VB.2023.00222
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00222
6. Juli 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24671)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00222
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pädagogische Hochschule Zürich, Rektorat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewertung
der Teilprüfung "Fachdidaktik" und der "Prüfungslektion
(Lehrprobe)",
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A hat an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) den
Studiengang "Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen, inklusive
Berufsmaturität, im Fach Naturwissenschaften (Chemie)" im Sommer 2022
erfolgreich abgeschlossen. Für die Teilprüfung "Fachdidaktik" erhielt
sie die Note 5.0, für die "Prüfungslektion (Lehrprobe)" die
Note 4.5 .
Erwägungen
II.
Mit zwei separaten Rekursen gelangte A am 12. bzw. am
14.
Juli 2022 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und
beantragte bezüglich beider Teilprüfungen eine Erhöhung der Note auf mindestens
eine 5.5.
Mit Beschluss vom 16. März 2023 vereinigte die
Rekurskommission die Verfahren und wies die Rekurse ab. Die Rekurskosten von
Fr. 848.- auferlegte sie A.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte A am 24. April 2023
an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen
Rekursentscheids seien die Noten in den Teilprüfungen "Fachdidaktik"
und "Lehrprobe mit Kolloquium" mindestens auf eine 5.5 anzuheben.
Sodann verlangte sie, "dass die Erklärung der PHZH zum unbefugten
Aufnehmen – einem Straftatbestand gemäss Artikel 179 StGB – an meiner
Teilprüfung 'Fachdidaktik' überprüft wird (das es keine Aufnahmen gebe, obwohl
genau dies – Aufnehmen/Übertragen an meiner Prüfung – zu Beginn der Prüfung
zwischen Examinatorin und Experte im Detail besprochen wurde!) und insbesondere
alle solchen Aufnahmen gelöscht werden (…)".
Die Rekurskommission beantragte am 16. Mai 2023 die Abweisung
der Beschwerde. Die PHZH beantragte am 24. Mai 2023, unter Entschädigungsfolge
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. A
reichte am 13. Juni 2023 (verspätet) eine Replik ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen betreffend Anordnungen der Pädagogischen Hochschule Zürich
gemäss § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007
(FaHG, LS 414.10) in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
1.2.1
Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen
bei der Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 57).
1.2.2
Die Vorinstanz ging davon aus, dass eine Verbesserung der Gesamtnote auf
dem Lehrdiplom der Beschwerdeführerin bei einer Bewerbung oder bei einer
Weiterbildung ausschlaggebend sein könne, weshalb sie ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG bejahte (vgl. allgemein zur
Beschwerdelegitimation bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen VGr,
26.
August 2021, VB.2021.00409, E. 3.3; Bertschi,
§ 21 N. 46). Ob diesem Schluss gefolgt werden kann, erscheint
im vorliegenden Kontext zweifelhaft, verfügt die Beschwerdeführerin doch über
einen Abschluss der ETH sowie einen MBA. Ausserdem sind auf ihrem Lehrdiplom
die drei Noten 6.0 ("Berufsdidaktik"), 5.0 ("Fachdidaktik")
sowie 4.5 ("Prüfungslektion [Lehrprobe]") je einzeln, das heisst,
ohne Gesamtnote, ersichtlich. Ob sich die Chancen der Beschwerdeführerin auf
dem Arbeitsmarkt durch die anbegehrten Notenerhöhungen tatsächlich merklich
erhöhen würden, erscheint deshalb fraglich. Weil die Beschwerde – wie sich im
Folgenden zeigt – ohnehin abzuweisen ist, braucht diese Frage aber nicht
abschliessend geklärt zu werden. Aus denselben Überlegungen kann auch
offenbleiben, ob die Anfechtung zweier Noten einer Gesamtprüfung vorliegend
ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG darstellt (vgl. allgemein dazu VGr, 26. August 2021,
VB.2021.00409, E. 3.1 mit Hinweisen; Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 16).
2.
Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur
freigestellten Vernehmlassung bis am 6. Juni 2023 zugestellt. Die Replik
Dispositiv
vom 13. Juni 2023 erfolgte demnach verspätet. Sie enthält keine neuen
Tatsachenbehauptungen und nennt keine neuen Beweismittel. Vor diesem
Hintergrund ist die Replik vom 13. Juni 2023 aus dem Recht zu weisen.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie im Rekursentscheid auf ihr nicht
zugestellte bzw. ihr unbekannte Ausführungen der Beschwerdegegnerin abgestellt
habe.
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem ein Anspruch der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren
Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Voraussetzung
des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was
auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4
mit Hinweisen).
3.3 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass sämtliche Eingaben der
Beschwerdegegnerin in beiden Rekursverfahren der Beschwerdeführerin zugestellt
wurden und diese auch dazu Stellung nahm. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht nicht
auszumachen. Die von ihr im Zusammenhang mit der Prüfung in
"Fachdidaktik" gerügte Erwägung ("Bei einigen Fragen antwortete
die Rekurrentin unpräzise oder ausweichend, indem sie auf ihr Portfolio
verwies") lässt sich sodann durch eine zusammenfassende Umformulierung der
Ausführungen in der Rekursantwort erklären. Aus der Rekursantwort bezüglich der
"Lernprobe" geht im Weiteren der von der Vorinstanz erwähnte fehlende
Blickkontakt klar hervor ("…recht wenig Augenkontakt mit der Klasse…").
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, diese Information, auf welche die
Vorinstanz abstellte, sei "nirgends in [den] Unterlagen [der
Beschwerdeführerin]" enthalten gewesen, trifft dies nach dem Gesagten
nicht zu.
4.
4.1 Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können
Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf
Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften
überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren
ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation
und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober
1998 [LS 415.111.7]).
4.2 Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der
Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die
Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine
solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz
ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr,
3. März 2022, VB.2021.00691, E. 2.2, und 21. November 2017,
VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20
N. 88 f.).
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor
der Vorinstanz nicht die Unangemessenheit, sondern die "Sachfremdheit und
die Nichtnachvollziehbarkeit" der Prüfungsbewertungen gerügt; es handle
sich damit um Fragen, die die Vorinstanz "problemlos" hätte
überprüfen und bei denen diese von den Beurteilungen der Examinatoren hätte
abweichen können. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen jedoch an der
Sache vorbei. Wie gerade aufgezeigt, kann die Vorinstanz (wie auch das
Verwaltungsgericht) lediglich dann in eine Prüfungsbewertung eingreifen, wenn
diese nicht nachvollziehbar oder offensichtlich mangelhaft ist oder auf
sachfremden Kriterien beruht. Die Vorinstanz kam nach einer eingehenden
Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich beider
angefochtenen Bewertungen zum Schluss, dass weder offensichtliche Mängel
bestehen noch sachfremde Kriterien angewandt wurden. Zu einer weitergehenden
Überprüfung war die Vorinstanz nicht gehalten. Soweit sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, eine Überprüfung der
Beurteilungen ihrer Prüfungen stehe noch aus, trifft dies nach dem Gesagten
nicht zu.
5.
5.1 Aufgrund
der eingeschränkten Prüfungsdichte bei Bewertungen von Prüfungsleistungen
(vorn, E. 4.1 f.) hat die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich nur dann
detailliert auf Rügen einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst
substanziierte und überzeugende Anhaltspunkte und allfällige Beweismittel dafür
liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu
hohe Anforderungen gestellt oder die erbrachten Prüfungsleistungen
offensichtlich unterbewertet wurden. Anders verhielte es sich lediglich dann,
wenn sich solche eindeutigen Anhaltspunkte bereits aus den Akten ergeben (vgl.
zur Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren Plüss, § 7 N. 33; Donatsch, § 20 N. 45,
§ 50 N. 9 f.; ferner VGr, 10. April 2017, VB.2016.00544,
E. 4.3.1 Abs. 3 [nicht publiziert]). Die Behauptung allein, die
eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der bewertenden Person bzw.
Personen oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird
den genannten Anforderung nicht gerecht (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/21
E. 5.1; BVGr, 22. November 2018, B-1962/2017, E. 4.1 mit
Hinweisen).
5.2 Anders als
vor der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
inhaltlich auf keine der beiden Bewertungen (mehr) ein und legt mithin nicht
dar, weshalb die angefochtenen Prüfungsbewertungen qualifiziert fehlerhaft sein
sollen. Sie bringt jedoch vor, die Protokolle der Prüfungsexperten bestünden
"aus groben, kaum verständlichen Wortfetzen" und litten an
"mangelnder Nachbearbeitung".
Entgegen diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die
Protokolle zu den hier interessierenden Prüfungen als ausführlich und
detailliert zu qualifizieren. Im Protokoll zur Teilprüfung Fachdidaktik hielten
die Examinatorin und der Experte zu fünf verschiedenen Bereichen ("Kenntnisse",
"Fertigkeiten", "Reflexion", "Kreativität" sowie
"Stringenz und Konsistenz") ihre Eindrücke fest und vergaben dafür
jeweils eine Teilnote . Im "Beurteilungsbogen für die Lehrproben"
bewerteten ein Examinator sowie ein Experte die Prüfungslektion und ein
Kolloquium, wobei erstere zu zwei Dritteln und letzteres zu einem Drittel zur
Gesamtnote der "Lehrprobe" zählte. Die Prüfungslektion wurde wiederum
anhand verschiedener Kriterien ("Fach und Fachdidaktik",
"Handwerk", "Lernen", "Interaktion") bewertet,
wobei der Examinator seine Beobachtungen oder Bemerkungen festhielt. Zudem
notierte er auch jeweils einen Notenvorschlag. Im Rahmen des Kolloquiums wurden
die Bereiche "Reflexion" und "Fachdidaktik" benotet. Die
dazu vorhandenen Notizen sind weitgehend ausformuliert und geben die gestellten
Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin gut verständlich und
übersichtlich wieder. Schliesslich ist aus dem Beurteilungsbogen ersichtlich,
dass die vom Examinator vorgeschlagenen Teilnoten in mehreren Fällen – aufgrund
der Beratung mit dem Experten – noch erhöht wurden.
Die in beiden Protokollen teilweise enthaltenen
unvollständigen Sätze oder vereinzelten Tippfehler sind wohl dem Umstand
geschuldet, dass sie während der laufenden Prüfung erstellt wurden. Soweit die
Beschwerdeführerin "Wortfetzen" moniert, sind diese überdies
regelmässig als Abkürzungen auszumachen; deren Verwendung ermöglicht eine zügigere
Niederschrift, was wiederum der Vollständigkeit des Protokolls dienlich ist.
Ohnehin sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches
Verfahren bereits erfüllt, wenn etwa anhand von genügend präzisen internen
Notizen der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert
werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen (BGr,
11. März 2022, 2D_13/2021, E. 3.1.2, und 8. Juli 2014,
2C_632/2013, E. 4.2). Diese Anforderungen erfüllen die hier
interessierenden Protokolle ohne Weiteres. Die Beschwerdeführerin meint
schliesslich, despektierliche Bemerkungen zu ihrem Äusseren in den Bemerkungen
zum "Kolloquium" ausmachen zu können. Dort heisst es, die
Beschwerdeführerin habe nach einer Frage des Examinators gezögert und sei
"in die Denkerpose" gegangen. Es ist somit klar, dass sich diese
Bemerkung im Protokoll nicht auf ihr Äusseres bezieht, sondern auf ihre
Reaktion auf eine gestellte Frage. Was daran despektierlich sein soll, ist
nicht ersichtlich.
5.3 Insgesamt
ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Protokolle zu
den beiden hier interessierenden Prüfungen zum Schluss gelangte, eine Erhöhung
der Bewertungen komme nicht in Betracht.
6.
6.1 Das von
der Beschwerdeführerin behauptete unbefugte "Aufnehmen/Übertragen"
der Prüfung im Bereich "Fachdidaktik" kann hier schliesslich nur im
Rahmen eines Verfahrensmangels von Relevanz sein.
6.2 Mängel im
Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen
Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines
Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2). Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts sind dabei behauptete Mängel im Prüfungsablauf
– soweit möglich – sofort, das heisst, unmittelbar nach deren Kenntnisnahme,
geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl.
BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen; ferner BGr,
6. August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4).
6.3 Aus den
Akten gehen (mit Ausnahme der Behauptung der Beschwerdeführerin) keine Hinweise
darauf hervor, dass an der Prüfung tatsächlich Aufnahmen gemacht wurden
und/oder eine Übertragung stattgefunden hätte. Insbesondere bestätigte der
Leiter der Abteilung Sekundarstufe II/Berufsbildung der Beschwerdegegnerin
nach Rücksprache mit der Examinatorin und dem Experten mehrfach, dass keine
Tonaufnahmen gemacht wurden und auch keine Übertragung stattgefunden habe. Da
das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür hat, dass diese Angaben nicht
zutreffen, besteht kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen
oder anzuordnen. Eine Anweisung betreffend Löschung der Aufnahmen kommt vor
diesem Hintergrund nicht in Betracht.
Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken:
Selbst wenn sich der "Vorfall" so zugetragen hätte, wie von der
Beschwerdeführerin gerügt, wäre ihr Anspruch auf dessen Geltendmachung
verwirkt. Denn gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin die
behaupteten Aufnahmen bzw. die behauptete Übertragung erst fünf Tage nach der
Prüfung und auch erst nach Erhalt des Prüfungsergebnisses erstmals
thematisiert. Da sie aber bereits vor Beginn der Prüfung Kenntnis davon erlangt
haben will, dass diese aufgenommen bzw. übertragen werden soll (so ausdrücklich
die Formulierung ihres Antrags Ziff. 2), wäre es ihr zumutbar gewesen,
dies sogleich mit der Examinatorin und dem Experten zu thematisieren.
Schliesslich erübrigen sich Ausführungen zur
Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Verfolgung von (angeblichen)
Straftaten, zumal die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz angab, eine Strafanzeige
eingereicht zu haben, und es ihr (zumindest im vorliegenden Verfahren) nicht um
die Bestrafung geht
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
7.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da sie
bei diesem Verfahrensausgang auch vor Vorinstanz weiterhin unterliegt, kommt
eine Neuverlegung der Rekurskosten nicht in Betracht.
7.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat die Zusprechung einer
Parteientschädigung beantragt. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,
weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über
einen Wissensvorsprung verfügen (Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend ist
kein Grund ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. zum Ganzen VGr, 5. April
2019, VB.2019.00677, E. 7.2.3 [betreffend die
Beschwerdegegnerin]).
8.
Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.