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Entscheid

VB.2023.00239

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00239

12. Mai 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24551)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00239

Verfügung

des Einzelrichters

vom 12. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Wallisellen, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe

(unentgeltliche Rechtspflege),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 29. September 2022 stellte die Sozialbehörde

Wallisellen die Sozialhilfeleistungen für A mangels Nachweises der

Mittellosigkeit per 15. Oktober 2022 ein.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 9. November 2022 Rekurs und

Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Bülach und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde sei der Beschluss vom

29.

September 2022 aufzuheben und sei ihm in vollem Umfang wirtschaftliche

Hilfe auszurichten. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom 11. Januar 2023

hob der Bezirksrat den angefochtenen Beschluss in Gutheissung des Rekurses auf

und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde zurück. Den aufsichtsrechtlichen Rügen

von A gab der Bezirksrat keine Folge. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung schrieb er mangels Kostenerhebung als

gegenstandslos geworden ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wies der Bezirksrat mangels Notwendigkeit einer solchen

ab.

III.

In der Folge gelangte die Stadt Wallisellen, vertreten durch die

Sozialbehörde, mit Beschwerde vom 8. Februar 2023 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom

11.

Januar 2023. Mit Verfügung VB.2023.00083 vom 14. Februar 2023

trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Einerseits handle es

sich beim angefochtenen Beschluss um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid,

andererseits sei die Stadt Wallisellen zur Beschwerdeerhebung nicht

legitimiert.

IV.

Mit – elektronisch übermittelter – Eingabe vom 2. Mai 2023 erhob

auch A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 11. Januar 2023

und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Daneben ersuchte er um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren. Am 4. Mai 2023 liess A dem Verwaltungsgericht die

Beschwerde zusätzlich auf dem Postweg zukommen, da sie bei der Einreichung auf

dem elektronischen Weg – aus nicht von ihm zu vertretenden technischen Gründen

– nicht mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur habe versehen werden

können.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. Da sich diese – wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig im Sinn

von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug

von Vorakten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden

(§ 57 Abs. 1 VRG; § 58 VRG).

2.

2.1

Eine

bedingte Beschwerdeerhebung ist grundsätzlich unzulässig. Die klare Äusserung

des Anfechtungswillens setzt voraus, dass das Rechtsmittel vorbehaltlos erhoben

wird. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesshandlungen

bedingungsfeindlich sind. Namentlich ist es nicht statthaft, dass die

beschwerdeführende Person ihre Beschwerde von der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abhängig macht. Auf eine dergestalt bedingte Beschwerde ist nicht

einzutreten (VGr, 28. Oktober 2022, VB.2022.00636, E. 2.2; Griffel, § 54

N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 10).

2.2

Der Beschwerdeführer

verlangt in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2023, das Verwaltungsgericht

habe ihm "vor einer Anhandnahme und offensichtlich auch vor einen

Beschlusses dieses Verfahrens" die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie die vorinstanzlichen Akten einzuholen

und ihm in Kopie "raschmöglichst allesamt lückenlos" zuzustellen. Der Beschwerdeführer fordert vom

Verwaltungsgericht somit die Erfüllung gewisser Bedingungen, bevor dieses die

Beschwerde "anhandnehmen" bzw. in der Sache beurteilen dürfe. Nach

dem Gesagten ist dies jedoch unzulässig. Auf die Beschwerde ist folglich nicht

einzutreten.

3.

3.1

3.1.1

In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch

solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) zu beachten (statt vieler VGr, 3. März 2022,

VB.2021.00771, E. 2.2.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO

erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt

die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder

der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist

vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine

Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine

Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis

besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die

Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte

zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3).

Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre

Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen

von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

3.1.2

Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat

grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen

Zustellfiktion. So bewirken

Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag, die

Verlängerung der Abholfrist oder eine ähnliche Anweisung, die – wie

beispielsweise die Einrichtung eines Postlagers – in den üblichen

Zustellvorgang eingreifen, grundsätzlich keinen Aufschub. Das Wirksamwerden der

Fiktion kann dadurch nicht verhindert werden. Vorbehalten bleiben besondere

Vertrauensschutzsituationen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 und E. 3.3.2 f.,

134.

V 49 E. 4; BGr, 7. November 2022, 9C_410/2022, E. 3.2;

1.

April 2020, 6B_28/2020, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]). So sind

praxisgemäss insbesondere Nicht-Rechtsanwälte

bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die

Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen

Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen,

wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags

der angesetzten Abholfrist für sie tatsächlich nicht erkennbar war (vgl.

BGE 127 I 31 E. 3b/bb; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015,

E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6).

3.1.3

Eine Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der

Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der

angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11

Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden

sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht

eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

3.2

Vorliegend

sind die Voraussetzungen erfüllt, um bezüglich des angefochtenen Beschlusses

vom 11. Januar 2023 die Zustellfiktion anzuwenden. Gemäss der

Sendungsverfolgung der Post wurde der Beschluss am Entscheiddatum per

Einschreiben versandt. Noch am selben Tag wurde ein Nachsendeauftrag ausgelöst.

Am 12. Januar 2023 befand sich die Sendung "postlagernd" und

bereit zur Abholung in der Poststelle Wallisellen. Für den 13. Januar 2023

besteht ein gleichlautender Eintrag der Post. Nachdem der Beschwerdeführer am

9.

Februar, 16. Februar und 3. März 2023 die Aufbewahrungsfrist

verlängert hatte, wurde ihm der Beschluss vom 11. Januar 2023 am

16.

März 2023 am Postschalter zugestellt. Da der Beschwerdeführer als

Rekurrent mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz, die ihren Entscheid

innert vier Monaten nach der Rekurserhebung fällte, rechnen musste, begann die

Frist für den Eintritt der Zustellfiktion am Tag nach Eingang der Sendung an

der Abhol-/Zustellstelle, spätestens also am 14. Januar 2023, zu laufen (vgl.

BGr, 7. November 2022, 9C_410/2022, E. 3.2; VGr, 4. November

2019, VB.2019.00625, E. 2.3). Der Beschluss gilt damit spätestens als am

21.

Januar 2023 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer mit der Post

getroffenen Vereinbarungen vermögen daran – entgegen seiner Ansicht – ebenso

wenig zu ändern, wie der Umstand, dass er aufgrund der Vielzahl der Verfahren,

in die er gemäss seinen Angaben derzeit involviert ist, den Überblick über an

ihn adressierte Postsendungen verloren zu haben scheint. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer

auch fehl in der Annahme, dass die Zustellfiktion nur im Zusammenhang mit dem

Versand von Gerichtsurkunden und nicht auch bei "gewöhnlichen"

Einschreiben zur Anwendung komme. Dass dem nicht so ist, ergibt sich bereits

aus dem Wortlaut von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO.

3.3

Sodann klaffen das Datum der Zustellfiktion und

jenes der tatsächlichen Zustellung der Präsidialverfügung am Postschalter

derart auseinander, dass hier keine Vertrauenssituation im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben ist, zumal die Post in Ziff. 3.3.

ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen" (abrufbar

unter www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb)

ausdrücklich darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer

Zustellung, Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen

Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten (vgl. auch BGr,

25.

Juni 2019, 2C_601/2019, E. 2.3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.3). Dass durch Vereinbarungen mit der Post, welche in

den üblichen Zustellvorgang eingreifen, das Wirksamwerden der Zustellfiktion

nicht verhindert werden kann, war dem Beschwerdeführer überdies aufgrund der

(Nichteintretens-)Verfügung VB.2023.00037 des Verwaltungsgerichts vom

25.

Januar 2023 bekannt, gegen welche er Beschwerde beim Bundesgericht

erhob. Der Beschwerdeführer durfte

somit nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Beschwerdefrist beginne erst am

Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme des Beschlusses vom 11. Januar

2023.

zu laufen.

3.4

Nach dem

Gesagten endete die 30-tägige Beschwerdefrist spätestens am 20. Februar

2023.

Die erst am 2. Mai 2023 elektronisch eingereichte Beschwerde erweist

sich damit als klar verspätet, weshalb – auch aus diesem Grund – darauf nicht

einzutreten ist. Ob sich die Beschwerde auch aus weiteren Gründen als

unzulässig erweist (zum Beispiel wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse oder in

Ermangelung der Voraussetzungen zur Anfechtung als Zwischenentscheid), kann

dahingestellt bleiben.

4.

Wie sich aus Dispositivziffer VI des Beschlusses vom 11. Januar

2023.

ergibt, ist gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde

hin lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere

Aufsichtsinstanz zu richten ist. Da dem Verwaltungsgericht keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden oder Ämtern zukommen (Plüss, § 5

N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff.

und 85), fehlt es ihm an der Zuständigkeit für die Beurteilung der Frage, ob

die Vorinstanz den aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers zu Recht

keine Folge gab. Auch insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

Mangels Fristgebundenheit der Aufsichtsbeschwerde kann dabei auf eine

Weiterleitung der Beschwerdeschrift an die zuständige Instanz verzichtet werden

(§ 5 Abs. 2 VRG; Plüss, § 5 N. 59).

5.

Der Beschluss vom 11. Januar 2023 ist

daher inhaltlich nicht zu überprüfen, und auf die Rügen des Beschwerdeführers

ist nicht einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass

dem Beschwerdeführer die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen den Beschluss

vom 11. Januar 2023 zusammen mit der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom

14.

Februar 2023 zugestellt wurde.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei

mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist aufgrund der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Hinweise dafür,

dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine

Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht

insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Plüss, § 16

N. 114). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer – soweit

ersichtlich – nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Da der angefochtene Beschluss vom 11. Januar 2023 einen

Zwischenentscheid darstellt (VGr, 14. Februar 2023, VB.2023.00083,

E. 2), ist die vorliegende Verfügung – mit Ausnahme des Nichteintretens

auf die Beschwerde in aufsichtsrechtlicher Hinsicht mangels Zuständigkeit (vorn

E. 4) – dazu seinerseits ein solcher. Das Bundesgericht lässt sich

insofern daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anrufen (Bertschi, § 19a

N. 31 f. und 48).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.