VB.2023.00244
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00244
28. August 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24776)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00244
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. August 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch die Schulpflege,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Arbeitszeugnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit … als Lehrperson bei der Schule D
angestellt; ihr Pensum betrug zwischen 23 und 28 Wochenlektionen. Im April
2022 schlossen A, die Schulpflege D und das Volksschulamt (VSA) eine
Vereinbarung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per
31. Juli 2022 ab. Am 11. Juli 2022 beschloss die Schulpflege D
über das Schlusszeugnis von A.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 25. Juli 2022 liess A der
Bildungsdirektion im Wesentlichen beantragen, die Schulpflege D sei
anzuweisen, den folgenden Passus aus ihrem Schlusszeugnis zu streichen:
"Die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten gestaltete sich seit der Pandemie
zunehmend schwieriger. A hatte die sanitarischen Vorgaben nur teilweise
beachtet. Seit dem 4. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 war sie krankgeschrieben".
Mit Verfügung vom 3. April 2023 vereinigte die
Bildungsdirektion das Rekursverfahren betreffend Schlusszeugnis (R-2022-0170)
mit einem zuvor betreffend Zwischenzeugnis hängig gemachten Rekursverfahren
(R-2022-0137) (Dispositiv-Ziff. I), schrieb den Rekurs im Verfahren
R-2022-0137 als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. II), wies
denjenigen im Verfahren R-2022-0170 ab (Dispositiv-Ziff. III), nahm die
Kosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV) und sprach keine
Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Dagegen liess A am 4. Mai 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
Dispositiv-Ziff. III und V des Rekursentscheids vom 3. April
2023.
aufzuheben und sei die Schulpflege D zu verpflichten, den bereits vor
Vorinstanz beanstandeten Passus ersatzlos aus ihrem Arbeitszeugnis zu streichen
und ihr innert 10 Tagen nach Zustellung des Beschwerdeentscheids das
entsprechend angepasste Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. Eventualiter sei
"die Streitsache in grundsätzlicher Gutheissung der Beschwerde zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen".
Die Bildungsdirektion verzichtete am 2. Juni 2023 auf
eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 liess die Schulpflege D
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen. In
prozessualer Hinsicht liess sie die Edition des Abklärungsergebnisses der
IV-Früherfassung durch A beantragen. Mit Replik vom 12. Juli 2023 hielt A an
ihren Anträgen fest. Die Schulpflege D verzichtete auf eine Duplik.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über
Anordnungen einer Gemeinde oder des Volksschulamts betreffend das
Anstellungsverhältnis einer Lehrperson.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Das
Verwaltungsgericht beziffert den Streitwert von Auseinandersetzungen um ein
Arbeitszeugnis in der Regel auf einen (Brutto-)Monatslohn (vgl. VGr,
9.
Mai 2020, VB.2019.00365, E. 1.3, und 19. November 2019,
VB.2019.00414, E. 1.2 mit Hinweisen). Ein solcher betrug zuletzt ungefähr
Fr. 8'000.-, weshalb die Angelegenheit durch den
Einzelrichter zu erledigen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Das
Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31])
enthält keine Bestimmung zum Arbeitszeugnis, weshalb hier die für das
übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen zur Anwendung kommen (§ 2 LPG). Nach § 46 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(LS 177.10) können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen,
das über die Art und die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses sowie über ihre
Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Diese Formulierung entspricht
derjenigen in Art. 330a des Obligationenrechts (OR, SR 220), weshalb
auf Lehre und Praxis zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden kann (vgl.
VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Der bzw. die Arbeitnehmende hat Anspruch auf
Ausstellung eines klar und eindeutig formulierten, wahrheitsgemässen
Zeugnisses. Das Zeugnis muss wohlwollend abgefasst sein, das heisst, es soll
das berufliche Fortkommen des bzw. der Arbeitnehmenden fördern. Indessen findet
die Pflicht zur Förderung des Fortkommens des bzw. der Arbeitnehmenden ihre
Grenze an der Wahrheitspflicht; das Zeugnis darf und muss auch ungünstige
Tatsachen und Beurteilungen enthalten (Frank Vischer/Roland M. Müller, Der
Arbeitsvertrag, 4. A., Basel 2014, § 16 Rz. 50; Roland
Müller/Philipp Thalmann, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. A., Basel 2016,
S. 61). Der Anspruch des bzw. der Arbeitnehmenden geht mithin auf ein
objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit
geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor (BGr, 17. Juli 2002, 2A.118/2002,
E. 2.2). Das Zeugnis soll es zukünftigen Arbeitgebenden erlauben, sich ein
zutreffendes und möglichst genaues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten
des bzw. der Arbeitnehmenden zu verschaffen. Entscheidend ist daher, wie ein
unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses
Verständnis soll den Tatsachen entsprechen (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Mai
2021, VB.2020.00779, E. 2.2, und 24. Juni 2020, VB.2020.00016,
E. 7.2).
Bei unrichtigem, unvollständigem oder zweideutigem Inhalt
oder anderen Verstössen gegen die Zeugnisgrundsätze steht dem oder der Arbeitnehmenden
ein Berichtigungsanspruch zu (VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00016,
E. 7.3; Müller/Thalmann, S. 112 f.).
3.
Das Schlusszeugnis der Beschwerdeführerin ist in sieben
Absätze gegliedert. Der erste Absatz hält die Dauer des Arbeitsverhältnisses
und das Pensum fest. Sodann folgt eine ausführliche Beschreibung des
Unterrichts der Beschwerdeführerin und der verwendeten Methoden (Abs. 2).
Ihr Verhalten gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie im Lehrerteam werden
detailliert und positiv gewürdigt (Abs. 3 und 4). Ausserdem weist das
Zeugnis auf Ämter und Zusatzaufgaben hin, die die Beschwerdeführerin übernahm
(Abs. 5). Es folgt der strittige Passus (Abs. 6) und dann die
Schlussformel (Abs. 7).
Der sechste Absatz des Zeugnisses lautet: "A besuchte
regelmässig interne und externe Weiterbildungen, die ihren schulischen Alltag
mit Inputs bereicherten. Sie pflegte einen konstruktiven Austausch mit den
Fachlehrpersonen. Mit den Eltern stand sie in regelmässigem Kontakt. Die
Zusammenarbeit mit Vorgesetzten gestaltete sich seit der Pandemie zunehmend schwieriger.
A hatte die sanitarischen Vorgaben nur teilweise beachtet. Seit dem
4.
Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 war sie krankgeschrieben".
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die letzten drei
Sätze dieses Absatzes.
4.
Zunächst rügt die Beschwerdeführerin die "Erwähnung
der Krankschreibung" als unzulässig.
4.1
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören Krankheiten zu den negativen
Tatsachen, welche in einem qualifizierten Arbeitszeugnis zu erwähnen sind,
soweit sie für die Gesamtbeurteilung erheblich sind (zum Ganzen BGE 144 II 345 E. 5.2.1, 136 III 510 E. 4.1). Eine Krankheit ist zu erwähnen,
wenn sie einen erheblichen Einfluss auf Leistung oder Verhalten des bzw. der
Arbeitnehmenden hatte oder die Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgaben in
Frage stellte und damit einen sachlichen Grund zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bildete. Eine geheilte Krankheit, welche die Beurteilung
der Leistung und das Verhalten nicht beeinträchtigt, darf dagegen nicht erwähnt
werden. Hingegen sind längere Zeitunterbrüche – auch wenn sie krankheitsbedingt
waren – in einem qualifizierten Zeugnis zu nennen, wenn sie im Verhältnis zur
gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher ohne Erwähnung
bezüglich der erworbenen Berufserfahrung ein falscher Eindruck entstünde.
Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Müssen Arbeitsunterbrüche erwähnt
werden, gebietet es der Grundsatz der Vollständigkeit und das Gebot der
Klarheit eines Arbeitszeugnisses, auch die Gründe für die Abwesenheit aufzuführen.
Dabei ist der Grund für jede längere Abwesenheit anzugeben; ob dieser Abwesenheit
eine Krankheit, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub, unbezahlter Urlaub oder
Freistellungen zugrunde liegt, spielt keine Rolle (zum Ganzen BGE 144 II 345 E. 5.3.3; VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00016, E. 7.4,
und 19. November 2019, VB.2019.00414, E. 2.3).
4.2
Die
zehnmonatige krankheitsbedingte Absenz der Beschwerdeführerin fällt im
Verhältnis zur gesamten Anstellungsdauer von sieben Jahren nicht erheblich ins
Gewicht; die Erwähnung der Krankschreibung kann nicht damit begründet werden.
Sodann stellte die krankheitsbedingte Abwesenheit keinen sachlichen Grund zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar. Zwar wird in der Auflösungsvereinbarung
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin krankgeschrieben war und aufgrund des
aktuellen Gesundheitszustands damit zu rechnen sei, "dass dies noch bis
auf weiteres so verbleibt". Gleichzeitig wurde das Anstellungsverhältnis
aber einvernehmlich aufgelöst und der Beschwerdeführerin eine Abfindung von
fünf Monatslöhnen zugesprochen. Die Erwähnung der Krankschreibung der
Beschwerdeführerin kann somit nicht auf die zitierte Rechtsprechung abgestützt
werden. Des Weiteren ist hier zu berücksichtigen, dass die Erwähnung von
Krankheiten das berufliche Fortkommen der Arbeitnehmerin bzw. des
Arbeitnehmers ausserordentlich erschweren kann (Susanne Janssen, Die
Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 127), was vorliegend
ebenfalls gegen deren Aufnahme ins Zeugnis spricht. Gleichzeitig wird
durch eine Streichung dieses Satzes auch zukünftigen Arbeitgebern kein falsches
Bild der Beschwerdeführerin vermittelt; dies trifft selbst bei Berücksichtigung
der (krankheitsbedingten) Abwesenheiten der Beschwerdeführerin (in den Jahren
2020.
und 2021) zu.
Schliesslich ist der Gesamtkontext des Arbeitszeugnisses
miteinzubeziehen: Im Anschluss an den hier interessierenden Satz wird
ausgeführt, die Beschwerdeführerin verlasse die Schule D, "um sich
einer neuen Herausforderung zu stellen". Dies steht im Widerspruch zur
Annahme der Beschwerdegegnerin, die davor erwähnte Krankheit sei (noch) nicht
geheilt und es stehe deshalb in Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage
sei, ihre bisherige Tätigkeit als Lehrperson (wieder) auszuüben. Des Weiteren
folgt der Satz betreffend die Krankschreibung auf zwei Sätze zur nicht bzw. nur
teilweisen Einhaltung von sanitarischen Vorgaben sowie zur Pandemie. Aus diesem
Kontext könnte ein unbeteiligter Dritter schliessen, dass die (nicht näher
spezifizierte) Krankheit der Beschwerdeführerin damit in Verbindung steht bzw.
gar darauf zurückzuführen ist. Dies lässt sich nicht mit dem Grundsatz
vereinbaren, dass eine Krankheit – wenn eine Erwähnung derselben geboten ist –
möglichst schonend erwähnt wird (vgl. Alex Enzler, Der
arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, Zürich etc. 2012, N. 159 mit
Hinweisen).
4.3
Insgesamt
erweist sich der Satz: "Seit dem 4. Oktober 2021 bis 31. Juli
2022.
war sie krankgeschrieben" als unzulässig und ist deshalb aus dem
Arbeitszeugnis zu streichen.
Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter vertieft zu
werden, ob hier auch nach Ausstellung des Arbeitszeugnisses eingetretene
Tatsachen zu berücksichtigen sind oder nicht (Rz. 18; vgl.
dazu Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 18 f.). Ebenso
kann davon abgesehen werden, das von der Beschwerdegegnerin beantragte
Abklärungsergebnis der IV-Früherfassung zu edieren.
5.
Sodann beantragt die Beschwerdeführerin die Streichung der
"Erwähnung der covid-bezogenen Aspekte".
5.1
Mit Blick
auf die Formulierung "sanitarische Vorgaben" stellt sich zunächst die
Frage nach deren genauen Bedeutung im Gesamtkontext des Zeugnisses. Der Hinweis
auf die Pandemie im vorangehenden Satz lässt zwar gewisse Rückschlüsse zu;
dennoch bleibt die Formulierung vage. Es bleibt damit unklar, was
der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird. Der hier
interessierende Satz widerspricht damit dem Grundsatz der Klarheit und ist
deshalb unzulässig (vgl. VGr, 16. September 2015, VB.2014.00534,
E. 3.2). Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Einhaltung nicht
näher spezifizierter sanitarischer Vorgaben mit Blick auf die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin als Lehrperson für einen zukünftigen Arbeitgeber von
Bedeutung sein soll. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, trifft die
Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich eine Treuepflicht und Weisungsgebundenheit.
Ein Zusammenhang dieser Verpflichtungen mit der (teilweisen) Einhaltung
sanitarischer Vorgaben erschliesst sich einem unbeteiligten Dritten jedoch
nicht.
Insgesamt ist der Satz: "A hatte die sanitarischen
Vorgaben nur teilweise beachtet." aus dem Arbeitszeugnis zu streichen.
5.2
Was den Satz
betreffend die Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten angeht, ist zunächst
festzuhalten, dass – da nach dem Gesagten die beiden weiteren hier
interessierenden Sätze bereits zu streichen sind – dieser nunmehr allein am
Ende des sechsten Abschnitts des Arbeitszeugnisses zu stehen käme. Bereits mit
Blick auf den Grundsatz des Wohlwollens erscheint dies kritisch, zumal das
Zeugnis dann relativ abrupt mit einer negativen Beurteilung der Zusammenarbeit
mit den Vorgesetzten abschlösse (vgl. vorn, E. 3).
Sodann stehen der Satz betreffend Einhaltung der
sanitarischen Vorgaben und derjenige zur Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten in
einem engen sachlichen Zusammenhang. Durch die verwendete Formulierung wird
denn auch klargemacht, dass die teilweise Nichteinhaltung der sanitarischen
Vorgaben der (Haupt-)Auslöser der erschwerten Zusammenarbeit zwischen der
Beschwerdeführerin und ihren Vorgesetzten war. Entfällt nun der Satz betreffend
die Einhaltung der sanitarischen Vorgaben aus dem Arbeitszeugnis, erscheint
derjenige zur Zusammenarbeit in einem ganz anderen Licht. Für sich allein
betrachtet wird daraus nicht (mehr) klar, inwiefern sich die Zusammenarbeit negativ
entwickelte bzw. entwickelt haben soll.
Schliesslich lässt sich die Formulierung, die
Zusammenarbeit habe sich "seit der Pandemie zunehmend schwieriger"
gestaltet, auch nicht hinreichend auf die Akten abstützen. Die Vorinstanz
verweist zwar auf mehrere aktenkundige Vorfälle, in welchen die Schulleitung
gegenüber der Beschwerdeführerin intervenierte. Dabei ging es aber inhaltlich
regelmässig nicht um die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit ihren
Vorgesetzten (aus den Unterlagen zu zwei Vorfällen im Mai und November 2019,
die die Vorinstanz hervorhob, ergibt sich etwa, dass die Beschwerdeführerin mit
der Schulleitung zusammenarbeitete und sich aktiv an der Problemlösung
beteiligte). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Formulierung suggeriert
jedoch vorbestehende Probleme in der Zusammenarbeit, welche sich während bzw.
aufgrund der Pandemie noch verschärft hätten. Dies trifft jedoch nach dem
Gesagten nicht zu; der hier interessierende Satz widerspricht damit auch der
Wahrheitspflicht.
Vor diesem Hintergrund ist auch der Satz: "Die
Zusammenarbeit mit Vorgesetzten gestaltete sich seit der Pandemie zunehmend
schwieriger." aus dem Arbeitszeugnis zu streichen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. III und V der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 3. April 2023 sind vollständig und der Beschluss der
Schulpflege D vom 6. Mai 2022 ist teilweise aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, im Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin den
Passus "Die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten gestaltete sich seit
der Pandemie zunehmend schwieriger. A hatte die sanitarischen Vorgaben nur
teilweise beachtet. Seit dem 4. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 war
sie krankgeschrieben." zu streichen und der
Beschwerdeführerin ein entsprechend angepasstes Arbeitszeugnis auszustellen.
7.
7.1
Da es sich
um eine personalrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter
Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu
erheben (§ 65a Abs. 3 VRG).
7.2
Der Beschwerdegegnerin ist bereits mangels Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Sie ist jedoch zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2.1
Die Beschwerdeführerin ersucht um Fristansetzung für die Geltendmachung der
Honorare für die beiden Rekursverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren. Praxisgemäss
fordert das Verwaltungsgericht Rechtsvertreter jedoch nicht ausdrücklich auf,
eine Honorarnote einzureichen (anders würde es sich nur verhalten, ginge es um
die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, was hier nicht der Fall ist).
Ohnehin wird der Begriff der "angemessenen Entschädigung" gemäss
§ 17 Abs. 2 VRG nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt,
dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung
als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine angemessene Entschädigung ist
nicht mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen
(VGr, 26. Oktober 2022, AN.2021.00026, E. 2.3.1, und 10. November
2021, VB.2021.00405, E. 6.1 mit Hinweis).
7.2.2
Bei der Bemessung der Entschädigung ist die eher geringe finanzielle
Bedeutung der Streitsache zu berücksichtigen (vgl. Plüss, § 17 N. 71,
auch zum Folgenden). Sodann ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im
Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren von derselben Rechtsvertreterin vertreten
wurde und sich vor beiden Instanzen dieselben Rechtsfragen stellten. Vor diesem
Hintergrund erscheint eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3'000.- als angemessen. Damit ist
auch das als gegenstandslos gewordene Rekursverfahren betreffend
Zwischenzeugnis abgegolten, zumal sich dort ebenfalls praktisch identische
Rechtsfragen stellten.
8.
Der Streitwert beträgt
weniger als Fr. 15'000.-. Entsprechend wäre die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben
Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. III und V der
Verfügung der Bildungsdirektion vom 3. April 2023 vollständig und der
Beschluss der Schulpflege D vom 6. Mai 2022 teilweise aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird angewiesen, im Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin
den Passus "Die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten gestaltete sich seit der
Pandemie zunehmend schwieriger. A hatte die sanitarischen Vorgaben nur
teilweise beachtet. Seit dem 4. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 war
sie krankgeschrieben." zu streichen und der Beschwerdeführerin ein
entsprechend angepasstes Arbeitszeugnis auszustellen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 920.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.