VB.2023.00215
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00215
23. August 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24748)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00215
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1987, ist ein Staatsangehöriger Bosnien und
Herzegowinas. Am 11. Februar 2022 heiratete er in Bosnien und Herzegowina C,
geboren 1992. Diese ist ebenfalls eine Staatsangehörige Bosnien und
Herzegowinas. Sie verfügt in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung und
ist im Kanton Zürich wohnhaft.
Nach der Eheschliessung ersuchte A am 21. Februar
2022 um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib
bei seiner Ehefrau. Am 7. Juli 2022 teilte seine Ehefrau dem Migrationsamt
des Kantons Zürich mit, dass sie schwanger sei. Das Migrationsamt wies das
Gesuch von A um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung aufgrund der
Vorstrafen, die dieser in Bosnien und Herzegowina erwirkt hatte, mit Verfügung
vom 14. November 2022 ab.
Im Jahr 2022 kam der Sohn von A und seiner Ehefrau zur
Welt.
Erwägungen
II.
A erhob am 12. Dezember 2022 Rekurs gegen die
Verfügung des Migrationsamts an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. März 2023
ab.
III.
Am 24. April 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien
die Verfügung des Migrationsamts sowie der Entscheid der Sicherheitsdirektion
aufzuheben und ihm sei eine Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 forderte
das Verwaltungsgericht A aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland auf, eine
Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam A
fristgerecht nach.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. April
2023.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend Einreise
und Aufenthalt nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt
sind (Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]). Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht wird oder Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen
(Art. 51 Abs. 2 AIG). Widerrufsgründe liegen unter anderem vor, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1
lit. b und c AIG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet
(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2).
2.2
Auch aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) kann sich
unter Umständen ein Aufenthaltsanspruch ergeben. Wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung zu in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen
beeinträchtigt, ohne dass es möglich bzw. zumutbar wäre, die familiäre
Beziehung andernorts zu leben, berührt dies den Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 139 I 330
E. 2.1; VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 5.1, und
24.
November 2022, VB.2022.00399, E. 2.1).
Das nach Art. 8
Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens gilt indessen
nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine
Beeinträchtigung des durch Abs. 1 geschützten Rechtsguts statthaft, soweit
sie eine gesetzlich vorgesehene Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung
bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020,
E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3
Die
Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers verfügen in der Schweiz über die
Niederlassungsbewilligung. Damit sind sie gefestigt anwesenheitsberechtigt im
Sinn der unter E. 2.2 genannten Rechtsprechung. Die Verweigerung der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer stellt daher
einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Ein solcher ist – wie
dargelegt – nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig
ist.
3.
Grundsätzlich
spielt es für das Vorliegen des Widerrufsgrunds der längerfristigen
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG keine Rolle, ob die Strafe durch
ein in- oder ausländisches Gericht ausgesprochen wurde, sofern das in Frage
stehende Delikt auch nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder
Vergehen aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen
Grundsätzen genügt und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden
sowie anzunehmen ist, dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine
überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre (vgl. BGr, 25. Oktober 2021,
2C_393/2021, E. 3.1 – 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1; VGr,
11.
Mai 2023, VB.2022.00775, E. 3.1 – 31. März 2021,
VB.2020.00806, E. 5.3.1.2 – 28. November 2019, VB.2019.00440,
E. 3.3 – 20. August 2014, VB.2014.00389, E. 4.1).
4.
4.1
Ein Kantonsgericht
in Bosnien verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Februar 2018 zu einer
Haftstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen Raubs unter Mitführen einer
Waffe. Am 13. August 2018 verurteilte ein Amtsgericht in Bosnien diesen
zudem zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Veruntreuung
im Dienst. Gestützt auf diese zwei Urteile wurde gegen den Beschwerdeführer am
27.
Februar 2019 eine Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten
verhängt. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor
zweimal zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war.
4.2
Der
Beschwerdeführer gibt bezüglich seiner Vorstrafen an, er sei in die kriminelle
Situation (bewaffneter Raub) geraten, da er schnell habe Geld beschaffen
wollen, um seiner Schwester zu helfen. Bei dieser sei im Jahr 2016 Krebs
diagnostiziert worden und sie habe operiert werden müssen. Er sei aber aufgrund
seines Verhaltens während der Haft und seines Resozialisierungserfolgs früher
bzw. bedingt aus der Haft entlassen worden. Deshalb bestünden keine Zweifel,
dass er keine weiteren Verbrechen begehen werde. Heute sei er ein ganz anderer
Mensch als noch vor ein paar Jahren.
4.3
Die
Verurteilungen in Bosnien und Herzegowina ergeben sich lediglich aus dem
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. Ein begründetes Urteil befindet sich
nicht bei den Akten. Der durch eine Juristin vertretene Beschwerdeführer stellt
aber nicht in Frage, die Delikte begangen zu haben. Er macht auch nicht
geltend, dass die Strafen unangemessen hoch oder seine Verfahrensrechte
missachtet worden seien. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die
Urteile den schweizerischen Verfahrensgrundsätzen widersprechen könnten. Gemäss
Art. 140 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ist Raub unter Mitführen einer
gefährlichen Waffe auch in der Schweiz strafbar. Namentlich wird bewaffneter
Raub mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Art. 138
StGB stellt Veruntreuung unter Strafe. Gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB
wird Veruntreuung im Amt mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Die vom Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina begangenen
Delikte sind folglich auch in der Schweiz strafbar. Die ausgesprochene Strafe
bzw. die ausgesprochenen Strafen liegen im unteren Bereich des schweizerischen
Strafrahmens. Da das Schweizerische Strafgesetzbuch für Raub unter Mitführen
einer Waffe eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht, hätte dem
Beschwerdeführer auch in der Schweiz für die begangenen Delikte eine
Freiheitsstrafe von über einem Jahr gedroht. Angesichts der begangenen
Straftaten und der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten,
die die Einjahresgrenze klar übersteigt, ist der Widerrufsgrund der
längerfristigen Freiheitsstrafe zu bejahen.
4.4
Da ein
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt,
kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer
grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG verweigert
werden. Damit liegt auch eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das
Recht auf Familienleben im Sinn Art. 8 Abs. 2 EMRK vor. Die
Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen nur
rechtmässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist.
5.
5.1
Im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und die Schwere der
begangenen Delikte, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das
seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung
sind auch die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der ausländischen Person in der
Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen
sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre
Situation der betroffenen Person zu beachten, namentlich die Dauer der Ehe, die
Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen sowie übrige Umstände, welche
Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend
ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der ausländischen Person bei
Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst
hatte. Ferner spielt eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der
Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu
gegenwärtigen hätte. Zu prüfen ist sodann, ob aus der Beziehung Kinder
hervorgegangen sind und in welchem Alter sich diese befinden (BGE 139 I 145
E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Dem
Kindswohl ist bei der Interessenabwägung – als einem wesentlichen Element unter
anderen – besonders Rechnung zu tragen. Dem Interesse des Kinds, möglichst mit
beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt
zu werden, ist besondere Beachtung zu schenken. Auch den mutmasslichen
Schwierigkeiten von diesem bei einem Umzug in sein Heimatland ist Rechnung zu
tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw.
Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (BGr, 19. Januar 2021,
2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen; VGr, 24. November 2022,
VB.2022.00399, E. 2.2).
5.2
Die
Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben in der Schweiz und verfügen
über die Niederlassungsbewilligung. Da der Sohn des Beschwerdeführers erst neun
Monate alt ist, wäre ihm eine Übersiedlung nach Bosnien und Herzegowina
gemeinsam mit seinen Eltern ohne Weiteres zumutbar. Die Vorinstanz kam zum
Schluss, es sei auch der Ehefrau des Beschwerdeführers zuzumuten, gemeinsam mit
dem Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina zu ziehen. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers ist – wie der Beschwerdeführer – Staatsangehörige Bosnien und
Herzegowinas. Sie reiste vor knapp 10 Jahren im Alter von 21 Jahren
in die Schweiz ein. Damit dürfte ihr eine gemeinsame Übersiedlung mit dem
Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina leichter fallen als einer Person,
die in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Ob ihr eine Ausreise nach
Bosnien und Herzegowina tatsächlich zugemutet werden kann, kann jedoch offenbleiben.
Wie nachfolgend dargelegt, erweist sich der Eingriff in das Recht auf
Familienleben vorliegend als verhältnismässig, auch wenn die Zumutbarkeit der
Ausreise der Ehefrau des Beschwerdeführers verneint wird.
5.3
Sofern der
Ehefrau eine Ausreise nach Bosnien und Herzegowina nicht zugemutet werden kann,
haben sie, der Beschwerdeführer und der gemeinsame Sohn ein privates Interesse
am Familiennachzug von erheblichem Gewicht. Insbesondere hat der Sohn ein
grosses Interesse daran, mit beiden Eltern gemeinsam aufwachsen zu können. Das
private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen wird
allerdings dadurch relativiert, dass die familiären Beziehungen erst nach der
Verurteilung des Beschwerdeführers und dem Strafvollzug entstanden sind. Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten somit von Beginn weg damit rechnen,
dass ein Familiennachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht möglich
sein wird.
5.4
Der
Beschwerdeführer hielt sich bislang noch nie länger bzw. mit einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Er lebt in D, Bosnien und
Herzegowina, wo er auch geboren ist. Mit den Verhältnissen in Bosnien und
Herzegowina ist er folglich vertraut, wohingegen eine vertiefte Integration in
der Schweiz nicht vorliegt. Die vom Beschwerdeführer in der Schweiz bereits geknüpften
Kontakte ändern daran nichts.
5.5
Mit Blick
auf die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte und die Höhe der
ausgesprochenen Strafe liegt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichterteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer vor. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis ist ein Raub als Gewaltdelikt geeignet, ein grosses
öffentliches Interesse an der Ausweisung einer ausländischen Person zu
begründen, selbst wenn sich diese bereits seit geraumer Zeit in der Schweiz
aufhält (BGr, 12. Januar 2018, 2C_626/2017, E. 4.2 mit Hinweisen).
Sowohl Raub als auch Veruntreuung im Amt sind gemäss Art. 66a Abs. 1
lit. c StGB Katalogtaten der obligatorischen Landesverweisung. Nach dem Willen
des Gesetzgebers würde eine Ausländerin oder ein Ausländer, die oder der in der
Schweiz für eines dieser Delikte verurteilt würde, für 5 bis 15 Jahre des
Landes verwiesen.
Der Beschwerdeführer verbüsste seine Freiheitsstrafe vom
24.
Mai 2018 bis zum 30. September 2021, anschliessend wurde er
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die – unter Berücksichtigung der
Untersuchungshaft von knapp einem Monat – verbleibenden drei Monate der
Freiheitsstrafe wurden aufgrund der bedingten Entlassung nicht mehr vollzogen.
Seit der Haftentlassung sind erst knapp zwei Jahre vergangen. Von einer
biographischen Kehrtwende kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ausgegangen
werden. Auch wenn die bosnischen Behörden gegen Ende des Strafvollzugs von einer
positiven Legalprognose ausgingen, besteht nach wie vor eine gewisse Gefahr,
dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begeht. Einem Wohlverhalten im
Strafvollzug und/oder unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen
Verfahrens kommt praxisgemäss untergeordnete Bedeutung zu (VGr,
2.
September 2021, VB.2021.00134, E. 5.3.3 mit Hinweisen). Zudem kann
Raub unter Mitführen einer Waffe als Delikt gegen Leib und Leben qualifiziert
werden (vgl. BGE 124 IV 97 E. 2d; BGr, 8. Mai 2020, 2C_952/2019,
E. 4.1.2). Bei solchen ist selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht
hinzunehmen (VGr, 2. September 2021, VB.2021.00134, E. 5.3.3).
Vorliegend können ferner auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigt
werden, da sich der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21. Juni
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen kann (vgl. VGr, 25. August
2022, VB.2021.00655, E. 3.3, und 13. April 2022, VB.2021.00789,
E. 3.1, je mit Hinweisen).
5.6
Insgesamt
erweist sich die Nichterteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung an
den Beschwerdeführer aufgrund der von ihm begangenen Delikte und der Strafhöhe
von drei Jahren und acht Monaten – trotz seiner familiären Beziehungen in der
Schweiz – als verhältnismässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.