VB.2023.00239
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00239
12. Mai 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24551)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00239
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Wallisellen, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(unentgeltliche Rechtspflege),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 29. September 2022 stellte die Sozialbehörde
Wallisellen die Sozialhilfeleistungen für A mangels Nachweises der
Mittellosigkeit per 15. Oktober 2022 ein.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 9. November 2022 Rekurs und
Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Bülach und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde sei der Beschluss vom
29.
September 2022 aufzuheben und sei ihm in vollem Umfang wirtschaftliche
Hilfe auszurichten. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom 11. Januar 2023
hob der Bezirksrat den angefochtenen Beschluss in Gutheissung des Rekurses auf
und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde zurück. Den aufsichtsrechtlichen Rügen
von A gab der Bezirksrat keine Folge. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung schrieb er mangels Kostenerhebung als
gegenstandslos geworden ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wies der Bezirksrat mangels Notwendigkeit einer solchen
ab.
III.
In der Folge gelangte die Stadt Wallisellen, vertreten durch die
Sozialbehörde, mit Beschwerde vom 8. Februar 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom
11.
Januar 2023. Mit Verfügung VB.2023.00083 vom 14. Februar 2023
trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Einerseits handle es
sich beim angefochtenen Beschluss um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid,
andererseits sei die Stadt Wallisellen zur Beschwerdeerhebung nicht
legitimiert.
IV.
Mit – elektronisch übermittelter – Eingabe vom 2. Mai 2023 erhob
auch A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 11. Januar 2023
und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Daneben ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren. Am 4. Mai 2023 liess A dem Verwaltungsgericht die
Beschwerde zusätzlich auf dem Postweg zukommen, da sie bei der Einreichung auf
dem elektronischen Weg – aus nicht von ihm zu vertretenden technischen Gründen
– nicht mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur habe versehen werden
können.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. Da sich diese – wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig im Sinn
von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug
von Vorakten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden
(§ 57 Abs. 1 VRG; § 58 VRG).
2.
2.1
Eine
bedingte Beschwerdeerhebung ist grundsätzlich unzulässig. Die klare Äusserung
des Anfechtungswillens setzt voraus, dass das Rechtsmittel vorbehaltlos erhoben
wird. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesshandlungen
bedingungsfeindlich sind. Namentlich ist es nicht statthaft, dass die
beschwerdeführende Person ihre Beschwerde von der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abhängig macht. Auf eine dergestalt bedingte Beschwerde ist nicht
einzutreten (VGr, 28. Oktober 2022, VB.2022.00636, E. 2.2; Griffel, § 54
N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 10).
2.2
Der Beschwerdeführer
verlangt in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2023, das Verwaltungsgericht
habe ihm "vor einer Anhandnahme und offensichtlich auch vor einen
Beschlusses dieses Verfahrens" die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie die vorinstanzlichen Akten einzuholen
und ihm in Kopie "raschmöglichst allesamt lückenlos" zuzustellen. Der Beschwerdeführer fordert vom
Verwaltungsgericht somit die Erfüllung gewisser Bedingungen, bevor dieses die
Beschwerde "anhandnehmen" bzw. in der Sache beurteilen dürfe. Nach
dem Gesagten ist dies jedoch unzulässig. Auf die Beschwerde ist folglich nicht
einzutreten.
3.
3.1
3.1.1
In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch
solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) zu beachten (statt vieler VGr, 3. März 2022,
VB.2021.00771, E. 2.2.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO
erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt
die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder
der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist
vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine
Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine
Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis
besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die
Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte
zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3).
Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre
Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen
von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.
3.1.2
Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat
grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen
Zustellfiktion. So bewirken
Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag, die
Verlängerung der Abholfrist oder eine ähnliche Anweisung, die – wie
beispielsweise die Einrichtung eines Postlagers – in den üblichen
Zustellvorgang eingreifen, grundsätzlich keinen Aufschub. Das Wirksamwerden der
Fiktion kann dadurch nicht verhindert werden. Vorbehalten bleiben besondere
Vertrauensschutzsituationen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 und E. 3.3.2 f.,
134.
V 49 E. 4; BGr, 7. November 2022, 9C_410/2022, E. 3.2;
1.
April 2020, 6B_28/2020, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]). So sind
praxisgemäss insbesondere Nicht-Rechtsanwälte
bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die
Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen
Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen,
wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags
der angesetzten Abholfrist für sie tatsächlich nicht erkennbar war (vgl.
BGE 127 I 31 E. 3b/bb; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015,
E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6).
3.1.3
Eine Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der
Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11
Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden
sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht
eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
3.2
Vorliegend
sind die Voraussetzungen erfüllt, um bezüglich des angefochtenen Beschlusses
vom 11. Januar 2023 die Zustellfiktion anzuwenden. Gemäss der
Sendungsverfolgung der Post wurde der Beschluss am Entscheiddatum per
Einschreiben versandt. Noch am selben Tag wurde ein Nachsendeauftrag ausgelöst.
Am 12. Januar 2023 befand sich die Sendung "postlagernd" und
bereit zur Abholung in der Poststelle Wallisellen. Für den 13. Januar 2023
besteht ein gleichlautender Eintrag der Post. Nachdem der Beschwerdeführer am
9.
Februar, 16. Februar und 3. März 2023 die Aufbewahrungsfrist
verlängert hatte, wurde ihm der Beschluss vom 11. Januar 2023 am
16.
März 2023 am Postschalter zugestellt. Da der Beschwerdeführer als
Rekurrent mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz, die ihren Entscheid
innert vier Monaten nach der Rekurserhebung fällte, rechnen musste, begann die
Frist für den Eintritt der Zustellfiktion am Tag nach Eingang der Sendung an
der Abhol-/Zustellstelle, spätestens also am 14. Januar 2023, zu laufen (vgl.
BGr, 7. November 2022, 9C_410/2022, E. 3.2; VGr, 4. November
2019, VB.2019.00625, E. 2.3). Der Beschluss gilt damit spätestens als am
21.
Januar 2023 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer mit der Post
getroffenen Vereinbarungen vermögen daran – entgegen seiner Ansicht – ebenso
wenig zu ändern, wie der Umstand, dass er aufgrund der Vielzahl der Verfahren,
in die er gemäss seinen Angaben derzeit involviert ist, den Überblick über an
ihn adressierte Postsendungen verloren zu haben scheint. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer
auch fehl in der Annahme, dass die Zustellfiktion nur im Zusammenhang mit dem
Versand von Gerichtsurkunden und nicht auch bei "gewöhnlichen"
Einschreiben zur Anwendung komme. Dass dem nicht so ist, ergibt sich bereits
aus dem Wortlaut von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO.
3.3
Sodann klaffen das Datum der Zustellfiktion und
jenes der tatsächlichen Zustellung der Präsidialverfügung am Postschalter
derart auseinander, dass hier keine Vertrauenssituation im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben ist, zumal die Post in Ziff. 3.3.
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen" (abrufbar
unter www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb)
ausdrücklich darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer
Zustellung, Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen
Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten (vgl. auch BGr,
25.
Juni 2019, 2C_601/2019, E. 2.3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.3). Dass durch Vereinbarungen mit der Post, welche in
den üblichen Zustellvorgang eingreifen, das Wirksamwerden der Zustellfiktion
nicht verhindert werden kann, war dem Beschwerdeführer überdies aufgrund der
(Nichteintretens-)Verfügung VB.2023.00037 des Verwaltungsgerichts vom
25.
Januar 2023 bekannt, gegen welche er Beschwerde beim Bundesgericht
erhob. Der Beschwerdeführer durfte
somit nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Beschwerdefrist beginne erst am
Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme des Beschlusses vom 11. Januar
2023.
zu laufen.
3.4
Nach dem
Gesagten endete die 30-tägige Beschwerdefrist spätestens am 20. Februar
2023.
Die erst am 2. Mai 2023 elektronisch eingereichte Beschwerde erweist
sich damit als klar verspätet, weshalb – auch aus diesem Grund – darauf nicht
einzutreten ist. Ob sich die Beschwerde auch aus weiteren Gründen als
unzulässig erweist (zum Beispiel wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse oder in
Ermangelung der Voraussetzungen zur Anfechtung als Zwischenentscheid), kann
dahingestellt bleiben.
4.
Wie sich aus Dispositivziffer VI des Beschlusses vom 11. Januar
2023.
ergibt, ist gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde
hin lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere
Aufsichtsinstanz zu richten ist. Da dem Verwaltungsgericht keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden oder Ämtern zukommen (Plüss, § 5
N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff.
und 85), fehlt es ihm an der Zuständigkeit für die Beurteilung der Frage, ob
die Vorinstanz den aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers zu Recht
keine Folge gab. Auch insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
Mangels Fristgebundenheit der Aufsichtsbeschwerde kann dabei auf eine
Weiterleitung der Beschwerdeschrift an die zuständige Instanz verzichtet werden
(§ 5 Abs. 2 VRG; Plüss, § 5 N. 59).
5.
Der Beschluss vom 11. Januar 2023 ist
daher inhaltlich nicht zu überprüfen, und auf die Rügen des Beschwerdeführers
ist nicht einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass
dem Beschwerdeführer die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen den Beschluss
vom 11. Januar 2023 zusammen mit der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom
14.
Februar 2023 zugestellt wurde.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei
mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist aufgrund der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Hinweise dafür,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine
Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht
insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Plüss, § 16
N. 114). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer – soweit
ersichtlich – nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Da der angefochtene Beschluss vom 11. Januar 2023 einen
Zwischenentscheid darstellt (VGr, 14. Februar 2023, VB.2023.00083,
E. 2), ist die vorliegende Verfügung – mit Ausnahme des Nichteintretens
auf die Beschwerde in aufsichtsrechtlicher Hinsicht mangels Zuständigkeit (vorn
E. 4) – dazu seinerseits ein solcher. Das Bundesgericht lässt sich
insofern daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anrufen (Bertschi, § 19a
N. 31 f. und 48).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.