VB.2023.00231
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00231
15. August 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24734)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00231
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. August 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur, vertreten durch das Departement D,
dieses vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Arbeitszeugnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1970, war ab dem 18. Juni 2018 mit
einem Beschäftigungsgrad von 50 % als "Sachbearbeiter/in Bewirtschaftung 2"
beim Departement D der Stadt Winterthur angestellt. Mit Verfügung vom
28. Juli 2021 kündigte das Departement D das Anstellungsverhältnis
per 31. Oktober 2021. Das Neubeurteilungsgesuch von A wies der Stadtrat
der Stadt Winterthur am 3. November 2021 ab. Dieser Beschluss blieb
unangefochten.
B.
Am 31. Oktober 2021 stellte das Departement D
A ein Schlusszeugnis aus. Auf Beanstandungen hin nahm das Departement D
einzelne Anpassungen desselben vor. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022
lehnte das Departement D der Stadt Winterthur weitere Anpassungswünsche von
A ab und hielt an der Formulierung des Schlusszeugnisses fest. Mit Beschluss
vom 22. Juni 2022 wies der Stadtrat der Stadt Winterthur ein dagegen
gerichtetes Begehren um Neubeurteilung ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangte A an den Bezirksrat
Winterthur und beantragte in der Hauptsache, es sei ihr ein Arbeitszeugnis mit
dem folgenden Wortlaut aus- und zuzustellen:
"Arbeitszeugnis
[Angaben zu Person und Anstellung; unbestritten]
[Beschreibung Stadt Winterthur; unbestritten]
[Beschreibung Bereich Immobilien; unbestritten]
[Aufgabengebiet; unbestritten]
A verfügt über ein fundiertes Fachwissen und viel Erfahrung in ihrem
Aufgabenbereich. Sie setzte erworbenes Wissen erfolgreich in die Praxis um und
fand sich in neuen Aufgabenstellungen gut zurecht.
Wir kannten und schätzten A als motivierte und interessierte
Mitarbeiterin. Sie zeigte Initiative, war pflichtbewusst und war mit Freude und
Engagement tätig. An veränderte Situationen konnte sie sich leicht anpassen und
reagierte auf die veränderten Arbeitssituationen ruhig und flexibel. Ihre
Anliegen konnte sie gut durchsetzen und eigene Standpunkte plausibel vertreten.
Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie äusserst kompetent, selbständig und
verantwortungsbewusst. Durch ihre Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erzielte sie
sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht jederzeit gute Arbeitsergebnisse.
Unseren Anforderungen und Erwartungen entsprach sie in jeder Hinsicht.
A informierte regelmässig, leitete wichtige Hinweise umfassend und
rechtzeitig weiter und bezog in schwierigen Situationen Vorgesetzte mit ein.
Sie brachte sich konstruktiv ein, war offen für Veränderungen und setzte
Vorschläge nutzbringend um. Die Anliegen und Bedürfnisse der Kunden nahm sie
ernst und achtete auf eine sachkundige Beratung. Sie unterstützte das Team und
teilte eigene Ideen, Erfahrungen oder Erkenntnisse offen mit anderen. Ihr
Auftreten und ihr Verhalten waren aufgeschlossen, freundlich und hilfsbereit.
Von Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden war sie anerkannt und wurde
aufgrund ihrer angenehmen Umgangsformen sehr geschätzt. Wir lernten A als eine
verantwortungsbewusste Mitarbeitern kennen, die sich ihren Aufgaben und dem
Unternehmen in anerkennenswerter Weise verbunden fühlte.
A verlässt die Stadtverwaltung per 31. Oktober 2021. Wir danken
ihr für ihre Mitarbeit und wünschen ihr für die Zukunft weiterhin viel Erfolg
und alles Gute.
Winterthur, 31. Oktober 2021
[Unterschriften]"
Mit Beschluss vom
24.
Februar 2023 wies der Bezirksrat Winterthur den Rekurs ab.
III.
Dagegen liess A am 27. April 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats vom 24. Februar 2023
aufzuheben und es sei die Stadt Winterthur zu verpflichten, ihr ein
Arbeitszeugnis mit dem bereits vor Bezirksrat beantragten Wortlaut aus- und
zuzustellen, eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrats vom
24.
Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Stadt Winterthur beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Der
Bezirksrat Winterthur schloss am 26. Mai 2023 ebenfalls auf Abweisung. Mit
Replik vom 15. Juni 2023 hielt A an ihren Anträgen fest. Am 27. Juni
2023.
verzichtete die Stadt Winterthur auf erneute Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats in personalrechtlichen Angelegenheiten steht
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Das
Verwaltungsgericht beziffert den Streitwert von Auseinandersetzungen um ein
Arbeitszeugnis in der Regel auf einen (Brutto-)Monatslohn (vgl. VGr,
9.
Mai 2020, VB.2019.00365, E. 1.3, und 19. November 2019,
VB.2019.00414, E. 1.2 mit Hinweisen). Ein solcher betrug zuletzt rund
Fr. 3'300.-, weshalb die Angelegenheit durch den
Einzelrichter zu erledigen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Der relevante Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Die
von der Beschwerdeführerin beantragte Edition sämtlicher Stellenbeschriebe der
Beschwerdegegnerin zur Stelle "Sachbearbeiter/in Bewirtschaftung für die
Jahre 2017 bis 2022" erweist sich als nicht notwendig. Ebenso ist kein
Gutachten "über die Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens aufgrund
der vorliegenden Formulierung des Arbeitszeugnisses" einzuholen.
Schliesslich kann auch auf die an verschiedener Stelle beantragte
(Partei-)Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden.
3.
3.1
Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Personalstatuts der Stadt
Winterthur vom 12. April 1999 (PST, SRS 1.4.5-1) können die Angestellten
jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer ihres
Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft
gibt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird in jedem Fall ein Zeugnis
ausgestellt. Diese Formulierung entspricht derjenigen in Art. 330a Abs. 1
des Obligationenrechts (SR 220), weshalb auf die Lehre und Praxis dazu
zurückgegriffen werden kann (vgl. VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365,
E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Der bzw. die Arbeitnehmende hat Anspruch auf
Ausstellung eines klar und eindeutig formulierten, wahrheitsgemässen
Zeugnisses. Das Zeugnis muss wohlwollend abgefasst sein, das heisst, es soll
das berufliche Fortkommen des bzw. der Arbeitnehmenden fördern. Indessen findet
die Pflicht zur Förderung des Fortkommens des bzw. der Arbeitnehmenden ihre
Grenze an der Wahrheitspflicht; das Zeugnis darf und muss auch ungünstige
Tatsachen und Beurteilungen enthalten (Frank Vischer/Roland M. Müller, Der
Arbeitsvertrag, 4. A., Basel 2014, § 16 Rz. 50; Roland
Müller/Philipp Thalmann, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. A., Basel 2016,
S. 61). Der Anspruch des bzw. der Arbeitnehmenden geht mithin auf ein objektiv
wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem
Grundsatz des Wohlwollens vor (BGr, 17. Juli 2002, 2A.118/2002,
E. 2.2). Das Zeugnis soll es zukünftigen Arbeitgebenden erlauben, sich ein
zutreffendes und möglichst genaues Bild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten
des bzw. der Arbeitnehmenden zu verschaffen. Entscheidend ist daher, wie ein
unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses
Verständnis soll den Tatsachen entsprechen (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Mai
2021, VB.2020.00779, E. 2.2, und 24. Juni 2020, VB.2020.00016,
E. 7.2).
Das Vollzeugnis muss mindestens die Personalien des oder
der Arbeitnehmenden, die rechtsgültige Unterschrift der ausstellenden Person
samt Angaben zu deren eindeutiger Identifizierung und das Ausstellungsdatum
enthalten sowie die notwendigen Ausführungen zum Beginn und rechtlichen Ende
des Arbeitsverhältnisses, ferner eine detaillierte Auflistung der wichtigen
Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des oder der
Arbeitnehmenden (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,
7.
A., Zürich etc. 2012, Art. 330a N. 3; Susanne Janssen, Die
Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 100 ff.). Die
Beurteilung der Leistung in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie die
Bewertung der Arbeitsbereitschaft müssen sodann ebenso im Zeugnis enthalten
sein wie diejenige des dienstlichen Verhaltens des oder der Arbeitnehmenden
gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden sowie der Integration im Betrieb
(Janssen, S. 108 ff.; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Art. 330a N. 3).
Trotz zahlreichen Rahmenbedingungen steht
dem bzw. der Arbeitgebenden bei der Formulierung ein im Rahmen der Klarheit und
des noch Üblichen breites Ermessen zu; der bzw. die Arbeitnehmende hat keinen
Anspruch auf die Verwendung bestimmter Formulierungen (BGr, 13. September
2007, 4A_117/2007, E. 7.1; VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00469,
E. 10.2).
3.3
Bei
unrichtigem, unvollständigem oder zweideutigem Inhalt oder anderen Verstössen
gegen die Zeugnisgrundsätze steht dem oder der Arbeitnehmenden ein
Berichtigungsanspruch zu (VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00016, E. 7.3;
ferner Müller/Thalmann, S. 112 f.).
Die Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist ein
Dispositiv
Aspekt der allgemeinen Fürsorgepflicht des bzw. der Arbeitgebenden. Demnach
ist grundsätzlich der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verantwortlich dafür,
die tatsächlichen Grundlagen für die Erstellung des Arbeitszeugnisses zu
schaffen bzw. bereitzustellen. Es geht nicht an, bei fehlendem Beweis der
Tatsachen zuungunsten des oder der Arbeitnehmenden zu entscheiden. Ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dazu nicht in der Lage und sind
seine bzw. ihre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile nicht näher
substanziiert, so darf solches auch vom Arbeitnehmer bzw. von der
Arbeitnehmerin nicht gestützt auf seine bzw. ihre Mitwirkungspflicht erwartet
werden (zum Ganzen VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00016, E. 7.1 mit
Hinweisen).
In Bezug auf die im Einzelnen anbegehrten Änderungen
trifft dagegen die arbeitnehmende Person die (objektive) Beweislast. Der bzw.
die Arbeitnehmende ist mithin für die dem beantragten Zeugnistext zugrunde
liegenden Tatsachen beweispflichtig und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen. Der Arbeitgeber hat bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (vgl.
zum Ganzen BGr, 18. September 2014, 4A_270/2014, E. 3.2.1 mit
Hinweis; Müller/Thalmann, S. 112). Bestreitet der bzw. die Arbeitnehmende
substanziiert die Erfüllung des Zeugnisanspruchs, trägt die Arbeitgeberschaft
die Beweislast für die Richtigkeit des Arbeitszeugnisses (Alex Enzler, Der
arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, Zürich etc. 2012, N. 221 mit
zahlreichen Hinweisen; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00779, E. 2.3
Abs. 3 mit Hinweis).
4.
4.1 Wie
bereits vor Vorinstanz richtet sich die Beschwerdeführerin gegen die
Formulierungen des Zeugnisses in folgenden Bereichen: Fachwissen, Arbeitsweise,
Arbeitsleistung, Arbeitsbereitschaft, Abschlussformulierung und
Ausstellungsdatum.
4.2 Unter dem Titel des Fachwissens beantragt die
Beschwerdeführerin folgende Formulierung (wobei die gewünschten Ergänzungen
unter- und die anbegehrten Löschungen durchgestrichen sind): "A verfügte
über ein abgerundetes fundiertes Fachwissen und hatte die
erforderliche viel Erfahrung in ihrem Aufgabenbereich". Die
Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die von der
Beschwerdegegnerin verwendete Formulierung lasse auf eine lediglich genügende
Beurteilung schliessen, was den Grundsätzen der Wahrheit und des Wohlwollens
zuwiderlaufe.
4.2.1 Aus dem (unangefochten gebliebenen)
Neubeurteilungsbeschluss des Stadtrats vom 3. November 2021 betreffend
Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht zum Fachwissen der Beschwerdeführerin
Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Anstellung nicht über
die erforderlichen Sachkenntnisse im Immobilienwesen verfügt und sei deshalb
bereits damals darüber informiert worden, dass sie sich diese Kenntnisse im
Rahmen einer Weiterbildung würde aneignen müssen. Die Fachkompetenz der Beschwerdeführerin
sei von ihren Vorgesetzen regelmässig als nicht genügend beurteilt worden und
diese hätten immer daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Kenntnisse
im Rahmen eines SVIT-Kurses "Sachbearbeitung
Immobilienbewirtschaftung" oder allenfalls im Rahmen eines vergleichbaren
Kurses ergänzen müsse.
Diese Feststellungen im Neubeurteilungsbeschluss lassen
sich auf die Mitarbeitenden-Beurteilungen sowie die Probezeitbeurteilung der
Beschwerdeführerin stützen. Dort heisst es unter dem Titel "Fachkompetenz"
etwa was folgt: "Grundkenntnisse Immobilien nicht gegeben",
"Grundkenntnisse Immobilien aneignen", "Wenn Sachbearbeiterkurs
Immobilien nach wie vor nicht besucht werden kann (Arztzeugnis vorlegen),
zwingend einen anderen Kurs besuchen, damit fachspezifische Grundkenntnisse
angeeignet werden können".
4.2.2
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen (sinngemäss) darauf ab, die
Erwägungen zum Fachwissen im Neubeurteilungsbeschluss betreffend Kündigung als
unzutreffend zu rügen. Damit verfängt sie jedoch nicht. Bei der Beurteilung des
Arbeitszeugnisses ist darauf abzustellen, was (im Neubeurteilungsverfahren) zur
Kündigung festgehalten wurde (vgl. BGr, 16. Januar 2020, 8C_701/2019,
E. 5.2). Ausserdem ist die Kündigung der Beschwerdeführerin (und die
Gründe dafür) hier nicht Streitgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin
überdies rügt, die Erwägungen der Vorinstanz fänden keine Stütze in den Akten,
dringt sie damit nicht durch. Immerhin reichte sie selbst den erwähnten Neubeurteilungsbeschluss
betreffend Kündigung vom 3. November 2021 als Rekursbeilage ein.
Weshalb sich die Vorinstanz sodann mit der
Stellenbeschreibung hätte auseinandersetzen müssen, leuchtet nicht ein; ohnehin
ist durchaus nachvollziehbar, dass für eine Stelle im Bereich der
Immobilienbewirtschaftung gewisse Fachkenntnisse in diesem Gebiet vorausgesetzt
oder eine entsprechende Ausbildung verlangt wird, selbst wenn dies in der
Stellenausschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Schliesslich gehen die
Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Kein 'Verzicht' auf
eine Weiterbildung" an der Sache vorbei; darauf ist nicht weiter
einzugehen. Anzumerken ist in diesem Kontext lediglich, dass eine abweichende
Gewichtung und Würdigung der Aktenlage durch die Vorinstanz keine
Gehörsverletzung darstellt. Schliesslich führen auch die Hinweise der
Beschwerdeführerin zur Beweislastverteilung zu keinem anderen Ergebnis: Das
fehlende Fachwissen der Beschwerdeführerin geht aus dem erwähnten
Neubeurteilungsbeschluss betreffend Kündigung hervor.
4.2.3
Zusammenfassend ist die Formulierung im Arbeitszeugnis der
Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, zumal die dortige Qualifizierung des
Fachwissens der Beschwerdeführerin sowohl dem Grundsatz der Wahrheit sowie
demjenigen des Wohlwollens entspricht. Mit Blick auf das Fachwissen kommt somit
keine Änderung des Schlusszeugnisses in Betracht.
4.3 Unter dem
Titel der Arbeitsweise beantragt die Beschwerdeführerin folgende Formulierungen
(wobei die gewünschten Ergänzungen unter- und die anbegehrten Löschungen
durchgestrichen sind): (1) "An veränderte Situationen konnte sie sich
leicht anpassen und reagierte auf die veränderten Arbeitssituationen ruhig und
flexibel." (2) "Ihre Anliegen konnte sie gut durchsetzen und
eigene Standpunkte plausibel vertreten. Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitete
sie stets Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie äusserst
kompetent, selbständig und verantwortungsbewusst." (3) "A
informierte regelmässig, leitete wichtige Hinweise umfassend und rechtzeitig
weiter und bezog in schwierigen Situationen Vorgesetzte mit ein."
(4) "Sie brachte sich konstruktiv ein, war offen für
Veränderungen und setzte Vorschläge nutzbringend ein um."
Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer
Arbeitsweise verlangten Änderungen des Zeugnisses zielen überwiegend auf die
Verwendung bestimmter Formulierungen ab ("… ruhig und flexibel",
"… Hinweise umfassend und rechtzeitig…"). Wie aufgezeigt
(vorn, E. 3.2 Abs. 3), besteht darauf jedoch kein Anspruch. In dieser
Hinsicht ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin gegen die
Wahrheitspflicht verstossen haben soll. Gleiches gilt mit Blick auf die
beantragte Ergänzung, die Beschwerdeführerin habe sich "konstruktiv
eingebracht". Den entsprechenden Änderungsanträgen ist nicht stattzugeben.
Was schliesslich die Ergänzung "Die ihr übertragenen
Aufgaben erledigte sie äusserst kompetent, …" angeht, ist mit Blick auf
die Erwägungen zum Fachwissen der Beschwerdeführerin (vorn, E. 4.2.1 f.)
und die Mitarbeitenden-Beurteilungen Folgendes festzuhalten: Würde der
Beschwerdeführerin eine "äusserst kompetente" Aufgabenerfüllung
attestiert, widerspräche diese Angabe dem Wahrheitsgebot. Denn zum einen fehlte
der Beschwerdeführerin das Grundwissen im Bereich der Immobilienbewirtschaftung
und zum anderen geht aus den Mitarbeitenden-Beurteilungen hervor, dass das Ziel
"Übernahme von Arbeiten gemäss Arbeitsbeschrieb" jeweils nur als
"Teilweise" erreicht bewertet wurde. Hinzu kommt, dass in diesen
Beurteilungen unter den Aspekten Selbst- und Methodenkompetenz verschiedene
Kritikpunkte vermerkt sind ("In Stresssituationen lässt sie sich leicht
aus der Ruhe bringen"; "Eigene Organisation überdenken, vereinfachen,
damit Zeit zur Übernahme von weiteren Aufgaben gemäss Arbeitsbeschrieb").
Die Beschwerdegegnerin kann vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet werden,
der Beschwerdeführerin eine "äusserst kompetent[e]" Aufgabenerfüllung
zu attestieren.
4.4 Unter dem
Titel der Arbeitsleistung beantragt die Beschwerdeführerin folgende
Formulierungen (wobei die gewünschten Ergänzungen unter- und die anbegehrten
Löschungen durchgestrichen sind): (1) "A erfüllte die Anforderungen in
qualitativer und quantitativer Hinsicht, mit ihren Leistungen waren wir
zufrieden." (2) "Durch ihre Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erzielte
sie eine gute Arbeitsqualität sowohl in qualitativer als auch in
quantitativer Hinsicht jederzeit gute Arbeitsergebnisse. Unseren Anforderungen
und Erwartungen entsprach sie in jeder Hinsicht."
Wie bereits im Zusammenhang mit dem Fachwissen der Beschwerdeführerin
erwogen (vorn, E. 4.2), liegt ein Neubeurteilungsentscheid zur
Zulässigkeit der Kündigung vor. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
Lücken in der Fachkompetenz aufwies. Vor diesem Hintergrund würde die von der
Beschwerdeführerin beantragte Formulierung, sie habe den Anforderungen und
Erwartungen der Beschwerdegegnerin in jeder Hinsicht entsprochen, gerade nicht
zutreffen. Indem Letztere der Beschwerdeführerin im Zeugnis eine "gute
Arbeitsqualität" attestiert und ihre Zufriedenheit über deren Leistungen
zum Ausdruck bringt, gibt sie sodann eine wohlwollende Bewertung ab. Dabei
vermag sie sich auch auf die Mitarbeitenden-Beurteilungen abstützen; dort
heisst es etwa, die Beschwerdeführerin erledige Aufträge sehr sorgfältig und
überprüfe die Ergebnisse der eigenen Arbeit bzw. sie arbeite sorgfältig und in
guter Qualität, wobei sie ihre eigene Organisation überdenken und vereinfachen
müsse. Insgesamt sind auch unter dem Titel der Arbeitsleistung die beantragten
Änderungen des Arbeitszeugnisses abzuweisen.
4.5 Unter dem
Titel der Arbeitsbereitschaft beantragt die Beschwerdeführerin folgende
Formulierungen (wobei die gewünschten Ergänzungen unter- und die anbegehrten
Löschungen durchgestrichen sind): (1) "A Wir kannten und
schätzten A als motivierte und interessierte Mitarbeiterin. Sie zeigte
Initiative, war pflichtbewusst und war mit Freude und Engagement tätig."
(2) "Wir lernten A als eine verantwortungsbewusste Mitarbeiterin kennen,
die sich ihren Aufgaben und dem Unternehmen verpflichtet in
anerkennenswerter Weise verbunden fühlte."
Zunächst ist erneut festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Verwendung bestimmter Formulierungen
hat. Sodann ist aufgrund der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin – neben den bereits im Zeugnis vorhandenen Qualifikationen –
zusätzlich als motiviert und interessiert qualifiziert werden müsste. Eine
entsprechende Änderung durch das Verwaltungsgericht kann jedenfalls nicht
lediglich deshalb erfolgen, weil die Beschwerdeführerin dafürhält, "ohne
Steigerung wird auf dieser Grundlage auf eine durchschnittliche Arbeitnehmerin
geschlossen". Vielmehr nimmt ein unbeteiligter Dritter die im
Arbeitszeugnis genannten Attribute (Initiative, Pflichtbewusstsein, Freude und
Engagement) positiv auf. Mit Blick auf die relativ kurze Anstellungsdauer der
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin drängt sich sodann keine (noch)
ausführlichere Beurteilung der Arbeitsbereitschaft auf (vgl. Enzler,
N. 140; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Art. 330a N. 3a). Schliesslich schätzte die
Beschwerdegegnerin die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, den SVIT-Kurs oder
eine vergleichbare Ausbildung zu absolvieren, viel kritischer ein, als die
Beschwerdeführerin selbst. Vor diesem Hintergrund kommt im
Hinblick auf die Verbundenheit zur Arbeitgeberin und den Aufgaben nicht in
Betracht, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine zusätzliche Anerkennung
auszusprechen.
4.6 Betreffend
Abschlussformulierung beantragt die Beschwerdeführerin folgende Formulierungen
(wobei die gewünschten Ergänzungen unter- und die anbegehrten Löschungen
durchgestrichen sind): (1) "A verlässt die Stadtverwaltung per
31. Oktober 2021. Wir danken ihr für ihre Mitarbeit und wünschen ihr für
die Zukunft weiterhin viel Erfolg und alles Gute." (2) "Winterthur,
16. Dezember 2021 31. Oktober 2021".
Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang bereits zu Recht
erwog, besteht kein klagbarer Anspruch auf Aufführung von Zukunftswünschen am
Ende eines qualifizierten Arbeitszeugnisses (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Art. 330a N. 3h; Enzler, N. 157 mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch BGr, 22. Juni 2017, 8C_251/2017, E. 5.2.3). Die
Beschwerdeführerin rügt, die von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche
Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sie hier nicht Zukunftswünsche an
sich, sondern vielmehr eine konkrete Formulierung derselben verlange. Daraus
kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. vorn, E. 3.2
Abs. 3). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin
mit der gewählten Formulierung gegen die Grundsätze der Klarheit, der Wahrheit
und des Wohlwollens verstossen hätte.
Schliesslich ist das Ausstellungsdatum (das heisst,
16. Dezember 2021) nicht zu beanstanden, zumal damit dem Grundsatz der
Wahrheit nachgelebt wird und dieses Datum auch nur wenige Wochen nach Ende des
Anstellungsverhältnisses liegt (vgl. BVGr, 2. Oktober 2014, A-3145/2014,
E. 7.1.1, und 10. August 2012, A-5588/2007, E. 4.4.2).
4.7 Zusammengefasst
dringt die Beschwerdeführerin mir ihren Rügen nicht durch. Das Arbeitszeugnis
bleibt demnach unverändert.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Da es sich um eine personalrechtliche Streitigkeit mit
einem Streitwert unter Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben (§ 65a Abs. 3 VRG). Mangels
Obsiegens ist der Beschwerdeführerin sodann keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.
Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,
so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.