VB.2023.00236
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00236
23. August 2023Deutsch25 min
(URT.2023.24773)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00236
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1973 geborene iranische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführer)
reiste am 29. Januar 2000 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos
um Asyl. Nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist heiratete er am
16. Februar 2010 in C die 1955 geborene und in der Schweiz
niedergelassene Portugiesin D, worauf ihm am 9. Juni 2010 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.
B.
Während seines hiesigen Aufenthalts waren der Beschwerdeführer und dessen
portugiesische Ehefrau teilweise von der Sozialhilfe abhängig. Zudem
verschuldete sich der Beschwerdeführer und wurde deshalb auch mehrfach
betrieben. Weiter erwirkte er folgende rechtskräftige Verurteilungen gegen
sich:
- Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen Gebrauchsentwendung eines
Motorrads und Fahrens ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni 2008;
- (bedingte)
Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen Verbrechens und mehrfachen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss Urteil
des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juni 2015;
- Freiheitsstrafe von
42 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe) sowie Geldstrafe von
5 Tagessätzen zu Fr. 100.- und Busse von Fr. 250.- wegen eines
qualifizierten Betäubungsmitteldelikts sowie eines SVG-Delikts gemäss
Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2017.
C. Aufgrund
der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers widerrief das Migrationsamt
am 22. Dezember 2017 seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der
Schweiz weg.
D. Den
dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 25. Juni 2019
insoweit gut, als dass sie aufgrund einer möglichen Gefährdungslage im Iran die
Wegweisungsverfügung aufhob und stattdessen das Migrationsamt anwies, beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu beantragen. In Bezug auf den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung wies sie den Rekurs ab.
E. Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht stellte in der Folge mit Rückweisungsentscheid vom
18. Dezember 2019 (VB.2019.00487) fest, dass aufgrund der wiederholten
Straffälligkeit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des
Aufenthalts des Beschwerdeführers bestehe. Die Vorinstanz habe im angefochtenen
Entscheid die dem sicherheits- und ordnungspolitischen Interesse
entgegenstehenden gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers
indes nicht genügend abgeklärt. Das Verwaltungsgericht enthalte sich bei
dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer
selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die
Vorinstanz werde abzuklären haben, wie sich aktuell die Situation im Iran
bezüglich möglicher Doppelbestrafungen präsentiere für Personen, die
bekanntermassen im Ausland für Drogendelikte verurteilt worden seien. Sollten
sich die kantonalen Migrationsbehörden mangels eigener Fachkompetenz
ausserstande sehen, die konkreten, einem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden
Gefahren im Herkunftsland selbst einschätzten zu können, sei nötigenfalls beim
SEM ein Amtsbericht zu den Verhältnissen im Heimatland einzuholen. Schliesslich
werde die Vorinstanz nochmals das öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten
Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen haben.
F. Nachdem
die Sicherheitsdirektion das an sie zurückgewiesene Verfahren ihrerseits an das
Migrationsamt zurückgewiesen hatte, tätigte dieses weitere Abklärungen und
gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Sodann stellte es mit
Verfügung vom 13. Juli 2022 erneut fest, dass ein überwiegendes
Fernhalteinteresse gegenüber dem wiederholt straffällig gewordenen
Beschwerdeführer bestehe und ihm gemäss inzwischen eingeholtem Amtsbericht des
SEM trotz hiesiger Verurteilung wegen Drogenhandels keine erneute Bestrafung im
Iran drohe. Ebenso wenig sei er durch die blosse Konversion zum Christentum und
den Besuch von Kirchen im Iran gefährdet. Die Wegweisung sei damit
verhältnismässig und es lägen weder Vollzugshindernisse noch ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Entsprechend verweigerte es dem
Beschwerdeführer die Verlängerung seiner bereits abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Oktober
2022.
Erwägungen
II.
Nachdem der eigenen Angaben zufolge seit 2021 an
Suchtmittelproblemen leidende Beschwerdeführer im Juni 2022 unter dem Einfluss
von Heroin, Cannabis, Methadon und Tramadol ein Motorfahrzeug lenkte, wurde er
von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 7. September 2022 wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.-
und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 13. Juli
2022.
in einem zweiten Rechtsgang erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 21. März 2023 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. Juni
2023.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2023 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang beantragen, es
sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt
anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte er um
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2023 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und lud die Vorinstanzen zur
Stellungnahme ein. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Schulden bei der Zürcher Justiz von aktuell Fr. 74'675.45 Frist zur
Leistung eines Prozesskostenvorschusses, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 liess der
Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, unter Belegung der
finanziellen Verhältnisse von ihm und seiner Ehefrau. Hierauf nahm das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2023 die angesetzte
Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab und stellte in Aussicht,
mit dem Endentscheid über das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
zu befinden.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Per 1. Januar
2019.
wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch
verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen
Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine
übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt
sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von
Dispositiv
Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf
den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der
Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis
gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und
BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Soweit die Bestimmungen des
AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch überhaupt kein
übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor,
weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (VGr, 19. Februar
2020, VB.2019.00720, E. 2.2; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021,
E. 1.2).
2.2 Vorliegend
wurde der Beschwerdeführer mit migrationsamtlichem Schreiben vom
31. Oktober 2017 (erstmals) über die beabsichtigte Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis gesetzt, weshalb grundsätzlich noch
die altrechtlichen Regeln des AuG anwendbar sind. Da diese im hier
interessierenden Bereich jedoch keinerlei materiellen Änderungen erfahren
haben, wird nachfolgend – wie schon vor Vorinstanz – auf die neurechtlichen
Bestimmungen des AIG verwiesen und kann offenbleiben, ob die erneute Gewährung
des rechtlichen Gehörs am 8. Februar 2021 nicht ohnehin zur Anwendung der
neurechtlichen Bestimmungen führen müsste.
3.
3.1 Weist das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Streitsache zu neuer Untersuchung
und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück, so ist sowohl diese als auch das
Verwaltungsgericht selbst an die rechtlichen Erwägungen des
Rückweisungsentscheids gebunden. Wegen der Bindungswirkung ist es den Parteien
verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des Verwaltungsgerichts der
Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu
unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen
worden sind (vgl. BGE 101 II 142 E. 3; BGE 90 II 302 E. 2a; RB 2000
Nr. 13, E. 3b/dd). Immerhin steht die Selbstbindung des
Verwaltungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen dieselben
geblieben sind. Liegt etwa aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid
geforderten Erhebungen oder weil neue Tatsachen oder Beweismittel
zulässigerweise in das Verfahren eingebracht worden sind ein veränderter
Sachverhalt vor oder ist in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung
erfolgt, so kann dies zu einer abweichenden Beurteilung führen (vgl. VGr, 12. April
2023, VB.2023.00123, E. 1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr,
25. August 2010, SB.2010.00055, E. 1.3.1).
3.2 Das
Verwaltungsgericht hatte bereits in einem ersten Rechtsgang über das
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu befinden. Hierbei bejahte es aufgrund
der wiederholten und schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine
nach wie vor fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und ein erhebliches
öffentliches Fernhalteinteresse, welches dessen private Interessen an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz grundsätzlich überwiegen und auch Eingriffe in
seine freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche als Ehegatte einer EU-Bürgerin
rechtfertigen würde. Gleichwohl wies das Verwaltungsgericht die Sache an die
Vorinstanz zurück, da die Gefahr einer erneuten Bestrafung oder weiterer
Repressalien gegenüber dem inzwischen zum Christentum konvertierten
Beschwerdeführer nach einer Wegweisung in den Iran nicht hinreichend abgeklärt
worden sei (vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487). Die
diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang sind
auch für das vorliegende Verfahren verbindlich, weshalb auf die Argumentation
des Beschwerdeführers nachfolgend nur insoweit vertieft einzugehen ist, als
dass sich das Verwaltungsgericht hierzu nicht schon abschliessend geäussert
bzw. sich die Rechts- oder Sachlage zwischenzeitlich in entscheiderheblicher
Weise verändert hat. Ansonsten kann stattdessen kursorisch auf die nach wie vor
verbindliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang verwiesen
werden.
4.
4.1 Das AIG
gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren
Familienangehörige nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Gemäss Art. 7 lit. d in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehegatte
einer EU-Bürgerin, welche in der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht verfügt,
während der gesamten Ehedauer einen grundsätzlichen (abgeleiteten)
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGE 136 II 5 E. 3.2 f.).
Sowohl Aufenthalts- als auch Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA können aber
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen.
Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen – das
heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien
Personenverkehr [VFP], vormals Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2
und 4.5). Bei Personen, die sich zusätzlich auf das FZA berufen können, ist
darüber hinaus in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen, ob
eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1
und 4.2 mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur
insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr
zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5
Anhang I FZA steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die
(allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden.
Gemäss Art. 66a des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 62
Abs. 2 AIG hat überdies seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht
über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine
weitere Bewilligungsverlängerung nicht allein wegen Straffälligkeit verweigert
werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den
Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu
verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober
2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem
Datum begangen wurde (ausführlich hierzu VGr, 20. Juni 2018,
VB.2018.00299, E. 3.1.4).
4.2 Der
Beschwerdeführer wurde in der Schweiz mehrfach straffällig und insbesondere
wegen seiner Drogendelikte zu zwei überjährigen bzw. längerfristigen
Freiheitsstrafen von insgesamt 64 Monaten verurteilt. Er erfüllt damit
unbestrittenermassen gleich mehrfach den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG (bzw. der bei Einleitung des Widerrufsverfahrens noch in Kraft
stehenden, aber materiell identischen Vorgängerbestimmung von Art. 62 lit. c
AuG).
4.3 Da die zum
Widerruf Anlass gebenden Straftaten allesamt vor dem 1. Oktober 2016
begangen wurden, sind ebenfalls unbestrittenermassen die Migrationsbehörden
zuständig, über eine allfällige Bewilligungsverweigerung wegen Straffälligkeit
zu befinden (vgl. auch die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen hierzu im ersten
Rechtsgang, VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487, E. 4.1).
4.4 Sodann hat
das Verwaltungsgericht bereits im ersten Rechtsgang verbindlich festgestellt,
dass die Schwere der Delinquenz und die fortbestehende Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit eine hinreichend schwere und aktuelle Gefährdungslage
im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA begründe und somit auch
freizügigkeitsrechtlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertige, welcher durch
das seitherige Wohlverhalten nicht entfalle (VGr, 18. Dezember 2019,
VB.2019.00487, E. 4).
4.5 An dieser
grundsätzlich verbindlichen Einschätzung im ersten Rechtsgang ist weiterhin
festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde seit der letzten
verwaltungsgerichtlichen Beurteilung erneut straffällig und am 7. September
2022 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer
Busse von Fr. 300.- verurteilt, nachdem er unter Drogen- und
Medikamenteneinfluss ein Motorfahrzeug lenkte. Auch wenn er sich – soweit
bekannt – nicht wieder im Drogenhandel betätigte und seine jüngste Verurteilung
geringfügigerer Natur ist, kann von einer erfolgreichen Bewährung (zumindest im
ausländerrechtlichen Sinn) keine Rede sein. Weiter gab der Beschwerdeführer
gegenüber der Polizei an, seit 2021 ein Suchtmittelproblem zu haben, was sich
gerade angesichts seiner Vorstrafen im Drogenhandel keineswegs günstig auf
seine Legalprognose auswirkt. Vielmehr verfügt er als Konsument offenbar
weiterhin über aktive Kontakte ins Drogenmillieu und gehören gerade
Drogenabhängige einer Bevölkerungsgruppe an, die für weitergehende kriminelle
Aktivitäten überdurchschnittlich empfänglich sind, z. B. im Rahmen der Beschaffungskriminalität
oder auch allein aufgrund der vorbestehenden Kontakte ins Milieu. Weiter stellt
sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers überaus prekär dar, was
ebenfalls einen eher kriminalitätsfördernden Faktor darstellt. Es ist diesbezüglich
auch völlig unklar, wie der nur über geringe Einkünfte verfügende
Beschwerdeführer derzeit seinen Lebensunterhalt finanziert (siehe dazu auch
E. 5.5 nachfolgend).
4.6 Ohnehin
sind bei wiederholter und schwerer Delinquenz – wozu die vorangegangenen und
vom Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven begangenen (qualifizierten)
Betäubungsmitteldelikte ohne Zweifel gehören – auch im
freizügigkeitsrechtlichen Bereich geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr
zu stellen (vgl. BGE 139 I 31 E 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr,
23. April 2021, 2C_997/2020, E. 4; BGr, 26. August 2020,
2C_432/2020, E. 4.2 [betreffend Freizügigkeitsrecht]). Sodann lässt das
ohnehin nur partielle Wohlverhalten des Beschwerdeführers unter dem
fortbestehenden Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens nur bedingt
Rückschlüsse auf dessen Rückfallgefahr zu (vgl. BGr, 19. Mai 2021,
2C_1024, E. 5.3.5; BGr, 7. September 2018, 2C_410/2018, E. 5.4.6).
Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer mit seiner jüngsten
Delinquenz erneut aufgezeigt hat, sich nicht an die hiesige Rechtsordnung
halten zu wollen. Es ist somit weiterhin von einer schweren und aktuellen
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, welche grundsätzlich auch im
freizügigkeitsrechtlichen Bereich eine Bewilligungsverweigerung zu
rechtfertigen vermag.
4.7 Mit der
vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar ist hingegen der in der
Beschwerdeschrift zitierte BGE 136 II 5 E. 4.3, wo bereits die Anlasstaten
und die hierfür ausgesprochenen Freiheitsstrafen von insgesamt 28 Monaten
wesentlich geringfügigerer Natur waren als im vorliegenden Fall, wo sich allein
die beiden Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten etc. auf über 65 Monate
kumulierten. Zudem musste im dortigen Verfahren nur einmal eine überjährige
bzw. längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen werden und waren die
nachfolgenden Taten jeweils von geringfügigerer Natur, während der
Beschwerdeführer vor dem (erstinstanzlichen) Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung immer schwerwiegender delinquierte und gleich mehrere
längerfristige Freiheitsstrafen gegen sich erwirkte. Zudem hatte sich der
betroffene Ausländer im angeführten Bundesgerichtsentscheid nach seiner letzten
Verurteilung – abgesehen von einem Bagatelldelikt (Geldstrafe von zwei
Tagessätzen und Busse von Fr. 300.-) – fast acht Jahre in Freiheit
bewährt, während der am 29. Dezember 2017 aus dem Strafvollzug entlassene
Beschwerdeführer sich nicht gleichermassen erfolgreich bewährte und erst am 7. September
2022 erneut zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und
einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde.
4.8 Damit kann
festgehalten werden, dass die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen betreffend
die Begründetheit des Widerrufs und dem Fortbestand der Rückfallgefahr
weiterhin zutreffen und auch für den zweiten Rechtsgang verbindlich sind. Das
Rückfallrisiko des Beschwerdeführers hat sich seit der Beurteilung im ersten
Rechtsgang sogar weiter akzentuiert, nachdem er erneut straffällig wurde und
sich die situativen Faktoren keineswegs verbessert haben. Weiter ist
festzustellen, dass sich die massgeblichen rechtlichen Grundlagen seit dem
ersten Rechtsgang materiell nicht geändert haben und lediglich die Bestimmungen
des VEP in das VFP überführt wurden.
Näher zu prüfen bleiben die Verhältnismässigkeit der
Bewilligungsverweigerung und das Vorliegen von Vollzugshindernissen.
5.
5.1 Bei allen
Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung ist die
Verhältnismässigkeit zu wahren und insbesondere dem nach Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützten Recht auf
Familienleben Rechnung zu tragen (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.2). Gemäss Art. 8
Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht
auf Familienleben gestützt auf einen gesetzlichen Widerrufsgrund
zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
erscheinen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der
Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen
an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGr,
6. März 2018, 2C_740/2017, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Bei der
Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 96 AIG sind namentlich
die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist
eine Gesamtsicht aller Umstände im Einzelfall (BGr, 6. März 2018,
2C_740/2017, E. 2.2.1).
5.2 Das
Verwaltungsgericht ist bereits im ersten Rechtsgang von einem erheblichen
öffentlichen Fernhalteinteresse ausgegangen (VGr, 18. Dezember 2019,
VB.2019.00487, E. 4). Weiter erwog es, dass das private Interesse des
Beschwerdeführers und seiner Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der familiären Beziehungen zwar
nicht unbeachtlich erscheine, jedoch auch keine besonders ausgeprägte
Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich sei. Dies zumal die
Integration des Beschwerdeführers auch in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund
mehrerer Betreibungen getrübt sei (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487,
E. 5.1).
5.3 Auch diese
Einschätzung ist für den zweiten Rechtsgang verbindlich und lediglich insoweit
zu relativieren, als dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
insbesondere in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht weiter integriert
und seine Beziehung zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau und deren
(erwachsenem) Sohn bzw. deren inzwischen ausgezogenem Pflegesohn weiter
gefestigt haben will.
5.4 Inwieweit
sich aber allein hieraus die Interessenabwägung massgeblich verändert haben
soll, ist nicht ersichtlich: Zumindest die am 27. März 2017 ausgesprochene
Freiheitsstrafe liegt erheblich über der Strafhöhe, welche selbst bei einem mit
einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten einen
Bewilligungswiderruf rechtfertigt (sogenannte Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201;
BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt diese Strafe klar über der
Dreijahresgrenze, bei welcher sich selbst bei längerer Anwesenheit zumindest
bei ledigen und kinderlosen Ersttätern tendenziell das öffentliche
Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Zwar ist
weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresgrenze auf den mit einer
Portugiesin verheirateten und einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer direkt
anwendbar. Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt
einen Widerruf geschützt, insbesondere wenn der betroffene Ausländer wie im
vorliegenden Fall wiederholt in schwerwiegender und einschlägiger Weise straffällig
geworden ist (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Es ist
deshalb auch seiner Schweizer Ehefrau und deren erwachsenem Sohn zuzumuten, den
Kontakt zu ihm durch Besuche und über die Distanz aufrechtzuerhalten, soweit
sie ihm nicht in sein Heimatland folgen wollen oder können. Selbiges gilt für
den inzwischen in einer eigenen Wohnung lebenden Pflegesohn der Ehefrau.
5.5 Weiter hat
sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers seit dem ersten
Rechtsgang entgegen dessen nicht weiter substanziierten Behauptung keineswegs
verbessert. Der Beschwerdeführer ist verschuldet und hat allein bei der Zürcher
Justiz fast Fr. 75'000.- offene Kosten. Gemäss Betreibungsregisterauszug
vom 23. Dezember 2020 wurde er auch nach dem verwaltungsgerichtlichen
Rückweisungsentscheid betrieben und häufte er weitere ungetilgte Verlustscheine
an. In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gab er an, derzeit
lediglich Fr. 1'084.- durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und
zusammen mit der AHV-Rente seiner Ehefrau gerade einmal ein gemeinsames
Einkommen von Fr. 2'250.- zu erzielen. Dem stehen gemäss den mit dem
Gesuch eingereichten Unterlagen (Mietvertrag und Steuererklärung 2021) allein
schon monatliche Miet- und Krankenkassenkosten von Fr. 1'530.- bzw. (rund)
Fr. 700.- gegenüber, womit völlig unklar erscheint, wie der
Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestreiten. Von einer
massgeblichen wirtschaftlichen Integration kann bei diesen kaum
existenzsichernden Einkünften jedenfalls keine Rede sein. In sprachlicher
Hinsicht können nach über zwei Jahrzehnten Aufenthalt in der Schweiz sodann
ohne Weiteres gute Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden, weshalb der
Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Weitere
Integrationsbemühungen (wie z. B.
ein massgeblicher Schuldenabbau) sind nicht substanziiert dargelegt worden und
könnten ohnehin erwartet werden.
5.6 Weder die
familiäre Situation noch die Integration des Beschwerdeführers noch dessen
langjähriger Aufenthalt lassen die Bewilligungsverweigerung damit
unverhältnismässig erscheinen. Vielmehr hat sich die Interessenabwägung seit
dem ersten Rechtsgang weiter zu Lasten des Beschwerdeführers verschoben,
nachdem dieser im Juni 2022 erneut delinquierte. Folglich muss (weiterhin) von
einem die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie
grundsätzlich klar überwiegenden Fernhalteinteresse ausgegangen werden und ist
lediglich noch auf die Frage näher einzugehen, ob die Situation im Iran ein
Vollzugs- oder Reintegrationshindernis bewirken bzw. die Interessenabwägung
zumindest in der Gesamtwürdigung zugunsten des Beschwerdeführers verschieben
könnte.
6.
6.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Praxis sind bei einer Bewilligungsverweigerung auch die im
Heimatland anzutreffenden Lebensumstände bereits durch die kantonalen
Migrationsbehörden in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Die diesbezügliche
Interessenabwägung darf nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung
verschoben werden (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar
2018, 2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1).
6.2 Wie schon
im ersten Rechtsgang bringt der Beschwerdeführer vor, im Iran als vorbestrafter
(ehemaliger) Drogenhändler und Konvertit verfolgt zu werden. Zudem verfüge er
im Iran über keinerlei soziales Umfeld und sei es für ihn schon aufgrund seines
Alters äusserst schwierig, dort eine neue Existenz aufzubauen.
6.3 Der
hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation beim SEM eingeholte
Amtsbericht vom 2. Dezember 2020 lässt darauf schliessen, dass eine
erneute Bestrafung von im Ausland bereits abgeurteilten und sanktionierten
Drogendelikten im Iran gesetzlich ausgeschlossen und in der Praxis
unwahrscheinlich ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist
auch nicht ersichtlich, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auf
den Zweidrittelstermin hieran etwas ändern könnte. So hat das
Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, dass im Iran keine erneute
Verurteilung drohe, wenn die entsprechenden Delikte bereits in der Schweiz
abgeurteilt und mit langjährigen Haftstrafen belegt wurden (BVGr, 21. Januar
2010, E-6637/2006, Erw. 11.3; BVGr, 4. Dezember 2008, E-6618/2006,
E. 8.3; BVGer, 4. Dezember 2008, E-6622/2006, E. 9.4). Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die hiesigen Bewährungsregeln hieran etwas ändern
sollten, zumal die Strafe hierdurch weiterhin abgeurteilt und im Rahmen der
hiesigen Gesetze vollständig sanktioniert bleibt. Nichts anderes ergibt sich im
Übrigen auch aus dem in den Akten liegenden und bereits vorinstanzlich
angeführten (aktuelleren) Bericht des britischen Home Offices von Januar 2018
(Country Policy and Information Note Iran: Fear of punishment for crimes
committed in other countries ['Double Jeopardy' or re-prosecution], S. 7),
wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen hierzu zu verweisen ist. Zwar ist im Sinn der Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nicht gänzlich auszuschliessen, dass die iranischen Behörden
den Beschwerdeführer aufgrund von dessen Vorstrafen einer vertieften
Überprüfung unterziehen werden. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer hierbei in besonderer Weise gefährdet sein sollte, zumal er
selbst einen Rückfall in die (Drogen-)Delinquenz ausschliesst und lediglich
völlig unsubstanziiert vorbringt, sich politisch gegen das iranische Regime betätigt
zu haben. Er gehört damit keiner Bevölkerungsgruppe an, die in besonderem Fokus
des iranischen Sicherheitsapparats steht (vgl. auch BVGr, 20. Juni 2023,
D-333/2021, E. 6.3.2).
6.4 Sodann
stellt gemäss SEM-Bericht auch die blosse Konversion zum Christentum und
Besuche von Kirchen in der Schweiz als einfaches Gemeindemitglied keine aktive
und von den iranischen Behörden als potenziell staatsgefährdend betrachtete
Glaubensausübung dar. Zwar werden Christen und insbesondere auch Konvertiten im
Iran diskriminiert (detailliert zur Situation von Christen im Iran BVGr,
15. März 2019, D-4795/2016, E. 6). Jedoch geht auch das
Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass der
Übertritt zum Christentum ohne aktive oder missionierende Tätigkeit einer
Wegweisung in den Iran grundsätzlich nicht entgegensteht (BVGr, 20. Juni
2023, D-333/2021, E. 6.3.1; BVGr, 24. März 2020, E-690/2020, E. 7.2).
Mangels Entscheiderheblichkeit kann sodann offenbleiben, inwieweit der
Beschwerdeführer seine Konversion zum Christentum überhaupt glaubhaft gemacht
hat und diese auch den iranischen Behörden bekannt sein könnte.
6.5 Was sodann
die generelle Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Iran angeht, stellt sich die
Situation für den Beschwerdeführer nicht anders dar als bei vielen seiner
Landsleute. Der Beschwerdeführer ist im Iran aufgewachsen und sozialisiert
worden, wo nach den weiterhin verbindlichen und lediglich unsubstanziiert
bestrittenen Feststellungen im ersten Rechtsgang auch mehrere Verwandte leben,
die ihm bei der Reintegration behilflich sein können. Auch bei seiner
polizeilichen Befragung vom 10. Februar 2021 bestätigte der
Beschwerdeführer, im Iran noch Familienangehörige zu haben (vgl. auch die
analogen Angaben seiner Ehefrau bei ihrer gleichentags durchgeführten Befragung).
Zudem hat er gemäss seinen teilweise widersprüchlichen Angaben dort ein
Biologiestudium absolviert sowie als Verwaltungsangestellter und Taxifahrer
gearbeitet, was seine Chancen auf dem iranischen Arbeitsmarkt weiter erhöht
(VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00487, E. 5.1). Altersmässig
befindet sich der Beschwerdeführer noch mitten im Erwerbsalter und seine
hiesige Tätigkeit als Lebensmittelhändler kann er grundsätzlich auch im Iran
fortsetzen. Ansonsten ist ihm aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung
ohne Weiteres zumutbar, in anderen Bereichen nach Arbeit zu suchen, zumal er
auch nicht geltend macht, durch gesundheitliche Gebrechen bei der
Erwerbsausübung behindert zu werden. In die Schweiz ist er erst im
Erwachsenenalter eingereist und seine hiesige Integration ist im dargelegten
Sinn sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch in Bezug auf seine
wiederholte Straffälligkeit mangelhaft geblieben. Gemäss seinen Angaben bei der
polizeilichen Befragung vom 10. Februar 2021 verfügt er in der Schweiz
über keinen nennenswerten Bekanntenkreis. Jedenfalls ist er weder derart in der
Schweiz verwurzelt noch seinem Herkunftsland entfremdet, als dass ihm die
Rückkehr in den Iran nicht mehr zumutbar wäre.
6.6 Gemäss
Bundesverwaltungsgericht herrscht im Iran überdies weder Krieg oder Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell
unzumutbar wäre (BVGr, 9. Oktober 2019, E_4873/2019, E. 8.3). Hieran
vermögen auch die jüngsten Menschenrechtsverstösse im Iran nichts zu ändern.
Wie bereits erwähnt wurde, gehört der politisch nicht aktive Beschwerdeführer
keiner Bevölkerungsgruppe an, welche nach den jüngsten Unruhen und Protesten in
besonderen Fokus des iranischen Sicherheitsapparats geraten ist. Sodann sind nach
aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Wegweisungen in den Iran
weiterhin möglich (vgl. z. B.
BVGr, 14. Juli 2023, E-6131/2020; BVGr, 20. Juni 2023, D-333/2021)
und besteht gerade beim mehrfach schwerwiegend straffällig gewordenen
Beschwerdeführer ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse, welches auch
durch die vorliegend rein abstrakte Gefahr einer unrechtmässigen Behandlung im
Iran nicht massgeblich relativiert wird.
6.7 Damit
stehen auch die Menschenrechtssituation im Iran und die dort zu erwartenden
Reintegrationshindernisse der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.
Inwiefern dem Beschwerdeführer überdies auch die Ausreise nach Portugal (dem
Heimatland seiner Ehefrau) möglich wäre, muss bei dieser Ausgangslage nicht
mehr weiter geklärt werden.
6.8 Zusammenfassend
kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer gleich mehrfach den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe) gesetzt hat und sein nach wie vor
mangelhaftes Legalverhalten weiterhin die öffentliche Sicherheit gefährdet.
Hieraus resultiert ein erhebliches und aktuelles öffentliches
Fernhalteinteresse, welches die Interessen von ihm und seiner Familie an einem
weiteren Verbleib klar überwiegt. Eine Rückkehr in den Iran ist ihm sodann auch
unter Berücksichtigung der dortigen Menschenrechtslage und seiner intakten
Reintegrationschancen zumutbar.
6.9 Eine
blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG erscheint hingegen
nicht erfolgversprechend, nachdem sich der Beschwerdeführer bislang weder durch
lange Freiheitsstrafen noch durch den unmittelbar drohenden Bewilligungsentzug
vor weiterer Delinquenz abbringen liess. Damit erscheint die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen
Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie der
freizügigkeitsrechtlichen bzw. konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben
verhältnismässig.
7.
Angesichts der bereits vorgenommenen Interessenabwägung
besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder für eine
ermessensweise Bewilligungserteilung. Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG besteht auch keine Veranlassung, beim SEM um die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen.
Das Verfahren erscheint sodann
spruchreif, weshalb die Beschwerde ohne weitere Untersuchungen abzuweisen ist.
8.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.
9.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die
Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos und ist sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege damit unabhängig von der geltend gemachten
Mittellosigkeit abzuweisen.
10.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).