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Entscheid

VB.2023.00223

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00223

29. August 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26552)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00223

Urteil

des

Einzelrichters

vom 29. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

RA B,

2. RA C,

3. RA D,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

4.

RA E,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

5. RA F,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

6. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 ersuchten Rechtsanwalt B,

Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und

Rechtsanwalt F die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom

Berufsgeheimnis, soweit dies zur Durchsetzung ihrer Honoraransprüche gegen A

erforderlich sei.

Nach diversen prozessualen Weiterungen ermächtigte die

Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D,

Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F mit Beschluss vom 2. März

2023, ihr Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden

und allfälligen Rechtsvertretern zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung

ihrer Honoraransprüche erforderlich sei (Dispositivziffer 1); die

Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wurden A auferlegt

(Dispositivziffern 2 f.).

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 24. April 2023, vertreten durch

Rechtsanwalt G, Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen,

in Aufhebung des Beschlusses vom 2. März 2023 sowie unter

Entschädigungsfolge sei das Gesuch von Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C,

Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F um

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vom 13. Mai 2022 abzuweisen. Die

Aufsichtskommission reichte am 15. Mai 2023 unter Verzicht auf

Beschwerdeantwort ihre Akten ein. Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C,

Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F beantragten

mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 die Abweisung des Rechtsmittels

unter Entschädigungsfolge. A liess das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom

12.

Juni 2023 um Sistierung des Verfahrens bis zum 15. September 2023

sowie um Abnahme einer ihm am 8. Juni 2023 angesetzten Frist zur

Einreichung einer Replik ersuchen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 stimmte

Rechtsanwalt C in eigenem sowie im Namen von Rechtsanwalt B,

Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F den Begehren

um Verfahrenssistierung und Fristabnahme zu. Das Verwaltungsgericht sistierte

daraufhin das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 einstweilen

bis zum 15. September 2023 und nahm die den Parteien mit Stempelverfügung

vom 8. Juni 2023 angesetzten Fristen ab; den Parteien wurde aufgegeben,

dem Verwaltungsgericht spätestens am 15. September 2023 mitzuteilen, ob

das Verfahren fortgesetzt werden könne. Am 14. November 2023 ersuchten

Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E

und Rechtsanwalt F das Verwaltungsgericht um Fortsetzung des Verfahrens. A

teilte dem Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 21. November 2023 mit, die

Parteien führten Gespräche über eine Verlängerung der Sistierung. In der Folge

sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Präsidialverfügung vom

22.

November 2023 einstweilen bis zum 31. Januar 2024 und gab den

Parteien auf, ihm spätestens bis zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen, ob das

Verfahren fortgesetzt werden könne. Nachdem Rechtsanwalt B und

Rechtsanwalt C das Verwaltungsgericht am 24. November 2023 in eigenem

Namen sowie in demjenigen von Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und

Rechtsanwalt F um Fortsetzung des Verfahrens ersucht hatten, hob das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. November 2023 die

Sistierung auf und setzte das Beschwerdeverfahren fort. A wurde Frist zur

Einreichung einer Replik sowie zur Stellungnahme zum Verzicht auf eine

Beschwerdeantwort der Aufsichtskommission angesetzt. Am 7. Dezember 2023 ersuchte

A um Erstreckung der ihm mit Präsidialverfügung vom 27. November 2023 angesetzten

Frist bis zum 22. Januar 2024; die Fristerstreckung wurde ihm am Folgetag

wie beantragt gewährt. Auf Ersuchen der Parteien vom 18. bzw.

19.

Januar 2024 hin wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom

19.

Januar 2024 einstweilen bis 31. Mai 2024 sistiert; die A am

27.

November 2023 angesetzte und bis zum 22. Januar 2024 verlängerte

Frist wurde abgenommen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 ersuchten

Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E

und Rechtsanwalt F um Fortsetzung des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung

vom 3. Juni 2024 nahm das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren

wieder auf und setzte A eine Frist von 10 Tagen an, um zur

Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 sowie zum Verzicht auf

Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 Stellung zu nehmen. Rechtsanwalt G

ersuchte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Juni 2024 um

Erstreckung dieser Frist um 40 Tage und zeigte an, dass sein Mandat

"unmittelbar nach Beantragung dieser Fristerstreckung" ende. Mit

Präsidialverfügung vom 17. Juni 2024 nahm das Verwaltungsgericht A die ihm

am 3. Juni 2024 angesetzte Frist wieder ab und setzte ihm eine Frist von

20.

Tagen zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'500.-. Nach

fristgerechtem Eingang der Kaution setzte das Verwaltungsgericht A mit

Präsidialverfügung vom 13. August 2024 erneut Frist zur Stellungnahme zur

Beschwerdeantwort sowie zum Verzicht auf Beschwerdeantwort an. Am

5.

September 2024 setzten Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C,

Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F das

Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Parteien erneut

Vergleichsgespräche führen würden, und ersuchten um Sistierung des Verfahrens

bis zum 15. November 2024. Dem wurde mit Präsidialverfügung vom

6.

September 2024 entsprochen; zudem wurde A die am 13. August 2024 angesetzte

Frist abgenommen. Das Verfahren wurde in der Folge in der Annahme, dass sich

die Parteien weiterhin in Vergleichsgesprächen befänden, noch weitere Male

sistiert, zuletzt mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2025 bis einstweilen

30.

September 2025. Nachdem Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C am

25.

Juni 2025 namens der Beschwerdegegnerschaft 1–5 um Fortführung

des Verfahrens gebeten hatten, wurde das Beschwerdeverfahren mit

Präsidialverfügung vom 27. Juni 2025 fortgesetzt; A wurde eine Frist von

10.

Tagen angesetzt, um zur Beschwerdeantwort bzw. zum Verzicht auf eine

solche Stellung zu nehmen. A verzichtete stillschweigend auf Äusserung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

von Amtes wegen. Gemäss § 38 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom

17.

November 2003 (AnwG, LS 215.1) kann es gegen in Anwendung dieses

Gesetzes ergangene Anordnungen mit Beschwerde nach Massgabe der

§§ 41 ff. VRG angerufen werden. Für die Erledigung von Streitigkeiten

betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nach § 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 3 VRG der Einzelrichter kompetent, soweit – wie

hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).

Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person

dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen

infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13

Abs. 1 Satz 1 des [eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni

2000.

[BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Zu den Tatsachen, welche

unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Bestand

eines Mandatsverhältnisses (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter

Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich

etc. 2011, Art. 13 BGFA N. 86; BGr, 6. Januar 2017,

2C_704/2016, E. 3.1). Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer

Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner

Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).

2.2

Verweigert

der Mandant oder die Mandantin die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich

die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Begehren an

die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.1

mit Hinweisen; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich

etc. 2009, Rz. 616; § 33 AnwG; vgl. Art. 13 Abs. 1

Satz 2 BGFA; vgl. ferner Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im Kanton

Zürich ist die Beschwerdegegnerin 6 nach § 21 Abs. 2 lit. d AnwG für Entscheide über die Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständig.

2.3

Ob dem

Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund einer Abwägung sämtlicher

auf dem Spiel stehender Interessen, wobei angesichts der institutionellen und

individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein

deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Offenbarung

eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt (BGr, 2. Juni 2022,

2C_151/2022, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 307 E. 4.3.3;

VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. § 34 Abs. 3 AnwG).

Während Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte regelmässig

über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Eintreibung

offener Honorarforderungen verfügen, steht dem das institutionell begründete

und je nach Situation auch ein individual-rechtliches Interesse der

Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die

Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung

keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1

StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit einer

offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden

Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte von ihrer Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss

verlangen könnten, der die voraussichtlichen Kosten ihrer Tätigkeit deckt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr,

16.

Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik an dieser

bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626,

E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung lässt sich

jedoch nicht darauf reduzieren, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt

einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber

darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert

habe. Vielmehr ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu

verstehen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte alles Notwendige

unternehmen müssen, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr

ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden.

Dispositiv

Die Einholung eines Kostenvorschusses ist demnach nicht als zwingende Voraussetzung

für die Eintreibung einer Honorarforderung zu betrachten. Indes ist vom

betroffenen Rechtsanwalt bzw. der betroffenen Rechtsanwältin zu verlangen, dass

er bzw. sie mindestens darlegt, ob ein Kostenvorschuss erhoben oder eine

ähnliche Massnahme wie etwa das regelmässige Ausstellen von Teilrechnungen für

bereits erbrachte Leistungen getroffen wurde bzw. weshalb im konkreten

Einzelfall davon abgesehen wurde (zum Ganzen VGr, 14. Mai 2020,

VB.2019.00735, E. 2.2; 16. Juli 2024, VB.2024.00416, E. 2.2 je mit

Hinweisen).

2.4 Ein

positiver Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw.

dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und

strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung

gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017,

E. 3.3). Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige

Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand

des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den Zivilgerichten zu

beurteilen (VGr, 16. Juli 2024, VB.2024.00416, E. 2.3; 28. Juni

2022, VB.2021.00455, E. 2.3).

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin 6 erwägt, die Beschwerdegegner 1–5 hätten zusammen

mit ihrem Entbindungsgesuch eine Mandatsvereinbarung vom 15. November 2019

sowie eine Vollmacht vom 22. November 2019 eingereicht. Aus diesen

Unterlagen gehe hervor, dass ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer

und der H AG zustande gekommen sei, wobei als Mandatsleiter Rechtsanwalt I

vorgesehen worden sei. Da die Beschwerdegegner 1–5 allesamt für die H AG

tätig seien, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreite, und sie durch

ihre Arbeit für die Körperschaft, insbesondere durch wöchentliche

"Status-Update-Videokonferenzen", zu Geheimnisträgern von den

Beschwerdeführer betreffenden vertraulichen Informationen geworden seien, sei

der Bestand eines Mandatsverhältnisses ausreichend glaubhaft gemacht worden.

Weiter erwägt die Vorinstanz, für das Bestehen eines genügenden

Rechtsschutzinteresses der Anwaltschaft sei im Rahmen des Entbindungsverfahrens

nicht von Belang, ob die geltend gemachte Honorarforderung materiellrechtlich

(noch) bestehe. Ob der Beschwerdeführer die Honorarforderung wie geltend

gemacht mit einer an ihn abgetretenen Lohnforderung von Rechtsanwalt I

gegenüber der H AG habe gültig verrechnen können, sei daher ebenso wenig

Verfahrensgegenstand wie die Fragen, ob die Abtretung gültig sei oder ob überhaupt

eine Lohnforderung seitens Rechtsanwalts I gegenüber der H AG

bestehe. Der Verfahrensgegenstand beschränke sich vielmehr auf die anbegehrte

Entbindung vom Berufsgeheimnis. Dass grundsätzlich eine Honorarforderung der H AG

gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 55'528.40 bestehe, sei

nicht umstritten. Somit sei ein Interesse der Beschwerdegegner 1–5 an der

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegeben.

Diese hätten sodann dargetan, dass regelmässig über die

seitens der H AG für den Beschwerdeführer erbrachten anwaltlichen

Bemühungen abgerechnet worden sei und dass der Beschwerdeführer die

ausgestellten Teilrechnungen während zweier Jahre abgesehen von den beiden die

streitgegenständliche Honorarforderung betreffenden auch bezahlt habe. Die

Beschwerdegegner 1–5 hätten angesichts der regelmässigen Bezahlung der

Teilrechnungen nicht mit Widerstand bezüglich der weiteren Honorarrechnungen

rechnen müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie während des Mandats

hinreichende Bemühungen unternommen hätten, um das Honorar einzutreiben bzw. um

ein Entbindungsverfahren zu vermeiden.

Sinngemäss erwägt die Vorinstanz schliesslich, entgegen

dem Beschwerdeführer gehe es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Frage,

ob die Beschwerdegegner 1–5 zwecks Durchsetzung der Honorarforderung

gegenüber den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis zu entbinden seien, und

nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen der H AG und

Rechtsanwalt I. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, da aus seiner Sicht

eine gültige Verrechnung vorliege, sehe er sich der Gefahr einer Doppelzahlung

ausgesetzt, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Fragen des Geheimhaltungsinteresses

handle. Die damit aufgeworfenen Fragen beträfen wie auch die Frage der

Honorarpflicht bzw. die Höhe des Honorars und der Art der Mandatsführung nicht

das Geheimhaltungsinteresse, sondern den Bestand, die Angemessenheit bzw. die

Berechtigung der Honorarforderung. Darüber sei aber nicht von ihr (der

Beschwerdegegnerin 6), sondern vom zuständigen Gericht in einem

ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden. Dass der Beschwerdeführer nicht in

ein arbeitsrechtliches Verfahren einbezogen werden wolle, sei zwar aus

ökonomischer Sicht verständlich, begründe aber kein Geheimhaltungsinteresse.

Auch den Akten seien keine Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers zu

entnehmen, welche höher zu gewichten seien als das Interesse der Beschwerdegegner 1–5

an der Entbindung vom Berufsgeheimnis. Folglich falle die Interessenabwägung

zugunsten letzterer aus.

3.2 Der

Beschwerdeführer hält dem im Kern entgegen, soweit die Beschwerdegegnerin 6

ausführe, es sei vom zuständigen Zivilgericht darüber zu entscheiden, ob die

umstrittene Honorarforderung durch Erfüllung bzw. durch Verrechnung mit einer

(bestrittenen) Forderung untergegangen sei, verkenne sie die einschlägige

bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die entsprechende herrschende Lehre.

Das Bundesgericht führe in Urteilen vom 7. April 2014 (2C_1127/2023,

E. 3.2) und vom 27. Mai 2008 (2C_508/2007, E. 2.2) aus, dass die

Aufsichtsbehörde im Rahmen des Entbindungsverfahrens zu prüfen habe, ob gewisse

Erfolgschancen zur Durchsetzung der Honorarforderung bestünden bzw. ob ein

Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin hätte daher zumindest

eine summarische (materiell-rechtliche) Prüfung der Erfolgschancen für die

Durchsetzung der Honorarforderung vornehmen müssen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin 6

hat wie oben in E. 3.1 dargelegt hinreichend geprüft, ob ein Rechtsschutzinteresse

der Beschwerdegegner 1–5 am Entbindungsverfahren gegeben sei bzw. ob das

Bestehen eines Mandatsverhältnisses bzw. einer Honorarforderung glaubhaft sei.

Sie hat sodann zutreffend festgehalten, dass die Gültigkeit der geltend

gemachten Verrechnung bzw. der Bestand der Verrechnungsforderung bestritten

sei. Entgegen dem sinngemässen Dafürhalten des Beschwerdeführers erweist es

sich nicht als rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin 6 den Bestand

einer Honorarforderung als glaubhaft erachtete, wiewohl der Beschwerdeführer

behauptet, diese sei durch Verrechnung getilgt worden.

Wie oben in E. 2.4 dargelegt, hat die Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis sodann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinerlei

materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es der gesuchstellenden Anwältin

bzw. dem gesuchstellenden Anwalt bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und

strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung

auf dem Klageweg geltend zu machen (BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017,

E. 3.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Sie präjudiziert einen späteren

Zivilprozess über die Honorarforderung in keiner Weise. Die einzige

unmittelbare Rechtswirkung, welcher der Entbindungsentscheid für den

betroffenen (möglichen) Mandanten hat, liegt darin, dass dieser im Umfang, in

dem es für die Geltendmachung der Honorarforderung notwendig ist, des ihm

ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig geht. Eine – auch

bloss summarische – materiellrechtliche Prüfung der umstrittenen

Honorarforderung hat die Beschwerdegegnerin 6 daher zu Recht unterlassen.

Eine solche Auseinandersetzung kann bzw. muss auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren unterbleiben.

3.3 Der

Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 6 sodann eine fehlerhafte

Interessenabwägung vor. Namentlich habe jene nicht berücksichtigt, dass er als

Mitglied der Familie A eine Person des öffentlichen Lebens und in der

Öffentlichkeit entsprechend exponiert sei. Das "Bekanntwerden des Mandatsverhältnisses

und der streitgegenständlichen Angelegenheit [könnte sich] sehr wohl

familienintern wie -extern negativ" für ihn auswirken.

Dass der Beschwerdeführer einer gutsituierten und

öffentlich bekannten Familie angehören mag, begründet kein spezifisches

Geheimhaltungsinteresse, welches das Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses

zu überwiegen vermöchte. Inwiefern die durch die Beschwerdegegnerin 6 vorgenommene

Interessenabwägung im Licht der – unsubstanziiert – angerufenen

Ansprüche auf Achtung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13

BV sowie Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK, SR 0.101]) unvollständig oder anderweitig rechtsfehlerhaft sein

sollte, lässt sich den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Der

Umstand, dass in einem allfälligen Zivilprozess betreffend die Honorarforderung

möglicherweise auch über den Bestand der seitens des Beschwerdeführers

behaupteten Verrechnungsforderung zu entscheiden sein wird, vermag kein

überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers zu begründen. Die

Beschwerdegegnerin 6 weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass dies

gegebenenfalls eine Folge der vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Verrechnung ist.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss – aber

unsubstanziiert – hinreichende Bemühungen der Beschwerdegegner 1–5 zur

Vermeidung eines Entbindungsverfahrens in Abrede stellt, kann ihm mit Blick auf

das oben in E. 2.3 und E. 3.1 Ausgeführte nicht gefolgt werden.

3.4 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet

sind, die streitgegenständliche Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 6 vom

2. März 2023 als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.

4.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren ist auch dem deutlich erhöhten Aufwand

in der Prozessleitung Rechnung zu tragen.

5.2 Eine

Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Auch die

Beschwerdegegner 1–5 ersuchen um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Eine solche stünde ihnen als obsiegender Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich zu, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dass

eine Partei rechtskundig ist, schliesst einen Entschädigungsanspruch wegen

besonderen Aufwands nicht aus, womit auch in eigener Sache prozessierenden

Anwältinnen und Anwälten auf dieser Grundlage eine Entschädigung zugesprochen

werden kann (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 17 N. 48). Allerdings muss mehr als ein

bloss geringfügiger Aufwand entstehen, etwa weil erheblicher Zeitaufwand

erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während

längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte

(Plüss, N. 49; vgl. auch § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). In Anlehnung an die

bundesgerichtliche Praxis wäre eine Parteientschädigung einer rechtskundigen

Person dann zuzusprechen, wenn die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand

notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der bzw. die Einzelne

üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen

Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2; 125 II

518 E. 5b). Den Beschwerdegegnern 1–5 entstand durch dieses

Verfahren, in dem sich keine komplexen Rechtsfragen stellten, kein diesen

Rahmen übersteigender Aufwand. Da auch der Entschädigungstatbestand des § 17 Abs. 2 lit. b VRG vorliegend nicht erfüllt ist, bleibt auch den

Beschwerdegegnern 1–5 eine Parteientschädigung verwehrt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 780.-- Zustellkosten,

Fr. 2'980.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD).