VB.2023.00233
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00233
13. Juni 2023Deutsch31 min
(URT.2023.24620)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00233
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind seit September 2022 getrennt und haben eine gemeinsame Tochter E
(geboren 2013). Seit Januar 2023 leben sie getrennt in zwei
verschiedenen Haushalten, wobei die gemeinsame Tochter E bei C (zusammen mit F,
der anderen Tochter von C) wohnt.
B. Mit
Verfügung vom 10. April 2023 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegen A
Schutzmassnahmen im Sinn von § 3 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber C und der
gemeinsamen Tochter an; namentlich ein Kontaktverbot gegenüber C, E und F sowie
ein Rayonverbot um den Wohnort von C und die Schulhäuser von E und F.
C. Die Staatsanwaltschaft G
eröffnete ein Strafverfahren gegen A aufgrund des Tatvorwurfs der mehrfachen
Drohung und Tätlichkeiten gegen C. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft G verfügte
das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich am 12. April 2023 gegenüber
A Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Form eines Kontaktverbots zu C
und eines Rayonverbots an deren Wohnort, mit Geltung einstweilen bis zum
12. Juli 2023, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens.
Erwägungen
II.
A. C
ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend:
Zwangsmassnahmengericht Zürich) am 12. April 2023 um Verlängerung der
GSG-Schutzmassnahmen gegenüber ihr und der gemeinsamen Tochter um drei Monate.
B. A,
anwaltlich vertreten, ersuchte das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Eingabe
vom 13. April 2023 um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen.
C. Das
Zwangsmassnahmengericht Zürich vereinigte die beiden Verfahren betreffend
Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie deren gerichtlicher Beurteilung und
verlängerte mit Urteil vom 17. April 2023 die gegen A angeordneten
Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 24. Juli 2023. A wurde die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.
D. Mit
Eingabe vom 20. April 2023 erhob A beim Zwangsmassnahmengericht Zürich
Einsprache gegen das Urteil desselben vom 17. April 2023.
E. Das
Zwangsmassnahmengericht Zürich lud A und C je zur getrennten Anhörung auf den
25.
April 2023 vor. C erschien nicht zur Anhörung. A wurde am
25.
April 2023 angehört.
F. Mit
Urteil vom 25. April 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht Zürich die
Einsprache von A ab und bestätigte das Urteil vom 17. April 2023, womit
die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 10. April 2023 angeordneten
und mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 17. April 2023
verlängerten Schutzmassnahmen gegenüber C und der gemeinsamen Tochter E bis zum
24.
Juli 2023 fortdauern. Das Kontaktverbot gegenüber Letzterer wurde
unter den Vorbehalt anderslautender Anordnungen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bzw. des Gerichts gestellt. Die
Schutzmassnahmen gegenüber der anderen Tochter von C, F, wurden nicht verlängert.
III.
Dagegen liess A,
weiterhin anwaltlich vertreten, am 28. April 2023 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich
Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse beantragen, die mit Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 25. April 2023 verlängerten
Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und
die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
subeventualiter sei das Urteil insoweit aufzuheben, als ein Kontaktverbot gegenüber
C und ein Rayonverbot um ihren Wohnort (Wohnadresse) übersteige. Daneben
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Das Zwangsmassnahmengericht
Zürich verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2023 auf eine Stellungnahme. Am
10.
Mai 2023 beantragte C, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten von A, die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Daneben ersuchte
auch sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 reichte sie eine Unterlage zur Belegung ihrer
Mittellosigkeit nach. Die Stadtpolizei Zürich liess sich nicht vernehmen.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts Zürich wurden
beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Da dem Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des fairen
Verfahrens und falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.
2.2
2.2.1
Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Schutzmassnahmen seien
verlängert worden, ohne dass er angehört worden sei und ohne dass er vom
Verlängerungsantrag Kenntnis gehabt habe. Die auf seine begründete Einsprache
hin anberaumte Anhörung der Parteien sei zudem nicht geeignet gewesen, den
vormaligen Mangel an rechtlichem Gehör zu heilen. Ihm sei anlässlich der
Anhörung nicht effektiv Gelegenheit gegeben worden, seine Sicht der Dinge in
einer zusammenhängenden Schilderung darzulegen. Sodann habe sich die Befragung
um die Tochter gedreht, welche jedoch beim "Kernvorfall" des
8.
April 2023 unbestrittenermassen nicht anwesend gewesen sei.
2.2.2
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw.
des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des
rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin
oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch
der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des
Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung
der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als
lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen
von grosser Bedeutung ist.
Über
den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der
gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit,
sondern grundsätzlich immer zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder
des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines
unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines
bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch
eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das
Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare
Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens
nachzuholen ist (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 GSG).
Für
die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die
Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig
eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der
Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der
Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der
Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch.
Eine unterbliebene bzw. ungenügende Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
durch das Zwangsmassnahmengericht ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu
erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten
Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt.
Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint somit insbesondere
dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur
Klärung des Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/VB.2023.00043,
E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2.3
Die Vorinstanz erliess zunächst ohne Anhörung einen vorläufigen
Entscheid (§ 10 Abs. 2 GSG). Die Zulässigkeit dieses Vorgehens wird
durch den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Entscheid des
Verwaltungsgerichts nicht infrage gestellt, denn dieser betraf eine Beschwerde
gegen eine – ohne vorgängige persönliche Anhörung der Parteien – erfolgte definitive
Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen (VGr, 21. Dezember 2022,
VB.2022.00758).
Nach erfolgter Einsprache lud
die Vorinstanz die Parteien zur Anhörung vor, wobei aus der Vorladung
ersichtlich war, dass Prozessthema die "Verlängerung von Schutzmassnahmen
/ Einsprache" war. Bleibt eine Partei der
Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht unentschuldigt fern, kann der
Entscheid auch aufgrund der Akten gefällt werden. Dies wurde vorliegend in der
Vorladung jeweils angedroht. Dass die Beschwerdegegnerin – welche als Gesuchstellerin
ebenfalls vorgeladen wurde – der Anhörung unentschuldigt fernblieb, wurde von
der Vorinstanz entsprechend gewürdigt, indem diese zutreffend festhielt, dass
der Beschwerdeführer daraus – insbesondere in prozessualer Hinsicht – nichts zu
seinen Gunsten ableiten konnte. Der Beschwerdeführer als Gesuchsgegner des
Verlängerungsgesuchs wurde angehört, womit das Erfordernis von § 9
Abs. 3 Satz 1 erfüllt war. Das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz
ist nicht zu beanstanden.
2.2.4
Dem Anhörungsprotokoll der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zuerst zu dem die
Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall und dann zu seiner Tochter befragt wurde.
Die die Befragung abschliessende richterliche Frage, ob es sonst noch etwas
Neues gäbe, verneinte der Beschwerdeführer. Eine Protokollnotiz hält zudem
fest, dass keine Ergänzungsfragen gestellt wurden. Nach einer Diskussion über
die Handy-/Videoaufnahmen aus dem Bus und die Übersetzung eines von den
Parteien darauf gesagten Wortes, erhielt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers Gelegenheit, die Einsprache noch mündlich zu ergänzen. Dem
Beschwerdeführer wurde somit von der Vorinstanz genügend Gelegenheit gegeben,
seinen Standpunkt darzulegen. Dass auch die Beziehung und der Kontakt zur
Tochter thematisiert wurden, ist unter den vorliegenden Umständen und der
gebotenen Berücksichtigung der Kindsbelange ebenfalls nicht zu beanstanden.
Selbst wenn die Tochter nicht in den aktuellen Vorfall vom 8. April 2023
involviert war, sind die Fragen des Zwangsmassnahmenrichters nachvollziehbar,
erliess doch die Stadtpolizei die Schutzmassnahmen auch gegenüber der Tochter.
Die Rüge, dass eine solche Anhörung ihrem Sinn – der Gewährung des rechtlichen
Gehörs – nicht gerecht werde, ist deshalb unbegründet. Dass durch das
Fernbleiben der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer, wie er geltend
macht, die Möglichkeit entfallen sei, dieser Ergänzungsfragen zu stellen, wird
in dem als summarisches Verfahren ausgestalteten Gewaltschutzverfahren dadurch
relativiert, dass die Anhörungen jeweils getrennt stattfinden, sich auf die für
die Beurteilung der Schutzmassnahmen wesentlichen Punkte beschränken und das
Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. unten E. 3.2).
2.3
2.3.1
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, da
die Vorinstanz trotz der von ihm vorgebrachten zahlreichen Hinweise auf
Ungereimtheiten und gar Unstimmigkeiten in den Vorbringen der
Beschwerdegegnerin diese nicht behandelt habe. Die vorinstanzliche Feststellung,
dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin keine klaren Widersprüche aufwiesen,
sei aktenwidrig.
2.3.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG],
§ 10 N. 25; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
2.3.3
Die Vorinstanz kam ihrer Begründungspflicht nach, indem sie nicht nur die
Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmassnahmen (Vorliegen einer Beziehung;
Vorliegen häuslicher Gewalt; Fortbestand der Gefährdung) prüfte, sondern sich
auch mit den Vorbringen beider Parteien auseinandersetzte und darlegte, weshalb
die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der grundsätzlichen
Glaubhaftigkeit des Fortbestandes der Gefährdung zu ändern vermochten. Auch
wenn sich die Vorinstanz nicht eingehend mit jedem einzelnen Argument des
Beschwerdeführers und nicht mit jeden von diesem geltend gemachten Widerspruch
auseinandersetzte, ist die Begründung als genügend zu beurteilen, da sie die
entscheidwesentlichen Punkte enthält. Eine reduzierte Begründungsdichte
rechtfertigt sich auch aufgrund des summarischen Charakters des
Gewaltschutzverfahrens. Dass in dem Einspracheentscheid vom 25. April 2023
in gewissen Punkten auf die Begründung des zuvor vorläufig ergangenen
Entscheids vom 17. April 2023 verwiesen wird, ist zulässig. Der
Beschwerdeführer konnte den Entscheid zudem in voller Kenntnis der Sache mit
Beschwerde anfechten und dem Verwaltungsgericht ist es möglich, den Entscheid
rechtsgenügend zu überprüfen. Die formellen Rügen sind folglich unbegründet.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219,
E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche
Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer
bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Liegt
häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert
vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es
stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die
polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG; betreffend Anhörung
vgl. oben E. 2.2.2). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn
der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.2
Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2 mit Hinweisen).
Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als
erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist
somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei
mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnte (statt vieler VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 2.4;
BGE 130 III 321 E. 3.3). In Bezug auf den
Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das
massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der
Dispositiv
Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,
6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3 Nicht
selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen
Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten
Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in
der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer
Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,
nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November 2020,
VB.2020.00674, E. 2.4; Conne/Plüss, S. 135).
3.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem
Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich das
Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 16. September 2020,
VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,
28. April 2021, VB.2021.00137, E. 3.2).
4.
4.1 Auslösender
Anlass für die polizeilichen Schutzmassnahmen war ein Vorfall, welcher sich
zwischen den Parteien am 8. April 2023 ereignet habe: Der Beschwerdeführer
soll der Beschwerdegegnerin an deren Arbeitsort im H in arabischer Sprache
gedroht haben, dass er sie nicht in Ruhe lasse und dass er sie töten werde.
Beim anschliessenden Aufeinandertreffen auf dem Heimweg im Bus habe der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin während der Busfahrt zwei Mal mit der
flachen Hand über das Gesicht gefahren, wobei ihr die Brille heruntergefallen
sei, und habe ihr danach mit der flachen Hand auf die linke Wange geschlagen.
Danach habe der Beschwerdeführer den Bus an der Haltestelle I verlassen.
Auch während der Busfahrt habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in
arabischer Sprache mit den gleichen Äusserungen wie zuvor im H gedroht.
4.2 Die
Vorinstanz erwog im Einspracheentscheid, die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin seien nach wie vor [Anm.: nach Anhörung des Beschwerdeführers]
nicht unglaubhaft bzw. im Wesentlichen glaubhaft. Ihre Aussagen würden
teilweise durch Fotos, Bild- und Tonaufnahmen sowie die Angaben einer
Auskunftsperson gestützt, weshalb davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer Gewalt gegen sie ausgeübt habe. Daran ändere auch die
Vorgeschichte der mutmasslichen Beschimpfungen der Beschwerdegegnerin nichts.
Selbst wenn sich erstellen liesse, dass es sich bei der ausgeübten Gewalt um
eine Retorsionsmassnahme gehandelt habe, würde dies die Gewalt nicht rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer habe die Option eines rechtmässigen Alternativverhaltens
gehabt und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, den Bus ohne jede
Handgreiflichkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin zu verlassen. Auch die
Angaben der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die gemeinsame Tochter, welche
enorme Angst vor dem Vater zu haben scheine, erschienen grundsätzlich glaubhaft.
5.
5.1
5.1.1 Nebst den Aussagen der Parteien liegt der
Beurteilung der Gefährdungssituation die Foto-Dokumentation der Videoaufnahmen
vom 8. April 2023 aus dem Bus zugrunde: Diese zeigt, dass sich die
Parteien im Bus begegneten und sich beide jeweils gegenseitig mit dem Handy
filmten, sowie dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schliesslich
ins Gesicht fasste. Wie stark der Schlag bzw. die Ohrfeige tatsächlich war,
ergibt sich daraus nicht, ist aber insofern auch irrelevant, als die
Tätlichkeit von der Beschwerdegegnerin ungeachtet der Intensität nicht
hinzunehmen ist. Dass die Beschwerdegegnerin mit einer PET-Flasche – ungeachtet
der sich widersprechenden Parteiaussagen, ob diese nun voll oder leer war –
warf, ist aus der Foto-Dokumentation ebenfalls ersichtlich. Der Darstellung des Beschwerdeführers nach
habe er der Beschwerdegegnerin den Mund zuhalten und ihr damit sagen wollen,
sie solle aufgrund der vielen Leute im Bus ruhig sein. Selbst wenn – wie
der Beschwerdeführer weiter geltend macht – die Beschwerdegegnerin die
Verursacherin des Konflikts im Bus und sie diejenige gewesen sei, welche mit dem
Filmen begonnen habe, wäre dem Beschwerdeführer als gewaltfreie Option das Aussteigen aus dem Bus offengestanden. Selbst
wenn erstellt wäre, dass die Tätlichkeit des Beschwerdeführers eine
Retorsionsmassnahme auf die ihm von der Beschwerdegegnerin nachgeworfene PET-Flasche
darstellte, rechtfertigt dies die Tätlichkeit des Beschwerdeführers nicht. Die Vorinstanz erwog ebenfalls, dass "die
Vorgeschichte" (mutmassliche Beschimpfung) nichts an der Beurteilung der
Gewaltsituation ändere. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vor der
Vorinstanz herrschte zudem Uneinigkeit, was genau auf dem anlässlich der
Anhörung abgespielten Video, welches die Beschwerdegegnerin im Bus mit ihrem
Mobiltelefon gemacht hat, gesagt wurde. Der Beschwerdeführer stellt sich auf
den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihn beschimpft. Der Dolmetscher,
welcher gebeten wurde, die von den Parteien in dem Handy-Video gemachten
Aussagen zu übersetzen, konnte jedoch die behauptete Beschimpfung durch die
Beschwerdegegnerin nicht bestätigen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass
es sich dabei um eine Beschimpfung der Beschwerdegegnerin handelte, ändert dies
nichts an der grundsätzlich erstellten Konfliktsituation und der Tätlichkeit
durch den Beschwerdeführer.
5.1.2
Nebst der Tätlichkeit im Bus am 8. April 2023 sind auch die verbalen
Drohungen des Beschwerdeführers, welche dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin
gemacht haben soll, zu würdigen: Die Beschwerdegegnerin gab an, der Beschwerdeführer
habe ihr sowohl im H als auch im Bus gesagt, dass er sie nicht in Ruhe lassen
und dass er sie [noch mal] töten werde. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass die Äusserungen des
Beschwerdeführers sie in Angst und Schrecken versetzt hatten, wurden von der
Mitbeteiligten, welche die Beschwerdegegnerin nach dem Vorfall einvernommen
hatte, als glaubhaft eingestuft, was durch die Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht entkräftet werden konnte. Bereits in ihrem
Verlängerungsgesuch beschrieb die Beschwerdegegnerin, wie das Verhalten des
Beschwerdeführers sie seit den letzten Schutzmassnahmen beeinträchtigte und
dieser Zustand in dem Vorfall vom 8. April 2023 gipfelte. In ihrer
Beschwerdeantwort wiederholte die Beschwerdegegnerin, dass sie sich durch das
Verhalten des Beschwerdeführers bedroht fühle und das bereits angespannte
Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine neue Stufe der Eskalation
erreicht habe. Das Aufeinandertreffen der Parteien am 8. April 2023 ist
deshalb nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung der dazu führenden
Gesamtumstände zu sehen. Somit ergibt sich auch ohne detaillierte
Rekonstruktion des Vorfalls und der genauen Aussagen der Parteien bzw. der
Bedeutung respektive Übersetzung einzelner (Schimpf-)Worte das Gesamtbild einer
konfliktgeladenen und zumindest für die Beschwerdegegnerin unhaltbaren
Situation, welche von der Mitbeteiligten als auch der Vorinstanz zu Recht als
Gefährdungssituation eingestuft werden konnte. Der Erlass von Schutzmassnahmen
war deshalb gerechtfertigt.
5.1.3
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die mangelnde Berücksichtigung
seiner Hinweise auf Ungereimtheiten. Die Mitbeteiligte hielt in ihrem Rapport
vom 14. April 2023 jedoch fest, die Erkenntnisse aus den Videobildern
stimmten teilweise nicht mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin überein.
Die Vorinstanz trug diesem Umstand ebenfalls Rechnung, indem sie
berücksichtigte, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin teilweise
durch Fotos und Bild-/Tonaufnahmen gestützt würden. Hinzu kommt jedoch, dass
die Aussagen der Beschwerdegegnerin durch diejenigen einer unbeteiligten
polizeilichen Auskunftsperson, welche den Vorfall im Bus beobachten konnte,
weitgehend gestützt werden. Da keine Rekonstruktion bis ins letzte Detail nötig
ist (vgl. oben E. 3.2), ist der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt
genügend glaubhaft gemacht und die Glaubhaftigkeit wird durch die Rügen des
Beschwerdeführers nicht infrage gestellt.
5.1.4
Daraus, dass die Stadtpolizei die
Schutzmassnahmen sodann nicht unmittelbar im Anschluss an den Vorfall, sondern
erst am übernächsten Tag – namentlich am 10. April 2023 – nach Anhörung
der Auskunftsperson aus dem Bus am 8. April 2023, der Beschwerdegegnerin
am 8. April 2023 sowie des Beschwerdeführers am 10. April 2023
erliess, kann Letzterer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Mitbeteiligte kam
nach ihren Untersuchungen – und trotz der festgestellten teilweisen
Nichtübereinstimmung (vgl. oben E. 5.1.2) – zum Schluss, Schutzmassnahmen
seien angesichts der erstellten Tätlichkeit und der Aussagen der Parteien
gerechtfertigt. Die zeitlichen Verhältnisse können hier noch als im Einklang
stehend mit dem Ziel der sofortigen Deeskalation sowie
dem Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG, wonach
Schutzmassnahmen von der Polizei
umgehend erlassen werden können bzw. müssen, bezeichnet werden (vgl. VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.2, wo die
Schutzmassnahmen von der Polizei erst 16 Tage nach der Auseinandersetzung
und damit nicht mehr umgehend erlassen wurden).
5.1.5
Wenn der Beschwerdeführer infrage stellt, weshalb nicht auch gegenüber der
Beschwerdegegnerin, welche eine PET-Flasche nach ihm geworfen habe und ihn
beschimpfe, als Aggressorin Schutzmassnahmen erlassen worden seien, ist
anzumerken, dass es auch dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, die Polizei
um entsprechende Hilfe und die Prüfung möglicher Schutzmassnahmen zu seinem
Schutz anzurufen. Um einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts infrage zu
stellen, genügt es namentlich nicht, in pauschaler Weise vorzubringen, die
angeblich gefährdende sei die eigentlich gefährdete Person (VGr, 29. Dezember
2021, VB.2021.00822, E. 3.3). Eine allfällige Gegenseitigkeit des
streitauslösenden Verhaltens vermindert das polizeiliche Schutzbedürfnis zudem
nicht. Dem vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, die Beschwerdegegnerin
versuche, eine "gefakte Drohkulisse" durch Ersteren zu zeichnen, um
dies dann wohl im Eheschutzverfahren für eigene Zwecke zu verwenden, ist schliesslich entgegenzuhalten, dass ein Urteil
betreffend Gewaltschutzmassnahmen nicht präjudiziell für das Eheschutz- oder
Scheidungsgericht sein kann, zumal diese Sachverhalte hier nicht beurteilt
werden (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.7.2).
5.1.6
Der Sachverhalt wurde nach dem
Gesagten von der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt. Dass sie deshalb auf eine
Gefährdungssituation der Beschwerdegegnerin (und der Tochter; hierzu unten
E. 5.4) schloss und vom Vorliegen von häuslicher Gewalt im Sinn des
GSG ausging, ist nicht zu
beanstanden.
5.2 Da sich
aus den Eingaben der Parteien als auch deren polizeilichen respektive vorinstanzlichen
Anhörungsprotokolle das Bild einer gesamthaft konfliktbelasteten Situation
zwischen den Parteien ergab und das hängige Eheschutzverfahrens sowie der
bevorstehende Verhandlungstermin weiteres Konfliktpotenzial zu bergen scheinen,
ist es nicht beanstanden, wenn von der Vorinstanz hauptsächlich auf den Zweck
der Deeskalation von Schutzmassnahmen abgestellt und damit der Fortbestand der
Gefährdungssituation begründet wurde.
5.3 Schliesslich
führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er sich ausdrücklich
nicht gegen ein Kontaktverbot zu der Beschwerdegegnerin und gegen ein
Rayonverbot um ihre Wohnadresse widersetze. Er habe gar kein Interesse daran,
mit ihr in Kontakt zu treten. Die Beschwerdegegnerin wendete hingegen ein, dass
der Beschwerdeführer unterdessen bereits gegen das Kontaktverbot (Kommentierung
in den Sozialen Medien) verstossen habe, was sie in ihrem Sicherheitsgefühl
tangiere. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen, dass er
sich nicht frei in seinem langjährigen Wohnquartier und sozialem Lebensmittelpunkt
bewegen könne, sind sehr pauschal gehalten, und da es sich um eine zeitliche
beschränkte Schutzmassnahme handelt, ist es ihm auch zumutbar, sich für diesen
beschränkten Zeitraum in einem anderen Radius zu bewegen und seine Erledigungen
andernorts zu tätigen. Durch das Rayonverbot werden auch die Befürchtungen des
Beschwerdeführers, der nach jedem Zufallstreffen mit der Beschwerdegegnerin mit
einer Anzeige oder Verhaftung rechnen müsse und dadurch in seinem
Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sein soll, zumindest vorübergehend ausgeräumt.
Dass sich der Radius des Rayonverbots etwas weiter als nur um den Wohnort der
Beschwerdeführerin erstreckt, ist unter diesen Umständen vom Beschwerdeführer
zudem hinzunehmen, da es der Beschwerdegegnerin – wie die Vorinstanz festhielt
– möglich sein muss, auch ihren Wohnort mit einem Gefühl von Sicherheit
verlassen und sich in einem gewissen Umkreis bewegen zu können. Für die
Vorinstanz war nicht ersichtlich, dass sich die Situation innert weniger Tage
merklich verbessern würde und es schien zwingend notwendig, die Situation zu
deeskalieren. Da sich dieser Eindruck auch aufgrund der Parteivorbringen im
Beschwerdeverfahren ergibt, ist die Verlängerung um die gesetzliche
Maximaldauer von drei Monaten nicht zu beanstanden.
5.4
5.4.1
Fraglich ist schliesslich – und vom
Beschwerdeführer bestritten –, ob die gemeinsame Tochter von häuslicher Gewalt
betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies
regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater
gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet
werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen
herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,
Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche
Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen
für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die
gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit
des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es
selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr,
3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.
Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011
S. 525 ff., S. 540). Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt sind in
ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung
Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551;
VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2). Ist ein Kind nicht selber
von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die
Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine
nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.
5.4.2
Die gemeinsame Tochter ist unbestritten
nicht von direkter häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer betroffen. Beim
die zu beurteilenden Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 8. April
2023 im Bus war die gemeinsame Tochter der Parteien ebenfalls unstreitig nicht
zugegen. Die Vorinstanz würdigte jedoch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin,
wonach die Tochter die Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegenüber der
Mutter mitbekommen habe, der Beschwerdeführer auch ihr nachstelle und sie durch
Zeigen des Mittelfingers beschimpft habe. Indem die Vorinstanz erwog, in einem
gewissen Mass erscheine eine Gefährdung des Kindes durchaus wahrscheinlich,
trug sie diesen Umständen Rechnung. Zu würdigen ist auch, dass der
Beschwerdeführer sich überdies bereit erklärte, auf Wunsch der Kinderanwältin
auf weiteren Kontakt zunächst zu verzichten.
5.4.3
Dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten
gereichten Abklärungsbericht des Sozialzentrums J vom 30. April 2023 über die
gemeinsame Tochter lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen: Erwähnt wird
der letzte Vorfall häuslicher Gewalt vom 19. September 2022, welcher zu
Schutzmassnahmen führte, und anlässlich welchem der Beschwerdeführer die
Tochter in seine Drohungen gegenüber der Beschwerdegegnerin einbezogen haben
soll. Während des Abklärungszeitraums sei es zu zwei weiteren Polizei-Einsätzen
gekommen. Am 17. Januar 2023 habe es zudem einen Vorfall bei der
Betreuungseinrichtung der Tochter gegeben, als beide Eltern das Kind hätten
abholen wollen und daraufhin hätten separiert werden müssen. Die Tochter sei verängstigt
und hin- und hergerissen gewesen und habe sich offensichtlich unwohl gefühlt.
Der Schulsozialarbeiterin habe die Tochter häufig von den Streitereien der
Eltern erzählt, wobei sie klar geäussert habe, keinen Kontakt zu ihrem Vater zu
wollen und Angst vor ihm zu haben. Der Bericht erwähnt jedoch auch, dass sich
der Beschwerdeführer sehr um seine Tochter sorge und deshalb eine
Gefährdungsmeldung gemacht habe. Er sei von den Fachpersonen jedoch in mehreren
Gesprächen darauf hingewiesen worden, dass sein Verhalten (Herumlungern bei der
Schule und auf dem Schulweg etc.) in der aktuellen Situation kontraproduktiv
sei; der Beschwerdeführer habe alle diese Treffen zwischen ihm, der
Beschwerdegegnerin und der Tochter als dem Zufall geschuldet erklärt. Vorerst
werde ein begleitetes Besuchsrecht empfohlen.
5.4.4
Vor diesem Hintergrund kann dem
Zwangsmassnahmengericht, dem im Zusammenhang der Verlängerung der
Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vorn
E. 3.4), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn es – überdies
auch ohne Vorliegen des Abklärungsberichts – zum Schluss kam, es liege eine
derartige Situation bezüglich der Tochter vor, dass sie als gefährdete Person
im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren sei und die Schutzmassnahmen
auch gegenüber ihr verlängerte. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, er werde
bis zur gerichtlichen Verhandlung vom 30. Mai 2023, anlässlich welcher
sich zeigen werde, in welchem Umfang er seine Tochter besuchen könne, keinen
Kontakt zu dieser aufnehmen, was bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
der Verlängerung zu berücksichtigen ist. Zur Deeskalation der Situation war
deshalb die Verlängerung die Schutzmassnahmen auch gegenüber der Tochter
angezeigt.
5.5 Nach dem Gesagten hält der vorinstanzliche
Entscheid einer Rechtskontrolle stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; zur Parteientschädigung vgl. unten E. 6.4).
6.2
6.2.1
Mangels Kostenbelastung durch den vorliegenden Entscheid wird das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Zu
prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.2.2
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.2.3
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, bei dem derzeit eine
Lohnpfändung vollzogen wird und welcher zu Unterhaltszahlungen für das Kind
verpflichtet ist, ist belegt. Seine Beschwerde kann sodann nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs
eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu
qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für
den Beschwerdeführer sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit
zu bejahen (vgl. Plüss, § 16 N. 86).
6.2.4
Angesichts ihrer Unterstützung durch das Sozialamt ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Aufgrund ihrer
Parteistellung gilt für sie das Kriterium der fehlenden offensichtlichen
Aussichtslosigkeit nicht (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des
Beizugs eines Rechtsvertreters ist für die Beschwerdegegnerin aus denselben
Gründen wie für den Beschwerdeführer (vgl. oben E. 6.2.3) zu bejahen.
6.2.5
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die dem
Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen und sind den Parteien ihre jeweiligen
Rechtsvertretungen als unentgeltliche Rechtsverbeiständungen zu bestellen.
6.3
6.3.1
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung
(des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.– pro Stunde für
unentgeltliche Rechtsvertretungen.
6.3.2
Rechtsanwalt B macht in seiner
auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 25. Mai
2023 einen Zeitaufwand von 7,5 Stunden geltend, was angemessen erscheint.
Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 54.30 (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von Fr. 1'704.30
(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 1'835.55
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit
Fr. 1'835.55 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
6.3.3
Rechtsanwalt D macht in seiner auf telefonische
Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 1. Juni 2023 einen
Zeitaufwand von 6,35 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die
geltend gemachten Barauslagen von Fr. 5.30 (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von
Fr. 1'402.30 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 1'510.30
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt D ist demzufolge mit
Fr. 1'510.30 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
6.4 Angesichts seines Unterliegens ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person
im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit Letztere nicht
unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57). Sofern die
obsiegende Partei jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege
gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der unterliegenden,
ebenfalls bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012,
E. 6.4; VGr, 29. Dezember 2022,
VB.2021.00262, E. 2.2; 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 7.2).
Demzufolge ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.5 Der Beschwerdeführer und die
Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'280.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für dessen
Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'835.55 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt D wird für deren
Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'510.30 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.