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Entscheid

VB.2023.00216

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00216

13. Juli 2023Deutsch4 min

(URT.2023.24691)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00216

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wegweisung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger des

besetzten palästinensischen Gebiets mit einem Aufenthaltstitel in Italien,

reiste eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2023 in die Schweiz ein,

wo er am 31. Januar 2023 in Richterswil verhaftet wurde.

Mit Strafbefehl vom

1. Februar 2023 belegte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis A mit einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.- wegen

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, rechtswidrigen Aufenthalts und Hinderung

einer Amtshandlung. Am Folgetag sprach das Staatssekretariat für Migration

(SEM) ihm gegenüber ein vom 4. Februar 2023 bis am 3. Februar 2026

geltendes Einreiseverbot aus.

Ebenfalls am 2. Februar

2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung von A

aus der Schweiz und hielt ihn zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz an.

Erwägungen

II.

Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. April 2023 nicht ein.

III.

Am 22. April 2023 liess A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und um Verlängerung der Beschwerdefrist

ersuchen, damit er einen Anwalt konsultieren und eine begründete Beschwerde

einreichen könne.

Mit Präsidialverfügung vom 26. April

2023.

wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Verlängerung der

Beschwerdefrist bzw. Gewährung einer Nachfrist unter Hinweis auf seine

rechtskundige Vertretung ab und setzte ihm wegen Auslandwohnsitzes eine Frist

von 20 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'070.- an.

Am 9. Mai 2023 ersuchte A (sinngemäss) um Befreiung von der

Kostenvorschusspflicht. Dieses Gesuch wies die Vorsitzende mit Verfügung vom

17.

Mai 2023 ab und setzte A eine neue Frist von zehn Tagen zur

Leistung der Kaution an. Die Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim

Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion und das

Migrationsamt verzichteten mit je separaten Eingaben vom 28. April 2023

auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung ausländischer

Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die vorliegende Beschwerde ist angesichts

ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr,

11.

November 2022, VB.2022.00531, E. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 7).

2.

Hat eine Privatperson keinen Wohnsitz in der

Schweiz, so kann sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht

eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und

lit. b VRG).

Gestützt auf die angeführten Bestimmungen

erliess das Verwaltungsgericht hier die Kautionsverfügung vom 26. April

2023.

Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege bzw. Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit

Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023 abgewiesen wurde und der Genannte die

ihm aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution auch in der

Folge nicht bezahlt hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss wegen

Kautionssäumnisses nicht einzutreten (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 15 N. 58 ff.).

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ist – wie schon mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023 festgestellt –

abzuweisen, da die Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist, ist

doch weder dargetan noch auf den ersten Blick ersichtlich, dass bzw. inwiefern

der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise an der Überprüfung der

Rechtmässigkeit seiner Wegweisung noch ein aktuelles und praktisches

Rechtsschutzinteresse haben sollte (vgl. VGr, 25. August 2022, VB.2022.00427,

E. 2).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nachdem es im Hintergrund um die

Wegweisung des Beschwerdeführers geht, kann die vorliegende Verfügung lediglich

mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83

lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der

Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.