VB.2023.00217
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00217
13. Juni 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24625)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00217
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zweckverband D, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab dem 1. April 2021 als Fachmann
Betriebsunterhalt für den Zweckverband D tätig. Mit Schreiben vom
30. August 2022 kündigte der Zweckverband das Anstellungsverhältnis per
Ende Dezember 2022.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat
Andelfingen teilweise gut, stellte die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest
(Dispositiv-Ziff. I) und sprach A eine Entschädigung in der Höhe von zwei
Monatslöhnen (Dispositiv-Ziff. II) sowie eine Parteientschädigung von Fr.
1'500.- zu (Dispositiv-Ziff. VI); das Gesuch um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung wies er ab (Dispositiv-Ziff. VII).
III.
A liess dagegen am 21. April 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
Dispositiv-Ziff. I, II und VII des Rekursentscheids aufzuheben, es sei
festzustellen, dass die Kündigung "in materieller Hinsicht
ungerechtfertigt ist und an einem formellen Mangel leidet", es sei der Zweckverband D
zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 30'000.- zuzusprechen, und es
sei das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das
Rekursverfahren gutzuheissen. Zudem liess er um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchen.
Am 30. Mai 2023 zog A unter Hinweis auf einen
zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich alle Anträge mit Ausnahme
derjenigen betreffend Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zurück.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über
personalrechtliche Anordnungen eines Zweckverbands nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 zog der Beschwerdeführer
seine Begehren in der Hauptsache zurück, weshalb das Verfahren insofern
abzuschreiben ist, was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(§ 38b Abs. 1 lit. b VRG). Streitgegenstand bildet damit einzig
noch die Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Rekursverfahren. Da
der Streitwert dieses Begehrens Fr. 20'000.- offenkundig nicht übersteigt,
fällt die Angelegenheit auch insofern in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
3.
3.1
Nach
§ 16 Abs. 1 f. VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos sind, Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, sofern sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten
aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert
angemessener Frist zu bezahlen; bei aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung
innerhalb von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen diejenige
innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen (Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Den Nachweis
der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen
(Plüss, § 16 N. 38). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten
finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zum Zeitpunkt des Entscheids
über das Gesuch zu beurteilen (Plüss, § 16 N. 21).
Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit
ist demgegenüber jener Zeitpunkt massgebend, in dem das Rechtsmittel
eingereicht wird (BGE 133 III 614 E. 5). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ist gegeben, wenn
das Verfahren einerseits die Interessen der bedürftigen Partei in
schwerwiegender Weise betrifft und anderseits in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung
erforderlich machen (VGr, 4. März 2022, VB.2022.00054, E. 2.1
Abs. 2; Plüss, § 16 N. 80 f.).
3.2
Die
Vorinstanz wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
mit der Begründung ab, es hätten sich weder in rechtlicher noch tatsächlicher
Hinsicht schwierige Fragen gestellt. Dem lässt sich nicht folgen. Auch wenn
hier die Sach- und Rechtslage für Juristen relativ klar erscheint, weisen
Rechtsmittelverfahren gegen eine Kündigung für Laien nur schon in prozessualer
Hinsicht einige Schwierigkeiten auf, die eine Rechtsvertretung in der Regel
erforderlich erscheinen lassen. Der Beizug einer Rechtsvertretung erweist sich
Dispositiv
für den Beschwerdeführer, einen juristischen Laien, demnach als notwendig.
Hingegen ist bei der Höhe der ihm notwendigerweise entstehenden
Rechtsvertretungskosten zu berücksichtigen, dass das Verfahren weder in
rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen aufwirft, weshalb der
notwendige Rechtsvertretungsaufwand gering ausfällt.
3.3 Das
Verfahren vor der Rekursinstanz war nicht aussichtslos. Zu prüfen bleibt, ob
der Beschwerdeführer mittellos ist.
3.3.1
Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen
aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung von durchschnittlich rund
Fr. 3'270.-.
3.3.2
Die anrechenbaren Ausgaben zur Beurteilung der prozessrechtlichen
Bedürftigkeit entsprechen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum; zu dessen
Berechnung sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter
vom 16. September 2009 heranzuziehen (Plüss, § 16 N. 32 f.).
Dabei ist der Grundbetrag praxisgemäss um 20 % zu erhöhen (VGr, 3. März
2022, VB.2021.00438, E. 8.5.2 mit Hinweisen).
3.3.3
Der in Wohngemeinschaft lebende Beschwerdeführer weist einen erweiterten
Grundbedarf von Fr. 1'320.- auf. Hinzu kommen die effektiven Wohnkosten
von Fr. 680.-, Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie
TV-Gebühren von insgesamt Fr. 30.-, die Krankenkassenprämie von netto
Fr. 76.90, die geltend gemachten Transportkosten von Fr. 100.- sowie
der voraussichtliche Steuerbetrag, der beim geltend gemachten steuerbaren
Einkommen von Fr. 30'000.- jedoch nur Fr. 185.- (statt Fr. 241.55)
pro Monat beträgt. Nicht angerechnet werden können dem Beschwerdeführer die
geltend gemachten Kommunikationskosten von Fr. 120.-, da diese im
Grundbetrag enthalten sind, sowie der Schuldzins von Fr. 337.85 für einen
Konsumkredit, dessen Hintergrund nicht näher substanziiert wird und der deshalb
nicht zu den notwendigen Ausgaben zu zählen ist.
Insgesamt sind damit Ausgaben im Betrag von rund
Fr. 2'390.- anrechenbar, womit dem Beschwerdeführer ein monatlicher
Überschuss von rund Fr. 880.- verbleibt. Nachdem der notwendige Rechtsvertretungsaufwand
gering ausfällt (vorne E. 3.2), ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres
möglich, die notwendigen Kosten seiner Rechtsvertretung innert nützlicher Frist
abzubezahlen; das gälte im Übrigen auch dann, wenn der Schuldzins für den Konsumkredit
zu berücksichtigen wäre und nur ein monatlicher Überschuss von rund
Fr. 540.- resultierte.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch um Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung damit zu Recht abgewiesen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.
5.
Weil der Streitwert Fr. 30'000.- nicht übersteigt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Das Entschädigungsbegehren hat der Beschwerdeführer zurückgezogen.
Für das Beschwerdeverfahren ersucht der Beschwerdeführer
ebenfalls um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Soweit er mit seiner
Beschwerde verlangte, es sei festzustellen, dass die Kündigung in materieller
Hinsicht ungerechtfertigt sei und an einem formellen Mangel leide, erweist sich
das Begehren als offensichtlich aussichtslos, nachdem die Vorinstanz bereits
die Unrechtmässigkeit der Kündigung feststellte und kein darüberhinausgehender
Anspruch auf Feststellung der konkreten Mängel besteht. Im Übrigen ist der
Beschwerdeführer mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte auch im
Beschwerdeverfahren nicht als mittellos zu betrachten, zumal einzig die Höhe
der Entschädigung noch strittig war und der damit verbundene notwendige
Vertretungsaufwand gering ausfällt. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung ist dementsprechend abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist
Folgendes zu erläutern: Weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch die
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekursverfahren strittig war,
bemisst sich der Streitwert für das Bundesgericht nach der Höhe der geltend
gemachten Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 51
Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]; BGr, 2. Dezember 2014, 5A_495/2014, E. 1.1). Soweit diese
den Betrag von Fr. 15'000.- übersteigt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben werden (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113
ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Andelfingen.