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Entscheid

VB.2023.00220

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00220

23. Januar 2025Deutsch67 min

(URT.2025.25954)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00220

VB.2023.00221

Urteil

der 3. Kammer

vom 23. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1. Genossenschaft A,

2. B,

3. Verband C,

4. Verein D,

5. E,

6. F,

7. G,

8. H,

9. I,

10. J,

11. K,

12. L,

alle vertreten durch RA M,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Winterthur,

vertreten durch den

Stadtrat,

dieser vertreten

durch das Baupolizeiamt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat von Winterthur erliess mit Beschluss

SR.22.437-1 vom 22. Juni 2022 folgende Verkehrsanordnung: "Auf der

Technikumstrasse (Abschnitt Bahnhofplatz bis zum Gebäude Nr. 5) und der

Turmhaldenstrasse (Abschnitt Technikumstrasse bis bestehende Tempo-30-Zone)

wird eine Tempo-30-Zone signalisiert und markiert und mit den angrenzenden

Tempo-30-Zonen arrondiert."

Weiter verfügte er gleichentags mit Beschluss SR.22.438-1

was folgt: "Auf der Technikumstrasse (Abschnitt Gebäude Nr. 5 bis

Tösstalstrasse), der Tösstalstrasse (Abschnitt Gebäude Nr. 24 bis

Technikumstrasse), der St. Gallerstrasse (Abschnitt General-Guisan-Strasse

bis Gebäude Nr. 10), der General-Guisan-Strasse (Abschnitt Tösstalstrasse

bis Museumstrasse) und der Römerstrasse (Abschnitt General-Guisan-Strasse bis

kurz vor dem Gebäude Nr. 8) wird eine Tempo-30-Zone signalisiert und

markiert und mit den angrenzenden bestehenden Tempo-30-Zonen arrondiert."

Die Beschlüsse SR.22.437-1 und SR.22.438-1wurden am

24. Juni 2022 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Meldungsnummern

VE-ZH06-0000000494 und VE-ZH06-0000000491).

Erwägungen

II.

Die Genossenschaft A, B, der Verband C, der Verein D,

E und F liessen – alle durch Rechtsanwalt M vertreten – am 25. Juli

2022.

Rekurs gegen den Beschluss SR.22.437-1 vom 22. Juni 2022 an das

Statthalteramt des Bezirks Winterthur erheben und die Aufhebung des Beschlusses

unter Entschädigungsfolge beantragen. Das Statthalteramt führte diese Rekurse

unter der Verfahrensnummer RK.2022.2. Mit Verfügung vom 21. März 2023 trat

es auf die Rekurse nicht ein (Dispositivziffer I), auferlegte der

Genossenschaft A, B, dem Verband C, dem Verein D, E sowie F die

Rekurskosten von insgesamt Fr. 3'344.60 (Dispositivziffer II) und

verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

Sodann liessen die Genossenschaft A, B, der Verband C,

der Verein D, H, G, J, I, L, K, N und F – alle vertreten durch

Rechtsanwalt M – am 25. Juli 2022 gegen den Beschluss SR.22.438-1 vom

22.

Juni 2022 an das Statthalteramt des Bezirks Winterthur rekurrieren und

die Aufhebung des Beschlusses unter Entschädigungsfolge verlangen. Das

Statthalteramt führte diese Rekurse unter der Verfahrensnummer RK.2022.3. Mit

Verfügung vom 21. März 2023 trat es auf die Rekurse nicht ein

(Dispositivziffer I), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt

Fr. 3'228.60 der Genossenschaft A, B, dem Verband C, dem Verein D,

H, G, J, I, L, K, N sowie F (Dispositivziffer II) und verweigerte ihnen

eine Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.

Die Genossenschaft A, B, der Verband C, der Verein D,

E, F, H, G, J, I, L und K liessen am 20. April 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht gegen die Verfügungen RK.2022.2 und RK.2022.3 des

Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 21. März 2023 führen und

beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die angefochtenen Verfügungen und

die Beschlüsse SR.22.437-1 sowie SR.22.438-1 des Stadtrats von Winterthur

aufzuheben; eventualiter seien "neue Gutachten für die Prüfung von

Tempo 30 in der Technikum-, Turmhaldenstrasse sowie in der Technikum-,

Tösstal-, St Galler-, General-Guisan-, Römerstrasse bei einem unabhängigen

Sachverständigen oder Verfasser in Auftrag zu geben und die Rechtslage […] neu

zu beurteilen". Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge die

Verfahren VB.2022.00220 (betreffend die Verfügung RK.2022.2) und VB.2022.00221

(betreffend die Verfügung RK.2022.3). Mit Präsidialverfügung vom 26. April

2023.

vereinigte es die beiden – unter der Nr. VB.2023.00220

weiterzuführenden – Verfahren und eröffnete den Schriftenwechsel. Das

Statthalteramt des Bezirks Winterthur schloss am 25. Mai 2023 auf

Abweisung der Beschwerden. Die Stadt Winterthur beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023 die Abweisung der Rechtsmittel. Die

Genossenschaft A, B, der Verband C, der Verein D, E, F, G, H, I,

J, K und L hielten am 13. Juli 2023 an ihren Anträgen fest. Die Stadt

Winterthur äusserte sich am 24. August 2023 erneut.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Statthalteramts betreffend funktionelle

Verkehrsanordnungen nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. d des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der

formellen und der materiellen Beschwer (zur letzteren vgl. hinten E. 3.2).

Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und

mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Das

Erfordernis der formellen Beschwer muss nicht erfüllt sein, wenn jemand zu

Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am Verfahren teilnehmen konnte oder

wenn die Parteistellung erst durch den angefochtenen Entscheid begründet wurde

(Bertschi, § 21 N. 29–31).

Eine solche Ausnahmesituation ist mit Bezug auf die

Beschwerdeführenden 7–12, welche gegen den Beschluss SR.22.437-1

betreffend die Signalisation einer Tempo-30-Zone auf der Technikum- und der

Turmhaldenstrasse nicht rekurrierten, weder dargetan noch ersichtlich. Soweit

sich ihr Rechtsmittel (im Verfahren VB.2023.00220) gegen den Rekursentscheid

RK.2022.2 richtet, ist darauf infolge fehlender formeller Beschwer nicht

einzutreten. Weiter hat der Beschwerdeführer 5 nicht gegen den Beschluss

SR.22.438-1 betreffend die Signalisation einer Tempo-30-Zone auf der

Technikum-, der Tösstal-, der St. Galler-, der General-Guisan- und der

Römerstrasse rekurriert. Soweit er (im Verfahren VB.2023.00221) Beschwerde

gegen den diesen Beschluss betreffenden Rekursentscheid RK.2022.3 erhebt, ist

darauf nicht einzutreten.

1.3

Nimmt eine

Vorinstanz einen Rekurs – wie hier – nicht an die Hand, weil sie eine

Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, so sind die formell

unterliegenden Personen unabhängig davon beschwerdeberechtigt, ob das zu Recht

geschehen sei (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28 N. 58).

1.4

Weil die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden mit

den oben in E. 1.2 genannten Einschränkungen einzutreten.

2.

In prozessualer Hinsicht verlangen die Beschwerdeführenden

die Durchführung eines Augenscheins auf den von der umstrittenen

Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitten. Da sich der für den

vorliegenden Entscheid relevante Sachverhalt indes hinreichend aus den Akten

erstellen lässt (vgl. dazu bzw. zur Vollständigkeit der hier interessierenden

Verkehrsgutachten auch hinten E. 7 ff.) kann von einem solchen

Lokaltermin abgesehen werden.

3.

3.1

Die

Vorinstanz ist auf die Rekurse der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weil

sie die Eintretensvoraussetzung der materiellen Beschwer – teilweise unter

Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen der sogenannten egoistischen

Verbandsbeschwerde – nicht als gegeben betrachtete.

3.2

3.2.1

Das Erfordernis der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende

Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen

praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids

zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln,

der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die

Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt dafür nicht (Bertschi, § 21 N. 13–17

mit Hinweisen). Bei der Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen steht die

Legitimation nach der bundesgerichtlichen Praxis all jenen

Verkehrsteilnehmenden zu, welche den mit der strittigen Verkehrsbeschränkung belegten

Strassenabschnitt mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern

oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Benützen der Strasse

nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGE 150 II 444, E. 1.1). Doch

auch regelmässige Benützer eines von der strittigen Verkehrsanordnung

betroffenen Strassenabschnitts sind nur zur Anfechtung derselben legitimiert,

wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge

hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; 19. August 2021,

1C_478/2020, E. 3.3; VGr, 20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1

mit zahlreichen Hinweisen; 26. September 2022, VB.2022.00024 und

VB.2022.00025, E. 3.3; 26. Oktober 2023, VB.2022.00505, E. 2.1;

Bertschi, § 21 N. 48 ff. mit Hinweisen). Zur Abgrenzung

gegenüber der verpönten Popularbeschwerde ist daher ein schutzwürdiges

Interesse an der Anfechtung einer funktionellen Verkehrsanordnung im

Allgemeinen nur dann zu bejahen, wenn diese dem Betroffenen einen Nachteil

zufügt, der ihn in besonderer Weise trifft (RB 2005 Nr. 9 E. 2.2,

auch zum Folgenden). Ein solches Interesse ist bei bloss unbedeutenden

Verkehrsverlangsamungen auf einer regelmässig befahrenen Strecke, wenn etwa

eine zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren Strecke herabgesetzt

wird, nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt

denn auch eine geringfügige Verlängerung der Fahrzeit durch die Schaffung einer

Tempo-30-Zone für einen Pendler keine ausreichende Beeinträchtigung dar (VGr,

20.

Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1 f.; vgl. auch

Bertschi, § 21 N. 49 mit Hinweisen). Entgegen dem sinngemässen

Vorbringen der Beschwerdeführenden geht das Erfordernis der materiellen

Beschwer bzw. eines schutzwürdigen Interesses nicht mit einer Verletzung ihrer

politischen Rechte einher.

3.2.2

Im Rahmen der sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde können anstelle

Einzelner auch Verbände in eigenem Namen, aber für die Interessen ihrer

Mitglieder ein Rechtsmittel ergreifen. Hierfür geltend folgende

Voraussetzungen: Erstens muss die Vereinigung eine juristische Person sein,

zweitens muss sie statutarisch zur Wahrung der betreffenden Interessen ihrer

Mitglieder befugt sein, drittens müssen diese Interessen allen oder zumindest

einer grossen Anzahl von Mitgliedern gemeinsam sein und viertens muss jedes

dieser Mitglieder zur Geltendmachung dieses Interesses auf dem Rechtsmittelweg

befugt sein (VGr, 2. März 2023, AN.2023.00007, E. 1.4.1 Abs. 2;

26.

August 2021, VB.2021.00508, E. 2.3.1, beide mit Hinweisen).

Soweit eine juristische Person in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen

ist, sind die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen beachtlich (Bertschi, § 21

N. 93).

3.2.3

Die Legitimation ist als Sachurteilsvoraussetzung zwar grundsätzlich von

Amtes wegen zu prüfen, doch entbindet dies die rechtsmittelführende Partei

nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn sie nicht offensichtlich

ist (Bertschi, § 21 N. 38). Dies gilt im Rahmen der egoistischen

Verbandsbeschwerde namentlich auch mit Bezug auf den Anteil an betroffenen

Verbandsmitgliedern und deren materielle Beschwer (Bertschi, § 21 N. 98).

Sodann haben gemeinsam Beschwerdeführende ihre Legitimation je einzeln so

darzulegen, dass sie für die Rechtsmittelbehörde ohne übermässigen Aufwand

nachvollziehbar ist (Bertschi, § 21 N. 40). An anwaltlich vertretene

oder rechtskundige Parteien dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden

als an Laien (Bertschi, § 21 N. 38, auch zum Nachstehenden). Die

Substanziierung der Legitimation hat bereits im Verfahren vor der ersten

Rechtsmittelinstanz zu erfolgen.

3.3

Legitimation

der Genossenschaft A zur Anfechtung der Beschlüsse SR.22.437-1 und

SR.22.438-1

3.3.1

Die Beschwerdeführerin 1 liess in den Rekursverfahren vortragen, sie

mache zum einen eigene Interessen geltend; die streitbetroffene

Verkehrsanordnung schränke sie in ihrer Zweckausübung ein. Zum anderen sei sie

zur egoistischen Verbandsbeschwerde berechtigt: Sie vertrete die Interessen von

rund 250 Mitgliedern aus Detailhandel, Gastronomie, Dienstleistung und

Grundeigentum. Diese Mitglieder hätten ihr Geschäft entweder an einem der von

den Verkehrsanordnungen betroffenen Strassenabschnitte oder es führe ein

solcher zu ihrer Geschäftsadresse. Würde die Zufahrt zum Geschäft durch eine

streitbetroffene Massnahme eingeschränkt, würde ein Teil der Konsumenten, vor

allem solche, welche spontan einen Einkauf tätigen oder eine Tasse Kaffee

trinken wollten, auf eine Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug in die Stadt

verzichten und sich allenfalls im Internet bedienen, womit ihren (der

Beschwerdeführerin 1) Mitgliedern der Umsatz wegbräche. Auch hätten die

Verkehrsanordnungen jeweils nicht nur Einfluss auf die Kunden, sondern auch auf

die Erreichbarkeit durch Lieferanten, welche ihre (der

Beschwerdeführerin 1) Mitglieder, zum Teil mehrmals täglich, anfahren

müssten. Ihre Mitglieder seien durch die Anordnung der Tempo-30-Zonen insoweit

betroffen, als die Zufahrt zu ihren Geschäften durch die Massnahme

eingeschränkt werde. Weil sowohl die Mitglieder selbst als auch deren

Kundschaft die mit einer Beschränkung belegten Strassen regelmässig benützten,

würden sie durch die Verkehrsbeschränkungen mit grosser Intensität in ihren

Interessen beeinträchtigt, was umso mehr gelte, als dass die jeweils

angefochtene Verkehrsanordnung nicht singulär bestehe, sondern je mit fünf

weiteren Verkehrsbeschränkungen verknüpft sei, welche den gesamten Verkehr rund

um die Alt- und Innenstadt Winterthur beträfen.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin 1 ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwägt –

eine an der Stadthausstrasse 01 in Winterthur domizilierte Genossenschaft

im Sinn von Art. 828 ff. des Obligationenrechts vom 30. März

1911.

(OR, SR 220) und mithin eine juristische Person. Gemäss Art. 2

ihrer Statuten bezweckt sie die Förderung der Winterthurer Altstadt und der

benachbarten Gebiete im Sinn eines aktiven Standortmarketings sowie der

Schaffung wirtschaftsfreundlicher Rahmenbedingungen. Weiter vertritt sie die

gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder bzw. von Interessengruppen aus dem

Kreis ihrer Mitglieder. Sie vertritt insbesondere auch die Interessen der

Grundeigentümer aus dem Kreis ihrer Mitglieder. Ihr Gebiet umfasst gemäss Art. 3

der Statuten insbesondere die historisch gewachsene Altstadt bzw. die

zentrumsnahen Gebiete sowie die angrenzenden Zentrumsgebiete beidseits des

Hauptbahnhofs der Stadt Winterthur, wobei die an der Aussenseite der

entsprechenden Begrenzungsstrassen anstossenden Liegenschaften dem

Genossenschaftsgebiet zugeschlagen werden. Mitglied können nach Art. 4 der

Statuten natürliche Personen, Einzelfirmen und einfache Gesellschaften,

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen werden,

welche ihren Wohnsitz bzw. Sitz oder eine Niederlassung/Filiale im Gebiet der

Genossenschaft haben, darin wirtschaftlich tätig sind oder dort Grundbesitz

haben oder sonstwie eng mit dem Gesellschaftszweck verbunden sind. Die

Verwaltung kann ausserdem weitere Bewerber als Mitglied aufnehmen.

3.3.3

Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin 1 lege nicht hinreichend

dar, dass bzw. inwiefern ein Grossteil ihrer Mitglieder eine besondere Nähe zum

Streitgegenstand aufweise. Zwar dürfte diese Nähe bei den Gewerbetreibenden,

welche an den von den Verkehrsmassnahmen betroffenen Strassenabschnitten

ansässig seien, in der Regel gegeben sein. Die Beschwerdeführerin 1 lege

aber nicht dar, wie viele ihrer Mitglieder tatsächlich in dieser Weise

betroffen wären. So habe sie keine vollständige Mitgliederliste, sondern

lediglich ein Verzeichnis der Geschäfte eingereicht, welche ihre Geschenkkarte

als Zahlungsmittel akzeptierten; Angaben dazu, wie viele ihrer Mitglieder von

den strittigen Verkehrsanordnungen unmittelbar betroffen seien, mache sie

nicht. Auch mache sie auch die Qualität der befürchteten Nachteile in keiner

Weise deutlich.

3.3.4

Die Beschwerde hält dem im Wesentlichen entgegen, das im Rekursverfahren

beigebrachte Geschäftsverzeichnis lege zur Genüge dar, wie viele Mitglieder

tatsächlich von den Verkehrsbeschränkungen betroffen seien. Auch ergebe sich

die Betroffenheit der Mitglieder aus dem Zweck der Förderung der Winterthurer

Altstadt. Schliesslich höhlten die vorinstanzlichen Anforderungen an die

Substanziierung der Legitimation "Sinn und Zweck einer egoistischen

Verbandsbeschwerde" aus.

3.3.5

Dem kann nicht gefolgt werden: Eine Mitgliedschaft bei der

Beschwerdeführerin 1 setzt keine Geschäftstätigkeit in hinreichender Nähe

zu den von den umstrittenen Verkehrsanordnungen betroffenen Strassenabschnitten

voraus. Angaben zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder macht(e) die

Beschwerdeführerin 1 nicht. Das von ihr beigebrachte Geschäftsverzeichnis

lässt deshalb nicht einmal folgern, dass darin eine grosse Zahl der Mitglieder

verzeichnet wäre. Ohnehin sind nur vereinzelte Geschäfte an den hier

interessierenden Strassenabschnitten ansässig. Auch der – weit gefasste bzw.

auf das Standortmarketing fokussierte – Gesellschaftszweck lässt nicht zwingend

auf eine genügende Betroffenheit einer grossen Anzahl der Mitglieder

schliessen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 1 beanstandeten

Substanziierungspflichten kann schliesslich auf das oben E. 3.2.3

Ausgeführte verwiesen und ergänzend festgehalten werden, dass der Begriff der egoistischen

Verbandsbeschwerde nicht ein besonderes Rechtsmittel eines Verbands bzw. einer

Personengesamtheit bezeichnet, sondern lediglich eine Rechtsmittellegitimation

der Organisation, welche sich aus der Legitimation der in ihr

zusammengeschlossenen Personen ableitet und ihr ermöglicht, für ihre Mitglieder

ein Rechtsmittel zu ergreifen; verfolgt werden damit mithin die

– letztlich individuellen – Mitgliederinteressen (vgl. Regina

Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2021, N 1454). Von der Voraussetzung – und

damit deren Substanziierung –, dass eine Mehrzahl oder zumindest eine grosse

Zahl der Mitglieder besonders von der Streitsache betroffen sein muss, kann

deshalb auch dann nicht abgesehen werden, wenn deren Nachweis mit Aufwand

verbunden sein mag (vgl. Bertschi, § 21 N. 96). Es obliegt vielmehr

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Verband, den als

legitimationsbegründend erachteten Sachverhalt darzulegen und somit genaue

Angaben über die Zahl seiner Mitglieder zu machen und darzutun, inwiefern die

Mehrzahl oder eine grosse Zahl von ihnen durch die streitige Anordnung berührt

ist (BGE 133 V 239 E. 9.2 = Pra 2008 Nr. 36).

3.3.6

Die Voraussetzungen für die egoistische Verbandsbeschwerde bzw. die

Legitimation eines Verbandes sind kumulativ zu erfüllen; sie sollen denn auch

die Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 142 II 80 E. 1.4.2; 136 II 539 E. 1.1).

Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich deshalb. Es ist nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 nicht als im

Rahmen einer egoistischen Verbandsbeschwerde zur Rekurserhebung legitimiert

betrachtete. Nämliches gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin 1 auf

eigene Interessen berief. Sie beschränkte sich insoweit auf die unsubstanziierte

Behauptung, die umstrittenen Verkehrsanordnungen schränkten sie in ihrer

Zweckausübung ein. Dies genügt offenkundig nicht, um eine besondere

Betroffenheit und Nähe zur Streitsache darzutun.

3.3.7

Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Rekurslegitimation der

Beschwerdeführerin 1 in den Verfahren RK.2022.2 und RK.2022.3 zu Recht

verneint. Soweit sich die Beschwerden dagegen richten, sind sie abzuweisen.

3.4

Legitimation

des Verbands C zur Anfechtung der Beschlüsse SR.22.437-1 und SR.22.438-1

3.4.1

Der Beschwerdeführer 3 machte in den Rekursverfahren geltend, er sei

im Rahmen der egoistischen Verbandsbeschwerde rechtsmittellegitimiert. In

diesem Zusammenhang liess er im Wesentlichen dasselbe wie die

Beschwerdeführerin 1 ausführen (vgl. dazu oben E. 3.3.1). Er räumte

indes ein, dass zu seinen Mitgliedern auch Betriebe ausserhalb der Alt- und

Innenstadt Winterthur gehörten. Diese belieferten dort jedoch Geschäfte oder

kämen dort ihren Aufträgen nach. Auch müssten sie den Strassenring rund um die

Altstadt befahren, um von einem Ende von Winterthur zum anderen zu gelangen.

3.4.2

Beim Beschwerdeführer 3 handelt es sich um einen Verein im Sinn der Art. 60 ff.

des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Gemäss Art. 2

der Vereinsstatuten bezweckt er die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen

Interessen der Handel- und Gewerbetreibenden in Winterthur und Umgebung. Er

vertritt die Anliegen von kleinen und mittleren Betrieben (KMU) sowie von

Mitgliederorganisationen aus Winterthur und der Region in wirtschaftlicher und

politischer Hinsicht. Er setzt sich für bestmögliche Rahmenbedingungen ein und

stärkt mit gezielten Leistungen die Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder. Der

Verband besteht gemäss Art. 4 der Vereinsstatuten aus Einzelmitgliedern,

Mitgliedern der angeschlossenen Berufsverbände und Ehrenmitgliedern. Als

Einzelmitglied können juristische und selbständigerwerbende natürliche Personen

aufgenommen werden, wenn sie als KMU im Wirtschaftsraum Winterthur tätig sind

oder in anderer Weise den KMU nahestehen. Des Weiteren können Berufsverbände

der Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden, welche die Vertretung der

Interessen der KMU anstreben, dem Verband angeschlossen werden. Durch den

Anschluss eines Berufsverbands werden dessen Mitgliedsfirmen Mitglieder des

Verbandes, sofern sie jährlich ordnungsgemäss der Geschäftsstelle gemeldet

werden. Schliesslich können "um die Verbandsinteressen verdiente"

Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.4.3

Die Vorinstanz erachtet es als nicht hinreichend dargetan, dass eine

genügend grosse Anzahl der Vereinsmitglieder von den umstrittenen

Verkehrsanordnungen persönlich betroffen sei bzw. dadurch einen

legitimationsbegründenden Nachteil erleide. Sie spricht deshalb auch dem

Beschwerdeführer 3 die Rekursberechtigung ab.

3.4.4

Dem Schluss der Vorinstanz ist zuzustimmen: Zum einen kann dem – unsubstanziierten

– Vorbringen in der Beschwerde, wonach in den Rekursverfahren hinreichend

dargetan worden sei, welche konkreten Benachteiligungen die Mitglieder des

Beschwerdeführers 3 durch die streitbetroffenen Massnahmen erführen, nicht

gefolgt werden. Zum anderen ist nicht dargetan und mit Blick auf den weiten

örtlichen Wirkungskreis des Beschwerdegegners 3 auch nicht zu vermuten,

dass eine grosse Zahl seiner Mitglieder in hinreichender Nähe zur Streitsache

stünde. Mit Bezug auf die ihn in diesem Zusammenhang treffende Substanziierungsobliegenheit

kann auf das oben E. 3.3.5 Ausgeführte verwiesen werden.

3.4.5

Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die durch den

Beschwerdeführer 3 erhobenen Rekurse eingetreten. Die Beschwerden sind

insoweit abzuweisen.

3.5

Legitimation

des Vereins D zur Anfechtung der Beschlüsse SR.22.437-1 und SR.22.438-1

3.5.1

Der Beschwerdeführer 4 ist ein Verein im Sinn der Art. 60 ff.

ZGB. Er bezweckt gemäss Art. 2 der Vereinsstatuten die Förderung und

Unterstützung einer Verkehrsinfrastruktur in der Region Winterthur, die den

Bedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft Rechnung trägt. Vereinsmitglied

kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck

finanziell oder durch persönliches Engagement unterstützt (Art. 4 der

Vereinsstatuten).

3.5.2

Entgegen der Beschwerde ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

vorliegend darauf schloss, die Wahrung der privaten Mitgliederinteressen gehöre

nicht zu den statutarischen Aufgaben des Beschwerdeführers 4. Überdies

trug (und trägt) der Beschwerdeführer 4 nichts zu seiner

Mitgliederstruktur bzw. dazu vor, inwiefern eine Mehrheit oder zumindest ein

grosser Teil seiner Mitglieder von den umstrittenen Verkehrsanordnungen in

persönlichen Interessen betroffen sei.

3.5.3

Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer 4 erhobenen Rekurse zu

Recht nicht an die Hand genommen. Soweit sich die Beschwerden dagegen richten,

sind sie abzuweisen.

3.6

Legitimation

von B zur Anfechtung der Beschlüsse SR.22.437-1 und SR.22.438-1

3.6.1

Der Beschwerdeführer 2 ist an der Hochwachtstrasse 02 in

Winterthur – und damit nicht an einem der hier interessierenden

Strassenabschnitte – wohnhaft. Er liess in den Rekursverfahren zu seiner

Legitimation im Wesentlichen vorbringen, er leide an einer chronischen

obstruktiven Lungenkrankheit, Asthma sowie orthopädischen Gehbehinderungen und

könne deshalb ohne Pause nur minimale Strecken zu Fuss zurücklegen. Folglich

sei er auf ein Fahrzeug angewiesen. Aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität

und seines Wohnorts in Winterthur sei er auf die von den Verkehrsanordnungen

betroffenen Strassenabschnitte angewiesen bzw. bediene er sich dieser aus

Zeitgründen. Die Einführung der umstrittenen Tempo-30-Zonen würde ihn in seiner

Mobilität einschränken, da er regelmässige Fahrten auf den betroffenen Strassen

tätige und auf eine schnelle Erreichung des Zielorts und der nahe gelegenen

Parkmöglichkeiten angewiesen sei. Die Temporeduktion auf den betroffenen

Strassen würde hohe Zeiteinbussen und Verzögerungen bei der Tätigung seiner

regelmässigen Einkäufe, Arztbesuche und seiner Anfahrt zu kulturellen

Veranstaltungen im Stadtkern von Winterthur verursachen; eine gleichwertige

Alternative mit einer annähernd gleichbleibenden Effizienz bestehe für ihn

nicht, weshalb er wie ein Anwohner der betroffenen Strassen und folglich mit

grosser Intensität in seinen Interessen beeinträchtigt werde. Das gelte umso

mehr, als die Verkehrsanordnungen jeweils nicht als einzelne bestünden, sondern

eng mit weiteren verknüpft seien, welche den gesamten Verkehr um die Alt- und

Innenstadt Winterthur beträfen.

3.6.2

Die Vorinstanz verneint eine genügende räumliche Nähe des

Beschwerdeführers 2 zu den hier interessierenden funktionellen

Verkehrsanordnungen; die schnellste Strecke mit dem Auto von seinem Wohnort zur

Turmhaldenstrasse betrage etwa einen Kilometer. Allein die – nachvollziehbare –

Tatsache, dass er auf ein Auto angewiesen sei, begründe keine beachtenswerte

Nähe zum Streitgegenstand; der Beschwerdeführer sei von den angefochtenen

Anordnungen nicht mehr betroffen als die allgemeine Bevölkerung.

3.6.3

Der Beschwerdeführer 2 wiederholt im vorliegenden Verfahren seine

bereits im Rekursverfahren vorgetragenen – von der Vorinstanz verworfenen

– Vorbringen betreffend seine Legitimation und macht im Kern sinngemäss

geltend, da er auf ein Fahrzeug angewiesen sei, werde er von den hier

interessierenden Verkehrsanordnungen "wie ein Anwohner der betroffenen

Strassen und folglich mit grosser Intensität in seinen Interessen

beeinträchtigt". Er möchte mithin wie ein Anwohner behandelt werden, weil

er aus gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei. Dem kann nicht

gefolgt werden; für die Frage der genügenden Nähe zur Streitsache ist das Motiv

für die – hier eben nicht als eine regelmässige ausgewiesene – Nutzung der

betreffenden Strassenabschnitte nicht massgeblich. In diesem Zusammenhang

bleibt sodann anzumerken, dass der bereits in den Rekursverfahren anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer 2 auch nicht genügend detailliert ausführte,

welche Strassenabschnitte er aus welchen Gründen und in welcher Regelmässigkeit

befahre bzw. befahren müsse. Er hat somit nicht hinreichend substanziiert

dargelegt, inwiefern ihm die umstrittenen Verkehrsanordnungen einen Nachteil

zufügen, der ihn in besonderer Weise bzw. mehr als die Allgemeinheit trifft.

3.6.4

Dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer 2 erhobenen Rekurse

in den Verfahren RK.2022.2 und RK.2022.3 nicht eingetreten ist, erweist sich

nach dem Gesagten nicht als rechtsverletzend. Die Beschwerden sind insoweit

abzuweisen.

3.7

Legitimation

von E zur Anfechtung des Beschlusses SR.22.437-1

3.7.1

Der Beschwerdeführer 5 gibt an, ausserhalb Winterthurs wohnhaft zu

sein. Zudem sei er Eigentümer einer Liegenschaft in der Winterthurer Altstadt.

Er machte bzw. macht sodann geltend, er präsidiere den Verwaltungsrat der an

der Stadthausstrasse 03 in Winterthur domizilierten U AG und verfüge

an der Strehlgasse über Parkplätze, welche dienstags bis freitags von der U AG

als Kunden- sowie Personalparkplätze und von ihm auch ausserhalb der

Geschäftsöffnungszeiten "tagtäglich" genutzt würden. Die

"Neusignalisation u.a. der Technikumstrasse" stelle für ihn eine

Verkehrsbehinderung dar, weil keine geeignete Alternative bestehe, um die

Parkplätze ohne grossen Zeitverlust zu befahren. Da er und "seine

Kunden" die mit einer Beschränkung belegten Strassen regelmässig nutzten,

werde er mit grosser Intensität in seinen Interessen beeinträchtigt.

3.7.2

Nach der Rechtsprechung sind Gesellschafter und Gesellschaften

unterschiedliche (vermögensfähige) Rechtspersönlichkeiten. Ein Gesellschafter

wird deshalb durch eine an die Gesellschaft gerichtete Verfügung nicht

unmittelbar betroffen. Demgemäss sind Aktionäre – auch ein Allein- oder

Hauptaktionär – nicht bereits wegen ihrer Stellung und des damit verbundenen

wirtschaftlichen Interesses berechtigt, einen Entscheid anzufechten, der die

von ihnen beherrschte Gesellschaft betrifft. Gleiches gilt auch für die Organe

einer Gesellschaft, etwa den Verwaltungsratspräsidenten einer

Aktiengesellschaft (zum Ganzen vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.2; 116 Ib 331 E. 1c;

BGr, 27. August 2013, 2C_1158/2012, E. 2.3.3; René Wiederkehr/Kaspar

Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der

Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 2202). Ob die U AG oder deren

Kunden durch die hier interessierende Verkehrsanordnung betroffen sind oder

dadurch Nachteile gewärtigen, ist daher in Zusammenhang mit der Legitimation

des – von diesen eben verschiedenen – Beschwerdeführers 5 nicht von

Belang.

3.7.3

Eine allfällige Betroffenheit des Beschwerdeführers 5 könnte sich

höchstens daraus ergeben, dass die Zufahrt zu den auch von ihm selbst genutzten

Parkplätzen an der Strehlgasse unwidersprochen über die Technikumstrasse

verläuft. Der schon im Rekursverfahren anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer 5 macht(e) freilich keine Angaben dazu, welche

Strassen(abschnitte) er für die Zu- und Anfahrt zu den Parkplätzen an der

Strehlgasse jeweils benutze bzw. benutzen müsse. Namentlich legt(e) er nicht

nachvollziehbar dar, dass er auch Strassen(abschnitte) regelmässig befahren müsse,

für welche der Stadtrat von Winterthur mit Beschluss SR.22.438-1 eine

Tempo-30-Zone anordnete. Diesen Beschluss hat er denn auch nicht angefochten.

Es ist deshalb anzunehmen, er fahre vom Archplatz her kommend über die

Technikumstrasse und via Neumarkt zur Strehlgasse bzw. zu seinem Parkplatz bzw.

verlasse diesen über den Neumarkt, um alsdann in die Technikumstrasse in

Richtung Archplatz einzubiegen. Eine entsprechende Route wird denn auch etwa

von Google Maps für die An- bzw. Rückreise vom bzw. zum Wohnort des

Beschwerdeführers 5 vorgeschlagen. Zu prüfen bleibt, ob die Reduktion der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt von 50 km/h

auf 30 km/h zu einer Fahrzeitverlängerung führt, welche einem Nachteil von

nicht mehr vernachlässigbarer Intensität gleichkommt.

Der betreffende Streckenabschnitt der Technikumstrasse

weist eine Länge von knapp 200 m auf (vgl. die im GIS-Browser verfügbaren

Informationen [www.maps.zh.ch]). Die Vorinstanz geht gestützt auf ein

Verkehrsgutachten der W GmbH vom 19. April 2022 für den insgesamt

600.

m langen Abschnitt der Technikumstrasse von einer realen

Fahrzeitverlängerung von 2 s/100 m bzw. von insgesamt 6 bis

maximal 18 Sekunden aus. Nach in der Beschwerde mit Bezug auf die

Verlustzeiten des öffentlichen Verkehrs vertretener Ansicht muss in die

Berechnung der Fahrzeitverlängerung der V85%-Wert anstelle des von

der Vorinstanz verwendeten V50%-Werts einbezogen werden. Zudem sei

zu berücksichtigen, dass bei der Einführung von Tempo 30 mit einem

erhöhten Aufkommen von Fahrrad- und Fussverkehr zu rechnen sei, was zu

zusätzlichen – freilich nicht bezifferten – Verlustzeiten für Pendlerinnen und

Pendler führe.

Die dem Gutachten zugrundeliegende

Geschwindigkeitsmessungen an der Technikumstrasse 84 ergaben für den

motorisierten Individualverkehr in Richtung Holderplatz einen V85%-Wert

von 36 km/h und in Richtung Archplatz von 43 km/h. Das Gutachten geht

aufgrund des gerundeten Mittelwerts der Messungen bzw. einer V85%-Geschwindigkeit

von rund 40 km/h von einem theoretischen Reisezeitverlust von

18.

Sekunden für den insgesamt 600 m langen Abschnitt der

Technikumstrasse aus. Da der Beschwerdeführer 5 jeweils nur einen knappen

Drittel dieses Streckenabschnitts befahren muss, beträgt der theoretische

Fahrzeitverlust knapp 6 Sekunden pro Weg. Gemäss dem Gutachten dürfte sich

dieser Wert durch Rücksichtnahme auf ein- und abbiegende Fahrzeuge, querende

Fussgänger und Velofahrende noch verringern; eine Verstetigung des

Verkehrsflusses infolge der Einführung von Tempo 30 könne sich gar positiv

auf die Reisezeit auswirken. Selbst wenn indes dem Beschwerdeführer 5

gefolgt und entgegen dem Gutachten nicht von einer Verstetigung des

Verkehrsflusses, sondern von einer Steigerung der Verlustzeiten infolge

zusätzlichem Fahrrad- und Fussverkehr ausgegangen würde, dürfte diese

geringfügig ausfallen. Die mit der Temporeduktion verbundene

Fahrzeitverlängerung erweist sich deshalb relativ zum gesamten Arbeits- bzw.

Anfahrtsweg des Beschwerdeführers 5 zwischen seinem Wohnort ausserhalb

Winterthurs und der Strehlgasse in Winterthur als vernachlässigbar und stellt

auch bei absoluter Betrachtung eine Beeinträchtigung von sehr geringer

Intensität dar. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht nicht auf den Rekurs des

Beschwerdeführers 5 gegen den Beschluss SR.22.437-1 eingetreten. Soweit

dagegen gerichtet, ist die Beschwerde (im Verfahren VB.2023.00220) abzuweisen.

3.8

Legitimation

von F zur Anfechtung der Beschlüsse SR.22.437-1 und SR.22.438-1

3.8.1

Der Beschwerdeführer 6 wohnt an der Technikumstrasse 05 in

Winterthur und damit direkt an einem von der mit Beschluss SR.22.437-1

festgesetzten Verkehrsanordnungen betroffenen Strassenabschnitte. Als direkter

Anwohner kann er unabhängig vom Ausgangs- bzw. Zielort sowie dem Zweck der

Fahrt ausschliesslich über den von der umstrittenen Verkehrsanordnung

betroffenen Abschnitt der Technikumstrasse zu- bzw. wegfahren, weshalb die

besondere Nähe zur Streitsache gegeben und – mangels gegenteiliger Hinweise –

eine besondere Intensität der Beeinträchtigung zu vermuten ist. Die Vorinstanz

hätte deshalb auf den von ihm erhobenen Rekurs gegen die mit Beschluss SR.437-1

vom 22. Juni 2022 festgesetzte Tempo-30-Zone auf der Technikum- und der

Turmhaldenstrasse eintreten sollen.

Da die Vorinstanz im Verfahren

RK.2022.2 eine materielle Prüfung der Streitsache vorgenommen hat und der

Beschwerdeführer 6 im Hauptstandpunkt die Aufhebung der streitbetroffenen

Verkehrsanordnung verlangt, stellte eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks

materieller Behandlung des Rekurses einen prozessualen Leerlauf dar. Der

Beschluss SR.437-1 ist daher direkt durch das Verwaltungsgericht auf seine

Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (hinten E. 5 ff.).

3.8.2

Dass er auch die vom Beschluss SR.22.438-1 betroffenen Strassen(abschnitte)

regelmässig befahre bzw. befahren müsse, machte der Beschwerdeführer 6 im

Rekursverfahren RK.2022.3 nicht geltend; vielmehr lassen sich auch seine

dortigen Vorbringen lediglich mit der umstrittenen Verkehrsanordnung auf der

Technikumstrasse in Verbindung setzen. Die Vorinstanz ist schon deshalb auf den

von ihm erhobenen Rekurs im Verfahren RK.2022.3 zu Recht nicht eingetreten. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2023.00221 ist mithin abzuweisen, soweit sie durch

den Beschwerdeführer 6 erhoben wurde.

3.9

Legitimation

von H, G, J und I sowie K und L zur Anfechtung des Beschlusses SR.22.438-1

3.9.1

Die Beschwerdeführenden 7 und 8 (G und H) sowie die

Beschwerdeführenden 11 und 12 (K und L) wohnen an der

St. Gallerstrasse 06. Sie machten im Rekursverfahren geltend, sie

seien "als Anwohner" durch die Verkehrsanordnungen betroffen. Der von

ihnen angefochtene Beschluss SR.22.438-1 vom 22. Juni 2022 statuiert eine

Tempo-30-Zone unter anderem auf der St. Gallerstrasse, dort allerdings nur

im Abschnitt zwischen der General-Guisan-Strasse und dem Gebäude auf Höhe

St.-Gallerstrasse 10. Sie wohnen mithin zwar in unmittelbarer Nähe eines

der hier interessierenden Strassenabschnitte, sind aber keine direkten

Anwohner, da die streitbetroffene Tempo-30-Zone entgegen dem Rekurs nicht

"direkt auf der Höhe ihrer Liegenschaft beginnt". Die Zufahrt zu bzw.

die Wegfahrt von ihrem Wohnort muss denn auch nicht über den von der hier

interessierenden Verkehrsanordnung betroffenen Abschnitt der

St. Gallerstrasse erfolgen. Vielmehr können die

Beschwerdeführenden 7, 8, 11 und 12 dafür auch auf der

St. Gallerstrasse stadtauswärts fahren.

Angesichts des bloss pauschalen

und unsubstanziierten Vorbringens der bereits im Rekursverfahren anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführenden 7 und 8 sowie 11 und 12, wonach

sie "als Anwohner die betroffenen Strassen tagtäglich nutzen" würden,

erwägt die Vorinstanz zu Recht, die Beschwerdeführenden 7 und 8 sowie

11.

und 12 hätten nicht hinreichend dargelegt, welcher konkrete Nachteil

ihnen aus der angeordneten Massnahme erwüchse. Diese bringen dagegen im

Wesentlichen vor, sie hätten "insbesondere dargelegt, dass die

Verkehrsanordnung nicht singulär besteht, sondern eng mit fünf weiteren

Verkehrsanordnungen verknüpft ist, welche den gesamten Verkehr um die Alt- und

Innenstadt Winterthurs betreffen". Soweit sie geltend machen wollten, sie

hätten damit aufgezeigt, dass die Beeinträchtigungen eine gewisse Intensität

erreichen, lassen sie ausser Acht, dass es an ihnen gewesen wäre, substanziiert

darzulegen, welche Strassenabschnitte sie konkret in welcher Regelmässigkeit

befahren bzw. befahren müssen.

3.9.2

Die Beschwerdeführenden 9 und 10 sind an der Gärtnerstrasse 07

in Winterthur wohnhaft. Diese Liegenschaft wird nicht über die

St. Gallerstrasse (oder eine andere der hier interessierenden Strassen) erschlossen.

Auch die Beschwerdeführenden 9 und 10 sind mithin keine direkten

Anwohner. Es kann daher auf das soeben in E. 3.9.1 Ausgeführte verwiesen

werden.

3.9.3

Die Beschwerdeführenden 7 bis 10 liessen im Rekursverfahren zu

ihrer Legitimation zusätzlich sinngemäss ausführen, sie seien die Inhaber der Y AG,

welche an der St. Gallerstrasse 06 domiziliert sei und dort eine

Autogarage betreibe. Die geplante Tempo-30-Zone beeinflusse die Zufahrt zu

ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort ebenso wie diejenige der Kundschaft der Y AG,

weshalb sie (auch) als Inhaber der Y AG ein schutzwürdiges Interesse an

der Aufhebung des Beschlusses SR.438-1 hätten. Die geltend gemachten Nachteile,

welche die Y AG – mithin eine von den Beschwerdeführenden 7–10

verschiedene (juristische) Person – aufgrund der umstrittenen Verkehrsanordnungen

erleiden sollen, sind indes von vornherein nicht geeignet, eine besondere

Betroffenheit der Beschwerdeführenden 7–10 darzutun (vgl. oben E. 3.7.2).

3.9.4

Zusammenfassend erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die

Vorinstanz auf den von den Beschwerdeführenden 7–12 erhobenen Rekurs gegen

den Beschluss SR.22.438-1 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde (im Verfahren

VB.2023.00221) ist insoweit abzuweisen.

3.10

Nach dem

Gesagten bleibt zu prüfen, ob die Festsetzung einer Tempo-30-Zone auf der

Technikum- und der Turmhaldenstrasse gemäss dem Beschluss SR.22.437-1 vom

22.

Juni 2022 einer Rechtskontrolle standhält, wie dies die Vorinstanz im

Rahmen einer materiellen Eventualbegründung ihres Entscheids RK.2022.2 annimmt.

4.

4.1

Die

Beschwerde rügt zunächst, die Vorinstanz habe sich in verschiedener Hinsicht

nicht hinreichend mit den im Rekursverfahren vorgetragenen Argumenten befasst.

Sinngemäss wirft sie der Vorinstanz mithin eine ungenügende

(Eventual-)Begründung vor.

4.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.3

Diesen

Anforderungen genügt (auch) die vorinstanzliche Eventualbegründung ohne

Weiteres. Die Vorinstanz erwägt insbesondere sinngemäss, auch unter

Berücksichtigung der vom Stadtrat Winterthur am 22. Juni 2022

beschlossenen vier weiteren dauernden Verkehrsanordnungen betreffend die

Neusignalisation einer Tempo-30-Zone sei nicht von (unzulässigen)

flächendeckenden örtlichen Verkehrsanordnungen auszugehen, welche im Resultat

einer generell-abstrakten Verkehrsregel gleichkämen oder einer solchen zumindest

sehr ähnlich seien, sondern von der (zulässigen) koordinierten Einführung von

Tempo-30-Zonen im geografisch beschränkten Gebiet rund um die Winterthurer

Altstadt. Dass sich die Beschwerdegegnerin für die gesonderte Anordnung von

Tempo 30 nach Strassenabschnitten entschieden habe, liege vor dem

Hintergrund des hohen Komplexitätsgrads sowie der Gestaltungsfreiheit der

Behörden im Bereich der Verkehrsplanung in ihrem zulässigen Ermessen. Sodann

setzt sich die Vorinstanz mit den Verkehrsgutachten "Tempo 30

Technikumstrasse" und "Turmhaldenstrasse" der W GmbH vom

19.

April 2022 und den dagegen im Rekurs erhobenen Einwänden auseinander;

dass sie dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 6 zum Schluss

kommt, die Gutachten könnten als Entscheidgrundlage verwendet werden, bzw. im

Rahmen der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses SR.22.437-1 wesentlich auf

die Erkenntnisse dieser Gutachten abstellt, begründet keine Verletzung von

dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Schliesslich lässt sich dem

angefochtenen Entscheid nachvollziehbar entnehmen, dass die Vorinstanz annimmt,

die streitbetroffene Verkehrsanordnung sei geeignet und erforderlich, um das

damit anvisierte Ziel einer Verbesserung des Verkehrsflusses und der

Verkehrssicherheit – insbesondere für Fussgänger und Radfahrer – sowie eine

Reduktion der Umweltbelastungen zu erreichen, und erweise sich insgesamt als

verhältnismässig.

4.4

Aus dem

Dargelegten erhellt, dass die Vorinstanz ausführlich und in Auseinandersetzung

mit zahlreichen der im Rekurs vorgetragenen Argumente dargelegt hat, weshalb

sie den angefochtenen Beschluss als materiell rechtmässig erachtet. Der Vorwurf

der mangelnden Begründung ist unzutreffend. Ohnehin besteht ein Anspruch auf

rechtsgenügende Begründung nur mit Bezug auf Erwägungen, welche entscheid- bzw.

dispositivrelevant sind.

5.

5.1

Gemäss Art. 82

Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Er übt

die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er

kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen

(Art. 82 Abs. 2 BV). Der Bund regelt den Strassenverkehr im

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) und in

den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Auf Strassen, die von den Kantonen

dem Verkehr übergeben wurden, gilt das Strassenverkehrsrecht des Bundes. Die

Kantone und die Gemeinden sind nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf

ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken (BGE 150 II 444 E. 3.1

mit Hinweis auf BGE 130 I 134 E. 3.2). Die Kantone dürfen gemäss Art. 3

Abs. 2 SVG einzig für bestimmte Strassen Fahrverbote,

Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen (Satz 1).

Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der

Beschwerde an eine kantonale Behörde (Satz 2). Die Kantone bzw. die von

den Kantonen ermächtigten Gemeinden können unter anderem den Motorfahrzeug- und

Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr

geöffnet sind, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken, wobei Fahrten

im Dienste des Bundes gestattet bleiben (Art. 3 Abs. 3 SVG).

Ausserdem können sie für bestimmte Strassen aus gewissen Gründen sogenannte

funktionelle Verkehrsanordnungen erlassen (Art. 3 Abs. 4 SVG).

5.2

Der

Bundesrat hat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften

auf 50 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 lit. a der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11] in

Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG). Die zuständige Behörde kann

innerorts tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken oder

durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone anordnen

(Art. 108 Abs. 5 lit. d und e der Signalisationsverordnung

vom 5. September 1979 [SSV, SR 741.21]). Das Signal

"Tempo-30-Zone" kennzeichnet Strassen in Quartieren oder

Siedlungsbereichen, in denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren

werden muss (Art. 22a SSV). Es handelt sich dabei um eine funktionelle

Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (BGE 150 II 444 E. 3.2

mit Hinweis auf BGE 136 II 539 E. 1.1 und 2.2). Das Eidgenössische

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die

Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt

für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation

und Markierung die Anforderungen fest (Art. 108 Abs. 6 SSV).

5.3

Die

Gründe, welche eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

erforderlich machen können, werden in Art. 108 Abs. 2 SSV

abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig

erkennbar und anders zu beheben (lit. a); bestimmte Strassenbenützer

bedürfen eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes (lit. b),

es kann damit auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf

verbessert werden (lit. c) oder es kann eine im Sinn der

Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)

vermindert werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren ist (lit. d).

Die in Art. 108 Abs. 2 SSV genannten Gründe sind alternativ und damit

je für sich genügend (BGE 150 II 444 E. 6.4).

5.4

Art. 32

Abs. 3 SVG sieht vor, dass die vom Bundesrat festgesetzte

Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen

Behörde grundsätzlich bzw. unter Vorbehalt von durch den Bundesrat vorgesehenen

Ausnahmen nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden kann. Art. 108

Abs. 4 SSV nimmt darauf Bezug und präzisiert, dass vor der Festlegung von

abweichenden Höchstgeschwindigkeiten durch ein Gutachten abgeklärt wird, ob die

Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen

vorzuziehen sind, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Massnahme auf die

Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.

Als bundesrätliche Ausnahme im Sinn von Art. 32 Abs. 3

SVG schreibt der auf den 1. Januar 2023 in Kraft getretene Art. 108 Abs. 4bis

SSV (AS 2022 498) kein solches Gutachten für die Anordnung einer Tempo-30-Zone mehr

vor. Auch die Verordnung des UVEK von 28. September 2001 über die

Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3; nachfolgend: ZonenV

UVEK) wurde entsprechend angepasst (AS 2022 499). Allerdings betrifft diese

Ausnahme nur "nicht verkehrsorientierte" Strassen (vgl. Art. 2a Abs. 5

SSV in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung [AS 2022 498]).

Mit dem Verzicht auf das Erfordernis eines Gutachtens für nicht

verkehrsorientierte Strassen wurde eine verfahrensrechtliche Nebenbestimmung

abgeschafft; das Verfahren zur Einführung einer Tempo-30-Zone wurde dadurch

leicht abgeändert und vereinfacht. Diese und die weiteren damit

zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Änderungen sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 150 II 444 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Auch soweit es sich bei den per

1.

Januar 2023 in Kraft getretenen Normen um Änderungen des materiellen

Rechts handelt, ergibt sich nichts anderes (BGE 150 II 444 E. 3.3.2 mit

Hinweisen).

5.5

Materielle

Erleichterungen ergeben sich für Tempo-30-Zonen auf nicht

verkehrsorientierten Strassen namentlich dahingehend, dass sich deren

Anordnung in Abweichung von Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV nur nach Art. 3

Abs. 4 SVG richtet (Art. 108 Abs. 4bis SSV). Für die

mit der Anordnung einer Tempo-30-Zone einhergehenden Geschwindigkeitsreduktion

auf einer nicht verkehrsorientierten Strasse müssen mithin keine qualifizierten

Gründe bzw. öffentlichen Interessen im Sinn des Art. 108 Abs. 2 SSV

mehr gegeben sein (BGE 150 II 444 E. 3.3.2). Vielmehr kann auf nicht

verkehrsorientierten Strassen eine entsprechende funktionelle Verkehrsanordnung

erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener

vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von

Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung

des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere, in den örtlichen

Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 Satz 1

SVG).

Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten

Strasse aufgrund der Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1, 2

und 4 SSV die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann

dieser Abschnitt gemäss Art. 2a Abs. 6 SSV in der seit dem

1.

Januar 2023 geltenden Fassung (AS 2022 498) in eine Tempo-30-Zone

einbezogen werden (BGE 150 II 444 E. 6.5 mit Hinweisen). Die Einschränkung

des Art. 2a Abs. 6 SSV der bis 31. Dezember 2022 geltenden

Fassung (AS 2001 2719), wonach ein Hauptstrassenabschnitt nur ausnahmsweise

bzw. bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem

Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden dürfe, wurde mithin

aufgegeben.

5.6

Wie

dargelegt dürfen die Kantone bzw. – bei entsprechender Kompetenzdelegation

gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 SVG – die Gemeinden Abweichungen von

der bundesrechtlich festgelegten allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nicht

generell, sondern gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 1

SSV nur für "bestimmte Strassenstrecken" anordnen. Mithin ist stets

eine Einzelfallprüfung erforderlich. Ergibt diese, dass die bundesrechtlichen

Voraussetzungen für eine örtliche Geschwindigkeitsbeschränkung erfüllt sind, so

erweist sich die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit als

bundesrechtskonform. Die Gesamtzahl der Anordnungen oder deren Anteil am

kommunalen oder kantonalen Strassennetz spielt dabei entgegen der Beschwerde

und wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt keine Rolle (BGr,

20.

März 2018, 1C_117/2017 und 1C_118/2017, E. 4.2).

5.7

Funktionale

Verkehrsanordnungen wie die hier interessierenden sind regelmässig mit

komplexen Interessenabwägungen verbunden. Den zuständigen Behörden kommt dabei

ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGr, 18. Juli 2017, 1C_121/2017, E. 3.4.2

mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht prüft angefochtene Entscheide nur auf

Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

-unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Erstellung des

Sachverhalts hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG). Die Angemessenheit einer Anordnung kann das

Verwaltungsgericht nur ausnahmsweise prüfen, wenn eine – mit Bezug auf

Verkehrsanordnungen fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (§ 50 Abs. 2 VRG).

6.

6.1

Gemäss dem

neuen bzw. geltenden Recht ist nach dem oben E. 5.4 f. Gesagten bei

einer geplanten Herab- oder Heraufsetzung der bundesrätlich festgesetzten

Höchstgeschwindigkeit auf einer Strassenstrecke zuerst die Frage zu

beantworten, ob es sich bei jener um eine verkehrsorientierte handelt oder

nicht.

6.2

Als

verkehrsorientiert gelten nach Art. 1 Abs. 9 SSV (in der seit

1.

Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung [AS 2022 498]) alle Strassen

innerorts, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs

ausgerichtet und für sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte

bestimmt sind. Ob eine Strasse als verkehrsorientiert zu qualifizieren ist, ist

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorweg und unabhängig von der Frage

zu klären, ob die Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden darf (BGE 150 II 444 E. 5.1, auch zum Folgenden). Die erleichterte Herabsetzung der

Höchstgeschwindigkeit wirkt gleichsam als Reflex der Einordnung als nicht

verkehrsorientierte Strasse. Soll die Verkehrsorientierung gestützt auf

genügende sachliche Gründe aufgegeben werden und hat dies die zuständige

Behörde verbindlich beschlossen, hat sich das Gutachtenserfordernis nach der

geplanten und nicht nach der bisherigen Einordnung der Strasse zu richten; die

neue Funktion einer Strasse ist im Hinblick auf die Anforderungen für die

Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Allerdings muss die

neue Funktion der Strasse sachlich begründet und von der zuständigen Behörde

verbindlich beschlossen sein; die Aufgabe der bisherigen Funktion darf mithin

nicht bloss dem Namen nach erfolgen.

6.3

Bei der

Turmhaldenstrasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse. Sie ist als

kommunale Sammelstrasse klassiert, und ihr kommt nicht die Funktion einer

Erschliessungsachse im Strassennetz zu. Von der umstrittenen Verkehrsanordnung

betroffen ist der etwa 125 m lange Abschnitt zwischen der Technikumstrasse

und der bestehenden Tempo-30-Zone "Breite". Dieser ist gemäss einem

Verkehrsgutachten der W GmbH vom 19. April 2022 (nachfolgend:

"Gutachten Turmhaldenstrasse") nicht verkehrs- sondern

siedlungsorientiert. Er stellt eine wichtige Achse sowohl für den Fuss- als

auch für den Veloverkehr dar. So ist die Turmhaldenstrasse als kommunale

Veloroute klassiert, und es verläuft darauf ein Schulweg. Zudem quert eine

wichtige Veloroute – der sogenannte "Cityring", welcher den Veloverkehr

auf einer durchgehenden Route um die Altstadt von Winterthur führt, – die

Turmhaldenstrasse im hier interessierenden Bereich. Die Fahrbahnbreite der

Turmhaldenstrasse beträgt zwischen 5,0 und 5,6 m. Durch die dichte

Bebauung ist die Sicht teilweise eingeschränkt, insbesondere im Bereich, wo die

städtische Veloroute "Cityring" die Turmhaldenstrasse quert. Das

Fussgängeraufkommen ist hoch; auch ist viel Fahrradverkehr zu verzeichnen.

Gemäss der gutachterlichen Verkehrsmessung befahren rund 1'000 Motorfahrzeuge

pro Tag den Streckenabschnitt mit einer Geschwindigkeit von durchschnittlich

24.

km/h; der V85%-Wert beträgt 30 km/h.

Nach dem Gesagten ist der hier interessierende Abschnitt

der Turmhaldenstrasse als nicht verkehrsorientiert zu qualifizieren. Er

kann deshalb in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, ohne dass hierfür ein

Grund im Sinn des Art. 108 Abs. 2 SSV gegeben sein muss (oben E. 5.5).

Auch besteht für die Statuierung der entsprechenden dauernden Verkehrsanordnung

keine Gutachtenspflicht mehr. Damit laufen die seitens des

Beschwerdeführers 6 gegen das Gutachten Turmhaldenstrasse vorgebrachten

Einwände an sich ins Leere. Wie sich noch zeigen wird, sind sie indes auch

unbegründet und genügt das Gutachten für die Beurteilung der Rechtmässigkeit

der umstrittenen Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (unten E. 7 und

E. 9).

6.4

Die Technikumstrasse

ist im Richtplan des Kantons Zürich als Hauptverkehrsstrasse verzeichnet und

stellt gemäss dem Verkehrsgutachten "Tempo 30 Technikumstrasse"

der W GmbH vom 19. April 2022 (nachfolgend: "Gutachten

Technikumstrasse") eine der Hauptverkehrsachsen der Stadt Winterthur dar.

Das Verkehrsaufkommen liegt auf dem hier interessierenden, rund 600 m

langen Abschnitt vom Archplatz bis zur Turmhaldenstrasse bei rund 17'000 bis

20'000 Motorfahrzeugen pro Tag, wovon etwa 7 % auf Schwerverkehr

(inklusive städtische Busse) entfallen. Sie hat als Hauptverkehrsstrasse

vorrangig Verbindungsfunktion. Entsprechend ist sie als verkehrsorientierte

Strasse zu qualifizieren. Folglich sind die Erleichterungen für die

Anordnung einer Tempo-30-Zone gemäss Art. 108 Abs. 4bis

SSV mit Bezug auf den hier interessierenden Abschnitt der Technikumstrasse

nicht anwendbar. Vom Erfordernis eines Gutachtens nach Art. 32 Abs. 3

SVG kann daher ebenso wenig wie von einem besonderen Grund für die Herabsetzung

der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 108 Abs. 2 SSV

abgesehen werden.

7.

7.1

Die

Beschwerde rügt unsubstanziiert, die Gutachten der W GmbH vom

19.

April 2022 erfüllten "die in Art. 108 Abs. 4 SSV

vorausgesetzten Anforderungen an ein Gutachten zur Herabsetzung der

Höchstgeschwindigkeit in formeller Hinsicht nicht" und verstiessen gegen

die allgemein geltenden Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts. Soweit

damit an den bereits im Rekursverfahren erhobenen Vorwürfen festgehalten werden

sollte, wonach die Verfasserin der Gutachten befangen und letztere

"politisch motiviert" gewesen seien, kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen sich die Beschwerde nicht oder

jedenfalls nicht hinreichend auseinandersetzt, verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demzufolge ist die W GmbH

nicht befangen.

7.2

7.2.1

Weiter erachtet die Beschwerde jedenfalls das Gutachten Technikumstrasse

für unvollständig. Es genüge den Anforderungen des Art. 3 ZonenV UVEK und

folglich auch Art. 32 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 108 SSV

nicht.

7.2.2

Der die Anforderungen an ein Verkehrsgutachten näher umschreibende Art. 3

ZonenV UVEK wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben (AS 2022 499). Das

Bundesgericht hatte in seiner Rechtsprechung zu den (inzwischen ausser Kraft

gesetzten) Anforderungen gemäss Art. 3 ZonenV UVEK jeweils darauf

hingewiesen, dass diese vor dem Hintergrund des Zwecks der

Geschwindigkeitsbeschränkung und der örtlichen Gegebenheiten zu verstehen seien

(BGE 150 II 444 E. 6.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Auch nach

dem Wegfall von Art. 3 ZonenV gilt gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung weiterhin, dass ein Gutachten die Voraussetzungen einer

Geschwindigkeitsbeschränkung (Art. 108 Abs. 1 f. SSV) an den

örtlichen Gegebenheiten zu prüfen hat. Bereits aus Art. 32 Abs. 3 SVG

in Verbindung mit Art. 108 Abs. 4 SSV ergibt sich, dass das

Verkehrsgutachten abzuklären hat, ob die Massnahme nötig, zweck- und

verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind, wobei

insbesondere zu prüfen ist, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten

beschränkt werden kann. Auch gilt immer noch, dass das Gutachten nicht isoliert

zu betrachten ist sowie dass zur Ergänzung und Konkretisierung der im Gutachten

enthaltenen Informationen auf andere Erhebungen zurückgegriffen werden kann.

Entscheidend ist nach wie vor, dass die zuständige Behörde die erforderlichen

Informationen besitzt, um die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV

zu prüfen.

Die Abgrenzung zwischen nicht verkehrsorientierten bzw.

siedlungsorientierten und verkehrsorientierten Strassen war bereits bis anhin

und ist nach wie vor grundsätzlich gradueller Natur, was sich auch in Bezug auf

die Anforderungen an ein Gutachten gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG in

Verbindung mit Art. 108 Abs. 4 SSV auswirkt (BGE 150 II 444 E. 6.5

mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Anforderungen an den Inhalt und den

Umfang des Gutachtens hängen vom Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzung und von

den örtlichen Gegebenheiten ab (BGE 136 II 539 E. 3.2). Umfangreiche

Untersuchungen können beispielsweise bei Nationalstrassen oder verkehrsreichen

Kantonsstrassen nötig sein. Dagegen genügt bei wenig befahrenen,

verkehrsorientierten Quartierstrassen unter Umständen eine Beschreibung der

Örtlichkeit. Weiterhin gilt auch, dass die Anforderungen umso strenger sind, je

stärker verkehrsorientiert der Strassenabschnitt ist, bzw. umso geringer, je

weniger verkehrsorientiert der Strassenabschnitt ist. Entsprechend ist der Ermessensspielraum

der zuständigen Behörde bei der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit umso

grösser, je weniger stark verkehrsorientiert der zu beurteilende

Strassenabschnitt ist. Der gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG in Verbindung

mit Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV gestützt auf ein Gutachten zu

fällende Entscheid über die Abweichung von der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit setzt weiterhin eine umfassende Interessenabwägung samt

Variantenprüfung voraus. Das Gutachten muss grundsätzlich weiterhin alle

Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV zum Gegenstand haben. Es

reicht jedoch, wenn diejenigen Voraussetzungen, welche nicht ausschlaggebend

sind, darin kurz und summarisch behandelt werden. Das Gutachten soll einer

Beschwerdeinstanz immerhin ermöglichen, bei einer unterschiedlichen Gewichtung

der einzelnen Voraussetzungen die Interessenabwägung gesamthaft zu würdigen.

7.2.3

Das Gutachten Technikumstrasse skizziert zunächst die bestehenden

Verhältnisse und die Verkehrsbedeutung der Technikumstrasse und nennt die

Ziele, welche mit dem Einbezug des hier interessierenden Strassenabschnitts in

eine Tempo-30-Zone erreicht werden sollen. Nach Ausführungen zu den

gesetzlichen Grundlagen der Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

sowie der Praxis der Beschwerdegegnerin folgt eine Analyse des

Strassenabschnittes. Dabei wird mit Bezug auf die Kriterien

"Netzhierarchie", "Strassenumfeld/Strasseneindruck",

"Fuss- und Veloverkehr", "Öffentlicher Verkehr" und "Verkehrsablauf

[motorisierter Individualverkehr] MIV", "Verkehrssicherheit" und

"Lärmsituation" je einzeln geprüft, inwiefern eine Reduktion der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h mit Vor- oder Nachteilen

verbunden wäre. Das Gutachten stützt sich bei den entsprechenden Einschätzungen

u. a. auf eine

Fotodokumentation, diverse Pläne oder Informationen daraus, auf

Verkehrsmessungen, welche auf Höhe der Technikumstrasse 44 und 84

durchgeführt wurden, eine Auswertung der Unfallstatistiken sowie auf Lärmberechnungen.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung erachtet es Tempo 30 im untersuchten

Perimeter als besser geeignet als die aktuell signalisierte

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und erläutert jeweils mit Bezug auf die

einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 108 Abs. 2 SSV, weshalb bzw.

inwieweit diese erfüllt seien. Schliesslich äussert es sich zur Notwendig-,

Zweckmässig- und Verhältnismässigkeit der Massnahme und dazu, ob diese auf die

Hauptverkehrszeiten beschränkt werden soll. Die Vorinstanz schliesst deshalb zu

Recht, dass das Gutachten Technikumstrasse den Anforderungen von Art. 32 Abs. 3

SVG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 4 SSV genüge.

7.2.4

Was die Beschwerde dagegen vorbringt, verfängt nicht: So wird geltend

gemacht, das Gutachten stütze sich massgeblich auf zwölf fotografische

Abbildungen, um Defizite bei der Verkehrsführung und der Verkehrssicherheit

aufzuzeigen. Auf diesen Fotografien sei praktisch kein motorisierter Verkehr

ersichtlich, was ein unrealistisches Bild des Verkehrsaufkommens zu

Spitzenlasten sei. Die leeren Strassen sollten suggerieren, dass nur wenige

Verkehrsteilnehmer von der Verkehrsanordnung betroffen seien. Ausserdem würden

namentlich Fussgänger und Velofahrer bei grober Missachtung von Verkehrsregeln

abgebildet. Dies solle die angeblichen Verkehrssicherheitsdefizite begründen.

Wie soeben in E. 7.2.3 dargelegt, stützt sich das Gutachten

Technikumstrasse indes auf verschiedene Grundlagen, worunter eine

Fotodokumentation. Dass die entsprechenden Fotografien zu einem Zeitpunkt

aufgenommen wurden, zu welchem keine oder nur wenige Motorfahrzeuge im

jeweiligen Abschnitt verkehrten, mindert ihre Aussagekraft entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers 6 nicht. Vielmehr würden sich die örtlichen

Verhältnisse schlechter erkennen lassen, wenn die Aufnahmen bei hohem

Verkehrsaufkommen gemacht worden wären. Über die insgesamt hohe Verkehrslast –

und damit auch die Anzahl der von der umstrittenen Verkehrsanordnung

Betroffenen – geben denn auch die Ergebnisse der Verkehrsmessung zuverlässig

Auskunft. Schlüsse zur (mangelnden) Verkehrssicherheit zieht das Gutachten Technikumstrasse

sodann nicht aus den konkret abgebildeten Verkehrssituationen, sondern aus der

Nutzungsintensität des Fussverkehrs, der nicht lichtsignalgeschützten Querung

der Technikumstrasse durch einen Schulweg, der fehlenden durchgehenden

Veloinfrastruktur und insbesondere der Unfallstatistik.

Weiter rügt die Beschwerde, das Gutachten sei in einem

zentralen Punkt unvollständig, weil es sich nicht mit der Anwendung von Art. 2a

Abs. 6 SSV (in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung [AS 2001

2719]) auseinandersetze, gemäss welchem ein Hauptstrassenabschnitt nur

ausnahmsweise in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden dürfe. Abgesehen davon,

dass Art. 2a SSV in der geltenden – und hier anwendbaren – Fassung (AS

2022.

498) diese Einschränkung nicht mehr ausdrücklich nennt (oben E. 5.5

am Ende), nimmt das Gutachten Technikumstrasse auf die genannte Bestimmung

Bezug und äussert sich auch hinreichend zu den örtlichen Gegeben- bzw.

Besonderheiten, welche sich daraus ergeben, dass die Technikumstrasse Teil des

die Altstadt von Winterthur umschliessenden Strassenrings ist, welcher nach dem

Abbruch der Stadtbefestigungen im 19. Jahrhundert als grosszügiger

Boulevard angelegt worden war.

Zusammenfassend geht der sinngemässe Vorwurf, wonach das

Gutachten Technikumstrasse die tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend

abbilde, weshalb auch die streitbetroffene Verkehrsanordnung auf einer

unzureichenden Sachverhaltsabklärung beruhe, fehl. Für die Durchführung des vom

Beschwerdeführer 6 beantragten Lokaltermins besteht kein Anlass. Wie sich

noch zeigen wird (nachfolgend E. 8), kann die der umstrittenen

Verkehrsanordnung zugrunde liegende Interessenabwägungen anhand des Gutachtens

nachvollzogen bzw. überprüft werden. Auch von der Einholung eines neuen

Gutachtens – oder anderweitigen Beweiserhebungen – kann deshalb abgesehen

werden. Nämliches gilt mit Bezug auf die Beurteilung des Einbezugs des hier

interessierenden Abschnitts der Turmhaldenstrasse in eine bestehende

Tempo-30-Zone (hinten E. 9).

8.

8.1

Mit dem

Einbezug des hier interessierenden Abschnitts der Technikumstrasse in eine

Tempo-30-Zone verfolgt die Beschwerdegegnerin gemäss dem Gutachten

Technikumstrasse folgende Ziele: eine Verbesserung der Siedlungsqualität, die

Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden, eine Anpassung

des Verkehrsverhaltens an die besonderen Bedürfnisse des Ortes, um eine sichere

Erschliessung der angrenzenden Nutzungen zu ermöglichen, sowie eine

Lärmreduktion durch Verkehrsberuhigung. Wie bereits erwähnt (oben E. 7.2.3)

prüft das Gutachten Technikumstrasse die Eignung der streitbetroffenen

Massnahme, indem es mit Bezug auf verschiedene Kriterien eruiert, inwiefern

diesen mit der Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf

30.

km/h bzw. deren Beibehaltung bei 50 km/h besser bzw. schlechter

entsprochen wird. Es kommt dabei zum Schluss, dass die Kriterien

Strassenumfeld/Strasseneindruck, Fuss- und Veloverkehr, öffentlicher Verkehr

und Verkehrssicherheit für die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

auf 30 km/h und gegen die Beibehaltung des geltenden Temporegimes

sprächen, während sich aus Sicht des Kriteriums der Netzhierarchie bzw. der

verkehrlichen Bedeutung der Technikumstrasse (deren wesentlicher

Durchleitungsfunktion) die Beibehaltung der zulässigen Maximalgeschwindigkeit

von 50 km/h und nicht eine Temporeduktion empfehle. Als neutral erweisen

sich gemäss dem Gutachten Technikumstrasse die Kriterien

Verkehrsaufkommen/Geschwindigkeiten, Leistungsfähigkeit MIV, Reisezeiten/Verkehrsverlagerungen.

Das Kriterium der Lärmbelastung spreche gegen die Beibehaltung von

Tempo 50. Allerdings habe die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

auf 30 km/h nur einen geringen Effekt auf die Lärmbelastung, weshalb die

Geschwindigkeitsreduktion in Bezug auf dieses Kriterium als neutral zu

beurteilen sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erweise sich Tempo 30 im

untersuchten Perimeter als besser geeignet als Tempo 50.

Das Gutachten äussert sich sodann zu den einzelnen

Voraussetzungen des Art. 108 Abs. 2 SSV. Hinsichtlich des

Erfordernisses einer Gefahr, welche nur schwer und nicht rechtszeitig erkennbar

und anders nicht zu beheben ist (lit. a), führt es zusammenfassend aus,

die vorhandenen Sicherheitsdefizite, wie fehlende oder nicht ausreichend

gesicherte Querungsstellen und lückenhafte Veloinfrastruktur, würden aufgrund

der hohen Verkehrsdichte ein nicht zu vernachlässigendes Unfallpotenzial

bergen. Eine höhere Fehler- und Zeittoleranz durch geringere Geschwindigkeiten

sei eine Schlüsselgrösse, um insbesondere den hohen Anteil der schwachen

Verkehrsteilnehmer, namentlich Fussgänger und Velofahrer, zu schützen. In

Anbetracht des hohen Schwerverkehrsanteils führe eine Herabsetzung der

Geschwindigkeit ausserdem zu einer Verminderung der Unfallschwere. Ein

besonderes Schutzbedürfnis im Sinn des Art. 108 Abs. 2 lit. b

SSV sei sodann mit Bezug auf Kinder gegeben, welche die Technikumstrasse auf

Höhe der Turmhaldenstrasse auf ihrem Schulweg querten, welcher Übergang nicht

lichtsignalgeschützt sei und mehrere grosse Sicherheitsdefizite aufweise.

Weiter weise die Technikumstrasse eine hohe Verkehrsbelastung auf. Die darauf

bestehende dichte Knotenfolge mit Lichtsignalanlagen und der ungeregelte

Fussgängerstreifen auf Höhe der Turmhaldenstrasse hätten spürbare Auswirkungen

auf den Verkehrsablauf. Namentlich aufgrund der Lichtsignalanlagen sei der

grösste Teil der Motorfahrzeuge mit kurzen Raumabständen gepulkt unterwegs.

Ungleichmässige Geschwindigkeiten verursachten häufige Brems-, Anfahr- und

Haltemanöver. Für die subjektive Wahrnehmung der Autofahrenden seien

gleichmässige Verkehrsströme ohne grosse Geschwindigkeitsdifferenzen auf einem

niedrigeren, aber homogenen Niveau daher positiver als höhere

Spitzengeschwindigkeiten mit mehr Stopps. Das Gutachten Technikumstrasse bejaht

mithin die Voraussetzung des Art. 108 Abs. 2 lit. c SSV. Zum

Erfordernis der Verminderung einer im Sinn der Umweltgesetzgebung verminderten

Umweltbelastung gemäss Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV äussert sich

das Gutachten Technikumstrasse nur zurückhaltend und allgemein, indem es

anführt, durch die Einführung von Tempo 30 könnten die übermässigen

Umweltbelastungen "nur gering vermindert" werden.

Das Gutachten Technikumstrasse hält schliesslich

zusammenfassend fest, die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

auf 30 km/h sei eine notwendige, zweck- und verhältnismässige Massnahme.

Sie erhöhe die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden, verbessere

den Verkehrsfluss im Perimeter und reduziere die Lärmbelastung. Negative

Auswirkungen auf den Verkehrsablauf und die Reisezeiten, auch jene der Busse

des öffentlichen Verkehrs, seien nicht zu erwarten. Da die Verkehrssicherheit

sowohl während der Haupt- als auch während der Nebenverkehrszeiten verbessert

werden solle, werde eine dauerhafte Tempo-30-Signalisation empfohlen. Die

Massnahme sei denn auch einfach und kostengünstig umzusetzen. Auf die

Gesamtleistungsfähigkeit für die massgebenden Verkehrsspitzen und auf das

übergeordnete Verkehrssystem inner- und ausserhalb des Stadtgebiets sowie den

öffentlichen Verkehr habe die Einführung einer Tempo-30-Zone keinen Einfluss.

Sie sei auch mit Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 (KV, LS 101) vereinbar. Das Gutachten empfiehlt

schliesslich, die Technikumstrasse weiterhin vortrittsberechtigt zu führen und

die bestehenden Fahrbahnmarkierungen zu erhalten. Auf ergänzende bauliche

Massnahmen, wie seitliche Einsätze oder vertikale Versätze, sei zu verzichten,

um Konflikte mit dem öffentlichen Verkehr zu vermeiden und den Verkehrsablauf

nicht zu behindern.

8.2

Die

Beschwerde beanstandet die gutachterliche Einschätzung mit Bezug auf

verschiedene dieser Kriterien als unrichtig. So wird sinngemäss vorgebracht,

entgegen dem Gutachten Technikumstrasse führe die Herabsetzung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nicht zu höchstens geringen

Verlustzeiten des öffentlichen Verkehrs. Es sei zu Unrecht nicht berücksichtigt

worden, dass bei einer Temporeduktion mit einem erhöhten Aufkommen von Velo-

und Fussverkehr zu rechnen sei, welches wiederum das Vorankommen der

öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen würde.

Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens

Technikumstrasse hat der hier interessierende Abschnitt der Technikumstrasse

aufgrund der Nähe zur Altstadt Winterthurs, welche ein vielfältiges Angebot an

Verkaufsstellen, Dienstleistungen, Betreuung, Bildung und Freizeit bietet, eine

sehr grosse Bedeutung für den Fussgängerverkehr. Diese Nutzungsintensität

bewirke – so das Gutachten Technikumstrasse – einen starken Publikumsverkehr

längs der Strasse sowie einen hohen Querungsbedarf, der sich auch abseits der

gesicherten Übergänge als flächiges Queren zeige. Die Technikumstrasse und ihre

Querungsstellen gehörten zu den fussgängerreichsten Wegen in der Stadt

Winterthur. Für den Veloverkehr sei die Technikumstrasse die zentrale Achse

zwischen den südwestlichen Stadtquartieren Sulzerareal, Töss etc. und der

Innenstadt. Eine Veloinfrastruktur sei jedoch nur abschnittweise vorhanden,

weshalb sich Velos die Fahrbahn partiell mit dem öffentlichen Verkehr oder dem

motorisierten Individualverkehr teilten oder sich mit diesen verflechten

müssten. Der parallel verlaufende Cityring entlang des Frohbergwegs und der

Rosenstrasse entlaste die Technikumstrasse vom Veloverkehr, nehme aber nur

einen kleinen Teil des massgebenden Ziel- und Quellverkehrs der Altstadt auf.

Die nicht näher begründete gegenteilige Behauptung des

Beschwerdeführers 6, wonach die umstrittene Herabsetzung der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit zu einer massgeblichen Zunahme des Fuss- und/oder

Veloverkehrs führen sollte, vermag die gutachterlichen Feststellungen nicht zu

erschüttern. Namentlich ist nicht dargetan, weshalb der auf die örtlichen

Verhältnisse bzw. Nutzungen zurückzuführende Ziel- und Quellverkehr oder der

übrige Fuss- und Veloverkehr entgegen der gutachterlichen Einschätzung derart

zunehmen sollte, dass die hier zu überprüfende Interessenabwägung infrage

gestellt werden könnte.

Das Gutachten Technikumstrasse legt zudem nachvollziehbar

dar, dass sich aus den durchgeführten Verkehrsmessungen ergibt, dass der

Verkehrsablauf dort keine hohen Geschwindigkeiten zulässt. Es zeigt schlüssig

auf, dass die Leistungsfähigkeit der Technikumstrasse im hier interessierenden

Perimeter massgeblich von den Knotenpunkten mit Lichtsignalanlagen am Arch- und

Holderplatz abhänge und im Übrigen durch jene an der Zürcher- und der

General-Guisan-Strasse bestimmt werde, was die regelmässigen und langen Staus

an den Knotenpunkten, insbesondere zu Spitzenzeiten, belegten. Da aufgrund der

Knotendichte kaum schneller als 30 km/h gefahren werden könne, entstünden

praktisch keine Verlustzeiten für den öffentlichen Verkehr. Die Einführung von

Tempo 30 verbessere dagegen die Qualität und Sicherheit des

Haltestellenzugangs.

8.3

Weiter

macht die Beschwerde – unsubstanziiert – geltend, die Reduktion der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit vereitele die Durchleitungsfunktion der Technikumstrasse,

indem sie zu Verzögerungen bei der Durchfahrt führe und ein enormes

Staupotenzial verursache. Wie sich jedoch aus dem Gutachten und dem soeben in E. 9.2

Dargelegten ergibt, sind der Verkehrsablauf und die Leistungsfähigkeit im hier

interessierenden Strassenabschnitt massgeblich von den lichtsignalgesteuerten

Knoten – und nicht von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (so

ausdrücklich auch das Verkehrsgutachten) – abhängig. Weshalb bei Herabsetzung

der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit bzw. Einbezug des hier interessierenden

Strassenabschnitts in eine Tempo-30-Zone die Leistungsfähigkeit der

Technikumstrasse entgegen der verkehrsgutachterlichen Einschätzung sinken oder

eine erhöhte Staugefahr bestehen sollte, lässt sich der Beschwerde nicht nachvollziehbar

entnehmen. Es besteht deshalb und auch sonst kein Anlass, von der

diesbezüglichen Einschätzung des Gutachtens abzuweichen. Nachdem mithin nicht

anzunehmen ist, die umstrittene Verkehrsanordnung vermindere die

Leistungsfähigkeit des streitbetroffenen Strassenabschnitts, läuft auch die

Rüge der Verletzung des Art. 104 Abs. 2bis KV ins Leere.

8.4

8.4.1

Schliesslich wendet der Beschwerdeführer 6 sinngemäss ein, der

streitbetroffenen Verkehrsanordnung fehle es in verschiedener Hinsicht an der

Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung der damit verfolgten Ziele; sie sei

nicht verhältnismässig. Er führt in diesem Zusammenhang zunächst in

grundsätzlicher Weise an, die Herabsetzung der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit erfolge vorliegend nicht aus objektiven Gründen sowie

einer bestehenden Notwendigkeit, sondern diene offensichtlich der Durchsetzung

politischer Zwecke. Die Beschwerdegegnerin verfolge damit bloss das vorgängig

beschlossene – politische – Ziel, auf ihrem Gebiet möglichst weitgehend

Tempo 30 einzuführen. Sie habe also zuerst die Verkehrsbeschränkung

beschlossen und dann die dafür erforderlichen Schutzinteressen gesucht. Dabei

lässt er ausser Acht, dass die Festlegung eines politisch ausgehandelten

Zielbildes nicht mit dem (faktischen) Beschliessen einer konkreten Anordnung

gleichgesetzt werden kann; der blosse Umstand, dass die Abklärung der

Verkehrssituation und die darauf gestützte Festsetzung der streitbetroffenen

Verkehrsanordnung vor dem Hintergrund politisch ausgehandelter Zielsetzungen

erfolgt sein mag, lässt die Verkehrsbeschränkung nicht als unzulässig bzw. die

diesen zugrunde liegenden Schutzinteressen nicht eo ipso als vorgeschoben

erscheinen. Entscheidend ist vielmehr, ob Gründe im Sinn des Art. 108 Abs. 2

SSV für die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgewiesen sind und die

Massnahme im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der auf dem Spiel stehenden

Interessen als verhältnismässig erscheint (dazu sogleich E. 8.4.2 f.).

8.4.2

Aus dem Gutachten Technikumstrasse und dem bisher Ausgeführten erhellt,

dass verschiedene Voraussetzungen des Art. 108 Abs. 2 SSV vorliegend

als erfüllt zu betrachten sind. So kann sich die Massnahme auf lit. c der

genannten Bestimmung stützen, nachdem es sich beim streitbetroffenen

Streckenabschnitt unbestrittenermassen um einen solchen mit grosser

Verkehrsbelastung handelt und die Geschwindigkeitsreduktion den Verkehrsablauf

darauf verbessern kann. Das Gutachten Technikumstrasse benennt sodann

verschiedene Sicherheitsdefizite namentlich in Zusammenhang mit der Infrastruktur

für Fussgänger und Velofahrer, welche angesichts der örtlichen Besonderheiten –

der streitbetroffene Strassenabschnitt ist gleichzeitig ein verkehrlicher

Transitraum und ein Begegnungs- und Aufenthaltsraum – anders als durch eine

Geschwindigkeitsreduktion nicht oder nicht zeitnah gelöst werden könnten. Es weist

sodann aus, dass im hier interessierenden Perimeter in den Jahren 2016 bis 2018

insgesamt 63 Unfälle zu verzeichnen waren, bei welchen 25 Personen

leicht und 1 Person schwer verletzt wurde. Die häufigsten Unfallarten

waren Auffahrunfälle (38 %), Unfälle beim Überholen und

Fahrstreifenwechsel (17 %), Selbst- oder Schleuderunfälle (16 %) und

Ein- und Abbiegeunfälle (13 %). Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend

darauf hin, dass dies auf nicht der Situation angepasste Geschwindigkeiten hindeutet.

Dem Gutachten Technikumstrasse ist sodann zu entnehmen, dass in elf Unfälle

Velofahrer und in zwei weitere E-Bike-Fahrer involviert waren, wobei neun der

Velofahrer leicht und einer schwer und von den E-Bike-Fahrern einer leicht

verletzt wurde. Fussgänger waren in fünf Unfälle involviert; dabei wurden vier

Personen leicht verletzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 6

sind Unfallstatistiken ein geeignetes Mittel, um bestehende Sicherheitsdefizite

aufzuzeigen, können dadurch doch objektiv gefährliche Stellen im Verkehrsnetz

eruiert werden (BGr, 18. Juli 2017, 2C_121/2017, E. 3.3.2, auch zum

Nachstehenden). Die genauen Unfallursachen sind dabei nicht weiter von Belang.

Die Beschwerdegegnerin weist schliesslich zutreffend darauf hin, dass sich aus

öffentlich zugänglichen Quellen (map.geo.admin.ch) ohne Weiteres erschliesst,

dass der hier interessierende Abschnitt der Technikumstrasse unfallträchtig ist

bzw. Unfallschwerpunkte aufweist.

Es erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als

rechtsverletzend, dass die Vorinstanz davon ausging, dem Schutzbedürfnis der

Verkehrsteilnehmenden, insbesondere jenem der Velofahrer und Fussgänger, werde

mit dem geltenden Verkehrsregime nicht genügend Rechnung getragen. Auch ist mit

Blick auf die örtlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden, dass sie dem

Kriterium der Verkehrssicherheit für den hier interessierenden

Streckenabschnitt eine grosse Bedeutung zumass. Die Beschwerdegegnerin macht

sodann zutreffend geltend, dass bei tieferen Geschwindigkeiten einerseits die

Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen abnimmt und diese andererseits weniger

schwer ausfallen. So verringern sich sowohl der Brems- als auch der Anhalteweg

markant, wenn ein Fahrzeug statt 50 km/h nur 30 km/h schnell fährt.

Auch lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, dass Fahrzeuglenkende bei

tieferer Geschwindigkeit mehr Zeit haben, um komplexe Knotensituationen zu

erfassen, und erheblich besser auf inkorrektes Verhalten von anderen, auch schwächeren

Verkehrsteilnehmenden reagieren können. Angesichts der örtlichen Verhältnisse

ist auch ausserhalb der Hauptverkehrszeiten Fuss- und Veloverkehr in nicht

vernachlässigbarem Ausmass anzunehmen. Deshalb sowie mit Blick auf die mit der

Geschwindigkeitsherabsetzung allenfalls verbundenen, geringen

Fahrzeitverlängerungen für den motorisierten Individualverkehr erweist es sich

nicht als unverhältnismässig oder anderweitig rechtsverletzend, dass die

Beschwerdegegnerin die streitbetroffene Verkehrsanordnung in zeitlicher

Hinsicht nicht einschränkte.

Mit Bezug auf den Einwand, wonach eine lokale

Geschwindigkeitsbeschränkung ohne flankierende bauliche und gestalterische

Massnahmen kein sinnvolles Mittel zur Verkehrsberuhigung darstelle, indem sie

die effektiven Fahrgeschwindigkeiten kaum beeinflusse und somit die

Verkehrssicherheit namentlich für die schwächsten Verkehrsteilnehmenden

verschlechtere, welche sich in falscher Sicherheit wiegten, weshalb vorliegend

bauliche Massnahmen wie die Installation von Verkehrsinseln oder gesicherten

Fussgängerübergängen und die Kennzeichnung von offiziellen Velowegen zur

Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich bzw. besser geeignet seien,

kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen die

Beschwerde nichts Substanziiertes entgegensetzt (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

8.4.3

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer 6 vor, die umstrittene

dauernde Verkehrsanordnung führe nicht zu einer umfassenden Lärmsanierung bzw.

eigne sich nicht für eine befriedigende Lärmsanierung im betroffenen Gebiet.

Dies trifft zu. Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit bzw. der Einbezug

des betroffenen Abschnitts der Technikumstrasse in eine Tempo-30-Zone lässt

sich denn auch nicht auf Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV stützen, und

der mit der Temporeduktion verbundenen Steigerung der Wohn- und

Aufenthaltsqualität kann im Rahmen der Interessenabwägung höchstens eine

untergeordnete Bedeutung zugemessen werden. Dass die Vorinstanzen insoweit eine

rechtsfehlerhafte Gewichtung vorgenommen hätten, ist indes nicht ersichtlich

und wird vom Beschwerdeführer 6, welcher ausdrücklich nur eine

unangemessene Ermessensausübung durch die Vorinstanz geltend macht, auch nicht

dargetan.

8.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass auch die der streitbetroffenen Verkehrsanordnung auf dem

hier interessierenden Abschnitt der Technikumstrasse zugrunde liegende

Interessenabwägung anhand des Gutachtens Technikumstrasse nachvollzogen werden

kann. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung in Zusammenhang mit dem Einbezug

des betreffenden Strassenabschnitts in die umliegenden Tempo-30-Zonen ist der

Beschwerdegegnerin nicht vorwerfbar.

9.

9.1

Gemäss dem

Gutachten Turmhaldenstrasse möchte die Beschwerdegegnerin mit der Einführung

einer reduzierten Höchstgeschwindigkeit auf dem streitbetroffenen Abschnitt der

Turmhaldenstrasse primär die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden

erhöhen. Wie teilweise bereits dargelegt (oben E. 6.3) handelt es sich bei

der Turmhaldenstrasse gemäss den nachvollziehbaren gutachterlichen

Feststellungen um eine siedlungs- bzw. nicht verkehrsorientierte kommunale

Sammelstrasse, welche einen niedrigen Ausbaustandard aufweist. Im hier

interessierenden Abschnitt bestehe ein erhöhtes Fussgänger- und Veloaufkommen.

Der rollende Verkehr sei häufig mit flächigem Queren und vor der Bar "Das

schmale Handtuch" teils mit Aufenthalt von Fussgängern auf der Strasse

konfrontiert. Das Gutachten Turmhaldenstrasse erachtet den Einbezug des hier

interessierenden Strassenabschnitts zwischen der Technikumstrasse und der

bestehenden Tempo-30-Zone "Breite" in letztere aufgrund der Lage und

Funktion im Strassennetz als zielführend. Mit dieser Massnahme lasse sich auch

der unerwünschte bzw. nicht der Strassenfunktion entsprechende

Durchgangsverkehr zurückdrängen. Aufgrund der historischen Grundstückstrukturen

und der Wegführung mit einer dichten Abfolge von Grundstückszugängen sei der

Strassenraum verwinkelt und eng. Dank dem Einbezug in die Tempo-30-Zone könne

eine Einheit von Strassenumfeld/-eindruck und der Signalisation hergestellt

werden. Weiter erläutert das Gutachten Turmhaldenstrasse die (grosse) Bedeutung

des streitbetroffenen Strassenabschnitts für den Fuss- und Veloverkehr. Dieser

sei dem motorisierten Individualverkehr mindestens ebenbürtig. Tempo 30

wirke sich positiv auf das Miteinander der verschiedenen Verkehrsteilnehmer und

auf die Aufenthaltsqualität aus. Da auf der Turmhaldenstrasse keine Buslinien

verkehrten, sei der Einbezug in die Tempo-30-Zone mit Bezug auf das Kriterium

des öffentlichen Verkehrs als neutral zu beurteilen.

Die Verkehrsmessung ergab einen V85%-Wert von

30.

km/h. Eine allfällige Anpassung bzw. Herabsetzung der

Höchstgeschwindigkeit hat gemäss dem Gutachten Turmhaldenstrasse weder Einfluss

auf die Leistungsfähigkeit der Strasse noch bewirkt sie spürbare

Reisezeitverlängerungen oder führt zu Verkehrsverlagerungen. Tempo 30

entspreche – so das Gutachten Turmhaldenstrasse weiter – der bereits

bestehenden verkehrlichen Situation und werde daher auch mit Blick auf den

motorisierten Individualverkehr empfohlen. Zur Verkehrssicherheit führt das

Gutachten Turmhaldenstrasse insbesondere aus, der enge Strassenraum lasse keine

ausreichenden Breiten zur Verkehrstrennung zwischen den Verkehrsteilnehmenden

zu. Fussgänger und Autos begegneten sich häufig auf derselben Verkehrsfläche.

Die Kreuzung der Veloroute "Cityring" mit der Turmhaldenstrasse sei

wenig übersichtlich; aufgrund der Bebauung könnten die Sichtweiten nicht

eingehalten werden. Mit zunehmendem Veloverkehr würden die Interaktionen

zwischen den Verkehrsteilnehmenden häufiger und das Kreuzen tendenziell

konfliktanfälliger. Die hohe Anzahl an Interaktionen zwischen dem Fuss- und

Velo- sowie dem motorisierten Verkehr erforderten reduzierte Geschwindigkeiten,

um ein der Situation angepasstes Verkehrsverhalten im Sinn der Koexistenz zu

erreichen. Auch mit Blick auf die Verkehrssicherheit werde die Einführung von

Tempo 30 empfohlen.

Im Rahmen einer – tabellarisch zusammengefassten –

Gesamtabwägung erweist sich Tempo 30 gemäss dem Gutachten

Turmhaldenstrasse als besser geeignet, nachdem fünf Kriterien für Tempo 30

und gegen Tempo 50 sprechen (Netzhierarchie, Strassenumfeld/-eindruck,

Fuss- und Veloverkehr, Verkehrsaufkommen/Geschwindigkeiten und

Verkehrssicherheit), während sich für drei Kriterien eine neutrale Beurteilung

ergibt (öffentlicher Verkehr, Leistungsfähigkeit des motorisierten

Individualverkehrs, Reisezeiten/Verkehrsverlagerungen).

Das Gutachten Turmhaldenstrasse bejaht sodann die

Voraussetzung einer Gefahr, welche nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar

und anders nicht zu beheben ist, gemäss Art. 108 Abs. 2 lit. a

SSV. Es führt in diesem Zusammenhang aus, aufgrund des schmalen

Strassenquerschnitts und des hohen Querungsbedarfs begegneten sich Fussgänger,

Velos und Autos häufig auf der gleichen Verkehrsfläche. Konfliktträchtig sei

insbesondere die Situation mit dem kreuzenden "Cityring". Hier seien

auch die Sichtverhältnisse eingeschränkt. Aufgrund der hohen Anzahl

Interaktionen zwischen den Verkehrsteilnehmenden und den beengten Verhältnissen

sei ein jederzeit konfliktvermeidendes Verhalten praktisch nicht möglich.

Sodann weise der Strassenraum keine genügenden Breiten für eine strikte

Trennung zwischen Fussgängern und fahrendem Verkehr auf. Aufgrund der

eingeschränkten Ausweichmöglichkeiten und stellenweiser Unübersichtlichkeit

bestünden erhebliche Konfliktpotenziale für die schwächsten Verkehrsteilnehmer.

Die Turmhaldenstrasse sei zudem ein Schulweg. Damit sei auch die Voraussetzung

des Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV für die Herabsetzung der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erfüllt. Das Gutachten Turmhaldenstrasse

bejaht sodann das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 108 Abs. 2 lit. c

und d SSV, wobei es diesen eine im Vergleich zu den vorgenannten gemäss Art. 108

Abs. 2 lit. a und b SSV geringere Bedeutung zumisst.

Mit Bezug auf die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie

die Verhältnismässigkeit der umstrittenen Massnahme führt das Gutachten aus,

Fahrzeuglenker seien gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG verpflichtet, die

Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Eine Strasse müsse

deshalb "selbsterklärend" sein, was eine Übereinstimmung von

baulicher Gestaltung, Verkehrsregime und Verkehrsablauf bedinge. Mit einem

tieferen und damit besser an die örtlichen Verhältnisse angepassten

Geschwindigkeitsniveau könne die Sicherheit vor allem für den Langsamverkehr

erhöht werden. Tempo 30 erlaube mehr Rücksicht und eine bessere

Kommunikation zwischen motorisiertem und nicht motorisiertem Verkehr. Auch

würden kritische Situationen bei eingeschränkten Sichtweiten entschärft. Eine

höhere Verkehrssicherheit, eine bessere Verträglichkeit mit dem Siedlungsraum,

die Aufenthaltsqualität und eine gewisse Lärmminderung seien unbestrittene

Vorteile der Geschwindigkeitsreduktion. Letztere beeinflusse die Reisezeiten

und -wege nicht massgeblich. Die Massnahme könne zudem kostengünstig umgesetzt

werden. Weil die Verkehrssicherheit zu allen Zeiten gewährleistet sein solle,

sei eine zeitliche Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht

sinnvoll.

9.2

Der

Beschwerdeführer 6 macht geltend, die Reduktion der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit und der Wunsch, den Durchgangsverkehr zurückzudrängen,

vereitele die Zweckmässigkeit der Sammelstrasse, führe zu Verzögerungen bei der

Durchfahrt und verursache enormes Staupotenzial. Aufgrund der Funktionalität

der Turmhaldenstrasse sei die Verhältnismässigkeit der streitbetroffenen

Verkehrsanordnung nicht gewahrt. Tempo 30 führe auch nicht zu einer

zweckmässigen Erhöhung der Verkehrssicherheit; ohnehin mache das Gutachten

keine näheren Angaben zu den konkreten Defiziten in der Verkehrssicherheit

sowie zu allfälligen Unfallstatistiken.

9.3

Die Kritik

ist unberechtigt: Der Turmhaldenstrasse kommt gerade keine

Durchleitungsfunktion zu, weshalb die potenzielle Verdrängung des – eben

unerwünschten bzw. der Funktion der Strasse zuwiderlaufenden –

Durchgangsverkehrs nicht gegen den Einbezug in eine Tempo-30-Zone spricht.

Inwiefern die umstrittene Verkehrsanordnung entgegen der aus den Ergebnissen

der Verkehrsmessung gezogenen Schlüsse des Gutachtens Turmhaldenstrasse

Reisezeitverlängerungen oder Staugefahr befürchten liesse, ist nicht

nachvollziehbar. Gleiches gilt für das pauschale Vorbringen, wonach die

Geschwindigkeitsreduktion die Verkehrssicherheit nicht erhöhe. Die

Beschwerdegegnerin führt vielmehr zutreffend aus, dass Autofahrerinnen und

Autofahrer bei tieferer Geschwindigkeit mehr Zeit haben, komplexe

Knotensituationen zu erfassen, und auch erheblich besser auf sich nicht korrekt

verhaltende Fussgänger, insbesondere Kinder, reagieren können. Nämliches gilt

für Begegnungen zwischen Motorfahrzeugen und Velos, was hier insbesondere mit

Bezug auf die unübersichtliche Querung der Veloroute "Cityring" sowie

die auf der Turmhaldenstrasse nicht durchgängig vorhandene bzw. genügende

Veloinfrastruktur bei gleichzeitig hohem Fussgänger- und Veloaufkommen ins

Gewicht fällt. Weiter verkürzt sich der Bremsweg bei tieferen

Geschwindigkeiten, was die Sicherheit namentlich für den Fuss- und Veloverkehr

und mithin für schwächere Verkehrsteilnehmende massgeblich erhöht. Unzutreffend

ist schliesslich der sinngemässe Vorwurf, wonach das Gutachten

Turmhaldenstrasse sich nicht zur Unfallsituation äussere. Überdies weist die

Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es im öffentlichen Interesse liegt,

allfällige Sicherheitsrisiken im Strassenverkehr präventiv zu mindern, und

nicht abgewartet werden muss bzw. soll, bis sich die Einschätzung der hohen

Gefährlichkeit einer Situation in den Unfallstatistiken niederschlägt.

9.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Interessenabwägung, welcher der Anordnung einer

Tempo-30-Zone auf dem hier interessierenden Abschnitt der Turmhaldenstrasse

bzw. dessen Einbezug in die bestehende Tempo-30-Zone "Breite"

zugrunde liegt, anhand des Gutachtens Turmhaldenstrasse nachvollzogen werden

kann. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese

Interessenabwägung bzw. die gestützt darauf von der Beschwerdegegnerin in

Anwendung der Art. 32 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 4 SVG in

Verbindung mit Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV angeordnete dauernde

Verkehrsanordnung als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Erst recht hält

die umstrittene Massnahme einer Rechtskontrolle bloss unter dem Blickwinkel des

Art. 3 Abs. 4 SVG stand.

10.

10.1

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer 6 geltend, die Beschwerdegegnerin strebe

mittelfristig eine (bauliche) Umgestaltung (auch) des hier interessierenden

Abschnitts der Technikumstrasse an, mit welcher die bestehenden

Verkehrssicherheitsdefizite bekämpft werden sollten. So sollten auf Höhe der

Turmhaldenstrasse eine Lichtsignalanlage installiert und die bestehende

Fussgängerunterführung aufgehoben werden. Die entsprechenden baulichen

Massnahmen des Strassenprojekts und die angefochtene Verkehrsanordnung seien

nicht ausreichend koordiniert worden. Die Beschwerdegegnerin hätte die

notwendigen baulichen Massnahmen im Licht des verwaltungsgerichtlichen

Leitentscheids RB 2005 Nr. 36 (= VGr, 7. April 2005,

VB.2004.00558) gleichzeitig mit der Einführung der Tempo-30-Zone verfügen bzw.

eröffnen müssen. Eine Koordinationspflicht ergebe sich auch mit Blick auf die

jüngste verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Koordinationserfordernis bei

der Umsetzung eines Lärmsanierungskonzepts sowohl durch Verkehrsanordnungen als

auch durch ein Strassenprojekt (VGr, 20. April 2023, VB.2022.00528).

10.2

Im

erstgenannten (Leit-)Entscheid RB 2005 Nr. 36 (= VGr,

7.

April 2005, VB.2004.00558) hat sich das Verwaltungsgericht mit der

Frage der Koordination und gemeinsamen Eröffnung von Verkehrsanordnungen mit

den verkehrsberuhigenden baulichen Massnahmen bei der Festsetzung von

Tempo-30-Zonen auseinandergesetzt. Es hielt dabei fest, dass eine

Verkehrsberuhigungsmassnahme, welche einerseits eine Tempo-30-Zone als

funktionelle Verkehrsanordnung und andererseits bauliche Massnahmen (wie etwa

Belagskissen oder Einengungen) vorsehe, sowohl einer Verfügung der für

funktionelle Verkehrsanordnungen zuständigen Behörde als auch einer solchen der

für bauliche Massnahmen zuständigen Gemeindebehörde bedürfe. Daraus ergebe sich

eine Teilung des Rechtsmittelwegs im Rekursverfahren und drohe die Gefahr sich

widersprechender oder nicht aufeinander abgestimmter Entscheide, weshalb sich

die Frage eines koordinierten Vorgehens der beteiligten Instanzen stelle (E. 2.3.3).

Zwar könnten bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung grundsätzlich

unabhängig von der Einführung einer Tempo-30-Zone von der Gemeinde erstellt

werden. Seien sie aber gleichzeitig mit der Einführung einer Tempo-30-Zone zu

vollziehen, bestehe ein derart enger Sachzusammenhang zwischen der

funktionellen Verkehrsanordnung und den dazu notwendigen baulichen Massnahmen,

dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angeordnet werden sollten.

Anders verhielte es sich etwa dann, wenn sich bauliche Massnahmen zur

Ausgestaltung von Tempo-30-Zonen erst bei nachträglicher Überprüfung der

Wirksamkeit der blossen Signalisation als notwendig erwiesen (E. 2.4.2).

Die gebotene Koordination sei mindestens so weit zu gewährleisten, als die

Festsetzung der notwendigen baulichen Massnahmen gleichzeitig mit der

Einführung von Tempo-30-Zonen verfügt bzw. eröffnet werden müsse. Dies gelte

jedenfalls dann, wenn die baulichen Massnahmen im Zeitpunkt der verfügten

Einführung einer Tempo-30-Zone bereits vorgesehen seien (E. 2.4.3).

10.3

Eine mit

der dem soeben genannten Leitentscheid zugrunde liegenden vergleichbare

Sachlage ist hier nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr

entsprechend der Empfehlung im Gutachten Technikumstrasse auf ergänzende

bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung verzichtet. Dass sie allenfalls

weitere Massnahmen wird treffen müssen, sollte sich die angestrebte Verkehrsberuhigung

bzw. eine genügende Verbesserung der Verkehrssicherheit mit der blossen

Signalisation einer Tempo-30-Zone nicht erreichen lassen, lässt nicht auf eine

rechtsverletzende Ausübung des ihr im Rahmen der Anordnung von

Verkehrsbeschränkungen zustehenden (weiten) Ermessens schliessen (vgl. BGr,

18.

Juli 2017, 1C_121/2017, E. 3.5.1 am Ende; vgl. auch VGr,

10.

Februar 2022, VB.2021.00337, E. 4.2 und E 5.4.1).

10.4

Die hier

zu beurteilende Konstellation ist sodann nicht mit jener vergleichbar, welche

dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2023 (VB.2022.00528)

zugrunde lag, hat sich das Gericht dort doch mit der Frage der

Koordinationspflicht bei der Umsetzung des Konzepts einer umfassenden Lärmsanierung

mittels Temporeduktionsmassnahmen und Strassenprojekten befasst. Hingegen hat

es mit Bezug auf funktionelle Verkehrsanordnungen, welche aus Gründen der

Verkehrssicherheit oder -lenkung mit einem Strassenprojekt verbunden werden –

was hier freilich gerade nicht der Fall ist (soeben E. 10.3) –, an der

bisherigen Rechtsprechung zum getrennten Rekursverfahren festgehalten (E. 5.6).

11.

Nach dem Gesagten sind die vereinigten Beschwerden

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Bei

der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist die Verfahrensvereinigung zu

berücksichtigen. Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden

Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 290.-- Zustellkosten,

Fr. 12'290.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt Winterthur;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).