VB.2023.00223
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00223
29. August 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26552)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00223
Urteil
des
Einzelrichters
vom 29. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
RA B,
2. RA C,
3. RA D,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
4.
RA E,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
5. RA F,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
6. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 ersuchten Rechtsanwalt B,
Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und
Rechtsanwalt F die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom
Berufsgeheimnis, soweit dies zur Durchsetzung ihrer Honoraransprüche gegen A
erforderlich sei.
Nach diversen prozessualen Weiterungen ermächtigte die
Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D,
Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F mit Beschluss vom 2. März
2023, ihr Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden
und allfälligen Rechtsvertretern zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung
ihrer Honoraransprüche erforderlich sei (Dispositivziffer 1); die
Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wurden A auferlegt
(Dispositivziffern 2 f.).
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 24. April 2023, vertreten durch
Rechtsanwalt G, Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen,
in Aufhebung des Beschlusses vom 2. März 2023 sowie unter
Entschädigungsfolge sei das Gesuch von Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C,
Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F um
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vom 13. Mai 2022 abzuweisen. Die
Aufsichtskommission reichte am 15. Mai 2023 unter Verzicht auf
Beschwerdeantwort ihre Akten ein. Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C,
Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F beantragten
mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 die Abweisung des Rechtsmittels
unter Entschädigungsfolge. A liess das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom
12.
Juni 2023 um Sistierung des Verfahrens bis zum 15. September 2023
sowie um Abnahme einer ihm am 8. Juni 2023 angesetzten Frist zur
Einreichung einer Replik ersuchen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 stimmte
Rechtsanwalt C in eigenem sowie im Namen von Rechtsanwalt B,
Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F den Begehren
um Verfahrenssistierung und Fristabnahme zu. Das Verwaltungsgericht sistierte
daraufhin das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 einstweilen
bis zum 15. September 2023 und nahm die den Parteien mit Stempelverfügung
vom 8. Juni 2023 angesetzten Fristen ab; den Parteien wurde aufgegeben,
dem Verwaltungsgericht spätestens am 15. September 2023 mitzuteilen, ob
das Verfahren fortgesetzt werden könne. Am 14. November 2023 ersuchten
Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E
und Rechtsanwalt F das Verwaltungsgericht um Fortsetzung des Verfahrens. A
teilte dem Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 21. November 2023 mit, die
Parteien führten Gespräche über eine Verlängerung der Sistierung. In der Folge
sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Präsidialverfügung vom
22.
November 2023 einstweilen bis zum 31. Januar 2024 und gab den
Parteien auf, ihm spätestens bis zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen, ob das
Verfahren fortgesetzt werden könne. Nachdem Rechtsanwalt B und
Rechtsanwalt C das Verwaltungsgericht am 24. November 2023 in eigenem
Namen sowie in demjenigen von Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und
Rechtsanwalt F um Fortsetzung des Verfahrens ersucht hatten, hob das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. November 2023 die
Sistierung auf und setzte das Beschwerdeverfahren fort. A wurde Frist zur
Einreichung einer Replik sowie zur Stellungnahme zum Verzicht auf eine
Beschwerdeantwort der Aufsichtskommission angesetzt. Am 7. Dezember 2023 ersuchte
A um Erstreckung der ihm mit Präsidialverfügung vom 27. November 2023 angesetzten
Frist bis zum 22. Januar 2024; die Fristerstreckung wurde ihm am Folgetag
wie beantragt gewährt. Auf Ersuchen der Parteien vom 18. bzw.
19.
Januar 2024 hin wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom
19.
Januar 2024 einstweilen bis 31. Mai 2024 sistiert; die A am
27.
November 2023 angesetzte und bis zum 22. Januar 2024 verlängerte
Frist wurde abgenommen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 ersuchten
Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E
und Rechtsanwalt F um Fortsetzung des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung
vom 3. Juni 2024 nahm das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
wieder auf und setzte A eine Frist von 10 Tagen an, um zur
Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 sowie zum Verzicht auf
Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 Stellung zu nehmen. Rechtsanwalt G
ersuchte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Juni 2024 um
Erstreckung dieser Frist um 40 Tage und zeigte an, dass sein Mandat
"unmittelbar nach Beantragung dieser Fristerstreckung" ende. Mit
Präsidialverfügung vom 17. Juni 2024 nahm das Verwaltungsgericht A die ihm
am 3. Juni 2024 angesetzte Frist wieder ab und setzte ihm eine Frist von
20.
Tagen zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'500.-. Nach
fristgerechtem Eingang der Kaution setzte das Verwaltungsgericht A mit
Präsidialverfügung vom 13. August 2024 erneut Frist zur Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort sowie zum Verzicht auf Beschwerdeantwort an. Am
5.
September 2024 setzten Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C,
Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F das
Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Parteien erneut
Vergleichsgespräche führen würden, und ersuchten um Sistierung des Verfahrens
bis zum 15. November 2024. Dem wurde mit Präsidialverfügung vom
6.
September 2024 entsprochen; zudem wurde A die am 13. August 2024 angesetzte
Frist abgenommen. Das Verfahren wurde in der Folge in der Annahme, dass sich
die Parteien weiterhin in Vergleichsgesprächen befänden, noch weitere Male
sistiert, zuletzt mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2025 bis einstweilen
30.
September 2025. Nachdem Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C am
25.
Juni 2025 namens der Beschwerdegegnerschaft 1–5 um Fortführung
des Verfahrens gebeten hatten, wurde das Beschwerdeverfahren mit
Präsidialverfügung vom 27. Juni 2025 fortgesetzt; A wurde eine Frist von
10.
Tagen angesetzt, um zur Beschwerdeantwort bzw. zum Verzicht auf eine
solche Stellung zu nehmen. A verzichtete stillschweigend auf Äusserung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
von Amtes wegen. Gemäss § 38 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom
17.
November 2003 (AnwG, LS 215.1) kann es gegen in Anwendung dieses
Gesetzes ergangene Anordnungen mit Beschwerde nach Massgabe der
§§ 41 ff. VRG angerufen werden. Für die Erledigung von Streitigkeiten
betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nach § 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 3 VRG der Einzelrichter kompetent, soweit – wie
hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).
Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person
dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen
infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13
Abs. 1 Satz 1 des [eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni
2000.
[BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Zu den Tatsachen, welche
unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Bestand
eines Mandatsverhältnisses (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter
Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich
etc. 2011, Art. 13 BGFA N. 86; BGr, 6. Januar 2017,
2C_704/2016, E. 3.1). Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer
Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner
Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).
2.2
Verweigert
der Mandant oder die Mandantin die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich
die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Begehren an
die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.1
mit Hinweisen; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2009, Rz. 616; § 33 AnwG; vgl. Art. 13 Abs. 1
Satz 2 BGFA; vgl. ferner Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im Kanton
Zürich ist die Beschwerdegegnerin 6 nach § 21 Abs. 2 lit. d AnwG für Entscheide über die Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständig.
2.3
Ob dem
Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund einer Abwägung sämtlicher
auf dem Spiel stehender Interessen, wobei angesichts der institutionellen und
individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein
deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Offenbarung
eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt (BGr, 2. Juni 2022,
2C_151/2022, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 307 E. 4.3.3;
VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. § 34 Abs. 3 AnwG).
Während Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte regelmässig
über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Eintreibung
offener Honorarforderungen verfügen, steht dem das institutionell begründete
und je nach Situation auch ein individual-rechtliches Interesse der
Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die
Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung
keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1
StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit einer
offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden
Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte von ihrer Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss
verlangen könnten, der die voraussichtlichen Kosten ihrer Tätigkeit deckt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr,
16.
Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik an dieser
bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626,
E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung lässt sich
jedoch nicht darauf reduzieren, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt
einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber
darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert
habe. Vielmehr ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu
verstehen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte alles Notwendige
unternehmen müssen, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr
ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden.
Dispositiv
Die Einholung eines Kostenvorschusses ist demnach nicht als zwingende Voraussetzung
für die Eintreibung einer Honorarforderung zu betrachten. Indes ist vom
betroffenen Rechtsanwalt bzw. der betroffenen Rechtsanwältin zu verlangen, dass
er bzw. sie mindestens darlegt, ob ein Kostenvorschuss erhoben oder eine
ähnliche Massnahme wie etwa das regelmässige Ausstellen von Teilrechnungen für
bereits erbrachte Leistungen getroffen wurde bzw. weshalb im konkreten
Einzelfall davon abgesehen wurde (zum Ganzen VGr, 14. Mai 2020,
VB.2019.00735, E. 2.2; 16. Juli 2024, VB.2024.00416, E. 2.2 je mit
Hinweisen).
2.4 Ein
positiver Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw.
dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und
strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung
gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017,
E. 3.3). Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige
Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand
des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den Zivilgerichten zu
beurteilen (VGr, 16. Juli 2024, VB.2024.00416, E. 2.3; 28. Juni
2022, VB.2021.00455, E. 2.3).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin 6 erwägt, die Beschwerdegegner 1–5 hätten zusammen
mit ihrem Entbindungsgesuch eine Mandatsvereinbarung vom 15. November 2019
sowie eine Vollmacht vom 22. November 2019 eingereicht. Aus diesen
Unterlagen gehe hervor, dass ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und der H AG zustande gekommen sei, wobei als Mandatsleiter Rechtsanwalt I
vorgesehen worden sei. Da die Beschwerdegegner 1–5 allesamt für die H AG
tätig seien, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreite, und sie durch
ihre Arbeit für die Körperschaft, insbesondere durch wöchentliche
"Status-Update-Videokonferenzen", zu Geheimnisträgern von den
Beschwerdeführer betreffenden vertraulichen Informationen geworden seien, sei
der Bestand eines Mandatsverhältnisses ausreichend glaubhaft gemacht worden.
Weiter erwägt die Vorinstanz, für das Bestehen eines genügenden
Rechtsschutzinteresses der Anwaltschaft sei im Rahmen des Entbindungsverfahrens
nicht von Belang, ob die geltend gemachte Honorarforderung materiellrechtlich
(noch) bestehe. Ob der Beschwerdeführer die Honorarforderung wie geltend
gemacht mit einer an ihn abgetretenen Lohnforderung von Rechtsanwalt I
gegenüber der H AG habe gültig verrechnen können, sei daher ebenso wenig
Verfahrensgegenstand wie die Fragen, ob die Abtretung gültig sei oder ob überhaupt
eine Lohnforderung seitens Rechtsanwalts I gegenüber der H AG
bestehe. Der Verfahrensgegenstand beschränke sich vielmehr auf die anbegehrte
Entbindung vom Berufsgeheimnis. Dass grundsätzlich eine Honorarforderung der H AG
gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 55'528.40 bestehe, sei
nicht umstritten. Somit sei ein Interesse der Beschwerdegegner 1–5 an der
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegeben.
Diese hätten sodann dargetan, dass regelmässig über die
seitens der H AG für den Beschwerdeführer erbrachten anwaltlichen
Bemühungen abgerechnet worden sei und dass der Beschwerdeführer die
ausgestellten Teilrechnungen während zweier Jahre abgesehen von den beiden die
streitgegenständliche Honorarforderung betreffenden auch bezahlt habe. Die
Beschwerdegegner 1–5 hätten angesichts der regelmässigen Bezahlung der
Teilrechnungen nicht mit Widerstand bezüglich der weiteren Honorarrechnungen
rechnen müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie während des Mandats
hinreichende Bemühungen unternommen hätten, um das Honorar einzutreiben bzw. um
ein Entbindungsverfahren zu vermeiden.
Sinngemäss erwägt die Vorinstanz schliesslich, entgegen
dem Beschwerdeführer gehe es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Frage,
ob die Beschwerdegegner 1–5 zwecks Durchsetzung der Honorarforderung
gegenüber den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis zu entbinden seien, und
nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen der H AG und
Rechtsanwalt I. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, da aus seiner Sicht
eine gültige Verrechnung vorliege, sehe er sich der Gefahr einer Doppelzahlung
ausgesetzt, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Fragen des Geheimhaltungsinteresses
handle. Die damit aufgeworfenen Fragen beträfen wie auch die Frage der
Honorarpflicht bzw. die Höhe des Honorars und der Art der Mandatsführung nicht
das Geheimhaltungsinteresse, sondern den Bestand, die Angemessenheit bzw. die
Berechtigung der Honorarforderung. Darüber sei aber nicht von ihr (der
Beschwerdegegnerin 6), sondern vom zuständigen Gericht in einem
ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden. Dass der Beschwerdeführer nicht in
ein arbeitsrechtliches Verfahren einbezogen werden wolle, sei zwar aus
ökonomischer Sicht verständlich, begründe aber kein Geheimhaltungsinteresse.
Auch den Akten seien keine Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers zu
entnehmen, welche höher zu gewichten seien als das Interesse der Beschwerdegegner 1–5
an der Entbindung vom Berufsgeheimnis. Folglich falle die Interessenabwägung
zugunsten letzterer aus.
3.2 Der
Beschwerdeführer hält dem im Kern entgegen, soweit die Beschwerdegegnerin 6
ausführe, es sei vom zuständigen Zivilgericht darüber zu entscheiden, ob die
umstrittene Honorarforderung durch Erfüllung bzw. durch Verrechnung mit einer
(bestrittenen) Forderung untergegangen sei, verkenne sie die einschlägige
bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die entsprechende herrschende Lehre.
Das Bundesgericht führe in Urteilen vom 7. April 2014 (2C_1127/2023,
E. 3.2) und vom 27. Mai 2008 (2C_508/2007, E. 2.2) aus, dass die
Aufsichtsbehörde im Rahmen des Entbindungsverfahrens zu prüfen habe, ob gewisse
Erfolgschancen zur Durchsetzung der Honorarforderung bestünden bzw. ob ein
Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin hätte daher zumindest
eine summarische (materiell-rechtliche) Prüfung der Erfolgschancen für die
Durchsetzung der Honorarforderung vornehmen müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin 6
hat wie oben in E. 3.1 dargelegt hinreichend geprüft, ob ein Rechtsschutzinteresse
der Beschwerdegegner 1–5 am Entbindungsverfahren gegeben sei bzw. ob das
Bestehen eines Mandatsverhältnisses bzw. einer Honorarforderung glaubhaft sei.
Sie hat sodann zutreffend festgehalten, dass die Gültigkeit der geltend
gemachten Verrechnung bzw. der Bestand der Verrechnungsforderung bestritten
sei. Entgegen dem sinngemässen Dafürhalten des Beschwerdeführers erweist es
sich nicht als rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin 6 den Bestand
einer Honorarforderung als glaubhaft erachtete, wiewohl der Beschwerdeführer
behauptet, diese sei durch Verrechnung getilgt worden.
Wie oben in E. 2.4 dargelegt, hat die Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis sodann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinerlei
materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es der gesuchstellenden Anwältin
bzw. dem gesuchstellenden Anwalt bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und
strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung
auf dem Klageweg geltend zu machen (BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017,
E. 3.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Sie präjudiziert einen späteren
Zivilprozess über die Honorarforderung in keiner Weise. Die einzige
unmittelbare Rechtswirkung, welcher der Entbindungsentscheid für den
betroffenen (möglichen) Mandanten hat, liegt darin, dass dieser im Umfang, in
dem es für die Geltendmachung der Honorarforderung notwendig ist, des ihm
ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig geht. Eine – auch
bloss summarische – materiellrechtliche Prüfung der umstrittenen
Honorarforderung hat die Beschwerdegegnerin 6 daher zu Recht unterlassen.
Eine solche Auseinandersetzung kann bzw. muss auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren unterbleiben.
3.3 Der
Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 6 sodann eine fehlerhafte
Interessenabwägung vor. Namentlich habe jene nicht berücksichtigt, dass er als
Mitglied der Familie A eine Person des öffentlichen Lebens und in der
Öffentlichkeit entsprechend exponiert sei. Das "Bekanntwerden des Mandatsverhältnisses
und der streitgegenständlichen Angelegenheit [könnte sich] sehr wohl
familienintern wie -extern negativ" für ihn auswirken.
Dass der Beschwerdeführer einer gutsituierten und
öffentlich bekannten Familie angehören mag, begründet kein spezifisches
Geheimhaltungsinteresse, welches das Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses
zu überwiegen vermöchte. Inwiefern die durch die Beschwerdegegnerin 6 vorgenommene
Interessenabwägung im Licht der – unsubstanziiert – angerufenen
Ansprüche auf Achtung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13
BV sowie Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]) unvollständig oder anderweitig rechtsfehlerhaft sein
sollte, lässt sich den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Der
Umstand, dass in einem allfälligen Zivilprozess betreffend die Honorarforderung
möglicherweise auch über den Bestand der seitens des Beschwerdeführers
behaupteten Verrechnungsforderung zu entscheiden sein wird, vermag kein
überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers zu begründen. Die
Beschwerdegegnerin 6 weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass dies
gegebenenfalls eine Folge der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verrechnung ist.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss – aber
unsubstanziiert – hinreichende Bemühungen der Beschwerdegegner 1–5 zur
Vermeidung eines Entbindungsverfahrens in Abrede stellt, kann ihm mit Blick auf
das oben in E. 2.3 und E. 3.1 Ausgeführte nicht gefolgt werden.
3.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet
sind, die streitgegenständliche Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 6 vom
2. März 2023 als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.
4.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren ist auch dem deutlich erhöhten Aufwand
in der Prozessleitung Rechnung zu tragen.
5.2 Eine
Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.3 Auch die
Beschwerdegegner 1–5 ersuchen um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Eine solche stünde ihnen als obsiegender Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich zu, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dass
eine Partei rechtskundig ist, schliesst einen Entschädigungsanspruch wegen
besonderen Aufwands nicht aus, womit auch in eigener Sache prozessierenden
Anwältinnen und Anwälten auf dieser Grundlage eine Entschädigung zugesprochen
werden kann (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 17 N. 48). Allerdings muss mehr als ein
bloss geringfügiger Aufwand entstehen, etwa weil erheblicher Zeitaufwand
erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während
längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte
(Plüss, N. 49; vgl. auch § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). In Anlehnung an die
bundesgerichtliche Praxis wäre eine Parteientschädigung einer rechtskundigen
Person dann zuzusprechen, wenn die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand
notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der bzw. die Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen
Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2; 125 II
518 E. 5b). Den Beschwerdegegnern 1–5 entstand durch dieses
Verfahren, in dem sich keine komplexen Rechtsfragen stellten, kein diesen
Rahmen übersteigender Aufwand. Da auch der Entschädigungstatbestand des § 17 Abs. 2 lit. b VRG vorliegend nicht erfüllt ist, bleibt auch den
Beschwerdegegnern 1–5 eine Parteientschädigung verwehrt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 780.-- Zustellkosten,
Fr. 2'980.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD).