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Entscheid

VB.2023.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00217

13. Juni 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24625)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00217

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Zweckverband D, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Kündigung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war ab dem 1. April 2021 als Fachmann

Betriebsunterhalt für den Zweckverband D tätig. Mit Schreiben vom

30. August 2022 kündigte der Zweckverband das Anstellungsverhältnis per

Ende Dezember 2022.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat

Andelfingen teilweise gut, stellte die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest

(Dispositiv-Ziff. I) und sprach A eine Entschädigung in der Höhe von zwei

Monatslöhnen (Dispositiv-Ziff. II) sowie eine Parteientschädigung von Fr.

1'500.- zu (Dispositiv-Ziff. VI); das Gesuch um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung wies er ab (Dispositiv-Ziff. VII).

III.

A liess dagegen am 21. April 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien

Dispositiv-Ziff. I, II und VII des Rekursentscheids aufzuheben, es sei

festzustellen, dass die Kündigung "in materieller Hinsicht

ungerechtfertigt ist und an einem formellen Mangel leidet", es sei der Zweckverband D

zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 30'000.- zuzusprechen, und es

sei das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das

Rekursverfahren gutzuheissen. Zudem liess er um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchen.

Am 30. Mai 2023 zog A unter Hinweis auf einen

zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich alle Anträge mit Ausnahme

derjenigen betreffend Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zurück.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über

personalrechtliche Anordnungen eines Zweckverbands nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die weiteren

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 zog der Beschwerdeführer

seine Begehren in der Hauptsache zurück, weshalb das Verfahren insofern

abzuschreiben ist, was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt

(§ 38b Abs. 1 lit. b VRG). Streitgegenstand bildet damit einzig

noch die Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Rekursverfahren. Da

der Streitwert dieses Begehrens Fr. 20'000.- offenkundig nicht übersteigt,

fällt die Angelegenheit auch insofern in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.

3.1

Nach

§ 16 Abs. 1 f. VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos sind, Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, sofern sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten

aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert

angemessener Frist zu bezahlen; bei aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung

innerhalb von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen diejenige

innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen (Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Den Nachweis

der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen

(Plüss, § 16 N. 38). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zum Zeitpunkt des Entscheids

über das Gesuch zu beurteilen (Plüss, § 16 N. 21).

Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit

ist demgegenüber jener Zeitpunkt massgebend, in dem das Rechtsmittel

eingereicht wird (BGE 133 III 614 E. 5). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ist gegeben, wenn

das Verfahren einerseits die Interessen der bedürftigen Partei in

schwerwiegender Weise betrifft und anderseits in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung

erforderlich machen (VGr, 4. März 2022, VB.2022.00054, E. 2.1

Abs. 2; Plüss, § 16 N. 80 f.).

3.2

Die

Vorinstanz wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

mit der Begründung ab, es hätten sich weder in rechtlicher noch tatsächlicher

Hinsicht schwierige Fragen gestellt. Dem lässt sich nicht folgen. Auch wenn

hier die Sach- und Rechtslage für Juristen relativ klar erscheint, weisen

Rechtsmittelverfahren gegen eine Kündigung für Laien nur schon in prozessualer

Hinsicht einige Schwierigkeiten auf, die eine Rechtsvertretung in der Regel

erforderlich erscheinen lassen. Der Beizug einer Rechtsvertretung erweist sich

Dispositiv

für den Beschwerdeführer, einen juristischen Laien, demnach als notwendig.

Hingegen ist bei der Höhe der ihm notwendigerweise entstehenden

Rechtsvertretungskosten zu berücksichtigen, dass das Verfahren weder in

rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen aufwirft, weshalb der

notwendige Rechtsvertretungsaufwand gering ausfällt.

3.3 Das

Verfahren vor der Rekursinstanz war nicht aussichtslos. Zu prüfen bleibt, ob

der Beschwerdeführer mittellos ist.

3.3.1

Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen

aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung von durchschnittlich rund

Fr. 3'270.-.

3.3.2

Die anrechenbaren Ausgaben zur Beurteilung der prozessrechtlichen

Bedürftigkeit entsprechen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum; zu dessen

Berechnung sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des

Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter

vom 16. September 2009 heranzuziehen (Plüss, § 16 N. 32 f.).

Dabei ist der Grundbetrag praxisgemäss um 20 % zu erhöhen (VGr, 3. März

2022, VB.2021.00438, E. 8.5.2 mit Hinweisen).

3.3.3

Der in Wohngemeinschaft lebende Beschwerdeführer weist einen erweiterten

Grundbedarf von Fr. 1'320.- auf. Hinzu kommen die effektiven Wohnkosten

von Fr. 680.-, Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie

TV-Gebühren von insgesamt Fr. 30.-, die Krankenkassenprämie von netto

Fr. 76.90, die geltend gemachten Transportkosten von Fr. 100.- sowie

der voraussichtliche Steuerbetrag, der beim geltend gemachten steuerbaren

Einkommen von Fr. 30'000.- jedoch nur Fr. 185.- (statt Fr. 241.55)

pro Monat beträgt. Nicht angerechnet werden können dem Beschwerdeführer die

geltend gemachten Kommunikationskosten von Fr. 120.-, da diese im

Grundbetrag enthalten sind, sowie der Schuldzins von Fr. 337.85 für einen

Konsumkredit, dessen Hintergrund nicht näher substanziiert wird und der deshalb

nicht zu den notwendigen Ausgaben zu zählen ist.

Insgesamt sind damit Ausgaben im Betrag von rund

Fr. 2'390.- anrechenbar, womit dem Beschwerdeführer ein monatlicher

Überschuss von rund Fr. 880.- verbleibt. Nachdem der notwendige Rechtsvertretungsaufwand

gering ausfällt (vorne E. 3.2), ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres

möglich, die notwendigen Kosten seiner Rechtsvertretung innert nützlicher Frist

abzubezahlen; das gälte im Übrigen auch dann, wenn der Schuldzins für den Konsumkredit

zu berücksichtigen wäre und nur ein monatlicher Überschuss von rund

Fr. 540.- resultierte.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch um Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung damit zu Recht abgewiesen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.

5.

Weil der Streitwert Fr. 30'000.- nicht übersteigt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Das Entschädigungsbegehren hat der Beschwerdeführer zurückgezogen.

Für das Beschwerdeverfahren ersucht der Beschwerdeführer

ebenfalls um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Soweit er mit seiner

Beschwerde verlangte, es sei festzustellen, dass die Kündigung in materieller

Hinsicht ungerechtfertigt sei und an einem formellen Mangel leide, erweist sich

das Begehren als offensichtlich aussichtslos, nachdem die Vorinstanz bereits

die Unrechtmässigkeit der Kündigung feststellte und kein darüberhinausgehender

Anspruch auf Feststellung der konkreten Mängel besteht. Im Übrigen ist der

Beschwerdeführer mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte auch im

Beschwerdeverfahren nicht als mittellos zu betrachten, zumal einzig die Höhe

der Entschädigung noch strittig war und der damit verbundene notwendige

Vertretungsaufwand gering ausfällt. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung ist dementsprechend abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist

Folgendes zu erläutern: Weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch die

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekursverfahren strittig war,

bemisst sich der Streitwert für das Bundesgericht nach der Höhe der geltend

gemachten Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 51

Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR

173.110]; BGr, 2. Dezember 2014, 5A_495/2014, E. 1.1). Soweit diese

den Betrag von Fr. 15'000.- übersteigt oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben werden (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

BGG). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113

ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt

abgeschrieben wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Andelfingen.