VB.2023.00229
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00229
14. Mai 2024Deutsch24 min
(URT.2024.25338)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00229
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geb.
1962, wird seit Juni 2008 durch die Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Er wohnt gemeinsam mit zwei seiner drei volljährigen Söhne (B,
geb. 1999, und C, geb. 2002) in einem Dreipersonenhaushalt. Letztere
erhielten ebenfalls wirtschaftliche Hilfe, sollen jedoch gemäss eigenen Angaben
seit Juni 2019 bzw. Januar 2021 von der Sozialhilfe abgelöst und finanziell
unabhängig sein.
B. Mit
Leistungsentscheid vom 2. September 2021 bewilligte das Sozialzentrum Helvetiaplatz
für den Zeitraum von 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 bei
gleichbleibender Wohn- und Lebenssituation wirtschaftliche Hilfe im monatlichen
Umfang von Fr. 624.- als Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) sowie
Fr. 557.- bzw. Fr. 551.35 (ab September 2021) als
Mietzinsanteil, zuzüglich Kosten für Selbstbehalte und Franchise nach KVG sowie
situationsbedingter Leistungen und Zulagen, abzüglich aller Einnahmen.
C. Ein
hiergegen gerichtetes Neubeurteilungsbegehren von A wurde von der Sozialbehörde
der Stadt Zürich mit Entscheid vom 17. März 2022 im Umfang des Eintretens
abgewiesen.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat
Zürich mit Beschluss vom 16. März 2023 ab.
III.
A. Mit
Eingabe vom 27. April 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zusprechung einer
angemessenen Kostenentschädigung. Der im Leistungsentscheid vom 23. März
2021.
(recte: 2. September 2021) festgelegte GBL für die Zeit vom
1.
Mai 2021 bis 30. April 2022 sei neu auf Fr. 987.-
festzusetzen. Der für denselben Zeitraum festgelegte Mietzinsanteil sei für die
Periode vom 1. Mai bis 30. August 2021 auf Fr. 868.- und für die
Periode vom 1. September 2021 bis 30. April 2022 auf Fr. 859.15
festzusetzen.
B. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 10. Mai 2023 unter
Einreichung seiner Akten auf eine Stellungnahme. Die Sozialbehörde der Stadt
Zürich beantragte mit Eingabe vom 17. Mai 2021 unter Verweis auf die
bisherigen Entscheide die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
2.
Oktober 2023 reichte der Bezirksrat Zürich die Akten des
Neubeurteilungsverfahrens vor der Sozialbehörde nach.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 157.2]).
Strittig ist eine Differenz im GBL des Beschwerdeführers von Fr. 363.-
während 12 Monaten sowie eine Differenz im Mietzinsanteil von Fr. 311.-
bzw. Fr. 307.80 während 8 bzw. 4 Monaten. Der Streitwert beträgt mithin
weniger als Fr. 20'000.- (Fr. 8'075.20). Nachdem sich überdies keine
Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Nachdem
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Zu klären
ist zunächst die Rechtmässigkeit des bewilligten monatlichen GBL in Höhe von
Fr. 624.-. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bedarfsermittlung von einer Zweck-Wohngemeinschaft ausgehen müssen und
nicht von einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft. Ferner sei im
vorliegenden Fall der zur Berechnung des GBL in Zweck-Wohngemeinschaften
grundsätzlich vorgesehene Pauschalabzug von 10 % nicht zur Anwendung zu
bringen, sondern lediglich ein solcher von Fr. 19.-.
2.2
2.2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) vorbehältlich
begründeter Abweichungen im Einzelfall nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Die im individuellen
Unterstützungsbudget festzulegende materielle Grundsicherung umfasst den GBL,
die anrechenbaren Wohnkosten, die Kosten für medizinische Grundversorgung sowie
allfällige grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SIL) (SKOS-Richtlinien
Kap. C.1 Abs. 1).
2.2.2
Die Höhe der pro unterstützten
Person anteilsmässig auszurichtenden GBL-Pauschale bemisst sich grundsätzlich
nach der Grösse des gemeinsam geführten Haushalts (vgl. SKOS-Richtlinien
Kap. C.2 Abs. 2 sowie C.3.1 Abs. 1bis). Die dafür
massgebliche sog. Äquivalenzskala ist degressiv ausgestaltet, um dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass bei gemeinsam geführten Haushalten die Höhe der im GBL
enthaltenen Ausgabepositionen mit zunehmender Personenzahl nicht linear
ansteigt (vgl. Guido Wizent,
Sozialhilferecht, 2. A., Zürich 2023, Rz. 489; SKOS-Richtlinien,
Erläuterungen zu Kap. 3.1 lit. b; siehe ferner VGr, 1. Juni
2023, VB.2022.00126, E. 3.3.2 mit Hinweisen; BGr, 17. August 2011, 8C_356/2011, E. 3.2.2.1
sowie Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe, Basel 2011, S. 179 f.).
2.2.3
Der Grundsatz der Bemessung des GBL in Abhängigkeit von der gesamten
Haushaltsgrösse gilt insbesondere auch für Unterstützungseinheiten, die mit
nicht unterstützten Personen einen gemeinsamen Haushalt führen (sog.
familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften). Darunter fallen Paare oder
Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen etc.)
gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine
Unterstützungseinheit zu bilden (SKOS-Richtlinien
Kap. C.3.1 Abs. 1 sowie Erläuterungen lit. b; vgl. zum Ganzen
VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00126, E. 3.3.2; 2. November 2021,
VB.2021.00246, E. 2.3.2). Als typische Beispiele für familienähnliche
Wohn- und Lebensgemeinschaften genannt werden Konkubinatspaare sowie Eltern,
die mit ihren volljährigen Kindern zusammenleben. Aber auch erwachsene Geschwister oder zusammenlebende
Freundinnen und Freunde können eine familienähnliche Wohn- und
Lebensgemeinschaft bilden (vgl. VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00126,
E. 3.3.2, sowie Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 6.2.03,
1.
März 2021 [www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html],
auch zum Nachfolgenden). Ausschlaggebend für die Qualifikation ist indessen
nicht das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses oder einer besonderen
Beziehungsnähe, sondern die gemeinsame Ausübung bzw. die gemeinsame
Finanzierung der Haushaltsfunktionen und die damit einhergehende
Kostenersparnis (vgl. Wizent, Rz. 674; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in:
Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,
Luzern 2008, S. 143 f.).
2.2.4
Von den familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften abzugrenzen sind
sog. Zweck-Wohngemeinschaften. Darunter sind Personengruppen zu verstehen, die mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet-
und Nebenkosten gering zu halten, und welche die Haushaltsfunktionen
überwiegend getrennt ausüben und finanzieren. In solchen Fällen bemisst sich
der GBL unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse nach der Anzahl Personen in
der Unterstützungseinheit (SKOS-Richtlinien Kap. C.3.2 Abs. 2 sowie
Erläuterungen lit. b; VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00126,
E. 3.3.3; 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.2, auch zum
Nachfolgenden). Wird in einer
Zweck-Wohngemeinschaft nur eine Person unterstützt, ist mithin der GBL für
einen Einpersonenhaushalt massgeblich. Weil in einer solchen Gemeinschaft
gewisse, im Grundbedarf enthaltene Ausgabenpositionen ungeachtet der getrennten
Haushaltsführung tiefere Kosten pro Person verursachen, wird der Grundbedarf
der unterstützten Personen um 10 % reduziert (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.3.2
Abs. 2 Satz 2; VGr, 11. März 2019, VB.2019.00023, E. 2.3; Wizent,
Rz. 674).
2.2.5
Die Abgrenzung zwischen einer
Zweck-Wohngemeinschaft und einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft
ist in der Praxis bisweilen schwierig. Zum einen verläuft die Grenze zwischen
getrennter und gemeinsamer Ausübung der Haushaltsfunktionen fliessend, zum
anderen ist es für eine aussenstehende Behörde schwierig, die konkreten
Verhältnisse der Haushaltsführung mit vernünftigem Aufwand festzustellen. Die
sich aus § 7 Abs. 1 VRG ergebende Untersuchungspflicht stösst hier, insbesondere
aufgrund der umfassenden Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person (vgl.
§ 7 Abs. 2 lit. a VRG sowie § 18 SHG und § 27 f.
SHV), an Grenzen. Die Behörde ist oftmals darauf angewiesen, im Rahmen der
vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien
abzuschätzen. Dabei darf grundsätzlich vermutet werden, dass eine unterstützte
Person, die mit nicht unterstützten berufstätigen Kindern, Eltern oder mit
einer Partnerin bzw. einem Partner zusammenlebt, mit diesen Personen eine
Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung bildet (vgl. zum Ganzen VGr,
1.
Juni 2023, VB.2022.00126, E. 3.3.4; 8. Mai 2023, VB.2021.00511,
E. 3.2; 2. November 2021,
VB.2021.00246, E. 2.3.3, auch zum Folgenden; Wizent, Rz. 492; siehe
ferner VGr, 27. Juli 2015, VB.2015.00322, E. 2.4 und E. 3.3).
Greift die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung, ist es Sache der
unterstützten Person, gegebenenfalls eine ganz oder teilweise getrennte
Haushaltsführung nachzuweisen oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit
der Vermutungsfolgerung zu wecken (zur Umstossung einer tatsächlichen Vermutung
siehe Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 140).
2.3
Der
Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz in
verschiedenen Eingaben ausführlich und detailliert dargelegt, dass er und seine
Söhne die wesentlichen Haushaltsfunktionen getrennt voneinander ausüben würden.
Er untermauerte diese Sachdarstellung unter anderem mit schriftlichen
Untermietsverträgen, einer unterschriftlich bekräftigten Erklärung seiner
beiden Söhne sowie mittels einer von diesen ebenfalls unterschriftlich
bestätigten Fotodokumentation vom August 202. Auf letzterer sind gemäss
Beschrieb unter anderem die separaten Bürotische seiner Söhne je mit eigenen
Ordnern und Ablagefächern für Dokumente zu erkennen, die getrennten und
beschrifteten Fächer für Lebensmittel, Koch- und Essgeschirr in der Küche sowie
die jeweiligen, beschrifteten Waschmittelpackungen. Beide Söhne seien seit Juni
2019.
bzw. seit Januar 2021 von der Sozialhilfe abgelöst und seither finanziell
unabhängig. Beide würden seither ihre administrativen Angelegenheiten wie
Krankenkasse, Steuern, etc. selbst erledigen, ihre Wäsche selber waschen und
ihre Räumlichkeiten selber reinigen. Auch die Einkäufe und die Zubereitung von
Mahlzeiten und der Abwasch erfolgten unabhängig voneinander, wobei seine Söhne
relativ häufig auswärts essen würden. Jeder Bewohner verfüge über einen eigenen
Waschkorb, eigenes Kleiderwaschmittel, sowie eigenes Koch- und Essgeschirr. Es
gebe weder für Presseerzeugnisse noch für Telekommunikation ein gemeinsam
genutztes Abonnement; der Medienkonsum der Söhne erfolge nicht über den
Internetanschluss des Beschwerdeführers, sondern über ihre eigenen Handy-Abos.
Im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer ergänzend
vor, die finanzielle Unabhängigkeit seiner Söhne sei namentlich darauf zurückzuführen,
dass diese im Januar 2021 die Erbschaft einer nicht verwandten Person
angetreten hätten. Zur Deckung seines aktuellen Grundbedarfs und der Differenz
zwischen dem geschuldeten Mietzins und dem bewilligten Mietzinsanteil hätten
ihm seine Söhne seit Januar 2021 verschiedene Darlehen gewährt.
2.4
Die
Vorinstanz erwog, trotz der Vorbringen des Beschwerdeführers könnten keine
ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der bestehenden Tatsachenvermutung einer
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft geweckt werden. Sie begründete
diesen Schluss im Wesentlichen mit der Dauer und Nahtlosigkeit des
Zusammenlebens sowie der Existenz einer engen familiären Verbundenheit, die sie
insbesondere aus dem Umstand ableitete, dass der Beschwerdeführer gegenüber
seinen Söhnen angesichts ihrer noch nicht abgeschlossenen Erstausbildung
grundsätzlich noch zur Leistung von Volljährigenunterhalt verpflichtet wäre.
Auch die vom Beschwerdeführer verlangte Durchführung eines Augenscheins vermöge
an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
2.5
Festzuhalten
ist zunächst, dass aus einer (bloss bei entsprechender Leistungsfähigkeit
bestehenden) Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 277
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)
keine unmittelbaren Schlüsse betreffend die Höhe seines eigenen
sozialhilferechtlichen Unterstützungsbedarfs gezogen werden können. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach
im Fall eines Zusammenlebens von Eltern mit volljährigen, aber noch in
Erstausbildung stehenden Kindern die Annahme einer Zweck-Wohngemeinschaft
bereits im Grundsatz ausgeschlossen sei, bzw. dass hierfür erst nach einer
vollständigen Entkoppelung der gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen Raum
bestehe, ist deshalb nicht zu folgen. Ob im Rahmen der Bedarfsermittlung auf die
Grösse der Unterstützungseinheit oder auf die Grösse des gesamten Haushalts
abzustellen ist, beurteilt sich wie eingangs dargelegt nicht anhand eines
Verwandtschaftsverhältnisses und einer daraus allenfalls folgenden Unterhalts-
oder Unterstützungsverpflichtung, sondern anhand der konkreten Modalitäten des
Zusammenlebens und des sich daraus möglicherweise ergebenden Einsparpotenzials
(vgl. oben E. 2.2.3 in fine). Es trifft somit entgegen der
Beschwerdegegnerin auch nicht zu, dass für die Abgrenzung zwischen einer
Zweck-Wohngemeinschaft und einem Konkubinat auf wesentlich andere Kriterien
abzustellen wäre als für diejenige zwischen Zweck-Wohngemeinschaft und einem
familienähnlichen Zusammenleben eines Elternteils mit dessen erwachsenen
Kindern.
2.6
Zwar scheint es nachvollziehbar, aus dem
nahtlosen Zusammenleben von Eltern und Kindern über deren Volljährigkeit hinaus
auf das Bestehen einer vergleichsweise engen familiären Verbundenheit zu
schliessen. Eine solche legt wiederum mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
nahe, dass die Eltern und Kinder weiterhin wesentliche Teile der
Haushaltsfunktionen wie Kochen, Essen, Waschen, Reinigen, Freizeitaktivitäten,
Konsum von Medien und Telekommunikation gemeinsam ausüben bzw. finanzieren
(vgl. oben E. 2.2.5). Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass – wie
die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin selbst einräumen – nach allgemeiner
Lebenserfahrung mit anhaltender Dauer des Zusammenlebens von Eltern mit
volljährigen Kindern von einer zunehmenden Entflechtung der Haushaltsfunktionen
auszugehen ist, was für eine Qualifikation als Zweck-Wohngemeinschaft spricht. Die
Existenz einer engen familiären Bindung zwischen zusammenwohnenden Eltern und
erwachsenen Kindern ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, jegliche
Indizien zu entkräften, die auf eine getrennte Haushaltsführung hindeuten.
2.7
B, der
ältere Sohn des Beschwerdeführers, welcher bereits im Dezember 2018 volljährig
wurde, habe Mitte 2019 seine Matura erworben und nach zwischenzeitlicher
Erwerbstätigkeit bei einem Umzugsunternehmen bis im November 2020 als
Durchdiener seinen Militärdienst absolviert. Nach einer Orientierungsphase mit
mehreren Auslandaufenthalten sei er derzeit in Zürich als Barkeeper tätig.
Bereits aufgrund dieser zeitlichen Verhältnisse, der anzunehmenden erwerbs-
bzw. militärdienstbedingten Emanzipation des älteren Sohnes sowie der nicht
unglaubhaft anmutenden Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Söhne in
Bezug auf die getrennte Haushaltsführung (E. 2.3 oben) bestehen ernsthafte
Zweifel, ob für die vorliegend umstrittene Periode von Mai 2021 bis April 2022
aus der bestehenden familiären Nähe noch auf eine gemeinsame Haushaltsführung
geschlossen werden durfte. Hinsichtlich des jüngeren Sohns C ist festzuhalten,
dass dieser in den ersten Monaten der streitbetroffenen Unterstützungsperiode
weiterhin das Gymnasium besuchte. Es erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung
wahrscheinlich, dass er zumindest während dieser Zeit wesentliche
Haushaltsfunktionen noch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausübte. Angesichts
der anzunehmenden Ablösung des älteren Bruders B vom Haushalt seines Vaters
sowie des besonderen Umstands, dass auch C aufgrund der behauptetermassen
angetretenen Erbschaft noch während laufender Erstausbildung finanziell
unabhängig geworden sei, erscheint jedoch ebenso denkbar, dass bereits zu
dieser Zeit die Haushaltsführung wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht
weitgehend selbständig und unabhängig von seinem Vater erfolgte. Die Vorinstanz
hätte sich angesichts dieser besonderen Umstände auch in Bezug auf den jüngeren
Sohn C nicht darauf beschränken dürfen, sich auf die aus der bestehenden
familiären Bindung abgeleitete Tatsachenvermutung einer gemeinsamen
Haushaltsführung zu berufen. Sie wäre angesichts der nicht gänzlich unglaubhaft
erscheinenden Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers aufgrund ihrer
Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) gehalten gewesen, ergänzende
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen oder die Sache zu diesem Zweck an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer
aufzufordern gewesen, für seine erst im Rekursverfahren vorgebrachte
Behauptung, wonach B und C im Januar 2021 von einer Drittperson erblich
begünstigt worden seien, geeignete Belege beizubringen. Ebenso wäre der
Beschwerdeführer zur Prüfung der Plausibilität seiner Behauptungen in Bezug auf
die getrennte Haushaltsführung aufzufordern gewesen, ergänzende Angaben dazu zu
machen, wie der ältere Sohn B während der "Orientierungsphase" seinen
Alltag verbrachte und zu welchen Zeiten er sich im Ausland befand. In Bezug auf
den jüngeren Sohn C wäre insbesondere zu klären gewesen, wie dieser nach
Abschluss seiner Matura im Sommer 2021 seinen Alltag verbrachte.
2.8
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit
seinen Vorbringen und Beweismitteln, unter Berücksichtigung der in dieser Frage
naturgemäss bestehenden Beweisschwierigkeiten, ernsthafte Zweifel am Vorliegen
einer gemeinsamen Haushaltsführung im fraglichen Zeitraum geweckt und damit die
sich aus der familiären Verbundenheit ergebende Tatsachenvermutung umgestossen
(vgl. Plüss, § 7 N. 140). Dementsprechend sind der vorinstanzliche
Entscheid und der Neubeurteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Berechnung des
beschwerdeführerischen GBL aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung im Sinn der Erwägungen sowie zur allfälligen
Neuberechnung des GBL an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Lässt sich auch aufgrund hinreichender
Sachverhaltsabklärung kein eindeutiges Beweisergebnis hinsichtlich der Frage
der gemeinsamen Haushaltsführung erzielen, so trägt die Beschwerdegegnerin die
objektive Beweislast mit der Folge, dass die Bedarfsberechnung unter Annahme
eines Einpersonenhaushalts zu erfolgen hat (vgl. VGr, 18. Oktober 2001,
VB.2001.00224, E. 3.d).
3.
3.1
Unabhängig
von der Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht von einer getrennten
Haushaltsführung auszugehen ist, vermag die Argumentation des
Beschwerdeführers, weshalb der in den Richtlinien den SKOS-Richtlinien für
solche Fälle vorgesehene Pauschalabzug von 10 % des GBL nicht zur
Anwendung zu bringen wäre (vgl. Kap. C.3.2 Abs. 2 Satz 2),
sondern lediglich ein solcher von Fr. 19.-, nicht zu überzeugen. Die
Bemessung des GBL erfolgt nach Konzeption der gemäss kantonalem Recht massgeblichen
SKOS-Richtlinien in pauschalisierter Weise. Der in § 17 Abs. 1
Satz 3 SHV angebrachte Vorbehalt zugunsten begründeter Abweichungen im
Einzelfall vermag hieran nichts zu ändern, nachdem bereits die SKOS-Richtlinien
Raum dafür lassen, die GBL-Pauschalen in besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen, persönlichen Situationen mittels Zusprechung
situationsbedingter Leistungen (SIL) zu ergänzen (vgl. Kap. C.6.1
Abs. 1; siehe ferner Iris Schaller Schenk, Das Individualisierungsprinzip,
Zürich 2016, S. 368 f.). In Anbetracht der Vielzahl von
Sozialhilfefällen kann aber nicht in jedem Einzelfall von Grund auf der
individuelle Basis-Lebensbedarf neu bestimmt werden. Die Grundbedarfspauschale
dient dem praktikablen und ökonomischen Verwaltungsvollzug, aber auch der
Rechtssicherheit und der sozialverträglichen Verteilung staatlicher Gelder
Dispositiv
sowie der Selbstbestimmung der bedürftigen Personen. Es bestehen demnach
legitime öffentliche wie individuelle Interessen für die Pauschale. Die
pauschalisierte Hilfe ist bedürftigen Personen grundsätzlich auch zumutbar, da
die Pauschale die überwiegende Mehrzahl der Fälle abdeckt, denn sie beruht auf
sorgfältigen, gestützt auf statistisch erhobenen Daten vorgenommenen
Berechnungen (Schaller Schenk, S. 369).
3.2 Der Abzug
in der Höhe von 10 % für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften gründet auf
der Berücksichtigung von Ausgaben, die auch in solchen Haushalten geteilt
werden. Auch wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft keine gemeinsame
Haushaltsführung besteht, fallen pro Person geringere Ausgaben an für Energie,
Abgaben für Radio/TV oder einzelne Positionen der Haushaltsführung
(SKOS-Richtlinien Kap. C.3.2 Erläuterungen lit. b). Der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach ein entsprechendes Einsparpotenzial in seinem
Haushalt einzig hinsichtlich der für den gesamten Haushalt erhobenen Radio- und
Fernsehabgabe resultiere, nicht jedoch der übrigen genannten Ausgabepositionen,
namentlich weil weder gemeinsame Abonnemente für Telekommunikation noch für
Presseerzeugnisse bestünden, vermag noch keine Abweichung von dieser
Pauschalisierung zu rechtfertigen. So ist zu berücksichtigen, dass die Kosten
für die Nutzung und den Unterhalt von gemeinschaftlich genutzten Räumen und
Einrichtungen (z. B. Stromkosten des Kühlschranks oder von der
Mieterschaft zu finanzierende Unterhaltsarbeiten) nur einmal anfallen und auf
die Bewohner aufgeteilt werden können. Selbst wenn das dem pauschalen Abzug
zugrunde liegende Einsparpotenzial vorliegend nur teilweise realisiert werden
könnte, so erschiene die daraus resultierende finanzielle Schlechterstellung
jedenfalls nicht schwerwiegend genug, dass sie dem Beschwerdeführer nicht
zugemutet werden könnte (vgl. Schaller Schenk. S. 369 und 358; siehe
zum Ganzen auch VGr, 11. März 2019, VB.2019.00023, E. 2.2 und 3).
4.
4.1 Zu prüfen
ist schliesslich die Rechtmässigkeit des für die streitbetroffene
Unterstützungsperiode bewilligten Mietzinsanteils. Die Vorinstanz schützte
unter Hinweis auf die gemäss ihrer Auffassung vorliegende familienähnliche
Wohn- und Lebensgemeinschaft die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin,
welche den anfallenden Wohnungsmietzins nach Köpfen auf die Mitbewohner aufteilte
und dem Beschwerdeführer folglich jeweils einen Drittel der Monatsmiete
(Fr. 557.- bzw. infolge einer Mietzinsherabsetzung ab 1. September
2021 Fr. 551.35) zusprach. Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung
ihres Neubeurteilungsentscheids ergänzend auf ihre Richtlinie für die Bemessung
der Wohnkosten im Unterstützungsbudget vom 17. Dezember 2020 (fortan:
"Wohnkostenrichtlinie"; AS 851.121). Darin ist für
familienähnliche Wohngemeinschaften in unbefristeten Mietverhältnissen in regulärer
Wohnung bei einer Haushaltsgrösse von drei Personen ein maximaler Mietzins von
Fr. 550.- pro unterstützter Person vorgesehen (ibid. Ziff. 1.a).
Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz äusserten sich dazu, wie der
Mietzinsanteil im Fall der Annahme einer Zweck-Wohngemeinschaft zu berechnen
wäre. Die Wohnkostenrichtline der Beschwerdegegnerin sieht für solche
Konstellationen in einem Dreipersonenhaushalt einen anteilsmässigen
Maximalbetrag von Fr. 660.- pro Person vor (Ziff. 1.b).
4.2 Der
Beschwerdeführer reichte für den streitbetroffenen Zeitraum Untermietverträge
vom 28. bzw. 29. Januar 2021 mit seinen beiden Söhnen ins Recht, in denen ab 1.
März 2021 jeweils ein Untermietzins von Fr. 350.- (inkl. Heizkosten-Akonto
und übrige Nebenkosten) vereinbart worden war. Der Untermietvertrag mit dem
Sohn B ersetzte dabei einen früheren, nicht bei den Akten befindlichen
Untermietvertrag vom April 2018. Ausgehend von einer Hauptmiete von
Fr. 1'671.- bzw. Fr. 1'654.- ab 1. September 2021 hatte der
Beschwerdeführer beim Abstellen auf diese vertragliche Regelung im
streitbetroffenen Zeitraum somit einen monatlichen Mietzinsanteil von
Fr. 971.- bzw. Fr. 954.- zu tragen. Entgegen dieser Regelung machte
der Beschwerdeführer im Rekurs- und Beschwerdeverfahren dagegen lediglich einen
Mietzinsanteil von Fr. 868.- bzw. ab 1. September 2021
Fr. 859.15 geltend. Diese Beträge entsprechen der mit seinen Söhnen ab
1. Mai 2022 – d. h. nach der streitbetroffenen Unterstützungsperiode
– neu vereinbarten Aufteilung des Mietzinses, welche sich an der jeweils zur
ausschliesslichen Nutzung verfügbaren Wohnungsfläche orientiert.
4.3
4.3.1
Von unterstützten Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum
leben. Im individuellen Unterstützungsbudget anzurechnen sind die Wohnkosten
nach den örtlichen Verhältnissen inklusive der mietrechtlich anerkannten
Wohnkosten, wobei der Sozialbehörde hinsichtlich des zu bewilligenden Betrags
ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt
überprüft werden kann (SKOS-Richtlinien Kap. C.4.1 f.; vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG und § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 27. Februar 2018, VB.2017.00717, E. 2.2). Angesichts der
regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, nach
Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die
periodisch überprüft werden. (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu
Kap. C.4.1 lit. a). Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist zu
berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als
familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse. Die für die
jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten werden auf die Personen aufgeteilt
(SKOS-Richtlinien Kap. C.4.2 Abs. 2 f.).
4.3.2 Hinsichtlich
der Kriterien, nach denen der Mietzins beim Zusammenleben von unterstützten und
nicht unterstützten Personen auf die Bewohnerinnen und Bewohner aufzuteilen
ist, enthalten die SKOS-Richtlinien keine Vorgaben. Die Lehre geht davon aus,
dass in solchen Fällen die für den gesamten Haushalt nur einmal anfallenden
Kosten grundsätzlich nach Köpfen aufzuteilen sind. Davon könne bzw. müsse indes
ausnahmsweise abgewichen werden, wenn auf sachliche Gründe wie den effektiven
Gebrauch respektive die Wohnungsumstände abgestellt werde (Wizent,
Rz. 506, 508, vgl. Rz. 719 f.). Das Verwaltungsgericht bejahte
in der Vergangenheit die Zulässigkeit einer Aufteilung des Mietzinses nach
Massgabe der tatsächlichen zeitlichen oder räumlichen Wohnungsnutzung (vgl.
VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 4 sowie 5. Januar 2016,
VB.2015.00417, E. 4). Das Sozialhilfehandbuch des kantonalen Sozialamts
sieht vor, dass in Fällen, in denen ein schriftlicher Untermietvertrag
vorliegt, grundsätzlich der darin festgehaltene Mietzins in das
Unterstützungsbudget einzubeziehen ist (vgl. hierzu auch Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den
Kantonen, S. 120 f.). Ist der Mietzins unangemessen (d.h. einiges
höher, als es der aufgrund der Haushaltgrösse und der Zimmergrösse anteilsmässige
Betrag wäre), so ist die unterstützte Person aufzufordern, eine Anpassung des
Untermietvertrags bzw. der Regelung unter den Bewohner/innen zu verlangen.
Stimmen die Mitbewohner einer neuen Regelung nicht zu und ist der Untermietzins
bzw. Mietzinsanteil der unterstützten Person als überhöht zu betrachten, so ist
die unterstützte Person mittels Auflage aufzufordern, sich eine günstigere
Wohngelegenheit zu suchen oder den (Unter-)Mietzins gegebenenfalls als
missbräuchlich anzufechten. Ist der vereinbarte Mietzins hingegen nicht
überhöht oder rechtfertigt es sich, aufgrund der persönlichen Situation der
betroffenen Person nicht, einen Auszug zu verlangen (vgl. hierzu
SKOS-Richtlinien Kap. C.4.1 Abs. 4), so ist der vereinbarte Mietzins
zu akzeptieren und entsprechend im Unterstützungsbudget vollumfänglich zu
berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
Kap. 7.2.02 Ziff. 2 sowie Kap. 7.2.04 Ziff. 1, 1. März
2021, [www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html]; VGr, 5. Januar
2016, VB.2015.00417, E. 2.2).
4.3.3
Vom Grundsatz, wonach überhöhte Wohnkosten bis zur Verfügbarkeit einer
zumutbaren günstigeren Lösung zu übernehmen sind (SKOS-Richtlinien
Kap. C.4.1 Abs. 3), kann nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts insbesondere abgewichen werden, wo die unterstützte Person
nur ungenügende Suchbemühungen vornimmt oder eine bisherige zumutbare
Unterbringung eigenmächtig und in treuwidriger Weise zugunsten einer teureren
Unterkunft verlässt (vgl. VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 2.5; 15. November 2018, VB.2018.00437,
E. 2.5; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2; 2. Juni 2014,
VB.2014.00220, E. 2.4; 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4).
4.4 Der
Beschwerdeführer ist Hauptmieter der 84 m2 grossen Vier-Zimmer-Wohnung,
die er gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Söhnen B und C bewohnt. Dem
Kontoauszug der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer
für ihn und seinen damals noch minderjährigen und in derselben
Unterstützungseinheit geführten Sohn C seit April 2018 bis und mit Dezember
2020 jeweils zwei Drittel des gesamten Mietzinses (Fr. 1'114.‑) als
Mietzinsanteil bewilligt wurden. Der verbleibende Drittel (Fr. 557.-)
wurde – gestützt auf einen nicht bei den Akten befindlichen Untermietvertrag –
durch den älteren Sohn B übernommen, welcher gemäss Akten der Beschwerdegegnerin
noch bis zu seinem Militärdienstantritt im Januar 2020 mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt wurde. Ab Januar 2021, mithin nach Ausscheiden des Sohns C
aus der Unterstützungseinheit, wurden dem Beschwerdeführer lediglich noch
monatliche Mietbeiträge in Höhe von Fr. 557.- (entsprechend einem Drittel
der Gesamtmiete) ausbezahlt.
4.5 Unter
diesen Umständen durfte sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht
darauf verlassen, dass die Beschwerdegegnerin seinen aus der eigenmächtig
abgeschlossenen neuen vertraglichen Regelung resultierenden, wesentlich höheren
Mietzinsanteil ohne Weiteres in sein Unterstützungsbudget übernehmen würde.
Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin bereits seit Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe für den Sohn B im Januar 2020 die Berechnung der
Mietzinsanteile unterstützter und nicht unterstützter Personen in seinem
Haushalt nach dem Kopfteilungsprinzip vornahm, musste er vielmehr davon
ausgehen, dass diese Praxis auch nach Ausscheiden seines jüngeren Sohns C im
Januar 2021 aus der Unterstützungseinheit weiterhin zur Anwendung gelangen
würde. Dies insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer per Januar 2021 keine
völlig andere tatsächliche räumliche Nutzung der Wohnung durch ihn und seine
Söhne geltend macht und belegt, sondern sich die tatsächlichen Verhältnisse
nicht geändert haben. Dass sich der Beschwerdeführer gleichwohl ohne vorgängige
Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin dazu entschloss, mit beiden Söhnen neue
Untermietzinse zu vereinbaren, was für ihn im Vergleich zur bereits bestehenden
vertraglichen Regelung mit seinem älteren Sohn B mit höheren Wohnkosten
verbunden war, kommt der oben erwähnten Konstellation eines eigenmächtigen
Umzugs in eine teurere Wohnung nahe (vgl. E. 4.3.3). Unter diesen
Umständen bestand keine Pflicht der Beschwerdegegnerin, den bewilligten
Mietzinsanteil an die veränderte vertragliche Regelung anzupassen. Dass die
Beschwerdegegnerin vorliegend davon absah, den Mietzins nach Massgabe der
tatsächlichen räumlichen Wohnungsnutzung zu verteilen, sondern am
Kopfteilungsprinzip festhielt, lag im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, in
welches das Verwaltungsgericht vorbehältlich einer Rechtsverletzung nicht
eingreift (vgl. § 50 Abs. 2 VRG). Die beschwerdegegnerische
Berechnung des Mietzinsanteils ist folglich nicht zu beanstanden und die
Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des vorinstanzlichen
Beschlusses vom 16. März 2023 sowie Dispositivziffer 1 des beschwerdegegnerischen
Neubeurteilungsentscheids sind hinsichtlich der Berechnung des GBL aufzuheben. Angesichts
der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen rechtfertigt es sich, die Sache im
Sinn einer Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist ungeachtet des
Vorliegens eines entsprechenden Antrags als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (vgl.
VGr, 4. April 2019, VB.2013.00722, E. 14.2; BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 70 mit einer
Übersicht über die nicht einheitliche Praxis). Demnach ist der Beschwerdeführer
hinsichtlich seiner Begehren betreffend die GBL-Berechnung als obsiegend und
hinsichtlich derjenigen betreffend seinen Mietzinsanteil als unterliegend zu
betrachten. In Anbetracht des Streitwerts der jeweiligen Begehren rechtfertigt
es sich, den Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig
aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 VRG).
6.2 Eine Parteientschädigung ist dem
Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).
7.
Nach der Regelung in Art. 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz
einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Soweit es sich hingegen um einen
Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG handelt, steht dagegen unmittelbar
die Beschwerde offen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses
des Bezirksrats Zürich vom 16. März 2023 und Dispositivziffer 1 des
Beschlusses der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 17. März 2022 werden
aufgehoben, soweit sich diese auf den Grundbedarf des Beschwerdeführers für den
Lebensunterhalt beziehen. Die Sache wird in diesem Umfang zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung im Sinn der Erwägungen und zur anschliessenden
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 845.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.