VB.2023.00242
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00242
16. Mai 2024Deutsch30 min
(URT.2024.25480)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00242
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA A,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung
für Fassadenänderung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschlüssen Nrn. 01 und 02 vom 31. Mai 2022
erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich den Liegenschaften
Stadt Zürich die baurechtliche Bewilligung für die Abdeckung der Inschriften
"Zum Mohrentanz" bzw. "Zum Mohrenkopf" an den Fassaden der
Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 (B-Strasse 04)
bzw. AA6192 (C-Strasse 06) in Zürich. Zuvor hatte der Stadtrat von
Zürich mit Beschlüssen Nrn. 07 und 08 vom 11. Mai 2022 die
Inventarblätter beider Liegenschaften festgesetzt (Dispositivziffer 1) und
festgestellt, dass die infrage stehenden Bauvorhaben den Schutzzweck nicht
beeinträchtigen würden (Dispositivziffer 2).
Erwägungen
II.
Gegen diese Entscheide erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH
mit Eingaben vom 8. Juli 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Entscheide.
Mit Entscheid vom 17. März 2023 vereinigte das
Baurekursgericht die Verfahren, hiess die Rekurse gut und hob die Beschlüsse
der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich Nrn. 01 und 02 vom 31. März
2022.
und die Dispositivziffern 2 der Beschlüsse des Stadtrats von Zürich Nrn. 07
und 08 vom 11. Mai 2022 auf.
III.
Hiergegen erhob die Stadt Zürich mit Eingabe vom 3. Mai
2023.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es
seien – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners –
der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. März 2023 aufzuheben und die
Beschlüsse der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich Nrn. 01 und 02
vom 31. März 2022 sowie die Dispositivziffern 2 der Beschlüsse des
Stadtrats von Zürich Nrn. 07 und 08 vom 11. Mai 2022
wiederherzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung im
Sinne der Beschwerdeschrift und zu neuem Entscheid an die Bausektion der Stadt
Zürich und an den Stadtrat zurückzuweisen. Subeventualiter seien der Entscheid
des Baurekursgerichts vom 17. März 2023, die Beschlüsse der Bausektion des
Stadtrates der Stadt Zürich Nrn. 01 und 02 vom 31. März 2022 sowie
die Dispositivziffern 2 der Beschlüsse des Stadtrats von Zürich Nrn. 07
und 08 vom 11. Mai 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass es mit
dem Schutzumfang vereinbar sei, die schutzwürdigen Inschriften dauerhaft auf
reversible Weise abzudecken.
Am 11. Mai 2023 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni
2023.
beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH, die Beschwerde sei – unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlichem Mehrwertsteuerzusatz zulasten
der Beschwerdeführerin – vollumfänglich abzuweisen. Die Stadt Zürich hielt mit
Replik vom 3. Juli 2023 an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 31. August
2023.
stellte der Zürcher Heimatschutz ZVH den neuen prozessualen Antrag, der
Entwurf des ETH-Berichtes "Zürcher 'Mohren'-Fantasien – Eine bau- und
begriffsgeschichtliche Auslegeordnung, ca. 1400–2022" vom November 2022
sei beizuziehen. Mit Triplik vom 14. September 2023 hielt die Stadt Zürich
wiederum an ihren Anträgen fest. Mit Quadruplik vom 11. Oktober 2023 hielt
der Zürcher Heimatschutz ZVH an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1. Dezember
2023.
reichte der Zürcher Heimatschutz ZVH neue Beweismittel ein. Dazu nahm die
Stadt Zürich mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 Stellung. Mit Eingabe vom
12.
Januar 2024 teilte der Zürcher Heimatschutz ZVH mit, auf eine weitere
Stellungnahme zur Eingabe der Stadt Zürich vom 15. Dezember 2023 zu
verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Streitbetroffen
sind die 0,295 m2 grosse Abdeckung der Aufschrift "Zum
Mohrenkopf" mit einer Sandsteinplatte am Gebäudeteil B-Strasse 04 auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 03 sowie die 0,48 m2 grosse
Abdeckung der Inschrift "Zum Mohrentanz" mit einem Japan- oder
synthetischen Faserpapier am Gebäude C-Strasse 06 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05.
Beide Grundstücke befinden sich im Eigentum der Stadt Zürich und liegen in der
Kernzone Altstadt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober
1991.
(BZO). Die beiden streitbetroffenen Gebäude sind im Inventar der Kunst-
und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt.
2.2
Der
Kernbau des Gebäudes C-Strasse 06 war gemäss dem Inventareintrag im 13. Jahrhundert
erstellt worden. Der Hausname "Zum Mohrenkopf" wurde 1443 erstmals in
einer Verkaufsurkunde erwähnt. Die gassenseitige Fassade wurde 1827 im Stile
des Klassizismus neu gestaltet. Im 20. Jahrhundert fanden mehrere Umbauten
im Innern sowie Renovationen an den Fassaden statt. Die Fassade im Erdgeschoss
wurde 1967 neu gestaltet. Gemäss dem Inventarblatt hat das Gebäude C-Strasse 06
als Teil der Bebauung entlang des Platzes C, die bis ins Mittelalter
zurückreicht und mit den unterschiedlichen Nutzungen, die am Gebäude ihre Spuren
hinterlassen haben, eine hohe städtebauliche, sozial- und
wirtschaftshistorische sowie architekturgeschichtliche Bedeutung. In diesem
Zusammenhang soll der äussere Charakter als Teil der Zeilenbebauung entlang des
Platzes C gewahrt werden. Für das äussere Erscheinungsbild seien die Fassaden
mit den Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien und den
schmückenden Details sowie das Dach von Bedeutung.
Das Gebäude B-Strasse 04 war gemäss seinem
Inventareintrag im Spätmittelalter erstellt worden; eine erste Erwähnung finde
es im ältesten Steuerregister von 1357. Sein heutiges Erscheinungsbild geht auf
das Jahr 1826 zurück. Die Häuserzeile B-Strasse 04, 09 und 010 sowie D-Strasse 011
war unter Einbezug der erhaltenen rückwärtigen Teile neu gebaut worden. Die –
zugunsten der Verbreiterung des Gassenraums – zurückgesetzte Fassade an der B-Strasse wurde
neu gestaltet und das Gebäude B-Strasse 04 wurde im dritten Obergeschoss
aufgestockt. Im Inventar ist davon die Rede, dass die Liegenschaften D-Strasse 011
sowie B-Strasse 012, 04 und 09 im Jahr 1826 erbaut wurden ("Das
heutige Erscheinungsbild hat folglich nichts mehr mit der Fassade oder Funktion
des Hauses 'Zum M****tanz' aus der Zeit der Namensgebung gemein, sondern zeigt
uns eine Architektur aus dem 19. Jahrhundert, die ganz auf die Bedürfnisse
der damaligen Zeit ausgerichtet war."). Die erste überlieferte Erwähnung
des Hausnamens "Zum Mohrentanz" (für das vor 1826 bestehende Gebäude)
geht auf das Bevölkerungsverzeichnis der Landeskirche des Kantons Zürich aus
dem Jahr 1682 – und damit auf die Frühe Neuzeit – zurück. Im Jahr 1874 wurde
die Fassade im Erdgeschoss und im ersten Stock neu einheitlich gestaltet.
1979–1981 fanden Umbauten und eine teilweise Änderung der inneren Einteilung
sowie eine Zusammenlegung der Liegenschaften Niederdorfstrasse 04 und 09
statt. Gemäss dem Inventar ist die 1826 erbaute Liegenschaft B-Strasse 04
zusammen mit den Liegenschaften D-Strasse 011 sowie B-Strasse 012, 04
und 09 Zeuge der frühen städtebaulichen Überlegungen zugunsten der Öffnung der
Altstadt und zeugt mit ihren klassizistisch gestalteten Fassaden von den
Bestrebungen, einen homogenen Gassenzug zugunsten einer gesamtheitlichen
Erdgeschossnutzung zu schaffen. Es ist von einer städtebaulichen,
sozialhistorischen und architekturhistorischen Zeugenschaft die Rede. Für das
äussere Erscheinungsbild seien die Fassaden mit den Öffnungen, den verwendeten
Formen, Proportionen, Materialien und den schmückenden Details sowie das Dach
von Bedeutung.
2.3
Der
Stadtrat von Zürich war im Rahmen von Feststellungsbeschlüssen – je ohne eine
eigentliche Schutzabklärung inklusive Interessenabwägung vorzunehmen – zum
Schluss gelangt, aufgrund ihrer Reversibilität führten die geplanten baulichen
Massnahmen je zu einem bloss untergeordneten Eingriff in die schutzwürdige
Substanz, und hatte festgehalten, dass die ordnungsgemässe Ausführung der
Bauvorhaben den Schutzzweck gemäss den mit denselben Beschlüssen festgesetzten
Inventarblättern nicht beeinträchtige. Im Rahmen der angefochtenen Baubeschlüsse
wurden die Abdeckungen bewilligt, wobei nebenbestimmungsweise verlangt wurde,
das Äussere der neuen Bauteile sei hinsichtlich der Materialien,
Oberflächenbeschaffenheit (Textur) und Farbe dem bestehenden Gebäude
anzugleichen. Zugleich wurde festgehalten, mit dem beschriebenen Material
bzw. mit dem beschriebenen Vorhaben werde dieser Forderung entsprochen.
3.
Der Beschwerdegegner – der selbst
ein neues Parteigutachten in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbringt –
macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, das von der Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht neu eingelegte Gutachten sei verspätet und deshalb aus dem
Verfahren zu weisen. In seiner Duplik beantragt er neu, der Entwurf des von der
Beschwerdeführerin eingelegten Gutachtens sei beizuziehen.
3.1
Gemäss § 52 Abs. 1 VRG richtet sich die Zulässigkeit neuer Begehren,
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nach § 20a VRG. Nach § 20a VRG
sind neue Begehren unzulässig (Abs. 1), wohingegen neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel zulässig sind (Abs. 2). Entscheidet das
Verwaltungsgericht jedoch – wie hier – als zweite gerichtliche Instanz, sind
abweichend von § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a VRG neue
Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG).
3.2
3.2.1
Das Verwaltungsgericht betrachtet in Fällen hinsichtlich des
Denkmalschutzes neue Gutachten grundsätzlich als zulässige neue Beweismittel –
regelmässig stehen sie in Zusammenhang mit bereits behaupteten Tatsachen,
nämlich der Schutzwürdigkeit eines Objekts (VGr, 23. November 2023,
VB.2022.00624, E. 5.1.3; 18. August 2022, VB.2021.00563, E. 6.1;
vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 13).
Im vorliegenden Fall stellen das vom Präsidialdepartement der Stadt Zürich in
Auftrag gegebene Gutachten der ETH Zürich, ''Zürcher
"Mohren"-Fantasien – Eine bau- und Begriffsgeschichtliche
Auslegeordnung, ca. 1400–2022'' von Dr. E, Prof. Dr. F, unter
wissenschaftlicher Mitarbeit von BA G und mit wissenschaftlicher Beratung
von Prof. Dr. H vom 14. Februar 2023 (in der
Folge: ETH-Gutachten) – und das neue Parteigutachten des Beschwerdegegners
"Hausnamen und Namensinschriften der Liegenschaften C-Strasse 013 und
B-Strasse 04/09 in Zürich" von Dr. phil. I vom 29. Mai 2023
(in der Folge: Parteigutachten) – insbesondere Beweismittel im Zusammenhang mit
der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz
behaupteten fehlenden Gefährdung des Schutzobjekts dar.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners ist das
ETH-Gutachten kein eigentliches Denkmalschutzgutachten, das sich mit den
inventarisierten Objekten auseinandersetzt, die im Inventar enthaltenen
Hinweise vertieft und genauer abklärt, und die für einen Schutzentscheid nach § 203
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) als
Entscheidgrundlage dienenden Fakten liefert – sodass die Frage der
Schutzwürdigkeit beantwortet werden kann (vgl. VGr, 23. November 2023,
VB.2022.00624, E. 5.1 mit Hinweisen). Stattdessen wird der Geschichte der
zwei Gebäude C-Strasse 013 und B-Strasse 04 im Zusammenhang mit der
Inschrift bzw. der Aufschrift nachgegangen und rekonstruiert, welche Bedeutung
die "Mohren"-Symbole und -Begriffe in der Stadt Zürich und im
weiteren deutschsprachigen Kontext im Verlaufe der Zeit hatten. Dabei handelt
es sich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners um ein behördlich
angeordnetes Gutachten, dem – soweit es vollständig, nachvollziehbar und schlüssig ist – ein erhöhter
Beweiswert zukommt (VGr, 18. August 2022, VB.2021.00563, E. 4.2; vgl.
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 7
N. 146 mit Hinweisen). Letzteres fällt jedoch nicht entscheidend
ins Gewicht, da – mangels Rechtserheblichkeit im vorliegenden Verfahren –
darauf nicht bezüglich Tatsachen abgestellt wird, die im Parteigutachten anders
beurteilt werden (vgl. dazu in der Folge E. 3).
Die Untersuchungsmaxime (vgl. für das Verwaltungsgericht: § 60 VRG) bringt es mit sich, dass neue Beweismittel grundsätzlich jederzeit
vorgebracht werden können, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem sie
sich verwirklicht haben. Bloss Beweismittel, welche aufgrund nachlässiger
Verfahrensführung verspätet eingebracht werden, können ausser Acht gelassen
werden (vgl. VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00486, E. 1.2.2; 14. September 2016, VB.2016.00174, E. 1.2.2;
vgl. auch RB 1994 Nr. 16). Darin, dass die Beschwerdeführerin das
ETH-Gutachten vom 14. Februar 2023 vor der Vorinstanz – wohlgemerkt nach
Abschluss des Schriftenwechsels – nicht sogleich einreichte, lag noch keine
nachlässige Verfahrensführung. Es musste der Beschwerdeführerin möglich sein,
sich mit dem umfangreichen Gutachten zuerst intern sorgfältig
auseinanderzusetzen. Die Frage, ob bzw. wann der Beschwerdeführerin ein Entwurf
des ETH-Gutachtens vorlag, ist – anders als der Beschwerdegegner geltend macht
– in diesem Zusammenhang irrelevant.
3.2.2
Doch auch wenn mit dem ETH-Gutachten neue Tatsachen behauptet würden, wäre
es zuzulassen. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche
Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen so weit zulässig, als es durch die
angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG; vgl.
dazu VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00282/VB.2015.00289, E. 4.3). Das
Baurekursgericht verwies selbst explizit darauf, dass "die Herkunft der
Namen und was sie über die Geschichte aussagen nicht einmal abgeklärt"
worden sei. Zugleich erwog es, ohne weitere Begründung hinsichtlich des
Zeugenwerts, das zu erhaltende Erscheinungsbild werde "sehr wohl
beeinträchtigt, ebenso der Zeugenwert". In der Folge überprüfte das
Baurekursgericht – erstmals –, ob der Eingriff in die Schutzobjekte durch
überwiegende Interessen gerechtfertigt sei. Das ETH-Gutachten wäre auch deshalb
zum Verfahren zuzulassen, weil es der Ermittlung von Tatsachen dient, die im
Rahmen dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen wären. Eine vollständige
Abweisung der Beschwerde würde nämlich voraussetzen, dass sich die erstmalige
Vornahme dieser Interessenabwägung durch die Vorinstanz als zulässig und
materiell rechtmässig erweist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist das
ETH-Gutachten – ebenso wie sein eigenes Parteigutachten – als Beweismittel
zuzulassen.
3.3
Der Antrag
des Beschwerdegegners, dass der Entwurf des ETH-Gutachtens vom November 2022
beizuziehen sei, steht im Zusammenhang mit der Kritik der Beschwerdeführerin am
Verfasser des Gegengutachtens, der den Entwurf des ETH-Gutachtens lektorierte
und in jenem auch verdankt wurde. Es scheine aufschlussreich, dass dieser eine
frühere Version des ETH-Gutachtens gegengelesen und zu dem Zeitpunkt offenbar
keine grösseren Vorbehalte gegenüber dem Gutachten gehabt habe, ansonsten er
sich kaum in der Danksagung hätte aufführen lassen. Dass er in so kurzer Zeit
zu einer anderen Einschätzung gekommen sei, wecke Zweifel an der Unabhängigkeit
des Autors. Da im Rahmen des vorliegenden Urteils mangels Rechtserheblichkeit nicht
auf Tatsachen abgestellt wird, bezüglich derer die zwei Gutachten zu
unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, kann offenbleiben, wie es sich damit
verhält.
Für das vorliegende Verfahren wären aus einem Beizug des
Gutachtenentwurfs nach dem Gesagten keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten.
Der Beschwerdegegner dringt mit seinem diesbezüglichen Verfahrensantrag nicht
durch.
4.
4.1
Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden
Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden
Schutzobjekte ermöglichen. Die Erstellung der Inventare bzw. die
Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch) keinen Schutz. Das Inventar
begründet lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten
Objekte und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung
auseinanderzusetzen.
4.2
Diese
Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber, ob eine dauernde
Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann dieser Entscheid entweder in einer
definitiven Unterschutzstellung oder in einer Entlassung aus dem Inventar
bestehen (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2;
27.
März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013,
VB.2012.00299, E. 9.1, je mit Hinweisen; 19. Mai 2010, VB.2009.00662,
E. 3 = BEZ 2010 Nr. 27).
4.3
Nach § 204 Abs. 1 PBG haben Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen
und selbständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die
öffentliche Aufgaben erfüllen, in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass
Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt,
ungeschmälert erhalten bleiben. Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu
erhalten, besteht nach § 204 PBG schon ohne förmliche Unterschutzstellung
oder Aufnahme in ein Inventar und ist etwa bei der Errichtung oder Änderung von
Bauten und der Erteilung von Bewilligungen – hier soweit der Behörde dabei
Ermessensfreiheit zusteht – zu beachten (§ 1 der Kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]).
4.4
Als
Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG
unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung.
In der
Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als Situationswert
bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst
bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in
Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 300; Walter Engeler, Das Baudenkmal im
schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139, 205).
Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat
das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst entweder
Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise auf solche zu verzichten.
Nur wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben
von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine
Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des
Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813, E. 4.2;
18.
Dezember 2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2; 17. Januar
2019, VB.2018.00314, E. 3.2.1 [im hier wesentlichen Punkt bestätigt mit
BGr, 11. Juli 2019, 1C_129/2019, E. 3]; 21. März 2012,
VB.2011.00692, E. 2.1; 12. Oktober 2011, VB.2011.00332, E. 3.1.3;
14.
September 2011, VB.2011.00370, E. 2.1; 19. August 2005,
VB.2005.00242, E. 4.1; 17. Februar 2000, VB.1999.00128, E. 2c = BEZ
2000.
Nr. 22). Den kommunalen Behörden steht bei der Frage, ob ein
Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen vermag oder
nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813,
E. 4.2; 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 2.1; 19. August
2005, VB.2005.00242, E. 4.2).
5.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, eine
Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das Bauvorhaben könne von
vornherein ausgeschlossen werden.
5.1
Gemäss den
Inventareinträgen sind bei beiden Objekten "die Fassaden mit den
Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien und den
schmückenden Details sowie das Dach" vom Schutzzweck erfasst.
5.2
5.2.1
Zunächst ist auf die Behauptung des Beschwerdegegners einzugehen, die
geplanten baulichen Massnahmen seien nicht reversibel.
5.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Arbeiten mit der Fachstelle
Denkmalpflege des Amts für Städtebau und einem vom Schweizerischen Verband für
Konservierung und Restauration anerkannten Restaurator sorgfältig abgeklärt und
die Arbeiten sollen von einem fachkundigen Restaurationsbetrieb ausgeführt
werden.
Die vermutlich aus Blattgold
und Ölfarbe bestehende wasserfeste Aufschrift "Zum Mohrentanz" am
Gebäude Niederdorfstrasse 04 soll mit Japanpapier oder synthetischem
Faserpapier überspannt werden. Dadurch soll eine Trennschicht zur neuen
Übermalung gebildet und dafür gesorgt werden, dass sich letztere nicht mit dem
Schriftzug verbinden kann. Das Papier wird gemäss der Beschwerdeführerin mit
einem Leim aufgeklebt, der sich mit Wasser vollständig vom wasserunlöslichen
Untergrund lösen lässt. Das stelle ein anerkanntes Verfahren in der
Restaurierung dar.
Die Inschrift "Zum Mohrenkopf" am Gebäude C-Strasse 06
soll mit einer punktuell befestigten Sandsteinplatte überdeckt werden. Die
Sandsteinplatte soll auf dem Friesprofil aufgesetzt und lediglich mit vier
rostfreien Stiften verankert werden. Die Verankerung übernehme dabei keine
Last, sondern diene nur der Rückhalterung. Eine Verklebung ist nicht geplant.
Zur Verhinderung eines Wassereintritts sollen die Fugen entlang der Umrissform
mit feinkörnigem Kalk-Trassmörtel verbunden werden, der sich mit einem scharfen
Werkzeug beseitigen lässt. Die Beschwerdeführerin führt aus, bei einer
Entfernung der Platte würden vier kleine Bohrlöcher und gegebenenfalls ganz
schmale Verfärbungen aufgrund des umlaufenden Mörtelauftrags um die Platte für
den Fugenschluss sichtbar bleiben, wobei die Platte so positioniert werde, dass
sie auf das bestehende Fugenbild Rücksicht nehme. Die minimalen Spuren, welche
bei einer Entfernung der Abdeckung verbleiben, würden gemäss den Ausführungen
der Beschwerdeführerin im Gesamtbild nicht auffallen, denn die Friesfläche habe
seit jeher zur Aufnahme von diversen Beschriftungen gedient und sei durch die
Spuren vergangener Montagen geprägt.
5.2.3
Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdegegner die Stellungnahme eines
Restaurators eingereicht, der davor warnte, die geplanten Massnahmen würden –
besonders beim Gebäude C-Strasse 06 – zu Verdunkelungen führen. Indes ging
der vom Beschwerdegegner beigezogene Restaurator fälschlicherweise davon aus,
die Steinplatte werde vollflächig verklebt, mit Farbe versehen oder gar durch
einen anderen Stein ersetzt (vgl. a.a.O.). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdegegners ist mit dem von der Beschwerdeführerin geplanten Aufsatz
einer Steinplatte ohne Verklebung keine Beschädigung der Inschrift zu erwarten.
Bezüglich des Gebäudes B-Strasse 09
(recte: B-Strasse 04) führte der vom Beschwerdegegner beigezogene
Restaurator aus, die direkte Beklebung der gefassten Oberfläche mit
Celluloseleim und einem Vlies könne eine Verdunkelung der bestehenden
unbekannten Farbschicht auslösen. Zudem würden sich – wenn das Facing mit einer
wetterbeständigen Farbschicht übermalt werde – die Farbschichten schlecht
trennen lassen. Zur Beklebung ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin
angefragte Fachperson ausdrücklich anbrachte, sie sei bei der Besichtigung vor
Ort davon ausgegangen, dass der goldene Schriftzug und der schwarze Hintergrund
wasserfest seien – vermutlich Öl und Blattgold. Die Technik mit Japanpapier und
wasserlöslichem Leim werde in der Restaurierung angewendet. Allenfalls müsse
eine Fixierung der Malschicht vorgenommen werden, was – wie andere kleine
Massnahmen – erst im Zuge der Arbeiten zu erkennen sei. Zur Trennung der
Farbschichten ist anzumerken, dass der vom Beschwerdegegner beigezogene
Restaurator selbst davon ausging, dass das Problem nur mit gewissen Arten von
Farben bestehen würde bzw. vor allem, wenn das applizierte Facing mit
Folgeanstrich der gleichen filmbildenden Produktepalette angehören würden
(vgl. a.a.O.). Es ist somit – entgegen der Behauptung des
Beschwerdegegners – davon auszugehen, dass im Rahmen des geplanten Beizugs
einer qualifizierten Fachperson mit der Verwendung eines wasserlöslichen Leims
und der fachgerechten Auswahl der Farbe eine adäquate Lösung gefunden werden
kann.
5.2.4
Alles in
allem vermögen die Ausführungen des Beschwerdegegners keine ernsthaften Zweifel
daran zu wecken, dass die Beschwerdeführerin, die auf interne und externe
Expertise zurückgreift, die Reversibilität der geplanten Massnahmen
sicherstellen kann.
Es handelt sich bei den
geplanten baulichen Massnahmen mithin um reversible Massnahmen.
5.3
Das
Verwaltungsgericht hielt im Verfahren VB.2010.00676 im Zusammenhang mit der
Fassade fest, dass Änderungen, die reversibel sind, den Eigenwert eines
(potenziellen) Schutzobjekts in der Regel nicht entscheidend zu beeinträchtigen
vermögen (VGr, 25. April 2012, VB.2010.00676, E. 7.4.1; vgl. auch
VGr, 29. September 2004, VB.2004.00119, E. 3.2). Dies gilt, soweit dadurch
nicht das gesamte potenzielle Schutzobjekt oder aber seine zentralen Elemente
(temporär) verloren gehen. Anders zu beurteilen wäre die irreversible
Entfernung bzw. Zerstörung von potenziell schützenswerter Bausubstanz.
Die streitbetroffene Inschrift und die streitbetroffene
Aufschrift bleiben im Rahmen der geplanten baulichen Massnahmen vollständig
erhalten. Mit einem endgültigen Schutzentscheid könnte die Überdeckung dereinst
rückgängig gemacht werden. An der (sichtbaren) Substanz der historischen Bauten
gemäss Inventareintrag ändert sich nichts Entscheidendes. Die Fassaden bleiben
mit ihren Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien und den
schmückenden Details – insbesondere die einheitlichen Gesimsbänder und die
Verdachungen der Fenster im 1.–3. Obergeschoss sowie die durch Kämpfer
unterteilten Fensterflügel beim Gebäude B-Strasse 04 und die Wandpfeiler
mit Arkanthusblättern, das durchlaufende verkröpfte Konsolengesims und die
dunkel gestrichenen Laden- und Haustüren beim Gebäude B-Strasse 04 – sowie
ihrem Dach erfahrbar. Es gehen mithin keine zentralen Elemente des potenziellen
Schutzobjekts (temporär) verloren.
Aus dem ETH-Gutachten und dem Parteigutachten ergibt sich,
dass die heute bestehenden Namensdarstellungen an den – im 19. Jahrhundert
weitgehend neu erstellten (B-Strasse 04) bzw. wesentlich baulich
veränderten (C-Strasse 06; vgl. E. 2) – Gebäuden mit klassizistischen
Fassaden erst im 20. Jahrhundert entstanden. Ob, wie und allenfalls bis
wann die streitbetroffenen Objekte im 15. bzw. 17. Jahrhundert beschriftet
oder mit einem Hauszeichen versehen waren, ist – entgegen der Behauptung des
Beschwerdegegners – nicht klar. Überliefert ist eine Quelle, wonach das Gebäude
B-Strasse 04 im 18. Jahrhundert im Rahmen einer Inschrift als
"Berentanz" bezeichnet worden sei, während es in den
Verwaltungsquellen der Stadt immer als "Zum Mohrentanz" geführt
wurde. Belegt ist mithin nur, dass der in den Verwaltungsquellen aufgeführte
Name der Schutzobjekte auf das Mittelalter zurückgeht und diese Namen in
Inseraten und privaten Aufzeichnungen auch tatsächlich Verwendung fanden. Das
Privatgutachten zitiert schliesslich eine Quelle von 1903, wonach der Name
"Zum Mohrentanz" – anders als der Name "Grüne Hüsli", der
im Volksmund noch lebe und auf das Gebäude "gäng und gäbe" angewendet
werde, nicht populär sei.
Das Baurekursgericht stellte fest, es handle sich bei der
Tatsache, dass es sich um Gebäude handle, die – anders als bei modernen Bauten
üblich – einen Namen tragen würden, um eine charakteristische Eigenschaft, die
die streitbetroffenen Gebäude mit vielen anderen historischen Häuser in der
Altstadt teilen würden. Dabei vermischte es die Frage nach der Bedeutung der
historischen Benennung mit jener nach der Bedeutung der jungen In- bzw.
Aufschrift. Die Wirkung der Liegenschaften als historische Wohn- und Wirkungsorte
kann – entgegen Auffassung des Beschwerdegegners – nicht von einer erst im 20. Jahrhundert
angebrachten In- bzw. Aufschrift abhängen. Von Bedeutung sind offenkundig die
historischen Gebäudenamen. Mithin vermag der Hinweis auf die Gebäudenamen bzw. deren
Bedeutung und die verschiedenen historischen Nutzungen der Gebäude durch
Infotafeln die geschichtliche Bedeutung der an diesen Standorten
(vor)bestehenden Bauten allenfalls noch besser zu transportieren als die im 20. Jahrhundert
angebrachte Inschrift bzw. Aufschrift auf den im 19. Jahrhundert
erstellten Fassaden.
Bei der relativ jungen In- bzw. Aufschrift handelt es sich
nicht um zentrale bzw. charakteristische Elemente der potenziellen
Schutzobjekte. Zur Annahme, dass eine Überdeckung den Eigenwert der
inventarisierten Objekte in relevanter Weise beeinträchtigen könnte, besteht
mit Blick auf die Inventareinträge und das soeben Ausgeführte keinerlei
Veranlassung. Daran ändern auch die Ausführungen im Parteigutachten zur
Entstehung der – angeblich – nach 1919 und vor 1943 geschaffenen Inschrift am
Gebäude C-Strasse 06 nichts. Das Parteigutachten trifft nur kaum substanziierte
Mutmassungen bezüglich der "sorgfältig gemacht[en]" Inschrift: Dabei
habe "wohl Louise Weitnauer als künstlerische Beraterin" mitgewirkt,
der Steinmetz habe nicht ausfindig gemacht werden können.
Nach dem Gesagten liegt betreffend den Eigenwert keine
Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzobjekte durch die Bauvorhaben vor.
Ebenso wenig führen Letztere zu einer Schmälerung ihrer Erhaltung im Sinne von § 204 Abs. 1 PBG.
5.4
Auch
hinsichtlich des Werts der Bauten in Bezug auf ihre Stellung in der gesamten
Umgebungsstruktur ändert sich nichts Entscheidendes: Die Fassaden bleiben mit
ihren Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien, den – für
die Gesamtwirkung in der Umgebung relevanten – schmückenden Details sowie ihrem
Dach ungeschmälert erfahrbar.
Es spricht einiges dafür, dass
hinsichtlich des Situationswerts die Inschrift und die Aufschrift nicht als
relevante schmückende Details der Fassade im Sinne des Inventareintrags zu
qualifizieren sind. Jedenfalls handelt es sich aber bei der Inschrift wie auch
bei der Aufschrift – aufgrund ihrer im Vergleich zu den anderen
Gestaltungselementen der Fassade optisch zurückhaltenden Ausprägung – nicht um
solche, die für die Wirkung der Bauten mit ihrer Umgebung bedeutend sind:
-
Die bei den Akten liegenden Fotografien bezüglich des Objekts
B-Strasse 04 zeigen, dass im Vergleich zur "stumpfmatt"
erscheinenden Aufschrift weit besser sichtbare Aufschriften auf den Fassaden
und Schaufenstern bestehen – darunter offensichtlich solche neueren Datums (z. B.
"Nature First"). Selbst Änderungen an diesen für die Gesamtwirkung
der Bauten offenkundig relevanteren Aufschriften wurden bisher offensichtlich
nicht als problematisch empfunden, was aber mit Blick auf den Situationswert
auch nicht zu beanstanden ist. Das Anbringen einzelner Geschäftsaufschriften
bzw. Firmentafeln wird der Eigentümerin einer inventarisierten Baute denn auch
regelmässig möglich sein, ohne dass dies den Situationswert in
rechtserheblicher Weise beeinflussen würde.
-
Beim Objekt C-Strasse 06 tritt die Inschrift für die
Gesamtwirkung der Baute nicht entscheidend in Erscheinung, womit sie als
relevanter Aspekt des Situationswerts ausser Betracht fällt. Der
Beschwerdegegner reichte vor der Vorinstanz selbst eine Stellungnahme einer
Fachperson für Konservierung und Restaurierung ein, in der es zutreffend
heisst, der farblich nicht hervorgehobene Schriftzug liege weit über dem
normalen Blickfeld der vorbeieilenden Passanten und halte sich diskret im
Schatten des durchlaufenden Gesimsprofils.
Es handelt
sich mit Blick auf die Mitprägung der Umgebung durch die Bauten bei der In-bzw.
Aufschrift je um einen klar untergeordneten Aspekt. Der Situationswert der
inventarisierten Objekte wird durch die Bauvorhaben, die eine fachkundige
Überdeckung – mit einer Sandsteinplatte mit der gleichen
Oberflächenbeschaffenheit wie der Hintergrund (C-Strasse 06) bzw. einem
Faserpapier, das mit dem umgebenden Farbton gestrichen wird (B-Strasse 04)
– vorsehen, weder beeinträchtigt noch geschmälert im Sinne von § 204 Abs. 1 PBG.
5.5
Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist
sich als berechtigt. Die geplanten Bauvorhaben führen nicht zu einer Gefährdung
der Schutzobjekte. Eine Schmälerung ihrer Erhaltung im Sinne von § 204 Abs. 1 PBG ist ebenso auszuschliessen. Als Eigentümerin der Bauten bestehen für die
Beschwerdeführerin keine denkmalschutzrechtlichen Hindernisse, die strittigen
Änderungen vorzunehmen.
Damit entfällt eine Interessenabwägung, und der Frage, ob die
Aufschrift bzw. Inschrift als rassistisch zu werten ist oder nicht, ist im
vorliegenden Verfahren mangels Rechtserheblichkeit nicht nachzugehen.
Dass das Bauvorhaben den typischen Gebietscharakter der
Kernzone Altstadt wahrt und die erforderliche gute Gesamtwirkung und besondere
Rücksichtnahme erreicht (Art. 43 Abs. 1 BZO, § 238 Abs. 2 BPG), ist im vorliegenden Verfahren nicht strittig.
6.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 17. März 2023 ist aufzuheben und die Beschlüsse der
Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich Nrn. 01 und 02 vom 31. März
2022.
sowie die Dispositivziffern 2 der Beschlüsse des Stadtrats von Zürich Nrn. 07
und 08 vom 11. Mai 2022 sind wiederherzustellen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – die
als Bauherrin wie eine Privatperson am Verfahren beteiligt ist – für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. Mai
2023.
wird aufgehoben und die Beschlüsse der Bausektion des Stadtrates der Stadt
Zürich Nrn. 01 und 02 vom 31. Mai 2022 sowie die Dispositivziffern 2
der Beschlüsse des Stadtrats von Zürich Nrn. 07 und 08 vom 11. Mai
2022.
werden wiederhergestellt.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'790.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 4'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124
des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Gutheissung der Beschwerde und
Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts ist abzuweisen. Entgegen der
Kammermehrheit kann eine Gefährdung der Inventarobjekte durch das umstrittene
Bauprojekt (Abdeckung der Inschriften) nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt
gerade im Lichte der Selbstbindung des Gemeinwesens (§ 204 PBG). Diesfalls
wären an die Schlussfolgerung noch erhöhte Anforderungen zu stellen, wonach die
Gefährdung von Inventarobjekten durch ein Bauvorhaben von vornherein
ausgeschlossen sei, weshalb es keiner vorgängigen denkmalpflegerischen
Schutzabklärung bedürfe. Gutzuheissen ist daher allein der Eventualantrag der
Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache zur (erstmaligen, fundierten,
denkmalpflegerischen) Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid.
Eine Schutzabklärung bezüglich der denkmalpflegerischen Bedeutung der
Inschriften für die Fassaden der Inventarobjekte ist zwingend, nachdem die
Verwendung des Hausnamens "Zum Mohrentanz" für das Gebäude an der B-Strasse 04
erstmals im Jahr 1682 überliefert ist und der Hausname "Zum
Mohrenkopf" betreffend das Gebäude am C-Strasse 06 gar bereits im
Jahr 1443 in einer Verkaufsurkunde erwähnt wurde (E. 2.2). Es ist bei
dieser Ausgangslage unverständlich, wie ohne vorgängige, denkmalpflegerisch
fundierte Schutzabklärung darauf geschlossen werden können soll, die diese
Namen an den Fassaden prominent wiedergebenden Inschriften seien für die
Inventarobjekte dermassen unbedeutend, dass ihre Abdeckung den potenziellen
denkmalpflegerischen Wert offenkundig nicht schmälere. Unberechtigt ist in
diesem Zusammenhang insbesondere der Schluss, die Inschriften selbst seien
"relativ jung" und es handle sich daher nicht um zentrale bzw.
charakteristische Elemente der potenziellen Schutzobjekte, da
"offenkundig" die historischen Gebäudenamen von Bedeutung seien (E. 5.3).
Eine solche Betrachtungsweise unterschlägt, dass die konkreten Inschriften und
ihre derzeitige Verkörperung an einem Gebäude als der Witterung ausgesetzte
Bauteile ein anderes Thema ist als die historiographische Bedeutung eines über
Jahrhunderte verwendeten Hausnamens. Hausnamen sind Teil der Kulturgeschichte,
welche hier erstmals denkmalpflegerisch seriös abzuklären wäre, um überhaupt
irgendeine Aussage über die Bedeutung der Inschriften für die Schutzwürdigkeit
der Fassaden machen zu können. Dass ein Gebäude komplett oder weitestgehend im
unveränderten Ursprungszustand erhalten ist, bildet keine unabdingbare
Voraussetzung für seine (baukünstlerische) Schutzwürdigkeit. Sähe man dies
anders, würde früher oder später jedes ursprünglich schutzwürdige Objekt als
Folge unerlässlicher Renovationen in seiner Denkmaleigenschaft beeinträchtigt.
Ebenso wenig sind spätere Veränderungen an einem Inventarobjekt –
beispielsweise die Erneuerung von verwitterten oder aus sonstigen Gründen zu
restaurierenden Inschriften – einfach nur deshalb von denkmalpflegerischer
Irrelevanz, weil sie jüngeren Entstehungszeitpunkts sind. All dies in Bezug auf
die umstrittenen Inschriften und ihre Bedeutung für die Gebäudefassaden zu
ergründen, wäre Gegenstand der vorliegend zwingend notwendigen
denkmalpflegerischen Schutzabklärung. Die Betrachtungsweise der Kammermehrheit
läuft hingegen auf einen "chronologisch-partiellen" Denkmalschutz je
nach Entstehungszeitpunkt eines Bestandteils eines (potenziellen) Schutzobjekts
hinaus und verkennt damit die jedem Schutzobjekt inhärenten
Erneuerungsprozesse, die unbestrittenermassen denkmalpflegerisch und historisch
selbst relevant sind – was umso mehr für eine denkmalpflegerische
Schutzabklärung vorgängig des Bauvorhabens spräche.
Gemäss den Inventarblättern der beiden Inventarobjekte sind explizit
"die Fassaden […] mit den schmückenden Details […]" vom Schutzzweck
umfasst (zutreffend E. 5.1). Wie namentlich beim Gebäude an der B-Strasse 04
davon ausgegangen werden kann, die unmittelbar über der Eingangstür vermutlich
aus Blattgold und Ölfarbe prominent angebrachte Inschrift "Zum
Mohrentanz" sei kein schmückendes Detail der Fassade respektive es handle
sich nicht um ein zentrales bzw. charakteristisches Element des potenziellen
Schutzobjekts (E. 5.3), ist nicht nachvollziehbar. Der Vergleich mit der
Aufschrift "Nature First" (E. 5.4) der derzeit eingemieteten
Drogerie ist von vornherein unzulässig, weil es sich dabei für jedermann
erkennbar um eine blosse Fensterbeschriftung (im Sinne einer Werbung) handelt
und nicht um ein Element der Fassade des jahrhundertealten Inventarobjekts
daselbst. Auch die im Türsturz eingravierte Inschrift auf dem Sandsteinrelief
beim Gebäude am C-Strasse 06 ist offenkundig ein schmückendes Detail jener
Fassade und damit vom Inventarschutz umfasst. Eine (erstmalige, seriöse)
Schutzabklärung der denkmalpflegerischen Bedeutung dieser schmückenden
Fassadendetails scheint auch aus diesem Grunde zwingend. Die Begründung der
Kammermehrheit leidet insofern auch an zwei unauflösbaren Widersprüchen.
Erstens werden die Schriftzüge, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt,
gelesen und beachtet; deshalb sollen sie nach Auffassung der Beschwerdeführerin
gerade abgedeckt werden. Schriftzüge, die gelesen und beachtet sowie wegen
ihrer nach Auffassung der Beschwerdeführerin rassistischen Wirkung abgedeckt
werden sollen, können nicht gleichzeitig denkmalpflegerisch derart unbedeutend
sein, dass eine potenzielle Beeinträchtigung der Inventarobjekte, auf denen die
Schriftzüge angebracht sind, von vornherein ausgeschlossen ist. Wenn eine
Gefährdung der Inventarobjekte durch die Abdeckung der Inschriften angeblich
von vornherein ausgeschlossen ist, dann ist zweitens unerfindlich, weshalb es
für die Feststellung dieser Offensichtlichkeit vorgängiger separater Beschlüsse
des Stadtrats von Zürich bedurfte. Die Baubewilligungsbehörde hätte die
Offensichtlichkeit diesfalls von sich aus erkennen müssen, ansonsten die
Offensichtlichkeit eben doch keine solche ist.
Zur Reversibilität der Abdeckungen (E. 5.2): Darauf
kann es von vornherein nicht ankommen, nachdem nicht etwa eine Befristung
vorgesehen wurde und das Erscheinungsbild der schmückenden Fassadendetails der
Inventarobjekte mit den geplanten Abdeckungen dauerhaft und auf unbestimmte
Zeit beeinträchtigt werden soll. Ein potenzielles Schutzobjekt darf indes auch
nicht mehr als nur vorübergehend (bspw. durch ein Gerüst für die Dauer von
Bauarbeiten) beeinträchtigt werden. Allermindestens wäre in diesem Zusammenhang
eine Befristung der Abdeckungen angezeigt gewesen; dies unter Rückweisung der
Angelegenheit an die Beschwerdeführerin sowie mit der Auflage, die
denkmalpflegerisch notwendigen Schutzabklärungen wenn nicht heute, so
wenigstens bis zu einem bestimmten, klar definierten Zeitpunkt durchzuführen.
Zum
ETH-Gutachten: Zuzustimmen ist der Kammermehrheit insofern, als dem
ETH-Gutachten (wie auch dem vom Beschwerdegegner in das Verfahren eingebrachten
Gutachten) mangels Rechtserheblichkeit im vorliegenden Verfahren keine
Bedeutung zukommt. Dies, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage
geht, ob die Inschriften als rassistisch zu werten sind oder nicht;
Streitgegenstand ist allein die Frage, ob das Bauvorhaben "Abdeckung der
Inschriften" die Inventarobjekte in denkmalpflegerischer Hinsicht zu gefährden
vermag oder dies von vornherein ausgeschlossen ist (E. 4.1.4; E. 5.5).
Nicht zuzustimmen ist der Kammermehrheit gleichwohl insofern, dass es sich beim
ETH-Gutachten – wenngleich vorliegend nicht entscheidrelevant – um ein
behördlich angeordnetes Gutachten handeln soll, dem ein erhöhter Beweiswert
zukommen kann (E. 3.2.1). Das ETH-Gutachten wurde erst vor
Verwaltungsgericht eingereicht und soll der Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin vor der zweiten Instanz – nachdem sie vor Vorinstanz
unterlegen war – zum Durchbruch verhelfen. Das ETH-Gutachten wäre dem
Verwaltungsgericht kaum eingereicht worden, wenn es zu einem anderen Ergebnis
gekommen wäre als dem von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren
angestrebten. Das ETH-Gutachten wurde daher nicht etwa von einer neutralen,
objektiv urteilenden Behörde als Beweismittel zur vorgängigen Klärung
eines zunächst unklaren Sachverhalts erstellt, sondern allein zur Stützung
einer bereits gefassten, ja erstinstanzlich zwischenzeitlich sogar verworfenen
Rechtsauffassung nachgereicht. Einem solchen nachgereichen Gutachten kommt mit
der Auffassung des Beschwerdegegners von vornherein nicht mehr als die
eingeschränkte Beweiskraft eines Parteigutachtens zu. Damit kann die zwischen
den Parteien umstrittene Frage offenbleiben, ob das ETH-Gutachten im Sinne der
zusätzlichen Anforderung an Gutachten, denen ein erhöhter Beweiswert
zugesprochen werden soll, als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig zu
bezeichnen ist.
Für
richtiges Protokoll,
Der
Gerichtsschreiber: