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Entscheid

VB.2023.00233

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00233

13. Juni 2023Deutsch31 min

(URT.2023.24620)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00233

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind seit September 2022 getrennt und haben eine gemeinsame Tochter E

(geboren 2013). Seit Januar 2023 leben sie getrennt in zwei

verschiedenen Haushalten, wobei die gemeinsame Tochter E bei C (zusammen mit F,

der anderen Tochter von C) wohnt.

B. Mit

Verfügung vom 10. April 2023 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegen A

Schutzmassnahmen im Sinn von § 3 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber C und der

gemeinsamen Tochter an; namentlich ein Kontaktverbot gegenüber C, E und F sowie

ein Rayonverbot um den Wohnort von C und die Schulhäuser von E und F.

C. Die Staatsanwaltschaft G

eröffnete ein Strafverfahren gegen A aufgrund des Tatvorwurfs der mehrfachen

Drohung und Tätlichkeiten gegen C. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft G verfügte

das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich am 12. April 2023 gegenüber

A Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Form eines Kontaktverbots zu C

und eines Rayonverbots an deren Wohnort, mit Geltung einstweilen bis zum

12. Juli 2023, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens.

Erwägungen

II.

A. C

ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend:

Zwangsmassnahmengericht Zürich) am 12. April 2023 um Verlängerung der

GSG-Schutzmassnahmen gegenüber ihr und der gemeinsamen Tochter um drei Monate.

B. A,

anwaltlich vertreten, ersuchte das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Eingabe

vom 13. April 2023 um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen.

C. Das

Zwangsmassnahmengericht Zürich vereinigte die beiden Verfahren betreffend

Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie deren gerichtlicher Beurteilung und

verlängerte mit Urteil vom 17. April 2023 die gegen A angeordneten

Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 24. Juli 2023. A wurde die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

D. Mit

Eingabe vom 20. April 2023 erhob A beim Zwangsmassnahmengericht Zürich

Einsprache gegen das Urteil desselben vom 17. April 2023.

E. Das

Zwangsmassnahmengericht Zürich lud A und C je zur getrennten Anhörung auf den

25.

April 2023 vor. C erschien nicht zur Anhörung. A wurde am

25.

April 2023 angehört.

F. Mit

Urteil vom 25. April 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht Zürich die

Einsprache von A ab und bestätigte das Urteil vom 17. April 2023, womit

die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 10. April 2023 angeordneten

und mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 17. April 2023

verlängerten Schutzmassnahmen gegenüber C und der gemeinsamen Tochter E bis zum

24.

Juli 2023 fortdauern. Das Kontaktverbot gegenüber Letzterer wurde

unter den Vorbehalt anderslautender Anordnungen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bzw. des Gerichts gestellt. Die

Schutzmassnahmen gegenüber der anderen Tochter von C, F, wurden nicht verlängert.

III.

Dagegen liess A,

weiterhin anwaltlich vertreten, am 28. April 2023 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich

Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse beantragen, die mit Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 25. April 2023 verlängerten

Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und

die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

subeventualiter sei das Urteil insoweit aufzuheben, als ein Kontaktverbot gegenüber

C und ein Rayonverbot um ihren Wohnort (Wohnadresse) übersteige. Daneben

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Das Zwangsmassnahmengericht

Zürich verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2023 auf eine Stellungnahme. Am

10.

Mai 2023 beantragte C, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten von A, die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Daneben ersuchte

auch sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 reichte sie eine Unterlage zur Belegung ihrer

Mittellosigkeit nach. Die Stadtpolizei Zürich liess sich nicht vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts Zürich wurden

beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Da dem Fall keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des fairen

Verfahrens und falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.

2.2

2.2.1

Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Schutzmassnahmen seien

verlängert worden, ohne dass er angehört worden sei und ohne dass er vom

Verlängerungsantrag Kenntnis gehabt habe. Die auf seine begründete Einsprache

hin anberaumte Anhörung der Parteien sei zudem nicht geeignet gewesen, den

vormaligen Mangel an rechtlichem Gehör zu heilen. Ihm sei anlässlich der

Anhörung nicht effektiv Gelegenheit gegeben worden, seine Sicht der Dinge in

einer zusammenhängenden Schilderung darzulegen. Sodann habe sich die Befragung

um die Tochter gedreht, welche jedoch beim "Kernvorfall" des

8.

April 2023 unbestrittenermassen nicht anwesend gewesen sei.

2.2.2

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw.

des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des

rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin

oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch

der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des

Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung

der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als

lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen

von grosser Bedeutung ist.

Über

den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der

gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit,

sondern grundsätzlich immer zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder

des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines

unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines

bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch

eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das

Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare

Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens

nachzuholen ist (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 GSG).

Für

die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die

Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig

eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der

Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der

Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der

Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch.

Eine unterbliebene bzw. ungenügende Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers

durch das Zwangsmassnahmengericht ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu

erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten

Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt.

Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint somit insbesondere

dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur

Klärung des Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/VB.2023.00043,

E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.2.3

Die Vorinstanz erliess zunächst ohne Anhörung einen vorläufigen

Entscheid (§ 10 Abs. 2 GSG). Die Zulässigkeit dieses Vorgehens wird

durch den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Entscheid des

Verwaltungsgerichts nicht infrage gestellt, denn dieser betraf eine Beschwerde

gegen eine – ohne vorgängige persönliche Anhörung der Parteien – erfolgte definitive

Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen (VGr, 21. Dezember 2022,

VB.2022.00758).

Nach erfolgter Einsprache lud

die Vorinstanz die Parteien zur Anhörung vor, wobei aus der Vorladung

ersichtlich war, dass Prozessthema die "Verlängerung von Schutzmassnahmen

/ Einsprache" war. Bleibt eine Partei der

Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht unentschuldigt fern, kann der

Entscheid auch aufgrund der Akten gefällt werden. Dies wurde vorliegend in der

Vorladung jeweils angedroht. Dass die Beschwerdegegnerin – welche als Gesuchstellerin

ebenfalls vorgeladen wurde – der Anhörung unentschuldigt fernblieb, wurde von

der Vorinstanz entsprechend gewürdigt, indem diese zutreffend festhielt, dass

der Beschwerdeführer daraus – insbesondere in prozessualer Hinsicht – nichts zu

seinen Gunsten ableiten konnte. Der Beschwerdeführer als Gesuchsgegner des

Verlängerungsgesuchs wurde angehört, womit das Erfordernis von § 9

Abs. 3 Satz 1 erfüllt war. Das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz

ist nicht zu beanstanden.

2.2.4

Dem Anhörungsprotokoll der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zuerst zu dem die

Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall und dann zu seiner Tochter befragt wurde.

Die die Befragung abschliessende richterliche Frage, ob es sonst noch etwas

Neues gäbe, verneinte der Beschwerdeführer. Eine Protokollnotiz hält zudem

fest, dass keine Ergänzungsfragen gestellt wurden. Nach einer Diskussion über

die Handy-/Videoaufnahmen aus dem Bus und die Übersetzung eines von den

Parteien darauf gesagten Wortes, erhielt der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers Gelegenheit, die Einsprache noch mündlich zu ergänzen. Dem

Beschwerdeführer wurde somit von der Vorinstanz genügend Gelegenheit gegeben,

seinen Standpunkt darzulegen. Dass auch die Beziehung und der Kontakt zur

Tochter thematisiert wurden, ist unter den vorliegenden Umständen und der

gebotenen Berücksichtigung der Kindsbelange ebenfalls nicht zu beanstanden.

Selbst wenn die Tochter nicht in den aktuellen Vorfall vom 8. April 2023

involviert war, sind die Fragen des Zwangsmassnahmenrichters nachvollziehbar,

erliess doch die Stadtpolizei die Schutzmassnahmen auch gegenüber der Tochter.

Die Rüge, dass eine solche Anhörung ihrem Sinn – der Gewährung des rechtlichen

Gehörs – nicht gerecht werde, ist deshalb unbegründet. Dass durch das

Fernbleiben der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer, wie er geltend

macht, die Möglichkeit entfallen sei, dieser Ergänzungsfragen zu stellen, wird

in dem als summarisches Verfahren ausgestalteten Gewaltschutzverfahren dadurch

relativiert, dass die Anhörungen jeweils getrennt stattfinden, sich auf die für

die Beurteilung der Schutzmassnahmen wesentlichen Punkte beschränken und das

Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. unten E. 3.2).

2.3

2.3.1

Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, da

die Vorinstanz trotz der von ihm vorgebrachten zahlreichen Hinweise auf

Ungereimtheiten und gar Unstimmigkeiten in den Vorbringen der

Beschwerdegegnerin diese nicht behandelt habe. Die vorinstanzliche Feststellung,

dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin keine klaren Widersprüche aufwiesen,

sei aktenwidrig.

2.3.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG],

§ 10 N. 25; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.3.3

Die Vorinstanz kam ihrer Begründungspflicht nach, indem sie nicht nur die

Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmassnahmen (Vorliegen einer Beziehung;

Vorliegen häuslicher Gewalt; Fortbestand der Gefährdung) prüfte, sondern sich

auch mit den Vorbringen beider Parteien auseinandersetzte und darlegte, weshalb

die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der grundsätzlichen

Glaubhaftigkeit des Fortbestandes der Gefährdung zu ändern vermochten. Auch

wenn sich die Vorinstanz nicht eingehend mit jedem einzelnen Argument des

Beschwerdeführers und nicht mit jeden von diesem geltend gemachten Widerspruch

auseinandersetzte, ist die Begründung als genügend zu beurteilen, da sie die

entscheidwesentlichen Punkte enthält. Eine reduzierte Begründungsdichte

rechtfertigt sich auch aufgrund des summarischen Charakters des

Gewaltschutzverfahrens. Dass in dem Einspracheentscheid vom 25. April 2023

in gewissen Punkten auf die Begründung des zuvor vorläufig ergangenen

Entscheids vom 17. April 2023 verwiesen wird, ist zulässig. Der

Beschwerdeführer konnte den Entscheid zudem in voller Kenntnis der Sache mit

Beschwerde anfechten und dem Verwaltungsgericht ist es möglich, den Entscheid

rechtsgenügend zu überprüfen. Die formellen Rügen sind folglich unbegründet.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219,

E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche

Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer

bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Liegt

häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert

vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es

stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die

polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG; betreffend Anhörung

vgl. oben E. 2.2.2). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn

der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2

Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2 mit Hinweisen).

Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als

erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist

somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei

mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht

haben könnte (statt vieler VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 2.4;

BGE 130 III 321 E. 3.3). In Bezug auf den

Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das

massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der

Dispositiv

Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,

6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3 Nicht

selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen

Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten

Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in

der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer

Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,

nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November 2020,

VB.2020.00674, E. 2.4; Conne/Plüss, S. 135).

3.4 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem

Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich das

Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 16. September 2020,

VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,

28. April 2021, VB.2021.00137, E. 3.2).

4.

4.1 Auslösender

Anlass für die polizeilichen Schutzmassnahmen war ein Vorfall, welcher sich

zwischen den Parteien am 8. April 2023 ereignet habe: Der Beschwerdeführer

soll der Beschwerdegegnerin an deren Arbeitsort im H in arabischer Sprache

gedroht haben, dass er sie nicht in Ruhe lasse und dass er sie töten werde.

Beim anschliessenden Aufeinandertreffen auf dem Heimweg im Bus habe der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin während der Busfahrt zwei Mal mit der

flachen Hand über das Gesicht gefahren, wobei ihr die Brille heruntergefallen

sei, und habe ihr danach mit der flachen Hand auf die linke Wange geschlagen.

Danach habe der Beschwerdeführer den Bus an der Haltestelle I verlassen.

Auch während der Busfahrt habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in

arabischer Sprache mit den gleichen Äusserungen wie zuvor im H gedroht.

4.2 Die

Vorinstanz erwog im Einspracheentscheid, die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin seien nach wie vor [Anm.: nach Anhörung des Beschwerdeführers]

nicht unglaubhaft bzw. im Wesentlichen glaubhaft. Ihre Aussagen würden

teilweise durch Fotos, Bild- und Tonaufnahmen sowie die Angaben einer

Auskunftsperson gestützt, weshalb davon auszugehen sei, dass der

Beschwerdeführer Gewalt gegen sie ausgeübt habe. Daran ändere auch die

Vorgeschichte der mutmasslichen Beschimpfungen der Beschwerdegegnerin nichts.

Selbst wenn sich erstellen liesse, dass es sich bei der ausgeübten Gewalt um

eine Retorsionsmassnahme gehandelt habe, würde dies die Gewalt nicht rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer habe die Option eines rechtmässigen Alternativverhaltens

gehabt und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, den Bus ohne jede

Handgreiflichkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin zu verlassen. Auch die

Angaben der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die gemeinsame Tochter, welche

enorme Angst vor dem Vater zu haben scheine, erschienen grundsätzlich glaubhaft.

5.

5.1

5.1.1 Nebst den Aussagen der Parteien liegt der

Beurteilung der Gefährdungssituation die Foto-Dokumentation der Videoaufnahmen

vom 8. April 2023 aus dem Bus zugrunde: Diese zeigt, dass sich die

Parteien im Bus begegneten und sich beide jeweils gegenseitig mit dem Handy

filmten, sowie dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schliesslich

ins Gesicht fasste. Wie stark der Schlag bzw. die Ohrfeige tatsächlich war,

ergibt sich daraus nicht, ist aber insofern auch irrelevant, als die

Tätlichkeit von der Beschwerdegegnerin ungeachtet der Intensität nicht

hinzunehmen ist. Dass die Beschwerdegegnerin mit einer PET-Flasche – ungeachtet

der sich widersprechenden Parteiaussagen, ob diese nun voll oder leer war –

warf, ist aus der Foto-Dokumentation ebenfalls ersichtlich. Der Darstellung des Beschwerdeführers nach

habe er der Beschwerdegegnerin den Mund zuhalten und ihr damit sagen wollen,

sie solle aufgrund der vielen Leute im Bus ruhig sein. Selbst wenn – wie

der Beschwerdeführer weiter geltend macht – die Beschwerdegegnerin die

Verursacherin des Konflikts im Bus und sie diejenige gewesen sei, welche mit dem

Filmen begonnen habe, wäre dem Beschwerdeführer als gewaltfreie Option das Aussteigen aus dem Bus offengestanden. Selbst

wenn erstellt wäre, dass die Tätlichkeit des Beschwerdeführers eine

Retorsionsmassnahme auf die ihm von der Beschwerdegegnerin nachgeworfene PET-Flasche

darstellte, rechtfertigt dies die Tätlichkeit des Beschwerdeführers nicht. Die Vorinstanz erwog ebenfalls, dass "die

Vorgeschichte" (mutmassliche Beschimpfung) nichts an der Beurteilung der

Gewaltsituation ändere. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vor der

Vorinstanz herrschte zudem Uneinigkeit, was genau auf dem anlässlich der

Anhörung abgespielten Video, welches die Beschwerdegegnerin im Bus mit ihrem

Mobiltelefon gemacht hat, gesagt wurde. Der Beschwerdeführer stellt sich auf

den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihn beschimpft. Der Dolmetscher,

welcher gebeten wurde, die von den Parteien in dem Handy-Video gemachten

Aussagen zu übersetzen, konnte jedoch die behauptete Beschimpfung durch die

Beschwerdegegnerin nicht bestätigen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass

es sich dabei um eine Beschimpfung der Beschwerdegegnerin handelte, ändert dies

nichts an der grundsätzlich erstellten Konfliktsituation und der Tätlichkeit

durch den Beschwerdeführer.

5.1.2

Nebst der Tätlichkeit im Bus am 8. April 2023 sind auch die verbalen

Drohungen des Beschwerdeführers, welche dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin

gemacht haben soll, zu würdigen: Die Beschwerdegegnerin gab an, der Beschwerdeführer

habe ihr sowohl im H als auch im Bus gesagt, dass er sie nicht in Ruhe lassen

und dass er sie [noch mal] töten werde. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass die Äusserungen des

Beschwerdeführers sie in Angst und Schrecken versetzt hatten, wurden von der

Mitbeteiligten, welche die Beschwerdegegnerin nach dem Vorfall einvernommen

hatte, als glaubhaft eingestuft, was durch die Ausführungen des

Beschwerdeführers nicht entkräftet werden konnte. Bereits in ihrem

Verlängerungsgesuch beschrieb die Beschwerdegegnerin, wie das Verhalten des

Beschwerdeführers sie seit den letzten Schutzmassnahmen beeinträchtigte und

dieser Zustand in dem Vorfall vom 8. April 2023 gipfelte. In ihrer

Beschwerdeantwort wiederholte die Beschwerdegegnerin, dass sie sich durch das

Verhalten des Beschwerdeführers bedroht fühle und das bereits angespannte

Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine neue Stufe der Eskalation

erreicht habe. Das Aufeinandertreffen der Parteien am 8. April 2023 ist

deshalb nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung der dazu führenden

Gesamtumstände zu sehen. Somit ergibt sich auch ohne detaillierte

Rekonstruktion des Vorfalls und der genauen Aussagen der Parteien bzw. der

Bedeutung respektive Übersetzung einzelner (Schimpf-)Worte das Gesamtbild einer

konfliktgeladenen und zumindest für die Beschwerdegegnerin unhaltbaren

Situation, welche von der Mitbeteiligten als auch der Vorinstanz zu Recht als

Gefährdungssituation eingestuft werden konnte. Der Erlass von Schutzmassnahmen

war deshalb gerechtfertigt.

5.1.3

Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die mangelnde Berücksichtigung

seiner Hinweise auf Ungereimtheiten. Die Mitbeteiligte hielt in ihrem Rapport

vom 14. April 2023 jedoch fest, die Erkenntnisse aus den Videobildern

stimmten teilweise nicht mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin überein.

Die Vorinstanz trug diesem Umstand ebenfalls Rechnung, indem sie

berücksichtigte, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin teilweise

durch Fotos und Bild-/Tonaufnahmen gestützt würden. Hinzu kommt jedoch, dass

die Aussagen der Beschwerdegegnerin durch diejenigen einer unbeteiligten

polizeilichen Auskunftsperson, welche den Vorfall im Bus beobachten konnte,

weitgehend gestützt werden. Da keine Rekonstruktion bis ins letzte Detail nötig

ist (vgl. oben E. 3.2), ist der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt

genügend glaubhaft gemacht und die Glaubhaftigkeit wird durch die Rügen des

Beschwerdeführers nicht infrage gestellt.

5.1.4

Daraus, dass die Stadtpolizei die

Schutzmassnahmen sodann nicht unmittelbar im Anschluss an den Vorfall, sondern

erst am übernächsten Tag – namentlich am 10. April 2023 – nach Anhörung

der Auskunftsperson aus dem Bus am 8. April 2023, der Beschwerdegegnerin

am 8. April 2023 sowie des Beschwerdeführers am 10. April 2023

erliess, kann Letzterer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Mitbeteiligte kam

nach ihren Untersuchungen – und trotz der festgestellten teilweisen

Nichtübereinstimmung (vgl. oben E. 5.1.2) – zum Schluss, Schutzmassnahmen

seien angesichts der erstellten Tätlichkeit und der Aussagen der Parteien

gerechtfertigt. Die zeitlichen Verhältnisse können hier noch als im Einklang

stehend mit dem Ziel der sofortigen Deeskalation sowie

dem Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG, wonach

Schutzmassnahmen von der Polizei

umgehend erlassen werden können bzw. müssen, bezeichnet werden (vgl. VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.2, wo die

Schutzmassnahmen von der Polizei erst 16 Tage nach der Auseinandersetzung

und damit nicht mehr umgehend erlassen wurden).

5.1.5

Wenn der Beschwerdeführer infrage stellt, weshalb nicht auch gegenüber der

Beschwerdegegnerin, welche eine PET-Flasche nach ihm geworfen habe und ihn

beschimpfe, als Aggressorin Schutzmassnahmen erlassen worden seien, ist

anzumerken, dass es auch dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, die Polizei

um entsprechende Hilfe und die Prüfung möglicher Schutzmassnahmen zu seinem

Schutz anzurufen. Um einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts infrage zu

stellen, genügt es namentlich nicht, in pauschaler Weise vorzubringen, die

angeblich gefährdende sei die eigentlich gefährdete Person (VGr, 29. Dezember

2021, VB.2021.00822, E. 3.3). Eine allfällige Gegenseitigkeit des

streitauslösenden Verhaltens vermindert das polizeiliche Schutzbedürfnis zudem

nicht. Dem vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, die Beschwerdegegnerin

versuche, eine "gefakte Drohkulisse" durch Ersteren zu zeichnen, um

dies dann wohl im Eheschutzverfahren für eigene Zwecke zu verwenden, ist schliesslich entgegenzuhalten, dass ein Urteil

betreffend Gewaltschutzmassnahmen nicht präjudiziell für das Eheschutz- oder

Scheidungsgericht sein kann, zumal diese Sachverhalte hier nicht beurteilt

werden (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.7.2).

5.1.6

Der Sachverhalt wurde nach dem

Gesagten von der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt. Dass sie deshalb auf eine

Gefährdungssituation der Beschwerdegegnerin (und der Tochter; hierzu unten

E. 5.4) schloss und vom Vorliegen von häuslicher Gewalt im Sinn des

GSG ausging, ist nicht zu

beanstanden.

5.2 Da sich

aus den Eingaben der Parteien als auch deren polizeilichen respektive vorinstanzlichen

Anhörungsprotokolle das Bild einer gesamthaft konfliktbelasteten Situation

zwischen den Parteien ergab und das hängige Eheschutzverfahrens sowie der

bevorstehende Verhandlungstermin weiteres Konfliktpotenzial zu bergen scheinen,

ist es nicht beanstanden, wenn von der Vorinstanz hauptsächlich auf den Zweck

der Deeskalation von Schutzmassnahmen abgestellt und damit der Fortbestand der

Gefährdungssituation begründet wurde.

5.3 Schliesslich

führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er sich ausdrücklich

nicht gegen ein Kontaktverbot zu der Beschwerdegegnerin und gegen ein

Rayonverbot um ihre Wohnadresse widersetze. Er habe gar kein Interesse daran,

mit ihr in Kontakt zu treten. Die Beschwerdegegnerin wendete hingegen ein, dass

der Beschwerdeführer unterdessen bereits gegen das Kontaktverbot (Kommentierung

in den Sozialen Medien) verstossen habe, was sie in ihrem Sicherheitsgefühl

tangiere. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen, dass er

sich nicht frei in seinem langjährigen Wohnquartier und sozialem Lebensmittelpunkt

bewegen könne, sind sehr pauschal gehalten, und da es sich um eine zeitliche

beschränkte Schutzmassnahme handelt, ist es ihm auch zumutbar, sich für diesen

beschränkten Zeitraum in einem anderen Radius zu bewegen und seine Erledigungen

andernorts zu tätigen. Durch das Rayonverbot werden auch die Befürchtungen des

Beschwerdeführers, der nach jedem Zufallstreffen mit der Beschwerdegegnerin mit

einer Anzeige oder Verhaftung rechnen müsse und dadurch in seinem

Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sein soll, zumindest vorübergehend ausgeräumt.

Dass sich der Radius des Rayonverbots etwas weiter als nur um den Wohnort der

Beschwerdeführerin erstreckt, ist unter diesen Umständen vom Beschwerdeführer

zudem hinzunehmen, da es der Beschwerdegegnerin – wie die Vorinstanz festhielt

– möglich sein muss, auch ihren Wohnort mit einem Gefühl von Sicherheit

verlassen und sich in einem gewissen Umkreis bewegen zu können. Für die

Vorinstanz war nicht ersichtlich, dass sich die Situation innert weniger Tage

merklich verbessern würde und es schien zwingend notwendig, die Situation zu

deeskalieren. Da sich dieser Eindruck auch aufgrund der Parteivorbringen im

Beschwerdeverfahren ergibt, ist die Verlängerung um die gesetzliche

Maximaldauer von drei Monaten nicht zu beanstanden.

5.4

5.4.1

Fraglich ist schliesslich – und vom

Beschwerdeführer bestritten –, ob die gemeinsame Tochter von häuslicher Gewalt

betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies

regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater

gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet

werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen

herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,

Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche

Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen

für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die

gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit

des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es

selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr,

3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.

Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011

S. 525 ff., S. 540). Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt sind in

ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung

Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551;

VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2). Ist ein Kind nicht selber

von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die

Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine

nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.

5.4.2

Die gemeinsame Tochter ist unbestritten

nicht von direkter häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer betroffen. Beim

die zu beurteilenden Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 8. April

2023 im Bus war die gemeinsame Tochter der Parteien ebenfalls unstreitig nicht

zugegen. Die Vorinstanz würdigte jedoch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin,

wonach die Tochter die Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegenüber der

Mutter mitbekommen habe, der Beschwerdeführer auch ihr nachstelle und sie durch

Zeigen des Mittelfingers beschimpft habe. Indem die Vorinstanz erwog, in einem

gewissen Mass erscheine eine Gefährdung des Kindes durchaus wahrscheinlich,

trug sie diesen Umständen Rechnung. Zu würdigen ist auch, dass der

Beschwerdeführer sich überdies bereit erklärte, auf Wunsch der Kinderanwältin

auf weiteren Kontakt zunächst zu verzichten.

5.4.3

Dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten

gereichten Abklärungsbericht des Sozialzentrums J vom 30. April 2023 über die

gemeinsame Tochter lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen: Erwähnt wird

der letzte Vorfall häuslicher Gewalt vom 19. September 2022, welcher zu

Schutzmassnahmen führte, und anlässlich welchem der Beschwerdeführer die

Tochter in seine Drohungen gegenüber der Beschwerdegegnerin einbezogen haben

soll. Während des Abklärungszeitraums sei es zu zwei weiteren Polizei-Einsätzen

gekommen. Am 17. Januar 2023 habe es zudem einen Vorfall bei der

Betreuungseinrichtung der Tochter gegeben, als beide Eltern das Kind hätten

abholen wollen und daraufhin hätten separiert werden müssen. Die Tochter sei verängstigt

und hin- und hergerissen gewesen und habe sich offensichtlich unwohl gefühlt.

Der Schulsozialarbeiterin habe die Tochter häufig von den Streitereien der

Eltern erzählt, wobei sie klar geäussert habe, keinen Kontakt zu ihrem Vater zu

wollen und Angst vor ihm zu haben. Der Bericht erwähnt jedoch auch, dass sich

der Beschwerdeführer sehr um seine Tochter sorge und deshalb eine

Gefährdungsmeldung gemacht habe. Er sei von den Fachpersonen jedoch in mehreren

Gesprächen darauf hingewiesen worden, dass sein Verhalten (Herumlungern bei der

Schule und auf dem Schulweg etc.) in der aktuellen Situation kontraproduktiv

sei; der Beschwerdeführer habe alle diese Treffen zwischen ihm, der

Beschwerdegegnerin und der Tochter als dem Zufall geschuldet erklärt. Vorerst

werde ein begleitetes Besuchsrecht empfohlen.

5.4.4

Vor diesem Hintergrund kann dem

Zwangsmassnahmengericht, dem im Zusammenhang der Verlängerung der

Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vorn

E. 3.4), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn es – überdies

auch ohne Vorliegen des Abklärungsberichts – zum Schluss kam, es liege eine

derartige Situation bezüglich der Tochter vor, dass sie als gefährdete Person

im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren sei und die Schutzmassnahmen

auch gegenüber ihr verlängerte. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, er werde

bis zur gerichtlichen Verhandlung vom 30. Mai 2023, anlässlich welcher

sich zeigen werde, in welchem Umfang er seine Tochter besuchen könne, keinen

Kontakt zu dieser aufnehmen, was bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit

der Verlängerung zu berücksichtigen ist. Zur Deeskalation der Situation war

deshalb die Verlängerung die Schutzmassnahmen auch gegenüber der Tochter

angezeigt.

5.5 Nach dem Gesagten hält der vorinstanzliche

Entscheid einer Rechtskontrolle stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; zur Parteientschädigung vgl. unten E. 6.4).

6.2

6.2.1

Mangels Kostenbelastung durch den vorliegenden Entscheid wird das Gesuch

der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Zu

prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.2

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.3

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, bei dem derzeit eine

Lohnpfändung vollzogen wird und welcher zu Unterhaltszahlungen für das Kind

verpflichtet ist, ist belegt. Seine Beschwerde kann sodann nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs

eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu

qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für

den Beschwerdeführer sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit

zu bejahen (vgl. Plüss, § 16 N. 86).

6.2.4

Angesichts ihrer Unterstützung durch das Sozialamt ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Aufgrund ihrer

Parteistellung gilt für sie das Kriterium der fehlenden offensichtlichen

Aussichtslosigkeit nicht (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des

Beizugs eines Rechtsvertreters ist für die Beschwerdegegnerin aus denselben

Gründen wie für den Beschwerdeführer (vgl. oben E. 6.2.3) zu bejahen.

6.2.5

Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die dem

Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen und sind den Parteien ihre jeweiligen

Rechtsvertretungen als unentgeltliche Rechtsverbeiständungen zu bestellen.

6.3

6.3.1

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung

(des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.– pro Stunde für

unentgeltliche Rechtsvertretungen.

6.3.2

Rechtsanwalt B macht in seiner

auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 25. Mai

2023 einen Zeitaufwand von 7,5 Stunden geltend, was angemessen erscheint.

Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 54.30 (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von Fr. 1'704.30

(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 1'835.55

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit

Fr. 1'835.55 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

6.3.3

Rechtsanwalt D macht in seiner auf telefonische

Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 1. Juni 2023 einen

Zeitaufwand von 6,35 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die

geltend gemachten Barauslagen von Fr. 5.30 (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von

Fr. 1'402.30 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 1'510.30

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt D ist demzufolge mit

Fr. 1'510.30 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

6.4 Angesichts seines Unterliegens ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person

im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit Letztere nicht

unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57). Sofern die

obsiegende Partei jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege

gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der unterliegenden,

ebenfalls bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012,

E. 6.4; VGr, 29. Dezember 2022,

VB.2021.00262, E. 2.2; 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 7.2).

Demzufolge ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.5 Der Beschwerdeführer und die

Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'280.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4. Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für dessen

Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'835.55 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt D wird für deren

Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'510.30 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich;

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.