VB.2023.00235
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00235
7. Dezember 2023Deutsch14 min
(URT.2023.25006)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00235
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. B, dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2023 erteilte der
Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach B die baurechtliche
Bewilligung für die Erstellung einer aussen aufgestellten
Luft-/Wasser-Wärmepumpe an der südwestlichen Fassade des Bauernhauses auf dem
Grundstück altKat.-Nr. 01 (neu Kat.-Nr. 02) an der D-Strasse 03
in Bülach. Mit diesem Entscheid wurde zudem die Gesamtverfügung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2022 betreffend
Ausnahmebewilligung für zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 13. März 2023 an das
Baurekursgericht und beantragte, " (1.) das Haupt-Baugesuch Nr. … vom
30.
Januar 2019 mit 1. Projektänderung vom 28. August 2019
Beschluss Nr. … und Beschluss Nr. … des Stadtrats Bülach soll mit dem
Baugesuch Nr. … vom 20. Juli 2022 zusammengeführt werden. (2.) Ein
Einbau der Luft-/Wasser-Wärmepumpe in die bestehenden Gebäude soll geprüft
werden".
Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 30. März
2023.
mangels Legitimation von A auf den Rekurs nicht ein.
III.
Dagegen erhob A am 28. April 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte: "(1.) Der Entscheid vom 30.03.2023 soll
aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Legitimation zum Rekurrieren erteilt
werden. (2.) Das Haupt-Baugesuch Nr. … vom 30. Januar 2019 mit
1.
Projektänderung vom 28.08.2019 Beschluss Nr. … und Beschluss Nr. …
des Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach, 8180 Bülach soll mit dem
Baugesuch Nr. … vom 20.07.2022 zusammengeführt werden. (3.) Die
Bewilligung für die Luft-/Wasser-Wärmepumpe soll zurückgewiesen und ein Einbau
in die bestehenden Gebäude geprüft werden. (4.) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.".
Das Baurekursgericht beantragte am 11. Mai 2023 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde und reichte seine Akten ein.
Der Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach verzichtete mit Eingabe
vom 12. Mai 2023 auf eine Stellungnahme. Die Baudirektion des Kantons
Zürich beantragte am 26. Mai 2023 unter Verweis auf den Mitbericht des
Amts für Raumentwicklung vom 25. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. A
liess sich hierzu unter Festhalten an seinen Anträgen am 5. Juli 2023
vernehmen. Mit Eingabe vom 30. August 2023 zeigte B seine anwaltliche
Vertretung an und gab Verzicht auf Beschwerdeantwort bekannt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.
1.2
Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an
die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich
auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz trat mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht auf dessen
Rekurs ein. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die
Frage, ob die Vorinstanz die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat.
2.2
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS
700.1) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.
Ein schutzwürdiges
Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des
Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die
Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter
Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere
(subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen Rechtsschutz
(VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00310, E. 3.1; vgl. Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 20; RB 1995 Nr. 9). Wird eine
ideelle Beeinträchtigung wie die Veränderung des Landschaftsbilds gerügt, so
muss der damit verbundene Eingriff in der Regel ein ungleich stärkeres Ausmass
annehmen als sogenannte materielle Beeinträchtigungen wie Lärm oder Gerüche,
damit die Legitimation
bejaht werden kann (VGr, 27. Oktober 2016,
VB.2015.00595, E. 1.1 mit Hinweisen).
2.3
Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung
der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz. Das
Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn
unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen
Verkehrsträger davon getrennt wird (BGr, 16. Juli 2010, 1C_236/2010, E. 1.4
mit Hinweisen). Die Einsprachelegitimation ergibt sich jedoch nicht
schon aus der blossen räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus
herrührenden besonderen Betroffenheit (BGr, 17. Juni 2004, 1P.164/2004, E. 2.5). Die Legitimation
wird innerhalb eines Umkreises von bis ca.
100.
Meter um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig bejaht
(BGE 140 II 214 E. 2.3; vgl. BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011, E. 2.3 ff.;
VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00069, E. 3.4.1). Erst bei grösseren
Distanzen muss die besondere Betroffenheit näher erörtert werden (Bertschi, § 21 N. 56;
VGr, 19. Januar 2023,
VB.2022.00485, E. 2.2). Allerdings wird betont, dass nicht schematisch auf
einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern
eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGE 136 II 281 E. 2.3.2).
2.4
Das
Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Wenn die
legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, sind
sie so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen
haben. Die Anforderungen an den Grad des Legitimationsnachweises sind
unterschiedlich; in der Regel wird Glaubhaftmachen verlangt (Bertschi, § 21
N. 38 f.).
2.5
Entscheidet
das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen
nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig
geworden ist (§ 52 Abs. 2 VGR).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, vorliegend sei aufgrund der Distanz bei objektiver
Betrachtungsweise zulasten des Beschwerdeführers keine hinreichend enge
Raumbeziehung und kein rechtserheblicher bzw. baurechtlich relevanter sowie
persönlicher Nachteil durch die bewilligte Projektänderung auszumachen. Der
geltend gemachte Sichtbezug genüge nicht zur Begründung der Legitimation.
Insbesondere sei zu beachten, dass das beschwerdeführerische Wohngrundstück
durch mehrere Gebäude sowie Strassen vom Bauernhaus des privaten Beschwerdegegners 3
getrennt und die Sicht daher von vorneherein sehr eingeschränkt sei. Der
Beschwerdeführer rüge ausserdem keine ästhetischen Mängel der geplanten Anlage.
Soweit er eine Beeinträchtigung durch die Luft-/Wasser-Wärmepumpe infolge Lärmimmissionen
beanstande, sei zu bemerken, dass aufgrund der Distanz zwischen dem
Baugrundstück und der Liegenschaft des Beschwerdeführers von ca. 200 m
sowie der Überbauungssituation die Immissionen auf seiner Liegenschaft kaum
wahrnehmbar bzw. in jedem Fall nicht dergestalt seien, dass sie zu einer
legitimationsbegründenden Betroffenheit des Beschwerdeführers führten.
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
er habe im Rekursverfahren vorgebracht, es bestehe eine räumliche Beziehung,
weil der Streitgegenstand in Sichtweite sei. Er habe aber nicht angegeben, von
welchem Grundstück er diese räumliche Nähe ableite. Von der Vorinstanz sei
lediglich seine Wohnadresse berücksichtigt worden, nicht aber weitere, sich in
seinem Besitz oder in Miete/Pacht befindlichen Grundstücke in unmittelbarer
Nähe zum Streitobjekt. Die Distanz zur Parzelle Kat.-Nr. 04 betrage
weniger als 100 m, womit ein genügender räumlicher Bezug gegeben sei.
Zudem sei er legitimiert, da er bereits im Verfahren BG-Nr. … mitgewirkt
habe. Seine Legitimation ergebe sich auch, weil die Baubehörde mit der
erteilten Bewilligung für die Luft-/Wasser-Wärmepumpe gegen geltendes
öffentliches Baurecht verstosse. In seiner Replik ergänzt er, nicht behauptet
zu haben, Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 04 zu sein. Sämtliche erwähnten
Grundstücke seien auf der kantonalen Flächenerhebung Agricola-Pool seinem
Betrieb zugewiesen, wobei vor allem zu erwähnen sei, dass Pachtverträge auch in
mündlicher Form gültig seien.
4.
4.1
Das streitbetroffene Grundstück altKat.-Nr. 01 (neu
Kat.-Nr. 02), auf dem die Luft-/Wasser-Wärmepumpe erstellt werden soll,
befindet sich in der kantonalen Landwirtschaftszone.
4.2
Der Beschwerdeführer führt im
Beschwerdeverfahren – ausser dem Grundstück Kat.-Nr. 05 an der E-Strasse,
auf welchem sich seine Wohnliegenschaft befindet – erstmals die folgenden
Grundstücke an, welche sich in "seinem Besitz oder seiner Pacht"
befänden und die folgenden Distanzen zum Streitobjekt aufweisen würden:
1.
Kat.-Nr. 04,
Distanz weniger als 100 m
2.
(Kat.-Nr. 05, E-Strasse
[Wohnort], Distanz ca. 238 m)
3.
Kat.-Nr. 06,
Distanz ca. 300 m
4.
Kat.-Nr. 07,
Distanz ca. 970 m
5.
Kat.-Nr. 08,
Distanz ca. 292 m
6.
Kat.-Nr. 09
[recte: 11], Distanz ca. 320 m
7.
Kat.-Nr. 10,
Distanz ca. 340 m
4.3
Im Grundsatz ist mit dem
Beschwerdeführer festzuhalten, dass bezüglich der räumlichen Distanz zum
Streitobjekt nicht relevant ist, ob es sich in Bezug auf das betroffene
(Nachbars-)Grundstück um Eigentum, Miete oder Pacht handelt. Auch ein Mieter
oder Pächter kann zur Anfechtung grundsätzlich legitimiert sein, sofern sein zivilrechtliches Verhältnis
geeignet ist, den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des Grundstücks
und der besonderen Betroffenheit des Anfechtenden herzustellen (VGr, 10. Mai
2000, VB.2000.00040, E. 2b mit Hinweisen; BGE 126 III 274; BGE 117 Ia 302,
E. 3). Soll daraus jedoch eine legitimationsbegründende räumliche Nähe zum
Streitobjekt abgeleitet werden, muss das jeweilige rechtliche Verhältnis
zumindest glaubhaft dargelegt und/oder belegt werden. Handelt es sich wie
vorliegend nicht um die Wohnadresse des Nachbarn, sondern um anderweitig
genutzte Grundstücke, stellt dies einen Sachverhaltsumstand dar, welcher nicht ohne Weiteres als offensichtlich
zu bezeichnen ist. Solche Tatsachen, welche bezüglich der Legitimation relevant
sein könnten, wären vom Beschwerdeführer rechtzeitig darzulegen gewesen (vgl.
oben E. 2.5). Im
Rekursverfahren hat der Beschwerdeführer dies nicht getan: In seiner
Rekursschrift bezog er sich zur Begründung seiner Legitimation lediglich
darauf, dass die Bauten in seiner Sichtweite seien und er durch den
baurechtlichen Entscheid am Verfahren beteiligt sei. Von welchen Grundstücken
er diese räumliche Nähe ableitet bzw. in welchem rechtlichen Verhältnis er zu
diesen steht, wurde nicht erläutert. Der Vorinstanz ist deshalb nicht
vorzuwerfen, wenn sie zur Beurteilung der Legitimation allein auf die
Wohnadresse des Beschwerdeführers abstellte. Der Beschwerdeführer wohnt an der E-Strasse (Grundstück Kat.-Nr. 05),
welche Adresse sich rund 230 m von der Luft-/Wasser-Wärmepumpe auf dem
Baugrundstück entfernt befindet. Das Grundstück des Beschwerdeführers
ist durch mehrere Gebäude und Strassen vom streitbetroffenen Grundstück
getrennt, was zu einer eingeschränkten Sicht führt. Es ist demzufolge auch
nicht zu beanstanden, dass der Sichtbezug nicht als legitimationsbegründend
beurteilt wurde. Die von der Luft-/Wasser-Wärmepumpe zu erwartenden Immissionen
können auf diese Entfernung ebenfalls nicht zu einer legitimationsbegründenden
Belästigung des Beschwerdeführers führen. Selbst wenn von seinem Wohnort her – wie er geltend macht – eine
Beziehung durch eine öffentliche Strasse zum Streitobjekt existiert, ist mit
Bezug auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass damit
keine hinreichend enge Raumbeziehung besteht. Da der Beschwerdeführer
seine Legitimation im Rekursverfahren nicht mit weiteren – sei es in Pacht
und/oder Besitz befindlichen – Grundstücken begründete, war die Vorinstanz im
Übrigen auch nicht gehalten, ihm eine Nachfrist zu setzen, um darlegen zu können,
inwieweit er diesbezüglich legitimationsbegründend betroffen sei (vgl. BGr, 5. August
2020, 1C_588/2019, E. 2.4).
4.4
Da der
Beschwerdeführer sich im Rekursverfahren weder auf die weiteren Grundstücke
bezog noch geltend machte, seine Legitimation aus einem Pachtverhältnis
abzuleiten, stellen diese Vorbringen neue Tatsachenbehauptungen dar (§ 52 VRG; vgl. oben E. 2.5). Diese Tatsachen hat der Beschwerdeführer nicht
erst nachträglich entdeckt; bei Anwendung der erforderlichen Umsicht hätte er
sie rechtzeitig vorbringen können. Die Sachlage hat sich auch seit dem
Rekursentscheid nicht wesentlich verändert. Damit macht der Beschwerdeführer
auch nicht eine neue rechtliche Argumentation geltend (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 52 N. 23 f.). Ungeachtet
der Frage der Zulässigkeit der neuen Tatsachenbehauptungen des
Beschwerdeführers, liesse sich daraus – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin
keine Legitimation ableiten.
4.5
Aufgrund
der räumlichen Distanz können die Grundstücke Kat.-Nrn. 06, 07, 08, 09 und 10 ungeachtet der
rechtlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Grundstücken von
vornherein nicht legitimationsbegründend sein. Mit der im Beschwerdeverfahren
eingereichten Foto-Dokumentation, womit der Beschwerdeführer von verschiedenen
Grundstücken (Kat.-Nrn. 11, 10, 07, 08, 06, 04, 05) aus eine
Sichtverbindung zum Streitobjekt geltend macht, vermag er ebenso wenig eine
besondere Betroffenheit belegen.
4.6
Mit einer Distanz von unter 100 m
wäre deshalb einzig Kat.-Nr. 04 näher zu prüfen. Erst mit seiner Replik
reicht der Beschwerdeführer ein an die Vorinstanz gerichtetes Schreiben vom 13. Juni
2023.
– mithin nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. März
2023.
– ein, womit er seine Eigentümerschaft bzw. Pacht bezüglich der weiteren
Grundstücke geltend macht. Darin führt er aus, für Kat.-Nr. 04 bestehe ein
mündlicher Vertrag mit einem privaten Eigentümer. Das Grundstück habe eine
Fläche von … Aren und falle somit nicht unter das bäuerliche Bodenrecht. Der
Beschwerdeführer reicht weder einen (schriftlichen) Pachtvertrag noch eine
schriftliche Bestätigung des Verpächters bezüglich einer mündlichen
Vereinbarung oder Ähnliches ein, woraus das Pachtverhältnis ersichtlich wäre. Der
pauschale Verweis auf die grundsätzliche Gültigkeit eines mündlichen
Pachtvertrags ist insoweit nicht weiter zielführend.
Mit seiner Replik
reichte der Beschwerdeführer zudem eine (vermutungsweise) von ihm selbst zusammengestellte
Liste mit Auszügen aus dem Verzeichnis "Agricola-Pool"
(Agrarinformationssystem der Kantone, worunter auch der Kanton Zürich) ein. Die
Software Agricola wird für die Erfassung und Verwaltung der Daten zur
Berechnung der Direktzahlungen für Landwirtschaftsbetriebe eingesetzt (vgl. RRB-2022
Nr. 1024 E. A). Die eingefügten Titel mit Kat.-Nrn. und Hinweis
auf "mündlicher Vertrag" (Kat.-Nr. 04), "Eigentümer"
(Kat.-Nr. 05, 06, 07, 11, 10) sowie "schriftlicher Pachtvertrag"
(Kat.-Nr. 08) ergeben sich jedoch nicht aus dem Verzeichnis selbst. Gemäss
dem vom Beschwerdeführer kopierten Ausschnitt aus dem Verzeichnis Agricola-Pool
handelt es sich beim ebenfalls in der kantonalen Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück
Kat.-Nr. 04 um "übrige Dauerwiesen (ohne Weiden) und
Hochstamm-Feldobstbäume", mithin um ein ausschliesslich landwirtschaftlich
genutztes Grundstück. Es bestehen
darauf keine lärmempfindlichen Wohnbauten, womit – ungeachtet des behaupteten
Pachtverhältnisses – auch allfällige legitimationsbegründende Lärmimmissionen
ausser Betracht fielen.
Der private Beschwerdegegner 3
hat gemäss der Verfügung des Ausschusses Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach
vom 22. Februar 2023 die Nebenbestimmung zu erfüllen, die
Luft-/Wasser-Wärmepumpe im Sinn der kantonalen Gesamtverfügung mit
einheimischen, standortgerechten Pflanzen zu kaschieren. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Nachteil in der eigenen landwirtschaftlichen
Nutzung erleidet oder in seiner Arbeit beeinträchtigt würde. Im Übrigen macht
der Beschwerdeführer ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen geltend,
die nicht legitimationsbegründend sind.
4.7
Der
Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Legitimation schliesslich auf
einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2012 (VB.2012.00157),
in welchem die Frage nach dem genauen Abstand zwischen den Grundstücken – deren
Eigentumsverhältnisse jedoch nicht infrage standen – offenbleiben konnte, da
sich das Baugrundstück in direktem Sichtbereich jenes Beschwerdeführers befand
und dieser durch die mit dem Bauvorhaben (Ökonomiegebäude mit Laufstall,
Mistlagerplatz und Jauchesilo) zweifelsohne verbundenen Immissionen (Lärm,
Geruch) tatsächlich stärker als die Allgemeinheit betroffen war. Daraus kann
der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die
vorliegend befürchteten Immissionen einer handelsüblichen Luft-/Wasser-Pumpe
keinesfalls vergleichbare Immissionen annehmen und das Grundstück Kat.-Nr. 04
wie erwähnt nicht mit einem Wohnhaus überstellt ist.
4.8
Soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung der Gesetzmässigkeit und des öffentlichen Interesses rügt sowie die
materielle Rechtmässigkeit der streitbetroffenen Baute bezüglich weiterer
Punkte wie die Balkone in Frage stellt, steht dies im vorliegenden Verfahren
nicht zur Diskussion. Auch seine Beschwerdeanträge auf Zusammenführung der
Baugesuche sowie auf die Prüfung des Einbaus der Luft-/Wasser-Wärmepumpe in die
bestehenden Gebäude sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben E. 2.1).
Auf diese Anträge ist folglich nicht einzutreten.
4.9
Nach dem Gesagten verneinte die
Vorinstanz zu Recht die Legitimation des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 315.-- Zustellkosten,
Fr. 2'515.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung
(ARE).