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Entscheid

VB.2023.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00229

14. Mai 2024Deutsch24 min

(URT.2024.25338)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00229

Urteil

der Einzelrichterin

vom 14. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geb.

1962, wird seit Juni 2008 durch die Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Er wohnt gemeinsam mit zwei seiner drei volljährigen Söhne (B,

geb. 1999, und C, geb. 2002) in einem Dreipersonenhaushalt. Letztere

erhielten ebenfalls wirtschaftliche Hilfe, sollen jedoch gemäss eigenen Angaben

seit Juni 2019 bzw. Januar 2021 von der Sozialhilfe abgelöst und finanziell

unabhängig sein.

B. Mit

Leistungsentscheid vom 2. September 2021 bewilligte das Sozialzentrum Helvetiaplatz

für den Zeitraum von 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 bei

gleichbleibender Wohn- und Lebenssituation wirtschaftliche Hilfe im monatlichen

Umfang von Fr. 624.- als Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) sowie

Fr. 557.- bzw. Fr. 551.35 (ab September 2021) als

Mietzinsanteil, zuzüglich Kosten für Selbstbehalte und Franchise nach KVG sowie

situationsbedingter Leistungen und Zulagen, abzüglich aller Einnahmen.

C. Ein

hiergegen gerichtetes Neubeurteilungsbegehren von A wurde von der Sozialbehörde

der Stadt Zürich mit Entscheid vom 17. März 2022 im Umfang des Eintretens

abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat

Zürich mit Beschluss vom 16. März 2023 ab.

III.

A. Mit

Eingabe vom 27. April 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zusprechung einer

angemessenen Kostenentschädigung. Der im Leistungsentscheid vom 23. März

2021.

(recte: 2. September 2021) festgelegte GBL für die Zeit vom

1.

Mai 2021 bis 30. April 2022 sei neu auf Fr. 987.-

festzusetzen. Der für denselben Zeitraum festgelegte Mietzinsanteil sei für die

Periode vom 1. Mai bis 30. August 2021 auf Fr. 868.- und für die

Periode vom 1. September 2021 bis 30. April 2022 auf Fr. 859.15

festzusetzen.

B. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 10. Mai 2023 unter

Einreichung seiner Akten auf eine Stellungnahme. Die Sozialbehörde der Stadt

Zürich beantragte mit Eingabe vom 17. Mai 2021 unter Verweis auf die

bisherigen Entscheide die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom

2.

Oktober 2023 reichte der Bezirksrat Zürich die Akten des

Neubeurteilungsverfahrens vor der Sozialbehörde nach.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (§ 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 157.2]).

Strittig ist eine Differenz im GBL des Beschwerdeführers von Fr. 363.-

während 12 Monaten sowie eine Differenz im Mietzinsanteil von Fr. 311.-

bzw. Fr. 307.80 während 8 bzw. 4 Monaten. Der Streitwert beträgt mithin

weniger als Fr. 20'000.- (Fr. 8'075.20). Nachdem sich überdies keine

Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Nachdem

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Zu klären

ist zunächst die Rechtmässigkeit des bewilligten monatlichen GBL in Höhe von

Fr. 624.-. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bedarfsermittlung von einer Zweck-Wohngemeinschaft ausgehen müssen und

nicht von einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft. Ferner sei im

vorliegenden Fall der zur Berechnung des GBL in Zweck-Wohngemeinschaften

grundsätzlich vorgesehene Pauschalabzug von 10 % nicht zur Anwendung zu

bringen, sondern lediglich ein solcher von Fr. 19.-.

2.2

2.2.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) vorbehältlich

begründeter Abweichungen im Einzelfall nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Die im individuellen

Unterstützungsbudget festzulegende materielle Grundsicherung umfasst den GBL,

die anrechenbaren Wohnkosten, die Kosten für medizinische Grundversorgung sowie

allfällige grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SIL) (SKOS-Richtlinien

Kap. C.1 Abs. 1).

2.2.2

Die Höhe der pro unterstützten

Person anteilsmässig auszurichtenden GBL-Pauschale bemisst sich grundsätzlich

nach der Grösse des gemeinsam geführten Haushalts (vgl. SKOS-Richtlinien

Kap. C.2 Abs. 2 sowie C.3.1 Abs. 1bis). Die dafür

massgebliche sog. Äquivalenzskala ist degressiv ausgestaltet, um dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass bei gemeinsam geführten Haushalten die Höhe der im GBL

enthaltenen Ausgabepositionen mit zunehmender Personenzahl nicht linear

ansteigt (vgl. Guido Wizent,

Sozialhilferecht, 2. A., Zürich 2023, Rz. 489; SKOS-Richtlinien,

Erläuterungen zu Kap. 3.1 lit. b; siehe ferner VGr, 1. Juni

2023, VB.2022.00126, E. 3.3.2 mit Hinweisen; BGr, 17. August 2011, 8C_356/2011, E. 3.2.2.1

sowie Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe, Basel 2011, S. 179 f.).

2.2.3

Der Grundsatz der Bemessung des GBL in Abhängigkeit von der gesamten

Haushaltsgrösse gilt insbesondere auch für Unterstützungseinheiten, die mit

nicht unterstützten Personen einen gemeinsamen Haushalt führen (sog.

familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften). Darunter fallen Paare oder

Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen etc.)

gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine

Unterstützungseinheit zu bilden (SKOS-Richtlinien

Kap. C.3.1 Abs. 1 sowie Erläuterungen lit. b; vgl. zum Ganzen

VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00126, E. 3.3.2; 2. November 2021,

VB.2021.00246, E. 2.3.2). Als typische Beispiele für familienähnliche

Wohn- und Lebensgemeinschaften genannt werden Konkubinatspaare sowie Eltern,

die mit ihren volljährigen Kindern zusammenleben. Aber auch erwachsene Geschwister oder zusammenlebende

Freundinnen und Freunde können eine familienähnliche Wohn- und

Lebensgemeinschaft bilden (vgl. VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00126,

E. 3.3.2, sowie Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 6.2.03,

1.

März 2021 [www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html],

auch zum Nachfolgenden). Ausschlaggebend für die Qualifikation ist indessen

nicht das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses oder einer besonderen

Beziehungsnähe, sondern die gemeinsame Ausübung bzw. die gemeinsame

Finanzierung der Haushaltsfunktionen und die damit einhergehende

Kostenersparnis (vgl. Wizent, Rz. 674; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in:

Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,

Luzern 2008, S. 143 f.).

2.2.4

Von den familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften abzugrenzen sind

sog. Zweck-Wohngemeinschaften. Darunter sind Personengruppen zu verstehen, die mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet-

und Nebenkosten gering zu halten, und welche die Haushaltsfunktionen

überwiegend getrennt ausüben und finanzieren. In solchen Fällen bemisst sich

der GBL unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse nach der Anzahl Personen in

der Unterstützungseinheit (SKOS-Richtlinien Kap. C.3.2 Abs. 2 sowie

Erläuterungen lit. b; VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00126,

E. 3.3.3; 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.2, auch zum

Nachfolgenden). Wird in einer

Zweck-Wohngemeinschaft nur eine Person unterstützt, ist mithin der GBL für

einen Einpersonenhaushalt massgeblich. Weil in einer solchen Gemeinschaft

gewisse, im Grundbedarf enthaltene Ausgabenpositionen ungeachtet der getrennten

Haushaltsführung tiefere Kosten pro Person verursachen, wird der Grundbedarf

der unterstützten Personen um 10 % reduziert (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.3.2

Abs. 2 Satz 2; VGr, 11. März 2019, VB.2019.00023, E. 2.3; Wizent,

Rz. 674).

2.2.5

Die Abgrenzung zwischen einer

Zweck-Wohngemeinschaft und einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft

ist in der Praxis bisweilen schwierig. Zum einen verläuft die Grenze zwischen

getrennter und gemeinsamer Ausübung der Haushaltsfunktionen fliessend, zum

anderen ist es für eine aussenstehende Behörde schwierig, die konkreten

Verhältnisse der Haushaltsführung mit vernünftigem Aufwand festzustellen. Die

sich aus § 7 Abs. 1 VRG ergebende Untersuchungspflicht stösst hier, insbesondere

aufgrund der umfassenden Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person (vgl.

§ 7 Abs. 2 lit. a VRG sowie § 18 SHG und § 27 f.

SHV), an Grenzen. Die Behörde ist oftmals darauf angewiesen, im Rahmen der

vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien

abzuschätzen. Dabei darf grundsätzlich vermutet werden, dass eine unterstützte

Person, die mit nicht unterstützten berufstätigen Kindern, Eltern oder mit

einer Partnerin bzw. einem Partner zusammenlebt, mit diesen Personen eine

Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung bildet (vgl. zum Ganzen VGr,

1.

Juni 2023, VB.2022.00126, E. 3.3.4; 8. Mai 2023, VB.2021.00511,

E. 3.2; 2. November 2021,

VB.2021.00246, E. 2.3.3, auch zum Folgenden; Wizent, Rz. 492; siehe

ferner VGr, 27. Juli 2015, VB.2015.00322, E. 2.4 und E. 3.3).

Greift die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung, ist es Sache der

unterstützten Person, gegebenenfalls eine ganz oder teilweise getrennte

Haushaltsführung nachzuweisen oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit

der Vermutungsfolgerung zu wecken (zur Umstossung einer tatsächlichen Vermutung

siehe Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 140).

2.3

Der

Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz in

verschiedenen Eingaben ausführlich und detailliert dargelegt, dass er und seine

Söhne die wesentlichen Haushaltsfunktionen getrennt voneinander ausüben würden.

Er untermauerte diese Sachdarstellung unter anderem mit schriftlichen

Untermietsverträgen, einer unterschriftlich bekräftigten Erklärung seiner

beiden Söhne sowie mittels einer von diesen ebenfalls unterschriftlich

bestätigten Fotodokumentation vom August 202. Auf letzterer sind gemäss

Beschrieb unter anderem die separaten Bürotische seiner Söhne je mit eigenen

Ordnern und Ablagefächern für Dokumente zu erkennen, die getrennten und

beschrifteten Fächer für Lebensmittel, Koch- und Essgeschirr in der Küche sowie

die jeweiligen, beschrifteten Waschmittelpackungen. Beide Söhne seien seit Juni

2019.

bzw. seit Januar 2021 von der Sozialhilfe abgelöst und seither finanziell

unabhängig. Beide würden seither ihre administrativen Angelegenheiten wie

Krankenkasse, Steuern, etc. selbst erledigen, ihre Wäsche selber waschen und

ihre Räumlichkeiten selber reinigen. Auch die Einkäufe und die Zubereitung von

Mahlzeiten und der Abwasch erfolgten unabhängig voneinander, wobei seine Söhne

relativ häufig auswärts essen würden. Jeder Bewohner verfüge über einen eigenen

Waschkorb, eigenes Kleiderwaschmittel, sowie eigenes Koch- und Essgeschirr. Es

gebe weder für Presseerzeugnisse noch für Telekommunikation ein gemeinsam

genutztes Abonnement; der Medienkonsum der Söhne erfolge nicht über den

Internetanschluss des Beschwerdeführers, sondern über ihre eigenen Handy-Abos.

Im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer ergänzend

vor, die finanzielle Unabhängigkeit seiner Söhne sei namentlich darauf zurückzuführen,

dass diese im Januar 2021 die Erbschaft einer nicht verwandten Person

angetreten hätten. Zur Deckung seines aktuellen Grundbedarfs und der Differenz

zwischen dem geschuldeten Mietzins und dem bewilligten Mietzinsanteil hätten

ihm seine Söhne seit Januar 2021 verschiedene Darlehen gewährt.

2.4

Die

Vorinstanz erwog, trotz der Vorbringen des Beschwerdeführers könnten keine

ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der bestehenden Tatsachenvermutung einer

familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft geweckt werden. Sie begründete

diesen Schluss im Wesentlichen mit der Dauer und Nahtlosigkeit des

Zusammenlebens sowie der Existenz einer engen familiären Verbundenheit, die sie

insbesondere aus dem Umstand ableitete, dass der Beschwerdeführer gegenüber

seinen Söhnen angesichts ihrer noch nicht abgeschlossenen Erstausbildung

grundsätzlich noch zur Leistung von Volljährigenunterhalt verpflichtet wäre.

Auch die vom Beschwerdeführer verlangte Durchführung eines Augenscheins vermöge

an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

2.5

Festzuhalten

ist zunächst, dass aus einer (bloss bei entsprechender Leistungsfähigkeit

bestehenden) Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 277

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)

keine unmittelbaren Schlüsse betreffend die Höhe seines eigenen

sozialhilferechtlichen Unterstützungsbedarfs gezogen werden können. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach

im Fall eines Zusammenlebens von Eltern mit volljährigen, aber noch in

Erstausbildung stehenden Kindern die Annahme einer Zweck-Wohngemeinschaft

bereits im Grundsatz ausgeschlossen sei, bzw. dass hierfür erst nach einer

vollständigen Entkoppelung der gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen Raum

bestehe, ist deshalb nicht zu folgen. Ob im Rahmen der Bedarfsermittlung auf die

Grösse der Unterstützungseinheit oder auf die Grösse des gesamten Haushalts

abzustellen ist, beurteilt sich wie eingangs dargelegt nicht anhand eines

Verwandtschaftsverhältnisses und einer daraus allenfalls folgenden Unterhalts-

oder Unterstützungsverpflichtung, sondern anhand der konkreten Modalitäten des

Zusammenlebens und des sich daraus möglicherweise ergebenden Einsparpotenzials

(vgl. oben E. 2.2.3 in fine). Es trifft somit entgegen der

Beschwerdegegnerin auch nicht zu, dass für die Abgrenzung zwischen einer

Zweck-Wohngemeinschaft und einem Konkubinat auf wesentlich andere Kriterien

abzustellen wäre als für diejenige zwischen Zweck-Wohngemeinschaft und einem

familienähnlichen Zusammenleben eines Elternteils mit dessen erwachsenen

Kindern.

2.6

Zwar scheint es nachvollziehbar, aus dem

nahtlosen Zusammenleben von Eltern und Kindern über deren Volljährigkeit hinaus

auf das Bestehen einer vergleichsweise engen familiären Verbundenheit zu

schliessen. Eine solche legt wiederum mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

nahe, dass die Eltern und Kinder weiterhin wesentliche Teile der

Haushaltsfunktionen wie Kochen, Essen, Waschen, Reinigen, Freizeitaktivitäten,

Konsum von Medien und Telekommunikation gemeinsam ausüben bzw. finanzieren

(vgl. oben E. 2.2.5). Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass – wie

die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin selbst einräumen – nach allgemeiner

Lebenserfahrung mit anhaltender Dauer des Zusammenlebens von Eltern mit

volljährigen Kindern von einer zunehmenden Entflechtung der Haushaltsfunktionen

auszugehen ist, was für eine Qualifikation als Zweck-Wohngemeinschaft spricht. Die

Existenz einer engen familiären Bindung zwischen zusammenwohnenden Eltern und

erwachsenen Kindern ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, jegliche

Indizien zu entkräften, die auf eine getrennte Haushaltsführung hindeuten.

2.7

B, der

ältere Sohn des Beschwerdeführers, welcher bereits im Dezember 2018 volljährig

wurde, habe Mitte 2019 seine Matura erworben und nach zwischenzeitlicher

Erwerbstätigkeit bei einem Umzugsunternehmen bis im November 2020 als

Durchdiener seinen Militärdienst absolviert. Nach einer Orientierungsphase mit

mehreren Auslandaufenthalten sei er derzeit in Zürich als Barkeeper tätig.

Bereits aufgrund dieser zeitlichen Verhältnisse, der anzunehmenden erwerbs-

bzw. militärdienstbedingten Emanzipation des älteren Sohnes sowie der nicht

unglaubhaft anmutenden Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Söhne in

Bezug auf die getrennte Haushaltsführung (E. 2.3 oben) bestehen ernsthafte

Zweifel, ob für die vorliegend umstrittene Periode von Mai 2021 bis April 2022

aus der bestehenden familiären Nähe noch auf eine gemeinsame Haushaltsführung

geschlossen werden durfte. Hinsichtlich des jüngeren Sohns C ist festzuhalten,

dass dieser in den ersten Monaten der streitbetroffenen Unterstützungsperiode

weiterhin das Gymnasium besuchte. Es erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung

wahrscheinlich, dass er zumindest während dieser Zeit wesentliche

Haushaltsfunktionen noch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausübte. Angesichts

der anzunehmenden Ablösung des älteren Bruders B vom Haushalt seines Vaters

sowie des besonderen Umstands, dass auch C aufgrund der behauptetermassen

angetretenen Erbschaft noch während laufender Erstausbildung finanziell

unabhängig geworden sei, erscheint jedoch ebenso denkbar, dass bereits zu

dieser Zeit die Haushaltsführung wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht

weitgehend selbständig und unabhängig von seinem Vater erfolgte. Die Vorinstanz

hätte sich angesichts dieser besonderen Umstände auch in Bezug auf den jüngeren

Sohn C nicht darauf beschränken dürfen, sich auf die aus der bestehenden

familiären Bindung abgeleitete Tatsachenvermutung einer gemeinsamen

Haushaltsführung zu berufen. Sie wäre angesichts der nicht gänzlich unglaubhaft

erscheinenden Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers aufgrund ihrer

Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) gehalten gewesen, ergänzende

Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen oder die Sache zu diesem Zweck an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer

aufzufordern gewesen, für seine erst im Rekursverfahren vorgebrachte

Behauptung, wonach B und C im Januar 2021 von einer Drittperson erblich

begünstigt worden seien, geeignete Belege beizubringen. Ebenso wäre der

Beschwerdeführer zur Prüfung der Plausibilität seiner Behauptungen in Bezug auf

die getrennte Haushaltsführung aufzufordern gewesen, ergänzende Angaben dazu zu

machen, wie der ältere Sohn B während der "Orientierungsphase" seinen

Alltag verbrachte und zu welchen Zeiten er sich im Ausland befand. In Bezug auf

den jüngeren Sohn C wäre insbesondere zu klären gewesen, wie dieser nach

Abschluss seiner Matura im Sommer 2021 seinen Alltag verbrachte.

2.8

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit

seinen Vorbringen und Beweismitteln, unter Berücksichtigung der in dieser Frage

naturgemäss bestehenden Beweisschwierigkeiten, ernsthafte Zweifel am Vorliegen

einer gemeinsamen Haushaltsführung im fraglichen Zeitraum geweckt und damit die

sich aus der familiären Verbundenheit ergebende Tatsachenvermutung umgestossen

(vgl. Plüss, § 7 N. 140). Dementsprechend sind der vorinstanzliche

Entscheid und der Neubeurteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Berechnung des

beschwerdeführerischen GBL aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden

Sachverhaltsfeststellung im Sinn der Erwägungen sowie zur allfälligen

Neuberechnung des GBL an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Lässt sich auch aufgrund hinreichender

Sachverhaltsabklärung kein eindeutiges Beweisergebnis hinsichtlich der Frage

der gemeinsamen Haushaltsführung erzielen, so trägt die Beschwerdegegnerin die

objektive Beweislast mit der Folge, dass die Bedarfsberechnung unter Annahme

eines Einpersonenhaushalts zu erfolgen hat (vgl. VGr, 18. Oktober 2001,

VB.2001.00224, E. 3.d).

3.

3.1

Unabhängig

von der Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht von einer getrennten

Haushaltsführung auszugehen ist, vermag die Argumentation des

Beschwerdeführers, weshalb der in den Richtlinien den SKOS-Richtlinien für

solche Fälle vorgesehene Pauschalabzug von 10 % des GBL nicht zur

Anwendung zu bringen wäre (vgl. Kap. C.3.2 Abs. 2 Satz 2),

sondern lediglich ein solcher von Fr. 19.-, nicht zu überzeugen. Die

Bemessung des GBL erfolgt nach Konzeption der gemäss kantonalem Recht massgeblichen

SKOS-Richtlinien in pauschalisierter Weise. Der in § 17 Abs. 1

Satz 3 SHV angebrachte Vorbehalt zugunsten begründeter Abweichungen im

Einzelfall vermag hieran nichts zu ändern, nachdem bereits die SKOS-Richtlinien

Raum dafür lassen, die GBL-Pauschalen in besonderen gesundheitlichen,

wirtschaftlichen, persönlichen Situationen mittels Zusprechung

situationsbedingter Leistungen (SIL) zu ergänzen (vgl. Kap. C.6.1

Abs. 1; siehe ferner Iris Schaller Schenk, Das Individualisierungsprinzip,

Zürich 2016, S. 368 f.). In Anbetracht der Vielzahl von

Sozialhilfefällen kann aber nicht in jedem Einzelfall von Grund auf der

individuelle Basis-Lebensbedarf neu bestimmt werden. Die Grundbedarfspauschale

dient dem praktikablen und ökonomischen Verwaltungsvollzug, aber auch der

Rechtssicherheit und der sozialverträglichen Verteilung staatlicher Gelder

Dispositiv

sowie der Selbstbestimmung der bedürftigen Personen. Es bestehen demnach

legitime öffentliche wie individuelle Interessen für die Pauschale. Die

pauschalisierte Hilfe ist bedürftigen Personen grundsätzlich auch zumutbar, da

die Pauschale die überwiegende Mehrzahl der Fälle abdeckt, denn sie beruht auf

sorgfältigen, gestützt auf statistisch erhobenen Daten vorgenommenen

Berechnungen (Schaller Schenk, S. 369).

3.2 Der Abzug

in der Höhe von 10 % für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften gründet auf

der Berücksichtigung von Ausgaben, die auch in solchen Haushalten geteilt

werden. Auch wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft keine gemeinsame

Haushaltsführung besteht, fallen pro Person geringere Ausgaben an für Energie,

Abgaben für Radio/TV oder einzelne Positionen der Haushaltsführung

(SKOS-Richtlinien Kap. C.3.2 Erläuterungen lit. b). Der Einwand des

Beschwerdeführers, wonach ein entsprechendes Einsparpotenzial in seinem

Haushalt einzig hinsichtlich der für den gesamten Haushalt erhobenen Radio- und

Fernsehabgabe resultiere, nicht jedoch der übrigen genannten Ausgabepositionen,

namentlich weil weder gemeinsame Abonnemente für Telekommunikation noch für

Presseerzeugnisse bestünden, vermag noch keine Abweichung von dieser

Pauschalisierung zu rechtfertigen. So ist zu berücksichtigen, dass die Kosten

für die Nutzung und den Unterhalt von gemeinschaftlich genutzten Räumen und

Einrichtungen (z. B. Stromkosten des Kühlschranks oder von der

Mieterschaft zu finanzierende Unterhaltsarbeiten) nur einmal anfallen und auf

die Bewohner aufgeteilt werden können. Selbst wenn das dem pauschalen Abzug

zugrunde liegende Einsparpotenzial vorliegend nur teilweise realisiert werden

könnte, so erschiene die daraus resultierende finanzielle Schlechterstellung

jedenfalls nicht schwerwiegend genug, dass sie dem Beschwerdeführer nicht

zugemutet werden könnte (vgl. Schaller Schenk. S. 369 und 358; siehe

zum Ganzen auch VGr, 11. März 2019, VB.2019.00023, E. 2.2 und 3).

4.

4.1 Zu prüfen

ist schliesslich die Rechtmässigkeit des für die streitbetroffene

Unterstützungsperiode bewilligten Mietzinsanteils. Die Vorinstanz schützte

unter Hinweis auf die gemäss ihrer Auffassung vorliegende familienähnliche

Wohn- und Lebensgemeinschaft die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin,

welche den anfallenden Wohnungsmietzins nach Köpfen auf die Mitbewohner aufteilte

und dem Beschwerdeführer folglich jeweils einen Drittel der Monatsmiete

(Fr. 557.- bzw. infolge einer Mietzinsherabsetzung ab 1. September

2021 Fr. 551.35) zusprach. Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung

ihres Neubeurteilungsentscheids ergänzend auf ihre Richtlinie für die Bemessung

der Wohnkosten im Unterstützungsbudget vom 17. Dezember 2020 (fortan:

"Wohnkostenrichtlinie"; AS 851.121). Darin ist für

familienähnliche Wohngemeinschaften in unbefristeten Mietverhältnissen in regulärer

Wohnung bei einer Haushaltsgrösse von drei Personen ein maximaler Mietzins von

Fr. 550.- pro unterstützter Person vorgesehen (ibid. Ziff. 1.a).

Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz äusserten sich dazu, wie der

Mietzinsanteil im Fall der Annahme einer Zweck-Wohngemeinschaft zu berechnen

wäre. Die Wohnkostenrichtline der Beschwerdegegnerin sieht für solche

Konstellationen in einem Dreipersonenhaushalt einen anteilsmässigen

Maximalbetrag von Fr. 660.- pro Person vor (Ziff. 1.b).

4.2 Der

Beschwerdeführer reichte für den streitbetroffenen Zeitraum Untermietverträge

vom 28. bzw. 29. Januar 2021 mit seinen beiden Söhnen ins Recht, in denen ab 1.

März 2021 jeweils ein Untermietzins von Fr. 350.- (inkl. Heizkosten-Akonto

und übrige Nebenkosten) vereinbart worden war. Der Untermietvertrag mit dem

Sohn B ersetzte dabei einen früheren, nicht bei den Akten befindlichen

Untermietvertrag vom April 2018. Ausgehend von einer Hauptmiete von

Fr. 1'671.- bzw. Fr. 1'654.- ab 1. September 2021 hatte der

Beschwerdeführer beim Abstellen auf diese vertragliche Regelung im

streitbetroffenen Zeitraum somit einen monatlichen Mietzinsanteil von

Fr. 971.- bzw. Fr. 954.- zu tragen. Entgegen dieser Regelung machte

der Beschwerdeführer im Rekurs- und Beschwerdeverfahren dagegen lediglich einen

Mietzinsanteil von Fr. 868.- bzw. ab 1. September 2021

Fr. 859.15 geltend. Diese Beträge entsprechen der mit seinen Söhnen ab

1. Mai 2022 – d. h. nach der streitbetroffenen Unterstützungsperiode

– neu vereinbarten Aufteilung des Mietzinses, welche sich an der jeweils zur

ausschliesslichen Nutzung verfügbaren Wohnungsfläche orientiert.

4.3

4.3.1

Von unterstützten Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum

leben. Im individuellen Unterstützungsbudget anzurechnen sind die Wohnkosten

nach den örtlichen Verhältnissen inklusive der mietrechtlich anerkannten

Wohnkosten, wobei der Sozialbehörde hinsichtlich des zu bewilligenden Betrags

ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt

überprüft werden kann (SKOS-Richtlinien Kap. C.4.1 f.; vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG und § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 27. Februar 2018, VB.2017.00717, E. 2.2). Angesichts der

regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, nach

Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die

periodisch überprüft werden. (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu

Kap. C.4.1 lit. a). Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist zu

berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als

familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse. Die für die

jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten werden auf die Personen aufgeteilt

(SKOS-Richtlinien Kap. C.4.2 Abs. 2 f.).

4.3.2 Hinsichtlich

der Kriterien, nach denen der Mietzins beim Zusammenleben von unterstützten und

nicht unterstützten Personen auf die Bewohnerinnen und Bewohner aufzuteilen

ist, enthalten die SKOS-Richtlinien keine Vorgaben. Die Lehre geht davon aus,

dass in solchen Fällen die für den gesamten Haushalt nur einmal anfallenden

Kosten grundsätzlich nach Köpfen aufzuteilen sind. Davon könne bzw. müsse indes

ausnahmsweise abgewichen werden, wenn auf sachliche Gründe wie den effektiven

Gebrauch respektive die Wohnungsumstände abgestellt werde (Wizent,

Rz. 506, 508, vgl. Rz. 719 f.). Das Verwaltungsgericht bejahte

in der Vergangenheit die Zulässigkeit einer Aufteilung des Mietzinses nach

Massgabe der tatsächlichen zeitlichen oder räumlichen Wohnungsnutzung (vgl.

VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 4 sowie 5. Januar 2016,

VB.2015.00417, E. 4). Das Sozialhilfehandbuch des kantonalen Sozialamts

sieht vor, dass in Fällen, in denen ein schriftlicher Untermietvertrag

vorliegt, grundsätzlich der darin festgehaltene Mietzins in das

Unterstützungsbudget einzubeziehen ist (vgl. hierzu auch Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den

Kantonen, S. 120 f.). Ist der Mietzins unangemessen (d.h. einiges

höher, als es der aufgrund der Haushaltgrösse und der Zimmergrösse anteilsmässige

Betrag wäre), so ist die unterstützte Person aufzufordern, eine Anpassung des

Untermietvertrags bzw. der Regelung unter den Bewohner/innen zu verlangen.

Stimmen die Mitbewohner einer neuen Regelung nicht zu und ist der Untermietzins

bzw. Mietzinsanteil der unterstützten Person als überhöht zu betrachten, so ist

die unterstützte Person mittels Auflage aufzufordern, sich eine günstigere

Wohngelegenheit zu suchen oder den (Unter-)Mietzins gegebenenfalls als

missbräuchlich anzufechten. Ist der vereinbarte Mietzins hingegen nicht

überhöht oder rechtfertigt es sich, aufgrund der persönlichen Situation der

betroffenen Person nicht, einen Auszug zu verlangen (vgl. hierzu

SKOS-Richtlinien Kap. C.4.1 Abs. 4), so ist der vereinbarte Mietzins

zu akzeptieren und entsprechend im Unterstützungsbudget vollumfänglich zu

berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kap. 7.2.02 Ziff. 2 sowie Kap. 7.2.04 Ziff. 1, 1. März

2021, [www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html]; VGr, 5. Januar

2016, VB.2015.00417, E. 2.2).

4.3.3

Vom Grundsatz, wonach überhöhte Wohnkosten bis zur Verfügbarkeit einer

zumutbaren günstigeren Lösung zu übernehmen sind (SKOS-Richtlinien

Kap. C.4.1 Abs. 3), kann nach ständiger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts insbesondere abgewichen werden, wo die unterstützte Person

nur ungenügende Suchbemühungen vornimmt oder eine bisherige zumutbare

Unterbringung eigenmächtig und in treuwidriger Weise zugunsten einer teureren

Unterkunft verlässt (vgl. VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 2.5; 15. November 2018, VB.2018.00437,

E. 2.5; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2; 2. Juni 2014,

VB.2014.00220, E. 2.4; 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4).

4.4 Der

Beschwerdeführer ist Hauptmieter der 84 m2 grossen Vier-Zimmer-Wohnung,

die er gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Söhnen B und C bewohnt. Dem

Kontoauszug der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer

für ihn und seinen damals noch minderjährigen und in derselben

Unterstützungseinheit geführten Sohn C seit April 2018 bis und mit Dezember

2020 jeweils zwei Drittel des gesamten Mietzinses (Fr. 1'114.‑) als

Mietzinsanteil bewilligt wurden. Der verbleibende Drittel (Fr. 557.-)

wurde – gestützt auf einen nicht bei den Akten befindlichen Untermietvertrag –

durch den älteren Sohn B übernommen, welcher gemäss Akten der Beschwerdegegnerin

noch bis zu seinem Militärdienstantritt im Januar 2020 mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt wurde. Ab Januar 2021, mithin nach Ausscheiden des Sohns C

aus der Unterstützungseinheit, wurden dem Beschwerdeführer lediglich noch

monatliche Mietbeiträge in Höhe von Fr. 557.- (entsprechend einem Drittel

der Gesamtmiete) ausbezahlt.

4.5 Unter

diesen Umständen durfte sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht

darauf verlassen, dass die Beschwerdegegnerin seinen aus der eigenmächtig

abgeschlossenen neuen vertraglichen Regelung resultierenden, wesentlich höheren

Mietzinsanteil ohne Weiteres in sein Unterstützungsbudget übernehmen würde.

Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin bereits seit Einstellung

der wirtschaftlichen Hilfe für den Sohn B im Januar 2020 die Berechnung der

Mietzinsanteile unterstützter und nicht unterstützter Personen in seinem

Haushalt nach dem Kopfteilungsprinzip vornahm, musste er vielmehr davon

ausgehen, dass diese Praxis auch nach Ausscheiden seines jüngeren Sohns C im

Januar 2021 aus der Unterstützungseinheit weiterhin zur Anwendung gelangen

würde. Dies insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer per Januar 2021 keine

völlig andere tatsächliche räumliche Nutzung der Wohnung durch ihn und seine

Söhne geltend macht und belegt, sondern sich die tatsächlichen Verhältnisse

nicht geändert haben. Dass sich der Beschwerdeführer gleichwohl ohne vorgängige

Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin dazu entschloss, mit beiden Söhnen neue

Untermietzinse zu vereinbaren, was für ihn im Vergleich zur bereits bestehenden

vertraglichen Regelung mit seinem älteren Sohn B mit höheren Wohnkosten

verbunden war, kommt der oben erwähnten Konstellation eines eigenmächtigen

Umzugs in eine teurere Wohnung nahe (vgl. E. 4.3.3). Unter diesen

Umständen bestand keine Pflicht der Beschwerdegegnerin, den bewilligten

Mietzinsanteil an die veränderte vertragliche Regelung anzupassen. Dass die

Beschwerdegegnerin vorliegend davon absah, den Mietzins nach Massgabe der

tatsächlichen räumlichen Wohnungsnutzung zu verteilen, sondern am

Kopfteilungsprinzip festhielt, lag im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, in

welches das Verwaltungsgericht vorbehältlich einer Rechtsverletzung nicht

eingreift (vgl. § 50 Abs. 2 VRG). Die beschwerdegegnerische

Berechnung des Mietzinsanteils ist folglich nicht zu beanstanden und die

Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen

teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des vorinstanzlichen

Beschlusses vom 16. März 2023 sowie Dispositivziffer 1 des beschwerdegegnerischen

Neubeurteilungsentscheids sind hinsichtlich der Berechnung des GBL aufzuheben. Angesichts

der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen rechtfertigt es sich, die Sache im

Sinn einer Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.

6.1 Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist ungeachtet des

Vorliegens eines entsprechenden Antrags als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (vgl.

VGr, 4. April 2019, VB.2013.00722, E. 14.2; BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 70 mit einer

Übersicht über die nicht einheitliche Praxis). Demnach ist der Beschwerdeführer

hinsichtlich seiner Begehren betreffend die GBL-Berechnung als obsiegend und

hinsichtlich derjenigen betreffend seinen Mietzinsanteil als unterliegend zu

betrachten. In Anbetracht des Streitwerts der jeweiligen Begehren rechtfertigt

es sich, den Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig

aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 VRG).

6.2 Eine Parteientschädigung ist dem

Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).

7.

Nach der Regelung in Art. 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz

einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Soweit es sich hingegen um einen

Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG handelt, steht dagegen unmittelbar

die Beschwerde offen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses

des Bezirksrats Zürich vom 16. März 2023 und Dispositivziffer 1 des

Beschlusses der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 17. März 2022 werden

aufgehoben, soweit sich diese auf den Grundbedarf des Beschwerdeführers für den

Lebensunterhalt beziehen. Die Sache wird in diesem Umfang zur ergänzenden

Sachverhaltsfeststellung im Sinn der Erwägungen und zur anschliessenden

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 845.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.