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Entscheid

VB.2023.00222

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00222

6. Juli 2023Deutsch13 min

(URT.2023.24671)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00222

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Pädagogische Hochschule Zürich, Rektorat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bewertung

der Teilprüfung "Fachdidaktik" und der "Prüfungslektion

(Lehrprobe)",

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A hat an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) den

Studiengang "Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen, inklusive

Berufsmaturität, im Fach Naturwissenschaften (Chemie)" im Sommer 2022

erfolgreich abgeschlossen. Für die Teilprüfung "Fachdidaktik" erhielt

sie die Note 5.0, für die "Prüfungslektion (Lehrprobe)" die

Note 4.5 .

Erwägungen

II.

Mit zwei separaten Rekursen gelangte A am 12. bzw. am

14.

Juli 2022 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und

beantragte bezüglich beider Teilprüfungen eine Erhöhung der Note auf mindestens

eine 5.5.

Mit Beschluss vom 16. März 2023 vereinigte die

Rekurskommission die Verfahren und wies die Rekurse ab. Die Rekurskosten von

Fr. 848.- auferlegte sie A.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte A am 24. April 2023

an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen

Rekursentscheids seien die Noten in den Teilprüfungen "Fachdidaktik"

und "Lehrprobe mit Kolloquium" mindestens auf eine 5.5 anzuheben.

Sodann verlangte sie, "dass die Erklärung der PHZH zum unbefugten

Aufnehmen – einem Straftatbestand gemäss Artikel 179 StGB – an meiner

Teilprüfung 'Fachdidaktik' überprüft wird (das es keine Aufnahmen gebe, obwohl

genau dies – Aufnehmen/Übertragen an meiner Prüfung – zu Beginn der Prüfung

zwischen Examinatorin und Experte im Detail besprochen wurde!) und insbesondere

alle solchen Aufnahmen gelöscht werden (…)".

Die Rekurskommission beantragte am 16. Mai 2023 die Abweisung

der Beschwerde. Die PHZH beantragte am 24. Mai 2023, unter Entschädigungsfolge

sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. A

reichte am 13. Juni 2023 (verspätet) eine Replik ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen betreffend Anordnungen der Pädagogischen Hochschule Zürich

gemäss § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007

(FaHG, LS 414.10) in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

1.2.1

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen

bei der Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 57).

1.2.2

Die Vorinstanz ging davon aus, dass eine Verbesserung der Gesamtnote auf

dem Lehrdiplom der Beschwerdeführerin bei einer Bewerbung oder bei einer

Weiterbildung ausschlaggebend sein könne, weshalb sie ein schutzwürdiges

Interesse im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG bejahte (vgl. allgemein zur

Beschwerdelegitimation bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen VGr,

26.

August 2021, VB.2021.00409, E. 3.3; Bertschi,

§ 21 N. 46). Ob diesem Schluss gefolgt werden kann, erscheint

im vorliegenden Kontext zweifelhaft, verfügt die Beschwerdeführerin doch über

einen Abschluss der ETH sowie einen MBA. Ausserdem sind auf ihrem Lehrdiplom

die drei Noten 6.0 ("Berufsdidaktik"), 5.0 ("Fachdidaktik")

sowie 4.5 ("Prüfungslektion [Lehrprobe]") je einzeln, das heisst,

ohne Gesamtnote, ersichtlich. Ob sich die Chancen der Beschwerdeführerin auf

dem Arbeitsmarkt durch die anbegehrten Notenerhöhungen tatsächlich merklich

erhöhen würden, erscheint deshalb fraglich. Weil die Beschwerde – wie sich im

Folgenden zeigt – ohnehin abzuweisen ist, braucht diese Frage aber nicht

abschliessend geklärt zu werden. Aus denselben Überlegungen kann auch

offenbleiben, ob die Anfechtung zweier Noten einer Gesamtprüfung vorliegend

ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG darstellt (vgl. allgemein dazu VGr, 26. August 2021,

VB.2021.00409, E. 3.1 mit Hinweisen; Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19 N. 16).

2.

Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur

freigestellten Vernehmlassung bis am 6. Juni 2023 zugestellt. Die Replik

Dispositiv

vom 13. Juni 2023 erfolgte demnach verspätet. Sie enthält keine neuen

Tatsachenbehauptungen und nennt keine neuen Beweismittel. Vor diesem

Hintergrund ist die Replik vom 13. Juni 2023 aus dem Recht zu weisen.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt, indem sie im Rekursentscheid auf ihr nicht

zugestellte bzw. ihr unbekannte Ausführungen der Beschwerdegegnerin abgestellt

habe.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem ein Anspruch der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren

Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Voraussetzung

des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was

auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4

mit Hinweisen).

3.3 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass sämtliche Eingaben der

Beschwerdegegnerin in beiden Rekursverfahren der Beschwerdeführerin zugestellt

wurden und diese auch dazu Stellung nahm. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht nicht

auszumachen. Die von ihr im Zusammenhang mit der Prüfung in

"Fachdidaktik" gerügte Erwägung ("Bei einigen Fragen antwortete

die Rekurrentin unpräzise oder ausweichend, indem sie auf ihr Portfolio

verwies") lässt sich sodann durch eine zusammenfassende Umformulierung der

Ausführungen in der Rekursantwort erklären. Aus der Rekursantwort bezüglich der

"Lernprobe" geht im Weiteren der von der Vorinstanz erwähnte fehlende

Blickkontakt klar hervor ("…recht wenig Augenkontakt mit der Klasse…").

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, diese Information, auf welche die

Vorinstanz abstellte, sei "nirgends in [den] Unterlagen [der

Beschwerdeführerin]" enthalten gewesen, trifft dies nach dem Gesagten

nicht zu.

4.

4.1 Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können

Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf

Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften

überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren

ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation

und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober

1998 [LS 415.111.7]).

4.2 Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der

Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die

Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine

solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz

ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr,

3. März 2022, VB.2021.00691, E. 2.2, und 21. November 2017,

VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20

N. 88 f.).

4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor

der Vorinstanz nicht die Unangemessenheit, sondern die "Sachfremdheit und

die Nichtnachvollziehbarkeit" der Prüfungsbewertungen gerügt; es handle

sich damit um Fragen, die die Vorinstanz "problemlos" hätte

überprüfen und bei denen diese von den Beurteilungen der Examinatoren hätte

abweichen können. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen jedoch an der

Sache vorbei. Wie gerade aufgezeigt, kann die Vorinstanz (wie auch das

Verwaltungsgericht) lediglich dann in eine Prüfungsbewertung eingreifen, wenn

diese nicht nachvollziehbar oder offensichtlich mangelhaft ist oder auf

sachfremden Kriterien beruht. Die Vorinstanz kam nach einer eingehenden

Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich beider

angefochtenen Bewertungen zum Schluss, dass weder offensichtliche Mängel

bestehen noch sachfremde Kriterien angewandt wurden. Zu einer weitergehenden

Überprüfung war die Vorinstanz nicht gehalten. Soweit sich die

Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, eine Überprüfung der

Beurteilungen ihrer Prüfungen stehe noch aus, trifft dies nach dem Gesagten

nicht zu.

5.

5.1 Aufgrund

der eingeschränkten Prüfungsdichte bei Bewertungen von Prüfungsleistungen

(vorn, E. 4.1 f.) hat die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich nur dann

detailliert auf Rügen einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst

substanziierte und überzeugende Anhaltspunkte und allfällige Beweismittel dafür

liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu

hohe Anforderungen gestellt oder die erbrachten Prüfungsleistungen

offensichtlich unterbewertet wurden. Anders verhielte es sich lediglich dann,

wenn sich solche eindeutigen Anhaltspunkte bereits aus den Akten ergeben (vgl.

zur Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren Plüss, § 7 N. 33; Donatsch, § 20 N. 45,

§ 50 N. 9 f.; ferner VGr, 10. April 2017, VB.2016.00544,

E. 4.3.1 Abs. 3 [nicht publiziert]). Die Behauptung allein, die

eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der bewertenden Person bzw.

Personen oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird

den genannten Anforderung nicht gerecht (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/21

E. 5.1; BVGr, 22. November 2018, B-1962/2017, E. 4.1 mit

Hinweisen).

5.2 Anders als

vor der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

inhaltlich auf keine der beiden Bewertungen (mehr) ein und legt mithin nicht

dar, weshalb die angefochtenen Prüfungsbewertungen qualifiziert fehlerhaft sein

sollen. Sie bringt jedoch vor, die Protokolle der Prüfungsexperten bestünden

"aus groben, kaum verständlichen Wortfetzen" und litten an

"mangelnder Nachbearbeitung".

Entgegen diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die

Protokolle zu den hier interessierenden Prüfungen als ausführlich und

detailliert zu qualifizieren. Im Protokoll zur Teilprüfung Fachdidaktik hielten

die Examinatorin und der Experte zu fünf verschiedenen Bereichen ("Kenntnisse",

"Fertigkeiten", "Reflexion", "Kreativität" sowie

"Stringenz und Konsistenz") ihre Eindrücke fest und vergaben dafür

jeweils eine Teilnote . Im "Beurteilungsbogen für die Lehrproben"

bewerteten ein Examinator sowie ein Experte die Prüfungslektion und ein

Kolloquium, wobei erstere zu zwei Dritteln und letzteres zu einem Drittel zur

Gesamtnote der "Lehrprobe" zählte. Die Prüfungslektion wurde wiederum

anhand verschiedener Kriterien ("Fach und Fachdidaktik",

"Handwerk", "Lernen", "Interaktion") bewertet,

wobei der Examinator seine Beobachtungen oder Bemerkungen festhielt. Zudem

notierte er auch jeweils einen Notenvorschlag. Im Rahmen des Kolloquiums wurden

die Bereiche "Reflexion" und "Fachdidaktik" benotet. Die

dazu vorhandenen Notizen sind weitgehend ausformuliert und geben die gestellten

Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin gut verständlich und

übersichtlich wieder. Schliesslich ist aus dem Beurteilungsbogen ersichtlich,

dass die vom Examinator vorgeschlagenen Teilnoten in mehreren Fällen – aufgrund

der Beratung mit dem Experten – noch erhöht wurden.

Die in beiden Protokollen teilweise enthaltenen

unvollständigen Sätze oder vereinzelten Tippfehler sind wohl dem Umstand

geschuldet, dass sie während der laufenden Prüfung erstellt wurden. Soweit die

Beschwerdeführerin "Wortfetzen" moniert, sind diese überdies

regelmässig als Abkürzungen auszumachen; deren Verwendung ermöglicht eine zügigere

Niederschrift, was wiederum der Vollständigkeit des Protokolls dienlich ist.

Ohnehin sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches

Verfahren bereits erfüllt, wenn etwa anhand von genügend präzisen internen

Notizen der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert

werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen (BGr,

11. März 2022, 2D_13/2021, E. 3.1.2, und 8. Juli 2014,

2C_632/2013, E. 4.2). Diese Anforderungen erfüllen die hier

interessierenden Protokolle ohne Weiteres. Die Beschwerdeführerin meint

schliesslich, despektierliche Bemerkungen zu ihrem Äusseren in den Bemerkungen

zum "Kolloquium" ausmachen zu können. Dort heisst es, die

Beschwerdeführerin habe nach einer Frage des Examinators gezögert und sei

"in die Denkerpose" gegangen. Es ist somit klar, dass sich diese

Bemerkung im Protokoll nicht auf ihr Äusseres bezieht, sondern auf ihre

Reaktion auf eine gestellte Frage. Was daran despektierlich sein soll, ist

nicht ersichtlich.

5.3 Insgesamt

ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Protokolle zu

den beiden hier interessierenden Prüfungen zum Schluss gelangte, eine Erhöhung

der Bewertungen komme nicht in Betracht.

6.

6.1 Das von

der Beschwerdeführerin behauptete unbefugte "Aufnehmen/Übertragen"

der Prüfung im Bereich "Fachdidaktik" kann hier schliesslich nur im

Rahmen eines Verfahrensmangels von Relevanz sein.

6.2 Mängel im

Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen

Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines

Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2). Nach

ständiger Praxis des Bundesgerichts sind dabei behauptete Mängel im Prüfungsablauf

– soweit möglich – sofort, das heisst, unmittelbar nach deren Kenntnisnahme,

geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl.

BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen; ferner BGr,

6. August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4).

6.3 Aus den

Akten gehen (mit Ausnahme der Behauptung der Beschwerdeführerin) keine Hinweise

darauf hervor, dass an der Prüfung tatsächlich Aufnahmen gemacht wurden

und/oder eine Übertragung stattgefunden hätte. Insbesondere bestätigte der

Leiter der Abteilung Sekundarstufe II/Berufsbildung der Beschwerdegegnerin

nach Rücksprache mit der Examinatorin und dem Experten mehrfach, dass keine

Tonaufnahmen gemacht wurden und auch keine Übertragung stattgefunden habe. Da

das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür hat, dass diese Angaben nicht

zutreffen, besteht kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen

oder anzuordnen. Eine Anweisung betreffend Löschung der Aufnahmen kommt vor

diesem Hintergrund nicht in Betracht.

Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken:

Selbst wenn sich der "Vorfall" so zugetragen hätte, wie von der

Beschwerdeführerin gerügt, wäre ihr Anspruch auf dessen Geltendmachung

verwirkt. Denn gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin die

behaupteten Aufnahmen bzw. die behauptete Übertragung erst fünf Tage nach der

Prüfung und auch erst nach Erhalt des Prüfungsergebnisses erstmals

thematisiert. Da sie aber bereits vor Beginn der Prüfung Kenntnis davon erlangt

haben will, dass diese aufgenommen bzw. übertragen werden soll (so ausdrücklich

die Formulierung ihres Antrags Ziff. 2), wäre es ihr zumutbar gewesen,

dies sogleich mit der Examinatorin und dem Experten zu thematisieren.

Schliesslich erübrigen sich Ausführungen zur

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Verfolgung von (angeblichen)

Straftaten, zumal die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz angab, eine Strafanzeige

eingereicht zu haben, und es ihr (zumindest im vorliegenden Verfahren) nicht um

die Bestrafung geht

7.

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

7.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da sie

bei diesem Verfahrensausgang auch vor Vorinstanz weiterhin unterliegt, kommt

eine Neuverlegung der Rekurskosten nicht in Betracht.

7.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat die Zusprechung einer

Parteientschädigung beantragt. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,

weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten

amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über

einen Wissensvorsprung verfügen (Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend ist

kein Grund ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. zum Ganzen VGr, 5. April

2019, VB.2019.00677, E. 7.2.3 [betreffend die

Beschwerdegegnerin]).

8.

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.