Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00244

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00244

28. August 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24776)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00244

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde D,

vertreten durch die Schulpflege,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Arbeitszeugnis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war seit … als Lehrperson bei der Schule D

angestellt; ihr Pensum betrug zwischen 23 und 28 Wochenlektionen. Im April

2022 schlossen A, die Schulpflege D und das Volksschulamt (VSA) eine

Vereinbarung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per

31. Juli 2022 ab. Am 11. Juli 2022 beschloss die Schulpflege D

über das Schlusszeugnis von A.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 25. Juli 2022 liess A der

Bildungsdirektion im Wesentlichen beantragen, die Schulpflege D sei

anzuweisen, den folgenden Passus aus ihrem Schlusszeugnis zu streichen:

"Die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten gestaltete sich seit der Pandemie

zunehmend schwieriger. A hatte die sanitarischen Vorgaben nur teilweise

beachtet. Seit dem 4. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 war sie krankgeschrieben".

Mit Verfügung vom 3. April 2023 vereinigte die

Bildungsdirektion das Rekursverfahren betreffend Schlusszeugnis (R-2022-0170)

mit einem zuvor betreffend Zwischenzeugnis hängig gemachten Rekursverfahren

(R-2022-0137) (Dispositiv-Ziff. I), schrieb den Rekurs im Verfahren

R-2022-0137 als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. II), wies

denjenigen im Verfahren R-2022-0170 ab (Dispositiv-Ziff. III), nahm die

Kosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV) und sprach keine

Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Dagegen liess A am 4. Mai 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien

Dispositiv-Ziff. III und V des Rekursentscheids vom 3. April

2023.

aufzuheben und sei die Schulpflege D zu verpflichten, den bereits vor

Vorinstanz beanstandeten Passus ersatzlos aus ihrem Arbeitszeugnis zu streichen

und ihr innert 10 Tagen nach Zustellung des Beschwerdeentscheids das

entsprechend angepasste Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. Eventualiter sei

"die Streitsache in grundsätzlicher Gutheissung der Beschwerde zu neuem

Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen".

Die Bildungsdirektion verzichtete am 2. Juni 2023 auf

eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 liess die Schulpflege D

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen. In

prozessualer Hinsicht liess sie die Edition des Abklärungsergebnisses der

IV-Früherfassung durch A beantragen. Mit Replik vom 12. Juli 2023 hielt A an

ihren Anträgen fest. Die Schulpflege D verzichtete auf eine Duplik.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über

Anordnungen einer Gemeinde oder des Volksschulamts betreffend das

Anstellungsverhältnis einer Lehrperson.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Das

Verwaltungsgericht beziffert den Streitwert von Auseinandersetzungen um ein

Arbeitszeugnis in der Regel auf einen (Brutto-)Monatslohn (vgl. VGr,

9.

Mai 2020, VB.2019.00365, E. 1.3, und 19. November 2019,

VB.2019.00414, E. 1.2 mit Hinweisen). Ein solcher betrug zuletzt ungefähr

Fr. 8'000.-, weshalb die Angelegenheit durch den

Einzelrichter zu erledigen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Das

Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31])

enthält keine Bestimmung zum Arbeitszeugnis, weshalb hier die für das

übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen zur Anwendung kommen (§ 2 LPG). Nach § 46 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(LS 177.10) können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen,

das über die Art und die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses sowie über ihre

Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Diese Formulierung entspricht

derjenigen in Art. 330a des Obligationenrechts (OR, SR 220), weshalb

auf Lehre und Praxis zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden kann (vgl.

VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Der bzw. die Arbeitnehmende hat Anspruch auf

Ausstellung eines klar und eindeutig formulierten, wahrheitsgemässen

Zeugnisses. Das Zeugnis muss wohlwollend abgefasst sein, das heisst, es soll

das berufliche Fortkommen des bzw. der Arbeitnehmenden fördern. Indessen findet

die Pflicht zur Förderung des Fortkommens des bzw. der Arbeitnehmenden ihre

Grenze an der Wahrheitspflicht; das Zeugnis darf und muss auch ungünstige

Tatsachen und Beurteilungen enthalten (Frank Vischer/Roland M. Müller, Der

Arbeitsvertrag, 4. A., Basel 2014, § 16 Rz. 50; Roland

Müller/Philipp Thalmann, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. A., Basel 2016,

S. 61). Der Anspruch des bzw. der Arbeitnehmenden geht mithin auf ein

objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit

geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor (BGr, 17. Juli 2002, 2A.118/2002,

E. 2.2). Das Zeugnis soll es zukünftigen Arbeitgebenden erlauben, sich ein

zutreffendes und möglichst genaues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten

des bzw. der Arbeitnehmenden zu verschaffen. Entscheidend ist daher, wie ein

unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses

Verständnis soll den Tatsachen entsprechen (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Mai

2021, VB.2020.00779, E. 2.2, und 24. Juni 2020, VB.2020.00016,

E. 7.2).

Bei unrichtigem, unvollständigem oder zweideutigem Inhalt

oder anderen Verstössen gegen die Zeugnisgrundsätze steht dem oder der Arbeitnehmenden

ein Berichtigungsanspruch zu (VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00016,

E. 7.3; Müller/Thalmann, S. 112 f.).

3.

Das Schlusszeugnis der Beschwerdeführerin ist in sieben

Absätze gegliedert. Der erste Absatz hält die Dauer des Arbeitsverhältnisses

und das Pensum fest. Sodann folgt eine ausführliche Beschreibung des

Unterrichts der Beschwerdeführerin und der verwendeten Methoden (Abs. 2).

Ihr Verhalten gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie im Lehrerteam werden

detailliert und positiv gewürdigt (Abs. 3 und 4). Ausserdem weist das

Zeugnis auf Ämter und Zusatzaufgaben hin, die die Beschwerdeführerin übernahm

(Abs. 5). Es folgt der strittige Passus (Abs. 6) und dann die

Schlussformel (Abs. 7).

Der sechste Absatz des Zeugnisses lautet: "A besuchte

regelmässig interne und externe Weiterbildungen, die ihren schulischen Alltag

mit Inputs bereicherten. Sie pflegte einen konstruktiven Austausch mit den

Fachlehrpersonen. Mit den Eltern stand sie in regelmässigem Kontakt. Die

Zusammenarbeit mit Vorgesetzten gestaltete sich seit der Pandemie zunehmend schwieriger.

A hatte die sanitarischen Vorgaben nur teilweise beachtet. Seit dem

4.

Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 war sie krankgeschrieben".

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die letzten drei

Sätze dieses Absatzes.

4.

Zunächst rügt die Beschwerdeführerin die "Erwähnung

der Krankschreibung" als unzulässig.

4.1

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören Krankheiten zu den negativen

Tatsachen, welche in einem qualifizierten Arbeitszeugnis zu erwähnen sind,

soweit sie für die Gesamtbeurteilung erheblich sind (zum Ganzen BGE 144 II 345 E. 5.2.1, 136 III 510 E. 4.1). Eine Krankheit ist zu erwähnen,

wenn sie einen erheblichen Einfluss auf Leistung oder Verhalten des bzw. der

Arbeitnehmenden hatte oder die Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgaben in

Frage stellte und damit einen sachlichen Grund zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses bildete. Eine geheilte Krankheit, welche die Beurteilung

der Leistung und das Verhalten nicht beeinträchtigt, darf dagegen nicht erwähnt

werden. Hingegen sind längere Zeitunterbrüche – auch wenn sie krankheitsbedingt

waren – in einem qualifizierten Zeugnis zu nennen, wenn sie im Verhältnis zur

gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher ohne Erwähnung

bezüglich der erworbenen Berufserfahrung ein falscher Eindruck entstünde.

Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Müssen Arbeitsunterbrüche erwähnt

werden, gebietet es der Grundsatz der Vollständigkeit und das Gebot der

Klarheit eines Arbeitszeugnisses, auch die Gründe für die Abwesenheit aufzuführen.

Dabei ist der Grund für jede längere Abwesenheit anzugeben; ob dieser Abwesenheit

eine Krankheit, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub, unbezahlter Urlaub oder

Freistellungen zugrunde liegt, spielt keine Rolle (zum Ganzen BGE 144 II 345 E. 5.3.3; VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00016, E. 7.4,

und 19. November 2019, VB.2019.00414, E. 2.3).

4.2

Die

zehnmonatige krankheitsbedingte Absenz der Beschwerdeführerin fällt im

Verhältnis zur gesamten Anstellungsdauer von sieben Jahren nicht erheblich ins

Gewicht; die Erwähnung der Krankschreibung kann nicht damit begründet werden.

Sodann stellte die krankheitsbedingte Abwesenheit keinen sachlichen Grund zur

Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar. Zwar wird in der Auflösungsvereinbarung

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin krankgeschrieben war und aufgrund des

aktuellen Gesundheitszustands damit zu rechnen sei, "dass dies noch bis

auf weiteres so verbleibt". Gleichzeitig wurde das Anstellungsverhältnis

aber einvernehmlich aufgelöst und der Beschwerdeführerin eine Abfindung von

fünf Monatslöhnen zugesprochen. Die Erwähnung der Krankschreibung der

Beschwerdeführerin kann somit nicht auf die zitierte Rechtsprechung abgestützt

werden. Des Weiteren ist hier zu berücksichtigen, dass die Erwähnung von

Krankheiten das berufliche Fortkommen der Arbeitnehmerin bzw. des

Arbeitnehmers ausserordentlich erschweren kann (Susanne Janssen, Die

Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 127), was vorliegend

ebenfalls gegen deren Aufnahme ins Zeugnis spricht. Gleichzeitig wird

durch eine Streichung dieses Satzes auch zukünftigen Arbeitgebern kein falsches

Bild der Beschwerdeführerin vermittelt; dies trifft selbst bei Berücksichtigung

der (krankheitsbedingten) Abwesenheiten der Beschwerdeführerin (in den Jahren

2020.

und 2021) zu.

Schliesslich ist der Gesamtkontext des Arbeitszeugnisses

miteinzubeziehen: Im Anschluss an den hier interessierenden Satz wird

ausgeführt, die Beschwerdeführerin verlasse die Schule D, "um sich

einer neuen Herausforderung zu stellen". Dies steht im Widerspruch zur

Annahme der Beschwerdegegnerin, die davor erwähnte Krankheit sei (noch) nicht

geheilt und es stehe deshalb in Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage

sei, ihre bisherige Tätigkeit als Lehrperson (wieder) auszuüben. Des Weiteren

folgt der Satz betreffend die Krankschreibung auf zwei Sätze zur nicht bzw. nur

teilweisen Einhaltung von sanitarischen Vorgaben sowie zur Pandemie. Aus diesem

Kontext könnte ein unbeteiligter Dritter schliessen, dass die (nicht näher

spezifizierte) Krankheit der Beschwerdeführerin damit in Verbindung steht bzw.

gar darauf zurückzuführen ist. Dies lässt sich nicht mit dem Grundsatz

vereinbaren, dass eine Krankheit – wenn eine Erwähnung derselben geboten ist –

möglichst schonend erwähnt wird (vgl. Alex Enzler, Der

arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, Zürich etc. 2012, N. 159 mit

Hinweisen).

4.3

Insgesamt

erweist sich der Satz: "Seit dem 4. Oktober 2021 bis 31. Juli

2022.

war sie krankgeschrieben" als unzulässig und ist deshalb aus dem

Arbeitszeugnis zu streichen.

Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter vertieft zu

werden, ob hier auch nach Ausstellung des Arbeitszeugnisses eingetretene

Tatsachen zu berücksichtigen sind oder nicht (Rz. 18; vgl.

dazu Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 18 f.). Ebenso

kann davon abgesehen werden, das von der Beschwerdegegnerin beantragte

Abklärungsergebnis der IV-Früherfassung zu edieren.

5.

Sodann beantragt die Beschwerdeführerin die Streichung der

"Erwähnung der covid-bezogenen Aspekte".

5.1

Mit Blick

auf die Formulierung "sanitarische Vorgaben" stellt sich zunächst die

Frage nach deren genauen Bedeutung im Gesamtkontext des Zeugnisses. Der Hinweis

auf die Pandemie im vorangehenden Satz lässt zwar gewisse Rückschlüsse zu;

dennoch bleibt die Formulierung vage. Es bleibt damit unklar, was

der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird. Der hier

interessierende Satz widerspricht damit dem Grundsatz der Klarheit und ist

deshalb unzulässig (vgl. VGr, 16. September 2015, VB.2014.00534,

E. 3.2). Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Einhaltung nicht

näher spezifizierter sanitarischer Vorgaben mit Blick auf die Tätigkeit der

Beschwerdeführerin als Lehrperson für einen zukünftigen Arbeitgeber von

Bedeutung sein soll. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, trifft die

Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich eine Treuepflicht und Weisungsgebundenheit.

Ein Zusammenhang dieser Verpflichtungen mit der (teilweisen) Einhaltung

sanitarischer Vorgaben erschliesst sich einem unbeteiligten Dritten jedoch

nicht.

Insgesamt ist der Satz: "A hatte die sanitarischen

Vorgaben nur teilweise beachtet." aus dem Arbeitszeugnis zu streichen.

5.2

Was den Satz

betreffend die Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten angeht, ist zunächst

festzuhalten, dass – da nach dem Gesagten die beiden weiteren hier

interessierenden Sätze bereits zu streichen sind – dieser nunmehr allein am

Ende des sechsten Abschnitts des Arbeitszeugnisses zu stehen käme. Bereits mit

Blick auf den Grundsatz des Wohlwollens erscheint dies kritisch, zumal das

Zeugnis dann relativ abrupt mit einer negativen Beurteilung der Zusammenarbeit

mit den Vorgesetzten abschlösse (vgl. vorn, E. 3).

Sodann stehen der Satz betreffend Einhaltung der

sanitarischen Vorgaben und derjenige zur Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten in

einem engen sachlichen Zusammenhang. Durch die verwendete Formulierung wird

denn auch klargemacht, dass die teilweise Nichteinhaltung der sanitarischen

Vorgaben der (Haupt-)Auslöser der erschwerten Zusammenarbeit zwischen der

Beschwerdeführerin und ihren Vorgesetzten war. Entfällt nun der Satz betreffend

die Einhaltung der sanitarischen Vorgaben aus dem Arbeitszeugnis, erscheint

derjenige zur Zusammenarbeit in einem ganz anderen Licht. Für sich allein

betrachtet wird daraus nicht (mehr) klar, inwiefern sich die Zusammenarbeit negativ

entwickelte bzw. entwickelt haben soll.

Schliesslich lässt sich die Formulierung, die

Zusammenarbeit habe sich "seit der Pandemie zunehmend schwieriger"

gestaltet, auch nicht hinreichend auf die Akten abstützen. Die Vorinstanz

verweist zwar auf mehrere aktenkundige Vorfälle, in welchen die Schulleitung

gegenüber der Beschwerdeführerin intervenierte. Dabei ging es aber inhaltlich

regelmässig nicht um die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit ihren

Vorgesetzten (aus den Unterlagen zu zwei Vorfällen im Mai und November 2019,

die die Vorinstanz hervorhob, ergibt sich etwa, dass die Beschwerdeführerin mit

der Schulleitung zusammenarbeitete und sich aktiv an der Problemlösung

beteiligte). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Formulierung suggeriert

jedoch vorbestehende Probleme in der Zusammenarbeit, welche sich während bzw.

aufgrund der Pandemie noch verschärft hätten. Dies trifft jedoch nach dem

Gesagten nicht zu; der hier interessierende Satz widerspricht damit auch der

Wahrheitspflicht.

Vor diesem Hintergrund ist auch der Satz: "Die

Zusammenarbeit mit Vorgesetzten gestaltete sich seit der Pandemie zunehmend

schwieriger." aus dem Arbeitszeugnis zu streichen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. III und V der Verfügung der

Bildungsdirektion vom 3. April 2023 sind vollständig und der Beschluss der

Schulpflege D vom 6. Mai 2022 ist teilweise aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, im Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin den

Passus "Die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten gestaltete sich seit

der Pandemie zunehmend schwieriger. A hatte die sanitarischen Vorgaben nur

teilweise beachtet. Seit dem 4. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 war

sie krankgeschrieben." zu streichen und der

Beschwerdeführerin ein entsprechend angepasstes Arbeitszeugnis auszustellen.

7.

7.1

Da es sich

um eine personalrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter

Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu

erheben (§ 65a Abs. 3 VRG).

7.2

Der Beschwerdegegnerin ist bereits mangels Obsiegens keine

Parteientschädigung zuzusprechen. Sie ist jedoch zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2.1

Die Beschwerdeführerin ersucht um Fristansetzung für die Geltendmachung der

Honorare für die beiden Rekursverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren. Praxisgemäss

fordert das Verwaltungsgericht Rechtsvertreter jedoch nicht ausdrücklich auf,

eine Honorarnote einzureichen (anders würde es sich nur verhalten, ginge es um

die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, was hier nicht der Fall ist).

Ohnehin wird der Begriff der "angemessenen Entschädigung" gemäss

§ 17 Abs. 2 VRG nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt,

dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung

als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine angemessene Entschädigung ist

nicht mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen

(VGr, 26. Oktober 2022, AN.2021.00026, E. 2.3.1, und 10. November

2021, VB.2021.00405, E. 6.1 mit Hinweis).

7.2.2

Bei der Bemessung der Entschädigung ist die eher geringe finanzielle

Bedeutung der Streitsache zu berücksichtigen (vgl. Plüss, § 17 N. 71,

auch zum Folgenden). Sodann ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im

Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren von derselben Rechtsvertreterin vertreten

wurde und sich vor beiden Instanzen dieselben Rechtsfragen stellten. Vor diesem

Hintergrund erscheint eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3'000.- als angemessen. Damit ist

auch das als gegenstandslos gewordene Rekursverfahren betreffend

Zwischenzeugnis abgegolten, zumal sich dort ebenfalls praktisch identische

Rechtsfragen stellten.

8.

Der Streitwert beträgt

weniger als Fr. 15'000.-. Entsprechend wäre die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben

Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. III und V der

Verfügung der Bildungsdirektion vom 3. April 2023 vollständig und der

Beschluss der Schulpflege D vom 6. Mai 2022 teilweise aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird angewiesen, im Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin

den Passus "Die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten gestaltete sich seit der

Pandemie zunehmend schwieriger. A hatte die sanitarischen Vorgaben nur

teilweise beachtet. Seit dem 4. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 war

sie krankgeschrieben." zu streichen und der Beschwerdeführerin ein

entsprechend angepasstes Arbeitszeugnis auszustellen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 920.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.