VB.2023.00213
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00213
23. August 2023Deutsch17 min
(URT.2023.24749)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00213
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1983 geborene nordmazedonische Staatsangehörige Aheiratete
am 27. März 2017 die tschechische Staatsangehörige C (geb. 1970). Am 10. Mai
2017 reiste A mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein, wo er am 24. Mai 2017
eine bis am 9. Mai 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum
Verbleib bei der Ehefrau erhielt.
Bis zur Arbeitslosigkeit per November 2020 arbeitete A im
Baugewerbe. Im Mai 2022 erzielte er im Rahmen
eines Pensums von 18 Arbeitsstunden einen Zwischenverdienst als Allrounder/Hilfsarbeiter.
Per September 2022 trat er wieder eine Vollzeitstelle als Fugenabdichter an.
Mit Strafbefehl vom 6. August
2019 wurde A wegen Anschauens und Versendens
einer Videodatei mit tierpornografischem Inhalt per Facebook-Messenger der harten
Pornografie und des Konsums von Pornografie schuldig gesprochen und zu einer bedingten
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.-, unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ab September 2020 erwirkte er zudem
Schulden. Per 13. Juni 2022 wies er Verlustscheine, Pfändungen und offene
Betreibungen in Höhe von insgesamt über Fr. 50'000.- auf.
Am 16. Mai 2022
stellte A beim Einwohnermeldeamt D ein Gesuch
um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wobei er angab, dass er
von der Arbeitslosenkasse unterstützt werde und er und seine Ehefrau sich
freiwillig per 15. März 2022 getrennt hätten.
Am 18. Mai 2022 teilte
das Einwohnermeldeamt D der Vorinstanz mit, dass C am 15. März 2022 nach
Tschechien ausgereist und per 12. September 2022 aus der Schweiz
abgemeldet worden sei.
Mit Eingabe vom 8. Juni
2022 reichte Adas Scheidungsurteil des
Amtsgerichts X (Nordmazedonien) ein, wonach seine Ehe mit C am 11. Mai
2022 geschieden wurde.
Mit Verfügung vom 5. Dezember
2022 wurde das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
abgewiesen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. März 2023 unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. April 2023 liess Adem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
Weiter sei von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und von einer
Wegweisung abzusehen und A die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 setzte der Abteilungspräsident A eine Frist von 20 Tagen, um die
Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss sicherzustellen, ansonsten nicht
auf die Beschwerde eingetreten werde.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 wurde dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entsprochen und die
Kautionszahlung abgenommen. Weiter wurde A aufgefordert, bis zum 10. Juni
2023.
zu seiner aktuellen Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit und seiner aktuellen
Erwerbssituation Stellung zu nehmen sowie hierzu geeignete Belege, namentlich
die Lohn- oder Taggeldabrechnung für den Monat Mai und allfällige medizinische
Unterlagen sowie einen aktuellen Sprachausweis einzureichen oder zu allfälligen
Verzögerungen diesbezüglich Stellung zu nehmen. Zudem wurde er aufgefordert,
das Verwaltungsgericht über bewilligungsrelevante Umstände ‒ namentlich
in Bezug auf seine Erwerbssituation und seine finanziellen Verhältnisse ‒
zeitnah zu informieren, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine
mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könnte.
In der Folge erfolgten keine weiteren Eingaben.
Während sich das Migrationsamt nicht weiter vernehmen
liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach
§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369
E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1
2.1.1
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e
des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA
haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz
ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen
und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das
abgeleitete Aufenthaltsrecht entfällt unter anderem, wenn der Ehegatte, von
welchem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, sein eigenes Aufenthaltsrecht
verliert. In diesem Fall kann die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom
22.
Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) widerrufen oder
nicht (mehr) verlängert werden (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004
Nr. 171] E. 9, 139 II 393 E. 2.1).
2.1.2
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber
aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich
das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin
anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März
2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier
früher lediglich aufenthaltsberechtigte Ex-Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr
in der Schweiz, steht die Verlängerung der (hiervon abgeleiteten)
Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der
Ehegemeinschaft im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde
(Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGE 144 II 1 E. 4.7). Diesfalls
kann nach Auflösung der Ehegemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung verlängert
werden, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE).
2.2
Unbestritten ist, dass
der Beschwerdeführer bis zum 11. Mai 2022 und somit über drei Jahre mit
einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet war und er sich spätestens
seit seiner Scheidung nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch berufen kann. Ebenso wenig kommt nach dargelegter
Rechtslage eine direkte oder analoge Berufung auf die Unionsbürgerrichtlinie in
Betracht. Sodann ist aktenkundig, dass sich seine frühere tschechische
Ehegattin in ihr Heimatland abgemeldet hatte. Damit richtet sich die
Beurteilung des nachehelichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers nach
Art. 77 VZAE und liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der
Bewilligungsbehörde.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE in Verbindung mit
Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung
der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen
Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 2.2). Ob
der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus
vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich.
2.2.2
Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a
AIG bzw. die Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses
Verhalten erforderlich. Geringfügige Delinquenz stellt die Erfüllung der
Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG bzw. eine erfolgreiche
Integration noch nicht infrage. Aber selbst Bagatelldelikte lassen bei
wiederholter Delinquenz auf einen fehlenden Respekt vor der schweizerischen
Rechtsordnung schliessen und stellen den Integrationserfolg infrage (vgl. Laura
Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen
Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 83).
2.2.3
Keine Erfüllung der Integrationskriterien
bzw. erfolgreiche Integration liegt zudem vor, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,
und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist
(vgl. hierzu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013,
Ziff. 6.15.2; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3; BGr, 22. August
2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1; BGr, 30. November 2010, 2C_546/2010, E. 5.2.3 f.).
Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des
Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder
Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt. Sodann kann nicht allein aus dem Umstand, dass
eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und
keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche Integration geschlossen werden
(BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1, und BGr, 22. Januar
2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend
ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven
Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,
2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).
Die
erfolgreiche Integration muss hierbei grundsätzlich schon zum Zeitpunkt der
Beendigung der ehelichen Gemeinschaft vorliegen (VGr, 20. September
2017, VB.2017.00313, E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist aber auch eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche
Integration zu berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der
aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober
2015, 2C_175/2015, E. 3.2.3; VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00051,
E. 3.1.2).
2.3
2.3.1
Für eine erfolgreiche Integration des
Beschwerdeführers spricht zwar, dass er nach seiner Einreise am 10. Mai
2017.
gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Mai
2017.
bereits ab dem 15. Mai 2017 zu 100 % als Hilfsarbeiter Reinigung
bei der D GmbH in F und danach bei der G GmbH in H tätig gewesen war.
Nach diesen Anstellungen und seiner Anmeldung vom 24. August 2020 bei der
Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum D (RAV) ging er
hingegen nur noch unregelmässig einer Arbeitstätigkeit nach. Ab November 2020
bezog er Arbeitslosentaggelder. Erst ab Mai 2022 vermochte er zumindest einen
zusätzlichen Zwischenverdienst als Allrounder bzw. Hilfsarbeiter bei der I GmbH
in J im Rahmen von 18 Arbeitsstunden zu generieren. Schliesslich trat er
per 1. September 2022 eine Vollzeitanstellung als Fugenabdichter bei der K GmbH
in L an, welche jedoch aus betrieblichen Gründen per 30. November 2022
wieder aufgelöst werden musste. Folglich ist den Vorinstanzen zu folgen, wonach
der Beschwerdeführer bei Beendigung der ehelichen Gemeinschaft im Dezember 2021
bereits mehr als ein Jahr lang arbeitslos war. Soweit der Beschwerdeführer
beanstandet, dass er die Stelle bei der K GmbH erst unter Druck des
Wegweisungsverfahrens, insbesondere nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. Juli
2022.
angetreten sei, ist er nicht zu hören. Zwar ist der Einwand, wonach die
Covid-19-Epidemie die Arbeitssuche erschwerte, glaubhaft, dennoch vermochte der
Beschwerdeführer keine Bewerbungsbemühungen oder Absagen für diese Zeit
rechtgenügend nachzuweisen. Folglich liegen keinerlei Nachweise vor, wonach er
sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit ernsthaft und ausdauernd um den
Erhalt einer Anstellung gekümmert hat. Ebenfalls unbelegt blieb trotz
entsprechender Aufforderung im Beschwerdeverfahren und seiner Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 90 AIG seine aktuelle Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit sowie
seine aktuelle Erwerbssituation. Der Beschwerdeführer reichte weder Belege,
welche seine monatlichen Einkünfte nachweisen würden, noch eine diesbezügliche
Stellungnahme ein. Damit konnte er nicht glaubhaft nachweisen, dass er in der
Zwischenzeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht, weshalb beim
Beschwerdeführer nach wie vor von keiner nachhaltigen wirtschaftlichen
Integration sowie wirtschaftlichem Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinn von
Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ausgegangen werden kann.
2.3.2
Zwar ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er nicht von der
Sozialhilfe abhängig gewesen ist. Gleichwohl ist er aber verschuldet und konnte
seinen Lebensunterhalt bislang nicht allein aus seinem Arbeitserwerb
bestreiten. So liegen gegen den Beschwerdeführer gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D per 13. Juni 2022 Schulden
in der Höhe von Fr. 51'0994.93 vor, welche bereits zum Trennungszeitpunkt
bestanden. Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, wonach ein Teil seiner Schulden
aus Betreibungen der Krankenkasse sowie der Mietkosten stammt. Selbst während
der Zeit der Pfändungen der Arbeitslosenentschädigung vermochte er nicht, seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten, dies, obwohl die Krankenkassenprämien und die
Mietkosten in dem ihm belassenen betreibungsrechtlichen Existenzminimum
berücksichtigt worden sind. Soweit er seine Verschuldung damit zu entschuldigen
versucht, dass er seinen kranken Neffen finanziell unterstützt haben will, ist
er nicht zu hören. Zwar reichte er einen ärztlichen Befund ein, welcher
Aufschlüsse über die Erkrankung des Neffen und dessen nötige Operation
aufzeigt. Inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich die Operation bezahlt bzw.
mitfinanziert haben will, geht aus den Unterlagen hingegen nicht hervor.
Ohnehin stellt dieser Umstand kein entschuldbares Verhalten für seine hiesige
Verschuldung dar. Vielmehr ging der Beschwerdeführer bewusst und damit
mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privaten Verpflichtungen nicht nach
und hat damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachtet. Selbst
wenn der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Schuldentilgung
bemüht und einzelne Rückzahlungen geleistet haben will, kann er aufgrund seiner
nach wie vor bestehenden Überschuldung und seiner unsteten Erwerbstätigkeit
während eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts weder als wirtschaftlich
erfolgreich integriert gelten, noch erfüllt er das Integrationskriterium im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG
in Verdingung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE.
Inwieweit
die Tilgung seiner Schulden durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert
werden könnte, kann sodann höchstens untergeordneter Bedeutung für seinen
Aufenthaltsstatus sein, würde er doch ansonsten gegenüber denjenigen von einer
Wegweisung bedrohten Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen
Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind.
2.3.3
Sodann hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und seine Verurteilung vom 6. August
2019.
wegen harter Pornografie und deren Konsum zu einer bedingten Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.- bei einer Probezeit von zwei Jahren
nicht zu vernachlässigen ist. Dieser Umstand allein ist jedoch nach ständiger
Rechtsprechung nicht geeignet, eine erfolgreiche Integration infrage zu stellen,
was für seine sprachlichen Kenntnisse jedoch nicht zutrifft. So hat es der
Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung selbst im
Beschwerdeverfahren bis heute unterlassen, geeignete Sprachzertifikate, die ihm
das geforderte Sprachniveau A1 bescheinigen, vorzulegen bzw. zu seiner
Sprachsituation Stellung zu nehmen. Dies obwohl er eine entsprechende
Prüfungsanmeldung für den 4. Mai 2023 eingereicht und die anschliessende
Mitteilung des Prüfungsresultats in Aussicht gestellt hatte. Folglich ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer das geforderte Sprachniveau nicht
erfüllt. Hierfür sprechen auch seine sozialen Kontakte, welche sich lediglich
auf seine Landsleute beschränken. Auch wurde im Polizeirapport vom 5. Februar
2019.
dokumentiert, dass der Beschwerdeführer lediglich gebrochen Deutsch spreche.
Mangels eines Sprachnachweises kann dem Beschwerdeführer deshalb keine
erfolgreiche sprachliche Integration attestiert werden und erfüllt er damit
auch das Integrationskriterium nach Art. 8a Abs. 1 lit. c AIG
nicht.
Insgesamt kann der Beschwerdeführer
unter den vorliegenden Umständen weder als erfolgreiche integriert gelten noch
erfüllt er die hierzu in Art. 58a AIG aufgestellten Integrationskriterien.
Damit ist von einem Integrationsmisserfolg auszugehen und kann der Beschwerdeführer
im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VZAE nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
2.4
Nach dem
Ausgeführten ist die hiesige Integration des Beschwerdeführers insgesamt trotz
seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz weit hinter üblichen
Integrationserwartungen zurückgeblieben. Es ist deshalb nicht von einer
tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Zudem musste er nach der
Trennung von seiner Ehefrau und erst recht nach dem erstinstanzlichen Widerruf
seiner Aufenthaltsbewilligung fortwährend mit einer Wegweisung in sein
Heimatland rechnen. Einem derart prekären Aufenthalt kann praxisgemäss nur noch
beschränkt integrierende Wirkung zuerkannt werden (vgl. BGE 137 II 1
E. 4.3). Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Kinder- und
Jugendjahre in seinem Heimatland, besuchte dort die Schule. Im Zeitpunkt seiner
Ausreise war er bereits 34 Jahre alt. In der Schweiz lebt der
Beschwerdeführer seit sechs Jahren, wobei eine erfolgreiche Integration nicht
vorliegt. Sodann erscheint der Beschwerdeführer trotz seiner mehrjährigen
Heimatabwesenheit noch nicht derart heimatentfremdet, als dass ihm die
Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Folglich
kommt auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung im Sinn von
Art. 96 Abs. 1 AIG nicht in Betracht.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert
geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich
geschützte Familienleben stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Nach
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt
(§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
[GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den
auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise
erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im
Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.-
vor.
3.3
Das Gesuch des Vertreters des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege erscheint nicht eindeutig und ist auslegungsbedürftig.
In Abs. 1 des Schreibens vom 10. Mai 2023 wurde lediglich "in
Bezug auf den Kostenvorschuss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
gestellt. In Abs. 2 desselben Schreibens wird dann auf das vom Beschwerdeführer
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die eingereichten
Unterlagen verwiesen, welche die Taggeldpfändung belegen. Somit kann trotz
unklaren Ausführungen des Vertreters vorliegend von einem umfassenden Begehren
um unentgeltliche Rechtspflege ausgegangen werden. Da sein Rechtsbegehren
vorliegend nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann und der
finanziell leistungsschwache Beschwerdeführer in knappen finanziellen
Verhältnissen lebt sowie aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechts-
und Sachverhaltsfragen nicht in der Lage ist, seine Verfahrensrechte selbst zu
wahren, wurde die unentgeltliche Prozessführung mit Präsidialverfügung vom 11. Mai
2023.
zu Recht bewilligt. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung
erscheint deshalb sachlich notwendig, weshalb der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen ist.
3.4
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
machte für das Beschwerdeverfahren in seiner Kostennote vom 24. April 2023 einen zeitlichen
Aufwand von 9 Stunden à Fr. 300.- zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer geltend, woraus eine Entschädigungsforderung von Fr. 2'907.90
resultieren würde. Da sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr am Regelstundensatz von § 3 AnwGebV orientiert, ist
der geltend gemachte Stundensatz auf Fr. 220.- zu reduzieren, woraus eine
Entschädigung von Fr. 1'980.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)
resultiert.
3.5
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine
Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald diese dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Rechtsanwalt
B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'980.- (Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration (SEM).