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Entscheid

VB.2023.00235

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00235

7. Dezember 2023Deutsch14 min

(URT.2023.25006)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00235

Urteil

der 3. Kammer

vom 7. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

3. B, dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

und Ausnahmebewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2023 erteilte der

Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach B die baurechtliche

Bewilligung für die Erstellung einer aussen aufgestellten

Luft-/Wasser-Wärmepumpe an der südwestlichen Fassade des Bauernhauses auf dem

Grundstück altKat.-Nr. 01 (neu Kat.-Nr. 02) an der D-Strasse 03

in Bülach. Mit diesem Entscheid wurde zudem die Gesamtverfügung der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2022 betreffend

Ausnahmebewilligung für zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 13. März 2023 an das

Baurekursgericht und beantragte, " (1.) das Haupt-Baugesuch Nr. … vom

30.

Januar 2019 mit 1. Projektänderung vom 28. August 2019

Beschluss Nr. … und Beschluss Nr. … des Stadtrats Bülach soll mit dem

Baugesuch Nr. … vom 20. Juli 2022 zusammengeführt werden. (2.) Ein

Einbau der Luft-/Wasser-Wärmepumpe in die bestehenden Gebäude soll geprüft

werden".

Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 30. März

2023.

mangels Legitimation von A auf den Rekurs nicht ein.

III.

Dagegen erhob A am 28. April 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte: "(1.) Der Entscheid vom 30.03.2023 soll

aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Legitimation zum Rekurrieren erteilt

werden. (2.) Das Haupt-Baugesuch Nr. … vom 30. Januar 2019 mit

1.

Projektänderung vom 28.08.2019 Beschluss Nr. … und Beschluss Nr. …

des Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach, 8180 Bülach soll mit dem

Baugesuch Nr. … vom 20.07.2022 zusammengeführt werden. (3.) Die

Bewilligung für die Luft-/Wasser-Wärmepumpe soll zurückgewiesen und ein Einbau

in die bestehenden Gebäude geprüft werden. (4.) Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.".

Das Baurekursgericht beantragte am 11. Mai 2023 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde und reichte seine Akten ein.

Der Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach verzichtete mit Eingabe

vom 12. Mai 2023 auf eine Stellungnahme. Die Baudirektion des Kantons

Zürich beantragte am 26. Mai 2023 unter Verweis auf den Mitbericht des

Amts für Raumentwicklung vom 25. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. A

liess sich hierzu unter Festhalten an seinen Anträgen am 5. Juli 2023

vernehmen. Mit Eingabe vom 30. August 2023 zeigte B seine anwaltliche

Vertretung an und gab Verzicht auf Beschwerdeantwort bekannt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.

1.2

Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an

die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich

auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. Da

auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht auf dessen

Rekurs ein. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die

Frage, ob die Vorinstanz die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht

verneint hat.

2.2

Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS

700.1) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.

Ein schutzwürdiges

Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des

Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die

Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter

Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere

(subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen Rechtsschutz

(VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00310, E. 3.1; vgl. Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 20; RB 1995 Nr. 9). Wird eine

ideelle Beeinträchtigung wie die Veränderung des Landschaftsbilds gerügt, so

muss der damit verbundene Eingriff in der Regel ein ungleich stärkeres Ausmass

annehmen als sogenannte materielle Beeinträchtigungen wie Lärm oder Gerüche,

damit die Legitimation

bejaht werden kann (VGr, 27. Oktober 2016,

VB.2015.00595, E. 1.1 mit Hinweisen).

2.3

Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung

der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz. Das

Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn

unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen

Verkehrsträger davon getrennt wird (BGr, 16. Juli 2010, 1C_236/2010, E. 1.4

mit Hinweisen). Die Einsprachelegitimation ergibt sich jedoch nicht

schon aus der blossen räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus

herrührenden besonderen Betroffenheit (BGr, 17. Juni 2004, 1P.164/2004, E. 2.5). Die Legitimation

wird innerhalb eines Umkreises von bis ca.

100.

Meter um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig bejaht

(BGE 140 II 214 E. 2.3; vgl. BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011, E. 2.3 ff.;

VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00069, E. 3.4.1). Erst bei grösseren

Distanzen muss die besondere Betroffenheit näher erörtert werden (Bertschi, § 21 N. 56;

VGr, 19. Januar 2023,

VB.2022.00485, E. 2.2). Allerdings wird betont, dass nicht schematisch auf

einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern

eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGE 136 II 281 E. 2.3.2).

2.4

Das

Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen

festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Wenn die

legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, sind

sie so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen

haben. Die Anforderungen an den Grad des Legitimationsnachweises sind

unterschiedlich; in der Regel wird Glaubhaftmachen verlangt (Bertschi, § 21

N. 38 f.).

2.5

Entscheidet

das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen

nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig

geworden ist (§ 52 Abs. 2 VGR).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, vorliegend sei aufgrund der Distanz bei objektiver

Betrachtungsweise zulasten des Beschwerdeführers keine hinreichend enge

Raumbeziehung und kein rechtserheblicher bzw. baurechtlich relevanter sowie

persönlicher Nachteil durch die bewilligte Projektänderung auszumachen. Der

geltend gemachte Sichtbezug genüge nicht zur Begründung der Legitimation.

Insbesondere sei zu beachten, dass das beschwerdeführerische Wohngrundstück

durch mehrere Gebäude sowie Strassen vom Bauernhaus des privaten Beschwerdegegners 3

getrennt und die Sicht daher von vorneherein sehr eingeschränkt sei. Der

Beschwerdeführer rüge ausserdem keine ästhetischen Mängel der geplanten Anlage.

Soweit er eine Beeinträchtigung durch die Luft-/Wasser-Wärmepumpe infolge Lärmimmissionen

beanstande, sei zu bemerken, dass aufgrund der Distanz zwischen dem

Baugrundstück und der Liegenschaft des Beschwerdeführers von ca. 200 m

sowie der Überbauungssituation die Immissionen auf seiner Liegenschaft kaum

wahrnehmbar bzw. in jedem Fall nicht dergestalt seien, dass sie zu einer

legitimationsbegründenden Betroffenheit des Beschwerdeführers führten.

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

er habe im Rekursverfahren vorgebracht, es bestehe eine räumliche Beziehung,

weil der Streitgegenstand in Sichtweite sei. Er habe aber nicht angegeben, von

welchem Grundstück er diese räumliche Nähe ableite. Von der Vorinstanz sei

lediglich seine Wohnadresse berücksichtigt worden, nicht aber weitere, sich in

seinem Besitz oder in Miete/Pacht befindlichen Grundstücke in unmittelbarer

Nähe zum Streitobjekt. Die Distanz zur Parzelle Kat.-Nr. 04 betrage

weniger als 100 m, womit ein genügender räumlicher Bezug gegeben sei.

Zudem sei er legitimiert, da er bereits im Verfahren BG-Nr. … mitgewirkt

habe. Seine Legitimation ergebe sich auch, weil die Baubehörde mit der

erteilten Bewilligung für die Luft-/Wasser-Wärmepumpe gegen geltendes

öffentliches Baurecht verstosse. In seiner Replik ergänzt er, nicht behauptet

zu haben, Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 04 zu sein. Sämtliche erwähnten

Grundstücke seien auf der kantonalen Flächenerhebung Agricola-Pool seinem

Betrieb zugewiesen, wobei vor allem zu erwähnen sei, dass Pachtverträge auch in

mündlicher Form gültig seien.

4.

4.1

Das streitbetroffene Grundstück altKat.-Nr. 01 (neu

Kat.-Nr. 02), auf dem die Luft-/Wasser-Wärmepumpe erstellt werden soll,

befindet sich in der kantonalen Landwirtschaftszone.

4.2

Der Beschwerdeführer führt im

Beschwerdeverfahren – ausser dem Grundstück Kat.-Nr. 05 an der E-Strasse,

auf welchem sich seine Wohnliegenschaft befindet – erstmals die folgenden

Grundstücke an, welche sich in "seinem Besitz oder seiner Pacht"

befänden und die folgenden Distanzen zum Streitobjekt aufweisen würden:

1.

Kat.-Nr. 04,

Distanz weniger als 100 m

2.

(Kat.-Nr. 05, E-Strasse

[Wohnort], Distanz ca. 238 m)

3.

Kat.-Nr. 06,

Distanz ca. 300 m

4.

Kat.-Nr. 07,

Distanz ca. 970 m

5.

Kat.-Nr. 08,

Distanz ca. 292 m

6.

Kat.-Nr. 09

[recte: 11], Distanz ca. 320 m

7.

Kat.-Nr. 10,

Distanz ca. 340 m

4.3

Im Grundsatz ist mit dem

Beschwerdeführer festzuhalten, dass bezüglich der räumlichen Distanz zum

Streitobjekt nicht relevant ist, ob es sich in Bezug auf das betroffene

(Nachbars-)Grundstück um Eigentum, Miete oder Pacht handelt. Auch ein Mieter

oder Pächter kann zur Anfechtung grundsätzlich legitimiert sein, sofern sein zivilrechtliches Verhältnis

geeignet ist, den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des Grundstücks

und der besonderen Betroffenheit des Anfechtenden herzustellen (VGr, 10. Mai

2000, VB.2000.00040, E. 2b mit Hinweisen; BGE 126 III 274; BGE 117 Ia 302,

E. 3). Soll daraus jedoch eine legitimationsbegründende räumliche Nähe zum

Streitobjekt abgeleitet werden, muss das jeweilige rechtliche Verhältnis

zumindest glaubhaft dargelegt und/oder belegt werden. Handelt es sich wie

vorliegend nicht um die Wohnadresse des Nachbarn, sondern um anderweitig

genutzte Grundstücke, stellt dies einen Sachverhaltsumstand dar, welcher nicht ohne Weiteres als offensichtlich

zu bezeichnen ist. Solche Tatsachen, welche bezüglich der Legitimation relevant

sein könnten, wären vom Beschwerdeführer rechtzeitig darzulegen gewesen (vgl.

oben E. 2.5). Im

Rekursverfahren hat der Beschwerdeführer dies nicht getan: In seiner

Rekursschrift bezog er sich zur Begründung seiner Legitimation lediglich

darauf, dass die Bauten in seiner Sichtweite seien und er durch den

baurechtlichen Entscheid am Verfahren beteiligt sei. Von welchen Grundstücken

er diese räumliche Nähe ableitet bzw. in welchem rechtlichen Verhältnis er zu

diesen steht, wurde nicht erläutert. Der Vorinstanz ist deshalb nicht

vorzuwerfen, wenn sie zur Beurteilung der Legitimation allein auf die

Wohnadresse des Beschwerdeführers abstellte. Der Beschwerdeführer wohnt an der E-Strasse (Grundstück Kat.-Nr. 05),

welche Adresse sich rund 230 m von der Luft-/Wasser-Wärmepumpe auf dem

Baugrundstück entfernt befindet. Das Grundstück des Beschwerdeführers

ist durch mehrere Gebäude und Strassen vom streitbetroffenen Grundstück

getrennt, was zu einer eingeschränkten Sicht führt. Es ist demzufolge auch

nicht zu beanstanden, dass der Sichtbezug nicht als legitimationsbegründend

beurteilt wurde. Die von der Luft-/Wasser-Wärmepumpe zu erwartenden Immissionen

können auf diese Entfernung ebenfalls nicht zu einer legitimationsbegründenden

Belästigung des Beschwerdeführers führen. Selbst wenn von seinem Wohnort her – wie er geltend macht – eine

Beziehung durch eine öffentliche Strasse zum Streitobjekt existiert, ist mit

Bezug auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass damit

keine hinreichend enge Raumbeziehung besteht. Da der Beschwerdeführer

seine Legitimation im Rekursverfahren nicht mit weiteren – sei es in Pacht

und/oder Besitz befindlichen – Grundstücken begründete, war die Vorinstanz im

Übrigen auch nicht gehalten, ihm eine Nachfrist zu setzen, um darlegen zu können,

inwieweit er diesbezüglich legitimationsbegründend betroffen sei (vgl. BGr, 5. August

2020, 1C_588/2019, E. 2.4).

4.4

Da der

Beschwerdeführer sich im Rekursverfahren weder auf die weiteren Grundstücke

bezog noch geltend machte, seine Legitimation aus einem Pachtverhältnis

abzuleiten, stellen diese Vorbringen neue Tatsachenbehauptungen dar (§ 52 VRG; vgl. oben E. 2.5). Diese Tatsachen hat der Beschwerdeführer nicht

erst nachträglich entdeckt; bei Anwendung der erforderlichen Umsicht hätte er

sie rechtzeitig vorbringen können. Die Sachlage hat sich auch seit dem

Rekursentscheid nicht wesentlich verändert. Damit macht der Beschwerdeführer

auch nicht eine neue rechtliche Argumentation geltend (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 52 N. 23 f.). Ungeachtet

der Frage der Zulässigkeit der neuen Tatsachenbehauptungen des

Beschwerdeführers, liesse sich daraus – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin

keine Legitimation ableiten.

4.5

Aufgrund

der räumlichen Distanz können die Grundstücke Kat.-Nrn. 06, 07, 08, 09 und 10 ungeachtet der

rechtlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Grundstücken von

vornherein nicht legitimationsbegründend sein. Mit der im Beschwerdeverfahren

eingereichten Foto-Dokumentation, womit der Beschwerdeführer von verschiedenen

Grundstücken (Kat.-Nrn. 11, 10, 07, 08, 06, 04, 05) aus eine

Sichtverbindung zum Streitobjekt geltend macht, vermag er ebenso wenig eine

besondere Betroffenheit belegen.

4.6

Mit einer Distanz von unter 100 m

wäre deshalb einzig Kat.-Nr. 04 näher zu prüfen. Erst mit seiner Replik

reicht der Beschwerdeführer ein an die Vorinstanz gerichtetes Schreiben vom 13. Juni

2023.

– mithin nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. März

2023.

– ein, womit er seine Eigentümerschaft bzw. Pacht bezüglich der weiteren

Grundstücke geltend macht. Darin führt er aus, für Kat.-Nr. 04 bestehe ein

mündlicher Vertrag mit einem privaten Eigentümer. Das Grundstück habe eine

Fläche von … Aren und falle somit nicht unter das bäuerliche Bodenrecht. Der

Beschwerdeführer reicht weder einen (schriftlichen) Pachtvertrag noch eine

schriftliche Bestätigung des Verpächters bezüglich einer mündlichen

Vereinbarung oder Ähnliches ein, woraus das Pachtverhältnis ersichtlich wäre. Der

pauschale Verweis auf die grundsätzliche Gültigkeit eines mündlichen

Pachtvertrags ist insoweit nicht weiter zielführend.

Mit seiner Replik

reichte der Beschwerdeführer zudem eine (vermutungsweise) von ihm selbst zusammengestellte

Liste mit Auszügen aus dem Verzeichnis "Agricola-Pool"

(Agrarinformationssystem der Kantone, worunter auch der Kanton Zürich) ein. Die

Software Agricola wird für die Erfassung und Verwaltung der Daten zur

Berechnung der Direktzahlungen für Landwirtschaftsbetriebe eingesetzt (vgl. RRB-2022

Nr. 1024 E. A). Die eingefügten Titel mit Kat.-Nrn. und Hinweis

auf "mündlicher Vertrag" (Kat.-Nr. 04), "Eigentümer"

(Kat.-Nr. 05, 06, 07, 11, 10) sowie "schriftlicher Pachtvertrag"

(Kat.-Nr. 08) ergeben sich jedoch nicht aus dem Verzeichnis selbst. Gemäss

dem vom Beschwerdeführer kopierten Ausschnitt aus dem Verzeichnis Agricola-Pool

handelt es sich beim ebenfalls in der kantonalen Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück

Kat.-Nr. 04 um "übrige Dauerwiesen (ohne Weiden) und

Hochstamm-Feldobstbäume", mithin um ein ausschliesslich landwirtschaftlich

genutztes Grundstück. Es bestehen

darauf keine lärmempfindlichen Wohnbauten, womit – ungeachtet des behaupteten

Pachtverhältnisses – auch allfällige legitimationsbegründende Lärmimmissionen

ausser Betracht fielen.

Der private Beschwerdegegner 3

hat gemäss der Verfügung des Ausschusses Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach

vom 22. Februar 2023 die Nebenbestimmung zu erfüllen, die

Luft-/Wasser-Wärmepumpe im Sinn der kantonalen Gesamtverfügung mit

einheimischen, standortgerechten Pflanzen zu kaschieren. Es ist nicht

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Nachteil in der eigenen landwirtschaftlichen

Nutzung erleidet oder in seiner Arbeit beeinträchtigt würde. Im Übrigen macht

der Beschwerdeführer ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen geltend,

die nicht legitimationsbegründend sind.

4.7

Der

Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Legitimation schliesslich auf

einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2012 (VB.2012.00157),

in welchem die Frage nach dem genauen Abstand zwischen den Grundstücken – deren

Eigentumsverhältnisse jedoch nicht infrage standen – offenbleiben konnte, da

sich das Baugrundstück in direktem Sichtbereich jenes Beschwerdeführers befand

und dieser durch die mit dem Bauvorhaben (Ökonomiegebäude mit Laufstall,

Mistlagerplatz und Jauchesilo) zweifelsohne verbundenen Immissionen (Lärm,

Geruch) tatsächlich stärker als die Allgemeinheit betroffen war. Daraus kann

der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die

vorliegend befürchteten Immissionen einer handelsüblichen Luft-/Wasser-Pumpe

keinesfalls vergleichbare Immissionen annehmen und das Grundstück Kat.-Nr. 04

wie erwähnt nicht mit einem Wohnhaus überstellt ist.

4.8

Soweit der Beschwerdeführer eine

Verletzung der Gesetzmässigkeit und des öffentlichen Interesses rügt sowie die

materielle Rechtmässigkeit der streitbetroffenen Baute bezüglich weiterer

Punkte wie die Balkone in Frage stellt, steht dies im vorliegenden Verfahren

nicht zur Diskussion. Auch seine Beschwerdeanträge auf Zusammenführung der

Baugesuche sowie auf die Prüfung des Einbaus der Luft-/Wasser-Wärmepumpe in die

bestehenden Gebäude sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben E. 2.1).

Auf diese Anträge ist folglich nicht einzutreten.

4.9

Nach dem Gesagten verneinte die

Vorinstanz zu Recht die Legitimation des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 315.-- Zustellkosten,

Fr. 2'515.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung

(ARE).