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Entscheid

VB.2023.00213

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00213

23. August 2023Deutsch17 min

(URT.2023.24749)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00213

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1983 geborene nordmazedonische Staatsangehörige Aheiratete

am 27. März 2017 die tschechische Staatsangehörige C (geb. 1970). Am 10. Mai

2017 reiste A mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein, wo er am 24. Mai 2017

eine bis am 9. Mai 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum

Verbleib bei der Ehefrau erhielt.

Bis zur Arbeitslosigkeit per November 2020 arbeitete A im

Baugewerbe. Im Mai 2022 erzielte er im Rahmen

eines Pensums von 18 Arbeitsstunden einen Zwischenverdienst als Allrounder/Hilfsarbeiter.

Per September 2022 trat er wieder eine Vollzeitstelle als Fugenabdichter an.

Mit Strafbefehl vom 6. August

2019 wurde A wegen Anschauens und Versendens

einer Videodatei mit tierpornografischem Inhalt per Facebook-Messenger der har­ten

Pornografie und des Konsums von Pornografie schuldig gesprochen und zu einer be­dingten

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.-, unter Ansetzung einer

Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ab September 2020 erwirkte er zudem

Schulden. Per 13. Juni 2022 wies er Verlustscheine, Pfändungen und offene

Betreibungen in Höhe von insgesamt über Fr. 50'000.- auf.

Am 16. Mai 2022

stellte A beim Einwohnermeldeamt D ein Ge­such

um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wobei er angab, dass er

von der Arbeitslosenkasse unterstützt werde und er und seine Ehefrau sich

freiwillig per 15. März 2022 getrennt hätten.

Am 18. Mai 2022 teilte

das Einwohnermeldeamt D der Vorinstanz mit, dass C am 15. März 2022 nach

Tschechien ausgereist und per 12. September 2022 aus der Schweiz

abgemeldet worden sei.

Mit Eingabe vom 8. Juni

2022 reichte Adas Scheidungsurteil des

Amtsgerichts X (Nordmazedonien) ein, wonach seine Ehe mit C am 11. Mai

2022 geschieden wurde.

Mit Verfügung vom 5. Dezember

2022 wurde das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 22. März 2023 unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. April 2023 liess Adem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

Weiter sei von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und von einer

Wegweisung abzusehen und A die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 setzte der Abteilungspräsident A eine Frist von 20 Tagen, um die

Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss sicherzustellen, ansonsten nicht

auf die Beschwerde eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 wurde dem

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entsprochen und die

Kautionszahlung abgenommen. Weiter wurde A aufgefordert, bis zum 10. Juni

2023.

zu seiner aktuellen Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit und seiner aktuellen

Erwerbssituation Stellung zu nehmen sowie hierzu geeignete Belege, namentlich

die Lohn- oder Taggeldabrechnung für den Monat Mai und allfällige medizinische

Unterlagen sowie einen aktuellen Sprachausweis einzureichen oder zu allfälligen

Verzögerungen diesbezüglich Stellung zu nehmen. Zudem wurde er aufgefordert,

das Verwaltungsgericht über bewilligungsrelevante Umstände ‒ namentlich

in Bezug auf seine Erwerbssituation und seine finanziellen Verhältnisse ‒

zeitnah zu informieren, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine

mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könnte.

In der Folge erfolgten keine weiteren Eingaben.

Während sich das Migrationsamt nicht weiter vernehmen

liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach

§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369

E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.

2.1

2.1.1

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e

des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA

haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz

ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen

und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das

abgeleitete Aufenthaltsrecht entfällt unter anderem, wenn der Ehegatte, von

welchem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, sein eigenes Aufenthaltsrecht

verliert. In diesem Fall kann die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom

22.

Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) widerrufen oder

nicht (mehr) verlängert werden (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004

Nr. 171] E. 9, 139 II 393 E. 2.1).

2.1.2

Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber

aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich

das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin

anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März

2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier

früher lediglich aufenthaltsberechtigte Ex-Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr

in der Schweiz, steht die Verlängerung der (hiervon abgeleiteten)

Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der

Ehegemeinschaft im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde

(Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGE 144 II 1 E. 4.7). Diesfalls

kann nach Auflösung der Ehegemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung verlängert

werden, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE).

2.2

Unbestritten ist, dass

der Beschwerdeführer bis zum 11. Mai 2022 und somit über drei Jahre mit

einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet war und er sich spätestens

seit seiner Scheidung nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruch berufen kann. Ebenso wenig kommt nach dargelegter

Rechtslage eine direkte oder analoge Berufung auf die Unionsbürgerrichtlinie in

Betracht. Sodann ist aktenkundig, dass sich seine frühere tschechische

Ehegattin in ihr Heimatland abgemeldet hatte. Damit richtet sich die

Beurteilung des nachehelichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers nach

Art. 77 VZAE und liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der

Bewilligungsbehörde.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE in Verbindung mit

Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung

der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen

Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 2.2). Ob

der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus

vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich.

2.2.2

Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a

AIG bzw. die Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses

Verhalten erforderlich. Geringfügige Delinquenz stellt die Erfüllung der

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG bzw. eine erfolgreiche

Integration noch nicht infrage. Aber selbst Bagatelldelikte lassen bei

wiederholter Delinquenz auf einen fehlenden Respekt vor der schweizerischen

Rechtsordnung schliessen und stellen den Integrationserfolg infrage (vgl. Laura

Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen

Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 83).

2.2.3

Keine Erfüllung der Integrationskriterien

bzw. erfolgreiche Integration liegt zudem vor, wenn eine Person kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,

und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist

(vgl. hierzu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013,

Ziff. 6.15.2; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3; BGr, 22. August

2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1; BGr, 30. November 2010, 2C_546/2010, E. 5.2.3 f.).

Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des

Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder

Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt. Sodann kann nicht allein aus dem Umstand, dass

eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und

keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche Integration geschlossen werden

(BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1, und BGr, 22. Januar

2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend

ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven

Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,

2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).

Die

erfolgreiche Integration muss hierbei grundsätzlich schon zum Zeitpunkt der

Beendigung der ehelichen Gemeinschaft vorliegen (VGr, 20. September

2017, VB.2017.00313, E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist aber auch eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche

Integration zu berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der

aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober

2015, 2C_175/2015, E. 3.2.3; VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00051,

E. 3.1.2).

2.3

2.3.1

Für eine erfolgreiche Integration des

Beschwerdeführers spricht zwar, dass er nach seiner Einreise am 10. Mai

2017.

gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Mai

2017.

bereits ab dem 15. Mai 2017 zu 100 % als Hilfsarbeiter Reinigung

bei der D GmbH in F und danach bei der G GmbH in H tätig gewesen war.

Nach diesen Anstellungen und seiner Anmeldung vom 24. August 2020 bei der

Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum D (RAV) ging er

hingegen nur noch unregelmässig einer Arbeitstätigkeit nach. Ab November 2020

bezog er Arbeitslosentaggelder. Erst ab Mai 2022 vermochte er zumindest einen

zusätzlichen Zwischenverdienst als Allrounder bzw. Hilfsarbeiter bei der I GmbH

in J im Rahmen von 18 Arbeitsstunden zu generieren. Schliesslich trat er

per 1. September 2022 eine Vollzeitanstellung als Fugenabdichter bei der K GmbH

in L an, welche jedoch aus betrieblichen Gründen per 30. November 2022

wieder aufgelöst werden musste. Folglich ist den Vorinstanzen zu folgen, wonach

der Beschwerdeführer bei Beendigung der ehelichen Gemeinschaft im Dezember 2021

bereits mehr als ein Jahr lang arbeitslos war. Soweit der Beschwerdeführer

beanstandet, dass er die Stelle bei der K GmbH erst unter Druck des

Wegweisungsverfahrens, insbesondere nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. Juli

2022.

angetreten sei, ist er nicht zu hören. Zwar ist der Einwand, wonach die

Covid-19-Epidemie die Arbeitssuche erschwerte, glaubhaft, dennoch vermochte der

Beschwerdeführer keine Bewerbungsbemühungen oder Absagen für diese Zeit

rechtgenügend nachzuweisen. Folglich liegen keinerlei Nachweise vor, wonach er

sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit ernsthaft und ausdauernd um den

Erhalt einer Anstellung gekümmert hat. Ebenfalls unbelegt blieb trotz

entsprechender Aufforderung im Beschwerdeverfahren und seiner Mitwirkungspflicht

gemäss Art. 90 AIG seine aktuelle Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit sowie

seine aktuelle Erwerbssituation. Der Beschwerdeführer reichte weder Belege,

welche seine monatlichen Einkünfte nachweisen würden, noch eine diesbezügliche

Stellungnahme ein. Damit konnte er nicht glaubhaft nachweisen, dass er in der

Zwischenzeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht, weshalb beim

Beschwerdeführer nach wie vor von keiner nachhaltigen wirtschaftlichen

Integration sowie wirtschaftlichem Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinn von

Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ausgegangen werden kann.

2.3.2

Zwar ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er nicht von der

Sozialhilfe abhängig gewesen ist. Gleichwohl ist er aber verschuldet und konnte

seinen Lebensunterhalt bislang nicht allein aus seinem Arbeitserwerb

bestreiten. So liegen gegen den Beschwerdeführer gemäss

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D per 13. Juni 2022 Schulden

in der Höhe von Fr. 51'0994.93 vor, welche bereits zum Trennungszeitpunkt

bestanden. Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, wonach ein Teil seiner Schulden

aus Betreibungen der Krankenkasse sowie der Mietkosten stammt. Selbst während

der Zeit der Pfändungen der Arbeitslosenentschädigung vermochte er nicht, seinen

Lebensunterhalt zu bestreiten, dies, obwohl die Krankenkassenprämien und die

Mietkosten in dem ihm belassenen betreibungsrechtlichen Existenzminimum

berücksichtigt worden sind. Soweit er seine Verschuldung damit zu entschuldigen

versucht, dass er seinen kranken Neffen finanziell unterstützt haben will, ist

er nicht zu hören. Zwar reichte er einen ärztlichen Befund ein, welcher

Aufschlüsse über die Erkrankung des Neffen und dessen nötige Operation

aufzeigt. Inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich die Operation bezahlt bzw.

mitfinanziert haben will, geht aus den Unterlagen hingegen nicht hervor.

Ohnehin stellt dieser Umstand kein entschuldbares Verhalten für seine hiesige

Verschuldung dar. Vielmehr ging der Beschwerdeführer bewusst und damit

mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privaten Verpflichtungen nicht nach

und hat damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachtet. Selbst

wenn der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Schuldentilgung

bemüht und einzelne Rückzahlungen geleistet haben will, kann er aufgrund seiner

nach wie vor bestehenden Überschuldung und seiner unsteten Erwerbstätigkeit

während eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts weder als wirtschaftlich

erfolgreich integriert gelten, noch erfüllt er das Integrationskriterium im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG

in Verdingung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE.

Inwieweit

die Tilgung seiner Schulden durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert

werden könnte, kann sodann höchstens untergeordneter Bedeutung für seinen

Aufenthaltsstatus sein, würde er doch ansonsten gegenüber denjenigen von einer

Wegweisung bedrohten Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen

Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind.

2.3.3

Sodann hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer

strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und seine Verurteilung vom 6. August

2019.

wegen harter Pornografie und deren Konsum zu einer bedingten Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.- bei einer Probezeit von zwei Jahren

nicht zu vernachlässigen ist. Dieser Umstand allein ist jedoch nach ständiger

Rechtsprechung nicht geeignet, eine erfolgreiche Integration infrage zu stellen,

was für seine sprachlichen Kenntnisse jedoch nicht zutrifft. So hat es der

Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung selbst im

Beschwerdeverfahren bis heute unterlassen, geeignete Sprachzertifikate, die ihm

das geforderte Sprachniveau A1 bescheinigen, vorzulegen bzw. zu seiner

Sprachsituation Stellung zu nehmen. Dies obwohl er eine entsprechende

Prüfungsanmeldung für den 4. Mai 2023 eingereicht und die anschliessende

Mitteilung des Prüfungsresultats in Aussicht gestellt hatte. Folglich ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer das geforderte Sprachniveau nicht

erfüllt. Hierfür sprechen auch seine sozialen Kontakte, welche sich lediglich

auf seine Landsleute beschränken. Auch wurde im Polizeirapport vom 5. Februar

2019.

dokumentiert, dass der Beschwerdeführer lediglich gebrochen Deutsch spreche.

Mangels eines Sprachnachweises kann dem Beschwerdeführer deshalb keine

erfolgreiche sprachliche Integration attestiert werden und erfüllt er damit

auch das Integrationskriterium nach Art. 8a Abs. 1 lit. c AIG

nicht.

Insgesamt kann der Beschwerdeführer

unter den vorliegenden Umständen weder als erfolgreiche integriert gelten noch

erfüllt er die hierzu in Art. 58a AIG aufgestellten Integrationskriterien.

Damit ist von einem Integrationsmisserfolg auszugehen und kann der Beschwerdeführer

im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VZAE nichts zu seinen

Gunsten ableiten.

2.4

Nach dem

Ausgeführten ist die hiesige Integration des Beschwerdeführers insgesamt trotz

seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz weit hinter üblichen

Integrationserwartungen zurückgeblieben. Es ist deshalb nicht von einer

tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Zudem musste er nach der

Trennung von seiner Ehefrau und erst recht nach dem erstinstanzlichen Widerruf

seiner Aufenthaltsbewilligung fortwährend mit einer Wegweisung in sein

Heimatland rechnen. Einem derart prekären Aufenthalt kann praxisgemäss nur noch

beschränkt integrierende Wirkung zuerkannt werden (vgl. BGE 137 II 1

E. 4.3). Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Kinder- und

Jugendjahre in seinem Heimatland, besuchte dort die Schule. Im Zeitpunkt seiner

Ausreise war er bereits 34 Jahre alt. In der Schweiz lebt der

Beschwerdeführer seit sechs Jahren, wobei eine erfolgreiche Integration nicht

vorliegt. Sodann erscheint der Beschwerdeführer trotz seiner mehrjährigen

Heimatabwesenheit noch nicht derart heimatentfremdet, als dass ihm die

Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Folglich

kommt auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung im Sinn von

Art. 96 Abs. 1 AIG nicht in Betracht.

Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert

geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich

geschützte Familienleben stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen

der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Nach

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt

(§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

[GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den

auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise

erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im

Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.-

vor.

3.3

Das Gesuch des Vertreters des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege erscheint nicht eindeutig und ist auslegungsbedürftig.

In Abs. 1 des Schreibens vom 10. Mai 2023 wurde lediglich "in

Bezug auf den Kostenvorschuss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"

gestellt. In Abs. 2 desselben Schreibens wird dann auf das vom Beschwerdeführer

gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die eingereichten

Unterlagen verwiesen, welche die Taggeldpfändung belegen. Somit kann trotz

unklaren Ausführungen des Vertreters vorliegend von einem umfassenden Begehren

um unentgeltliche Rechtspflege ausgegangen werden. Da sein Rechtsbegehren

vorliegend nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann und der

finanziell leistungsschwache Beschwerdeführer in knappen finanziellen

Verhältnissen lebt sowie aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechts-

und Sachverhaltsfragen nicht in der Lage ist, seine Verfahrensrechte selbst zu

wahren, wurde die unentgeltliche Prozessführung mit Präsidialverfügung vom 11. Mai

2023.

zu Recht bewilligt. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung

erscheint deshalb sachlich notwendig, weshalb der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen ist.

3.4

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

machte für das Beschwerdeverfahren in seiner Kostennote vom 24. April 2023 einen zeitlichen

Aufwand von 9 Stunden à Fr. 300.- zuzüglich Auslagen und

Mehrwertsteuer geltend, woraus eine Entschädigungsforderung von Fr. 2'907.90

resultieren würde. Da sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr am Regelstundensatz von § 3 AnwGebV orientiert, ist

der geltend gemachte Stundensatz auf Fr. 220.- zu reduzieren, woraus eine

Entschädigung von Fr. 1'980.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)

resultiert.

3.5

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine

Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald diese dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Rechtsanwalt

B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'980.- (Mehrwertsteuer

inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration (SEM).