VB.2023.00216
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00216
13. Juli 2023Deutsch4 min
(URT.2023.24691)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00216
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger des
besetzten palästinensischen Gebiets mit einem Aufenthaltstitel in Italien,
reiste eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2023 in die Schweiz ein,
wo er am 31. Januar 2023 in Richterswil verhaftet wurde.
Mit Strafbefehl vom
1. Februar 2023 belegte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis A mit einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.- wegen
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, rechtswidrigen Aufenthalts und Hinderung
einer Amtshandlung. Am Folgetag sprach das Staatssekretariat für Migration
(SEM) ihm gegenüber ein vom 4. Februar 2023 bis am 3. Februar 2026
geltendes Einreiseverbot aus.
Ebenfalls am 2. Februar
2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung von A
aus der Schweiz und hielt ihn zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz an.
Erwägungen
II.
Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. April 2023 nicht ein.
III.
Am 22. April 2023 liess A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und um Verlängerung der Beschwerdefrist
ersuchen, damit er einen Anwalt konsultieren und eine begründete Beschwerde
einreichen könne.
Mit Präsidialverfügung vom 26. April
2023.
wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Verlängerung der
Beschwerdefrist bzw. Gewährung einer Nachfrist unter Hinweis auf seine
rechtskundige Vertretung ab und setzte ihm wegen Auslandwohnsitzes eine Frist
von 20 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'070.- an.
Am 9. Mai 2023 ersuchte A (sinngemäss) um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht. Dieses Gesuch wies die Vorsitzende mit Verfügung vom
17.
Mai 2023 ab und setzte A eine neue Frist von zehn Tagen zur
Leistung der Kaution an. Die Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim
Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion und das
Migrationsamt verzichteten mit je separaten Eingaben vom 28. April 2023
auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung ausländischer
Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die vorliegende Beschwerde ist angesichts
ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr,
11.
November 2022, VB.2022.00531, E. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 7).
2.
Hat eine Privatperson keinen Wohnsitz in der
Schweiz, so kann sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht
eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und
lit. b VRG).
Gestützt auf die angeführten Bestimmungen
erliess das Verwaltungsgericht hier die Kautionsverfügung vom 26. April
2023.
Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege bzw. Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit
Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023 abgewiesen wurde und der Genannte die
ihm aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution auch in der
Folge nicht bezahlt hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss wegen
Kautionssäumnisses nicht einzutreten (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 15 N. 58 ff.).
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist – wie schon mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023 festgestellt –
abzuweisen, da die Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist, ist
doch weder dargetan noch auf den ersten Blick ersichtlich, dass bzw. inwiefern
der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise an der Überprüfung der
Rechtmässigkeit seiner Wegweisung noch ein aktuelles und praktisches
Rechtsschutzinteresse haben sollte (vgl. VGr, 25. August 2022, VB.2022.00427,
E. 2).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nachdem es im Hintergrund um die
Wegweisung des Beschwerdeführers geht, kann die vorliegende Verfügung lediglich
mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83
lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der
Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.