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Entscheid

VB.2023.00232

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00232

16. November 2023Deutsch29 min

(URT.2023.24969)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00232

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C AG, vertreten durch RA D, I AG,

2. Gemeinderat Elgg,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 erteilte der

Gemeinderat Elgg der C AG die Baubewilligung für den Umbau einer

bestehenden Mobilfunk-Antennenanlage (Gemeinschaftsanlage der C AG, E SA,

F GmbH und der Firma G) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Elgg.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit gemeinsamer

Eingabe vom 8. November 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons

Zürich und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. März

2023.

ab.

III.

Hierauf gelangten A und B mit Beschwerde vom 28. April

2023.

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten

zusammengefasst:

1.

Die Entscheide der

Vorinstanzen seien aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern, zu widerrufen

oder zu sistieren.

2.

Es sei eine konkrete

(akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sollten bei dieser Verletzungen von

übergeordneten Bestimmungen festgestellt werden, seien die betroffenen

Gesetzesartikel, Verordnungen, Vollzugsempfehlungen und Grenzwerte effektiv

anzupassen und der Baubewilligungsentscheid aufzuheben.

3.

Die Verfassungs- und

Gesetzeswidrigkeit der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) sei festzustellen, womit die NISV

anzupassen und/oder die Baubewilligung zu sistieren und/oder das Baugesuch

abzulehnen sei.

4.

Das Baugesuch sei

aufzuheben oder zu sistieren, bis die Vollzugsempfehlung mindestens die in der

NISV bis heute festgelegten Grenzwerte einhält – in jedem Fall im

Worst-Case-Szenario und nicht mit einem durchschnittlichen Belastungswert oder

nicht mit der Nutzung eines Korrekturfaktors <1. Zudem sei das Baugesuch zu

sistieren, bis ein auditiertes Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches

Messverfahren für adaptive Antennen vorliegt.

5.

Das Baugesuch sei

aufzuheben oder zu sistieren, bis die im Standortdatenblatt in den

Zusatzblättern 2 ausgewiesenen adaptiven 5G-Frequenzbänder (3'400 und 3'500

MHz) korrekte Feldleistungs(WERP)-Werte auswiesen und die OMEN-,

Natur- resp. restlichen Grenzwertberechnungen somit korrekt vorgenommen,

eingereicht und auch beurteilt werden könnten.

6.

Es sei den Beschwerdeführern

eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.-- je für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

7.

Die Beschwerde sei

zusammen mit einer zweiten Beschwerde betreffend die Baubewilligung für eine

Mobilfunk-Antennenanlage an der H-Strasse 02 und 03 in Winterthur abzuhandeln.

Sodann stellen die

Beschwerdeführer auf S. 11 ihrer Beschwerde den ergänzenden

Verfahrensantrag zu Antrag 5, dass die Betreiber die Daten sämtlicher

relevanten Antennen (Laufnummern 8, 9, 16, 17, 18, 25, 26 und 27) angeben und

bestätigen müssten.

Das Baurekursgericht beantragte am 11. Mai 2023 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Elgg

beantragte am 24. Mai 2023 die vollständige Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, und die Überbindung sämtlicher Kosten- und

Entschädigungsfolgen an die Beschwerdeführer. Die C AG beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Die Replik von A erfolgte am 29. Juni 2023,

diejenige von B am 4. Juli 2023.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von

Liegenschaften im rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen

Anlage und daher gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Bezüglich

des Antrags der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Anwendung der

NISV im vorliegenden Baubewilligungsverfahren gegen übergeordnetes Recht

verstosse, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein

spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der

Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten

unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn die

Beschwerdeführer das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit

einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnten; insofern sind

Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 1.3).

Der Entscheid über den Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid

aufzuheben und dem Baugesuch den Abschlag zu erteilen, bedingt bereits die

Auseinandersetzung mit der Frage, ob die NISV im vorliegenden Bauverfahren

gegen höherrangiges Recht verstösst. Der mit dem Feststellungsbegehren

verfolgten Absicht ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren der

Beschwerdeführer ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht

einzutreten.

1.3

Die

Beschwerdeführer reichten ihre Replik am 29. Juni 2023 bzw. 4. Juli

2023.

und damit unbestrittenermassen verspätet ein. Soweit nicht die behördliche Pflicht zur

Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung

gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00265, E. 2). Die inhaltlich identischen Eingaben enthalten keine

für das vorliegende Urteil relevanten Neuerungen und sind daher unbeachtlich.

1.4

Die

Antenne wird ohne Korrekturfaktor betrieben und wurde nach dem

Worst-Case-Szenario beurteilt. Die für die Berechnung der elektrischen

Feldstärke massgebenden Daten für die relevanten Antennen (Laufnummern 8, 9,

16, 17, 18, 25, 26 und 27) finden sich im Zusatzblatt 4a zum

Standortdatenblatt. Weitere Ausführungen zum Korrekturfaktor erübrigen sich

damit, da dieser vorliegend nicht Streitgegenstand ist und für dessen Anwendung

ein neues Baubewilligungsverfahren erforderlich wäre (vgl. VGr, 27. Oktober

2022, VB.2021.00740/00743, E. 3.3). Soweit sich die Anträge der

Beschwerdeführer auf den Korrekturfaktor beziehen, ist auf diese mangels

Streitgegenständlichkeit nicht einzutreten.

1.5

Die

Beschwerdeführer beantragen die Sistierung des Verfahrens. Die Sistierung eines

Verfahrens steht grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, daher soll sie die Ausnahme

bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt. Es besteht kein verfassungsmässiger

Sistierungsanspruch. Eine Verfahrenssistierung muss zweckmässig sein. Das

Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall

höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d. h. die Verfahrenssistierung

muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer

erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Die Sistierung

kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen

Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 4–31 N. 38 ff.). Es sind keine solchen Gründe für eine

Verfahrenssistierung ersichtlich. Die Beschwerdeführer begründen die Sistierung

viel mehr mit Rügen, welche eine Aufhebung der Baubewilligung zur Folge hätten.

Das Verfahren ist demgemäss nicht zu sistieren.

1.6

Die

Beschwerdeführer beantragen die gemeinsame Behandlung der Beschwerde mit derjenigen

im Verfahren VB.2023.00042. Jener Fall betraf eine andere Mobilfunkantenne in

einer anderen Gemeinde und ist bereits entschieden, weshalb der Antrag der

Beschwerdeführer gegenstandslos ist.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt ausserhalb der

Bauzone weit überwiegend im Wald. Nach den Plänen der privaten

Beschwerdegegnerin soll die bestehende 64,3 m hohe

Mobilfunk-Antennenanlage umgebaut werden, wobei die Hauptstrahlrichtungen der

bestehenden Antennen beibehalten werden sollen. Der Ausbau soll auf vier Ebenen

auf einer Höhe von 29 bis 43 m ab Boden erfolgen. Die einzelnen

Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'400–2'600, 1'800–2'600,

3'400 und 3'600 MHz und in den Azimuten von 115°, 120°, 135°, 180°, 185°, 225°,

260° und 265° senden. Einige der geplanten Antennen sollen adaptiv betrieben

werden. Diese Antennen weisen gemäss Standortdatenblatt jeweils 16 Sub-Arrays

auf.

3.

Nach Art. 74 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des

Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen

Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.

3.1

Die nichtionisierende Strahlung zählt zu

den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und

Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1

Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission

nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die

Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von

Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der

schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte

festzulegen und dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen

mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere, zu

berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG).

3.2

Für den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat

die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom

23.

Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen

erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese

Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1

der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4

Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher

Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert

einhalten (Anhang 1 Ziff. 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3

Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten

Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten

können (Art. 13 Abs. 1 NISV).

3.3

Das Bundesgericht hat die

Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II 399 als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (E. 4) und

festgehalten, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend

regelt und die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall keine weitergehende

Begrenzung verlangen können (E. 3c).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführer rügen, das Vorsorgeprinzip sei verletzt, und legen

verschiedene Studien ins Recht.

4.2

Dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11

Abs. 2 USG) wird mittels Anlagegrenzwerten Rechnung getragen. Die

Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche

Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich

mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr,

30.

Januar 2008, Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). An die Vorgabe von Art. 11

Abs. 2 USG, wonach Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen

sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar

ist, ist das Verwaltungsgericht gebunden.

In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden

und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung

sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung

der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der

Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die

wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in

seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des Bundesamts

für Umwelt [BAFU] gemäss Art. 19b NISV).

4.3

Das

Bundesgericht hat sich in seinem Leiturteil vom 14. Februar 2023

ausführlich mit verschiedenen neuen Studien, insbesondere auch solchen zum

oxidativen Stress, auseinandergesetzt; ebenso mit den Vorbringen der

Beschwerdeführer betreffend Pulsationen. Es kam zum Schluss, dass nicht

aufgezeigt werden konnte, dass die zuständigen Behörden des Bundes oder der

Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen

oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben

wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu

beantragen bzw. vorzunehmen (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5.5 ff.).

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführer legen diverse im Leitentscheid des Bundesgerichts vom

14.

Februar 2023 noch nicht erwähnte neue Studien ins Recht. Insbesondere

machen sie geltend, dass die Mobilfunkstrahlung für das Insektensterben

(mit-)verantwortlich sei. Die Anlagegrenzwerte müssten auch für Wildtiere

gelten.

4.4.2

Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden

Strahlen schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV

festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13

Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV

(Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich

in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3

Abs. 3 lit. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte

der NISV in erster Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder

Pflanzen zugeschnitten. In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei

teilweise im Schutz der Menschen auf (BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.2.3,

mit weiteren Hinweisen).

Bei Nutz- und Wildtieren

besteht demgegenüber eine andere Ausgangslage. Es ist davon auszugehen, dass

die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren

gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Fehlt eine abschliessende

Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig

sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG; BGE 146 II 17 E. 6.5). Die

Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die

verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13–15

USG). Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand

der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere

und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden (Art. 14

lit. a USG; vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5). Fehlen belastbare Hinweise

auf eine konkrete Gefährdung, besteht für eine Herabsetzung der Strahlung von

Mobilfunkanlagen kein Raum (BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.2.4,

mit weiteren Hinweisen).

4.4.3

Das BAFU hat bei der Universität Neuenburg ein Gutachten zur Wirkung von

nichtionisierender Strahlung auf Arthropoden in Auftrag gegeben (Matthieu Mulot

et al. [2022] Wirkung von nichtionisierender Strahlung [NIS] auf Arthropoden,

Bericht im Auftrag des Bundesamts für Umwelt [BAFU], Neuenburg, Juli 2022).

Dabei wurde die Wirkung von nichtionisierender Strahlung mit einer akzeptablen

Verlässlichkeit für Fortbewegung, Fortpflanzung, Nahrungssuche und Anlegen von

Vorräten, Orientierung, DNA-Schädigung, Zellstress, Verhalten und verschiedene

Körperfunktionen für Frequenzen bis 6 GHz ermittelt (S. 37). Als

Ergebnis wurde jedoch festgehalten, dass noch keine formalen und präzisen

Antworten auf die gestellten Fragen vorlägen. Es gebe einen gewissen

Evidenzgrad für spezifische Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung, was für

die Notwendigkeit spreche, die mögliche Wirkung von NIS auf Insekten und

Arthropoden weiter zu untersuchen. Es müssten die Folgen der potenziellen

Wirkungen von NIS auf die Biodiversität und das Ökosystem in ihrer Gesamtheit

weiter untersucht werden, um die Gesamtrelevanz der auf verschiedenen Ebenen,

d. h. auf der Ebene

der Zellen, der Individuen und der Populationen in verschiedenen Umgebungen und

Regionen, beobachteten Wirkungen zu bewerten (S. 43). Auch wenn die

Wirkung von NIS auf Arthropoden zumindest teilweise nachgewiesen worden sei,

bleibe es schwierig, das Ausmass dieser Wirkung auf grösserer Skala abzuschätzen.

Es bedürfe daher der Durchführung solider, reproduzierbarer und grossangelegter

weiterer Studien (S. 3).

Auch die von den

Beschwerdeführern ins Recht gelegte Review von Alain Thill (Alain Thill,

Biologische Wirkungen elektromagnetischer Felder auf Insekten, in: umwelt

medizin gesellschaft, 2020) spricht davon, dass ein weiterer dringender

Forschungsbedarf bestehe. Der von der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz

(SCNAT) herausgegebene Bericht "Insektenvielfalt in der Schweiz:

Bedeutung, Trends, Handlungsoptionen" führt aus, dass die Auswirkungen von

aktuellen technologischen Entwicklungen und Stoffen, die in die Umwelt gelangen

und sich potenziell auch auf Insekten auswirken können, noch zu wenig gut

untersucht wurden. Dazu gehörten etwa neue Bewirtschaftungs- und

Erntetechniken, Umweltgifte oder Strahlung von Mobilfunk (Ivo Widmer et al. [2021],

Insektenvielfalt in der Schweiz: Bedeutung, Trends, Handlungsoptionen, Swiss

Academies Reports 16 [9], S. 56).

4.4.4

Nach diesen von den Beschwerdeführern genannten Studien fehlen noch

genügend belastbare Hinweise für eine Herabsetzung der Strahlung und es bedarf

weiterer Forschung. Das BAFU hat bereits weitere Forschung in Bezug auf die

Auswirkungen von NIS auf Insekten in Auftrag gegeben (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/forschung.html,

zuletzt besucht am 7. November 2023). Dafür, dass das BAFU den Bericht der

Universität Neuenburg absichtlich geändert habe, um die Aussagen der Studie

abzuschwächen, ergeben sich keine Hinweise, hat das BAFU doch sämtliche

Stellen, welche im Vergleich zur Ausgabe vom August 2022 geändert wurden, im

Anhang aufgeführt. Weder der Aufsatz von Ulrich Warnke (Ulrich Warnke, Bienen,

Vögel und Menschen, die Zerstörung der Natur durch Elektrosmog, 2007) noch die

weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen schliesslich aufzuzeigen,

dass das BAFU seinem Auftrag, allenfalls eine Grenzwertanpassung zu empfehlen,

in pflichtwidriger Weise nicht nachkommen würde.

4.5

Die

weiteren sich auf die Gesundheitsschädigung beim Menschen bezogenen Studien

vermögen ebenfalls nicht darzutun, dass das BAFU seinem Auftrag nicht

nachkommt. Die Studie von Alfonso Balmori (Evidence for a health risk by RF on

humans living around mobile phone base stations: From radiofrequency sickness

to cancer, Environmental Research, November 2022) ist erst im November 2022

erschienen und es kann nicht gesagt werden, dass das BAFU diese übersehen hat,

benötigt das BAFU eine gewisse Zeit, um sämtliche neuen relevanten Studien zu

prüfen und zu bewerten. Die Beschwerdeführer weisen sodann auf weitere neue

Studien hin, ohne näher darzulegen, inwiefern diese Studien zwingend eine

Anpassung der Grenzwerte gebieten und dass diese Studien den anerkannten

wissenschaftlichen Standards entsprechen würden.

Die Beschwerdeführer vermögen zusammenfassend nicht

aufzuzeigen, dass das BAFU seinem Auftrag nicht nachkommt. Es ist vielmehr

davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen

wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende

Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Das Vorsorgeprinzip ist nicht

verletzt. Es ist am BAFU, auch die relevanten neueren Studien insbesondere auf

ihre Evidenz und Bedeutsamkeit zu prüfen.

4.6

Die

Beschwerdeführer rügen weiter, dass das BAFU die REFLEX-Studie bislang nicht

berücksichtigt habe. Hinsichtlich der Studie EU FP7 REFLEX Project – Risk

Evaluation of Potential Environmental Hazard From Low Frequency Electromagnetic

Field Exposure Using Sensitive In Vitro Methods, 2000–2004

("REFLEX-Studie") führt das BAFU in seiner Vernehmlassung im

bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 aus, dass die BERENIS in ihrem

Newsletter Nr. 23 vom Dezember 2020 auf die REFLEX-Studie Bezug genommen

habe. In diesem Newsletter habe sie über eine Replikationsstudie berichtet und

deren Ergebnisse mit der REFLEX-Studie wie folgt verglichen: "Im Rahmen

dieser Untersuchungen konnten ältere positive Befunde der REFLEX-Studie (Diem

et al. 2005) und einer anderen Studie (Franzellitti et al. 2010; DNS-Schäden

durch ein GSM-Signal), die der Auslöser und Ausgangspunkt für diese Studie

waren, nicht bestätigt werden bzw. nicht schlüssig wiederholt werden"

(BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5.5.4). Als unbeachtlich

erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts. Dieses hat die REFLEX-Studie entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführer nicht als korrekt beurteilt. Es hielt vielmehr fest, es könne

nicht ausgeschlossen werden, "dass sich die Unrichtigkeiten in den

streitgegenständlichen Studien durch nicht wissentlich begangene Fehler

erklären lassen". Das Gericht ging somit von Fehlern in der Studie aus,

konnte aber keine genügenden Beweise für eine Fälschungsabsicht finden

(Streitgegenstand war lediglich der Fälschungsvorwurf, nicht die Evidenz der

Studie, vgl. Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Dezember

2020, 2U 104/17 = 7O 1707/16, S. 16). Schliesslich erweist sich der

Bericht Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019 des BAFU auch nicht

als unvollständig, hat es doch nicht die Gesundheitsfragen, sondern lediglich

die Evidenz der Studien teilweise nicht beurteilt.

5.

Die Baubewilligung von neuen Mobilfunk-Antennenanlagen wie

im vorliegenden Fall beruht auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung.

5.1

Grundlage für die Berechnung der Strahlung

bilden gemäss Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft

BUWAL (heute: BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus

dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung) die beantragte

Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm),

die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Orts

gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die

Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (BUWAL,

Vollzugsempfehlung, S. 24 Ziff. 2.3.1). Dem Standortdatenblatt ist

ein Antennendiagramm beizulegen, das quantitativ Auskunft über die Richtwirkung

einer Antenne gibt; verlangt ist jeweils ein horizontales und ein vertikales

Antennendiagramm (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24 Ziff. 2.3.1, S. 29

Ziff. 3.1 und S. 35 Ziff. 3.4). Mit Nachtrag vom 28. März

2013.

zur Vollzugsempfehlung NISV (in der Folge: BAFU, Nachtrag 1) hat das

BAFU die Möglichkeit eingeführt, die Berechnung im Standortdatenblatt mithilfe

von umhüllenden horizontalen und vertikalen Antennendiagrammen, die alle

individuellen Antennendiagramme der betreffenden Frequenzbänder einschliessen,

zu dokumentieren (Ziff. 3.2 und 3.2.1).

5.2

Am 23. Februar 2021 hat das BAFU die

Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in

der Folge: BAFU, Nachtrag 2). Seither durfte gestützt darauf bei

adaptiven Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten

ein sogenannter Korrekturfaktor berücksichtigt werden. Bis zur Publikation dieses Nachtrags empfahl das

BAFU den Baubewilligungsbehörden, adaptive Antennen in der rechnerischen

Prognose gleich wie konventionelle Antennen zu betrachten (BAFU, Empfehlung vom

17.

April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der

Schweiz'' sowie BAFU, Empfehlung vom 31. Januar 2020 "Informationen

zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung]"). Die Strahlung

war im Rahmen des sogenannten Worst-Case-Szenarios wie bei konventionellen

Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler

Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung

den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen, zu beurteilen.

5.3

Mit den

neusten Anpassungen der NISV (Anhang 1 Ziff. 62 f.) hat der

Bundesrat diese Regelung auf Verordnungsstufe übernommen. Seit dem

1.

Januar 2022 ist es den Mobilfunkanbietenden gestützt darauf bei

adaptiven Antennen mit acht

oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) erlaubt, einen Korrekturfaktor

anzuwenden, sofern die Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung

ausgestattet sind. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs

Minuten gemittelte Sendeleistung die korrigierte, bewilligte Sendeleistung

nicht überschreitet (Ziff. 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV). Denn

aufgrund der rein rechnerischen Festlegung des massgebenden Betriebszustandes

ist es im tatsächlichen Betrieb nicht ausgeschlossen, dass die massgebende

Sendeleistung kurzzeitig überschritten wird. Die automatische Leistungsbegrenzung

muss sodann im Qualitätssicherungssystem

der Netzbetreiber für

die Behörde nachvollziehbar abgebildet sein. Ist keine solche vorhanden oder

hat die Antenne weniger als acht Sub-Arrays, darf der Korrekturfaktor nicht

geltend gemacht werden, das heisst, er beträgt in diesen Fällen 1 (BAFU, Nachtrag 2, S. 9).

Die Berechnung der Strahlung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors

bedingt daher, dass Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) mit zusätzlichen

Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahlverhalten

haben, dokumentiert und überwacht werden (BAFU, Nachtrag 2, S. 13).

Mit diesen Verordnungsänderungen sollte sichergestellt

werden, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als

konventionelle Antennen (vgl. Erläuterungen zu adap-tiven Antennen und deren

Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nicht-ionisierender

Strahlung [NISV] vom 23. Februar 2021 [in der Folge: BAFU, Erläuterungen],

S. 4 und 21 f., auch zum Folgenden). Denn die zielgenauere

Ausrichtung der Antennen auf einzelne Ausschnitte des Versorgungsbereichs führt

dazu, dass die Strahlenbelastung an einem (nahe der Antenne gelegenen) Ort im

Versorgungsbereich der Antenne über die Zeit gemittelt insgesamt geringer ist

als bei den herkömmlichen Antennen mit gleicher Leistung. Zudem trug der

Bundesrat damit der Tatsache Rechnung, dass adaptive Antennen nicht – wie für

die Worst-Case-Betrachtung massgebend – gleichzeitig in alle Richtungen die

maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen können, sondern die Sendeleistung für

Signale, die in verschiedene Richtungen abgestrahlt werden, aufgeteilt wird.

Dies wird mit einem Korrekturfaktor

abgebildet, welcher abhängig ist von der Anzahl der separat ansteuerbaren

Antenneneinheiten (Sub-Arrays) und die Belastung auf sechs Minuten ausmittelt.

Je höher die Anzahl der Sub-Arrays ist, desto grösser fällt die Korrektur aus. Die

so korrigierte Sendeleistung entspricht der bewilligten Sendeleistung, welche

im Standortdatenblatt eingetragen wird, und ist massgebend für die Berechnung

der Einhaltung des Anlagegrenzwertes an den relevanten OMEN (VGr, 12. Mai

2023, VB.2022.00344, E. 4.3).

6.

6.1

Die

Beschwerdeführer rügen, mit dem Korrekturfaktor seien viel höhere Grenzwerte

zulässig, welche die Gesundheit erheblich schädigen würden. Diese

Grenzwerterhöhung könne ohne neue Bewilligung erfolgen, lediglich indem ein

neues Standortdatenblatt eingereicht würde. Der Korrekturfaktor sei unzulässig,

verstosse gegen übergeordnetes Recht und sei aufzuheben.

6.2

6.2.1

Mit dem Korrekturfaktor

wurde eine an die im Vergleich zu konventionellen Antennen geänderte

Technologie bzw. Funktionsweise angepasste Berechnungsweise für den

massgebenden Betriebszustand adaptiver Antennen eingeführt. Zumal auch die

einzuhaltenden Grenzwerte in derselben Verordnung geregelt sind, muss die

Regelung der Grundlagen für die zur Beurteilung von deren Einhaltung

erforderliche Berechnung auf Verordnungsstufe erst recht zulässig sein. Insbesondere

auch, nachdem sich die entsprechenden Definitionen bereits bisher in der NISV

befanden (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.1.1).

6.2.2

Hinzu kommt, dass sich nicht nur die Anlagegrenzwerte für konventionelle

Antennen sowie die für die Beurteilung der Einhaltung weiterer Vorschriften

massgebenden Konkretisierungen bzw. Spezifizierungen in einer Verordnung zum

USG finden, sondern auch diejenigen für andere Anlagetypen und Emissionsarten. Diese

stützen sich allesamt auf Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12

USG und müssen den dort vorgegebenen Kriterien genügen. Es besteht damit für Ziff. 63

Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV eine genügende gesetzliche Grundlage und

es liegt kein Verstoss gegen die Grundsätze der Gesetzesdelegation vor (VGr, 12. Mai

2023, VB.2022.00344, E. 5.1.2).

6.3

Mit der

Einführung des Korrekturfaktors sollte dafür gesorgt werden, dass adaptive

Antennen nicht strenger beurteilt werden als herkömmliche Antennen, da diese im

Gegensatz zu letzteren die Strahlung zielgerichtet abgeben, was zu einer

insgesamt tieferen Strahlenbelastung in der Umgebung führt. Der von der Anzahl

Sub-Arrays abhängige Korrekturfaktor wurde so festgelegt, dass die tatsächliche

Sendeleistung in der Regel unterhalb der bewilligten Sendeleistung liegt. Die

entsprechende Privilegierung adaptiver Antennen erweist sich insofern als

nachvollziehbar und berechtigt (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.2.1).

6.4

Dem

Umstand, dass die Antennen technisch gesehen eine höhere Sendeleistung abgeben

könnten, bevor sie an ihre thermische Belastungsgrenze stossen, wird durch die

automatische Leistungsbegrenzung Rechnung getragen. Das BAKOM hat auch

diesbezüglich Messungen durchgeführt, welche bestätigten, dass die

Sendeleistungen der adaptiven Antennen aller drei Betreiber im Betrieb

automatisch auf den bewilligten Wert reduziert werden (vgl.

Validierungsberichte des BAKOM vom 8. Juli 2021).

6.5

Als

wissenschaftliche Grundlage zur Bestimmung des Korrekturfaktors dienten

statistische Studien und Messungen (vgl. deren Zusammenfassung in BAFU,

Erläuterungen, Kapitel 6). Diese beinhalteten verschiedene Szenarien mit

unterschiedlicher Nutzerzahl, Verbindungszeit, Anzahl Sub-Arrays und

Beamforming-Methode. Für diese wurde – jeweils auf sechs Minuten gemittelt –

untersucht, welche realistischen Maximalleistungen im Vergleich zu den

theoretisch möglichen auftreten können. Als realistische Maximalleistung wurde

das 95. Perzentil aller gemessenen Sendeleistungen definiert. Aus der Differenz

zur theoretisch möglichen Maximalleistung wurden dann die Korrekturfaktoren

abgeleitet (vgl. BAFU, Erläuterungen, Kapitel 6 Tabelle 2).

6.6

Während

bisher massgebend war, dass die Anlagegrenzwerte an einem OMEN zu jedem

Zeitpunkt eingehalten werden, können nun Situationen auftreten, in denen die in

Anhang 1 Ziff. 64 NISV definierten elektrischen Feldstärken

kurzzeitig überschritten werden. Es trifft also zu, dass aufgrund der gewählten

Festlegung des Korrekturfaktors Leistungsspitzen auftreten können, welche über

die bewilligte Sendeleistung hinausgehen. Mit der automatischen

Leistungsbegrenzung wird (nur, aber immerhin) verhindert, dass die über einen

Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte

Sendeleistung überschreitet. Damit liegen auch Leistungsspitzen immer noch

deutlich unter dem Immissionsgrenzwert (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.1).

6.7

6.7.1

Dass der für die Beurteilung der Einhaltung der Anlagegrenzwerte

massgebende Betriebszustand mit der Einführung des Korrekturfaktors nicht mehr

auf das absolute Maximum der möglichen Strahlenbelastung abstellt, ist – wie

sich aus dem Folgenden ergibt – mit dem Schutzkonzept der NISV vereinbar (vgl. Art. 1

NISV; VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.2).

6.7.2

Wie bereits ausgeführt, müssen auch die Immissionsgrenzwerte in den für den

Mobilfunk massgebenden Frequenzen nicht in jedem Moment, sondern bloss über

sechs Minuten ausgemittelt eingehalten werden (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1

NISV). Eine entsprechende Mittelung der Immissionen ist der NISV also nicht

fremd und seit Erlass der NISV so vorgesehen (Alexander Rey, Mobilfunkanlagen: Verhältnis von

Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere

Bauverfahrensrecht, URP 2021 S. 153 ff., 174 ff.,

auch zum Folgenden). Die in Anhang 1 Ziff. 61 Abs. 1 lit. d

NISV festgehaltene Regelung, wonach Mobilfunkanlagen, welche weniger als

800.

Stunden pro Jahr senden, von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte

entbunden sind, basiert ebenfalls auf dem Grundsatz, dass die in Anhang 1 Ziff. 64

festgehaltenen vorsorglichen Belastungswerte relevant werden, wenn sie auf

Dauer überschritten werden; eine kurzzeitige Überschreitung wird ebenfalls

hingenommen. Eine über eine gewisse Betriebsdauer der Anlage ausgemittelte

Berechnung der Belastungen ist im Umweltrecht ferner nicht unüblich, sondern

eher die Norm (vgl. etwa Anhang 3 Ziff. 32 [Strassenlärm] bzw.

Anhang 6 Ziff. 32 [Industrie- und Gewerbelärm] der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]; VGr, 12. Mai 2023,

VB.2022.00344, E. 5.4.2.1).

6.7.3

Hinzu kommt, dass Anlagegrenzwerte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

darstellen, sprich das Vorsorgeprinzip konkretisieren, und weit unterhalb der

Schwelle der Immissionsgrenzwerte festgelegt wurden. Wenn bereits die

Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2 NISV bloss über eine ausgemittelte

Zeitdauer eingehalten werden müssen, erscheint es zulässig, auch die

Anlagegrenzwerte dieser über sechs Minuten ausgemittelten Berechnung zu

unterstellen. Abgesehen davon soll mit den Anlagegrenzwerten gemäss den

Kriterien von Art. 11 Abs. 2 USG die Langzeitbelastung der

Bevölkerung tief gehalten werden. Entsprechend wurden sie aufgrund der

technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie mit Blick auf die wirtschaftliche

Tragbarkeit festgelegt und damit – anders als die Immissionsgrenzwerte – nicht

nach medizinischen Kriterien. Eine Aushöhlung des Vorsorgeprinzips ist nach dem

Ausgeführten nicht ersichtlich. Da unterhalb der Immissionsgrenzwerte kein

kausaler Zusammenhang für unerwünschte gesundheitliche Auswirkungen

nachgewiesen ist, bleibt der vorsorgliche Gesundheitsschutz auch mit der

Einführung des Korrekturfaktors gewahrt (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344,

E. 5.4.2.2).

6.8

Wenn das

Baurekursgericht zum Schluss gelangte, es gebe keine Hinweise, welche die in

der NISV umgesetzte Ausgestaltung des Korrekturfaktors als mit dem

Vorsorgeprinzip unvereinbar erscheinen liessen, ist dies vor dem Hintergrund

der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Die private Beschwerdegegnerin

darf sodann auch nur mit der im Standortdatenblatt angegebenen elektrischen

Feldstärke senden. Demgemäss ist der privaten Beschwerdegegnerin die Anwendung

des Korrekturfaktors gestattet.

6.9

Schliesslich

ist festzuhalten, dass für die neue Anwendung des Korrekturfaktors entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführer ein Baubewilligungsverfahren nötig ist (vgl. VGr,

27.

Oktober 2022, VB.2021.00740/00743, E. 3).

6.10

Das

Urteil des Bundesgerichts 1C_591/2021 ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführer rügen, dass Zweifel an der Richtigkeit der im

Standortdatenblatt deklarierten Daten bestünden: Mit der vorgesehenen

Sendeleistung könne die Antenne nicht sinnvoll betrieben werden.

7.2

Dem ist

entgegenzuhalten, dass – wie bereits die Vorinstanz korrekt festhielt – nur die

bewilligte Sendeleistung und nicht die technisch mögliche Sendeleistung

massgebend ist. Im baurechtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob eine

bestimmte Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck

brauchbar, sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis

entspricht. Diese Abklärungen hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb

sich die Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der

relevanten planungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken

hat (§ 320 PBG; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 338 f.).

§ 326 PBG untersagt die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht

bewilligter Vorhaben. Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an

eine erteilte Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung

beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute bzw. geänderte

Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.; vgl. dazu

E. 3). Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte

WERP-Leistung sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die

Mobilfunkanbieterin die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben. Ob

damit die Antenne sendetechnisch sinnvoll betrieben werden kann, spielt für die

Erteilung der Baubewilligung keine Rolle (vgl. VGr, 2. Dezember 2021,

VB.2021.00178, E. 5.2). Es ist sodann nicht ersichtlich und wird auch

nicht näher dargelegt, dass die Immissionsprognosen falsch berechnet wurden.

Die

Beschwerdeführer begründen nicht näher, weshalb Abnahmemessungen ihrer Ansicht

nach nicht durchgeführt werden könnten. Es ist festzuhalten, dass

Abnahmemessungen gestützt auf den Technischen Bericht des Eidgenössischen

Instituts für Metrologie (METAS) "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im

Frequenzbereich bis zu 6 GHz" vom 18. Februar 2020 bei adaptiven

5G-Antennen durchgeführt werden können (vgl. VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00047 und VB.2021.00048, E. 6.2 bzw. E. 6.2.3). Dies wurde im

Übrigen auch vom Bundesgericht nicht anders beurteilt (BGr, 14. Februar

2023, 1C_100/2021, E. 8).

7.3

Damit

bleibt die Rüge betreffend Tauglichkeit der QS-Systeme zu prüfen, welche die

Beschwerdeführer ebenfalls nicht näher substanziieren. Die Behörde überwacht

gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur

Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 der NISV führt sie

Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich

auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und

Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV).

Gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges

Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und

überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht

schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März

2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und

BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative

Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar

2006.

die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den

Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung

zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über

den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] bei Basisstationen für

Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006;

nachstehend: Rundschreiben BAFU).

Wird die Variabilität

adaptiver Antennen nicht im Sinn des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung

berücksichtigt (wie vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von

konventionellen und adaptiven Antennen identisch, weshalb am Funktionieren des

QS-Systems nicht zu zweifeln ist (vgl. VGr, 2. Dezember 2021,

VB.2021.00178, E. 8.2). Die bewilligte maximale Sendeleistung ist im

QS-System hinterlegt und ihre Einhaltung wird vom QS-System geprüft bzw.

sichergestellt (vgl. BAFU, Rundschreiben vom 16. Januar 2006, S. 2 f.;

vgl. auch VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00077, E. 3.4.1.2). Damit

ist davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mittels eines

QS-Systems überprüfen lässt. Auch das Bundesgericht sieht nach ständiger

Rechtsprechung sowie auch nach erneuter und ausführlicher Befassung keine

Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (vgl. BGr, 3. September

2019, 1C_97/2018, E. 7 mit Hinweisen sowie 14. Februar 2023,

1C_100/2021, E. 9). Entgegen den Beschwerdeführern hat sich auch die

Vorinstanz mit dieser Frage befasst und ist zu Recht zum selben Schluss

gelangt. Im Übrigen wird die (gemäss bundesgerichtlichem Auftrag aktuell

durchgeführte) erneute schweizweite Kontrolle zeigen, ob die QS-Systeme

ordnungsgemäss funktionieren (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9).

8.

8.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

8.2

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den

Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. Der

Baubewilligungsbehörde (Beschwerdegegner 2) steht in der vorliegenden

Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,

praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 8. Februar 2018,

VB.2017.00615, E. 5; 4. Mai 2017, VB.2016.00238, E. 5).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 4'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern 1–2 unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).