VB.2023.00214
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00214
5. März 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25192)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00214
Verfügung
des Einzelrichters
vom 5. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde
Pfäffikon, vertreten durch die Sozialbehörde Pfäffikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Beschluss vom 17. März
2022 gewährte die Sozialbehörde Pfäffikon A wirtschaftliche Hilfe
(Dispositivziffer 1). Da ihr A anlässlich des Erstgesprächs mitgeteilt
hatte, Miteigentümerin eines Hauses in C zu sein, forderte die Sozialbehörde A
gestützt auf § 20 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zudem auf, eine
"Grundeigentümerauskunft" zwecks Erstellung einer
Grundpfandverschreibung einzureichen; A sei verpflichtet, die
Grundpfandverschreibung zu unterzeichnen (Dispositivziffer 9).
B. Mit Beschluss vom 30. Juni
2022 stellte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe für A per
31. Juli 2022 ein (Dispositivziffer 1). Sodann hob sie sämtliche
Abtretungserklärungen und/oder Vollmachten per 31. Juli 2022 auf; A sei
für die Regelung ihrer finanziellen und administrativen Belange wieder
vollständig selbst verantwortlich und habe insbesondere auch die Zahlung
sämtlicher Versicherungsprämien sowie der Miete sicherzustellen
(Dispositivziffer 2). Für die geleistete wirtschaftliche Hilfe sei A nach
§ 27 SHG rückerstattungspflichtig; eine definitive Abrechnung erfolge nach
"Abschluss" der wirtschaftlichen Hilfe (Dispositivziffer 3).
Ferner habe A Vermögenseingänge gemäss § 27 SHG unaufgefordert zu melden
und die wirtschaftliche Hilfe gemäss Abrechnung umgehend zurückzuerstatten
(Dispositivziffer 4). Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
begründete die Sozialbehörde damit, dass A die mit Beschluss vom 17. März
2022 verlangten Unterlagen nicht eingereicht und sich geweigert habe, die
Liegenschaft in C zu verkaufen, obwohl es einen Kaufinteressenten gegeben habe.
A habe deshalb zu Unrecht auf die Realisierung dieses Vermögenswerts
verzichtet.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom
28.
Juli 2022 erhob A, vertreten durch B, Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom
30.
Juni 2022. Mit Beschluss vom 6. März 2023 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. Daraufhin gelangte A, weiterhin
vertreten durch B, mit Beschwerde vom 24. April 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats vom 6. März 2023. Mit Präsidialverfügung vom 25. April
2023.
setzte das Verwaltungsgericht A eine Nachfrist an, um die
Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift versehen erneut einzureichen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Nachdem A bzw. ihr
Vertreter dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen war, eröffnete das Verwaltungsgericht
mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 den Schriftenwechsel. Mit Eingaben
vom 4. Mai 2023 bzw. 11. Mai 2023 verzichteten der Bezirksrat bzw.
die Sozialbehörde auf Vernehmlassung.
B. Da A mit Beschwerde geltend gemacht
hatte, sie habe sich inzwischen mit ihren Schwestern auf einen Verkauf der
fraglichen Liegenschaft geeinigt, die Transaktion werde innert sechs Monaten
vollzogen und sie – A – werde danach "sich selber zu helfen wissen und die
Schweiz verlassen", setzte das Verwaltungsgericht den Parteien mit
Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2023 Frist an, um zur Frage des
zwischenzeitlichen Verkaufs der Liegenschaft und der Weiterführung des
Unterstützungsverhältnisses von A Stellung zu nehmen. Weder A noch die Gemeinde
Pfäffikon liessen sich jedoch vernehmen.
C. Am 26. Januar 2024 informierte
der Bezirksrat das Verwaltungsgericht telefonisch darüber, dass die
Liegenschaft verkauft worden sei. Aufgrund dessen habe die Gemeinde Pfäffikon A
zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet; sie habe A aber stets
mit Sozialhilfe unterstützt und tue dies auch weiterhin. Am 29. Januar
2024.
bestätigte die Gemeinde dies dem Verwaltungsgericht telefonisch. Am
31.
Januar 2023 gingen beim Verwaltungsgericht eine schriftliche
Stellungnahme der Gemeinde sowie deren neue Akten und Beschlüsse ein, die im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft stehen. Mit Präsidialverfügung
vom 31. Januar 2024 erwog das Verwaltungsgericht, die Stellungnahme und
die Akten der Gemeinde seien mit Bezug auf die Präsidialverfügung vom
5.
Dezember 2023 als verspätet anzusehen, aber – kraft Geltung der
Untersuchungsmaxime – zwecks Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
berücksichtigen. Infolge des zwischenzeitlichen Verkaufs der Liegenschaft
könnte das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sein, und es stelle sich
die Frage, ob bzw. inwiefern A (weiterhin) ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 6. März 2023 habe
respektive ob bzw. inwiefern sie an ihren mit Beschwerde vom 24. April
2023.
gestellten Anträgen festzuhalten gedenke. Demgemäss setzte das
Verwaltungsgericht A Frist an, um sich hierzu sowie zur Stellungnahme der
Gemeinde Pfäffikon vom 30. Januar 2024 vernehmen zu lassen. A äusserte
sich in der Folge jedoch nicht.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist
der Einzelrichter, da das Beschwerdeverfahren – wie sich aus den folgenden
Erwägungen ergibt – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG) und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).
2.
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom
30.
Januar 2024 aus, das Sozialamt habe am 8. Dezember 2023 den
Dispositiv
notariell beglaubigten Kaufvertrag erhalten. Demnach habe die – aus drei
Personen bestehende – Erbengemeinschaft die fragliche Liegenschaft für
Fr. 1'019'053.- verkaufen können. Die Beschwerdeführerin habe davon
insgesamt Fr. 160'351.- erhalten. Da sie seit 2010 mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt werde, sei es ihr nicht möglich, die ihr ausgerichtete
wirtschaftliche Hilfe vollumfänglich zurückzuerstatten. Aus diesem Grund habe
das Sozialamt Pfäffikon die Rückerstattung mit den vorgängig für die
Beschwerdeführerin zuständigen Sozialämtern in D und E koordiniert, um eine
Verschuldung der Beschwerdeführerin zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin werde
weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, da sie nach der gesetzlich
vorgeschriebenen Rückzahlung nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen;
die Unterstützung sei auch nie unterbrochen worden. Gegen den Beschluss
betreffend Rückerstattung vom 11. Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin
Rekurs erhoben. Am 18. Januar 2024 habe sie einen Anstellungsvertrag
eingereicht. Das daraus erzielte Erwerbseinkommen sei nicht existenzsichernd,
und die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf (ergänzende)
wirtschaftliche Sozialhilfe.
Die Beschwerdeführerin liess sich zu dieser Eingabe nicht
vernehmen (vorn III.C.).
3.
3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch
die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das
geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, mithin sowohl im
Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids
vorliegen (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2022.00676, E. 2.1,
auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des
Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben
(Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 6). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
kann ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen
ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann
und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig
entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie
erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.1; statt vieler VGr, 4. April
2023, VB.2023.00157; E. 3.1; Bertschi, § 21 N. 24 f.).
3.2 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet(e) die von der Sozialbehörde mit Beschluss
vom 30. Juni 2022 angeordnete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe für
die Beschwerdeführerin per 31. Juli 2022, da sich diese geweigert habe,
ihre Liegenschaft in C zu verkaufen (vorn I.B.). Gemäss der Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2024 wurde die Liegenschaft jedoch in
der Zwischenzeit – mithin während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens –
verkauft und wurde und wird die Beschwerdeführerin ohne Unterbruch bzw.
weiterhin (ergänzend) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, da ihr Anteil am
Verkaufserlös nicht ausreicht, die ihr ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe
vollumfänglich zurückzuerstatten und ihr derzeitig erzieltes Erwerbseinkommen
nicht existenzsichernd ist (vorn E. 2). Damit fehlt es der Beschwerdeführerin aber an einem aktuellen
praktischen Interesse an der Gutheissung ihrer Beschwerde bzw. an der Aufhebung
der vorinstanzlichen Entscheide, wirken sich diese doch nicht mehr nachteilig
auf sie aus. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt.
Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Andererseits
beurteilt das Verwaltungsgericht regelmässig vorinstanzliche Entscheide mit
vergleichbarem Streitgegenstand.
4.
4.1 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre Regelung
der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis
nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen
Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische
Prüfung desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 24. März 2023,
VB.2023.00110/00043, E. 3.3, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 77).
4.2 Vorliegend
erübrigt es sich, die Nebenfolgenregelung des Beschlusses vom 6. März 2023
zu überprüfen. Einerseits erhob der Bezirksrat damit keine Gerichtskosten.
Andererseits beantragte die Beschwerdeführerin mit Rekurs keine
Parteientschädigung und macht sie mit Beschwerde auch nicht geltend, der
Bezirksrat habe ihr zu Unrecht keine solche zugesprochen.
4.3 Demzufolge
bedarf es (auch) hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Beschlusses vom 6. März 2023 keines materiellen Entscheids. Das
vorliegende Verfahren wird daher (rein) formell erledigt (vgl. VGr,
24. August 2023, VB.2023.00247 E. 1.3).
5.
5.1 Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine
summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in
erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, wobei es
nicht darum geht, die
Prozessaussichten im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu
verursachen; vielmehr genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage.
Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht
ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten
jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2022.00676, E. 2.1; 24. August
2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
5.2 Die
Beschwerdegegnerin stellte die wirtschaftliche Hilfe für die Beschwerdeführerin
deshalb ein, weil diese zu Unrecht auf "die Realisierung von
Vermögenswerten" verzichtet bzw. sich geweigert habe, die Liegenschaft in C
zu verkaufen (vorn I.B.). Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, berief sie sich
damit auf den Grundsatz der
Subsidiarität in der Sozialhilfe. Danach wird wirtschaftliche Hilfe nur dann gewährt, wenn und soweit die
betroffene Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter
Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2
und § 14 SHG sowie Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV; SR 101] zur Nothilfe). Weigert sich beispielsweise die
betroffene Person, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung
stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, beziffer- und
durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch
sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selbst zu sorgen, besteht im
Umfang des erzielbaren Einkommens keine Bedürftigkeit. Bei Verletzung des
Subsidiaritätsprinzips ist die gänzliche Einstellung von
Unterstützungsleistungen prinzipiell zulässig. Das Subsidiaritätsprinzip findet
aber nur dann direkte Anwendung, wenn an der Bedürftigkeit grundlegende und
begründete Zweifel bestehen. Bei Personen, die grundsätzlich Anspruch auf
Sozialhilfe haben, ist daher nach den Vorschriften von §§ 24 und 24a SHG
vorzugehen (VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273, E. 3.4;
15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.4 und 4.3, mit Hinweisen). Nach
§ 24a Abs. 1 SHG kann vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf
Sozialhilfeleistungen ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12
BV abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise
einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die
Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich und
unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der
Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden
ist (lit. c).
Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 17. März 2022 wirtschaftliche Hilfe
zusprach, obwohl sie bereits damals Kenntnis davon hatte, dass die
Beschwerdeführerin Miteigentümerin einer Liegenschaft war (vorn I.A.), schien
sie nicht grundsätzlich an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gezweifelt
zu haben. Im Beschluss vom 17. März 2022 erwog sie, da noch unklar sei,
wie lange die Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe angewiesen und sie nur Miteigentümerin
der Liegenschaft sei, "befürworte" sie – die Beschwerdegegnerin –
vorläufig eine Grundpfandverschreibung. Sie behalte es sich jedoch vor, die
Beschwerdeführerin nach einer gewissen Zeit zum Verkauf der Liegenschaft
aufzufordern. Die erhaltene wirtschaftliche Hilfe sei daraufhin
zurückzuerstatten. Das Grundeigentum mag damals – anders als im Zeitpunkt der
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mit Beschluss vom 30. Juni 2022 –
noch nicht realisierbar gewesen sein. Allerdings hätte die Beschwerdegegnerin,
als sie erfuhr, dass die Liegenschaft verkauft werden könnte, nach § 24a Abs. 1 SHG vorgehen und die
Beschwerdeführerin zunächst mittels Auflage verpflichten müssen, die
Liegenschaft bzw. ihren Miteigentumsanteil zu verkaufen. So dauert es selbst
dann, wenn die Realisierung des Grundeigentums sofort zumutbar ist,
erfahrungsgemäss oftmals einige Wochen, bis die Realisierung abgeschlossen und
die hilfesuchende Person über den Erlös oder das Entgelt verfügen kann. Während
dieser Zeit befindet sich die hilfesuchende Person aber in einer Notlage und
hat sie grundsätzlich Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (Kapitel 9.3.01
Ziff. 3.1 des Sozialhilfehandbuchs des Kantonalen Sozialamts, Version vom
1. März 2021, https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html).
Eine unmittelbare und gänzliche Einstellung der Unterstützung der
Beschwerdeführerin hätte sich demzufolge als problematisch erwiesen.
Aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der
Angelegenheit wäre die Beschwerde nach dem Gesagten wohl gutzuheissen gewesen.
5.3 Hingegen
ist die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von der
Beschwerdeführerin zu vertreten. Nachdem sie sich zunächst noch weigerte, die
Liegenschaft bzw. ihren Miteigentumsanteil zu veräussern, tat sie dies in der
Folge – nach Anhängigmachung der Beschwerde – dennoch (vorn E. 3.2).
5.4 In einer
Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je
zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 770.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte
der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon.