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Entscheid

VB.2023.00231

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00231

15. August 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24734)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00231

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Winterthur, vertreten durch das Departement D,

dieses vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Arbeitszeugnis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1970, war ab dem 18. Juni 2018 mit

einem Beschäftigungsgrad von 50 % als "Sachbearbeiter/in Bewirtschaftung 2"

beim Departement D der Stadt Winterthur angestellt. Mit Verfügung vom

28. Juli 2021 kündigte das Departement D das Anstellungsverhältnis

per 31. Oktober 2021. Das Neubeurteilungsgesuch von A wies der Stadtrat

der Stadt Winterthur am 3. November 2021 ab. Dieser Beschluss blieb

unangefochten.

B.

Am 31. Oktober 2021 stellte das Departement D

A ein Schlusszeugnis aus. Auf Beanstandungen hin nahm das Departement D

einzelne Anpassungen desselben vor. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022

lehnte das Departement D der Stadt Winterthur weitere Anpassungswünsche von

A ab und hielt an der Formulierung des Schlusszeugnisses fest. Mit Beschluss

vom 22. Juni 2022 wies der Stadtrat der Stadt Winterthur ein dagegen

gerichtetes Begehren um Neubeurteilung ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangte A an den Bezirksrat

Winterthur und beantragte in der Hauptsache, es sei ihr ein Arbeitszeugnis mit

dem folgenden Wortlaut aus- und zuzustellen:

"Arbeitszeugnis

[Angaben zu Person und Anstellung; unbestritten]

[Beschreibung Stadt Winterthur; unbestritten]

[Beschreibung Bereich Immobilien; unbestritten]

[Aufgabengebiet; unbestritten]

A verfügt über ein fundiertes Fachwissen und viel Erfahrung in ihrem

Aufgabenbereich. Sie setzte erworbenes Wissen erfolgreich in die Praxis um und

fand sich in neuen Aufgabenstellungen gut zurecht.

Wir kannten und schätzten A als motivierte und interessierte

Mitarbeiterin. Sie zeigte Initiative, war pflichtbewusst und war mit Freude und

Engagement tätig. An veränderte Situationen konnte sie sich leicht anpassen und

reagierte auf die veränderten Arbeitssituationen ruhig und flexibel. Ihre

Anliegen konnte sie gut durchsetzen und eigene Standpunkte plausibel vertreten.

Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie äusserst kompetent, selbständig und

verantwortungsbewusst. Durch ihre Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erzielte sie

sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht jederzeit gute Arbeitsergebnisse.

Unseren Anforderungen und Erwartungen entsprach sie in jeder Hinsicht.

A informierte regelmässig, leitete wichtige Hinweise umfassend und

rechtzeitig weiter und bezog in schwierigen Situationen Vorgesetzte mit ein.

Sie brachte sich konstruktiv ein, war offen für Veränderungen und setzte

Vorschläge nutzbringend um. Die Anliegen und Bedürfnisse der Kunden nahm sie

ernst und achtete auf eine sachkundige Beratung. Sie unterstützte das Team und

teilte eigene Ideen, Erfahrungen oder Erkenntnisse offen mit anderen. Ihr

Auftreten und ihr Verhalten waren aufgeschlossen, freundlich und hilfsbereit.

Von Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden war sie anerkannt und wurde

aufgrund ihrer angenehmen Umgangsformen sehr geschätzt. Wir lernten A als eine

verantwortungsbewusste Mitarbeitern kennen, die sich ihren Aufgaben und dem

Unternehmen in anerkennenswerter Weise verbunden fühlte.

A verlässt die Stadtverwaltung per 31. Oktober 2021. Wir danken

ihr für ihre Mitarbeit und wünschen ihr für die Zukunft weiterhin viel Erfolg

und alles Gute.

Winterthur, 31. Oktober 2021

[Unterschriften]"

Mit Beschluss vom

24.

Februar 2023 wies der Bezirksrat Winterthur den Rekurs ab.

III.

Dagegen liess A am 27. April 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats vom 24. Februar 2023

aufzuheben und es sei die Stadt Winterthur zu verpflichten, ihr ein

Arbeitszeugnis mit dem bereits vor Bezirksrat beantragten Wortlaut aus- und

zuzustellen, eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrats vom

24.

Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Stadt Winterthur beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Der

Bezirksrat Winterthur schloss am 26. Mai 2023 ebenfalls auf Abweisung. Mit

Replik vom 15. Juni 2023 hielt A an ihren Anträgen fest. Am 27. Juni

2023.

verzichtete die Stadt Winterthur auf erneute Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats in personalrechtlichen Angelegenheiten steht

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Das

Verwaltungsgericht beziffert den Streitwert von Auseinandersetzungen um ein

Arbeitszeugnis in der Regel auf einen (Brutto-)Monatslohn (vgl. VGr,

9.

Mai 2020, VB.2019.00365, E. 1.3, und 19. November 2019,

VB.2019.00414, E. 1.2 mit Hinweisen). Ein solcher betrug zuletzt rund

Fr. 3'300.-, weshalb die Angelegenheit durch den

Einzelrichter zu erledigen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Der relevante Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Die

von der Beschwerdeführerin beantragte Edition sämtlicher Stellenbeschriebe der

Beschwerdegegnerin zur Stelle "Sachbearbeiter/in Bewirtschaftung für die

Jahre 2017 bis 2022" erweist sich als nicht notwendig. Ebenso ist kein

Gutachten "über die Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens aufgrund

der vorliegenden Formulierung des Arbeitszeugnisses" einzuholen.

Schliesslich kann auch auf die an verschiedener Stelle beantragte

(Partei-)Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden.

3.

3.1

Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Personalstatuts der Stadt

Winterthur vom 12. April 1999 (PST, SRS 1.4.5-1) können die Angestellten

jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer ihres

Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft

gibt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird in jedem Fall ein Zeugnis

ausgestellt. Diese Formulierung entspricht derjenigen in Art. 330a Abs. 1

des Obligationenrechts (SR 220), weshalb auf die Lehre und Praxis dazu

zurückgegriffen werden kann (vgl. VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365,

E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Der bzw. die Arbeitnehmende hat Anspruch auf

Ausstellung eines klar und eindeutig formulierten, wahrheitsgemässen

Zeugnisses. Das Zeugnis muss wohlwollend abgefasst sein, das heisst, es soll

das berufliche Fortkommen des bzw. der Arbeitnehmenden fördern. Indessen findet

die Pflicht zur Förderung des Fortkommens des bzw. der Arbeitnehmenden ihre

Grenze an der Wahrheitspflicht; das Zeugnis darf und muss auch ungünstige

Tatsachen und Beurteilungen enthalten (Frank Vischer/Roland M. Müller, Der

Arbeitsvertrag, 4. A., Basel 2014, § 16 Rz. 50; Roland

Müller/Philipp Thalmann, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. A., Basel 2016,

S. 61). Der Anspruch des bzw. der Arbeitnehmenden geht mithin auf ein objektiv

wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem

Grundsatz des Wohlwollens vor (BGr, 17. Juli 2002, 2A.118/2002,

E. 2.2). Das Zeugnis soll es zukünftigen Arbeitgebenden erlauben, sich ein

zutreffendes und möglichst genaues Bild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten

des bzw. der Arbeitnehmenden zu verschaffen. Entscheidend ist daher, wie ein

unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses

Verständnis soll den Tatsachen entsprechen (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Mai

2021, VB.2020.00779, E. 2.2, und 24. Juni 2020, VB.2020.00016,

E. 7.2).

Das Vollzeugnis muss mindestens die Personalien des oder

der Arbeitnehmenden, die rechtsgültige Unterschrift der ausstellenden Person

samt Angaben zu deren eindeutiger Identifizierung und das Ausstellungsdatum

enthalten sowie die notwendigen Ausführungen zum Beginn und rechtlichen Ende

des Arbeitsverhältnisses, ferner eine detaillierte Auflistung der wichtigen

Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des oder der

Arbeitnehmenden (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,

7.

A., Zürich etc. 2012, Art. 330a N. 3; Susanne Janssen, Die

Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 100 ff.). Die

Beurteilung der Leistung in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie die

Bewertung der Arbeitsbereitschaft müssen sodann ebenso im Zeugnis enthalten

sein wie diejenige des dienstlichen Verhaltens des oder der Arbeitnehmenden

gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden sowie der Integration im Betrieb

(Janssen, S. 108 ff.; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Art. 330a N. 3).

Trotz zahlreichen Rahmenbedingungen steht

dem bzw. der Arbeitgebenden bei der Formulierung ein im Rahmen der Klarheit und

des noch Üblichen breites Ermessen zu; der bzw. die Arbeitnehmende hat keinen

Anspruch auf die Verwendung bestimmter Formulierungen (BGr, 13. September

2007, 4A_117/2007, E. 7.1; VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00469,

E. 10.2).

3.3

Bei

unrichtigem, unvollständigem oder zweideutigem Inhalt oder anderen Verstössen

gegen die Zeugnisgrundsätze steht dem oder der Arbeitnehmenden ein

Berichtigungs­anspruch zu (VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00016, E. 7.3;

ferner Müller/Thalmann, S. 112 f.).

Die Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist ein

Dispositiv

Aspekt der allgemeinen Für­sorgepflicht des bzw. der Arbeitgebenden. Demnach

ist grundsätzlich der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verantwortlich dafür,

die tatsächlichen Grundlagen für die Erstellung des Arbeitszeugnisses zu

schaffen bzw. bereitzustellen. Es geht nicht an, bei fehlendem Beweis der

Tatsachen zuungunsten des oder der Arbeitnehmenden zu entscheiden. Ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dazu nicht in der Lage und sind

seine bzw. ihre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile nicht näher

substanziiert, so darf solches auch vom Arbeitnehmer bzw. von der

Arbeitnehmerin nicht gestützt auf seine bzw. ihre Mitwirkungspflicht erwartet

werden (zum Ganzen VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00016, E. 7.1 mit

Hin­weisen).

In Bezug auf die im Einzelnen anbegehrten Änderungen

trifft dagegen die arbeitnehmende Person die (objektive) Beweislast. Der bzw.

die Arbeitnehmende ist mithin für die dem beantragten Zeugnistext zugrunde

liegenden Tatsachen beweispflichtig und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen. Der Arbeitgeber hat bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (vgl.

zum Ganzen BGr, 18. September 2014, 4A_270/2014, E. 3.2.1 mit

Hinweis; Müller/Thalmann, S. 112). Bestreitet der bzw. die Arbeitnehmende

substanziiert die Erfüllung des Zeugnisanspruchs, trägt die Arbeitgeberschaft

die Beweislast für die Richtigkeit des Arbeitszeugnisses (Alex Enzler, Der

arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, Zürich etc. 2012, N. 221 mit

zahlreichen Hinweisen; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00779, E. 2.3

Abs. 3 mit Hinweis).

4.

4.1 Wie

bereits vor Vorinstanz richtet sich die Beschwerdeführerin gegen die

Formulierungen des Zeugnisses in folgenden Bereichen: Fachwissen, Arbeitsweise,

Arbeitsleistung, Arbeitsbereitschaft, Abschlussformulierung und

Ausstellungsdatum.

4.2 Unter dem Titel des Fachwissens beantragt die

Beschwerdeführerin folgende Formulierung (wobei die gewünschten Ergänzungen

unter- und die anbegehrten Löschungen durchgestrichen sind): "A verfügte

über ein abgerundetes fundiertes Fachwissen und hatte die

erforderliche viel Erfahrung in ihrem Aufgabenbereich". Die

Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die von der

Beschwerdegegnerin verwendete Formulierung lasse auf eine lediglich genügende

Beurteilung schliessen, was den Grundsätzen der Wahrheit und des Wohlwollens

zuwiderlaufe.

4.2.1 Aus dem (unangefochten gebliebenen)

Neubeurteilungsbeschluss des Stadtrats vom 3. November 2021 betreffend

Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht zum Fachwissen der Beschwerdeführerin

Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Anstellung nicht über

die erforderlichen Sachkenntnisse im Immobilienwesen verfügt und sei deshalb

bereits damals darüber informiert worden, dass sie sich diese Kenntnisse im

Rahmen einer Weiterbildung würde aneignen müssen. Die Fachkompetenz der Beschwerdeführerin

sei von ihren Vorgesetzen regelmässig als nicht genügend beurteilt worden und

diese hätten immer daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Kenntnisse

im Rahmen eines SVIT-Kurses "Sachbearbeitung

Immobilienbewirtschaftung" oder allenfalls im Rahmen eines vergleichbaren

Kurses ergänzen müsse.

Diese Feststellungen im Neubeurteilungsbeschluss lassen

sich auf die Mitarbeitenden-Beurteilungen sowie die Probezeitbeurteilung der

Beschwerdeführerin stützen. Dort heisst es unter dem Titel "Fachkompetenz"

etwa was folgt: "Grundkenntnisse Immobilien nicht gegeben",

"Grundkenntnisse Immobilien aneignen", "Wenn Sachbearbeiterkurs

Immobilien nach wie vor nicht besucht werden kann (Arztzeugnis vorlegen),

zwingend einen anderen Kurs besuchen, damit fachspezifische Grundkenntnisse

angeeignet werden können".

4.2.2

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen (sinngemäss) darauf ab, die

Erwägungen zum Fachwissen im Neubeurteilungsbeschluss betreffend Kündigung als

unzutreffend zu rügen. Damit verfängt sie jedoch nicht. Bei der Beurteilung des

Arbeitszeugnisses ist darauf abzustellen, was (im Neubeurteilungsverfahren) zur

Kündigung festgehalten wurde (vgl. BGr, 16. Januar 2020, 8C_701/2019,

E. 5.2). Ausserdem ist die Kündigung der Beschwerdeführerin (und die

Gründe dafür) hier nicht Streitgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin

überdies rügt, die Erwägungen der Vorinstanz fänden keine Stütze in den Akten,

dringt sie damit nicht durch. Immerhin reichte sie selbst den erwähnten Neubeurteilungsbeschluss

betreffend Kündigung vom 3. November 2021 als Rekursbeilage ein.

Weshalb sich die Vorinstanz sodann mit der

Stellenbeschreibung hätte auseinandersetzen müssen, leuchtet nicht ein; ohnehin

ist durchaus nachvollziehbar, dass für eine Stelle im Bereich der

Immobilienbewirtschaftung gewisse Fachkenntnisse in diesem Gebiet vorausgesetzt

oder eine entsprechende Ausbildung verlangt wird, selbst wenn dies in der

Stellenausschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Schliesslich gehen die

Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Kein 'Verzicht' auf

eine Weiterbildung" an der Sache vorbei; darauf ist nicht weiter

einzugehen. Anzumerken ist in diesem Kontext lediglich, dass eine abweichende

Gewichtung und Würdigung der Aktenlage durch die Vorinstanz keine

Gehörsverletzung darstellt. Schliesslich führen auch die Hinweise der

Beschwerdeführerin zur Beweislastverteilung zu keinem anderen Ergebnis: Das

fehlende Fachwissen der Beschwerdeführerin geht aus dem erwähnten

Neubeurteilungsbeschluss betreffend Kündigung hervor.

4.2.3

Zusammenfassend ist die Formulierung im Arbeitszeugnis der

Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, zumal die dortige Qualifizierung des

Fachwissens der Beschwerdeführerin sowohl dem Grundsatz der Wahrheit sowie

demjenigen des Wohlwollens entspricht. Mit Blick auf das Fachwissen kommt somit

keine Änderung des Schlusszeugnisses in Betracht.

4.3 Unter dem

Titel der Arbeitsweise beantragt die Beschwerdeführerin folgende Formulierungen

(wobei die gewünschten Ergänzungen unter- und die anbegehrten Löschungen

durchgestrichen sind): (1) "An veränderte Situationen konnte sie sich

leicht anpassen und reagierte auf die veränderten Arbeitssituationen ruhig und

flexibel." (2) "Ihre Anliegen konnte sie gut durchsetzen und

eigene Standpunkte plausibel vertreten. Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitete

sie stets Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie äusserst

kompetent, selbständig und verantwortungsbewusst." (3) "A

informierte regelmässig, leitete wichtige Hinweise umfassend und rechtzeitig

weiter und bezog in schwierigen Situationen Vorgesetzte mit ein."

(4) "Sie brachte sich konstruktiv ein, war offen für

Veränderungen und setzte Vorschläge nutzbringend ein um."

Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer

Arbeitsweise verlangten Änderungen des Zeugnisses zielen überwiegend auf die

Verwendung bestimmter Formulierungen ab ("… ruhig und flexibel",

"… Hinweise umfassend und rechtzeitig…"). Wie aufgezeigt

(vorn, E. 3.2 Abs. 3), besteht darauf jedoch kein Anspruch. In dieser

Hinsicht ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin gegen die

Wahrheitspflicht verstossen haben soll. Gleiches gilt mit Blick auf die

beantragte Ergänzung, die Beschwerdeführerin habe sich "konstruktiv

eingebracht". Den entsprechenden Änderungsanträgen ist nicht stattzugeben.

Was schliesslich die Ergänzung "Die ihr übertragenen

Aufgaben erledigte sie äusserst kompetent, …" angeht, ist mit Blick auf

die Erwägungen zum Fachwissen der Beschwerdeführerin (vorn, E. 4.2.1 f.)

und die Mitarbeitenden-Beurteilungen Folgendes festzuhalten: Würde der

Beschwerdeführerin eine "äusserst kompetente" Aufgabenerfüllung

attestiert, widerspräche diese Angabe dem Wahrheitsgebot. Denn zum einen fehlte

der Beschwerdeführerin das Grundwissen im Bereich der Immobilienbewirtschaftung

und zum anderen geht aus den Mitarbeitenden-Beurteilungen hervor, dass das Ziel

"Übernahme von Arbeiten gemäss Arbeitsbeschrieb" jeweils nur als

"Teilweise" erreicht bewertet wurde. Hinzu kommt, dass in diesen

Beurteilungen unter den Aspekten Selbst- und Methodenkompetenz verschiedene

Kritikpunkte vermerkt sind ("In Stresssituationen lässt sie sich leicht

aus der Ruhe bringen"; "Eigene Organisation überdenken, vereinfachen,

damit Zeit zur Übernahme von weiteren Aufgaben gemäss Arbeitsbeschrieb").

Die Beschwerdegegnerin kann vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet werden,

der Beschwerdeführerin eine "äusserst kompetent[e]" Aufgabenerfüllung

zu attestieren.

4.4 Unter dem

Titel der Arbeitsleistung beantragt die Beschwerdeführerin folgende

Formulierungen (wobei die gewünschten Ergänzungen unter- und die anbegehrten

Löschungen durchgestrichen sind): (1) "A erfüllte die Anforderungen in

qualitativer und quantitativer Hinsicht, mit ihren Leistungen waren wir

zufrieden." (2) "Durch ihre Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erzielte

sie eine gute Arbeitsqualität sowohl in qualitativer als auch in

quantitativer Hinsicht jederzeit gute Arbeitsergebnisse. Unseren Anforderungen

und Erwartungen entsprach sie in jeder Hinsicht."

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Fachwissen der Beschwerdeführerin

erwogen (vorn, E. 4.2), liegt ein Neubeurteilungsentscheid zur

Zulässigkeit der Kündigung vor. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin

Lücken in der Fachkompetenz aufwies. Vor diesem Hintergrund würde die von der

Beschwerdeführerin beantragte Formulierung, sie habe den Anforderungen und

Erwartungen der Beschwerdegegnerin in jeder Hinsicht entsprochen, gerade nicht

zutreffen. Indem Letztere der Beschwerdeführerin im Zeugnis eine "gute

Arbeitsqualität" attestiert und ihre Zufriedenheit über deren Leistungen

zum Ausdruck bringt, gibt sie sodann eine wohlwollende Bewertung ab. Dabei

vermag sie sich auch auf die Mitarbeitenden-Beurteilungen abstützen; dort

heisst es etwa, die Beschwerdeführerin erledige Aufträge sehr sorgfältig und

überprüfe die Ergebnisse der eigenen Arbeit bzw. sie arbeite sorgfältig und in

guter Qualität, wobei sie ihre eigene Organisation überdenken und vereinfachen

müsse. Insgesamt sind auch unter dem Titel der Arbeitsleistung die beantragten

Änderungen des Arbeitszeugnisses abzuweisen.

4.5 Unter dem

Titel der Arbeitsbereitschaft beantragt die Beschwerdeführerin folgende

Formulierungen (wobei die gewünschten Ergänzungen unter- und die anbegehrten

Löschungen durchgestrichen sind): (1) "A Wir kannten und

schätzten A als motivierte und interessierte Mitarbeiterin. Sie zeigte

Initiative, war pflichtbewusst und war mit Freude und Engagement tätig."

(2) "Wir lernten A als eine verantwortungsbewusste Mitarbeiterin kennen,

die sich ihren Aufgaben und dem Unternehmen verpflichtet in

anerkennenswerter Weise verbunden fühlte."

Zunächst ist erneut festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Verwendung bestimmter Formulierungen

hat. Sodann ist aufgrund der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschwerdeführerin – neben den bereits im Zeugnis vorhandenen Qualifikationen –

zusätzlich als motiviert und interessiert qualifiziert werden müsste. Eine

entsprechende Änderung durch das Verwaltungsgericht kann jedenfalls nicht

lediglich deshalb erfolgen, weil die Beschwerdeführerin dafürhält, "ohne

Steigerung wird auf dieser Grundlage auf eine durchschnittliche Arbeitnehmerin

geschlossen". Vielmehr nimmt ein unbeteiligter Dritter die im

Arbeitszeugnis genannten Attribute (Initiative, Pflichtbewusstsein, Freude und

Engagement) positiv auf. Mit Blick auf die relativ kurze Anstellungsdauer der

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin drängt sich sodann keine (noch)

ausführlichere Beurteilung der Arbeitsbereitschaft auf (vgl. Enzler,

N. 140; Streiff/von

Kaenel/Rudolph, Art. 330a N. 3a). Schliesslich schätzte die

Beschwerdegegnerin die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, den SVIT-Kurs oder

eine vergleichbare Ausbildung zu absolvieren, viel kritischer ein, als die

Beschwerdeführerin selbst. Vor diesem Hintergrund kommt im

Hinblick auf die Verbundenheit zur Arbeitgeberin und den Aufgaben nicht in

Betracht, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine zusätzliche Anerkennung

auszusprechen.

4.6 Betreffend

Abschlussformulierung beantragt die Beschwerdeführerin folgende Formulierungen

(wobei die gewünschten Ergänzungen unter- und die anbegehrten Löschungen

durchgestrichen sind): (1) "A verlässt die Stadtverwaltung per

31. Oktober 2021. Wir danken ihr für ihre Mitarbeit und wünschen ihr für

die Zukunft weiterhin viel Erfolg und alles Gute." (2) "Winterthur,

16. Dezember 2021 31. Oktober 2021".

Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang bereits zu Recht

erwog, besteht kein klagbarer Anspruch auf Aufführung von Zukunftswünschen am

Ende eines qualifizierten Arbeitszeugnisses (Streiff/von

Kaenel/Rudolph, Art. 330a N. 3h; Enzler, N. 157 mit weiteren

Hinweisen; vgl. auch BGr, 22. Juni 2017, 8C_251/2017, E. 5.2.3). Die

Beschwerdeführerin rügt, die von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche

Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sie hier nicht Zukunftswünsche an

sich, sondern vielmehr eine konkrete Formulierung derselben verlange. Daraus

kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. vorn, E. 3.2

Abs. 3). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin

mit der gewählten Formulierung gegen die Grundsätze der Klarheit, der Wahrheit

und des Wohlwollens verstossen hätte.

Schliesslich ist das Ausstellungsdatum (das heisst,

16. Dezember 2021) nicht zu beanstanden, zumal damit dem Grundsatz der

Wahrheit nachgelebt wird und dieses Datum auch nur wenige Wochen nach Ende des

Anstellungsverhältnisses liegt (vgl. BVGr, 2. Oktober 2014, A-3145/2014,

E. 7.1.1, und 10. August 2012, A-5588/2007, E. 4.4.2).

4.7 Zusammengefasst

dringt die Beschwerdeführerin mir ihren Rügen nicht durch. Das Arbeitszeugnis

bleibt demnach unverändert.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Da es sich um eine personalrechtliche Streitigkeit mit

einem Streitwert unter Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende

Verfahren keine Kosten zu erheben (§ 65a Abs. 3 VRG). Mangels

Obsiegens ist der Beschwerdeführerin sodann keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.

Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,

so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.