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Entscheid

VB.2023.00211

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00211

16. November 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24953)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00211

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In

Sachen

Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch Stadtrat

Illnau-Effretikon,

dieser vertreten durch RA A

und/oder RA F,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend

Inventarentlassung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 8. September 2022 entliess der

Stadtrat Illnau-Effretikon das Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 03 in Illnau aus dem Inventar der kunst-

und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Die Publikation

im Amtsblatt erfolgte am 16. September 2022.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH

mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons

Zürich. Mit Entscheid vom 8. März 2023 hiess das Baurekursgericht den

Rekurs gut, hob den Beschluss des Stadtrates Illnau-Effretikon vom 8. September

2022.

auf und lud den Stadtrat ein, das Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 in Illnau unter Schutz zu stellen.

III.

Mit Eingabe vom 21. April 2023 erhob die Stadt

Illnau-Effretikon Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragte, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners – der vorinstanzliche Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. März

2023.

vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschluss des Stadtrates vom 8. September

2022.

zu bestätigen. Eventualiter sei festzustellen, dass keine

Unterschutzstellung der Liegenschaft C-Strasse 03 erforderlich sei.

Am 17. Mai 2023 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai

2023.

beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der

Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 20. Juni 2023 hielt die Stadt

Illnau-Effretikon an ihren Rechtsbegehren fest. Am 3. Juli 2023 erstattete

der Zürcher Heimatschutz ZVH seine Duplik. Die Stadt Illnau-Effretikon liess

sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Strittig ist vorliegend, ob das Gebäude

an der C-Strasse 03 (Vers.-Nr. 01) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02,

das im Eigentum der Politischen Gemeinde Illnau-Effre­tikon steht, aus dem

Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler

Bedeutung entlassen werden darf. Das streitgegenständliche Geschäfts- und

Wohngebäude wurde im Jahr 1928 von der Landwirtschaftlichen Genossenschaft

Illnau erstellt (auch als "alter Konsum" oder "Landi-Haus"

bekannt) und liegt im Zentrum des Ortsteils Unterillnau in der Kernzone K I

gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Illnau-Effretikon vom 17. Juni

2010.

(BZO). An das Gebäude grenzt nordöstlich ein Platz, der derzeit im

Wesentlichen als Parkplatz dient, und südwestlich das Gebäude C-Strasse 04;

die beiden Gebäude sind im Bereich zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss

durch ein Dach miteinander verbunden und befinden sich auf der gleichen

Parzelle.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 verzichtete der

Stadtrat Illnau-Effretikon auf eine Unterschutzstellung und entliess das

Gebäude aus dem Inventar. Der hiergegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobene

Rekurs wurde mit Entscheid des Baurekursgerichts BRGE III, Nr. 00167/2015

vom 21. Oktober 2015 teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Stadtrats

Illnau-Effretikon vom 2. Oktober 2014 wurde aufgehoben. Das

Baurekursgericht lehnte hingegen eine formelle Unterschutzstellung im Sinne des

rekurrentischen Hauptantrags ab, weil dies aufgrund der Selbstbindung des

Gemeinwesens vorerst nicht geboten sei. Die dagegen von der Stadt

Illnau-Effretikon erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid

VB.2015.00720 vom 12. Mai 2016 ab.

Am 9. Januar 2017 wurde beim Beschwerdegegner die

Volksinitiative "Attraktives Dorfzentrum Illnau" eingereicht. Der

Stadtrat liess in der Folge eine Umsetzungsvorlage (Variante A, die den Abbruch

des streitbetroffenen Gebäudes und einen Ersatzneubau an der C-Strasse 04

bedingt) und einen – vom Stadtrat und Gemeinderat empfohlenen – Gegenvorschlag

(Variante B, die den Erhalt des streitbetroffenen Gebäudes sowie des Gebäudes C-Strasse 04

beinhaltete) erarbeiten. Der Grosse Gemeinderat nahm in der Folge beide Vorlagen

an (die Variante A mit 16 Stimmen und 18 Enthaltungen; die Variante B mit 18

Stimmen und 16 Enthaltungen), um sie der Stimmbevölkerung vorzulegen. Der

Stadtrat und der Grosse Gemeinderat empfahlen die Annahme des Gegenvorschlags

(Variante B). Am 29. November 2020 gelangten die beiden Varianten in der

Gemeinde Illnau-Effretikon zur Abstimmung. Die Variante A wurde – bei einer

Stimmbeteiligung von ca. 48 % – mit 55,3 % Ja-Stimmen angenommen. Auf die

Variante B entfielen 49,8 % Ja-Stimmen.

Mit Beschluss vom 8. September 2022 entliess der

Stadtrat Illnau-Effretikon das streitbetroffene Gebäude aus dem kommunalen

Inventar schützenswerter Objekte. Die Vorinstanz hob diesen Beschluss auf und

lud den Stadtrat ein, das streitbetroffene Gebäude unter Schutz zu stellen.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe

den Sachverhalt falsch gewürdigt.

3.1

Sie moniert zunächst, die

Vorinstanz habe den Inhalt der Abstimmung falsch festgestellt.

Das Baurekursgericht hatte ausgeführt, die

Abstimmungsfrage habe sich nicht auf die Schutzwürdigkeit, sondern auf die

Gestaltung des Dorfzentrums bezogen. In der Abstimmungszeitung würden sich

keine Ausführungen zur Bedeutung des potenziellen Schutzobjektes (Eigen-/Situationswert)

oder zum Grad der Schutzwürdigkeit finden. Es werde lediglich ausgeführt, dass

das Gebäude im Inventar der schützenswerten Bauten enthalten sei. Thematisiert

würden auch die Sanierungskosten und Renditeerwartungen. Die Stimmbürger seien

aufgrund der Abstimmungsunterlagen nicht in der Lage gewesen, das Interesse an

der Neugestaltung des Dorfzentrums gegen das Interesse am Erhalt des

Schutzobjekts fundiert und in Kenntnis des denkmalpflegerischen Sachverhalts

abzuwägen.

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht vor, dass sich die Bevölkerung angesichts "des

Initiativtexts und der zahlreichen Zeitungsartikel" über die

Schutzwürdigkeit der Liegenschaft offensichtlich bewusst gewesen sei. Dazu legt

sie einige Zeitungartikel und Leserbriefe ein, die im offiziellen

Publikationsorgan (regio.ch) erschienen sowie ein Interview mit dem Präsidenten

des Beschwerdegegners, das im Landboten erschien. Dem Volk sei klar gewesen,

dass es sich um ein schutzwürdiges Gebäude handle.

Diese Sachverhaltsfrage ist indes gar nicht

rechtserheblich. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hatten keinen

Schutzentscheid zu fällen; dafür sind sie nicht zuständig, handelt es sich doch

um eine Kompetenz des Gemeindevorstands (vgl. § 211 Abs. 2 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mithin ist die Frage, ob ein

Objekt schutzwürdig ist, nicht von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu

beantworten (vgl. auch VGr BE, 6. Mai 1988, VGE 17457, E. 4c = BVR

1988.

320 ff., S. 329). Aus einem Volksentscheid über ein Bauvorhaben

lässt sich allenfalls etwas über das Gewicht der einem Erhalt eines

Schutzobjekts entgegenstehenden Interessen herauslesen (vgl. a.a.O.; vgl. auch

Peter Baumberger, Privates Eigentum und Denkmalschutz – Hinweise für

Gesetzgebung und Praxis, PBG 2015/2 S. 5 ff., S. 14 f.; Annina

Naomi Fey, Die Interessenabwägung im Denkmalschutzrecht – Ausgewählte Aspekte,

unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage im Kanton Zürich, Zürich 2023,

Rz. 333, 377). In der Literatur wird zudem die Meinung vertreten, dass ein

Abstimmungsresultat klar ausfallen muss, damit es im Zusammenhang mit der

Gewichtung der Interessen Berücksichtigung finden kann (Lorenz Meyer,

Denkmalpflege und Raumplanung, BR 1989 4, S. 7; vgl. auch VGr BE, 6. Mai

1988, VGE 17457, E. 4c = BVR 1988 320 ff., S. 329). Zu beachten

ist weiter, dass selbst ein direktdemokratisch legitimiertes öffentliches

Interesse die Interessenabwägung nicht vorwegzunehmen vermag (zutreffend Marco

Koletsis, Baudenkmal – Voraussetzungen der Unterschutzstellung, Zürich/St. Gallen

2022, Rz. 336; vgl. auch Fey, Rz. 333, wonach Resultate von

Volksinitiativen nicht höher als Indizien zu werten seien). Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die "Berücksichtigung des

Abstimmungsergebnisses" selbst kein eigenes öffentliches Interesse dar.

3.2

Sodann

beanstandet die Beschwerdeführerin, die Ansicht der Vorinstanz sei

unzutreffend, dass beide Projektvarianten, die zur Abstimmung gelangten, grosse

Zustimmung gefunden hätten. Die Ja-Stimmen würden mit 10 % (55 % zu 45 %)

überwiegen. Der Gegenvorschlag des Stadtrates und des Stadtparlamentes sei

abgelehnt worden.

Die Sachlage zeigt sich jedoch folgendermassen: Die

Variante A erhielt 2'630 Ja-Stimmen (55,3 %), die Variante B erhielt 2'304

Ja-Stimmen (49,8 %). Bei der Stichfrage – auf die es bei diesem Ergebnis nicht

ankam – sprachen sich 2'456 (52,7 %) der Abstimmenden für die Variante A

und 2'200 für die Variante B aus (47,2 %).

Relevant ist für die Würdigung des Abstimmungsergebnisses,

dass die Abstimmenden zu beiden Vorlagen Ja stimmen konnten. Die Variante A

konnte nur eine um 5,5 % höhere Zahl der Abstimmenden überzeugen als die

Variante B. Mehrere Abstimmende stimmten beiden Varianten zu. Insofern ist die

vorinstanzliche Feststellung, dass nicht von einem deutlichen

Abstimmungsergebnis gesprochen werden könne, korrekt.

4.

Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe § 203 PBG dadurch verletzt, dass sie die Interessenabwägung falsch vorgenommen habe.

Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte die "bessere Dorfplatzgrösse sowie

-nutzung und das Abstimmungsergebnis" höher gewichten müssen.

4.1

In diesem

Zusammenhang stellt sich die Frage, ob – wie der Beschwerdegegner geltend macht

– eine res iudicata vorliegt.

Eine res iudicata (abgeurteilte Sache) liegt vor, wenn der

streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist.

Dies trifft zu, falls der Anspruch der Richterin bzw. dem Richter aus demselben

Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung

unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zur res iudicata auch VGr, 8. April

2021, VB.2020.00678, E. 7.1.1; 22. August 2019, VB.2018.00673, E. 2.2;

28.

Juni 2018, VB.2018.00263, E. 2.2).

Im Urteil VB.2015.00720 vom 12. Mai 2016 (vgl. E. 2)

schützte das Verwaltungsgericht das Urteil des Baurekursgerichts BRGE III Nr. 00167/2015

vom 21. Oktober 2015, mit dem die Inventarentlassung vom 2. Oktober

2014.

aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass eine allgemein

gehaltene Absichtserklärung zur Vergrösserung des Dorfplatzes ohne konkrete

Umsetzungsplanung nicht reiche. Sodann erwog es, gesamthaft entstehe der

Eindruck, der Stadtrat Illnau-Effretikon habe das Gebäude gewissermassen auf

Vorrat aus dem Inventar entlassen, ohne eingehender geprüft zu haben, ob eine

solche Entlassung für das verfolgte Ziel notwendig sei. Zudem merkte es an,

dass der Stadtrat Illnau-Effretikon im Rahmen einer Konkretisierung von

Umgestaltungsplänen für den Dorfplatz zwingend auch Varianten zu prüfen haben

werde, welche den Erhalt der Liegenschaft vorsehen. Eine Güterabwägung lasse

sich nämlich nur dann vornehmen, wenn allfällige aus dem Weiterbestand des

Gebäudes resultierende Nachteile gegenüber einem Abriss klar ersichtlich seien;

diese Nachteile seien im Rahmen der Güterabwägung dem Schutzinteresse

gegenüberzustellen (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.5).

In der Folge hat die Beschwerdeführerin – ohne, dass

ersichtlich wäre, dass mehrere Varianten geprüft worden wären, die den Erhalt

des streitbetroffenen Gebäudes vorsehen – der Stimmbevölkerung zwei

Umsetzungsplanungen zur Abstimmung vorgelegt. Die von der Zürcher Hochschule

für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Abteilung Architektur, Gestaltung und

Ingenieurwesen, im Rahmen von Konzeptstudien zur Aufwertung des Dorfzentrums

von Illnau (die bereits im letzten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht vorlagen)

für am besten befundene Variante – der Erhalt des streitgegenständlichen

Gebäudes bei gleichzeitigem Abriss des Gebäudes C-Strasse 04 – (siehe dazu

VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.5) wurde dem Stimmvolk nicht

vorgelegt. Nichtsdestotrotz haben sich die Verhältnisse damit seit der letzten

Beurteilung rechtserheblich verändert. Inzwischen liegt – anders als im

Zeitpunkt des letzten Entscheids des Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 12. Mai

2016, VB.2015.00720, E. 2.5) – eine konkrete Umsetzungsplanung vor, die

den Abbruch des Schutzobjekts bedingt und somit einen Entscheid über die

Unterschutzstellung erforderlich macht.

4.2

Die

Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes wurde bereits in den

früheren Verfahren bejaht und ist vorliegend unbestritten. Auch bei

grundsätzlich gegebener Schutzwürdigkeit eines Gebäudes kann dieses jedoch aus

dem Inventar entlassen werden, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung

die denkmalpflegerische Bedeutung und das Interesse an der Erhaltung des

Schutzobjekts tiefer zu gewichten sind als entgegenstehende private oder

(andere) öffentliche Interessen (vgl. RB 1992 Nr. 62; eingehend VGr, 9. Juli

2015, VB.2014.00603, E. 3). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der

Selbstbindung gemäss § 204 PBG unterliegt, hat hinsichtlich der

Interessenabwägung indes zur Folge, dass nicht zwischen dem öffentlichen

Schutzinteresse und den privaten Eigentümerinteressen abzuwägen ist, sondern

zwischen (allenfalls) gegenläufigen öffentlichen Interessen (VGr, 8. April

2020, VB.2019.00388/VB.2019.00404, E. 4.2, E. 7.5; BEZ 1996 Nr. 23).

In diesem Rahmen ist zunächst der Grad der Schutzwürdigkeit des Gebäudes

festzustellen und das sich daraus ergebende Schutzinteresse – sowie allenfalls

weitere öffentliche Interessen, die für den Erhalt des Gebäudes sprechen – den

für eine Entlassung sprechenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen.

4.3

Das

Inventarblatt beschreibt das Schutzobjekt folgendermassen: "Als

repräsentativer, architektonisch wertvoller Bau des frühen 20. Jahrhunderts,

aufgrund seiner sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Bedeutung und als

Ortsbild und Strassenraum prägender Bau ist das Gebäude schützenswert und

integral in Gestaltung, Form und Struktur sowie dem dazugehörigen Umfeld zu

erhalten. Dabei sollte auch auf einen behutsamen Umgang mit dem angebauten

Lager- und Bürogebäude von 1949 Wert gelegt werden."

D spricht in seinem Fachgutachten aus dem Jahr 2003

hinsichtlich des Situationswerts von einem markanten Gebäude, das durch seine

vorgerückte Stellung nicht nur den Dorfplatz mit Brunnen, sondern die ganze C-Strasse

und die gegenüberliegende Platzerweiterung dominiere. Es stelle auch ein

typisches und prägendes Element der dörflichen Entwicklung im frühen 20.

Jahrhundert dar: "stolzer Ausdruck der landwirtschaftlichen

Genossenschaftsbewegung". Hinsichtlich des Eigenwerts qualifiziert er das

streitbetroffene Wohn- und Geschäftshaus als architektonisch-typologisch

bemerkenswert und ortsbaulich-sozialgeschichtlich von prägender Bedeutung.

E fasst in ihrem Fachgutachten vom 8. Juli 2009

zusammen, dass das Wohn- und Geschäftshaus aufgrund seiner bedeutenden

ortsbaulichen Markanz, seinem sozialgeschichtlichen Wert – als Repräsentant der

aufstrebenden Genossenschaftsentwicklung – und als sehr wichtigem, rarem als

auch aussagekräftigem baukünstlerischem Dokument des Art déco, resp.

Expressionismus der 1920er-Jahre als wichtiger ortsbaulicher, sozialgeschichtlicher

und baukünstlerischer Zeuge im Sinne der Kriterien von § 203c PBG zu

werten sei.

Im Verfahren im Zusammenhang mit der Inventarentlassung

vom 2. Oktober 2014 erwog das Verwaltungsgericht, dass die Fachgutachten

dem streitgegenständlichen Gebäude sowohl einen hohen Eigenwert als auch einen

hohen Situationswert zumessen würden. Es hielt sodann fest, dass die

Behauptungen der Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Gutachten zum

Situationswert des Gebäudes nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchten.

Letztlich befand das Verwaltungsgericht, es sei von einer mittleren bis hohen

Schutzwürdigkeit des Gebäudes auszugehen (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720,

E. 2.4).

4.4

Wie

bereits dargetan, darf aus dem Abstimmungsergebnis nur darauf geschlossen

werden, dass ein öffentliches Interesse an einem grösseren, möglichst

durchgehenden Dorfplatz besteht. Es deutet indes nichts darauf hin, dass diesem

Interesse nicht auch mit dem Erhalt des streitbetroffenen Gebäudes entsprochen

werden könnte. Die im letzten Verfahren beurteilten Projektstudien empfahlen

den Erhalt der streitbetroffenen Baute (vgl. dazu E. 4.1), ohne dass die

Beschwerdeführerin seither – wie vom Verwaltungsgericht im letzten Verfahren

gefordert – neue Erkenntnisse präsentiert hätte.

Im Zeitpunkt des letzten Verfahrens vor Verwaltungsgericht

musste – weil noch gar kein konkretes Projekt vorlag und gar keine

überzeugenden, dem Erhalt des Streitobjekts entgegenstehende Interessen

dargetan worden waren, über die Schutzwürdigkeit des im Eigentum der Gemeinde

stehenden Streitobjekts noch nicht entschieden werden. Die damals geäusserten

Zweifel daran, ob eine Inventarentlassung für das verfolgte Ziel einer besseren

bzw. befriedigenden Dorfplatzgestaltung (mit grösserem Platz) überhaupt notwendig

sei (vgl. VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.5), hat

die Beschwerdeführerin nicht ausräumen können. Eine Variante entsprechend der

Projektstudie der ZHAW (Erhalt Streitobjekt, Abbruch Gebäude C-Strasse 04;

vgl. E. 4.1) – mit der ein (wesentlich) grösserer Dorfplatz inklusive

Nutzungsentflechtung ebenfalls möglich wäre – wurde der Stimmbevölkerung nicht

vorgelegt.

Aufgrund der Annahme der Variante A im Rahmen der

Volksabstimmung vom 29. November 2020 wird man – wie bereits dargetan –

zwar von einem gewissen öffentlichen Interesse an einem möglichst grossen,

durchgehenden Platz ausgehen können. Ob dieses öffentliche Interesse durch die

Knappheit des Abstimmungsresultats relativiert wird, kann offenbleiben. Zu

berücksichtigen ist jedenfalls, dass es an jeglichem Nachweis mangelt, dass

sich das genannte öffentliche Interesse nicht mit dem Erhalt des

streitbetroffenen Gebäudes vereinbaren liesse. Die Behauptung der

Beschwerdeführerin, dass der Dorfplatz mit der Variante A eine doppelt so

grosse Fläche vorsehe, scheint die vorgesehene Platzgestaltung mit dem Status

quo zu vergleichen. Ebenso scheint die Aussage der Beschwerdeführerin, dass

sich der Platz wesentlich besser nutzen lasse, auf einen Vergleich mit dem

Status quo und allenfalls der Variante B gerichtet. Im Rahmen der

Interessenabwägung sind indes auch weitere Möglichkeiten der Platzgestaltung zu

berücksichtigen. Bei einem Abriss des Gebäudes C-Strasse 04 beispielsweise

liesse sich wohl eine mindestens so grosse – zumindest rückwärtig ebenfalls

durchgehende – Platzebene realisieren (vgl. GIS-Browser GIS ZH [maps.zh.ch >

Karte Amtliche Vermessung in Farbe > Messwerkzeug zum Messen von Flächen]).

Im Ergebnis ist von einem allerhöchstens geringfügigen bis

mittelgewichtigen Interesse an der konkreten, mit Volksabstimmung vom 29. November

2020.

angenommenen Platzgestaltung (oder einer anderen, die eines Abbruchs des

streitbetroffenen Gebäudes bedarf) auszugehen, die der Unterschutzstellung des

Streitobjekts entgegensteht. Eine höhere Gewichtung liegt unter den gegebenen

Umständen nicht im – von der Gemeindeautonomie geschützten – Ermessen der

Gemeinde.

Zuzustimmen ist dem Beschwerdegegner, dass das

Abstimmungsergebnis insofern berücksichtigt werden kann, als die – im Rahmen

der amtlichen Abstimmungsinformationen thematisierten – finanziellen Interessen

der Beschwerdeführerin (höhere Investitionskosten und geringere Rendite im

Zusammenhang mit der angenommenen Variante A als mit der Variante B) nicht für

den Erhalt des Streitobjekts ins Gewicht fallen können. Dass finanzielle Gründe

einem Erhalt des Gebäudes nicht entgegenstehen, erwog das

Verwaltungsgericht bereits im letzten Verfahren (vgl. VGr, 12. Mai 2016,

VB.2015.00720, E. 2.5).

4.5

Das

mittelgrosse bis hohe Interesse am Erhalt des Streitobjekts überwiegt das

allerh.hstens mittelgrosse Interesse an der mit Volksabstimmung vom 29. November

2020.

beschlossenen Platzvergrösserung, die sich auch anders verwirklichen lässt

(vgl. E. 4.4). Andere öffentliche und private Interessen fallen vorliegend

nicht entscheidend ins Gewicht. Anders als der Stadtrat Illnau-Effretikon in

seinem Beschluss vom 8. September 2022 dartat, ist es für die

Interessenabwägung irrelevant, dass der Objektkredit für die Neugestaltung des

Dorfplatzes bei der Schlussabstimmung im Stadtparlament völlig unumstritten

Dispositiv

war. Demnach ist die vorinstanzliche Interessenabwägung im Ergebnis korrekt.

4.6 Die

Vorinstanz hat auch die Unterschutzstellung zu Recht angeordnet. Im letzten

Verfahren, das mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 12. Mai 2016 seinen

Abschluss fand (vgl. E. 2), musste bzw. konnte die Frage der

Unterschutzstellung des inventarisierten Streitobjekts noch nicht abschliessend

entschieden werden. Inzwischen liegen konkrete Bauabsichten durch die

Beschwerdeführerin vor und die Interessenabwägung kann vorgenommen werden.

Damit handelte es sich um eine gewöhnliche Schutzabklärung, aus der entweder

die Unterschutzstellung oder die Inventarentlassung resultiert (vgl. VGr, 12. Mai

2023, VB.2022.00515, E. 3.1). Sind wie vorliegend die Voraussetzungen

gegeben, unter denen Private ein Provokationsbegehren im Sinn von § 213 Abs. 1 PBG stellen können (vgl. dazu Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 303 f.),

geht es nicht an, ein Schutzobjekt bei Aufhebung einer angefochtenen

Inventarentlassung weiterhin – unter Verweis auf die Selbstbindung der Gemeinde

– im Inventar zu belassen (vgl. im Ergebnis auch VGr, 29. September 2004,

VB.2004.00119; 8. April 2020, VB.2019.00388/VB.2019.00404).

5.

5.1

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine

Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für

das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 4'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.