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Entscheid

VB.2023.00236

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00236

23. August 2023Deutsch25 min

(URT.2023.24773)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00236

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1973 geborene iranische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführer)

reiste am 29. Januar 2000 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos

um Asyl. Nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist heiratete er am

16. Februar 2010 in C die 1955 geborene und in der Schweiz

niedergelassene Portugiesin D, worauf ihm am 9. Juni 2010 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

B.

Während seines hiesigen Aufenthalts waren der Beschwerdeführer und dessen

portugiesische Ehefrau teilweise von der Sozialhilfe abhängig. Zudem

verschuldete sich der Beschwerdeführer und wurde deshalb auch mehrfach

betrieben. Weiter erwirkte er folgende rechtskräftige Verurteilungen gegen

sich:

- Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen Gebrauchsentwendung eines

Motorrads und Fahrens ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni 2008;

- (bedingte)

Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen Verbrechens und mehrfachen Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss Urteil

des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juni 2015;

- Freiheitsstrafe von

42 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe) sowie Geldstrafe von

5 Tagessätzen zu Fr. 100.- und Busse von Fr. 250.- wegen eines

qualifizierten Betäubungsmitteldelikts sowie eines SVG-Delikts gemäss

Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2017.

C. Aufgrund

der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers widerrief das Migrationsamt

am 22. Dezember 2017 seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der

Schweiz weg.

D. Den

dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 25. Juni 2019

insoweit gut, als dass sie aufgrund einer möglichen Gefährdungslage im Iran die

Wegweisungsverfügung aufhob und stattdessen das Migrationsamt anwies, beim

Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des

Beschwerdeführers zu beantragen. In Bezug auf den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung wies sie den Rekurs ab.

E. Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht stellte in der Folge mit Rückweisungsentscheid vom

18. Dezember 2019 (VB.2019.00487) fest, dass aufgrund der wiederholten

Straffälligkeit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des

Aufenthalts des Beschwerdeführers bestehe. Die Vorinstanz habe im angefochtenen

Entscheid die dem sicherheits- und ordnungspolitischen Interesse

entgegenstehenden gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers

indes nicht genügend abgeklärt. Das Verwaltungsgericht enthalte sich bei

dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer

selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die

Vorinstanz werde abzuklären haben, wie sich aktuell die Situation im Iran

bezüglich möglicher Doppelbestrafungen präsentiere für Personen, die

bekanntermassen im Ausland für Drogendelikte verurteilt worden seien. Sollten

sich die kantonalen Migrationsbehörden mangels eigener Fachkompetenz

ausserstande sehen, die konkreten, einem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden

Gefahren im Herkunftsland selbst einschätzten zu können, sei nötigenfalls beim

SEM ein Amtsbericht zu den Verhältnissen im Heimatland einzuholen. Schliesslich

werde die Vorinstanz nochmals das öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten

Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der

Schweiz gegenüberzustellen haben.

F. Nachdem

die Sicherheitsdirektion das an sie zurückgewiesene Verfahren ihrerseits an das

Migrationsamt zurückgewiesen hatte, tätigte dieses weitere Abklärungen und

gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Sodann stellte es mit

Verfügung vom 13. Juli 2022 erneut fest, dass ein überwiegendes

Fernhalteinteresse gegenüber dem wiederholt straffällig gewordenen

Beschwerdeführer bestehe und ihm gemäss inzwischen eingeholtem Amtsbericht des

SEM trotz hiesiger Verurteilung wegen Drogenhandels keine erneute Bestrafung im

Iran drohe. Ebenso wenig sei er durch die blosse Konversion zum Christentum und

den Besuch von Kirchen im Iran gefährdet. Die Wegweisung sei damit

verhältnismässig und es lägen weder Vollzugshindernisse noch ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Entsprechend verweigerte es dem

Beschwerdeführer die Verlängerung seiner bereits abgelaufenen

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Oktober

2022.

Erwägungen

II.

Nachdem der eigenen Angaben zufolge seit 2021 an

Suchtmittelproblemen leidende Beschwerdeführer im Juni 2022 unter dem Einfluss

von Heroin, Cannabis, Methadon und Tramadol ein Motorfahrzeug lenkte, wurde er

von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 7. September 2022 wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.-

und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 13. Juli

2022.

in einem zweiten Rechtsgang erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 21. März 2023 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. Juni

2023.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2023 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang beantragen, es

sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt

anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte er um

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2023 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und lud die Vorinstanzen zur

Stellungnahme ein. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner

Schulden bei der Zürcher Justiz von aktuell Fr. 74'675.45 Frist zur

Leistung eines Prozesskostenvorschusses, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten würde.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 liess der

Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, unter Belegung der

finanziellen Verhältnisse von ihm und seiner Ehefrau. Hierauf nahm das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2023 die angesetzte

Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab und stellte in Aussicht,

mit dem Endentscheid über das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

zu befinden.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Per 1. Januar

2019.

wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer-

und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch

verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen

Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine

übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt

sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von

Dispositiv

Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf

den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der

Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis

gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und

BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Soweit die Bestimmungen des

AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch überhaupt kein

übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor,

weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (VGr, 19. Februar

2020, VB.2019.00720, E. 2.2; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021,

E. 1.2).

2.2 Vorliegend

wurde der Beschwerdeführer mit migrationsamtlichem Schreiben vom

31. Oktober 2017 (erstmals) über die beabsichtigte Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis gesetzt, weshalb grundsätzlich noch

die altrechtlichen Regeln des AuG anwendbar sind. Da diese im hier

interessierenden Bereich jedoch keinerlei materiellen Änderungen erfahren

haben, wird nachfolgend – wie schon vor Vorinstanz – auf die neurechtlichen

Bestimmungen des AIG verwiesen und kann offenbleiben, ob die erneute Gewährung

des rechtlichen Gehörs am 8. Februar 2021 nicht ohnehin zur Anwendung der

neurechtlichen Bestimmungen führen müsste.

3.

3.1 Weist das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Streitsache zu neuer Untersuchung

und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück, so ist sowohl diese als auch das

Verwaltungsgericht selbst an die rechtlichen Erwägungen des

Rückweisungsentscheids gebunden. Wegen der Bindungswirkung ist es den Parteien

verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des Verwaltungsgerichts der

Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu

unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im

Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen

worden sind (vgl. BGE 101 II 142 E. 3; BGE 90 II 302 E. 2a; RB 2000

Nr. 13, E. 3b/dd). Immerhin steht die Selbstbindung des

Verwaltungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen dieselben

geblieben sind. Liegt etwa aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid

geforderten Erhebungen oder weil neue Tatsachen oder Beweismittel

zulässigerweise in das Verfahren eingebracht worden sind ein veränderter

Sachverhalt vor oder ist in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung

erfolgt, so kann dies zu einer abweichenden Beurteilung führen (vgl. VGr, 12. April

2023, VB.2023.00123, E. 1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr,

25. August 2010, SB.2010.00055, E. 1.3.1).

3.2 Das

Verwaltungsgericht hatte bereits in einem ersten Rechtsgang über das

Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu befinden. Hierbei bejahte es aufgrund

der wiederholten und schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine

nach wie vor fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und ein erhebliches

öffentliches Fernhalteinteresse, welches dessen private Interessen an einem

weiteren Verbleib in der Schweiz grundsätzlich überwiegen und auch Eingriffe in

seine freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche als Ehegatte einer EU-Bürgerin

rechtfertigen würde. Gleichwohl wies das Verwaltungsgericht die Sache an die

Vorinstanz zurück, da die Gefahr einer erneuten Bestrafung oder weiterer

Repressalien gegenüber dem inzwischen zum Christentum konvertierten

Beschwerdeführer nach einer Wegweisung in den Iran nicht hinreichend abgeklärt

worden sei (vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487). Die

diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang sind

auch für das vorliegende Verfahren verbindlich, weshalb auf die Argumentation

des Beschwerdeführers nachfolgend nur insoweit vertieft einzugehen ist, als

dass sich das Verwaltungsgericht hierzu nicht schon abschliessend geäussert

bzw. sich die Rechts- oder Sachlage zwischenzeitlich in entscheiderheblicher

Weise verändert hat. Ansonsten kann stattdessen kursorisch auf die nach wie vor

verbindliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang verwiesen

werden.

4.

4.1 Das AIG

gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitglied­staats

der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren

Familienangehörige nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Gemäss Art. 7 lit. d in Verbindung

mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehegatte

einer EU-Bürgerin, welche in der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht verfügt,

während der gesamten Ehedauer einen grundsätzlichen (abgeleiteten)

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGE 136 II 5 E. 3.2 f.).

Sowohl Aufenthalts- als auch Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA können aber

widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen.

Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen – das

heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien

Personenverkehr [VFP], vormals Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2

und 4.5). Bei Personen, die sich zusätzlich auf das FZA berufen können, ist

darüber hinaus in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen, ob

eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1

und 4.2 mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur

insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr

zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das

eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5

Anhang I FZA steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die

(allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden.

Gemäss Art. 66a des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 62

Abs. 2 AIG hat überdies seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht

über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine

weitere Bewilligungsverlängerung nicht allein wegen Straffälligkeit verweigert

werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den

Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu

verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober

2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem

Datum begangen wurde (ausführlich hierzu VGr, 20. Juni 2018,

VB.2018.00299, E. 3.1.4).

4.2 Der

Beschwerdeführer wurde in der Schweiz mehrfach straffällig und insbesondere

wegen seiner Drogendelikte zu zwei überjährigen bzw. längerfristigen

Freiheitsstrafen von insgesamt 64 Monaten verurteilt. Er erfüllt damit

unbestrittenermassen gleich mehrfach den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG (bzw. der bei Einleitung des Widerrufsverfahrens noch in Kraft

stehenden, aber materiell identischen Vorgängerbestimmung von Art. 62 lit. c

AuG).

4.3 Da die zum

Widerruf Anlass gebenden Straftaten allesamt vor dem 1. Oktober 2016

begangen wurden, sind ebenfalls unbestrittenermassen die Migrationsbehörden

zuständig, über eine allfällige Bewilligungsverweigerung wegen Straffälligkeit

zu befinden (vgl. auch die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen hierzu im ersten

Rechtsgang, VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487, E. 4.1).

4.4 Sodann hat

das Verwaltungsgericht bereits im ersten Rechtsgang verbindlich festgestellt,

dass die Schwere der Delinquenz und die fortbestehende Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit eine hinreichend schwere und aktuelle Gefährdungslage

im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA begründe und somit auch

freizügigkeitsrechtlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertige, welcher durch

das seitherige Wohlverhalten nicht entfalle (VGr, 18. Dezember 2019,

VB.2019.00487, E. 4).

4.5 An dieser

grundsätzlich verbindlichen Einschätzung im ersten Rechtsgang ist weiterhin

festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde seit der letzten

verwaltungsgerichtlichen Beurteilung erneut straffällig und am 7. September

2022 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer

Busse von Fr. 300.- verurteilt, nachdem er unter Drogen- und

Medikamenteneinfluss ein Motorfahrzeug lenkte. Auch wenn er sich – soweit

bekannt – nicht wieder im Drogenhandel betätigte und seine jüngste Verurteilung

geringfügigerer Natur ist, kann von einer erfolgreichen Bewährung (zumindest im

ausländerrechtlichen Sinn) keine Rede sein. Weiter gab der Beschwerdeführer

gegenüber der Polizei an, seit 2021 ein Suchtmittelproblem zu haben, was sich

gerade angesichts seiner Vorstrafen im Drogenhandel keineswegs günstig auf

seine Legalprognose auswirkt. Vielmehr verfügt er als Konsument offenbar

weiterhin über aktive Kontakte ins Drogenmillieu und gehören gerade

Drogenabhängige einer Bevölkerungsgruppe an, die für weitergehende kriminelle

Aktivitäten überdurchschnittlich empfänglich sind, z. B. im Rahmen der Beschaffungskriminalität

oder auch allein aufgrund der vorbestehenden Kontakte ins Milieu. Weiter stellt

sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers überaus prekär dar, was

ebenfalls einen eher kriminalitätsfördernden Faktor darstellt. Es ist diesbezüglich

auch völlig unklar, wie der nur über geringe Einkünfte verfügende

Beschwerdeführer derzeit seinen Lebensunterhalt finanziert (siehe dazu auch

E. 5.5 nachfolgend).

4.6 Ohnehin

sind bei wiederholter und schwerer Delinquenz – wozu die vorangegangenen und

vom Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven begangenen (qualifizierten)

Betäubungsmitteldelikte ohne Zweifel gehören – auch im

freizügigkeitsrechtlichen Bereich geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr

zu stellen (vgl. BGE 139 I 31 E 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr,

23. April 2021, 2C_997/2020, E. 4; BGr, 26. August 2020,

2C_432/2020, E. 4.2 [betreffend Freizügigkeitsrecht]). Sodann lässt das

ohnehin nur partielle Wohlverhalten des Beschwerdeführers unter dem

fortbestehenden Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens nur bedingt

Rückschlüsse auf dessen Rückfallgefahr zu (vgl. BGr, 19. Mai 2021,

2C_1024, E. 5.3.5; BGr, 7. September 2018, 2C_410/2018, E. 5.4.6).

Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer mit seiner jüngsten

Delinquenz erneut aufgezeigt hat, sich nicht an die hiesige Rechtsordnung

halten zu wollen. Es ist somit weiterhin von einer schweren und aktuellen

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, welche grundsätzlich auch im

freizügigkeitsrechtlichen Bereich eine Bewilligungsverweigerung zu

rechtfertigen vermag.

4.7 Mit der

vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar ist hingegen der in der

Beschwerdeschrift zitierte BGE 136 II 5 E. 4.3, wo bereits die Anlasstaten

und die hierfür ausgesprochenen Freiheitsstrafen von insgesamt 28 Monaten

wesentlich geringfügigerer Natur waren als im vorliegenden Fall, wo sich allein

die beiden Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten etc. auf über 65 Monate

kumulierten. Zudem musste im dortigen Verfahren nur einmal eine überjährige

bzw. längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen werden und waren die

nachfolgenden Taten jeweils von geringfügigerer Natur, während der

Beschwerdeführer vor dem (erstinstanzlichen) Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung immer schwerwiegender delinquierte und gleich mehrere

längerfristige Freiheitsstrafen gegen sich erwirkte. Zudem hatte sich der

betroffene Ausländer im angeführten Bundesgerichtsentscheid nach seiner letzten

Verurteilung – abgesehen von einem Bagatelldelikt (Geldstrafe von zwei

Tagessätzen und Busse von Fr. 300.-) – fast acht Jahre in Freiheit

bewährt, während der am 29. Dezember 2017 aus dem Strafvollzug entlassene

Beschwerdeführer sich nicht gleichermassen erfolgreich bewährte und erst am 7. September

2022 erneut zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und

einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde.

4.8 Damit kann

festgehalten werden, dass die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen betreffend

die Begründetheit des Widerrufs und dem Fortbestand der Rückfallgefahr

weiterhin zutreffen und auch für den zweiten Rechtsgang verbindlich sind. Das

Rückfallrisiko des Beschwerdeführers hat sich seit der Beurteilung im ersten

Rechtsgang sogar weiter akzentuiert, nachdem er erneut straffällig wurde und

sich die situativen Faktoren keineswegs verbessert haben. Weiter ist

festzustellen, dass sich die massgeblichen rechtlichen Grundlagen seit dem

ersten Rechtsgang materiell nicht geändert haben und lediglich die Bestimmungen

des VEP in das VFP überführt wurden.

Näher zu prüfen bleiben die Verhältnismässigkeit der

Bewilligungsverweigerung und das Vorliegen von Vollzugshindernissen.

5.

5.1 Bei allen

Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung ist die

Verhältnismässigkeit zu wahren und insbesondere dem nach Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützten Recht auf

Familienleben Rechnung zu tragen (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.2). Gemäss Art. 8

Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht

auf Familienleben gestützt auf einen gesetzlichen Widerrufsgrund

zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen

Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der

Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der

Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig

erscheinen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der

Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen

an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGr,

6. März 2018, 2C_740/2017, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Bei der

Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 96 AIG sind namentlich

die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat

vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad

seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und

seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist

eine Gesamtsicht aller Umstände im Einzelfall (BGr, 6. März 2018,

2C_740/2017, E. 2.2.1).

5.2 Das

Verwaltungsgericht ist bereits im ersten Rechtsgang von einem erheblichen

öffentlichen Fernhalteinteresse ausgegangen (VGr, 18. Dezember 2019,

VB.2019.00487, E. 4). Weiter erwog es, dass das private Interesse des

Beschwerdeführers und seiner Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz

angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der familiären Beziehungen zwar

nicht unbeachtlich erscheine, jedoch auch keine besonders ausgeprägte

Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich sei. Dies zumal die

Integration des Beschwerdeführers auch in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund

mehrerer Betreibungen getrübt sei (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487,

E. 5.1).

5.3 Auch diese

Einschätzung ist für den zweiten Rechtsgang verbindlich und lediglich insoweit

zu relativieren, als dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge

insbesondere in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht weiter integriert

und seine Beziehung zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau und deren

(erwachsenem) Sohn bzw. deren inzwischen ausgezogenem Pflegesohn weiter

gefestigt haben will.

5.4 Inwieweit

sich aber allein hieraus die Interessenabwägung massgeblich verändert haben

soll, ist nicht ersichtlich: Zumindest die am 27. März 2017 ausgesprochene

Freiheitsstrafe liegt erheblich über der Strafhöhe, welche selbst bei einem mit

einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten einen

Bewilligungswiderruf rechtfertigt (sogenannte Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201;

BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt diese Strafe klar über der

Dreijahresgrenze, bei welcher sich selbst bei längerer Anwesenheit zumindest

bei ledigen und kinderlosen Ersttätern tendenziell das öffentliche

Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Zwar ist

weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresgrenze auf den mit einer

Portugiesin verheirateten und einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer direkt

anwendbar. Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt

einen Widerruf geschützt, insbesondere wenn der betroffene Ausländer wie im

vorliegenden Fall wiederholt in schwerwiegender und einschlägiger Weise straffällig

geworden ist (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Es ist

deshalb auch seiner Schweizer Ehefrau und deren erwachsenem Sohn zuzumuten, den

Kontakt zu ihm durch Besuche und über die Distanz aufrechtzuerhalten, soweit

sie ihm nicht in sein Heimatland folgen wollen oder können. Selbiges gilt für

den inzwischen in einer eigenen Wohnung lebenden Pflegesohn der Ehefrau.

5.5 Weiter hat

sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers seit dem ersten

Rechtsgang entgegen dessen nicht weiter substanziierten Behauptung keineswegs

verbessert. Der Beschwerdeführer ist verschuldet und hat allein bei der Zürcher

Justiz fast Fr. 75'000.- offene Kosten. Gemäss Betreibungsregisterauszug

vom 23. Dezember 2020 wurde er auch nach dem verwaltungsgerichtlichen

Rückweisungsentscheid betrieben und häufte er weitere ungetilgte Verlustscheine

an. In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gab er an, derzeit

lediglich Fr. 1'084.- durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und

zusammen mit der AHV-Rente seiner Ehefrau gerade einmal ein gemeinsames

Einkommen von Fr. 2'250.- zu erzielen. Dem stehen gemäss den mit dem

Gesuch eingereichten Unterlagen (Mietvertrag und Steuererklärung 2021) allein

schon monatliche Miet- und Krankenkassenkosten von Fr. 1'530.- bzw. (rund)

Fr. 700.- gegenüber, womit völlig unklar erscheint, wie der

Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestreiten. Von einer

massgeblichen wirtschaftlichen Integration kann bei diesen kaum

existenzsichernden Einkünften jedenfalls keine Rede sein. In sprachlicher

Hinsicht können nach über zwei Jahrzehnten Aufenthalt in der Schweiz sodann

ohne Weiteres gute Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden, weshalb der

Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Weitere

Integrationsbemühungen (wie z. B.

ein massgeblicher Schuldenabbau) sind nicht substanziiert dargelegt worden und

könnten ohnehin erwartet werden.

5.6 Weder die

familiäre Situation noch die Integration des Beschwerdeführers noch dessen

langjähriger Aufenthalt lassen die Bewilligungsverweigerung damit

unverhältnismässig erscheinen. Vielmehr hat sich die Interessenabwägung seit

dem ersten Rechtsgang weiter zu Lasten des Beschwerdeführers verschoben,

nachdem dieser im Juni 2022 erneut delinquierte. Folglich muss (weiterhin) von

einem die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie

grundsätzlich klar überwiegenden Fernhalteinteresse ausgegangen werden und ist

lediglich noch auf die Frage näher einzugehen, ob die Situation im Iran ein

Vollzugs- oder Reintegrationshindernis bewirken bzw. die Interessenabwägung

zumindest in der Gesamtwürdigung zugunsten des Beschwerdeführers verschieben

könnte.

6.

6.1 Gemäss

bundesgerichtlicher Praxis sind bei einer Bewilligungsverweigerung auch die im

Heimatland anzutreffenden Lebensumstände bereits durch die kantonalen

Migrationsbehörden in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Die diesbezügliche

Interessenabwägung darf nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung

verschoben werden (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar

2018, 2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1).

6.2 Wie schon

im ersten Rechtsgang bringt der Beschwerdeführer vor, im Iran als vorbestrafter

(ehemaliger) Drogenhändler und Konvertit verfolgt zu werden. Zudem verfüge er

im Iran über keinerlei soziales Umfeld und sei es für ihn schon aufgrund seines

Alters äusserst schwierig, dort eine neue Existenz aufzubauen.

6.3 Der

hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation beim SEM eingeholte

Amtsbericht vom 2. Dezember 2020 lässt darauf schliessen, dass eine

erneute Bestrafung von im Ausland bereits abgeurteilten und sanktionierten

Drogendelikten im Iran gesetzlich ausgeschlossen und in der Praxis

unwahrscheinlich ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist

auch nicht ersichtlich, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auf

den Zweidrittelstermin hieran etwas ändern könnte. So hat das

Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, dass im Iran keine erneute

Verurteilung drohe, wenn die entsprechenden Delikte bereits in der Schweiz

abgeurteilt und mit langjährigen Haftstrafen belegt wurden (BVGr, 21. Januar

2010, E-6637/2006, Erw. 11.3; BVGr, 4. Dezember 2008, E-6618/2006,

E. 8.3; BVGer, 4. Dezember 2008, E-6622/2006, E. 9.4). Es ist

nicht ersichtlich, inwiefern die hiesigen Bewährungsregeln hieran etwas ändern

sollten, zumal die Strafe hierdurch weiterhin abgeurteilt und im Rahmen der

hiesigen Gesetze vollständig sanktioniert bleibt. Nichts anderes ergibt sich im

Übrigen auch aus dem in den Akten liegenden und bereits vorinstanzlich

angeführten (aktuelleren) Bericht des britischen Home Offices von Januar 2018

(Country Policy and Information Note Iran: Fear of punishment for crimes

committed in other countries ['Double Jeopardy' or re-prosecution], S. 7),

wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen hierzu zu verweisen ist. Zwar ist im Sinn der Ausführungen in der

Beschwerdeschrift nicht gänzlich auszuschliessen, dass die iranischen Behörden

den Beschwerdeführer aufgrund von dessen Vorstrafen einer vertieften

Überprüfung unterziehen werden. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer hierbei in besonderer Weise gefährdet sein sollte, zumal er

selbst einen Rückfall in die (Drogen-)Delinquenz ausschliesst und lediglich

völlig unsubstanziiert vorbringt, sich politisch gegen das iranische Regime betätigt

zu haben. Er gehört damit keiner Bevölkerungsgruppe an, die in besonderem Fokus

des iranischen Sicherheitsapparats steht (vgl. auch BVGr, 20. Juni 2023,

D-333/2021, E. 6.3.2).

6.4 Sodann

stellt gemäss SEM-Bericht auch die blosse Konversion zum Christentum und

Besuche von Kirchen in der Schweiz als einfaches Gemeindemitglied keine aktive

und von den iranischen Behörden als potenziell staatsgefährdend betrachtete

Glaubensausübung dar. Zwar werden Christen und insbesondere auch Konvertiten im

Iran diskriminiert (detailliert zur Situation von Christen im Iran BVGr,

15. März 2019, D-4795/2016, E. 6). Jedoch geht auch das

Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass der

Übertritt zum Christentum ohne aktive oder missionierende Tätigkeit einer

Wegweisung in den Iran grundsätzlich nicht entgegensteht (BVGr, 20. Juni

2023, D-333/2021, E. 6.3.1; BVGr, 24. März 2020, E-690/2020, E. 7.2).

Mangels Entscheiderheblichkeit kann sodann offenbleiben, inwieweit der

Beschwerdeführer seine Konversion zum Christentum überhaupt glaubhaft gemacht

hat und diese auch den iranischen Behörden bekannt sein könnte.

6.5 Was sodann

die generelle Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Iran angeht, stellt sich die

Situation für den Beschwerdeführer nicht anders dar als bei vielen seiner

Landsleute. Der Beschwerdeführer ist im Iran aufgewachsen und sozialisiert

worden, wo nach den weiterhin verbindlichen und lediglich unsubstanziiert

bestrittenen Feststellungen im ersten Rechtsgang auch mehrere Verwandte leben,

die ihm bei der Reintegration behilflich sein können. Auch bei seiner

polizeilichen Befragung vom 10. Februar 2021 bestätigte der

Beschwerdeführer, im Iran noch Familienangehörige zu haben (vgl. auch die

analogen Angaben seiner Ehefrau bei ihrer gleichentags durchgeführten Befragung).

Zudem hat er gemäss seinen teilweise widersprüchlichen Angaben dort ein

Biologiestudium absolviert sowie als Verwaltungsangestellter und Taxifahrer

gearbeitet, was seine Chancen auf dem iranischen Arbeitsmarkt weiter erhöht

(VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487, E. 5.1). Altersmässig

befindet sich der Beschwerdeführer noch mitten im Erwerbsalter und seine

hiesige Tätigkeit als Lebensmittelhändler kann er grundsätzlich auch im Iran

fortsetzen. Ansonsten ist ihm aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung

ohne Weiteres zumutbar, in anderen Bereichen nach Arbeit zu suchen, zumal er

auch nicht geltend macht, durch gesundheitliche Gebrechen bei der

Erwerbsausübung behindert zu werden. In die Schweiz ist er erst im

Erwachsenenalter eingereist und seine hiesige Integration ist im dargelegten

Sinn sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch in Bezug auf seine

wiederholte Straffälligkeit mangelhaft geblieben. Gemäss seinen Angaben bei der

polizeilichen Befragung vom 10. Februar 2021 verfügt er in der Schweiz

über keinen nennenswerten Bekanntenkreis. Jedenfalls ist er weder derart in der

Schweiz verwurzelt noch seinem Herkunftsland entfremdet, als dass ihm die

Rückkehr in den Iran nicht mehr zumutbar wäre.

6.6 Gemäss

Bundesverwaltungsgericht herrscht im Iran überdies weder Krieg oder Bürgerkrieg

noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell

unzumutbar wäre (BVGr, 9. Oktober 2019, E_4873/2019, E. 8.3). Hieran

vermögen auch die jüngsten Menschenrechtsverstösse im Iran nichts zu ändern.

Wie bereits erwähnt wurde, gehört der politisch nicht aktive Beschwerdeführer

keiner Bevölkerungsgruppe an, welche nach den jüngsten Unruhen und Protesten in

besonderen Fokus des iranischen Sicherheitsapparats geraten ist. Sodann sind nach

aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Wegweisungen in den Iran

weiterhin möglich (vgl. z. B.

BVGr, 14. Juli 2023, E-6131/2020; BVGr, 20. Juni 2023, D-333/2021)

und besteht gerade beim mehrfach schwerwiegend straffällig gewordenen

Beschwerdeführer ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse, welches auch

durch die vorliegend rein abstrakte Gefahr einer unrechtmässigen Behandlung im

Iran nicht massgeblich relativiert wird.

6.7 Damit

stehen auch die Menschenrechtssituation im Iran und die dort zu erwartenden

Reintegrationshindernisse der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.

Inwiefern dem Beschwerdeführer überdies auch die Ausreise nach Portugal (dem

Heimatland seiner Ehefrau) möglich wäre, muss bei dieser Ausgangslage nicht

mehr weiter geklärt werden.

6.8 Zusammenfassend

kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer gleich mehrfach den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe) gesetzt hat und sein nach wie vor

mangelhaftes Legalverhalten weiterhin die öffentliche Sicherheit gefährdet.

Hieraus resultiert ein erhebliches und aktuelles öffentliches

Fernhalteinteresse, welches die Interessen von ihm und seiner Familie an einem

weiteren Verbleib klar überwiegt. Eine Rückkehr in den Iran ist ihm sodann auch

unter Berücksichtigung der dortigen Menschenrechtslage und seiner intakten

Reintegrationschancen zumutbar.

6.9 Eine

blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG erscheint hingegen

nicht erfolgversprechend, nachdem sich der Beschwerdeführer bislang weder durch

lange Freiheitsstrafen noch durch den unmittelbar drohenden Bewilligungsentzug

vor weiterer Delinquenz abbringen liess. Damit erscheint die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen

Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie der

freizügigkeitsrechtlichen bzw. konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben

verhältnismässig.

7.

Angesichts der bereits vorgenommenen Interessenabwägung

besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder für eine

ermessensweise Bewilligungserteilung. Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG besteht auch keine Veranlassung, beim SEM um die

vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen.

Das Verfahren erscheint sodann

spruchreif, weshalb die Beschwerde ohne weitere Untersuchungen abzuweisen ist.

8.

Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.

9.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die

Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos und ist sein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege damit unabhängig von der geltend gemachten

Mittellosigkeit abzuweisen.

10.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).