VB.2023.00238
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00238
11. Januar 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25087)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00238
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
1. Stadtrat
Dietikon,
2. Gemeinderat
Weiningen,
3. Gemeinderat
Unterengstringen,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 22. März 2023 setzte der
Regierungsrat das Projekt für den Ausbau von Überlandstrasse und Limmatbrücke,
den Neubau Niederholzstrasse, die Veloschnellroute, die hindernisfreie
Bushaltestelle und die Strasseninstandsetzung sowie die weiteren damit
verbundenen Massnahmen an der 3 Überlandstrasse und der 616 Niederholzstrasse
in der Stadt Dietikon sowie in den Gemeinden Weiningen und Unterengstringen
gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I).
Zugleich wurden verschiedene Einsprachen erledigt
(Dispositivziffern III–XI). Auf jene von A trat der Regierungsrat mangels
Legitimation nicht ein (Dispositivziffer IV).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 30. April 2023 beantragte A dem
Verwaltungsgericht:
" 1. Das Trottoir auf der Nordseite, welches für Fahrradverkehr
und Fussgänger ist, soll getrennt werden, das heisst Fussgängerverkehr und
Fahrradverkehr sollen auf verschiede Bahnen geführt werden. Sollte das nicht
möglich sein, soll eine Erklärung geliefert werden, weshalb das nicht möglich
ist. Eine Erklärung ist das mindeste, was man erwarten kann, da ich die Problematik
schon beim Mitwirkungsverfahren und danach nochmals beim Einsprach verfahren
mitgeteilt hatte;
2.
es sei eine schriftliche Erklärung zu geben, weshalb der hier
aufgeführte Antrag 1, welche im Schreiben vom 17. Februar 2020 beim
Mitwirkungsverfahren mitgeteilt worden ist in keinster Weise im '02_Technischer
Bericht.pdf' erwähnt wurde."
Im Namen des Regierungsrats beantragte das Tiefbauamt der
Baudirektion am 23. Juni 2023 Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme
vom 17. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest,
desgleichen das Tiefbauamt in seiner Eingabe vom 4. September 2023. Hierzu
äusserten sich die Parteien nochmals am 30. September 2023 bzw. am 10. Oktober
2023.
Die Mitbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.
Auf die Erwägungen im Festsetzungsbeschluss und die
Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 22. März 2023
bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), der
gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch
gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41 des Strassengesetzes vom
27.
September 1981 (StrG; LS 722.1) direkt mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die
Behandlung der Beschwerde.
2.
2.1
Der Streitgegenstand wird im
Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den
Gegenstand der angefochtenen Anordnung und andererseits durch die
Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein,
was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz zu
Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der
Rechtsmittelinstanzen. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der
im Rechtsmittelantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). Da
sich der Streitgegenstand im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen,
grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern kann, sind für die
Bestimmung des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens auch die im
vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge relevant (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 20a N. 9 ff.; Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 44 ff.). Streitgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Vorinstanz auf die
Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
2.2
Die
Legitimation zur Erhebung einer Einsprache gegen ein Strassenprojekt richtet
sich nach § 17 Abs. 1 StrG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG. Danach ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. In Bezug auf
die Legitimation zur Anfechtung von Strassenbauprojekten gelten zum einen die
im Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelten
Grundsätze. Zum anderen ist auch an die Praxis zur Anfechtung funktioneller
Verkehrsanordnungen anzuknüpfen (vgl. Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 52; VGr, 28. April 2022, VB.2021.00601, E. 2.3.2; 22. September
2011, VB.2010.00656, E. 2.1). Bei der Anordnung funktioneller
Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden
zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger
regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern
der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt
(vgl. dazu auch BGE 139 II 145 E. 1.2 [nicht publiziert], und BGE 136 II 539 E. 1.1). Doch sind auch regelmässige Benützerinnen und Benützer des
von der Verkehrsberuhigungsmassnahme betroffenen Strassenabschnitts nur zu
deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer
gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 19. August 2021, 1C_478/2020,
E. 3.3; 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; VGr, 28. April
2022, VB.2021.00601, E. 2.3.2; 23. März 2020, VB.2019.00786, E. 2.2.1;
20.
Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen;
Bertschi, § 21 N. 48 f.). Eine klar wahrnehmbare
Beeinträchtigung, die zu einer besonderen Betroffenheit führt, kann etwa eine
Verzögerung bei der Zu- oder Wegfahrt zu bzw. von der eigenen Liegenschaft
darstellen (vgl. BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 5.4 und
5.7).
2.3
Das
Bestehen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist
grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch
nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren (Bertschi, § 21
N. 38, auch zum Folgenden). Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht
offensichtlich ist. Auch eine nicht anwaltlich vertretene oder rechtskundige
Partei hat sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie
mit dem Rechtsmittel abwenden will. Die Anforderungen an die Begründung hängen
von den Umständen ab. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände
nicht offensichtlich sind, müssen sie so weit dargetan werden, dass die
Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben. Die Substanziierung hat
bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz bzw. – wie hier – im
Einspracheverfahren zu erfolgen (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00601,
E. 2.1; 10. Mai 2012, VB.2012.00157, E. 2.4; 25. Februar
2010, VB.2009.00654 + 00655, E. 4.1). Die genannte prozessuale Obliegenheit
wirkt sich vorliegend jedoch deswegen nicht aus und es kann dahingestellt
bleiben, was vom Beschwerdeführer – einem soweit ersichtlich juristischen Laien
– erwartet werden darf, weil der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht,
als er sich den Anforderungen an die Legitimation bewusst sein musste, keine
weiteren Tatsachen aufführt, die seine Anfechtungsbefugnis zu begründen
vermögen (hinten E. 3.2).
3.
3.1
Der Regierungsrat
erwog im angefochtenen Festsetzungsbeschluss, dass der Beschwerdeführer mit
Einsprache dartue, als Bürger der Stadt Dietikon, Stockwerkeigentümer des
Mehrfamilienhauses B-Strasse 01 und Bewohner der Liegenschaft B-Strasse 02
werde er durch das Strassenprojekt direkt betroffen. Indessen äussere er sich
nicht dazu, weshalb er in persönlichen Interessen und mehr als die
Allgemeinheit berührt sei. Die Tatsachen, dass er rund 400 m von der
Limmatbrücke entfernt wohne bzw. in 300 m Distanz Stockwerkeigentum
besitze, begründeten noch keine hinreichende Betroffenheit.
3.2
Zur Begründung
seines Rechtsmittels erneuert der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, dass er
als Bürger von Dietikon, Stockwerkeigentümer des Mehrfamilienhauses B-Strasse 01
und Bewohner der Liegenschaft B-Strasse 02 vom streitbetroffenen
Festsetzungsbeschluss direkt betroffen sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass
er sich mit der Thematik näher befasst, die Pläne sowie den Technischen Bericht
studiert und diese Informationen mit bestehenden Ausführungen bzw. mit dem
aktuellen Stand der Bautechnik verglichen habe. Diese Erkenntnisse habe er dann
im Mitwirkungsverfahren eingebracht, was der Regierungsrat hätte prüfen müssen.
Ob dies geschehen sei, bleibe unklar. Mit Replik ergänzte der Beschwerdeführer
in Bezug auf seine Legitimation, er habe die "betroffene Strasse" als
Fussgänger benutzt. Da ihm das Limmattal und die Limmat gefielen, nutze er "auch
diesen Strassenabschnitt".
3.3
Die Einsprachelegitimation des
Beschwerdeführers ist weder offensichtlich gegeben, noch vermögen seine
Vorbringen eine solche zu begründen. Die in § 13 StrG statuierte
Mitwirkung der Bevölkerung und die Teilnahme des Beschwerdeführers an jenem
Verfahren sind von vorneherein nicht geeignet, diesem eine
legitimationsbegründende Betroffenheit zu verschaffen. Im Gegensatz zum
Einspracheverfahren (vgl. dort § 17 Abs. 1 Satz 2 StrG) setzt
das Mitwirkungsverfahren nämlich gerade keine besondere Betroffenheit im Sinn
einer Rechtsmittellegitimation voraus (vgl. Ruedi Muggli, in: Heinz Aemisegger
et al., Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich
etc. 2020, Art. 4 N. 14). Daran ändert auch nichts, dass sich der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit dem Projekt intensiv
auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig spielt für sich betrachtet eine Rolle,
dass der Beschwerdeführer Bürger der einen Projekt-Standortgemeinde (Dietikon)
ist. Sodann wohnt der Beschwerdeführer zwar an der B-Strasse 02 und ist er
Eigentümer einer Stockwerkeinheit des Grundstücks an der B-Strasse 01 in
Dietikon. Aufgrund der räumlichen Distanzen allein – der Wohnort des Beschwerdeführers
befindet sich rund 400 m vom westlichen Abschluss des Projektperimeters am
Westufer der Limmat entfernt, das Stockwerkeigentum etwa 300 m – ergibt
sich aber ebenfalls keine legitimationsbegründende Betroffenheit. Dass er mehr
als die Allgemeinheit berührt wäre, ist nicht ersichtlich, zumal das Strassenprojekt
gemäss dem verkehrstechnischen Bericht in dem den Beschwerdeführer
interessierenden Bereich keinen wahrnehmbaren Mehrlärm erzeugt. Ferner macht
der Beschwerdeführer – mit Beschwerde – zwar geltend, als Fussgänger die
betroffene Strasse zu nutzen bzw. genutzt zu haben. Dass ihn die im Projekt
vorgesehenen Massnahmen in dieser Eigenschaft mit der erforderlichen
Regelmässigkeit und Intensität (vgl. vorn E. 2.2) beeinträchtigen würden,
ist damit jedoch nicht dargetan. Namentlich ist kein schutzwürdiges persönliches
Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm beantragten Trennung des
Fussgänger- und Fahrradverkehrs auf dem nordseitigen Trottoir erkennbar.
Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer vorab auf ein Rechtsgutachten und
zieht daraus den Schluss "ein Trottoir ist kein Veloweg". Im Weiteren
zitiert er verschiedene Bestimmungen aus dem Strassenverkehrsrecht, welche
seinen Antrag unterstützen sollen. Damit verficht er jedoch nur Allgemeininteressen,
die ihm keinen Zugang zum Rechtsmittelverfahren verschaffen können.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 600.-- Zustellkosten,
Fr. 1'800.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligten;
b) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).