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Entscheid

VB.2023.00214

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00214

5. März 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25192)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00214

Verfügung

des Einzelrichters

vom 5. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde

Pfäffikon, vertreten durch die Sozialbehörde Pfäffikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Beschluss vom 17. März

2022 gewährte die Sozialbehörde Pfäffikon A wirtschaftliche Hilfe

(Dispositivziffer 1). Da ihr A anlässlich des Erstgesprächs mitgeteilt

hatte, Miteigentümerin eines Hauses in C zu sein, forderte die Sozialbehörde A

gestützt auf § 20 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zudem auf, eine

"Grundeigentümerauskunft" zwecks Erstellung einer

Grundpfandverschreibung einzureichen; A sei verpflichtet, die

Grundpfandverschreibung zu unterzeichnen (Dispositivziffer 9).

B. Mit Beschluss vom 30. Juni

2022 stellte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe für A per

31. Juli 2022 ein (Dispositivziffer 1). Sodann hob sie sämtliche

Abtretungserklärungen und/oder Vollmachten per 31. Juli 2022 auf; A sei

für die Regelung ihrer finanziellen und administrativen Belange wieder

vollständig selbst verantwortlich und habe insbesondere auch die Zahlung

sämtlicher Versicherungsprämien sowie der Miete sicherzustellen

(Dispositivziffer 2). Für die geleistete wirtschaftliche Hilfe sei A nach

§ 27 SHG rückerstattungspflichtig; eine definitive Abrechnung erfolge nach

"Abschluss" der wirtschaftlichen Hilfe (Dispositivziffer 3).

Ferner habe A Vermögenseingänge gemäss § 27 SHG unaufgefordert zu melden

und die wirtschaftliche Hilfe gemäss Abrechnung umgehend zurückzuerstatten

(Dispositivziffer 4). Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe

begründete die Sozialbehörde damit, dass A die mit Beschluss vom 17. März

2022 verlangten Unterlagen nicht eingereicht und sich geweigert habe, die

Liegenschaft in C zu verkaufen, obwohl es einen Kaufinteressenten gegeben habe.

A habe deshalb zu Unrecht auf die Realisierung dieses Vermögenswerts

verzichtet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom

28.

Juli 2022 erhob A, vertreten durch B, Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon

und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom

30.

Juni 2022. Mit Beschluss vom 6. März 2023 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. Daraufhin gelangte A, weiterhin

vertreten durch B, mit Beschwerde vom 24. April 2023 an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats vom 6. März 2023. Mit Präsidialverfügung vom 25. April

2023.

setzte das Verwaltungsgericht A eine Nachfrist an, um die

Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift versehen erneut einzureichen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Nachdem A bzw. ihr

Vertreter dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen war, eröffnete das Verwaltungsgericht

mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 den Schriftenwechsel. Mit Eingaben

vom 4. Mai 2023 bzw. 11. Mai 2023 verzichteten der Bezirksrat bzw.

die Sozialbehörde auf Vernehmlassung.

B. Da A mit Beschwerde geltend gemacht

hatte, sie habe sich inzwischen mit ihren Schwestern auf einen Verkauf der

fraglichen Liegenschaft geeinigt, die Transaktion werde innert sechs Monaten

vollzogen und sie – A – werde danach "sich selber zu helfen wissen und die

Schweiz verlassen", setzte das Verwaltungsgericht den Parteien mit

Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2023 Frist an, um zur Frage des

zwischenzeitlichen Verkaufs der Liegenschaft und der Weiterführung des

Unterstützungsverhältnisses von A Stellung zu nehmen. Weder A noch die Gemeinde

Pfäffikon liessen sich jedoch vernehmen.

C. Am 26. Januar 2024 informierte

der Bezirksrat das Verwaltungsgericht telefonisch darüber, dass die

Liegenschaft verkauft worden sei. Aufgrund dessen habe die Gemeinde Pfäffikon A

zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet; sie habe A aber stets

mit Sozialhilfe unterstützt und tue dies auch weiterhin. Am 29. Januar

2024.

bestätigte die Gemeinde dies dem Verwaltungsgericht telefonisch. Am

31.

Januar 2023 gingen beim Verwaltungsgericht eine schriftliche

Stellungnahme der Gemeinde sowie deren neue Akten und Beschlüsse ein, die im

Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft stehen. Mit Präsidialverfügung

vom 31. Januar 2024 erwog das Verwaltungsgericht, die Stellungnahme und

die Akten der Gemeinde seien mit Bezug auf die Präsidialverfügung vom

5.

Dezember 2023 als verspätet anzusehen, aber – kraft Geltung der

Untersuchungsmaxime – zwecks Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

berücksichtigen. Infolge des zwischenzeitlichen Verkaufs der Liegenschaft

könnte das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sein, und es stelle sich

die Frage, ob bzw. inwiefern A (weiterhin) ein schutzwürdiges Interesse an der

Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 6. März 2023 habe

respektive ob bzw. inwiefern sie an ihren mit Beschwerde vom 24. April

2023.

gestellten Anträgen festzuhalten gedenke. Demgemäss setzte das

Verwaltungsgericht A Frist an, um sich hierzu sowie zur Stellungnahme der

Gemeinde Pfäffikon vom 30. Januar 2024 vernehmen zu lassen. A äusserte

sich in der Folge jedoch nicht.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist

der Einzelrichter, da das Beschwerdeverfahren – wie sich aus den folgenden

Erwägungen ergibt – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG) und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung

zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom

30.

Januar 2024 aus, das Sozialamt habe am 8. Dezember 2023 den

Dispositiv

notariell beglaubigten Kaufvertrag erhalten. Demnach habe die – aus drei

Personen bestehende – Erbengemeinschaft die fragliche Liegenschaft für

Fr. 1'019'053.- verkaufen können. Die Beschwerdeführerin habe davon

insgesamt Fr. 160'351.- erhalten. Da sie seit 2010 mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt werde, sei es ihr nicht möglich, die ihr ausgerichtete

wirtschaftliche Hilfe vollumfänglich zurückzuerstatten. Aus diesem Grund habe

das Sozialamt Pfäffikon die Rückerstattung mit den vorgängig für die

Beschwerdeführerin zuständigen Sozialämtern in D und E koordiniert, um eine

Verschuldung der Beschwerdeführerin zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin werde

weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, da sie nach der gesetzlich

vorgeschriebenen Rückzahlung nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen;

die Unterstützung sei auch nie unterbrochen worden. Gegen den Beschluss

betreffend Rückerstattung vom 11. Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin

Rekurs erhoben. Am 18. Januar 2024 habe sie einen Anstellungsvertrag

eingereicht. Das daraus erzielte Erwerbseinkommen sei nicht existenzsichernd,

und die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf (ergänzende)

wirtschaftliche Sozialhilfe.

Die Beschwerdeführerin liess sich zu dieser Eingabe nicht

vernehmen (vorn III.C.).

3.

3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch

die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das

geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, mithin sowohl im

Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids

vorliegen (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2022.00676, E. 2.1,

auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des

Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben

(Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 6). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

kann ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen

ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann

und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig

entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie

erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.1; statt vieler VGr, 4. April

2023, VB.2023.00157; E. 3.1; Bertschi, § 21 N. 24 f.).

3.2 Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet(e) die von der Sozialbehörde mit Beschluss

vom 30. Juni 2022 angeordnete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe für

die Beschwerdeführerin per 31. Juli 2022, da sich diese geweigert habe,

ihre Liegenschaft in C zu verkaufen (vorn I.B.). Gemäss der Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2024 wurde die Liegenschaft jedoch in

der Zwischenzeit – mithin während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens –

verkauft und wurde und wird die Beschwerdeführerin ohne Unterbruch bzw.

weiterhin (ergänzend) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, da ihr Anteil am

Verkaufserlös nicht ausreicht, die ihr ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe

vollumfänglich zurückzuerstatten und ihr derzeitig erzieltes Erwerbseinkommen

nicht existenzsichernd ist (vorn E. 2). Damit fehlt es der Beschwerdeführerin aber an einem aktuellen

praktischen Interesse an der Gutheissung ihrer Beschwerde bzw. an der Aufhebung

der vorinstanzlichen Entscheide, wirken sich diese doch nicht mehr nachteilig

auf sie aus. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen

praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt.

Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Andererseits

beurteilt das Verwaltungsgericht regelmässig vorinstanzliche Entscheide mit

vergleichbarem Streitgegenstand.

4.

4.1 Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre Regelung

der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis

nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen

Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische

Prüfung desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 24. März 2023,

VB.2023.00110/00043, E. 3.3, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 77).

4.2 Vorliegend

erübrigt es sich, die Nebenfolgenregelung des Beschlusses vom 6. März 2023

zu überprüfen. Einerseits erhob der Bezirksrat damit keine Gerichtskosten.

Andererseits beantragte die Beschwerdeführerin mit Rekurs keine

Parteientschädigung und macht sie mit Beschwerde auch nicht geltend, der

Bezirksrat habe ihr zu Unrecht keine solche zugesprochen.

4.3 Demzufolge

bedarf es (auch) hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Beschlusses vom 6. März 2023 keines materiellen Entscheids. Das

vorliegende Verfahren wird daher (rein) formell erledigt (vgl. VGr,

24. August 2023, VB.2023.00247 E. 1.3).

5.

5.1 Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine

summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur

Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in

erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, wobei es

nicht darum geht, die

Prozessaussichten im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu

verursachen; vielmehr genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage.

Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht

ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten

jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2022.00676, E. 2.1; 24. August

2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

5.2 Die

Beschwerdegegnerin stellte die wirtschaftliche Hilfe für die Beschwerdeführerin

deshalb ein, weil diese zu Unrecht auf "die Realisierung von

Vermögenswerten" verzichtet bzw. sich geweigert habe, die Liegenschaft in C

zu verkaufen (vorn I.B.). Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, berief sie sich

damit auf den Grundsatz der

Subsidiarität in der Sozialhilfe. Danach wird wirtschaftliche Hilfe nur dann gewährt, wenn und soweit die

betroffene Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter

Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2

und § 14 SHG sowie Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 [BV; SR 101] zur Nothilfe). Weigert sich beispielsweise die

betroffene Person, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung

stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, beziffer- und

durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch

sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selbst zu sorgen, besteht im

Umfang des erzielbaren Einkommens keine Bedürftigkeit. Bei Verletzung des

Subsidiaritätsprinzips ist die gänzliche Einstellung von

Unterstützungsleistungen prinzipiell zulässig. Das Subsidiaritätsprinzip findet

aber nur dann direkte Anwendung, wenn an der Bedürftigkeit grundlegende und

begründete Zweifel bestehen. Bei Personen, die grundsätzlich Anspruch auf

Sozialhilfe haben, ist daher nach den Vorschriften von §§ 24 und 24a SHG

vorzugehen (VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273, E. 3.4;

15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.4 und 4.3, mit Hinweisen). Nach

§ 24a Abs. 1 SHG kann vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf

Sozialhilfeleistungen ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12

BV abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise

einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die

Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich und

unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der

Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden

ist (lit. c).

Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 17. März 2022 wirtschaftliche Hilfe

zusprach, obwohl sie bereits damals Kenntnis davon hatte, dass die

Beschwerdeführerin Miteigentümerin einer Liegenschaft war (vorn I.A.), schien

sie nicht grundsätzlich an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gezweifelt

zu haben. Im Beschluss vom 17. März 2022 erwog sie, da noch unklar sei,

wie lange die Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe angewiesen und sie nur Miteigentümerin

der Liegenschaft sei, "befürworte" sie – die Beschwerdegegnerin –

vorläufig eine Grundpfandverschreibung. Sie behalte es sich jedoch vor, die

Beschwerdeführerin nach einer gewissen Zeit zum Verkauf der Liegenschaft

aufzufordern. Die erhaltene wirtschaftliche Hilfe sei daraufhin

zurückzuerstatten. Das Grundeigentum mag damals – anders als im Zeitpunkt der

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mit Beschluss vom 30. Juni 2022 –

noch nicht realisierbar gewesen sein. Allerdings hätte die Beschwerdegegnerin,

als sie erfuhr, dass die Liegenschaft verkauft werden könnte, nach § 24a Abs. 1 SHG vorgehen und die

Beschwerdeführerin zunächst mittels Auflage verpflichten müssen, die

Liegenschaft bzw. ihren Miteigentumsanteil zu verkaufen. So dauert es selbst

dann, wenn die Realisierung des Grundeigentums sofort zumutbar ist,

erfahrungsgemäss oftmals einige Wochen, bis die Realisierung abgeschlossen und

die hilfesuchende Person über den Erlös oder das Entgelt verfügen kann. Während

dieser Zeit befindet sich die hilfesuchende Person aber in einer Notlage und

hat sie grundsätzlich Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (Kapitel 9.3.01

Ziff. 3.1 des Sozialhilfehandbuchs des Kantonalen Sozialamts, Version vom

1. März 2021, https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html).

Eine unmittelbare und gänzliche Einstellung der Unterstützung der

Beschwerdeführerin hätte sich demzufolge als problematisch erwiesen.

Aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der

Angelegenheit wäre die Beschwerde nach dem Gesagten wohl gutzuheissen gewesen.

5.3 Hingegen

ist die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von der

Beschwerdeführerin zu vertreten. Nachdem sie sich zunächst noch weigerte, die

Liegenschaft bzw. ihren Miteigentumsanteil zu veräussern, tat sie dies in der

Folge – nach Anhängigmachung der Beschwerde – dennoch (vorn E. 3.2).

5.4 In einer

Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je

zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 770.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte

der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Pfäffikon.