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Entscheid

VB.2023.00242

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00242

16. Mai 2024Deutsch30 min

(URT.2024.25480)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00242

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

Stadt Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA A,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung

für Fassadenänderung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschlüssen Nrn. 01 und 02 vom 31. Mai 2022

erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich den Liegenschaften

Stadt Zürich die baurechtliche Bewilligung für die Abdeckung der Inschriften

"Zum Mohrentanz" bzw. "Zum Mohrenkopf" an den Fassaden der

Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 (B-Strasse 04)

bzw. AA6192 (C-Strasse 06) in Zürich. Zuvor hatte der Stadtrat von

Zürich mit Beschlüssen Nrn. 07 und 08 vom 11. Mai 2022 die

Inventarblätter beider Liegenschaften festgesetzt (Dispositivziffer 1) und

festgestellt, dass die infrage stehenden Bauvorhaben den Schutzzweck nicht

beeinträchtigen würden (Dispositivziffer 2).

Erwägungen

II.

Gegen diese Entscheide erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH

mit Eingaben vom 8. Juli 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons

Zürich und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Entscheide.

Mit Entscheid vom 17. März 2023 vereinigte das

Baurekursgericht die Verfahren, hiess die Rekurse gut und hob die Beschlüsse

der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich Nrn. 01 und 02 vom 31. März

2022.

und die Dispositivziffern 2 der Beschlüsse des Stadtrats von Zürich Nrn. 07

und 08 vom 11. Mai 2022 auf.

III.

Hiergegen erhob die Stadt Zürich mit Eingabe vom 3. Mai

2023.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es

seien – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners –

der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. März 2023 aufzuheben und die

Beschlüsse der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich Nrn. 01 und 02

vom 31. März 2022 sowie die Dispositivziffern 2 der Beschlüsse des

Stadtrats von Zürich Nrn. 07 und 08 vom 11. Mai 2022

wiederherzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung im

Sinne der Beschwerdeschrift und zu neuem Entscheid an die Bausektion der Stadt

Zürich und an den Stadtrat zurückzuweisen. Subeventualiter seien der Entscheid

des Baurekursgerichts vom 17. März 2023, die Beschlüsse der Bausektion des

Stadtrates der Stadt Zürich Nrn. 01 und 02 vom 31. März 2022 sowie

die Dispositivziffern 2 der Beschlüsse des Stadtrats von Zürich Nrn. 07

und 08 vom 11. Mai 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass es mit

dem Schutzumfang vereinbar sei, die schutzwürdigen Inschriften dauerhaft auf

reversible Weise abzudecken.

Am 11. Mai 2023 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni

2023.

beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH, die Beschwerde sei – unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlichem Mehrwertsteuerzusatz zulasten

der Beschwerdeführerin ­– vollumfänglich abzuweisen. Die Stadt Zürich hielt mit

Replik vom 3. Juli 2023 an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 31. August

2023.

stellte der Zürcher Heimatschutz ZVH den neuen prozessualen Antrag, der

Entwurf des ETH-Berichtes "Zürcher 'Mohren'-Fantasien – Eine bau- und

begriffsgeschichtliche Auslegeordnung, ca. 1400–2022" vom November 2022

sei beizuziehen. Mit Triplik vom 14. September 2023 hielt die Stadt Zürich

wiederum an ihren Anträgen fest. Mit Quadruplik vom 11. Oktober 2023 hielt

der Zürcher Heimatschutz ZVH an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1. Dezember

2023.

reichte der Zürcher Heimatschutz ZVH neue Beweismittel ein. Dazu nahm die

Stadt Zürich mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 Stellung. Mit Eingabe vom

12.

Januar 2024 teilte der Zürcher Heimatschutz ZVH mit, auf eine weitere

Stellungnahme zur Eingabe der Stadt Zürich vom 15. Dezember 2023 zu

verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Streitbetroffen

sind die 0,295 m2 grosse Abdeckung der Aufschrift "Zum

Mohrenkopf" mit einer Sandsteinplatte am Gebäudeteil B-Strasse 04 auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 03 sowie die 0,48 m2 grosse

Abdeckung der Inschrift "Zum Mohrentanz" mit einem Japan- oder

synthetischen Faserpapier am Gebäude C-Strasse 06 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05.

Beide Grundstücke befinden sich im Eigentum der Stadt Zürich und liegen in der

Kernzone Altstadt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober

1991.

(BZO). Die beiden streitbetroffenen Gebäude sind im Inventar der Kunst-

und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt.

2.2

Der

Kernbau des Gebäudes C-Strasse 06 war gemäss dem Inventareintrag im 13. Jahrhundert

erstellt worden. Der Hausname "Zum Mohrenkopf" wurde 1443 erstmals in

einer Verkaufsurkunde erwähnt. Die gassenseitige Fassade wurde 1827 im Stile

des Klassizismus neu gestaltet. Im 20. Jahrhundert fanden mehrere Umbauten

im Innern sowie Renovationen an den Fassaden statt. Die Fassade im Erdgeschoss

wurde 1967 neu gestaltet. Gemäss dem Inventarblatt hat das Gebäude C-Strasse 06

als Teil der Bebauung entlang des Platzes C, die bis ins Mittelalter

zurückreicht und mit den unterschiedlichen Nutzungen, die am Gebäude ihre Spuren

hinterlassen haben, eine hohe städtebauliche, sozial- und

wirtschaftshistorische sowie architekturgeschichtliche Bedeutung. In diesem

Zusammenhang soll der äussere Charakter als Teil der Zeilenbebauung entlang des

Platzes C gewahrt werden. Für das äussere Erscheinungsbild seien die Fassaden

mit den Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien und den

schmückenden Details sowie das Dach von Bedeutung.

Das Gebäude B-Strasse 04 war gemäss seinem

Inventareintrag im Spätmittelalter erstellt worden; eine erste Erwähnung finde

es im ältesten Steuerregister von 1357. Sein heutiges Erscheinungsbild geht auf

das Jahr 1826 zurück. Die Häuserzeile B-Strasse 04, 09 und 010 sowie D-Strasse 011

war unter Einbezug der erhaltenen rückwärtigen Teile neu gebaut worden. Die –

zugunsten der Verbreiterung des Gassenraums – zurückgesetzte Fassade an der B-Strasse wurde

neu gestaltet und das Gebäude B-Strasse 04 wurde im dritten Obergeschoss

aufgestockt. Im Inventar ist davon die Rede, dass die Liegenschaften D-Strasse 011

sowie B-Strasse 012, 04 und 09 im Jahr 1826 erbaut wurden ("Das

heutige Erscheinungsbild hat folglich nichts mehr mit der Fassade oder Funktion

des Hauses 'Zum M****tanz' aus der Zeit der Namensgebung gemein, sondern zeigt

uns eine Architektur aus dem 19. Jahrhundert, die ganz auf die Bedürfnisse

der damaligen Zeit ausgerichtet war."). Die erste überlieferte Erwähnung

des Hausnamens "Zum Mohrentanz" (für das vor 1826 bestehende Gebäude)

geht auf das Bevölkerungsverzeichnis der Landeskirche des Kantons Zürich aus

dem Jahr 1682 – und damit auf die Frühe Neuzeit – zurück. Im Jahr 1874 wurde

die Fassade im Erdgeschoss und im ersten Stock neu einheitlich gestaltet.

1979–1981 fanden Umbauten und eine teilweise Änderung der inneren Einteilung

sowie eine Zusammenlegung der Liegenschaften Niederdorfstrasse 04 und 09

statt. Gemäss dem Inventar ist die 1826 erbaute Liegenschaft B-Strasse 04

zusammen mit den Liegenschaften D-Strasse 011 sowie B-Strasse 012, 04

und 09 Zeuge der frühen städtebaulichen Überlegungen zugunsten der Öffnung der

Altstadt und zeugt mit ihren klassizistisch gestalteten Fassaden von den

Bestrebungen, einen homogenen Gassenzug zugunsten einer gesamtheitlichen

Erdgeschossnutzung zu schaffen. Es ist von einer städtebaulichen,

sozialhistorischen und architekturhistorischen Zeugenschaft die Rede. Für das

äussere Erscheinungsbild seien die Fassaden mit den Öffnungen, den verwendeten

Formen, Proportionen, Materialien und den schmückenden Details sowie das Dach

von Bedeutung.

2.3

Der

Stadtrat von Zürich war im Rahmen von Feststellungsbeschlüssen – je ohne eine

eigentliche Schutzabklärung inklusive Interessenabwägung vorzunehmen – zum

Schluss gelangt, aufgrund ihrer Reversibilität führten die geplanten baulichen

Massnahmen je zu einem bloss untergeordneten Eingriff in die schutzwürdige

Substanz, und hatte festgehalten, dass die ordnungsgemässe Ausführung der

Bauvorhaben den Schutzzweck gemäss den mit denselben Beschlüssen festgesetzten

Inventarblättern nicht beeinträchtige. Im Rahmen der angefochtenen Baubeschlüsse

wurden die Abdeckungen bewilligt, wobei nebenbestimmungsweise verlangt wurde,

das Äussere der neuen Bauteile sei hinsichtlich der Materialien,

Oberflächenbeschaffenheit (Textur) und Farbe dem bestehenden Gebäude

anzugleichen. Zugleich wurde festgehalten, mit dem beschriebenen Material

bzw. mit dem beschriebenen Vorhaben werde dieser Forderung entsprochen.

3.

Der Beschwerdegegner – der selbst

ein neues Parteigutachten in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbringt –

macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, das von der Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht neu eingelegte Gutachten sei verspätet und deshalb aus dem

Verfahren zu weisen. In seiner Duplik beantragt er neu, der Entwurf des von der

Beschwerdeführerin eingelegten Gutachtens sei beizuziehen.

3.1

Gemäss § 52 Abs. 1 VRG richtet sich die Zulässigkeit neuer Begehren,

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nach § 20a VRG. Nach § 20a VRG

sind neue Begehren unzulässig (Abs. 1), wohingegen neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel zulässig sind (Abs. 2). Entscheidet das

Verwaltungsgericht jedoch – wie hier – als zweite gerichtliche Instanz, sind

abweichend von § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a VRG neue

Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene

Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG).

3.2

3.2.1

Das Verwaltungsgericht betrachtet in Fällen hinsichtlich des

Denkmalschutzes neue Gutachten grundsätzlich als zulässige neue Beweismittel –

regelmässig stehen sie in Zusammenhang mit bereits behaupteten Tatsachen,

nämlich der Schutzwürdigkeit eines Objekts (VGr, 23. November 2023,

VB.2022.00624, E. 5.1.3; 18. August 2022, VB.2021.00563, E. 6.1;

vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 13).

Im vorliegenden Fall stellen das vom Präsidialdepartement der Stadt Zürich in

Auftrag gegebene Gutachten der ETH Zürich, ''Zürcher

"Mohren"-Fantasien – Eine bau- und Begriffsgeschichtliche

Auslegeordnung, ca. 1400–2022'' von Dr. E, Prof. Dr. F, unter

wissenschaftlicher Mitarbeit von BA G und mit wissenschaftlicher Beratung

von Prof. Dr. H vom 14. Februar 2023 (in der

Folge: ETH-Gutachten) – und das neue Parteigutachten des Beschwerdegegners

"Hausnamen und Namensinschriften der Liegenschaften C-Strasse 013 und

B-Strasse 04/09 in Zürich" von Dr. phil. I vom 29. Mai 2023

(in der Folge: Parteigutachten) – insbesondere Beweismittel im Zusammenhang mit

der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz

behaupteten fehlenden Gefährdung des Schutzobjekts dar.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners ist das

ETH-Gutachten kein eigentliches Denkmalschutzgutachten, das sich mit den

inventarisierten Objekten auseinandersetzt, die im Inventar enthaltenen

Hinweise vertieft und genauer abklärt, und die für einen Schutzentscheid nach § 203

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) als

Entscheidgrundlage dienenden Fakten liefert – sodass die Frage der

Schutzwürdigkeit beantwortet werden kann (vgl. VGr, 23. November 2023,

VB.2022.00624, E. 5.1 mit Hinweisen). Stattdessen wird der Geschichte der

zwei Gebäude C-Strasse 013 und B-Strasse 04 im Zusammenhang mit der

Inschrift bzw. der Aufschrift nachgegangen und rekonstruiert, welche Bedeutung

die "Mohren"-Symbole und -Begriffe in der Stadt Zürich und im

weiteren deutschsprachigen Kontext im Verlaufe der Zeit hatten. Dabei handelt

es sich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners um ein behördlich

angeordnetes Gutachten, dem – soweit es vollständig, nachvollziehbar und schlüssig ist – ein erhöhter

Beweiswert zukommt (VGr, 18. August 2022, VB.2021.00563, E. 4.2; vgl.

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 7

N. 146 mit Hinweisen). Letzteres fällt jedoch nicht entscheidend

ins Gewicht, da – mangels Rechtserheblichkeit im vorliegenden Verfahren –

darauf nicht bezüglich Tatsachen abgestellt wird, die im Parteigutachten anders

beurteilt werden (vgl. dazu in der Folge E. 3).

Die Untersuchungsmaxime (vgl. für das Verwaltungsgericht: § 60 VRG) bringt es mit sich, dass neue Beweismittel grundsätzlich jederzeit

vorgebracht werden können, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem sie

sich verwirklicht haben. Bloss Beweismittel, welche aufgrund nachlässiger

Verfahrensführung verspätet eingebracht werden, können ausser Acht gelassen

werden (vgl. VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00486, E. 1.2.2; 14. September 2016, VB.2016.00174, E. 1.2.2;

vgl. auch RB 1994 Nr. 16). Darin, dass die Beschwerdeführerin das

ETH-Gutachten vom 14. Februar 2023 vor der Vorinstanz – wohlgemerkt nach

Abschluss des Schriftenwechsels – nicht sogleich einreichte, lag noch keine

nachlässige Verfahrensführung. Es musste der Beschwerdeführerin möglich sein,

sich mit dem umfangreichen Gutachten zuerst intern sorgfältig

auseinanderzusetzen. Die Frage, ob bzw. wann der Beschwerdeführerin ein Entwurf

des ETH-Gutachtens vorlag, ist – anders als der Beschwerdegegner geltend macht

– in diesem Zusammenhang irrelevant.

3.2.2

Doch auch wenn mit dem ETH-Gutachten neue Tatsachen behauptet würden, wäre

es zuzulassen. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche

Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen so weit zulässig, als es durch die

angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG; vgl.

dazu VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00282/VB.2015.00289, E. 4.3). Das

Baurekursgericht verwies selbst explizit darauf, dass "die Herkunft der

Namen und was sie über die Geschichte aussagen nicht einmal abgeklärt"

worden sei. Zugleich erwog es, ohne weitere Begründung hinsichtlich des

Zeugenwerts, das zu erhaltende Erscheinungsbild werde "sehr wohl

beeinträchtigt, ebenso der Zeugenwert". In der Folge überprüfte das

Baurekursgericht – erstmals –, ob der Eingriff in die Schutzobjekte durch

überwiegende Interessen gerechtfertigt sei. Das ETH-Gutachten wäre auch deshalb

zum Verfahren zuzulassen, weil es der Ermittlung von Tatsachen dient, die im

Rahmen dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen wären. Eine vollständige

Abweisung der Beschwerde würde nämlich voraussetzen, dass sich die erstmalige

Vornahme dieser Interessenabwägung durch die Vorinstanz als zulässig und

materiell rechtmässig erweist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist das

ETH-Gutachten – ebenso wie sein eigenes Parteigutachten – als Beweismittel

zuzulassen.

3.3

Der Antrag

des Beschwerdegegners, dass der Entwurf des ETH-Gutachtens vom November 2022

beizuziehen sei, steht im Zusammenhang mit der Kritik der Beschwerdeführerin am

Verfasser des Gegengutachtens, der den Entwurf des ETH-Gutachtens lektorierte

und in jenem auch verdankt wurde. Es scheine aufschlussreich, dass dieser eine

frühere Version des ETH-Gutachtens gegengelesen und zu dem Zeitpunkt offenbar

keine grösseren Vorbehalte gegenüber dem Gutachten gehabt habe, ansonsten er

sich kaum in der Danksagung hätte aufführen lassen. Dass er in so kurzer Zeit

zu einer anderen Einschätzung gekommen sei, wecke Zweifel an der Unabhängigkeit

des Autors. Da im Rahmen des vorliegenden Urteils mangels Rechtserheblichkeit nicht

auf Tatsachen abgestellt wird, bezüglich derer die zwei Gutachten zu

unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, kann offenbleiben, wie es sich damit

verhält.

Für das vorliegende Verfahren wären aus einem Beizug des

Gutachtenentwurfs nach dem Gesagten keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten.

Der Beschwerdegegner dringt mit seinem diesbezüglichen Verfahrensantrag nicht

durch.

4.

4.1

Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden

Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden

Schutzobjekte ermöglichen. Die Erstellung der Inventare bzw. die

Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch) keinen Schutz. Das Inventar

begründet lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten

Objekte und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung

auseinanderzusetzen.

4.2

Diese

Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber, ob eine dauernde

Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann dieser Entscheid entweder in einer

definitiven Unterschutzstellung oder in einer Entlassung aus dem Inventar

bestehen (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2;

27.

März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013,

VB.2012.00299, E. 9.1, je mit Hinweisen; 19. Mai 2010, VB.2009.00662,

E. 3 = BEZ 2010 Nr. 27).

4.3

Nach § 204 Abs. 1 PBG haben Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen

und selbständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die

öffentliche Aufgaben erfüllen, in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass

Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt,

ungeschmälert erhalten bleiben. Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu

erhalten, besteht nach § 204 PBG schon ohne förmliche Unterschutzstellung

oder Aufnahme in ein Inventar und ist etwa bei der Errichtung oder Änderung von

Bauten und der Erteilung von Bewilligungen – hier soweit der Behörde dabei

Ermessensfreiheit zusteht – zu beachten (§ 1 der Kantonalen Natur- und

Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]).

4.4

Als

Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG

unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige

Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen

Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich

mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung.

In der

Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als Situationswert

bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst

bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in

Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (vgl. Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 300; Walter Engeler, Das Baudenkmal im

schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139, 205).

Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat

das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst entweder

Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise auf solche zu verzichten.

Nur wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben

von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine

Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des

Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813, E. 4.2;

18.

Dezember 2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2; 17. Januar

2019, VB.2018.00314, E. 3.2.1 [im hier wesentlichen Punkt bestätigt mit

BGr, 11. Juli 2019, 1C_129/2019, E. 3]; 21. März 2012,

VB.2011.00692, E. 2.1; 12. Oktober 2011, VB.2011.00332, E. 3.1.3;

14.

September 2011, VB.2011.00370, E. 2.1; 19. August 2005,

VB.2005.00242, E. 4.1; 17. Februar 2000, VB.1999.00128, E. 2c = BEZ

2000.

Nr. 22). Den kommunalen Behörden steht bei der Frage, ob ein

Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen vermag oder

nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813,

E. 4.2; 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 2.1; 19. August

2005, VB.2005.00242, E. 4.2).

5.

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, eine

Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das Bauvorhaben könne von

vornherein ausgeschlossen werden.

5.1

Gemäss den

Inventareinträgen sind bei beiden Objekten "die Fassaden mit den

Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien und den

schmückenden Details sowie das Dach" vom Schutzzweck erfasst.

5.2

5.2.1

Zunächst ist auf die Behauptung des Beschwerdegegners einzugehen, die

geplanten baulichen Massnahmen seien nicht reversibel.

5.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Arbeiten mit der Fachstelle

Denkmalpflege des Amts für Städtebau und einem vom Schweizerischen Verband für

Konservierung und Restauration anerkannten Restaurator sorgfältig abgeklärt und

die Arbeiten sollen von einem fachkundigen Restaurationsbetrieb ausgeführt

werden.

Die vermutlich aus Blattgold

und Ölfarbe bestehende wasserfeste Aufschrift "Zum Mohrentanz" am

Gebäude Niederdorfstrasse 04 soll mit Japanpapier oder synthetischem

Faserpapier überspannt werden. Dadurch soll eine Trennschicht zur neuen

Übermalung gebildet und dafür gesorgt werden, dass sich letztere nicht mit dem

Schriftzug verbinden kann. Das Papier wird gemäss der Beschwerdeführerin mit

einem Leim aufgeklebt, der sich mit Wasser vollständig vom wasserunlöslichen

Untergrund lösen lässt. Das stelle ein anerkanntes Verfahren in der

Restaurierung dar.

Die Inschrift "Zum Mohrenkopf" am Gebäude C-Strasse 06

soll mit einer punktuell befestigten Sandsteinplatte überdeckt werden. Die

Sandsteinplatte soll auf dem Friesprofil aufgesetzt und lediglich mit vier

rostfreien Stiften verankert werden. Die Verankerung übernehme dabei keine

Last, sondern diene nur der Rückhalterung. Eine Verklebung ist nicht geplant.

Zur Verhinderung eines Wassereintritts sollen die Fugen entlang der Umrissform

mit feinkörnigem Kalk-Trassmörtel verbunden werden, der sich mit einem scharfen

Werkzeug beseitigen lässt. Die Beschwerdeführerin führt aus, bei einer

Entfernung der Platte würden vier kleine Bohrlöcher und gegebenenfalls ganz

schmale Verfärbungen aufgrund des umlaufenden Mörtelauftrags um die Platte für

den Fugenschluss sichtbar bleiben, wobei die Platte so positioniert werde, dass

sie auf das bestehende Fugenbild Rücksicht nehme. Die minimalen Spuren, welche

bei einer Entfernung der Abdeckung verbleiben, würden gemäss den Ausführungen

der Beschwerdeführerin im Gesamtbild nicht auffallen, denn die Friesfläche habe

seit jeher zur Aufnahme von diversen Beschriftungen gedient und sei durch die

Spuren vergangener Montagen geprägt.

5.2.3

Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdegegner die Stellungnahme eines

Restaurators eingereicht, der davor warnte, die geplanten Massnahmen würden –

besonders beim Gebäude C-Strasse 06 – zu Verdunkelungen führen. Indes ging

der vom Beschwerdegegner beigezogene Restaurator fälschlicherweise davon aus,

die Steinplatte werde vollflächig verklebt, mit Farbe versehen oder gar durch

einen anderen Stein ersetzt (vgl. a.a.O.). Entgegen der Auffassung des

Beschwerdegegners ist mit dem von der Beschwerdeführerin geplanten Aufsatz

einer Steinplatte ohne Verklebung keine Beschädigung der Inschrift zu erwarten.

Bezüglich des Gebäudes B-Strasse 09

(recte: B-Strasse 04) führte der vom Beschwerdegegner beigezogene

Restaurator aus, die direkte Beklebung der gefassten Oberfläche mit

Celluloseleim und einem Vlies könne eine Verdunkelung der bestehenden

unbekannten Farbschicht auslösen. Zudem würden sich – wenn das Facing mit einer

wetterbeständigen Farbschicht übermalt werde – die Farbschichten schlecht

trennen lassen. Zur Beklebung ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin

angefragte Fachperson ausdrücklich anbrachte, sie sei bei der Besichtigung vor

Ort davon ausgegangen, dass der goldene Schriftzug und der schwarze Hintergrund

wasserfest seien – vermutlich Öl und Blattgold. Die Technik mit Japanpapier und

wasserlöslichem Leim werde in der Restaurierung angewendet. Allenfalls müsse

eine Fixierung der Malschicht vorgenommen werden, was – wie andere kleine

Massnahmen – erst im Zuge der Arbeiten zu erkennen sei. Zur Trennung der

Farbschichten ist anzumerken, dass der vom Beschwerdegegner beigezogene

Restaurator selbst davon ausging, dass das Problem nur mit gewissen Arten von

Farben bestehen würde bzw. vor allem, wenn das applizierte Facing mit

Folgeanstrich der gleichen filmbildenden Produktepalette angehören würden

(vgl. a.a.O.). Es ist somit – entgegen der Behauptung des

Beschwerdegegners – davon auszugehen, dass im Rahmen des geplanten Beizugs

einer qualifizierten Fachperson mit der Verwendung eines wasserlöslichen Leims

und der fachgerechten Auswahl der Farbe eine adäquate Lösung gefunden werden

kann.

5.2.4

Alles in

allem vermögen die Ausführungen des Beschwerdegegners keine ernsthaften Zweifel

daran zu wecken, dass die Beschwerdeführerin, die auf interne und externe

Expertise zurückgreift, die Reversibilität der geplanten Massnahmen

sicherstellen kann.

Es handelt sich bei den

geplanten baulichen Massnahmen mithin um reversible Massnahmen.

5.3

Das

Verwaltungsgericht hielt im Verfahren VB.2010.00676 im Zusammenhang mit der

Fassade fest, dass Änderungen, die reversibel sind, den Eigenwert eines

(potenziellen) Schutzobjekts in der Regel nicht entscheidend zu beeinträchtigen

vermögen (VGr, 25. April 2012, VB.2010.00676, E. 7.4.1; vgl. auch

VGr, 29. September 2004, VB.2004.00119, E. 3.2). Dies gilt, soweit dadurch

nicht das gesamte potenzielle Schutzobjekt oder aber seine zentralen Elemente

(temporär) verloren gehen. Anders zu beurteilen wäre die irreversible

Entfernung bzw. Zerstörung von potenziell schützenswerter Bausubstanz.

Die streitbetroffene Inschrift und die streitbetroffene

Aufschrift bleiben im Rahmen der geplanten baulichen Massnahmen vollständig

erhalten. Mit einem endgültigen Schutzentscheid könnte die Überdeckung dereinst

rückgängig gemacht werden. An der (sichtbaren) Substanz der historischen Bauten

gemäss Inventareintrag ändert sich nichts Entscheidendes. Die Fassaden bleiben

mit ihren Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien und den

schmückenden Details – insbesondere die einheitlichen Gesimsbänder und die

Verdachungen der Fenster im 1.–3. Obergeschoss sowie die durch Kämpfer

unterteilten Fensterflügel beim Gebäude B-Strasse 04 und die Wandpfeiler

mit Arkanthusblättern, das durchlaufende verkröpfte Konsolengesims und die

dunkel gestrichenen Laden- und Haustüren beim Gebäude B-Strasse 04 – sowie

ihrem Dach erfahrbar. Es gehen mithin keine zentralen Elemente des potenziellen

Schutzobjekts (temporär) verloren.

Aus dem ETH-Gutachten und dem Parteigutachten ergibt sich,

dass die heute bestehenden Namensdarstellungen an den – im 19. Jahrhundert

weitgehend neu erstellten (B-Strasse 04) bzw. wesentlich baulich

veränderten (C-Strasse 06; vgl. E. 2) – Gebäuden mit klassizistischen

Fassaden erst im 20. Jahrhundert entstanden. Ob, wie und allenfalls bis

wann die streitbetroffenen Objekte im 15. bzw. 17. Jahrhundert beschriftet

oder mit einem Hauszeichen versehen waren, ist – entgegen der Behauptung des

Beschwerdegegners – nicht klar. Überliefert ist eine Quelle, wonach das Gebäude

B-Strasse 04 im 18. Jahrhundert im Rahmen einer Inschrift als

"Berentanz" bezeichnet worden sei, während es in den

Verwaltungsquellen der Stadt immer als "Zum Mohrentanz" geführt

wurde. Belegt ist mithin nur, dass der in den Verwaltungsquellen aufgeführte

Name der Schutzobjekte auf das Mittelalter zurückgeht und diese Namen in

Inseraten und privaten Aufzeichnungen auch tatsächlich Verwendung fanden. Das

Privatgutachten zitiert schliesslich eine Quelle von 1903, wonach der Name

"Zum Mohrentanz" – anders als der Name "Grüne Hüsli", der

im Volksmund noch lebe und auf das Gebäude "gäng und gäbe" angewendet

werde, nicht populär sei.

Das Baurekursgericht stellte fest, es handle sich bei der

Tatsache, dass es sich um Gebäude handle, die – anders als bei modernen Bauten

üblich – einen Namen tragen würden, um eine charakteristische Eigenschaft, die

die streitbetroffenen Gebäude mit vielen anderen historischen Häuser in der

Altstadt teilen würden. Dabei vermischte es die Frage nach der Bedeutung der

historischen Benennung mit jener nach der Bedeutung der jungen In- bzw.

Aufschrift. Die Wirkung der Liegenschaften als historische Wohn- und Wirkungsorte

kann – entgegen Auffassung des Beschwerdegegners – nicht von einer erst im 20. Jahrhundert

angebrachten In- bzw. Aufschrift abhängen. Von Bedeutung sind offenkundig die

historischen Gebäudenamen. Mithin vermag der Hinweis auf die Gebäudenamen bzw. deren

Bedeutung und die verschiedenen historischen Nutzungen der Gebäude durch

Infotafeln die geschichtliche Bedeutung der an diesen Standorten

(vor)bestehenden Bauten allenfalls noch besser zu transportieren als die im 20. Jahrhundert

angebrachte Inschrift bzw. Aufschrift auf den im 19. Jahrhundert

erstellten Fassaden.

Bei der relativ jungen In- bzw. Aufschrift handelt es sich

nicht um zentrale bzw. charakteristische Elemente der potenziellen

Schutzobjekte. Zur Annahme, dass eine Überdeckung den Eigenwert der

inventarisierten Objekte in relevanter Weise beeinträchtigen könnte, besteht

mit Blick auf die Inventareinträge und das soeben Ausgeführte keinerlei

Veranlassung. Daran ändern auch die Ausführungen im Parteigutachten zur

Entstehung der – angeblich – nach 1919 und vor 1943 geschaffenen Inschrift am

Gebäude C-Strasse 06 nichts. Das Parteigutachten trifft nur kaum substanziierte

Mutmassungen bezüglich der "sorgfältig gemacht[en]" Inschrift: Dabei

habe "wohl Louise Weitnauer als künstlerische Beraterin" mitgewirkt,

der Steinmetz habe nicht ausfindig gemacht werden können.

Nach dem Gesagten liegt betreffend den Eigenwert keine

Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzobjekte durch die Bauvorhaben vor.

Ebenso wenig führen Letztere zu einer Schmälerung ihrer Erhaltung im Sinne von § 204 Abs. 1 PBG.

5.4

Auch

hinsichtlich des Werts der Bauten in Bezug auf ihre Stellung in der gesamten

Umgebungsstruktur ändert sich nichts Entscheidendes: Die Fassaden bleiben mit

ihren Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien, den – für

die Gesamtwirkung in der Umgebung relevanten – schmückenden Details sowie ihrem

Dach ungeschmälert erfahrbar.

Es spricht einiges dafür, dass

hinsichtlich des Situationswerts die Inschrift und die Aufschrift nicht als

relevante schmückende Details der Fassade im Sinne des Inventareintrags zu

qualifizieren sind. Jedenfalls handelt es sich aber bei der Inschrift wie auch

bei der Aufschrift – aufgrund ihrer im Vergleich zu den anderen

Gestaltungselementen der Fassade optisch zurückhaltenden Ausprägung – nicht um

solche, die für die Wirkung der Bauten mit ihrer Umgebung bedeutend sind:

-

Die bei den Akten liegenden Fotografien bezüglich des Objekts

B-Strasse 04 zeigen, dass im Vergleich zur "stumpfmatt"

erscheinenden Aufschrift weit besser sichtbare Aufschriften auf den Fassaden

und Schaufenstern bestehen – darunter offensichtlich solche neueren Datums (z. B.

"Nature First"). Selbst Änderungen an diesen für die Gesamtwirkung

der Bauten offenkundig relevanteren Aufschriften wurden bisher offensichtlich

nicht als problematisch empfunden, was aber mit Blick auf den Situationswert

auch nicht zu beanstanden ist. Das Anbringen einzelner Geschäftsaufschriften

bzw. Firmentafeln wird der Eigentümerin einer inventarisierten Baute denn auch

regelmässig möglich sein, ohne dass dies den Situationswert in

rechtserheblicher Weise beeinflussen würde.

-

Beim Objekt C-Strasse 06 tritt die Inschrift für die

Gesamtwirkung der Baute nicht entscheidend in Erscheinung, womit sie als

relevanter Aspekt des Situationswerts ausser Betracht fällt. Der

Beschwerdegegner reichte vor der Vorinstanz selbst eine Stellungnahme einer

Fachperson für Konservierung und Restaurierung ein, in der es zutreffend

heisst, der farblich nicht hervorgehobene Schriftzug liege weit über dem

normalen Blickfeld der vorbeieilenden Passanten und halte sich diskret im

Schatten des durchlaufenden Gesimsprofils.

Es handelt

sich mit Blick auf die Mitprägung der Umgebung durch die Bauten bei der In-bzw.

Aufschrift je um einen klar untergeordneten Aspekt. Der Situationswert der

inventarisierten Objekte wird durch die Bauvorhaben, die eine fachkundige

Überdeckung – mit einer Sandsteinplatte mit der gleichen

Oberflächenbeschaffenheit wie der Hintergrund (C-Strasse 06) bzw. einem

Faserpapier, das mit dem umgebenden Farbton gestrichen wird (B-Strasse 04)

– vorsehen, weder beeinträchtigt noch geschmälert im Sinne von § 204 Abs. 1 PBG.

5.5

Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist

sich als berechtigt. Die geplanten Bauvorhaben führen nicht zu einer Gefährdung

der Schutzobjekte. Eine Schmälerung ihrer Erhaltung im Sinne von § 204 Abs. 1 PBG ist ebenso auszuschliessen. Als Eigentümerin der Bauten bestehen für die

Beschwerdeführerin keine denkmalschutzrechtlichen Hindernisse, die strittigen

Änderungen vorzunehmen.

Damit entfällt eine Interessenabwägung, und der Frage, ob die

Aufschrift bzw. Inschrift als rassistisch zu werten ist oder nicht, ist im

vorliegenden Verfahren mangels Rechtserheblichkeit nicht nachzugehen.

Dass das Bauvorhaben den typischen Gebietscharakter der

Kernzone Altstadt wahrt und die erforderliche gute Gesamtwirkung und besondere

Rücksichtnahme erreicht (Art. 43 Abs. 1 BZO, § 238 Abs. 2 BPG), ist im vorliegenden Verfahren nicht strittig.

6.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 17. März 2023 ist aufzuheben und die Beschlüsse der

Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich Nrn. 01 und 02 vom 31. März

2022.

sowie die Dispositivziffern 2 der Beschlüsse des Stadtrats von Zürich Nrn. 07

und 08 vom 11. Mai 2022 sind wiederherzustellen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – die

als Bauherrin wie eine Privatperson am Verfahren beteiligt ist – für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. Mai

2023.

wird aufgehoben und die Beschlüsse der Bausektion des Stadtrates der Stadt

Zürich Nrn. 01 und 02 vom 31. Mai 2022 sowie die Dispositivziffern 2

der Beschlüsse des Stadtrats von Zürich Nrn. 07 und 08 vom 11. Mai

2022.

werden wiederhergestellt.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'790.- werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 4'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124

des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und

Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Gutheissung der Beschwerde und

Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts ist abzuweisen. Entgegen der

Kammermehrheit kann eine Gefährdung der Inventarobjekte durch das umstrittene

Bauprojekt (Abdeckung der Inschriften) nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt

gerade im Lichte der Selbstbindung des Gemeinwesens (§ 204 PBG). Diesfalls

wären an die Schlussfolgerung noch erhöhte Anforderungen zu stellen, wonach die

Gefährdung von Inventarobjekten durch ein Bauvorhaben von vornherein

ausgeschlossen sei, weshalb es keiner vorgängigen denkmalpflegerischen

Schutzabklärung bedürfe. Gutzuheissen ist daher allein der Eventualantrag der

Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache zur (erstmaligen, fundierten,

denkmalpflegerischen) Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid.

Eine Schutzabklärung bezüglich der denkmalpflegerischen Bedeutung der

Inschriften für die Fassaden der Inventarobjekte ist zwingend, nachdem die

Verwendung des Hausnamens "Zum Mohrentanz" für das Gebäude an der B-Strasse 04

erstmals im Jahr 1682 überliefert ist und der Hausname "Zum

Mohrenkopf" betreffend das Gebäude am C-Strasse 06 gar bereits im

Jahr 1443 in einer Verkaufsurkunde erwähnt wurde (E. 2.2). Es ist bei

dieser Ausgangslage unverständlich, wie ohne vorgängige, denkmalpflegerisch

fundierte Schutzabklärung darauf geschlossen werden können soll, die diese

Namen an den Fassaden prominent wiedergebenden Inschriften seien für die

Inventarobjekte dermassen unbedeutend, dass ihre Abdeckung den potenziellen

denkmalpflegerischen Wert offenkundig nicht schmälere. Unberechtigt ist in

diesem Zusammenhang insbesondere der Schluss, die Inschriften selbst seien

"relativ jung" und es handle sich daher nicht um zentrale bzw.

charakteristische Elemente der potenziellen Schutzobjekte, da

"offenkundig" die historischen Gebäudenamen von Bedeutung seien (E. 5.3).

Eine solche Betrachtungsweise unterschlägt, dass die konkreten Inschriften und

ihre derzeitige Verkörperung an einem Gebäude als der Witterung ausgesetzte

Bauteile ein anderes Thema ist als die historiographische Bedeutung eines über

Jahrhunderte verwendeten Hausnamens. Hausnamen sind Teil der Kulturgeschichte,

welche hier erstmals denkmalpflegerisch seriös abzuklären wäre, um überhaupt

irgendeine Aussage über die Bedeutung der Inschriften für die Schutzwürdigkeit

der Fassaden machen zu können. Dass ein Gebäude komplett oder weitestgehend im

unveränderten Ursprungszustand erhalten ist, bildet keine unabdingbare

Voraussetzung für seine (baukünstlerische) Schutzwürdigkeit. Sähe man dies

anders, würde früher oder später jedes ursprünglich schutzwürdige Objekt als

Folge unerlässlicher Renovationen in seiner Denkmaleigenschaft beeinträchtigt.

Ebenso wenig sind spätere Veränderungen an einem Inventarobjekt –

beispielsweise die Erneuerung von verwitterten oder aus sonstigen Gründen zu

restaurierenden Inschriften – einfach nur deshalb von denkmalpflegerischer

Irrelevanz, weil sie jüngeren Entstehungszeitpunkts sind. All dies in Bezug auf

die umstrittenen Inschriften und ihre Bedeutung für die Gebäudefassaden zu

ergründen, wäre Gegenstand der vorliegend zwingend notwendigen

denkmalpflegerischen Schutzabklärung. Die Betrachtungsweise der Kammermehrheit

läuft hingegen auf einen "chronologisch-partiellen" Denkmalschutz je

nach Entstehungszeitpunkt eines Bestandteils eines (potenziellen) Schutzobjekts

hinaus und verkennt damit die jedem Schutzobjekt inhärenten

Erneuerungsprozesse, die unbestrittenermassen denkmalpflegerisch und historisch

selbst relevant sind – was umso mehr für eine denkmalpflegerische

Schutzabklärung vorgängig des Bauvorhabens spräche.

Gemäss den Inventarblättern der beiden Inventarobjekte sind explizit

"die Fassaden […] mit den schmückenden Details […]" vom Schutzzweck

umfasst (zutreffend E. 5.1). Wie namentlich beim Gebäude an der B-Strasse 04

davon ausgegangen werden kann, die unmittelbar über der Eingangstür vermutlich

aus Blattgold und Ölfarbe prominent angebrachte Inschrift "Zum

Mohrentanz" sei kein schmückendes Detail der Fassade respektive es handle

sich nicht um ein zentrales bzw. charakteristisches Element des potenziellen

Schutzobjekts (E. 5.3), ist nicht nachvollziehbar. Der Vergleich mit der

Aufschrift "Nature First" (E. 5.4) der derzeit eingemieteten

Drogerie ist von vornherein unzulässig, weil es sich dabei für jedermann

erkennbar um eine blosse Fensterbeschriftung (im Sinne einer Werbung) handelt

und nicht um ein Element der Fassade des jahrhundertealten Inventarobjekts

daselbst. Auch die im Türsturz eingravierte Inschrift auf dem Sandsteinrelief

beim Gebäude am C-Strasse 06 ist offenkundig ein schmückendes Detail jener

Fassade und damit vom Inventarschutz umfasst. Eine (erstmalige, seriöse)

Schutzabklärung der denkmalpflegerischen Bedeutung dieser schmückenden

Fassadendetails scheint auch aus diesem Grunde zwingend. Die Begründung der

Kammermehrheit leidet insofern auch an zwei unauflösbaren Widersprüchen.

Erstens werden die Schriftzüge, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt,

gelesen und beachtet; deshalb sollen sie nach Auffassung der Beschwerdeführerin

gerade abgedeckt werden. Schriftzüge, die gelesen und beachtet sowie wegen

ihrer nach Auffassung der Beschwerdeführerin rassistischen Wirkung abgedeckt

werden sollen, können nicht gleichzeitig denkmalpflegerisch derart unbedeutend

sein, dass eine potenzielle Beeinträchtigung der Inventarobjekte, auf denen die

Schriftzüge angebracht sind, von vornherein ausgeschlossen ist. Wenn eine

Gefährdung der Inventarobjekte durch die Abdeckung der Inschriften angeblich

von vornherein ausgeschlossen ist, dann ist zweitens unerfindlich, weshalb es

für die Feststellung dieser Offensichtlichkeit vorgängiger separater Beschlüsse

des Stadtrats von Zürich bedurfte. Die Baubewilligungsbehörde hätte die

Offensichtlichkeit diesfalls von sich aus erkennen müssen, ansonsten die

Offensichtlichkeit eben doch keine solche ist.

Zur Reversibilität der Abdeckungen (E. 5.2): Darauf

kann es von vornherein nicht ankommen, nachdem nicht etwa eine Befristung

vorgesehen wurde und das Erscheinungsbild der schmückenden Fassadendetails der

Inventarobjekte mit den geplanten Abdeckungen dauerhaft und auf unbestimmte

Zeit beeinträchtigt werden soll. Ein potenzielles Schutzobjekt darf indes auch

nicht mehr als nur vorübergehend (bspw. durch ein Gerüst für die Dauer von

Bauarbeiten) beeinträchtigt werden. Allermindestens wäre in diesem Zusammenhang

eine Befristung der Abdeckungen angezeigt gewesen; dies unter Rückweisung der

Angelegenheit an die Beschwerdeführerin sowie mit der Auflage, die

denkmalpflegerisch notwendigen Schutzabklärungen wenn nicht heute, so

wenigstens bis zu einem bestimmten, klar definierten Zeitpunkt durchzuführen.

Zum

ETH-Gutachten: Zuzustimmen ist der Kammermehrheit insofern, als dem

ETH-Gutachten (wie auch dem vom Beschwerdegegner in das Verfahren eingebrachten

Gutachten) mangels Rechtserheblichkeit im vorliegenden Verfahren keine

Bedeutung zukommt. Dies, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage

geht, ob die Inschriften als rassistisch zu werten sind oder nicht;

Streitgegenstand ist allein die Frage, ob das Bauvorhaben "Abdeckung der

Inschriften" die Inventarobjekte in denkmalpflegerischer Hinsicht zu gefährden

vermag oder dies von vornherein ausgeschlossen ist (E. 4.1.4; E. 5.5).

Nicht zuzustimmen ist der Kammermehrheit gleichwohl insofern, dass es sich beim

ETH-Gutachten – wenngleich vorliegend nicht entscheidrelevant – um ein

behördlich angeordnetes Gutachten handeln soll, dem ein erhöhter Beweiswert

zukommen kann (E. 3.2.1). Das ETH-Gutachten wurde erst vor

Verwaltungsgericht eingereicht und soll der Rechtsauffassung der

Beschwerdeführerin vor der zweiten Instanz – nachdem sie vor Vorinstanz

unterlegen war – zum Durchbruch verhelfen. Das ETH-Gutachten wäre dem

Verwaltungsgericht kaum eingereicht worden, wenn es zu einem anderen Ergebnis

gekommen wäre als dem von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren

angestrebten. Das ETH-Gutachten wurde daher nicht etwa von einer neutralen,

objektiv urteilenden Behörde als Beweismittel zur vorgängigen Klärung

eines zunächst unklaren Sachverhalts erstellt, sondern allein zur Stützung

einer bereits gefassten, ja erstinstanzlich zwischenzeitlich sogar verworfenen

Rechtsauffassung nachgereicht. Einem solchen nachgereichen Gutachten kommt mit

der Auffassung des Beschwerdegegners von vornherein nicht mehr als die

eingeschränkte Beweiskraft eines Parteigutachtens zu. Damit kann die zwischen

den Parteien umstrittene Frage offenbleiben, ob das ETH-Gutachten im Sinne der

zusätzlichen Anforderung an Gutachten, denen ein erhöhter Beweiswert

zugesprochen werden soll, als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig zu

bezeichnen ist.

Für

richtiges Protokoll,

Der

Gerichtsschreiber: