VB.2023.00220
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00220
23. Januar 2025Deutsch67 min
(URT.2025.25954)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00220
VB.2023.00221
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. Genossenschaft A,
2. B,
3. Verband C,
4. Verein D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
9. I,
10. J,
11. K,
12. L,
alle vertreten durch RA M,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Winterthur,
vertreten durch den
Stadtrat,
dieser vertreten
durch das Baupolizeiamt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat von Winterthur erliess mit Beschluss
SR.22.437-1 vom 22. Juni 2022 folgende Verkehrsanordnung: "Auf der
Technikumstrasse (Abschnitt Bahnhofplatz bis zum Gebäude Nr. 5) und der
Turmhaldenstrasse (Abschnitt Technikumstrasse bis bestehende Tempo-30-Zone)
wird eine Tempo-30-Zone signalisiert und markiert und mit den angrenzenden
Tempo-30-Zonen arrondiert."
Weiter verfügte er gleichentags mit Beschluss SR.22.438-1
was folgt: "Auf der Technikumstrasse (Abschnitt Gebäude Nr. 5 bis
Tösstalstrasse), der Tösstalstrasse (Abschnitt Gebäude Nr. 24 bis
Technikumstrasse), der St. Gallerstrasse (Abschnitt General-Guisan-Strasse
bis Gebäude Nr. 10), der General-Guisan-Strasse (Abschnitt Tösstalstrasse
bis Museumstrasse) und der Römerstrasse (Abschnitt General-Guisan-Strasse bis
kurz vor dem Gebäude Nr. 8) wird eine Tempo-30-Zone signalisiert und
markiert und mit den angrenzenden bestehenden Tempo-30-Zonen arrondiert."
Die Beschlüsse SR.22.437-1 und SR.22.438-1wurden am
24. Juni 2022 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Meldungsnummern
VE-ZH06-0000000494 und VE-ZH06-0000000491).
Erwägungen
II.
Die Genossenschaft A, B, der Verband C, der Verein D,
E und F liessen – alle durch Rechtsanwalt M vertreten – am 25. Juli
2022.
Rekurs gegen den Beschluss SR.22.437-1 vom 22. Juni 2022 an das
Statthalteramt des Bezirks Winterthur erheben und die Aufhebung des Beschlusses
unter Entschädigungsfolge beantragen. Das Statthalteramt führte diese Rekurse
unter der Verfahrensnummer RK.2022.2. Mit Verfügung vom 21. März 2023 trat
es auf die Rekurse nicht ein (Dispositivziffer I), auferlegte der
Genossenschaft A, B, dem Verband C, dem Verein D, E sowie F die
Rekurskosten von insgesamt Fr. 3'344.60 (Dispositivziffer II) und
verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
Sodann liessen die Genossenschaft A, B, der Verband C,
der Verein D, H, G, J, I, L, K, N und F – alle vertreten durch
Rechtsanwalt M – am 25. Juli 2022 gegen den Beschluss SR.22.438-1 vom
22.
Juni 2022 an das Statthalteramt des Bezirks Winterthur rekurrieren und
die Aufhebung des Beschlusses unter Entschädigungsfolge verlangen. Das
Statthalteramt führte diese Rekurse unter der Verfahrensnummer RK.2022.3. Mit
Verfügung vom 21. März 2023 trat es auf die Rekurse nicht ein
(Dispositivziffer I), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt
Fr. 3'228.60 der Genossenschaft A, B, dem Verband C, dem Verein D,
H, G, J, I, L, K, N sowie F (Dispositivziffer II) und verweigerte ihnen
eine Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
III.
Die Genossenschaft A, B, der Verband C, der Verein D,
E, F, H, G, J, I, L und K liessen am 20. April 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht gegen die Verfügungen RK.2022.2 und RK.2022.3 des
Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 21. März 2023 führen und
beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die angefochtenen Verfügungen und
die Beschlüsse SR.22.437-1 sowie SR.22.438-1 des Stadtrats von Winterthur
aufzuheben; eventualiter seien "neue Gutachten für die Prüfung von
Tempo 30 in der Technikum-, Turmhaldenstrasse sowie in der Technikum-,
Tösstal-, St Galler-, General-Guisan-, Römerstrasse bei einem unabhängigen
Sachverständigen oder Verfasser in Auftrag zu geben und die Rechtslage […] neu
zu beurteilen". Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge die
Verfahren VB.2022.00220 (betreffend die Verfügung RK.2022.2) und VB.2022.00221
(betreffend die Verfügung RK.2022.3). Mit Präsidialverfügung vom 26. April
2023.
vereinigte es die beiden – unter der Nr. VB.2023.00220
weiterzuführenden – Verfahren und eröffnete den Schriftenwechsel. Das
Statthalteramt des Bezirks Winterthur schloss am 25. Mai 2023 auf
Abweisung der Beschwerden. Die Stadt Winterthur beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023 die Abweisung der Rechtsmittel. Die
Genossenschaft A, B, der Verband C, der Verein D, E, F, G, H, I,
J, K und L hielten am 13. Juli 2023 an ihren Anträgen fest. Die Stadt
Winterthur äusserte sich am 24. August 2023 erneut.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Statthalteramts betreffend funktionelle
Verkehrsanordnungen nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. d des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der
formellen und der materiellen Beschwer (zur letzteren vgl. hinten E. 3.2).
Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und
mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Das
Erfordernis der formellen Beschwer muss nicht erfüllt sein, wenn jemand zu
Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am Verfahren teilnehmen konnte oder
wenn die Parteistellung erst durch den angefochtenen Entscheid begründet wurde
(Bertschi, § 21 N. 29–31).
Eine solche Ausnahmesituation ist mit Bezug auf die
Beschwerdeführenden 7–12, welche gegen den Beschluss SR.22.437-1
betreffend die Signalisation einer Tempo-30-Zone auf der Technikum- und der
Turmhaldenstrasse nicht rekurrierten, weder dargetan noch ersichtlich. Soweit
sich ihr Rechtsmittel (im Verfahren VB.2023.00220) gegen den Rekursentscheid
RK.2022.2 richtet, ist darauf infolge fehlender formeller Beschwer nicht
einzutreten. Weiter hat der Beschwerdeführer 5 nicht gegen den Beschluss
SR.22.438-1 betreffend die Signalisation einer Tempo-30-Zone auf der
Technikum-, der Tösstal-, der St. Galler-, der General-Guisan- und der
Römerstrasse rekurriert. Soweit er (im Verfahren VB.2023.00221) Beschwerde
gegen den diesen Beschluss betreffenden Rekursentscheid RK.2022.3 erhebt, ist
darauf nicht einzutreten.
1.3
Nimmt eine
Vorinstanz einen Rekurs – wie hier – nicht an die Hand, weil sie eine
Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, so sind die formell
unterliegenden Personen unabhängig davon beschwerdeberechtigt, ob das zu Recht
geschehen sei (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28 N. 58).
1.4
Weil die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden mit
den oben in E. 1.2 genannten Einschränkungen einzutreten.
2.
In prozessualer Hinsicht verlangen die Beschwerdeführenden
die Durchführung eines Augenscheins auf den von der umstrittenen
Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitten. Da sich der für den
vorliegenden Entscheid relevante Sachverhalt indes hinreichend aus den Akten
erstellen lässt (vgl. dazu bzw. zur Vollständigkeit der hier interessierenden
Verkehrsgutachten auch hinten E. 7 ff.) kann von einem solchen
Lokaltermin abgesehen werden.
3.
3.1
Die
Vorinstanz ist auf die Rekurse der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weil
sie die Eintretensvoraussetzung der materiellen Beschwer – teilweise unter
Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen der sogenannten egoistischen
Verbandsbeschwerde – nicht als gegeben betrachtete.
3.2
3.2.1
Das Erfordernis der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende
Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln,
der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die
Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt dafür nicht (Bertschi, § 21 N. 13–17
mit Hinweisen). Bei der Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen steht die
Legitimation nach der bundesgerichtlichen Praxis all jenen
Verkehrsteilnehmenden zu, welche den mit der strittigen Verkehrsbeschränkung belegten
Strassenabschnitt mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern
oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Benützen der Strasse
nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGE 150 II 444, E. 1.1). Doch
auch regelmässige Benützer eines von der strittigen Verkehrsanordnung
betroffenen Strassenabschnitts sind nur zur Anfechtung derselben legitimiert,
wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge
hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; 19. August 2021,
1C_478/2020, E. 3.3; VGr, 20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1
mit zahlreichen Hinweisen; 26. September 2022, VB.2022.00024 und
VB.2022.00025, E. 3.3; 26. Oktober 2023, VB.2022.00505, E. 2.1;
Bertschi, § 21 N. 48 ff. mit Hinweisen). Zur Abgrenzung
gegenüber der verpönten Popularbeschwerde ist daher ein schutzwürdiges
Interesse an der Anfechtung einer funktionellen Verkehrsanordnung im
Allgemeinen nur dann zu bejahen, wenn diese dem Betroffenen einen Nachteil
zufügt, der ihn in besonderer Weise trifft (RB 2005 Nr. 9 E. 2.2,
auch zum Folgenden). Ein solches Interesse ist bei bloss unbedeutenden
Verkehrsverlangsamungen auf einer regelmässig befahrenen Strecke, wenn etwa
eine zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren Strecke herabgesetzt
wird, nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt
denn auch eine geringfügige Verlängerung der Fahrzeit durch die Schaffung einer
Tempo-30-Zone für einen Pendler keine ausreichende Beeinträchtigung dar (VGr,
20.
Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1 f.; vgl. auch
Bertschi, § 21 N. 49 mit Hinweisen). Entgegen dem sinngemässen
Vorbringen der Beschwerdeführenden geht das Erfordernis der materiellen
Beschwer bzw. eines schutzwürdigen Interesses nicht mit einer Verletzung ihrer
politischen Rechte einher.
3.2.2
Im Rahmen der sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde können anstelle
Einzelner auch Verbände in eigenem Namen, aber für die Interessen ihrer
Mitglieder ein Rechtsmittel ergreifen. Hierfür geltend folgende
Voraussetzungen: Erstens muss die Vereinigung eine juristische Person sein,
zweitens muss sie statutarisch zur Wahrung der betreffenden Interessen ihrer
Mitglieder befugt sein, drittens müssen diese Interessen allen oder zumindest
einer grossen Anzahl von Mitgliedern gemeinsam sein und viertens muss jedes
dieser Mitglieder zur Geltendmachung dieses Interesses auf dem Rechtsmittelweg
befugt sein (VGr, 2. März 2023, AN.2023.00007, E. 1.4.1 Abs. 2;
26.
August 2021, VB.2021.00508, E. 2.3.1, beide mit Hinweisen).
Soweit eine juristische Person in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen
ist, sind die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen beachtlich (Bertschi, § 21
N. 93).
3.2.3
Die Legitimation ist als Sachurteilsvoraussetzung zwar grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen, doch entbindet dies die rechtsmittelführende Partei
nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn sie nicht offensichtlich
ist (Bertschi, § 21 N. 38). Dies gilt im Rahmen der egoistischen
Verbandsbeschwerde namentlich auch mit Bezug auf den Anteil an betroffenen
Verbandsmitgliedern und deren materielle Beschwer (Bertschi, § 21 N. 98).
Sodann haben gemeinsam Beschwerdeführende ihre Legitimation je einzeln so
darzulegen, dass sie für die Rechtsmittelbehörde ohne übermässigen Aufwand
nachvollziehbar ist (Bertschi, § 21 N. 40). An anwaltlich vertretene
oder rechtskundige Parteien dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden
als an Laien (Bertschi, § 21 N. 38, auch zum Nachstehenden). Die
Substanziierung der Legitimation hat bereits im Verfahren vor der ersten
Rechtsmittelinstanz zu erfolgen.
3.3
Legitimation
der Genossenschaft A zur Anfechtung der Beschlüsse SR.22.437-1 und
SR.22.438-1
3.3.1
Die Beschwerdeführerin 1 liess in den Rekursverfahren vortragen, sie
mache zum einen eigene Interessen geltend; die streitbetroffene
Verkehrsanordnung schränke sie in ihrer Zweckausübung ein. Zum anderen sei sie
zur egoistischen Verbandsbeschwerde berechtigt: Sie vertrete die Interessen von
rund 250 Mitgliedern aus Detailhandel, Gastronomie, Dienstleistung und
Grundeigentum. Diese Mitglieder hätten ihr Geschäft entweder an einem der von
den Verkehrsanordnungen betroffenen Strassenabschnitte oder es führe ein
solcher zu ihrer Geschäftsadresse. Würde die Zufahrt zum Geschäft durch eine
streitbetroffene Massnahme eingeschränkt, würde ein Teil der Konsumenten, vor
allem solche, welche spontan einen Einkauf tätigen oder eine Tasse Kaffee
trinken wollten, auf eine Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug in die Stadt
verzichten und sich allenfalls im Internet bedienen, womit ihren (der
Beschwerdeführerin 1) Mitgliedern der Umsatz wegbräche. Auch hätten die
Verkehrsanordnungen jeweils nicht nur Einfluss auf die Kunden, sondern auch auf
die Erreichbarkeit durch Lieferanten, welche ihre (der
Beschwerdeführerin 1) Mitglieder, zum Teil mehrmals täglich, anfahren
müssten. Ihre Mitglieder seien durch die Anordnung der Tempo-30-Zonen insoweit
betroffen, als die Zufahrt zu ihren Geschäften durch die Massnahme
eingeschränkt werde. Weil sowohl die Mitglieder selbst als auch deren
Kundschaft die mit einer Beschränkung belegten Strassen regelmässig benützten,
würden sie durch die Verkehrsbeschränkungen mit grosser Intensität in ihren
Interessen beeinträchtigt, was umso mehr gelte, als dass die jeweils
angefochtene Verkehrsanordnung nicht singulär bestehe, sondern je mit fünf
weiteren Verkehrsbeschränkungen verknüpft sei, welche den gesamten Verkehr rund
um die Alt- und Innenstadt Winterthur beträfen.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin 1 ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwägt –
eine an der Stadthausstrasse 01 in Winterthur domizilierte Genossenschaft
im Sinn von Art. 828 ff. des Obligationenrechts vom 30. März
1911.
(OR, SR 220) und mithin eine juristische Person. Gemäss Art. 2
ihrer Statuten bezweckt sie die Förderung der Winterthurer Altstadt und der
benachbarten Gebiete im Sinn eines aktiven Standortmarketings sowie der
Schaffung wirtschaftsfreundlicher Rahmenbedingungen. Weiter vertritt sie die
gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder bzw. von Interessengruppen aus dem
Kreis ihrer Mitglieder. Sie vertritt insbesondere auch die Interessen der
Grundeigentümer aus dem Kreis ihrer Mitglieder. Ihr Gebiet umfasst gemäss Art. 3
der Statuten insbesondere die historisch gewachsene Altstadt bzw. die
zentrumsnahen Gebiete sowie die angrenzenden Zentrumsgebiete beidseits des
Hauptbahnhofs der Stadt Winterthur, wobei die an der Aussenseite der
entsprechenden Begrenzungsstrassen anstossenden Liegenschaften dem
Genossenschaftsgebiet zugeschlagen werden. Mitglied können nach Art. 4 der
Statuten natürliche Personen, Einzelfirmen und einfache Gesellschaften,
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen werden,
welche ihren Wohnsitz bzw. Sitz oder eine Niederlassung/Filiale im Gebiet der
Genossenschaft haben, darin wirtschaftlich tätig sind oder dort Grundbesitz
haben oder sonstwie eng mit dem Gesellschaftszweck verbunden sind. Die
Verwaltung kann ausserdem weitere Bewerber als Mitglied aufnehmen.
3.3.3
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin 1 lege nicht hinreichend
dar, dass bzw. inwiefern ein Grossteil ihrer Mitglieder eine besondere Nähe zum
Streitgegenstand aufweise. Zwar dürfte diese Nähe bei den Gewerbetreibenden,
welche an den von den Verkehrsmassnahmen betroffenen Strassenabschnitten
ansässig seien, in der Regel gegeben sein. Die Beschwerdeführerin 1 lege
aber nicht dar, wie viele ihrer Mitglieder tatsächlich in dieser Weise
betroffen wären. So habe sie keine vollständige Mitgliederliste, sondern
lediglich ein Verzeichnis der Geschäfte eingereicht, welche ihre Geschenkkarte
als Zahlungsmittel akzeptierten; Angaben dazu, wie viele ihrer Mitglieder von
den strittigen Verkehrsanordnungen unmittelbar betroffen seien, mache sie
nicht. Auch mache sie auch die Qualität der befürchteten Nachteile in keiner
Weise deutlich.
3.3.4
Die Beschwerde hält dem im Wesentlichen entgegen, das im Rekursverfahren
beigebrachte Geschäftsverzeichnis lege zur Genüge dar, wie viele Mitglieder
tatsächlich von den Verkehrsbeschränkungen betroffen seien. Auch ergebe sich
die Betroffenheit der Mitglieder aus dem Zweck der Förderung der Winterthurer
Altstadt. Schliesslich höhlten die vorinstanzlichen Anforderungen an die
Substanziierung der Legitimation "Sinn und Zweck einer egoistischen
Verbandsbeschwerde" aus.
3.3.5
Dem kann nicht gefolgt werden: Eine Mitgliedschaft bei der
Beschwerdeführerin 1 setzt keine Geschäftstätigkeit in hinreichender Nähe
zu den von den umstrittenen Verkehrsanordnungen betroffenen Strassenabschnitten
voraus. Angaben zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder macht(e) die
Beschwerdeführerin 1 nicht. Das von ihr beigebrachte Geschäftsverzeichnis
lässt deshalb nicht einmal folgern, dass darin eine grosse Zahl der Mitglieder
verzeichnet wäre. Ohnehin sind nur vereinzelte Geschäfte an den hier
interessierenden Strassenabschnitten ansässig. Auch der – weit gefasste bzw.
auf das Standortmarketing fokussierte – Gesellschaftszweck lässt nicht zwingend
auf eine genügende Betroffenheit einer grossen Anzahl der Mitglieder
schliessen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 1 beanstandeten
Substanziierungspflichten kann schliesslich auf das oben E. 3.2.3
Ausgeführte verwiesen und ergänzend festgehalten werden, dass der Begriff der egoistischen
Verbandsbeschwerde nicht ein besonderes Rechtsmittel eines Verbands bzw. einer
Personengesamtheit bezeichnet, sondern lediglich eine Rechtsmittellegitimation
der Organisation, welche sich aus der Legitimation der in ihr
zusammengeschlossenen Personen ableitet und ihr ermöglicht, für ihre Mitglieder
ein Rechtsmittel zu ergreifen; verfolgt werden damit mithin die
– letztlich individuellen – Mitgliederinteressen (vgl. Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2021, N 1454). Von der Voraussetzung – und
damit deren Substanziierung –, dass eine Mehrzahl oder zumindest eine grosse
Zahl der Mitglieder besonders von der Streitsache betroffen sein muss, kann
deshalb auch dann nicht abgesehen werden, wenn deren Nachweis mit Aufwand
verbunden sein mag (vgl. Bertschi, § 21 N. 96). Es obliegt vielmehr
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Verband, den als
legitimationsbegründend erachteten Sachverhalt darzulegen und somit genaue
Angaben über die Zahl seiner Mitglieder zu machen und darzutun, inwiefern die
Mehrzahl oder eine grosse Zahl von ihnen durch die streitige Anordnung berührt
ist (BGE 133 V 239 E. 9.2 = Pra 2008 Nr. 36).
3.3.6
Die Voraussetzungen für die egoistische Verbandsbeschwerde bzw. die
Legitimation eines Verbandes sind kumulativ zu erfüllen; sie sollen denn auch
die Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 142 II 80 E. 1.4.2; 136 II 539 E. 1.1).
Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich deshalb. Es ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 nicht als im
Rahmen einer egoistischen Verbandsbeschwerde zur Rekurserhebung legitimiert
betrachtete. Nämliches gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin 1 auf
eigene Interessen berief. Sie beschränkte sich insoweit auf die unsubstanziierte
Behauptung, die umstrittenen Verkehrsanordnungen schränkten sie in ihrer
Zweckausübung ein. Dies genügt offenkundig nicht, um eine besondere
Betroffenheit und Nähe zur Streitsache darzutun.
3.3.7
Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Rekurslegitimation der
Beschwerdeführerin 1 in den Verfahren RK.2022.2 und RK.2022.3 zu Recht
verneint. Soweit sich die Beschwerden dagegen richten, sind sie abzuweisen.
3.4
Legitimation
des Verbands C zur Anfechtung der Beschlüsse SR.22.437-1 und SR.22.438-1
3.4.1
Der Beschwerdeführer 3 machte in den Rekursverfahren geltend, er sei
im Rahmen der egoistischen Verbandsbeschwerde rechtsmittellegitimiert. In
diesem Zusammenhang liess er im Wesentlichen dasselbe wie die
Beschwerdeführerin 1 ausführen (vgl. dazu oben E. 3.3.1). Er räumte
indes ein, dass zu seinen Mitgliedern auch Betriebe ausserhalb der Alt- und
Innenstadt Winterthur gehörten. Diese belieferten dort jedoch Geschäfte oder
kämen dort ihren Aufträgen nach. Auch müssten sie den Strassenring rund um die
Altstadt befahren, um von einem Ende von Winterthur zum anderen zu gelangen.
3.4.2
Beim Beschwerdeführer 3 handelt es sich um einen Verein im Sinn der Art. 60 ff.
des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Gemäss Art. 2
der Vereinsstatuten bezweckt er die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen
Interessen der Handel- und Gewerbetreibenden in Winterthur und Umgebung. Er
vertritt die Anliegen von kleinen und mittleren Betrieben (KMU) sowie von
Mitgliederorganisationen aus Winterthur und der Region in wirtschaftlicher und
politischer Hinsicht. Er setzt sich für bestmögliche Rahmenbedingungen ein und
stärkt mit gezielten Leistungen die Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder. Der
Verband besteht gemäss Art. 4 der Vereinsstatuten aus Einzelmitgliedern,
Mitgliedern der angeschlossenen Berufsverbände und Ehrenmitgliedern. Als
Einzelmitglied können juristische und selbständigerwerbende natürliche Personen
aufgenommen werden, wenn sie als KMU im Wirtschaftsraum Winterthur tätig sind
oder in anderer Weise den KMU nahestehen. Des Weiteren können Berufsverbände
der Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden, welche die Vertretung der
Interessen der KMU anstreben, dem Verband angeschlossen werden. Durch den
Anschluss eines Berufsverbands werden dessen Mitgliedsfirmen Mitglieder des
Verbandes, sofern sie jährlich ordnungsgemäss der Geschäftsstelle gemeldet
werden. Schliesslich können "um die Verbandsinteressen verdiente"
Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.4.3
Die Vorinstanz erachtet es als nicht hinreichend dargetan, dass eine
genügend grosse Anzahl der Vereinsmitglieder von den umstrittenen
Verkehrsanordnungen persönlich betroffen sei bzw. dadurch einen
legitimationsbegründenden Nachteil erleide. Sie spricht deshalb auch dem
Beschwerdeführer 3 die Rekursberechtigung ab.
3.4.4
Dem Schluss der Vorinstanz ist zuzustimmen: Zum einen kann dem – unsubstanziierten
– Vorbringen in der Beschwerde, wonach in den Rekursverfahren hinreichend
dargetan worden sei, welche konkreten Benachteiligungen die Mitglieder des
Beschwerdeführers 3 durch die streitbetroffenen Massnahmen erführen, nicht
gefolgt werden. Zum anderen ist nicht dargetan und mit Blick auf den weiten
örtlichen Wirkungskreis des Beschwerdegegners 3 auch nicht zu vermuten,
dass eine grosse Zahl seiner Mitglieder in hinreichender Nähe zur Streitsache
stünde. Mit Bezug auf die ihn in diesem Zusammenhang treffende Substanziierungsobliegenheit
kann auf das oben E. 3.3.5 Ausgeführte verwiesen werden.
3.4.5
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die durch den
Beschwerdeführer 3 erhobenen Rekurse eingetreten. Die Beschwerden sind
insoweit abzuweisen.
3.5
Legitimation
des Vereins D zur Anfechtung der Beschlüsse SR.22.437-1 und SR.22.438-1
3.5.1
Der Beschwerdeführer 4 ist ein Verein im Sinn der Art. 60 ff.
ZGB. Er bezweckt gemäss Art. 2 der Vereinsstatuten die Förderung und
Unterstützung einer Verkehrsinfrastruktur in der Region Winterthur, die den
Bedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft Rechnung trägt. Vereinsmitglied
kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck
finanziell oder durch persönliches Engagement unterstützt (Art. 4 der
Vereinsstatuten).
3.5.2
Entgegen der Beschwerde ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
vorliegend darauf schloss, die Wahrung der privaten Mitgliederinteressen gehöre
nicht zu den statutarischen Aufgaben des Beschwerdeführers 4. Überdies
trug (und trägt) der Beschwerdeführer 4 nichts zu seiner
Mitgliederstruktur bzw. dazu vor, inwiefern eine Mehrheit oder zumindest ein
grosser Teil seiner Mitglieder von den umstrittenen Verkehrsanordnungen in
persönlichen Interessen betroffen sei.
3.5.3
Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer 4 erhobenen Rekurse zu
Recht nicht an die Hand genommen. Soweit sich die Beschwerden dagegen richten,
sind sie abzuweisen.
3.6
Legitimation
von B zur Anfechtung der Beschlüsse SR.22.437-1 und SR.22.438-1
3.6.1
Der Beschwerdeführer 2 ist an der Hochwachtstrasse 02 in
Winterthur – und damit nicht an einem der hier interessierenden
Strassenabschnitte – wohnhaft. Er liess in den Rekursverfahren zu seiner
Legitimation im Wesentlichen vorbringen, er leide an einer chronischen
obstruktiven Lungenkrankheit, Asthma sowie orthopädischen Gehbehinderungen und
könne deshalb ohne Pause nur minimale Strecken zu Fuss zurücklegen. Folglich
sei er auf ein Fahrzeug angewiesen. Aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität
und seines Wohnorts in Winterthur sei er auf die von den Verkehrsanordnungen
betroffenen Strassenabschnitte angewiesen bzw. bediene er sich dieser aus
Zeitgründen. Die Einführung der umstrittenen Tempo-30-Zonen würde ihn in seiner
Mobilität einschränken, da er regelmässige Fahrten auf den betroffenen Strassen
tätige und auf eine schnelle Erreichung des Zielorts und der nahe gelegenen
Parkmöglichkeiten angewiesen sei. Die Temporeduktion auf den betroffenen
Strassen würde hohe Zeiteinbussen und Verzögerungen bei der Tätigung seiner
regelmässigen Einkäufe, Arztbesuche und seiner Anfahrt zu kulturellen
Veranstaltungen im Stadtkern von Winterthur verursachen; eine gleichwertige
Alternative mit einer annähernd gleichbleibenden Effizienz bestehe für ihn
nicht, weshalb er wie ein Anwohner der betroffenen Strassen und folglich mit
grosser Intensität in seinen Interessen beeinträchtigt werde. Das gelte umso
mehr, als die Verkehrsanordnungen jeweils nicht als einzelne bestünden, sondern
eng mit weiteren verknüpft seien, welche den gesamten Verkehr um die Alt- und
Innenstadt Winterthur beträfen.
3.6.2
Die Vorinstanz verneint eine genügende räumliche Nähe des
Beschwerdeführers 2 zu den hier interessierenden funktionellen
Verkehrsanordnungen; die schnellste Strecke mit dem Auto von seinem Wohnort zur
Turmhaldenstrasse betrage etwa einen Kilometer. Allein die – nachvollziehbare –
Tatsache, dass er auf ein Auto angewiesen sei, begründe keine beachtenswerte
Nähe zum Streitgegenstand; der Beschwerdeführer sei von den angefochtenen
Anordnungen nicht mehr betroffen als die allgemeine Bevölkerung.
3.6.3
Der Beschwerdeführer 2 wiederholt im vorliegenden Verfahren seine
bereits im Rekursverfahren vorgetragenen – von der Vorinstanz verworfenen
– Vorbringen betreffend seine Legitimation und macht im Kern sinngemäss
geltend, da er auf ein Fahrzeug angewiesen sei, werde er von den hier
interessierenden Verkehrsanordnungen "wie ein Anwohner der betroffenen
Strassen und folglich mit grosser Intensität in seinen Interessen
beeinträchtigt". Er möchte mithin wie ein Anwohner behandelt werden, weil
er aus gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei. Dem kann nicht
gefolgt werden; für die Frage der genügenden Nähe zur Streitsache ist das Motiv
für die – hier eben nicht als eine regelmässige ausgewiesene – Nutzung der
betreffenden Strassenabschnitte nicht massgeblich. In diesem Zusammenhang
bleibt sodann anzumerken, dass der bereits in den Rekursverfahren anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer 2 auch nicht genügend detailliert ausführte,
welche Strassenabschnitte er aus welchen Gründen und in welcher Regelmässigkeit
befahre bzw. befahren müsse. Er hat somit nicht hinreichend substanziiert
dargelegt, inwiefern ihm die umstrittenen Verkehrsanordnungen einen Nachteil
zufügen, der ihn in besonderer Weise bzw. mehr als die Allgemeinheit trifft.
3.6.4
Dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer 2 erhobenen Rekurse
in den Verfahren RK.2022.2 und RK.2022.3 nicht eingetreten ist, erweist sich
nach dem Gesagten nicht als rechtsverletzend. Die Beschwerden sind insoweit
abzuweisen.
3.7
Legitimation
von E zur Anfechtung des Beschlusses SR.22.437-1
3.7.1
Der Beschwerdeführer 5 gibt an, ausserhalb Winterthurs wohnhaft zu
sein. Zudem sei er Eigentümer einer Liegenschaft in der Winterthurer Altstadt.
Er machte bzw. macht sodann geltend, er präsidiere den Verwaltungsrat der an
der Stadthausstrasse 03 in Winterthur domizilierten U AG und verfüge
an der Strehlgasse über Parkplätze, welche dienstags bis freitags von der U AG
als Kunden- sowie Personalparkplätze und von ihm auch ausserhalb der
Geschäftsöffnungszeiten "tagtäglich" genutzt würden. Die
"Neusignalisation u.a. der Technikumstrasse" stelle für ihn eine
Verkehrsbehinderung dar, weil keine geeignete Alternative bestehe, um die
Parkplätze ohne grossen Zeitverlust zu befahren. Da er und "seine
Kunden" die mit einer Beschränkung belegten Strassen regelmässig nutzten,
werde er mit grosser Intensität in seinen Interessen beeinträchtigt.
3.7.2
Nach der Rechtsprechung sind Gesellschafter und Gesellschaften
unterschiedliche (vermögensfähige) Rechtspersönlichkeiten. Ein Gesellschafter
wird deshalb durch eine an die Gesellschaft gerichtete Verfügung nicht
unmittelbar betroffen. Demgemäss sind Aktionäre – auch ein Allein- oder
Hauptaktionär – nicht bereits wegen ihrer Stellung und des damit verbundenen
wirtschaftlichen Interesses berechtigt, einen Entscheid anzufechten, der die
von ihnen beherrschte Gesellschaft betrifft. Gleiches gilt auch für die Organe
einer Gesellschaft, etwa den Verwaltungsratspräsidenten einer
Aktiengesellschaft (zum Ganzen vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.2; 116 Ib 331 E. 1c;
BGr, 27. August 2013, 2C_1158/2012, E. 2.3.3; René Wiederkehr/Kaspar
Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der
Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 2202). Ob die U AG oder deren
Kunden durch die hier interessierende Verkehrsanordnung betroffen sind oder
dadurch Nachteile gewärtigen, ist daher in Zusammenhang mit der Legitimation
des – von diesen eben verschiedenen – Beschwerdeführers 5 nicht von
Belang.
3.7.3
Eine allfällige Betroffenheit des Beschwerdeführers 5 könnte sich
höchstens daraus ergeben, dass die Zufahrt zu den auch von ihm selbst genutzten
Parkplätzen an der Strehlgasse unwidersprochen über die Technikumstrasse
verläuft. Der schon im Rekursverfahren anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer 5 macht(e) freilich keine Angaben dazu, welche
Strassen(abschnitte) er für die Zu- und Anfahrt zu den Parkplätzen an der
Strehlgasse jeweils benutze bzw. benutzen müsse. Namentlich legt(e) er nicht
nachvollziehbar dar, dass er auch Strassen(abschnitte) regelmässig befahren müsse,
für welche der Stadtrat von Winterthur mit Beschluss SR.22.438-1 eine
Tempo-30-Zone anordnete. Diesen Beschluss hat er denn auch nicht angefochten.
Es ist deshalb anzunehmen, er fahre vom Archplatz her kommend über die
Technikumstrasse und via Neumarkt zur Strehlgasse bzw. zu seinem Parkplatz bzw.
verlasse diesen über den Neumarkt, um alsdann in die Technikumstrasse in
Richtung Archplatz einzubiegen. Eine entsprechende Route wird denn auch etwa
von Google Maps für die An- bzw. Rückreise vom bzw. zum Wohnort des
Beschwerdeführers 5 vorgeschlagen. Zu prüfen bleibt, ob die Reduktion der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt von 50 km/h
auf 30 km/h zu einer Fahrzeitverlängerung führt, welche einem Nachteil von
nicht mehr vernachlässigbarer Intensität gleichkommt.
Der betreffende Streckenabschnitt der Technikumstrasse
weist eine Länge von knapp 200 m auf (vgl. die im GIS-Browser verfügbaren
Informationen [www.maps.zh.ch]). Die Vorinstanz geht gestützt auf ein
Verkehrsgutachten der W GmbH vom 19. April 2022 für den insgesamt
600.
m langen Abschnitt der Technikumstrasse von einer realen
Fahrzeitverlängerung von 2 s/100 m bzw. von insgesamt 6 bis
maximal 18 Sekunden aus. Nach in der Beschwerde mit Bezug auf die
Verlustzeiten des öffentlichen Verkehrs vertretener Ansicht muss in die
Berechnung der Fahrzeitverlängerung der V85%-Wert anstelle des von
der Vorinstanz verwendeten V50%-Werts einbezogen werden. Zudem sei
zu berücksichtigen, dass bei der Einführung von Tempo 30 mit einem
erhöhten Aufkommen von Fahrrad- und Fussverkehr zu rechnen sei, was zu
zusätzlichen – freilich nicht bezifferten – Verlustzeiten für Pendlerinnen und
Pendler führe.
Die dem Gutachten zugrundeliegende
Geschwindigkeitsmessungen an der Technikumstrasse 84 ergaben für den
motorisierten Individualverkehr in Richtung Holderplatz einen V85%-Wert
von 36 km/h und in Richtung Archplatz von 43 km/h. Das Gutachten geht
aufgrund des gerundeten Mittelwerts der Messungen bzw. einer V85%-Geschwindigkeit
von rund 40 km/h von einem theoretischen Reisezeitverlust von
18.
Sekunden für den insgesamt 600 m langen Abschnitt der
Technikumstrasse aus. Da der Beschwerdeführer 5 jeweils nur einen knappen
Drittel dieses Streckenabschnitts befahren muss, beträgt der theoretische
Fahrzeitverlust knapp 6 Sekunden pro Weg. Gemäss dem Gutachten dürfte sich
dieser Wert durch Rücksichtnahme auf ein- und abbiegende Fahrzeuge, querende
Fussgänger und Velofahrende noch verringern; eine Verstetigung des
Verkehrsflusses infolge der Einführung von Tempo 30 könne sich gar positiv
auf die Reisezeit auswirken. Selbst wenn indes dem Beschwerdeführer 5
gefolgt und entgegen dem Gutachten nicht von einer Verstetigung des
Verkehrsflusses, sondern von einer Steigerung der Verlustzeiten infolge
zusätzlichem Fahrrad- und Fussverkehr ausgegangen würde, dürfte diese
geringfügig ausfallen. Die mit der Temporeduktion verbundene
Fahrzeitverlängerung erweist sich deshalb relativ zum gesamten Arbeits- bzw.
Anfahrtsweg des Beschwerdeführers 5 zwischen seinem Wohnort ausserhalb
Winterthurs und der Strehlgasse in Winterthur als vernachlässigbar und stellt
auch bei absoluter Betrachtung eine Beeinträchtigung von sehr geringer
Intensität dar. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht nicht auf den Rekurs des
Beschwerdeführers 5 gegen den Beschluss SR.22.437-1 eingetreten. Soweit
dagegen gerichtet, ist die Beschwerde (im Verfahren VB.2023.00220) abzuweisen.
3.8
Legitimation
von F zur Anfechtung der Beschlüsse SR.22.437-1 und SR.22.438-1
3.8.1
Der Beschwerdeführer 6 wohnt an der Technikumstrasse 05 in
Winterthur und damit direkt an einem von der mit Beschluss SR.22.437-1
festgesetzten Verkehrsanordnungen betroffenen Strassenabschnitte. Als direkter
Anwohner kann er unabhängig vom Ausgangs- bzw. Zielort sowie dem Zweck der
Fahrt ausschliesslich über den von der umstrittenen Verkehrsanordnung
betroffenen Abschnitt der Technikumstrasse zu- bzw. wegfahren, weshalb die
besondere Nähe zur Streitsache gegeben und – mangels gegenteiliger Hinweise –
eine besondere Intensität der Beeinträchtigung zu vermuten ist. Die Vorinstanz
hätte deshalb auf den von ihm erhobenen Rekurs gegen die mit Beschluss SR.437-1
vom 22. Juni 2022 festgesetzte Tempo-30-Zone auf der Technikum- und der
Turmhaldenstrasse eintreten sollen.
Da die Vorinstanz im Verfahren
RK.2022.2 eine materielle Prüfung der Streitsache vorgenommen hat und der
Beschwerdeführer 6 im Hauptstandpunkt die Aufhebung der streitbetroffenen
Verkehrsanordnung verlangt, stellte eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks
materieller Behandlung des Rekurses einen prozessualen Leerlauf dar. Der
Beschluss SR.437-1 ist daher direkt durch das Verwaltungsgericht auf seine
Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (hinten E. 5 ff.).
3.8.2
Dass er auch die vom Beschluss SR.22.438-1 betroffenen Strassen(abschnitte)
regelmässig befahre bzw. befahren müsse, machte der Beschwerdeführer 6 im
Rekursverfahren RK.2022.3 nicht geltend; vielmehr lassen sich auch seine
dortigen Vorbringen lediglich mit der umstrittenen Verkehrsanordnung auf der
Technikumstrasse in Verbindung setzen. Die Vorinstanz ist schon deshalb auf den
von ihm erhobenen Rekurs im Verfahren RK.2022.3 zu Recht nicht eingetreten. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2023.00221 ist mithin abzuweisen, soweit sie durch
den Beschwerdeführer 6 erhoben wurde.
3.9
Legitimation
von H, G, J und I sowie K und L zur Anfechtung des Beschlusses SR.22.438-1
3.9.1
Die Beschwerdeführenden 7 und 8 (G und H) sowie die
Beschwerdeführenden 11 und 12 (K und L) wohnen an der
St. Gallerstrasse 06. Sie machten im Rekursverfahren geltend, sie
seien "als Anwohner" durch die Verkehrsanordnungen betroffen. Der von
ihnen angefochtene Beschluss SR.22.438-1 vom 22. Juni 2022 statuiert eine
Tempo-30-Zone unter anderem auf der St. Gallerstrasse, dort allerdings nur
im Abschnitt zwischen der General-Guisan-Strasse und dem Gebäude auf Höhe
St.-Gallerstrasse 10. Sie wohnen mithin zwar in unmittelbarer Nähe eines
der hier interessierenden Strassenabschnitte, sind aber keine direkten
Anwohner, da die streitbetroffene Tempo-30-Zone entgegen dem Rekurs nicht
"direkt auf der Höhe ihrer Liegenschaft beginnt". Die Zufahrt zu bzw.
die Wegfahrt von ihrem Wohnort muss denn auch nicht über den von der hier
interessierenden Verkehrsanordnung betroffenen Abschnitt der
St. Gallerstrasse erfolgen. Vielmehr können die
Beschwerdeführenden 7, 8, 11 und 12 dafür auch auf der
St. Gallerstrasse stadtauswärts fahren.
Angesichts des bloss pauschalen
und unsubstanziierten Vorbringens der bereits im Rekursverfahren anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden 7 und 8 sowie 11 und 12, wonach
sie "als Anwohner die betroffenen Strassen tagtäglich nutzen" würden,
erwägt die Vorinstanz zu Recht, die Beschwerdeführenden 7 und 8 sowie
11.
und 12 hätten nicht hinreichend dargelegt, welcher konkrete Nachteil
ihnen aus der angeordneten Massnahme erwüchse. Diese bringen dagegen im
Wesentlichen vor, sie hätten "insbesondere dargelegt, dass die
Verkehrsanordnung nicht singulär besteht, sondern eng mit fünf weiteren
Verkehrsanordnungen verknüpft ist, welche den gesamten Verkehr um die Alt- und
Innenstadt Winterthurs betreffen". Soweit sie geltend machen wollten, sie
hätten damit aufgezeigt, dass die Beeinträchtigungen eine gewisse Intensität
erreichen, lassen sie ausser Acht, dass es an ihnen gewesen wäre, substanziiert
darzulegen, welche Strassenabschnitte sie konkret in welcher Regelmässigkeit
befahren bzw. befahren müssen.
3.9.2
Die Beschwerdeführenden 9 und 10 sind an der Gärtnerstrasse 07
in Winterthur wohnhaft. Diese Liegenschaft wird nicht über die
St. Gallerstrasse (oder eine andere der hier interessierenden Strassen) erschlossen.
Auch die Beschwerdeführenden 9 und 10 sind mithin keine direkten
Anwohner. Es kann daher auf das soeben in E. 3.9.1 Ausgeführte verwiesen
werden.
3.9.3
Die Beschwerdeführenden 7 bis 10 liessen im Rekursverfahren zu
ihrer Legitimation zusätzlich sinngemäss ausführen, sie seien die Inhaber der Y AG,
welche an der St. Gallerstrasse 06 domiziliert sei und dort eine
Autogarage betreibe. Die geplante Tempo-30-Zone beeinflusse die Zufahrt zu
ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort ebenso wie diejenige der Kundschaft der Y AG,
weshalb sie (auch) als Inhaber der Y AG ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung des Beschlusses SR.438-1 hätten. Die geltend gemachten Nachteile,
welche die Y AG – mithin eine von den Beschwerdeführenden 7–10
verschiedene (juristische) Person – aufgrund der umstrittenen Verkehrsanordnungen
erleiden sollen, sind indes von vornherein nicht geeignet, eine besondere
Betroffenheit der Beschwerdeführenden 7–10 darzutun (vgl. oben E. 3.7.2).
3.9.4
Zusammenfassend erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die
Vorinstanz auf den von den Beschwerdeführenden 7–12 erhobenen Rekurs gegen
den Beschluss SR.22.438-1 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde (im Verfahren
VB.2023.00221) ist insoweit abzuweisen.
3.10
Nach dem
Gesagten bleibt zu prüfen, ob die Festsetzung einer Tempo-30-Zone auf der
Technikum- und der Turmhaldenstrasse gemäss dem Beschluss SR.22.437-1 vom
22.
Juni 2022 einer Rechtskontrolle standhält, wie dies die Vorinstanz im
Rahmen einer materiellen Eventualbegründung ihres Entscheids RK.2022.2 annimmt.
4.
4.1
Die
Beschwerde rügt zunächst, die Vorinstanz habe sich in verschiedener Hinsicht
nicht hinreichend mit den im Rekursverfahren vorgetragenen Argumenten befasst.
Sinngemäss wirft sie der Vorinstanz mithin eine ungenügende
(Eventual-)Begründung vor.
4.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
4.3
Diesen
Anforderungen genügt (auch) die vorinstanzliche Eventualbegründung ohne
Weiteres. Die Vorinstanz erwägt insbesondere sinngemäss, auch unter
Berücksichtigung der vom Stadtrat Winterthur am 22. Juni 2022
beschlossenen vier weiteren dauernden Verkehrsanordnungen betreffend die
Neusignalisation einer Tempo-30-Zone sei nicht von (unzulässigen)
flächendeckenden örtlichen Verkehrsanordnungen auszugehen, welche im Resultat
einer generell-abstrakten Verkehrsregel gleichkämen oder einer solchen zumindest
sehr ähnlich seien, sondern von der (zulässigen) koordinierten Einführung von
Tempo-30-Zonen im geografisch beschränkten Gebiet rund um die Winterthurer
Altstadt. Dass sich die Beschwerdegegnerin für die gesonderte Anordnung von
Tempo 30 nach Strassenabschnitten entschieden habe, liege vor dem
Hintergrund des hohen Komplexitätsgrads sowie der Gestaltungsfreiheit der
Behörden im Bereich der Verkehrsplanung in ihrem zulässigen Ermessen. Sodann
setzt sich die Vorinstanz mit den Verkehrsgutachten "Tempo 30
Technikumstrasse" und "Turmhaldenstrasse" der W GmbH vom
19.
April 2022 und den dagegen im Rekurs erhobenen Einwänden auseinander;
dass sie dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 6 zum Schluss
kommt, die Gutachten könnten als Entscheidgrundlage verwendet werden, bzw. im
Rahmen der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses SR.22.437-1 wesentlich auf
die Erkenntnisse dieser Gutachten abstellt, begründet keine Verletzung von
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Schliesslich lässt sich dem
angefochtenen Entscheid nachvollziehbar entnehmen, dass die Vorinstanz annimmt,
die streitbetroffene Verkehrsanordnung sei geeignet und erforderlich, um das
damit anvisierte Ziel einer Verbesserung des Verkehrsflusses und der
Verkehrssicherheit – insbesondere für Fussgänger und Radfahrer – sowie eine
Reduktion der Umweltbelastungen zu erreichen, und erweise sich insgesamt als
verhältnismässig.
4.4
Aus dem
Dargelegten erhellt, dass die Vorinstanz ausführlich und in Auseinandersetzung
mit zahlreichen der im Rekurs vorgetragenen Argumente dargelegt hat, weshalb
sie den angefochtenen Beschluss als materiell rechtmässig erachtet. Der Vorwurf
der mangelnden Begründung ist unzutreffend. Ohnehin besteht ein Anspruch auf
rechtsgenügende Begründung nur mit Bezug auf Erwägungen, welche entscheid- bzw.
dispositivrelevant sind.
5.
5.1
Gemäss Art. 82
Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Er übt
die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er
kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen
(Art. 82 Abs. 2 BV). Der Bund regelt den Strassenverkehr im
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) und in
den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Auf Strassen, die von den Kantonen
dem Verkehr übergeben wurden, gilt das Strassenverkehrsrecht des Bundes. Die
Kantone und die Gemeinden sind nicht befugt, den motorisierten Verkehr auf
ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschränken (BGE 150 II 444 E. 3.1
mit Hinweis auf BGE 130 I 134 E. 3.2). Die Kantone dürfen gemäss Art. 3
Abs. 2 SVG einzig für bestimmte Strassen Fahrverbote,
Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen (Satz 1).
Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der
Beschwerde an eine kantonale Behörde (Satz 2). Die Kantone bzw. die von
den Kantonen ermächtigten Gemeinden können unter anderem den Motorfahrzeug- und
Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr
geöffnet sind, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken, wobei Fahrten
im Dienste des Bundes gestattet bleiben (Art. 3 Abs. 3 SVG).
Ausserdem können sie für bestimmte Strassen aus gewissen Gründen sogenannte
funktionelle Verkehrsanordnungen erlassen (Art. 3 Abs. 4 SVG).
5.2
Der
Bundesrat hat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften
auf 50 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 lit. a der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11] in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG). Die zuständige Behörde kann
innerorts tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken oder
durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone anordnen
(Art. 108 Abs. 5 lit. d und e der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 [SSV, SR 741.21]). Das Signal
"Tempo-30-Zone" kennzeichnet Strassen in Quartieren oder
Siedlungsbereichen, in denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren
werden muss (Art. 22a SSV). Es handelt sich dabei um eine funktionelle
Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (BGE 150 II 444 E. 3.2
mit Hinweis auf BGE 136 II 539 E. 1.1 und 2.2). Das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die
Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt
für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation
und Markierung die Anforderungen fest (Art. 108 Abs. 6 SSV).
5.3
Die
Gründe, welche eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
erforderlich machen können, werden in Art. 108 Abs. 2 SSV
abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig
erkennbar und anders zu beheben (lit. a); bestimmte Strassenbenützer
bedürfen eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes (lit. b),
es kann damit auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf
verbessert werden (lit. c) oder es kann eine im Sinn der
Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)
vermindert werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren ist (lit. d).
Die in Art. 108 Abs. 2 SSV genannten Gründe sind alternativ und damit
je für sich genügend (BGE 150 II 444 E. 6.4).
5.4
Art. 32
Abs. 3 SVG sieht vor, dass die vom Bundesrat festgesetzte
Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen
Behörde grundsätzlich bzw. unter Vorbehalt von durch den Bundesrat vorgesehenen
Ausnahmen nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden kann. Art. 108
Abs. 4 SSV nimmt darauf Bezug und präzisiert, dass vor der Festlegung von
abweichenden Höchstgeschwindigkeiten durch ein Gutachten abgeklärt wird, ob die
Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen
vorzuziehen sind, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Massnahme auf die
Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.
Als bundesrätliche Ausnahme im Sinn von Art. 32 Abs. 3
SVG schreibt der auf den 1. Januar 2023 in Kraft getretene Art. 108 Abs. 4bis
SSV (AS 2022 498) kein solches Gutachten für die Anordnung einer Tempo-30-Zone mehr
vor. Auch die Verordnung des UVEK von 28. September 2001 über die
Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3; nachfolgend: ZonenV
UVEK) wurde entsprechend angepasst (AS 2022 499). Allerdings betrifft diese
Ausnahme nur "nicht verkehrsorientierte" Strassen (vgl. Art. 2a Abs. 5
SSV in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung [AS 2022 498]).
Mit dem Verzicht auf das Erfordernis eines Gutachtens für nicht
verkehrsorientierte Strassen wurde eine verfahrensrechtliche Nebenbestimmung
abgeschafft; das Verfahren zur Einführung einer Tempo-30-Zone wurde dadurch
leicht abgeändert und vereinfacht. Diese und die weiteren damit
zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Änderungen sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 150 II 444 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Auch soweit es sich bei den per
1.
Januar 2023 in Kraft getretenen Normen um Änderungen des materiellen
Rechts handelt, ergibt sich nichts anderes (BGE 150 II 444 E. 3.3.2 mit
Hinweisen).
5.5
Materielle
Erleichterungen ergeben sich für Tempo-30-Zonen auf nicht
verkehrsorientierten Strassen namentlich dahingehend, dass sich deren
Anordnung in Abweichung von Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV nur nach Art. 3
Abs. 4 SVG richtet (Art. 108 Abs. 4bis SSV). Für die
mit der Anordnung einer Tempo-30-Zone einhergehenden Geschwindigkeitsreduktion
auf einer nicht verkehrsorientierten Strasse müssen mithin keine qualifizierten
Gründe bzw. öffentlichen Interessen im Sinn des Art. 108 Abs. 2 SSV
mehr gegeben sein (BGE 150 II 444 E. 3.3.2). Vielmehr kann auf nicht
verkehrsorientierten Strassen eine entsprechende funktionelle Verkehrsanordnung
erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener
vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von
Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung
des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere, in den örtlichen
Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 Satz 1
SVG).
Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten
Strasse aufgrund der Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1, 2
und 4 SSV die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann
dieser Abschnitt gemäss Art. 2a Abs. 6 SSV in der seit dem
1.
Januar 2023 geltenden Fassung (AS 2022 498) in eine Tempo-30-Zone
einbezogen werden (BGE 150 II 444 E. 6.5 mit Hinweisen). Die Einschränkung
des Art. 2a Abs. 6 SSV der bis 31. Dezember 2022 geltenden
Fassung (AS 2001 2719), wonach ein Hauptstrassenabschnitt nur ausnahmsweise
bzw. bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem
Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden dürfe, wurde mithin
aufgegeben.
5.6
Wie
dargelegt dürfen die Kantone bzw. – bei entsprechender Kompetenzdelegation
gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 SVG – die Gemeinden Abweichungen von
der bundesrechtlich festgelegten allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nicht
generell, sondern gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 1
SSV nur für "bestimmte Strassenstrecken" anordnen. Mithin ist stets
eine Einzelfallprüfung erforderlich. Ergibt diese, dass die bundesrechtlichen
Voraussetzungen für eine örtliche Geschwindigkeitsbeschränkung erfüllt sind, so
erweist sich die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit als
bundesrechtskonform. Die Gesamtzahl der Anordnungen oder deren Anteil am
kommunalen oder kantonalen Strassennetz spielt dabei entgegen der Beschwerde
und wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt keine Rolle (BGr,
20.
März 2018, 1C_117/2017 und 1C_118/2017, E. 4.2).
5.7
Funktionale
Verkehrsanordnungen wie die hier interessierenden sind regelmässig mit
komplexen Interessenabwägungen verbunden. Den zuständigen Behörden kommt dabei
ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGr, 18. Juli 2017, 1C_121/2017, E. 3.4.2
mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht prüft angefochtene Entscheide nur auf
Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
-unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Erstellung des
Sachverhalts hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG). Die Angemessenheit einer Anordnung kann das
Verwaltungsgericht nur ausnahmsweise prüfen, wenn eine – mit Bezug auf
Verkehrsanordnungen fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (§ 50 Abs. 2 VRG).
6.
6.1
Gemäss dem
neuen bzw. geltenden Recht ist nach dem oben E. 5.4 f. Gesagten bei
einer geplanten Herab- oder Heraufsetzung der bundesrätlich festgesetzten
Höchstgeschwindigkeit auf einer Strassenstrecke zuerst die Frage zu
beantworten, ob es sich bei jener um eine verkehrsorientierte handelt oder
nicht.
6.2
Als
verkehrsorientiert gelten nach Art. 1 Abs. 9 SSV (in der seit
1.
Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung [AS 2022 498]) alle Strassen
innerorts, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs
ausgerichtet und für sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte
bestimmt sind. Ob eine Strasse als verkehrsorientiert zu qualifizieren ist, ist
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorweg und unabhängig von der Frage
zu klären, ob die Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden darf (BGE 150 II 444 E. 5.1, auch zum Folgenden). Die erleichterte Herabsetzung der
Höchstgeschwindigkeit wirkt gleichsam als Reflex der Einordnung als nicht
verkehrsorientierte Strasse. Soll die Verkehrsorientierung gestützt auf
genügende sachliche Gründe aufgegeben werden und hat dies die zuständige
Behörde verbindlich beschlossen, hat sich das Gutachtenserfordernis nach der
geplanten und nicht nach der bisherigen Einordnung der Strasse zu richten; die
neue Funktion einer Strasse ist im Hinblick auf die Anforderungen für die
Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Allerdings muss die
neue Funktion der Strasse sachlich begründet und von der zuständigen Behörde
verbindlich beschlossen sein; die Aufgabe der bisherigen Funktion darf mithin
nicht bloss dem Namen nach erfolgen.
6.3
Bei der
Turmhaldenstrasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse. Sie ist als
kommunale Sammelstrasse klassiert, und ihr kommt nicht die Funktion einer
Erschliessungsachse im Strassennetz zu. Von der umstrittenen Verkehrsanordnung
betroffen ist der etwa 125 m lange Abschnitt zwischen der Technikumstrasse
und der bestehenden Tempo-30-Zone "Breite". Dieser ist gemäss einem
Verkehrsgutachten der W GmbH vom 19. April 2022 (nachfolgend:
"Gutachten Turmhaldenstrasse") nicht verkehrs- sondern
siedlungsorientiert. Er stellt eine wichtige Achse sowohl für den Fuss- als
auch für den Veloverkehr dar. So ist die Turmhaldenstrasse als kommunale
Veloroute klassiert, und es verläuft darauf ein Schulweg. Zudem quert eine
wichtige Veloroute – der sogenannte "Cityring", welcher den Veloverkehr
auf einer durchgehenden Route um die Altstadt von Winterthur führt, – die
Turmhaldenstrasse im hier interessierenden Bereich. Die Fahrbahnbreite der
Turmhaldenstrasse beträgt zwischen 5,0 und 5,6 m. Durch die dichte
Bebauung ist die Sicht teilweise eingeschränkt, insbesondere im Bereich, wo die
städtische Veloroute "Cityring" die Turmhaldenstrasse quert. Das
Fussgängeraufkommen ist hoch; auch ist viel Fahrradverkehr zu verzeichnen.
Gemäss der gutachterlichen Verkehrsmessung befahren rund 1'000 Motorfahrzeuge
pro Tag den Streckenabschnitt mit einer Geschwindigkeit von durchschnittlich
24.
km/h; der V85%-Wert beträgt 30 km/h.
Nach dem Gesagten ist der hier interessierende Abschnitt
der Turmhaldenstrasse als nicht verkehrsorientiert zu qualifizieren. Er
kann deshalb in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, ohne dass hierfür ein
Grund im Sinn des Art. 108 Abs. 2 SSV gegeben sein muss (oben E. 5.5).
Auch besteht für die Statuierung der entsprechenden dauernden Verkehrsanordnung
keine Gutachtenspflicht mehr. Damit laufen die seitens des
Beschwerdeführers 6 gegen das Gutachten Turmhaldenstrasse vorgebrachten
Einwände an sich ins Leere. Wie sich noch zeigen wird, sind sie indes auch
unbegründet und genügt das Gutachten für die Beurteilung der Rechtmässigkeit
der umstrittenen Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (unten E. 7 und
E. 9).
6.4
Die Technikumstrasse
ist im Richtplan des Kantons Zürich als Hauptverkehrsstrasse verzeichnet und
stellt gemäss dem Verkehrsgutachten "Tempo 30 Technikumstrasse"
der W GmbH vom 19. April 2022 (nachfolgend: "Gutachten
Technikumstrasse") eine der Hauptverkehrsachsen der Stadt Winterthur dar.
Das Verkehrsaufkommen liegt auf dem hier interessierenden, rund 600 m
langen Abschnitt vom Archplatz bis zur Turmhaldenstrasse bei rund 17'000 bis
20'000 Motorfahrzeugen pro Tag, wovon etwa 7 % auf Schwerverkehr
(inklusive städtische Busse) entfallen. Sie hat als Hauptverkehrsstrasse
vorrangig Verbindungsfunktion. Entsprechend ist sie als verkehrsorientierte
Strasse zu qualifizieren. Folglich sind die Erleichterungen für die
Anordnung einer Tempo-30-Zone gemäss Art. 108 Abs. 4bis
SSV mit Bezug auf den hier interessierenden Abschnitt der Technikumstrasse
nicht anwendbar. Vom Erfordernis eines Gutachtens nach Art. 32 Abs. 3
SVG kann daher ebenso wenig wie von einem besonderen Grund für die Herabsetzung
der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 108 Abs. 2 SSV
abgesehen werden.
7.
7.1
Die
Beschwerde rügt unsubstanziiert, die Gutachten der W GmbH vom
19.
April 2022 erfüllten "die in Art. 108 Abs. 4 SSV
vorausgesetzten Anforderungen an ein Gutachten zur Herabsetzung der
Höchstgeschwindigkeit in formeller Hinsicht nicht" und verstiessen gegen
die allgemein geltenden Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts. Soweit
damit an den bereits im Rekursverfahren erhobenen Vorwürfen festgehalten werden
sollte, wonach die Verfasserin der Gutachten befangen und letztere
"politisch motiviert" gewesen seien, kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen sich die Beschwerde nicht oder
jedenfalls nicht hinreichend auseinandersetzt, verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demzufolge ist die W GmbH
nicht befangen.
7.2
7.2.1
Weiter erachtet die Beschwerde jedenfalls das Gutachten Technikumstrasse
für unvollständig. Es genüge den Anforderungen des Art. 3 ZonenV UVEK und
folglich auch Art. 32 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 108 SSV
nicht.
7.2.2
Der die Anforderungen an ein Verkehrsgutachten näher umschreibende Art. 3
ZonenV UVEK wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben (AS 2022 499). Das
Bundesgericht hatte in seiner Rechtsprechung zu den (inzwischen ausser Kraft
gesetzten) Anforderungen gemäss Art. 3 ZonenV UVEK jeweils darauf
hingewiesen, dass diese vor dem Hintergrund des Zwecks der
Geschwindigkeitsbeschränkung und der örtlichen Gegebenheiten zu verstehen seien
(BGE 150 II 444 E. 6.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Auch nach
dem Wegfall von Art. 3 ZonenV gilt gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung weiterhin, dass ein Gutachten die Voraussetzungen einer
Geschwindigkeitsbeschränkung (Art. 108 Abs. 1 f. SSV) an den
örtlichen Gegebenheiten zu prüfen hat. Bereits aus Art. 32 Abs. 3 SVG
in Verbindung mit Art. 108 Abs. 4 SSV ergibt sich, dass das
Verkehrsgutachten abzuklären hat, ob die Massnahme nötig, zweck- und
verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind, wobei
insbesondere zu prüfen ist, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten
beschränkt werden kann. Auch gilt immer noch, dass das Gutachten nicht isoliert
zu betrachten ist sowie dass zur Ergänzung und Konkretisierung der im Gutachten
enthaltenen Informationen auf andere Erhebungen zurückgegriffen werden kann.
Entscheidend ist nach wie vor, dass die zuständige Behörde die erforderlichen
Informationen besitzt, um die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV
zu prüfen.
Die Abgrenzung zwischen nicht verkehrsorientierten bzw.
siedlungsorientierten und verkehrsorientierten Strassen war bereits bis anhin
und ist nach wie vor grundsätzlich gradueller Natur, was sich auch in Bezug auf
die Anforderungen an ein Gutachten gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG in
Verbindung mit Art. 108 Abs. 4 SSV auswirkt (BGE 150 II 444 E. 6.5
mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Anforderungen an den Inhalt und den
Umfang des Gutachtens hängen vom Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzung und von
den örtlichen Gegebenheiten ab (BGE 136 II 539 E. 3.2). Umfangreiche
Untersuchungen können beispielsweise bei Nationalstrassen oder verkehrsreichen
Kantonsstrassen nötig sein. Dagegen genügt bei wenig befahrenen,
verkehrsorientierten Quartierstrassen unter Umständen eine Beschreibung der
Örtlichkeit. Weiterhin gilt auch, dass die Anforderungen umso strenger sind, je
stärker verkehrsorientiert der Strassenabschnitt ist, bzw. umso geringer, je
weniger verkehrsorientiert der Strassenabschnitt ist. Entsprechend ist der Ermessensspielraum
der zuständigen Behörde bei der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit umso
grösser, je weniger stark verkehrsorientiert der zu beurteilende
Strassenabschnitt ist. Der gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG in Verbindung
mit Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV gestützt auf ein Gutachten zu
fällende Entscheid über die Abweichung von der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit setzt weiterhin eine umfassende Interessenabwägung samt
Variantenprüfung voraus. Das Gutachten muss grundsätzlich weiterhin alle
Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV zum Gegenstand haben. Es
reicht jedoch, wenn diejenigen Voraussetzungen, welche nicht ausschlaggebend
sind, darin kurz und summarisch behandelt werden. Das Gutachten soll einer
Beschwerdeinstanz immerhin ermöglichen, bei einer unterschiedlichen Gewichtung
der einzelnen Voraussetzungen die Interessenabwägung gesamthaft zu würdigen.
7.2.3
Das Gutachten Technikumstrasse skizziert zunächst die bestehenden
Verhältnisse und die Verkehrsbedeutung der Technikumstrasse und nennt die
Ziele, welche mit dem Einbezug des hier interessierenden Strassenabschnitts in
eine Tempo-30-Zone erreicht werden sollen. Nach Ausführungen zu den
gesetzlichen Grundlagen der Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
sowie der Praxis der Beschwerdegegnerin folgt eine Analyse des
Strassenabschnittes. Dabei wird mit Bezug auf die Kriterien
"Netzhierarchie", "Strassenumfeld/Strasseneindruck",
"Fuss- und Veloverkehr", "Öffentlicher Verkehr" und "Verkehrsablauf
[motorisierter Individualverkehr] MIV", "Verkehrssicherheit" und
"Lärmsituation" je einzeln geprüft, inwiefern eine Reduktion der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h mit Vor- oder Nachteilen
verbunden wäre. Das Gutachten stützt sich bei den entsprechenden Einschätzungen
u. a. auf eine
Fotodokumentation, diverse Pläne oder Informationen daraus, auf
Verkehrsmessungen, welche auf Höhe der Technikumstrasse 44 und 84
durchgeführt wurden, eine Auswertung der Unfallstatistiken sowie auf Lärmberechnungen.
Im Rahmen einer Gesamtabwägung erachtet es Tempo 30 im untersuchten
Perimeter als besser geeignet als die aktuell signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und erläutert jeweils mit Bezug auf die
einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 108 Abs. 2 SSV, weshalb bzw.
inwieweit diese erfüllt seien. Schliesslich äussert es sich zur Notwendig-,
Zweckmässig- und Verhältnismässigkeit der Massnahme und dazu, ob diese auf die
Hauptverkehrszeiten beschränkt werden soll. Die Vorinstanz schliesst deshalb zu
Recht, dass das Gutachten Technikumstrasse den Anforderungen von Art. 32 Abs. 3
SVG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 4 SSV genüge.
7.2.4
Was die Beschwerde dagegen vorbringt, verfängt nicht: So wird geltend
gemacht, das Gutachten stütze sich massgeblich auf zwölf fotografische
Abbildungen, um Defizite bei der Verkehrsführung und der Verkehrssicherheit
aufzuzeigen. Auf diesen Fotografien sei praktisch kein motorisierter Verkehr
ersichtlich, was ein unrealistisches Bild des Verkehrsaufkommens zu
Spitzenlasten sei. Die leeren Strassen sollten suggerieren, dass nur wenige
Verkehrsteilnehmer von der Verkehrsanordnung betroffen seien. Ausserdem würden
namentlich Fussgänger und Velofahrer bei grober Missachtung von Verkehrsregeln
abgebildet. Dies solle die angeblichen Verkehrssicherheitsdefizite begründen.
Wie soeben in E. 7.2.3 dargelegt, stützt sich das Gutachten
Technikumstrasse indes auf verschiedene Grundlagen, worunter eine
Fotodokumentation. Dass die entsprechenden Fotografien zu einem Zeitpunkt
aufgenommen wurden, zu welchem keine oder nur wenige Motorfahrzeuge im
jeweiligen Abschnitt verkehrten, mindert ihre Aussagekraft entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers 6 nicht. Vielmehr würden sich die örtlichen
Verhältnisse schlechter erkennen lassen, wenn die Aufnahmen bei hohem
Verkehrsaufkommen gemacht worden wären. Über die insgesamt hohe Verkehrslast –
und damit auch die Anzahl der von der umstrittenen Verkehrsanordnung
Betroffenen – geben denn auch die Ergebnisse der Verkehrsmessung zuverlässig
Auskunft. Schlüsse zur (mangelnden) Verkehrssicherheit zieht das Gutachten Technikumstrasse
sodann nicht aus den konkret abgebildeten Verkehrssituationen, sondern aus der
Nutzungsintensität des Fussverkehrs, der nicht lichtsignalgeschützten Querung
der Technikumstrasse durch einen Schulweg, der fehlenden durchgehenden
Veloinfrastruktur und insbesondere der Unfallstatistik.
Weiter rügt die Beschwerde, das Gutachten sei in einem
zentralen Punkt unvollständig, weil es sich nicht mit der Anwendung von Art. 2a
Abs. 6 SSV (in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung [AS 2001
2719]) auseinandersetze, gemäss welchem ein Hauptstrassenabschnitt nur
ausnahmsweise in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden dürfe. Abgesehen davon,
dass Art. 2a SSV in der geltenden – und hier anwendbaren – Fassung (AS
2022.
498) diese Einschränkung nicht mehr ausdrücklich nennt (oben E. 5.5
am Ende), nimmt das Gutachten Technikumstrasse auf die genannte Bestimmung
Bezug und äussert sich auch hinreichend zu den örtlichen Gegeben- bzw.
Besonderheiten, welche sich daraus ergeben, dass die Technikumstrasse Teil des
die Altstadt von Winterthur umschliessenden Strassenrings ist, welcher nach dem
Abbruch der Stadtbefestigungen im 19. Jahrhundert als grosszügiger
Boulevard angelegt worden war.
Zusammenfassend geht der sinngemässe Vorwurf, wonach das
Gutachten Technikumstrasse die tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend
abbilde, weshalb auch die streitbetroffene Verkehrsanordnung auf einer
unzureichenden Sachverhaltsabklärung beruhe, fehl. Für die Durchführung des vom
Beschwerdeführer 6 beantragten Lokaltermins besteht kein Anlass. Wie sich
noch zeigen wird (nachfolgend E. 8), kann die der umstrittenen
Verkehrsanordnung zugrunde liegende Interessenabwägungen anhand des Gutachtens
nachvollzogen bzw. überprüft werden. Auch von der Einholung eines neuen
Gutachtens – oder anderweitigen Beweiserhebungen – kann deshalb abgesehen
werden. Nämliches gilt mit Bezug auf die Beurteilung des Einbezugs des hier
interessierenden Abschnitts der Turmhaldenstrasse in eine bestehende
Tempo-30-Zone (hinten E. 9).
8.
8.1
Mit dem
Einbezug des hier interessierenden Abschnitts der Technikumstrasse in eine
Tempo-30-Zone verfolgt die Beschwerdegegnerin gemäss dem Gutachten
Technikumstrasse folgende Ziele: eine Verbesserung der Siedlungsqualität, die
Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden, eine Anpassung
des Verkehrsverhaltens an die besonderen Bedürfnisse des Ortes, um eine sichere
Erschliessung der angrenzenden Nutzungen zu ermöglichen, sowie eine
Lärmreduktion durch Verkehrsberuhigung. Wie bereits erwähnt (oben E. 7.2.3)
prüft das Gutachten Technikumstrasse die Eignung der streitbetroffenen
Massnahme, indem es mit Bezug auf verschiedene Kriterien eruiert, inwiefern
diesen mit der Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf
30.
km/h bzw. deren Beibehaltung bei 50 km/h besser bzw. schlechter
entsprochen wird. Es kommt dabei zum Schluss, dass die Kriterien
Strassenumfeld/Strasseneindruck, Fuss- und Veloverkehr, öffentlicher Verkehr
und Verkehrssicherheit für die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
auf 30 km/h und gegen die Beibehaltung des geltenden Temporegimes
sprächen, während sich aus Sicht des Kriteriums der Netzhierarchie bzw. der
verkehrlichen Bedeutung der Technikumstrasse (deren wesentlicher
Durchleitungsfunktion) die Beibehaltung der zulässigen Maximalgeschwindigkeit
von 50 km/h und nicht eine Temporeduktion empfehle. Als neutral erweisen
sich gemäss dem Gutachten Technikumstrasse die Kriterien
Verkehrsaufkommen/Geschwindigkeiten, Leistungsfähigkeit MIV, Reisezeiten/Verkehrsverlagerungen.
Das Kriterium der Lärmbelastung spreche gegen die Beibehaltung von
Tempo 50. Allerdings habe die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
auf 30 km/h nur einen geringen Effekt auf die Lärmbelastung, weshalb die
Geschwindigkeitsreduktion in Bezug auf dieses Kriterium als neutral zu
beurteilen sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erweise sich Tempo 30 im
untersuchten Perimeter als besser geeignet als Tempo 50.
Das Gutachten äussert sich sodann zu den einzelnen
Voraussetzungen des Art. 108 Abs. 2 SSV. Hinsichtlich des
Erfordernisses einer Gefahr, welche nur schwer und nicht rechtszeitig erkennbar
und anders nicht zu beheben ist (lit. a), führt es zusammenfassend aus,
die vorhandenen Sicherheitsdefizite, wie fehlende oder nicht ausreichend
gesicherte Querungsstellen und lückenhafte Veloinfrastruktur, würden aufgrund
der hohen Verkehrsdichte ein nicht zu vernachlässigendes Unfallpotenzial
bergen. Eine höhere Fehler- und Zeittoleranz durch geringere Geschwindigkeiten
sei eine Schlüsselgrösse, um insbesondere den hohen Anteil der schwachen
Verkehrsteilnehmer, namentlich Fussgänger und Velofahrer, zu schützen. In
Anbetracht des hohen Schwerverkehrsanteils führe eine Herabsetzung der
Geschwindigkeit ausserdem zu einer Verminderung der Unfallschwere. Ein
besonderes Schutzbedürfnis im Sinn des Art. 108 Abs. 2 lit. b
SSV sei sodann mit Bezug auf Kinder gegeben, welche die Technikumstrasse auf
Höhe der Turmhaldenstrasse auf ihrem Schulweg querten, welcher Übergang nicht
lichtsignalgeschützt sei und mehrere grosse Sicherheitsdefizite aufweise.
Weiter weise die Technikumstrasse eine hohe Verkehrsbelastung auf. Die darauf
bestehende dichte Knotenfolge mit Lichtsignalanlagen und der ungeregelte
Fussgängerstreifen auf Höhe der Turmhaldenstrasse hätten spürbare Auswirkungen
auf den Verkehrsablauf. Namentlich aufgrund der Lichtsignalanlagen sei der
grösste Teil der Motorfahrzeuge mit kurzen Raumabständen gepulkt unterwegs.
Ungleichmässige Geschwindigkeiten verursachten häufige Brems-, Anfahr- und
Haltemanöver. Für die subjektive Wahrnehmung der Autofahrenden seien
gleichmässige Verkehrsströme ohne grosse Geschwindigkeitsdifferenzen auf einem
niedrigeren, aber homogenen Niveau daher positiver als höhere
Spitzengeschwindigkeiten mit mehr Stopps. Das Gutachten Technikumstrasse bejaht
mithin die Voraussetzung des Art. 108 Abs. 2 lit. c SSV. Zum
Erfordernis der Verminderung einer im Sinn der Umweltgesetzgebung verminderten
Umweltbelastung gemäss Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV äussert sich
das Gutachten Technikumstrasse nur zurückhaltend und allgemein, indem es
anführt, durch die Einführung von Tempo 30 könnten die übermässigen
Umweltbelastungen "nur gering vermindert" werden.
Das Gutachten Technikumstrasse hält schliesslich
zusammenfassend fest, die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
auf 30 km/h sei eine notwendige, zweck- und verhältnismässige Massnahme.
Sie erhöhe die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden, verbessere
den Verkehrsfluss im Perimeter und reduziere die Lärmbelastung. Negative
Auswirkungen auf den Verkehrsablauf und die Reisezeiten, auch jene der Busse
des öffentlichen Verkehrs, seien nicht zu erwarten. Da die Verkehrssicherheit
sowohl während der Haupt- als auch während der Nebenverkehrszeiten verbessert
werden solle, werde eine dauerhafte Tempo-30-Signalisation empfohlen. Die
Massnahme sei denn auch einfach und kostengünstig umzusetzen. Auf die
Gesamtleistungsfähigkeit für die massgebenden Verkehrsspitzen und auf das
übergeordnete Verkehrssystem inner- und ausserhalb des Stadtgebiets sowie den
öffentlichen Verkehr habe die Einführung einer Tempo-30-Zone keinen Einfluss.
Sie sei auch mit Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 (KV, LS 101) vereinbar. Das Gutachten empfiehlt
schliesslich, die Technikumstrasse weiterhin vortrittsberechtigt zu führen und
die bestehenden Fahrbahnmarkierungen zu erhalten. Auf ergänzende bauliche
Massnahmen, wie seitliche Einsätze oder vertikale Versätze, sei zu verzichten,
um Konflikte mit dem öffentlichen Verkehr zu vermeiden und den Verkehrsablauf
nicht zu behindern.
8.2
Die
Beschwerde beanstandet die gutachterliche Einschätzung mit Bezug auf
verschiedene dieser Kriterien als unrichtig. So wird sinngemäss vorgebracht,
entgegen dem Gutachten Technikumstrasse führe die Herabsetzung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nicht zu höchstens geringen
Verlustzeiten des öffentlichen Verkehrs. Es sei zu Unrecht nicht berücksichtigt
worden, dass bei einer Temporeduktion mit einem erhöhten Aufkommen von Velo-
und Fussverkehr zu rechnen sei, welches wiederum das Vorankommen der
öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen würde.
Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens
Technikumstrasse hat der hier interessierende Abschnitt der Technikumstrasse
aufgrund der Nähe zur Altstadt Winterthurs, welche ein vielfältiges Angebot an
Verkaufsstellen, Dienstleistungen, Betreuung, Bildung und Freizeit bietet, eine
sehr grosse Bedeutung für den Fussgängerverkehr. Diese Nutzungsintensität
bewirke – so das Gutachten Technikumstrasse – einen starken Publikumsverkehr
längs der Strasse sowie einen hohen Querungsbedarf, der sich auch abseits der
gesicherten Übergänge als flächiges Queren zeige. Die Technikumstrasse und ihre
Querungsstellen gehörten zu den fussgängerreichsten Wegen in der Stadt
Winterthur. Für den Veloverkehr sei die Technikumstrasse die zentrale Achse
zwischen den südwestlichen Stadtquartieren Sulzerareal, Töss etc. und der
Innenstadt. Eine Veloinfrastruktur sei jedoch nur abschnittweise vorhanden,
weshalb sich Velos die Fahrbahn partiell mit dem öffentlichen Verkehr oder dem
motorisierten Individualverkehr teilten oder sich mit diesen verflechten
müssten. Der parallel verlaufende Cityring entlang des Frohbergwegs und der
Rosenstrasse entlaste die Technikumstrasse vom Veloverkehr, nehme aber nur
einen kleinen Teil des massgebenden Ziel- und Quellverkehrs der Altstadt auf.
Die nicht näher begründete gegenteilige Behauptung des
Beschwerdeführers 6, wonach die umstrittene Herabsetzung der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit zu einer massgeblichen Zunahme des Fuss- und/oder
Veloverkehrs führen sollte, vermag die gutachterlichen Feststellungen nicht zu
erschüttern. Namentlich ist nicht dargetan, weshalb der auf die örtlichen
Verhältnisse bzw. Nutzungen zurückzuführende Ziel- und Quellverkehr oder der
übrige Fuss- und Veloverkehr entgegen der gutachterlichen Einschätzung derart
zunehmen sollte, dass die hier zu überprüfende Interessenabwägung infrage
gestellt werden könnte.
Das Gutachten Technikumstrasse legt zudem nachvollziehbar
dar, dass sich aus den durchgeführten Verkehrsmessungen ergibt, dass der
Verkehrsablauf dort keine hohen Geschwindigkeiten zulässt. Es zeigt schlüssig
auf, dass die Leistungsfähigkeit der Technikumstrasse im hier interessierenden
Perimeter massgeblich von den Knotenpunkten mit Lichtsignalanlagen am Arch- und
Holderplatz abhänge und im Übrigen durch jene an der Zürcher- und der
General-Guisan-Strasse bestimmt werde, was die regelmässigen und langen Staus
an den Knotenpunkten, insbesondere zu Spitzenzeiten, belegten. Da aufgrund der
Knotendichte kaum schneller als 30 km/h gefahren werden könne, entstünden
praktisch keine Verlustzeiten für den öffentlichen Verkehr. Die Einführung von
Tempo 30 verbessere dagegen die Qualität und Sicherheit des
Haltestellenzugangs.
8.3
Weiter
macht die Beschwerde – unsubstanziiert – geltend, die Reduktion der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit vereitele die Durchleitungsfunktion der Technikumstrasse,
indem sie zu Verzögerungen bei der Durchfahrt führe und ein enormes
Staupotenzial verursache. Wie sich jedoch aus dem Gutachten und dem soeben in E. 9.2
Dargelegten ergibt, sind der Verkehrsablauf und die Leistungsfähigkeit im hier
interessierenden Strassenabschnitt massgeblich von den lichtsignalgesteuerten
Knoten – und nicht von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (so
ausdrücklich auch das Verkehrsgutachten) – abhängig. Weshalb bei Herabsetzung
der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit bzw. Einbezug des hier interessierenden
Strassenabschnitts in eine Tempo-30-Zone die Leistungsfähigkeit der
Technikumstrasse entgegen der verkehrsgutachterlichen Einschätzung sinken oder
eine erhöhte Staugefahr bestehen sollte, lässt sich der Beschwerde nicht nachvollziehbar
entnehmen. Es besteht deshalb und auch sonst kein Anlass, von der
diesbezüglichen Einschätzung des Gutachtens abzuweichen. Nachdem mithin nicht
anzunehmen ist, die umstrittene Verkehrsanordnung vermindere die
Leistungsfähigkeit des streitbetroffenen Strassenabschnitts, läuft auch die
Rüge der Verletzung des Art. 104 Abs. 2bis KV ins Leere.
8.4
8.4.1
Schliesslich wendet der Beschwerdeführer 6 sinngemäss ein, der
streitbetroffenen Verkehrsanordnung fehle es in verschiedener Hinsicht an der
Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung der damit verfolgten Ziele; sie sei
nicht verhältnismässig. Er führt in diesem Zusammenhang zunächst in
grundsätzlicher Weise an, die Herabsetzung der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit erfolge vorliegend nicht aus objektiven Gründen sowie
einer bestehenden Notwendigkeit, sondern diene offensichtlich der Durchsetzung
politischer Zwecke. Die Beschwerdegegnerin verfolge damit bloss das vorgängig
beschlossene – politische – Ziel, auf ihrem Gebiet möglichst weitgehend
Tempo 30 einzuführen. Sie habe also zuerst die Verkehrsbeschränkung
beschlossen und dann die dafür erforderlichen Schutzinteressen gesucht. Dabei
lässt er ausser Acht, dass die Festlegung eines politisch ausgehandelten
Zielbildes nicht mit dem (faktischen) Beschliessen einer konkreten Anordnung
gleichgesetzt werden kann; der blosse Umstand, dass die Abklärung der
Verkehrssituation und die darauf gestützte Festsetzung der streitbetroffenen
Verkehrsanordnung vor dem Hintergrund politisch ausgehandelter Zielsetzungen
erfolgt sein mag, lässt die Verkehrsbeschränkung nicht als unzulässig bzw. die
diesen zugrunde liegenden Schutzinteressen nicht eo ipso als vorgeschoben
erscheinen. Entscheidend ist vielmehr, ob Gründe im Sinn des Art. 108 Abs. 2
SSV für die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgewiesen sind und die
Massnahme im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der auf dem Spiel stehenden
Interessen als verhältnismässig erscheint (dazu sogleich E. 8.4.2 f.).
8.4.2
Aus dem Gutachten Technikumstrasse und dem bisher Ausgeführten erhellt,
dass verschiedene Voraussetzungen des Art. 108 Abs. 2 SSV vorliegend
als erfüllt zu betrachten sind. So kann sich die Massnahme auf lit. c der
genannten Bestimmung stützen, nachdem es sich beim streitbetroffenen
Streckenabschnitt unbestrittenermassen um einen solchen mit grosser
Verkehrsbelastung handelt und die Geschwindigkeitsreduktion den Verkehrsablauf
darauf verbessern kann. Das Gutachten Technikumstrasse benennt sodann
verschiedene Sicherheitsdefizite namentlich in Zusammenhang mit der Infrastruktur
für Fussgänger und Velofahrer, welche angesichts der örtlichen Besonderheiten –
der streitbetroffene Strassenabschnitt ist gleichzeitig ein verkehrlicher
Transitraum und ein Begegnungs- und Aufenthaltsraum – anders als durch eine
Geschwindigkeitsreduktion nicht oder nicht zeitnah gelöst werden könnten. Es weist
sodann aus, dass im hier interessierenden Perimeter in den Jahren 2016 bis 2018
insgesamt 63 Unfälle zu verzeichnen waren, bei welchen 25 Personen
leicht und 1 Person schwer verletzt wurde. Die häufigsten Unfallarten
waren Auffahrunfälle (38 %), Unfälle beim Überholen und
Fahrstreifenwechsel (17 %), Selbst- oder Schleuderunfälle (16 %) und
Ein- und Abbiegeunfälle (13 %). Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend
darauf hin, dass dies auf nicht der Situation angepasste Geschwindigkeiten hindeutet.
Dem Gutachten Technikumstrasse ist sodann zu entnehmen, dass in elf Unfälle
Velofahrer und in zwei weitere E-Bike-Fahrer involviert waren, wobei neun der
Velofahrer leicht und einer schwer und von den E-Bike-Fahrern einer leicht
verletzt wurde. Fussgänger waren in fünf Unfälle involviert; dabei wurden vier
Personen leicht verletzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 6
sind Unfallstatistiken ein geeignetes Mittel, um bestehende Sicherheitsdefizite
aufzuzeigen, können dadurch doch objektiv gefährliche Stellen im Verkehrsnetz
eruiert werden (BGr, 18. Juli 2017, 2C_121/2017, E. 3.3.2, auch zum
Nachstehenden). Die genauen Unfallursachen sind dabei nicht weiter von Belang.
Die Beschwerdegegnerin weist schliesslich zutreffend darauf hin, dass sich aus
öffentlich zugänglichen Quellen (map.geo.admin.ch) ohne Weiteres erschliesst,
dass der hier interessierende Abschnitt der Technikumstrasse unfallträchtig ist
bzw. Unfallschwerpunkte aufweist.
Es erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als
rechtsverletzend, dass die Vorinstanz davon ausging, dem Schutzbedürfnis der
Verkehrsteilnehmenden, insbesondere jenem der Velofahrer und Fussgänger, werde
mit dem geltenden Verkehrsregime nicht genügend Rechnung getragen. Auch ist mit
Blick auf die örtlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden, dass sie dem
Kriterium der Verkehrssicherheit für den hier interessierenden
Streckenabschnitt eine grosse Bedeutung zumass. Die Beschwerdegegnerin macht
sodann zutreffend geltend, dass bei tieferen Geschwindigkeiten einerseits die
Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen abnimmt und diese andererseits weniger
schwer ausfallen. So verringern sich sowohl der Brems- als auch der Anhalteweg
markant, wenn ein Fahrzeug statt 50 km/h nur 30 km/h schnell fährt.
Auch lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, dass Fahrzeuglenkende bei
tieferer Geschwindigkeit mehr Zeit haben, um komplexe Knotensituationen zu
erfassen, und erheblich besser auf inkorrektes Verhalten von anderen, auch schwächeren
Verkehrsteilnehmenden reagieren können. Angesichts der örtlichen Verhältnisse
ist auch ausserhalb der Hauptverkehrszeiten Fuss- und Veloverkehr in nicht
vernachlässigbarem Ausmass anzunehmen. Deshalb sowie mit Blick auf die mit der
Geschwindigkeitsherabsetzung allenfalls verbundenen, geringen
Fahrzeitverlängerungen für den motorisierten Individualverkehr erweist es sich
nicht als unverhältnismässig oder anderweitig rechtsverletzend, dass die
Beschwerdegegnerin die streitbetroffene Verkehrsanordnung in zeitlicher
Hinsicht nicht einschränkte.
Mit Bezug auf den Einwand, wonach eine lokale
Geschwindigkeitsbeschränkung ohne flankierende bauliche und gestalterische
Massnahmen kein sinnvolles Mittel zur Verkehrsberuhigung darstelle, indem sie
die effektiven Fahrgeschwindigkeiten kaum beeinflusse und somit die
Verkehrssicherheit namentlich für die schwächsten Verkehrsteilnehmenden
verschlechtere, welche sich in falscher Sicherheit wiegten, weshalb vorliegend
bauliche Massnahmen wie die Installation von Verkehrsinseln oder gesicherten
Fussgängerübergängen und die Kennzeichnung von offiziellen Velowegen zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich bzw. besser geeignet seien,
kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen die
Beschwerde nichts Substanziiertes entgegensetzt (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
8.4.3
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer 6 vor, die umstrittene
dauernde Verkehrsanordnung führe nicht zu einer umfassenden Lärmsanierung bzw.
eigne sich nicht für eine befriedigende Lärmsanierung im betroffenen Gebiet.
Dies trifft zu. Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit bzw. der Einbezug
des betroffenen Abschnitts der Technikumstrasse in eine Tempo-30-Zone lässt
sich denn auch nicht auf Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV stützen, und
der mit der Temporeduktion verbundenen Steigerung der Wohn- und
Aufenthaltsqualität kann im Rahmen der Interessenabwägung höchstens eine
untergeordnete Bedeutung zugemessen werden. Dass die Vorinstanzen insoweit eine
rechtsfehlerhafte Gewichtung vorgenommen hätten, ist indes nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer 6, welcher ausdrücklich nur eine
unangemessene Ermessensausübung durch die Vorinstanz geltend macht, auch nicht
dargetan.
8.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auch die der streitbetroffenen Verkehrsanordnung auf dem
hier interessierenden Abschnitt der Technikumstrasse zugrunde liegende
Interessenabwägung anhand des Gutachtens Technikumstrasse nachvollzogen werden
kann. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung in Zusammenhang mit dem Einbezug
des betreffenden Strassenabschnitts in die umliegenden Tempo-30-Zonen ist der
Beschwerdegegnerin nicht vorwerfbar.
9.
9.1
Gemäss dem
Gutachten Turmhaldenstrasse möchte die Beschwerdegegnerin mit der Einführung
einer reduzierten Höchstgeschwindigkeit auf dem streitbetroffenen Abschnitt der
Turmhaldenstrasse primär die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden
erhöhen. Wie teilweise bereits dargelegt (oben E. 6.3) handelt es sich bei
der Turmhaldenstrasse gemäss den nachvollziehbaren gutachterlichen
Feststellungen um eine siedlungs- bzw. nicht verkehrsorientierte kommunale
Sammelstrasse, welche einen niedrigen Ausbaustandard aufweist. Im hier
interessierenden Abschnitt bestehe ein erhöhtes Fussgänger- und Veloaufkommen.
Der rollende Verkehr sei häufig mit flächigem Queren und vor der Bar "Das
schmale Handtuch" teils mit Aufenthalt von Fussgängern auf der Strasse
konfrontiert. Das Gutachten Turmhaldenstrasse erachtet den Einbezug des hier
interessierenden Strassenabschnitts zwischen der Technikumstrasse und der
bestehenden Tempo-30-Zone "Breite" in letztere aufgrund der Lage und
Funktion im Strassennetz als zielführend. Mit dieser Massnahme lasse sich auch
der unerwünschte bzw. nicht der Strassenfunktion entsprechende
Durchgangsverkehr zurückdrängen. Aufgrund der historischen Grundstückstrukturen
und der Wegführung mit einer dichten Abfolge von Grundstückszugängen sei der
Strassenraum verwinkelt und eng. Dank dem Einbezug in die Tempo-30-Zone könne
eine Einheit von Strassenumfeld/-eindruck und der Signalisation hergestellt
werden. Weiter erläutert das Gutachten Turmhaldenstrasse die (grosse) Bedeutung
des streitbetroffenen Strassenabschnitts für den Fuss- und Veloverkehr. Dieser
sei dem motorisierten Individualverkehr mindestens ebenbürtig. Tempo 30
wirke sich positiv auf das Miteinander der verschiedenen Verkehrsteilnehmer und
auf die Aufenthaltsqualität aus. Da auf der Turmhaldenstrasse keine Buslinien
verkehrten, sei der Einbezug in die Tempo-30-Zone mit Bezug auf das Kriterium
des öffentlichen Verkehrs als neutral zu beurteilen.
Die Verkehrsmessung ergab einen V85%-Wert von
30.
km/h. Eine allfällige Anpassung bzw. Herabsetzung der
Höchstgeschwindigkeit hat gemäss dem Gutachten Turmhaldenstrasse weder Einfluss
auf die Leistungsfähigkeit der Strasse noch bewirkt sie spürbare
Reisezeitverlängerungen oder führt zu Verkehrsverlagerungen. Tempo 30
entspreche – so das Gutachten Turmhaldenstrasse weiter – der bereits
bestehenden verkehrlichen Situation und werde daher auch mit Blick auf den
motorisierten Individualverkehr empfohlen. Zur Verkehrssicherheit führt das
Gutachten Turmhaldenstrasse insbesondere aus, der enge Strassenraum lasse keine
ausreichenden Breiten zur Verkehrstrennung zwischen den Verkehrsteilnehmenden
zu. Fussgänger und Autos begegneten sich häufig auf derselben Verkehrsfläche.
Die Kreuzung der Veloroute "Cityring" mit der Turmhaldenstrasse sei
wenig übersichtlich; aufgrund der Bebauung könnten die Sichtweiten nicht
eingehalten werden. Mit zunehmendem Veloverkehr würden die Interaktionen
zwischen den Verkehrsteilnehmenden häufiger und das Kreuzen tendenziell
konfliktanfälliger. Die hohe Anzahl an Interaktionen zwischen dem Fuss- und
Velo- sowie dem motorisierten Verkehr erforderten reduzierte Geschwindigkeiten,
um ein der Situation angepasstes Verkehrsverhalten im Sinn der Koexistenz zu
erreichen. Auch mit Blick auf die Verkehrssicherheit werde die Einführung von
Tempo 30 empfohlen.
Im Rahmen einer – tabellarisch zusammengefassten –
Gesamtabwägung erweist sich Tempo 30 gemäss dem Gutachten
Turmhaldenstrasse als besser geeignet, nachdem fünf Kriterien für Tempo 30
und gegen Tempo 50 sprechen (Netzhierarchie, Strassenumfeld/-eindruck,
Fuss- und Veloverkehr, Verkehrsaufkommen/Geschwindigkeiten und
Verkehrssicherheit), während sich für drei Kriterien eine neutrale Beurteilung
ergibt (öffentlicher Verkehr, Leistungsfähigkeit des motorisierten
Individualverkehrs, Reisezeiten/Verkehrsverlagerungen).
Das Gutachten Turmhaldenstrasse bejaht sodann die
Voraussetzung einer Gefahr, welche nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar
und anders nicht zu beheben ist, gemäss Art. 108 Abs. 2 lit. a
SSV. Es führt in diesem Zusammenhang aus, aufgrund des schmalen
Strassenquerschnitts und des hohen Querungsbedarfs begegneten sich Fussgänger,
Velos und Autos häufig auf der gleichen Verkehrsfläche. Konfliktträchtig sei
insbesondere die Situation mit dem kreuzenden "Cityring". Hier seien
auch die Sichtverhältnisse eingeschränkt. Aufgrund der hohen Anzahl
Interaktionen zwischen den Verkehrsteilnehmenden und den beengten Verhältnissen
sei ein jederzeit konfliktvermeidendes Verhalten praktisch nicht möglich.
Sodann weise der Strassenraum keine genügenden Breiten für eine strikte
Trennung zwischen Fussgängern und fahrendem Verkehr auf. Aufgrund der
eingeschränkten Ausweichmöglichkeiten und stellenweiser Unübersichtlichkeit
bestünden erhebliche Konfliktpotenziale für die schwächsten Verkehrsteilnehmer.
Die Turmhaldenstrasse sei zudem ein Schulweg. Damit sei auch die Voraussetzung
des Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV für die Herabsetzung der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erfüllt. Das Gutachten Turmhaldenstrasse
bejaht sodann das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 108 Abs. 2 lit. c
und d SSV, wobei es diesen eine im Vergleich zu den vorgenannten gemäss Art. 108
Abs. 2 lit. a und b SSV geringere Bedeutung zumisst.
Mit Bezug auf die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie
die Verhältnismässigkeit der umstrittenen Massnahme führt das Gutachten aus,
Fahrzeuglenker seien gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG verpflichtet, die
Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Eine Strasse müsse
deshalb "selbsterklärend" sein, was eine Übereinstimmung von
baulicher Gestaltung, Verkehrsregime und Verkehrsablauf bedinge. Mit einem
tieferen und damit besser an die örtlichen Verhältnisse angepassten
Geschwindigkeitsniveau könne die Sicherheit vor allem für den Langsamverkehr
erhöht werden. Tempo 30 erlaube mehr Rücksicht und eine bessere
Kommunikation zwischen motorisiertem und nicht motorisiertem Verkehr. Auch
würden kritische Situationen bei eingeschränkten Sichtweiten entschärft. Eine
höhere Verkehrssicherheit, eine bessere Verträglichkeit mit dem Siedlungsraum,
die Aufenthaltsqualität und eine gewisse Lärmminderung seien unbestrittene
Vorteile der Geschwindigkeitsreduktion. Letztere beeinflusse die Reisezeiten
und -wege nicht massgeblich. Die Massnahme könne zudem kostengünstig umgesetzt
werden. Weil die Verkehrssicherheit zu allen Zeiten gewährleistet sein solle,
sei eine zeitliche Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht
sinnvoll.
9.2
Der
Beschwerdeführer 6 macht geltend, die Reduktion der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit und der Wunsch, den Durchgangsverkehr zurückzudrängen,
vereitele die Zweckmässigkeit der Sammelstrasse, führe zu Verzögerungen bei der
Durchfahrt und verursache enormes Staupotenzial. Aufgrund der Funktionalität
der Turmhaldenstrasse sei die Verhältnismässigkeit der streitbetroffenen
Verkehrsanordnung nicht gewahrt. Tempo 30 führe auch nicht zu einer
zweckmässigen Erhöhung der Verkehrssicherheit; ohnehin mache das Gutachten
keine näheren Angaben zu den konkreten Defiziten in der Verkehrssicherheit
sowie zu allfälligen Unfallstatistiken.
9.3
Die Kritik
ist unberechtigt: Der Turmhaldenstrasse kommt gerade keine
Durchleitungsfunktion zu, weshalb die potenzielle Verdrängung des – eben
unerwünschten bzw. der Funktion der Strasse zuwiderlaufenden –
Durchgangsverkehrs nicht gegen den Einbezug in eine Tempo-30-Zone spricht.
Inwiefern die umstrittene Verkehrsanordnung entgegen der aus den Ergebnissen
der Verkehrsmessung gezogenen Schlüsse des Gutachtens Turmhaldenstrasse
Reisezeitverlängerungen oder Staugefahr befürchten liesse, ist nicht
nachvollziehbar. Gleiches gilt für das pauschale Vorbringen, wonach die
Geschwindigkeitsreduktion die Verkehrssicherheit nicht erhöhe. Die
Beschwerdegegnerin führt vielmehr zutreffend aus, dass Autofahrerinnen und
Autofahrer bei tieferer Geschwindigkeit mehr Zeit haben, komplexe
Knotensituationen zu erfassen, und auch erheblich besser auf sich nicht korrekt
verhaltende Fussgänger, insbesondere Kinder, reagieren können. Nämliches gilt
für Begegnungen zwischen Motorfahrzeugen und Velos, was hier insbesondere mit
Bezug auf die unübersichtliche Querung der Veloroute "Cityring" sowie
die auf der Turmhaldenstrasse nicht durchgängig vorhandene bzw. genügende
Veloinfrastruktur bei gleichzeitig hohem Fussgänger- und Veloaufkommen ins
Gewicht fällt. Weiter verkürzt sich der Bremsweg bei tieferen
Geschwindigkeiten, was die Sicherheit namentlich für den Fuss- und Veloverkehr
und mithin für schwächere Verkehrsteilnehmende massgeblich erhöht. Unzutreffend
ist schliesslich der sinngemässe Vorwurf, wonach das Gutachten
Turmhaldenstrasse sich nicht zur Unfallsituation äussere. Überdies weist die
Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es im öffentlichen Interesse liegt,
allfällige Sicherheitsrisiken im Strassenverkehr präventiv zu mindern, und
nicht abgewartet werden muss bzw. soll, bis sich die Einschätzung der hohen
Gefährlichkeit einer Situation in den Unfallstatistiken niederschlägt.
9.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Interessenabwägung, welcher der Anordnung einer
Tempo-30-Zone auf dem hier interessierenden Abschnitt der Turmhaldenstrasse
bzw. dessen Einbezug in die bestehende Tempo-30-Zone "Breite"
zugrunde liegt, anhand des Gutachtens Turmhaldenstrasse nachvollzogen werden
kann. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese
Interessenabwägung bzw. die gestützt darauf von der Beschwerdegegnerin in
Anwendung der Art. 32 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 4 SVG in
Verbindung mit Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV angeordnete dauernde
Verkehrsanordnung als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Erst recht hält
die umstrittene Massnahme einer Rechtskontrolle bloss unter dem Blickwinkel des
Art. 3 Abs. 4 SVG stand.
10.
10.1
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer 6 geltend, die Beschwerdegegnerin strebe
mittelfristig eine (bauliche) Umgestaltung (auch) des hier interessierenden
Abschnitts der Technikumstrasse an, mit welcher die bestehenden
Verkehrssicherheitsdefizite bekämpft werden sollten. So sollten auf Höhe der
Turmhaldenstrasse eine Lichtsignalanlage installiert und die bestehende
Fussgängerunterführung aufgehoben werden. Die entsprechenden baulichen
Massnahmen des Strassenprojekts und die angefochtene Verkehrsanordnung seien
nicht ausreichend koordiniert worden. Die Beschwerdegegnerin hätte die
notwendigen baulichen Massnahmen im Licht des verwaltungsgerichtlichen
Leitentscheids RB 2005 Nr. 36 (= VGr, 7. April 2005,
VB.2004.00558) gleichzeitig mit der Einführung der Tempo-30-Zone verfügen bzw.
eröffnen müssen. Eine Koordinationspflicht ergebe sich auch mit Blick auf die
jüngste verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Koordinationserfordernis bei
der Umsetzung eines Lärmsanierungskonzepts sowohl durch Verkehrsanordnungen als
auch durch ein Strassenprojekt (VGr, 20. April 2023, VB.2022.00528).
10.2
Im
erstgenannten (Leit-)Entscheid RB 2005 Nr. 36 (= VGr,
7.
April 2005, VB.2004.00558) hat sich das Verwaltungsgericht mit der
Frage der Koordination und gemeinsamen Eröffnung von Verkehrsanordnungen mit
den verkehrsberuhigenden baulichen Massnahmen bei der Festsetzung von
Tempo-30-Zonen auseinandergesetzt. Es hielt dabei fest, dass eine
Verkehrsberuhigungsmassnahme, welche einerseits eine Tempo-30-Zone als
funktionelle Verkehrsanordnung und andererseits bauliche Massnahmen (wie etwa
Belagskissen oder Einengungen) vorsehe, sowohl einer Verfügung der für
funktionelle Verkehrsanordnungen zuständigen Behörde als auch einer solchen der
für bauliche Massnahmen zuständigen Gemeindebehörde bedürfe. Daraus ergebe sich
eine Teilung des Rechtsmittelwegs im Rekursverfahren und drohe die Gefahr sich
widersprechender oder nicht aufeinander abgestimmter Entscheide, weshalb sich
die Frage eines koordinierten Vorgehens der beteiligten Instanzen stelle (E. 2.3.3).
Zwar könnten bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung grundsätzlich
unabhängig von der Einführung einer Tempo-30-Zone von der Gemeinde erstellt
werden. Seien sie aber gleichzeitig mit der Einführung einer Tempo-30-Zone zu
vollziehen, bestehe ein derart enger Sachzusammenhang zwischen der
funktionellen Verkehrsanordnung und den dazu notwendigen baulichen Massnahmen,
dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angeordnet werden sollten.
Anders verhielte es sich etwa dann, wenn sich bauliche Massnahmen zur
Ausgestaltung von Tempo-30-Zonen erst bei nachträglicher Überprüfung der
Wirksamkeit der blossen Signalisation als notwendig erwiesen (E. 2.4.2).
Die gebotene Koordination sei mindestens so weit zu gewährleisten, als die
Festsetzung der notwendigen baulichen Massnahmen gleichzeitig mit der
Einführung von Tempo-30-Zonen verfügt bzw. eröffnet werden müsse. Dies gelte
jedenfalls dann, wenn die baulichen Massnahmen im Zeitpunkt der verfügten
Einführung einer Tempo-30-Zone bereits vorgesehen seien (E. 2.4.3).
10.3
Eine mit
der dem soeben genannten Leitentscheid zugrunde liegenden vergleichbare
Sachlage ist hier nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr
entsprechend der Empfehlung im Gutachten Technikumstrasse auf ergänzende
bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung verzichtet. Dass sie allenfalls
weitere Massnahmen wird treffen müssen, sollte sich die angestrebte Verkehrsberuhigung
bzw. eine genügende Verbesserung der Verkehrssicherheit mit der blossen
Signalisation einer Tempo-30-Zone nicht erreichen lassen, lässt nicht auf eine
rechtsverletzende Ausübung des ihr im Rahmen der Anordnung von
Verkehrsbeschränkungen zustehenden (weiten) Ermessens schliessen (vgl. BGr,
18.
Juli 2017, 1C_121/2017, E. 3.5.1 am Ende; vgl. auch VGr,
10.
Februar 2022, VB.2021.00337, E. 4.2 und E 5.4.1).
10.4
Die hier
zu beurteilende Konstellation ist sodann nicht mit jener vergleichbar, welche
dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2023 (VB.2022.00528)
zugrunde lag, hat sich das Gericht dort doch mit der Frage der
Koordinationspflicht bei der Umsetzung des Konzepts einer umfassenden Lärmsanierung
mittels Temporeduktionsmassnahmen und Strassenprojekten befasst. Hingegen hat
es mit Bezug auf funktionelle Verkehrsanordnungen, welche aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder -lenkung mit einem Strassenprojekt verbunden werden –
was hier freilich gerade nicht der Fall ist (soeben E. 10.3) –, an der
bisherigen Rechtsprechung zum getrennten Rekursverfahren festgehalten (E. 5.6).
11.
Nach dem Gesagten sind die vereinigten Beschwerden
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Bei
der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist die Verfahrensvereinigung zu
berücksichtigen. Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden
Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 290.-- Zustellkosten,
Fr. 12'290.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Statthalteramt Winterthur;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).