Aufenthalts ersuchten sie jedoch erst Anfang Februar 2022
nach einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei Zürich.
Mit je separaten Ausgangsverfügungen vom 20. Januar
2023 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich daraufhin fest, dass die Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA von A und B erloschen seien, wies die erneuten Gesuche um
Familiennachzug zur Mutter ab und verpflichtete die Geschwister zum Verlassen
der Schweiz bis am 20. März 2023.
Mit Entscheid vom 16. März 2023 wies die
Sicherheitsdirektion die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab und setzte A und B eine
neue Ausreisefrist bis am 20. April 2023.
Erwägungen
II.
A und B liessen am 19. April 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 16. März 2023 aufzuheben und ihnen "eine
Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug" zu erteilen, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; in prozessualer
Hinsicht ersuchten sie ausserdem um Gestattung des prozeduralen Aufenthalts
sowie Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten
Beschwerdeschrift.
Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2023 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch von A und B um Gewährung einer Nachfrist ab und
verweigerte den beiden den prozeduralen Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens.
Die Sicherheitsdirektion erklärte am 25. April 2023
Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre
Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.
3.1
Das
Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen
nicht geregelt. Nach Art. 61 Abs. 2 AIG – welche Regelung im Einklang
mit Art. 6 Abs. 5 Anhang 1 FZA steht – erlischt die
Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann, wenn sich die ausländische Person,
ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Auf
die Gründe bzw. Motive für die Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (vgl.
BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch BGr,
25.
Oktober 2021, 2C_693/2021, E. 2.2.2, und 29. November 2018,
2C_381/2018, E. 5.2.2 mit Hinweisen; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615,
E. 2.1).
3.2
Die
Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sie sich vor ihrer letzten Einreise
in die Schweiz im September 2021 für über vier Jahre in der Heimat aufgehalten
bzw. ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegt haben, ohne vorgängig um
Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu ersuchen. Belegt
ist einzig ein knapp zweimonatiger Besuchsaufenthalt in der Schweiz über den
Jahreswechsel 2019/2020.
Somit ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner
und die Vorinstanz davon ausgehen, dass die fraglichen Bewilligungen in
Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG von Gesetzes wegen erloschen sind.
Die Beschwerdeführenden wenden denn auch nichts gegen diesen Schluss ein.
3.3
Aus einer
anderen bzw. anderen Bestimmung(en) des Freizügigkeitsabkommens vermögen die Beschwerdeführenden
ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch abzuleiten. Namentlich können sie sich
nicht (mehr) auf Art. 3 Anhang I FZA zum Familiennachzug durch
EU-Bürgerinnen und Bürger berufen, nachdem ihre Mutter lediglich über die
brasilianische Staatsangehörigkeit verfügt und zum Stiefbruder kein im Sinn von
Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Anhang I FZA massgebliches
Verwandtschaftsverhältnis besteht.
4.
4.1
Ein
Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist sodann nicht
gegeben, weil die Beschwerdeführenden inzwischen beide volljährig sind (BGE 145 I 227 E. 6.7) und keine besondere – nicht bloss finanzielle – Abhängigkeit
zur Mutter geltend gemacht wird. Auch kann dem Beschwerdegegner keine
ungebührliche Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, die ausnahmsweise trotz
Volljährigkeit eine Berufung auf Art. 8 EMRK zuliesse (vgl. BGr,
5.
August 2020, 2C_347/2020, E. 3.1; zum Ganzen auch BGr,
26.
Juli 2021, 2C_223/2021, E. 1.2.2 mit Hinweisen).
4.2
Der Schutz
des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK verschafft den
Beschwerdeführenden schon deshalb keinen Anspruch auf die beantragte
Bewilligung, weil sie sich über alles betrachtet noch keine zehn Jahre
(bewilligt) in der Schweiz aufhalten und eine überdurchschnittliche und
besonders ausgeprägte Integration bei ihnen weder substanziiert dargetan noch ersichtlich
ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Umstand, dass sie hier einen Teil der
obligatorischen Schulen absolvierten, allein genügt hierfür jedenfalls nicht.
Ob die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach
einem Auslandsaufenthalt überhaupt den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben
gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich berühren kann, kann daher
offenbleiben (vgl. hierzu BGE 149 I 66 E. 4.6 und E. 4.8; siehe auch
VGr, 2. März 2023, VB.2022.00563, E. 4.3.2).
5.
5.1
Die Mutter
der Beschwerdeführenden verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung. Da
sie sich sodann für den Nachzug ihrer beiden älteren Kinder – wie aufgezeigt –
nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu berufen
vermag, vermittelt ihr bzw. den Beschwerdeführenden auch das Landesrecht keinen
Anspruch auf Familiennachzug. Die Genannten können die strittigen
Nachzugsgesuche vielmehr von vornherein nur auf Art. 44 AIG stützen,
welche Bestimmung ihnen keinen Nachzugsanspruch einräumt (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.1, 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.6).
Der Entscheid über das Gesuch um Nachzug der
Dispositiv
Beschwerdeführenden zur Mutter ist bzw. war demnach im pflichtgemässen Ermessen
zu treffen. Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das
Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und
N. 66 ff.).
5.2 Nach
Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern
unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten
Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren
muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Die Fristen beginnen mit der
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des
Familienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Ein
nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 73 Abs. 3 Satz 1
VZAE).
5.3 Nachdem
für die Altersgrenze von 18 Jahren – anders als im Anwendungsbereich von
Art. 8 EMRK – der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend ist (BGE 136 II 497 E. 3; BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.2), kommt
hier eine Berufung auf Art. 44 AIG grundsätzlich in Betracht. Dies gilt
jedenfalls für den Beschwerdeführer, der bei Einreichung des das Verfahren
auslösenden Gesuchs Anfang Februar 2022 noch nicht 18-jährig war.
Streitig ist die Einhaltung der Fristen: Die ordentliche
Frist für den Nachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz war im Jahr 2022 längst
abgelaufen. Für eine Gutheissung des Gesuchs um Nachzug des Beschwerdeführers
bedürfte es deshalb wichtiger familiärer Gründe, die die verspätete Einreichung
rechtfertigten.
5.4 Das
Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang
getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer Situation, in der die
familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und
mittels der verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt wurden, müssen deshalb objektive,
nachvollziehbare Gründe gegeben sein, die zum Wohle der Familie eine andere
Lösung erforderlich machen (BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020,
E. 2.5.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 3.1). Besondere Beachtung ist dabei dem Kindeswohl
und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element
unter anderen – zu schenken. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung
der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116,
E. 3.4 mit Hinweisen).
Die Praxis nimmt bei der Beurteilung von Gesuchen um
Gewährung des nachträglichen Nachzugs von Kindern einen objektiven,
nachvollziehbaren Grund insbesondere dann an, wenn deren notwendige Betreuung
im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative
in der Heimat gefunden werden kann (vgl. etwa BGr, 5. August 2020,
2C_347/2020, E. 3.5 und E. 3.6). Für den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je
älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und E. 2.2; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2,
und 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2 [je mit Hinweisen]).
Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die
entsprechenden tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten
nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr,
25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2 und E. 5.1.2 – 11. Juli
2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 –
20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).
5.5 Die
Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang vor, sie seien im Februar
2017 nur deshalb vorübergehend in die Heimat zurückgekehrt, weil ihre Mutter
und ihr früherer Stiefvater Eheprobleme gehabt hätten. Sie hätten die folgenden
Jahre in Brasilien bei der Grossmutter mütterlicherseits gelebt. In den letzten
Jahren habe sich der Gesundheitszustand der 1958 geborenen Grossmutter
allerdings derart verschlechtert, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei,
die erforderliche Betreuungsarbeit zu leisten. Sie sei zudem mit ihrem Partner in
eine ländliche Gegend gezogen; die nächste Stadt sei 9 km bzw. fast
10 km entfernt. Weil es auch keine motorisierten Fahrzeuge gebe, hätten
die Beschwerdeführenden dort keine Arbeit und keine sozialen Möglichkeiten. Im
Fall einer Rückkehr stünden sie deshalb "buchstäblich auf der
Strasse", nachdem sie auch keine anderen Familienangehörigen in Brasilien
hätten.
Unterlagen, die geeignet wären, ihre Vorbringen zu
belegen, reichen die mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden indes nicht
ein. Stattdessen fällt auf, dass ihre Angaben zur Familie in der Heimat und zu
allfälligen Betreuungsalternativen im Lauf des Verfahrens wenig konsistent sind
und sie sich zum Teil in Widersprüche verwickelten. Während der
Beschwerdeführer selbst etwa gegenüber dem Beschwerdegegner im Jahr 2022
zunächst angab, dass sein Vater verstorben sei, liess er kurze Zeit später über
seinen Rechtsanwalt wiederholt ausführen, keinen Kontakt zum Vater und dessen
Familie zu unterhalten. Bezüglich der weiteren Verwandtschaft hatte die Mutter
der Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner zudem noch im Jahr 2007 eine Liste
mit je sieben weiteren nahen Verwandten mit Wohnsitz am Heimatort ihrer Kinder
eingereicht. Schon damals hatte sie ausserdem geltend gemacht, ihre Mutter sei
nicht mehr in der Verfassung, für die Beschwerdeführenden zu sorgen. Die
Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung am 5. Februar
2022 gar an, sich nach ihrer Ausreise im Jahr 2017 um die Grossmutter gekümmert
zu haben.
Insofern ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden nicht deshalb in die Schweiz zurückkehrten, weil sie im
Heimatland über keine Bezugsperson (mehr) verfüg(t)en, die den Beschwerdeführer
in geeigneter (altersadäquater) Form hätte betreuen können, zumal dieser im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ohnehin schon fast 18. Jahre alt war und ihm
die fünf Jahre ältere Schwester zur Seite stand bzw. diese wohl schon seit
Jahren die nötigen Betreuungsaufgaben übernahm. Der Beschwerdeführer selbst gab
denn auch im Jahr 2022 im Rekursverfahren an, er benötige niemanden, der auf
ihn schaue. Er wolle einfach in der Schweiz in der Nähe seiner Mutter leben und
hier eine Lehre absolvieren. Dieser Wunsch des Beschwerdeführers stellt keinen objektiven,
nachvollziehbaren Grund im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung dar.
5.6 Damit scheitert
der nachträgliche Familiennachzug des Beschwerdeführers bereits am Erfordernis
des wichtigen familiären Grundes und müssen die weiteren Nachzugsvoraussetzungen
von Art. 44 AIG nicht geprüft werden.
6.
6.1 Zu prüfen
bleibt dagegen, ob den Beschwerdeführenden aus anderen Gründen im pflichtgemässen
Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen wäre (Art. 30
Abs. 1 lit. b oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in
Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE).
Auch diesbezüglich ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (siehe dazu vorn E. 5.1).
6.2
6.2.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit
Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die
früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren,
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr
früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht
nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus
der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b).
6.2.2
Die Beschwerdeführenden reisten zwar freiwillig aus, die vorstehend genannten
zeitlichen Voraussetzungen sind bei ihnen aber nicht gegeben. Wie der
Beschwerdegegner u Recht erwägt, erscheint vielmehr bereits zweifelhaft, ob sie
vor ihrer letzten Ausreise während fünf Jahren in der Schweiz gelebt haben
(siehe dazu auch sogleich E. 6.3.2). Jedenfalls hielten sie sich aber im
Anschluss während über vier Jahren in der Heimat auf, nicht bloss zwei Jahre.
6.3
6.3.1
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE
insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person anhand der
Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse,
die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die ausländische Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung
eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit
in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt
begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer
Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und
ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur
Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht
verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (zum
Ganzen VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1; vgl. ferner BGr,
14. Dezember 2021, 2C_483/2021, E. 8.1.1).
6.3.2
Die Beschwerdeführenden verbrachten die ersten sechs (Beschwerdeführer)
bzw. zwölf (Beschwerdeführerin) Jahre ihres Lebens im Heimatland, bis sie von
der Mutter erstmals in die Schweiz nachgezogen wurden. Nach einem (wohl)
vierjährigen hiesigen Aufenthalt kehrten sie erneut nach Brasilien zurück,
bevor sie im Dezember 2016 für einen knapp dreimonatigen, im Dezember 2019 für
einen knapp zweimonatigen und im September 2021 im Alter von 17 und 22 Jahren
für einen dauerhaften Aufenthalt erneut in die Schweiz gelangten. Mit Blick auf
die vorstehenden zeitlichen Angaben ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden im Heimatland sozialisiert wurden und noch immer eng mit
dem Land verbunden sind. Dies begünstigt eine Reintegration in der Heimat
ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Brasilien – den Angaben
jedenfalls der Mutter der Beschwerdeführenden im Rahmen des ersten
Nachzugsgesuchs zufolge – neben ihrer Grossmutter auch noch eine relativ grosse
Zahl weiterer Verwandter haben, die ihnen bei einer Rückkehr behilflich sein könnten.
In der Schweiz besuchte der Beschwerdeführer während knapp
vier Jahren den Kindergarten und die Primarschule; seine Schwester absolvierte
die letzte Klasse der Primar- und die Sekundarschule. Die Beschwerdeführenden
beherrschen folglich nicht nur die deutsche Sprache, sondern sie dürften auch bis
zu einem gewissen Grad mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut sein. Nähere
Angaben zu ihrer Integration fehlen allerdings. Den Akten lässt sich zu ihrem
Leben in der Schweiz bloss entnehmen, dass sie seit ihrer Wiedereinreise in die
Schweiz Mitte September 2021 mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder in
einer 3-Zimmer-Wohnung wohnen. Für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführenden
kommt ebenfalls die Mutter auf.
6.3.3
Nach dem Gesagten ist es den jungen und gesunden Beschwerdeführenden ohne Weiteres
zumutbar, nach Brasilien zurückzukehren und die Kontakte zu ihrer Mutter und
dem jüngeren Bruder in der Schweiz – wie in den letzten Jahren auch – besuchsweise
und via die modernen Kommunikationsmittel zu pflegen. Der blosse Umstand, dass
die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen
wichtigen persönlichen Grund im Sinn Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
Der Entscheid der Vorinstanzen, einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall zu verneinen und den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG keine neuen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen,
liegt demzufolge innerhalb des ihnen zustehenden Ermessens.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.