VB.2023.00207
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00207
26. Juni 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24653)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00207
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1992 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) heiratete am 24. August 2018 den im
Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann C. Hernach reiste sie am 17. Oktober
2019 in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem Ehemann erteilt wurde.
Nachdem der Ehewille der Beschwerdeführerin bereits
Monate zuvor erloschen war, wurde die eheliche Wohngemeinschaft am 1. Oktober
2021 aufgehoben. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 24. November
2022 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin und setzte dieser eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar
2023.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. März 2023 (irrtümlich dat. 22. März 2022) ab,
unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2023. Weiter
bestellte sie antragsgemäss die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin und gewährte die unentgeltliche Prozessführung.
III.
Mit Beschwerde vom 21. April 2023 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid (bis auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege)
aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte sie
um die Zusprechung einer Parteientschädigung und die (erneute) Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, wobei die Belegung der Mittellosigkeit "in
den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt und diesbezüglich um
Fristansetzung ersucht wurde.
Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2023 machte das
Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht
aufmerksam. Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin noch bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist Zeit habe, ihre Mittellosigkeit zu belegen und eine
verspätete Belegung zur Folge haben könne, dass ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erst zum Zeitpunkt
der hinreichenden Belegung der Mittellosigkeit bewilligungsfähig wäre. Überdies
wurde angekündigt, dass nach Akteneingang oder Eingang des in der Beschwerde in
Aussicht gestellten Scheidungsurteils darüber zu befinden sei, inwieweit die
von der Beschwerdeführerin behauptete Konkubinatsbeziehung zu D Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden könne bzw. müsse.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 übermittelte das
Migrationsamt ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. April 2023, in
welchem die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden und die hierzu getroffene
Scheidungsvereinbarung genehmigt wurde. Gemäss letzterer wohnte die
Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2021 getrennt von ihrem damaligen
Ehemann.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 – und damit nach Ablauf
der Beschwerdefrist – reichte die Beschwerdeführerin ebenfalls das
Scheidungsurteil vom 28. April 2023 sowie Lohnabrechnungen und einen
Lohnausweis 2022 nach. Gemäss den eingereichten Unterlagen erzielte sie im
Januar und Februar 2023 jeweils einen Bruttolohn von Fr. 3'800.-. Am 7. Juni
2023.
reichte sie eine Rechtskraftbescheinigung für das Scheidungsurteil nach
und stellte die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens für die geplante
Heirat mit D nach zivilstandsamtlicher Eintragung der Scheidung in Aussicht.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zu den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz
weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl.
VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167,
E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar
dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt
werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich
zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des
Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen
Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt
wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17
und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a
N. 44 ff.).
2.2
Die
Beschwerdeführerin machte anlässlich der Gehörsgewährung durch das
Migrationsamt am 10. November 2022 erstmals geltend, seit März 2022 eine
feste Beziehung mit dem Schweizer D zu führen, mit welchem sie seit dem 10. Oktober
2022.
auch in einem Konkubinat zusammenlebe. Eine Hochzeit mit D wurde zwar
schon im Rekursverfahren in Aussicht gestellt, war aber aufgrund der damals
noch nicht vollzogenen Scheidung weder rechtlich möglich noch unmittelbar
bevorstehend.
2.3
Damit
musste vor den Vorinstanzen lediglich die Frage Verfahrensgegenstand bilden, ob
die (noch relativ kurze) Beziehung zu D der Beschwerdeführerin ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz vermitteln könnte. Dies ist klarerweise nicht
der Fall, war doch eine Heirat bei Fällung der vorinstanzlichen Entscheide noch
gar nicht absehbar und mangels Scheidung der damals bestehenden Ehe auch
rechtlich noch gar nicht möglich. Sodann war die neue Beziehung der
Beschwerdeführerin zumindest bei Fällung des vorinstanzlichen Entscheids schon
aufgrund ihrer kurzen Dauer und des soeben erst aufgenommenen Zusammenlebens
nicht mit einem eheähnlichen, gefestigten Konkubinat zu vergleichen, welches
unter Umständen ein Aufenthaltsrecht hätte vermitteln können (vgl.
dazu die vorinstanzlichen Erwägungen und zu den Anforderungen an ein gefestigtes
Konkubinat BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 24. Juni
2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013,
E. 2.1).
Die Vorinstanzen haben der neuen Beziehung der
Beschwerdeführerin deshalb zu Recht keine Entscheidrelevanz zugemessen und die
vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Noven zur geplanten Hochzeit sprengen den
Verfahrensgegenstand, nachdem die vorinstanzlichen Entscheide sich hierzu weder
äussern mussten noch äussern konnten. Der Beschwerdeführerin steht es aber
frei, beim Migrationsamt um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Ehevorbereitung zu ersuchen, sobald und soweit sich ihre Hochzeitspläne weiter
konkretisiert haben und mit der Scheidung ihrer vorangegangenen Ehe auch
rechtlich umsetzbar sind. Das Migrationsamt wird sodann zu entscheiden haben,
ob sie den entsprechenden Bewilligungsentscheid in Anwendung von Art. 17 Abs. 2
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in der
Schweiz abwarten darf.
Im vorliegenden Verfahren bleibt damit zu prüfen,
inwiefern die Beschwerdeführerin aus ihrer vorangegangenen Ehe mit einem
Landsmann ein nacheheliches Aufenthaltsrecht ableiten kann.
3.
3.1
Die
ausländische Ehegattin eines hier niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr
zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG
erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG
vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind.
3.2
Es ist
unbestritten und offenkundig, dass ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer
mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz scheitert.
4.
4.1
4.1.1
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder
die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch
ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte
nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
4.1.2
Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft
die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls
eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss in
geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f.
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE) können Nachweise für das Vorliegen ehelicher
Gewalt – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte
Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen –
verlangt werden. Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE können auch die Hinweise und Auskünfte von
spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene
Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die
Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden (BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3
mit Hinweisen).
4.1.3
Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, während ihrer Ehe in der Schweiz
misshandelt und kontrolliert worden zu sein. Ihr damaliger Ehemann habe ihren
Lohn einbehalten, ihr allein die Haushaltsarbeiten überlassen und auch
körperliche Gewalt ausgeübt. Bei zwei Fehlgeburten habe er sich nicht
emphatisch gezeigt. Weiter verweist sie darauf, als zweifach geschiedene Frau
in ihrer patriarchisch bzw. muslimisch geprägten Heimatkultur stigmatisiert und
diskriminiert zu werden und bereits während ihrer vorangegangenen ersten Ehe
misshandelt worden zu sein.
4.2.2
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bereits vor ihrer Einreise in die
Schweiz in einer vorangegangenen (ersten) Ehe misshandelt worden zu sein, ist
dies nicht geeignet, einen nachehelichen Härtefall zu begründen, da hierfür
grundsätzlich lediglich die in der Schweiz während der ehelichen Gemeinschaft
erlebten Gewalterfahrungen relevant sind. Entsprechend ist ihren im Bericht
ihrer Therapeuten vom 3. November 2022 dokumentierten Gewalterfahrungen
während ihrer ersten Ehe in Mazedonien keine entscheidende Bedeutung
zuzumessen.
4.2.3
In Bezug auf die zweite, in der Schweiz geführte Ehe beschränken sich die
von den Therapeuten und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
geschilderten Vorfälle weitgehend auf den Vorwurf, dass die Ehe arrangiert
gewesen sei, ihr gesamter Monatslohn "beschlagnahmt" und für die
mazedonische Verwandtschaft ihres Ehegatten verwendet worden sei. Physische
Gewalt wird im Bericht der Therapeuten in Bezug auf die Ehe in der Schweiz
nicht konkret erwähnt. In der Beschwerdeschrift wird dazu lediglich ein konkreter
Vorfall geschildert, wo ihr damaliger Ehemann ihr das Handy entrissen und
zertrümmert haben soll. In einer früheren Stellungnahme ihrer Rechtsvertreterin
vom 12. Oktober 2022 liess sich die Beschwerdeführerin noch dahingehend
vernehmen, dass ihre Gewalterfahrungen "nicht so schlimm" gewesen
seien und sie keine weiteren Aussagen dazu mache, weil sie nicht wolle, dass
ihr Ehemann oder das familiäre Umfeld hiervon erfahren würden. Vor Vorinstanz
wird zudem auf eine WhatsApp-Kommunikation mit ihrer Mutter verwiesen, wo die
angebliche Misshandlung dokumentiert sei.
4.2.4
Die physischen Gewaltvorwürfe gegen den letzten Ehemann der
Beschwerdeführerin sind damit vage und weitgehend unbelegt sowie im Bericht der
behandelnden Therapeuten unerwähnt geblieben. Die eingereichte
WhatsApp-Kommunikation mit Fotos der angeblichen Misshandlungen ist undatiert
und lässt aufgrund der Qualität der Bilder keine Gewaltspuren erkennen.
Beweiskräftigere Unterlagen wie Arztberichte, Polizeirapporte, Strafanzeigen
der Verurteilungen liegen nicht vor. Auch wenn es denkbar ist, dass es auch
während der zweiten Ehe zu einzelnen Handgreiflichkeiten gekommen ist, ist eine
systematische Gewaltanwendung durch den zweiten Ehegatten weder dokumentiert
noch ausreichend substanziiert oder glaubhaft gemacht worden.
4.2.5
Hinsichtlich der weiteren, auch im Bericht der Therapeuten erwähnten
Vorwürfe bzw. Gründe für einen Härtefall ist folgendes festzuhalten:
-
Die Beschwerdeführerin erhob bei der Beantwortung der
migrationsamtlichen Trennungsfragen im September 2022 keinerlei Gewaltvorwürfe
gegen ihren Ehemann und begründete die Trennung mit "vielen
Meinungsverschiedenheiten", sodass "auch die Liebe verloren
gegangen" sei. Selbst wenn ihre Ehe entgegen dieser Darstellung arrangiert
gewesen sein sollte, wäre dies nicht mit einer Zwangsehe gleichzusetzen, zumal
die Beschwerdeführerin nicht behauptet, zum Eheschluss gezwungen worden zu
sein. Allein hieraus lässt sich kein nachehelicher Härtefall ableiten.
-
Für die behauptete Einziehung des gesamten Lohns der Beschwerdeführerin
bestehen in den Akten bis auf die eigene Aussage der Beschwerdeführerin und die
gestützt hierauf erstellten Stellungnahmen ihrer Therapeuten und ihres Anwalts
keinerlei Anhaltspunkte. Bereits der Umstand, dass sie sich schon vor der
räumlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eine eigene Wohnung
organisieren, die entsprechende Miete im Voraus begleichen und ein Depot von Fr. 2'790.-
leisten konnte, widerspricht ihrer Darstellung. Dass (fast) ihr kompletter Lohn
von ihrem damaligen Ehegatten einbehalten wurde, erscheint damit unglaubhaft,
wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie sich ihm Rahmen ihrer ehelichen
Beistandspflicht ohnehin auch an der Deckung der Bedürfnisse der ehelichen
Gemeinschaft zu beteiligen hatte.
-
Weiter erscheint es angesichts des zeitweise geringen Erwerbspensums der
Beschwerdeführerin und der in ihrem kulturellen Umfeld nicht unüblichen
Rollenaufteilung keineswegs ungewöhnlich, dass sie hauptsächlich oder gar ganz
für die Haushaltsführung verantwortlich war. Soweit hierüber zwischen den
Eheleuten unterschiedliche Vorstellungen herrschten, ergibt sich allein hieraus
noch kein ehelicher Härtefall.
-
Auch dass der Ehemann sich der Beschwerdeführerin gegenüber selbst nach
zwei Fehlgeburten wenig empathisch verhalten habe, vermag keinen nachehelichen
Härtefall zu begründen, da nach dargelegter Rechtslage nicht jede unglückliche
oder in den Erwartungen an den Ehepartner enttäuschte Beziehung hierfür
ausreicht.
-
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Diskriminierung mehrfach geschiedener
Frauen in ihrer Heimatkultur verweist, fehlt es an jeglicher Konkretisierung.
Scheidungen sind in Nordmazedonien nicht mehr ungewöhnlich und es ist nicht
hinreichend substanziiert worden, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund des
Scheiterns ihrer zweiten, kinderlos geblieben Ehe in ihrer Heimat besonderer
Ächtung ausgesetzt sein sollte (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; VGr,
23.
Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.3 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin ist in einem urbanen Umfeld in E (Nordmazedonien)
aufgewachsen, wo eine massgebliche Diskriminierung geschiedener Frauen im Sinn
der vorinstanzlichen Erwägungen kaum zu erwarten ist. Auch die gymnasiale und
die (abgebrochene) höhere Ausbildung der Beschwerdeführerin lässt es wenig
glaubhaft erscheinen, dass sie sich in ihrer Heimat in einem besonders
wertkonservativen Umfeld bewegte. Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht
gezwungen, in ihr (angeblich) besonders patriarchisch-religiös geprägtes
familiäres Umfeld zurückzukehren.
4.2.6
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der eingereichte Bericht vom 3. November
2022.
von behandelnden Therapeuten stammt, allein auf die eigene Darstellung der
Beschwerdeführerin abstellt, die Berichtserstellung in offenkundigem
Zusammenhang mit dem hängigen Bewilligungsverfahren steht und der Bericht
gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zumindest in Bezug auf die
Gewalterfahrungen während der für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht
zentralen ersten Ehe in Nordmazedonien offenkundige Übertreibungen enthält. Dem
Bericht ist damit ohnehin nur beschränkte Aussagekraft zuzusprechen, soweit
darin überhaupt bewilligungsrelevante Gewaltvorfälle geschildert werden. Die im
Bericht diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung hat sich sodann
nicht massgeblich auf die Arbeits- und Integrationsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ausgewirkt und steht offenbar vor allem auch in Zusammenhang
mit der vorangegangenen ersten Ehe in Nordmazedonien.
Es ist damit nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin in einem massgeblichen Umfang Opfer ehelicher Gewalt
geworden ist oder in einer härtefallbegründenden Weise Opfer nachehelicher
Diskriminierung werden könnte.
4.2.7
Die Beschwerdeführerin ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen.
Soweit aus den Akten ersichtlich, geht ihre soziale und wirtschaftliche
Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Auch ihre
sprachliche Integration bewegt sich, soweit diese überhaupt belegt ist, noch
innerhalb üblicher Integrationserwartungen. Sie ist noch nicht derart
verwurzelt, als dass ihr die Reintegration in Nordmazedonien nicht mehr
zuzumuten wäre, selbst wenn sie dort über kein grosses soziales oder familiäres
Umfeld mehr verfügen sollte oder nicht mehr in dieses zurückkehren will. Sodann
vermag weder das enttäuschte Vertrauen auf ein (Ehe-)Leben in der Schweiz noch
die generell schwierige wirtschaftliche Situation in der Heimat einen Härtefall
zu begründen, zumal Letzteres auch nicht in einem relevanten Zusammenhang zur
gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Ihre psychischen Leiden kann sie auch in
ihrer Heimat behandeln lassen, wo adäquate Behandlungsmöglichkeiten existieren
(BVGr, 28. November 2022, E-5325/2022, E. 9.4). Sodann ist der im
erwähnten Fachbericht vom 3. November 2022 erwähnten Suizidgefahr im Sinn
der vorinstanzlichen Erwägungen gegebenenfalls mit einer sorgfältigen
Vollzugsplanung Rechnung zu tragen, ohne dass sich hieraus jedoch ein Härtefall
oder ein sonstiges Wegweisungshindernis ergibt. Indes hat sich die Beschwerdeführerin
gegenüber ihren Therapeuten ohnehin glaubhaft von konkreten Suizidgedanken
distanziert.
Damit ist weder ein nachehelicher
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50
Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.
5.
Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen
Bevölkerung sind bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Dauer ihres
Aufenthalts noch nicht zu erwarten und werden auch nicht substanziiert geltend
gemacht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach
10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit).
6.
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei
Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert
wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen,
hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394,
E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das
Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in
qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von
sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint
damit auch verhältnismässig.
7.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach
dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht
substanziiert geltend gemacht.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese im
Rahmen des Streitgegenstands überhaupt einzutreten ist.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Sodann
erscheinen die Begehren der Beschwerdeführerin zumindest im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren offensichtlich aussichtslos, weshalb ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – anders als noch vor Vorinstanz –
abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ohnehin hatte es die
rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin trotz verwaltungsgerichtlicher
Aufforderung und Hinweis auf die entsprechenden Rechtsfolgen versäumt, ihre
Mittellosigkeit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist zu belegen, weshalb selbst
bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich der hernach
angefallene Vertretungsaufwand entschädigungsfähig gewesen wäre. Es kann
offenbleiben, ob ihr entsprechendes Gesuch aufgrund der eingereichten
Lohnausweise und des dort ausgewiesenen Einkommens mangels Mittellosigkeit
nicht ohnehin hätte abgewiesen werden müssen. Ebenso kann offenbleiben, ob die
bei Einreichung am 19. Mai 2023 bereits mehrere Monate alten
Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2023 überhaupt geeignet gewesen wären,
die aktuelle finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu belegen.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).