Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00207

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00207

26. Juni 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24653)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00207

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1992 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) heiratete am 24. August 2018 den im

Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann C. Hernach reiste sie am 17. Oktober

2019 in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

ihrem Ehemann erteilt wurde.

Nachdem der Ehewille der Beschwerdeführerin bereits

Monate zuvor erloschen war, wurde die eheliche Wohngemeinschaft am 1. Oktober

2021 aufgehoben. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 24. November

2022 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin und setzte dieser eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar

2023.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 22. März 2023 (irrtümlich dat. 22. März 2022) ab,

unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2023. Weiter

bestellte sie antragsgemäss die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin und gewährte die unentgeltliche Prozessführung.

III.

Mit Beschwerde vom 21. April 2023 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid (bis auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege)

aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte sie

um die Zusprechung einer Parteientschädigung und die (erneute) Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege, wobei die Belegung der Mittellosigkeit "in

den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt und diesbezüglich um

Fristansetzung ersucht wurde.

Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2023 machte das

Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht

aufmerksam. Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin noch bis zum

Ablauf der Beschwerdefrist Zeit habe, ihre Mittellosigkeit zu belegen und eine

verspätete Belegung zur Folge haben könne, dass ihr Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erst zum Zeitpunkt

der hinreichenden Belegung der Mittellosigkeit bewilligungsfähig wäre. Überdies

wurde angekündigt, dass nach Akteneingang oder Eingang des in der Beschwerde in

Aussicht gestellten Scheidungsurteils darüber zu befinden sei, inwieweit die

von der Beschwerdeführerin behauptete Konkubinatsbeziehung zu D Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bilden könne bzw. müsse.

Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 übermittelte das

Migrationsamt ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. April 2023, in

welchem die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden und die hierzu getroffene

Scheidungsvereinbarung genehmigt wurde. Gemäss letzterer wohnte die

Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2021 getrennt von ihrem damaligen

Ehemann.

Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 – und damit nach Ablauf

der Beschwerdefrist – reichte die Beschwerdeführerin ebenfalls das

Scheidungsurteil vom 28. April 2023 sowie Lohnabrechnungen und einen

Lohnausweis 2022 nach. Gemäss den eingereichten Unterlagen erzielte sie im

Januar und Februar 2023 jeweils einen Bruttolohn von Fr. 3'800.-. Am 7. Juni

2023.

reichte sie eine Rechtskraftbescheinigung für das Scheidungsurteil nach

und stellte die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens für die geplante

Heirat mit D nach zivilstandsamtlicher Eintragung der Scheidung in Aussicht.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zu den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Streitgegenstand

ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des

Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch

Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz

weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl.

VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf

die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,

VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167,

E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar

dieselben Rechts­folgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt

werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich

zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des

Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheits­anspruch auf einen neuen

Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt

wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17

und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a

N. 44 ff.).

2.2

Die

Beschwerdeführerin machte anlässlich der Gehörsgewährung durch das

Migrationsamt am 10. November 2022 erstmals geltend, seit März 2022 eine

feste Beziehung mit dem Schweizer D zu führen, mit welchem sie seit dem 10. Oktober

2022.

auch in einem Konkubinat zusammenlebe. Eine Hochzeit mit D wurde zwar

schon im Rekursverfahren in Aussicht gestellt, war aber aufgrund der damals

noch nicht vollzogenen Scheidung weder rechtlich möglich noch unmittelbar

bevorstehend.

2.3

Damit

musste vor den Vorinstanzen lediglich die Frage Verfahrensgegenstand bilden, ob

die (noch relativ kurze) Beziehung zu D der Beschwerdeführerin ein

Anwesenheitsrecht in der Schweiz vermitteln könnte. Dies ist klarerweise nicht

der Fall, war doch eine Heirat bei Fällung der vorinstanzlichen Entscheide noch

gar nicht absehbar und mangels Scheidung der damals bestehenden Ehe auch

rechtlich noch gar nicht möglich. Sodann war die neue Beziehung der

Beschwerdeführerin zumindest bei Fällung des vorinstanzlichen Entscheids schon

aufgrund ihrer kurzen Dauer und des soeben erst aufgenommenen Zusammenlebens

nicht mit einem eheähnlichen, gefestigten Konkubinat zu vergleichen, welches

unter Umständen ein Aufenthaltsrecht hätte vermitteln können (vgl.

dazu die vorinstanzlichen Erwägungen und zu den Anforderungen an ein gefestigtes

Konkubinat BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 24. Juni

2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013,

E. 2.1).

Die Vorinstanzen haben der neuen Beziehung der

Beschwerdeführerin deshalb zu Recht keine Entscheidrelevanz zugemessen und die

vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Noven zur geplanten Hochzeit sprengen den

Verfahrensgegenstand, nachdem die vorinstanzlichen Entscheide sich hierzu weder

äussern mussten noch äussern konnten. Der Beschwerdeführerin steht es aber

frei, beim Migrationsamt um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Ehevorbereitung zu ersuchen, sobald und soweit sich ihre Hochzeitspläne weiter

konkretisiert haben und mit der Scheidung ihrer vorangegangenen Ehe auch

rechtlich umsetzbar sind. Das Migrationsamt wird sodann zu entscheiden haben,

ob sie den entsprechenden Bewilligungsentscheid in Anwendung von Art. 17 Abs. 2

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in der

Schweiz abwarten darf.

Im vorliegenden Verfahren bleibt damit zu prüfen,

inwiefern die Beschwerdeführerin aus ihrer vorangegangenen Ehe mit einem

Landsmann ein nacheheliches Aufenthaltsrecht ableiten kann.

3.

3.1

Die

ausländische Ehegattin eines hier niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr

zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft

besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG

erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG

vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind.

3.2

Es ist

unbestritten und offenkundig, dass ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer

mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz scheitert.

4.

4.1

4.1.1

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder

die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch

ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte

nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene

ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

4.1.2

Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft

die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls

eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss in

geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f.

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) können Nachweise für das Vorliegen ehelicher

Gewalt – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte

Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen –

verlangt werden. Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE können auch die Hinweise und Auskünfte von

spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene

Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die

Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus

entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und

beweismässig unterlegt werden (BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3

mit Hinweisen).

4.1.3

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur

gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten)

Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, während ihrer Ehe in der Schweiz

misshandelt und kontrolliert worden zu sein. Ihr damaliger Ehemann habe ihren

Lohn einbehalten, ihr allein die Haushaltsarbeiten überlassen und auch

körperliche Gewalt ausgeübt. Bei zwei Fehlgeburten habe er sich nicht

emphatisch gezeigt. Weiter verweist sie darauf, als zweifach geschiedene Frau

in ihrer patriarchisch bzw. muslimisch geprägten Heimatkultur stigmatisiert und

diskriminiert zu werden und bereits während ihrer vorangegangenen ersten Ehe

misshandelt worden zu sein.

4.2.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bereits vor ihrer Einreise in die

Schweiz in einer vorangegangenen (ersten) Ehe misshandelt worden zu sein, ist

dies nicht geeignet, einen nachehelichen Härtefall zu begründen, da hierfür

grundsätzlich lediglich die in der Schweiz während der ehelichen Gemeinschaft

erlebten Gewalterfahrungen relevant sind. Entsprechend ist ihren im Bericht

ihrer Therapeuten vom 3. November 2022 dokumentierten Gewalterfahrungen

während ihrer ersten Ehe in Mazedonien keine entscheidende Bedeutung

zuzumessen.

4.2.3

In Bezug auf die zweite, in der Schweiz geführte Ehe beschränken sich die

von den Therapeuten und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin

geschilderten Vorfälle weitgehend auf den Vorwurf, dass die Ehe arrangiert

gewesen sei, ihr gesamter Monatslohn "beschlagnahmt" und für die

mazedonische Verwandtschaft ihres Ehegatten verwendet worden sei. Physische

Gewalt wird im Bericht der Therapeuten in Bezug auf die Ehe in der Schweiz

nicht konkret erwähnt. In der Beschwerdeschrift wird dazu lediglich ein konkreter

Vorfall geschildert, wo ihr damaliger Ehemann ihr das Handy entrissen und

zertrümmert haben soll. In einer früheren Stellungnahme ihrer Rechtsvertreterin

vom 12. Oktober 2022 liess sich die Beschwerdeführerin noch dahingehend

vernehmen, dass ihre Gewalterfahrungen "nicht so schlimm" gewesen

seien und sie keine weiteren Aussagen dazu mache, weil sie nicht wolle, dass

ihr Ehemann oder das familiäre Umfeld hiervon erfahren würden. Vor Vorinstanz

wird zudem auf eine WhatsApp-Kommunikation mit ihrer Mutter verwiesen, wo die

angebliche Misshandlung dokumentiert sei.

4.2.4

Die physischen Gewaltvorwürfe gegen den letzten Ehemann der

Beschwerdeführerin sind damit vage und weitgehend unbelegt sowie im Bericht der

behandelnden Therapeuten unerwähnt geblieben. Die eingereichte

WhatsApp-Kommunikation mit Fotos der angeblichen Misshandlungen ist undatiert

und lässt aufgrund der Qualität der Bilder keine Gewaltspuren erkennen.

Beweiskräftigere Unterlagen wie Arztberichte, Polizeirapporte, Strafanzeigen

der Verurteilungen liegen nicht vor. Auch wenn es denkbar ist, dass es auch

während der zweiten Ehe zu einzelnen Handgreiflichkeiten gekommen ist, ist eine

systematische Gewaltanwendung durch den zweiten Ehegatten weder dokumentiert

noch ausreichend substanziiert oder glaubhaft gemacht worden.

4.2.5

Hinsichtlich der weiteren, auch im Bericht der Therapeuten erwähnten

Vorwürfe bzw. Gründe für einen Härtefall ist folgendes festzuhalten:

-

Die Beschwerdeführerin erhob bei der Beantwortung der

migrationsamtlichen Trennungsfragen im September 2022 keinerlei Gewaltvorwürfe

gegen ihren Ehemann und begründete die Trennung mit "vielen

Meinungsverschiedenheiten", sodass "auch die Liebe verloren

gegangen" sei. Selbst wenn ihre Ehe entgegen dieser Darstellung arrangiert

gewesen sein sollte, wäre dies nicht mit einer Zwangsehe gleichzusetzen, zumal

die Beschwerdeführerin nicht behauptet, zum Eheschluss gezwungen worden zu

sein. Allein hieraus lässt sich kein nachehelicher Härtefall ableiten.

-

Für die behauptete Einziehung des gesamten Lohns der Beschwerdeführerin

bestehen in den Akten bis auf die eigene Aussage der Beschwerdeführerin und die

gestützt hierauf erstellten Stellungnahmen ihrer Therapeuten und ihres Anwalts

keinerlei Anhaltspunkte. Bereits der Umstand, dass sie sich schon vor der

räumlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eine eigene Wohnung

organisieren, die entsprechende Miete im Voraus begleichen und ein Depot von Fr. 2'790.-

leisten konnte, widerspricht ihrer Darstellung. Dass (fast) ihr kompletter Lohn

von ihrem damaligen Ehegatten einbehalten wurde, erscheint damit unglaubhaft,

wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie sich ihm Rahmen ihrer ehelichen

Beistandspflicht ohnehin auch an der Deckung der Bedürfnisse der ehelichen

Gemeinschaft zu beteiligen hatte.

-

Weiter erscheint es angesichts des zeitweise geringen Erwerbspensums der

Beschwerdeführerin und der in ihrem kulturellen Umfeld nicht unüblichen

Rollenaufteilung keineswegs ungewöhnlich, dass sie hauptsächlich oder gar ganz

für die Haushaltsführung verantwortlich war. Soweit hierüber zwischen den

Eheleuten unterschiedliche Vorstellungen herrschten, ergibt sich allein hieraus

noch kein ehelicher Härtefall.

-

Auch dass der Ehemann sich der Beschwerdeführerin gegenüber selbst nach

zwei Fehlgeburten wenig empathisch verhalten habe, vermag keinen nachehelichen

Härtefall zu begründen, da nach dargelegter Rechtslage nicht jede unglückliche

oder in den Erwartungen an den Ehepartner enttäuschte Beziehung hierfür

ausreicht.

-

Soweit die Beschwerdeführerin auf die Diskriminierung mehrfach geschiedener

Frauen in ihrer Heimatkultur verweist, fehlt es an jeglicher Konkretisierung.

Scheidungen sind in Nordmazedonien nicht mehr ungewöhnlich und es ist nicht

hinreichend substanziiert worden, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund des

Scheiterns ihrer zweiten, kinderlos geblieben Ehe in ihrer Heimat besonderer

Ächtung ausgesetzt sein sollte (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; VGr,

23.

Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.3 mit Hinweisen). Die

Beschwerdeführerin ist in einem urbanen Umfeld in E (Nordmazedonien)

aufgewachsen, wo eine massgebliche Diskriminierung geschiedener Frauen im Sinn

der vor­instanzlichen Erwägungen kaum zu erwarten ist. Auch die gymnasiale und

die (abgebrochene) höhere Ausbildung der Beschwerdeführerin lässt es wenig

glaubhaft erscheinen, dass sie sich in ihrer Heimat in einem besonders

wertkonservativen Umfeld bewegte. Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht

gezwungen, in ihr (angeblich) besonders patriarchisch-religiös geprägtes

familiäres Umfeld zurückzukehren.

4.2.6

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der eingereichte Bericht vom 3. November

2022.

von behandelnden Therapeuten stammt, allein auf die eigene Darstellung der

Beschwerdeführerin abstellt, die Berichtserstellung in offenkundigem

Zusammenhang mit dem hängigen Bewilligungsverfahren steht und der Bericht

gemäss den zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen zumindest in Bezug auf die

Gewalterfahrungen während der für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht

zentralen ersten Ehe in Nordmazedonien offenkundige Übertreibungen enthält. Dem

Bericht ist damit ohnehin nur beschränkte Aussagekraft zuzusprechen, soweit

darin überhaupt bewilligungsrelevante Gewaltvorfälle geschildert werden. Die im

Bericht diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung hat sich sodann

nicht massgeblich auf die Arbeits- und Integrationsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ausgewirkt und steht offenbar vor allem auch in Zusammenhang

mit der vorangegangenen ersten Ehe in Nordmazedonien.

Es ist damit nicht ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin in einem massgeblichen Umfang Opfer ehelicher Gewalt

geworden ist oder in einer härtefallbegründenden Weise Opfer nachehelicher

Diskriminierung werden könnte.

4.2.7

Die Beschwerdeführerin ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen.

Soweit aus den Akten ersichtlich, geht ihre soziale und wirtschaftliche

Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Auch ihre

sprachliche Integration bewegt sich, soweit diese überhaupt belegt ist, noch

innerhalb üblicher Integrationserwartungen. Sie ist noch nicht derart

verwurzelt, als dass ihr die Reintegration in Nordmazedonien nicht mehr

zuzumuten wäre, selbst wenn sie dort über kein grosses soziales oder familiäres

Umfeld mehr verfügen sollte oder nicht mehr in dieses zurückkehren will. Sodann

vermag weder das enttäuschte Vertrauen auf ein (Ehe-)Leben in der Schweiz noch

die generell schwierige wirtschaftliche Situation in der Heimat einen Härtefall

zu begründen, zumal Letzteres auch nicht in einem relevanten Zusammenhang zur

gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Ihre psychischen Leiden kann sie auch in

ihrer Heimat behandeln lassen, wo adäquate Behandlungsmöglichkeiten existieren

(BVGr, 28. November 2022, E-5325/2022, E. 9.4). Sodann ist der im

erwähnten Fachbericht vom 3. November 2022 erwähnten Suizidgefahr im Sinn

der vorinstanzlichen Erwägungen gegebenenfalls mit einer sorgfältigen

Vollzugsplanung Rechnung zu tragen, ohne dass sich hieraus jedoch ein Härtefall

oder ein sonstiges Wegweisungshindernis ergibt. Indes hat sich die Beschwerdeführerin

gegenüber ihren Therapeuten ohnehin glaubhaft von konkreten Suizidgedanken

distanziert.

Damit ist weder ein nachehelicher

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50

Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

5.

Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen

Bevölkerung sind bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Dauer ihres

Aufenthalts noch nicht zu erwarten und werden auch nicht substanziiert geltend

gemacht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach

10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit).

6.

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine

Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei

Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert

wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen,

hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394,

E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das

Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in

qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von

sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint

damit auch verhältnismässig.

7.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach

dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht

substanziiert geltend gemacht.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese im

Rahmen des Streitgegenstands überhaupt einzutreten ist.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Sodann

erscheinen die Begehren der Beschwerdeführerin zumindest im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren offensichtlich aussichtslos, weshalb ihr

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – anders als noch vor Vorinstanz –

abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ohnehin hatte es die

rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin trotz verwaltungsgerichtlicher

Aufforderung und Hinweis auf die entsprechenden Rechtsfolgen versäumt, ihre

Mittellosigkeit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist zu belegen, weshalb selbst

bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich der hernach

angefallene Vertretungsaufwand entschädigungsfähig gewesen wäre. Es kann

offenbleiben, ob ihr entsprechendes Gesuch aufgrund der eingereichten

Lohnausweise und des dort ausgewiesenen Einkommens mangels Mittellosigkeit

nicht ohnehin hätte abgewiesen werden müssen. Ebenso kann offenbleiben, ob die

bei Einreichung am 19. Mai 2023 bereits mehrere Monate alten

Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2023 überhaupt geeignet gewesen wären,

die aktuelle finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu belegen.

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).